Urteil
3 S 846/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1128.3S846.21.00
6mal zitiert
84Zitate
32Normen
Zitationsnetzwerk
56 Entscheidungen · 32 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Gemeinde kann die Einhaltung umweltrechtlicher Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Bestimmungen des nationalen Wasserrechts nur dann einfordern und ggf. auf dem Rechtsweg überprüfen lassen, wenn sie von einer behaupteten Verletzung unmittelbar betroffen ist (hier verneint).(Rn.109)
2. Eine Gemeinde kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG; juris: BNatSchG 2009) oder des Artenschutzrechts (§§ 44 f. BNatSchG; juris: BNatSchG 2009) verstößt, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn eine Gemeinde ist weder Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG noch befugt, als Sachwalterin der Rechte Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange des Natur- oder Artenschutzes geltend zu machen. Sie kann auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung keine insgesamt fehlerfreie Planung verlangen.(Rn.183)
3. Ein sachlicher Mangel der natur- bzw. artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung, hinsichtlich dessen eine Gemeinde nicht rügebefugt ist, kann dennoch auf einen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel zu ihren Lasten führen, wenn sie z.B. als Eigentümerin einzelner hierfür baulich oder als Kompensationsflächen in Anspruch genommener Grundstücke unmittelbar betroffen ist. Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung umfasst die Rügebefugnis einer Gemeinde auch eine Überprüfung der den eigenen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange.(Rn.116)
4. Vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 28.11.2023 – 3 S 821/21 – (Parallelentscheidung).(Rn.54)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Gemeinde kann die Einhaltung umweltrechtlicher Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie und der Bestimmungen des nationalen Wasserrechts nur dann einfordern und ggf. auf dem Rechtsweg überprüfen lassen, wenn sie von einer behaupteten Verletzung unmittelbar betroffen ist (hier verneint).(Rn.109) 2. Eine Gemeinde kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass ein Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG; juris: BNatSchG 2009) oder des Artenschutzrechts (§§ 44 f. BNatSchG; juris: BNatSchG 2009) verstößt, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn eine Gemeinde ist weder Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG noch befugt, als Sachwalterin der Rechte Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange des Natur- oder Artenschutzes geltend zu machen. Sie kann auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung keine insgesamt fehlerfreie Planung verlangen.(Rn.183) 3. Ein sachlicher Mangel der natur- bzw. artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung, hinsichtlich dessen eine Gemeinde nicht rügebefugt ist, kann dennoch auf einen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel zu ihren Lasten führen, wenn sie z.B. als Eigentümerin einzelner hierfür baulich oder als Kompensationsflächen in Anspruch genommener Grundstücke unmittelbar betroffen ist. Wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung umfasst die Rügebefugnis einer Gemeinde auch eine Überprüfung der den eigenen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange.(Rn.116) 4. Vgl. im Übrigen Senatsurteil vom 28.11.2023 – 3 S 821/21 – (Parallelentscheidung).(Rn.54) Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört vom 23. Dezember 2020 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig (sogleich A.). und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgehend vom im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Beteiligtenvorbringen (vgl. unten B. I. 3.) leidet der Planfeststellungsbeschluss an inhaltlichen Fehlern im Hinblick auf die Planung des Trenndamms HWD XXV (vgl. unten B. VI. 2. b) (ii)) sowie an Ermittlungs- bzw. Abwägungsmängeln im Hinblick auf die Durchführung des vor Inbetriebnahme des Vorhabens vorgesehenen Probestaus (vgl. unten B. VI. 2. b) (iii)), die die Klägerin in eigenen Rechten verletzen. Diese Mängel führen jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern können im Rahmen eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens behoben werden. Die übrigen Rügen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. Inhaltsübersicht A. Zulässigkeit I. Klagebefugnis II. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen B. Begründetheit I. Maßstäbe 1. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO 2. Fehlerfolgenregime 3. Präklusionsvorschriften und Postulationsfähigkeit 4. Kognitionspflicht und Umfang des Verfahrens II. Ermächtigungsgrundlage 1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage 2. § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. i.V.m. § 72 ff. VwVfG III. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Keine übergreifenden Rügen IV. Planrechtfertigung 1. Zielkonformität 2. Erforderlichkeit V. Wasserrecht 1. Oberflächenwasser 2. Grundwasser VI. Naturschutzrecht 1. Rügebefugnis 2. Variantenprüfung (Flächenaspekte und Probestau) 3. Ökologische Flutungen VII. Artenschutzrecht 1. Rügebefugnis 2. Methodische Mängel 3. Zugriffsverbote VIII. Sicherheitsbezogene Einwendungen 1. Risikobetrachtung im Rahmen der UVP-Prüfung 2. Sicherheitsbezogene Abwägungsgesichtspunkte, Variantenprüfung IX. Sonstige Abwägungsgesichtspunkte 1. Maßstäbe 2. Subsumtion C. Zusammenfassung und Nebenentscheidungen I. Zusammenfassung der Entscheidung II. Nebenentscheidungen 1. Kostenentscheidung 2. Rechtsmittel A. Zulässigkeit Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 ist zulässig. I. Klagebefugnis Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten als möglich erscheint. Als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist sie allerdings auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2021 - 4 A 9.19 -, juris Rn. 56; v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 23 und v. 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, BVerwGE 157, 73, juris Rn. 13). Sie ist hinsichtlich des Abwägungsgebots grundsätzlich darauf beschränkt, eine fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen Belange zu rügen. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (stRspr., BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 13.17 -, juris Rn. 53 und v. 23.06.2021 - 7 A 10.20 -, juris Rn. 24). Auch Vorschriften des Rechts der Europäischen Union gebieten insoweit keine abweichende Maßstabsbildung (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 - C-137/14 -, Rn. 34). Mithin kann eine Gemeinde - vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen - eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urt. v. 10.12. 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 28). Ausgehend hiervon kann die Klägerin jedenfalls eine Verletzung in eigenen (zivilrechtlichen) Eigentumsrechten geltend machen, da einzelne ihrer Gemeindegrundstücke von den baubedingten Auswirkungen der HWD XXV und XXVa bzw. auf das Vorhaben bezogenen Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar betroffen sind (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 11 ff., 17) und der Betrieb des Vorhabens sich abwägungsrelevant auf die Nutzbarkeit weiterer Gemeindegrundstücke auswirkt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 10 f.). Auf die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Rechte kommt es insoweit daher zunächst nicht an; sie betreffen vielmehr die Frage, ob die von ihr im Einzelnen behaupteten Rechtsverletzungen sie in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn ein Vollüberprüfungsanspruch kommt der Klägerin auch insoweit nicht zu. II. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Die Klage wurde am 11. März 2021 und damit innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Ende der Auslegungsfrist erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). Einer vorherigen Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). B. Begründetheit Die zulässige Klage ist nur im unten zusammengefassten Umfang begründet (vgl. unten C. I.). Im Übrigen ergibt sich aus dem berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 in seiner in der mündlichen Verhandlung ergänzten Fassung an erheblichen Rechtsfehlern leidet. I. Maßstäbe 1. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderbestimmungen wie z.B. § 2 Abs. 4 UmwRG, auf die die Klägerin sich als Kommune nicht berufen kann - nur Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagebefugnis entsprechend (vgl. oben A. I.). Allerdings kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung dann verlangt werden, wenn ein in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneter absoluter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 2.16 u.a. -, juris Rn. 60). 2. Fehlerfolgenregime Im Hinblick auf nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende Verletzungen von Verfahrensvorschriften gelten die Vorgaben des § 4 Abs. 1a - 1b und Abs. 3 UmwRG ergänzend (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 18). In materieller Hinsicht sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zudem nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben hierbei unberührt. 3. Präklusionsvorschriften und Postulationsfähigkeit Inhaltlich begrenzt wird der Umfang des in der Sache zu berücksichtigenden Vorbringens vorliegend durch die Präklusionsvorschriften des § 6 UmwRG und des § 87b Abs. 4 VwGO (sogleich unten a)) in Verbindung mit den allgemeinen Bestimmungen über die Postulationsfähigkeit (vgl. unten b)). a) (i) Allerdings finden die verwaltungsverfahrensrechtlichen Präklusionsvor-schriften des § 73 Abs. 4 Sätze 3 - 6 VwVfG in Rechtsbehelfsverfahren gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG keine Anwendung (§ 7 Abs. 4 UmwRG). Vielmehr ist der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtshofs in derartigen Verfahren grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 5 f. UmwRG beschränkt. Danach sind Erklärungen und Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG entsprechend den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht wurden, nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 133 m.w.N.). (1) Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 28 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris, unter Verweis auf BT-Drs. 18/12146, S. 16). Die Klägerin hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 30 f.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist indes nur beachtlich, wenn die Klägerin den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern - verspätetes - erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Klägerin muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus ihrer Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 32 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17 und Beschl. v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 13; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 56 ff.). Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f.; Bay. VGH, Gerichtsbesch. v. 12.4.2021 - 8 A 19.40009 -, juris Rn. 17; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 142). Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angefochtenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 40 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 142). (2) Nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind Erklärungen und Beweismittel, die diesen Anforderungen nicht genügen, nur zuzulassen, wenn die Klägerin die Verspätung genügend entschuldigt; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO). (3) Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusionswirkung zudem nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Diese Vorschriften sind eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betreffen den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Dies ist gerade bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hierüber Spekulationen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.7.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Senat ist auch nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da deren Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2022 – 9 B 7.22 –, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380, juris Rn. 14). (ii) Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO ist, finden zudem die zum 21. März 2023 in Kraft getretenen Präklusionsvorschriften des § 87b Abs. 4 VwGO Anwendung. Denn die mit Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I, Nr. 71) eingefügten Bestimmungen des § 87b Abs. 4 VwGO erfassen als Änderungen des Verfahrensrechts nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch anhängige Rechtsstreitigkeiten, weil der Gesetzgeber insoweit keine abweichenden Übergangsbestimmungen vorgesehen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2023 - 3 S 1728/21 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2023 - 8 B 230/23.AK -, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschl. v. 30.6.2023 - 9 B 2279/21.T -, juris Rn. 73; Köhler, in: BeckOK VwGO, 67. Edition [Stand 1.10.2023], § 80c Rn. 8 jeweils zur parallel in Kraft getretenen Vorschrift des § 80c VwGO). Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat der Senat eine ergänzende Klagebegründungsfrist bis zum 9. September 2023 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumung belehrt (§ 80b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Nach Ablauf des 9. September 2023 vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel sind daher nur unter den Voraussetzungen des § 87b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO berücksichtigungsfähig. Insoweit gelten die oben unter B. I. 3. a) (i) (2) und (3) entwickelten Maßstäbe entsprechend. b) Darüber hinaus muss der prozessuale Vortrag den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. Nach den Sätzen 1 und 3 dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von Absatz 2 Satz 1 vertreten lassen, also durch Rechtsanwälte und Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen. Inhaltlich verlangt § 67 Abs. 4 VwGO eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. schon BVerwG, Beschl. v. 6.9.1965 - 6 C 57.63 -, BVerwGE 22, 38 ). Der Vertretungszwang soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungstragenden Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289, juris Rn. 16). Die dem Prozessbevollmächtigten aufgegebene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs beschränkt sich jedoch nicht auf rechtliche Ausführungen. Sie umfasst vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit der zehnwöchigen Frist zur Klagebegründung nach § 6 UmwRG die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten nach Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 135; BVerwG, Beschl. v. 27.11.2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16). Diesen Anforderungen genügt daher weder die Bezugnahme auf die Äußerungen Dritter noch die zusammenfassende oder wortwörtliche Übernahme der Ausführungen Dritter in einen Schriftsatz, soweit diese die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung nicht erkennen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 134). Entsprechendes Vorbringen wahrt daher die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht und ist ggf. im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 133). Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Ungeachtet dessen, dass es einer Belehrung nicht bedarf (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 1.2.2022 - 11 A 2168/20 -, juris Rn. 49 f. m.w.N.), hat der Senat auf die Geltung des § 6 Satz 1 UmwRG und die hierzu ergangene Rechtsprechung (sowie sich hieraus ggf. ergebende Beschränkungen des gerichtlichen Prüfungsumfangs) mehrfach hingewiesen. Soweit die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vielfach nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist eingingen, lagen die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 VwGO und des § 6 Satz 4 UmwRG nicht vor. 4. Kognitionspflicht und Umfang des Verfahrens Der Senat weist vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner Beratung und Entscheidungsfindung gemacht hat. Er hat insbesondere auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist eingegangenes Vorbringen der Klägerin gesichtet und jeweils im Einzelnen geprüft, ob die Voraussetzungen einer Zulassung nach Maßgabe der o.g. Bestimmungen im Einzelnen vorliegen. Umfang und Struktur des Vortrags aller Beteiligten und deren nicht an den Anforderungen des § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO orientierte Prozessführung schließen es aber aus, in den nachfolgenden Gründen jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt insbesondere, soweit das nicht an den Begrenzungen des Streitstoffs orientierte Vorbringen des Beklagten die Klägerin zur Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens auch im Hinblick auf Themenkomplexe und Einzelfragen veranlasst hat, zu denen sie innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht oder nicht ausreichend vorgetragen hatte. Die Entscheidungsgründe beziehen sich daher auf das wesentliche Vorbringen sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, welche der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 22). Soweit die Klägerin sich auch das Vorbringen im Parallelverfahren 3 S 821/21 zu eigen gemacht hat, wird ergänzend auf das hierzu ergangene Senatsurteil vom gleichen Tage verwiesen. II. Ermächtigungsgrundlage 1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss findet in § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. §§ 72 - 78 VwVfG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Diese begegnet auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts weder im Hinblick auf die fachplanungsrechtliche Bedeutung des Integrierten Rheinprogramms noch im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Konkretisierung von Art, Voraussetzungen und Umfang eigentumsbezogener Ausgleichsregelungen durchgreifenden Bedenken (vgl. zu entsprechenden Einwendungen der Klägerin im Parallelverfahren 3 S 821/21 Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. II. 2. und 3.). 2. § 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG a.F. i.V.m. § 72 ff. VwVfG a) Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der hier vorliegende Gewässerausbau (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Alt. 1 WHG) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften verweist der im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gültige § 70 Abs. 1 Hs. 1 WHG i.d.F. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I, 2585; im Folgenden: WHG a.F.) - nunmehr § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WHG - zunächst auf eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 3 - 6 WHG; im Übrigen gelten nach § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F./§ 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG die §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes). Aufgrund dieser spezifischen Verweisung auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die gegenüber den jeweiligen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts Anwendungsvorrang genießen (Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG), soweit das betroffene Bundesland nicht wiederum von der durch Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, sind die jeweils in Bezug genommenen Vorschriften auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die von Behörden eines Landes durchgeführt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rn. 32). Lediglich im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landes(verfahrens)recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.6.2020 - 9 A 22.19 -, BVerwGE 168, 368, juris Rn. 23). b) Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Planungsfeststellungsbeschlusses ergibt sich indes nicht aus dem Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 8) möglicherweise von einer Anwendbarkeit der §§ 72 ff. LVwVfG ausgegangen sein könnte. Denn unabhängig davon, dass die Begründung im Übrigen durchgehend auf Vorschriften des „VwVfG“ - also wohl des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - Bezug nimmt, kann sich die Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung nicht aus der bloßen Bezugnahme auf falsche oder nicht anwendbare Normen ergeben. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angegriffene Entscheidung der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Im Übrigen stimmen die Vorschriften der §§ 72 - 78 VwVfG weit überwiegend mit den Vorschriften der §§ 72 - 78 LVwVfG überein, ohne dass sich aus einzelnen Detailabweichungen strengere oder auch nur andere Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Planfeststellungsentscheidung ergäben. III. Formelle Rechtmäßigkeit Der Planfeststellungsbeschluss begegnet keinen formellen Rechtmäßigkeitsbedenken. Das Landratsamt Karlsruhe hat als zuständige Planfeststellungsbehörde gehandelt (sogleich 1.); allgemeine Verfahrensmängel zeigt die Klägerin nicht auf (unten 2.). 1. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Landratsamts Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde richtet sich nach § 68 Abs. 1 WHG i.V.m. § 82 Abs. 1 WG und § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG a.F. i.V.m. § 72 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Da sich das zu planende Vorhaben auf die Bezirke mehrerer Behörden erstreckt, war das Regierungspräsidium Karlsruhe als gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WG, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 LVG) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG befugt, das Verfahren mit Schreiben vom 18. März 2003 dem Landratsamt Karlsruhe als örtlich zuständiger unterer Wasserbehörde zuzuweisen. 2. Keine übergreifenden Rügen Verfahrensmängel macht die Klägerin nur im Hinblick auf einzelne Schutzgüter bzw. Abwägungsgesichtspunkte geltend; vgl. hierzu daher im jeweiligen Kontext unten. IV. Planrechtfertigung Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Diese ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 182 m.w.N.). Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 50 jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 33). 1. Zielkonformität a) Unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Zielkonformität begegnet das Vorhaben keinen durchgreifenden Bedenken. Diese erste Voraussetzung der Planrechtfertigung ist dann erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 183). Sonstige öffentliche Belange sind ggf. im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358, juris Rn. 52; Nds. OVG, Urt. v. 31.1.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 51). b) Entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung bleibt rechtlich folgenlos, dass die Fachplanungsbehörde den der Ebene der objektiven Planrechtfertigung zuzuordnenden Vergleich mit einem Verzicht auf das in Rede stehende Vorhaben („Nullvariante“) unter dem Begriff des „Planungsermessens“ (und mithin auf der Ebene des der Planrechtfertigung nachgelagerten Abwägungsvorgangs) angesprochen hat (Planfeststellungsbeschluss, S. 102). Denn maßgeblich für Fragen der Planrechtfertigung ist nicht die von der Planungsbehörde herangezogene Begründung, sondern die objektiv vorliegende Planrechtfertigung. c) Gemessen an den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes ist das ausweislich der Planbegründung (Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.) verfolgte Ziel, den vor dem Ausbau des Oberrheins gewährleisteten Schutz vor 200- bzw. 220-jährigem Hochwasser wiederherzustellen, ohne weiteres zielkonform. Insoweit formuliert bereits § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG als allgemeinen Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Anknüpfend hieran benennt § 67 Abs. 1 WHG die Zielvorstellung, Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. auch Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG dabei in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; nach § 77 Abs. 2 WHG sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, darüber hinaus so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Nach § 60 Abs. 3 WG ist der Träger der Unterhaltungslast zudem verpflichtet, bestehende Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist. Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64 zum im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms verwirklichten Rückhalteraum Elzmündung). Hinsichtlich des anzustrebenden Schutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bezugsgröße eines hundertjährigen Hochwassers den Ländern nur als verbindliches Mindestmaß eines wirksamen Hochwasserschutzes vorgegeben, von dem durch Einbeziehung seltener Hochwasserereignisse zugunsten eines stärkeren Hochwasserschutzes abgewichen werden darf (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 75). Dies wird auch in den Bestimmungen des § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 WHG deutlich, die auch die Erfassung von Gebieten in Gefahren- und Risikokarten vorsehen, die bei Hochwasserereignissen mit niedriger Wahrscheinlichkeit - d.h. einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 200 Jahren - oder bei Extremereignissen überflutet werden. Dementsprechend gelten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 WG nicht nur Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Nr. 2), sondern auch Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (Nr. 3), als festgesetzte Überschwemmungsgebiete, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf. d) Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das fachplanerische Ziel des Hochwasserschutzes nicht ausschließlich erhaltend bzw. bewahrend am Status quo ausgerichtet. Vielmehr zeigt schon § 77 Abs. 2 WHG, dass auch frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, so weit wie möglich wiederherzustellen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Auch der in § 67 Abs. 1 WHG normierte (Abwägungs-)Grundsatz des umweltgerechten Gewässerausbaus zielt lediglich auf die Erhaltung „natürlicher“ Rückhalteflächen und auf die Vermeidung wesentlicher Veränderungen des „natürlichen“ Abflussverhaltens. Er setzt daher voraus, dass die hydromorphologischen Komponenten vom Menschen weitgehend unbeeinflusst geblieben oder dem natürlichen Zustand mittlerweile wieder angepasst sind (vgl. Spieth, in: BeckOK UmweltR, 68. Edition [Stand: 01.10.2023], WHG § 67 Rn. 3). Insoweit normiert auch § 6 Abs. 2 WHG als allgemeinen - und damit auch beim Deich- und Dammausbau zu beachtenden (§ 67 Abs. 2 Satz 3 WHG) - Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung, dass nur Gewässer, die sich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, in diesem Zustand erhalten bleiben sollen, wohingegen nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen sind, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Dieses vom Gesetzgeber gleichsam - inhaltlich unverändert - vor die Klammer gezogene Renaturierungsgebot des § 31 Abs. 1 WHG a.F. (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 55) ist dabei nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, sondern kann selbstständig tragend zur Planrechtfertigung herangezogen werden (vgl. Senatsurteil v. 10.12.2013 - 3 S 619/12 -, juris Rn. 52). Parallel formuliert § 1 Abs. 6 BNatSchG als Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile - wie z.B. Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen sowie stehende Gewässer und ihre Uferzonen - nicht nur zu erhalten, sondern auch dort neu zu schaffen oder zu entwickeln, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind. Hiermit korrespondiert wiederum die - aus Sicht des Gesetzgebers lediglich klarstellende (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 26 f.) - Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WHG, wonach Ausgleichsmaßnahmen für Beeinträchtigungen der Rückhaltefunktion bestehender Überschwemmungsgebiete, die durch überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit gebotenen sind, auch Maßnahmen mit dem Ziel des Küstenschutzes oder des Schutzes vor Hochwasser sein können, die zugleich als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 15 Abs. 2 BNatSchG dienen oder nach § 16 Abs. 1 BNatSchG anzuerkennen sind. Hiermit verdeutlicht der Gesetzgeber auch über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG hinaus, dass gerade Maßnahmen wie die Wiederherstellung von Auenflächen sowohl dem Naturschutz als auch dem Hochwasserschutz dienen können (vgl. Hofmann, ZfW 2018, 1 [8] sowie § 1 Abs. 3 Hs. 2 BNatSchG zum Hochwasserschutz durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen) und damit aus sich heraus planzielkonform sein können. e) Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bei der Verwirklichung des ausdrücklich verfolgten Ziels des Hochwasserschutzes durch Wiederherstellung des vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutzniveaus (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 99 f.) am Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms orientiert, das die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein unter Durchführung ökologischer Flutungen als gleichrangige Ziele betrachtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 100; IRP 1996, S. 6 ff.). Selbst dann, wenn die Planungsbehörde - wie von der Klägerin behauptet - die Auenrenaturierung im Zusammenhang mit der vorliegenden Hochwasserschutzmaßnahme als selbstständiges Planungsziel zugrunde gelegt hätte, fände es seine Grundlage in den vorgenannten Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes. Allerdings ergibt sich aus der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohnehin, dass sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Planung lediglich an Teil I des Integrierten Rheinprogramms orientiert und die Auenrenaturierung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern nur als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft verfolgt hat (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (i) (1) sowie unten B. IX. 2. c)). Auch in der Sache stehen die von der Klägerin in erster Linie kritisierten ökologischen Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. unten B. VI. 3.) in einem untrennbaren planungsrechtlichen Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Hochwasserschutzvorhaben und lösen so keinen selbstständigen oder auch nur in der Sache gesteigerten Rechtfertigungsdruck unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10. 2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 5). Nach alledem geht daher der - für sich genommen zutreffende - Einwand, dass die Zielkonformität des Vorhabens nicht unter Berufung auf die deutsch-französische Vereinbarung vom 6. Dezember 1982 (BGBl. II 1984, 268), das Integrierte Rheinprogramm, das Rahmenkonzept des Landes Baden-Württemberg zu dessen Umsetzung oder die Ziele des Landesentwicklungsplans 2002 bzw. des Regionalplans des Regionalverbands Mittlerer Oberrhein 2002 begründet werden könne, ins Leere. 2. Erforderlichkeit a) Gemessen an den Zielen des einschlägigen Fachplanungsrechts erscheint das Vorhaben auch gerechtfertigt, weil für seine Verwirklichung ein Bedürfnis besteht, d.h. es unter dem Blickwinkel der vorgenannten Planungsziele vernünftigerweise geboten und somit objektiv erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nur für das Vorhaben insgesamt, nicht für dessen einzelne Teilaspekte zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 -, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 18.8.2005 - 4 B 17.05 -, juris Rn. 17); diese sind vielmehr Gegenstand der Abwägung. Auch Alternativen zum beantragten Vorhaben sind daher nicht im Rahmen der Planrechtfertigung, sondern nach dem Abwägungsgebot zu prüfen. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.1.2020 - 5 S 1658/17 -, juris Rn. 39 m.w.N.). b) Von einem derart offensichtlichen Missgriff kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den (im Verlauf des Verfahrens sukzessive fortgeschriebenen) Berichten der deutsch-französischen Ständigen Kommission (SK) über den Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Oberrhein zwischen Basel und Worms vom 27. Februar 1998, vom 15. November 2016 und vom 25. November 2020 (im Folgenden: Wirksamkeitsnachweis 1998, Wirksamkeitsnachweis 2016 bzw. Wirksamkeitsnachweis 2020), dass die Herstellung des geplanten Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört im genehmigten Umfang im Zusammenwirken mit den bereits vorhandenen und noch vorgesehenen Retentionsmaßnahmen sowohl geeignet als auch erforderlich ist, um das Ziel eines Schutzes vor 200-jährigen Hochwässern am Pegel Maxau bzw. vor 220-jährigen Hochwässern am Pegel Worms zu verwirklichen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin, die diese zum Teil schon verspätet (vgl. § 6 Satz 1 UmwRG) und/oder unter Verfehlung der Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO durch bloßen Verweis oder unter allenfalls paraphrasierender Wiedergabe der Stellungnahmen des Dr.-Ing. T. erhoben hat, greifen auch in der Sache nicht durch. (i) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 erstmals darauf hingewiesen hat, dass die Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen seien, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin noch den dort in Bezug genommenen „Anmerkungen zu den Stellungnahmen des Beklagten vom 5. November 2022“ des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. vom 5. Dezember 2022 ([im Folgenden: T 2022-II], S. 15 f.), ob die Rüge auf die Geltendmachung eines Verfahrensmangels oder gegen die inhaltliche Tragfähigkeit der jeweiligen Nachweise gerichtet ist. Insoweit genügt die Rüge bereits nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ausführungen des Dr.-Ing. T. lediglich wörtlich wiedergibt und eine rechtliche Einordnung vollständig vermissen lässt. Für eine Deutung als bloßen Einwand gegen die inhaltliche Tragfähigkeit der Wirksamkeitsnachweise spricht im Übrigen die Behauptung, dass es sich bei sämtlichen Gesamtreglements „letztlich nur [um] Sachverständigengutachten [handele], die gezielt zur Rechtfertigung [des Vorhabens] erstellt [worden seien]“ (vgl. T 2022-II, S. 16). Entsprechende Zweifel teilt der Senat indes auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin dargelegten Entstehungsumstände der Wirksamkeitsnachweise nicht. Unabhängig davon unterliegt das Vorbringen der Klägerin zu Mängeln der Öffentlichkeitsbeteiligung im Hinblick auf die Wirksamkeitsnachweise nach § 6 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG der materiellen Präklusion, da dieses Vorbringen erst weit nach Ablauf der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist erhoben wurde und die Klägerin die Verspätung nicht genügend entschuldigt hat (§ 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Ein Entschuldigungsgrund ist auch nicht ersichtlich, weil beide Wirksamkeitsnachweise bereits im Planfeststellungsbeschluss erwähnt werden (vgl. z.B. Planfeststellungsbeschluss, S. 100, 870) und wiederholt - zum Teil auch schon vor Klageerhebung - Gegenstand von Erörterungen zwischen den Beteiligten waren. Unabhängig davon ist für den Senat nicht ersichtlich und auch nach Ablauf der Klagebegründungsfrist nicht dargelegt, nach welchen Vorschriften auch die Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 Gegenstand des Anhörungsverfahrens (vgl. § 73 Abs. 1 VwVfG) bzw. der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen hätten sein müssen (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 2 UVPG 2010 i.V.m. § 74 Abs. 2 UVPG). Jedenfalls für den Wirksamkeitsnachweis 2020, der auch im Zeitpunkt der Durchführung der Nachanhörung im November 2018 noch nicht vorlag, gilt dabei § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG 2010. Demnach genügte es, das der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorgelegte Dokument der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 11.21 -, juris Rn. 26). Hinsichtlich des Wirksamkeitsnachweises 2016 war eine Öffentlichkeitsbeteiligung deswegen nicht geboten, weil mit diesem keine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wurde, die für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG 2010 nötige Anstoßwirkung entfaltet haben oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potentiell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglicht, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2023 - 4 A 11.21 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Insoweit ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine entsprechende Anstoßwirkung nicht schon von den im Verfahren ausgelegten umfangreichen Unterlagen ausging, die auch den in Tatsachengrundlagen, Darstellung und Argumentationsgang identisch aufgebauten Wirksamkeitsnachweis 1998 umfassten. (ii) Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 unter Berufung auf die Niederschrift über die konstituierende Sitzung der mit der Erstellung des Berichts befassten „Arbeitsgruppe Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasser-Rückhaltemaßnahmen“ vom 14. Dezember 1990 vorträgt, dass Aufgabe der Arbeitsgruppe nur der Nachweis der Geeignetheit der Maßnahme(n) zum Erreichen der Hochwasserschutzziele, nicht aber der Nachweis ihrer Erforderlichkeit gewesen sei, ist dieses Vorbringen nicht in den innerhalb der Klagebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen angelegt und daher zurückzuweisen (§ 6 Satz 1 UmwRG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen auch in der Sache nicht durchgreift. Denn bereits der Wirksamkeitsnachweis 1998 stellt fest, „der erste Teil der Untersuchung ohne Einbeziehung der ökologischen Flutungen [habe] ergeben, dass alle bereits vorhandenen und geplanten Maßnahmen notwendig sind, um den vertraglich vereinbarten Hochwasserschutz wieder herzustellen“ (Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 1). Hiermit nimmt der Wirksamkeitsnachweis 1998 Bezug auf den Bericht über den Nachweis der Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltemaßnahmen am Oberrhein zwischen Basel und Worms (1. Teil: ohne ökologische Flutungen) vom September 1993 (im Folgenden: Wirksamkeitsnachweis 1993), der südlich der Staustufe Iffezheim alle betrachteten Rückhalteräume sowie im (hier relevanten) Bereich der Neckarmündung „zusätzlich alle betrachteten Rückhalteräume nördlich der Murgmündung“ - einschließlich der Räume Bellenkopf und Elisabethenwört - für notwendig erachtete (Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 2). Aus den unter dem Gliederungspunkt „5.10 Untersuchungen zu den Maßnahmen Bellenkopf und Elisabethenwört“ dargestellten Planungs- und Berechnungsvarianten (Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 14 f.) ergibt sich dabei ausdrücklich, dass die Arbeitsgruppe den Verzicht auf einzelne Maßnahmen explizit erwogen und deren Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen hat. Die seitens der Klägerin angeführte Formulierung, dass in einem ersten Schritt „untersucht werden [solle], ob das Ziel des Hochwasserschutzes mit den oben genannten Retentionsmaßnahmen erreicht werden kann“ (vgl. Niederschrift v. 28. Dezember 1990, S. 4), lässt daher nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rahmen des Wirksamkeitsnachweises 1998 nicht geprüft wurde (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 105). Weiterhin kann das seitens der Klägerin angeführte Zitat aus der Sitzungsniederschrift vom 14. Dezember 1990, dem zufolge man die Rückhaltung „ökologischer“ gestalten werde, wenn die im ersten Schritt der Untersuchung ermittelte Rückhaltewirkung „zu groß“ ausfalle (vgl. Niederschrift über die 1. Sitzung der Arbeitsgruppe Nachweis der Wirkung der Hochwasser-Rückhaltemaßnahmen v. 28. Dezember 1990, S. 5), vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass die Feststellung der Erforderlichkeit aller bereits vorhandenen und geplanten Maßnahmen im Wirksamkeitsnachweis 1998 auf der durch ökologische Flutungen (und die hiermit verbundene Vorfüllung der Rückhalteräume) ggf. bedingten Wirksamkeitsminderung der betrachteten Rückhalteräume beruht, so dass die Erforderlichkeit bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen fraglich sein könnte. Vielmehr liegt dem Wirksamkeitsnachweis 1998 eindeutig eine zweistufige Untersuchung zugrunde, die sich sowohl auf die Wirksamkeit und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen ohne ökologische Flutungen (1. Stufe) als auch deren Wirksamkeit unter Einbeziehung ökologischer Flutungen (2. Stufe) bezieht (Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 1 f., 4). Anknüpfend hieran stellen auch der aktualisierte Wirksamkeitsnachweis 2016 sowie dessen Fortschreibung vom 25. November 2020 (Wirksamkeitsnachweis 2020) fest, dass mindestens die in Tabelle 2 genannten Rückhalteräume und -volumina nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich sind, um das Ziel eines Schutzes vor 200- bzw. 220-jährigen Hochwässern zu erreichen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 6, 9; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 6, 9). Hierbei handelt es sich um den Sonderbetrieb der Rheinkraftwerke Rheinseitenkanal und Schlingen, den Rückhalteraum Weil-Breisach, die Kulturwehre Breisach und Kehl/Straßburg, die Polder Breisach/Burkheim, Wyhl/Weisweil, Elzmündung, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Erstein, Altenheim, Freistett, Söllingen/ Greffern, Bellenkopf/Rappenwört, Moder, Wörth/Jockgrim, Elisabethenwört, Mechtersheim, Rheinschanzinsel, Flotzgrün, Kollerinsel, Waldsee/Altrip/Neu- hofen sowie den Sommerpolder Daxlander Au mit einem Gesamtretentionsvolumen von 272.600.000 m3 (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 12) bzw. von 266.400.000 m3 (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 12 f.). Die Abweichung im projektierten Gesamtvolumen, die im Wesentlichen auf eine abweichende Variantenplanung der Retentionsmaßnahme Weil-Breisach zurückzuführen ist, dokumentiert zugleich, dass die Unterarbeitsgruppe „Wirksamkeitsnachweis“ die Erforderlichkeit des Umfangs der einzelnen Teilvorhaben bis zuletzt kritisch hinterfragt hat (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 12 f.). (iii) Für die Erforderlichkeit der geplanten Maßnahme spricht dabei auch, dass sich in den vorliegenden Berechnungen zu den Modellhochwassern am Pegel Maxau 1896/3, 1983/5, 1988/3, 1999/5, 2013/6 jeweils sämtliche gesteuerten Retentionsmaßnahmen oberhalb des Pegels im Einsatz befinden (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage B-2, B-24, B-35, B-36 ff.), wobei der von dem Beklagten zur Bemessung des Hochwasserschutzniveaus vor 1955 zugrunde gelegte maximale Scheitelabflusswert von 5.200 m3/s am Pegel Maxau bei der Berechnung des Modellhochwassers 1896/3 (Maxau) nur vergleichsweise knapp unterschritten wird (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage D-2, D-3: 5.088 m3/s), obwohl auch hier sämtliche gesteuerten Retentionsmaßnahmen oberhalb des Pegels (einschließlich des geplanten Polders Bellenkopf/Rappenwört) im Einsatz sind (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anlage B-2, B-24). Es trifft daher nicht zu, dass der Beklagte die zwischenzeitlich errichteten und im Bau befindlichen Polder – wie etwa den bereits in allen Wirksamkeitsnachweisen mit einem Volumen von 12.300.000 m3 bzw. 12.000.000 m3 aufgeführten Polder Söllingen/Greffern – außer Betracht gelassen hätte. (iv) Gegen die Erforderlichkeit des Vorhabens spricht vorliegend auch nicht der Umstand, dass die geplanten ökologischen Flutungen ggf. zu einer Minderung der Hochwasserschutzwirkung des Retentionsraums beitragen können. Zwar ergibt sich aus dem Wirksamkeitsnachweis 1998 insoweit, dass eine durch ökologische Flutungen bedingte Vorfüllung der Retentionsräume nördlich von Iffezheim die Hochwasserschutzwirkung der betroffenen Retentionsräume mindern kann, wenn Hochwasserereignisse nicht so rechtzeitig oder zutreffend prognostiziert werden, um eine vollständige Entleerung zu ermöglichen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S: 1 f., 6 sowie Anlage C-2.3 ff.). Dies stellt indes die auf der ersten Stufe der Untersuchung, d.h. ohne Berücksichtigung eventuell hochwasserschutzschädlicher Auswirkungen ökologischer Flutungen getroffene Feststellung, dass alle bereits geplanten und vorhandenen Maßnahmen notwendig sind, um das vor dem Rheinausbau gewährleistete Hochwasserschutzniveau wiederherzustellen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 2), nicht in Frage. Allerdings trifft es zu, dass die Berechnungen der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 von der Durchführung der als naturschutzrechtlich erforderlich erachteten ökologischen Flutungen an den Poldern Breisach/Burkheim, Wyhl/Weisweil, Elzmündung, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Erstein, Altenheim, Freistett, Söllingen/Greffern, Bellenkopf/Rappenwört und Rheinschanzinsel ausgehen und zur Erforderlichkeit der Rückhaltemaßnahmen bei einem Verzicht auf diese keine Aussage mehr treffen (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 12, 20; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13, 20). Insoweit weisen die Berichte zwar darauf hin, dass ökologische Flutungen wegen der damit einhergehenden Inanspruchnahme des Retentionsvolumens abgebrochen werden oder gänzlich unterbleiben müssen, wenn ein Retentionseinsatz absehbar ist (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 19, Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 19). Sie räumen jedoch zugleich ein, dass auch bei einem frühzeitigen Abbruch der ökologischen Flutungen nicht immer alle Räume vollständig entleert werden können, so dass das effektiv zur Verfügung stehende Retentionsvolumen ggf. gemindert sein kann (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 13 sowie Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 13). Dies ergibt sich auch aus den Darstellungen der Anlagen C-1 und C-2, die Berechnungen der Vorflutung bei Abbruch der ökologischen Flutungen bzw. bei Retentionsbeginn im Hinblick auf verschiedene Modellhochwasser wiedergeben. Auf Grundlage der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 erscheint daher nicht schlechthin ausgeschlossen, dass das angestrebte Hochwasserschutzniveau bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen bei anderen Rückhalteräumen auch ohne den Polder Bellenkopf/Rappenwört erreicht werden könnte. Dies zieht die Erforderlichkeit des Vorhabens zu Zwecken des Hochwasserschutzes jedoch nicht durchgreifend in Zweifel. Denn bei den bereits planfestgestellten Retentionsräumen beruht die Durchführung ökologischer Flutungen auf bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen, die im Rahmen des hier in Rede stehenden Planungsverfahrens nicht mehr in Frage zu stellen sind. Im Hinblick auf das vorliegend in Streit stehende Vorhaben ist zudem unstreitig, dass dessen Verwirklichung auch im Falle einer Effektivitätsminderung durch ökologische Flutungen zur Stärkung des Hochwasserschutzes beiträgt (vgl. auch die als Anlage K3 vorgelegte Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 [im Folgenden: T 2021], S. 27) und sich mehrere der genannten Rückhalteräume – etwa die Rückhalteräume Elisabethenwört, Freistett/Rheinau/Kehl, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Wyhl/Weisweil sowie Teilabschnitte des Rückhalteraums Weil-Breisach – noch in Planung befinden, so dass mit einer Fertigstellung vor Vollendung des hier streitgegenständlichen Rückhalteraums nicht zu rechnen ist. Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung). Unter diesen Vorzeichen kann der Gewässerausbau mit dem Ziel einer Stärkung des Hochwasserschutzes auch dann den Planungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes Baden-Württemberg entsprechen, wenn die maximal erzielbare Schutzwirkung durch Einbeziehung ökologischer Flutungen gemindert wird. Denn diese dienen vorliegend dem Zweck, das Hochwasserschutzvorhaben unter Berücksichtigung der Anforderungen des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebots zu verwirklichen, die einer rein auf Optimierung der Hochwasserschutzwirkung abzielenden Planung entgegenstünden (vgl. hierzu unten B. VI. 3.). (v) Schließlich greifen auch die erhobenen methodischen Einwände gegen die vorliegenden Wirksamkeitsuntersuchungen nicht durch. (1) So beruht insbesondere der Vorwurf, dass das den Wirksamkeitsuntersuchungen zugrundeliegende Betriebsreglement bewusst in einer Weise suboptimal ausgestaltet worden sei, um die durch das Integrierte Rheinprogramm politisch vorgegebene Umsetzung aller dreizehn Rückhalteräume rechtfertigen zu können, auf Vermutungen, die weder durch die vorliegenden Verfahrensunterlagen - auch z.B. nicht durch die konkret angeführten Passagen der Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe am 14. Dezember 1990, deren Interpretation der Senat nicht teilt - noch in sonstiger Weise belegbar sind. Insbesondere ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg dem Einwand, dass der Einsatz der südlichen Rückhalteräume Kulturwehr Breisach, Breisach/ Burkheim, Wyhl/Weisweil und Elzmündung nach dem vorgesehenen Betriebsreglement auch in Fällen erfolge, in denen er aus Gründen des Hochwasserschutzes nicht erforderlich sei (und daher nur vom Willen zur Rechtfertigung des Vorhabens getragen sein könne), nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die von Dr.-Ing. T. vorgeschlagene Beschränkung auf einen Retentionseinsatz in Fällen, in denen ein 200-jähriges Hochwasser auf der freien Rheinstrecke unterhalb (d.h. nördlich) von Iffezheim prognostiziert werde, mit nicht hinzunehmenden Prognoserisiken verbunden sei, die im Fall einer Fehlprognose zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen könnten (vgl. zur Problematik „adaptiver“ Steuerungsmodelle auch unten (7)). Sie hat dabei insbesondere dargelegt, dass eine Vorhersageunterschätzung des Scheitelabflusses von lediglich 10 % schon bei Anwendung eines vorhersagebasierten Zusatzkriteriums, das einen Retentionseinsatz erst bei Prognose eines 100-jährigen Hochwassers auf der freien Rheinstrecke vorsehe, zu einer nicht mehr korrigierbaren Einsatzverzögerung führe (vgl. Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 [im Folgenden: LUBW 2022], S. 10 ff. sowie Anlage B, A-4 ff.). Hieraus ergibt sich zugleich schlüssig, warum das vorgesehene Betriebsreglement bei Überschreitung der gemessenen Abflussgrenzwerte nur dann auf einen Retentionseinsatz verzichtet, wenn maximal ein 10-jähriges Hochwasser auf der freien Rheinstrecke prognostiziert wird. (2) Weiterhin trifft der Einwand nicht zu, dass die vorliegenden Wirksamkeitsuntersuchungen zur Bewältigung eines 220-jährlichen Hochwassers am Pegel Maxau zu Unrecht einen Scheitelabflusswert von 6.800 m3/s zugrunde gelegt hätten, obwohl dieser nach den Berechnungen der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) tatsächlich ein 250-jähriges Hochwasser kennzeichne. So lässt sich diese Aussage der in der Stellungnahme des Dr.-Ing. T. allein herangezogenen Quelle schon nicht entnehmen, da diese an der zitierten Stelle im Wesentlichen Begriffsdefinitionen enthält (vgl. IKSR, Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Minderung der Hochwasserstände im Rhein, 2012 [im Folgenden: IKSR 2012], S. 15). Soweit - wie die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 vermutet - diese Angabe einem Fachbericht der IKSR aus dem Jahr 2015 entstammen sollte, die lediglich graphische Darstellungen der errechneten Scheitelabflusswerte wiedergibt (vgl. IKSR, Abschätzung der Wahrscheinlichkeitsänderung durch die hochwasserreduzierenden Maßnahmen entlang des Rheins, 2015 [im Folgenden: IKSR 2015], S. 12, 15), lässt sich diesen Darstellungen kein numerisch eindeutiger, auf eine Jährlichkeit von 220 (oder 250) bezogener Scheitelabflusswert für den Pegel Worms entnehmen. Aus dem in sämtlichen Wirksamkeitsnachweisen zitierten Schlussbericht der Hochwasserstudienkommission (HSK) 1978 ergibt sich demgegenüber eindeutig, dass der den Wirksamkeitsnachweisen zugrunde gelegte Scheitelabflusswert von 6.800 m3/s am Pegel Worms einem 220-jährigen Hochwasser (gemessen am Rheinausbauzustand 1977) entspricht (vgl. HSK 1978, S. 36). (3) Soweit die Klägerin weiterhin bezweifelt, dass das von der Ständigen Kommission zugrunde gelegte „synoptische Modell“ die örtlichen und hydrologischen Verhältnisse mit den Nebenflüssen entlang des Oberrheins zutreffend nachbildet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. So stützt sich der Einwand, dass das synoptische Modell die Rheinnebenflüsse Wiese, Leopoldskanal, Flutkanal Acher/Rench und Ill wohl außer Betracht gelassen habe, auf eine im Wirksamkeitsnachweis 1998 enthaltene Aufzählung (vgl. Stellungnahme Dr.-Ing. T. v. 6. Februar 2022 [im Folgenden: T 2022-I], S. 7 f.), die keine Beschreibung des synoptischen Modells, sondern zweckmäßige Entscheidungskriterien für den Abbruch ökologischer Flutungen zum Gegenstand hat (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1998, S. 10 f.). Aus Veröffentlichungen der IKSR zum für die Rheinstrecke zwischen Basel und Worms verwendeten hydrologischen Wellenablaufmodell SYNHP ergibt sich jedoch, dass dieses u.a. sämtliche zuvor bezeichneten Nebenflüsse des Rheins umfasst (vgl. IKSR, Empfehlungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände vom 8./9. Juli 2004, S. 2 f., Anl. 2). Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zugleich, dass das Wellenablaufmodell SYNHP auch - entgegen den Andeutungen in der erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist vorgelegten Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 5. Dezember 2022 - die in Rheinland-Pfalz gelegenen Rheinzuflüsse (wie z.B. Nahe, Mosel, Lahn, Wied, Ahr, Sauer, Queich und Speyerbach) berücksichtigt (vgl. IKSR, Empfehlungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände vom 8./9. Juli 2004, S. 2 f., Anl. 2). Dass die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg diese in ihrer verfahrensbezogenen Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 nicht aufzählt (vgl. LUBW 2022, S. 14), dürfte demgegenüber dem Umstand geschuldet sein, dass sich die ursprüngliche Rüge der Klägerin nur auf eine Außerachtlassung baden-württembergischer Rheinzuflüsse bezogen hatte. (4) Die weiteren Einwände gegen die rechnerische Ermittlung des für 200-jährliche Hochwasser am Pegel Maxau zugrunde gelegten Abflusswerts von 5.700 m3/s fußen im Wesentlichen auf den Umstand, dass deren wesentliche Prämissen nicht aus den jeweiligen Wirksamkeitsnachweisen ersichtlich werden. Aus diesen ergibt sich jedoch jeweils, dass der zugrunde gelegte Referenzwert nicht im Rahmen der Wirksamkeitsnachweise durch die Ständige Kommission entwickelt, sondern dem Schlussbericht der Hochwasser-Studienkommission für den Rhein (HSK 1978) entnommen wurde (vgl. Wirksamkeitsnachweis 1993, S. 5; Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 9; Wirksamkeitsnachweis 2020, S. 9). Die dort nachzulesende Methodik (vgl. HSK 1978, Kap. 6.3) zieht die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel (vgl. hierzu zudem die Erläuterungen in LUBW 2022, S. 15 f.). (5) Soweit die Klägerin darüber hinaus - wiederum verspätet und unter weitgehend wörtlicher Übernahme der Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 6. Februar 2022 - die Repräsentativität der für die Wirksamkeitsnachweise herangezogenen, aus historischen Hochwasserverläufen homogenisierten (d.h. auf den jeweils maßgeblichen Ausbauzustand des Rheins umgerechneten) und auf den Referenzwert für 200-jährige Hochwasser am Pegel Maxau hochgerechneten siebzehn Modellhochwasser anzweifelt, wendet sie sich gegen eine Methodik, die u.a. auch die IKSR-Expertengruppe zur Validierung der Berechnungen zu den Nachweisinstrumenten für die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Reduzierung der Extremhochwasserstände (EG HVAL) als aussagekräftig begreift (vgl. IKSR 2012, S. 37 ff.). Dieser stellt die Klägerin indes keine geeignetere Methodik entgegen. Sie legt insbesondere nicht dar, auf welcher (anderen) statistischen Grundlage ein rein prognosebasiertes Modell zu verlässlicheren Ergebnissen gelangen könnte. Die bloße Behauptung, dass eine adaptive Steuerung der Rückhalteräume „nach dem tatsächlichen Hochwasserverlauf“ auch in Anbetracht bestehender Prognoseunsicherheiten zuverlässigere Ergebnisse als ein an verschiedenen Modellhochwassern orientiertes, im o.g. Sinne „starres“ Steuerungsmodell verspreche, bleibt daher unbelegt und letztlich spekulativ. Nicht nachvollziehbar ist weiterhin der Einwand, dass aus keinem der Wirksamkeitsnachweise ersichtlich werde, in welcher Weise die historischen Modellhochwasser in ihre Bestandteile - d.h. die jeweiligen Beiträge der unterschiedlichen Rheinzuflüsse - zerlegt worden seien. Denn insoweit ergibt sich aus der Beschreibung des synoptischen Modells, dass dieses die jeweils historisch gemessenen Abflussganglinien an den (geographischen) Modellrändern, d.h. am Pegel Basel bzw. an den jeweiligen Rheinzuflüssen, nach Homogenisierung auf den Ausbauzustand 1977 und Hochrechnung auf die geforderte Jährlichkeit, als Eingangsdaten verwendet, um hieraus die entsprechenden Rheinabflüsse an den jeweiligen Referenzpegeln zu berechnen (vgl. IKSR 2012, S. 37 ff.). Dass in diesem Zusammenhang keine nachträgliche Zerlegung in die jeweiligen Bestandteile, sondern vielmehr eine Zusammenführung der so modellierten Hochwasserwelle des Rheins mit den entsprechend modellierten Zuflüssen der jeweiligen Nebenflüsse an den maßgeblichen Referenzpegeln erfolgt, ergibt sich anschaulich z.B. aus der Darstellung zur Steuerungsstrategie für die Retentionsmaßnahmen in Kapitel 3.5 der Wirksamkeitsnachweise 2016 und 2020 (vgl. jeweils S. 17 f.). Die rechtliche Relevanz der mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2022 erstmals - und damit wiederum verspätet - aufgeworfenen weiteren methodischen Fragen zum synoptischen Modell zeigt die Klägerin demgegenüber nicht auf. (6) Auch die unter Berufung auf die Stellungnahmen des Dr.-Ing. T. vorgebrachten weiteren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde gelegten Wirksamkeitsnachweise der Ständigen Kommission greifen nicht durch. Insoweit führt die Klägerin aus, dass den untersuchten Modellhochwassern am Pegel Worms auch durch den Einsatz der flussaufwärts gelegenen Retentionsflächen Moder, Sollingen/Greffern, Freistett/Rheinau/Kehl, Kehl, Erstein, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Elzmündung und Wyhl/Weisweil ausreichend begegnet werden könne (vgl. T 2021, S. 28 f. sowie T 2022-I, S. 17 ff.), die sich nach dem Betriebsreglement der Ständigen Kommission zum Teil nicht im Einsatz befänden (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-3, B-47, B-49, B-50, B-52). Dem hält die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 (im Folgenden: LUBW 2021) jedoch nachvollziehbar entgegen, dass die vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsreglements, die als zusätzliche Kriterien für den Einsatz der Rückhalteräume oberhalb der Murgmündung eine Überschreitung des Rheinabflusses am Pegel Maxau von 4400 m3/s sowie am Neckarpegel Heidelberg von 1500 m3/s sowie - alternativ - eine Abflussvorhersage am Pegel Worms von über 5500 m3/s vorsehen (und einen gleichzeitigen Einsatz aller Polder bewirken), auch die Einsatzzeitpunkte und Reihenfolge der Maßnahmeeinsätze bei den Modellhochwassern am Pegel Maxau verändere. Hierbei werde der Referenzwert von 5.000 m3/s nach Berechnungen mit dem Synoptischen Rheinmodell um mehr als 300 m³/s überschritten, so dass das erforderliche Hochwasserschutzniveau nicht erreicht werde (vgl. LUBW 2021, S. 13 f. sowie LUBW 2022, S. 22, S. 17 f.). Die dem zugrundeliegenden Berechnungen hat sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 nachvollziehbar erläutert (vgl. LUBW 2022, S. 17 f. sowie Anl. C, A-9 f., Anl. E, A-13 f.). Dies zeigt zugleich, dass der Pegel des Neckarzuflusses bei der Erstellung des Betriebsreglements zwar mit betrachtet, er aber aus sachlichen Gründen nicht als Steuerungskriterium herangezogen wurde. Soweit die Klägerin dem nunmehr unter Berufung auf Ausführungen des Dr.-Ing. T. entgegenhält, dass jedenfalls untersucht werden müsse, ob die Erforderlichkeit des Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört bei einer weiteren Anhebung des Einsatzkriteriums für den Rückhalteraum Söllingen/Greffern auf einen Abflusswert von 4.700 m3/s oder 4.750 m3/s (bzw. einer Vorhersage von mehr als 5.500 m3/s am Pegel Worms) entfallen könne, dringt dies ebenfalls nicht durch. Denn die Landesanstalt für Umwelt hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 nicht nur erläutert, dass die Hochwasserschutzziele bei Anhebung des Einsatzkriteriums für den Rückhalteraum Söllingen/Greffern auf den ursprünglich vorgeschlagenen Abflusswert von 4.650 m3/s am Pegel Maxau verfehlt würden. Sie hat zur Begründung vielmehr auch ausgeführt, dass die vorgeschlagene erhöhte Einsatzschwelle am Pegel Maxau aufgrund der Kombination mit dem Vorhersagekriterium Worms gar nicht zum Einsatz komme, so dass das Retentionsvolumen, das für besonders schwer abminderbare Hochwasser zur Verfügung stehen solle, frühzeitig verbraucht werde (vgl. LUBW 2022, S. 17 f. sowie Anl. E, A-13 f.). Dies muss für eine weitere Anhebung des Einsatzkriteriums auf Abflusswerte über 4.650 m3/s jedoch entsprechend gelten, da das alternative Einsatzkriterium eines prognostizierten Abflusses von mehr als 5.500 m3/s am Pegel Worms hier in gleicher Weise (bzw. erst recht) einen frühzeitigen Verbrauch von Retentionsvolumen bewirkt. Diese auch im Übrigen plausiblen Erläuterungen zur Erforderlichkeit des Polders Bellenkopf/Rappenwört sind auch schon deswegen unmittelbar nachvollziehbar, weil dieser sich nach dem vorgesehenen Betriebskonzept auch zur Bewältigung der Modellhochwasser Maxau 1880/10, 1896/3, 1983/05, 1988/03, 1999/05 und 2013/06 gemeinsam mit allen weiteren flussaufwärts gelegenen Rückhaltemaßnahmen im Einsatz befindet (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2020, Anl. B-2, B-22, B-24, B-35, B-36, B-37, B-38). Aus den vorgelegten Stellungnahmen und Berechnungen ergibt sich zugleich, dass die Hochwasserschutzziele bei der ebenfalls vorgeschlagenen Umstellung der Einsatzreihenfolge der Polder Söllingen/Greffern und Bellenkopf/Rappenwört nicht erreicht würden (vgl. LUBW 2021, S. 11, LUBW 2022, S. 18 f., Anl. D, A-11 f. sowie schon Planfeststellungsbeschluss, S. 868 f.). Dass unter Berücksichtigung der betriebsbereiten Rückhalteräume in Frankreich und Rheinland-Pfalz bereits im Jahr 2013 ein Schutz vor 120- bzw. 150-jährigen Hochwassern bestanden habe, zieht die Erforderlichkeit der hier geplanten Rückhaltemaßnahmen schließlich schon deswegen nicht in Frage, weil mit diesen ein Schutz vor 200- bzw. 220-jährigen Hochwassern angestrebt wird. (7) (α) Soweit die Klägerin den Berechnungen der Ständigen Kommission unter Berufung auf die Ausführungen des Dr.-Ing. T. weiterhin entgegenhält, dass eine adaptive, d.h. an Vorhersagen der individuellen Hochwasserentwicklung orientierte Steuerung der fertiggestellten und bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Bau befindlichen Retentionsflächen einen erhöhten Wirksamkeitsgrad gegenüber dem verwendeten „starren“, d.h. vorrangig an spezifischen Pegeln gemessenen tatsächlichen Hochwasserabflüssen orientierten und durch Hochwasserprognosen nur punktuell ergänzten Betriebsreglement ermögliche, der die Erforderlichkeit weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen in Zweifel ziehe, kann sie sich nicht auf die angeführten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. So zieht der in der Stellungnahme zitierte Beitrag von Fischer zur Wirkung technischer Hochwasserschutzmaßnahmen im Auenbereich lediglich den Vergleich zwischen ungesteuerten Retentionsmaßnahmen (wie z.B. Deichrückverlegungen) und gesteuerten Flutpoldern (wie den hier in Rede stehenden Polderlösungen), nicht aber einen Vergleich zwischen „starren“ und „adaptiven“ Steuerungsreglements (vgl. Fischer, in: Cyffka/Kleeberg, Forum für Hydrologie und Wasserbewirtschaftung, Heft 27/10, S. 65 [66 ff.]). Zwar legt der Beitrag unter Bezugnahme auf zweidimensionale Berechnungen und eine Parameterstudie der TU München aus den Jahren 2004 bis 2008 dar, dass ein gesteuerter Flutpolder bei Einsatz gleichen Retentionsvolumens eine „bis zu 6-fach höhere Scheitelreduktion erzeugen kann“ (Fischer, a.a.O., S. 67). Die nachfolgenden Überlegungen zur „Wirksamkeit im realen Modell“ machen jedoch deutlich, dass die theoretisch ermittelte Scheitelreduktion nur bei Einsatz „optimal gesteuerter“ Flutpolder erreicht werden kann, ohne auf die - für den dortigen Untersuchungsanlass nicht relevante - Problematik praktischer Prognoseunsicherheiten einzugehen. Aus der in der Stellungnahme ebenfalls angeführten Publikation der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Themenheft 1/2014: Flutpolder (im Folgenden: DWA Themenheft) ergibt sich demgegenüber eindeutig, dass eine adaptive Steuerung während des laufenden Hochwasserbetriebs zwar ein hohes Maß an Flexibilität biete, die Wirksamkeit bei nicht ausreichend genauen Wasserstandsvorhersagen aber „deutlich eingeschränkt“ sei und die Ermittlung der regionalen Wasserstandsvorhersage zudem aufgrund der Größe der zu betrachtenden Flussabschnitte noch Probleme bereite (vgl. DWA Themenheft, S. 41 f.). An der seitens von Dr.-Ing. T. angeführten Fundstelle weist dieser Beitrag zudem darauf hin, dass eine gegenüber ungesteuerten Poldern bis zu 6-fach erhöhte Scheitelreduktion „in der Regel planmäßig nur bei exakter Kenntnis der Hochwasserwelle im Vorfeld der Steuerung“ erzielbar sei (DWA Themenheft, S. 25). Insoweit räumt letztlich auch Dr.-Ing. T. ein, dass die geschilderte Effizienzsteigerung einer bis zu sechsfachen Scheitelreduzierung im Vergleich zu einer ungesteuerten Retention eine genaue Abflussvorhersage voraussetzt (vgl. T 2021, S. 31). Hierzu verweist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nachvollziehbar darauf, dass das vorrangig an konkreten Messungen orientierte Gesamtreglement bei jedem der untersuchten Modellhochwasser einen Wirkungsgrad zwischen 44 % und 81 % erziele, wohingegen eine auf Vorhersagen beruhende adaptive Steuerung im Fall einer Fehlprognose ggf. nur Wirkungsgrade zwischen 20 % und 30 % erreiche (vgl. LUBW 2021, S. 18). Dies haben auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Auskunftspersonen plausibel bestätigt. Folglich erscheint es schlüssig, dass eine Hochwasserprognose in Fällen von Extremwetterereignissen, die statistisch schon aufgrund ihrer Seltenheit kaum zuverlässig modellierbar sind, nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit getroffen werden kann, so dass eine Beschränkung auf adaptive Steuerungsmodelle notwendigerweise mit vermeidbaren Risiken verbunden wäre, die in Anbetracht der mit Hochwasserereignissen verbundenen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum nicht hingenommen werden müssen. Angesichts dessen ist auch der Hinweis, dass das Ziel eines 200- bzw. 220-jährigen Hochwasserschutzes unter günstigen Prognosebedingungen bereits durch die adaptive Steuerung der bestehenden oder derzeit entstehenden Rückhaltemaßnahmen erreicht werden könnte, nicht geeignet, die Erforderlichkeit der planfestgestellten Maßnahme in Zweifel zu ziehen (vgl. LUBW 2021, S. 16 ff.). Insbesondere ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die nach den Berechnungen des Dr.-Ing. T. erforderliche Effizienzsteigerung um 110 % gegenüber dem ungesteuerten Retentionseinsatz (und der lediglich 64, 1 %-igen Effizienzsteigerung eines „starren“ Betriebsreglements; vgl. T 2021, S. 30 f.) ohne merkliche Einbußen an der Zuverlässigkeit des Hochwasserschutzkonzepts erreicht werden kann. (β) Schließlich trifft auch der Einwand nicht zu, dass der Hochwassereinsatz der Rückhalteräume in der Praxis tatsächlich gar nicht nach Maßgabe des in den Wirksamkeitsnachweisen zugrunde gelegten, im o.g. Sinne „starren“ Einsatzreglements, sondern adaptiv auf Grundlage der Hochwasservorhersagen der Hochwasservorhersagezentrale Baden-Württemberg erfolge bzw. erfolgen solle. Hierzu hat die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2021 ausgeführt, dass die Steuerung der Retentionsräume tatsächlich aufgrund eines eindeutig definierten, zeit- und ereignisunabhängigen deutsch-französischen Steuerungsreglements für den rechtzeitigen, zielgerichteten und auf die Verbundwirkung der vorhandenen Maßnahmen abgestimmten Einsatz der Rückhaltemaßnahmen am Oberrhein erfolge, vom dem nach den Festlegungen der Ständigen Kommission nur in hydrologischen Ausnahmesituationen oder bei erheblichen Gefahrenlagen im begründeten Einzelfall eine einvernehmliche Abweichung zulässig sei (vgl. LUBW 2021, S. 7 f., 14 f.). Für die auf eine Publikation einzelner Landesverbände des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und der Association Fédérative Régionale pour la Protection de la Nature en Alsace (Alsace Nature), die in die Erstellung und Durchführung des Einsatzreglements nicht unmittelbar eingebunden sind, gestützte gegenteilige Behauptung finden sich dort keine tragfähigen Belege (vgl. BUND, Landesverbände Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz / Alsace Nature, Hochwasserrückhaltung durch Auenrevitalisierung, 2012, S. 27). Insbesondere belegt die an späterer Stelle der Veröffentlichung zitierte Untersuchung der IKSR-Expertengruppe HVAL lediglich, dass sich die bis 2005 verwirklichten Retentionsmaßnahmen oberhalb der Main- und Moselmündungen, unterhalb derer zum Zeitpunkt der Erstellung der Untersuchung keine entsprechend wirksamen gesteuerten Rückhaltemaßnahmen vorhanden waren, nicht notwendigerweise positiv auf die Scheitelabflüsse unterhalb der Main- und Moselmündungen auswirken und „in diesem Zusammenhang (sic!) […] im konkreten Hochwasserfall von den Steuerungsreglements in begründeten Fällen abgewichen werden kann, sofern hierdurch Verbesserungen erzielbar sind“ (vgl. HVAL, Nachweis der Wirkungen von Hochwasserrückhaltemaßnahmen zur Minderung extremer Rheinhochwasserstände gemäß Aktionsplan Hochwasser der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins, in: Hydrologie und Wasserbewirtschaftung 6/2006, S. 288 [294 f.]). Dass eine adaptive Steuerung der oberhalb der Main- und Moselmündungen vorhandenen Retentionsmaßnahmen zur Bewältigung von Hochwassern im für das vorliegende Vorhaben maßgeblichen Untersuchungsbereich vorzugswürdig oder tatsächlich vorgesehen sei, ergibt sich hieraus nicht. Vielmehr dürfte die Deutung des Sachverständigen letztlich auf einem Missverständnis beruhen, das der Hauptautor der zitierten Publikation im Nachgang ausgeräumt hat (vgl. sogleich (γ)). Anderes kann auch dem Wirksamkeitsnachweis 2016 nicht entnommen werden. Zwar findet sich hierin der erläuternde Hinweis, dass das Extremhochwasser 1882/83 mit einer Jährlichkeit von 500-1000 Jahren auch nach Errichtung des in der Wirksamkeitsuntersuchung sonst nicht betrachteten und für die Wiederherstellung des historischen Hochwasserschutzes auch nicht erforderlichen Reserveraums Hördt (auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde Rülzheim/Rheinland-Pfalz) nur unter Einsatz einer „Sondersteuerung“ eines Teils der übrigen Maßnahmen bewältigt werden könne (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 22). Hieraus folgt jedoch zugleich, dass es sich bei dieser (hypothetischen) Sondersteuerung um ein speziell auf dieses (historische) Hochwasser abgestimmtes, außerplanmäßiges (und lediglich rückblickend im Hinblick auf den historischen Hochwasserverlauf entwickeltes; vgl. LUBW 2021, S. 17 f.) Betriebsreglement handelt, nicht jedoch um einen adaptiven Regelbetrieb (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, ebd.). Insbesondere lässt diese Extrembetrachtung nicht den Schluss zu, dass eine adaptive Steuerung zur verlässlichen Bewältigung des untersuchten Kollektivs historischer Modellhochwasser geeignet oder vorzugswürdig wäre (vgl. LUBW 2021, S. 16 f.). Sie trägt auch nicht die Schlussfolgerung, dass tatsächlicher Gegenstand der Erforderlichkeitsbetrachtung der jeweiligen Wirksamkeitsuntersuchungen - entgegen den ausdrücklichen Angaben in den jeweiligen Untersuchungen (vgl. Wirksamkeitsuntersuchung 2016, S. 16, 22; Wirksamkeitsuntersuchung 2020, S. 6, 15) - die Bewältigung entsprechender Extremhochwasser gewesen sei. Hierfür bestehen auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte. (γ) Soweit die Stellungnahme des Dr.-Ing. T. auf Grundlage der Veröffentlichung der Landesverbände des BUND sowie der Alsace Nature (BUND 2012, S. 27) weiterhin spekuliert, dass anstelle des zuvor unterstellten adaptiven Steuerungsmodells in der Praxis ein Bündel mehrerer „starrer“ Betriebsreglements zum Einsatz komme (vgl. T 2022-I, S. 19 f.), wäre dies schon nicht geeignet, die Vorzugswürdigkeit eines adaptiven Steuerungsmodells zu belegen. Darüber hinaus hat die Landesanstalt für Umwelt auch diese Behauptung substantiiert bestritten (vgl. LUBW 2022, S. 19). Insbesondere ist Dr.-Ing. T. dem Einwand, dass der Verfasser der Veröffentlichung ihm im Rahmen des Erörterungstermins zu einem anderen Planfeststellungsverfahren erläutert habe, dass sich die zitierte Passage nicht auf eine Vielzahl individuell ereignisbezogener Steuerungsreglements, sondern auf ein auf Grundlage mehrerer Hochwasserereignisse entwickeltes, einheitliches Steuerungsreglement bezogen habe (vgl. Stenographisches Protokoll zum Erörterungstermin im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraumes Wyhl/Weisweil vom 16. Mai 2022, S. 63 f.), nicht entgegengetreten. Das planfestgestellte Vorhaben ist folglich vernünftigerweise geboten und mithin erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung. V. Wasserrecht 1. Oberflächenwasser Die von der Klägerin im Hinblick auf das Schutzgut Wasser insbesondere unter dem Gesichtspunkt von Mängeln der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der RL 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und der hierzu ergangenen nationalen Umsetzungsakte im Hinblick auf den Schutz von Oberflächengewässern - insbesondere des Fermasees - greifen nicht durch. Denn natürliche oder juristische Personen können die Einhaltung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen nur dann einfordern und ggf. auf dem Rechtsweg überprüfen lassen, wenn sie von einer behaupteten Verletzung unmittelbar betroffen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 -, Rn. 123 f.). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn eine Überschreitung von Grenzwerten geeignet wäre, die rechtmäßige Nutzung der Gewässer, die z.B. auf einem individuell zugeordneten Nutzungsrecht beruht, zu behindern (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2019 - C-197/18 [Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a.] -, Rn. 39 f.). Jedenfalls müssen die (Oberflächen)Gewässer, die von dem fraglichen Projekt betroffen sein könnten, für die jeweiligen Kläger relevant sein (vgl. EuGH, Urt. v. 28.5.2020 - C-535/18 [IL u. a. / Land Nordrhein-Westfalen] -, Rn. 124). Nichts anderes folgt aus Bestimmungen des nationalen (Wasser)Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 28). Ausgehend hiervon kann sich die Klägerin auf eine Verletzung der Bewirtschaftungsziele der §§ 27 f. WHG oder der auf den Schutz der Oberflächengewässer bezogenen Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht berufen. Denn die Klägerin macht weder im Hinblick auf die vom Vorhaben betroffenen Oberflächengewässerkörper noch auf die hiervon betroffenen Kleingewässer ein eigenes Nutzungsrecht geltend. Soweit sie Beeinträchtigungen der Nutzungen des zugelassenen Badebereichs des Fermasees behauptet, ist sie hiervon nicht selbst oder - durch mögliche Einnahmeverluste bei der Nutzung oder Verpachtung der dazugehörigen Parkplätze - nicht unmittelbar betroffen; auch im Hinblick auf die von der Klägerin (beiläufig) angeführte, von ihr „etablierte und immer wieder beförderte“ Freizeit- und Erholungsnutzung des Landschaftsraums ist nicht ersichtlich, inwieweit entsprechende Beeinträchtigungen die Klägerin in ihrer Selbstverwaltungshoheit betreffen. Insbesondere handelt es sich beim Fermasee nach Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht um eine öffentliche Einrichtung der Klägerin. Im Übrigen ist eine Gemeinde im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes jedoch nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen; auch sind die Vorschriften des öffentlichen Wasserrechts nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde oder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 26). Auch konkrete Planungen oder Planungsabsichten, die von einer etwaigen Verschlechterung der hier betroffenen Oberflächengewässer(körper) beeinträchtigt werden könnten, hat die Klägerin weder im Rahmen ihres schriftsätzlichen Vorbringens noch in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt. Soweit sich die Klägerin auf eine Zunahme von Überwachungspflichten beruft, obliegen ihr diese nicht als Selbstverwaltungsangelegenheit, sondern im Rahmen einer Pflichtaufgabe nach Weisung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 WG, § 106 Abs. 1 Nr. 3, § 107 Abs. 3 PolG i.V.m. § 15 Abs. 2 LVG). Im Übrigen entsprechen die nicht spezifisch grundwasserbezogenen Rügen der Klägerin - zum Teil wortwörtlich - den Rügen der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21, die auch in der Sache nicht durchgreifen (vgl. insoweit daher Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. V. 1.). 2. Grundwasser Dass der Planfeststellungsbeschluss mit Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 50 ff. WHG) nicht vereinbar ist oder den Bewirtschaftungszielen für die betroffenen Grundwasserkörper (§ 47 WHG) widerspricht, macht die Klägerin demgegenüber schon nicht geltend, da sie keine spezifisch auf das Grundwasser bezogenen Rügen erhebt und auch keine Beeinträchtigungen z.B. einer Aufgabe im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung geltend macht. VI. Naturschutzrecht 1. Rügebefugnis a) Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) verstößt, weil sie durch einen solchen Verstoß nicht in eigenen Rechten verletzt würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verfügt auch im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht über einen Vollüberprüfungsanspruch und kann Interessen des Naturschutzes nicht als Sachwalterin des Gemeinwohls geltend machen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts sind insbesondere auch nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum oder das Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Ausgehend hiervon kann die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der Abwägung keine insgesamt fehlerfreie Planung verlangen. Sie kann jedoch zumindest die nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Belange rügen, wobei die Rügebefugnis wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung auch eine Überprüfung der den eigenen (Privat-)Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange umfasst. Insoweit kann auch ein Verstoß gegen Vorschriften, die nicht den Interessen des Betroffenen zu dienen bestimmt sind, die Abwägungsentscheidung infizieren, weil die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung den geschützten Belangen des Betroffenen gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 18 m.w.N. zur Variantenprüfung). b) Vorliegend führt der (von der Klägerin nicht als solcher rügbare) sachliche Mangel der natur- bzw. artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung im Bereich des Trenndamms HWD XXV (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3)) zugleich auf einen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin. Denn sie ist hiervon - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - sowohl als Eigentümerin einzelner hierfür baulich in Anspruch genommener Grundstücke als auch als Eigentümerin einzelner Grundstücke unmittelbar betroffen, die für auf den naturschutzrechtlichen Eingriff entfallende Kompensationsflächen in Anspruch genommen werden (unten B. VI. 2. b) (ii)). Auch im Hinblick auf die nach Fertigstellung des Vorhabens vorgesehene Durchführung eines Probestaus leidet die angegriffene Entscheidung an Abwägungsmängeln, die Belange der Klägerin beeinträchtigen (unten B. VI. 2. b) (iii)). Darüber hinaus ergibt sich aus ihrem Vorbringen jedoch nicht, dass der Planfeststellungsbeschluss an sie betreffenden Abwägungsmängeln leidet, die (mittelbar) aus einer Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften folgen. 2. Variantenprüfung (Flächenaspekte und Probestau) a) Nach dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Dieses verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 16 m.w.N. zur stRspr.). Die Abwägungsentscheidung umfasst dabei auch die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten. Hierbei ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Ausführungsvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 17 m.w.N. zur Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten). b) Ausgehend hiervon leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die planfestgestellte Ausführungsvariante des Trenndamms HWD XXV auch zum Nachteil der Klägerin an einem Abwägungsmangel, da die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung favorisierte Variante einer Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage abgelehnt und die für die planfestgestellte Variante geltend gemachten Belange der Dammverteidigung bzw. -sanierung nach eingetretenen Hochwassern sowie der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht lediglich abstrakt gewichtet hat, ohne sie den Vorteilen einer schlankeren, auch das zivilrechtliche Eigentum der Klägerin weniger belastenden Bauform konkret gegenüberzustellen (unten (ii)). Auch die Entscheidung des Beklagten für die Durchführung eines Probestaus nach Fertigstellung des Vorhabens leidet zum Nachteil der Klägerin an Abwägungsfehlern (unten (iii)). Demgegenüber greifen die Rügen der Klägerin im Hinblick auf eine mögliche Verringerung des Flächenverbrauchs durch Ausführungsvarianten der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI nicht durch (sogleich (i)). (i) Soweit die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der natur- (bzw. artenschutz)rechtlichen Alternativenprüfung Einwendungen im Hinblick auf die bauliche Ausführung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI erhebt, die den Rückhalteraum vom rückwärtigen Binnenland absperren, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht. So nimmt sie schon nicht ausreichend zur Kenntnis, dass sie weder im Hinblick auf das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 BNatSchG noch - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Abwägung - hinsichtlich der hierdurch geschützten Natur- und Landschaftsschutzinteressen rügebefugt ist. Sie macht - über die Tatsache ihrer Flächenbetroffenheit hinaus - auch keine spezifische Beeinträchtigung ihrer zivilrechtlichen Eigentümerinteressen geltend (vgl. zu Hochwasserschutzaspekten allerdings unten B. VIII. 2. b) (ii)). Soweit sie sich auf ihre Betroffenheit durch baubedingte Kompensationsmaßnahmen beruft, kann sie zwar geltend machen, dass die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren Eigentumsbelangen gegenübergestellt wurden. Sie macht eine solche Fehlbewertung im Hinblick auf die Absperrdämme HWD XXVa und XXVI aber nicht substantiiert geltend. Denn die hierauf bezogenen Darlegungen ihres Bevollmächtigten in dem innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beschränken sich auf den Vortrag, dass sich aus Kapitel 8 der Stellungnahme des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 ergebe, dass neben der Hochwasserschutzanlage HWD XXV auch die Hochwasserschutzanlagen HWD XXVI und HWD XXVa unzutreffend geprüft und bewertet worden seien. In dem hier in Bezug genommenen Dokument finden sich individuelle und auf die konkrete räumliche und bauliche Situation bezogene Einwendungen gegen die „Ertüchtigung des HWD XXV als Hochwasserschutzwand“ (vgl. T 2021, S. 71 ff.), gegen den „HWD XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand mit Bodenverfestigung“ (vgl. T 2021, S. 80 ff.) und gegen den „Neubau des HWD XXVa im Bereich der Marienstraße in Neuburgweier“ (vgl. T 2021, S. 83 ff.), die in dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz jedoch weder wiedergegeben, gesichtet noch eingeordnet werden. Dies genügt den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht, so dass entsprechendes Vorbringen weder berücksichtigt noch beschieden werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 13 ff., 287). Die vom Bevollmächtigten der Klägerin selbstständig vorgebrachten Einwendungen beschränkten sich demgegenüber in der Sache auf den Hochwasserdamm XXV, so dass allein diese Einwendungen zu prüfen sind. Hieran ändert auch der Vorbehalt nichts, dass diese Einwendungen „insbesondere“ für den Hochwasserdamm XXV gälten, da es hinsichtlich der Hochwasserdämme XXVa und XXVI an jeglicher (eigenen) Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss fehlt, sich die vorgenannten Absperrdämme hinsichtlich ihrer Funktion und den an sie zu stellenden baulichen Anforderungen erheblich vom Trenndamm HWD XXV unterscheiden (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 mit Fn. 3) und die zum Hochwasserdamm XXV vorgeschlagene Variante einer „Ertüchtigung“ des bereits vorhandenen Dammes im Hinblick auf die zum Teil neu zu errichtenden Hochwasserdämme XXVa und XXVI ersichtlich nicht in Betracht kommt. Auch mit der im Jahr 2015 durchgeführten Variantenbetrachtung hinsichtlich des Verlaufs des Hochwasserdamms XXVa, die auf die natur- und artenschutzrechtlichen Auswirkungen u.a. der letztlich gewählten Trassenvariante eingeht (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Hochwasserrückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört, Variantenbetrachtungen zum Verlauf der landseitigen Dammtrasse [Damm XXVa] südlich des Fermasees vom März 2015, Ordner 1, Anlage 1-7.3.1.2-1 zum Planfeststellungsantrag) setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Insbesondere weisen die von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der „Störfallbetrachtung“ erhobenen Einwendungen zur Überströmungs- und Bruchsicherheit einer Spundwand-Variante (vgl. hierzu unten B. VIII. 2. b) (ii)) keine ersichtlichen Bezüge zu (von der Klägerin ohnehin nicht als solche geltend zu machenden) naturschutzrechtlichen Vorteilen einer derartigen Variante auf und lassen auch nicht erkennen, dass etwa der Umfang der räumlichen Inanspruchnahme kommunaler Grundstücke hierdurch reduziert werden könnte. (ii) Auch im Hinblick auf die Planung und bauliche Ausführung des Hochwasserdamms XXV sind nur jene Einwendungen der Klägerin beachtlich, die sich unmittelbar aus dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz ergeben. Auf die in der Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 (vgl. T 2021, S. 71 ff.) enthaltenen weiteren Detaileinwände kommt es insoweit nicht an. Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf die einschlägigen DIN-Normen unmittelbar rügt, dass der Beklagte die (ggf. weniger flächenintensive) bauliche Variante einer Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV durch Einbringung einer Spundwand in den vorhandenen Dammkörper („angeböschte Spundwand“) an Stelle des Ausbaus bzw. der Ertüchtigung des vorhandenen Dammkörpers in Form eines Erddammes nicht ausreichend geprüft bzw. zu Unrecht verworfen habe, genügt dieses Vorbringen indes den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Es greift auch in der Sache durch. (1) Die Klägerin rügt insoweit keine Verfahrensfehler (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (2)). Ihr Vorbringen lässt jedoch - ungeachtet seiner Fokussierung auf das arten- bzw. naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot, aus deren Verletzung die Klägerin unmittelbar keine Rechtsverletzung herleiten könnte - erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die auch von der Klägerin favorisierte, weniger flächenintensive Variante einer Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verworfen (vgl. sogleich (a) - (e)) und die ggf. dennoch für eine Ausgestaltung als befahrbarer Erddamm sprechenden Belange der Dammverteidigung bzw. -sanierung nach eingetretenen Hochwassern sowie der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht lediglich abstrakt gewichtet hat, ohne sie den Vorteilen einer schlankeren Bauform konkret gegenüberzustellen (unten (2)). (a) Vorliegend hat der Vorhabenträger - u.a. in Reaktion auf Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - zwar die Möglichkeiten einer Herstellung bzw. Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV als Erddamm mit einem reduzierten Dammquerschnitt, der durch die abschnittsweise Einbringung von Spundwänden als unselbstständige Dichtwände ermöglicht wird, ausführlich geprüft und in die letztlich genehmigte Planfassung eingebracht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 94 mit Anlage 3 [Genehmigungsplanung] und Anlage 3.1 [Fachbericht Genehmigungsplanung - Ergänzung vom Dezember 2017] sowie Regierungspräsidium Karlsruhe, Hochwasserdamm XXV, Alternativenbetrachtung vom November 2017 [im Folgenden: Alternativenbetrachtung 2017], S. 41 ff., 63 ff.). Die Planfeststellungsbehörde hat allerdings die von der Klägerin bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung favorisierte Variante einer Ertüchtigung des Hochwasserdammes XXV durch Einbringung einer statisch eigenständig wirksamen Hochwasserschutzwand, die die Schutzwirkung des vorhandenen Erddammes vollständig übernehmen soll („angeböschte Spundwand“), auf nicht tragfähiger Entscheidungsgrundlage verworfen, obwohl diese - auch nach Auffassung des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde - mit nochmals deutlich geringerem Flächenverbrauch verbunden wäre (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241 ff. sowie Institut für Umweltstudien W., Polder Bellenkopf/Rappenwört, Anfrage an die Höhere Naturschutzbehörde auf Aktualisierung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Oktober 2021, [im Folgenden: IUS 2021-I], S. 3). (b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat zunächst davon aus, dass der Hochwasserdamm XXV unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. § 63 Abs. 2 WG) grundsätzlich auch als Hochwasserschutzwand im Sinne des Abschnitts 8 der DIN 19712 (Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern) des Normenausschusses Wasserwesen (NAW) im Deutschen Institut für Normung aus dem Januar 2013 ausgeführt werden könnte. Denn unabhängig davon, ob eine solche Ausführungsvariante auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der DIN 19700-10 (Stauanlagen - Gemeinsame Festlegungen), 19700-11 (Stauanlagen - Talsperren) und 19700-12 (Stauanlagen - Hochwasserrückhaltebecken) vom Juli 2004 zulässig wäre, von deren vorrangiger Anwendbarkeit der Beklagte ausgegangen ist, unterfällt das vorliegende Vorhaben als Flutungspolder in erster Linie den Bestimmungen der DIN 19712. Nach den insoweit übereinstimmenden schriftlichen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. B. und des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. H., die diese in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert haben, handelt es sich bei dem geplanten Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört nicht - wie von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde angenommen - um eine Stauanlage bzw. ein Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss im Sinne der DIN 19700-10 (Stauanlagen - Gemeinsame Festlegungen) i.V.m. DIN 19700-12 (Stauanlagen – Hochwasserrückhaltebecken), sondern um einen Flutungspolder im Sinne der DIN 19712 (Hochwasserschutzanlagen an Fließgewässern). Deren Abschnitt 8.1 sieht die Errichtung von Hochwasserschutzwänden als mögliche Alternative zu Deichen im Sinne des Abschnittes 7 der DIN 19712 ausdrücklich vor, ohne sie den in Abschnitt 7.2 normierten Anforderungen an die Befahrbarkeit der Deichverteidigungswege unmittelbar zu unterwerfen. Nach Abschnitt 8 Abs. 2 Satz 2 der (im Verhältnis zu DIN 19700-10 - 19700-12 jüngeren) DIN 19712 gilt diese auch für Hochwasserschutzanlagen, die Flutungspolder begrenzen. Hiervon ausgenommen sind nach Abschnitt 8 Abs. 2 Satz 3 DIN 19712 Flutungspolder, die dem Charakter nach „aufgrund eines größeren Überstaus“ eine Stauanlage nach DIN 19700-12 (Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss) darstellen. Maßgeblich für die Abgrenzung beider Regelungswerke ist daher in erster Linie die Begriffsdefinition des Abschnitts 3.5 der DIN 19712. Ein „Flutungspolder“ ist danach eine „zum Einstau vorgesehene Fläche, die bei Hochwasser als Retentionsraum genutzt werden kann und dessen maximaler Wasserstand im Gegensatz zu Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss nach DIN 19700-12 nur wenig über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt“. Insoweit ist zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig und wurde auch von den in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen bestätigt, dass der maximale Wasserstand im hier geplanten Retentionsraum im Bemessungsfall nur um ca. 0,25 m (nach Abschluss der Retentionsfüllung) bzw. um ca. 1,07 m bzw. 1,08 m (unmittelbar zu Beginn der Entleerung), d.h. in einem in technischer Hinsicht geringen Umfang über den Wasserstand im Hauptgewässer ansteigt (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 6 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 23). Hinsichtlich der zum Teil deutlich höheren Wasserspiegeldifferenzen, die etwa bei außergewöhnlichen Betriebszuständen auftreten könnten, hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass diese nicht bei der Klassifizierung der Bauwerke, sondern bei der Dimensionierung bzw. Bemessung des konkreten Bauwerks zu berücksichtigen sind (vgl. auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 7). Gleiches gilt nach den Angaben des Sachverständigen für den Sonderbetrieb, den der Planfeststellungsbeschluss für den Fall einer Havarie auf dem Rhein vorsieht, der als seltenes Ereignis aber nur bei der Bemessung zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zudem plausibel ausgeführt, dass die Einordnung als Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss bzw. Flutungspolder sich auch an weiteren Kriterien (wie der Funktion des Bauwerks, den Einstauhöhen im Verhältnis zum Hinterland und der maximalen Einstaudauer) orientieren müsse und ohnehin lediglich orientierende Wirkung entfalte, weil die individuellen Sicherheitsanforderungen in der Praxis stets im Einzelfall bestimmt werden müssten (vgl. auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 ff., 11 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. vom 13. November 2023, S. 36). Hier ergebe sich angesichts der Funktion des Hochwasserdammes XXV, der für den (durch die Bauwerke HWD XXVa und XXVI gewährleisteten) landseitigen Hochwasserschutz nicht erforderlich sei und in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Retentionsraums sicherstelle, der durch die Dimensionierung der flussaufwärts errichteten Hochwasserschutzanlagen bedingten praktischen Unmöglichkeit einer Überströmung des Hochwasserdamms XXV, der auch landseitig überwiegend geringen Einstauhöhen und der nur geringen Einstaudauer ebenfalls eine Einordnung der Retentionsraums als Flutungspolder bzw. des Hochwasserdamms XXV als Bauwerk, das eine individuelle Bestimmung der Sicherheitsanforderungen unter vorrangiger Anlehnung an die Bestimmungen der DIN 19712 rechtfertige. Dieser Einschätzung hat sich der Sachverständige Dr.-Ing. H., dessen Einordnung sich sogar primär auf die Funktion der Anlage stützt, ausdrücklich angeschlossen (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 21 ff.). Dieser Befund wird auch durch die von dem Beklagten zitierte Arbeitshilfe der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg nicht in Frage gestellt, auch wenn diese die Polder des Integrierten Rheinprogramms ausdrücklich als Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss bezeichnet (vgl. LUBW, Arbeitshilfe zu DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken, 2007, S. 17). Denn unabhängig davon, dass deren Empfehlungen allenfalls orientierender Charakter zukommt, konnte die im Jahr 2007 veröffentlichte Arbeitshilfe die im Januar 2013 erstmals veröffentlichte DIN 19712 schon aufgrund ihres Alters nicht berücksichtigen. Sie weist zudem selbst darauf hin, dass bei den Poldern des Integrierten Rheinprogramms ggf. eine Abqualifizierung in Betracht komme, wenn keine unkontrollierte Überlastung des Rückhalteraums zu besorgen sei (vgl. LUBW, Arbeitshilfe zu DIN 19700 für Hochwasserrückhaltebecken, 2007, S. 17), und bestätigt so die Forderung der Sachverständigen nach einer risikobasierten, am konkreten Vorhaben ausgerichteten Einordnung. Der plausiblen Einschätzung der Sachverständigen kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Interesse der Gewährleistung eines möglichst hohen Sicherheitsniveaus grundsätzlich eine Einstufung in das strengere Regelungsregime der DIN 19700-10 bis 19700-12 vorzunehmen sei. Zwar verpflichtet auch das Abwägungsgebot - nicht anders als das im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfende naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3)) - den Vorhabenträger nicht dazu, sich von vorneherein auf die Einhaltung technischer Mindeststandards zu beschränken. Auch im Kontext des gegenüber dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot weniger strengeren Abwägungsgebots muss die Planfeststellungsbehörde jedoch prüfen, ob die mit einer Überschreitung technischer Mindeststandards verbundenen Beeinträchtigungen öffentlicher und privater Belange, zu denen vorliegend auch das Interesse der Klägerin an einer möglichst geringfügigen Inanspruchnahme kommunaler Grundstücke gehört, durch den im Einzelfall zu erzielenden Sicherheitsgewinn gerechtfertigt werden können. Dies setzt jedoch eine zutreffende Ermittlung der für das Vorhaben geltenden technischen Mindeststandards voraus, die (ggf. durchaus berechtigten) Sicherheitsinteressen nicht von vorneherein den Vorrang vor entgegenstehenden Belangen einräumen kann. Ausgehend hiervon kam vorliegend eine Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV, bei dem eine in das bisherige Dammprofil eingebettete Spundwand die Funktion einer statisch selbstständig wirksamen Hochwasserschutzwand erfüllt, grundsätzlich in Betracht. (c) Die Variante einer „angeböschten Spundwand“ scheidet nicht schon aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Grundwasser von vorneherein aus. Denn die an der Planung beteiligten Ingenieursbüros haben zwar auf mögliche Bedenken hingewiesen, diese aber nicht als durchgreifend erachtet (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 27) oder lediglich vertiefende Untersuchungen eingefordert (vgl. W. Ingenieurgesellschaft mbh, Sanierung HWD XXV, Untersuchung von Alternativen zum Ausbau einschließlich Ergänzung, Version 2 vom Juli 2016 [im Folgenden: Alternativenbetrachtung 2016], S. 18). Dies entspricht der Einschätzung des Sachverständigen Dr.-Ing. B., der aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten von mutmaßlich gering ausgeprägten Beeinflussungen des Grundwasserstroms ausgeht (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 9). Auf die technische Machbarkeit und Zulässigkeit der im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Tiefenstaffelung, die auf einen weiteren Vorschlag der Klägerin zurückgeht und die Grundwasserverträglichkeit des Vorhabens sicherstellen soll, kommt es daher voraussichtlich nicht an (vgl. hierzu Planfeststellungsbeschluss, S. 112 sowie Ingenieurgruppe G., Stellungnahme vom 8. August 2023, S. 2). Auch das erstmals im Schriftsatz des Beklagten vom 10. November 2023 angesprochene Interesse an einer sicheren Verlegung von Strom- und Steuerkabeln steht der Verwirklichung einer entsprechenden Variante nicht von vorneherein entgegen, da diesem durch Anpassung der jeweiligen Planung Rechnung getragen werden könnte. (d) Der Planfeststellungsbeschluss hat die vorgenannte Variante vielmehr unter Hinweis daraufhin verworfen, dass sich aus DIN 19700-12 (Stauanlagen - Hochwasserrückhaltebecken), die auf eine ergänzende Heranziehung der DIN 19700-10 (Stauanlagen - gemeinsame Festlegungen) und DIN 19700-11 (Stauanlagen - Talsperren) (jeweils) vom Juli 2004 verweise, das Regelerfordernis einer durchgehenden Befahrbarkeit der Dammkrone von beiden Seiten aus ergebe (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242, unter Verweis auf Abschnitt 6.1.1 lit. i) DIN 19700-11). Weiterhin sei die beidseitige Erreichbarkeit der Bauwerke aus Gründen der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht zwingend (Planfeststellungsbeschluss, S. 241). Dieses Erfordernis sei bei der vorgeschlagenen Spundwand-Variante nicht erfüllt, da die Standsicherheit des vorhandenen Dammes nicht gewährleistet sei und die vorgeschlagene Variante keine Verbreiterung der Dammkrone und des Dammverteidigungsweges vorsehe (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 111 f.). Insoweit ergibt sich jedoch bereits aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit der Herstellung einer (durchgehend) befahrbaren Spundwand nicht ernstlich in Betracht gezogen hat, obwohl diese - auch bei einer Verbreiterung gegenüber der ursprünglich vorgeschlagenen Variante einer „angeböschten Spundwand“ - mit einem gegenüber der letztlich genehmigten Variante geringeren Flächenverbrauch verbunden wäre (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 110, 241 f.). Vielmehr findet sich auch in der Alternativenbetrachtung 2017 nur der lapidare Hinweis, dass das „zwingende“ Erfordernis einer Längsdurchfahrbarkeit bei der geprüften Alternative nicht gewährleistet sei (vgl. Alternativenbetrachtung 2017, S. 36). Auch die zuvor durchgeführte Alternativenbetrachtung führt lediglich aus, dass „eine Verbreiterung der Dammkrone und des Dammkronenweges […] unter der Prämisse des Belassens der Dammfußpunkte nicht durchgeführt werden“ könne (vgl. Alternativenbetrachtung 2016, S. 18), ohne Möglichkeiten und Auswirkungen einer entsprechenden Variante näher zu untersuchen. Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. B. sowohl in seiner schriftlichen Ausarbeitung als auch in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit verwiesen, die Befahrbarkeit des Dammes durch eine Ertüchtigung seiner Landseite zu gewährleisten (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 10). In diesem Fall ermögliche es die Einbringung einer statisch wirksamen Hochwasserschutzwand dennoch, die rheinseitige Böschungsseite zu erhalten und sowohl auf den Deichschutzstreifen als auch die baumfreie Zone zu verzichten, so dass im Ergebnis ein „relativ schlankes“ Bauwerk entstehe. Ebenso sei es möglich, die Spundwand etwas in die wasserseitige Böschung „hineinzuschieben“ und so die Deichkrone zu verbreitern. Übereinstimmend mit dem in der mündlichen Verhandlung ebenfalls angehörten Sachverständigen Dr.-Ing. H. hat der gerichtliche Sachverständige zudem auf die Möglichkeit der Einbringung einer weiteren, kürzeren Spundwand in der Landseite des Dammes verwiesen, die die Befahrbarkeit sicherstellen könne (sog. Spundwandkasten, vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 29). Entsprechende Varianten hat die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht untersucht. Dies war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Erstellung einer befahrbaren Spundwand ggf. (z.B. aufgrund des Erfordernisses einer Verbreiterung der Dammkrone) mit eigenständigen Eingriffen in den Dammbestand verbunden wäre, da jedenfalls nicht feststeht, dass der Flächenverbrauch nicht dennoch gegenüber der planfestgestellten Variante reduziert werden könnte. Zudem haben beide Sachverständige übereinstimmend darauf verwiesen, dass bei der Sanierung des Hochwasserdamms XXV mit Hilfe einer Spundwand in technischer Hinsicht auf Dammschutzstreifen und baumfreie Zone verzichtet werden könne. Soweit die Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zur Sicherung und Erhaltung der Schutzdämme am Rhein und an der Mündungsstrecke des Neckars vom 12. Mai 1993 (DammschutzVO) dessen ungeachtet die Einrichtung von Dammschutzstreifen und -zonen vorsieht, wäre jedenfalls zu prüfen, ob aufgrund der konstruktiven Besonderheiten einer Hochwasserschutzwand gegenüber „klassischen“ Erddämmen, auf die beide Sachverständige verwiesen haben, die uneingeschränkte Geltung der §§ 5 ff. DammschutzVO auch für Hochwasserschutzwände noch dem Stand der Technik entspricht oder zumindest eine Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 DammschutzVO zu erteilen wäre, mit der - über die hier deutlich im Vordergrund stehende Reduzierungen der Eingriffe in Natur und Landschaft hinaus - ggf. auch die Belastungswirkung für die Klägerin reduziert werden könnte. (e) Ausgehend hiervon beruht die Variantenprüfung auf einem entscheidungserheblichen Ermittlungsfehler, da eine weniger flächenintensive Ausgestaltung des Hochwasserdamms XXV in Form einer befahrbaren (angeböschten) Spundwand ernstlich in Betracht kommt, deren Vor- und Nachteile aber nicht bzw. nicht ausreichend untersucht wurden. (2) Unabhängig davon hat die Planfeststellungsbehörde die für die Sicherstellung einer durchgehenden Befahrbarkeit auch mit Schwerlastfahrzeugen geltend gemachten Belange der Dammverteidigung bzw. -sanierung nach eingetretenen Hochwassern sowie der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht lediglich abstrakt den Vorzug vor entgegenstehenden Belangen gegeben, ohne - wie erforderlich - diese Interessen im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des zu erwartenden Sicherheitsgewinns (d.h. insbesondere der Eintrittswahrscheinlichkeit und konkreter Folgen einzelner Gefährdungsszenarien) zu gewichten und den konkreten Vorteilen einer schlankeren Bauform gegenüberzustellen. Zwar kann die Klägerin hier (neben ihrem Interesse an der Freihaltung potentieller Kompensationsflächen für eigene Planungen) im Rahmen der Abwägung nur zivilrechtliche Eigentumsbelange geltend machen, denen - anders als dem strikt zu beachtenden natur- und artenschutzrechtliche Vermeidungsgebot, das in der bisherigen Prüfung des Beklagten zu Recht im Vordergrund stand - vorliegend schon aufgrund der Lage und Situationsgebundenheit der betroffenen Flächen ein geringeres Gewicht zukommt. Dennoch leidet die Variantenprüfung hinsichtlich des Hochwasserdamms XXV an einer fehlerhaften Bewertung der gegen eine Ausführung als „angeböschte Spundwand“ sprechenden Belage, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. (a) Soweit die Planfeststellungsbehörde die Notwendigkeit der beidseitigen Befahrbarkeit des Dammkörpers aus dem Erfordernis der Dammverteidigung im Hochwasserfall, d.h. der Gesamtheit der Sofortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktion eines Dammes bei drohendem Versagen (vgl. Bundesanstalt für Wasserbau, Merkblatt Damminspektion (MDI), Ausgabe 2017, Anlage 1, S. 2), hergeleitet hat, haben die Sachverständigen Dr.-Ing. B. und Dr.-Ing. H. eine Verteidigung des Dammkörpers im vorgenannten Sinne bei einer Ausführung als angeböschte Spundwand im Rahmen einer vorhabenspezifischen Risikobewertung übereinstimmend nicht als erforderlich erachtet. Dies folge daraus, dass für den Hochwasserdamm XXV ein Überströmungsrisiko aufgrund der durch Ländervereinbarungen festgelegten maximal zulässigen Deichhöhen oberstrom des Flutpolderraums auch im Hochwasserfall nicht gegeben sei, weil zuerst die südlich gelegenen Dämme überflutet würden. Ferner würden geringfügige Überströmungen bei dem vorgesehenen Dammaufbau für eine gewisse Zeit weitgehend schadensfrei abgeführt und könnten Böschungsbrüche in Folge der fortbestehenden Dichtwirkung der statisch wirkenden Hochwasserschutzwand zunächst hingenommen werden (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8 sowie Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 13. November 2023, S. 29). Dies ist für den Senat unmittelbar nachvollziehbar, zumal Abschnitt 8 der DIN 19712 (Hochwasserschutzwände) ausdrücklich nicht auf das in Abschnitt 7.2 für Deiche normierte Erfordernis der Deichverteidigungswege verweist und die besondere Resilienz von Hochwasserschutzwänden gegen Kronenerosion bei Überströmung ausdrücklich hervorhebt (Abschnitt 8.2). Allerdings hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. darauf hingewiesen, dass auch eine statisch wirksame Hochwasserschutzwand einen Erhaltungsweg benötige, um z.B. im Anschluss an Hochwasserbelastungen auftretende Böschungsrutschungen zu beheben (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 8, 10). Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass hierfür ggf. auch eine Befahrbarkeit mit Schwerlastverkehr erforderlich sein könne. Hierfür haben die Sachverständigen mit dem Hinweis auf z. B. die Schaffung eines Spundwandkastens indes technische Möglichkeiten aufgezeigt, die ggf. eine geringere Flächeninanspruchnahme ermöglichen könnten. Darüber hinaus weist der Planfeststellungsbeschluss selbst - allerdings im Kontext der naturschutzrechtlichen Alternativenprüfung, die gegenüber dem Abwägungsgebot strengere Anforderungen aufstellt - darauf hin, dass diesem Erfordernis auch durch Umsetzung einer Wendehammer-Lösung Rechnung getragen werden könnte, die eine Herstellung von Hochwasserschutzwänden zwischen den Bauwerken 2 und 3 sowie den Bauwerken 4 und 5 ermögliche (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241 f.). Er verwirft diese Lösung jedoch unter Hinweis auf die längere Anfahrstrecke und Verzögerungen bei Ausfall eines Fahrzeugs an einer Engstelle, die eine zeitnahe Behebung technischer Probleme (bzw. eine Rettung ggf. verletzter Personen) erschwere (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242). Angesichts der Darlegungen der Sachverständigen liegt es jedoch nicht von vorneherein auf der Hand, dass im Nachgang etwa zu einem Abrutschen der Dammböschung zeitkritische Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden könnten, da diese im hier vorgesehenen Modell einer angeböschten Spundwand keine eigenständige Hochwasserschutzfunktion erfüllt. (b) Soweit die Planfeststellungsbehörde die beidseitige Befahrbarkeit des Deichkörpers als zwingend angesehen hat, weil die technische Funktionsfähigkeit der Ein- und Auslassbauwerke jederzeit gewährleistet sein müsse (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241; Alternativenbetrachtung 2017, S. 36), begegnet dies erheblichen Zweifeln. Zwar haben auch die in der mündlichen Verhandlung angehörten Sachverständigen eingeräumt, dass die z.B. im Rahmen der Alternativenbetrachtung 2017 zur Begründung dieser Annahme herangezogene DIN 19700-10 ggf. auch dann zur Bestimmung von Sicherheitsanforderungen an einzelne Bauwerke herangezogen werden könne, wenn die Gesamtanlage lediglich der DIN 19712 unterfällt (vgl. zur entsprechenden Praxis auch Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 23). Dessen ungeachtet hat der Sachverständige Dr.-Ing. H. die durchgehende Erreichbarkeit der nicht schon aufgrund ihrer Lage gut erreichbaren Einlass- und Auslassbauwerke 2 bis 4 - zumal mit Schwerlastfahrzeugen - zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage nicht für erforderlich erachtet und dabei ausdrücklich auf die redundante Ausbildung der Bauwerke, deren Fernsteuerbarkeit und die geringe statistische Wahrscheinlichkeit eines Zusammentreffens eines Dennoch-Versagens mit einem Hochwasserfall verwiesen (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 24 ff.). Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige Dr.-Ing. B. zwar die Erreichbarkeit des Auslassbauwerks 4 mit Schwerlastfahrzeugen für erforderlich gehalten, um schädlichen Wasserspiegelanstiegen im Retentionsraum auch in Extremsituationen sicher begegnen zu können (vgl. Sachverständigengutachten Dr.-Ing. B. v. 2. November 2023, S. 9), die Notwendigkeit einer durchgehenden Befahrbarkeit zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzwirkung des gesamten Retentionsraums aber - auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - ebenfalls verneint. Angesichts dessen kann die (auch in den Planungsunterlagen nicht näher begründete) Annahme des Planfeststellungsbeschlusses, dass der Ausfall auch nur eines der Bauwerke zwangsläufig zum Versagen der kompletten Hochwasserrückhaltung führe und mithin das abgestimmte Hochwasserschutzkonzept gefährde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 241), nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Denn insoweit fehlt es an Darlegungen zu den Auswirkungen individueller Störungsszenarien, den durch eine beidseitige Befahrbarkeit ermöglichten Abhilfemaßnahmen und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der jeweiligen Störungsszenarien. Demgegenüber ergibt sich aus den Planungsunterlagen, dass nach den der Planung zugrundeliegenden Berechnungen der Landesanstalt für Umwelt auch eine Dammrückverlegung, die konstruktionsbedingt keine Schließung des Retentionsraums ermöglicht, zur Verwirklichung der angestrebten Hochwasserschutzziele ausgereicht hätte (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 103 f. sowie Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 114 ff.) und eine Entleerung des Retentionsraums sowohl bei Abbruch der ökologischen Flutungen als auch im Anschluss an die Retention nur über die Bauwerke 4 und 5 erfolgt (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 126 ff.). Zwar zieht dies die Erforderlichkeit der jeweiligen Bauwerke zur Verwirklichung des Gesamtvorhabens ebenso wenig in Zweifel wie die höhere Hochwasserschutzwirkung eines gesteuerten Retentionsraums gegenüber einer bloßen Dammrückverlegung (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104). Es lässt jedoch auch nicht erkennen, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit sämtlicher Einlassbauwerke nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zwingend erforderlich wäre oder die Planfeststellungsbehörde dem Interesse an der Optimierung der jederzeitigen Funktionsfähigkeit des Retentionsraums zu Recht den Vorzug vor den damit beeinträchtigten Natur- und Artenschutzinteressen gegeben hat. Dies gilt umso mehr, als die Planung mit insgesamt fünf Ein- und Auslassbauwerken nicht allein der Anlagensicherheit, sondern der Gewährleistung eines (dauerhaft) ökologisch verträglichen Betriebs dient (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 445 sowie Dr.-Ing. L, Hydraulische Berechnungen von Oberflächengewässern, 2010, Anl. 5 zum Planfeststellungsantrag [im Folgenden: Hydraulische Berechnungen 2010], S. 4). In der Sache hat der Sachverständige Dr.-Ing. H. in der mündlichen Verhandlung zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Planungsunterlagen weder eine realistische Abschätzung möglicher Störungsszenarien (einschließlich ihrer jeweiligen Wahrscheinlichkeiten und konkreten Auswirkungen) enthalten noch konkret vorgesehene Maßnahmen (wie z.B. die Setzung von Not-/Revisionsverschlüssen an den Steuerungsbauwerken) aufzeigen, die eine kurzfristige Erreichbarkeit der Ein- und Auslassbauwerke voraussetzen. Derartige Überlegungen hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt, sondern lediglich auf abstrakte Störungsszenarien (bzw. die Kumulation möglicher Störungsrisiken) verwiesen, ohne deren Eintrittswahrscheinlichkeit oder deren konkrete Auswirkungen (oder die zu deren Bewältigung erforderlichen Maßnahmen) konkret zu erläutern. Soweit er hierbei z.B. auf die Gefahr einer Verklausung der jeweiligen Bauwerke verwiesen hat, wurden im Planungsverfahren - soweit aus den vorliegenden Planungsunterlagen ersichtlich - zudem weder die konkreten Strömungsverhältnisse im Einzugsbereich der betroffenen Bauwerke noch die Schutzwirkung anderer (z.B. baulicher) Maßnahmen zur Abwendung entsprechender Gefahren betrachtet, obwohl beide Sachverständige die Gefahr von Verklausungen insbesondere bei den Bauwerken 1 - 3 ausdrücklich als gering bezeichnet haben (vgl. die Angaben der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und das Sachverständigengutachten Dr.-Ing. H. v. 11. November 2023, S. 26). Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass die Planung einzelner Bauwerke im Interesse der Freizeitnutzung (Kanusport) auf bauliche Schutzmaßnahmen verzichte, kommt dies in der Variantenprüfung bzw. Abwägung jedenfalls nicht zum Ausdruck. Unabhängig davon wäre die Erreichbarkeit der jeweiligen Bauwerke auch bei der von dem Beklagten untersuchten Wendehammer-Lösung gewährleistet, ohne dass die spezifischen Sicherheitsgewinne einer schnelleren Erreichbarkeit der einzelnen Bauwerke dargelegt wären. (c) Soweit die Planfeststellungsbehörde das Erfordernis der beidseitigen Befahrbarkeit darüber hinaus mit Aspekten des Arbeitsschutzes und der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Mitarbeitern des Vorhabenträgers gerechtfertigt hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 242 f.), lässt der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls keine ausreichende Gegenüberstellung des zu erwartenden Sicherheitsgewinns und der konkreten Vorteile einer schlankeren Bauform erkennen. Zwar hat auch der Senat Zweifel daran, ob dem mit der Behebung von Störungen beauftragten Personal im Hochwasserfall die (vom Sachverständigen Dr.-Ing. H. vorgeschlagene) Anfahrt per Boot ohne weiteres zugemutet werden kann oder Verletzte pauschal auf die Möglichkeit einer Rettung z.B. mit Boot oder Helikopter verwiesen werden können. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen der Klägerin im Verhältnis zu den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen, die der Beklagte vorliegend ebenfalls als nachrangig angesehen hat (vgl. zu Rechtsfehlern des Planfeststellungsbeschlusses insoweit allerdings Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3)), ein deutlich geringeres Gewicht zu kommt. Auch insoweit fehlt es jedoch an konkreten Überlegungen zu realistischen Gefährdungsszenarien und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten, zumal bereits die Notwendigkeit entsprechend gefährlicher Einsätze zur Behebung konkreter Störungen nicht ausreichend untersucht wurde. Die Erreichbarkeit aller Bauwerke auch mit Fahrzeugen wäre zudem auch bei der von dem Beklagten untersuchten Wendehammer-Lösung im Grundsatz gewährleistet, so dass mögliche Sicherheitsgewinne nur durch die (bei linearer Befahrbarkeit gewährleistete) schnellere Erreichbarkeit oder in Bezug auf Fälle erzielt werden können, in denen ein eilbedürftiger Fahrzeugeinsatz auf dem Hochwasserdamm notwendig wird und - kumulativ - ein zu diesem Zweck entsandtes Fahrzeug gerade an einer Engstelle liegenbleibt. Spezifische Sicherheitsgewinne hat der Beklagte indes auch insoweit nicht konkret aufgezeigt. (d) Im Hinblick auf die vorgenannten Aspekte war die Planfeststellungsbehörde zwar nicht von vorneherein zu einer Beschränkung des Vorhabens auf die Einhaltung technischer Mindeststandards verpflichtet. Insbesondere ist der Vorhabenträger im Rahmen der Formulierung der Planungsziele zunächst berechtigt, selbst festzulegen, welche (über rechtlich verpflichtende Mindeststandards hinausgehenden) Sicherheitsanforderungen er verwirklichen will. Ungeachtet der objektiven (und in der Sache strikteren) Anforderungen des natur- und artenschutzrechtlichen Vermeidungsgebots, auf dessen Verletzung die Klägerin sich vorliegend nicht berufen kann, muss die Planfeststellungsbehörde das Interesse an der Einhaltung höherer Sicherheitsstandards aber in einer Weise einzelfallbezogen gewichten, die eine Abwägung (auch) mit den von der Klägerin geltend gemachten Belangen ermöglicht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend erfolgt, da es an einer konkreten Gewichtung der Sicherheitsvorteile der planfestgestellten Variante fehlt. Dieser Abwägungsmangel ist auch entscheidungserheblich (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), da eine abweichende Bauausführung schon in Anbetracht möglicher arten- und naturschutzrechtlicher Vorteile (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 2. b) (ii) (3) sowie B. VII. 4. a) (ii) (3))) ernstlich in Betracht kommt. Er kann indes ohne weiteres im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). (iii) Darüber hinaus weisen auch die von der Klägerin vorrangig unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der natur- und artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung (vgl. zur fehlenden Rügebefugnis der Klägerin insoweit oben B. VI. 1. sowie unten B. VII. 1.) erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung eines Probestaus nach Fertigstellung des Retentionsraums auf einen Abwägungsmangel zu ihren Lasten, weil die Planfeststellungsbehörde die für die Durchführung des Probestaus sprechenden Belange fehlerhaft gewichtet hat. Diese ist im Rahmen der Abwägung ersichtlich davon ausgegangen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik die Durchführung eines Probestaus zwingend gebieten, und hat dies mit der Anwendbarkeit der DIN 19700-12 begründet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 240: „Nach DIN 19700-12 ist der Probestau nach Fertigstellung der gesamten Anlage zwingend durchzuführen“). Hierzu haben die Sachverständigen Dr.-Ing. B. und Dr.-Ing. H. jedoch schriftlich und v.a. mündlich nachvollziehbar erläutert, dass der geplante Retentionsraum nach der Funktionsweise und vorgesehenen Ausführung der geplanten Dammbauten nicht als Hochwasserrückhaltebecken im Nebenschluss im Sinne der DIN 19700, sondern als Flutungspolder im Sinne der DIN 19712 anzusehen sei, auch wenn (nur) im Hinblick auf die Betriebssicherheit der vorgesehenen Ein- und Auslassbauwerke ggf. strengere Anforderungen aus einer entsprechenden Anwendung der DIN 19700-10, DIN 19700-11 und DIN 19700-12 herzuleiten wären. Sie haben hierzu in der mündlichen Verhandlung - wiederum übereinstimmend und nachvollziehbar - weiterhin erläutert, dass sich ein zwingendes Probestauerfordernis für das vorliegende Vorhaben in Ansehung seiner geplanten Funktionsweise und Dimensionierung weder aus DIN 19712, die ein Probestauerfordernis nicht enthält, noch aus einer entsprechenden Anwendung von Abschnitt 9.5 der DIN 19700-12 ergebe. Der Sachverständige Dr.-Ing. H. hat hierzu weiterhin - in der Sache unwidersprochen - angegeben, dass die von der Planfeststellungsbehörde als zwingend angesehene Funktionsprüfung der Ein- und Auslassbauwerke ggf. auch auf andere Weise durchgeführt werden könne. Angesichts dessen leidet der Planfeststellungsbeschluss (auch) zu Lasten der Klägerin an einem entscheidungserheblichen Bewertungsfehler. Zwar ist die Klägerin hinsichtlich des (arten- und) naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebots nicht unmittelbar rügebefugt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung lässt der Planfeststellungsbeschluss jedoch auch nicht erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde die für die Durchführung eines Probestaus sprechenden Belange konkret mit jenen der Klägerin (und weiteren, insbesondere arten- und naturschutzrechtlichen Belangen), die durch die gezielte Einstauung bei erstmaligem Erreichen von Abflusswerten von 3.600 m³/s betroffen werden, abgewogen hätte. Denn die diesbezüglichen Ausführungen dienen ersichtlich der Rechtfertigung, warum – nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde – die Anwendung der DIN 19700-12 die Durchführung eines Probestaus zwingend erfordert, lassen aber selbst keine Abwägung der betroffenen Belange erkennen (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 247 f., 250, 255, 257). Sie zeigen insbesondere auch nicht auf, dass (und ggf. in welchem Umfang) der vorgesehene Probestau zur Prüfung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Grundwasserhaltungsmaßnahmen erforderlich wäre, auf die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ergänzend verwiesen hat. Insbesondere wird die vorgesehene Einstauhöhe von drei Vierteln der maximalen Einstauhöhe, die auch für die räumliche Ausdehnung des Probestaus von erheblicher Bedeutung ist, im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich mit Erfordernissen des Schutzes von Leib und Leben gerechtfertigt, ohne auf Belange der Grundwasserhaltung einzugehen. Zudem hat der Sachverständige Dr.-Ing. H. in der mündlichen Verhandlung erhebliche, auch für den Senat nachvollziehbare Zweifel daran geäußert, ob die vorgesehene Einstauhöhe zur Prüfung der Grundwasserhaltungsmaßnahmen geeignet und erforderlich ist, ohne dass der Beklagte dem substantiiert entgegengetreten wäre. Dies führt zu einem entscheidungserheblichen Abwägungsmangel auch zu Lasten der Klägerin. Zwar trifft es zu, dass der geplante Probestau den für seine Durchführung erforderlichen Rheinwasserabfluss von 3.600 m³/s am Pegel Maxau nicht selbst herbeiführt, sondern voraussetzt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 85). Er führt im Vergleich zu den im Planfeststellungsbeschluss ebenfalls vorgesehenen ökologischen Flutungen aber schon deswegen zu stärkeren bzw. zeitlich vorverlagerten Beeinträchtigungen der Belange u.a. der Klägerin, da letztere nach der Planung zunächst - bis zum Wirksamwerden der Maßnahme KG2 zur Sicherung des Erhaltungszustands der Zierlichen Moosjungfer (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 310 ff.) - auf Abflusswerte bis maximal 2.500 m³/s beschränkt werden, während der Probestau keinen vergleichbaren Beschränkungen unterliegt und baldmöglichst nach Fertigstellung des Vorhabens stattfinden soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 85, 240, 445). Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob - wie von dem Beklagten behauptet - die mit einer (statischen) Einstauung im Rahmen des Probestaus verbundenen Beeinträchtigungen in der Sache den Beeinträchtigungen entsprechen, die - bei vergleichbaren Abflusswerten - mit der Durchführung ungesteuerter ökologischer Flutungen einhergehen können. Denn jedenfalls im Zeitraum bis zur Durchführung unbeschränkter ökologischer Flutungen wäre die Durchführung eines Probestaus mit zusätzlichen Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Grundstücken der Klägerin verbunden (vgl. Klagebegründung vom 17. Mai 2021 sowie Anlage 5-5.3.6-1 zum Planfeststellungsbeschluss). Der Abwägungsmangel ist auch entscheidungserheblich (vgl. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG), da ein Verzicht auf einen Probestau oder eine weitere Reduzierung der vorgesehenen Einstauhöhe ernstlich in Betracht kommt. Er kann indes ohne weiteres im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens geheilt werden (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG). 3. Ökologische Flutungen Im Hinblick auf die betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Retentionsflutungen hat die Klägerin keine naturschutzrechtlichen Einwendungen erhoben, die zu einem (von ihr rügbaren) Abwägungsmangel führen könnten. Sie geht vielmehr davon aus, dass die Planfeststellungsbehörde die Häufigkeit und Auswirkungen von Retentionsflutungen ggf. sogar überschätzt habe. Sie macht allerdings u.a. geltend, dass die Planfeststellungsbehörde Nutzen und Auswirkungen der als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme konzipierten ökologischen Flutungen fehlerhaft bewertet habe. Diese Einwendungen der Klägerin gegen die Durchführung ökologischer Flutungen lassen einen entscheidungserheblichen Abwägungsmangel zu Lasten der Klägerin indes ebenso wenig erkennen wie die sonstigen, auf behauptete Verletzungen naturschutzrechtlicher Vorschriften gestützten Einwendungen der Klägerin gegen die als zentrale naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme des Vorhabens vorgesehenen ökologischen Flutungen. a) Auch im Hinblick auf die Durchführung ökologischer Flutungen kann die Klägerin Verletzungen des naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebots auch unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Abwägung nicht als Verletzung eigener Rechte rügen (vgl. zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit objektivem Naturschutzrecht aber Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3.). Dies gilt auch, soweit spezifische gemeindliche Grundstücke unmittelbar von ökologischen Flutungen betroffen sind oder für Kompensationsmaßnahmen für die Auswirkungen ökologischer Flutungen (vgl. zu Doppelfunktion und Eingriffscharakter ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (i)) in Anspruch genommen werden. Denn dies entspräche einem Vollüberprüfungsanspruch, der der Klägerin, die sich als Hoheitsträgerin lediglich auf ihre zivilrechtliche Eigentumsbetroffenheit sowie Beeinträchtigungen spezifisch kommunaler Belange berufen kann, nicht zukommt. Sie kann auch objektive Mängel der erforderlichen naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung (vgl. hierzu aber Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. b) (iii) (1)) nicht als solche rügen. Sie kann allerdings geltend machen, dass die Planfeststellungsbehörde die Eignung und Erforderlichkeit ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen falsch eingeschätzt und die für eine Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke sprechenden Interessen folglich überbewertet habe, soweit ihre Grundstücke durch ökologische Flutungen oder die hierdurch wiederum veranlassten Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Sie kann auch geltend machen, dass die naturschutzfachlichen Vorteile der vorgesehenen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme objektiv außer Verhältnis zu hiervon berührten Belangen der Klägerin stehen oder die Planfeststellungsbehörde die hiervon berührten Interessen im Rahmen der Abwägung nicht angemessen berücksichtigt hat (vgl. unten d)). Auch so verstanden greifen die entsprechenden Rügen der Klägerin jedoch nicht durch. b) Hinsichtlich der Eignung ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme hat die Klägerin innerhalb der Klagebegründungsfrist keine formgerechten Einwendungen erhoben (§ 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO). Sie rügt aber – neben Mängeln der Variantenprüfung sowie der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung – insbesondere deren Erforderlichkeit zur Anpassung der im Retentionsraum vorhandenen Waldbestände. Diese wird indes nicht durch den Einwand in Frage gestellt, dass die als KW 1 bezeichnete Maßnahme (Anpassung von Waldbeständen im Polder an wiederkehrende Überflutungen waldbauliche Maßnahmen) nach Maßgabe des Fachgutachtens Polder Bellenkopf/Rappenwört - Waldbauliche Möglichkeiten zur Bestandsentwicklung (Anl. 8.1-2 zum Planfeststellungsantrag) den Einsatz waldbaulicher Mittel voraussetzt (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 248 ff.). Denn hieraus folgt nicht, dass ein solcher Waldumbau bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen in gleicher Weise durch ausschließlich waldbauliche Mittel im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung herbeigeführt werden könnte. Insoweit ergibt sich schon aus der Beschreibung der Maßnahme, dass die vorgesehene Bestockung, die u.a. der Beschleunigung der natürlichen Sukzession sowie der Ermöglichung des Entstehens eigengeprägter Bestände dient, erst nach umfangreicher Vorschädigung der nicht hochwassertoleranten Baumbestände durch ökologische Flutungen erfolgen soll und nicht in Form eines vorzeitigen Bestandsumbaus vorgesehen ist (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 251). Überdies ergibt sich aus den vorliegenden Planungsunterlagen, dass die mit ökologischen Flutungen u.a. beabsichtigte Verdrängung und Ersetzung nicht hochwasserangepasster Baumarten, die durch waldbauliche Maßnahmen unterstützt werden soll, nur notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Erfolg der beabsichtigten Schaffung auenähnlicher - und damit überflutungstoleranter - Naturräume ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Umweltverträglichkeitsstudie mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Durchführung ökologischer Flutungen über die beabsichtigte Verdrängung bzw. Ersetzung nicht hochwassertoleranter Baumarten hinaus mit positiven Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden (z.B. durch Sedimentation von Auelehm, Umlagerungsprozesse durch natürlichen Bodenabtrag und -ablagerung sowie die Dynamisierung des Bodenwasserhaushalts; Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 239 ff.), Landschaft (z.B. durch Entstehung natürlicher Oberflächenformen und Gewässer; Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 307 ff.), Mensch (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 343 ff.), Pflanzen (z.B. durch Veränderungen der Strauch- und Krautschicht, von sonstigen Gehölzbiotopen, Fettwiesen und Intensivgrünland; vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 431 ff., 470, Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 8. November 2021 [im Folgenden: RPK 2021], S. 14 f., 21 ff. sowie Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 [im Folgenden: RPK 2022], S. 3 ff.) und Tiere (wie z.B. Fledermäuse, sonstige Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische/Rundmäuler; vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 505 f., 537 f., 590 f., 596 f., 628 f., 667 f., 674 f., 701 ff.) verbunden ist. Dies gilt auch für die von der Klägerin spezifisch angesprochene flächige Absenkung am Ufer des Fermasees, an dem ggf. mit häufigeren Überflutungen zu rechnen ist (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 308), auch wenn die Planung aufgrund der dort vorzufindenden Baumbestände keinen Waldumbaubedarf sieht (vgl. Polder Bellenkopf/Rappenwört, Waldbauliche Möglichkeiten der Bestandesentwicklung, 2010, Anl. 8.1-2 des Planfeststellungsantrags, S. 8 ff.; Zuordnung der Feinbestände zu Risikoklassen bei Retention, Anl. 8.1-4 des Planfeststellungsantrags). Auch die Behauptung, dass die Krautschicht für sich genommen keiner Anpassung bedürfe, da sie in ihrer Gesamtheit bereits überflutungsresistent sei, ist durch die Ausführungen des Beklagten widerlegt (vgl. RPK 2022, S. 3 ff. sowie Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 368 f.). Hinzu kommt die beabsichtigte Etablierung anpassungsfähiger Tierbestände unter Verdrängung nicht anpassungsfähiger Tierarten (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 223 ff.), die durch unmittelbare Eingriffe in den Naturhaushalt so nicht erreicht werden kann. Soweit die Klägerin die vermeidende Wirkung ökologischer Flutungen unter Hinweis auf die Ausführungen ihres Umweltkoordinators R. vom 14. Mai 2021 (im Folgenden: R 2021) bestreitet, denen zufolge die Tötung von Tieren durch wiederholte Flutereignisse nur dann vermeidbar sei, wenn die betroffene Art innerhalb des Retentionsraums nachhaltig ausgelöscht werde (vgl. R 2021, S. 27 f.), nimmt sie derartige Vertreibungs- und Anpassungseffekte nicht in den Blick (vgl. hierzu RPK 2021, S. 23 ff., 30 ff.). Angesichts dessen liegt auf der Hand, dass auf ökologische Flutungen auch dann nicht verzichtet werden könnte, wenn deren Auswirkungen auf die Baumbestände - ungeachtet des damit ggf. verbundenen erheblichen Mehraufwands - auch unter ausschließlichem Einsatz waldbaulicher Mittel im Rahmen der normalen Waldbewirtschaftung herbeigeführt werden könnten. Auch der (zutreffende) Hinweis, dass es im südlichen Polderbereich - d.h. insbesondere auf der Gemarkung der Klägerin - kaum anpassungsbedürftige Waldbestände gebe, geht daher fehl. Die vorgenannten Planungsannahmen hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des fristgerecht eingegangenen Schriftsatzes der Klägerin vom 17. Mai 2021. Denn auch wenn dieser die mehrseitigen Ausführungen in der Stellungnahme zur Frage der Erforderlichkeit und Auswirkungen der Ökologischen Flutungen im Hinblick auf den Wald (R 2021, S. 15 ff.) und im Hinblick auf Arten und Biotope (R 2021, S. 26 ff.) jeweils pauschal durch Verweisung auf die entsprechenden Seitenbereiche in Bezug nimmt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 42 f.), genügt die bloße Bezugnahme auf Äußerungen Dritter den rechtlichen Anforderungen an die Begründung der Klage durch einen hierzu befugten Bevollmächtigten (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) ebenso wenig wie deren wörtliche Wiedergabe oder Zusammenfassung, wenn diese - wie hier - die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Vorbringens durch den Bevollmächtigten nicht erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, Rn. 134). Die eigenen Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Mai 2021 beschränkten sich demgegenüber - neben den oben wiedergegebenen, auf Grundlage der nicht substantiiert angegriffenen Planungsannahmen nicht tragfähigen Argumenten - im Wesentlichen auf Einwände im Hinblick auf die (hier als Alternativenprüfung bezeichnete) fachplanungsrechtliche Variantenprüfung sowie die Rüge, dass eine naturschutzfachliche Gesamtbilanzierung unterblieben sei bzw. zu Lasten des Vorhabens ausfallen müsse (vgl. hierzu unten d)). Nur dieses fristgerechte und berücksichtigungsfähige Vorbringen kann die Klägerin auch nach Ablauf der gesetzlichen Klagebegründungsfrist noch - unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 VwGO - durch weiteren Tatsachenvortrag vertiefen, während eine nachträgliche Ausweitung des innerhalb der Klagebegründungsfrist festgelegten Prozessstoffs grundsätzlich ausgeschlossen ist. c) Auch die fristgerecht erhobene Rüge der Klägerin, dass einzelne Ausführungsvarianten bzw. -alternativen der Durchführung lediglich begrenzter ökologischer Flutungen - namentlich eine Begrenzung auf Abflusswerte bis zu 2.600 m3/s sowie die Ausführungsvariante „Teilpolder Fermasee“ - nicht ausreichend untersucht worden seien, greift nicht durch. (i) Rügen, die den Ablauf des Verfahrens betreffen, hat die Klägerin insoweit nicht erhoben. (ii) (1) In sachlicher Hinsicht gehören zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 juris Rn. 39). Indes ist die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Scheidet sie Alternativen, die sich bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium aus, ist es ihr dann auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die (förmliche) Umweltverträglichkeitsprüfung auf diejenigen Varianten zu beschränken, die nach dem jeweiligen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Urt. v. 28.4.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91, juris Rn. 174; BVerwG, Beschl. v. 16.8.1995 - 4 B 92.95 -, juris Rn. 4 und Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 172). Ausgehend hiervon greift das nach Maßgabe des § 6 UmwRG berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin zur unterbliebenen bzw. nicht ausreichenden Prüfung räumlich, zeitlich oder in der Höhe begrenzter ökologischer Flutungen nicht durch. (2) Soweit die Klägerin vorträgt, dass ein vollständiger Verzicht auf ökologische Flutungen nicht bzw. nicht ausreichend untersucht worden sei, trifft dies angesichts der umfangreichen Untersuchungen zu deren Eignung und Erforderlichkeit als naturschutzrechtliche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme sowie zur Gesamtbilanzierung (vgl. hierzu Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. (ii) und (iii) sowie unten d)) nicht zu. Auch war die Planfeststellungsbehörde nicht gehalten, einen vollständigen Verzicht auf die Durchführung ökologischer Flutungen ausdrücklich in den Kreis der untersuchten Varianten aufzunehmen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 101 ff.), da eine ausreichende Sachprüfung, aus der sich die naturschutzrechtlich zwingende Durchführung als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme ergibt, vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde Begrenzungen der ökologischen Flutungen im Rahmen der Variantenprüfung sogar ausdrücklich untersucht und verworfen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 105 ff.) und dabei hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass ein vollständiger Verzicht auf ökologische Flutungen dem naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Kompensationsgebot erst recht nicht genügen würde. (3) (a) Demnach trifft auch der pauschale Einwand nicht zu, dass der Beklagte entsprechende Überlegungen nicht angestellt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich, dass die von der Klägerin vorgeschlagenen Varianten eines „Teilpolders Fermasee“, die auf einen Verzicht auf ökologische Flutungen im Bereich des Fermasees abzielt, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens berücksichtigt und geprüft wurden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 108 ff.). Hierzu führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass die Variante 1 im Vergleich zur letztlich planfestgestellten Variante wertvolle Lebensräume deutlich stärker beeinträchtige, zusätzliche Erdbewegungen im Umfang von ca. 300.000 m3 auslöse und dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot nicht genüge, da ohne Durchführung ökologischer Flutungen keine Anpassung von Flora und Fauna erfolge (Planfeststellungsbeschluss, S. 108). Auch die Varianten 2a und 2b führten zu stärkeren anlagebedingten Beeinträchtigungen besonders wertvoller Lebensräume. Ebenso wie bei den Varianten 3a, 3b und 4 würden diese zudem dem naturschutzrechtlichen Vermeidungsgebot nicht gerecht, da ohne Durchführung ökologischer Flutungen keine Anpassung von Flora und Fauna erfolge (Planfeststellungsbeschluss, S. 109 f.). Gleiches gilt für den Vorschlag, ökologische Flutungen bei einem Abfluss von 2.600 m3/s abzubrechen. Ausführungen hierzu finden sich auf S. 468, 595, 596, 597, 701, 846, 858 f. und 862 des Planfeststellungsbeschlusses. S. 596 des Planfeststellungsbeschlusses enthält dabei sogar den ausdrücklichen Hinweis, dass eine umfassende Prüfung der von Dr.-Ing. T. im Schreiben vom 31. Januar 2018 vorgeschlagenen Variante begrenzter ökologischer Flutungen unterbleibe, da diese naturschutzfachlich wie -rechtlich nachteilig sei und daher nicht umsetzbar bzw. nicht genehmigungsfähig wäre. Insoweit verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die Ausführungen unter Ziffer 8.1 des Beschlusses. Hier ist ausgeführt, dass die vorgeschlagene Variante eines Abbruchs der ökologischen Flutungen bei Rheinabflusswerten von 2.600 m³/s mit dem zu erreichenden Schutzziel unvereinbar sei, da sie die vielfältigen zusammenhängenden Aspekte des Gesamtvorhabens nicht berücksichtige, die zur Zielerreichung eines naturschutzfachlich und -rechtlich verträglichen Hochwasserrückhalteraumes notwendig seien. Zur Vermeidung der durch eine Retention zu erwartenden Eingriffe in größtmöglichem Umfang sei es erforderlich, die ökologischen Flutungen so weit wie möglich an das Niveau einer Retention heranzuführen. Dementsprechend habe eine Begrenzung der ökologischen Flutungen zur Folge, dass ein Teil der betroffenen Flächen wiederkehrenden, nicht vermiedenen naturschutzrechtlichen Eingriffen durch Retention ausgesetzt sei. Der vorliegende Vorschlag sei daher nicht in der Lage, die zu erwartenden Eingriffe durch eine Retention zu vermeiden. Er hätte zudem zur Folge, dass bei Überschreitung von Abflusswerten von 2.600 m³/s alle Bauwerke geschlossen werden müssten, so dass weder Zu- noch Abflüsse möglich seien. Dies führe dazu, dass das Wasser im Polderraum stehen bleibe und mangels Frischwasserzuflusses keine Sauerstoffanreicherung des Wassers möglich sei, so dass die vorhandene Vegetation insbesondere in den Sommermonaten durch Sauerstoffmangel geschädigt werde. Die weiterhin angedachte Reduzierung der Höhe der Spundwände beim Rheinpark nehme dessen Überflutung im Retentionsfall in Kauf, die erhebliche Wasserschäden des denkmalgeschützten Rheinparks bewirke und diesen für längere Zeiträume als Ort der Freizeitnutzung ausschalte, da im Anschluss an retentionsbedingte Schäden deren Beseitigung im Vordergrund stehe. Das Gleiche gelte für den dazugehörigen Parkplatz, der für die Nutzung des Rheinparks von essentieller Bedeutung sei und zahlreiche schützenswerte, nicht an die Überflutung angepasste Bäume beheimate (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 105 f.). Dass der Beklagte eine Beschränkung ökologischer Flutungen ihrer Höhe nach in Betracht gezogen hat, ergibt sich - abgesehen vom vorgesehenen Abbruch der ökologischen Flutungen bei Abflusswerten von 4.000 m3/s (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90; Betriebszustand b. „Abbruch der ungesteuerten ökologischen Flutungen zur Vorbereitung der Retention“) - weiterhin aus dem Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss eine anfängliche Beschränkung auf ökologische Flutungen mit Abflusswerten bis zu 2.500 m3/s vorsieht, bis die volle Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Zierlichen Moosjungfer eingetreten ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 458). Die Auswirkungen einer zeitlichen Begrenzung ökologischer Flutungen - z.B. auf den Zeitraum von September bis Februar - auf die Belange der Klägerin hat die Planfeststellungsbehörde zwar - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich untersucht, da auch die Klägerin insoweit lediglich artenschutzrechtliche Einwendungen erhoben hat; sie verweist insoweit aber auf die Ausführungen zur Begrenzung auf einen Rheinwasserabfluss von maximal 2.600 m3/s und die allgemeinen Ausführungen zur Funktionsweise ökologischer Flutungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 701). Insoweit liegt jedoch auf der Hand, dass eine jahreszeitliche Beschränkung der ökologischen Flutungen dem Ziel einer Annäherung des Überflutungsregimes an die natürliche Rheinaue (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 199) widerspräche und ein Verzicht auf deren Durchführung insbesondere in der Vegetationsperiode deren Wirksamkeit in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie sonstige Beschränkungen ökologischer Flutungen. Denn der Wirkmechanismus ökologischer Flutungen, der auf die möglichst zeitnahe Anpassung des betroffenen Naturraums abzielt, setzt eine weitestgehende Annäherung an eine natürliche Fließgewässerdynamik ebenso voraus (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2015, S. 124; Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, III; RPK 2022, S. 70 f.) wie eine Durchführung ökologischer Flutungen (gerade auch) z.B. in der Vegetationszeit, um die erforderlichen Auswirkungen z.B. auf den Baumbestand und die Krautschicht herbeizuführen (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Anlage zur Synopse Nr. 3, Juli 2016, S. 4 ff.; RPK 2021, S. 6 f.; vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, S. 182 zu günstigen Auswirkungen ökologischer Flutungen im Winter auf überwinternde Wasservögel). (b) Aus den fristgerecht und in zulässiger Weise dargelegten Erklärungen und Beweismitteln, mit denen die Klägerin festlegt, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird, ergibt sich nicht, dass die Planfeststellungsbehörde diese oder weitere Betriebsvarianten des Retentionsraums zu Unrecht bereits aufgrund der vorgenannten Grobanalysen als weniger geeignet ausgeschieden hätte. Denn die auf S. 43 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ökologischer Flutungen erhobene Rüge erschöpft sich im Wesentlichen in der - so nicht zutreffenden - Behauptung, dass die Durchführung ökologischer Flutungen bis zu einem Abflusswert von 2.600 m3/s nicht untersucht worden sei. Dies gilt auch unter Beachtung des ergänzenden Hinweises, dass bereits bei einem solchen Abflusswert „nahezu alle Waldbestände im Polder“ erfasst würden, da die Klägerin insoweit lediglich Einwendungen aus dem Planfeststellungsverfahren wiederholt, ohne die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zur Kenntnis zu nehmen. Diese verweist insoweit jedoch klar auf die strikte Geltung des Vermeidungsgebots, das eine größtmögliche Annäherung an die im Retentionsfall eintretenden Überflutungsverhältnisse erfordere (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235). Insoweit genügt die fristgerecht eingegangene Klagebegründung dem Substantiierungsgebot nicht (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10.6.2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 40 f.; Bay. VGH, Beschl. v. 16.3.2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rn. 13; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 142). Gleiches gilt für die auf Seite 59 des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 knapp erhobene Rüge, dass im Rahmen der Gesamtbilanzierung keine räumliche, zeitliche oder höhenmäßige Beschränkung ökologischer Flutungen geprüft worden sei, da die hier geforderte Berücksichtigung alternativer Planungsvarianten voraussetzt, dass der Beklagte diese nicht aus zutreffenden Gründen vorab ausgeschieden hat. Dies hat die Klägerin indes innerhalb der Klagebegründungsfrist nicht substantiiert in Frage gestellt. Insoweit genügen insbesondere auch die pauschalen bzw. sinngemäßen Verweise der Klägerin auf die als Anlage KR 1 vorgelegte, ca. 119-seitige Ausarbeitung ihres Umweltschutzkoordinators R. vom 14. Mai 2021 (R 2021) und die ebenfalls 119-seitige, als Anlage K 3 vorgelegte Ausarbeitung des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 (T 2021) nicht den Darlegungsanforderungen, da diese Bezugnahme die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll, nicht erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132, juris Rn. 135 ff.). Auch die mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2022, vom 27. Dezember 2022 und vom 8. September 2023 erhobenen weiteren Rügen stellen daher keine zulässige Vertiefung fristgerecht substantiierten Vorbringens dar, sondern sind im vorliegenden Verfahren nicht zuzulassen (§ 6 Satz 2 UmwRG). Der Senat ist auch unter Berücksichtigung von § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand der später eingegangenen Schriftsätze zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.8.2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 14). Dies gilt insbesondere für die mit Schriftsatz der Klägerin vom 8. September 2023 erstmals ausdrücklich angesprochene weitere Möglichkeit einer Begrenzung ökologischer Flutungen durch ein abweichendes Betriebsreglement und den mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 erstmals formgerecht thematisierten Einsatz eines Schöpfwerks zur Vermeidung von Stagnationsproblemen. Zudem nehmen auch die genannten Schriftsätze in weitgehendem Umfang auf Stellungnahmen nicht postulationsfähiger Dritter Bezug, ohne diese in der erforderlichen Art und Weise aufzubereiten (§ 67 Abs. 4 VwGO). d) Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich auch, dass die naturschutzrechtlich erforderliche Gesamtbilanzierung unterblieben oder grob fehlerhaft sei bzw. die mit der Durchführung ökologischer Flutungen verbundene eingriffsvermeidende bzw. kompensierende Wirkung außer Verhältnis zu den mit ihrer Durchführung verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft oder sonstiger Belange stehe (dazu unten (i)). Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass die Durchführung ökologischer Flutungen im Übrigen gegen die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinne verstößt (dazu unten (ii)). Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbilanzierung zu Recht davon ausgegangen, dass diese im Zusammenspiel mit den weiteren, von der Klägerin nicht angesprochenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet sind, die mit der Errichtung und dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft - einschließlich der von ihnen selbst ausgehenden Beeinträchtigungen - in angemessener Frist zu kompensieren (unten (i) (5)). (i) Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist dabei geklärt, dass die Behörde zur Kompensation eines Eingriffs wegen eines naturschutznäheren Endziels auch Maßnahmen ergreifen darf, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustands darstellen. Erweist sich die Maßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig, stellt sie also insbesondere eine wesentliche Verbesserung des bestehenden Zustandes dar, bedarf der mit der Maßnahme zunächst bewirkte Eingriff keiner weiteren Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die an sich erforderliche Kompensation geht in die ökologische Gesamtbilanz regelmäßig ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Vorliegend kann offenbleiben, in welchem Umfang Mängel der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung vorliegend auf das Recht der Klägerin auf gerechte Abwägung der eigenen Belange (unter angemessener Gewichtung der für das Vorhaben sprechenden Belange) durchschlagen könnten. Denn insoweit zeigt sie bereits keine objektivrechtlichen Mängel des Planfeststellungsbeschlusses auf, die eine Verletzung in eigenen Rechten begründen könnten. (1) Bei der erforderlichen Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens sind die Gerichte - ebenso wie bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen - zwar grundsätzlich verpflichtet, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Wenn - wie hier - unterhalb der gesetzlichen Vorgabe keine normativen Konkretisierungen für die fachliche Beurteilung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bestehen, müssen sich Behörde und Gericht zur fachlichen Aufklärung dieser Merkmale jedoch unmittelbar der Erkenntnisse der Fachwissenschaft und -praxis bedienen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 19). Vorliegend ist nämlich weder dargetan noch ersichtlich, dass sich in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden für die naturschutzfachliche Beurteilung von Eingriffs- und Kompensationswirkungen herausgebildet hätte. In einem solchen Fall ist auch verfassungsrechtlich keine von der behördlichen Entscheidung unabhängige, eigenständige Einschätzung durch das Gericht geboten. Vielmehr kann das Gericht seiner Entscheidung insoweit die - auch aus seiner Sicht plausible - Einschätzung der Behörde zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20 f.). Die in einem Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Quantifizierungen bei Eingriffswirkungen und Kompensationsmaßnahmen sind in einem solchen Fall daher auch weiterhin nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich; sie sind vom Gericht hinzunehmen, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (stRspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132, juris Rn. 93 m.w.N.). Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 165 m.w.N.). Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die mit dem Bau und Betrieb des Polders Bellenkopf/Rappenwört verbundenen, unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Landschaft - einschließlich der mit der Durchführung ökologischer Flutungen verbundenen Eingriffe - durch die unverzügliche Umsetzung der unter Ziffer II Nr. 1 des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug genommenen, im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Anlage 10, Ordner 27a und 27b des Planfeststellungsantrags [im Folgenden: Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017]) aufgeführten Maßnahmen in ausreichender Weise kompensiert werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 22, 234). Dies schließt die von der Klägerin in erster Linie in Zweifel gezogenen ökologischen Flutungen ein, die die Planfeststellungsbehörde auch angesichts der von ihnen unstreitig (auch) bewirkten Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und hiervon berührter Interessen Dritter als zumutbare Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahme bewertet hat. Durchgreifende Mängel zeigt die Klägerin insoweit nicht auf. (2) Insbesondere trifft die Behauptung der Klägerin nicht zu, dass die erforderliche ökologische Gesamtbilanzierung gänzlich unterblieben sei. So enthält der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die unter der Überschrift „Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ getroffene Feststellung, dass unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, eine auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Landschaft, Pflanzen/Biotope und Tiere bezogene Einzelbetrachtung (Planfeststellungsbeschluss, S. 234 ff.) unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen ökologischer Flutungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 238 ff.). Hinsichtlich des Schutzguts Boden, bezüglich dessen die Umweltverträglichkeitsstudie von insgesamt positiven Auswirkungen der Durchführung ökologischer Flutungen ausgeht (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie, S. 239 ff.), stellt der Planfeststellungsbeschluss dabei ausdrücklich ein rechnerisches Kompensationsdefizit von 3.989.283 Ökopunkten fest, das durch schutzgutsübergreifende Verrechnung mit den Maßnahmen zugunsten des Schutzguts Pflanzen/Biotope ausgeglichen wird (Planfeststellungsbeschluss, S. 236). Soweit die Klägerin die Berechnung der Ökopunkte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2022 - auch unter weitgehender Bezugnahme bzw. Übernahme Stellungnahmen Dritter (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) - erstmals in Zweifel zieht, erfolgt dies außerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG). Dieser Einwand verkennt zudem, dass die im Landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde gelegte Berechnung nur für die Schutzgüter „Boden“ und „Pflanzen/Biotope“ unmittelbare Bedeutung hat und daher keine „konkreten Auswirkungen auf geschützte (Tier)Arten“ berücksichtigen kann. Hinsichtlich des Schutzguts Landschaft bzw. Landschaftsbild verweist der Planfeststellungsbeschluss dabei u.a. auf die Steigerung der Strukturvielfalt der Landschaft durch die Neuentstehung von Gewässern sowie die langfristige Entwicklung von Auwald als positive Auswirkung ökologischer Flutungen (Planfeststellungsbeschluss, S. 236 f.). Die Darstellung zum Schutzgut Pflanzen/Biotope verweist ausdrücklich (auch) auf die in Folge ökologischer Flutungen zu erwartenden Schädigungen der aktuellen Waldbestände sowie überflutungsbedingte Verluste von Magerrasen, Magerwiesen, Nasswiesen, Röhrichten und Seggenrieden, die durch die großflächige Entstehung von Auwald durch ökologische Flutungen, durch Anpassungs- und Waldumbaumaßnahmen sowie durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Einzelmaßnahmen KO1, KO2, KO6, KO7, KO9 - 11 und KG6 ausgeglichen werden (Planfeststellungsbeschluss, S. 236). Der Abschnitt zum Schutzgut Tiere verweist zwar vergleichsweise lapidar darauf, dass die „oben genannte Wiederherstellung bzw. Neuanlage von Biotopen“ auch deren Habitatfunktion für Vögel, Fledermäuse und andere Tierarten wieder herstelle, womit der mit dem Verlust von Wald-Lebensräumen, Einzelbäumen, Gewässern und anderen Biotoptypen verbundene Habitatverlust kompensiert werde (Planfeststellungsbeschluss, S. 237 f.), verweist im Übrigen aber auf das Kapitel Artenschutz (Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.). Hier findet sich - neben Ausführungen zu den speziellen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen - der Hinweis, dass ausweislich der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 8 zum Planfeststellungsbeschluss), der Artenschutzverträglichkeitsstudie (Anlage 11 zum Planfeststellungsbeschluss) und der ergänzenden Anträge (Anlage 16 zum Planfeststellungsbeschluss) grundsätzlich kein nachhaltig negativer Einfluss auf Populationen besonders und streng geschützter Arten zu erwarten sei, bei keiner Art eine Gefährdung des Fortbestandes auf Populationsniveau befürchtet werden müsse und etwaige Habitatsbeeinträchtigungen durch die im landschaftspflegerischen Begleitplan bezeichneten artbezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. Das Vorhaben sei nach § 15 BNatSchG zulässig, da alle vermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft insbesondere aufgrund des Beitrags ökologischer Flutungen unterlassen würden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen bzw. ersetzt würden (Planfeststellungsbeschluss, S. 231 ff.). Unter der Überschrift „ökologische Flutungen“ führt der Planfeststellungsbeschluss weiter aus, dass diese einen ebenso zentralen Aspekt zur Abmilderung und zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft darstellten (Planfeststellungsbeschluss, S. 238 ff.). Ziel der ökologischen Flutungen sei die Initiierung und Förderung der Entwicklung einer aueähnlichen Ökologie im Polderraum, wodurch die durch die eigentlichen Retentionsflutungen verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft mittel- und langfristig vermieden würden. In Folge der Ausdeichung weiter Teile des geplanten Rückhalteraums in den 1930er-Jahren habe sich die dort ursprüngliche und typische Auenökologie zurückgebildet, so dass die neu entstandenen ökologischen Nischen durch nicht hochwasserresistente Arten und Lebensgemeinschaften besetzt worden seien. Das Potential für eine Rückkehr auetypischer und hochwassertoleranter Arten und Biotoptypen sei jedoch u.a. deswegen weiterhin vorhanden, da viele der vorhandenen Bäume - v.a. Silber-Weiden und Stieleichen - noch unter den früheren Auenbedingungen aufgewachsen seien und sich der Naturraum innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens wieder zu einem naturnahen Aueökosystem entwickeln könne. Hierzu trügen insbesondere die ungesteuerten ökologischen Flutungen bei, indem sie zu einer Wiederentwicklung hochwassertoleranter und überflutungsresistenter Lebensgemeinschaften führten und sich so die ursprüngliche Auendynamik zumindest in Ansätzen wieder etabliere. Auch wenn der vor der Rheinbegradigung vorhandene Zustand nicht wiederhergestellt werden könne, entstehe - als Nebeneffekt der Vermeidungswirkung der ökologischen Flutungen - ein naturnahes Auenökosystem, das sich weitgehend ohne anthropogenes Einwirken selbst erhalten könne. Insoweit könnten ökologische Flutungen sowohl als Vermeidungs- als auch als Ersatzmaßnahmen wirken. Im Retentionsraum wirkten die ökologischen Flutungen als zentrale Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme auf breiter Fläche und führten zur Etablierung unzähliger hochwassertoleranter Arten. Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]). Die Klägerin übersieht jedoch, dass der Planfeststellungsbeschluss hier - wie im Rahmen der Darstellung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung generell (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235) - auf die Detailangaben des Landschaftspflegerischen Begleitplans verweist und das Eingriffs-, Vermeidungs- und Kompensationsregime im Übrigen nur exemplarisch bzw. in seinen Grundzügen darstellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 235, 240). Der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt die Auswirkungen ungesteuerter ökologischer Flutungen als integraler Bestandteil des Planungsvorhabens Polder Bellenkopf/Rappenwört jedoch ausführlich - verbal und zum Teil tabellarisch - anhand der vor Ort anzutreffenden Begleitumstände dar (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 4 ff., 14 f., 68 ff.), klassifiziert die Auswirkungen früher ökologischer Flutungen ausdrücklich als betriebsbedingte Eingriffe und nimmt dabei ausdrücklich zur Kenntnis, dass aufgrund der Jährlichkeiten entsprechender Hochwasser eher mit stärkeren ökologischen Flutungen als mit Retentionsflutungen zu rechnen ist (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 81 f.). Er ordnet die (auch) durch ökologische Flutungen verursachten Eingriffe im Nachgang den einzelnen Schutzgütern Wasser, Boden, Landschaft, Pflanzen/Biotoptypen und Tiere zu (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 80 ff.), schildert die Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 119 ff.; insbes. S. 119 f., S. 248 ff.) und stellt Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen sodann - wiederum bezogenen auf die jeweiligen Schutzgüter - tabellarisch und verbal-argumentativ (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 442 ff.) sowie - lediglich ergänzend (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 468) - zum Teil auch im Rahmen einer rechnerischen Bilanzierung nach der Ökokonto-Verordnung des Landes gegenüber (vgl. Anlage 0 zum Landschaftspflegerischen Begleitplan 2017). Im Hinblick auf das Schutzgut Pflanzen geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei von einer vollständigen Kompensation nach ca. 10 Jahren aus, auch wenn eine vollständige Regeneration des Gehölzbestandes noch nicht erreicht wurde (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 465 ff.). Hinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz (richtiger: Eingriffs- und Kompensationsbilanz) für das Schutzgut Tiere geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei ausdrücklich davon aus, dass die für das Schutzgut Pflanzen/Biotope maßgebliche, zeitnah nach Inbetriebnahme des Polders eintretende Aufwertung von Waldflächen nicht ausreiche, um die Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion des Waldes für Tiere auszugleichen. Er sieht daher umfangreiche Kompensations- und Überbrückungsmaßnahmen (wie etwa das Exponieren künstlicher Nisthilfen und das Anbringen künstlicher Baumhöhlen, vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 474) vor, wobei er auf Eingriffsseite ausdrücklich auch die Aufgabe von Revieren bodenbrütender Vögel infolge Überflutungen, den betriebsbedingten Funktionsverlust von Magerwiesen und -rasen, das überflutungsbedingte Ertrinken von Tieren sowie den Lebensraumverlust für Tierarten der Kulturlandschaft infolge Überflutungen berücksichtigt (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 473) und Eingriffe sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tabellarisch gegenüberstellt (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 471 ff.). Insgesamt geht der Landschaftspflegerische Begleitplan dabei davon aus, dass die geplanten Maßnahmen für den überwiegenden Teil der Arten bereits nach wenigen Jahren wirksam werden, und sieht im Übrigen Überbrückungsmaßnahmen sowie spezielle Monitoring- und Risikomanagementverfahren vor (Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 475 f., S. 481 ff.). Jedenfalls nach Ablauf von 25 Jahren (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 461) geht die Gesamtbilanzierung dabei von einer vollständigen Kompensation der verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft aus. Diese Gesamtbilanzierung, auf die der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich verweist, nimmt die Klägerin mit ihrer Rüge, dass die erforderliche Gesamtbilanzierung unterblieben sei, nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis. (3) Ohne Erfolg wendet die Klägerin insoweit ein, dass eine naturschutzrechtliche Gesamtbilanzierung notwendigerweise dazu zwinge, die im Retentionsfall eintretenden Eingriffe zu den kumulierten Folgen wiederholter ökologischer Flutungen ins Verhältnis zu setzen. Bei einer solchen Bilanzierung müssten die Folgen ökologischer Flutungen - insbesondere in Hinblick auf die Anzahl der beeinträchtigten Tiere - aufgrund deren deutlich höherer individueller Frequenz weit höher ausfallen als die Folgen der Retentionsflutungen. Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung jedoch geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen, zumal die Durchführung eines Bilanzierungsverfahrens nach mathematisch-rechnerischen Gesichtspunkten schon wegen der naturschutzfachlichen Bewertungsspielräume an nahezu unüberwindliche Grenzen stoßen würde (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284.11 -, juris Rn. 164 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann fort, wenn sich - wie hier - in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft noch keine allgemein anerkannten Maßstäbe und Methoden für die naturschutzfachliche Beurteilung von Eingriffs- und Kompensationswirkungen herausgebildet haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20 f.). In einem solchen Fall genügt daher eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.2017 - 7 A 2.15 -, BVerwGE 158, 1, juris Rn. 421; Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 92 ff.). Diesbezüglich ist nicht ersichtlich, dass sich die von dem Beklagten gewählte Bilanzierungsmethode als unzulängliches oder ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die vergleichsweise geringe Häufigkeit des Retentionsfalles - mit einer statistischen Jährlichkeit von > 90 Jahren - ausdrücklich in ihre Betrachtung eingestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 106, 248, 874). Für die Richtigkeit der Behauptung, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag noch - wie möglicherweise noch im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung - von einer weit höheren Retentionshäufigkeit ausgegangen sei, sind demgegenüber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Für die Bewertung des Eingriffscharakters der Folgen einer Retention für Natur und Landschaft hat die Planfeststellungsbehörde der Häufigkeit von Retentionsmaßnahmen zudem in der Sache zu Recht keine Bedeutung beigemessen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI. 3. a) (ii)). Sie hat in die Gesamtbilanzierung jedoch eingestellt, dass aufgrund der weit höheren Jährlichkeit auch hoher ökologischer Flutungen eher mit stärkeren ökologischen Flutungen als mit Retentionsflutungen zu rechnen ist, so dass die Durchführung ökologischer Flutungen selbst als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff zu bewerten ist, auch wenn die Retention ohne vorangegangene ökologische Flutungen zu gleichartigen Auswirkungen in höherer Intensität führen würde (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 81). Sie ist bei der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung zugleich im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung davon ausgegangen, dass der Retentionsfall unmittelbar in der ersten Vegetationsperiode nach Eintritt der Einsatzbereitschaft des Retentionsraums eintritt, so dass die Retentionsflutungen nicht auf einen durch ökologische Flutungen vorbereiteten und daher angepassten Naturraum treffen (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, S. 461). Dies ist naturschutzfachlich ohne weiteres vertretbar. (4) In der Sache hat die Planfeststellungsbehörde die Frequenzunterschiede zwischen Retentionseinsatz und ökologischen Flutungen daher angemessen berücksichtigt. Die von der Klägerin darüber geforderte kumulierte Gegenüberstellung der mit der Durchführung häufiger ökologischer Flutungen und der vergleichsweise selteneren Einleitung von Retentionsflutungen prognostisch verbundenen Beeinträchtigungen, wie sie der Klägerin ausweislich der Darlegungen auf S. 57 f. des Schriftsatzes vom 17. Mai 2021 (in Verbindung mit der Stellungnahme T 2021, S. 103 ff.) vor Augen steht, ist demgegenüber nicht geboten. Eine solche scheiterte in praktischer Hinsicht schon daran, dass ökologische Flutungen als kombinierte Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme auf eine sukzessive Anpassung der betroffenen Naturräume sowie eine Anpassung bzw. Verdrängung nicht hochwasserangepasster Tierarten abzielen. Eine kumulative Erfassung insbesondere der Beeinträchtigung individueller Tiere erforderte daher jedoch die Berücksichtigung praktisch kaum abschätzbarer Degressionsfaktoren, die prognostisch - zumal angesichts statistischer Unwägbarkeiten im Hinblick auf das konkrete Hochwassergeschehen unmittelbar nach Fertigstellung des Retentionsraums und potentiell unterschiedlicher Verhaltensweisen und Anpassungsstrategien der betroffenen Tierarten - kaum sinnvoll erfassbar sein dürften (vgl. zur Forderung nach einer mathematisch-rechnerischen Gesamtsaldierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 204). Dies zeigen auch die Beispielsberechnungen des Dr.-Ing. T., die zwar mathematisch nachvollziehbar erscheinen, eine tatsächliche Grundlage für die in die Beispielrechnung einbezogenen Faktoren - insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Tötungsrisikos und die zugrunde gelegte Annahme einer linear mit der Zuflussmenge verknüpften Risikoerhöhung - aber nicht erkennen lassen (vgl. T 2021, S. 103 ff.). Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Klägerin vom 2. Mai 2022 vorgelegten, auf die Stellungnahme des Dr.-Ing. T. vom 6. Februar 2022 (vgl. T 2022-I, S. 24 ff.) gestützten alternativen Berechnungsvorschläge. Auf entsprechende Besonderheiten vergleichbarer Vorhaben, deren betriebsbedingte Eingriffswirkungen sich nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen und sich in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen, hatte der Senat schon im Rahmen der Elzmündungs-Entscheidung hingewiesen, die einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt betraf (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 151). Insbesondere trifft auch der - allerdings zum Teil auf nicht formgerecht innerhalb der Klagebegründungsfrist in das Verfahren eingeführte (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO, § 6 Satz 1 UmwRG) - Detaileinwendungen des Umweltschutzkoordinators R. gestützte Einwand der Klägerin nicht zu, dass ökologische Flutungen im Hinblick die Tötungen individueller Tiere nur dann vermeidend wirken könnten, wenn diese die sonst im Retentionsfall eintretenden Tötungen quasi durch Auslöschung der jeweiligen Tierpopulationen vorwegnähmen. Denn dieser verkennt, dass die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Gesamtbilanzierung einen nachhaltig negativen Einfluss auf Populationen besonders und streng geschützter Arten bzw. eine Gefährdung des Fortbestandes einzelner Arten auf Populationsniveau gerade nicht annimmt und im Übrigen davon ausgeht, dass Vermeidungseffekte auch durch Verhaltensanpassungen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 540 f. für Säugetiere, S. 605 für einzelne Bodenbrüter, S. 631 für Waldeidechsen, S. 822 für Laufkäfer, S. 843 für Langflügelige Schwertschrecken, S. 907 für Trogulus tricarinatus [Ordnung der Weberknechte] sowie S. 538 allgemein für auetypische Arten bzw. Auenbegleitarten) bzw. die Verdrängung von Tierarten erreicht werden. Diese Wirkungen werden jedoch in Folge der Regelmäßigkeit ökologischer Flutungen mit variablen Abflusswerten erzielt, wohingegen die nur sehr selten auftretenden Retentionsflutungen gerade aufgrund ihrer relativen Seltenheit keine entsprechenden Wirkungen erzielen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150, 152). Auch wenn die beschriebenen Verdrängungseffekte zum Teil auf der Tötung individueller Tiere oder der Aufgabe von Revieren infolge wiederholter Gelegeverluste (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 602 ff.) beruhen, wird eine Wiederholung entsprechender Beeinträchtigungen (und damit ggf. auch in der Summe höhere Beeinträchtigungen) durch Vermeidung der Wiedereinwanderung bzw. Regeneration auenfremder Arten auf Dauer vermieden, die gerade in Folge der höheren Häufigkeit ökologischer Flutungen eintritt (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 139). Von einer bloßen Vorwegnahme der im Rahmen von Retentionsflutungen ohnehin zu erwartenden Beeinträchtigungen kann daher keine Rede sein, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass die Folgen einer ökologischen Flutung und einer Retentionsflutung bei isolierter Betrachtung naturgemäß zunächst vergleichbar ausfallen können. Darüber hinaus verfolgt § 15 BNatSchG - anders als die spezifisch artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG - keinen individualbezogenen Ansatz, sondern bezieht sich - wie § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BNatSchG zeigen - auf Beeinträchtigungen von Funktionen des Naturhaushalts bzw. des Landschaftsbilds, die vorrangig zu vermeiden bzw. auszugleichen oder zu ersetzen sind. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst dabei die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), wobei § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG ein auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des so verstandenen Naturhaushalts - d. h. eines eingriffsbetroffenen Ökosystems in seiner Gesamtheit (vgl. Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 BNatSchG Rn. 39 ff.) - bezogenes Schutzkonzept verfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7 2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 117). Auch der spezifische Eingriffscharakter von Beeinträchtigungen individueller Umweltgüter hängt daher maßgeblich davon ab, in welchem Umfang diese auf die Funktionsfähigkeit des betroffenen Ökosystems durchschlagen (vgl. Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]). Daher genügt insoweit die verbal-argumentative Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166). Auch einer von der Klägerin vermissten Darstellung, welche besonders oder streng geschützten und bedrohten Tierarten im Retentionsfall ohne vorherige (ungesteuerte) ökologische Flutungen stärker geschädigt würden als bei Durchführung ökologischer Flutungen, bedarf es daher nicht. Die auch sonst plausible Darstellung der Umweltverträglichkeitsstudie und die ihr zugrundeliegenden fachlichen Annahmen hat die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist im Übrigen nicht substantiiert in Frage gestellt (§ 6 UmwRG). Soweit die Klägerin in ihrem allein innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangenen ersten Schriftsatz im Übrigen „ergänzend“ bzw. in Gänze auf die Ausführungen des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 und ihres Umweltkoordinators R. vom 14. Mai 2021 verweist (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 54, 57), ohne diese selbst zu prüfen, zu sichten und rechtlich zu durchdringen, genügt dies den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen nicht (vgl. oben B. I. 3. b)). Gleiches gilt für die von der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 8. September 2023 in Bezug genommenen Ausführungen des Dr. H. vom 8. August 2023 und ihres Umweltkoordinators R. vom 10. August 2023, die zudem ebenfalls weit nach Ablauf der Klagebegründungsfrist beim Gericht eingegangen sind. Die Verspätung ist insbesondere auch nicht im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt, da der Neuvortrag keinen hinreichenden Bezug zum gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2023 oder den diesbezüglichen Stellungnahmen des Beklagten aufweist. Zudem führte der Umstand, dass der Beklagte vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidert hat, nicht dazu, dass der hierauf Bezug nehmende Vortrag der Klägerin von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138, juris Rn. 287). Unabhängig davon setzen sich diese Stellungnahmen nicht ausreichend mit dem vorgesehenen Wirkkonzept der ökologischen Flutungen auseinander bzw. halten diesem lediglich einzelne Versatzstücke aus den Planungsunterlagen entgegen, ohne das Planungskonzept als solches zu erfassen bzw. substantiiert zu erschüttern. Sie nehmen weiterhin nicht bzw. nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die vorgesehenen ökologischen Flutungen neben der Vermeidung bzw. der Kompensation der durch sie selbst verursachten Wirkungen vor allem der Vermeidung und der Kompensation der Auswirkungen von Retentionsflutungen mit Abflusswerten ab 4.500 m3/s am Pegel Maxau dienen, die schon aufgrund der mit der Einstauung von bis zu 14.000.000 m3 Wasser weit erheblichere Schäden verursachen als niedrigere ökologische Flutungen, die überwiegend im Fließbetrieb vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 121). Dies nimmt insbesondere die Stellungnahme des Dr. H. vom 8. August 2023 nicht ausreichend zur Kenntnis, die - ohne dass insoweit fristgerechte Rügen erhoben wurden - von ökologischen Flutungen mit nur sehr geringen Fließgeschwindigkeiten bzw. Einstauungen ausgeht und diese ins Verhältnis zu den behaupteten Auswirkungen frei abfließender Retentionen setzt, ohne darzulegen, wie solche frei abfließenden Retentionen bei den hier maßgeblichen Abflusswerten von > 4.500 m3/s ohne signifikante Erhöhung des zur Verfügung stehenden Retentionsvolumens verwirklicht werden sollen. Sie verkennt auch, dass dieser Abflusswert, ab dem der Planfeststellungsbeschluss den Beginn des Retentionseinsatzes vorsieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 90), etwa bei dem von ihr in Bezug genommenen Referenzhochwasser im Mai 1999 gar nicht erreicht wurde. (5) Die mithin erforderliche, aber auch ausreichende verbal-argumentative Darstellung leistet der Planfeststellungsbeschluss in nachvollziehbarer Art und Weise. Insbesondere genügt der im landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegte Planungshorizont von 10 bzw. 25 Jahren auch dem Gebot einer Kompensation in angemessener Frist, so dass das Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 225 ff. zu einem Planungshorizont von 25 Jahren). Die hiergegen mit Schriftsatz der Klägerin vom 8. September 2023 vorgebrachten Einwendungen, die sich in einer Bezugnahme auf die beigelegte Stellungnahme des Dr. H. vom 8. August 2023 erschöpfen, genügen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht; der hierin enthaltene Neuvortrag wäre zudem nach § 6 Satz 2 UmwRG präkludiert, da die Stellungnahme des Beklagten auf den gerichtlichen Hinweis vom 2. Februar 2023 insoweit lediglich auf in den Planunterlagen bereits bezeichnete Tatsachen verweist. (ii) (1) Die Folgen der ökologischen Flutungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Allerdings trifft die implizit geäußerte Rechtsauffassung des Beklagten, dass das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einer Relativierung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zugänglich sei, nicht zu. Zwar normiert § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ein im Ausgangspunkt striktes Vermeidungsgebot, mit dem es den Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verpflichtet. Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG gelten Beeinträchtigungen jedoch nur dann als vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Zur Vermeidung von Eingriffen in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen stehen daher unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: So sind Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152). Dies betrifft etwa Fälle, in denen zur Vermeidung eines Eingriffs in Natur und Landschaft geeignete Maßnahmen zu anderen, insgesamt schwerwiegenderen Eingriffen in Natur und Landschaft führen. Hiervon ist auf Grundlage der von dem Beklagten vorgenommenen Gesamtbilanzierung indes nicht auszugehen (vgl. oben B. VI. 3. d) (i)). Zum anderen gelten auch mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbundene Alternativen dann nicht als Vermeidungsmaßnahmen, wenn sie unzumutbar sind. Dies kann z.B. wegen unverhältnismäßiger Auswirkungen auf die Belange Betroffener oder wegen eines mit der Maßnahme verbundenen Gesamtaufwands der Fall sein, der außer Verhältnis zur erreichbaren Minimierungswirkung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 - 7 VR 4.13 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 19.3.2003 - 9 A 33.02 -, juris Rn. 52). Auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterliegen im Übrigen - über das spezialgesetzliche Gebot der Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange (§ 15 Abs. 3 BNatSchG) hinaus - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die betroffenen Interessen Dritter (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 80, 85; BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 -, juris Rn. 30 ff.). Ggf. müssen unvermeidbare Eingriffe daher ganz unterbleiben (§ 15 Abs. 5 BNatSchG) oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 BNatSchG unausgeglichen bleiben. (2) Indes ist vorliegend weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Durchführung ökologischer Flutungen als Vermeidungs- und Ersatzmaßnahme der Klägerin unzumutbar bzw. ihr gegenüber unverhältnismäßig sein könnte. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Interesse der Klägerin an der Vermeidung der (insbesondere) mit der Durchführung ökologischer Flutungen verbundenen Beeinträchtigungen gegenüber dem Interesse an der Durchführung ökologischer Flutungen überwiegt, da erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft andernfalls unausgeglichen bleiben müssten. Darüber hinaus ist das Gewicht der Belange der Klägerin vorliegend schon durch die Situationsgebundenheit und Lage der betroffenen Grundstücke gemindert, da diese schon jetzt von (allerdings seltenen) Hochwassern bedroht sind. Insoweit profitiert die Klägerin als potentiell hochwassergefährdete Gemeinde zudem unmittelbar von der (von ihr auch in der Sache befürworteten) Hochwasserschutzwirkung des Vorhabens, die jedoch denknotwendig mit einer weiteren Belastung ihrer im Retentionsraum gelegenen Grundstücke durch (gestaute) Retentionsflutungen verbunden ist. Diese Beeinträchtigungen treten im Vergleich zu ökologischen Flutungen zwar deutlich seltener auf, sind zeitlich aber nicht zuverlässig prognostizierbar, wirken daher schon in ihrer Potentialität nutzungsbeeinträchtigend und wirken sich im Falle ihres tatsächlichen Eintretens deutlich intensiver aus. Zudem hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die im Planfeststellungsbeschluss unter VIII. Nr. 3 i.V.m. Nr. 8 vorgesehene Entschädigung betroffener Grundeigentümer auch auf entgangene Verpachtungseinnahmen bezieht soll (vgl. unten B. IX. 2. b) (ii)). Auch im Übrigen betreffen die Einwände der Klägerin in der Sache in erster Linie die nachgelagerte Ebene der (fachplanerischen) Abwägung (vgl. hierzu unten B. IX. 2.), ohne erkennen zu lassen, dass die Durchführung ökologischer Flutungen der Klägerin objektiv unzumutbar sein könnte. e) Insgesamt kann der Senat daher nicht feststellen, dass die von der Klägerin frist- und formgerecht erhobenen naturschutzrechtlichen Rügen auf einen Abwägungsmangel zu deren Lasten führen. Dies gilt auch für die weiteren im Verfahren 3 S 821/21 erhobenen Rügen, soweit sich die Klägerin diese nach Ablauf der Klagebegründungsfrist mündlich oder schriftlich zu eigen gemacht hat. Insoweit wird auf § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO und ergänzend auf die im dortigen Verfahren ergangene Entscheidung verwiesen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VI.). VII. Artenschutzrecht Die auf Bestimmungen des Artenschutzrechts (§§ 44 f. BNatSchG) gestützten Einwände der Klägerin greifen überwiegend nicht durch. Ihr fehlt als planungsbetroffene Gemeinde überwiegend bereits die Rügebefugnis (sogleich unten 1.). Soweit die Klägerin Einwendungen im Hinblick auf bauliche Alternativen zur vorgesehenen Ausführung des Hochwasserdamms XXV erhoben hat, begründet dies allerdings unter dem Gesichtspunkt ihrer eigenen Flächenbetroffenheit rechtserhebliche Abwägungsmängel zu ihren Lasten (vgl. oben B. VI. 1. sowie B. VI. 2. b) (ii)). Im Übrigen liegen die gerügten Rechtsmängel jedenfalls in der Sache nicht vor. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen zu den zum Teil inhaltsgleichen Rügen der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21 verwiesen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VII.). 1. Rügebefugnis Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen §§ 44 ff. BNatSchG als zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts wären als solche nicht geeignet, sie in eigenen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie ausgeführt, kann sich eine Gemeinde im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss zwar auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen, die ihr aber jeweils keinen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vermitteln. Sie ist jedoch weder Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG noch befugt, als Sachwalterin der Rechte Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange des Natur- oder Artenschutzes geltend zu machen. Die Vorschriften des Artenschutzrechts, auf die die Klägerin sich insoweit beruft, dienen jedoch allein dem Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und sind nicht dazu bestimmt, das Grundeigentum einer Gemeinde oder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.2. 2018 - 1 KS 2/10 -, juris Rn. 143 ff., 182). Der Vortrag der Klägerin, dass sie die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für rechtswidrige Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen nicht hinnehmen müsse, trifft (so) daher nicht zu, da ihr - anders als Trägern des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG - gerade kein Vollüberprüfungsanspruch zukommt. Zwar umfasst die auf eigene Belange beschränkte Rügebefugnis der Klägerin wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung auch eine Überprüfung der den eigenen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 18; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 279). Eine solche Fehlgewichtung ist aber jedenfalls in der Sache nicht erkennbar. 2. Methodische Mängel Die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Methodik der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und die Auswirkungsprognose lassen keine durchgreifenden Mängel zu ihren Lasten erkennen. a) Schon mangels Rügebefugnis der Klägerin bleibt deren Rüge ohne Erfolg, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung aus dem März 2015 im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017 - 4 A 2.16, 4 A 3.16, 4 A 4.16, 4 A 5.16, 4 A 6.16 -, juris Rn. 60) im Hinblick auf mehrere Tiergattungen veraltet gewesen sei oder auf veralteten Datengrundlagen beruht habe. Denn auch insoweit kommt der Klägerin kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Auch unter dem Gesichtspunkt einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung ihrer geschützten Belange bzw. der diesen gegenübergestellten Belange lässt das Vorbringen der Klägerin keine Betroffenheit im Hinblick auf das Alter der Datengrundlage erkennen. Denn die Klägerin macht nicht substantiiert geltend, dass der Beklagte die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und ihren Belangen folglich mit der daraus folgenden Fehlgewichtung gegenübergestellt hat. Vielmehr trägt sie in erster Linie vor, dass die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke unterbleiben müsse, weil das geplante Vorhaben als solches gegen § 44 BNatSchG verstoße und die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht gegeben seien. Auch soweit sie einwendet, dass Mängel der Datenerhebung die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) zu prüfende Gesamtbilanzierung infizierten, macht sie lediglich eine Verletzung objektiven Rechts geltend (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 27). Sie rügt insbesondere nicht, dass der Beklagte zu Unrecht vom Vorliegen artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote ausgegangen sei und daher ggf. unnötige Ausgleichsmaßnahmen auf ihren Grundstücken vorgesehen habe, sondern beruft sich allein auf die Nichteinhaltung objektiver artenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die weiteren Einwände der Klägerin beziehen sich demgegenüber im Wesentlichen auf die vermeintliche Entbehrlichkeit entsprechender Ausgleichsmaßnahmen bei einem Verzicht auf ökologische Flutungen bzw. einer zeitlichen, räumlichen oder höhenmäßigen Beschränkung der ökologischen Flutungen (vgl. R 2021, S. 84), die in der Sache die Frage der Variantenprüfung betrifft (vgl. hierzu daher oben B. VI. 3. c)). b) Auch hinsichtlich des Einwands, dass die Umweltverträglichkeitsstudie und Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung auf unzureichenden Angaben zur Quartiersnutzung beruhten, ist die Klägerin nicht rügebefugt. Denn sie zeigt auch insoweit nicht auf, dass etwaige Mängel zu einer Fehlgewichtung eigener Belange oder denen gegenübergestellter artenschutzrechtlicher Belange geführt hätten, sondern beruft sich allein auf objektive Verstöße gegen Bestimmungen des Artenschutzrechts. Unabhängig davon greift die Rüge auch in der Sache nicht durch. Zwar trifft es zu, dass die Umweltverträglichkeitsstudie auf S. 490 zu einzelnen Fledermausarten keine Angaben dazu enthält, ob sich im potentiellen Überflutungsbereich bodennahe - und daher in besonderer Weise von Überflutungen bedrohte - Quartiere befinden („keine Info“). Insoweit hat die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung jedoch bezüglich überflutungsbedingter Verluste von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Fransenfledermaus, des Großen Abendseglers, des Kleinabendseglers, der Kleinen Bartfledermaus, der Mückenfledermaus und der Rauhautfledermaus, zu denen keine entsprechenden Angaben vorliegen, eine Worst-Case-Betrachtung angestellt und eine rechnerische Maximalanzahl der verlorenen Quartiere angenommen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 75, 96, 123, 137, 151, 164). Hinsichtlich des Großen Abendseglers enthält sie zudem den Hinweis, dass sich das im Untersuchungsraum festgestellte Quartier in einer Höhe von 15 m befindet (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 99). Die überflutungsbedingte Steigerung des Tötungsrisikos durch Ertrinken, die insbesondere bei der Nutzung sehr niedriger Quartiere besteht, hat die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung im Übrigen als Teil des natürlichen Lebensrisikos auentypischer Arten angesehen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 78, 126, 140, 153 f., 167), ohne dass dies durchgreifenden Zweifeln begegnet. Sie hat in diesem Zusammenhang zudem hinsichtlich einzelner weiterer Arten ausdrücklich festgehalten, dass die meisten Quartiere erfahrungsgemäß in größerer Höhe über dem Boden liegen (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 99, 153 f., 167), und dies im Rahmen der Klageerwiderung erneut unter Angaben aus der Fachliteratur bekräftigt. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, warum eine präzisere Erfassung der individuellen Quartierhöhen vorliegend erforderlich gewesen sein könnte, zumal über die Nutzung vorhandener Quartiere durch individuelle Tiere in den jeweiligen Folgejahren, die für die Frage des Tötungsverbots ggf. relevant werden könnte, auf diese Weise naturgemäß keine Aussage getroffen werden kann. c) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, dass die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der hieran anknüpfende Planfeststellungsbeschluss nicht in ausreichender Weise zwischen den Folgen ökologischer Flutungen und den Auswirkungen von Retentionsflutungen unterscheiden und diese im Rahmen der Gesamtbilanzierung nicht rechnerisch den jeweils prognostisch zu erwartenden Individuenverlusten gegenüberstellen. Auch im Hinblick auf derartige Mängel, die in erster Linie die naturschutzfachliche Gesamtbilanzierung betreffen (vgl. hierzu B. VI. 3. d) (i)), kann jedoch offenbleiben, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin hieraus unter dem Gesichtspunkt der Abwägung eigener Belange eigene Rechtsverletzungen herleiten könnte. Denn die gerügten Mängel liegen in der Sache nicht vor. (i) Die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung legt jeweils artspezifisch dar, inwieweit die Errichtung des Retentionsraums und die mit seinem Betrieb verbundenen ökologischen Flutungen bzw. die Retentionsflutungen mit der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verbunden sind. Soweit sie hierbei hinsichtlich einzelner Tierarten feststellt, dass die ökologischen Flutungen keine Verbotstatbestände verursachen, die nicht auch durch Retentionsflutungen eintreten (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 50 [Bechstein-Fledermaus], S. 64 [Braunes Langohr], S. 78 [Fransenfledermaus], S. 100 [Großer Abendsegler], S. 127 [Kleinabendsegler], S. 141 [Kleine Bartfledermaus], S. 154 [Mückenfledermaus], S. 167 [Rauhaut-Fledermaus], S. 182 [Wasserfledermaus], S. 194 [Zwergfledermaus]), ist dies nicht zu beanstanden, da sich die maßgeblichen Passagen lediglich auf die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Folge des (dauerhaften) Verlusts von Fortpflanzungs- und Ruhestätten beziehen, die mit einer Verwertung durch Hochwassereinwirkungen geschädigter Bäume einhergeht (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 46, 60, 75, 96, 123, 137, 151, 164, 178, 191). Die unterschiedliche Jährlichkeit von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung insoweit vertretbar von einer Worst-Case-Betrachtung ausgeht, bei der eine bereits in der ersten Vegetationsperiode nach der Inbetriebnahme des Retentionsraums stattfindende Retentionsflutung auf einen nicht durch ökologische Flutungen vorbereiteten Naturraum trifft (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 46 sowie ausführlich Umweltverträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 35 f.). Im Hinblick auf das von der Klägerin spezifisch gerügte Tötungsverbot geht die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung zudem hinsichtlich mehrerer Tierarten ausdrücklich - und insoweit übereinstimmend mit dem sachlichen Vorbringen der Klägerin - davon aus, dass die überflutungsbedingten Tatbestände überwiegend oder sogar ausschließlich durch ökologische Flutungen ausgelöst werden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226 [Dorngrasmücke], 237 [Eisvogel], 251 [Feldsperling], 303 [Goldammer], 368 [Kuckuck], 390 [Neuntöter], 410 [Rohrammer, 495 [Turteltaube], 515 [Waldlaubsänger], 525 [Waldschnepfe], 687 [Kammmolch], 715 [kleiner Wasserfrosch], 847 [Dunkler Wiesenknopf-Bläuling], 882 [Zierliche Moosjungfer], 905 f. [Zierliche Tellerschnecke]). Sie unterscheidet hierbei außerdem ausdrücklich zwischen Zugriffsverboten, die durch die Errichtung des Polders und die Durchführung von Retentionsflutungen einerseits und durch die Durchführung ökologischer Flutungen andererseits ausgelöst werden, und stützt die jeweils beantragten Ausnahmen auf unterschiedliche Ausnahmetatbestände. Darüber hinaus umfasst die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung in ihren jeweiligen Abschnitten zur „Verbreitung im Untersuchungsraum“ (in den jeweiligen Kapiteln 11-X.X.3.2) und zur „Abgrenzung und Bewertung des Erhaltungszustands der lokalen Population“ (in den jeweiligen Kapiteln 11-X.X.3.3) eine Bestanderhebung der im Untersuchungsraum vorhandenen Tierarten, die jeweils artspezifische Angaben zu den vor Ort angetroffenen oder aufgrund plausibler Annahme anzunehmenden Quartieren, Brutpaaren, Revieren, Individuen und Entwicklungsformen enthält und sich - soweit belastbare aktuelle Angaben fehlen - auf eine naturschutzrechtlich zulässige Worst-Case-Betrachtung stützt. Sie enthält weiterhin Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Erhaltungszustand der lokalen Population (Kapitel 11-X.X.6.2) sowie zu ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (Kapitel 11-X.X.6.3). Diese Angaben zieht das nach § 6 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähige Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel, zumal sie schon die o.g. Darstellungen und Erhebungen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung als solche nicht zur Kenntnis nimmt. (ii) Einer darüber hinausgehenden, in konkreten Zahlenwerten ausgedrückten Prognose der in Folge ökologischer Flutungen zu erwartenden Tötungen einzelner Individuen oder einer Gegenüberstellung, wie viele individuelle Tötungen durch ökologische Flutungen voraussichtlich vermieden werden oder bei Eintritt eines Retentionsfalles - mit oder ohne vorausgehende ökologische Flutungen - voraussichtlich zu erwarten wären, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. So verlangt das Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume auch unter Berücksichtigung des individuenbezogenen Ansatzes der artenschutzrechtlichen Vorschriften in erster Linie im Hinblick auf die Prüfung, ob das Planvorhaben überhaupt naturschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33, juris Rn. 515; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 54). Dies entspricht den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 und 3 der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und des Art. 9 Abs. 1 VRL, die eine Quantifizierung nur im Hinblick auf den (hier nicht einschlägigen) Ausnahmetatbestand des Art. 16 Abs. 1 lit. e) FFH-RL (Entnahme und Haltung von Einzelexemplaren) verbindlich vorsehen und im Übrigen Angaben zu den betroffenen Arten und dem Grund der Ausnahme (einschließlich der Art der Risiken sowie ggf. der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten) sowie den zeitlichen und örtlichen Umständen der Ausnahmegenehmigung genügen lassen (vgl. Art. 16 Abs. 3 lit. a) und c) FFH-RL, Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) VRL). Zwar kann die Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG regelmäßig nur dann erfolgen, wenn das Gewicht des beeinträchtigten artenschutzrechtlichen Integritätsinteresses konkret feststeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 22 zum Erfordernis des „Überwiegens“ des öffentlichen Interesses im Rahmen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG). In welchem Umfang Qualität und Quantität der jeweiligen Übertretungen dabei ermittelt werden müssen, hängt im Einzelnen aber stets von den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Vorhabens ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 - 9 B 25.17 -, juris Rn. 22). Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des 10. Senats des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs oder der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, die das Erfordernis der Einbeziehung von Qualität und Quantität in ggf. erforderliche Ausnahmeentscheidungen ausdrücklich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herleiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 88 sowie OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 24.08.2021 - 1 LB 21/16 -, juris Rn. 99). Denn die der Berücksichtigung der Quantität logisch vorausgehende Ermittlung bzw. Prognose von Art und Umfang der Eingriffe im Rahmen der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung steht jeweils unter dem Vorbehalt des im konkreten Eingriffskontext naturschutzfachlich Sinnvollen und Möglichen. Dies gilt umso mehr, als das für die Planung einschlägige Fachrecht keine verbindlichen Bewertungsvorgaben enthält und nicht aus sich heraus gebietet, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rn. 521; Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 -, juris Rn. 96 m.w.N.). (iii) Diesbezüglich hat der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung zum Retentionsraum Elzmündung darauf hingewiesen, dass sich die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums im Rahmen dynamischer (und als solcher kaum präzise vorhersagbarer) Prozesse ausgerichtet sind, anderen Herausforderungen ausgesetzt sieht als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben (wie z.B. die Durchführung eines Straßen- oder sonstigen Infrastrukturprojekts), deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (vgl. Senatsurt. v. 23. 9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.): So hat der Senat ausgeführt: „aa) Der Umstand, dass die artenschutzrechtliche Prüfung die dem Grunde nach erforderliche individuenbezogene (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) aktuelle Erhebung der durch die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens konkret betroffenen geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - in detaillierter Weise - vermissen lässt, begründet für sich allein im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Prüfungen des Fachgutachters des Vorhabenträgers vom 15.3.2006 erkannt, dass der Bau und der Betrieb des Rückhalteraums zu Beeinträchtigungen einzelner der im Rückhalteraum vorkommenden besonders geschützten Arten führen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich diese Beeinträchtigungen nicht in einem einzelnen Akt erschöpfen, sondern sich aufgrund des konkreten Vorhabens als Retentionsraum und auch mit Blick auf die Ökologischen Flutungen wiederholen werden, ist die Einschätzung des Beklagten, die möglichen Wirkungen des Vorhabens auf die im Vorhabengebiet vorkommenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen verallgemeinernd in Bezug auf die jeweilige Population zu untersuchen, naturschutzfachlich nicht zu beanstanden. Eine im Grundsätzlichen gebotene individuenbezogene artenschutzrechtliche Betrachtung und Untersuchung des Naturraums würde dem konkreten Vorhaben auch deshalb nicht gerecht bzw. keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen, weil die mit dem planfestgestellten Vorhaben verbundenen Ökologischen Flutungen zu einer - im Ergebnis ökologisch gleichwertigen - Umgestaltung des Naturraums führen. Damit enthält das Vorhaben ein dynamisches Element - im Gegensatz zu einem einmaligen Eingriff, wie etwa bei einem Straßen- oder Flughafenausbauprojekt, dessen Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass aufgrund dieses Konzepts eine natürliche Entwicklung in Gang gesetzt wird, die auf die dort lebenden besonders geschützten Arten, Vögel und Pflanzen nicht in einem Akt schädigend einwirkt, sondern im Wege eines natürlichen Anpassungsprozesses neben unbestrittenermaßen beeinträchtigenden Folgen auch arterhaltende Entwicklungen sicherstellt. Mit Blick auf diese Sondersituation war es auch naturschutzfachlich vertretbar, die besonders geschützten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten nicht nur mit Blick auf die konkrete aktuelle Nutzung zu erfassen, sondern die grundsätzlichen Entwicklungspotentiale der Habitate des Untersuchungsraums abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).“ Hieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Ausgehend hiervon begegnet der vom Vorhabenträger gewählte und von der Planfeststellungsbehörde in Ausfüllung ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative übernommene naturschutzfachliche Bewertungsansatz auch insoweit keinen Bedenken, als er die Auswirkungen ökologischer Flutungen auf die hiervon betroffenen Arten zwar beschreibend untersucht, aber nicht quantitativ erfasst oder den Auswirkungen von Retentionsflutungen rechnerisch gegenübergestellt hat. So hinge eine quantitative Erfassung der zu erwartenden Auswirkungen von ökologischen Flutungen (ebenso wie von Retentionsflutungen) von der Entwicklung der jeweiligen Artenbestände im Retentionsraum bis zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Hochwasserereignisses ebenso ab wie von deren zukünftiger Verteilung im Retentionsraum. Hinzu kommt, dass die statistische Wahrscheinlichkeit, mit der etwa das Absetzen von Jungtieren der Wildkatze mit einem Lebensalter von unter drei Monaten in bodennahen Verstecken zu deren flutungsbedingter Tötung führen kann (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 206 sowie IUS 2021-I, S. 23), schon ohne Berücksichtigung von Anpassungseffekten kaum statistisch erfassbar ist und eine rechnerische Erfassung der Überflutungsfolgen im Übrigen u.a. von der jeweiligen - durch die erreichten Abflusswerte ebenso wie durch das Gelände bestimmten - konkreten Überflutungshöhe, der (jeweils artspezifischen) Individuendichte und einer Vielzahl weiterer Faktoren abhinge, die allenfalls grob abgeschätzt werden könnten. Dies gilt erst recht in Anbetracht des Umstands, dass die intendierte Vermeidungswirkung der ökologischen Flutungen gerade in Folge einer sukzessiven Anpassung des Naturraums eintreten soll, die mit einer Vertreibung einzelner Arten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 199 f., 216 ff., Gesamterläuterungsbericht 2015, S. 128 f. sowie z.B. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 114 [Großes Mausohr], 388 ff. [Neuntöter], 494 [Turteltaube], S. 522 [Waldschnepfe]) ebenso verbunden ist wie mit Anpassungen des Verhaltens anderer Arten, die mit zunehmender Hochwassergewöhnung eintreten sollen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 182, 184, Umwelt-Verträglichkeitsstudie 2015, S. 540, 542, 605, 631, 635, 822, 843, 907, Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 205, 207, 359, 449, 452, 482, 520 f. sowie vertiefend RPK 2021, S. 23 ff.). Die Wirksamkeit dieser Anpassungseffekte hängt jedoch - ebenso wie die Schädigungswirkung der einzelnen ökologischen Flutungen - davon ab, zu welchem konkreten Zeitpunkt, mit welcher Höhe und Dauer und mit welcher Häufigkeit ökologische Flutungen insbesondere in den ersten Jahren nach Inbetriebnahme des Retentionsraums auftreten. Auch wenn insoweit statistische Angaben aus den Jahren 1921 - 2018 vorliegen, auf die die Klägerin verweist, lassen sich die maßgeblichen Parameter hieraus - wie dargelegt - nicht ableiten, zumal die Aussagekraft historischer Daten auch durch den im jeweiligen Zeitraum erfolgen Rheinausbau und die Auswirkungen des Klimawandels relativiert wird. Eine rechnerische Gegenüberstellung der Auswirkungen von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen auf einzelne Tierarten ist schließlich - unabhängig davon, dass sie aus den o.g. Gründen kaum zu leisten wäre - auch nicht erforderlich, um die Eignung ökologischer Flutungen als naturschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahme zu belegen. Denn auch das Konzept ökologischer Flutungen geht nicht bzw. nicht in erster Linie davon aus, dass sich die intendierte Vermeidungswirkung aus einer artenspezifischen Nettobilanz der zu erwartenden bzw. zu vermeidenden Tötungen ergibt, sondern aus einer positiven Gesamtbilanz aller Auswirkungen für den Natur- und Landschaftsraum als Ganzes. Vielmehr weist die Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung ausdrücklich darauf hin, dass die überflutungsbedingten Tatbestände hinsichtlich einzelner Arten überwiegend oder sogar ausschließlich durch ökologische Flutungen ausgelöst werden (vgl. Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung 2015, S. 226, 237, 251, 303, 368, 390, 410, 495, 515, 525, 687, 715, 847, 882, 905 f.). Auch die einzelnen Ausnahmen, die im Hinblick auf die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Tötungsverbote durch ökologische Flutungen erteilt wurden, werden nicht mit einer artspezifisch positiven Nettobilanz der verwirklichten bzw. vermiedenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, sondern mit einer insgesamt positiven Gesamtbilanzierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen auf Natur und Landschaft unter Einschluss artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände begründet, die in Folge der sukzessiven Schaffung eines überflutungstoleranten Naturraums unter weitgehender Anpassung der Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen erreicht werden soll. So stützen sich insbesondere die Ausnahmen, die im Hinblick auf signifikante Erhöhungen des Tötungsrisikos durch ökologische Flutungen erteilt werden, auf den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 (Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt), und verweisen ergänzend auf die Ausführungen des Gesamterläuterungsberichts, der die Auswirkungen ökologischer Flutungen u.a. in den Abschnitten „Wirkungen auf Pflanzen/Biotoptypen“ (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 222 f.) und „Wirkungen auf Tiere“ (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 224 ff.) differenziert beleuchtet. Ergänzende Ausführungen hierzu finden sich sowohl in den jeweiligen Abschnitten des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 442 ff.) und des Planfeststellungsbeschlusses (S. 215 ff., S. 238 ff.), die der naturschutzfachlichen Gesamtbilanzierung im Rahmen des § 15 BNatSchG entsprechen. Insoweit genügt nach der Senatsrechtsprechung der Nachweis im Rahmen einer verbal-argumentativen Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum zumindest gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166). Diesen hat die Planfeststellungsbehörde vorliegend erbracht, ohne dass es einer rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung der Auswirkungen von ökologischen Flutungen und Retentionsflutungen bedurft hätte. Einer solchen rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung, die aus den vorgenannten Gründen auch praktisch kaum zu leisten wäre und jedenfalls keinen substantiellen Erkenntnismehrwert verspräche, bedarf es daher auch aus spezifisch artenschutzrechtlicher Perspektive nicht, obwohl dem artenschutzrechtlichen Schutzregime der §§ 44 f. BNatSchG grundsätzlich - jedenfalls auf Tatbestandsebene - ein individuenbezogener Schutzansatz zugrunde liegt (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.). 3. Zugriffsverbote Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote ist die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Abwägung nicht rügebefugt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Rn. 26 sowie oben B. VII. 1.). Auch auf die Rechtmäßigkeit der vom Planfeststellungsbeschluss umfassten Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder die von dem Beklagten hilfsweise geltend gemachte objektive Ausnahmelage kommt es im vorliegenden Verfahren daher nicht an (vgl. zur flächenbezogenen Abwägungsbetroffenheit der Klägerin im Hinblick auf verschiedene Ausführungsvarianten der planfestgestellten Dammabschnitte aber B. VI. 2. b)). VIII. Sicherheitsbezogene Einwendungen Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass sich die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Umfang auf solche Auswirkungen des Vorhabens erstreckt habe, die aufgrund dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten seien (sogleich 1.). Auch in der Sache lässt das Vorbringen der Klägerin Abwägungsmängel im Hinblick auf die Bewältigung von Sicherheitsrisiken des Vorhabens nicht erkennen (unten 2.). 1. Risikobetrachtung im Rahmen der UVP-Prüfung a) Allerdings beruft sich die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Unrecht darauf, dass die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UVPG, der zufolge Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes auch solche Auswirkungen des Vorhabens einschließen, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese für das Vorhaben relevant sind, auf das vorliegende Vorhaben keine Anwendung findet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 875). Zwar trifft es zu, dass das hier anzuwendende UVP-Gesetz 2010 keine unmittelbar vergleichbare Bestimmung enthält. Jedoch umfasste die Umweltverträglichkeitsprüfung auch nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG 2010, der - abgesehen von den konkret in Bezug genommenen Schutzgütern - mit § 2 Abs. 2 Satz 1 UVPG übereinstimmt, die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung aller unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter. Insoweit übersieht der Beklagte, dass zu den Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG 2010 neben den ohnehin zu untersuchenden Folgen insbesondere der Errichtung oder des bestimmungsgemäßen Betriebes eines Vorhabens auch die Folgen von Betriebsstörungen oder von Stör- oder Unfällen gehör(t)en, soweit eine Anlage hierfür auszulegen ist oder hierfür vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind (vgl. 0.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPVwV] v. 18. September 1995 sowie Erbguth/Schink, UVPG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 9b; Appold, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 21; Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 Rn. 99, Lfg. 1/15; Sangenstedt, ZUR 2014, 526 [530 f.]; Rumberg/Steinebach, UVP-Report 18 [4], 2004, 168). Dies ergibt sich mittelbar schon aus Nr. 1.5 der Anlage 2 zum UVPG 2010, die - in Umsetzung von Nr. 1 lit. f) des Anhangs III zur Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL 2011) - Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, die für das Vorhaben von Bedeutung sind, ausdrücklich als Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet. Hiermit wäre es nicht vereinbar, entsprechende Risiken bei der ggf. darauffolgenden Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung von vorneherein auszublenden (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, § 2 Rn. 99, Lfg. 1/15; Rumberg/Steinebach, UVP-Report 18 [4], 2004, 168). Für einen entsprechend weiten Prüfungsansatz spricht auch Fußnote 1 zu Anhang IV Nr. 4 der UVP-RL a.F., der zufolge sich die Beschreibung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Vorhabens erstrecken sollte. Dementsprechend war die Einfügung des § 2 Abs. 2 Satz 2 UPVG ebenso wie die ihr zugrundeliegende Änderung der UVP-Richtlinie (vgl. Art. 3 Abs. 2 UVP-RL in der durch Art. 3 Nr. 1 der RL 2014/52/EU vom 16. April 2014 geänderten Fassung) in erster Linie klarstellender Natur (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 75). b) In der Sache hat der Vorhabenträger eine entsprechende Risikobetrachtung für die Szenarien des Auftretens einer besonderen Schadstoffbelastung im Rhein, eines Bruchs des Hauptdamms beim Illinger Altrhein (Dammbresche 2.03, Rhein-km 348+200), eines Bruchs des Trenndamms HWD XXV und eines Bruchs der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI jedoch durchgeführt (vgl. unten (i) - (iv)). Diesbezügliche Rechtsmängel zeigt die Klägerin ebenso wenig auf wie darüber hinaus zu betrachtende, weitere Störfallszenarien (vgl. unten (v)). (i) Als erstes Störfallszenario wurden im Rahmen der Planung die Auswirkungen von Unfällen mit umweltgefährdenden Stoffen im Rhein behandelt. Untersucht wurden hierbei sowohl die Auswirkungen einer Schadstoffkontamination des Rheins (z.B. durch Schiffshavarien) als auch der Einbringung von Schadstoffen in rheinaufwärts gelegene Zuflüsse (wie z.B. die Murg) auf die im Vorhabengebiet vorhandene Biozönose des Rheins, die Gewässergüte und Trinkwasserversorgung sowie auf die Freizeit- und Naherholungsfunktionen des Untersuchungsraums (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 117 ff.). Hierzu ist ausgeführt, dass die Varianten 2 und 3 es ermöglichten, den Rückhalteraum durch Schließung der Ein- und Auslassbauwerke vom Rhein abzukoppeln und so den Schadstoffeintrag in den Rückhalteraum zu verhindern (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 118 f.). Aufgrund der Möglichkeit des Sonderbetriebs, die auch in den endgültigen Planfeststellungsbeschluss übernommen wurde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 29, 91, 125, 139, 402, 453, 541, 571, 588, 792), ist im Havariefall im Rhein nicht mit negativen vorhabenbedingten Veränderungen der Grundwasserqualität zu rechnen (vgl. Umweltverträglichkeitsstudie 2015, S. 157 f., 193, 212). Unter Hinweis auf den möglichen Sonderbetrieb hat die Planfeststellungsbehörde die Forderung einzelner Naturschutzverbände, eine detailliertere Risikoanalyse für den Schutz des Rheins und seiner Auen vor Schadstoffbelastungen durch Unfälle und Havarien zu erstellen, ausdrücklich zurückgewiesen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 453). Hiermit setzt sich das Vorbringen der Klägerin nicht auseinander. (ii) Die Auswirkungen eines Versagens der rheinaufwärts gelegenen Rückhaltemaßnahmen im Katastrophenfall wurden im Rahmen der hydraulischen Berechnungen des Ingenieurbüros L. vom Juni 2010 (Hydraulische Berechnungen 2010) untersucht. In Kapitel 6 der Untersuchung wird dabei dargestellt, dass ein Bruch des rheinaufwärts gelegenen Hauptdamms beim Illinger Altrhein bei Rhein-km 348+200 („Dammbresche 2.03“) ausweislich der Hochwassergefahrenkarten das zu betrachtende Katastrophenszenario darstelle (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 54). Ausgehend hiervon wurden die Ergebnisse der Flutungsmodellrechnung für den Ist-Zustand ausgewertet und für das Bemessungshochwasser (BHQ = 5.000 m3/s am Polder Maxau) sowie den Zustand HQExtrem (BHQ = 6.500 m3/s) Flutungsmodellrechenläufe für den Planungszustand des Retentionsraums erstellt, aus denen sich die voraussichtlichen Folgen einer rheinaufwärts eintretenden Dammbresche ergeben (vgl. Anlagen 5-6.1-(1-5) sowie 5-6.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Da ein Vergleich der Berechnungsergebnisse für den Planungszustand mit dem Ist-Zustand für den Fall eines rheinaufwärts gelegenen Dammbruchs deutliche (negative) Veränderungen der Überflutungsausbreitung und der Wasserspiegellagen im Umfeld des geplanten Polders aufzeigte, wurde zudem die Wirkung einer aktiven Öffnung des geplanten Verbindungsdamms XXVa und XXVI zwischen Neuburgweier und dem geplanten Pumpwerk Süd an insgesamt drei Standorten untersucht, um Überflutungen auf der Binnenseite über den Polder hin zum Rhein abfließen zu lassen (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 55). Die Untersuchung kam abschließend zum Ergebnis, dass die Errichtung des Rückhalteraums Bellenkopf/Rappenwört im Betrachtungsfall „Dammbresche 2.03“ zwar auch unter Berücksichtigung einer aktiven Öffnung des Absperrdammes - bedingt durch den Wegfall des Retentionsvolumens des bereits vorgefüllten Polders - anfänglich zu einer Beschleunigung des Hochwassergeschehens führt, sich nach ca. 48 Stunden aber ähnliche Wasserstände einstellen und im betrachteten Maximalzustand gegenüber dem Ist-Zustand etwa 25 cm niedrigere Wasserstände erreicht werden (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 55 ff. sowie Anlagen 5.6.3-[1-7]). Auf diesen außergewöhnlichen Lastfall nimmt auch der geotechnische und dammbautechnische Bericht vom Februar 2011 Bezug (vgl. Ingenieurgruppe Geotechnik GbR, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Geotechnischer und dammbautechnischer Bericht vom Februar 2011, Anlage 7 zum Planfeststellungsbeschluss [im Folgenden: Geotechnischer Bericht 2011], S. 10), wobei die o.g. Zusammenhänge im Gesamterläuterungsbericht zusammengefasst erläutert (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 119 f., 140, 196, 201 f.) und auch im Planfeststellungsbeschluss aufgegriffen werden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104, 567 f.). Die Auswirkungen eines Extremhochwassers mit der Ausprägung des Rheinhochwassers 1882/83 mit Abflusswerten von bis zu 6.084 m3/s, das allenfalls unter Einsatz einer Sondersteuerung bewältigt werden könnte, wurden zudem im Wirksamkeitsnachweis 2016 untersucht (vgl. Wirksamkeitsnachweis 2016, S. 22). Spezifische Einwendungen erhebt die Klägerin auch insoweit nicht (vgl. aber unten (v) zu allgemeinen Einwendungen). (iii) Eine Risikobetrachtung hinsichtlich des Trenndamms HWD XXV findet sich in der Ausarbeitung der U. Ingenieure vom 5. November 2014 (vgl. U. Ingenieure, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Ausbau HWD XXV, Order 3a, Anlage 3.1-5.1.1.-1 des Planfeststellungsbeschlusses [im Folgenden: Ausbau HWD XXV 2014], S. 12 ff.). Hier ist ausgeführt, dass der Polderzufluss bei einem Dammbruch im südlichen Polderabschnitt den planmäßigen Durchflussgradienten von 90 m3/s um ein Vielfaches übersteige und nicht mehr kontrollierbar wäre. Auch bei vollständiger Öffnung aller Verschlüsse seien die unterstrom gelegenen Bauwerke 2 - 5 nicht in der Lage, die Wassermengen abzuführen, so dass ein bedrohliches Gefährdungspotential in Richtung Rheinhafen, Rheinpark Rappenwört und Naturschutzzentrum Karlsruhe entstehe und mit zusätzlichen schadbringenden Grundwasseranstiegen zu rechnen sei. Aufgrund der gestörten Erreichbarkeit der Bauwerke 2 - 5 sei ein planmäßiger Polderbetrieb ggf. nicht mehr möglich, so dass weitreichende Schäden drohten (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 12). Im Fall eines Dammbruchs im nördlichen Polderabschnitt wäre der Zufluss ebenfalls nicht mehr kontrollierbar, so dass Wasser aus dem Polder in den Rhein fließe. Dies verringere die Wirksamkeit der Hochwasserrückhaltewirkung des Retentionsraums, lasse aber keine Gefahren für Hinterland und die innerhalb des Polders liegenden Eindeichungen besorgen. Da ein planmäßiger Polderbetrieb auch im Falle eines Dammbruchs im nördlichen Polderabschnitt nicht mehr möglich sei, sei eine Wirksamkeitsverringerung vergleichbar einer Dammrückverlegung zu erwarten; mit Schäden sei ausschließlich an der Dammbruchstelle zu rechnen (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 13). Zusammenfassend kommt die Untersuchung zu dem Schluss, dass der Polder in beiden betrachteten Szenarien nicht ordnungsgemäß betrieben werden könne, auch wenn sich die Risiken für das zu schützende Hinterland und die eingedeichten Einrichtungen innerhalb des Polders je nach Lage des Dammbruchs unterschieden. Um die Betriebssicherheit des Polders zu gewährleisten, sei ein standsicherer Ausbau des Trenndeichs HWD XXV entsprechend den einschlägigen technischen Regelwerken notwendig (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 13). Im Fall eines außergewöhnlichen Extremhochwasserereignisses jenseits des vorgesehenen Bemessungsabflusses von 5.000 m3/s biete der ausgebaute Trenndeich mit den beiden rückwärtigen Absperrdämmen aufgrund der zwei vorhandenen Deichlinien einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden (vgl. Ausbau HWD XXV 2014, S. 14). Zur Problematik einer Überströmung des Hochwasserdammes XXV ist hier weiterhin ausgeführt, dass die Deichhöhen entlang der flussaufwärts gelegenen südlichen Rheinstrecke gemäß den einschlägigen Ländervereinbarungen auf eine Kronenhöhe von 0,80 m über dem Rheinwasserspiegel für Abflusswerte von 5.000 m3/s beschränkt seien, während die im Bereich des Vorhabens festgelegten „Länderhöhen“ zum Teil höher ausfielen. Dies habe zur Folge, dass größere Rheinzuflüsse stets bereits südlich des Polders Bellenkopf/Rappenwört abgeschlagen würden (vgl. U. Ingenieure, Polder Bellenkopf/Rappenwört, Festlegung der Kronenhöhen vom 21. Juli 2008, Ordner 3a, Anlage 3.2-3.1 des Planfeststellungsbeschlusses [im Folgenden: Festlegung der Kronenhöhen 2008], S. 13). Auch insoweit erhebt die Klägerin keine spezifischen Einwendungen (vgl. aber unten (v) zu allgemeinen Einwendungen). (iv) Ausführungen zum Störfallszenario eines Bruchs der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI finden sich auf S. 119 f. des Gesamterläuterungsberichts 2017. Hier ist ausgeführt, dass die Bauwerke des Rückhalteraums für ein vorgegebenes Bemessungshochwasser ausgelegt seien, so dass ein Bauwerksversagen bei einem darüber hinausgehenden Extremereignis nicht auszuschließen sei. Probleme könnten in einem solchen Fall auch in Folge von Brüchen der binnenseitigen Dämme auftreten, die durch Überströmungen oder Durchsickerungen hervorgerufen würden. In diesen Fällen bestehe bei Umsetzung der Variante II die Möglichkeit, den Zufluss aus dem Rhein in den Rückhalteraum durch Schließung der Einlassbauwerke zu verhindern und so den bei einem Dammbruch eintretenden Schaden zu begrenzen. Dies könne unter Inanspruchnahme der planerischen Sicherheitsreserven solange geschehen, bis die Wasserstände der im Rhein abfließenden Welle die Dammkrone der HWD XXV übersteigen (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 117 f.). Zur Frage der Variantenauswahl wird ausgeführt, dass die letztlich vorzugswürdige Variante II u.a. eine Schadensminimierung bei Dammbrüchen und extremen Hochwasserereignissen ermögliche (vgl. Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 121 f.). Anknüpfend hieran stellt der Planfeststellungsbeschluss fest, dass im Rahmen der Variantenuntersuchung auch der Umstand eine - allerdings nicht entscheidende - Rolle gespielt habe, dass ein Dammbruch [der Absperrdämme] im Katastrophenfall zu einer unkontrollierten Überflutung des Binnenlandes - und folglich immensen Schäden - führen könne, während bei den gesteuerten Varianten II und III der Retentionsraum durch Schließen der Bauwerke gezielt vom Rhein „abgekoppelt“ werden könne (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104 f.). Zur Frage einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI im Fall von Extremhochwassern finden sich weitere Ausführungen in Anlage 3.2-3.1 des Planfeststellungsantrags. Hier wird ausgeführt, dass anknüpfend an die Erläuterungen in Ziffer 4.2 - d.h. an die Begrenzung der maximalen Einstauhöhe des Trenndamms HWD XXV durch die maximale Kronenhöhe der flussaufwärts gelegenen Rheindämme - von einem Stauziel ZH = 108,75 m üNN auszugehen sei (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 20). Im Fall eines Anstiegs der Abflusswerte über 5.000 m3/s (Bemessungshochwasser) werde der vorgesehene Freibord der Absperrdämme daher nur um 0,2 m verbraucht, so dass ein Freibordanteil von mindestens 0,38 m verbleibe (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 22). Gleiches gelte für den theoretischen Sonderfall einer Überschreitung des bordvollen Rheinabflusses über einen Zeitraum von mehr als 12 Stunden (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 24 f.). (v) (1) Angesichts dieser Ausführungen, mit denen die Klägerin sich überwiegend nicht auseinandersetzt, ist die pauschale Rüge nicht nachvollziehbar, dass die erforderliche Risiko- bzw. Störfallbetrachtung nicht oder jedenfalls grob unzureichend durchgeführt worden sei. Insbesondere zeigt die Klägerin in der Sache keine darüber hinaus zu betrachtenden, weiteren Störfallszenarien auf. Denn bei den von der Klägerin angesprochenen Gefahren durchweichungsbedingter Schäden der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI handelt es sich nicht um gesondert zu betrachtende Szenarien, sondern um verschiedene Ursachen, die einen Bruch oder ein Versagen der binnenseitigen Absperrdämme HWD XXVa und XXVI herbeiführen können. Dass insoweit eine nach Schadensursachen differenzierte Auswirkungsbetrachtung erforderlich gewesen wäre, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin demgegenüber rügt, dass die erforderliche Risiko- bzw. Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Auswirkungen einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI in Fällen von Extremhochwassern nicht bzw. nur unzureichend vorgenommenen worden sei, nimmt sie nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die Möglichkeiten einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI und des Trenndamms HWD XXV vorliegend durch die Kronenhöhe der rheinaufwärts gelegenen Hochwasserschutzanlagen begrenzt wird, so dass deren Versagen im Hinblick auf die von der Klägerin angeführten Extremhochwasser das zentrale Gefährdungsszenario darstellt. Dies hat auch der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, der eine spezifische Untersuchung der Auswirkungen einer Überströmung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI unter den gegebenen Umständen daher auch in fachlich-technischer Hinsicht nicht für erforderlich gehalten hat. Danach greift auch der von der Klägerin pauschal erhobene Einwand nicht durch, dass es bei einer deutlichen Überschreitung des Bemessungshochwassers „zwangsläufig zu Dammüberströmungen, Dammbrüchen und großflächigen Überflutungen“ komme. (2) Soweit die Klägerin unter dem Stichwort der Risikoanalyse bzw. der Störfallbetrachtung in der Sache einen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend macht, weil die Planfeststellungsbehörde mögliche Vorteile einer Ausführung der Hochwasserdämme XXVa und XXVI als Hochwasserschutzwände gegenüber der Ausführung als Erddämme im Hinblick auf deren Bruch- und Überströmungssicherheit nicht ausreichend untersucht habe, dringt sie hiermit nicht durch. Zwar verpflichtet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 den Vorhabenträger zu Angaben über die wichtigsten, tatsächlich geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten, und zur Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Risiko- bzw. Störfallbetrachtung jedoch im Hinblick auf das Szenario eines Versagens der rheinaufwärts gelegenen Hochwasserrückhaltemaßnahmen, zumal die insgesamt drei Varianten einer aktiven Dammöffnung in den Antragsunterlagen ausführlich untersucht wurden und auch die Entscheidung zugunsten einer Dammöffnung am letztendlich gewählten Standort begründet wurde (vgl. Hydraulische Berechnungen 2010, S. 54 ff. sowie Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 202). Eine Verpflichtung zur Durchführung einer umfassenderen Alternativen- oder Variantenprüfung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG 2010 demgegenüber nicht. Diese obliegt vielmehr nach Maßgabe des jeweiligen Fachrechts - d.h. insbesondere des Artenschutzrechts und des fachplanerischen Abwägungsgebots - in erster Linie der zuständigen Planfeststellungsbehörde (vgl. Hofmann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 100. EL Januar 2023, § 16 UVPG Rn. 32; Sangenstedt, ZUR 2014, 526 (532); ähnlich Groß, NVwZ 2001, 513, 514 ff.). Zwar trägt der Vorhabenträger das Risiko einer Verfahrensverzögerung oder ggf. sogar einer ablehnenden Entscheidung, wenn sich Tatsachen nicht aufklären lassen, so dass eine Alternativenprüfung bereits im Vorfeld der Umweltverträglichkeitsprüfung als ratsam erscheinen kann; dennoch betreffen etwaige Mängel oder Defizite der jeweiligen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Vorhabens nur unter dem Gesichtspunkt des jeweiligen Fachrechts. Eine Verletzung von Vorschriften des UVP-Gesetzes könnte hieraus daher nicht hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 42; BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – 7 B 2.08 –, juris Rn. 6 f.; BVerwG, Beschl. v. 14.05.1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 08.03.2006 - 7 KS 145/02 -, juris Rn. 70). 2. Sicherheitsbezogene Abwägungsgesichtspunkte, Variantenprüfung Auch unter dem Gesichtspunkt der Variantenprüfung zeigt die Klägerin indes keine sicherheitsbezogenen Abwägungsmängel auf (vgl. zu sonstigen Abwägungsmängeln unten B. IX.). a) Nach dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Dieses verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Abwägungsentscheidung umfasst dabei auch die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten. Hierbei ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Ausführungsvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 17 m.w.N. zur Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten). Im Fall der Klägerin begrenzt § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zudem die Abwägungskontrolle. Diese ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob die eigenen, planfeindlichen Belange der Klägerin ausreichend ermittelt und bewertet worden sind und die für die letztlich bevorzugte Variante sprechenden, planstützenden Belange so ausreichend ermittelt und bewertet sind, dass der Beklagte ihnen vor den Belangen der Klägerin den Vorrang einräumen durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2021 - 4 A 9.19 -, juris Rn. 57). b) (i) Die Klägerin verkennt nicht, dass weder Bestimmungen des Wasserrechts noch der fachplanungsrechtliche Abwägungsgrundsatz den Beklagten vorliegend dazu veranlassen mussten, eine Verwirklichung gegenüber den Planungszielen (noch) ambitionierterer Hochwasserschutzziele in Betracht zu ziehen (vgl. hierzu auch Senatsurteil v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. VIII. 2. a) (ii) (1)). Sie rügt jedoch als abwägungsfehlerhaft, dass der Beklagte der von ihr vorgeschlagenen Ausbildung des HWD XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand mit verfestigtem Boden (vgl. Dr.-Ing. T., HDW XXVI im Kastenwört als Hochwasserschutzwand, 2016, S. 6687 ff. sowie S. 6791 ff. der Verwaltungsakte) nicht den Vorzug gegeben hat. Insoweit genügt das Vorbringen der Klägerin dem Darlegungsgebot jedoch auch unter Sicherheitsaspekten nicht (vgl. zu flächenbezogenen Aspekten der Variantenprüfung oben B. VI. 2. b) (i)). Denn der innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 17. Mai 2021 (S. 78) setzt sich nicht mit den Gründen auseinander, aus denen die Planfeststellungsbehörde die - im Vorfeld ausdrücklich technisch geprüfte (vgl. W. Ingenieursgesellschaft, Stellungnahme zum Alternativvorschlag zum Ausbau von Damm XXVI, 2016, Bl. 7139 ff. der Verwaltungsakte) - Variante letztlich verworfen hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 112). Soweit der Schriftsatz auf die Ausführungen des Dr.-Ing. T. vom 10. Mai 2021 (T 2021) verweist, ohne deren Inhalt zu sichten und rechtlich einzuordnen (oder auch nur in der Sache wiederzugeben), genügt dies den Anforderungen des § 6 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO ebenfalls nicht. (ii) Auch im Hinblick auf eine mögliche Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI als Spundwand anstelle der geplanten Ausführung als Erddamm kann der Senat nicht erkennen, dass diese sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere Variante darstellen würde oder der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Denn die Sachverständigen Dr.-Ing. B. und Dr.-Ing. H. haben in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass Erddämme und Hochwasserschutzwände bei ausreichender Dimensionierung und ordnungsgemäßer Bauausführung in gleicher Weise geeignet sind, Hochwasser bis hin zum Bemessungshochwasser abzuwenden. Diese von der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich geteilte fachliche Bewertung wird auch durch die von der Klägerin vorgelegten Untersuchungen, aus denen sie eine stärkere Anfälligkeit von Erddämmen für Durchfeuchtung herleiten will, nicht in Frage gestellt. Denn diese betreffen im 19. Jahrhundert errichtete Schutzbauten, die modernen Anforderungen an die Bemessung und bauliche Ausgestaltung von Erddämmen - insbesondere im Hinblick auf die Wahl des geeigneten Baumaterials, die Verdichtung beim optimalen Wassergehalt und die Einhaltung von Filterkriterien - gerade nicht genügen (vgl. hierzu auch die von der Klägerin im Verfahren 3 S 821/21 vorgelegte Untersuchung von Mayor, Verhalten eines Flussdammes unter wiederholter Hochwasserbelastung, 2014, S. 1 f., 17, 36 f.). Hierzu hat der Sachverständige Dr.-Ing. B. in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf verwiesen, dass den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend errichtete Erddämme in der Rheinebene zum Teil weit stärkeren bzw. dauerhafteren Belastungen ausgesetzt seien und selbst Talsperren als Erddämme ausgeführt würden, ohne dass dies Sicherheitsbedenken begegne. Dass die vorgesehene Bauausführung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, hat die Klägerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Soweit der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. H. im Rahmen seiner „weiteren fachlichen Hinweise“ u.a. Zweifel an der Standsicherheit des Vorhabens geäußert hat (vgl. Dr.-Ing. H., Fachgutachten zu ausgewählten Themen und Fragen zum Planfeststellungsverfahren des Projektes „Polder Bellenkopf/Rappenwört“ am Rhein vom 13. November 2023, S. 31 ff.), liegt dem keine fristgerechte Rüge zugrunde, zumal sich auch die von der Klägerin fristgerecht angekündigten Beweisanträge nicht auf entsprechende Fragestellungen beziehen. Soweit die Klägerin auf Vorteile von Hochwasserschutzwänden im Überströmungsfall hinweist, ist die Planfeststellungsbehörde in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI als Erddämme auch insoweit zur uneingeschränkten Bewältigung der Bemessungshochwasser geeignet ist und größere Rheinzuflüsse aufgrund der rheinaufwärts festgelegten maximalen Kronenhöhen bereits südlich des Polders abgeschlagen werden (vgl. Festlegung der Kronenhöhen 2008, S. 13). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass sich eine Ausführung der Absperrdämme HWD XXVa und XXVI der Planfeststellungsbehörde unter Sicherheitsaspekten als vorteilhaft hätte aufdrängen müssen oder ihr infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst auf ggf. erhebliche Mehrkosten hinweist und sich der Vorhabenträger mit Billigung der Planfeststellungsbehörde entschieden hat, der Gefahr eines möglichen Versagens der Absperrdämme durch Verwirklichung einer Planungsvariante zu begegnen, die eine Begrenzung der Rheinzuflüsse durch Schließung der Einlassbauwerke ermöglicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 104 f.). Dass die Möglichkeit einer Schließung der Einlassbauwerke auch im Katastrophenfall gewährleistet ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (S. 8 f.) und dem beiliegenden Vermerk des Vorhabenträgers vom selben Tag nachvollziehbar erläutert (vgl. Regierungspräsidium Karlsruhe, Stellungnahme vom 31. Oktober 2023, S. 2 ff.). Sonstige sicherheitsbezogene Abwägungsmängel macht die Klägerin nicht geltend (vgl. hierzu aber Senatsurteil vom 28. November 2023 - 3 S 821/21 -, B. VIII. 2. b)). IX. Sonstige Abwägungsgesichtspunkte Auch im Übrigen lässt das Vorbringen der Klägerin keine weiteren Abwägungsmängel zu deren Lasten erkennen (vgl. zu abwägungsrelevanten Mängeln der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung im Hinblick auf die Inanspruchnahme kommunaler Flächen für die Errichtung und Ertüchtigung des Hochwasserdamms XXV und die Durchführung eines Probestaus aber oben B. VI. 2. b) (ii) und (iii)). 1. Maßstäbe Wie ausgeführt (vgl. oben A.I., B. I.1.) kann eine Gemeinde - vergleichbar einem von dem Vorhaben mittelbar Betroffenen - eine gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung nur hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris Rn. 18). Als eigene Rechtspositionen kommen - neben dem einfachgesetzlichen Eigentum - nur Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urt. v. 10.12. 2008 - 9 A 19.08 -, juris Rn. 28). Welches Gewicht diesen Belangen zukommt, wird auch davon bestimmt, ob ihr Träger sich vernünftigerweise auf die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Änderungen einstellen musste und deswegen nicht auf den Fortbestand einer bestimmten Situation vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2007 - 9 A 17.06 -, juris Rn. 19). Je stärker eine Gemeinde schon von ihrer geographischen Lage oder ihrem sonstigen Ausstattungspotential her einer Situationsgebundenheit unterliegt, desto eher sind ihr daher Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.10.2021 - 4 A 9.19 -, juris Rn. 57, Urt. v. 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17, juris Rn. 63; Urt. v. 14.12.2000 - 4 C 13.99 -, BVerwGE 112, 274, juris Rn. 43). 2. Subsumtion Ausgehend hiervon lassen die wirksam erhobenen Rügen der Klägerin weder eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG; vgl. sogleich a)) noch eine unzureichende Berücksichtigung kommunaler Eigentumsbelange (vgl. unten b)) oder sonstige Abwägungsmängel (vgl. unten c)) zu Lasten der Klägerin erkennen. a) (i) Soweit die Klägerin im (zudem auf die Klagebefugnis als Teil der Zulässigkeitsprüfung bezogenen) Maßstäbeteil ihres Vorbringens darauf hinweist, dass das Recht auf gerechte Abwägung der Selbstverwaltungsposition bereits dann verletzt sein könne, wenn ein Vorhaben eine hinreichend konkrete, nicht notwendig bereits verbindliche Planung bzw. Planungsabsichten einer Kommune - einschließlich einer bewussten Freihalteplanung - oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtige, trifft dies zwar zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2022 - 4 A 16.20 -, juris Rn. 53 m.w.N.). Sie zeigt konkrete Planungen bzw. Planungsabsichten, die durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden, aber weder innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist (§ 6 Satz 1 UmwRG) noch in ihrem sonstigen Vorbringen auf bzw. setzt sich mit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde nicht in der gebotenen Weise auseinander. (1) Soweit die Klägerin auf die Gefahr „einer nachhaltigen Störung der im Bebauungsplan vorgesehenen Wohnnutzung des Baugebiets Neuburgweier durch Bauverkehr und unzureichende Maßnahmen zur Grundwassererhaltung“ (sic!) verweist, beschreibt sie weder Art noch Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen noch deren Auswirkungen auf die in ihrer Bauleitplanung zum Ausdruck gekommene städtebauliche Planung. Die bloße Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen zum 1. Nacherörterungstermin 2015 und zum 2. Nacherörterungstermin 2018, deren Inhalt und Stoßrichtung in keinster Weise wiedergegeben werden, genügt weder den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch den Anforderungen an die inhaltliche Auseinandersetzung mit der konkret angegriffenen Entscheidung. Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch mit den Erwägungen und vorgesehenen Maßnahmen der Planfeststellungsbehörde nicht auseinander, mit denen diese den auf die Grundwasserhaltung (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 770 ff., Ziffer 16.1.5, sowie S. 764 ff., Ziffer 16.1) sowie die zu erwartenden Auswirkungen des Baustellenverkehrs (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 724 ff., Ziffern 15.2.66 - 80 sowie S. 768 ff., Ziffer 16.1.4) bezogenen Einwendungen der Klägerin sowie mehrerer Einwohner des Baugebiets Rechnung getragen hat. Auch die auf die Grundwasserpegel in Neuburgweier (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 39 f., VII. A. 19.2) und den Baustellenlärm und -verkehr bezogenen Auflagen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 27, VII. A. 18.20, S. 40, VII. B. 1.1, S. 77, VII. L. 4., Planfeststellungsbeschluss, S. 64, 70 f., VII. J. 1., 8.1 - 8.3 sowie - spezifisch bezogen auf die Klägerin - Planfeststellungsbeschluss, S. 42, VII. B. 3.15 - 3.18), die u.a. Abstimmungen mit den betroffenen Gemeinden im Rahmen der Baustellenverkehrsplanung sowie eine Prüfung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit einer Schiffsanlieferung von Baumaterialien im Rahmen der Ausführungsplanung vorsehen (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 250, Ziffer 13.10), nimmt die Klägerin nicht zur Kenntnis. (2) Darüber hinaus hat der Vorhabenträger ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses bekannte, bereits durch verfestigte Planung verbindlich belegte Flächen der Klägerin von der Planung der Ausgleichsflächen ausgenommen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 709, Ziffer 15.2.22), ohne dass diese dem entgegentritt oder weitere, potentiell abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigte Planungen aufzeigt. Das mit Schreiben vom 4. September 2019 erstmals geäußerte Interesse der Klägerin, die von ihr zuvor als mögliche Ausgleichsflächen bezeichneten und im Rahmen der Kompensationsmaßnahme KO3 (vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, 137 ff.) als Ausgleichsfläche in Anspruch genommenen Grundstücke als Ausgleichsflächen für die eigene Fachplanung des Baugebiets „Baumgarten“ in Anspruch zu nehmen, hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung ausführlich gewürdigt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 852 f., Ziffer 17.2.1), ohne dass die Klägerin insoweit substantiierte Einwendungen erhebt. (3) Auch soweit die Klägerin - wiederum im Zulässigkeitsteil ihres Vorbringens - auf eine Beeinträchtigung der von ihr zuletzt im Polderraum realisierten Maßnahmen zur Biotopvernetzung („z.B. im Hinblick auf Streuobstbestände“) durch ökologische Flutungen verweist, benennt sie weder spezifische Maßnahmen noch Art und Umfang ihrer Beeinträchtigung durch das planfestgestellte Vorhaben. Sie genügt insoweit daher dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot nicht, zumal der Planfeststellungsbeschluss die Neuanlage, Nachanpflanzung und Pflege von Streuobstwiesen ausdrücklich vorsieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 173, 206, 237; S. 850 f., Ziffer 17.1.1 sowie Landschaftspflegerischer Begleitplan 2017, Maßnahmen KO 3, KO 5, KO 8, KO 12) und die Planfeststellungsbehörde die von der Klägerin im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens ausdrücklich geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen der Beeinträchtigung kommunaler Streuobstwiesen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 719, Ziffer 15.2.59) sowie die von dritter Seite erhobenen naturschutzrechtlichen und sonstigen Einwendungen im Hinblick auf Streuobstwiesen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 273 f., Ziffern 14.4.5.40 und 42, S. 298 f., Ziffer 14.4.6.34, S. 366 f., Ziffer 14.8.7, S. 367 ff., Ziffern 14.8.8.3, 7 - 9, S. 389, Ziffer 14.13.4, S. 420 f., Ziffer 14.19.57, S. 450, Ziffer 14.19.125, S. 642 f., Ziffer 15.1.3.11.33, S. 664, Ziffer 15.1.5.5, S. 667 f., Ziffer 15.1.5.17, S. 690, Ziffer 15.1.8.6, S. 807, Ziffer 16.2.33, S. 839, Ziffer 16.2.69 sowie Planfeststellungsbeschluss, S. 505 ff., Ziffer 14.36.3.7, S. 842, Ziffer 16.2.72.3) im Rahmen der Abwägung ausdrücklich berücksichtigt hat. (ii) Auch soweit die Klägerin Abwägungsmängel unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen geltend macht, fehlt es an Darlegungen zur spezifischen Betroffenheit kommunaler Einrichtungen und an der Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde (vgl. etwa Planfeststellungsbeschluss, S. 713 f., Ziffer 15.2.42 zur Verlegung des in der Fläche des geplanten HWD XXVI gelegenen Bolzplatzes sowie Planfeststellungsbeschluss, S. 729 f., Ziffern 15.2.81 - 82 zu Beeinträchtigungen des alten Klärwerks, des Wasserwerks und der Kläranlage der Klägerin). Insbesondere hat die Klägerin trotz entsprechender Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung keine Umstände dargelegt, aufgrund derer der in der Klagebegründung wiederholt angesprochene Fermasee oder der hierzu gehörende, von der Klägerin verpachtete Parkplatz als kommunale Einrichtungen angesehen werden könnten. Überdies legt sie diesbezüglich keine spezifischen Beeinträchtigungen dar bzw. setzt sich mit den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht in der gebotenen Weise auseinander. (1) Im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung des Fermasees stützt sich die Klägerin weitgehend auf behauptete Verletzungen objektiver wasserrechtlicher Vorschriften, deren Verletzung sie nicht - auch nicht als Sachwalterin von Allgemein- oder Einwohnerinteressen - als Verletzung eigener Rechte geltend machen kann (vgl. oben A. I., B. I. 1.). Eine spezifische Betroffenheit in von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfassten Rechtspositionen legt sie insoweit nicht dar. Sie setzt sich überdies auch mit den Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zu den von ihr im Planfeststellungsverfahren spezifisch bezeichneten Belangen hinsichtlich der Nutzung des Fermasees (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 714 ff., Ziffern 15.2.43 - 52) nicht bzw. nicht ausreichend auseinander. Sie nimmt insbesondere nicht ausreichend zur Kenntnis, dass die Planfeststellungsbehörde innerhalb der ersten Badesaison nach Inbetriebnahme des Vorhabens eine wöchentliche Überprüfung der Wasserqualität anhand der Vorgaben der Badegewässerverordnung auf Kosten des Vorhabenträgers angeordnet, diesen zur Beseitigung betriebsbedingter Ablagerungen und Einträge im Rahmen der notwendigen Unterhaltungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. zur Reinigung der Retentionsflächen auch Planfeststellungsbeschluss, S. 736, Ziffer 15.2.83.5) und ihm auch die Erstattung etwaiger Mehrkosten im Zusammenhang mit Beschränkungen des Badebetriebs auferlegt hat. Zudem hat die Planfeststellungsbehörde die in der Nebenbestimmung Nr. VII. B. 3.1 vorgesehene Badegewässerüberwachung in der mündlichen Verhandlung um die Schadstoffe Benzo(a)pyren, PFOS und Quecksilber ergänzt (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, B. IX. 3. b) (ii) sowie Anlage 2 zur Niederschrift der mündlichen Verhandlung). (2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr in Folge der Beeinträchtigung der Badenutzung durch ökologische Flutung mit ggf. schadstoffbelastetem Rheinwasser ggf. Einnahmen aus dem dortigen Parkplatzbetrieb entgingen, nimmt sie die diesbezüglichen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 717, Ziffer 15.2.52) nicht zur Kenntnis. Sie tritt daher auch der Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, dass es sich bei den ggf. zu erwartenden Umsatzeinbußen nicht um unzumutbare Nachteile handelt, deren Ausgleich nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG geboten sei, nicht substantiiert entgegen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, BVerwGE 143, 249, juris Rn. 74 ff., 89). (iii) Auch unter dem Gesichtspunkt einer Planungsbetroffenheit wesentlicher Teile des Gemeindegebiets bzw. einer Entziehung von Flächen, die der Klägerin z.B. als Ausgleichsflächen für eigene Planungen zur Verfügung stehen, sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die von der Klägerin diesbezüglich geltend gemachten Interessen im Rahmen der Abwägung anerkannt und berücksichtigt, ohne dass insoweit eine Fehlgewichtung ihrer Interessen erkennbar wäre. Die Planfeststellungsbehörde hat - wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 9) insbesondere auch eine stärkere Inanspruchnahme anderer Kommunen bei der Zurverfügungstellung von Ausgleichsflächen in Betracht gezogen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 739 f., Ziffer 15.2.89) und auch die Forderung der Klägerin nach Anrechnung ggf. entstehender Ökopunkte zu ihren Gunsten dahingehend gewürdigt, dass eine Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen nur dann möglich sei, wenn diese ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt würden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 740 f., Ziffer 15.2.89.1). Sie hat die planerische Inanspruchnahme des Gemeindegebiets der Klägerin mithin auch auf das erforderliche Maß beschränkt (vgl. zu möglichen Auswirkungen einer abweichenden Bauausführung des HWD XXV auf die Erforderlichkeit von Ausgleichsflächen aber oben B. VI. 1.). b) (i) Auch die unter dem Gesichtspunkt einer Inanspruchnahme zivilrechtlichen Grundstückseigentums der Klägerin erhobenen weiteren Einwendungen greifen nicht durch (vgl. zu Möglichkeiten einer Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch abweichende Bauausführung des Hochwasserdamms XXV allerdings oben B. VI. 2. b) (ii)). Allerdings ist der Umstand, dass gemeindliches Grundeigentum unmittelbar überplant wird oder als Nachbargrundstück nachteilige Wirkungen von dem beabsichtigten Vorhaben zu erwarten hat, grundsätzlich als Belang in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Betroffenheit nicht objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde einen hoheitlichen Zugriff auf die Nutzungsmöglichkeiten eines gemeindlichen Grundstücks nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze in die Abwägung einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, juris Rn. 23). (ii) (1) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt jedoch den Anforderungen an die Berücksichtigung der Eigentümerbelange der Klägerin. Im Rahmen der Abwägung hat die Planfeststellungsbehörde - in erster Linie bezogen auf private Grundstückseigentümer - ausgeführt, dass für die Realisierung des Rückhalteraumes Bellenkopf/Rappenwört bzw. der naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch privates Eigentum in Anspruch genommen werde. Bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehöre das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen, wobei jede Inanspruchnahme privater Grundstücke grundsätzlich einen Eingriff für den betroffenen Eigentümer darstelle. Das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz genieße aber keinen absoluten Schutz, so dass die Belange der betroffenen Eigentümer bei der Abwägung im konkreten Fall zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden könnten. Mit der Realisierung des Vorhabens sei der Schutz der Bevölkerung vor Hochwasser als überwiegendes öffentliches Interesse verbunden. Das Vorhaben diene im Rahmen der Gesamtmaßnahme des Integrierten Rheinprogramms der effektiven Kappung von Hochwasserscheiteln zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der öffentlichen Sicherheit. Auf den nach der Planung festgestellten Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken für Bau-, Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen (einschließlich ökologischer Flutungen) könne nicht verzichtet werden, ohne den Planungserfolg zu gefährden. Da der Standort der Maßnahme nicht verschiebbar und das Volumen von 14.000.000 m³ zwingend erforderlich sei, seien Konfliktsituationen unvermeidbar. Vorliegend überwiege das öffentliche Interesse an der Realisierung des Vorhabens die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem vollständigen Erhalt ihres Eigentums - auch bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken -, da die planfestgestellten Ersatzmaßnahmen naturschutzrechtlich erforderlich seien, um die vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft zu kompensieren. Die Betroffenen hätten daher einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, so dass der Vorhabenträger nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Verhandlungen über einen Erwerb oder Tausch oder eine sonstige Nutzbarkeit des (jeweiligen) Grundstücks treten werde. Ggf. seien auf Antrag des Vorhabenträgers Enteignungsverfahren einzuleiten (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 776 f.). Bereits zuvor hat die Planfeststellungsbehörde erklärt, dass die gesetzlichen Entschädigungs- und Haftungsregeln gegenüber allen Betroffenen - Private ebenso wie Kommunen - gleichermaßen gelten, so dass eine Ungleichbehandlung vorliegend nicht gegeben sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 775). Sie hat zugleich anerkannt, dass die Klägerin durch den geplanten Retentionsraum auf ihrer Gemarkung, die zu dessen Herstellung erforderlichen baulichen Anlagen und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (auch) auf ihrem Territorium stark bzw. in erheblichem Umfang in Anspruch genommen wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 739 f., Ziffer 15.2.89). Sie hat weiterhin jedoch - zutreffend - darauf hingewiesen, dass der Hochwasserschutz auch den Kommunen entlang des Rheins zugutekommt und deshalb die Bereitstellung kommunaler Flächen dem Grunde nach verlangt werden kann, auch wenn sie ggf. entschädigungspflichtig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 702, Ziffer 15.2.13.13). Art und Umfang der Betroffenheit individueller Flächen sind dabei in den Grunderwerbslisten 2015, 2017 und 2019 (vgl. Anlagen 12 - 12b zum Planfeststellungsantrag) ausführlich dargestellt, die auch Angaben zu den betroffenen Nutzungsarten enthalten. Diesbezüglich ist nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss sich über die Behandlung einzelner Einwendungen der Klägerin hinaus - im Hinblick auf die die Klägerin jedenfalls im gerichtlichen Verfahren keine grundstücks- oder nutzungsspezifischen Einwendungen mehr erhoben hat - nicht im Einzelnen mit etwaigen Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme für die Klägerin auseinandersetzt. Denn die Planfeststellungsbehörde muss nur solche Umstände aufklären und sodann abwägend berücksichtigen, die für sie als entscheidungserheblich erkennbar sind, d.h. solche Belange, deren Abwägungsbeachtlichkeit sich entweder aufdrängt oder im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise in das Planfeststellungsverfahren eingebracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, juris Rn. 26). Im Übrigen rügt auch die Klägerin nicht, dass die Planfeststellungsbehörde auf spezifische Grundstücke bezogene Belange der Klägerin in unzureichender Weise berücksichtigt hätte. Soweit die Klägerin zusätzliche Belastungen durch die Pflege ihrer von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Grundstücke befürchtet, übersieht sie, dass sich der Vorhabenträger insoweit zur Kostentragung verpflichtet hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 732, Ziffer 15.2.83.2.8). (2) Ohne Abwägungsfehler hat der Planfeststellungsbeschluss auch die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der durch ökologische Flutungen bzw. in Form von Ausgleichsflächen beeinträchtigten Grundstücke der Klägerin bewältigt. Diesbezüglich hat die Planfeststellungsbehörde im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass die Inanspruchnahme (insbesondere) durch regelmäßige ökologische Flutungen die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke beeinträchtigen bzw. aufheben kann. Sie hat dem Planungsträger daher die notwendigen Kosten für einen Umbau und die weitere Pflege der betroffenen Flächen auferlegt und den Betroffenen eine Übernahme der betroffenen Flächen im Rahmen des Entschädigungsverfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 85, VIII. 5. S. 2 sowie S. 732, Ziffer 15.2.83.2.8). Sie hat dem Planungsträger weiterhin die Verpflichtung auferlegt, durch den Betrieb des Polders entstehende Beaufschlagungen landwirtschaftlicher Flächen mit Abfällen zu beseitigen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 732, Ziffer 15.2.83.2.8) sowie Schäden und Ertrags- bzw. Einnahmenminderungen des Pächters, die nachweislich durch den Betrieb des Polders verursacht werden, bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin des Pachtverhältnisses zu ersetzen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 85, VIII. 6., S. 708, Ziffer 15.2.19, S. 731, Ziffer 15.2.83.2.3). Zwar sind die seitens der Klägerin bereits im Planungsverfahren ausdrücklich angesprochenen Verluste an Einnahmen des Verpächters, die zudem auch im Zeitraum nach Kündigung des Pachtverhältnisses eintreten, hiermit nicht angesprochen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Planfeststellungsbehörde die jedenfalls missverständliche Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses jedoch klargestellt und erläutert, dass die auf Beeinträchtigung der Nutzungsinteressen der Pächter bezogene Klausel lediglich (sonst nicht bestehende) Direktansprüche gegen den Vorhabenträger begründen solle, während Beeinträchtigungen der Verpächterinteressen schon von der allgemeinen Klausel des VIII. Nr. 3 des Planfeststellungsbeschlusses umfasst seien, die dem Vorhabenträger die Haftung für alle Schäden, die nachweislich durch den Bau und Betrieb der planfestgestellten Maßnahmen an Rechten Dritter entstanden sind, auferlegt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 85). Darüber hinaus spricht Ziffer 15.2.83.2.7 (Planfeststellungsbeschluss, S. 732) ergänzend auch vorübergehende Einschränkungen der Nutzung durch den Baubetrieb an, die vom Vorhabenträger zu entschädigen seien. Angesichts dessen sind Abwägungsmängel im Hinblick auf vorhabenbedingte Minderungen der Verpachtungseinnahmen nicht ersichtlich, da die Bestimmung des Umfangs der Entschädigung dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben kann. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein entschädigungsloser Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke voraussichtlich nicht allein damit gerechtfertigt werden könnte, dass der Hochwasserschutz auch den Kommunen entlang des Rheins zugutekommt und deshalb die Bereitstellung kommunaler Flächen dem Grunde nach verlangt werden kann (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 702, Ziffer 15.2.13.13). Denn auch wenn dies zutrifft, beruht die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke vorliegend nicht allein oder in überwiegendem Umfang auf den unmittelbaren Folgen notwendiger Hochwasserschutzmaßnahmen, sondern auf den für deren Umsetzung notwendigerweise erforderlichen naturschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen (z.B. in Form der Durchführung ökologischer Flutungen), von denen die Klägerin nicht in vergleichbarer Art und Weise unmittelbar profitiert. (3) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, dass die Planfeststellungsbehörde auch mögliche Beeinträchtigungen der forst- und jagdwirtschaftlichen Nutzung von Gemeindegrundstücken nicht ausreichend gewürdigt habe. Denn insoweit übersieht die Klägerin, die diese Rüge nur im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Zulässigkeit der Klage erhebt (vgl. Schriftsatz vom 17. Mai 2021, S. 10), dass der Planfeststellungsbeschluss eine Entschädigung für Beeinträchtigungen der forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit kommunaler Grundstücke ausdrücklich vorsieht (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 86, Ziffer VIII. 14 i.V.m. Ziffern 12 und 13 sowie S. 730 Ziffern 15.2.83.1.1 und 2), erhebliche Schäden in der Jagdwirtschaft bzw. Einbußen aus der Jagdpacht ausdrücklich verneint (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 734 f., Ziffern 15.2.83.4.1 - 7) und den Vorhabenträger ausdrücklich zur Erstattung von Kosten z.B. für die Instandsetzung von Jagdeinrichtungen, zur Entschädigung von Wildverlusten sowie zur Entsorgung ggf. auftretender einzelner Tierkadaver verpflichtet (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 60, VII. G. 2.; Planfeststellungsbeschluss, S. 735 f., Ziffern 15.2.83.4.8 - 9). Hiermit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. c) Schließlich dringt die Klägerin auch mit dem allgemeinen Einwand nicht durch, dass die Planfeststellungsbehörde die Belange, die den von ihr geltend gemachten Aspekten entgegenstehen, falsch oder zumindest unzureichend gewichtet habe. Insbesondere ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Durchführung ökologischer Flutungen im genehmigten Umfang als geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme naturschutzrechtlich zwingend geboten ist, um die mit der Planung verfolgten Hochwasserziele gesetzeskonform zu verwirklichen. Die insoweit etwa unter dem Gesichtspunkt einer Variantenprüfung vorgebrachten Einwände der Klägerin hinsichtlich eines (partiellen oder vollständigen) Verzichts auf die Durchführung ökologischer Flutungen oder des Fehlens einer erforderlichen naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung greifen nicht durch (siehe oben B. VI. 3. c)). Ein Vollüberprüfungsanspruch kommt der – ausschließlich in ihren Belangen aus Art. 28 Abs. 2 GG und zivilrechtlichem Eigentum betroffenen – Klägerin insoweit nicht zu; sie kann – wie dargelegt – lediglich verlangen, dass die Planung auf einer fehlerfreien Abwägung ihrer eigenen Rechte und schutzwürdigen Belange mit den ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange beruht. Unter diesem Gesichtspunkt begegnet die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde jedoch keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, dass die Planfeststellungsbehörde die mit dem Vorhaben konkret verbundenen Vor- und Nachteile im Vergleich zur Null-Variante nicht ausreichend erfasst habe, da das seitens des Planungsträgers angestrebte Hochwasserschutzniveau nur durch Umsetzung des Vorhabens in der beschriebenen Art und Weise mit der gebotenen Zuverlässigkeit verwirklicht werden kann. Dabei greift auch der Einwand, dass das angestrebte Hochwasserschutzniveau auch unter Verzicht auf die Durchführung des Vorhabens erreicht bzw. das bestehende Schutzniveau mit der Durchführung des Vorhabens nur in geringem Umfang verbessert werde, ersichtlich nicht durch (vgl. oben B. IV. 2. zur Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit des Vorhabens). Weiterhin hat die Planfeststellungsbehörde die gesetzlichen Abwägungsdirektiven nicht verkannt oder mit falschem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Wasserhaushaltsgesetz ausschließlich an der Erhaltung und Bewahrung bestehender Naturräume orientiert wäre (vgl. oben B. IV. 1. d) zur fachplanerischen Zielkonformität) oder die Planung in Folge der Orientierung am rechtlich unverbindlichen Integrierten Rheinprogramm auf Ziele der Auenrenaturierung als selbstständiges Planungsziel ausgerichtet gewesen wäre. Denn das im Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommene Integrierte Rheinprogramm unterscheidet zwar zwischen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) und Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung der Auelandschaft am Oberrhein (Teil II), ordnet die zum Zweck der Auenrenaturierung erforderlichen Planungen und Maßnahmen aber dem Rahmenkonzept für die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes (Teil I) zu, soweit diese sich bereits aus den Anforderungen an einen umweltverträglichen Hochwasserschutz ergeben (vgl. IRP 1996, S. 7 sowie S. 55: „Die ökologische Zielsetzung des Integrierten Rheinprogramms reicht sowohl in Bezug auf Schutz wie auch auf Wiederherstellung der Auelandschaft über die noch zu schaffenden Rückhalteräume hinaus“). Da ökologische Flutungen hier ausschließlich im ersten Teil des Rahmenkonzepts beschrieben sind (vgl. IRP 1996, S. 17, 20 f. sowie S. 32 spezifisch zum Polder Bellenkopf/Rappenwört), spricht - trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen auf S. 100 und 246 des Planfeststellungsbeschlusses - Überwiegendes dafür, die Auenrenaturierung entsprechend der von dem Beklagten geäußerten Rechtsauffassung nicht als selbstständiges Planungsziel, sondern als naturschutzrechtlich zwingende Begleitmaßnahme zur Vermeidung bzw. zum Ersatz der mit dem Betrieb des geplanten Retentionsraums verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft zu begreifen. Schließlich war die Planfeststellungsbehörde auch nicht verpflichtet, das Interesse an der Durchführung ökologischer Flutungen den Belangen der Klägerin im Rahmen der Abwägung isoliert gegenüberzustellen, da das geplante Vorhaben – und der damit angestrebte Hochwasserschutz – ohne ökologische Flutungen als geeignete und erforderliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht in rechtmäßiger Weise verwirklicht werden könnte. C. Zusammenfassung und Nebenentscheidungen I. Zusammenfassung der Entscheidung Zusammengefasst leidet der Planfeststellungsbeschluss an im Rechtssinne erheblichen Mängeln im Hinblick auf die vorgesehene Errichtung bzw. Ertüchtigung des Trenndamms HWD XXV als durchgehend befahrbarer Erddamm sowie hinsichtlich der angenommenen Notwendigkeit der Durchführung eines Probestaus vor Inbetriebnahme des Vorhabens, die die Klägerin in eigenen Rechten verletzen (vgl. oben B. VI. 2. b) (ii) und (iii) jeweils unter dem Gesichtspunkt der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung). Da diese Mängel jeweils im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden können, stellt der Senat die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. Dezember 2020 im vorgenannten Umfang fest. Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg. II. Nebenentscheidungen 1. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Rügen der Klägerin in wesentlichem Umfang erfolglos geblieben sind (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die erfolgreichen Einwendungen gegen die bauliche Ausführung des Hochwasserdammes XXV lassen es jedoch nicht zu, die Kosten des Verfahrens der Klägerin nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gänzlich aufzuerlegen. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens sieht der Senat ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). 2. Rechtsmittel Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere ist die Klägerin im Hinblick auf mögliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Reichweite des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und der Anwendung des artenschutzrechtlichen Signifikanzansatzes schon nicht rügebefugt (vgl. im Übrigen Senatsurt. vom 28. November 2023 - 3 S 821/21 -, B. V. 1. c) (ii), B. VII. 2. c) sowie C. II. 2.). Beschluss vom 28. November 2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Anlehnung an die Empfehlungen der Ziffer 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 60.000 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Klägerin, eine Große Kreisstadt in Baden-Württemberg, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und den Betrieb des Hochwasserretentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört auf den Gemarkungen der Stadt Karlsruhe, der Gemeinde Au am Rhein und ihrer Gemarkung („Polder Bellenkopf/Rappenwört“). Lageplan Polder Bellenkopf/Rappenwört (Gesamterläuterungsbericht 2017, S. 11) Der geplante Retentionsraum erstreckt sich von Rheinkilometer 353,8 bis Rheinkilometer 359,3 und umfasst ein Rückhaltevolumen von 14.000.000 m3 auf einer Fläche von 510 ha. Er soll durch den bestehenden, aber umfassend zu ertüchtigenden Trenndamm HWD XXV mit fünf steuerbaren Einlassbauwerken vom Rhein abgetrennt und durch die überwiegend neu zu errichtenden Absperrdämme HWD XXVa, XXVI sowie einen neu zu erstellenden Verbindungsdamm in Richtung des rückwärtigen Binnenlands gesichert werden. Das beantragte Vorhaben zielt darauf ab, mit den bereits rheinaufwärts bestehenden und den geplanten Hochwasserschutzanlagen einen Hochwasserschutz vor einem 200-jährlichen Hochwasser am Pegel Maxau bzw. einem 220-jährlichen Hochwasser am Pegel Worms zu gewährleisten, wie er vor dem Oberrheinausbau in den Jahren 1950 bis 1977 bestand. Als zentrale natur- und artenschutzrechtliche Vermeidungs- bzw. Kompensationsmaßnahme sieht der Planfeststellungsbeschluss ungesteuerte Flutungen des betroffenen Retentionsraumes vor, die durch Herstellung eines der natürlichen Rheinaue angenäherten Überflutungsregimes eine möglichst weitgehende Anpassung der betroffenen Lebensräume und Artengemeinschaften an die Retentionsflutungen bewirken sollen (sog. „ökologische Flutungen“). Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gingen die folgenden Entwicklungen und Verfahrensschritte voraus: Durch den zwischen 1950 und 1977 erfolgten Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Iffezheim gingen zwischen Breisach und Iffezheim rund 130 km² Überschwemmungsfläche sowie wesentliche Teile der historischen Rheinauen, die maßgeblich durch die bis dato vorhandenen Überflutungsverhältnisse geprägt waren, verloren. Im Februar 1978 legte die gemeinsame „Hochwasser-Studienkommission für den Rhein“ der Länder Frankreich, Österreich, Schweiz und Deutschland ihren Schlussbericht über die Ergebnisse der Untersuchungen über die Hochwasser und ihre Entwicklung von Beginn der Aufzeichnungen, die Einflüsse des Ausbaues des Rheins, seiner Nebenflüsse und der Seen auf das Hochwasser und den derzeitigen Stand des Hochwasserschutzes sowie Empfehlungen für Maßnahmen gegen die vergrößerte Hochwassergefahr (im Folgenden: HSK 1978) vor. Auf dessen Grundlage kamen die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung zur Änderung und Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1975 zum Vertrag vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg vom 6. Dezember 1982 (BGBl. 1984 II, 268) überein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um unterhalb der Staustufe Iffezheim den vor dem Ausbau des Oberrheins vorhandenen Hochwasserschutz wiederherzustellen. Zu den hierfür erforderlichen Maßnahmen zählen nach Art. 7 Abs. 2 lit. g) der Vereinbarung die Errichtung und der Betrieb weiterer Polder unterhalb der deutsch-französischen Grenze mit etwa 30.000.000 m3 Retentionsvolumen, deren Betrieb in eine koordinierte Steuerung der bestehenden und noch zu errichtenden Anlagen einzubinden ist (Art. 7 Abs. 6 der Vereinbarung). Im Jahr 1988 erarbeitete das Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg das sog. „Integrierte Rheinprogramm“, um ökologischen Belangen im Rahmen der Planung Rechnung zu tragen. Das zu dessen Verwirklichung im Jahr 1996 von der Landesregierung beschlossene „Rahmenkonzept zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms“ (im Folgenden: IRP 1996) bezeichnet die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und die Renaturierung der Auen am Oberrhein als gleichrangige Ziele, die in den Teilen I (Wiederherstellung des Hochwasserschutzes) und II (Erhaltung und Renaturierung der Auelandschaft am Oberrhein) beschrieben sind (IRP 1996, S. 7). Teil I des Rahmenkonzepts zur Umsetzung des Integrierten Rheinprogramms sieht auf baden-württembergischem Gebiet den Betrieb von insgesamt dreizehn Rückhalteräumen - Rheinschanzinsel, Elisabethenwört, Söllingen/Greffern, Freistett/Rheinau/Kehl, Kulturwehr Kehl/Straßburg, Altenheim, Ichenheim/Meißenheim/Ottenheim, Elzmündung, Wyhl/Weisweil, Breisach/Burkheim, Kulturwehr Breisach, Weil-Breisach und der hier streitgegenständliche Polder Bellenkopf/Rappenwört – mit einem Gesamtvolumen von 167.000.000 m³ zur Erreichung des Hochwasserschutzzieles vor (vgl. IRP 1996, S. 36). Teil II des Programms stellt die Grundlagen einer Auenrenaturierung dar und beschreibt die hierzu erforderlichen Planungen und Maßnahmen. Nach S. 7 des Rahmenkonzepts sind Planungen und Maßnahmen, die der Verwirklichung eines umweltverträglichen Hochwasserschutzes zu dienen bestimmt sind, bereits Bestandteil des Rahmenkonzeptes für die Wiederherstellung des Hochwasserschutzes und daher in Teil I des Rahmenkonzepts aufgeführt. Zu diesem Zweck sieht dieser Teil die Wiederherstellung von der Rheindynamik möglichst entsprechenden Überflutungsverhältnissen vor, um überflutungstolerante Lebensgemeinschaften innerhalb der geplanten Retentionsflächen zu etablieren (vgl. IRP 1996, S. 20). Am 18. April 2002 hat der Landtag Baden-Württemberg dem Rahmenkonzept zugestimmt (vgl. LT-Drs. 13/646 sowie LT-Drs. 13/852, S. 46). Mit Entscheidung vom 9. Januar 2003 sah das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Raumordnungsbehörde auf Antrag der Gewässerdirektion Nördlicher Oberrhein vom 30. September 2002 von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für den Retentionsraum Bellenkopf/Rappenwört ab, da die geplante Maßnahme dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg von 2002 und dem Regionalplan Mittlerer Oberrhein entspreche. Nach Durchführung eines Scopingverfahrens zum voraussichtlichen Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsstudie in den Jahren 2003 und 2004 beantragte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung Umwelt, Referat 53.2, Landesbetrieb Gewässer) mit Antrag vom 4. April 2011 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb des Retentionsraums Bellenkopf/Rappenwört beim Landratsamt Karlsruhe. Nach der vom 8. November 2011 bis zum 31. Mai 2012 durchgeführten Anhörung der Träger öffentlicher Belange wurden die Antragsunterlagen überarbeitet und mit Schreiben vom 4. Mai 2015 in aktualisierter Fassung neu eingereicht. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 forderte das Landratsamt die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu den überarbeiteten Antragsunterlagen auf und veranlasste deren öffentliche Auslegung beim Bürgermeisteramt Au am Rhein, bei der Stadtverwaltung Rheinstetten und bei der Stadtverwaltung Karlsruhe im Zeitraum vom 19. Juni bis zum 20. Juli 2015. Vom 8. bis zum 11. November 2016 fand ein Erörterungstermin statt, auf dessen Grundlage die Antragsunterlagen im Dezember 2017 bzw. Januar 2018 erneut aktualisiert und ergänzt wurden. Hierbei wurden u.a. der Dammquerschnitt und der Trassenverlauf des Hauptdammes XXV modifiziert, der landschaftspflegerische Begleitplan neu gefasst, Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie sowie zu limnologischen Untersuchungen vorgelegt und weitere natur- und artenschutzrechtliche Ausnahme- und Befreiungsanträge gestellt. Im Zeitraum vom 28. Februar 2018 bis zum 27. März 2018 wurden die ergänzenden Antragsunterlagen bei dem Bürgermeisteramt Au am Rhein, bei der Stadtverwaltung Rheinstetten und bei der Stadtverwaltung Karlsruhe und die gesamten Antragsunterlagen in den Bürgermeisterämtern Durmersheim und Bietigheim öffentlich ausgelegt. Am 7. und 8. November 2018 fand ein Nacherörterungstermin statt. Aufgrund von Einwendungen hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie aktualisierte der Vorhabenträger den Fachbeitrag WRRL und die Limnologischen Untersuchungen im September 2019. Im Juli 2020 reichte der Vorhabenträger ein ergänzendes Grunderwerbsverzeichnis mit Grunderwerbsplänen ein. Im Nachgang wurde den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit gegeben, die Unterlagen beim Landratsamt Karlsruhe einzusehen und Einwendungen zu erheben. Mit Entscheidung vom 23. Dezember 2020 stellte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag des Landes Baden-Württemberg (vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Umwelt, Landesbetrieb Gewässer) vom 4. April 2011 (ergänzt durch Antragsunterlagen vom 1. April 2015, vom 20. Dezember 2017, vom 16. Januar 2018 und vom 15. Juli 2020) den Plan für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes „Bellenkopf/Rappenwört“ nebst zugehöriger Bauwerke, Nutzungen und Nebeneinrichtungen fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Zeitraum vom 1. bis zum 15. Februar 2021 ausgelegt und öffentlich bekanntgemacht. Am 11. März 2021 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2020 (im Folgenden: Planfeststellungsbeschluss) Klage erhoben und diese zunächst mit Schriftsatz vom 17. Mai 2021 begründet, dem u.a. fachliche Stellungnahmen des Bauingenieurs Dr.-Ing. T. und ihres Umweltkoordinators Dipl.-Ing. R. beilagen. Mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2021, vom 2. Mai 2022, vom 16. Mai 2022 und vom 27. Dezember 2022 hat die Klägerin ihre Klagebegründung – zum Teil unter Bezugnahme auf weitere Anlagen und sachverständige Stellungnahmen – ergänzt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss sich in unzulässiger Weise am „Integrierten Rheinprogramm“ orientiere, dem Erfordernis der Planrechtfertigung nicht genüge, naturschutz-, artenschutz- und wasserrechtlichen Vorgaben insbesondere des Unionsrechts nicht genüge und an verschiedenen Abwägungsmängeln leide. Insbesondere seien ein Verzicht auf ökologische Flutungen und alternative Bauformen der geplanten Hochwasserdämme nicht in ausreichender Weise geprüft worden. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe vom 23. Dezember 2020 für den Bau und Betrieb des Retentionsraumes Bellenkopf/Rappenwört aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und ist der Klage zunächst mit Schriftsätzen vom 11. November 2021, vom 5. Oktober 2022 und vom 11. November 2022 entgegengetreten. Im Verlauf des Verfahrens hat der Senat den Beklagten u.a. zu Erläuterungen einzelner Fragen der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserrechtlichen Vorgaben, der zukünftig zu erwartenden Abfluss- und Überflutungsverhältnisse, der Aktualität der artenschutzrechtlichen Untersuchungen, der Alternativen- bzw. Variantenprüfung des HWD XXV und zu weiteren Verständnisfragen aufgefordert. Hierzu hat der Beklagte jeweils Stellung genommen und ergänzende fachliche Stellungnahmen sowie weitere Unterlagen u.a. der Landesanstalt für Umwelt und verschiedener, am Planungsverfahren beteiligter Fachbehörden und -gutachter vorgelegt. Die Klägerin erhielt jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme und hat hiervon Gebrauch gemacht. Mit Beweisbeschluss vom 18. Juli 2023 hat der Senat den Diplom-Ingenieur Dr.-Ing. B. nach Anhörung der Beteiligten mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Fragen beauftragt, die die Vereinbarkeit der von der Klägerin vorgeschlagenen Planungsvariante der Ausführung des HWD XXV als eigenständig wirksame Hochwasserschutzwand mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 19700-12 / DIN 19712) betreffen. Mit Beschluss vom 7. August 2023 hat der Senat ein gegen die Person des Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 31. Juli 2023 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 30. August 2023 hat die Klägerin hiergegen Gegenvorstellung erhoben. Mit Verfügung vom 10. August 2023, die der Klägerin am 14. August 2023 zugestellt wurde, hat der Senat gemäß § 87b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Frist bis einschließlich 8. September 2023 zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren sich die Klägerin beschwert fühlt. Die Beteiligten wurden zugleich darauf hingewiesen, dass die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG von dieser Fristsetzung unberührt bleibe, die Fristsetzung aber weiterem Vortrag nicht entgegenstehe, soweit die ursprüngliche Rüge dem Substantiierungsgebot genügte und sich die Notwendigkeit weiteren Vortrags erst z.B. aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 8. September 2023 und weiteren Schriftsätzen ergänzend vorgetragen und hierbei u.a. auf eine fachliche Stellungnahme des Biologen und Chemikers Dr. H. Bezug genommen. Ein Parallelverfahren einer anerkannten Naturschutzvereinigung ist unter dem Aktenzeichen 3 S 821/46 anhängig, auf deren Vorbringen die Klägerin zum Teil ergänzend Bezug genommen hat. Am 3. und am 14. November 2023 haben der Sachverständige Dr.-Ing. B. und der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. H. schriftliche Gutachten zu den vom Senat gestellten Beweisfragen vorgelegt. Am 25., 27. und 28. September sowie am 16. und 17. November 2023 hat der Senat mündlich verhandelt und neben dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. B. und dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr.-Ing. H. zahlreiche weitere, am Verfahren beteiligte sachkundige Personen angehört. Nach den ersten Verhandlungsterminen haben die Beteiligten jeweils erneut schriftlich Stellung genommen. Dem Gericht lagen die Antragsunterlagen zum Planfeststellungsbeschluss vom 23. Dezember 2023 (44 Ordner), die Verwaltungsakte des Beklagten (32 Bände), 8 Ordner Synopsen (mit Anlagen), die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen sowie die Protokolle des Erörterungstermins vom 8. bis 11. November 2016 und des Nacherörterungstermins vom 7. und 8. November 2018 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze – auch soweit sie nicht gesondert aufgeführt sind – und auf die beigelegten Unterlagen verwiesen.