Urteil
3 S 276/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0909.3S276.15.0A
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Leitsätze
1. Die Gemeinde muss in die Satzung über eine Veränderungssperre nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände aufnehmen.(Rn.44)
2. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.(Rn.44)
3. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Anrechnungsregelung ist auf "faktische Zurückstellungen", d. h. Fälle, in denen ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechend anzuwenden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.50)
4. Das gilt auch in Fällen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - ; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188).(Rn.53)
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinde muss in die Satzung über eine Veränderungssperre nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände aufnehmen.(Rn.44) 2. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet.(Rn.44) 3. Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Anrechnungsregelung ist auf "faktische Zurückstellungen", d. h. Fälle, in denen ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird, entsprechend anzuwenden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).(Rn.50) 4. Das gilt auch in Fällen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - ; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188).(Rn.53) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2014 - 2 K 28/13 - wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des beklagten Landes ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006 unwirksam (1.). Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB ist das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich zulässig (2.). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene neue Veränderungssperre entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen (3.). Über die Hilfsanträge der Klägerin muss der Senat danach nicht entscheiden. 1. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Beigeladenen vom 10.7.2006, der einen großen, das Grundstück der Klägerin einschließenden Teil des von ihm erfassten Gebiets als Industriegebiet ausweist. Mit den Festsetzungen dieses Plans ist das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar, da es auf die Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs gerichtet ist. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig und somit in allen anderen Baugebieten unzulässig. Auswirkungen im Sinne dieser Vorschrift sind nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1.200 m2 überschreitet. Das ist hier der Fall. Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegen könnten, sind nicht zu erkennen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ist der Bebauungsplan jedoch wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO (insgesamt) unwirksam. a) Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung bestimmte Obergrenzen nicht überschritten werden, auch wenn - wie im Fall des Bebauungsplans der Beigeladenen - eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht festgesetzt wird. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl beträgt bei der Festsetzung eines Industriegebiets 2,4. Ob diese Obergrenze überschritten wird, ist bei nicht ausdrücklich festgesetzter Geschossflächenzahl auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 bis 4 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts, zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - NVwZ 2000, 813). Dabei kommt es, wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nicht auf die tatsächliche Ausnutzung, sondern allein auf die zulässige Ausnutzbarkeit der Festsetzungen an (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ setzt für den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets eine Grundflächenzahl von 0,7 und eine maximale Wandhöhe von 15 m fest. Im Rahmen dieser Festsetzungen sind bei einer Geschosshöhe von 2,5 m bis zu sechs Vollgeschosse, bei einer Geschosshöhe von 3 m fünf Vollgeschosse und bei einer Geschosshöhe von 3,75 m immer noch vier Vollgeschosse realisierbar. Ausgehend von der auf 0,7 festgesetzten Grundflächenzahl ist im zuletzt genannten Fall eine Geschossflächenzahl von 2,8 erreichbar. Im zuerst genannten Fall könnte sogar eine Geschossflächenzahl von 4,2 verwirklicht werden. Die Obergrenze von 2,4 ist somit deutlich überschritten. b) Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in ihrer bei der Aufstellung des Bebauungsplans noch geltenden Fassung vom 23.1.1990 (BauNVO 1990) können allerdings die in Abs. 1 genannten Obergrenzen überschritten werden, wenn - 1. - besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, - 2. - die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und - 3. - sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit aus städtebaulichen Gründen den Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 BauGB. Restriktionen für eine Überschreitung der Obergrenzen ergeben sich jedoch in erster Linie daraus, dass § 17 Abs. 2 BauNVO eine Ausnahme zulässt und damit auch städtebauliche Ausnahmegründe für die Abweichung von § 17 Abs. 1 BauNVO voraussetzt. Die Einhaltung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO ist der städtebauliche Regelfall. Die Maßüberschreitung setzt deshalb eine städtebauliche Situation und eine durch den Bebauungsplan zu lösende Problematik voraus, die nicht alltäglich und nicht in beliebiger örtlicher Lage anzutreffen ist. Es muss sich somit um eine städtebauliche Ausnahmesituation handeln. Reguläre städtebauliche Gründe in einer Standardsituation reichen nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25.11.1999, a.a.O.). Für das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation in dem genannten Sinn ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Die Existenz einer solchen Situation wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet. c) Der danach anzunehmende Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO hat auch nach Ansicht des Senats die Gesamtunwirksamkeit jedenfalls des als Industriegebiet ausgewiesenen Teils des Bebauungsplans zur Folge. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen (Gesamt-)Unwirksamkeit, wenn - 1. - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - 2. - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. u. a. Beschl. v. 24.4.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77; Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; Beschl. v. 6.4.1993 - 4 NB 43.92 - ZfBR 1993, 238). Die dazu erforderlichen Ermittlungen können sich allerdings in aller Regel schon deshalb nicht auf Willensäußerungen stützen, die in der Planungsphase abgegeben worden sind, weil der Ortsgesetzgeber die Folgen einer (Teil-)Nichtigkeit gerade nicht bedacht hat. Abzustellen ist deshalb darauf, welche Entscheidung mutmaßlich getroffen worden wäre, wenn die Gemeinde den Fehler, der dem Bebauungsplan anhaftet, erkannt hätte (BVerwG, Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 896). bb) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO führe zur Gesamtunwirksamkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die beigeladene Gemeinde den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte (fehlende subjektive Teilbarkeit). Die vom Verwaltungsgericht dafür genannten Gründe hält der Senat nicht für überzeugend. Davon, dass aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar sei, kann nicht gesprochen werden. Wollte man dies anders sehen, wären Bebauungspläne, die sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung beschränkten, jedenfalls regelmäßig unzulässig. Führt ein dem Bebauungsplan anhaftender Fehler dazu, dass ein sinnvolles Planungskonzept nicht erkennbar ist, so fehlt es im Übrigen bereits an der ersten der oben genannten Voraussetzungen, so dass sich die Frage nach der subjektiven Teilbarkeit des Plans nicht mehr stellt. Das weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Argument, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO auch in Fällen, in denen die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt sei, durch die übrigen Festsetzungen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden dürften, belegt nur die Rechtswidrigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung. Für die Frage, ob dieser Fehler zur Gesamtnichtigkeit des Plans führt, ergibt sich daraus nichts. Das Gleiche gilt, soweit das Verwaltungsgericht meint, dass zum zwingenden Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans auch Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung gehörten, da auch das nicht ausschließt, dass der Bebauungsplan mit seinem übrigen Inhalt als einfacher Bebauungsplan fort gilt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis zustimmen. Dafür, dass die Beigeladene bei Kenntnis von dem Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO auf Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung insgesamt verzichtet und sich auf die bloße Ausweisung des hier interessierenden Teils des Plangebiets als Industriegebiet beschränkt hätte, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. 2. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin richtet sich somit nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“, sondern nach § 34 BauGB. Zwar hat die Beigeladene für einen Teil des Plangebiets bereits vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 einen gleichnamigen Bebauungsplan vom 9.6.1975 erlassen, der wegen der Unwirksamkeit des später erlassenen Bebauungsplans vom 10.7.2006 unverändert fort gilt, sofern er nicht seinerseits an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel leiden sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.8.1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289). Das Gebiet des Vorgängerbebauungsplans schließt jedoch das heutige Grundstück Flst.Nr. ... nicht ein. Mit § 34 BauGB steht das Vorhaben der Klägerin nicht in Widerspruch. a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks umfasst nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken. Einwendungen hiergegen werden auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes nicht erhoben. Auf den genannten Grundstücken befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts außer einem Gewerbe- bzw. Industriebetrieb mehrere Einzelhandelsbetriebe, von denen zwei - einschließlich des bestehenden Lebensmittelmarkts der Klägerin - großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO seien. Das entspricht der Aktenlage und wird in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend zu Recht angenommen, dass die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und sich wegen der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, insbesondere nicht als Gewerbe- oder Industriegebiet einstufen lässt. Wie sich daraus weiter ergibt, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist danach auch in Bezug auf dieses Merkmal davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung bejaht, dass sich das Vorhaben im Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung bewege, da dieser auch durch die beiden jetzt schon vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe gebildet werde. Auch dagegen bestehen keine Bedenken. b) Einen Verstoß des Vorhabens der Klägerin gegen § 34 Abs. 3 BauGB hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Dafür, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der beigeladenen Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind, sieht auch der Senat nach dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten der ...-... („Auswirkungsanalyse einer Erweiterung eines Discounters in der Gemeinde ...) vom März 2012 keinen Anhaltspunkte. Nach dem genannten Gutachten ist davon auszugehen, dass die Kunden des Lebensmittelmarkts der Klägerin hauptsächlich aus der Bevölkerung der Beigeladenen stammen. Das Gutachten schließt hieraus, dass der im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der Klägerin zusätzlich zu erwartende Umsatz vorwiegend zu Lasten der weiteren Anbieter auf dem Gebiet der Beigeladenen gehe. Betroffen hiervon sei in erster Linie der benachbarte Lebensmittelmarkt des Systemwettbewerbers ..., der wegen seiner unmittelbaren Nähe in direkter Konkurrenz zu dem Lebensmittelmarkt der Klägerin stehe. Der ...-Discounter in der Ortsmitte von ... sei dagegen weniger stark betroffen, da dieser Markt vorrangig die Funktion einer fußläufigen Nahversorgung für die umliegenden Wohngebiete erfülle. Auch die weiteren im zentralen Versorgungsbereich ansässigen Anbieter wie Bäcker und Metzger verfolgten andere Konzepte und hätten z.T. auch andere Kundenzielgruppen. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen seien daher nicht zu erwarten. Der Senat sieht keinen Anlass, diese in sich schlüssig begründeten Ausführungen in Frage zu stellen. Einwendungen gegen das Gutachten werden auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen erhoben. 3. Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 erlassene und bis 22.2.2016 gültige Veränderungssperre für den Geltungsbereich des (künftigen) Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ entfaltet der Klägerin gegenüber keine Wirkungen und steht somit der Erteilung der von ihr beanspruchten Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen. a) Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Veränderungssperre dürfen in ihrem räumlichen Geltungsbereich „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB zur Erweiterung bestehender oder zur Ansiedlung neuer oder zusätzlicher Einzelhandelsbetriebe nicht durchgeführt werden“. Die Veränderungssperre bleibt damit hinter der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 BauGB zurück. Das ist jedoch unschädlich, da die Gemeinde nicht alle in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB genannten Tatbestände in die Satzung aufnehmen muss. Sie ist dementsprechend auch nicht daran gehindert, das in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genannte Verbot zur Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB auf bestimmte Vorhaben zu beschränken, wenn sie dies zur Sicherung ihrer Planungsziele für ausreichend erachtet. Gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Bedenken. Der vom Gemeinderat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 18.5.2015 gebilligte Entwurf des Bebauungsplans „Einzelhandelsbetrieb am Glockenloch“ sieht vor, das ca. 2,22 ha große Plangebiet als Gewerbegebiet auszuweisen, in dem (auch nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe unzulässig sind. In der Begründung des Entwurfs wird dies damit erklärt, dass der geltende Bebauungsplan nach der Auffassung des Regionalverbands nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen des Regionalplans stünde. Da die vorhandenen Einzelhandelsbetriebe in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien, widerspreche ihre Ansiedlung dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Um die Einhaltung der raumordnerischen Ziele zu gewährleisten und eine Expansion von Einzelhandelsbetrieben zu unterbinden, solle ein neuer Bebauungsplan aufgestellt werden. Daran, dass die Beigeladene schon hinreichend konkrete Vorstellungen über den Inhalt des aufzustellenden Bebauungsplans entwickelt hat, ist danach nicht zu zweifeln. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre wird entgegen der in der ersten Instanz geäußerten Ansicht der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Entschluss der Beigeladenen zur Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ (erst) durch das Vorhaben der Klägerin ausgelöst worden ist. Wird ein Bauantrag für ein Grundstück gestellt, das die Gemeinde nicht in der von dem Bauantragsteller beabsichtigten Weise genutzt sehen möchte, ist es ihr nicht verwehrt, hierauf mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, um dem Bauantrag so die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Sie darf in diesen Fällen ferner das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685; Beschl. v. 9.2.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432; BGH, Urt. v. 30.11.2006 - III ZR 352/04 - BGHZ 170, 99). Die von der Beigeladenen am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre ist schließlich auch nicht deshalb unwirksam, weil ihr die am 18.2.2013 beschlossene und am 22.2.2013 bekanntgemachte (erste) Veränderungssperre vorausgegangen ist. Zwar tritt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die Frist um ein Jahr verlängern. Besondere Umstände sind dafür - anders als für eine nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr (§ 17 Abs. 2 BauGB) - nicht erforderlich. § 17 Abs. 3 BauGB ermächtigt die Gemeinde ferner dazu, eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut zu beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Die Zulässigkeit einer erneuten Veränderungssperre ist im Grundsatz an keine weitergehenden Anforderungen gebunden als die Zulässigkeit einer erstmaligen Veränderungssperre. Durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit, eine Veränderungssperre erneut zu beschließen, dürfen jedoch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nicht unterlaufen werden. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre steht daher unter den gleichen Voraussetzungen wie eine entsprechende Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre. Der Erlass einer die zweite Verlängerung der voran gegangenen Veränderungssperre ersetzenden erneuten Veränderungssperre ist somit nur beim Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB zulässig (BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - NVwZ 1993, 474). Da die Geltungsdauer der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre sich auf die Zeit bis zum 22.2.2016 beschränkt, ist dies jedoch für deren Wirksamkeit ohne Bedeutung. b) Den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifeln an der formellen Rechtmäßigkeit der am 3.8.2015 beschlossenen erneuten Veränderungssperre im Hinblick auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Ausfertigung braucht der Senat nicht nachzugehen, da die Veränderungssperre jedenfalls der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet. aa) Auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannte Zweijahresfrist ist nach Abs. 1 Satz 2 der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass trotz der unterschiedlichen Rechtsnatur der Zurückstellung als Regelung des formellen Baurechts einerseits und der einen materiellen Versagungsgrund darstellenden Veränderungssperre andererseits ihre sich in einer vorübergehenden Beschränkungen der Bodennutzung äußernden Wirkungen übereinstimmen, weshalb demjenigen, dessen Baugesuch bereits zurückgestellt worden ist, eine später beschlossene Veränderungssperre auch nur mit einer entsprechend verkürzten Laufzeit zugemutet werden soll. Die Anrechnung einer der Veränderungssperre vorangegangenen Zurückstellung führt jedoch nicht zu einer allgemeinen Verkürzung der Laufzeit der Veränderungssperre, sondern kommt nur demjenigen zu Gute, dessen Baugesuch zurückgestellt worden ist. Daraus folgt, dass eine Veränderungssperre nur gegenüber demjenigen keine Wirkung entfaltet, den sie bei Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anzurechnenden Zeit mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegen würde, während ihre Geltung für andere davon unberührt bleibt (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - NJW 1977, 400). Bei der Beantwortung der Frage, ob das im Einzelfall zutrifft, müssen die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB - ebenfalls „individuell“ - zugunsten der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Das bedeutet: Ist eine für zwei Jahre verhängte Veränderungssperre gegenüber einem bestimmten Betroffenen infolge der von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgeschriebenen Anrechnung nicht wirksam, so kann sich dieser dennoch nicht darauf berufen, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte. Entsprechendes gilt für die Heranziehung des § 17 Abs. 2 BauGB und für das dortige Tatbestandsmerkmal der „besonderen Umstände“ (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.). bb) Die in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB getroffene Regelung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf sogenannte faktische Zurückstellungen entsprechende Anwendung (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Beschl. v. 27.4.1992 - 4 NB 11.92 - NVwZ 1992, 1090; Beschl. v. 5.5.2011 - 4 B 12.11 - BRS 78 Nr. 130; ebenso: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1999 - 5 S 439/98 - BRS 62 Nr. 121; Urt. v. 11.2.1993 - 5 S 2471/92 - NVwZ-RR 1994, 74; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 17 Rn. 18; Lemmel, in: Berliner Kommentar, § 17 Rn. 5; Mitschang, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 17 Rn. 2; Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 2538 f.). Damit sind Fälle gemeint, in denen die Baugenehmigungsbehörde einen Genehmigungsantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet oder rechtswidrig ablehnt. Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in diesen Fällen wird vom Bundesverwaltungsgericht damit gerechtfertigt, dass ein derartiges Verhalten der Behörde eine der Anwendung des § 15 BauGB gleichartige Wirkung habe und die Baugenehmigungsbehörde sonst die Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ohne Weiteres unterlaufen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht führt ferner ins Feld, dass die Gemeinde sich rechtswidrige Verzögerungen erst recht entgegenhalten lassen müsse, wenn schon zulässige Verzögerungen angerechnet würden. Die an dieser Auffassung geübte Kritik des beklagten Landes hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Das beklagte Land macht im Anschluss an die Kommentierung von Sennekamp (in: Brügelmann, BauGB, § 17 Rn. 21 ff) geltend, die Gemeinde habe mit der verzögerten Bearbeitung oder der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nichts zu tun, weshalb es an einer planwidrigen, im Wege der Analogie zu schließenden Lücke im Gesetz fehle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur auf Antrag der Gemeinde zulässig ist, während die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs nicht von der Gemeinde, sondern allein von der Baurechtsbehörde zu verantworten ist. Das ist jedoch aus der Sicht des betroffenen Bauherrn, der durch die verzögerte Bearbeitung oder die rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags an der Verwirklichung seines Vorhabens gehindert wird, ohne Bedeutung. Die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen ist auch deshalb sachgerecht, weil damit die Folgen rechtswidrigen Handelns unmittelbar ausgeglichen werden (Berkemann, Festschrift für Weyreuther 1993, S. 389, 416 f.; Lemmel, a.a.O.: „Entschädigung in Zeit“). Auf die fehlende Verantwortung der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Die in § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffene Regelung bestätigt dies. Nach der durch das EAG Bau in das Baugesetzbuch eingefügten Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 BauGB die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass über diesen Zeitraum hinausgehende Verzögerungen bei der Bearbeitung des Baugesuchs auf die Laufzeit der Zurückstellung angerechnet werden müssen. Diese Regelung bezieht sich zwar nur auf den in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelten Sonderfall der Zurückstellung. Er zeigt jedoch zugleich, dass die Anrechnung der Zeiten faktischer Zurückstellungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht davon abhängig sein soll, ob die entstandene Verzögerung von der Gemeinde zu verantworten ist. Der Senat hält es auch nicht für gerechtfertigt, die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf solche faktischen Zurückstellungen zu beschränken, die ebenso wie die spätere Veränderungssperre der Sicherung der Planung dienen, und damit Fälle auszunehmen, in denen der Bauantrag aus anderen Gründen als zur Sicherung einer beabsichtigten Bauleitplanung nicht beschieden oder abgelehnt wurde (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.6.2012 - 2 B 18.11 - Juris; Urt. v. 3.1.1991 - 2 A 10.90 - BauR 1991, 188). Das vom Bundesverwaltungsgericht für die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ins Feld geführte Argument, dass die von dieser Vorschrift angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten ohne Weiteres unterlaufen werden könnte, mag in diesen Fällen nicht zum Tragen zu kommen. Für die genannten weiteren Gründe für die analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gilt dies jedoch nicht. cc) Die im Fall der rechtswidrigen Ablehnung eines Baugesuchs anrechenbare Zeit beginnt mit der Bekanntgabe des Bescheids an den Bauherrn. Die auf die Dauer der Veränderungssperre anzurechnende Zeit hat danach im vorliegenden Fall spätestens mit der am 7.7.2012 erfolgten Zustellung des den Bauantrag der Klägerin ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 4.7.2012 begonnen. Bei der Frage, ob der Bauherr durch die Veränderungssperre unter Anrechnung des Zeitraums einer faktischen Zurückstellung mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde, ist die der Gemeinde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes Jahr mit einzurechnen, die Möglichkeit einer nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein weiteres Jahr dagegen nur im Falle des Vorliegens besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 27.7.1990 - 4 B 156.89 - NVwZ 1991, 62; Lemmel, a.a.O.). Der maßgebende Zeitraum beschränkt sich danach im vorliegenden Fall auf drei Jahre. Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3 BauGB geht davon aus, dass ein Bebauungsplan regelmäßig innerhalb von drei Jahren aufgestellt werden kann. Besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB liegen dementsprechend nur vor, wenn es sich um ein Planverfahren handelt, das sich wegen seines Umfangs, seines Schwierigkeitsgrads oder des Verfahrensablaufs von dem allgemeinen Rahmen der üblichen städtebaulichen Planungstätigkeit wesentlich abhebt, und gerade die Ungewöhnlichkeit des Verfahrens die Ursache dafür ist, dass die Aufstellung des Plans mehr als die übliche Zeit erfordert. Erforderlich ist außerdem, dass die Gemeinde die zu der Verzögerung führende Ungewöhnlichkeit nicht zu vertreten hat (BVerwG, Urt. v. 10.9.1976, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.1.1994 - 8 S 1853/93 - NVwZ-RR 1995, 135; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20.1.2008 - 3 K 32/03 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 5.12.2001 - 1 K 2682/98 - BauR 2002, 594). Für das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB ist danach nichts zu erkennen. Etwas anderes wird auch weder von dem beklagten Land noch der Beigeladenen behauptet. Die Klägerin würde somit durch die von der bei am 3.8.2015 beschlossene Veränderungssperre durch eine zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt mit der Folge, dass die Veränderungssperre der Klägerin gegenüber keine Wirkungen entfaltet. dd) Der Einwand des Landratsamts, es habe sich mangels Normverwerfungskompetenz nicht über den Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ vom 10.7.2006 hinwegsetzen dürfen, weshalb seine Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin nicht als rechtswidrig oder jedenfalls nicht als schuldhaft angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Ob die Baugenehmigungsbehörde eine sogenannte inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, also berechtigt oder sogar verpflichtet ist, einen Bebauungsplan, den sie für unwirksam hält, nicht anzuwenden, ist umstritten (zum Meinungsstand Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 10 Rn. 13 ff). Vertreten wird zum einen, dass die Verwaltungsbehörden für Bebauungspläne und sonstige städtebauliche Satzungen keine Verwerfungskompetenz besäßen, da sie nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz und damit auch an bestehende Satzungen wie einen Bebauungsplan gebunden seien. Nach der Gegenmeinung ist eine Verwaltungsbehörde berechtigt, einen Bebauungsplan nicht anwenden, wenn sie diesen für unwirksam hält, da sie gerade das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG daran hindere, Normen anzuwenden, die gegen höherrangiges Recht verstießen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des BGH ist diese Frage bisher offen geblieben. Die Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahin stehen, da sich unabhängig von ihrer Beantwortung die Ablehnung des Bauantrags der Klägerin im Falle der Ungültigkeit des Bebauungsplans als objektiv rechtswidrig darstellt und es in dem gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob dem Landratsamt wegen seiner Entscheidung ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss vom 2. September 2015 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 2 und 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche ihres Lebensmittelmarkts. Die Klägerin betreibt auf dem im Ortsteil ... der Beigeladenen gelegenen Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...) einen am 12.12.2006 baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt. Das vorhandene Gebäude hat eine Geschossfläche von ca. 1.480 m2. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt insgesamt 833,47 m2; hierzu gehören außer dem eigentlichen Verkaufsraum von 765,05 m2 der insgesamt 18,38 m2 große Ein- und Ausgangsbereich, ein „Pfand-Vorraum“ von 13,38 m2 sowie ein in das Gebäude integrierter Back-shop mit eigenem Zugang und einer Größe von 36,66 m2. Auf dem Grundstück haben sich außerdem zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Schuhgeschäft sowie ein Drogeriemarkt angesiedelt. Auf dem angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich ein weiterer Lebensmittelmarkt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ der Stadt Rheinau vom 10.7.2006, der für das Grundstück ein Industriegebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7 und einer maximalen Wandhöhe von 15 m festsetzt. Die Klägerin möchte das innerhalb ihres Gebäudes vorhandene, 200,28 m2 große „Non-Food-Lager“ in Zukunft als Verkaufsfläche nutzen, wodurch sich die gesamte Verkaufsfläche auf ca. 1.025 m2 erhöhte. In seiner Stellungnahme zu dem für dieses Vorhaben am 31.3.2011 gestellten Bauantrag wies der Regionalverband Südlicher Oberrhein mit Schreiben vom 26.5.2012 darauf hin, dass durch die Baugenehmigungen für die Einzelhandelsfirmen ..., ..., ..., ......... mit (insgesamt) ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche eine Agglomeration auf der Gemarkung der Beigeladenen entstanden sei, die gemäß Planziel 2.6.9.8 des rechtsverbindlichen Regionalplans als Einzelhandelsgroßprojekt zu bewerten sei. Durch diese Konzentration von Einzelhandelsgeschäften sei die verbrauchernahe Versorgung der Beigeladenen an diesem Standort „mindestens gewährleistet“. Jede Erweiterung der vorhandenen Fachmärkte bzw. Neuansiedlung von Einkaufsmärkten lasse negative raumordnerische Auswirkungen erwarten und würde die bestehende räumliche Fehlallokation (Fachmarkt-Agglomeration) verfestigen. Der Regionalverband wies ferner darauf hin, dass die vorhandenen Einzelhandelsstandorte in nicht städtebaulich integrierter Lage errichtet worden seien. Ihre Ansiedlung widerspreche deshalb auch dem Plansatz 2.6.9.5 - Integrationsgebot - des Regionalplans. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden somit nicht im Einklang mit den rechtsverbindlichen Zielen der Raumordnung und sei deshalb diesen Zielen anzupassen. Das Landratsamt Ortenaukreis lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 4.7.2012 ab. Das Landratsamt begründete seine Entscheidung damit, dass durch die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 m2 die Schwelle zur Großflächigkeit des Einzelhandelsbetriebs überschritten werde. Ein solcher Betrieb sei nach § 9 BauNVO in einem Industriegebiet nicht zulässig. Darüber hinaus widerspreche das Vorhaben den im Regionalplan festgelegten Zielen der Raumordnung. Bei der gegebenen Anhäufung von Einzelhandelsgeschäften sei bereits jetzt von einer Agglomeration auszugehen. Die mit dem Bauantrag beabsichtigte Erweiterung der Verkaufsfläche lasse weitere negative raumordnerische Auswirkungen erwarten. Zudem widerspreche das Vorhaben dem Plansatz 2.6.9.5. - Integrationsgebot - des Regionalplans, da sich der für das Vorhaben vorgesehene Standort nicht in städtebaulich integrierter Lage befinde. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht entschieden. In seiner Sitzung vom 18.2.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen, für die Grundstücke FIst.Nrn. ... und ... einen neuen Bebauungsplan mit Namen „Einzelhandel am Glockenloch“ aufzustellen. Er beschloss ferner, für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans eine Veränderungssperre zu erlassen. Der Aufstellungsbeschluss und die Satzung über die Veränderungssperre wurden am 22.2.2013 im amtlichen Mitteilungsblatt der Beigeladenen öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin hat am 8.1.2013 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in Verkaufsfläche zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land bis zum 22.2.2013 verpflichtet war, ihr eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung zu erteilen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Veränderungssperre sei unwirksam, da sie vom Bürgermeister der Beigeladenen am 22.2.2013 unterschrieben und bereits am selben Tag bekannt gemacht worden sei. Der Veränderungssperre liege zudem keine sicherungsfähige Planung zugrunde, da das Ziel der Planung nur darin bestehe, die Erweiterung bzw. die Ansiedlung neuer Einzelhandelsbetriebe zu verhindern. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 BauNVO 1990 ebenfalls nichtig. Für gewerblich genutzte Gebäude sei eine lichte Raumhöhe von nicht mehr als 2,5 m erforderlich. Bei einer Wandhöhe von 15 m ließen sich folglich mindestens vier oder fünf Vollgeschosse verwirklichen, was bei einer GRZ von 0,7 eine GFZ von mindestens 2,8 ergäbe. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannte Obergrenze für die GFZ in einem Industriegebiet sei somit überschritten. Eine Überschreitung der Obergrenzen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 komme nicht in Betracht. Der Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich und führe zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Bebauungsplan auch ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Nach dem deshalb anzuwendenden § 34 BauGB sei ihr Vorhaben zulässig, weil es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche würden durch die Nutzungsänderung nicht berührt, weil diese Änderung nach außen hin nicht in Erscheinung trete. Das Vorhaben sei auch mit § 34 Abs. 3 BauGB vereinbar. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden seien nicht zu erwarten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und erwidert: Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung stehe sowohl der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ als auch die am 18.2.2013 erlassene Veränderungssperre entgegen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 1 BauNVO unwirksam. Die festgesetzte maximale Wandhöhe von 15 m ermögliche nicht vier oder fünf Vollgeschosse, da speziell in Industriegebieten Hochregallager oder Siloanlagen üblich seien, bei denen die Geschosshöhen weit über dem von der Kläger genannten Maß von 2,5 bis 3,75 m lägen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 17 Abs. 1 BauNVO sei zudem unbeachtlich. Der Gemeinderat der Beigeladenen habe offenbar die Problematik des § 17 BauNVO bei der Planaufstellung übersehen. Dies stelle einen Ermittlungsfehler dar, der jedoch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sei. Im Übrigen würde selbst ein erheblicher Mangel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers hätte dieser bei Erkennen des Mangels die Satzung lediglich mit der Regelung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung erlassen, zumal für die Beigeladene vor allem die Ausweisung weiterer bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen als Industrie- und Gewerbegebiet wichtig gewesen sei. Das Vorhaben der Klägerin sei im Übrigen auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht zulässig, weil es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Diese entspreche nicht einem Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, da nur der Lebensmitteldiscounter auf dem benachbarten Grundstück den Schwellenwert von 800 m2 überschreite, während alle anderen Einzelhandelsbetriebe im direkten Umfeld keine großflächigen Einzelhandelsbetriebe seien. Auch der bestehende Lebensmittelmarkt der Klägerin überschreite mit seiner Verkaufsfläche von 789,21 m2 nicht die Grenze zum großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Mit der beabsichtigten Nutzungsänderung würde die durchschnittliche Verkaufsfläche im Gebiet um 50 % überschritten. Einer Genehmigung des Vorhabens der Klägerin stehe in jedem Fall die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre entgegen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 17.7.2014 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamts vom 4.7.2012 aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beigeladenen am 18.2.2013 beschlossene Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen, weil sie wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam sei. Die Veränderungssperre sei vom Bürgermeister der Beigeladenen mit Datum vom 22.2.2013 ausgefertigt und am selben Tag im Amtsblatt ortsüblich bekannt gemacht worden. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, die Satzung sei (zulässigerweise) am selben Tag zunächst ausgefertigt und anschließend bekannt gemacht worden, lasse sich mit den tatsächlichen Abläufen bei der Beigeladenen nicht vereinbaren. Ihr Bauamtsleiter habe in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass regelmäßig am Tag nach der öffentlichen Sitzung (montags, vorliegend der 18.2.2013) ein Auszug aus der Niederschrift vom Bürgermeister unterschrieben werde. Bis Mittwoch - hier dem 20.2.2013 - müsse alles fertig sein, damit das Amtsblatt gedruckt und am Freitag - hier dem 22.2.2013 - verteilt werden könne. Bei einem solchen Ablauf habe aber vor der Bekanntmachung am 22.2.2013 allenfalls ein Auszug aus der Niederschrift, nicht aber die Satzung selbst vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ausgefertigt worden sein können. Denn angesichts eines „druckfrischen“ Amtsblatts vom 22.2.2013, das auch an diesem Tag zur Verteilung komme, sei es nicht denkbar, dass die Satzung noch vor der Bekanntmachung am selben Tag angefertigt worden sei. Gleiches gelte für das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 18.2.2013, welches den Satzungsbeschluss enthalte, zumal sich unter dem Original der Niederschrift auf Seite 11 zwar die Unterschrift des Bürgermeisters, aber kein Datum finde. Die Datumsgabe gehöre aber zu den Mindestanforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung, weil anderenfalls nicht festgestellt werden könne, wann sie erfolgt sei. Der Bebauungsplan „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei ebenfalls unwirksam. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO dürfe in Industriegebieten eine GFZ von 2,4 auch dann nicht überschritten werden, wenn im Bebauungsplan eine GFZ oder BMZ nicht festgesetzt worden sei. Im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien bei einer möglichen Geschosshöhe von 2,5 bis 3,75 m vier bis fünf Vollgeschosse realisierbar. Hierdurch werde eine GFZ von 2,8 erreicht. Diese Überschreitung der Obergrenze für die GFZ wäre nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 ausnahmsweise zulässig. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen müsse sich der Gemeinderat ebenso Gedanken machen wie darüber, ob er von der Überschreitungsmöglichkeit ggf. Gebrauch machen wolle. Daran fehle es hier. Aus der Planbegründung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass sich der Gemeinderat der Beigeladenen der Problematik des § 17 Abs. 1 BauNVO bewusst gewesen sei, vielmehr spreche Überwiegendes dafür, dass er diese schlicht übersehen habe. Unbeachtlichkeitsgründe nach § 214 BauGB seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Festsetzung führe zur Gesamtnichtigkeit des Plans, da nicht anzunehmen sei, dass die Beigeladene den Plan ohne die getroffenen Festsetzungen beschlossen hätte. Insbesondere sei ein sinnvolles Planungskonzept aus den verbliebenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar. Nach der somit anzuwendenden Vorschrift des § 34 BauGB sei das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig. Nach dem vorliegenden Bild- und Kartenmaterial zählten zur „näheren Umgebung“ des Baugrundstücks die Bebauung nördlich der Straße „Am Glockenloch“ bis hin zu den Grundstücken Flst.Nrn. ... und ..., die südlich der Straße „Am Glockenloch" gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ... und ... sowie die in diesem Bereich westlich und östlich der L87 liegende Bebauung. Diese sei von Einzelhandelsbetrieben sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben geprägt. Auch der bisher bestehende Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück sei mit einer Verkaufsfläche von 833,47 m2 bereits jetzt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche danach keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete, insbesondere sei angesichts der beiden vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, die als solche nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in Kerngebieten oder für solche Betriebe festgesetzten Sondergebieten zulässig wären, keine Einstufung als Gewerbe- oder Industriegebiet möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich daher seiner Art nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der - bereits großflächige - Lebensmittelmarkt der Klägerin füge sich auch nach der erfolgten Erweiterung auf eine Verkaufsfläche von etwa 1.025 m2 sowohl hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung als auch bezüglich Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in den danach maßgeblichen Rahmen der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ein. Das Vorhaben der Klägerin verstoße ferner nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Schädliche Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Beigeladenen und im Umland gingen von der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche nicht aus. Die Auswirkungsanalyse der GMA von März 2012 führe in sich stimmig aus, dass durch die Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts ein Mehrumsatz von ca. 1,1 Mio. €, davon ca. 0,9 Mio. € im Lebensmittelbereich, zu erwarten sei, der vor allem zu Lasten der betriebsgleichen Anbieter ... und ... ginge. Da der Hauptantrag der Klägerin damit im vollen Umfang Erfolg habe, falle der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 30.1.2015 zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zu deren Begründung macht das beklagte Land geltend, die Beigeladene habe am 18.5. und 3.8.2015 jeweils eine neue Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ beschlossen, die am 22.5. bzw. 7.8.2015 ortsüblich bekanntgemacht worden seien. Die Veränderungssperren vom 22.5. und 3.8.2015 seien auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie seien zur Sicherung der Planung für den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Einzelhandel am Glockenloch“ erforderlich, da zu befürchten sei, dass die Durchführung dieser Planung ansonsten durch das Vorhaben der Klägerin unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Eine sogenannte „Negativplanung“ liege nicht vor. Vielmehr seien auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiere, zulässig. Die Beigeladene verfolge mit ihrer Planung die Realisierung des in der Gemeinderatssitzung vom 18.5.2015 vorgestellten Einzelhandelskonzepts, das den vom Regionalverband Südlicher Oberrhein gestellten Anforderungen entspreche. Der Gültigkeit der Veränderungssperren stehe auch nicht das Argument der Anrechnung einer „faktischen Bausperre“ entgegen. Die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelte analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei im vorliegenden Fall nicht möglich, da Fälle, in denen eine Baurechtsbehörde ein Baugesuch nicht bearbeite oder rechtswidrig ablehne, bereits grundsätzlich nicht vergleichbar seien mit dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Fall, in dem auf einen entsprechenden Antrag der Gemeinde eine Zurückstellung des Baugesuchs erfolge. Zum einen fielen diese für analogiefähig gehaltenen Fälle ausschließlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde, während im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Gemeinde die Zurückstellung beantragen müsse. Zum anderen bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass das Gesetz in Bezug auf den Fall einer „faktischen Bausperre“ planwidrig unvollständig sei. Im Übrigen seien selbst für den Fall, dass man von einer analogen Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ausgehe, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da der Bauantrag der Klägerin weder verzögert bearbeitet noch zu Unrecht abgelehntworden sei. Das beklagte Land beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.7.2014 - 2 K 28/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 23.2.2013 sowie im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.5.2015 beschlossenen Veränderungssperre verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 18.2.2013 beschlossenen Veränderungssperre am 19.7.2014 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. weiter hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Inkrafttreten der am 3.8.2015 beschlossenen Veränderungssperre am 6.8.2015 verpflichtet war, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Sie erwidert: Bei der am 22.5.2015 bekanntgemachten Veränderungssperre handele es sich um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB und nicht um eine selbständige neue Veränderungssperre.Hierfür spreche bereits, dass zwischen dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der neuen Veränderungssperre ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe, da zwischen dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre vom 16.2.2013 am 22.2.2015 und dem Inkrafttreten der Veränderungssperre vom 18.5.2015 am 22.5.2015 nur drei Monate lägen.Zwischen den zu sichernden Planungen bestehe auch eine inhaltliche Kontinuität, da gegenüber der ursprünglichen Planung nur wenige inhaltliche Änderungen vorgenommen worden seien.Die am 22.5.2015 bekanntgemachte, erneute Veränderungssperre sei unwirksam, da mit ihr wegen der voran gegangenen Veränderungssperre eine Dauer von drei Jahren überschritten werde, ohne dass die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB erfüllt seien.Die ursprüngliche Veränderungssperre sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits mit der Bekanntmachung am 22.2.2013 in Kraft getreten.Die Zweijahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB sei somit bereits an diesem Tag und damit knapp drei Monate vor der Beschlussfassung über die neue Veränderungssperre am 18.5.2015 abgelaufen.Die neue Veränderungssperre habe damit nur dann für weitere zwei Jahre und damit insgesamt über drei Jahre hinaus in Kraft gesetzt werden können, wenn hierfür besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB vorlägen. Dies sei jedoch nicht der Fall.In jedem Fall könne die neue Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden, da auf die Dauer der neuen Veränderungssperre faktische Zurückstellungszeiten anzurechnen seien. Nach ständiger Rechtsprechung seien faktische Zurückstellungszeiten entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB anrechenbar. Die Gegenmeinung, auf die sich das beklagte Land beziehe, sei singulär und überzeuge auch in der Sache nicht.Das Argument, es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, da die Fälle „faktischer Zurückstellung“ nach den Grundsätzen des enteignungsgleichen Eingriffs entschädigungspflichtig seien, sei unrichtig, da ein solcher Entschädigungsanspruch nur dem Eigentümer, nicht aber sonstigen Bauantragsstellern zustehe. Hinzu komme, dass die Anrechnung von Zeiten faktischer Zurückstellung eine Entschädigung „in Zeit“ darstelle, die dem verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang des Primärrechtsschutzes durch Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände anstelle einer bloßen Entschädigung in Geld entspreche.Der Frist des § 54 Abs. 4 LBO sei im vorliegenden Fall spätestens am 9.8.2011 abgelaufen. Das Landratsamt habe jedoch erst am 4.7.2012 mit einer Verzögerung von knapp elf Monaten entschieden, weshalb diese Zeit auf die Dreijahresfrist anzurechnen sei. Auf die Geltungsdauer der neuen Veränderungssperre sei auch der Zeitraum ab Bekanntgabe der Ablehnungsentscheidung vom 4.7.2012 bis zu ihrem Inkrafttreten anzurechnen, was sich teilweise unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen Ablehnung einer Baugenehmigung, teilweise aus der Geltung der vorangegangenen Veränderungssperre ergebe.Der Einwand, das Landratsamt habe den Bauantrag nicht rechtswidrig abgelehnt, da ihm keine Kompetenz zur Verwerfung des Bebauungsplans zugestanden habe, trage nicht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Salmenkopf-Viehgrund-Kirchkopf“ sei die Ablehnung ihres Antrags objektiv rechtswidrig. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.