Beschluss
3 S 728/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1210.3S728.23.00
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Leitsätze
1. Der Antragsbefugnis eines obligatorisch Nutzungsberechtigten im Hinblick auf eine Veränderungssperre steht nicht von vorneherein entgegen, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgenommene Nutzung möglicherweise der Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB unterfällt. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB genehmigungspflichtige Nutzungen nur dann privilegiert, wenn diese bauordnungsrechtlich genehmigt sind.(Rn.41)
2. Die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass für ein bestehendes bzw. ins Auge gefasstes Einzelvorhaben eine Ausnahme nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden müsste (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 98).(Rn.64)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragsbefugnis eines obligatorisch Nutzungsberechtigten im Hinblick auf eine Veränderungssperre steht nicht von vorneherein entgegen, dass die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits aufgenommene Nutzung möglicherweise der Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB unterfällt. Es kann daher offen bleiben, ob § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB genehmigungspflichtige Nutzungen nur dann privilegiert, wenn diese bauordnungsrechtlich genehmigt sind.(Rn.41) 2. Die Rechtmäßigkeit einer Veränderungssperre kann nicht mit dem Einwand in Frage gestellt werden, dass für ein bestehendes bzw. ins Auge gefasstes Einzelvorhaben eine Ausnahme nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zugelassen werden müsste (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 98).(Rn.64) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Veränderungssperre zur Sicherung zukünftiger Planungen über die Zulässigkeit prostitutiver Betriebe. Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist hälftiger Miteigentümer des mit einem mehrstöckigen Haus bebauten Grundstücks K.-straße xx (Flurstück-Nr. 3718/1) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, für das eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus besteht. Das Grundstück liegt innerhalb eines durch den Bebauungsplan „48A / 9 – S.er Bahnhof II“ vom 16. Dezember 1999 festgesetzten Mischgebiets, in dem Vergnügungsstätten ausgeschlossen sind. Tatsächlich werden wesentliche Teile des Gebäudes seit ca. 20 Jahren als Prostitutionsstätte genutzt, die im Internet beworben wird; im Erdgeschoss des Gebäudes befinden sich derzeit Wohnungen zur Unterbringung von Vertriebenen aus der Ukraine. Die Antragstellerin, die das Objekt nach eigenen Angaben langfristig zum Betrieb einer „Prostitutionsstätte in der Gestaltung von Terminwohnungen“ gemietet hat, bewertet die aktuelle Nutzung rechtlich als Einrichtung der Wohnungsprostitution ohne erhebliches Störpotential; die Antragsgegnerin geht von einem größeren Prostitutionsbetrieb mit erheblichem Störpotenzial aus. Lageplan Grundstück (zugleich Geltungsbereich der Veränderungssperre) Am 29. November 2022 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung wesentlicher Teile des Erdgeschosses, des Obergeschosses und des Dachgeschosses des Gebäudes mit einer Gesamtfläche von ca. 204 m2 als Prostitutionsstätte in Form von Terminwohnungen. Nach den Bauvorlagen sollen die Betriebsräume im Erd- und im Obergeschoss vier Arbeitszimmer, ein großes Badezimmer sowie eine Küche und einen Aufenthaltsraum mit Terrasse umfassen; im Dachgeschoss soll ein hiervon abgetrenntes Übernachtungszimmer mit Bad eingerichtet werden. Die vorgesehenen Betriebszeiten sind auf den Zeitraum von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränkt; das Gebäude soll nach den Bauvorlagen keine auf den Betriebsgegenstand hindeutende Außenwirkung aufweisen. Mit am 22. Februar 2023 in der Heilbronner Stadtzeitung – dem Amtsblatt der Antragsgegnerin – bekanntgemachtem Beschluss vom 16. Februar 2023 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „49A / 30 Heilbronn-S., Bereich zwischen F.-straße und R.-straße“ zur Änderung der Baulinienpläne 48A / II, 48A / 3, 48A / 4, 48A / 5, 48A / 6, 49A / II, 49A / 1, 49A / 6, 49A / 10 und der Bebauungspläne 48A / 7, 48A / 9, 48A / 10, 48A / 11, 48A / 12, 49A / 13, 49A / 20, 49A / 22 sowie 49B / 5 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, dessen Teilbereich B sich auf das von der Antragstellerin genutzte Grundstück erstrecken soll. Die Bekanntmachung hat den folgenden Inhalt: Amtsblatt Heilbronn Nr. 4/2023, S. 12 In der Sitzungsvorlage zum Aufstellungsbeschluss (Gemeinderats-Drs. 018/2023) ist ausgeführt, die Aufstellung des Bebauungsplans sei erforderlich, um die Ziele des im März 2022 vorgelegten und im Juli 2022 vom Gemeinderat beschlossenen Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzepts in dem Bereich zwischen der F.-straße und der R.-straße zu verfolgen. Das Vergnügungsstättenkonzept ziele auf die Verwirklichung einer gesamtstädtischen räumlichen Entwicklungskonzeption zur planungsrechtlichen Steuerung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet ab. Ziel des Prostitutionsgewerbekonzepts sei es, eine räumliche Steuerung von Prostitutionsbetrieben und anderen Betrieben des Sex- und Erotikgewerbes zu erarbeiten und auf das Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten abzustimmen. Im Teilbereich A des vorgesehenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, das nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung geprägte Quartier vor der Ansiedlung von Vergnügungsstätten oder Betrieben des Prostitutionsgewerbes zu schützen. Der Teilbereich B des Geltungsbereichs sei weitgehend durch produzierendes Gewerbe und Handwerk geprägt. Die Antragsgegnerin verfolge hier das Ziel, Nutzungskonkurrenzen zu den umliegenden, überwiegend kleinen Betrieben und eine städtebauliche Abwertung des Standortbereichs zu verhindern. Im gesamten Geltungsbereich sollten Vergnügungsstätten und Betriebe des Prostitutionsgewerbes deshalb auf Grundlage des § 9 Abs. 2b BauGB ausgeschlossen werden. Mit ebenfalls am 22. Februar 2023 in der Heilbronner Stadtzeitung bekanntgemachtem weiterem Beschluss vom 16. Februar 2023 erließ der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Veränderungssperre für den Bereich ‚Flurstück 3718/1 (K.-straße xx), Heilbronn-S.‘“ mit dem folgenden Inhalt: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Zur Sicherung der Planung im Bereich des künftigen Bebauungsplans 49A/30 Heilbronn-S. „Bereich zwischen F.-straße und R.-straße“ wird eine Veränderungssperre verhängt. Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Flurstück 3718/1 (K.-straße xx). Maßgebend ist der Lageplan vom 17.01.2023. § 2 Rechtwirkungen der Veränderungssperre, Ausnahmen Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinn des § 29 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuches erteilt werden. § 3 Inkrafttreten Die Veränderungssperre tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung hat den folgenden Inhalt: Amtsblatt Heilbronn Nr. 4/2023, S. 10 Nach der der Veränderungssperre beigefügten Begründung dient der aufzustellende Bebauungsplan im Wesentlichen dem Zweck, das im Juli 2022 beschlossene Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept in den relevanten Bereichen des Stadtteils S. (ca. 28,5 ha) in verbindliches Planungsrecht umzusetzen. Für den Geltungsbereich bedeute dies den Ausschluss von Vergnügungsstätten und Betrieben des Prostitutionsgewerbes, um städtebaulichen Störpotentialen zu begegnen, die im Zusammenhang mit den genannten Nutzungen entstehen könnten (Lärm durch An- / Abfahrt bzw. den Suchverkehr von Besuchern und Kunden, Lärm durch Besucher / Kunden oder „Nachtschwärmer“, ggf. in Verbindung mit Vandalismus oder Verunreinigungen des Standortumfeldes, Belästigung von Anwohnern durch das Klingeln an der falschen Wohnungs- / Haustür, optische Beeinträchtigung durch auffällige und als störend empfundene Außenwerbung, optische Beeinträchtigung durch minderwertige oder unpassende Gestaltung des Betriebs). Diese Störpotentiale könnten zu sog. Trading-Down-Effekten wie einem Imageverlust des Standortumfelds, einem Absinken des Mietniveaus oder zu Nutzungskonflikten mit den angestammten Nutzungen führen. Die nunmehr zur Genehmigung gestellte Nutzung als Prostitutionsstätte in Form einer Terminwohnung sei ein bordellartiger Betrieb im Sinne des Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzepts und widerspreche den zu erwartenden Zielen des Bebauungsplans, sei nach aktuell geltendem Planungsrecht aber genehmigungsfähig. Mit Bescheid vom 27. Februar 2023 lehnte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Veränderungssperre ab. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben, weil das Vorhaben den Planungszielen grundlegend zuwiderlaufe. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Februar 2023 hat die Antragstellerin am 15. März 2023 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Mit am 25. April 2023 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin ein Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre eingeleitet. Der Antrag sei zulässig, da deren Erlass unmittelbar in die eigentumsrechtlich geschützte Position der Antragstellerin eingreife und zu rechtlichen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Gewerbeobjektes führe, die sich in Form der Ablehnung des Bauantrags vom 29. November 2022 bereits verwirklicht hätten. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Gewerbebetrieb sonstiger Art im Sinn von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, der in einem Mischgebiet allgemein zulässig sei, soweit er das Wohnen nicht wesentlich störe. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (4 C 5.20) sei das Störpotenzial einer Prostitutionsstätte dabei nicht typisierend zu unterstellen, sondern im Einzelfall konkret zu ermitteln, wobei ein auf die Tageszeit beschränkter Betrieb ohne Außenwirkung des Gebäudes regelmäßig keine auf die Umgebung ausstrahlende bodenrechtliche Spannung auslöse. Planungsziel des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans sei die Umsetzung des Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzeptes der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2022, das einen Ausschluss von Prostitutionsstätten in den Stadtteilen S., Klingenberg, Frankenbach, Kirchhausen, Biberach und Horkheim vorsehe. Diesem Konzept liege daher die überholte Rechtsauffassung zugrunde, dass Betriebe des Prostitutionsgewerbes typisierend zu erfassen seien und grundsätzlich einen sogenannten Trading-Down-Effekt sowie milieubedingte Unruhe auslösten. Das Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept der Antragsgegnerin sehe Sexclubs, Bordelle und erotische Massageangebote pauschal als Prostitutionsstätten an und wolle Bordelle im Wege der Bauleitplanung nur in Kern- und Gewerbegebieten zulassen, in Wohn- und Mischgebieten aber ausschließen. Als Ziele der planungsrechtlichen Steuerung bezeichne das Konzept z.B. den Schutz einer Nachbarschaft vor Trading-Down-Prozessen, die Erhaltung und Fortentwicklung einer definierten Nutzungsstruktur im Quartier, den Schutz stadtbildprägender Bereiche vor gestalterischen Beeinträchtigungen oder die Sicherung des Baugebietscharakters. Nach der „Systematisierung und Kategorisierung“ des Konzepts handele es sich bei Prostitutionsstätten aufgrund des hohen Publikumsverkehrs, des hohen Parkierungsdrucks und der von großflächigen Betrieben ausgehenden Lärmbelästigung um nicht-zentrenaffine Vergnügungsstätten. Nach dem Standortkonzept sollten die in der Konzeption definierten Stadtteile – darunter auch der Stadtteil S. – daher als Negativgebiete für Prostitutionsstätten ausgewiesen werden, wobei das „Glossar“ ortsgebundene Gewerbebetriebe aller Art, die der sexuellen Stimulation dienende Dienstleistungen gegen Entgelt anböten, als Prostitutionsgewerbebetriebe definiere. Ausdrücklich verweise die Konzeptionierung dabei auf die mit dem Betrieb von Prostitutionsgewerbe verbundenen milieubedingten Unruhen, die ein besonderes städtebauliches Konfliktpotential begründeten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne aber nicht angenommen werden, dass von sämtlichen Betrieben des Prostitutionsgewerbes und Einrichtungen des Sexgewerbes entsprechende bodenrechtliche Spannungen ausgingen, die einen pauschalen bauplanungsrechtlichen Ausschluss und die typisierende Annahme eines zu verhindernden Trading-Down-Effektes rechtfertigten. Rechtlich unterlägen Bauleitpläne sowohl dem Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB als auch dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, wobei die Planung nicht zu städtebaufremden Zwecken missbraucht werden dürfe. Insoweit könne der geplante Ausschluss von Betrieben des Sexgewerbes, die keine Außenwirkung entfalteten, kein planerisches Eingreifen rechtfertigen. Denn aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe fest, dass die Typisierungslehre nicht pauschal auf Prostitutionsstätten und Betriebe des Sexgewerbes angewendet werden könne, sondern es im Wesentlichen auf deren Außenwirkung ankomme. Wenn eine Prostitutionsstätte oder ein Betrieb des Sexgewerbes aufgrund der betrieblichen Ausgestaltung und äußeren Darstellung keine Außenwirkung entfalte, liege demnach jedoch kein Störpotenzial vor, das ein entsprechendes bauliches Vorhaben von der allgemeinen Teilhabe ansonsten zulässiger Betriebe in den entsprechenden Baugebieten ausschließe. Diesen Anforderungen genüge das Vorhaben der Antragstellerin ohne Weiteres, zumal es kleiner als das vom Bundesverwaltungsgericht beurteile Vorhaben ausfalle, nicht unmittelbar an Wohnnutzung angrenze und auch im Übrigen – z.B. im Hinblick auf die Verkehrs- und Stellplatzsituation oder eine mögliche Vorbildwirkung – keine Spannungen auslöse. Die mithin vorliegende Negativplanung verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und ziele alleine auf ordnungsrechtliche Motive ab, die durch den umfassenden Ausschluss von Prostitutionsstätten und Betrieben des Sexgewerbes erreicht werden sollten. Die im Konzept der Antragsgegnerin vorgesehene Bauleitplanung sei daher nicht erforderlich, weil das Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept rechtsfehlerhaft unterstelle, dass von sämtlichen Prostitutionsstätten ein Trading-Down-Effekt und milieubedingte Unruhen ausgingen. Sie verstoße zudem gegen das Abwägungsgebot, da keine an der Wirklichkeit orientierte Ermittlungen und Feststellungen des abwägungserheblichen Materials vorgenommen worden seien. Überdies habe die Antragsgegnerin nicht geprüft, ob entsprechende betriebliche Einrichtungen an anderer Stelle im Stadtgebiet angesiedelt werden könnten. Insgesamt seien die privaten Belange der Klägerin unverhältnismäßig und unvertretbar zurückgesetzt worden, weil mit der Veränderungssperre ein Betrieb ausgeschlossen werde, der den Zielen des Plangebers in keiner Weise entgegenstehe. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB vor, weil das Vorhaben den Planungszielen nicht entgegenstehe. Mit Hinweisen vom 26. und vom 28. April 2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, dass ein konkretes Vorhaben nicht mit dem Zweck der Veränderungssperre in Konflikt stehe, im Verfahren der Normenkontrolle grundsätzlich nicht zum Erfolg führen könne, und eine Fortführung des Baugenehmigungs- bzw. Widerspruchsverfahrens angeregt. Die Antragstellerin beantragt – sachdienlich gefasst –, die Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich Flurstück Nr. 3718/1 (K.-straße xx) in Heilbronn-S. vom 22. Februar 2023 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, dass die Antragsgegnerin am 27. Juli 2022 das von der Gesellschaft für Markt und Absatzforschung (GMA) entworfene Vergnügungsstätten-und Prostitutionsgewerbekonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen habe. Dieses sei aufgrund des seit Jahren hohen Ansiedlungsdrucks für Vergnügungsstätten und Prostitutionsstätten erforderlich geworden, da die Stadt die einzige Stadt in einem Radius von ca. 30 km sei, in der die Vorgaben der Landesregierung eine Ansiedlung von Bordellen oder bordellartigen Betrieben ermöglichten. Zur Steuerung von Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetrieben sei eine differenzierte Gesamtkonzeption erforderlich, da ein flächendeckender Ausschluss dieser Nutzungen im Gemeindegebiet nicht zulässig sei. Diese Steuerung solle über die nachgelagerte Aufstellung von Bebauungsplänen erfolgen, durch die Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetriebe auf Standortbereiche gelenkt werden sollten, an denen keine oder zumindest nur möglichst geringe Nutzungskonflikte zu erwarten seien (Positivgebiete / Eignungsgebiete). Im übrigen Stadtgebiet sollten diese Betriebe ausgeschlossen werden (Negativgebiete / Ausschlussgebiete). Insgesamt weise das Konzept drei Positivgebiete sowie zwei zulässige Einzelstandorte im Stadtgebiet aus und bewerte den Rest des Stadtgebiets, in dem auch das Vorhabengrundstück liege, als Negativgebiet. Der Stadtteil S. werde hierbei in die drei Teilbereiche Alt-S., F.-straße und Gewerbegebiet S.-Nord gegliedert. Der hier maßgebliche Bereich „F.-straße“ sei nahezu ausschließlich durch Wohnnutzung und vereinzelte Handwerks- und Gewerbebetriebe geprägt, so dass das Konzept einen Ausschluss von Prostitutionsstätten vorsehe. Am 16. Februar 2023 habe der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplanes 49 A/30 Heilbronn-S. „Bereich zwischen F.-straße und R.-straße“ beschlossen. Das Vorhabengrundstück liege in dessen Teilbereich B, der teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich genutzt werde. Die Antragsgegnerin verfolge hier das Ziel, Nutzungskonflikte zu den umliegenden, überwiegend kleinen Betrieben und eine städtebauliche Abwertung des Standortbereichs zu verhindern. Die ebenfalls am 16. Februar 2023 erlassene Veränderungssperre erstrecke sich ausschließlich auf das von der Antragstellerin genutzte Grundstück. Nachdem der eingereichte Antrag auf Nutzungsänderung dem Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept und den zu erwartenden Zielen des Bebauungsplanes widerspreche, sei die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich. Die Antragsgegnerin zieht die Zulässigkeit des Antrags in Zweifel, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Vorhabengrundstücks sei und nicht dargelegt habe, den Bauantrag mit Zustimmung des Eigentümers gestellt zu haben. Es sei daher fraglich, ob sie die begehrte Baugenehmigung auch ausnutzen könne, so dass ggf. das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für den Bauantrag fehle. Ebenso sei unklar, inwieweit die Antragstellerin als Betreiberin der Terminwohnungen bzw. des Prostitutionsbetriebs tätig sei und insoweit ein berechtigtes Interesse an der Ausnutzung der Baugenehmigung geltend machen könnte. Ggf. fehle daher auch die Antragsbefugnis oder jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnisses für den Normenkontrollantrag. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB könne die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst sei. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sei daher neben der – hier nicht streitigen – Einhaltung der formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen auch, dass ein wirksamer Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei und ein Sicherungsbedürfnis vorliege. Letzteres fehle nur bei einer reinen Verhinderungsplanung oder bei schlechterdings nicht behebbaren, offensichtlichen Mängel des beabsichtigten Bebauungsplanes. Die Prüfung der Wirksamkeit einer Veränderungssperre dürfe demnach nicht auf eine „antizipierte Normenkontrolle“ des beabsichtigten Bebauungsplanes hinauslaufen. Eine Verhinderungsplanung liege dabei nur vor, wenn sich die Planung allein in der Verhinderung bestimmter Vorhaben erschöpfe, sie also keinen Beitrag zu einer positiven städtebaulichen Entwicklung leiste. Eine solche Negativplanung liege schon deshalb nicht vor, weil das der Planung zugrundeliegende Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept drei Positivgebiete für Prostitutionsstätten ausweise und es der Antragsgegnerin bei der begonnenen Planung gerade darum gehe, die etablierten, definierten Nutzungsstrukturen vor Trading-Down-Effekten, etwa durch Störungen der Wohnruhe, durch Verdrängungseffekte oder durch Abwertungseffekte, zu schützen. Der beabsichtigte Bebauungsplan diene damit der Förderung von bauplanungsrechtlichen Zielen und könne dieses Planungsziel auch erreichen. Soweit die Antragstellerin eine rein ordnungsrechtliche bzw. „sozialethische“ Motivation der zu sichernden Planung behaupte, treffe dies nicht zu, da die Begründung des Aufstellungsbeschlusses auf die beabsichtigte Umsetzung des Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzeptes der Antragsgegnerin verweise, das u.a. der Abwehr der von Prostitutionsbetrieben ausgehenden städtebaulichen Störpotenziale und der damit verbundenen Trading-Down-Effekte diene. Auch sonstige schlechterdings nicht behebbare Mängel des beabsichtigten Bebauungsplanes lägen nicht vor. Insoweit genüge die Aussicht, dass die eingeleitete Planung – wenn auch nach Modifikationen am ursprünglichen Plan – zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden könne, da die Veränderungssperre gerade die Rahmenbedingungen dafür schaffen solle, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen rechtsfehlerfreien Plan zu erarbeiten. Soweit die Antragstellerin ausführe, dass die beabsichtigte Planung auf eine angeblich unzulässige typisierende Betrachtungsweise von Prostitutionsstätten in Form von Terminwohnungen hinauslaufe, treffe dies nicht zu. Dem Aufstellungsbeschluss liege das planerische Ziel der Antragsgegnerin zugrunde, Bordelle und sonstige Einrichtungen des Sexgewerbes im von der Veränderungssperre betroffenen Mischgebiet zu verhindern. Dieses Ziel könne gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch die Festsetzung eines Ausschlusses bestimmter Arten von allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen umgesetzt werden, wenn der Ausschluss durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt sei. Die Anwendbarkeit von § 1 Abs. 9 BauNVO auf Prostitutionsstätten werde auch nicht durch Art. 297 Abs. 1 EGStGB gesperrt, wenn und weil die Gemeinde den Ausschluss aus städtebaulichen und nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen vornehme. Nichts anderes ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (4 C 5.20), da diesem ein Bebauungsplan ohne Feinsteuerung im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO zugrundegelegen habe. Das Gericht habe hier Kriterien zur Beurteilung der Frage aufgestellt, ob eine wesentliche Störung vorliege, und festgestellt, dass das konkret in Rede stehende Wohnungsbordell voraussichtlich keine relevanten Störungen hervorrufen werde. Für die Zulässigkeit einer Veränderungssperre treffe die Entscheidung indes keine Aussage, weil hier nicht die Zulässigkeit einzelner Vorhaben, sondern die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre in Rede stehe. Auch für die Zulässigkeit einer Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO komme es nicht auf das Störpotential des konkreten Betriebes der Antragstellerin an, zumal sich ohne den Ausschluss im Plangebiet noch weitere, noch stärker störende Prostitutionsbetriebe ansiedeln könnten. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben nach § 1 Abs. 9 BauNVO möglich sei. Insoweit genüge das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO, die sich aus der konkreten Planungssituation ergäben und geeignet seien, die jeweilige Abweichung von den nach §§ 2 – 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen. Die Verwirklichung der von der Beklagten mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele sei daher nicht ausgeschlossen. Im Übrigen könnten auch von Prostitutionsstätten, die nach außen nicht in Erscheinung träten und nur bis 22:00 Uhr betrieben würden, besondere Störwirkungen städtebaulicher Art – etwa im Hinblick auf Parksuchverkehr, eine Vorbildwirkung oder den sog. „Trading-Down“-Effekt – ausgehen. Dies gelte erst Recht für den Betrieb der Antragstellerin, der durch einen regelmäßigen Wechsel der Bewohnerinnen geprägt sei. Ob die für eine städtebauliche Feinsteuerung erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe im konkreten Fall vorlägen, müsse ohnehin einer Prüfung im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplanes vorbehalten bleiben. Für die Wirksamkeit der angegriffenen Veränderungssperre genüge es vielmehr, dass – wie hier – das Vorliegen solcher besonderen städtebaulichen Gründe nicht schlechterdings ausgeschlossen werden könne. Insoweit könne die Antragstellerin auch nicht geltend machen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen werde. Denn eine Veränderungssperre werde zu Beginn des Planungsverfahrens erlassen und könne daher kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept voraussetzen. Somit sei unerheblich, dass der Aufstellungsbeschluss und das von der Antragsgegnerin beschlossene Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept noch hinter den Begründungsanforderungen des späteren Bebauungsplanes zurückblieben. Schließlich sei es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre auch unerheblich, ob die Voraussetzungen der Bewilligung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB in Bezug auf das konkrete Vorhaben der Antragstellerin vorlägen. Mit Schriftsätzen vom 23. September 2024 und vom 2. Oktober 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat überdies mitgeteilt, dass innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB keine (weiteren) Einwendungen Dritter erhoben worden seien. Mit Verfügungen vom 16. September 2024 und vom 9. Oktober 2024 hat der Berichterstatter die Beteiligten aufgefordert, abschließend vorzutragen bzw. der Antragstellerin bis einschließlich 30. Oktober 2024 Gelegenheit gegeben, auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2024 zu erwidern; sie hat hiervon mit Schriftsätzen vom 17. Oktober 2024 Gebrauch gemacht. Dem Senat lagen die Akten der Antragsgegnerin „Bebauungsplan 49A/30 Heilbronn-S. ‚Bereich zwischen F.-straße und R.-straße‘“ und „Veränderungssperre für den Bereich ‚Flst. 3718/1 (K.-straße xx) in Heilbronn-S.‘“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die vorgenannten Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. II. Der Senat entscheidet gem. § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung, weil er eine mündliche Verhandlung auf Grundlage des Sach- und Streitstands und des ausführlichen schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Dem steht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht entgegen, da die Antragstellerin, deren Nutzungsrecht – als „zivilrechtlicher Anspruch“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK – durch die angegriffene Norm unmittelbar eingeschränkt wird, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2008 - 4 BN 51.07 -, juris Rn. 2, 4). III. Der Antrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Bei der angegriffenen Veränderungssperre handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB), die schon nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kraft Bundesrechts tauglicher Antragsgegenstand einer Normenkontrolle sein kann. 2. Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). 3. Als Mieterin der entsprechenden Räumlichkeiten, der die Befugnis zur Einrichtung und zum Betrieb von Terminwohnungen nach eigenen Angaben vertraglich eingeräumt ist, ist die Antragstellerin auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. a. Nach der gefestigten Rechtsprechung können auch obligatorisch Berechtigte eine Rechtsverletzung durch den Erlass bzw. die Anwendung bauplanungsrechtlicher Nutzungsbeschränkungen geltend machen, wenn sie auf Grund ihrer privatrechtlichen Stellung zur Vornahme von Veränderungen auf dem Grundstück berechtigt sind und durch das Verbot ihr Nutzungsrecht nicht ausüben können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2022 - 4 BN 24.22 -, juris Rn. 9 [für Beeinträchtigungen durch baurechtliche Festsetzungen]; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Beschl. v. 08.01.2007 - 25 N 06.2110 -, juris Rn. 3). Der Antragsbefugnis im Hinblick auf eine Veränderungssperre stünde auch nicht von vorneherein entgegen, dass – wie die Antragstellerin in der Sache geltend macht – die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre bereits aufgenommene Nutzung möglicherweise der Freistellungsklausel des § 14 Abs. 3 BauGB unterfällt. Denn auch insoweit setzt die nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung lediglich voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (stRspr, BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 ). b. Ausgehend hiervon ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin zu bejahen. aa. In tatsächlicher Hinsicht hat diese sich darauf berufen, dass sie das Objekt langfristig zum Betrieb einer Prostitutionsstätte in der Gestaltung von Terminwohnungen gemietet habe. Auch ohne Vorlage eines Mietvertrags oder anderer geeigneter Nachweisdokumente hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese Angabe den Tatsachen entspricht, da die entsprechende Nutzung unstreitig seit Jahren ausgeübt wird und jedenfalls einem der Miteigentümer des Grundstücks – der zugleich als Geschäftsführer der Antragstellerin fungiert – bekannt ist. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass die tatsächlich ausgeübte Nutzung mit einer zivilrechtlichen Nutzungsberechtigung hinterlegt ist. bb. In rechtlicher Hinsicht erscheint es jedenfalls möglich, dass das bestehende Nutzungsrecht durch den Erlass der Veränderungssperre beeinträchtigt wird. Denn auch wenn sich die Antragstellerin im Hinblick auf die Fortführung der bereits seit Jahren ausgeübte Nutzung auf § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB berufen könnte, stünde die Veränderungssperre jedenfalls zukünftigen Nutzungsänderungen – z.B. durch eine Erweiterung oder eine Änderung der Ausrichtung des bestehenden prostitutiven Betriebs – entgegen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und schlösse zudem erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der genutzten Räumlichkeiten für die Dauer ihrer Geltung aus (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BauGB). Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob § 14 Abs. 3 Var. 4 BauGB auch genehmigungspflichtige Nutzungen von der Wirkung der Veränderungssperre ausnimmt, für die die erforderliche Baugenehmigung nicht eingeholt wurde (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.01.1999 - 5 S 3075/98 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, juris Rn. 9; OVG S.-H., Beschl. v. 16.09.2020 - 1 MB 12/20 -, juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2014 - 6 K 701/13 -, juris Rn. 29; vgl. aber OLG Celle, Urt. v. 30.09.2004 - 4 U 53/04 (Baul) -, juris Rn. 36; VG Schleswig, Beschl. v. 18.05.2020 - 8 B 9/20 -, juris Rn. 52 f., VG Karlsruhe, Beschl. v. 28.09.1998 - 5 K 2079/98 -, juris Rn. 27 sowie allgemein Senatsurt. v. 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, juris Rn. 83 ff. m.w.N. zur formellen Legalität als Voraussetzung für die Annahme von Bestandsschutz einer genehmigungspflichtigen Nutzung). IV. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist nicht begründet, da die angegriffene Veränderungssperre keine formellen oder materiellen Rechtsmängel aufweist, die zu ihrer Ungültigkeit führen. 1. Die Veränderungssperre leidet insbesondere nicht an beachtlichen Verstößen gegen Verfahrens- oder Formvorschriften. aa. Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung sind – vorbehaltlich möglicher Mängel der Bekanntmachung der Satzung (sogleich bb.) – weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung verletzt worden wären (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass innerhalb der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO bezeichneten Frist keine Rügen einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Gemeinde eingegangen sind. Auch die Antragstellerin hat solche Einwendungen nicht erhoben, so dass – vorbehaltlich der in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 und 2 GemO bezeichneten Ausnahmen – die Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gilt, da die Bekanntmachung der Satzung den nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO erforderlichen Hinweis enthielt. bb. Allerdings spricht manches dafür, dass die Satzung über die Veränderungssperre unter Verletzung der gesetzlichen Bekanntmachungsanforderungen bekannt gemacht wurde (sogleich aaa.). Ein entsprechender Bekanntmachungsmangel wäre nach Maßgabe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB jedoch nicht als beachtlich anzusehen (unten bbb.). aaa. Die Antragsgegnerin hat sich ersichtlich dagegen entschieden, die Tatsache, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, ortsüblich bekannt zu machen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB), sondern sich für eine ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre als solche entschieden (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Insoweit ergibt sich jedoch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin, dass die öffentliche Bekanntmachung durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde erfolgen muss, wobei Satzungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 DVO GemO „mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen“ sind, d.h. unter vollständiger Abbildung von Plänen oder zeichnerischen Darstellungen wiederzugeben sind (vgl. zu den insoweit geltenden Anforderungen Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 45 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.07.2020 - 1 S 1584/18 -, juris Rn. 55). Diesen Anforderungen genügt die gewählte Bekanntmachungsform ersichtlich nicht, da der nach § 1 Satz 3 der Veränderungssperre maßgebende Lageplan vom 17. Januar 2023 im Rahmen der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2023 (S. 10) nicht mit eingerückt wurde. Die Bekanntmachung dürfte aber auch den Anforderungen an die nach § 1 Abs. 4 DVO GemO zulässige Ersatzbekanntmachung von Plänen oder zeichnerischen Darstellungen nicht genügen. Sie enthält schon nicht den nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 DVO GemO erforderlichen Hinweis, dass die ersatzbekanntgemachten Pläne oder zeichnerische Darstellungen an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Der in der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene allgemeinere Hinweis, dass „Die Satzung […] bei der Stadt Heilbronn, Planungs- und Baurechtsamt, Cäcilienstraße 45, 1. Obergeschoss, Zimmer C 1.49, zu jedermanns Einsicht bereit [liegt]“, genügt den rechtlichen Anforderungen schon deswegen nicht, weil er in der Satzung selbst nicht enthalten ist (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 2 DVO GemO, der verlangt, „dass […] hierauf in der Satzung hingewiesen wird“ [Hervorhebung durch den Senat]; vgl. auch hierzu Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 46 sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.09.2019 - 8 S 2050/17 -, juris Rn. 32). bbb. Entsprechende Mängel sind nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB jedoch nur beachtlich, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung einer Satzung nach dem BauGB – anders als die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses – nach der Rechtsprechung des BVerwG keine Anstoßfunktion entfalten soll, sondern lediglich dem Zweck dient, den Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens zu dokumentieren und eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1993 - 4 NB 18.92 -, Rn. 17, 19; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 47). Diesen Anforderungen kann auch eine Umschreibung des Geltungsbereichs anhand einer Aufzählung der betroffenen Grundstücke unter Angabe der jeweiligen Flurstücknummern genügen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.1993 - 4 NB 18.92 -, juris Rn. 17; anders zur Anstoßfunktion einer Bekanntmachung BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, juris Rn. 22). In der öffentlichen Bekanntmachung vom 22. Februar 2023 wird der Geltungsbereich der Veränderungssperre zudem – über die Angabe der Flurstück-Nummer hinaus – durch Angabe von Straße und Hausnummer des betroffenen Grundstücks hinreichend eindeutig und allgemeinverständlich umschrieben, so dass der mit der Bekanntgabe der Satzung verbundene Hinweiszweck ohne weiteres erreicht wird. 2. Die Veränderungssperre leidet auch nicht an zu ihrer Ungültigkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. a. Die in § 14 Abs. 1 BauGB normierte Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst wurde, ist vorliegend erfüllt. aa. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16. Februar 2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „‚49A / 30 Heilbronn-S., Bereich zwischen F.-straße und R.-straße‘ zur Änderung der Baulinienpläne 48A / II, 48A / 3, 48A / 4, 48A / 5, 48A / 6, 49A / II, 49A / 1, 49A / 6, 49A / 10 und der Bebauungspläne 48A / 7, 48A / 9, 48A / 10, 48A / 11, 48A / 12, 49A / 13, 49A / 20, 49A / 22 sowie 49B / 5“ beschlossen hat, dessen vorgesehener Regelungsbereich (auch) den Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst. Dass letzterer gegenüber dem beabsichtigten Plangebiet (erheblich) zurückbleibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, sondern ist Ausdruck der Planungshoheit der Antragsgegnerin ebenso wie von deren Bindung an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. bb. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Aufstellungsbeschluss im Rechtssinne allerdings dann nicht vor, wenn er zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wurde. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist demnach ebenfalls als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der als Satzung zu beschließenden Veränderungssperre zu bewerten, so dass die nur Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften erfassenden Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB keine Anwendung finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.1992 - 4 N 1.92 -, juris Rn. 15 f.; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 49). In der Rechtsprechung ist jedoch ebenfalls geklärt, dass der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre gleichzeitig öffentlich bekannt gemacht werden können. Die Reihenfolge der Abdrucke im Amtsblatt ist für den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachungen somit ohne Bedeutung, weil es für deren Wirksamkeit nicht darauf ankommt, ob und wann sie von Betroffenen gelesen werden, sondern allein auf die Tatsache des „Einrückens“ in das Amtsblatt selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 4 A 22.00 -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 17.08.1990 - 3 S 1139/90 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2005 - 8 S 794/05 -, juris Rn. 20). Das ist hier geschehen, da sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre in derselben Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2023 (S. 10, 12) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVO GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 28. März 1974 (Bekanntmachungssatzung) „eingerückt“ und damit am selben Tag öffentlich bekannt gemacht worden sind. Auch Art und Weise der Bekanntmachung genügen den gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses. Insoweit geht der Senat davon aus, dass – vorbehaltlich einer Verweisungsnorm des einschlägigen Fachrechts oder der Bekanntmachungssatzung der jeweiligen Gemeinde, die vorliegend jeweils nicht gegeben sind – weder die Bestimmung des § 1 Abs. 3 DVO GemO (Bekanntgabe von Satzungen „mit ihrem vollen Wortlaut“) noch die in § 1 Abs. 4 DVO GemO enthaltenen Bestimmungen über die Ersatzbekanntmachung von Plänen oder zeichnerischen Darstellungen auf die Bekanntgabe von Aufstellungsbeschlüssen Anwendung finden, da es sich hierbei nicht um Satzungen handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 51 sowie OVG B.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7, Sächs. OVG, Urt. v. 09.03.2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 74 und OVG NRW, Beschl. v. 08.02.2013 - 10 B 1239/12 -, juris Rn. 7 zur Rechtslage in Brandenburg, Sachsen und Nordrhein-Westfalen). Entsprechende Anforderungen ergeben sich insbesondere auch nicht unmittelbar aus § 14 Abs. 1 BauGB, da das Bundesrecht selbst im Hinblick auf die Bekanntmachung der eigentlichen Veränderungssperre von einer Gleichwertigkeit von ortüblicher Bekanntmachung der Veränderungssperre und der ortüblichen Bekanntmachung, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist, ausgeht (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB) und § 14 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Form der öffentlichen Bekanntmachung auf das jeweilige Landesrecht verweist (vgl. OVG B.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2011 - OVG 2 S 20.11 -, juris Rn. 7). Bundesrechtlich unerlässlich ist jedoch, dass die Bekanntmachung die erforderliche „Anstoßfunktion“ erfüllt, d.h. geeignet ist, den betroffenen Adressaten bewusst zu machen, dass sie Betroffene dessen sind, was bekanntgemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ; BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 52; Sächs. OVG, Urt. v. 09.03.2023 - 1 C 22/22 -, juris Rn. 73). Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist deshalb nur dann hinreichend bestimmt worden, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifische „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ; Bay. VGH, Beschl. v. 07.06.2010 - 15 ZB 09.1235 -, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen genügt die gewählte Form der Bekanntmachung. Zwar ist eine Bestimmung des (ins Auge gefassten) Plangebiets durch ausschließliche Bezugnahme auf die betroffenen Flurstücknummern insoweit gerade nicht ausreichend, da die angeführten Flurnummern selbst den betroffenen Eigentümern regelmäßig unbekannt oder doch jedenfalls nicht ausreichend präsent sein werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 ; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 52; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, juris Rn. 22). Die Antragsgegnerin hat den betroffenen Planungsbereich jedoch darüber hinaus durch den – allerdings sehr grob gefassten und daher bei isolierter Betrachtung wohl nicht ausreichenden – Verweis auf den Bereich zwischen „Friedrich Ackermann-Straße und R.-straße“ verbal umschrieben und ergänzend hierzu einen Übersichtsplan abgedruckt, in dem die betroffenen Grundstücke durch Einzeichnung einer gestrichelten Linie gekennzeichnet sind. Dass dieser mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Lageplan vom 21. Dezember 2022 nicht identisch ist, ist für die Erfüllung der Anstoßfunktion unschädlich, da beide Pläne dieselben Grundstücke eindeutig bezeichnen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 89). Insbesondere wird aus dem Lageplan auch ohne Legende ersichtlich, dass die gestrichelte Linie den Planungsbereich selbst unmittelbar bezeichnen und nicht lediglich auf die Geltung anderer Eintragungen hinweisen soll (vgl. zu einer hiervon abweichenden Fallgestaltung demgegenüber Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 52). Der Aufstellungsbeschluss wurde daher wirksam bekanntgemacht, so dass die hieran anknüpfende Veränderungssperre insoweit nicht an einem nicht an § 214 f. BauGB zu messenden, materiell-rechtlichen Fehler leidet. b. Auch im Übrigen genügt die Veränderungssperre den materiellen Erlassanforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde nach Fassung eines Beschlusses über die Aufstellung eines Bebauungsplans „zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich“ eine Veränderungssperre beschließen. Dem steht vorliegend weder eine unzureichende Konkretisierung der Planungsziele (sogleich aa.) noch eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Vollzugsunfähigkeit der ins Auge gefassten Planung entgegen (unten bb.). Die Veränderungssperre ist auch mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar (unten cc.). aa. Nach der Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat. Nicht erforderlich ist, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll. Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre allerdings dann, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 30). Nach diesem Maßstab lässt die Begründung des zugrundeliegenden Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „49A / 30 Heilbronn-S., Bereich zwischen F.-straße und R.-straße“ der Antragsgegnerin hinreichend konkretisierte Planungsabsichten erkennen. Denn die Antragsgegnerin verfolgt insoweit das erkennbare Planungsziel, das von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH erstellte „Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept“ vom 10. März 2022 z.B. mit Hilfe von Festsetzungen nach § 9 Abs. 2b BauGB oder Mitteln der bauplanungsrechtlichen Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO umzusetzen. Dass sie sich zu diesem Zweck im hier betroffenen Plangebiet – in im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung noch im Einzelnen zu bestimmenden Umfang – in erster Linie negativer Festsetzungen in Form von Ausschlussregelungen für Vergnügungsstätten bzw. Prostitutionsbetriebe bedienen will, steht der Annahme eines positiven Planungskonzepts vorliegend schon deswegen nicht entgegen, da die Antragsgegnerin ausweislich der dem Aufstellungsbeschluss beigefügten Begründung eine städtebauliche bzw. planungsrechtliche Steuerung weiterer Vergnügungsstätten im Heilbronner Stadtgebiet bzw. eine räumliche Steuerung von Prostitutionsbetrieben und anderen Betrieben des Sex- und Erotikgewerbes anstrebt und diese auf einzelne, auf S. 50 ff. des Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzepts bezeichnete „Positivgebiete“ konzentrieren will. Dass ein im o.g. Sinne positives Planungskonzept (als planerisches Ziel) ohne weiteres auch mit negativen planerischen Festsetzungen (als planerisches Mittel) verfolgt werden kann, liegt auf der Hand. bb. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie eine offensichtlich unzulässige oder vollzugsunfähige Bebauungsplanung sicherstellen soll. Eine Veränderungssperre ist nur dann ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 08.09.2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 12.10.2020 - 2 B 1137/20.NE -, juris Rn. 34 ff., jeweils m.w.N.). Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. aaa. Insbesondere steht der Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht entgegen, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten Prostitutionsbetrieben zum Teil nicht um „Vergnügungsstätten“ im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 2b BauGB handelt, auf die die Gemeinde im Aufstellungsbeschluss ausdrücklich Bezug genommen hat. Denn die Wirksamkeit einer Veränderungssperre hängt nicht davon ab, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen sein wird; vielmehr kommt es insoweit nur darauf an, ob die beabsichtigte Planung überhaupt auf ein Ziel gerichtet ist, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung zulässigerweise erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 2 m.w.N.). Insoweit begegnet jedoch keinen Zweifeln, dass die Zulässigkeit jedenfalls von Bordellen oder bordellähnlichen Betrieben grundsätzlich – d.h. bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO – differenzierten Festsetzung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO unterworfen werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 - 4 BN 8.14 -, juris Rn. 10). Darauf, ob entsprechende Festsetzungen auch für Betriebe wie den der Antragstellerin getroffen werden können, kommt es für die Rechtmäßigkeit der auf die Sicherung der Planungsziele in ihrer Gesamtheit abzielenden Veränderungssperre schon nicht an; dies wäre vielmehr allenfalls im Rahmen der Prüfung einer konkreten Ausnahme nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen. Überdies erscheint – auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin ausführlich zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtssache 4 C 5.20, das die Zulässigkeit von Wohnungsprostitution in einem „klassischen“, nicht durch Maßnahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 oder 9 BauNVO modifizierten Mischgebiet betrifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, BVerwGE 174, 118 ) – jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine Feinsteuerung nach Maßgabe des § 1 Abs. 9 BauNVO auch für Betriebe der Wohnungsprostitution in Betracht kommt, zumal auch im Zusammenhang mit der im Vergleich zu sonstigen prostitutiven Einrichtungen regelmäßig weniger störungsträchtigen Wohnungsprostitution im Einzelfall Konfliktfälle auftreten können und spezifische Festsetzungen auch zur Wohnungsprostitution bessere Steuerungsmöglichkeiten für Vorhaben im Grauzonenbereich zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigen Betrieben eröffnen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 16.11.2023 - 2 D 354/21.NE -, juris Rn. 141; vgl. zur Möglichkeit der nur ausnahmsweisen Zulassung auch Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 82/21 -, juris Rn. 56). Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass eine Erstreckung einer auf „typische“ Prostitutionsbetriebe abzielenden Regelung auch auf Wohnungsprostitution ggf. einer gesonderten städtebaulichen Betrachtung bedürfen kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.10.2021 - 2 D 1/20.NE -, juris Rn. 56). Ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 9 BauNVO hier vorliegen bzw. ob und wie ein solcher Ausschluss abwägungsfehlerfrei festgesetzt werden könnte, ist jedoch im eigentlichen Bauleitplanungsverfahren zu klären. Für die Rechtmäßigkeit der gerade auf die Sicherung eines ordnungsgemäßen Planungsvorgangs abzielenden Veränderungssperre ist dies daher ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob das im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägung lediglich zu berücksichtigende (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept von einem zutreffenden Verständnis des Begriffs der „Wohnungsprostitution“ ausgeht oder die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Störpotentialen der Wohnungsprostitution in angemessener Weise berücksichtigt. bbb. Die Anwendbarkeit § 1 Abs. 9 BauNVO auf Prostitutionsstätten und prostitutionsähnliche Betriebe wird auch nicht durch Art. 297 Abs. 1 EGStGB verdrängt, da dieser ausschließlich der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen dient. Sie steht einem Erlass städtebaulich motivierter Festsetzungen zur Steuerung der Ansiedlung von Prostitutionsbetrieben und ähnlichen Betrieben daher nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris Rn. 38 f.). Dass die Antragsgegnerin mit der beabsichtigten Planung ausschließlich oder auch nur vorrangig ordnungsrechtliche Ziele verfolgt, ist schon angesichts der differenzierten Ausführungen des Vergnügungsstätten- ´und Prostitutionsgewerbekonzepts nicht festzustellen. ccc. Ebenfalls ohne Bedeutung ist daher, ob das von der Antragstellerin bereits betriebene Prostitutionsgewerbe unter eine der nach dem Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept als regulierungsbedürftig bezeichneten Betriebsarten fällt oder im Rahmen der fachplanerischen Abwägung abwägungsfehlerfrei ausgeschlossen oder reglementiert werden könnte. Denn insoweit hat der Senat bereits unmittelbar nach Eingang des Normenkontrollantrags darauf hingewiesen, dass die Vereinbarkeit konkreter Einzelvorhaben mit den der beabsichtigten Planung zugrundeliegenden öffentlichen Belangen während der Geltungsdauer der Veränderungssperre nur im Rahmen der Anwendung des § 14 Abs. 2 (und Abs. 3) BauGB geprüft werden kann, die jedoch die Wirksamkeit der Veränderungssperre voraussetzt. Diese kann daher grundsätzlich nicht unter Hinweis auf die vermeintliche Zulässigkeit des Einzelvorhabens in Frage gestellt werden (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 19.05.2022 - 1 C 24/21 -, juris Rn. 98 sowie unten cc.) zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). ddd. Insbesondere fehlt dem Bebauungsplan auch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil es sich um eine reine Verhinderungsplanung handeln würde. Denn eine Verhinderungsplanung liegt nicht schon dann vor, wenn der Hauptzweck der Festsetzungen in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2021 - 4 BN 66.20 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Urt. v. 12.12.2022 - 15 N 22.1064 -, juris Rn. 19). Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 25.09.2024 - 3 S 985/24 -, n.v.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Antragsgegnerin eine positive Planungskonzeption verfolgt, die auf eine räumliche Steuerung bzw. Konzentrierung von Vergnügungsstätten und Prostitutionsbetrieben innerhalb ihres Stadtgebiets abzielt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese positive Zielsetzung nur vorgeschoben ist, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Zwar verfolgt die parallel zum Aufstellungsbeschluss beschlossene Veränderungssperre, die ausschließlich das Grundstück der Antragstellerin betrifft, ausdrücklich das Ziel, die Genehmigung der dort bereits vorhandenen Terminwohnungen zu verhindern (vgl. die Begründung zur Satzung über eine Veränderungssperre für den Bereich „Flurstück Nr. 3718/1 (K.-straße xx)“ in Heilbronn-S. vom 17. Januar 2023, S. 2). Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung – auch dann, wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlichen, gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichteten Planung kann aber einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Gemeinde darf das Sicherungsmittel der Veränderungssperre gezielt dazu benutzen, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens zu verändern (BVerwG, Beschl. v. 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 4; Senatsurt. v. 09.09.2015 - 3 S 276/15 -, juris Rn. 46; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 59 und v. 08.02.2023 - 3 S 1833/22 -, n. v.; VGH Bad-Württ., Urt. v. 15.06.2016 - 5 S 1375/14 -, juris Rn. 71; jeweils m.w.N.). Ausgehend von den vorliegenden Planungsunterlagen spricht jedoch alles dafür, dass die Antragsgegnerin die die im Aufstellungsbeschluss und dem vom Gemeinderat beschlossenen Vergnügungsstätten- und Prostitutionsgewerbekonzept bezeichneten Ziele tatsächlich verfolgt. cc. Die Veränderungssperre genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Denn § 14 Abs. 2 und 3 BauGB tragen den privaten Belangen der betroffenen Eigentümer grundsätzlich in einer Weise Rechnung, die den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.09.1992 - 4 NB 35.92 -, juris Rn. 6). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird dabei insbesondere durch die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB Rechnung gewahrt, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 60; Senatsurt. v. 08.08.1990 - 3 S 2948/89 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.1984 - 5 S 2079/83 -, NJW 1986, 149 f.). Dass diese Möglichkeit hier ausnahmsweise nicht ausreichen sollte, um die Verhältnismäßigkeit der Veränderungssperre sicherzustellen (vgl. zu dieser Möglichkeit Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 154. EL April 2024, § 14 Rn. 70), ist für den Senat nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ausdrücklich auf das bereits jetzt für prostitutive Zwecke genutzte Grundstück der Antragsteller begrenzt hat. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend bezeichneten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Insbesondere wirft die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 - 4 C 5.20 -, BVerwGE 174, 118) im Kontext der hier streitgegenständlichen Veränderungssperre keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. B e s c h l u s s vom 10. Dezember 2024 Den Streitwert setzt der Senat gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.8.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000 € fest. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.