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Urteil

3 S 1401/15

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0503.3S1401.15.0A
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Leitsätze
§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines im Außenbereich gelegenen Betriebes erfolgt. Vielmehr kann der Betrieb auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen sein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris).(Rn.55)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1454/14 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines im Außenbereich gelegenen Betriebes erfolgt. Vielmehr kann der Betrieb auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen sein (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris).(Rn.55) Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Mai 2015 - 6 K 1454/14 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. I. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell beschwert. Denn ihr steht als Ausfluss ihrer Planungshoheit das Recht zur Seite, Vorhaben abzuwehren, die mit § 35 BauGB nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342). Dieses Recht ist durch die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Bauantrag des Klägers mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Biogasanlage im Außenbereich weder die Flächennutzungsplanung noch die erlassene Veränderungssperre entgegen stehen, betroffen. II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Bescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.5.2015 in vollem Umfang abzuweisen. Denn das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Dies gilt zunächst mit Blick auf den erstinstanzlich erfolgreichen Teil des Verpflichtungsbegehrens, der durch die Berufung der Beigeladenen unbedingt zur Entscheidung des Senats gestellt ist. Es gilt aber auch hinsichtlich des vom Kläger im Berufungsverfahren auf Grund des nachträglichen Erlasses der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015 hilfsweise angebrachten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung), dessen Geltendmachung gemäß § 173 Satz 1 ZPO i. V. mit § 264 Nr. 3 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, RdNrn. 8 und 11 zu § 91) und das auch sonst zulässig ist. Zum einen hat der Kläger nämlich keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über seinen auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage gerichteten Antrag vom 23.5.2013, da sein Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist und er deshalb durch die baubehördliche Ablehnungsentscheidung nicht in seinen Rechten verletzt wird (1.). Zum anderen sind die vom Beklagten im Bescheid vom 31.1.2014 angeführten Gründe für die Ablehnung der Baugenehmigung bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich nicht zu beanstanden (2.). 1. Bei der vorgesehenen Errichtung einer Biogasanlage handelt es sich um ein nach § 49 LBO genehmigungspflichtiges Vorhaben; Ausnahmen von der Genehmigungspflicht i. S. der §§ 50, 51, 49 und 70 LBO liegen nicht vor. Die danach erforderliche Baugenehmigung ist nach § 58 LBO (zwingend) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (Satz 1). Soweit § 52 LBO - wie hier - keine Anwendung findet, sind dabei alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet (Satz 2). Danach kann dem Kläger die begehrte Baugenehmigung nicht erteilt werden. Denn seinem Vorhaben stehen dem materiellen Entscheidungsprogramm der Baurechtsbehörde unterfallende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Dies gilt unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ der Beigeladenen vom 22.6.2016. Denn das Vorhaben ist sowohl im Falle der Anwendbarkeit des Bebauungsplans als auch dann unzulässig, wenn man von dessen Unwirksamkeit ausgeht. 1.1. Unter Zugrundelegung des qualifizierten Bebauungsplans „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nicht nach § 35 BauGB, sondern nach § 30 BauGB i. V. mit den Festsetzungen der in Rede stehenden Satzung. Der Anwendungsbereich des § 35 BauGB und damit auch derjenige des Privilegierungstatbestandes für Biogasanlagen nach Abs. 1 Nr. 6 dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall nicht eröffnet. Denn § 35 BauGB betrifft nur Vorhaben im Außenbereich und bezieht sich damit allein auf Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sind, der die Qualität eines Ortsteils aufweist (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 5 zu § 35; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand November 2016, RdNr. 5 zu § 35; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, RdNr. 15 zu § 35). Darstellungen des Flächennutzungsplans, die sich der Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen halten ließen, sind im Falle der Gültigkeit des Bebauungsplans mithin ohne Belang. Die geplante Anlage ist gemessen an den Festsetzungen des in Rede stehenden Bebauungsplans unzulässig. Der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ setzt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... sowohl zeichnerisch als auch textlich (in Nr. 1.5 des Textteils) eine im Bereich des vorgesehenen Anlagenstandortes von jeglicher Bebauung freizuhaltende Fläche für die Landwirtschaft fest (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit Nr. 18 Buchst. a BauGB) und lässt mithin die geplante Biogasanlage nicht allgemein zu. Eine nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zulassungsfähige landwirtschaftliche Nebenanlage mit geringfügiger zusätzlicher Flächenversiegelung liegt angesichts der nach den Bauvorlagen für das Vorhaben beanspruchten Fläche von 1034,14 m² nicht vor. Ebenso wenig handelt es sich um eine gleichfalls ausnahmsweise zulassungsfähige, dem objektbezogenen Hochwasserschutz dienende Anlage. Dem Kläger kann schließlich für sein Vorhaben auch keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) erteilt werden. Denn durch eine für das Bauvorhaben erforderliche Abweichung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen wären die Grundzüge der Planung berührt. Planerische Grundkonzeption der Beigeladenen ist nach Nr. 1.1 der Begründung zum Bebauungsplan neben der Lösung bzw. Entschärfung der bestehenden Konfliktlage und der Sicherstellung einer - auch auf zusätzliche Baumöglichkeiten bezogenen - konfliktfreien baulichen Entwicklung die Sicherung von siedlungsnah gelegenen Retentionsflächen zum vorbeugenden Schutz vor Hochwasser des durch das Plangebiet verlaufenden … Bachs. Diesem Zweck dient nach Nr. 2.6 der Planbegründung die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen, die weitgehend die Bereiche mit der Risikoabschätzung HQ 100 (100-jährliches Hochwasser) umfassen (vgl. hierzu die nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Plans dargestellten vorläufigen Überflutungsflächen). Das Ziel der Beigeladenen besteht dabei darin, die landwirtschaftlichen Flächen als Retentionsraum von zusätzlicher Bebauung freizuhalten und die ungehinderte Ausbreitung des Gewässers sicherzustellen (Nr. 2.6 der Planbegründung). Ausnahmen sind zur Eröffnung von weiteren Nutzungsmöglichkeiten durch den landwirtschaftlichen Betrieb nur in einem diese Ziele nicht beeinträchtigenden geringfügigen Umfang und zum Zwecke des objektbezogenen Hochwasserschutzes zugelassen. Dieses fortgeltende planerische Grundkonzept würde durch die Zulassung der streitigen Biogasanlage berührt. Denn der vom Kläger geplante Standort liegt innerhalb des vorgesehenen Retentionsraums und die mit einer Flächenversiegelung von - wie bereits angesprochen - 1034,14 m² verbundene Anlage hätte eine erhebliche Reduzierung des Retentionsraums zur Folge. 1.2. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Klägers mit Blick auf die Darstellungen des Teilflächennutzungsplans Biogasanlagen der VVG Engen vom 10.11.2008 unzulässig. Dass die geplante Biogasanlage für den Fall, dass es für den fraglichen Bereich an einem Bebauungsplan fehlt, als Außenbereichsvorhaben i. S. des § 35 BauGB anzusehen ist, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Angesichts der Lage des vorgesehenen Standorts nördlich des ... Bachs besteht hieran auch aus der Sicht des Senats kein Zweifel. Denn im hier fraglichen Bereich erstreckt sich der bauplanungsrechtliche Innenbereich allenfalls bis zur Südseite dieses Gewässers als natürlicher Grenze der im Zusammenhang bestehenden Bebauung (vgl. zur Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich Söfker, a. a. O., RdNr. 26 zu § 34) von Mühlhausen. Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist nach § 35 Abs. 1 BauGB, dass diesem öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und einer der Privilegierungstatbestände der Nrn. 1 bis 6 vorliegt. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 1.2.1. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben geht der Senat zunächst davon aus, dass die vorgesehene Biogasanlage unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB fällt. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bevorrechtigt zulässig, wenn es der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nr. 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nr. 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient. Ferner ist unter anderem erforderlich, dass das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht (Buchst. a), die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahegelegenen Betrieben nach den Nrn. 1, 2 oder 4 stammt (Buchst. b) und je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird (Buchst. c). Einer Privilegierung der streitigen Biomasseanlage, deren vorgesehener Standort im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der nur ca. 130 m westlich gelegenen Hofstelle des Klägers steht und die überwiegend mit Gülle und Mist aus dem eigenen Betrieb sowie in geringerem Umfang auch mit Grünroggen beschickt werden soll, lässt sich insbesondere nicht mit Erfolg entgegenhalten, die vorgesehene energetische Nutzung von Biomasse erfolge nicht im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Hofstelle im Innenbereich liege. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Hofstelle - wofür manches spricht -tatsächlich im Innenbereich gelegen ist und ob als Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB - wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zu der hiervon allerdings zu unterscheidenden Voraussetzung eines räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB (vgl. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 c zu § 35; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, RdNr. 51 zu § 35; Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35) angenommen hat - auch ein wesentlicher Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist. § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 i. V. mit Nr. 1 BauGB setzt nämlich nicht voraus, dass die Nutzung von Biomasse im Rahmen eines im Außenbereich gelegenen Betriebes erfolgt. Vielmehr kann der Betrieb auch im bauplanungsrechtlichen Innenbereich gelegen sein (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014 - 1 B 11320/13 - ZfBR 2014, 384 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris; Mitschang/Reidt, a. a. O., RdNr. 49 zu § 35; a. A. Söfker, a. a. O., RdNr. 59 b zu § 35). Dies legt bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 1 BauGB nahe. Denn die Formulierung „im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1“ knüpft lediglich an das in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enthaltene Tatbestandsmerkmal „land-und forstwirtschaftlicher Betrieb“, also an die Betriebsart, nicht aber an die planungsrechtliche Zuordnung (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.2.2014, a. a. O.) oder Lage des Betriebes an. Anders als § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, auf den § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ebenfalls verweist, setzt § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht voraus, dass der Betrieb selbst nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Für eine einschränkende Auslegung besteht auch im Übrigen kein Anlass. Die Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 15/2250) sind insoweit unergiebig. Dem Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vor Bebauung ist durch die zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis d BauGB Rechnung getragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 7 C 6.08 - BVerwGE 132, 372 ff.). Insbesondere schließt das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen Eingriff in den Außenbereich durch solitär stehende Vorhaben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 11.12.2008, a. a. O.) aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 11.12.2008 ausgeführt hat, das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen eines Betriebs“ verlange (lediglich), dass die Biogasanlage nur im Anschluss an eine bereits bestehende privilegierte Anlage im Außenbereich errichtet und betrieben werden dürfe, lag dem ein entsprechender Sachverhalt, nämlich ein an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich anknüpfendes Bauvorhaben zu Grunde. Dass die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich bei einer Außenbereichslage auch des Bezugsbetriebes nur in Frage kommt, wenn der Betrieb seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässig ist, unterliegt keinem Zweifel. Ein Ausschluss von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben als Bezugsbetrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 1 BauGB ergibt sich hieraus und aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht. 1.2.2. Indes stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Das ist bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Denn der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen sieht Vorrangflächen für Biogasanlagen an mehreren Stellen im Plangebiet vor, zu denen das Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers nicht gehört. Dieser Flächennutzungsplan ist wirksam und hat die Unzulässigkeit des klägerischen Bauvorhabens zur Folge. 1.2.2.1. Der Flächennutzungsplan ist i. S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ff., m. w. N.). Die Vorschrift statuiert damit neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bauleitpläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren, sowie Pläne, die ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010, a. a. O.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 ff.). An der Erforderlichkeit des Teilflächennutzungsplans bestehen hiervon ausgehend keine Bedenken. Soweit der Kläger im Verfahren 6 K 232/09 vor dem Verwaltungsgericht Freiburg geltend gemacht hat, der Teilflächennutzungsplan sei nicht erforderlich, da eine ausufernde Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich wegen der engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin nicht zu erwarten sei, vermag dies die Gültigkeit des besagten Plans nicht in Frage zu stellen. Denn nach den oben gemachten Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob die Aufstellung des Bauleitplans im engeren Sinne „notwendig“ ist. Der Teilflächennutzungsplan erschöpft sich auch nicht in einer reinen Negativplanung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Flächennutzungsplan insgesamt elf Vorrangstandorte für Biogasanlagen im Verbandsgebiet ausweist. Unabhängig davon enthält auch das in Nr. 1.1 der Planbegründung angeführten Planungsziel einer Sicherstellung der langfristigen Siedlungsentwicklung eine positive städtebauliche Planungskonzeption. 1.2.2.2. Beachtliche Verstöße gegen Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans oder beachtliche Abwägungsmängel liegen unter Berücksichtigung der Planerhaltungsregelungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 BauGB sowie des § 214 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB ebenfalls nicht vor. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB werden Ermittlungs- und Bewertungsmängel i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sowie Abwägungsmängel i. S. des § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber dem gemeindlichen Plangeber - hier der VVG Engen - unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Auf diese Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs der Frist hat der Plangeber gemäß § 215 Abs. 2 BauGB bei der Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans durch ortsübliche Bekanntmachung der vom Landratsamt erteilten Genehmigung (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauGB) hingewiesen. Die Frage, ob § 215 Abs. 1 BauGB gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) - UVP-Richtlinie (UVP-RL) verstößt, indem er unter den genannten Voraussetzungen Rechtsverstöße bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans für unbeachtlich erklärt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.3.2017 - 4 CN 3.16 - juris), stellt sich dabei nicht, da ein solcher Rechtsverstoß hier nicht in Rede steht. Durch den Flächennutzungsplan der VVG Engen wird zudem keine Entscheidung über die Zulässigkeit einer Biogasanlage im Bereich der dargestellten Vorrangstandorte getroffen, weshalb für den Plan nicht die Bestimmungen der UVP-RL über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Zweck des Erfordernisses der Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts ist es, den Satzungsgeber mit gezielten Informationen auf den Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihm die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er ggfs. behoben werden kann. Erforderlich ist dabei eine substantiierte und konkrete Darlegung. Pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen genügen hingegen nicht. Allerdings dürfen die Anforderungen an die Darlegungsobliegenheit nicht überspannt werden. Daher genügt es, wenn mit erkennbarem Rügewillen und hinreichender Klarheit ein Sachverhalt dargelegt wird, aus dem der Satzungsgeber schließen kann, welcher Verfahrens- oder Formvorgang auf die Einhaltung der Planaufstellungsvorschriften überprüft werden soll. Bei Mängeln im Abwägungsvorgang ist es ausreichend, wenn die Belange mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden, aus deren Behandlung im Plan der Rügende einen Abwägungsfehler erblickt (vgl. zu alledem Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 34 zu § 215, m. w. N.; vgl. auch Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., RdNr. 5 zu § 215). Geltend gemacht und von der Unbeachtlichkeit nach § 215 Abs. 1 ausgenommen sind nur die aus dem dargelegten Sachverhalt ableitbaren Fehler; alle anderen Fehler sind nach Ablauf der Rügefrist unbeachtlich (vgl. Kukk, in: Schrödter, a. a. O., RdNr. 16 zu § 215). In Ansehung dessen kommen vorliegend als beachtliche Ermittlungs-, Bewertungs- sowie Abwägungsmängel allein die vom Kläger in den Schriftsätzen seiner früheren Bevollmächtigten vom 2.3.2010 nebst Schreiben vom 13.3.2006 und vom 12.3.2010 an die VVG Engen sowie die in der - der VVG Engen ebenfalls übersandten - ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 und die in der Klagebegründung vom 26.11.2009 - auf die in der ergänzenden Klagebegründung vom 12.3.2010 Bezug genommen wurde - substantiiert geltend gemachten Rechtsverstöße in Frage. Denn nur die in diesen Schriftsätzen dargelegten Rügen hat der Kläger innerhalb der mit der Bekanntmachung vom 30.4.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB erhoben. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mängel ergeben sich hieraus allerdings nicht. 1.2.2.2.1. Der Kläger hat unter dem 2.3.2010 geltend gemacht, der Flächennutzungsplan sei schon deshalb mängelbehaftet, weil sein Betrieb trotz seiner im Planungsverfahren bekannten Absicht, eine Biogasanlage zu errichten, bei der Ermittlung von Vorrangflächen für derartige Anlagen aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich, sondern allein, ob der Standort der Biogasanlage im Außenbereich liege und die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Ein Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Biogasanlagen im Außenbereich müsse daher auch solche Standorte berücksichtigen, die im Außenbereich lägen, wenn im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein landwirtschaftlicher Betrieb am Ortsrand gelegen und dem Bauzusammenhang zuzuordnen sei. Im Übrigen sei die Zuordnung seiner Hofstelle zum Innenbereich bzw. Außenbereich nicht eindeutig und daher zu prüfen gewesen. 1.2.2.2.1.1. Nach dem oben dargestellten Maßstab ergibt sich hieraus nur die Rüge des Klägers, sein privater Belang auf Einbeziehung seines Betriebes in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte sei aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden. Eine fehlerhafte Außerachtlassung weiterer Betriebe bzw. Hofstellen hat der Kläger hingegen nicht, schon gar nicht substantiiert geltend gemacht. Seine rechtlichen Ausführungen betreffend das Erfordernis einer Einbeziehung auch von im Innenbereich gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben am Ortsrand enthalten eine derartige Rüge nicht. Sie dienten vielmehr allein der Begründung der von ihm geltend gemachten fehlerhaften Außerachtlassung seines eigenen am Ortsrand gelegenen landwirtschaftlichen Betriebes. Der damit geltend gemachte Ermittlungs- und Bewertungsmangel i. S. der §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt vor. Denn der Plangeber hat die Hofstelle „..." zu Unrecht nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Hofstelle dem Außenbereich oder dem Innenbereich zuzuordnen ist. Der Plangeber ist, wie sich aus Nr. 2.2.1 der Planbegründung ergibt, bei seiner Vorrangplanung für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässige Biogasanlagen davon ausgegangen, die Privilegierung sei an einen seinerseits privilegiert im Außenbereich ansässigen Betrieb gebunden. Im Falle ihrer Zuordnung zum Außenbereich wäre die dort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ansässige Hofstelle des Klägers daher nach der eigenen Konzeption der VVG Engen fehlerhaft nicht auf ihre Eignung als Vorrangstandort für Biogasanlagen untersucht und bewertet worden. Aber auch unter Zugrundelegung einer Innenbereichslage der Hofstelle wäre die Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung zu Unrecht unterblieben. Wie sich aus den unter 1.2.1. gemachten Ausführungen ergibt, lässt sich nämlich der privilegierten Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich - und mithin der grundsätzlichen Eignung einer Fläche als Vorrangstandort für Biogasanlagen - nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Bezugsbetrieb liege im Innenbereich. 1.2.2.2.1.2. Allerdings ist ein - auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB geltend gemachter - Ermittlungs- und Bewertungsmangel gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur dann beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Hinsichtlich des hier in Rede stehende Fehlers liegt zwar das Erfordernis der Offensichtlichkeit vor, da sich die unterbliebene Einbeziehung der Hofstelle in die Untersuchung und Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen aus den Planungsakten ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -BVerwGE 64, 33 ff.). Jedoch war dieser Mangel auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss. Ein solcher Einfluss eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels auf das Abwägungsergebnis darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - juris; vgl. zu § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -DVBl. 2016, 307 ff.). Dies ist hier der Fall. Denn auch dann, wenn der Plangeber die Hofstelle „......“ als einen für die privilegierte Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich grundsätzlich geeigneten Bezugsbetrieb angesehen und die Betriebsstätte in die Untersuchung sowie Bewertung der Vorrangstandorte für Biogasanlagen einbezogen hätte, ist auszuschließen, dass er im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit diesem Betrieb einen solchen Vorrangstandort dargestellt hätte. Die Konzeption der VVG Engen bestand angesichts des nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB für die privilegierte Errichtung von Biogasanlagen erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhanges mit einer Betriebsstätte darin, nur Standorte der Betriebsstätten bzw. der Hofstellen als Vorrangstandorte darzustellen und die Auswahl der Anlagenstandorte der freien Planung im Rahmen des genannten räumlich-funktionalen Zusammenhanges zu überlassen (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Planbegründung sowie Nr. 1 Satz 2 der textlichen Darstellungen des Teilflächennutzungsplans). Bei der Auswahl der Vorrangstandorte war es nach Nr. 2.2.2.2 der Planbegründung ein wesentliches Ziel des Plangebers, aus Gründen der Vorsorge sicherzustellen, dass an als geeignet eingestuften Standorten auch bei ungünstigen Randbedingungen und bei nicht genehmigungskonformem Betrieb der Anlage keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden in der von der VVG Engen eingeholten Standortanalyse Biogasanlagen Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom Februar 2006 unter Einschluss von Sicherheitszuschlägen Wirkabstände der bestehenden Betriebsstätten zu Wohn- und Gewerbegebieten in Hauptwindrichtung von 200 m (WA) bzw. 150 m (GE), in Richtung des Nebenmaximums von 130 m (WA) bzw. 100 m (GE), quer zur Hauptachse der Windrichtungen von 60 m (WA) bzw. 50 m (GE) und in Kaltluftfließrichtung von 500 m (WA und GE) ermittelt. Um die Einhaltung dieser Abstände nicht nur am Standort der Betriebsstätte selbst, sondern auch im (weiteren) räumlich-funktionalen Zusammenhang mit derselben zu gewährleisten, wurde den angeführten Wirkabständen zunächst noch ein Standortradius von 250 m hinzugerechnet (S. 22 der Standortanalyse). Ausgehend hiervon haben die Sachverständigen bezogen auf jede untersuchte Betriebsstätte die zu erwartende Windrichtungsverteilung sowie die Richtung der Kaltluftabflüsse abgeschätzt und sodann die untersuchten Standorte zusammenfassend als geeignet, eingeschränkt geeignet bzw. nicht geeignet eingestuft (vgl. hierzu auch den Umweltbericht des Büros ... Partner in der Fassung vom 9.11.2008 [S. 17, 22 ff.] sowie Nr. 2.2.3 des Entwurfs der Planbegründung vom März 2006). Den zusätzlichen Standortradius von 250 m hat die VVG Engen aufgrund verschiedener Anregungen bei der weiteren Planung nicht mehr in Ansatz gebracht (vgl. hierzu Nr. 2.2.2 der Planbegründung) und aus der zusammenfassende Bewertung der Standorte herausgerechnet (vgl. Nr. 2.2.3 der Planbegründung). Für die danach wegen Unterschreitung eines der genannten Wirkabstände als ungeeignet bewerteten Betriebsstätten hat der Plangeber das Vorliegen eines Ausschlusskriteriums angenommen (Nr. 2.2.3 der Planbegründung), so dass eine Darstellung als Vorrangstandort für keine dieser Betriebsstätten erfolgt ist. Hinsichtlich der im Teilflächennutzungsplan als Vorrangstandorte ausgewiesenen Betriebsstätten hat der Plangeber anstelle des Standortradius festgelegt, dass die oben angeführten Wirkabstände zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten mit allen Geruchsimmissionen verursachenden Anlagen bzw. Anlagenteilen einzuhalten sind (Nr. 2 der textlichen Darstellungen). Nach diesen - vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht substantiiert gerügten - Kriterien kam die Ausweisung eines im Bereich der Hofstelle „...“ gelegenen Vorrangstandorts nicht in Betracht. Die Hofstelle des Klägers schied als für die Darstellung eines Vorrangstandorts geeignete Betriebsstätte ohne Weiteres aus, da die Entfernung zu der benachbarten Wohnbebauung an der ... Straße weniger als 20 m beträgt und damit selbst den vom Plangeber festgelegten (Mindest-) Wirkabstand von 60 m quer zur Hauptachse der Windrichtungen deutlich unterschreitet. Auch in Bezug auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht errichtete oder genehmigte Stallgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... lag das Ausschlusskriterium einer Unterschreitung der oben angeführten Wirkabstände vor. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Kaltluftfließrichtung in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft. Dies ergibt sich aus der im Verfahren 6 K 232/09 beim Verwaltungsgericht Freiburg eingereichten ergänzenden Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 sowie aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats vorgelegten Gutachten der ... vom 6.9.2012. Auf die unterschiedlichen Einschätzungen der Sachverständigen zur zeitlichen Verteilung der von Nordwest nach Südost verlaufenden Kaltluftabflüsse kommt es dabei nicht an. Bezogen auf die Kaltluftfließrichtung an dem in diesem Bereich gelegenen Stallgebäude als potentiellem Emissionsort wird der danach in südöstlicher Richtung einzuhaltende Abstand zu Wohn- und Gewerbebebauung von 500 m nicht annähernd erreicht. Denn die im Südosten gelegene Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., liegt von dem in Rede stehenden Betriebsteil des Klägers lediglich rund 130 m entfernt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das von ihm vorgelegte Gutachten ausgeführt hat, der Kaltlufttransport von Geruchsstoffen führe im weiteren Verlauf in einem Bogen nach Osten und sodann nördlich an der Wohnbebauung vorbei, gilt nichts anderes. Denn die vorgelegte Strömungskarte betrifft nicht das hier in Rede stehende Stallgebäude, sondern eine seinerzeit westlich desselben geplante Biogasanlage als Emissionsort. Im Übrigen ist aus der besagten Karte ein Teile der östlich des Stallgebäudes und innerhalb des Wirkabstandes von 500 m gelegenen Wohnbebauung (... Straße, ... Weg sowie ...Straße) nur um allenfalls wenige Meter verfehlender Strömungsverlauf ersichtlich. Unabhängig von der Frage der Verlässlichkeit einer solchen trennscharfen räumlichen Abgrenzung der Geruchsbelastung für den Regelbetrieb einer Biogasanlage läge die genannte Wohnbebauung allerdings bei nur geringfügig ungünstigen Randbedingungen innerhalb der Kaltluftströmung. Angesichts des für den Plangeber maßgeblichen Vorsorgecharakters des Teilflächennutzungsplans - durch den, wie dargelegt, sichergestellt werden sollte, dass auch bei derartigen Bedingungen an als geeignet eingestuften Standorten keine erheblichen Geruchsbelästigungen für Siedlungsflächen auftreten - ist daher auch insoweit der Wirkabstand von 500 m einzuhalten. Dieser wird aber insbesondere in Bezug auf die nur rund 300 m vom Stallgebäude entfernt gelegenen Wohnhäuser am ... Weg unterschritten. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, war die Ausweisung eines Vorrangstandortes für eine Biogasanlage außerhalb eines Betriebsstandortes nach der Plankonzeption der VVG Engen ausgeschlossen. Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob die Möglichkeit bestanden hätte, im räumlich-gegenständlichen Zusammenhang mit dem Betrieb des Klägers (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BauGB) einen solchen Vorrangstandort darzustellen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat allerdings darauf hin, dass eine solche Möglichkeit unter Berücksichtigung der vom Plangeber geforderten Wirkabstände wohl nicht in Betracht kam. Dabei geht der Senat zunächst davon aus, dass ein räumlich-funktionaler Zusammenhang nicht mehr vorliegen dürfte, wenn der Abstand zwischen dem maßgeblichen Betrieb bzw. Betriebsteil und der Biogasanlage mehr als 300 m beträgt (vgl. Rieger, a. a. O., RdNr. 78 zu § 35 unter Hinweis auf das zur gleichlautenden Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB ergangene Urteil des BVerwG vom 18.5.2001 - 4 C 13.00- [BauR 2001, 1560 ff.]). Soweit die Auffassung vertreten wird, eine Entfernung selbst von 700 m sei für einen solchen Zusammenhang noch ausreichend (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.8.2006 - 1 MB 18/06 - juris) dürfte dem nicht zu folgen sein (ebenso Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2015 - 1 ZB 14.1498 - juris). Angesichts des vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung zu allgemeinen Wohngebieten und Gewerbegebieten festgelegten Mindest- bzw. Wirkabstandes von 500 m und des Umstandes, dass die Kaltluftfließrichtung - wie dargelegt -in der Umgebung der klägerischen Hofstelle jedenfalls in Teilen der Nacht von Nordwest nach Südost verläuft, dürfte sich auch bei einem Umkreis von 300 m um das nordwestlich der Wohnbebauung gelegene Stallgebäude mit Mistlege des Klägers kein Vorrangstandort für die Errichtung einer Biogasanlage ergeben. Denn die maximale Entfernung zwischen dem nördlichen Teil des Stallgebäudes bzw. der Mistlege und der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., beträgt von Nordwest nach Südost, also in Kaltluftfließrichtung, weniger als 190 m, so dass sich auch bei Hinzurechnung von 300 m nach Nordwesten oder Norden der Mindest- bzw. Wirkabstand von 500 m wohl nicht einhalten lässt. Bei einer Standortwahl bis 300 m nordöstlich des Stallgebäudes dürfte der besagte Abstand zu den dann in der Kaltluftfließrichtung gelegenen Wohngebäuden am ... Weg und an der ...-...Straße nicht einzuhalten sein. Damit dürfte die auf die ergänzende Standorteinschätzung des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom 30.4.2010 und des Büros ... Partner vom 5.5.2010 gestützte Einschätzung der Kommunalplanung ... + Partner vom 1.6.2010, wonach der vom Kläger seinerzeit geplante Standort für eine Biogasanlage auch bei Annahme einer privilegierten Hofanlage nicht als Vorrangstandort im Teilflächennutzungsplan dargestellt worden wäre, auch unter Berücksichtigung des Stallgebäudes und der danach für die Errichtung einer Biogasanlage potentiell in Frage kommenden Flächen zutreffen. 1.2.2.2.2. Soweit der Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 2.3.2010 und das mit übersandte Schreiben vom 13.3.2006 Rechtsausführungen zum Erfordernis einer schlüssigen Planungskonzeption enthalten, mit der alle grundsätzlich geeigneten Flächen herausgearbeitet werden sollten, ist damit angesichts der Bezugnahme auf die nicht erfolgte Einbeziehung der eigenen Hofstelle des Klägers allenfalls wiederum eine zu Unrecht unterbliebene Einstellung seines landwirtschaftlichen Betriebs in die Ermittlung und Bewertung der in Frage kommenden Standorte substantiiert geltend gemacht. Für die in der Klagebegründung vom 12.3.2010 und dem Übersendungsschreiben an die VVG Engen enthaltene Rüge, durch die fehlende Einbeziehung seines Betriebes in die Planung liege ein Verstoß gegen das Erfordernis einer schlüssigen Plankonzeption vor und fehle es an einem schlüssigen Gesamtkonzept, gilt nichts anderes. Wegen der Rechtsfolgen dieses Mangels wird daher auf die Ausführungen unter 1.2.2.2.1. verwiesen. 1.2.2.2.3. Die vom Kläger in der Klagebegründung vom 26.11.2009 erhobene Rüge eines Abwägungsmangels im Sinne der §§ 1 Abs. 7, 214 Abs. 3 BauGB greift ebenfalls nicht durch. Der pauschale Hinweis, es könnten keine gewichtigen Gründe vorgebracht werden, die eine Ausweisung (seiner Hofstelle) als Vorrangstandort verhindern könnten, genügt hierzu nicht. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Mangel im Rahmen der Abwägung angesichts der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB und der oben gemachten Ausführungen mit Erfolg geltend gemacht werden kann, fehlt es an einer substantiierten Darlegung der für diese Auffassung streitenden Gründe. 1.2.2.2.4. Sonstige Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsfehler sind nach § 215 Abs. 1 unbeachtlich geworden. Daher kommt es - wie sich bereits aus den Ausführungen unter 1.2.2.2.1.2 ergibt - nicht darauf an, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, bei der Planung seien alle Flächen in den Blick zu nehmen gewesen, die grundsätzlich, beispielsweise bei einer Entwicklung eines Betriebes in den Außenbereich hinein, das Potenzial für die Errichtung einer Biogasanlage in sich trügen. 1.2.2.3. Fehler im Abwägungsergebnis sind nicht erkennbar. Denn es spricht nichts dafür, dass die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 ff. m. w. N.). 1.2.2.4. Für die Zulassung einer Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB liegen keine hinreichenden Gründe vor. Denn der vom Kläger für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehene Standort liegt nur rund 145 m nordwestlich der nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., und unterschreitet damit den vom Plangeber in Kaltluftfließrichtung vorgesehenen Wirkabstand von 500 m um mehr als 350 m. 2. Nach alledem war die Begründung des den Genehmigungsantrag ablehnenden Bescheides des Landratsamts Konstanz auch bezogen auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.7.2015, am 6.8.2015, rechtlich zutreffend. Denn einer Zulassung der geplanten Biogasanlage stand bis zu diesem Zeitpunkt der am 30.4.2009 in Kraft getretene Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen entgegen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen aufzuerlegen, da diese nicht nur als Rechtsmittelführerin im Berufungsverfahren obsiegt, sondern bereits erstinstanzlich einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss vom 27. April 2017 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG auf € 46.000,-festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um eine Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage am Rand eines Ortsteils der Beigeladenen. Der Kläger ist Landwirt und betreibt auf insgesamt drei Hofstellen im Gemeindegebiet der Beigeladenen Viehzucht mit rund 600 Rindern. Sein größter Standort, die Hofstelle „...", liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Mühlhausen der Beigeladenen. Unter anderem unterhält er dort auf dem nördlich des ... Bachs gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ... ein im Jahre 2011 genehmigtes Stallgebäude mit ca. 280 Mastbullen. Im Jahre 2004 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage mit einem seinerzeit vorgesehenen Leistungsvermögen von 300 kW nördlich der Ortslage von Mühlhausen. Diesen Antrag lehnten das Landratsamt Konstanz und das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 23.6.2005 bzw. Widerspruchsbescheid vom 23.10.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 19.5.2011 - 6 K 232/09 - im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Hofstelle des Klägers liege im Innenbereich und sei damit kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit Nr. 1 BauGB; ein hierfür erforderlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit im Außenbereich dürfte aber wohl nach Errichtung des genehmigten Rinderstalls vorliegen. Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht eingelegte Berufung nahm der Kläger am 12.10.2011 zurück. Unter anderem aus Anlass dieses Genehmigungsverfahrens leitete die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Engen (VVG Engen), der neben der Beigeladenen auch die Städte Engen und Aach (Hegau) angehören, im Jahre 2005 ein Verfahren zur Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Vorrangflächen für Biogasanlagen ein. Ausgehend von der Prämisse, nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB seien nur Biogasanlagen privilegiert zulässig, die im Rahmen einer ihrerseits privilegiert im Außenbereich ansässigen landwirtschaftlichen Hofstelle betrieben werden sollten, ermittelte die VVG Engen in der Folgezeit für das Verbandsgebiet 44 für den Betrieb einer solchen Anlage in Frage kommende Hofstellen im Außenbereich. Die Hofstelle „..." wurde als im Innenbereich gelegener landwirtschaftlicher Betrieb angesehen und daher nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VVG Engen am 10.11.2008 den Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen. In dessen zeichnerischem Teil werden insgesamt elf Vorrangstandorte für Biogasanlagen im Verbandsgebiet dargestellt. Nach den textlichen Darstellungen sind Biogasanlagen nur in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit den dargestellten Vorrangstandorten zulässig und gilt als Vorrangstandort die jeweilige Betriebsstätte, nicht das Betriebsgrundstück (Nr. 1). Ferner sind mit allen Geruchsimmissionen verursachenden Anlagen bzw. Anlagenteilen genauer bezeichnete Wirkabstände zu Wohn- und Gewerbegebieten jeweils bezogen auf die Hauptwindrichtung, die Richtung des Nebenmaximums, quer zur Hauptachse der Windrichtungen und in Kaltfließrichtung einzuhalten (Nr. 2). In der von der Kommunalplanung ... + Partner gefertigten Planbegründung heißt es unter Bezugnahme auf die Standortanalyse Biogasanlagen Geruchsimmissionen des Ingenieurbüros ... GmbH & Co. KG vom Februar 2006, die Festlegung der Mindestabstände zu Wohn- und Gewerbegebieten sei aus Gründen der Vorsorge auch für den Fall eines nicht genehmigungskonformen Betriebes der Anlagen erfolgt. Im Umweltbericht des Büros ... Partner in der Fassung vom 9.11.2008 seien die Schutzgüter Klima und Luft, Boden, Wasser, Arten und Biotope, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter bei allen in Frage kommenden Betrieben erfasst und die Standorte sodann als geeignet, eingeschränkt geeignet bzw. nicht geeignet bewertet worden. Darüber hinaus seien die Standorte auf Zielkonflikte mit geplanten Bauflächen und den Erfordernissen der langfristigen Siedlungsentwicklung abgeglichen worden. Die Kriterien Umwelt, Gerüche und Siedlungsentwicklung seien nach der Konzeption jeweils für sich Ausschlusskriterien für die Ausweisung von Vorrangstandorten gewesen. Der Flächennutzungsplan wurde am 6.4.2009 vom Landratsamt Konstanz genehmigt und trat nach Bekanntmachung der Genehmigung am 30.4.2009 in Kraft. Die Bekanntmachung enthielt eine Belehrung über die Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Ablaufs derselben. Unter dem 2.3.2010 machte der Kläger gegenüber der VVG Engen und der Beigeladenen geltend, der Flächennutzungsplan sei schon deshalb mängelbehaftet, weil sein Betrieb trotz seiner im Planungsverfahren bekannten Absicht, eine Biogasanlage zu errichten, bei der Ermittlung von Vorrangflächen für derartige Anlagen aus rechtlich unzutreffenden Gründen nicht berücksichtigt worden sei. Entscheidend sei nicht die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich, sondern allein, ob der Standort der Biogasanlage im Außenbereich liege und die Anlage in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehe. Ein Teilflächennutzungsplan für die Steuerung von Biogasanlagen im Außenbereich müsse daher auch solche Standorte berücksichtigen, die im Außenbereich lägen, wenn im räumlich-funktionalen Zusammenhang ein landwirtschaftlicher Betrieb am Ortsrand gelegen und dem Bauzusammenhang zuzuordnen sei. Im Übrigen sei die Zuordnung seiner Hofstelle zum Innenbereich bzw. Außenbereich nicht eindeutig und daher zu prüfen gewesen. Ferner machte er unter Hinweis auf sein gleichfalls an die Beigeladene gerichtetes und auch der VVG Engen übersandtes Schreiben vom 13.3.2006 erneut geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es erforderlich, dass die Gemeinde ein schlüssiges Planungskonzept entwickle, dieses auf das gesamte Gemeindegebiet anwende und so alle grundsätzlich geeigneten Flächen herausarbeite. Dann erst dürfe sie in eine planungsrechtliche Abwägung eintreten. Dabei sei es nur dann zulässig, die Nutzung einer grundsätzlich geeigneten Fläche zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Eine Verhinderungsplanung sei der Gemeinde verwehrt. Hinreichend gewichtige Gründe, die eine Ausweisung eines Vorranggebiets im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit seiner Hofstelle verhindern könnten, bestünden aber nicht. Vielmehr habe die Ausweisung eines Vorranggebiets für eine Biogasanlage an dieser Stelle sogar erfolgen müssen. Ferner sei die Zahl von nur elf Vorranggebieten objektiv zu gering. Mit Schreiben vom 12.3.2010 an die VVG Engen sowie die Beigeladene rügte der Kläger sodann unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 2.3.2010 das Fehlen eines schlüssigen Gesamtkonzepts bei der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans. Zugleich übersandte er seine ebenfalls unter dem 12.3.2010 erstellte ergänzende Klagebegründung im Verfahren 6 K 232/09. Darin machte er geltend, der Teilflächennutzungsplan sei nicht erforderlich, da eine ausufernde Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich wegen der engen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin nicht zu erwarten sei. Ferner findet sich in der ergänzenden Klagebegründung ein Verweis auf den im selben Verfahren zuvor übersandten Schriftsatz vom 26.11.2009, in dem eine unzulässige Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sowie ein Abwägungsfehler wegen mangelnder Einbeziehung der seinerzeit zur Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenen Fläche gerügt worden waren. Am 23.05.2013 beantragte der Kläger beim Landratsamt Konstanz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer unter anderem aus einem Blockheizkraftwerk, einem Fermenter und einem Gärrestelager bestehenden Biogasanlage mit einem Leistungsvermögen von 180 kW auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Die Anlage soll südwestlich des Mastbullenstalls in einer Entfernung von ca. 130 m zur Hofstelle des Klägers und rund 145 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ... Straße ..., errichtet und überwiegend mit Gülle und Mist aus dem eigenen Betrieb sowie in geringerem Umfang auch mit Grünroggen beschickt werden. Nach den in der Folgezeit vorgelegten Gutachten der Dipl.-Ing. (FH) ...-... (Eingriffs- Ausgleichsbilanz vom 5.11.2013), des Ingenieurbüros ...... (Schalltechnische Untersuchung vom 12.11.2013) und der ...... (Geruchsemissions- und immissionsgutachten vom 20.11.2013) lassen sich der Eingriff in Natur und Landschaft durch die Pflanzung von Bäumen sowie die Entfernung einer Betonrampe aus dem … Bach ausgleichen, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch verschiedene betriebliche und bauliche Lärmschutzmaßnahmen einhalten und bei Reduzierung des Tierlebendgewichts sowie Verlagerung des Festmistlagers Geruchsstundenhäufigkeiten im Bereich der benachbarten Wohnbebauung von max. 14 % erreichen. Im Nachbarbeteiligungsverfahren gingen bei der Beigeladenen zahlreiche Einwendungen gegen das Vorhaben ein, die unter anderem mit befürchteten Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie Explosionsgefahren begründet wurden. Darüber hinaus sprachen sich mittels einer Unterschriftenliste mehr als 400 in überwiegender Zahl in Mühlhausen wohnhafte Personen gegen die Errichtung der geplanten Biogasanlage aus. Am 24.6.2013 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „Weiden - hinter der Mühle - Ried“, das neben dem Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers die nördlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie die südlich und nordwestlich gelegenen bebauten Bereiche umfasst. In der Begründung des Beschlusses heißt es, Anlass der Planung seien städtebauliche Konflikte infolge der unterschiedlichen Nutzungen des Gebiets, die durch Baugenehmigungsanträge nochmals deutlich zum Vorschein gekommen seien; darüber hinaus bestehe ein Bedarf an Wohnbauplätzen. Ebenfalls am 24.6.2013 beschloss der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre für den künftigen Planbereich als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 4.7.2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits mit Schreiben vom 25.6.2013 hatte die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt Konstanz das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben des Klägers versagt. Unter dem 1.8.2013 versagte sie auch ihr Einvernehmen zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Mit Bescheid vom 31.1.2014 lehnte das Landratsamt den Bauantrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Außenbereichsvorhaben stehe der rechtsverbindliche Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, da mit diesem Plan an anderer Stelle Vorrangflächen für Biogasanlagen im Außenbereich ausgewiesen worden seien. Darüber hinaus sei das Vorhaben mit Blick auf die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre unzulässig. Die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheide aus, da die Beigeladene das Einvernehmen hierzu nicht erteilt habe und Gründe für eine Ersetzung desselben nach § 54 Abs. 4 LBO nicht vorlägen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.2014 im Wesentlichen aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Ergänzend legte die Widerspruchsbehörde dar, die Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Darstellung von Standorten für Biogasanlagen im Flächennutzungsplan einem entsprechenden Vorhaben an anderer Stelle entgegenstehe, beanspruche mangels einer atypischen Fallkonstellation auch vorliegend Geltung. Die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre scheide bereits in der Sache aus, da eine solche dem Sicherungszweck der Satzung zuwiderliefe. Diese Entscheidung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.5.2014 zugestellt. Am 23.6.2014 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung begehrt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dem Vorhaben stünden weder der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen noch die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre entgegen, da beide Satzungen aus genauer bezeichneten Gründen ungültig seien. Das Vorhaben sei im Übrigen genehmigungsfähig. Insbesondere sei sein landwirtschaftlicher Betrieb ausreichend nachhaltig, da er über hinreichende eigene Flächen verfüge. Die Frage, ob seine Hofstelle im Innenbereich liege, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit der Biogasanlage unerheblich. Schließlich ließen sich dem Vorhaben auch Gründe des Hochwasserschutzes nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der Beklagte und die Beigeladene sind den gegen die Gültigkeit der vorgenannten Satzungen erhobenen Einwendungen entgegengetreten. Die Beigeladene hat darüber hinaus vorgetragen, das Vorhaben des Klägers sei auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unzulässig, da es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers mangels hinreichender eigener Flächen an der erforderlichen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit fehle. Ferner mangele es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der geplanten Biogasanlage mit dem Betrieb des Klägers, da die Hofstelle im Innenbereich liege und das im Außenbereich errichtete Stallgebäude nicht als tauglicher Anknüpfungspunkt in Frage komme. Im Übrigen stünden dem Vorhaben Belange des Hochwasserschutzes entgegen. Mit Urteil vom 21.5.2015 hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers stelle nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB grundsätzlich einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich dar. Zum einen genüge hierfür der im Außenbereich gelegene große Viehstall als wesentlicher Betriebsteil im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Biogasanlage. Zum anderen verfüge der Betrieb nunmehr über ausreichende, im Eigentum des Klägers oder seiner Familienangehörigen stehende Flächen. Der Flächennutzungsplan der VVG Engen stehe der Genehmigung des Vorhabens nicht entgegen. Zwar sei er formell rechtmäßig zustande gekommen. Jedoch leide er an einem erheblichen Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führe. Denn für die Planung seien alle Flächen in den Blick zu nehmen gewesen, die grundsätzlich, beispielsweise bei einer Entwicklung eines Betriebes in den Außenbereich hinein, das Potenzial für die Errichtung einer Biogasanlage in sich trügen. Derartige Hofstellen habe der Plangeber aber nicht berücksichtigt. Vielmehr habe er die Planung allein auf die Prüfung des Potenzials der mit eigenen Hofstellen im Außenbereich schon vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe beschränkt. Dabei sei der Rechtsirrtum, wonach nur eine im Außenbereich gelegene ganze Hofstelle einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die privilegierte Errichtung einer Biogasanlage darstellen könne, vermeidbar gewesen, da mit Einführung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB klar gewesen sei, dass auch ein im Außenbereich gelegener großer Viehstall eines landwirtschaftlichen Betriebes einen ausreichenden Anknüpfungspunkt für die Errichtung einer Biogasanlage darstelle. Ferner habe dem Plangeber die Absicht des mit seiner Hofstelle im Innenbereich ansässigen Klägers, eine Biogasanlage im nahegelegenen Außenbereich zu errichten, schon infolge des vorangegangenen Baugenehmigungsverfahrens bekannt sein müssen. Der vom Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte Abwägungsmangel einer auf vorhandene Hofstellen im Außenbereich beschränkten Planung sei auch offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es bestehe die konkrete Möglichkeit, dass mehr oder andere Vorrangflächen ausgewiesen worden wären, wenn man sich bei der Planung bewusst gewesen wäre, dass außer den vorhandenen Hofstellen auch andere Flächen hätten in den Blick genommen werden müssen. Die Veränderungssperre sei gleichfalls unwirksam. Ihr fehle es an einem ausreichenden Sicherungszweck, da der Planaufstellungsbeschluss keine genügenden Anhaltspunkte für ein Mindestmaß an positiver konkreter Planung enthalte. Soweit mit der Planung ein Konflikt gelöst werden solle, sei dieser schon nicht zutreffend erfasst und beschrieben worden. Auch sei nicht erkennbar, wie diese Lösung aussehen solle, zumal im Falle einer Beschränkung der Nutzbarkeit von Außenbereichsflächen hinreichend gewichtige und städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange erforderlich seien sowie die Frage des Schadensersatzes nach § 42 BauGB aufgeworfen werde. Die erklärte Absicht, im Plangebiet weitere Flächen für die Wohnnutzung auszuweisen, lasse unklar, wo eine solche Ausweisung beabsichtigt sein sollte. Zudem würde der zu lösende Konflikt im Falle einer zusätzlichen Ausweisung von Wohnbauflächen gleich an welcher Stelle des Gebiets nicht nur nicht gelöst, sondern sogar verschärft. Im Übrigen sei ein positiver, nicht nur vorgeschobener Planungsinhalt auch nach Erlass des Planaufstellungsbeschlusses nicht erkennbar geworden. Die allein auf das Vorliegen eines Verstoßes der geplanten Anlage gegen den Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen und die Veränderungssperre der Beigeladenen gestützten Bescheide seien danach rechtswidrig und aufzuheben. Der Beklagte sei allerdings lediglich zur Neubescheidung zu verpflichten. Der Ausspruch einer Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung scheide aus, da es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die noch offenen Fragen über die geruchs- und immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit sowie die hierzu festzulegenden Nebenbestimmungen zu klären. Gegen die ihm am 8.6.2015 zugestellte Entscheidung hat die Beigeladene am 6.7.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Im Verlaufe des Berufungsverfahrens verlängerte der Gemeinderat der Beigeladenen am 22.6.2015 die am 24.6.2013 beschlossene Veränderungssperre. In seiner Sitzung vom 27.7.2015 hob er die Veränderungssperre auf und beschloss für ein verkleinertes, das Grundstück Flst.-Nr. ... aber weiterhin umfassendes Gebiet eine erneute, bis zum 3.7.2016 befristete Veränderungssperre als Satzung. Die Satzung wurde am 6.8.2015 öffentlich bekannt gemacht. Am 22.6.2016 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen schließlich den Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ als Satzung. Der am selben Tage ausgefertigte und am 30.6.2016 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan setzt unter anderem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine aus Gründen des Hochwasserschutzes für die Bereiche außerhalb der bereits bestehenden baulichen Anlagen und der Dunglege von Bebauung freizuhaltende Fläche für die Landwirtschaft fest. Nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen sind auf der Fläche Nebenanlagen und dem objektbezogenen Hochwasserschutz dienende Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Die Beigeladene trägt vor, der Teilflächennutzungsplan Biogasanlagen der VVG Engen sei wirksam. Der Plangeber habe alle Flächen in den Blick genommen, die sich grundsätzlich für die Errichtung einer Biogasanlage eigneten. Diese Auswahl sei dann zu Recht dahingehend eingeschränkt worden, dass nur die Flächen, die auch in rechtlicher Hinsicht eine Eignung für die Errichtung einer Biogasanlage aufwiesen, näher betrachtet worden seien. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB für die Errichtung einer Biogasanlage im Außenbereich ein seinerseits im Außenbereich gelegener wesentlicher Betriebsteil erforderlich sei; ein solcher wesentlicher Betriebsteil habe sich allerdings im Zeitpunkt der Aufstellung des Teilflächennutzungsplans auf dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück des Klägers noch nicht befunden. Anschließend seien in einer planerischen Grundentscheidung diejenigen Außenbereichsflächen, die unmittelbar an die bestehende Ortsbebauung angrenzten, in zulässiger Anlehnung an die für die Flächennutzungsplanung von Windkraftanlagen entwickelten Kriterien als „weiche Tabuzonen" aus der Liste möglicher Standorte für Biogasanlagen gestrichen worden. Dies stehe nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden, da die Standorte an bereits im Außenbereich gelegene wesentliche Betriebsteile anknüpften. Ziel der Planung sei der Schutz des Landschaftsbildes, einschließlich der Konzentration der Siedlungsentwicklung, und des Menschen. Die Planung solle die Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungen langfristig sichern und Konflikte auch bei pessimistischer Betrachtung, also für den Fall eines technischen oder menschlichen Versagens nachhaltig von vornherein verhindern. Damit werde deutlich, dass der Planungsträger die ortsrandnahen Lagen, wie den vom Kläger für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenen Standort, nicht vergessen, sondern wegen ihrer Lage innerhalb der „weichen Tabuzonen" nicht in die engere Auswahl aufgenommen habe. Die Lage des Betriebes im Innen- oder Außenbereich habe hierfür keine Rolle gespielt. Dies zeige sich auch daran, dass mit dem Standort M 7 eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche als Vorrangstandort festgesetzt worden sei. Diese sei im Verlaufe des Verfahrens wieder in die Planung aufgenommen worden, was den Willen des Plangebers zeige, einen bestmöglichen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Dem Planungsträger könne, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht zugemutet werden, „ins Blaue hinein" selbst Flächen in die Betrachtung einzubeziehen, die erst nach einer möglichen Errichtung eines wesentlichen Betriebsteils eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich für die Errichtung einer Biogasanlage in Betracht kämen. Im Übrigen seien bis heute keine weiteren als die vom Kläger geäußerten Entwicklungsabsichten bekannt. Bei der dann im Rahmen der Abwägung getroffenen Auswahl der Standorte sei dem Planungsträger bewusst gewesen, dass bereits eine Vorauswahl im Rahmen des Umweltberichts vorgenommen worden, er hieran aber in keiner Weise gebunden gewesen sei. Im Übrigen seien Ermittlungs- oder Abwägungsfehler nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn der Kläger habe in seinem Schreiben vom 2.3.2010 ausschließlich gerügt, dass der von ihm selbst geplante Standort nicht berücksichtigt worden sei und nicht, dass grundsätzlich die Entwicklungsmöglichkeiten aller im Innenbereich angesiedelten Landwirte in den Außenbereich hinein hätten untersucht und berücksichtigt werden müssen. Ferner wäre ein Abwägungsfehler nicht i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB erheblich, da er keinen Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gehabt hätte. Hinsichtlich des Standorts des Klägers habe die Kommunalplanung ... + Partner in ihrem Schreiben vom 1.6.2010 ausgeführt, dass der vom Kläger angedachte Standort selbst dann, wenn sich dort eine privilegierte Hoffläche befunden hätte, nicht als Vorrangstandort festgelegt worden wäre. Die am 24.6.2013 beschlossene und zunächst verlängerte Veränderungssperre sei ebenso wirksam gewesen, wie die angesichts der erstinstanzlichen Entscheidung am 27.7.2015 beschlossene erneute Veränderungssperre. Nunmehr stehe der Erteilung der erstrebten Baugenehmigung der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried" entgegen. Schließlich sei das Vorhaben auch wegen seiner Lage in einem Überschwemmungsgebiet sowie wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen zu keiner Zeit genehmigungsfähig gewesen. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.5.2015 - 6 K 1454/14 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die vom Landratsamt in seinem Bescheid vom 31.1.2014 zur Ablehnung des von ihm am 23.05.2013 gestellten Bauantrages genannten Gründe bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre vom 27.07.2015 rechtlich nicht tragfähig waren. Er macht geltend, der Teilflächennutzungsplan der VVG Engen sei unwirksam. Die zu Teilflächennutzungsplänen für Windkraftanlagen ergangene Rechtsprechung und entwickelte Systematik von "harten" und "weichen" Tabukriterien sei auf Verfahren zur Entwicklung von Vorrangflächen für Biogasanlagen nicht übertragbar. Denn Erstere seien im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig, während Letztere nur im Rahmen eines Betriebes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB sowie in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einem solchen errichtet werden dürften. Da mithin nicht die gesamte Planfläche zur Untersuchung herangezogen werden könne, seien jedenfalls alle potentiell geeigneten Standorte für Biogasanlagen ins Auge zu fassen. Soweit die Beigeladene davon ausgehe, es sei ihr unbenommen gewesen, ungeeignete Standorte auszuscheiden, sei zu berücksichtigen, dass sein für die Errichtung einer Biogasanlage vorgesehenes Grundstück für eine solche Bebauung in rechtlicher Hinsicht gerade nicht ungeeignet sei. Die Auffassung, Biogasanlagen seien nur dann privilegiert zulässig, wenn der landwirtschaftliche Betrieb mit seiner Hofstelle im Außenbereich liege, sei aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unzutreffend. Der Ausschluss ortsnaher Lagen sei nicht mit zulässigen Erwägungen erfolgt. Dies gelte zum einen mit Blick auf die systemwidrigen „weichen Tabukriterien". Es gelte aber auch in Bezug auf das Planungsziel, eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden. Hinsichtlich des von der Beigeladenen angeführten Standorts M 7 sei darauf hinzuweisen, dass dieser zunächst ausgeschieden, dann aber allein deshalb wieder als Vorrangfläche in den Teilflächennutzungsplan aufgenommen worden sei, weil man festgestellt habe, dass auf der Gemarkung der Beigeladenen andernfalls keine Vorrangfläche mehr vorhanden gewesen sei. Eine fachliche Herleitung ergebe sich hieraus nicht. Die festgestellten Abwägungsmängel seien nicht nach den §§ 214, 215 BauGB unbeachtlich. Bereits das Verwaltungsgericht habe dargelegt, dass der Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist mit Schreiben vom 2.3.2010 gerügt worden sei. Soweit die Kommunalplanung ... + Partner im Schreiben vom 1.6.2010 ausgeführt habe, dass der für die geplante Biogasanlage vorgesehene Standort auch dann nicht berücksichtigt worden wäre, wenn man von einer privilegierten Hofanlage ausgegangen wäre, habe diese Einschätzung bei Erlass des Satzungsbeschlusses noch nicht vorgelegen. Im Übrigen treffe sie auch nicht zu. Vielmehr fließe die von Nordwesten kommende Kaltluft nördlich an der Wohnbebauung vorbei. Die erneute Veränderungssperre sei wie die Vorgängersatzung unwirksam gewesen und habe mithin dem Vorhaben nicht entgegengestanden. Denn bei Erlass des Satzungsbeschlusses am 27.7.2015 sei der vom Verwaltungsgericht als nicht ausreichend angesehene Planungsstand nicht verändert gewesen. Darüber hinaus sei weiterhin in unmittelbarer Nachbarschaft zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb die Ausweisung eines mit diesem nicht vereinbaren allgemeinen Wohngebiets vorgesehen gewesen. Danach habe sich das Ziel der Planung der Beigeladenen als nicht erreichbar dargestellt. Dem Bauvorhaben lasse sich schließlich auch der Bebauungsplan „Weiden - Hinter der Mühle - Ried“ der Beigeladenen vom 22.6.2016 nicht mit Erfolg entgegenhalten. Zum einen bestünden erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der Planung. Zum anderen sei die ihm auferlegte Eigentumsbeschränkung grob abwägungsfehlerhaft. Auch sei der Immissionskonflikt zwischen seinem Betrieb und der benachbarten Wohnbebauung nur unzureichend gelöst. Der Beklagte unterstützt den Antrag der Beigeladenen. Er macht gleichfalls geltend, der Teilflächennutzungsplan der VVG Engen sei rechtswirksam und stehe dem Vorhaben des Klägers entgegen. Die zunächst beschlossene und dann verlängerte Veränderungssperre sei ebenfalls wirksam gewesen. Insbesondere habe sie des erforderlichen Sicherungszwecks nicht entbehrt. Gründe für eine Ersetzung des von der Beigeladenen versagten Einvernehmens zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre hätten nicht vorgelegen. Nach derzeitigem Kenntnisstand spreche allerdings einiges dafür, dass das bauplanungsrechtlich unzulässige Vorhaben bauordnungsrechtlich und nach den darüber hinaus von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Verwaltungsgerichts Freiburg, die beigezogenen Bauakten des Beklagten, die gleichfalls beigezogenen Flächennutzungsplanakten der VVG Engen und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg aus dem früheren Rechtsstreit des Klägers betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für die seinerzeit geplante Biogasanlage - 6 K 232/09 - verwiesen.