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Urteil

3 S 920/17

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2018:0214.3S920.17.00
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Leitsätze
Zur Vereinbarkeit einer Satzung zur Änderung bestehender örtlicher Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedigungen mit dem Abwägungsgebot.(Rn.20)
Tenor
Die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen durch eine Neuregelung ersetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Vereinbarkeit einer Satzung zur Änderung bestehender örtlicher Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedigungen mit dem Abwägungsgebot.(Rn.20) Die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ wird insoweit für unwirksam erklärt, als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen durch eine Neuregelung ersetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Anträge sind zulässig und begründet. I. Die Anträge sind statthaft. Bei der angefochtenen Satzung handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung, die nach diesen Vorschriften mit einem Normenkontrollantrag auf ihre Gültigkeit überprüft werden kann. Die Anträge sind auch sonst zulässig. Die Antragsteller besitzen insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich gegen in der angefochtenen Satzung getroffene Regelungen wenden, die unmittelbar ihr eigenes Grundstück betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998, 205). II. Die Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Satzung beruht auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht. 1. Nach Ansicht der Antragsteller ist die angefochtene Satzung nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich, da es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung handele, die nur privaten, nicht aber öffentlichen Interessen diene. Von den Antragstellern wird damit übersehen, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur für die Aufstellung von Bauleitplänen gilt und nicht für den Erlass oder die Änderung auf § 74 Abs. 1 LBO gestützter örtlicher Bauvorschriften. Anders als die nachfolgende Bestimmung in § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen kein Anspruch besteht und ein solcher Anspruch auch nicht durch Vertrag begründet werden kann, wird § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in § 74 Abs. 6 LBO auch nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Eine dieser Vorschrift vergleichbare Einschränkung beim Erlass örtlicher Bauvorschriften ergibt sich allerdings daraus, dass nach § 74 Abs. 1 LBO örtliche Bauvorschriften nur erlassen werden dürfen „zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen“. Örtliche Bauvorschriften, die nicht einem der genannten Zwecke, sondern nur privaten Interessen dienen, sind danach unzulässig. Eine ähnliche Einschränkung gilt damit auch in Fällen, in denen es - wie hier - um die Änderung bereits existierender örtlicher Bauvorschriften geht. Dafür, dass die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen nur der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung das Instrument der örtlichen Bauvorschriften nicht bestimmt ist, ist jedoch nichts zu erkennen. Richtig ist zwar, dass der Wunsch der Nachbarn der Antragsteller, auf ihrem Grundstück einen Sichtschutz in Form einer 1,80 m hohen Einfriedigung errichten zu können, den Anlass für die Einleitung des Verfahrens zur Änderung der bisher geltenden Regelung gegeben hat, die in den an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Bereichen nur eine „durchlässige Einfriedigung bis 80 cm Gesamthöhe“ und an den übrigen Grundstücksgrenzen nur „leichte Maschendrahtzäune bis 1,50 m“ erlaubte. Das ist jedoch für sich genommen nicht zu beanstanden. Was Bebauungspläne betrifft, ist allgemein anerkannt, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung ist vielmehr nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - BauR 2010, 569; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1996 - 8 S 487/96 - NVwZ-RR 1997, 684). Ein Verstoß gegen ein § 74 Abs. 1 LBO zu entnehmendes Verbot einer bloßen „Gefälligkeitsplanung“ ist in Anwendung dieser Grundsätze nicht zu erkennen. In der Sitzungsvorlage wird die Änderung der bisher geltenden Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen damit gerechtfertigt, dass die Einfriedigungsproblematik, die auch aus anderen Bebauungsplänen der Stadt resultiere, „durch zeitgemäße Festsetzungen“ gemildert werden solle. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, Festsetzungen über Materialauswahl und Gestaltung von Einfriedigungen nach und nach aus den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu entfernen, womit jedem ermöglicht werde, selbst zu entscheiden, wie er - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - sein Eigentum gestalten möchte. Dafür, dass diese Begründung nur vorgeschoben ist und es dem Gemeinderat der Antragsgegnerin allein darum gegangen ist, dem Nachbarn der Antragsteller zu dem gewünschten Sichtschutz zu verhelfen, sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Gegen diese Annahme spricht vielmehr, dass die Antragsgegnerin am 21.7.2017 auch die örtlichen Bauvorschriften zu einem anderen Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan “Rößbach, 3. Änderung“ in vergleichbarer Weise geändert hat. Aus dem von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung genannten Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin nur kurze Zeit vor dem Erlass der angefochtenen Satzung es im Falle eines anderen Bebauungsplans abgelehnt hat, die zu diesem Plan erlassenen örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zu ändern, ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung steht zwar im Widerspruch zu der in der Begründung der angefochtenen Satzung behaupteten generellen Linie der Antragsgegnerin, der auch nicht dadurch befriedigend erklärt werden dürfte, dass in dem Vergleichsfall zuvor massiv gegen die örtlichen Bauvorschriften verstoßen worden war und sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Entscheidung offenbar von der Überlegung leiten ließ, dass diese Verstöße nicht nachträglich legitimiert werden sollten. Aus diesem Widerspruch kann aber schon im Hinblick auf die Besonderheiten dieses Falls nicht der Schlussgezogen werden, die angefochtene Satzung sei in Wahrheit nicht aus gestalterischen Gründen, sondern nur im Hinblick auf die privaten Interessen des Nachbarn der Antragsteller erlassen worden. 2. Die Satzung beruht jedoch auf einer nicht ordnungsgemäßen Abwägung der von ihr berührten öffentlichen und privaten Belange und widerspricht daher insoweit höherrangigem Recht. a) Die Ermächtigung in § 74 Abs. 1 LBO ist nach allgemeiner Meinung nicht auf die Abwehr von Verunstaltungen und die Verhinderung von Störungen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds beschränkt, sondern erlaubt es den Gemeinden, auch eine „positive Gestaltungspflege“ zu betreiben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.5.1998 - 8 S 159/88 - NVwZ-RR 1998, 622). Einer solchen positiven Gestaltungspflege ist auch eine gewisse planerische Gestaltungsfreiheit immanent. Diese besteht jedoch nicht unbeschränkt. Örtliche Bauvorschriften bestimmen ebenso wie Bebauungspläne gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Satzungsgeber nicht anders als der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Die Gemeinde ist daher beim Erlass örtlicher Bauvorschriften verpflichtet, die von ihnen berührten öffentlichen und privaten Belange in gleicher Weise unter- und gegeneinander gerecht abzuwägen, wie dies auch beim Erlass eines Bebauungsplans zu geschehen hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2006 - 3 S 337/06 - BauR 2007, 358; Urt. v. 22.4.2002 - 8 S 177/02 - BauR 2003, 81; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.2.2000 - 7 A 2386/98 - BauR 2000, 1472; HessVGH, Urt. v. 2.4.1992 - 3 N 2241/89 - BRS 54 Nr. 116). Der Gemeinde kommt dabei ebenso wie bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ein Abwägungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BRS 65 Nr. 146; Urt. v. 26.8.1982 - 5 S 858/82 - VBlBW 1983, 179). Entsprechend den zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelten Grundsätzen (grundlegend BVerwG, Urt. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309) ist die Abwägung der Gemeinde deshalb von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt worden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. b) Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung ist in Anwendung dieser Regeln insofern zu beanstanden, als die Antragsgegnerin in ihre Abwägung nicht alle Belange eingestellt hat, die unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen in sie eingestellt werden mussten. aa) Durch die angefochtene Satzung werden die bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen erheblich gelockert, um den Grundstückseigentümern mehr Freiheit bei der Gestaltung entsprechender Einrichtungen zu geben. Wie sich aus der Begründung der Satzung sowie aus der Sitzungsvorlage ergibt, ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass die bisher geltenden Beschränkungen nicht erforderlich seien, da schon das Nachbarrecht hinreichende Vorgaben enthalte. Gegen diese Auffassung bestehen im Grundsatz keine Bedenken. Das Nachbarrechtsgesetz enthält in den §§ 11 ff. Regelungen über „Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen“. Nach § 11 Abs. 2 NRG müssen bspw. tote Einfriedigungen gegenüber nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einen Grenzabstand entsprechend der „Mehrhöhe“ einhalten, die über 1,50 m hinausgeht, woraus folgt, dass tote Einfriedigungen, die zu solchen Grundstücken keinen Abstand einhalten, nur bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig sind. Mit Hecken bis 1,80 m ist gemäß § 12 Abs. 1 NRG ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein größerer, der „Mehrhöhe“ entsprechender Abstand einzuhalten. Einfriedigungen, die bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO darstellen, unterliegen ferner den sich aus § 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ergebenden Einschränkungen. Diese Regelungen bleiben von der angefochtenen Satzung sämtlich unberührt, worauf in der Satzung ausdrücklich hingewiesen wird. bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Behandlung des von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwands, sie hätten ihr Grundstück aufgrund seiner zum Außenbereich hin offenen Lage und im Vertrauen auf die u.a. auch die Aussicht schützenden Vorschriften des Bebauungsplans erworben. Zu dem Einwand heißt es in der Sitzungsvorlage, der Bebauungsplan beinhalte keine die Aussicht schützenden Festsetzungen. Zur freien Landschaft sei vielmehr ein Gehölzstreifen als Ortsrandeingrünung (ohne weitere Festlegungen über die Höhe) festgesetzt. Das festgesetzte Pflanzgebot gelte auch weiterhin. Diese Argumentation ist für sich genommen ebenfalls nicht zu beanstanden. Dafür, dass die bisher geltende Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen auch den Zweck hatte, die Aussicht der Grundstücksnachbarn zu schützen, kann der Begründung des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ vom 20.9.1985 auch nach Ansicht des Senats nichts entnommen werden. cc) Die Antragsgegnerin hat jedoch bei ihrer Abwägung dem Umstand keine Beachtung geschenkt, dass sie sich mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen von ihrem städtebaulichen Konzept entfernt, das sie selbst beim Erlass des Bebauungsplans „Kastanienbuckel“ im Jahre 1985 nicht nur dem Plan selbst, sondern auch den in den Plan aufgenommenen bauordnungsrechtlichen Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedigungen zugrunde gelegt hat. In der Begründung des Bebauungsplans von 1985 finden sich dazu unter der Überschrift „städtebauliches Konzept“ u.a. folgende Ausführungen: „Der Entwurf ist im Wesentlichen von der Topographie bestimmt. So sind nur eingeschossige Gebäude mit dem sich aus der Hanglage ergebenden, möglichen Ausbau des Untergeschosses zulässig. Die Festlegung der Höhenlage erfordert eine dem vorhandenen Gelände angepasste Gestaltung der Gebäude. Ebenso wird durch die Bauweise … eine möglichst aufgelockerte Bebauung angestrebt. Ebenso sollen entsprechende Vorschriften dazu beitragen, den ländlichen und naturverbundenen Charakter dieses Ortsteils zu erhalten. So sollen häusliche Einfassungen, Befestigungen und massive Einfriedigungen ausgeschlossen werden. Pflanzgebote, insbesondere im Straßen- bzw. Vorgartenbereich sowie am Rande des Baugebiets sollen die Einfügung in das Landschaftsbild sichern.“ Weder die Begründung der angefochtenen Satzung noch die in der Abwägungstabelle enthaltenen Überlegungen zu den im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin sich darüber im Klaren war, dass sie mit der Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen in das mit diesen Worten beschriebene städtebauliche Konzept eingreift. Der von dem Nachbarn der Antragsteller inzwischen errichtete Sichtschutzzaun verdeutlicht dies. Wie dieser Sichtschutzzaun zeigt, lassen die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes auch Einfriedigungen zu, die sich mit dem von der Antragsgegnerin ursprünglich verfolgten Ziel, den ländlichen und naturverbundenen Charakter des Ortsteils Lingental zu erhalten, nicht vereinbaren lassen. Weder der Begründung der Satzung noch der Abwägungstabelle kann dementsprechend entnommen werden, dass die aus der Sicht der Antragsgegnerin für eine Lockerung der bisher geltenden Beschränkungen für Einfriedigungen sprechenden Gründe dem genannten Ziel gegenüber gestellt wurden und aufgrund welcher Überlegungen sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen hat, den für eine Lockerung der Beschränkungen sprechenden Gründen vor den seinerzeit beim Erlass des Bebauungsplans angestellten Überlegungen den Vorrang einzuräumen. Die Abwägung der Antragsgegnerin ist daher insoweit defizitär. c) Der danach festzustellende Abwägungsfehler in Form eines Fehlers im Abwägungsvorgang stellt einen nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Fehler dar. Ob und inwieweit diese unmittelbar nur für Flächennutzungspläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch geltenden Vorschriften als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf örtliche Bauvorschriften Anwendungen finden (vgl. zu dieser Frage BVerwG, Urt. v. 23.8.2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2006 - 8 S 2417/05 - VBlBW 2007, 149; Urt. v. 19.9.2002 - 8 S 1046/02 - BauR 2003, 81), kann daher dahinstehen. aa) Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite“ des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Mitglieder des Gemeinderats, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite“ des Abwägungsvorgangs. Beachtlich sind somit alle Fehler und Irrtümer, die auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruhen (BVerwG, Beschl. v. 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - BauR 1998, 284). Dazu gehören insbesondere Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben, wie das bei dem festgestellten Abwägungsfehler der Fall ist. Der Fehler ist ferner auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehlt, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - NVwZ 2016, 524 Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15 - BauR 2016, 2043 Rn. 42). bb) Die Antragsteller haben den Fehler im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.5.2017 und damit innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der angefochtenen Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt. Der Fehler ist daher unabhängig von der Frage nach der Anwendbarkeit des § 215 Abs. 1 BauGB auch nicht durch Zeitablauf unerheblich geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Satzung zur Änderung örtlicher Bauvorschriften. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 6129 (Haselnußweg 9) im Ortsteil Lingental der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt nach Osten an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 6130 (Haselnußweg 11a/11b). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ und der zu ihm erlassenen örtlichen Bauvorschriften. In Ziff. 2.3.2 der örtlichen Bauvorschriften war bisher Folgendes bestimmt: „In den Baugebieten bis zu 2 Vollgeschossen ist gegen die öffentliche Verkehrsfläche eine durchlässige Einfriedigung bis 80 cm Gesamthöhe bei einem Sockel bis 20 cm Höhe zulässig. An den übrigen Grenzen sind leichte Maschendrahtzäune bis 1,50 m zulässig.“ Die Regelung wird mit der angefochtenen Satzung durch folgende Bestimmung ersetzt: „An öffentlichen Verkehrsflächen sind Einfriedigungen mit Heckenhinterpflanzung zulässig. Gesamthöhe (auch mit der Heckenhinterpflanzung) max. 1,50 m. Im Übrigen gelten die Festsetzungen des Nachbarrechtes.“ Der angefochtenen Satzung liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 23.3.2016 den Beschluss, die bestehenden örtlichen Bauvorschriften im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu ändern. Gegen den Entwurf der Satzung, der in der Zeit vom 25.4. bis 25.5.2016 und vom 7.11. bis 21.11.2016öffentlich ausgelegt wurde, erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 3.5. und 18.11.2016 Einwendungen, die sie u.a. damit begründeten, dass sie ihr Grundstück aufgrund seiner zum Außenbereich hin offenen Lage und im Vertrauen auf die u.a. auch die Aussicht schützenden Vorschriften des Bebauungsplans, insbesondere seiner bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu Einfriedigungen erworben hätten. Durch die beabsichtigte Änderungen dieser Festsetzungen verlöre ihr Grundstück an Wert. Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften wurde am 26.1.2017 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 10.2.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 5.4.2017 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, der angefochtenen Satzung fehle es an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da sie ausschließlich den Zweck habe, private Interessen zu befriedigen, und es sich damit um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung handele. Die Aufhebung der bisherigen Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedungen sei ausschließlich auf das Begehren ihrer Grundstücksnachbarn zurückzuführen, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze einen blickdichten Sichtschutzzaun errichten wollten. Ihren Nachbarn sei es zuvor nicht gelungen, die erforderliche behördliche Zulassung für einen solchen Sichtschutz zu erhalten. Sie seien danach bei der Antragsgegnerin vorstellig geworden und hätten eine Änderung der bisher geltenden Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedungen begehrt. Diesem Wunsch sei sodann mit der angefochtenen Satzung Rechnung getragen worden, sodass diese letztlich ausschließlich der Realisierung privater Bauwünsche diene. Die angefochtene Satzung verstoße ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Im Rahmen der planerischen Abwägung müsse das private Interesse am Erhalt bestehender Vorgaben zur baulichen Nutzung der Grundstücke mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Im Gegensatz zu dem privaten Interesse ihrer Grundstücksnachbarn an einer Änderung der bisher geltenden Vorgaben zwecks Ermöglichung eines ihren Vorstellungen entsprechenden Sichtschutzes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei ihr Vertrauen in deren Fortbestand schutzwürdig. Denn die öffentlichen Interessen, die mit diesen verfolgt worden seien, seien unverändert vorhanden. Unter Ziff. 5.1 der Begründung des Ursprungsbebauungsplans werde das verfolgte städtebauliche Konzept dahingehend erläutert, dass die Vorschriften dazu beitragen sollen, „den ländlichen und naturverbundenen Charakter dieses Ortsteiles zu erhalten“. Aus diesem Grunde und zu diesem Zweck sollten massive Einfriedungen ausgeschlossen werden. Eine Erklärung dafür, weshalb die Antragsgegnerin den ländlichen und naturverbundenen Charakter des Ortsteils nicht länger schützen wolle oder private Interessen an der Errichtung massiver Einfriedungen nunmehr als vorrangig betrachte, sei der Begründung der angefochtenen Satzung nicht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin habe außerdem die von der Planung berührten Belange fehlerhaft gewichtet und zueinander nicht in einen angemessenen Ausgleich gebracht, da sie dem Wunsch eines einzelnen Grundstückseigentümers nach einem massiven Sichtschutz an der Grundstücksgrenze das maßgebliche und entscheidende Gewicht beigemessen und ihn den öffentlichen Interessen vorgezogen habe. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin vom 26.01.2017 zur Änderung der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Kastanienbuckel, 3. Änderung“ insoweit für unwirksam zu erklären als sie die bisher geltende Bestimmung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen durch eine Neuregelung ersetzt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie erwidert: Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Antragsteller geltend machen könnten, durch die angefochtene Satzung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die bisher geltende Regelung habe keine nachbarschützende, sondern ausschließlich gestalterische Ziele verfolgt, nämlich den ländlichen, naturverbundenen Charakters des Ortsteils zu erhalten. Es stelle sich daher die Frage, ob in der Änderung dieser Vorschrift eine Rechtsverletzung liegen könne.Wenn schon im Allgemeinen der freie Ausblick vom eigenen Grundstück nach außen nicht geschützt sei, könne die ungehinderte Blickbeziehung von außen auf einen Ortsteil erst recht keine subjektive Rechtsverletzung bewirken. Die Anträge seien aber jedenfalls unbegründet. Die Annahme der Antragsteller, es sei gleichsam „unanständig“, den Wunsch eines Bauherrn nach Errichtung einer baulichen Anlage, die im Widerspruch zu bisherigen Festsetzungen eines Bebauungsplans stehe, zum Anlass zu nehmen, ein Planaufstellungsverfahren einzuleiten, sei unzutreffend. Im Allgemeinen hätten gerade die von einem Plan Betroffenen konkrete Vorstellungen, was sie verwirklichen wollten, und stellten deswegen zuerst fest, dass - wie hier - manche Festsetzungen mittlerweile überholt seien. Das Bedürfnis, Grundstücke auch durch blickdichte Einfriedigungen vor neugierigen Blicken zu schützen und Einfriedigungen zugleich so zu ertüchtigen, dass sie nicht ohne Weiteres überwunden werden könnten, habe zugenommen. Zugleich habe die Überzeugung des Plangebers, hier zu Lasten der betroffenen Eigentümer rigide Vorschriften fassen zu dürfen, die beispielsweise dazu führten, dass auch von unbefugter Seite leicht Zugang auf das Grundstück genommen werden könne, im gleichen Umfang abgenommen. Sie, die Antragsgegnerin, gehe daher zunehmend dazu über, die gesetzlichen Regelungen, wie sie sich insbesondere in der Landesbauordnung und im Nachbarrechtsgesetz fänden, als ausreichend anzusehen. Von einer Gefälligkeitsplanung ausschließlich zugunsten eines einzelnen Eigentümers könne nicht die Rede sein. Zutreffend sei nur, dass der ursprüngliche Wunsch, von Bauvorschriften befreit zu werden, der Anlass gewesen sei, den Bebauungsplan zu hinterfragen und schließlich die örtlichen Bauvorschriften neu zu fassen. Der Gemeinderat habe sich mit den Einwendungen der Antragsteller eingehend befasst. Er habe festgestellt, dass die bisher geltende Regelung über die Zulässigkeit von Einfriedigungen nicht mehr den aktuellen Anforderungen des Zusammenlebens entspreche und die Festsetzung „leichte Maschendrahtzäune“ nicht mehr zeitgemäß erscheine. Er habe sich schließlich dazu entschlossen, den Interessen der einzelnen Eigentümer an einer eigenverantwortlichen Gestaltung von Einfriedigungen im Rahmen der Gesetze den Vorrang zu geben. Eine wie auch immer geartete Fehlgewichtung sei nicht festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Verfahrensakten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.