Urteil
3 S 337/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO berechtigt Gemeinden, örtliche Bauvorschriften über Art und Gestaltung von Einfriedigungen auch für Bereiche zu erlassen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
• Eine örtliche Bauvorschrift, die geschlossene Einfriedigungen verbietet und nur offene Einfriedigungen mit Sockel und Hecken zulässt, kann wirksam sein und das Abwägungsgebot nicht verletzen, wenn die gestalterische Zielsetzung erkennbar und verhältnismäßig ist.
• Die Baurechtsbehörde darf nach § 64 LBO die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt; die Anordnung ist angesichts des präventiven Zwecks bereits bei einem Anfangsverdacht zulässig und muss anschließend von Amts wegen überprüft werden.
• Eine Befreiung von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 56 Abs. 6 LBO ist nur bei Erfordernis aus Gründen des Allgemeinwohls oder bei offenbar nicht beabsichtigter Härte mit verträglicher Würdigung nachbarlicher Interessen möglich; dies lag hier nicht vor.
• Die Duldung einer bereits bestehenden baurechtswidrigen Einfriedigung hindert die Behörde nicht daran, gegen einen weiteren beabsichtigten Verstoß vorzugehen.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit örtlicher Gestaltungsvorschriften für Einfriedigungen • § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO berechtigt Gemeinden, örtliche Bauvorschriften über Art und Gestaltung von Einfriedigungen auch für Bereiche zu erlassen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. • Eine örtliche Bauvorschrift, die geschlossene Einfriedigungen verbietet und nur offene Einfriedigungen mit Sockel und Hecken zulässt, kann wirksam sein und das Abwägungsgebot nicht verletzen, wenn die gestalterische Zielsetzung erkennbar und verhältnismäßig ist. • Die Baurechtsbehörde darf nach § 64 LBO die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt; die Anordnung ist angesichts des präventiven Zwecks bereits bei einem Anfangsverdacht zulässig und muss anschließend von Amts wegen überprüft werden. • Eine Befreiung von einer örtlichen Bauvorschrift nach § 56 Abs. 6 LBO ist nur bei Erfordernis aus Gründen des Allgemeinwohls oder bei offenbar nicht beabsichtigter Härte mit verträglicher Würdigung nachbarlicher Interessen möglich; dies lag hier nicht vor. • Die Duldung einer bereits bestehenden baurechtswidrigen Einfriedigung hindert die Behörde nicht daran, gegen einen weiteren beabsichtigten Verstoß vorzugehen. Die Kläger sind Eigentümer eines Wohngrundstücks in einem Bebauungsgebiet („Schwarzgrund“), die Beklagte ist die Gemeinde, der Beigeladene Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks. Die Gemeinde änderte 1996 die Bebauungsvorschriften und regelte in § 9 Einfriedigungen: nur offene Einfriedigungen mit Sockel bis 30 cm und Hecken sind zulässig; Stacheldraht ist verboten. Die Kläger entfernten 2002 eine Grenzbepflanzung und begannen den Bau einer 1,60 m hohen geschlossenen Mauer entlang der Grenze; die Gemeinde ordnete mit Verfügung vom 09.09.2002 sofortige Einstellung der Bauarbeiten an. Das Regierungspräsidium bestätigte die Verfügung im Widerspruchsbescheid. Die Kläger klagten, das VG gab ihnen statt und hielt § 9 für unwirksam; die Gemeinde legte Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob § 74 LBO die Gemeinde zur Regelung auch nicht vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbarer Einfriedigungen ermächtigt und ob die Vorschrift der Abwägung und Verhältnismäßigkeit genügt. • Die Berufung der Gemeinde ist begründet; maßgeblich ist die Rechtmäßigkeit der Einstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. • Nach § 64 LBO darf die Baurechtsbehörde Bauarbeiten bei Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften einstellen; hierfür genügt zunächst ein durch Tatsachen gestützter Anfangsverdacht, der anschließend von Amts wegen zu prüfen ist. • Die geplante geschlossene Grenzmauer verstößt gegen § 9 Abs. 1 der örtlichen Bauvorschriften, wonach nur offene Einfriedigungen mit Sockel bis 30 cm und Hecken zulässig sind. • § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO erlaubt Gemeinden, örtliche Bauvorschriften über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedigungen zu erlassen; diese Ermächtigung ist nicht auf vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbare Anlagen beschränkt, weil Wortlaut, Systematik und Zweck der LBO eine weitergehende Gestaltungspflege erlauben. • Gestaltungsregelungen ohne ausdrückliche Beschränkung auf öffentliche Sichtbarkeit sind verfassungskonform, soweit sie die Eigentumsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken; die Gemeinde hat bei Erlass von § 9 eine angemessene Abwägung vorzunehmen. • Vorliegend ist § 9 materiell wirksam: weder Form- noch Verfahrensmängel liegen vor; die Beschränkung auf offene Einfriedigungen ist in einem einheitlich geplanten, gehobenen Wohngebiet sachgerecht und verhältnismäßig. • Die vorgelegten Unterlagen lassen nicht den Schluss auf einen Abwägungsausfall zu; die Beschränkung beeinträchtigt die Nutzbarkeit der Grundstücke nicht unzumutbar und war im Auslegungsverfahren nicht beanstandet worden. • Eine Befreiung nach § 56 Abs. 6 LBO kommt nicht in Betracht, weil weder Gründe des Allgemeinwohls noch eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte gegeben sind; die Verkehrssicherungsbedürftigkeit wegen eines Schwimmteichs rechtfertigt keine Ausnahme. • Die Ermessensentscheidung der Behörde ist nicht zu beanstanden; die Duldung einer bereits errichteten baurechtswidrigen Mauer zur Straße begründet keinen Anspruch der Kläger auf Fortsetzung oder auf Befreiung. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Baueinstellungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtsmäßig, weil die geplante geschlossene Einfriedigung gegen die wirksame örtliche Bauvorschrift § 9 verstößt, die durch § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO gedeckt ist. Eine Befreiung kam nicht in Betracht; die Gemeinde hat die erforderliche Abwägung getroffen und den zulässigen Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.