Urteil
3 S 3017/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1020.3S3017.20.00
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Leitsätze
Zur Sicherung der Grundversorgung i. S. des Regionalplans Südlicher Oberrhein bedarf es nicht zwingend eines Lebensmittelvollsortimenters.(Rn.91)
Tenor
Der Bebauungsplan „Am Bahnhof“ der Stadt ... vom 29. Juni 2020 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Sicherung der Grundversorgung i. S. des Regionalplans Südlicher Oberrhein bedarf es nicht zwingend eines Lebensmittelvollsortimenters.(Rn.91) Der Bebauungsplan „Am Bahnhof“ der Stadt ... vom 29. Juni 2020 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). Der Bebauungsplan ist für unwirksam zu erklären (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 1 BauGB statthaft und innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 1, 4 und 5 BauGB). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren eine Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsbefugnis kann insbesondere aus dem Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen; das Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Urt. v. 5.11.1999 - 4 CN 3.99 - juris Rn. 15). Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis u. a. darauf, dass ihr Interesse, vor Immissionen durch Gewerbelärm geschützt zu werden, fehlerhaft abgewogen worden sei. Dieses Interesse war in der konkreten Situation ein abwägungserheblicher Belang (anders als in der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.6.2020 [4 BN 39.19, juris] zugrundeliegenden Fallgestaltung). Nicht zuletzt hat die Antragsgegnerin zum Schutz des - an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden - Grundstücks der Antragstellerin vor dem mit dem Betrieb des Lebensmittelmarkts einhergehenden Lärm im östlichen Planbereich eine Lärmschutzwand (LW 1) festgesetzt. Ein Abwägungsmangel im Zusammenhang mit der Konfliktbewältigung in Bezug auf den Gewerbelärm scheidet nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise aus. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Selbst wenn ihr Antrag, wie von der Antragsgegnerin behauptet, von ...x unterstützt wird, ändert das nichts daran, dass sie mit ihm auch ihr Interesse an der Abwehr eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft verfolgt. B. Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen (Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB; dazu I.) und an einem materiellen Mangel (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB; dazu II.). I. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen formellen Mangel. In formeller Hinsicht macht die Antragstellerin lediglich, teilweise auch nur der Sache nach, Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB geltend. Sie hat damit jedenfalls teilweise Erfolg. 1. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.2021 - 3 S 2249/20 - juris Rn. 51). Eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung i. S. des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus. 2. Das Interesse des Betreibers des Supermarkts am Standort ......x, nicht mit einem im Plangebiet gelegenen Lebensmittelmarkt zu konkurrieren, ist allerdings kein abwägungserheblicher Belang. Das Interesse, ein Gewerbe frei von Konkurrenz anderer ausüben zu können, ist in aller Regel kein abwägungserheblicher Belang, weil ihm der städtebauliche Bezug fehlt. Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können Umstände vorliegen, die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelbetriebs nahelegen. Ob ein solcher Einzelfall vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Gegebenheiten abstrakt beurteilen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 10.7.2020 - 4 BN 50.19 - juris Rn. 8). Umstände, die eine Berücksichtigung der Interessen des Betreibers des Supermarkts am Standort ......x im Rahmen der Abwägung geboten hätten, sind nicht zu erkennen. Es liegt vielmehr der „klassische“ Fall vor, dass ein Betrieb lediglich ein Interesse daran hat, dass kein Konkurrent in den Markt eintritt. Die Ansiedlung des ... am Standort ......x geht auch nicht etwa auf eine Initiative der Antragsgegnerin zurück, die sie mit ihrer (jetzigen) Planung konterkarieren würde. 3. a) Ein abwägungserheblicher Belang ist aber die Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung; dies ergibt sich nicht zuletzt aus § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB. Dementsprechend muss eine Gemeinde Ermittlungen dazu anstellen, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen eine Planung auf die Nahversorgung der Bevölkerung hat. In diesem Zusammenhang kann auch von Bedeutung sein, ob ein für die Nahversorgung bedeutsamer Betrieb infolge der Umsetzung der Planung in seiner Existenz bedroht ist. b) Nach Auffassung des Senats waren die von der Antragsgegnerin insoweit angestellten Ermittlungen bezogen auf den westlichen Teil ...x unzureichend. Für diesen Teil ist der ...-Markt, was seitens der Antragsgegnerin auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, von herausragender Bedeutung; denn einen annähernd vergleichbaren Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb gibt es dort nicht. aa) Die Auswirkungsanalyse ... 2019 geht davon aus, dass für den Standort ... in der ......x im westlichen Stadtgebiet von ... mit „einem Umsatzabzug in Höhe von insgesamt ca. 1,7 - 1,8 Mio. € bzw. einer Umsatzverteilungsquote von insgesamt ca. 30,2 % sehr hohe Umsatzlenkungen zu erwarten [sind]“ (S. 59). Ein Umsatzabzug in dieser Höhe würde dem (im Zeitpunkt der Erstellung der Auswirkungsanalyse geplanten) ...x-Supermarkt die ökonomische Tragfähigkeit komplett entziehen, so dass die Geschäftsaufgabe an diesem Standort mehr als wahrscheinlich sei. bb) Die Antragsgegnerin hat diese Aussagen zwar zur Kenntnis genommen. Sie räumt darüber hinaus die von ... in der Auswirkungsanalyse zugrunde gelegten Nachteile des Standorts ......x gegenüber dem Standort Bahnhof ein. Sie hält allerdings „diese Nachteile … nicht für so gravierend, dass sie den Altstandort deshalb ernsthaft für gefährdet ansähe“, bzw. „die Gefahr einer Schließung des Altstandortes … für gering“ (Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 15). Sie bezweifelt mithin die Aussagekraft der Auswirkungsanalyse ... 2019, in der sie ersichtlich ein „Gefälligkeitsgutachten“ sieht. Dass die Auswirkungsanalyse ... 2019 von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht oder methodisch fehlerhaft ist, hat die Antragsgegnerin aber weder anlässlich der Aufstellung des Bebauungsplans noch im gerichtlichen Verfahren auch nur zu begründen versucht. Sie verweist im Zusammenhang mit der Annahme der Aufgabe des Altstandorts lediglich darauf, dass „die Eigentümerfamilie mit ... als Marktbetreiber einen der bestmöglichen Partner überhaupt gefunden und langfristig verpflichtet hat“ (Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 15). Es erschließt sich dem Senat allerdings nicht, dass aus diesem Grund keine Gefährdung des Standorts bestehen soll. Auch einem ...-Markt kann die wirtschaftliche Grundlage entzogen und dieser infolgedessen aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung abgeschlossen werden, selbst wenn ein langfristiger Miet- bzw. Pachtvertrag geschlossen worden ist. Geradezu widersprüchlich zu ihrer Annahme ist zudem, dass die Antragsgegnerin den Standort ......x - offensichtlich trotz der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses absehbar abgeschlossenen Modernisierung - für nicht mehr zeitgemäß hält („unzureichende Zufahrt, zu geringes Stellplatzangebot, Nutzungskonflikte mit Wohnungen auf dem Gebäude, keine Erweiterungsmöglichkeit“, vgl. Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 3). cc) Es versteht sich von selbst, dass eine Gemeinde bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht an die Ergebnisse eines anlässlich der Planung von einem Privaten eingeholten Gutachtens gebunden ist. Sie darf dessen Ergebnisse im Regelfall aber auch nicht - wie hier geschehen - ohne Weiteres ignorieren. Sie muss vielmehr - sofern sie nicht über eigene Sachkunde verfügt, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - die Betroffenheit des abwägungserheblichen Belangs ihrerseits untersuchen, gegebenenfalls dazu ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. dd) Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an die Auswirkungsanalyse ... 2019 aber nichts im Hinblick darauf unternommen, deren Ergebnisse substantiiert in Frage zu stellen. Insbesondere hat sie davon abgesehen, die Auswirkungen der Planung auf den Standort ......x ihrerseits näher untersuchen zu lassen. Dazu bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juni 2020 Anlass, weil zu diesem Zeitpunkt keine Zweifel mehr daran bestanden haben, dass sich die ...-Märkte an dem Standort ansiedeln würden, nachdem die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, bereits im Jahr 2019 geschaffen worden waren. Die Antragsgegnerin konnte sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Auswirkungsanalyse ...xx 2015 stützen. Diese Auswirkungsanalyse war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits fünf Jahre alt. Vor allem aber liegt ihr ein anderer, nämlich weiter östlich, in direkter Nachbarschaft zu dem ...x und dem ...x-Markt gelegener Standort für den neuen ...x-Markt zugrunde sowie die Annahme, dass am Standort ......x weiterhin der ...... und der ...x angesiedelt sind. Abgesehen davon geht die Auswirkungsanalyse ... 2015 ebenfalls von „hohen Umverteilungen“ aus, nämlich in Höhe von ca. 0,9 Mio. Euro bzw. von 15 bis 16 Prozent, zulasten des Standorts ......x (a. a. O. S. 43). Diese führten sogar zu einer Gefährdung einzelner Anbieter dieser Standortlage. Die Antragsgegnerin hätte also allen Anlass gehabt, den Fortbestand des Standorts ......x ihrerseits durch ein aktuelles, der Planung angepasste Gutachten untersuchen zu lassen. Dass, wie sie im Normenkontrollverfahren vorträgt (Schriftsatz vom 30.7.2021 S. 33), die Grundversorgung in ... selbst bei einer Betriebsaufgabe gesichert wäre, betrifft nicht die Frage der Sicherung eines Nahversorgungsstandorts. Wie die Antragsgegnerin selbst angibt, befindet sich der Standort des geplanten ...-Markts immerhin ca. 1,4 km vom Standort ......x entfernt. Letztlich dürfte das Unterlassen der Antragsgegnerin darauf beruhen, dass sie nicht mehr bereit war, ihre Planung in Frage zu stellen. So hält sie ... in der Abwägungstabelle Stand 17.2.2020 S. 47 (vgl. auch S. 37) vor, die Planungen kämen „einfach zu spät“ und der künftige Betreiber des Alternativstandorts habe sich „auf diese Entwicklung eingestellt“ und „neben der Stadt auch viel Geld, Zeit und Mühe“ investiert. ee) Der nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Ermittlungsfehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat das Ermittlungsdefizit in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise gerügt. So führt sie insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 21.12.2020, der der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist übermittelt worden ist, aus, angesichts der Einschätzung der Gutachter sei nicht erklärlich, wie die Antragsgegnerin annehmen könne, die Versorgung im westlichen ... bleibe weiterhin durch den Bestandsstandort gesichert. Dass die Antragsgegnerin letztlich den Standort für gesichert hält, weil ... ja trotz des aufkommenden Wettbewerbs investiert habe (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.7.2021 S. 631), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Das Ermittlungsdefizit bezieht sich auf die Frage, ob der Standort ......x durch den neuen Standort gefährdet ist. Da am neuen Standort noch kein ...x-Markt betrieben wird, kann naturgemäß noch nicht feststehen, dass er dem ...-Markt die wirtschaftliche Grundlage nicht entzieht. Hätte ...x nicht investiert, stellte sich die Frage der Sicherung des Nahversorgungsstandorts nicht. ff) Da der Ermittlungsfehler die Grundlage der Planung betrifft, stellt sich die Frage einer bloßen Teilnichtigkeit des Bebauungsplans nicht. 4. Von einem Eingehen auf die von der Antragstellerin weiter geltend gemachten Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB sieht der Senat ab. II. Der Bebauungsplan leidet auch an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel. Es liegt nämlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. 1. Die Anpassungspflicht muss - jedenfalls - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mit seiner Bekanntmachung (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) beachtet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar in dem Fall, dass ein Oberverwaltungsgericht (bzw. ein Verwaltungsgerichtshof, vgl. § 184 VwGO) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden hat, maßgebend für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1 Abs. 4 BauGB der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Beschl. v. 8.3.2006 - 4 BN 56.05 - juris Rn. 7). Ein zum Zeitpunkt seiner Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksamer Bebauungsplan kann aber nicht nachträglich wirksam werden (OVG NRW, Urt. v. 17.2.2016 - 10 D 42/09.NE - juris Rn. 38). § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist im Übrigen nicht einschlägig, da die Beachtung der Anpassungspflicht von der Beachtung der sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Anforderungen zu trennen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.2007 - 4 BN 8.07 - juris Rn. 4 a. E.). 2. Der Bebauungsplan bietet die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. der Plansätze unter 2.4.4 des Regionalplans. Ausweislich Plansatz 2.4.4.2 (1) Z des Regionalplans sind Einzelhandelsgroßprojekte in diesem Sinne u. a. großflächige Einzelhandelsbetriebe. Auch heißt es in der einleitenden Begründung zu den Plansätzen unter 2.4.4, als Einzelhandelsgroßprojekte zählten „die in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher, von denen nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung ausgehen können“. Zu klären sei „die Frage der Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens“; erforderlich sei „eine konkrete Einzelfallbetrachtung in jedem Fall“ (a. a. O.). Die Regelvermutungsgrenze nach § 11 Abs. 3 BauNVO bilde „für die regionalplanerische Beurteilung eines Einzelhandelsgroßprojekts den entscheidenden Ansatzpunkt“ (a. a. O.). Für die Frage, ob der Bebauungsplan an den Plansätzen unter 2.4.4 des Regionalplans zu messen ist, ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht auf das konkrete Vorhaben abzustellen, das auf seiner Grundlage verwirklicht werden soll. Entscheidend ist vielmehr, was die planende Gemeinde festgesetzt hat (und damit ermöglichen wollte). Die Antragsgegnerin hat ein (sonstiges) Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO festgesetzt, in dem die „Nutzung als Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 m2“ zulässig ist. Sie hat damit die planungsrechtliche Grundlage für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO geschaffen, der - lediglich - entweder in einem Kerngebiet oder (eben) in einem festgesetzten Sondergebiet zulässig ist. Hätte die Antragsgegnerin nicht einen solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ermöglichen wollen, hätte sie den Bebauungsplan nicht aufstellen müssen. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfüllt, wäre grundsätzlich auch in dem vormals festgesetzten Mischgebiet („MI1“) - im Grundsatz - zulässig gewesen (vgl. die planungsrechtliche Festsetzung Nr. 2.1.1.2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Ob ein nur in einem Sondergebiet zulässiger großflächiger Einzelhandelsbetrieb tatsächlich realisiert wird, spielt im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans keine Rolle. 3. Die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs, der die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO erfüllt, ist im Plangebiet nach Plansatz 2.4.4.6 (2) Z Satz 1 des Regionalplans grundsätzlich unzulässig. Denn es liegt außerhalb des im Regionalplan dargestellten Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (bzw. im „Ausschlussgebiet für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“). Davon geht auch die Antragsgegnerin aus. 4. Eine ausnahmsweise Verträglichkeit i. S. des Plansatzes 2.4.4.6 (2) Z Satz 2 des Regionalplans kommt, wovon die Antragsgegnerin ebenfalls ausgeht, nicht in Betracht. Sie will erklärtermaßen einen „neue[n] Schwerpunkt für die örtliche Lebensmittelnahversorgung“ schaffen (vgl. Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 3). Im Plangebiet ist kein Einzelhandelsgroßprojekt vorhanden, für den die planungsrechtliche Grundlage für eine bestandsorientierte Erweiterung geschaffen werden könnte. 5. Die Antragsgegnerin ist aber der Auffassung, die Planung sei ausnahmsweise zulässig, weil mit dem großflächigen Lebensmittelmarkt „die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert wird“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 12). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. a) Der Regionalplan verweist in der Begründung zu Plansatz 2.4.4.6 „auf die außerhalb der Vorranggebiete [für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte] gegebene ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten, die zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich sind und die Maßgaben der PS 2.4.4.3 bis 2.4.4.5 erfüllen“. Hierdurch solle „die wohnortnahe Grundversorgung auch an integrierten Standorten außerhalb der Vorranggebiete gewährleistet werden, d. h. sowohl in Kleinzentren und nicht-zentralen Orten (vgl. PS 2.4.4.2 Abs. 2, LEP PS 3.3.7 Abs. 1 Satz 2) als auch in den höherstufigen Zentralen Orten, insbesondere in deren Stadtteilzentren“. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann sich die Antragsgegnerin bei ihrer Planung auf diese „ausnahmsweise Zulässigkeit“ berufen. Denn es liegt nicht nur eine lediglich in der Begründung des Regionalplans vorgesehene „Ausnahmeregelung“ vor. Vielmehr stellt die Begründung nach Auffassung des Senats lediglich klar, dass eine in einem Plansatz vorgesehene Regelung erst recht für Gemeinden gilt, die nicht nur Kleinzentren oder Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung sind. c) Die Planung ist allerdings entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich. aa) Die Antragsgegnerin verweist hinsichtlich dieser Voraussetzung darauf, „dass es an Angeboten eines Lebensmittelvollsortimenters im östlichen Teilbereich der Stadt ... fehlt“ (vgl. Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 12 unten). Der Standort sei „für die Grundversorgung im Bereich der Lebensmittelvollsortimente notwendig“ (a. a. O. S. 13 oben). Der Antragsgegnerin geht es also um die Grundversorgung, die durch den Lebensmitteleinzelhandel zu decken ist. In den Blick zu nehmen ist mithin die Versorgung mit Lebensmitteln einschließlich Getränken und, da solche schon seit Langem üblicherweise auch zur Produktpalette des Lebensmitteleinzelhandels gehören, mit Drogerieartikeln. bb) Die Grundversorgung auch und gerade i. S. des Regionalplans betrifft das verbrauchernahe Warenangebot, im vorliegenden Fall also das verbrauchernahe Angebot von Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Schon im Begriff der Grundversorgung ist nach Auffassung des Senats angelegt, dass es bei ihr nicht um ein besonders vielfältiges Angebot, hier an Lebensmitteln und Drogerieartikeln, geht. Zur Grundversorgung gehört dementsprechend weder, dass besonders viele Produktarten zur Verfügung stehen, etwa jede erdenkliche Obst- und Gemüsesorte, noch, dass von einer Produktart (wie Milch, Pasta oder Tomatensoße) Angebote verschiedener Hersteller oder auch in Bio-Qualität zur Verfügung stehen. Es gibt dementsprechend, worauf auch der Regionalverband in seiner Stellungnahme vom 25.11.2019 hinweist und anders als in der Kaufkraftpotentialanalyse ...x 2017 zugrunde gelegt ist (S. 12: „wesentlich höhere Artikelzahl“ bei der Betriebsform eins Lebensmittelvollsortimenters; S. 13: „umfassendere Versorgung wie dies eine Lebensmitteldiscounter bietet“), keine Grundversorgung, die nur durch einen Supermarkt bzw. Vollsortimenter gedeckt werden könnte. Die Grundversorgung kann vielmehr auch durch einen Discounter wie ...x oder ..., der unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit bleibt, sichergestellt sein. Ein weitergehendes Verständnis des Begriffs der Grundversorgung folgt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus Plansatz 2.4.4.2 (2) Z des Regionalplans. Aus ihm ergibt sich zwar, dass die Grundversorgung nach der Vorstellung des Plangebers auch durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb sichergestellt werden kann, mitnichten aber, dass es zur Sicherung der Grundversorgung zwingend eines (großflächigen) Supermarkts bzw. Vollsortimenters bedarf. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in einem Mittelzentrum sei wegen des mit dieser Einstufung verbundenen Versorgungsauftrags die Grundversorgung umfassender zu verstehen und sie beziehe deshalb in einem solchen auch die Versorgung durch einen Vollsortimenter ein, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für einen relativen, von der landesplanerischen Einstufung der jeweiligen Gemeinde abhängigen Begriff der Grundversorgung. cc) Selbst die Antragsgegnerin geht der Sache nach nicht davon aus, dass in ... bzw. im östlichen Stadtgebiet bezogen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans die so definierte Grundversorgung nicht sichergestellt gewesen ist. Im östlichen Stadtgebiet sorgten für die Grundversorgung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel jedenfalls der ...x- und der ...x- sowie der xx-Markt, allesamt gelegen im Bereich „In den Brachfeldern“, der nur wenige hundert Meter vom Plangebiet entfernt ist. Im vorliegenden Verfahren haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans mit einem Wegfall auch nur eines dieser Märkte gerechnet werden musste. Bezogen auf das westliche Stadtgebiet einschließlich des Stadtkerns stand zum maßgeblichen Zeitpunkt die Eröffnung eines ...-Vollsortimenters in umgebauten und modernisierten Räumlichkeiten unmittelbar bevor. Ausweislich der Auswirkungsanalyse ... 2019 gibt es zudem im zentralen Versorgungsbereich, wenn auch in geringem Umfang, Betriebe mit Angeboten aus dem Bereich Lebensmittel, namentlich Bäckereien und Metzgereien. Der Sache nach stellt im Übrigen, worauf der Regionalverband in seiner Stellungnahme vom 25.11.2019 hinweist (S. 2), auch die Kaufkraftpotentialanalyse ... 2017 keine Defizite im Bereich der Grundversorgung in ... fest. Sie sieht das Defizit vielmehr darin, dass „eine umfassende Versorgung durch das Lebensmittelvollsortiment in ... noch nicht vorliegt“ (S. 13). Für diesen Fall sieht der Regionalplan aber keine Ausnahmemöglichkeit vor. d) Plansatz 2.4.4.6 (2) Z Satz 1 des Regionalplans stellt, wovon auch die Antragsgegnerin - nicht zuletzt unter Hinweis auf die hier in Rede stehende Ausnahmemöglichkeit - ausgeht (Schriftsatz vom 30.7.2021 S. 20 ff.), nicht nur nach seiner Kennzeichnung, sondern auch in der Sache ein Ziel der Raumordnung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar. Nach dieser Vorschrift sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen und zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Einer Planaussage kommt Zielqualität zu, wenn sie sich dem Grunde nach als landesplanerische bzw. raumordnerische Letztentscheidung erweist, die auf den nachgeordneten Planungsstufen nicht im Wege einer Abwägung überwunden werden kann (BVerwG, Beschl. v. 26.5.2021 - 4 BN 49.20 - juris Rn. 7). Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ erfüllen, wenn der Plangeber neben der Regel auch die Voraussetzungen der Ausnahme mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt (BVerwG, Urt. v. 22.6.2011 - 4 CN 4.10 - juris Rn. 26). Davon ausgehend bestehen keine Zweifel an der Einordnung von Plansatz 2.4.4.6 (2) Z des Regionalplans als Ziel der Raumordnung. Dessen Satz 1 knüpft an den vorangehenden Abs. 1 Satz 1 an, der in Verbindung mit der Darstellung der Vorranggebiete in der Raumnutzungskarte eine unbedingte Vorgabe für die Ausweisung von Einzelhandelsprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten enthält. Das in Abs. 2 Satz 1 enthaltene Verbot der Ausweisung solcher Einzelhandelsgroßprojekte außerhalb der Vorranggebiete ist lediglich die konsequente Fortsetzung von Plansatz 2.4.4.6 (1) Z Satz 1. Auch die Ausnahmeregelung in Abs. 2 Satz 2 weist klar konturierte Voraussetzungen auf. Substantiierte Einwände gegen die Wirksamkeit der Festlegung hat die Antragsgegnerin jedenfalls für den - anzunehmenden - Fall, dass eine Ausnahme auch zur Sicherstellung der Grundversorgung besteht, nicht vorgebracht. Solche vermag der Senat auch nicht zu erkennen. Insbesondere hat er bereits entschieden, dass raumordnerische innergemeindliche Festlegungen von Vorrang- und Ausschlussgebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsprojekte (regelmäßig) regionalbedeutsam sind (vgl. Urt. v. 22.11.2013 - 3 S 3356/11 - juris Rn. 46). e) Ob die weiteren Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt sind, bedarf nach Vorstehendem keiner Entscheidung. 6. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt ebenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, denn ein Zulassungsgrund i. S. des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Beschluss vom 20. Oktober 2022 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. bereits die vorläufige Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 1.10.2020). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Bahnhof“ der Antragsgegnerin vom 29.6.2020 (im Folgenden: Bebauungsplan). Das rund 0,55 ha große Plangebiet liegt zwischen der ... im Süden und der ... im Norden. Es umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und .... Im Osten grenzt das Plangebiet an das der Antragstellerin gehörende Grundstück Flst.-Nr. ..., im Westen an die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... an. Südlich des Plangebiets und der Eisenbahnstraße befindet sich der Bahnhof .... Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein „Sondergebiet SO Lebensmittelmarkt“ fest. Das durch Baugrenzen festgesetzte Baufenster befindet sich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets. Es liegt im Wesentlichen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., zu einem kleinen Teil auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und zu einem sehr kleinen Teil auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. .... Im südöstlichen Bereich des Baufensters, nahe der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin, findet sich ein Planzeichen „Zufahrtsbereich Anlieferung“. Ziffer 1 der Bebauungsvorschriften enthält „planungsrechtliche Festsetzungen“. Ziffer 1.1 lautet auszugsweise: 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO) Sondergebiet SO „Lebensmittelmarkt“ (§ 11 BauNVO) Das Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ dient der Unterbringung einer Nutzung als großflächiger Lebensmittelmarkt und als Backshop. Im Sondergebiet „Lebensmittelmarkt“ sind folgende Nutzungen zulässig: ■ Nutzung als Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.400 m2 ■ Nutzung als Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von 40 m2 ■ Für den Betrieb von Lebensmittelmarkt und Backshops notwendige Nebenanlagen (Lagerflächen, Büroflächen etc.) und Stellplätze […] Gegenstand von Ziffer 1.10 der Bebauungsvorschriften ist der Lärmschutz. „Hinweise“ zu diesem enthält Ziffer 4.5. Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans lag das Plangebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans „......“. Festgesetzt war ein Mischgebiet. In diesem liegt auch das Grundstück der Antragstellerin. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte zur Ermöglichung der Ansiedlung eines ...x-Markts. Einen solchen gab es bis Ende 2019 in der ......x in .... In dem Gebäudekomplex betrieb ... auch einen ......-Lebensmitteldiscounter. An dem Standort ......x sind mittlerweile ein ...x-Vollsortimenter (im ehemaligen ...x-Markt) und ein ...-Getränkemarkt (im ehemaligen ......-Lebensmitteldiscounter) ansässig. In der Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 S. 8 f. heißt es unter der Überschrift „Bau-, Nutzungs- und Erschließungskonzept“ auszugsweise: Im Plangebiet nördlich des Bahnhofs ist der Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von rund 1.400 m2 geplant. […] Östlich des Gebäudes ist die Anlieferungszone vorgesehen, südlich und westlich werden die für das Bauvorhaben notwendigen KFZ-Stellplätze untergebracht. […] In den Markt soll ein Backshop integriert werden, der einen Freisitz südlich des Gebäudes haben wird. Die Zufahrt auf die Stellplatzanlage und zur Anlieferung erfolgt von der Eisenbahnstraße von Süden kommend. […] Die Antragsgegnerin ist eine im Ortenaukreis gelegene Stadt mit etwa 5.800 Einwohnern. Im Landesentwicklungsplan 2002 (im Folgenden: LEP 2002) ist die Antragsgegnerin zusammen mit ... und ... als Mittelzentrum ausgewiesen (Plansatz 2.5.9 i. V. m. dem Anhang Mittelzentren; vgl. auch Plansatz 2.3.2 (1) N des Regionalplans Südlicher Oberrhein Stand 2019 [im Folgenden: Regionalplan]). Die Antragsgegnerin holte im Zusammenhang mit der Planung eine „Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungsanalyse Ansiedlungsvorhaben ...x, Hausach“ der ......xx (Stand Juli 2015) (im Folgenden: Auswirkungsanalyse ... 2015) sowie eine „Stellungnahme: Kaufkraftpotenzialanalyse Nahrungs- und Genussmittel“ derselben Gesellschaft (Stand Dezember 2017) (im Folgenden: Kaufkraftpotenzialanalyse ...xx 2017) ein. Im Auftrag der Eigentümer des Anwesens ......x erstellte die ... ...x eine „Städtebaulich und raumordnerisch orientierte Auswirkungsanalyse zur geplanten Neuansiedlung eines ...x-Supermarktes in ... (...x ...x) in der ...xx unter Berücksichtigung der geplanten Umnutzung des derzeitigen ...x-Supermarktes und des ......-Discounters in der ......x in einen ...-Supermarkt inkl. angeschlossenem Getränkemarkt“ (Februar 2019) (im Folgenden: Auswirkungsanalyse ...x 2019). In dieser heißt es u. a., auf Basis der ermittelten Umsatzverteilungen werde die Existenz des geplanten ...-Supermarkts in der ......x und damit einer wichtigen Nahversorgungslage zerstört (vgl. die Executive Summary). Der Landesentwicklungsplan 2002 verhält sich in Plansatz 3.3.7 LEP 2002 zu Einzelhandelsgroßprojekten. Die Plansätze des Regionalplans unter 2.4.4 lauten auszugsweise: 2.4.4.1 Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung G Um eine verbrauchernahe Versorgung in der gesamten Region zu gewährleisten, sollen im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung integrierte und wohngebietsnahe Standorte für die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben herangezogen werden. Dabei sollen insbesondere den Bedürfnissen von Behinderten, Familien, Kindern und Senioren angemessen Rechnung getragen und auf eine gute Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Fuß- und im Radverkehr hingewirkt werden. 2.4.4.2 Konzentrationsgebot (1) Z Die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben (Einzelhandelsgroßprojekte) ist in der Regel nur in den Ober-, Mittel- und Unterzentren zulässig. (2) Z Abweichend hiervon kommen auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht, wenn ■ dies zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich ist und von den Einzelhandelsgroßprojekten keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind oder ■ diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsräumen benachbarter Ober-, Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind. Die Plansätze 2.4.4.3 bis 2.4.4.5 gelten entsprechend. (3) Z … 2.4.4.3 Beeinträchtigungsverbot Z Die Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten darf die Funktionsfähigkeit der zentralörtlichen Versorgungskerne der Standortgemeinde (Stadt- und Ortskern) und der umliegenden Zentralen Orte (Stadt- und Ortskerne) sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Vorhabens nicht wesentlich beeinträchtigen. 2.4.4.4 Kongruenzgebot Z Bei der Ausweisung, Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten ist die Verkaufsfläche des Vorhabens auf die Einwohnerzahl des Zentralen Orts und dessen Verflechtungsbereich abzustimmen. 2.4.4.5 Integrationsgebot N Einzelhandelsgroßprojekte sollen vorrangig an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Für nicht zentrenrelevante Warensortimente kommen auch städtebauliche Randlagen in Frage. 2.4.4.6 Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (1) Z Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte auszuweisen, zu errichten und zu erweitern. In den Vorranggebieten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sind andere mit der vorrangigen unvereinbare raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen. (2) Z Außerhalb der Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte ist die Ausweisung und Errichtung von Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen (Ausschlussgebiet für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte). Ausnahmsweise sind bestandsorientierte Erweiterungen zulässig, sofern sie entsprechend der Plansätze 2.4.4.2 bis 2.4.4.4 regionalplanerisch verträglich sind. In der Begründung zu Plansatz 2.4.4.6 heißt es u. a., auf die außerhalb der Vorranggebiete gegebene ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsgroßprojekten, die zur Sicherung der Grundversorgung erforderlich seien und die Maßgaben der Plansätze 2.4.4.3 bis 2.4.4.5 erfüllten, werde verwiesen. Hierdurch solle die wohnortnahe Grundversorgung auch an integrierten Standorten außerhalb der Vorranggebiete gewährleistet werden, d. h. sowohl in Kleinzentren und nicht-zentralen Orten als auch in den höherstufigen Zentralen Orten, insbesondere in deren Stadtteilzentren. Das Plangebiet befindet sich außerhalb des für die Antragsgegnerin im Regionalplan dargestellten Vorranggebiets für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. In der Begründung des Bebauungsplans Stand 29.6.2020 heißt es (S. 4 unten), der Standort sei „raumordnungsverträglich aufgrund Plansatz 2.4.4.6 (2) Z Satz 2 im Rahmen der Grundversorgung“; regionalplanerische Restriktionen stünden der Bebauungsplanaufstellung daher nicht entgegen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 15.10.2018 die Aufstellung des Bebauungsplans. In seiner Sitzung am 30.9.2019 billigte der Gemeinderat mehrheitlich den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 28.10.2019 bis 02.12.2019. Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 26.11.2019 Stellung. In seiner Sitzung am 17.2.2020 fasste der Gemeinderat den Beschluss: „Der Gemeinderat wägt die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ab und beschließt bei einer Gegenstimme die Zustimmung zum Bebauungsplan Entwurf ohne Änderungen und damit die Planreife nach § 33 BauGB.“ In seiner Sitzung am 29.6.2020 fasste der Gemeinderat dann folgenden Beschluss: „Der Gemeinderat bestätigt einstimmig die in seiner Sitzung am 17.02.2020 vorgenommene Abwägung, der gegenüber wesentliche neue Gesichtspunkte nicht aufgetaucht sind, und beschließt den Bebauungsplan ‚Am Bahnhof‘ und die zugehörigen Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.“ Der Satzungsbeschluss wurde am 16.9.2020 ausgefertigt und am 24.9.2020 im Amtlichen Nachrichtenblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Regionalverband Südlicher Oberrhein hatte in seiner Stellungnahme vom 25.11.2019 u. a. ausgeführt, aus den ...-Ausführungen sei zu folgern, dass ein weiterer Lebensmittelmarkt für die Sicherung der Grundversorgung ...xx nicht notwendig sei. Aus raumordnerischer Sicht werde für die Sicherung der Grundversorgung nicht zwischen Discountern und Vollsortimentern bzw. Supermärkten unterschieden. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Flst.-Nr. ..., ... und ..., also sämtlicher im Plangebiet gelegener Grundstück. Das Landratsamt ... erteilte der C. I. GmbH am 25.6.2020 eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Vollsortimenters - ...x -“. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Widerspruch erhoben. Mit Beschluss vom 23.11.2020 (2 K 3154/20) hat das Verwaltungsgericht Freiburg auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs angeordnet. Unter dem 23.3.2021 erteilte das Landratsamt eine „Änderungs- bzw. Ergänzungsbaugenehmigung“. Mit Beschluss vom 14.6.2021 (3 S 4023/20) hat der Senat die Beschwerde der C. I. GmbH gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat am 30.9.2020 Normenkontrollantrag gestellt. Sie hat diesen mit Schriftsätzen vom 10.11.2020, 21.12.2020, 26.11.2021 und 6.7.2022 umfangreich begründet. Sie macht insbesondere die Rechtswidrigkeit der textlichen Festsetzungen Ziff. 1.1 und 1.10.1, einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB sowie diverse Mängel der Abwägung geltend. Zur Begründung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB weist sie u. a. darauf hin, es sei nicht ersichtlich, dass der vom Bebauungsplan ermöglichte Lebensmittelvollsortimenter zur Sicherung der Grundversorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erforderlich sei. Gegen die Ordnungsgemäßheit der Abwägung wendet sie u. a. ein, angesichts der Ergebnisse der Auswirkungsanalyse ecostra 2019 sei nicht erklärlich, wie die Antragsgegnerin annehmen könne, dass die Versorgung im westlichen ... weiterhin durch den Bestandsstandort gesichert bleibe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Am Bahnhof“ der Stadt ... vom 29. Juni 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hält den Antrag für jedenfalls unbegründet und hat zu dem Vorbringen der Antragstellerin umfangreich Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beigeladene ist der Auffassung, mit dem Bebauungsplan werde kein Einzelhandelsgroßprojekt gemäß Plansatz 2.4.4.2 (1) des Regionalplans zugelassen. Der Lebensmittelmarkt, dessen bauplanungsrechtliche Grundlage durch den Bebauungsplan geschaffen werde, sei deshalb weder an Plansatz Z 2.4.4.6 (1) und (2) des Regionalplans noch an dessen Plansatz 2.4.4.3 zu messen. Sie beantragt ebenfalls, den Antrag abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (2 Ordner), die Akten der Verfahren 2 K 3154/20 und 3 S 4023/20, die Akten des Landratsamts Ortenaukreis zur Baugenehmigung vom 25.6.2020 (2 Hefte) und zur „Änderungs- bzw. Ergänzungsbaugenehmigung“ vom 23.3.2021 (1 Heft) sowie zum Bebauungsplan „Eichenäcker-Brachfelder“ („nur 5. Fassung“, 1 Heft) und zum Bebauungsplan „Am Bahnhof“ (1 Heft) sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze (insbesondere die Schriftsätze der Antragstellerin vom 10.11.2020, 21.12.2020, 26.11.2021 und 6.7.2022, die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 30.7.2021 und 24.1.2022 und die Schriftsätze der Beigeladenen vom 25.10.2021 und 14.4.2022), ferner auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.10.2022 verwiesen.