Urteil
3 S 2989/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0206.3S2989.21.00
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Leitsätze
1. Mit einem Gewässerausbau kann der Vorhabenträger berechtigterweise auch zuvörderst das Ziel verfolgen, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) zu überwinden (Fortschreibung von Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris).(Rn.28)
2. Nicht jedwede Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche, die mit einem Vorhaben einhergeht, ist eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen i.S.v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.33)
3. Auwald i.S.v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (juris: WHG 2009) ist eine Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern, die eine bestimmte Mindestgröße aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt und durch eine natürliche oder naturnahe Überflutungsdynamik gekennzeichnet ist.(Rn.44)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem Gewässerausbau kann der Vorhabenträger berechtigterweise auch zuvörderst das Ziel verfolgen, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) zu überwinden (Fortschreibung von Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris).(Rn.28) 2. Nicht jedwede Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche, die mit einem Vorhaben einhergeht, ist eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen i.S.v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.33) 3. Auwald i.S.v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG (juris: WHG 2009) ist eine Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern, die eine bestimmte Mindestgröße aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt und durch eine natürliche oder naturnahe Überflutungsdynamik gekennzeichnet ist.(Rn.44) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist sachlich zuständig, denn bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VwGO. Der Begriff „Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes“ erfasst „nicht nur bauliche Maßnahmen, sondern auch jede gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle“ (BT-Drs. 18/10879 S. 34). Eine solche Maßnahme steht hier in Rede. Denn mit dem planfestgestellten Vorhaben soll insbesondere erreicht werden, dass zur Bebauung vorgesehene Flächen nicht mehr in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG; Senatsurt. v. 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 169 f.). Der Kläger ist als nach § 3 Abs. 1 und 3 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) geltend machen zu müssen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 a) UmwRG, denn für das Vorhaben kann im Sinne dieser Vorschrift eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 1, § 7 Abs. 1 und 2 UVPG, Nrn. 13.13 und 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG). Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UmwRG genannten Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG ist das Rügerecht des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG auf seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich beschränkt. Ein konkreter Bezug der angegriffenen Entscheidung zum satzungsgemäßen und vom Anerkennungsbescheid in Bezug genommenen Aufgabenbereich ist hinreichend dargelegt und entspricht dem Zweck des Vereins nach § 2 der Vereinsatzung. Schließlich war der Kläger nach § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG zur Beteiligung am Verfahren berechtigt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) UmwRG. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung und den dazugehörigen Planunterlagen lag in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 20.08.2021 bei der Beklagten aus. Der Kläger, der im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen geltend machte, hat am 20.09.2021 und damit innerhalb der Frist von einem Monat nach dem Ende der Auslegungsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 74 Abs. 5 Sätze 2, 3 VwVfG, § 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG) Klage erhoben. Auf das Ende der Auslegungsfrist ist für den Fristbeginn auch dann abzustellen, wenn wie hier die Auslegung länger als gesetzlich vorgesehen (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfG) erfolgte. Jedenfalls mit der in Form eines Klageantrags erfolgten Präzisierung mit Schriftsatz vom 29.11.2021 ist das Klagebegehren hinreichend bezeichnet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Rechtsbehelfe einer anerkannten Umweltvereinigung gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind begründet, soweit – wie hier gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG – eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG besteht, die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG). Im Hinblick auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten die Vorgaben des § 4 Abs. 1 bis 3 UmwRG ergänzend (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 18). Der Prüfungsumfang für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ergibt sich aus § 6 UmwRG. Nach dessen Satz 1 sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen nach Klageerhebung die zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, der Kläger die Verspätung also genügend entschuldigen kann. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt entsprechend (Satz 3). Die Klagebegründung vom 29.11.2021 ist innerhalb der Zehn-Wochen-Frist des § 6 Satz 1 UmwRG eingegangen. Mit den erst mit Schriftsatz vom 23.12.2021 vorgelegten Anlagen werden diese Ausführungen lediglich ergänzt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.2024 im Wesentlichen sein Vorbringen aus den Schriftsätzen vom 29.12.2021 und 07.02.2022 im Verfahren 3 S 3940/21 wiederholt, enthält auch dieser Schriftsatz grundsätzlich nur Konkretisierungen der Klagebegründung vom 29.11.2021 bzw. bezogen auf das Senatsurteil vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - Rechtsausführungen zu § 68 Abs. 3 WHG. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 4 A 2.16 u.a. - juris, Rn. 60; Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 54) als rechtmäßig. I. Rechtsgrundlage für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 Abs. 1 WHG, wonach der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde bedarf. Ein Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, stehen dem Gewässerausbau gleich (§ 67 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 WHG). Das planfestgestellte Vorhaben ist mit der beabsichtigten Errichtung von (Längs-)Deichen ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Satz 3 Var. 1 WHG und mit Blick auf die vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar am Dietenbach, namentlich in Gestalt der Errichtung der „Retentionsriegel“ (Planfeststellungsbeschluss, Anlage 1, S. 60-64) ein Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. II. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, zu dessen Erlass die Beklagte als untere Wasserbehörde gemäß § 68 Abs. 1 WHG i. V. m. § 82 Abs. 1 WG und § 70 Abs. 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 72 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zuständig war, sind dem Vorbringen des Klägers lediglich in Bezug auf die Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg nach § 82 Abs. 1 Satz 2 WG vom 02.06.2021 zu entnehmen. Mit der Behauptung des Klägers, die erteilte Zustimmung widerspreche einer „Selbstbindung“ in Form der Aussage auf der Internetseite des Regierungspräsidiums (https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Wasser_und_Boden/_DocumentLibraries/Documents/Bauen_Ueberschw_FAQ.pdf, dort Nr. 7.2), wonach Hochwasserschutzmaßnahmen zur Gewinnung neuen Baulandes regelmäßig an § 77 WHG scheitern würden, wird die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses indes nicht in Frage gestellt. Bei der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 WG erforderlichen Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg als höhere Wasserbehörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 WG handelt es sich um einen verwaltungsinternen Vorgang, der die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt. Überdies handelt es sich bei der vom Kläger zitierten Passage ausdrücklich um eine allgemeine Aussage ohne Absolutheitsanspruch („regelmäßig“), die sich schon deshalb nicht zum Gebot der Erhaltung von Rückhalteflächen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verhält. III. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach den dargestellten Maßstäben auch materiell rechtmäßig. 1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Dieses ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden sein kann. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 - juris Rn. 180 ff.). Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 35 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.1993 - 5 S 874/92 - juris Rn. 43; Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 50). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist auch insoweit der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 33). Der Schutz vor Hochwasser durch die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen ist ein maßgebliches vom Wasserhaushaltsgesetz (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG, §§ 67 ff. WHG, §§ 72 ff. WHG) verfolgtes Ziel (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 - juris Rn. 42). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Wasserhaushaltsgesetz auch nicht die Wertung zu entnehmen, dass diese Zielsetzung von vornherein auf den Hochwasserschutz bestehender Baugebiete beschränkt wäre. Zwar setzt das Wasserhaushaltsgesetz mit der Bestimmung in § 78 Abs. 1 Satz 1 der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich Grenzen. Eine solche ist unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG jedoch auch in festgesetzten Überschwemmungsgebieten möglich. Darüber hinaus steht vorliegend nicht die Ausweisung eines Baugebiets in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet in Rede, sondern ein Hochwasserschutzvorhaben, in dessen Folge seine Einstufung als festgesetztes Überschwemmungsgebiet entfallen und damit § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG der Ausweisung eines Baugebiets nicht mehr entgegenstehen soll. Dem Wasserhaushaltsgesetz lässt sich auch im Übrigen nicht entnehmen, dass von vornherein kein legitimes Bedürfnis besteht, mit Hochwasserschutzmaßnahmen das grundsätzliche Verbot des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG zu überwinden (ebenso Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 28.02.2023 - 20 B 1594/21 - juris Rn. 17; OVG Bremen, Beschl. v. 04.11.1985 - 1 B 44.85 - NuR 1986, 129 betr. einen Planfeststellungsbeschluss zur Beseitigung eines Gewässers; Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 3; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 28). Die vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 02.02.2024 erhobenen Einwände in Bezug auf die Klimaauswirkungen des Wohnungsbauprojekts lassen auch nicht den Schluss zu, der nachfolgenden Ausweisung eines Baugebiets stünden von vornherein unüberwindbare Hindernisse entgegen, die auf die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses für den Gewässerausbau durchschlagen (dazu im Einzelnen noch B.II.10.). Soweit der Kläger – teilweise in anderem Zusammenhang – auf den gebotenen Erhalt von Überschwemmungsgebieten bzw. natürlichen Rückhalteflächen und Auwald sowie auf naturschutzrechtliche Belange und die Starkregengefahr im Gebiet der Beklagten verweist, stellen diese Belange die Planrechtfertigung im Sinne einer grundsätzlichen Eignung des angestrebten Ziels, der Planung entgegenstehende Belange zu überwinden, nicht in Frage. Welche materiellen Voraussetzungen an den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 68 Abs. 1 WHG zu stellen sind, ist von der Frage der Planrechtfertigung zu trennen. Dass im Gebiet der Beklagten kein Bedarf für die Ausweisung von Wohnbauflächen bestehe, hat der Kläger erstmals nach Ablauf der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG im Verfahren 3 S 3940/21 mit Schriftsätzen vom 29.12.2021 und 07.02.2022 geltend gemacht und im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 02.02.2024 wiederholt. Er trägt hierzu vor, im vorliegenden Zusammenhang gehe es nicht um die Schaffung von Wohnraum für obdachlose oder menschenunwürdig untergebrachte Menschen, sondern für Menschen, die zwar aus der Stadt und der Region kämen, in ganz großer Zahl aber auch erst nach Freiburg umziehen würden. Die Daten für den Wohnraumbedarf und die Prognosen seien überholt, eine aktuelle Prognose der Bevölkerungsentwicklung fehle. Es sei jedenfalls aus den jetzt vorliegenden städtischen Daten zu schließen, dass die Bevölkerungsentwicklung in Freiburg flacher verlaufe und ein dringender Bedarf für neuen Wohnraum – über die bereits in Vorbereitung befindlichen Baugebiete hinaus – derzeit nicht gesehen werden könne. Abgesehen davon, dass gemäß § 6 UmwRG dem Vorbringen nicht weiter nachzugehen ist, hat der Senat im Urteil vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - (juris Rn. 78 ff.) ausführlich begründet, weshalb die Entwicklungsmaßnahme der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohnstätten (vgl. § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) dient. Ferner ist unklar, auf welche jüngeren Daten der Kläger abstellt. Lediglich ergänzend hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auch nach der aktualisierten Wohnraumbedarfsprognose ein erhebliches Wohnraumdefizit im Gebiet der Beklagten besteht, das auch mit dem in Planung befindlichen neuen Stadtteil „Dietenbach“ nicht ausgeglichen werden könne. Nach alledem ist dem planfestgestellten Vorhaben eine Planrechtfertigung nicht abzusprechen. 2. Der Planfeststellungsbeschluss erweist sich auch nicht im Hinblick auf eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen i.S.v. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG als materiell rechtswidrig. Gemäß § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). Eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen durch das Vorhaben ist nicht zu besorgen. Unter natürlichen Rückhalteflächen im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG sind Landareale zu verstehen, die aufgrund ihrer besonderen Nähe zu dem Gewässer dem Hochwasser durch ihre zumeist seitliche Ausdehnung über das Ufer hinaus Ausbreitungsmöglichkeiten geben und auf diese Weise einen beschleunigten Abfluss des Wassers zumeist stromabwärts verhindern (BayVGH, Urt. v. 15.03.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 51). Nicht jedweder Eingriff in die Rückhaltefläche ist als Zerstörung derselben anzusehen. Wie bereits der Begriff der Zerstörung nahelegt, bedarf es vielmehr einer in funktioneller Hinsicht nahezu vollständigen, wenn nicht sogar einer restlosen Beseitigung der natürlichen Rückhalteflächen (Senatsurt. v. 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 173; Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 40 ff.; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23; Fröhlich in Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 2. Aufl. 2019 § 68 Rn. 8; Riese in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 102. EL September 2023, WHG § 68 Rn. 91; Maus in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 68 Rn. 61). Wie bereits im Senatsbeschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - (juris Rn. 43 ff.) ausgeführt, führt das planfestgestellte Vorhaben nicht zu einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen in diesem Sinne. Denn das planfestgestellte Vorhaben sieht einen zwischen 40 m und 110 m breiten Gewässerkorridor zwischen den längsseitigen Hochwasserdämmen und damit eine nicht unerhebliche Erhaltung natürlicher Rückhalteflächen mit einem erheblichen Retentionsvolumen vor. Soweit dennoch eine Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche mit dem Vorhaben einhergeht, steht in keiner Weise deren nahezu vollständige Beseitigung in funktioneller Hinsicht in Rede, da dieser teilweise Funktionsverlust der Rückhaltefläche im Bereich des geplanten Neubaugebiets an anderer Stelle ausgeglichen wird. Zum einen geht mit der Errichtung der Deiche einher, dass das für den Hochwasserschutz bedeutsame Retentionsvolumen in dem zwischen den Deichen gelegenen Bereich erhöht wird. Zum anderen ist Bestandteil des Vorhabens auch die Erhöhung des Retentionsvolumens im Bereich „Schildkrötenkopf“. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses führt das Vorhaben insgesamt sogar bezogen auf ein HQ100 zu einer leichten Zunahme des Retentionsvolumens um 2.600 m³ (103.600 m³ - 101.000 m³). Substantiierte Einwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum eine „Volumenbetrachtung ohne Berücksichtigung der Flächenfunktion“ in „fachwissenschaftlicher Hinsicht eine Fehldeutung“ sein soll. Durch diesen Ausgleich ist bereits der Tatbestand einer Zerstörung natürlicher Retentionsflächen nicht gegeben (vgl. Senatsurt. v. 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 173; Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 42; Riese in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 102. EL September 2023, WHG § 68 Rn. 91; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23; nur im Ergebnis ebenso BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 49; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.05.2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 30; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 68 Rn. 27; Spieth in BeckOK Umweltrecht, 68. Edition, Stand 01.10.2023, § 68 Rn. 22). Es liegt somit kein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG vor, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen – ebenso wie die Erhöhung der Hochwasserrisiken nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG – nur dann einen zwingenden Versagungsgrund darstellt, wenn sie – als weitere Voraussetzung – erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar ist (so BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 -, juris Rn. 49; Spieth in BeckOK Umweltrecht, 68. Edition, Stand 01.10.2023, § 68 Rn. 22; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.05.2015 - 2 M 33/15 - juris Rn. 30). Einem solchen Verständnis steht auch die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - juris Rn. 41) nicht entgegen, wonach eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch den Ausbau eines Gewässers gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG vorliege, wenn bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht ist, soweit es um die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, geht (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG), eine solche Gesamtbetrachtung hingegen nicht gerechtfertigt sei; insoweit könnten auch kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen auszugehen ist, verhält sich diese Feststellung gerade nicht. Ohnehin geht das Bundesverwaltungsgericht lediglich davon aus, dass kleinräumige Zerstörungen solcher Flächen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen „können“, und damit nicht davon, dass sie es in jedem Fall auch tun (s.a. BayVGH, Urt. v. 15.03.2021 - 8 A 18.40041 - juris Rn. 52). Ein absoluter Schutz von Retentionsflächen durch § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG ist auch dem gesetzgeberischen Willen nicht zu entnehmen (Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 44). Anders als § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG nennt § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG hinsichtlich der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht die Kriterien der Erheblichkeit, der Dauerhaftigkeit und der nicht gegebenen Ausgleichbarkeit. Dass es sich insoweit um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung dergestalt handelt, Retentionsflächen absolut, ohne bilanzierende Betrachtung ihrer Beeinträchtigung zu schützen, lässt sich aber nicht feststellen und wird im Übrigen auch durch den Tatbestand der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, unter den die Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu fassen sein muss, gerade nicht intendiert. Der Versagungsgrund der Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen wurde in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG in der Fassung aufgrund des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11.11.1996 (BGBl I S. 1690) aufgrund einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 26.09.1996 aufgenommen. Eine Begründung für die Aufnahme des Versagungsgrunds enthält die Beschlussempfehlung nicht. Anlässlich der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat mit dem Formulierungsvorschlag „Zerstörung von natürlichen Rückhalteflächen, vor allem von Auwäldern“ wurde lediglich darauf hingewiesen, dass der Erhaltung der Auwälder und ihrer Funktion im Rahmen des Hochwasserschutzes besondere Bedeutung zukomme (BT-Drs. 13/5254 S. 3 f.). Auf das vorgenannte Gesetz geht allerdings auch die Vorgängerregelung des § 67 Abs. 1 WHG, der frühere § 31 Abs. 5 Satz 1 WHG, zurück. Es spricht deshalb alles dafür, dass § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG im Lichte des § 67 Abs. 1 WHG auszulegen ist (vgl. auch BayVGH, Urt. v. 18.12.2012 - 8 B 12.431 - juris Rn. 49; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23). § 67 Abs. 1 WHG enthält aber nach seinem eindeutigen Wortlaut kein „absolutes“ Gebot der Erhaltung natürlicher Rückhalteflächen. Vielmehr ordnet er auch bezogen auf natürliche Rückhalteflächen für den Fall, dass deren Erhaltung nicht möglich ist, deren Ausgleich an. Ein „absolutes“ Gebot dürfte auch kaum dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Denn wenn jedweder mit einem (beabsichtigten) Gewässerausbau verbundene Verlust bisheriger natürlicher Rückhalteflächen dem Vorhaben entgegenstehen würde, wäre ein Gewässerausbau mittels Deich- und Dammbauten praktisch unmöglich. Dass der Gesetzgeber die Errichtung solcher Bauten im Ergebnis verbieten wollte, ist auszuschließen. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG auch nicht aufgrund einer Zerstörung von Auwäldern gegeben. Der Kläger macht geltend, es komme auf einer Fläche von 791 m² zu einer Beseitigung von 26 Auebäumen in einem flussbegleitenden Auwald-Ensemble. Dies sei ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG, da die Zerstörung von Auwäldern einen zwingenden Versagungsgrund darstelle. Ergänzend führt er im Eilverfahren 3 S 3940/21 mit Schriftsätzen vom 29.12.2021 und 07.02.2022 und teilweise im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 02.02.2024 unter Verweis auf das Urteil des Senats vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - (juris Rn. 155, 174) aus, die Dietenbach-Niederung sei eine Aue und auch ein Auwald, da hier Pflanzengesellschaften in einer Flussaue vorhanden seien. Um einen Wald nach dem Landeswaldgesetz müsse es sich nicht handeln und auch der Planfeststellungsbeschluss gehe von einem Auwald im naturschutzrechtlichen Sinne aus. Dieser Auwald werde als natürliche Rückhaltefläche zerstört, was nicht erforderlich sei, da die Stadtbahnanbindung alternativ hergestellt werden könne. Soweit der Kläger im Eilverfahren auf die vom Senat erwähnte alternative Stadtbahnanbindung und auch im Übrigen auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - verweist, geht das Vorbringen ins Leere. Die Stadtbahnanbindung betrifft das Langmattenwäldchen im Südwesten, nicht den gewässerbegleitenden sog. Auwald; über den Dietenbach wird die Straßenbahnlinie auch nicht geführt. Der Senat hat in diesem Urteil auch nicht die vom Planfeststellungsbeschluss betroffenen insgesamt 791 m² des Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Frohnholz“ als Auwald im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG deklariert. Gegenstand des Urteils war vielmehr die Entwicklungssatzung der Beklagten vom 24.07.2018 und die in der Strategischen Umweltprüfung (SUP) zur Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme (SEM) Dietenbach (Teil 1, Umweltbericht) vom 04.05.2018 untersuchte kleinflächige Inanspruchnahme von 871 m² zu versiegelnde Fläche des Biotoptyps „Auwälder der Bäche und kleinen Flüsse“ durch die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zerstörung von Auwäldern bereits kein zwingender Versagungsgrund im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes. § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG setzt für die Planfeststellung oder -genehmigung vielmehr voraus, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Fassung („eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem von Auwäldern“, BT-Drs. 13/5254 S. 3) ist gerade nicht Gesetz geworden. Erst recht ist in dem Wortlaut nicht von einzelnen Auebäumen die Rede (s.a. Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 50; Reinhardt in Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 27; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23). Ist, wie oben dargestellt, eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht gegeben, ist auch bezogen auf eine etwaige Beeinträchtigung von Auwäldern („vor allem“) ein Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG ausgeschlossen. Selbst wenn die Kriterien für das Vorliegen einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen erst das Merkmal einer mit dieser Zerstörung einhergehenden Allgemeinwohlbeeinträchtigung bestimmten, wäre eine solche Beeinträchtigung vorliegend nicht aufgrund eines Auwaldbezuges anzunehmen, denn Auwald ist durch die planfestgestellte Maßnahme nicht betroffen. Der Begriff des Auwalds ist im Wasserhaushaltsgesetz nicht definiert. Ein Auwald setzt eine als Wald zu qualifizierende Ansammlung von (Au-)Waldbäumen und (Au-)Waldsträuchern in der Aue eines Gewässers voraus, die als wesentliches lebensraumprägendes Element einer natürlichen oder naturnahen Überflutungsdynamik (vgl. BT-Drs. 14/6378 S. 68) ausgesetzt ist („Pflanzengesellschaft“ vgl. Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23; Riese in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 102. EL September 2023, WHG § 68 Rn. 91). Ob eine solche Überflutungsdynamik den hier gewässerbegleitenden Baumbestand kennzeichnet, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben, denn dieser bildet keinen Wald. Der Begriff Wald kennzeichnet eine Ansammlung von Waldbäumen und -sträuchern, die eine bestimmte Mindestgröße aufweist und einen flächenhaften Eindruck vermittelt (vgl. Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 52; Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 58. EL August 2023, § 68 Rn. 23, vgl. auch Senatsurt. v. 20.12.1993 - 3 S 2356/91 - juris Rn. 32 zum Begriff des Waldes nach dem Landeswaldgesetz; § 2 Abs. 4 LWaldG, § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG,BT-Drs. 7/889, S. 25 zur Abgrenzung kleinerer Flächen von bis zu 0,2 ha). Einzelne Gruppen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern an einem Gewässer stellen noch keinen Auwald dar. Dieses Begriffsverständnis im Rahmen des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG ergibt sich auch aus dem beabsichtigten Schutz der Auwaldflächen als natürliche Rückhalteflächen. Gewässerbegleitenden schmalen Gehölzstreifen kommt eine solche besondere Rückhaltefunktion nicht zu. Es entspricht schließlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers im Jahr 1996, der der „Erhaltung der letzten noch existierenden Auwälder“ besondere Bedeutung zumaß (BT-Drs. 13/4788 S. 27) und damit nicht jegliche, in der Natur häufig vorkommende Ansammlungen von Gehölzen an den Ufern von Gewässern in den Blick genommen hat. Nach diesen Maßstäben ist von dem Vorhaben, das 791 m² des 10.491 m² großen Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Frohnholz“ (Biotopnummer 1-7912-311-0145) in Anspruch nimmt (siehe Planfeststellungsbeschluss, Konfliktplan Anlage 9.3), kein Auwald im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 WHG betroffen. Dass im Planfeststellungsbeschluss im Zusammenhang mit geschützten Biotopen von gewässer-/bachbegleitendem Auwald(streifen) (S. 28, 35, 42, 70, 72) und im Zusammenhang mit dem Landschaftsbild von einer Auwaldgalerie (S. 49) die Rede ist, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass das Biotop „Dietenbach zwischen Besançonallee und Frohnholz“ einen gewässerbegleitenden Auwaldstreifen kartiert. Auf den Flächen in den Bereichen Besançonallee, Junkermatte und der Straße Zum Tiergehege stehen ausweislich der von der Beklagten im Verfahren 3 S 3940/21 vorgelegten Lichtbilder und der Daten des Daten- und Kartendienstes der LUBW entlang des Dietenbaches zwar Ansammlungen von Bäumen und Sträuchern. Diese erstrecken sich jedoch nicht in nennenswerter Weise über den unmittelbaren Uferbereich hinaus. Einen flächenhaften Eindruck vermitteln die einzelnen Gehölzreihen nicht. Dies gilt auch für den Bereich an der Straße Zum Tiergehege. Dort findet sich eine Ansammlung von Bäumen und Sträuchern; den Charakter eines Waldes weist diese aber nicht auf. Auch die Größe des Biotops lässt den dort vorzufindenden Bewuchs nicht als Wald erscheinen. Eine besondere Rückhaltefunktion kommt dem schmalen Gehölzstreifen nicht zu. 4. Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 Abs. 2 WHG) die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Dies gilt nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens. Einer „Ausnahmegenehmigung“ bedarf es entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht. Die in Satz 2 der Norm genannten Maßnahmen sind nach dem eindeutigen Wortlaut kraft Gesetzes von dem Verbot des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ausgenommen. Soweit der Kläger den Planfeststellungsbeschluss zitiert, wonach das Gebot des § 77 WHG „durch das Verfahren nach § 78 Abs. 4 S. 2 WHG, das hier durchgeführt wird, modifiziert“ wird (S. 51), ist mit dem „Verfahren“ ersichtlich nicht ein solches zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemeint, sondern das Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes oder des Messwesens. Die beabsichtigte Errichtung von Hochwasserdämmen links- und rechtsseitig des Dietenbaches ist eine Maßnahme im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG (s. bereits Senatsurt. v. 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 170; Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 56 ff.). Der Kläger führt hierzu aus, die Regelung sei nur auf Maßnahmen anzuwenden, die dem Schutz von bestehenden Siedlungen dienten, was auch dem Hochwasserschutzgesetz II zugrunde gelegen habe. Eine derartige Einschränkung, insbesondere des Baus von Deichen und Dämmen, findet jedoch im Wortlaut der Vorschrift keine Grundlage und ist auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 18/10879, BT-Drs. 18/12404) nicht zu entnehmen. Ausnahmen von den Verboten in festgesetzten Überschwemmungsgebieten für die Fälle, in denen Maßnahmen dem Gewässerausbau, dem Deichbau, der Gewässer- oder Deichunterhaltung oder dem Hochwasserschutz dienen, waren bereits in § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG in der Fassung vom 31.07.2009 geregelt. Entsprechend heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung des Hochwasserschutzgesetzes II lediglich, nach dem neuen Satz gälten die bisherigen Ausnahmen vom Bauverbot fort, allerdings ergänzt um Anlagen des Messwesens (BT-Drs. 18/10879 S. 28). Sind somit die von § 78 Abs. 1 Satz 2 WHG umfassten Maßnahmen nicht auf solche zum Schutz bereits vorhandener Siedlungen beschränkt, handelt es sich bei den Bauwerken auch nicht um „Erdbauwerke, die ohne Sinn in der Landschaft stehen würden“, wie der Kläger meint, sondern zweifelsfrei um Maßnahmen des Gewässerausbaus, die dem Hochwasserschutz des zu entwickelnden Stadtteils „Dietenbach“ zu dienen bestimmt sind. 5. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ebenso wenig gegen § 77 Abs. 1 WHG. Nach Satz 1 dieser Norm sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Der Kläger macht geltend, überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für eine Ausnahme vom Erhaltungsgebot für Überschwemmungsgebiete lägen nicht vor, da die Maßnahme nicht dem Hochwasserschutz bestehender Siedlungsgebiete diene. Darüber hinaus führt er aus, der Planfeststellungsbeschluss begrenze die Betrachtung auf den Plankorridor und beziehe die Die-tenbach-Niederung hinter den Längsdämmen nicht umfassend ein. Die Betrachtung müsse jedoch auf das gesamte nachfolgende Bauprojekt Stadtteil „Dietenbach“ bezogen werden, weil nur so die wasserrechtlichen Auswirkungen außerhalb des Gewässerkorridors beurteilt werden könnten. So sei im Baugenehmigungsverfahren für die großflächigen Erdaufschüttungen mit etwa 1,6 Mio. Kubikmeter Erdmaterial eine Ausnahmegenehmigung durch die Wasserbehörde oder deren anderweitige Beteiligung nicht erforderlich, sofern das Gebiet kein Überschwemmungsgebiet nach § 76 WHG mehr sei. Das Erhaltungsgebot und die Ausgleichspflicht des § 77 Abs. 1 WHG gingen dann ins Leere, weil die wasserrechtliche Pflicht im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sei. Im Hinblick auf das Überschwemmungsgebiet ist ein Rückgriff auf § 77 WHG schon deshalb ausgeschlossen, weil bei festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Regelung des § 78 WHG lex specialis ist (vgl. Senatsbeschl. v. 10.08.2022 - 3 S 138/22 - juris Rn. 65). Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 02.02.2024 die von der Beklagten geplanten Erdaufschüttungen jenseits der Deiche anspricht, sind diese nicht Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses. Dass der Planfeststellungsbeschluss Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens außerhalb des Planbereichs ignoriert, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der Klagebegründung ist auch nicht zu entnehmen, warum es eine Umgehung der spezifischen Regelungen für ein HQ100-Gebiet – hier das Erfordernis der Beteiligung und Prüfung durch die Wasserbehörde sowie das Erhaltungsgebot und die Ausgleichspflicht des § 77 Abs. 1 WHG – darstellen soll, wenn Maßnahmen getroffen werden, aufgrund derer das Gebiet nicht mehr als den spezifischen Regelungen unterfallendes Gebiet zu qualifizieren ist. Diese Regelungen dienen dem Schutz wasserrechtlicher Belange, nicht aber der Erschwerung der geplanten Bebauung des Gebiets. 6. Die im Planfeststellungsbeschluss ausgesprochene Ausnahme von Eingriffsverboten in gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG (Ziffer A. II. 6.) ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung bestimmter Biotope führen können, verboten. Von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG kann nach § 30 Abs. 3 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Das planfestgestellte Vorhaben soll teilweise im Bereich des gesetzlich geschützten Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Fronholz“ (Biotopnummer 1-7912-311-0145) verwirklicht werden. Dieses Biotop weist sechs Teilflächen auf, die jeweils in Gestalt schmaler Bänder entlang des Dietenbaches verlaufen (vgl. UVP-Bericht, Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss, Abbildung 5-3; s. auch die Darstellung im Daten- und Kartendienst der LUBW). 40 % der Gesamtfläche des Biotops sind als gewässerbegleitender Auwaldstreifen kartiert. Laut Planfeststellungsbeschluss werden insgesamt 791 m² des gewässerbegleitenden Auwalds in Anspruch genommen. Mit der Herstellung der Brücken/Querriegel auf im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen aufgeführten Flächen auf einer Gesamtfläche von etwa 791 m2 dürfte eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops „Dietenbach zwischen Besançonallee und Fronholz“ verbunden sein. Die Rügen des Klägers sind jedoch ungeeignet, eine nähere Prüfung zu veranlassen, ob die Beklagte rechtlich gehindert war, eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zuzulassen. Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Der Kläger muss aber fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen. Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Bürgerinitiative nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG nicht auf eine Rüge subjektiver Rechtsverletzungen beschränkt ist und ihr konkretes Klageziel so durch den Vortrag ganz unterschiedlicher sachlicher Rügen gegen ein planfestgestelltes Vorhaben erreichen kann. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angefochtenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 - juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 10.06.2022 - 20 D 212/20.AK - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Gerichtsbesch. v. 12.04.2021 - 8 A 19.40009 - juris Rn. 17; Beschl. v. 16.03.2021 - 8 ZB 20.1873 - juris Rn. 13, 103; HambOVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 - juris Rn. 142). Nach diesen Maßstäben fehlt es an den erforderlichen substantiierten Tatsachenangaben, aus denen sich hinreichend ergibt, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die angefochtene Entscheidung betreffend das Biotop „Dietenbach zwischen Besançonallee und Fronholz“ angegriffen wird. Der Kläger macht geltend, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss einen Ausgleich vorsehe, könne der Verlust der Auebäume nicht ersetzt werden, denn die Entfernung von Auebäumen im Zusammenhang mit Gewässerausbaumaßnahmen sei gesetzlich untersagt; nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG unterlägen Auebäume einem absoluten gesetzlichen Schutz. Über diesen oben unter 3. erörterten Einwand hinaus macht der Kläger lediglich geltend, mit den im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen könne die Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 BNatSchG nicht ausgeglichen werden. Es sei daher der Planfeststellungsbehörde nicht gestattet, eine Ausnahme von den Verboten (§ 30 Abs. 3 BNatSchG) zuzulassen. Der Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss zur Ausgleichsmöglichkeit und Abwägung werde nicht gefolgt. Eine Begründung dafür, weshalb der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene gleichartige bachbegleitende Ausgleich auf 821 m² der Flächen „Hardacker“ und „Dietenbachniederung“ unzureichend sein soll, enthält die Begründung nicht, so dass sie dem Senat keine Möglichkeit der Prüfung eröffnet (so bereits Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 64). Mit seinen Ausführungen („die Biotope“) zu weiteren besonders geschützten Biotopen verkennt der Kläger zudem, dass andere Biotope im Untersuchungsgebiet von der planfestgestellten Maßnahme nicht betroffen sind (vgl. UVP-Bericht, Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 18 f., 64). Soweit der Kläger im Eilverfahren unter Verweis auf den landschaftspflegerischen Begleitplan und zum UVP-Bericht pauschal behauptet, erhebliche Konflikte verblieben bezüglich in Anspruch genommener FFH-Mähwiesen und hoch- und mittelwertiger Biotoptypen im Bereich des Gewässerkorridors und im Gewann Hardacker, betrifft diese Aussage die Konfliktanalyse als Ausgangspunkt für die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Festlegung von Kompensationsmaßnahmen. 7. Auch im Hinblick auf die im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Fledermaus-Arten ist die Klagebegründung nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger fasst Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses zusammen und gibt an, als Leitstrukturen und Flugrouten würden vor allem die Waldbereiche und der Dietenbach mit seiner Auwaldgalerie genutzt. Beide Korridore seien erforderlich, um die Zerschneidung von Funktionsbeziehungen zu verhindern. Das aus solchen Zerschneidungen resultierende Kollisionsrisiko könne erheblich sein. Er beanstandet die in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 67) enthaltene Angabe, durch in den Antragsunterlagen (Landschaftspflegerischer Begleitplan - LBP, Anlage 9, S. 76) aufgeführte bzw. zusätzlich in den Nebenbestimmungen dieser Planfeststellung festgesetzte Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen und CEF-Maßnahmen könnten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden werden; dieser Beurteilung werde nicht gefolgt. Damit – und erst recht mit der Aussage, das Vorhaben werde aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt – ist dem Begründungserfordernis des § 6 Satz 1 UmwRG nicht entsprochen. Zur behaupteten Leitstruktur der Auwaldgalerie des Dietenbaches ist bereits kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen oder nach dem Planfeststellungsbeschluss ersichtlich, dass eine etwaige Leitstruktur durch die nur punktuelle (siehe Konfliktplan Anl. 9.3) Beanspruchung überhaupt berührt sein könnte. 8. Mit den weiteren natur- und artenschutzrechtlichen Ausführungen wird die Klage dem Begründungserfordernis des § 6 Satz 1 UmwRG ebenfalls nicht gerecht. Der Kläger erwähnt das Vogelschutzgebiet und gleichnamige FFH-Gebiet „Mooswälder bei Freiburg", das Landschaftsschutzgebiet „Mooswald" und das FFH-Gebiet „Mähwiesen" sowie einen Verlust von hochwertigen Mähwiesenflächen im Bereich des Gewässerkorridors und des „Schildkrötenkopfes“. Er wiederholt Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu den im Untersuchungsgebiet vorhandenen Einzelbäumen und den Auswirkungen der Maßnahme in Form des Verlustes von 26 Einzelbäumen sowie zu den artenschutzrechtlich zu berücksichtigenden Arten und Artengruppen und erwähnt zudem die Haselmaus, den Neuntöter und „169 Totholz-Käferarten“. Er beschränkt sich jedoch wiederum nur auf die Aussage, das Vorhaben werde aus naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Gründen abgelehnt und der Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss nicht gefolgt. 9. Der Kläger dringt auch nicht durch, soweit er die Eignung des Vorhabens als Hochwasserschutzmaßnahme in Frage stellt. a) Er macht hierzu geltend, der auf ein hundertjähriges Hochwasser ausgerichtete Hochwasserschutz entspreche dem gesetzlichen Mindeststandard. Dieser sei nach den Erfahrungen mit Hochwasserkatastrophen in Deutschland und im Zusammenhang mit § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG nicht ausreichend für ein sicheres Wohnen in den nächsten Jahrzehnten; zukünftige Hochwassersicherheit für einen neuen Stadtteil sei damit nicht verbunden. Der Planfeststellungsbeschluss sehe keinen absolut zuverlässigen Schutz vor extremen Hochwasserereignissen vor. Insoweit fehle nach dem Umweltbericht ein Rückhaltevolumen von ca. 31.500 m³ bei einem Hochwasser HQextrem. Hinzukämen zusätzliche Abflussmengen aufgrund des Klimawandels. Auch die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zu Freibord und Loretto-Tunnel seien unzutreffend. Hierzu führt der Kläger aus, die Annahme, bei extremen Wettereignissen fließe ein Teil des Hochwassers über den Tunnel der Bahnlinie, sei angesichts der Gefahr einer Verklausung bei einem Hochwasser durch umstürzende Bäume, Bauteile und Gerümpel nicht zu halten, was durch die Flutkatastrophen in Deutschland nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses belegt werde. Auch diene das Freibordvolumen dem Ausgleich von Rechenungenauigkeiten und von sonstigen Unwägbarkeiten und dürfe nicht zur Bestimmung des Rückhaltevolumens bzw. Abflussvolumens für HQextrem benutzt werden. Neben den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss zum Ausgleich des Retentionsvolumens seien auch die Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger, und zu Ausbordungsbeginn und Überflutungsdauer unzutreffend. Zur Begründung führt der Kläger aus, diese Aussagen könnten einer unabhängigen fachlichen Prüfung nicht standhalten. Die heutigen Kenntnisse in den Fachgebieten Meteorologie und Klimawissenschaften, Hydrologie und Wasserwirtschaft und aus der mathematischen Statistik belegten eindeutig und eindrucksvoll, dass die Bemessung von Hochwasser-Vorsorgemaßnahmen aufgrund der völlig veränderten Lage und Entwicklung nicht mit den überkommenen Berechnungsmethoden bewältigt werden könne. Die Auswirkungen von HQextrem und – angesichts der besonderen Gefährdung des Stadtgebiets – insbesondere von Starkregen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen könnten nicht seriös berechnet werden. Problematische Gebiete seien daher von vornherein für eine bauliche Nutzung nicht geeignet. Weiter macht er im Schriftsatz vom 02.02.2024 geltend, eine im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Niederschlagsdauer von drei Stunden für die hydraulischen Berechnungen sei völlig unhaltbar und die zugrunde gelegten Abflussdaten seien veraltet. b) Soweit diesen Ausführungen die Auffassung zu entnehmen ist, die gesetzlichen Regelungen über den Hochwasserschutz seien unzureichend, ist weiterhin (vgl. Senatsbeschl. v. 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - juris Rn. 66) nicht ersichtlich, ob der Kläger damit auch - und gegebenenfalls inwiefern - die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Frage stellen möchte. Die Ausführungen dürften aber jedenfalls auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger die Abwägung rügt, was insbesondere der Schriftsatz vom 02.02.2024 und die schriftsätzliche Antragstellung, den Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen § 78b Abs. 1 Satz 2 WHG aufzuheben, belegt. Abwägungsfehler im Hinblick auf Hochwasserereignisse, die statistisch seltener als einmal in 100 Jahren zu erwarten sind (HQextrem) sind nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass im kompletten Gewässerausbaubereich ein Freibord entlang der Längsdämme von mindestens 0,8 m gegenüber einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) gewährleistet werden kann und sich gegenüber den Längsdämmen bei einem 1.000-jährlichen Hochwasserereignis (HQextrem) immer noch ein Freibord von 0,64 m ergibt. Selbst bei einer angenommenen vollständigen Verlegung der Riegeldurchlässe beim HQextrem und der dann damit verbundenen Überströmung der Riegeldämme zwischen 14 und 24 cm sei immer noch ein Mindestfreibord von 0,35 m gegeben. Eine Überströmungsgefahr der Längsdämme sei somit nahezu ausgeschlossen. Weiter setzt sich der Planfeststellungsbeschluss mit Einwendungen gegen den angenommenen Abfluss über den Loretto-Tunnel und sonstige Seitenabflüsse auseinander, zeigt den Geländeabfluss bei HQextrem anhand der ausführlichen Stellungnahme des Gutachterbüros auf und schließt eine vollständige Verklausung des lichten Tunnelquerschnitts von mindestens 60 m², die zu einem 10 m hohen Aufstau des in den Gleiskörper eingetretenen Wassers und letztlich eines Weiterfließens entlang des Bohrerbaches führen würde, aus fachtechnischer Sicht aus. Zu einem zusätzlichen, nach Auffassung des Klägers fehlenden Rückhaltevolumen von ca. 31.500 m³ für weitere Abflussmengen aufgrund des Klimawandels führt der Planbeststellungbeschluss aus, der nach § 77 Abs. 1 WHG geforderte Ausgleich an verlorengehendem Retentionsraum für festgesetzte Überschwemmungsgebiete (HQ100) werde durch den Gewässerausbau leicht übertroffen (103.600 m³ zu 101.000 m³). Ferner sei ein Klimazuschlag von 15 % berücksichtigt worden (s.a. Planfeststellungsbeschluss S. 57). Nach "Abfluss-BW - Regionalisierte Abfluss-Kennwerte Baden Württemberg" der LUBW für Hochwassergefahrenkarten aus den Regionalisierungsdaten sei ein 1.000-jährliches Hochwasserereignis für den Abfluss von HQextrem zu wählen und insoweit – anders als bei HQ100 – kein Klimaänderungsfaktor zum Hochwasser-Bemessungswert anzusetzen. Im Planfeststellungsbeschluss ist weiter im Detail die Retentionswirkung des direkt unterhalb des geplanten Neubaugebietes liegenden HRB Dietenbach bei einem Ereignis HQextrem dargestellt. Aufgrund der danach zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die unterliegende Gemeinde Umkirch wird festgestellt, dass sowohl für die Unter- als auch für die Oberlieger das Kriterium aus § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG erfüllt sei und Retentionsvolumen im HRB Dietenbach nicht in Anspruch genommen werde. Ausgehend von der Leistungsfähigkeit des Dietenbaches sowohl im Bereich des geplanten Gewässerausbaus als auch im Bereich des Rückhalteraumes „Schildkrötenkopf“ legt der Planfeststellungsbeschluss weiter dar, warum es durch die Planung in Bezug auf Ausbordungsbeginn und Überflutungsdauer bei HQ100 zu keinen wesentlichen Veränderungen im Vergleich zum Ist-Zustand kommen werde. Mit all dem befasst sich die Klagebegründung nicht bzw. nur im Ansatz. Sie legt nicht dar, warum auch bei HQextrem – entgegen den ausführlichen und plausiblen Darlegungen der LUBW in "Abfluss-BW - Regionalisierte Abfluss-Kennwerte Baden Württemberg" (S. 1-27) – ein Klimaänderungsfaktor zum Hochwasser-Bemessungswert in Ansatz zu bringen sein soll und warum die Feststellungen zu nicht zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger und wesentlichen Veränderungen in Bezug auf Ausbordungsbeginn und Überflutungsdauer unzutreffend sein sollen. Die bloße Behauptung, diese Aussagen könnten einer unabhängigen fachlichen Prüfung nicht standhalten, ermöglicht ebenso wenig eine vertiefte Prüfung durch den Senat wie die pauschale Behauptung, die Abfluss-Kennwerte aus dem Jahr 2015 seien veraltet. Der lediglich geringe Verlust von Retentionsvolumen bei einem – nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 und Abs. 2 WHG unmaßgeblichen– HQextrem lässt eine negative Beeinflussung der Hochwassersituation selbst im Extremfall schon deshalb nicht erwarten, weil der Hochwasserabfluss durch die Retentionsriegel im Ausbaukorridor verzögert wird und daher keine Erhöhung des Abflussscheitels für die Unterlieger auftritt. Soweit der Kläger zum Abfluss über den Loretto-Tunnel auf – angebliche – fachliche Untersuchungen verweist, die zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt seien, benennt er diese nicht. Auch ist nicht ersichtlich, warum der von der Beklagten zugrunde gelegte maximale Abfluss im geplanten Neubaugebiet bei einer Niederschlagsdauer von drei Stunden unzutreffend sein soll. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass dieser Zeitraum sachgerecht ist, weil bei einem HQ100 nach drei Stunden die maximale Abflusshöhe für Unterlieger erreicht sei; außerdem sei beim HQextrem auch ein 24-Stunden-Zeitraum betrachtet worden. Die Annahmen im Planfeststellungsbeschluss sind damit nicht im Ansatz erschüttert. 10. Mit Schriftsatz vom 02.02.2024 macht der Kläger geltend, das Gewässerausbauvorhaben sei ein klimarelevantes Infrastrukturprojekt. Es ermögliche klimarelevante Baumaßnahmen, denn der Stadtteil sei für viele Jahrzehnte ein Produzent von Treibhausgasen. Das Projekt entziehe für den Klimaschutz nützliche Flächen der Natur, weshalb die Klimafolgen von Bau und Betrieb über die gesamte Laufzeit zu bilanzieren und im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf die nationalen Klimaschutzziele in die Entscheidungsfindung einzustellen seien. Auch dieses Vorbringen lässt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG i.d.F. vom 12.12.2019 (ebenso § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG i.d.F. vom 18.08.2021) haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Nationales Klimaschutzziel ist dabei die Minderung der Treibhausgasemissionen in dem in § 3 KSG dargestellten Umfang. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erfordert, im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf die nationalen Klimaschutzziele zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 62). Die beabsichtigte Errichtung des neuen Stadtteils „Dietenbach“ ist nicht unmittelbar Gegenstand oder Folge des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, der allein den Gewässerausbau betrifft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass dieser keine eigenständige Befassung mit den Klimaauswirkungen jenes Vorhabens enthält. Zwar mögen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ggf. auch mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens auf den Ausstoß von Treibhausgasen zu berücksichtigen sein. Vorliegend baut der Planfeststellungsbeschluss aber, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, auf den Bilanzierungen und abwägenden Erwägungen in den Verfahren zum Flächennutzungsplan und insbesondere zur Entwicklungsmaßnahme auf, in denen das Gebot des Klimaschutzes berücksichtigt wurde (vgl. hierzu Senatsurt. v. 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - juris Rn. 166 ff.). Auch in den erforderlichen Bebauungsplänen ist § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zu beachten. Die Behauptung, mit dem Projekt würden dem Klimaschutz nützliche Flächen der Natur entzogen, bezieht sich ausweislich der weiteren Begründung ebenfalls auf den zu errichtenden neuen Stadtteil. Sofern dem Vorbringen des Klägers die Rüge zu entnehmen sein sollte, der planfestgestellte Gewässerausbau selbst habe Einfluss auf die Treibhausgasemissionen und damit die Einhaltung der Klimaschutzzielvorgaben und erfordere deshalb eine vom Wohnungsbauprojekt unabhängige Bilanzierung und Abwägung, sind derartige Auswirkungen weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, so dass schon deshalb eine Klimabilanzierung und abwägende Berücksichtigung von Auswirkungen des Gewässerausbaus auf die Klimaschutzzielvorgaben nicht vorzunehmen war. Denn durch den Gewässerausbau werden keine Flächen versiegelt; der Verlust von CO2 - bindenden Bäumen wird hinreichend kompensiert. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 6. Februar 2024 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten vorläufigen Streitwertfestsetzung des Senats auf 15.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein durch Bescheid vom 19.09.2019 mit Geltung für den Bereich der kreisfreien Stadt Freiburg und zwei weitere Gemeinden als Umweltvereinigung gemäß § 3 UmwRG anerkannter eingetragener Verein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg i. Br. vom 02.07.2021. Die Beklagte plant die Errichtung eines neuen Stadtteils „Dietenbach“ im Westen des Stadtgebiets auf einer Fläche von ca. 160 ha. Zu diesem Zweck hat sie die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs Dietenbach (Entwicklungssatzung) vom 24.07.2018 erlassen. Mit Urteil vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - (juris) wies der Senat einen Normenkontrollantrag gegen diese Satzung ab; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.05.2022 - 4 BN 3/22 - (juris) zurück. Der Dietenbach durchfließt den Entwicklungsbereich von Südost nach Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen in erheblichem Umfang in Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (HQ100) zu erwarten ist. Durch den planfestgestellten Gewässerausbau auf einer Strecke von insgesamt ca. 1,1 km Länge zwischen dem Dietenbachpark (Unterquerung Besançonallee) im Südosten und der Straße Zum Tiergehege im Nordwesten soll ein 100jährlicher Hochwasserschutz für den Bereich erreicht und damit eine Siedlungsentwicklung ermöglicht werden. Des Weiteren soll der Dietenbach ökologisch aufgewertet werden. Gegenstand des Vorhabens ist insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen links- und rechtsseitig des Dietenbaches, die einen etwa 40 m bis maximal etwa 110 m breiten Gewässerkorridor bilden. Zur Unterstützung der Hochwasserretention sind weiter fünf retentionswirksame Quer- bzw. Riegelbauwerke vorgesehen. Fehlendes Retentionsvolumen soll durch wasserbauliche Maßnahmen im sog. „Schildkrötenkopf“ im Nordwesten bereitgestellt werden. Zudem sind sechs Brückenbauwerke geplant. Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Hochwasserfreiheit sind östlich der Besançonallee vorgesehen. Die ökologische Aufwertung des Dietenbaches soll durch den Rückbau vorhandener Querbauwerke (sieben Sohlabstürze) und die Herstellung von Grünland im bislang landwirtschaftlich genutzten Ausbaukorridor erzielt werden. Auf den Antrag des Garten- und Tiefbauamts der Beklagten vom 31.07.2020 und nach Zustimmung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 02.06.2021 erließ das Umweltschutzamt der Beklagten als untere Wasserbehörde unter dem 02.07.2021 den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbaches in Freiburg i.Br. Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses lag in der Zeit vom 19.07.2021 bis zum 20.08.2021 bei der Beklagten zur Einsicht aus. Mit seiner am 20.09.2021 erhobenen und mit Schriftsatz vom 29.11.2021 begründeten Klage verweist der Kläger im Wesentlichen darauf, dass sich die Dietenbach-Niederung in einer eiszeitlichen Flutrinne (geomorphologische Flutmulde) befinde und extreme Wetterereignisse mit extremem Wasserabfluss zunähmen. Im Einzelnen macht er geltend, das Regierungspräsidium habe auf seiner Internetseite die Aussage getätigt, Hochwasserschutzmaßnahmen zur Gewinnung neuen Baulandes würden regelmäßig an § 77 WHG scheitern, und habe daher mit der Erteilung der Zustimmung gegen eine Selbstbindung verstoßen. Es sei keine Planrechtfertigung für vorgezogene Schutzmaßnahmen gegeben, denn das Wasserrecht gehe vom Schutz für bestehende Siedlungen aus. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, weil natürliche Rückhalteflächen und Auwald zerstört würden; auf die Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit und Nichtausgleichbarkeit des Eingriffs komme es nicht an. Die Errichtung der Erdbauwerke in der Dietenbach-Niederung sei ein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Errichtung von Bauwerken in Überschwemmungsgebieten nach § 78 WHG und eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG sei auch nicht anwendbar, da nicht der Hochwasserschutz bestehender Siedlungen bezweckt werde. Damit sei auch ein Verstoß gegen § 77 WHG gegeben, weil eine Ausnahme vom Erhaltungsgebot für Überschwemmungsgebiete nicht vorliege, insbesondere die Maßnahme nicht dem Hochwasserschutz bestehender Siedlungsgebiete diene. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße weiter gegen Naturschutz- und Artenschutzrecht. Die unter A. II. Ziff. 6 erteilte Ausnahme vom Eingriffsverbot in gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG führe zu einem Verlust besonders geschützter Biotope in Form von Auwäldern kleiner Flüsse, die nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG einem absoluten gesetzlichen Schutz unterlägen. Ein Ausgleich für die Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG sei nicht möglich und eine Ausnahmeerteilung daher nicht zulässig. Weiter komme es zu einem Verlust von Einzelbäumen und artenschutzrechtlichen Eingriffen. Der Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss betreffend Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und Abwägung werde nicht gefolgt. Der mit den Vorhaben erstrebte Hochwasserschutz vor 100jährigem Hochwasser (HQ100) sei ein Mindeststandard, der in den nächsten Jahrzehnten für ein sicheres Wohnen nicht ausreiche. Für Extremwettereignisse (HQextrem) fehle ein Retentionsvolumen von 31.500 m³. Hinzukämen zusätzliche Abflussmengen in erheblichem Umfang aufgrund des Klimawandels. Zudem könne die Bemessung von Hochwasser-Vorsorgemaßnahmen nicht mehr mit den überkommenen Berechnungsmethoden erfolgen und die Aussagen im Planfeststellungsbeschluss zum Hochwasserschutz seien fachlich nicht zu halten. Eine Bilanzierung der Klimafolgen des Projekts sei nicht vorgenommen worden. Der Kläger beantragt, sachdienlich ausgelegt, den Planfeststellungsbeschluss der Stadt Freiburg vom 2. Juli 2021 für den Gewässerausbau des Dietenbaches aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, der Planfeststellungsbeschluss sei formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere liege eine Planrechtfertigung vor, da hochwasserschützende Maßnahmen zur Entwicklung angrenzender Flächen, hier durch eine Überwindung des Verbots der Ausweisung von Baugebieten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG mit dem Ziel der Entwicklung dringend benötigter Wohnraumflächen, ein wasserwirtschaftlich legitimes Ziel darstellten. Der Planfeststellungsbeschluss erfülle auch die Anforderungen nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG. Auwald werde durch die planfestgestellte Maßnahme nicht zerstört. § 78 Abs. 4 WHG und § 77 WHG stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Mit Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 - (juris) hat der Senat den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 S 3940/21 und die dem Senat vorgelegten Behördenakten (2 Bände Verfahrensakten, 3 Ordner Antrags- und Planunterlagen) verwiesen.