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Urteil

8 S 1738/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0425.8S1738.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (und damit der UVP-Pflicht unterliegt), sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insofern ist auch regelmäßig nicht von Bedeutung, ob solche Auswirkungen im Wesentlichen „nur“ während der Bauzeit zu erwarten sind und nach Abschluss aller Maßnahmen insgesamt eine ökologische Aufwertung erreicht werden kann. (Rn.66) 2. Die Zwecke des Klimaschutzgesetzes sind von der zur Planung berufenen Behörde nach § 13 Abs 1 S 1 KSG nur zu berücksichtigen, soweit ihr ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (hier verneint hinsichtlich der bereits mit dem Herstellungsprozess der für ein Brückenbauwerk benötigten Baustoffe verbundenen Auswirkungen). (Rn.128) 3. Die Vorschrift des § 17c Nr 4 FStrG, wonach die Durchführung eines Straßenbauvorhabens im Falle eines ergänzenden Verfahrens „zulässig bleibt“, soweit es von dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist, kommt regelmäßig nicht zum Tragen, wenn noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen ist. Denn in einem solchen Fall werden regelmäßig zumindest Art und Ausmaß der bei der Durchführung des Vorhabens zu beachtenden Schutzvorkehrungen berührt sein. (Rn.152)
Tenor
Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2022 für den Bau der 2. Gauchachtalbrücke für die Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der B 31 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20. Dezember 2022 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (und damit der UVP-Pflicht unterliegt), sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insofern ist auch regelmäßig nicht von Bedeutung, ob solche Auswirkungen im Wesentlichen „nur“ während der Bauzeit zu erwarten sind und nach Abschluss aller Maßnahmen insgesamt eine ökologische Aufwertung erreicht werden kann. (Rn.66) 2. Die Zwecke des Klimaschutzgesetzes sind von der zur Planung berufenen Behörde nach § 13 Abs 1 S 1 KSG nur zu berücksichtigen, soweit ihr ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist (hier verneint hinsichtlich der bereits mit dem Herstellungsprozess der für ein Brückenbauwerk benötigten Baustoffe verbundenen Auswirkungen). (Rn.128) 3. Die Vorschrift des § 17c Nr 4 FStrG, wonach die Durchführung eines Straßenbauvorhabens im Falle eines ergänzenden Verfahrens „zulässig bleibt“, soweit es von dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist, kommt regelmäßig nicht zum Tragen, wenn noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen ist. Denn in einem solchen Fall werden regelmäßig zumindest Art und Ausmaß der bei der Durchführung des Vorhabens zu beachtenden Schutzvorkehrungen berührt sein. (Rn.152) Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2022 für den Bau der 2. Gauchachtalbrücke für die Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der B 31 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20. Dezember 2022 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Dem Antrag des beklagten Landes, die Verhandlung gemäß § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 1a UmwRG ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Der Senat hält eine Aussetzung nicht für sachdienlich in diesem Sinne, nachdem das beklagte Land in einem ergänzenden Verfahren erstmals eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen hat, die dann die Grundlage einer neuen (umfassenden) Abwägungsentscheidung bildet. Die Klage, für deren Entscheidung der erkennende Gerichtshof sachlich zuständig ist (I.), ist zulässig (II.) und ganz überwiegend begründet (III.). I. Für die Entscheidung über die Klage ist der erkennende Gerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffen. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17e Abs. 1 FStrG mit dessen Anlage und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO besteht nicht. II. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage - nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO, § 74 Abs. 6 Satz 3 LVwVfG, § 17b Abs. 1 FStrG ohne Vorverfahren - statthaft. Sie ist gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG rechtzeitig erhoben (und auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UmwRG rechtzeitig begründet) worden. Die Klage ist auch sonst zulässig, insbesondere ist der Kläger als gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 UmwRG (analog § 42 Abs. 2 VwGO) klagebefugt. Der Kläger macht im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die Plangenehmigung als Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die angegriffene Genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers betrifft (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2023 - 5 S 1972/21 -, VBlBW 2024, 203, juris Rn. 21 ff.), denn er tritt auf dem Gebiet der kreisfreien Stadt Freiburg, der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Rottweil, Schwarzwald-Baar, Waldshut und Ortenaukreis für ein menschen- und umweltverträgliches Verkehrswesen ein (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Satzung). Das Vorhaben soll in dem räumlich beschränkten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 UmwRG) Geltungsbereich der Verbandsanerkennung des Klägers ausgeführt werden. Auch wäre der Kläger im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG auf Grundlage von § 2 Abs. 9 Halbsatz 2, § 18 Abs. 1 UVPG zur Beteiligung berechtigt gewesen. Bei - wie hier - vorprüfungspflichtigen Vorhaben genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 - BVerwGE 166, 321, juris Rn. 24). Auch die Erstreckung der Klage auf die Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 ist zulässig. Es handelt sich um eine Klageänderung in Form der Klageerweiterung (sukzessive Klagehäufung). Als solche setzt ihre Statthaftigkeit voraus, dass der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.11.2023 - 10 S 1584/22 -, juris Rn. 35 m.w.N., und vom 22.03.2024 - 14 S 244/23 -, juris Rn. 20). Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Danach ergibt sich die Statthaftigkeit bereits aus der rügelosen Einlassung; im Übrigen ist die Klageerweiterung sachdienlich. Die mit der Planergänzungsentscheidung vorgenommenen Änderungen sind der Plangenehmigung unmittelbar angewachsen und mit ihr zu einer Einheit verschmolzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 -, BVerwGE 179, 30, juris Rn. 71 m.w.N.). Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen sind auch bezogen auf den Gegenstand der Klageänderung erfüllt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt abgesprochen werden. III. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Von Umweltvereinigungen erhobene Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG - wie die vorliegende Klage - sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zudem muss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Die Klage gegen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - wie hier - hat freilich bereits bei einem (absoluten) Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Erfolg, nach Nr. 1 der Bestimmung etwa dann, wenn eine nach den Bestimmungen des UVP-Gesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (a) oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit (b) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dabei steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP- Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Die Begründetheitsvoraussetzungen der Klage sind danach bereits aus diesem Grunde erfüllt. Denn die angefochtene Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022, die eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darstellt, hat ein Vorhaben zum Gegenstand, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestand, die aber nicht durchgeführt wurde (1.). Die Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 verstößt darüber hinaus auch aus materiellen Gründen gegen Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (2.). Auch diese Verstöße berühren Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger als Vereinigung nach seiner Satzung fördert (3.). Als Rechtsfolge ist die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 festzustellen und die Klage im Übrigen abzuweisen (4.). 1. Das genehmigte Vorhaben bedurfte wegen der begründeten Möglichkeit erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), einer Umweltverträglichkeitsprüfung. a) Vor Erlass der Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung war eine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des genehmigten Vorhabens erforderlich. Der Anwendungsbereich des UVP-Gesetzes war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG eröffnet; es bestand eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung aufgrund der Änderung des „Baus einer sonstigen Bundesstraße“ (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz). Denn unabhängig von der genauen Reichweite der Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung kann es im Ergebnis keinem Zweifel unterliegen, dass sie eine solche Änderung beinhaltet. Die den Begriff der „Änderung“ einengende fachgesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG kann hier aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht nicht angewandt werden, da mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt jedenfalls zu rechnen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2008 - C 2/07 -, BRS 80 Nr. 18, juris Rn. 32 ff.; Bunge, in: Storm/Bunge, HdUVP, Stand: IV/2023, § 9 Rn. 16). Soweit daneben noch Tatbestände der Anlage 1 zum UVP-Gesetz erfüllt gewesen sein mögen, die eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorschreiben (vgl. Nr. 17.2.3 und Nr. 13.18.2), traten diese insoweit zurück. Da der ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte, am 10.07.1991 planfestgestellte Bau einer sonstigen Bundesstraße aufgrund § 17 Abs. 1, § 17b FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 74 Abs. 6 LVwVfG geändert wurde, liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG vor (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018 - 5 S 1659/17 -, UPR 2019, 26, juris Rn. 23; OVG LSA, Urteil vom 08.07.2020 - 2 K 22/19 -, juris Rn. 56). b) Der Umfang der genehmigten Änderung, wie er sich aus der am 11.02.2022 erlassenen Plangenehmigung in Verbindung mit der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 sowie den genehmigten Planunterlagen ergibt, erstreckt sich entgegen den Einlassungen des beklagten Landes im Klageverfahren nicht lediglich auf die Baustraße und die Baustelleneinrichtungsfläche, sondern auch auf die Detailplanung des Brückenbauwerks. Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, BVerwGE 162, 382, juris Rn. 25 m.w.N.; für Planfeststellungsbeschlüsse: BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 3 A 8.15 -, NVwZ 2018, 501, juris Rn. 16; Kupfer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: November 2023, § 74 Rn. 41). Neben dem Bescheidtenor sind auch die Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 -, BVerwGE 153, 335, juris Rn. 16) sowie die weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282, juris Rn. 17) - einschließlich der Anträge und Antragsunterlagen - heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160, juris Rn. 13; Schönenbroicher, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 18). Bei der danach gebotenen objektiven Betrachtungsweise umfasst die genehmigte Änderung neben der Baustraße und der Baustelleneinrichtungsfläche auch die Detailplanung des Brückenbauwerks (Länge ca. 824 m, zuzüglich des westlich anschließenden ebenerdigen Ausbaustücks von ca. 586 m; Gesamtlänge ca. 1.410 m), allerdings nicht das Brückenbauwerk insgesamt; denn die Trassierung und die Randbedingungen für das Bauwerk sollten ebenso wie die Planrechtfertigung von der Änderung erkennbar unberührt bleiben. Somit liegt hinsichtlich der Detailplanung ein Zweitbescheid, im Übrigen allenfalls eine wiederholende Verfügung vor. Im Tenor der Entscheidung vom 11.02.2022 heißt es, der „Plan für den Bau der zweiten Gauchachtalbrücke“ werde „unter Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses“ vom 10.07.1991 genehmigt. Dies ließe zwar noch Raum für eine Auslegung dahingehend, dass der Bau nur bezüglich eines ergänzenden Baustellenteils genehmigt werde. Dieser Auslegung stehen aber die weiteren Umstände entgegen. Unter III. der Entscheidung vom 11.02.2022 wird ausgeführt, der genehmigte Plan umfasse die folgenden Unterlagen, wozu neben dem Erläuterungsbericht (Unterlage 1) etwa auch detaillierte (neue) Bauwerkspläne der Brücke (Unterlage 15 Nr. 8) zählen. Hierzu ist noch anzumerken, dass unter III. der Entscheidung vom 11.02.2022 vor der Auflistung der Planunterlagen angegeben ist, alle Unterlagen in Kursivschrift seien nachrichtlich aufgenommen. Die Angaben der Bauwerkspläne sind n i c h t kursiv gedruckt. Die Planunterlagen wurden weiter jeweils mit einem Aufkleber „Bestandteil der Plangenehmigung“ versehen. Zudem heißt es in der Begründung unter 2. (Beschreibung des Vorhabens, S. 27) in Übereinstimmung mit dem Erläuterungsbericht, die Ortsumfahrung Döggingen sei im Juli 2002 zweibahnig vierstreifig für den Verkehr freigegeben worden. Sie sei jedoch in folgenden Teilen nicht vollständig realisiert, die Planfeststellung also nicht vollständig vollzogen worden: Das zweite Teilbauwerk der Brücke über das Gauchachtal sei nicht gebaut worden; die B 31 in diesem Teilstück nicht vierstreifig ausgebaut worden. (Für die Überleitung zwischen Talbrücke und östlich anschließendem zweiröhrigem Tunnel Döggingen sei eine provisorische Überfahrt im Tunnelvorfeld eingerichtet worden.) Die B 31 westlich des Gauchachtals sei auf einer Länge von rund 462 m nicht vierstreifig ausgebaut worden (Planfeststellungsgrenze 1+650 bis Gauchachtalbrücke(n) 2+112). Der als Ausgleichsverpflichtung vorgesehene Rückbau des Straßendamms der alten B 31 in der Talaue sei nicht umgesetzt worden, die damit verbundene Offenlegung der Gewässer Mauchach und Gauchach nicht realisiert worden. Das nachgeordnete Forst- und Wirtschaftswegenetz im Gauchachtal sei nicht an die neu geordneten Straßen- und Geländeverhältnisse im Endzustand angepasst worden. Diese Projektteile seien Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Zur Erforderlichkeit heißt es unter 3. auf Seite 29, die B 31 sei die wichtigste Ost-West-Verbindung des Fernstraßennetzes im Südschwarzwald und verbinde die Bundesautobahnen 5 und 81 beziehungsweise die Oberzentren Freiburg im Breisgau und Villingen-Schwenningen auf der Baar. Der Streckenabschnitt sei daher der Straßenkategorie „Fernstraße“ zuzuordnen. Die Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der B 31 sei als Maßnahme des Bundesverkehrswegeplans 2003 betrieben worden und werde mit dem vorliegenden Projekt vollendet. Ihre Erforderlichkeit auch für den jetzt vorgesehenen Endausbau sei mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.1991 bestandskräftig bestätigt worden. An den Randbedingungen, die dem bereits 1991 planfestgestellten Neubau der Ortsumfahrung Döggingen zugrunde gelegen hätten, habe sich neben der Erhöhung der Verkehrsbelastung im Wesentlichen nichts geändert. Durch den Ausbau in diesem Abschnitt werde die B 31 den aktuellen Anforderungen angepasst. Die Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität im Streckenabschnitt werde signifikant verbessert, auch die bisher nur einstreifig befahrbare Nordröhre des Tunnels Döggingen könne mit Inbetriebnahme des vierstreifigen Querschnitts über das Gauchachtal vollständig zweistreifig im Richtungsverkehr genutzt werden. Mit dem nach Fertigstellung fortgeschriebenen Alarm- und Gefahrenabwehr-Plan (AGAP) werde die Umleitungsstrecke für den Tunnel Döggingen erheblich verkürzt. Durch die Fertigstellung der Ortsumfahrung Döggingen im vierstreifigen Endausbau werde die Verkehrssicherheit indirekt durch Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrsqualität im Streckenabschnitt sowie direkt durch die Beseitigung der derzeitigen provisorischen Überleitung von der zweistreifigen Brücken-Fahrbahn auf den zweibahnigen Querschnitt im Tunnel erheblich verbessert. Der fortgeschriebene AGAP führe im Ereignisfall zu verbesserten Verkehrsverhältnissen infolge vereinfachter Erkenn- und Begreifbarkeit der Umleitungsstrecke, Herausnahme der Ortsdurchfahrt Unadingen aus der Umleitungsstrecke, Verringerung der Kurvigkeit und Erhöhung des Mindestquerschnitts der Umleitungsstrecke. Mit der Fertigstellung des Vorhabens im vierstreifigen Endausbau und der damit verbundenen Erhöhung der Verkehrsqualität/Verstetigung des Verkehrsflusses werde auch eine Verringerung der Verkehrsemissionen einhergehen. Zur Variantenentscheidung wird unter 4. auf Seite 30 ausgeführt, eine Variantenuntersuchung zur Trassierung sei nicht erforderlich gewesen. Das Projekt sei direkt aus dem bestandskräftig planfestgestellten Entwurf für die Ortsumfahrung Döggingen entwickelt. Die Linienführung sei damit fixiert, die Randbedingungen für die Trassierungsdetails durch den gebauten Tunnel und die bereits gebaute Nordbrücke sowie die ebenfalls bereits gebauten Widerlager für die Südbrücke ebenso. Auch für das Bauverfahren habe der Vorhabenträger eine Variantenprüfung durchgeführt. Nach all dem ist nicht lediglich eine „Baustellenkomponente“ Gegenstand der Entscheidung vom 11.02.2022. Inwieweit die Detailplanung auch der Ausführungs-/Ausschreibungsplanung hätte überlassen blieben können und sie für sich genommen genehmigungsbedürftig gewesen wäre, ist hierbei nicht von Belang. Denn auch die Änderung der Detailplanung wurde tatsächlich genehmigt. Von lediglich deklaratorischen, nachrichtlich beigefügten Planunterlagen kann insoweit keine Rede sein. Soweit das beklagte Land geltend macht, die Planunterlagen seien lediglich deshalb integriert worden, um ein besseres Verständnis und eine größere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, überzeugt dies vor dem Hintergrund der oben genannten Umstände nicht. Die aus den Erläuterungsberichten zur Planung (S. 6, S. 10, S. 23 und S. 29) sowie zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (S. 1) zitierten Angaben, die dauerhaften Eingriffe durch den Bau der Brücke seien mit der früheren Planfeststellung „bereits genehmigt“, das Projekt sei „aus dem bestandskräftig planfestgestellten Entwurf entwickelt“, Eingriffe seien dadurch „bereits abgedeckt“ und der naturschutzrechtliche Ausgleich „bereits abgehandelt“, stehen dazu nicht im Widerspruch. Denn diese Stellungnahmen treffen für den nicht wiederaufgegriffenen Teil der Planung auch dann ohne Weiteres zu, wenn man - wie hier - von einem teilweisen Wiederaufgreifen ausgeht. Zu dessen Umfang lässt sich den Angaben nichts Konkretes entnehmen; insbesondere schließen sie ein teilweises Wiederaufgreifen nicht aus. Nachdem sich aus den oben angeführten Erwägungen auf ein Wiederaufgreifen schließen lässt, wird dies auch durch die Ausführungen in den Erläuterungsberichten, die in anderem Zusammenhang die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses betonen, nicht in Frage gestellt. Auch dem hilfsweise ins Feld geführten Vorbringen, allenfalls sei eine konkretisierende Ausschreibungsplanung genehmigt worden, ohne die bestandskräftige Planfeststellungsentscheidung anzutasten, kann nicht gefolgt werden. Denn es mag zwar sein, dass in Teilen Zwecke der Plankonkretisierung verfolgt werden sollten, denen man auch auf der Ebene der technischen Planausführung beziehungsweise der Ausschreibung hätte nachkommen können (vgl. zur Ausklammerung von Detailplanungen BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 -, VBlBW 2012, 310, juris Rn. 50 m.w.N.; ähnlich zur Ausklammerung von Fragen der Bauausführung BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 60; Beschluss vom 18.02.2021 - 4 B 25.20 -, juris Rn. 12). Nach dem objektiv zu ermittelnden Inhalt der Plangenehmigung wurden die in den Unterlagen enthaltenen Planungen aber auf der vorgelagerten Genehmigungsebene neu aufgegriffen und gerade nicht nur aus Vollzugserwägungen heraus beigefügt. Die Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 hat insoweit keine Änderung herbeigeführt. Sie verfügt ausschließlich Ergänzungen, keine von diesen Ergänzungen unabhängige Teilaufhebung der Plangenehmigung vom 11.02.2022. Lediglich in ihrer Begründung wird unter 4. (Umfang der Planergänzung) auf Seite 13 „zur Abgrenzung und zur Klarstellung“ der Gegenstand der Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Weise wiedergegeben, dass vom Brückenbauwerk nicht die Rede ist, sondern vor allem die „Baustraße sowie zusätzliche Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen“ genannt werden. Diese kurze Anmerkung im Begründungstext der Planergänzung ist jedoch nicht geeignet, den Regelungsgehalt der Plangenehmigung einzuschränken. Schließlich kam es auch nicht - wie vom beklagten Land schriftsätzlich erwogen - in Betracht, bestimmte genehmigte Unterlagen nachträglich für „nur nachrichtlich in die Plangenehmigung aufgenommen“ zu erklären und damit den Inhalt der Plangenehmigung zu ändern. Denn für eine entsprechende Teilbarkeit des Genehmigungsinhalts, die sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht zu beurteilen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.07.2010 - 8 B 125.09 -, ZOV 2010, 231, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2023, a.a.O., juris Rn. 39), ist nichts ersichtlich. Die vom beklagten Land in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150, juris Rn. 52) verhält sich zu dieser Fragestellung nicht. Sie betraf eine Fallgestaltung, bei der es um die Abmessungen für bestimmte Bauwerke ging, die in verschiedenen Unterlagen (Lageplan bzw. Erläuterungsbericht) verbindlich vorgegeben waren. Der hingegen im Bauwerksverzeichnis angebrachte Zusatz „nachrichtlich“ wurde durch eine Erklärung zum Protokoll über die mündliche Verhandlung gestrichen. Mit einer derartigen Anpassung von Unterlagen ist der vorliegende Fall, in dem der Inhalt einer Genehmigung wesentlich geändert werden würde, nicht vergleichbar. Im Übrigen hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung, die auf eine Einschränkung des Genehmigungsumfangs hätte führen können, auch nicht abgegeben. Die plangenehmigte neue Detailplanung führte allerdings nicht dazu, dass das zweite Brückenbauwerk insgesamt Änderungsgegenstand und bereits aus diesem Grund UVP-vorprüfungspflichtig geworden wäre. Der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1991 hatte für das zweite Brückenbauwerk nach wie vor Gültigkeit, da mit der Ausführung des planfestgestellten Vorhabens rechtzeitig begonnen worden war (vgl. § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG a.F., vgl. nunmehr § 17c Nr. 1 FStrG). Dass die Bauausführung nach der Erstellung der ersten Brücke jahrzehntelang unterbrochen wurde, änderte nach dem geltenden Recht nichts. Auch aus der Erwägung, dass die Untersuchung „hinsichtlich der zwischenzeitlich erlassenen Gesetze zum Artenschutz und Natura-2000-Gebietsschutz nachgeführt“ werden sollte (Erläuterungsbericht, S. 7), folgt indes noch nicht, dass die UVP-Vorprüfung auf das zweite Brückenbauwerk im Ganzen auszudehnen gewesen wäre. Gleichwohl bestand Anlass, sämtliche Umweltauswirkungen der noch nicht gebauten zweiten Brücke (einschließlich des anschließenden Ausbaustücks) in die Vorprüfung einzubeziehen, während die erste, bereits verwirklichte Brücke nur als Vorbelastung zu berücksichtigen war (vgl. insoweit HessVGH, Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 698/16 -, ZfB 2021, 302, juris Rn. 58). Denn eine Nichteinbeziehung der noch nicht umgesetzten zweiten Brücke würde dem ganzheitlichen Ansatz der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gerecht. Die Planfeststellungsentscheidung aus dem Jahre 1991 wurde ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen, obwohl es bereits damals unionsrechtlich einer solchen bedurft hätte, nachdem die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG (ABl. Nr. L 175/40 vom 05.07.1985) bereits 1988 abgelaufen war (Art. 12 Abs. 1 der RL) und der Planfeststellungsbeschluss auf einen Antrag aus dem Jahre 1990 ergangen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 09.08.1994 - C-396/92 -, NVwZ 1994, 1093). Es handelt sich daher nach keiner Betrachtungsweise um einen „vor Ablauf der Umsetzungsfrist der UVP-Richtlinie erreichten Bestand“ (vgl. dazu § 9 Abs. 5 UVPG). Es erschiene daher auch kaum mit Unionsrecht vereinbar, dem Versäumnis der im Rahmen der Planfeststellung unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung im Zuge der vorliegenden Planänderung nicht abzuhelfen (vgl. EuGH, Urteile vom 26.07.2017 - C-196/16 und C-197/16 -, NVwZ 2017, 1611, juris Rn. 34 ff., und vom 28.02.2018 - C-117/17 -, juris Rn. 29 ff.), zumal es Sinn und Zweck der UVP-Richtlinie ist, ein Vorhaben als Ganzes in den Blick zu nehmen, und es auch bei Altgenehmigungen von Bedeutung ist, ob (bzw. inwieweit) von ihnen tatsächlich bereits Gebrauch gemacht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - 7 B 26.05 -, ZfB 2006, 27, juris Rn. 19). Die Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit darf nicht durch eine Aufspaltung von Projekten umgangen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1999 - C-392/96 -, ZUR 2000, 284, juris Rn. 76, und vom 25.07.2008 - C-142/07 -, BRS 80 Nr. 15, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219, juris Rn. 17; Keller, in: Beckmann/Kment, UVPG, 6. Aufl. 2023, § 9 Rn. 1). Seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 1991 ist zudem ein Zeitraum vergangen, nach dessen Verstreichen der Planfeststellungsbeschluss längst seine Gültigkeit verloren hätte, wenn es in der Vergangenheit nicht bereits zu einer Teilverwirklichung des Vorhabens gekommen wäre. c) Bei einer Vorprüfungspflichtigkeit (hier: eines Änderungsvorhabens) stellt die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UVPG auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG). Beruht die Feststellung - wie hier - auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG, der auch für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt (§ 9 Abs. 4 UVPG), führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 zum UVP-Gesetz mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVP-Gesetz aufgeführten Kriterien durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Die UVP-Pflicht besteht, wenn das (Neu-)Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG). Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92, juris Rn. 18 m.w.N.). Das Gericht hat das Ergebnis der behördlichen Prognose nicht auf dessen materielle Richtigkeit zu überprüfen. Gefordert ist vielmehr (lediglich) eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich insoweit auch darauf, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 9 A 18.21 -, BVerwGE 177, 279, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Begriff der „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ in § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der „erheblichen Beeinträchtigung“ im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 3 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a.a.O., juris Rn. 29). Umweltauswirkungen sind nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt, Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen. Andererseits löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Dementsprechend genügt es auch nicht, wenn die Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts führen können. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Planungsentscheidung haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zum Ergebnis der Planungsentscheidung gehören nicht nur die Entscheidung über das „Ob“ des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2020 - 3 C 3.19 -, BVerwGE 168, 287, juris Rn. 29 f., und - 3 C 2.19 -, UPR 2021, 94, juris Rn. 35; vom 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, UPR 2020, 264, juris Rn. 23; vom 24.05.2018 - 4 C 4.17 -, BVerwGE 162, 114, juris Rn. 25, vom 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 37 ff., vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, juris Rn. 34 f., vom 25.06.2014, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 07.11.2019 - 3 C 12.18 -, UPR 2020, 264, juris Rn. 23). d) Nach diesem Maßstab ist das genehmigte Vorhaben UVP-pflichtig, da es erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben „kann“, wobei es noch nicht einmal entscheidend auf die im bisherigen Verfahren noch nicht in den Blick genommenen zusätzlichen Umweltauswirkungen der noch nicht gebauten zweiten Brücke selbst ankommt. Die vorgenommene Vorprüfung ist fehlerhaft. Zunächst gab das Regierungspräsidium Freiburg am 17.09.2021 die Feststellung bekannt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Zu diesem Zeitpunkt dürfte die Beurteilung bereits an dem Mangel der Unvollständigkeit gelitten haben, weil in die Betrachtung vorhabenbedingte Waldrodungen nicht einbezogen worden waren, die man einer separaten Vorprüfung seitens der Körperschaftsforstdirektion überlassen hatte. Diese Abholzungen betrafen auch das nördlich gelegene Vogelschutzgebiet 8017-441 „Baar“ und konnten als „Landnutzungsänderung“ Folgen für das Klima haben. In der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 wurden die am 21. und 22.12.2020 von der Körperschaftsforstdirektion erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen ersetzt (I. 2.) sowie „bestätigt und festgestellt“ (III.), dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Damit wurde die Vorprüfung insgesamt auf einen neueren und umfassenderen Stand gebracht. Die Beurteilung war aber im Ergebnis weiterhin fehlerhaft. Das in Rede stehende Vorhaben hat zahlreiche Umweltwirkungen. Es führt zur Beseitigung von Bäumen, Gehölzen und Wald. Dabei erfolgen Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen, die teilweise dauerhaft verloren gehen. Die Zerstörung tierischer Lebensstätten ist in Betracht zu ziehen (Amphibientümpel, Waldrand als Jagdhabitate von Fledermäusen, möglicherweise eine „Biberburg“). Beeinträchtigt werden auch Natura-2000-Gebiete, namentlich das FFH-Gebiet „Wutachschlucht“ sowie die Vogelschutzgebiete südlich und nördlich der vorgesehenen Baustraße. Auch eine FFH-Flachlandmähwiese ist betroffen. Weiter werden (Offenland-)Biotope sowie der Naturpark „Südschwarzwald“ beeinträchtigt. Es drohen auch Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote, insbesondere im Hinblick auf den Biber sowie Eidechsen und Schlingnattern. Das Gewässer „Graben Hohle Gasse“ wird verlegt. Die Grundwasserneubildung ist betroffen. Es entstehen baubedingte Emissionen, darunter auch Treibhausgase wie Kohlendioxid (CO2), die nach § 16 Abs. 3 UVPG in Verbindung mit Anlage 4 - soweit für das Vorhaben von Bedeutung - auch in großräumiger Sicht zu berücksichtigen sind (vgl. Siegel, DÖV 2023, 329, 331; zur UVP-rechtlichen Einführung des erweiterten Klimabegriffs durch die Richtlinie 2014/52/EU BVerwG, Urteil vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 65; zur Anwendung des neuen UVP-Rechts BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021, a.a.O., juris Rn. 7 ff.). Die Vorprüfungsentscheidung hebt maßgeblich darauf ab, dass trotz der hohen Konfliktintensität und hochwertiger Schutzgüter erhebliche Störungen (teilweise vorab) ausgeglichen (A) oder durch Ersatzmaßnahmen (E) kompensiert werden könnten und nach der dreijährigen Bauzeit ohnehin wieder Rekultivierungen vorgesehen seien, so dass die Beeinträchtigungen im Wesentlichen nur temporärer Art seien. Diese zur Begründung einer fehlenden „Erheblichkeit“ benannten Umstände ändern aber nichts daran, dass bei der gebotenen Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ein Besorgnispotential verbleibt, dem in einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nachzugehen ist. Denn es „können“ Umweltauswirkungen hervorgerufen werden, die keineswegs nur kurzzeitigen Charakter haben und deren Ausmaß auch im Hinblick auf die insgesamt erforderlich werdenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine UVP-Pflichtigkeit hervorrufen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die teilweise Zerstörung von Biotopen und Lebensstätten. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass insoweit bereits eine Ausnahme erteilt wurde oder werden könnte. Auch wenn nicht jedwede Eingriffe im Sinne des Naturschutzrechts erhebliche Umweltauswirkungen zur Folge haben und insoweit erforderlich werdende Ausgleichsmaßnahmen nicht per se auf erhebliche Umweltauswirkungen führen mögen, können solche doch bei den hier insgesamt in Rede stehenden Eingriffen bei der gebotenen Zusammenschau nicht von der Hand gewiesen werden. Dies wird bereits deutlich aus der Vielzahl der erforderlichen und erteilten/ersetzten Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und Nebenbestimmungen, die weit über bloße Schutzauflagen hinausgehen. So enthält die Plangenehmigung vom 11.02.2022 unter II. eine wasserrechtliche Genehmigung für die „Umverlegung“ des Grabens „Hohle Gasse“, unter IV. eine Waldumwandlungsgenehmigung und ersetzt sie nach V. insbesondere die für den Eingriff in den Naturpark „Südschwarzwald“ gemäß der Schutzgebietsverordnung erforderliche Erlaubnis, die für die notwendige Beeinträchtigung des gemäß § 30 BNatSchG besonders geschützten Biotops „Gauchach unterhalb Posthaus“ notwendige Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG für die Benutzung der Gewässer Gauchach und Mauchach. Die Plangenehmigung erging weiter unter zahlreichen Nebenbestimmungen in Form von Auflagen und Auflagenvorbehalten (VI.). So sind die im Landschaftspflegerischen Begleitplan und im Artenschutzbeitrag aufgeführten (und damit genehmigten) Maßnahmen vollständig umzusetzen (Nr. 9, Hinweis). Die Planfeststellungsbehörde behält sich die Anordnung weitergehender Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Festsetzung einer Ersatzzahlung vor, wenn die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen nicht umgesetzt werden und das Entwicklungsziel nicht erreicht wird (Nr. 10, Auflagenvorbehalt). Der Landschaftspflegerische Begleitplan benennt unter Nr. 6.2 (S. 49 ff.) umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensation). Mit der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 wurden zudem unter I. 2. weitere Waldumwandlungsgenehmigungen zur Herstellung der Baustraße und zur Durchführung von CEF-Maßnahmen ersetzt sowie unter I. 1.2 und IV. noch ergänzende Nebenbestimmungen („für verbindlich erklärte Zusagen des Vorhabenträgers“, weitere Auflagen und ein Auflagenvorbehalt) getroffen. Auch die vom Regierungspräsidium erstellte „Dokumentation der Allgemeinen Vorprüfung zum Bestehen einer UVP-Pflicht“ vom 19.12.2022 geht von einer „hohen Konfliktintensität“ (S. 11) sowie von „erheblichen Eingriffen im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung in das Naturgut Pflanzen, Biotope und Tiere“ aus, hält eine Umweltverträglichkeitsprüfung aber gleichwohl nicht für „sachgerecht“ (S. 15). Die darin zum Ausdruck kommende Auffassung, die naturschutzrechtlich erheblichen Eingriffe seien unter den vorliegenden Einzelfallumständen UVP-rechtlich unerheblich, ist nicht tragfähig. Dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen sind, zeigt sich insbesondere an dem erforderlichen Eingriff in das besonders geschützte Biotop „Gauchach unterhalb Posthaus“ (Biotopnummer 181163266084), das als Auwald beziehungsweise als natürlicher / naturnaher Bereich eines fließenden Binnengewässers einschließlich Ufervegetation geschützt ist. Zwar wurde für den Eingriff im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden (Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis und Breisgau-Hochschwarzwald) mit der Plangenehmigung eine Gestattung erteilt, die eine Ausnahme vom Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf der Grundlage von § 30 Abs. 3 BNatSchG ersetzt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG) und einer solchen in der Wirkung gleichkommt. Die mögliche Zulassungsfähigkeit des Eingriffs schließt die Feststellung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen jedoch ebenso wenig aus wie das erteilte Einvernehmen der Naturschutzbehörden. Die rechtliche Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens aufgrund von Befreiungen ist kein geeigneter Maßstab für die Bewertung möglicher tatsächlicher Umweltauswirkungen. Angesichts der Erforderlichkeit des Einvernehmens, das wegen möglicher Ausgleichsmaßnahmen (in Form der Wiederherstellung des Biotops an gleicher Stelle) erteilt wurde, liegt auch kein offensichtlicher Ausschluss von Umweltauswirkungen im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG durch Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen vor. Mögliche Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen fallen gerade nicht unter diese Vorschrift. Erhebliche Umwelteinwirkungen bleiben auch dann erheblich, wenn sie später ausgeglichen oder ersetzt werden können. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörden entfaltet auch keine Bindungswirkung dahingehend, dass die insoweit berührten Belange des Naturschutzes im Rahmen der Vorprüfungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Zum einen mangelt es bereits an einer verbindlichen Feststellung, dass erhebliche Umwelteinwirkungen nicht vorliegen. Zum anderen könnte die einzelne Einschätzung zu einem einzelnen Umweltbelang auch nicht die durch das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung gerade beabsichtigte umfassende Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt ersetzen. Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung ist gerade auch die Berücksichtigung der ökologischen Wechselwirkungen, mithin die Abkehr vom ein-medialen Umweltschutz, hin zu einem integrativen Schutz der Umweltfaktoren. Dieses Ziel, das auch in der Vorprüfung zu berücksichtigen ist, würde verfehlt, wenn der Vorhabenträger bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung einzelne Faktoren verbindlich durch Fachbehörden - und ohne Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltvereinigungen in einem förmlichen Verfahren - regeln und feststellen lassen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2018, a.a.O., juris Rn. 33 m.w.N.). In der Anlage 3 zum UVPG sind Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt. Was den Standort des Vorhabens betrifft, ist die ökologische Empfindlichkeit des Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, zu beurteilen (Nr. 2). Insbesondere bilden dabei gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG ein Nutzungs- und Schutzkriterium (Nr. 2.3.7). Neben dem Eingriff in das genannte Biotop wurden von den unteren Naturschutzbehörden des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis (15.10.2021) und Breisgau-Hochschwarzwald (15.11.2021) auch sonst erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt beziehungsweise erhebliche Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG festgestellt. Von dem Vorhaben sind Gewässer und Waldbestände betroffen, in denen auch zahlreiche (besonders geschützte) Tierarten vorkommen. Soweit das Regierungspräsidium meint, die Auswirkungen des Vorhabens seien nicht so gewichtig, dass sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderten, obwohl die betroffenen Schutzgüter teilweise durchaus wertvoll seien, kann dem nicht gefolgt werden. Der Hinweis darauf, dass die zweite Brücke bestandskräftig planfestgestellt sei, ist vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen in diesem Zusammenhang nicht von entscheidendem Gewicht. Auch dem Argument, dass über 50 % der Bauflächen schon für den Bau der ersten Brücke beansprucht und daher letztlich anthropogen verändert seien, kommt keine tragende Bedeutung zu. Denn der bezeichnete Umstand ändert nichts daran, dass Eingriffe in ein besonders geschütztes Biotop, in Gewässer und in Waldbestände sowie in die Habitate geschützter Tierarten stattfinden sollen. Der Umstand, dass der größte Teil der Bauflächen nach Bauende rekultiviert werden soll, um die vorherigen ökologischen Funktionen wieder erfüllen zu können, ist zwar von Belang, doch kommt es gleichwohl nicht nur zu kurzzeitigen, sondern durchaus zu nachhaltigen, längerfristigen Auswirkungen. Dies gilt auch insoweit, als sich auf dem Teil der Baustraße, der nicht vollständig zurückgebaut werden kann (ca. 15 % der Bauflächen), durch Tiefenlockerung und Oberbodenandeckung mit der Zeit wieder eine Vegetationsdecke entwickeln mag. Dass die Verlängerungen der Verdolungen von Gauchach und Mauchach nach Abschluss der Bauarbeiten wieder zurückgebaut werden sollen, lässt ebenfalls die Eingriffe unberührt. Der von Rodung betroffene Wald mag ein standortfremder, monotoner Fichtenwald sein, doch kommt es nicht entscheidend darauf an, ob auf den Flächen nach Abschluss aller Maßnahmen bei „vergleichender / saldierender Betrachtung“ eine ökologische Aufwertung erreicht werden kann. Vielmehr ist zu prüfen, ob unabhängig von späteren „Verbesserungen“ (zunächst) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht auszuschließen sind. Daher stehen auch angestrebte spätere Verbesserungen infolge der Verlegung des Grabens „Hohle Gasse“ der UVP-Pflichtigkeit nicht entgegen. Dass die durch das Vorhabengebiet verlaufende international bedeutsame Achse des Generalwildwegeplans durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt werde, mag zutreffen. Auch darauf, ob Schutzziele vorhandener Natura 2000-Gebiete beeinträchtigt und entsprechende Tierpopulationen aufgrund der Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen verschlechtert werden oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Erhebliche Umweltauswirkungen sind auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beeinträchtigungen der Wohnbebauung durch Geräusche von der Baustelle keine Rolle spielen dürften. Die Ansicht des Regierungspräsidiums, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte im konkreten Fall ohnehin keinen Zusatznutzen, weil es zu der geplanten Baudurchführung mit einer südlich der vorhandenen Brücke gelegenen Baustraße „keine sinnvoll durchführbare Alternative“ gebe, geht ebenfalls fehl. Insoweit wird vorgebracht, bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung sei absehbar gewesen, dass die von den Baumaßnahmen verursachten Beeinträchtigungen keinen Einfluss auf die Art und Weise der Baudurchführung haben würden. Ertrag der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten lediglich Hinweise zu notwendigen Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sein können. Aufgrund der geringen Komplexität des Vorhabens könnten diese Hinweise und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und Maßnahmen auch durch Anwendung des einschlägigen Fachrechts gewonnen und angemessen berücksichtigt werden. Hierbei wird der Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt, der zuständigen Behörde Informationen zu verschaffen, damit sie bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt ihnen erst nachträglich in ihren Auswirkungen entgegenzutreten (vgl. EuGH, Urteile vom 26.07.2017, a.a.O., juris Rn. 33, und vom 28.02.2018, a.a.O., juris Rn. 25). Mit diesem verfahrensrechtlichen Ansatz bewirkt die Umweltverträglichkeitsprüfung einen Schutz, der von Maßnahmen nach dem materiellen Fachrecht nicht gleichermaßen geleistet werden kann. Da zum Ergebnis der Planfeststellung / der Plangenehmigung nicht nur die Entscheidung über das „Ob“ des Vorhabens (einschließlich erforderlicher Ergänzungsentscheidungen) und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten gehören, sondern ebenso die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung (siehe oben), kann von einer „Alternativlosigkeit“ der Planung nicht die Rede sein. Dies verbietet sich vorliegend umso mehr, da nicht nur die Auswirkungen der Baustelle, sondern auch diejenigen der planfestgestellten, aber bisher noch nicht gebauten zweiten Brücke (vollumfänglich) in die Prüfung einzustellen sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass die unteren Naturschutzbehörden keine grundlegenden Bedenken gegen das Vorhaben und die geplanten Maßnahmen vorgebracht haben. Denn die Stellungnahmen sind nicht bindend. Dies gilt auch insoweit, als die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ausgeführt hat, aus ihrer Sicht sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Nach all dem lässt sich die Besorgnis erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen nicht ausschließen. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, das Vorhaben habe im Wesentlichen nur „temporäre“ (bauzeitliche) Auswirkungen. Zwar ist nach Nr. 3.5 der Anlage 3 zum UVPG bei der Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter „dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintretens sowie der Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen“ Rechnung zu tragen. Daraus folgt aber ersichtlich nicht, dass jede nicht auf Dauer angelegte Beeinträchtigung unerheblich ist. Vielmehr ist bei der Anwendung von Nr. 3.5 der Anlage 3 zum UVPG in den Blick zu nehmen, dass die Baustelle über mehrere Monate, wenn nicht Jahre, in Betrieb sein wird. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen des Vorhabens keineswegs mit dem Abschluss der Bauarbeiten und der Räumung der Baustelle beendet wären. Denn die (Neu-)Entstehung natürlicher Habitatstrukturen wie derjenigen vor Aufnahme der Bauarbeiten wird - bedingt etwas durch die Ansiedlungs- und Aufwuchszeiten entsprechender Pflanzen- und Tierarten - erheblich länger dauern. Auch die Möglichkeit, die Auswirkungen (zeitlich) teilweise wirksam mittels Minimierungs-, Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen zu vermindern (vgl. Nr. 3.7 der Anlage 3 zum UVPG), hat vor diesem Hintergrund nicht das vom beklagten Land angenommene Gewicht. Aus der Anlage 1 zum UVPG lässt sich für den vorliegenden Fall auch mit Blick auf die darin aufgeführten Größenwerte nichts Anderes herleiten, da die dort genannten Vorhaben eben nicht den jeweiligen Standort berücksichtigen, dieser hier jedoch durch das Zusammentreffen verschiedener Schutzgebiete und das Vorkommen geschützter Arten gekennzeichnet ist. In den Blick zu nehmen sind die Merkmale des (Änderungs-)Vorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebiets sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des (Änderungs-)Vorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalls und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das (Änderungs-)Vorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014, a.a.O., juris Rn. 22; vgl. auch Balla/Hartlik/Peters, Umweltbundesamt Forschungsbericht, Kriterien, Grundsätze und Verfahren der Einzelfallprüfung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, 2006, S. 91). Nach Nr. 14.4 der Anlage 1 zum UVPG unterliegt der Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße erst dann einer allgemeinen UVP-Pflichtigkeit, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist. Nach Nr. 14.5 der Anlage 1 zum UVPG gilt dies beim Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße erst, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist. Dahinter bleibt das hier in Rede stehende Vorhaben deutlich zurück, da die Brücke einschließlich der zweibahnigen Zuführung auf die Brücke eine Länge von (lediglich) ca. 1.400 m hat und auch die Gesamtlänge der Ortsumfahrung Döggingen (nur) 3.500 m beträgt. Die Unterschreitung der genannten Größenwerte ist jedoch nur einer von zahlreichen zu berücksichtigenden Aspekte; angesichts der gewichtigen standortbezogenen Auswirkungen und der betroffenen wertvollen Schutzgüter treten die Angaben in den Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1 zum UVPG in den Hintergrund. Insbesondere sind erhebliche Umweltauswirkungen auf die Reptilien (Eidechsen und Schlingnattern) auch nicht durch die vom Vorhabenträger bereits vorgesehenen Schutzvorkehrungen („V“) offensichtlich ausgeschlossen. Aus den vorgenannten Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung ergibt sich zugleich, dass im vorliegenden Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 UVPG durchzuführen ist. 2. Die Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 als eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verstößt auch gegen weitere Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Sie leidet neben dem unter 1. beschriebenen, ohne Weiteres zur Aufhebung oder Rechtswidrigkeitsfeststellung führenden absoluten Verfahrensmangel (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) auch an materiellen Mängeln. Zwar ist von der FFH-Gebietsverträglichkeit des Vorhabens auszugehen (a), jedoch wurden keine hinreichenden Vorkehrungen zur Verhinderung von Verstößen gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote getroffen (b). Verstöße gegen das Biotopschutzrecht sind nicht erkennbar (c), auch die gesetzlichen Maßgaben für die Waldumwandlungen wurden beachtet (d). Die Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung ist allerdings nicht frei von Abwägungsfehlern (e). a) Der Kläger rügt zu Unrecht, die Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung verstoße mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets 8115-341 „Wutachschlucht“ gegen § 34 Abs. 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-Richtlinie umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Abweichend von § 34 Abs. 2 BNatSchG darf ein Projekt nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden. In der Verträglichkeitsprüfung kommt den Erhaltungszielen des betreffenden Gebiets gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eine hervorgehobene Bedeutung als Schutzobjekt und Prüfungsmaßstab zu. Gegenstand der Erhaltungsziele sind die Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und die Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sowie Vogelarten des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und Zugvogelarten, derentwegen das Gebiet ausgewählt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rn. 68, 77). Maßgebliches Kriterium ist der günstige Erhaltungszustand der gemäß den Erhaltungszielen geschützten Lebensräume und Arten gemäß Art. 1 lit. e und i der FFH-Richtlinie; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2013 - 9 A 16.12 -, BVerwGE 146, 254 Rn. 28 m.w.N.). Bei geschützten Lebensraumtypen sind dauerhafte Flächenverluste - abgesehen von Bagatellverlusten im Einzelfall - grundsätzlich erheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 124 m.w.N.). Bei geschützten Arten dürfen vorhabenbedingte Beeinträchtigungen einschließlich Stressfaktoren die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass eine Art nicht mehr ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rn. 45). Anders als für den Verlust von Lebensraumtyp-Flächen kann für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten hingegen nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für den natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (lit. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (lit. i). Verluste von Habitatflächen führen deshalb nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der geschützten Art. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008, a.a.O., juris Rn. 132). Für die Erfassung und Bewertung vorhabenbedingter habitatbezogener Einwirkungen mangelt es bislang weitgehend an weiterführenden gesetzlichen Vorgaben oder einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Die Genehmigungsbehörde muss daher insoweit auf außerrechtliche Maßgaben zurückgreifen. Sie muss ihrer Prüfung dabei allerdings die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde legen, die zu den einschlägigen Fragen verfügbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, a.a.O., juris Rn. 62). Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, kann die gerichtliche Kontrolle des behördlichen Entscheidungsergebnisses mangels besserer Erkenntnis der Gerichte an objektive Grenzen stoßen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. -, BVerfGE 149, 407, juris Rn. 20). Dabei ist die gerichtliche Kontrolldichte - anders als vom Bundesverwaltungsgericht und vom beschließenden Gerichtshof früher angenommen (vgl. zuletzt noch BVerwG, Beschluss vom 20.03.2018 - 9 B 43.16 - DVBl. 2018, 1361, juris Rn. 47; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 Rn. 128; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 - 5 S 2105/15 -, ESVGH 68, 252, juris Rn. 141) - nicht aufgrund einer der Behörde eingeräumten Einschätzungsprärogative begrenzt. Der eingeschränkte gerichtliche Kontrollmaßstab folgt vielmehr schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt. Es handelt sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018, a.a.O., juris Rn. 23). Diese Einordnung führt im Ergebnis nicht zu einem anderen Umfang der gerichtlichen Kontrolle, denn auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung damit auf außerrechtliche, insbesondere ökologische Bewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 113; siehe zum Ganzen ausführlich m.w.N. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.2023 - 14 S 2140/22 -, juris Rn 27 ff. ; ebenso Urteil vom 27.11.2023, a.a.O., juris Rn. 60 ff.). bb) Nach diesem Maßstab hält die Einschätzung des beklagten Landes in der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 (S. 23 f.), dass keine Beeinträchtigungen von Gebieten vorlägen, der rechtlichen Überprüfung stand. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige der Ergänzungsentscheidung vom 20.12.2022, nachdem diese unter III. ausdrücklich auf die aktualisierte „Bestätigung“ der Vorprüfung Bezug nahm. (1) Der Kläger beanstandet zunächst, ausweislich des Erläuterungsberichts (vgl. dort S. 6 und S. 7) habe der Vorhabenträger „eigentlich“ die Zielsetzung postuliert, das Vorhaben hinsichtlich der zwischenzeitlich erlassenen Gesetzgebung zu Natura-2000 zu „bewerten“ beziehungsweise die Untersuchung hinsichtlich der zwischenzeitlich erlassenen Gesetze zum Natura-2000-Gebietsschutz „nachzuführen“. Diese Zielsetzung finde sich dann in den weiteren Antragsunterlagen aber nicht wieder. Vielmehr seien lediglich noch die bauzeitbedingten Umweltauswirkungen im Zusammenhang mit der Errichtung der zweiten Brücke beziehungsweise ihrer Baustellenflächen betrachtet worden (Erläuterungsbericht S. 23). Auch die verschiedenen Unterlagen zur Natura-2000-Vorprüfüng (Unterlagen 19.4, 19.4.1 und 19.4.2) beschränkten sich auf diese Betrachtungsweise. Die baulichen und betrieblichen Auswirkungen des Brückenbauwerks etwa im Hinblick auf Schattenwurf, Trennwirkung und Immissionen seien nirgendwo untersucht worden. Mit dieser Rüge kann der Kläger im Ergebnis nicht durchdringen. Die Verträglichkeitsprüfung bezog das noch nicht verwirklichte zweite Brückenbauwerk mit seinen Wirkungen (Zerschneidung, Schattenwurf, Überbauung der Flachlandmähwiese) nicht in die Prüfung ein. Das begegnet zwar insoweit Bedenken, als die Ausführung eines Projekts, auch wenn es vor einer Gebietsausweisung genehmigt wurde und daher nicht den Vorgaben über eine ex-ante-Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unterlag, nur dann begonnen beziehungsweise fortgesetzt werden darf, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, besteht also eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer nachträglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631, juris Rn. 38). Daraus ist zu schließen, dass sich die Pflicht zur FFH-rechtlichen Beurteilung auf die Wirkungen der zweiten Brücke auch insoweit zu erstrecken hatte, als diese nicht auf die Plangenehmigung vom 11.02.2022, sondern bereits auf den Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahre 1991 zurückzuführen sind. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass eine Einbeziehung der Wirkungen der zweiten Brücke - vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch die erste Brücke - zu einer anderen Beurteilung der Gebietsverträglichkeit des Projekts hätte führen können. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets - unter Ausklammerung des Brückenbauwerks selbst - wird im Folgenden dargestellt. Inwieweit das Brückenbauwerk über ein vernachlässigbares Maß hinaus zusätzliche Wirkungen auf die Schutzzwecke des Gebiets hervorrufen sollte, erschließt sich nicht. (2) Der Kläger meint, eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sei im Hinblick auf die Fledermaus-Art Großes Mausohr, die gemäß dem Managementplan für das Gebiet vom 30.11.2020 zu den Erhaltungszielen gehöre, nicht mit der gebotenen Gewissheit auszuschließen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die vom Vorhabenträger vorgelegte „Natura-2000-Prüfung“ des Büros xxx xxx xxx x xxxxxxx x xxxxxxxxxxx vom März 2018 - Revision Dezember 2019 - (Unterlage 19.4) kommt auch unter Bezug auf frühere Untersuchungen zu dem Ergebnis, durch Schadensbegrenzungsmaßnahmen könnten die Konflikte im Hinblick auf die Gebietskulisse und ihre Schutzgüter bewältigt werden. Es verblieben dann voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzziele der Natura-2000 Gebiete. Die Populationen der „gemeinten“ Arten würden unter Maßgabe der Schadensbegrenzungsmaßnahmen in ihren Erhaltungszuständen nicht verschlechtert. Die in diesem Bericht noch für die Tierart Großes Mausohr (Myotis myotis) getroffene Annahme, eine erhebliche Betroffenheit könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Ausnahme zu beantragen sei und Kohärenzsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten (S. 16 und S. 26), wurde später aufgrund einer Umplanung und der daran anknüpfenden Neubeurteilung des Büros xxxxx x xxxxxxxxx Umweltplanung vom 20.07.2020 (Unterlage 19.4.2) als gegenstandslos betrachtet. Die Untersuchung vom 20.07.2020 kam zu dem Ergebnis (S. 8), durch die angepasste Bausituation werde sich der Eingriff in das FFH-Gebiet „Wutachschlucht“ deutlich verringern. Der Eingriff in den betroffenen Fichtenforst liege unterhalb der gebietsspezifischen Erheblichkeitsschwelle für die betroffene Fledermausart Großes Mausohr. Es sei keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Population dieser Art zu befürchten. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Während die „Natura-2000-Prüfung“ des Büros xxx vom März 2018 - Revision Dezember 2019 - (Unterlage 19.4) für das Große Mausohr einen Orientierungswert für den „quantitativ-absoluten Flächenverlust“ gemäß xxxxxxxxx & xxxxxxxx (2007) bei 1.600 m² zugrunde legte und deshalb ausgehend von einem Eingriffsbereich (unterholzarmer Wald und Waldmantel) im Umfang von 11.849 m² annahm, eine erhebliche Betroffenheit der Art könne nicht ausgeschlossen werden, gelangte das Büro xxxxx & xxxxxxxxx Umweltplanung in seiner Stellungnahme vom 20.07.2020 (Unterlage 19.4.2) zu einer anderen, aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Planungsänderungen und Feststellungen aber ohne Weiteres nachvollziehbaren Beurteilung. Infolge der erfolgten Umplanung der Bauausführung betrage die direkte Inanspruchnahme durch die Baustraße innerhalb des FFH-Gebiets nur noch ca. 3.415 m². Zusätzlich sei ein Pufferbereich berücksichtigt worden, so dass sich die gesamte beanspruchte Waldfläche auf ca. 5.000 m² belaufe. Damit werde der maßgebliche Orientierungswert „quantitativ-absoluter Flächenverlust“ deutlich unterschritten. Denn dieser betrage nicht 1.600 m², sondern 8.000 m², wenn im Schutzgebiet - was hier der Fall sei - mehr als 100 adulte Individuen vorkämen. Zu Unrecht tritt der Kläger dem entgegen. Er meint, ausweislich der für den betreffenden Bereich (zunächst) erteilten Waldumwandlungsgenehmigung vom 22.12.2020 belaufe sich schon allein die vorhabenbedingt betroffene Waldfläche auf ca. 5.000 m² (Unterlage 19.7.1). Allerdings beziehe sich sowohl diese Annahme als auch die These einer direkten Inanspruchnahme von nur ca. 3.415 m² ausschließlich auf den Bereich des ausgewiesenen FFH-Gebiets beziehungsweise auf Teilflächen des Grundstücks Flst. Nr. 2026. An der katastermäßigen Grenze dieses Flurstücks orientiere sich auch die Grenzziehung des FFH-Gebiets. Einen fachlichen Grund hierfür gebe es jedoch nicht. Naturschutzfachlich identische Waldbestände befänden sich auch knapp außerhalb der Grenze des FFH-Gebiets auf den Grundstücken Flst. Nr. 77/12 und Flst. Nr. 77/15. Offenkundig sei die Abgrenzung des FFH-Gebiets ausschließlich im Hinblick auf das beabsichtigte zweite Brückenbauwerk vorgenommen worden. Nachdem allerdings die Auswahl und Abgrenzung von FFH-Gebieten nur aus naturschutzfachlichen Gründen und nicht mit Rücksicht auf beabsichtigte Infrastrukturprojekte vorgenommen werden dürfe, sei die Grenzziehung falsch. Unabhängig davon seien aus fachlicher Sicht bei der Prüfung der Betroffenheit gegebenenfalls auch Habitatflächen außerhalb des ausgewiesenen FFH-Gebiets zu berücksichtigen. Dies ergebe sich speziell auch im Hinblick auf die Artengruppe der Mausohren aus dem Bericht von xxxxxxxxx & xxxxxxxx (2007) (S. 61). Vor diesem Hintergrund sei der Umfang der naturschutzfachlich für das Große Mausohr relevanten und vorhabenbedingt beeinträchtigten Waldfläche deutlich größer. Hinzu trete der erforderliche Puffer im Hinblick auf den neu angeschnittenen Waldrand. Zudem sei im speziellen Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betroffenen Teilgebiet des FFH-Gebiets um einen sehr kleinen und räumlich von den übrigen Teilgebieten getrennten Bereich handele, der für sich genommen die flächenmäßigen Habitatansprüche des Großen Mausohrs überhaupt nicht erfülle. Umso schwerer wögen die vorhabenbedingten Flächenverluste, die bezogen auf das Teilgebiet 2 des FFH-Gebiets bei mehr als 2 % lägen. Im Ergebnis werde damit selbst der Schwellenwert von 8.000 m² Habitatfläche überschritten und sei eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets im Hinblick auf das Große Mausohr nicht auszuschließen. Dieses Vorbringen lässt eine fehlerhafte Beurteilung der Betroffenheit des Großen Mausohrs nicht erkennen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass zu Unrecht ein Schwellenwert des „quantitativ-absoluten Flächenverlusts“ von 8.000 m² zugrunde gelegt worden wäre. Das Vorkommen von mehr als 100 adulten Individuen ist in der Stellungnahme vom 20.07.2020 nachvollziehbar begründet. Bei Döggingen (Bräunlingen) im Glockenturm der Kirche bestehe seit längerem eine Wochenstube mit aktuell ca. 100 bis 150 reproduzierenden Weibchen. Bei früheren Kontrollen seien zwischen 80 (1985) und 400 (1998) Individuen festgestellt worden. Die Kolonie liege innerhalb des FFH-Gebiets „Wutachschlucht“. Die Kirche biete für die Mausohrwochenstube günstige Bedingungen (Wertstufe A) (Quelle: Managementplan Wutachschlucht). Es sei daher davon auszugehen, dass im Schutzgebiet mehr als 100 adulte Individuen vorkämen. Diese Ausführungen erscheinen stichhaltig und wurden vom Kläger auch nicht substantiiert in Frage gestellt. In der Stellungnahme wurde dabei auch die Bedeutung der Orientierungswerte nicht verkannt. So heißt es auf Seite 5 f., nach den „Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung“ (xxxxxxxxx & xxxxxxxx 2007) sei die direkte und dauerhafte Inanspruchnahme eines nach den gebietsspezifischen Erhaltungszielen zu bewahrenden oder zu entwickelnden Lebensraums der Art nach Anhang I FFH-Richtlinie innerhalb des Gebietes im Regelfall eine erhebliche Beeinträchtigung. Im Einzelfall könnten auch Flächen außerhalb des Gebiets zu berücksichtigen sein, sofern die betroffenen (Teil-)Habitate eine wesentliche funktionale Bedeutung für die im Gebiet vorkommenden Bestände der Art aufwiesen. Abweichend von dieser Grundannahme könne eine Beeinträchtigung jedoch im Einzelfall auch als nicht erheblich eingestuft werden, wenn die nachfolgend beschriebenen Aspekte (A - E) gemeinsam erfüllt seien und alle Wirkfaktoren berücksichtigt würden. Die im Fachkonventionsvorschlag vorgeschlagenen Schwellenwerte für eine quantitative „Nicht-Erheblichkeit“ seien fachliche Orientierungswerte. Diese wie auch die Fachkonventionen überhaupt sollten und könnten die Einzelfallbeurteilung und einen entsprechenden fachlichen Begründungszusammenhang nicht ersetzen, sondern sie sollten hierfür eine objektive Orientierung und Hilfestellung bieten. Im Folgenden setzt sich die Untersuchung mit Einzelaspekten auseinander (qualitativ-funktionale Besonderheiten, Orientierungswert „quantitativ-absoluter Flächenverlust“, ergänzender Orientierungswert „quantitativ-relativer Flächenverlust“ - 1 %-Kriterium, Kumulation „Flächenentzug durch andere Pläne/Projekte“, Kumulation mit „anderen Wirkfaktoren“) und gelangt sodann zum Fazit, es sei keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Population des Großen Mausohr zu befürchten (S. 8). Die Annahme, der Schwellenwert des „quantitativ-absoluten Flächenverlusts“ von 8.000 m² werde überschritten, lässt sich nicht begründen. Insbesondere erscheint die Abgrenzung des FFH-Gebiets nicht fehlerhaft, weshalb nicht von der Eingriffsbetroffenheit weiterer FFH-Flächen auszugehen ist. Hierzu führt das beklagte Land überzeugend aus, der Waldbestand auf dem Grundstück Flst. Nr. 2026 in Form eines Nadelforstes erstrecke sich im Wesentlichen bis zur Flurstücksgrenze. Daran schlössen sich Gebüsche und Sukzessionsflächen sowie Hochstaudenfluren an (vgl. auch Bestandskarte Biotoptypen, Karte 2, Unterlage 19.2.2). Auch wenn die Grenze nicht „mit dem Lineal gezogen“ werden könne, so handele es sich insgesamt um geringe Abweichungen der Vegetationstypen beidseitig der Flurstücksgrenze. Bei den direkt angrenzenden Vegetationsbeständen auf den Grundstücken Flst. Nrn. 77/12 und 77/15 handele es sich um überwiegend dichte Bestände mit Unterwuchs beziehungsweise hochwachsender Vegetation, dichte Sukzessionsflächen und Gebüsche, die für die bevorzugt am Boden jagenden Großen Mausohren keine geeigneten Jagdflächen darstellten. Eine Einbeziehung dieser Flächen in das FFH-Gebiet wäre daher fachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dies erscheint zutreffend; der Kläger hält dem auch keine substantiierten Einwände entgegen. Auch für die Notwendigkeit einer kumulativen Berücksichtigung von Habitatverlusten außerhalb des FFH-Gebiets spricht nichts, da die Vegetation im Bereich der Grundstücke Flst. Nrn. 77/12 und 77/15 für das Große Mausohr nicht als Jagdfläche geeignet ist. Der zusätzlich zur Eingriffsfläche erforderliche „Puffer“ für die Waldumwandlung wurde in der Ergänzung zur Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt. Ebenso vermag die Rüge nicht zu überzeugen, dass es sich bei dem betroffenen Teilgebiet des FFH-Gebiets (Teilgebiet 2 „Westlich Döggingen“) um einen sehr kleinen (27,1 ha) und räumlich von den übrigen Teilgebieten getrennten Bereich handele, weswegen es entscheidend sei, dass die vorhabenbedingten Flächenverluste bezogen auf dieses Teilgebiet bei mehr als 2 % lägen. Der Abstand zwischen dem Teilgebiet 1 (Flächengröße 3.469 ha) und dem hier betroffenen Teilgebiet 2 (27,1 ha) beträgt lediglich knapp 500 m. Innerhalb dieses nicht ausgewiesenen Bereichs befinden sich landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen, die keine Barriere für das Große Mausohr darstellen. Zu Recht nimmt das beklagte Land deshalb an, dass nichts dafür spreche, die beiden Teilgebiete seien aus fachlichen Gründen separat zu behandeln. Hinzu kommt der vom beklagten Land benannte Umstand, dass der Standort der Wochenstube des Großen Mausohrs im Kirchturm in Döggingen, der ebenfalls zur FFH-Kulisse gehört, ca. 800 bis 1.000 m von den beiden Teilgebieten entfernt liegt und die Tiere regelmäßig auf dem Weg in ihre Nahrungsreviere die Ortschaft Döggingen sowie die dazwischenliegenden Offenlandflächen überfliegen. Dies stellt für die Tiere kein Hindernis dar, da sie große Aktionsradien besitzen (vgl. xxxxxxxxx & xxxxxxxx, 2007, S. 61). Auch im Managementplan des FFH-Gebiets wird die Teilfläche 2 nicht separat behandelt, sondern ist textlich unter die Lebensstätte Wutachschlucht (1324-1) subsumiert. Von einer räumlichen Trennung für die Fledermauspopulation kann daher, auch wenn es sich um zwei Teilflächen des FFH-Gebiets handeln mag, nicht gesprochen werden. (3) Der genehmigte Wegfall von Waldbereichen gefährdet auch die lokale Population der Tierart Biber (castor fiber) nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in dem in Anspruch genommenen Bereich des FFH-Gebiets zu irgendeinem Zeitpunkt Biber anzutreffen gewesen wären. Während zunächst festgestellt wurde, dass der Biber im Eingriffsraum nicht präsent sei („Natura-2000-Prüfung“ des Büros xxx vom März 2018 - Revision Dezember 2019, Unterlage 19.4, S. 13 u. 17), wurde später bei einzelnen Begehungen unterhalb der bestehenden Brücke, mithin außerhalb des FFH-Gebiets, ein besetztes Biberrevier entdeckt (vgl. Protokolle vom 23./25.02.2022, S. 1285 ff. d.A., vom 04.03.2022, S. 1289 ff. d.A.). Unabhängig von der dadurch ausgelösten artenschutzrechtlichen Problematik (vgl. dazu unten) betraf diese Feststellung jedoch weder aus räumlicher noch aus fachlicher Sicht die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets. (4) Auch sonst sind für die Schutzziele des FFH-Gebiets bedeutsame Lebensraumtypen und Arten (wie etwa das in manchen Fichtenwäldern verbreitete Grüne Koboldmoos, Buxbaumia viridis) nicht betroffen. (5) Hinsichtlich der Vogelschutzgebiete nördlich und südlich der Baustraße ergeben sich ebenfalls keine Rechtsverstöße. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die geschützten Vogelarten wird vom Kläger nicht substantiiert behauptet und findet auch nicht statt (vgl. auch Nr. 5.3, S. 24, der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022). Südlich des Verlaufs der B 31 grenzt das Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ (Schutzgebiets-Nr. 8116441) an, nördlich das Vogelschutzgebiet „Baar“ (Schutzgebiets-Nr. 8017441). Das Vogelschutzgebiet „Wutach und Baaralb“ ist sowohl direkt durch Flächeninanspruchnahme als auch indirekt durch in das Gebiet hineinwirkende Störeffekte infolge der Bautätigkeit von dem Vorhaben betroffen. Das Vogelschutzgebiet „Baar“ ist lediglich indirekt durch Störeffekte von dem Vorhaben betroffen. Die Eingriffe und Beeinträchtigungen sowie notwendige Maßnahmen sind in der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung (xxx, März 2018, Revision Dezember 2019, Ergänzung xxxxx & xxxxxxxxx Umweltplanung, 20.07.2020, Unterlagen 19.4, 19.4.1 sowie 19.4.2) beschrieben (vgl. Erläuterungsbericht zum LBP, S. 11). Danach sind in Bezug auf sämtliche der gelisteten Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen auszuschließen. b) Der Kläger rügt weiter, die Plangenehmigung verstoße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die darin geregelten Zugriffsverbote setzen im Gegensatz zum Habitatschutz sämtlich eine konkrete Beeinträchtigung der jeweils geschützten Art voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.11.2023, a.a.O., juris Rn. 80 m.w.N.). Die Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung begegnet in artenschutzrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, soweit es um den Reptilienschutz geht (aa). Ein artenschutzrechtlicher Verstoß ist hinsichtlich des Bibers hingegen nicht in hinreichender Weise ausgeschlossen (bb). aa) Die in der Plangenehmigung (S. 35) formulierte Annahme, dem Vorhaben stünden keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen, weshalb die Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht zu prüfen gewesen sei, ist entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der streng geschützten Arten Zauneidechse (Lacerta agilis) und Schlingnatter (Coronella austriaca) nicht zu beanstanden. Beide Tierarten sind in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgeführt, weshalb auf sie die Erleichterungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG Anwendung finden. Der Artenschutzbericht des Büros xxx vom November 2019 (Unterlage 19.3) geht - wie der Kläger zutreffend angibt - hinsichtlich der Zauneidechse von ca. 120 betroffenen Individuen (Hochrechnung, S. 52) und hinsichtlich der Schlingnatter von 10 bis 30 betroffenen Individuen aus (S. 53). In Bezug auf das Tötungsverbot und teilweise in Bezug auf das Störungsverbot sei auf eine Minimierung des erhöhten Tötungsrisikos durch die Baufeldräumung und die Bautätigkeit hinzuwirken (S. 76 f.). Zwischen dem Erwachen der Reptilien nach der Überwinterung und dem Beginn der Fortpflanzungszeit werde für die Zauneidechse ein Zeitfenster von etwa drei Wochen angegeben, in der ein Vergrämen oder Verbringen möglich sei (xxxxxx 2013). Sobald die CEF-Maßnahmen hergestellt seien, sollte an einem günstigen Tag ein Verbringen von Tieren (Fang und Wiederaussetzen) stattfinden. Ein komplettes Abfangen der gesamten Population sei nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht möglich. Im Herbst nach der Fortpflanzungszeit und vor Beginn der Überwinterung werde nochmals ein circa acht Wochen langes Zeitfenster angegeben, welches eine teilweise Umsiedlung durch „Abdrängen“ ermögliche. In der Stellungnahme des Umweltplanungsbüros xxxxx & xxxxxxxxx vom 30.10.2020 (Formblätter zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung von Arten des Anhangs IV der FFH-RL und von Europäischen Vogelarten nach §§ 44 und 45 BNatSchG, Unterlage 19.3.1) heißt es, der Schlingnatter-Bestand unter der Brücke werde auf zwischen 10 und 30 Individuen geschätzt; auch Zauneidechsen seien nachgewiesen (S. 7). Weiter wird auf Seite 8 ausgeführt: Um Verbotstatbestände zu vermeiden, seien Vergrämungsmaßnahmen erforderlich. Dies erfolge durch gezieltes Abfangen und Vergrämen der Reptilien aus dem Baufeld (siehe Maßnahmenblatt V 9, Unterlage 9.1, vgl. auch S. 48 des Landschaftspflegerischen Begleitplans, Unterlage 19.1). Damit die lokale Population nicht in Mitleidenschaft gezogen werde, seien Ersatzlebensräume zu schaffen, die über einen Vergrämungskorridor mit den Ursprungshabitaten verbunden würden. Als Ersatzlebensräume dienten die Flächen der multifunktionalen Ausgleichsmaßnahme E 2 (E 2.1 und E 2.2). Auf der Maßnahmenfläche E 2.3 würden ebenfalls reptiliengeeignete Strukturen wie Steinriegel erstellt. Die Maßnahmenfläche E 2.1 sei über einen Vergrämungskorridor direkt für die Tiere erreichbar. In die Maßnahmenfläche E 2.2 und E 2.3 könnten gegebenenfalls gefangene Tiere umgesiedelt werden. Nach Abschluss der Baumaßnahme könne zudem davon ausgegangen werden, dass sich für Reptilien geeignete Lebensräume auf dem Baufeld wieder entwickeln würden. Eine dauerhafte Erhaltung der ökologisch hochwertigen Ersatzmaßnahmenflächen E 2.1 bis E 2.3 sei dennoch sinnvoll und vorgesehen. Indem in direkter räumlicher Nähe Ersatzhabitate geschaffen würden, bleibe auch während der Bauzeit sowie langfristig eine kontinuierliche Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten erhalten. Die vorgesehene multifunktionale Ausgleichsmaßnahme, insbesondere Teilfläche E 2.1 biete aufgrund ihrer südexponierten Lage und der vorhandenen Reste an Magerrasenvegetation ein sehr gutes Potential für eine schnelle Entwicklung zur Funktionsübernahme. Das Schädigungsverbot sei damit nicht erfüllt (S. 9). In der Prognose zum Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG heißt es, über die oben beschriebenen Beeinträchtigungen hinaus träten keine weiteren erheblichen Störungen für die Reptilien durch die Baumaßnahme auf. Um eine Einwanderung von Individuen in das Baufeld zu verhindern, sei das Baufeld im Zuge der Umweltbaubegleitung durch Reptilienzäune abzusichern. Der hiergegen vom Kläger erhobene Einwand, als Vergrämungsfläche sei lediglich eine zu kleine Fläche im südwestlichen Bereich des Vorhabens (westlich der Freiburger Straße auf dem Grundstück Flst. Nr. 2517/2 bzw. Nr. 77/11) eingezeichnet, greift nicht durch. Der Kläger meint, diese Lösung widerspreche „eklatant“ den Ergebnissen der artenschutzrechtlichen Bestandserfassung durch das Büro xxx, wonach ausweislich der Unterlage 19.3.8 Lebensstätten der Zauneidechse und der Schlingnatter im gesamten Vorhabenbereich - das heiße auch unter der bestehenden Brücke östlich der Freiburger Straße - festgestellt worden seien. Eine Vergrämung oder Umsiedlung der Tiere aus diesen weiter östlich gelegenen Lebensstätten sei offenbar nicht (mehr) vorgesehen. Hinzu trete, dass als „Vergrämungskorridor“ temporäre Trittsteinbiotope im Bereich des ehemaligen Kreisverkehrs der B 31, das heißt auf einer weitgehend versiegelten Fläche, vorgesehen seien (vgl. auch die schematische Darstellung dieses Vergrämungskorridors in der Unterlage 19.6.1). In zeitlicher Hinsicht sehe das Vergrämungskonzept vor, dass die gesamte Vergrämung beziehungsweise Umsiedlung innerhalb von etwa drei Monaten - von Ende März bis Mitte Juni - umgesetzt werden solle. Nicht zuletzt bleibe der Umfang der geplanten Ersatzhabitate erheblich hinter der vom Büro ABL festgestellten Eingriffsfläche von 6,7 ha zurück. Dieses Vergrämungskonzept entspreche nicht den fachlichen Anforderungen. Zu verweisen sei insofern auf die Fachpublikation von xxxxx u.a., „Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben“ (Juni 2010). Die fachlich erforderlichen Maßnahmenzeiträume würden weder hinsichtlich der Entwicklung der Zielfläche noch hinsichtlich der Kontrolle der vorhabenbedingt betroffenen Fläche eingehalten. Die Schaffung eines geeigneten Lebensraums solle nach der zitierten Fundstelle „innerhalb von drei bis fünf Jahren“ möglich sein, als Gesamtentwicklungsmaßnahme seien „mehr als fünf Jahre zu erwarten“. Die Zielfläche werde nicht eingezäunt - und könnte auch gar nicht eingezäunt werden, da sie zugleich auch als zusätzlicher Lebensraum unter anderem für die Haselmaus dienen solle. Auch grenze die Zielfläche nicht an die bisherigen Lebensstätten an, sondern sei von diesen durch umfangreiche Straßenflächen getrennt. Die vom Gutachterbüro xxx formulierte Besorgnis, dass auch bei einer Umsiedlung niemals alle betroffenen Tiere aufgefunden werden könnten, könne nicht ausgeräumt werden. Diese Beanstandungen sind im Ergebnis nicht berechtigt. Aufgrund der festgestellten Zauneidechsen und Schlingnattern ist eine Vergrämung vorgesehen, die im „Vergrämungskonzept Baustraße“ (Erläuterungstext und Plan, Unterlage 19.3.1) beschrieben ist und die im Zusammenhang mit den zusätzlichen Nebenbestimmungen in der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 geeignet ist, die erhobenen Bedenken gegen den Schutz der Reptilien auszuräumen. (1) Im Vergrämungskonzept heißt es, die strukturelle Vergrämung sei in Bezug auf das Erfolgspotential und den vergleichsweise wenig invasiven Charakter die beste Option zur Vermeidung von Verbotstatbeständen. Die Methode bedeute für die betroffenen Reptilien eine geringere Stressbelastung und Verletzungsgefahr als der störungsintensive Abfang. Dies erscheint nachvollziehbar. Soweit der Kläger den Umfang der Vergrämungsfläche beanstandet, weil die Vergrämungsfläche lediglich die Fläche im südwestlichen Bereich des Vorhabens (westlich der Freiburger Straße) vorsehe, obwohl Lebensstätten der Zauneidechse und der Schlingnatter im gesamten Vorhabenbereich, also auch unter der bestehenden Brücke östlich der Freiburger Straße festgestellt worden seien, hält das beklagte Land dem überzeugend entgegen, die Vergrämungsfläche erstrecke sich auf die Bereiche des Baustraßenkorridors, in dem Exemplare von Zauneidechse und Schlingnatter hätten nachgewiesen werden können. Nur in diesem Bereich sei eine Vergrämung sinnvoll. In allen anderen Bereichen, in denen das Büro xxx lediglich - ohne den Nachweis von Tieren - theoretische Lebensstätten ausgewiesen habe, sei eine Vergrämung deshalb als nicht zielführend erachtet worden, weil sich der Bereich in einem topografisch eingeschnittenen, schattigen Talhang, in einer relativ isolierten Lage, befinde, begrenzt durch die Freiburger Straße im Westen und Süden und einem Fichtenforst im Osten. Der Bewuchs sei überwiegend dicht (Gehölze) und teilweise feuchtgeprägt. Damit handele es sich um ein suboptimales Habitat für die beiden Reptilienarten. Die Bestandserfassung sei nach den fachlich anerkannten Standards erfolgt (Vorgaben der von der Bundesanstalt für Straßenwesen herausgegebenen „Leistungsbeschreibung für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag“, ANUVA 2014, BMVDI 2015), mit einer sechsmaligen Begehung. Es seien unter anderem 60 künstliche Verstecke ausgebracht und insgesamt 4 km Transekte abgelaufen worden (vgl. Artenschutzbericht xxx). Aufgrund der ungünstigen Habitatsituation in diesem Bereich in Kombination mit den trotz einer fachlich fundierten, umfangreichen Erfassungsmethode fehlenden Artfunden sei von einer Vergrämung in diesem Bereich abgesehen worden. Es ist zumindest ganz überwiegend zutreffend, dass das Büro xxx in dem vom geplanten Vorhaben betroffenen Bereich östlich der Freiburger Straße keinen Nachweis von Zauneidechsen oder Schlingnattern führen konnte (Unterlage 19.3.8). Nachdem sich die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme am Maßstab praktischer Vernunft auszurichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 57) und das beklagte Land im Anschluss an die Konzeption des Büros xxxxx & xxxxxxxxxx die Beschränkung der Vergrämung nachvollziehbar erläutert hat, ohne dass der Kläger dem noch substantiiert entgegengetreten wäre, ist nicht zu erkennen, dass der Reptilienschutz noch unzureichend wäre. Etwaigen Unwägbarkeiten trug die Genehmigungsbehörde mit den ergänzenden Nebenbestimmungen unter IV. der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 Rechnung, wonach diese unter Auflagen (A) und einem Auflagenvorbehalt (AV) erging. So sind unter anderem die konkreten Maßnahmen zur Vergrämung von Zauneidechsen und Schlingnattern vor Beginn des Eingriffs in die Habitate mit der Naturschutzbehörde unter Einbeziehung des Landesnaturschutzverbands abzustimmen. Dabei ist auch zu entscheiden, ob von den als Option vorgesehenen Maßnahmen (Abfang) Gebrauch gemacht wird (Nr. 1, Auflage). Die bei Beginn des Brückenbaus erforderlichen Eingriffe in die Reptilienhabitate dürfen erst erfolgen, wenn von der ökologischen Baubegleitung bestätigt wurde, dass sowohl die Vergrämung ordnungsgemäß durchgeführt wurde als auch das Ersatzhabitat sich - nach wie vor - in einem geeigneten Zustand befindet. Die Bestätigung wird der Planfeststellungsbehörde vor Beginn der Eingriffe übersandt (Nr. 2, Auflage). Jedenfalls unter der Berücksichtigung der Gesamtheit der Nebenbestimmungen ist der im Vergrämungskonzept festgelegte Umfang der Vergrämungsfläche somit keinen Bedenken ausgesetzt. (2) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Vergrämungsfläche von den neu anzulegenden Lebensräumen durch Straßenflächen getrennt und zudem von diesen zu weit entfernt sei, weist das beklagte Land zu Recht darauf hin, dass sich die vom Kläger als Hindernis angesehenen Straßenflächen im Bereich des nicht mehr für den Autoverkehr zugelassenen Kreisverkehrs an der ehemaligen B 31 befinden. Dort könnten die vorgesehenen temporären Trittsteinbiotope problemlos geschaffen werden. Es handele sich auch lediglich um eine Strecke von ca. 25 m Länge, wobei sich in der Mitte des ehemaligen Kreisverkehrs zudem ein nicht versiegelter Bereich befinde. Dem kann ohne Weiteres gefolgt werden, nachdem im Vergrämungskonzept ausgeführt ist, dass im Bereich des ehemaligen Kreisels an der B 31 alt als „Übersiedlungshilfe“ in die Maßnahmenfläche E 2.1 (Zielfläche) Trittsteinhabitate angelegt werden (Totholzhaufen bzw. geschüttete temporäre Steinriegel). Auf der als Ersatzhabitat vorgesehenen Fläche wurden bereits der Fichtenbestand gerodet und verschiedene „Strukturmaßnahmen“ realisiert (Maßnahme E 2.1, vgl. Unterlage 9.1.5). Die Fläche ist mit der nördlich liegenden Bahntrasse vernetzt, die als nachgewiesener Lebensraum für die genannten Reptilien sehr gut geeignet ist. Über die Bahntrasse besteht nach den überzeugenden Angaben des Regierungspräsidiums weiter eine Verbindung zur Maßnahmenfläche E 2.2 (vgl. Unterlagen 9.1.5 und 9.1.6, die Verbindung zwischen den Maßnahmenflächen E 2.1 und E 2.2 mit blauer Schraffur). Weshalb diese Erwägungen unzutreffend sein sollten, erschließt sich nicht. (3) Die Kritik des Klägers, wonach die Vorgehensweise und Zeitdauer bei der Vergrämung und Umsiedlung den fachlichen Anforderungen nicht genüge, greift ebenfalls nicht durch. Das beklagte Land meint, die erforderlichen Schritte seien eingehalten worden. Denn es sei - vorgezogen - im unmittelbaren Umfeld des Eingriffsorts Lebensraum geschaffen worden (CEF-Maßnahme), der über eine geeignete Habitatqualität verfüge (vgl. Unterlage 19.3.1, Formblätter SaP, und Unterlage 9.2, Maßnahmenblätter) und von ausreichender Flächengröße sei (>10 ha gesamt) sei. Es sei eine fachgerechte Vergrämung durchgeführt worden (Unterlage 9.2, Maßnahmenblatt V 9, Formblätter SaP, Konkretisierung im „Vergrämungskonzept Baustraße“ (Erläuterungstext und Plan). Die vom Kläger in der Klagebegründung beschriebene Vorgehensweise nach der Fachpublikation von xxxxx u.a. entspreche genau dem im Vergrämungskonzept festgelegten Vorgehen. Wie von xxxxx beschrieben, sei der Erfolg der Vergrämung von der Größe der Population und von der Beschaffenheit des alten Lebensraums abhängig. Das hier vorgesehene Vergrämungskonzept berücksichtige diese Faktoren. Es seien alle nötigen Schritte zum erforderlichen Zeitpunkt vorgesehen (Entfernung von Gehölzstrukturen, Entfernung der Versteckmöglichkeiten, Rückschnitt der Vegetation, Einzäunen der vergrämten Abschnitte zur Verhinderung einer Rückwanderung, Kontrolle der vergrämten Abschnitte und ggf. Ausbringen von Folie zur Unterstützung der Vergrämung) sowie parallel das Suchen und Umsetzen von verbliebenen Individuen. Eine Vergrämung innerhalb einer Vegetationsperiode sei unter diesen Vorgaben bei einer fachgerechten Umsetzung durchführbar. Der Umfang der Ersatzhabitate belaufe sich auf insgesamt über 10 ha (E 2.1 ca. 2,98 ha, E 2.2 ca. 3,5 ha, E 2.3 ca. 4,5 ha), davon ca. 6,5 ha über den Korridor der Bahnlinie mit besonnten Böschungen direkt erreichbar. Ergänzende Umsiedlungsmaßnahmen seien ebenfalls vorgesehen. Die Entwicklungsdauer der Maßnahmenfläche E 2.1 werde als sehr günstig einstuft. Es handele sich um eine süd- und südostexponierte und daher wärmebegünstigte Lage in direkter Nachbarschaft zum Baufeld, was eine effektive Vergrämung ermögliche. Der Umstand, dass es sich um einen ehemaligen Grünlandstandort mit vorhandenen Relikten einer Magerrasen- und Magerwiesenvegetation handele, führe zu einer kurzen Entwicklungszeit und zur Vernetzung mit benachbarten Lebensräumen. Da es sich um einen ehemaligen Offenlandstandort handele, seien die Voraussetzungen für eine schnelle Entwicklung und Funktionserfüllung der Ausgleichsmaßnahme sehr gut. Außerdem biete die gegenüber Agrochemikalien gut abgeschirmte Lage der Fläche günstige Voraussetzungen für die Etablierung von Insektenpopulationen. Die Entwicklung der Maßnahmenfläche E 2.1 habe mit der Rodung des Fichtenbestands Anfang Februar 2021 begonnen, die der Maßnahmenfläche E 2.2. bereits zuvor im Juni 2020. Mit der Vergrämung sei durch Entfernung der Sträucher auf der aktuellen Habitatfläche im Februar 2021 begonnen worden. Erste Nachweise von Reptilien auf der Maßnahmenfläche E 2.1 lägen bereits vor, so dass sich das Ersatzhabitat als funktionsfähig erweise (S. 1311 d.A.). Eine Einzäunung zur Verhinderung von Einwanderungen in das Baufeld beziehungsweise Richtung Straße sei vorgesehen. Eine Einzäunung gegenüber den sonstigen angrenzenden Bereichen sei nicht sinnvoll, da hier kein Gefahrenpotenzial für die Reptilien vorliege. Nach der vom Kläger zitierten Fachpublikation von xxxxx u.a (2010) setzt die Maßnahme „Vergrämung / Anlockung in angrenzende aufgewertete Habitate“ für die Schaffung des Lebensraums und die Besiedlung durch die Schlingnattern allerdings einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren voraus, als Gesamtentwicklungsdauer der Maßnahme sind mehr als fünf Jahre zu erwarten (A 166, 3.d). Für die Maßnahme „Vergrämung / Anlockung in angrenzende aufgewertete Habitate“ bei der Zauneidechse wird ebenfalls angegeben, die Schaffung des Lebensraums und die Besiedlung durch die Eidechsen sollten „innerhalb von drei bis fünf Jahren möglich“ sein (A 176, 4.d). Die Maßnahmen des beklagten Landes sehen nicht vor, solche Zeiträume einzuhalten, weshalb in Betracht zu ziehen sein könnte, die Vermeidungs- beziehungsweise CEF-Maßnahmen als unzureichend anzusehen (vgl. HessVGH, Urteil vom 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N -, juris Rn. 430 ff. zum Abfang von Zauneidechsen über nur eine Vegetationsperiode). Allerdings wurde nachvollziehbar erläutert, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls besonders günstige Voraussetzungen für eine schnelle Entwicklung und Funktionserfüllung der Ausgleichsmaßnahme gegeben sind und infolge der Verbindung über den Korridor der Bahnlinie letztlich auch über 10 ha Ersatzflächen zur Verfügung stehen. Auch haben weder das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - untere Naturschutzbehörde - in seiner Stellungnahme vom 15.11.2021 (vgl. S. 344 d.A.) noch das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis - untere Naturschutzbehörde - in seiner Stellungnahme vom 15.10.2021 (vgl. S. 371 d.A.) noch die höhere Naturschutzbehörde Einwendungen gegen das Vergrämungskonzept erhoben. Bezieht man noch die bereits oben genannten ergänzenden Nebenbestimmungen unter IV. der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 mit ein, so ist nicht ersichtlich, weshalb es mit Blick auf die Reptilien noch zu einem artenschutzrechtlichen Verstoß kommen sollte. Im Übrigen wäre auch von einer Befreiungslage nach § 45 Abs. 7 BNatschG auszugehen, in der sogar ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 / Nr. 3 BNatSchG unerheblich wäre. Eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG und damit eine Unerheblichkeit des Mangels der artenschutzrechtlichen Prüfung, wenn er nicht offensichtlich und / oder nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, kommt grundsätzlich in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 -, BVerwGE 148, 373, juris Rn. 117; Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 132; Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 75 Rn. 37 m.w.N.). Die Ergebnisrelevanz kann verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Genehmigungsbehörde die Ausnahme erteilt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73, juris Rn. 43 m.w.N; Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 -, BVerwGE 156, 20, juris Rn. 42; Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.16 -, NVwZ 2016, 1257, juris Rn. 22; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 125). Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt. Denn in der Begründung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 heißt es (S. 25), es sei „anzumerken“, dass - falls dies erforderlich gewesen wäre - die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG vorlägen. Die Ortsumfahrung Döggingen stelle als wichtiges Infrastrukturprojekt an einer stark befahrenen Straße einen zwingenden Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses dar. Erst recht gelte dies für die Vollendung durch den Bau der zweiten Gauchachtalbrücke, der erst den geplanten Ausbauzustand herstelle und ein für den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit nachteiliges Provisorium beseitige. Es bestünden keine zumutbaren Alternativen für das Bauverfahren, welche die Beeinträchtigung der Arten vermeiden würden. Das Einheben von der vorhandenen Brücke scheide bereits aus technischen Gründen aus, und das Einheben von einer nördlich der vorhandenen Brücke gelegenen Baustraße habe nicht nur erhebliche technische Nachteile und Umweltbelastungen für Döggingen zur Folge, sondern auch eine noch stärkere Betroffenheit des Habitats von Eidechsen und Schlingnattern auf dem früheren Straßendamm. Der Erhaltungszustand der Populationen von Eidechsen und Schlingnattern als Arten von Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie verschlechtere sich durch das Vorhaben nicht, da über 10 ha gut erreichbare Ersatzhabitate zur Verfügung gestellt würden und zudem das bisherige Habitat am ehemaligen Straßendamm nach Ende der Bauzeit wieder besiedelt werden könne. Nach all dem wäre der Verstoß nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, da von einer Ausnahmeerteilung auszugehen gewesen wäre. bb) Fehlerhaft ist die Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung allerdings insoweit, als keine Schutzmaßnahmen für den Biber vorgesehen sind, um einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot nach § 44 BNatSchG zu verhindern. Denn bei Begehungen nach Erlass der Plangenehmigung (11.02.2022, vgl. hierzu Artenschutzbericht, Unterlage 19.3.0, sowie Unterlagen 19.3.1 und 19.4.0), aber vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022, in dem auch die UVP-Vorprüfung aktualisiert wurde, wurde ein besetztes Biberrevier unterhalb der bestehenden Brücke im Bereich des Grabens „Hohle Gasse“ festgestellt (vgl. Baustellenprotokolle vom 23./25.02.2022, S. 1285 ff. d.A., vom 04.03.2022, S. 1289 ff. d.A.). Hierauf nimmt die Planung keine Rücksicht, da keine wirksame Vorkehrung zur Verhinderung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot getroffen wurde. Die Mutmaßung des beklagten Landes, der (einzige) zwischenzeitlich festgestellte Biber sei wohl später überfahren worden, ist nicht belegt. Die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter des beklagten Landes handschriftlich formulierte und dem Senat übergebene nachträgliche Auflage ist - auch in Verbindung mit der mündlich abgegebenen zusätzlichen Erklärung - kein wirksames Mittel zur Behebung des Mangels. Danach hat sich der Vorhabenträger „rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu vergewissern“, ob sich ein Biber im Baufeld oder im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen befindet. Daran sollen dann - näher bezeichnete - Maßnahmen anknüpfen. Diese Maßgabe ist zur Lösung der artenschutzrechtlichen Problematik nicht geeignet, da die Auflage nicht hinreichend bestimmt ist und es einer verbindlichen Regelung bereits auf Planungsebene bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11 -, VBlBW 2012, 310, juris Rn. 51). Der Senat verkennt nicht, dass Beobachtungen und Erkenntnisse, die auf einen Zeitpunkt nach Erlass der maßgeblichen Planungsentscheidung abstellen, in aller Regel nicht geeignet sind, die der Planung zugrunde liegende Bestandserfassung und naturschutzrechtliche Bewertung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). Auf „nachträgliche“ Beobachtungen oder Erkenntnisse in diesem Sinne wird hier indes nicht abgestellt, da das Auftreten des Bibers bereits vor Ergehen der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 bekannt war und bei deren - mit einer aktualisierten UVP-Vorprüfung verbundenem - Erlass neue Erkenntnisse zu berücksichtigen waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011, a.a.O., juris Rn. 53). c) Die Plangenehmigung verstößt nicht gegen § 30 BNatSchG. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch, soweit sie das gesetzlich geschützte Biotop „Gauchach unterhalb Posthaus“ betrifft. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen führen können. Der Landschaftspflegerische Begleitplan stellt unter 5. (dort S. 12) fest, dass das nach § 30 BNatSchG besonders geschützte Biotop „Gauchach unterhalb Posthaus“ durch bauzeitliche Flächeninanspruchnahme beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Denn nach § 30 Abs. 3 BNatSchG können Ausnahmen von dem Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Im Fall einer behördlichen Gestattung - wie hier durch die Plangenehmigung - ersetzt diese die Ausnahme, wenn sie im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erteilt wird (§ 33 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG). Die Kompensation des Eingriffs in die besonders geschützten Biotope wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan unter Nr. 6.2 (S. 49) behandelt. Der Eingriff in das besonders geschützte Biotop soll durch die Maßnahmen A 1 a - f ausgeglichen werden, und zwar durch die Entwicklung von artenreichem Grünland, standortgerechtem Auwald und von lockeren, standortgerechten Waldrandstrukturen durch gelenkte Sukzession, die Entwicklung und Wiederherstellung von trockenwarmen Halboffenlandstrukturen sowie die Entwicklung eines naturnahen Gewässerumfeldes. Der Vorhabenträger geht davon aus, dass in der Summe eine volle Kompensation des Eingriffs durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen erreicht wird. Die Unteren Naturschutzbehörden haben dies in ihren Stellungnahmen bestätigt und deshalb der Ersetzung der erforderlichen Ausnahme für den Eingriff in das Biotop „Gauchach unterhalb Posthaus“ durch die Plangenehmigung in ihren Stellungnahmen vom zugestimmt (S. 8 der Stellungnahme des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis und S. 5 der Stellungnahme des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald). Die Planfeststellungsbehörde hat daher mit der Plangenehmigung die zur Zulassung des Eingriffs in das betroffene Biotop erforderliche Ausnahme zu Recht erteilt (vgl. zum Ganzen die Begründung der Plangenehmigung, Nr. 5.5.1, S. 34). Die hiergegen gerichteten Rügen des Klägers greifen nicht durch. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 30 Abs. 3 BNatSchG, wonach eine Ausnahme nur zugelassen werden kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können, ist erfüllt. Nach Fertigstellung des zweiten Brückenbauwerks sollen die Baustraße weitgehend rückgebaut und die bauzeitlich beanspruchten Flächen rekultiviert werden. Ziel ist die Wiederherstellung einer naturnahen Bodenstruktur und hochwertiger Biotopstrukturen, die dem Ausgangsbestand vor dem Brückenbau möglichst entsprechen. Dies sind im Wesentlichen die Entwicklung von artenreichem Grünland, die Entwicklung von standortgerechtem Auwald, die Entwicklung von lockeren, standortgerechten Waldrandstrukturen durch gelenkte Sukzession, die Entwicklung und Wiederherstellung von trockenwarmen Halboffenlandstrukturen sowie die Entwicklung eines naturnahen Gewässerumfeldes (vgl. S. 49 des Erläuterungsberichts zum LBP, Unterlage 19.1). Für die Annahme, dass ein Auwaldbiotop einer Wiederherstellung schlechthin nicht zugänglich wäre, spricht nichts. Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die „Entwicklung von Auwald“ im Rahmen der Ökokontoverordnung als Ausgleichsmaßnahme anerkannt ist. Auch unter den konkreten Umständen ist nicht ersichtlich, warum eine Renaturierung südlich eines künftigen Brückenpfeilers ausgeschlossen sein sollte. Das beklagte Land weist nachvollziehbar darauf hin, dass sich das bestehende geschützte Biotop in seiner jetzigen Form erst nach dem Bau der ersten Brücke bis zu den verlängerten Verdolungen von Gauchach und Mauchach entwickelt habe. Ebenfalls sei ein Teil des außerhalb des geschützten Biotops im Dammbereich stockenden Waldbestands nach dem Bau der ersten Brücke entstanden. Nachteile durch die Nähe der Brückenbauwerke seien auch deshalb nicht zu erwarten, da sich diese nördlich des Biotops befänden und daher keine Verschattung eintreten werde. Auch die für die Errichtung der Baustraße erforderliche Verlängerung der beiden Durchlässe von Gauchach und Mauchach in das Grundstück Flst. Nr. 2525/2 hinein stehe der späteren Entwicklung des Auwalds nicht entgegen, da die Verlängerungen nach Beendigung der Baumaßnahme wieder zurückgebaut würden. Mit dieser Argumentation setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Der Ausgleich ist im Übrigen für die gesamte kartierte Biotopfläche Nr. 52.30 von 0,55 ha vorgesehen. Soweit der Kläger beanstandet, dass in der Unterlage „Bestand - geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft“ (Unterlage 19.2.3) der Gesamtumfang des geschützten Biotops nicht korrekt dargestellt sei, bildet die bezeichnete, mit dem Datum 20.07.2020 versehene Unterlage offenbar den Kartierungsstand des Jahres 2013 ab. Die Darstellung wurde allerdings in den Planunterlagen zum Antrag auf Planergänzung vom 29.11.2022 korrigiert. Zur Klarstellung wurde auch eine Unterlage 19.2.3a aufgenommen, die das Biotop in seiner aktuellen Größe zeigt. Die Bearbeiter des Büros xxxxx & xxxxxxxxx Umweltplanung GmbH, Frau W... und Herr S..., haben in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass die neuere Darstellung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Die Ausnahmeersetzung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG, § 33 Abs. 3 Satz 2 LNatSchG erfolgte auch frei von Ermessensfehlern. Denn die Genehmigungsbehörde befand sich nicht in einem Irrtum über die Größe der betroffenen Biotopfläche. Die Größe des kartierten Biotops Nr. 52.30 von 0,55 ha wurde zutreffend wiedergegeben (Erläuterungsbericht des LBP, Unterlage 19.1, Tabelle im Anschluss an S. 57, Nr. A1b). Der nachträglich hinzugefügten Unterlage 19.2.6a ist zu entnehmen, dass nur eine wesentlich kleinere Teilfläche hiervon (865 m²) in Anspruch genommen werden soll. Die Angabe von 725 m² bezog sich allein auf den waldrechtlichen Umwandlungsbedarf und ist daher ebenfalls zutreffend. Der veralteten Darstellung des Biotopumfangs in der Unterlage „Bestand - geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft“ (19.2.3) aufgrund des offenbar verwendeten Kartierungsstands aus dem Jahre 2013 wurde mit der (klarstellenden) Unterlage 19.2.3a abgeholfen (vgl. zu beiden Nachträgen 19.2.3a und 19.2.6a jeweils S. 6 f. der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022, II.). d) Soweit es um die Waldumwandlungen geht, ist die Plangenehmigung nicht (mehr) zu beanstanden, nachdem darüber unter Nr. I.2. der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 (S. 2 ff., Begründung S. 10 ff.) entschieden wurde. Die Maßgaben des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 LWaldG wurden beachtet. e) Die Plangenehmigung leidet allerdings an Abwägungsfehlern. aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen - Entsprechendes gilt für die hier im Streit stehende Plangenehmigung - die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig, schutzwürdig und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 51). Eine Betroffenheit ist als abwägungsbeachtlich erkennbar, wenn sie sich entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne Weiteres als abwägungsbeachtlich erkennbar sind, im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung oder auf andere zulässige Weise rechtzeitig in das Planfeststellungsverfahren einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, juris Rn. 26). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 VR 17.96 u.a. -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127, juris Rn. 100 m.w.N.). Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 A 9.04 -, juris Rn. 15; Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, juris Rn 37; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 397; zusammenfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2547/21 -, juris Rn. 155). bb) Gemessen daran ist hier das Abwägungsgebot verletzt. Dies folgt daraus, dass wegen der rechtswidrig unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung die abwägungsbeachtlichen Belange unzureichend ermittelt waren (1). Auch die Belange des Klimaschutzes haben bisher keinen hinreichenden Eingang in die Abwägung gefunden (2). Soweit es um die Belange der Verkehrssicherheit geht, haften der Plangenehmigung hingegen keine Abwägungsfehler an (3). Sonstige Mängel der Abwägung sind ebenfalls nicht feststellbar (4). (1) Bereits aufgrund der unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung leidet im vorliegenden Fall auch die Abwägungsentscheidung an Fehlern, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass infolge des Ergebnisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Ausgleich und Ersatz anders bemessen worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Auswirkungen des Brückenbauwerks nur am Rande in Betracht gezogen wurden. (2) Ein Abwägungsfehler ist auch insoweit gegeben, als es um die Berücksichtigung der Ziele des Klimaschutzgesetzes (KSG) geht. Denn weder bei Erlass der Plangenehmigung noch im Rahmen der Planergänzungsentscheidung wurde dem Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG ausreichend Rechnung getragen. Hierzu hat der Vorhabenträger erst nachträglich nähere Begutachtungen in Auftrag gegeben und vorgelegt, die aber noch keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben. (a) Gemäß Art. 20a GG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG muss die planende Behörde bei ihrer Entscheidung die Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit berücksichtigen. Dieses Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, s o w e i t im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, insbesondere, soweit die zugrunde liegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von öffentlichen Interessen oder vom Wohl der Allgemeinheit abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen. Es gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiell-rechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug von materiellem Bundesrecht geht. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 62 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023 - 5 S 1941/22 -, VBlBW 2024, 58, juris Rn. 66). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die danach gebotene Berücksichtigung des globalen Klimaschutzes ist die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG. Der globale Klimaschutz und die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes gehören danach zu den öffentlichen Belangen, die in die Abwägung einzustellen sind und daher auch im vorliegenden Planfeststellungsverfahren, das bei Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes noch nicht abgeschlossen war, zu berücksichtigen waren. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erfordert, dass im Rahmen der Abwägung die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz - bezogen auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele - zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind. Da das Bundes-Klimaschutzgesetz keine näheren Vorgaben für das Verfahren der Berücksichtigung enthält, gelten die allgemeinen planungsrechtlichen Grund- sätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 63, 69, 71, 73 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023, a.a.O., juris Rn. 67). Der materielle Maßstab für die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebotene Berücksichtigung des Klimaschutzes ergibt sich aus dem in § 1 KSG umschriebenen Zweck und den in § 3 KSG festgelegten Zielen des Gesetzes. Danach geht es um die dem Bundes-Klimaschutzgesetz zugrundeliegende Verpflichtung nach dem Pariser Übereinkommen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, und die Treibhausgasemissionen entsprechend den in § 3 KSG festgeschriebenen Vorgaben zu mindern. Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist dabei als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen. Dementsprechend muss bei den Planungen und Entscheidungen die Frage in den Blick genommen werden, ob und inwieweit diese Einfluss auf die Treibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele gefährden können. In der Sache verlangt das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG von der Planfeststellungsbehörde, mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 78, 82 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023, a.a.O., juris Rn. 68). Die Berücksichtigungspflicht ist sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen. Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potentiell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren und damit auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG (Nr. 7 der Anlage 1 zum Gesetz). Dieser ist daher in den Blick zu nehmen, wenn Klimasenken durch das Vorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 83; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023, a.a.O., juris Rn. 69). Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Denn dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2022, a.a.O., juris Rn. 85, 86 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2023, a.a.O., juris Rn. 70). (b) Gemessen an diesen Grundsätzen trug die Plangenehmigung vom 11.02.2022 in Verbindung mit der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 dem klimaschutzrechtlichen Berücksichtigungsgebot nicht hinreichend Rechnung. Die Plangenehmigung vom 11.02.2022 verhält sich zum Klimaschutzgesetz nicht, womit die Entscheidung an einem Abwägungsdefizit litt. Denn wenngleich man der Auffassung sein mag, Fragen der Bauausführung könne es an dem für die Anwendung des § 13 KSG erforderlichen Vorhabenbezug fehlen (vgl. Fellenberg, in: ders./Guckelberger, Klimaschutzrecht, 1. Aufl. 2022, § 13 KSG Rn. 25 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.12.2013, a.a.O., juris Rn. 60) trifft dies jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu, in dem die Inanspruchnahme eines mehrere Hektar großen, teils bewaldeten Gebiets für eine Baustelle einen zentralen Vorhabenbestandteil bildet. Dem Abwägungsdefizit wurde mit der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 insoweit abgeholfen, als das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG jedenfalls erkannt und mit einigen Erwägungen in den Blick genommen wurde. Die Klimawirkungen wurden aber noch immer nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Denn auf Seite 29 wurde lediglich ausgeführt, die zweite Brücke mit ihren betrieblichen Auswirkungen sei bereits vor Geltung des Klimaschutzgesetzes planfestgestellt worden. Somit seien die Klimabilanz der verwendeten Baustoffe und der Schadstoffausstoß der auf ihr verkehrenden Fahrzeuge nicht mehr zu berücksichtigen. Da der Bau der zweiten Brücke zu keiner Verkehrszunahme führen werde, werde das Vorhaben aufgrund der Verflüssigung des Verkehrs im Übrigen zu einer Reduktion der Emissionen führen. Die Baumaßnahmen selbst führten ebenfalls zu keinen Klimabeeinträchtigungen, die zu einer anderen Entscheidung oder zu ihrer Modifikation führen könnten. Grundsätzlich sei die Bauphase für ein Bauwerk denknotwendig Teil des Projekts, so dass die grundsätzliche Durchführung des Baus mit den üblichen (eher geringen) Auswirkungen auf das. Klima auch durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss abgedeckt wäre. Im konkreten Fall seien auch keine Anzeichen für ein besonders klimaschädliches Bauverfahren vorhanden. Im Gegenteil: Durch die ausgeglichene Massenbilanz würden Zu- beziehungsweise Abfahrten von Erdmaterial vermieden. Die Durchführung der Baumaßnahme sei daher mit dem Klimaschutzgesetz vereinbar. Der Senat hält es für rechtsfehlerfrei, dass bei der Abwägung die Klimafolgen aus dem Herstellungsprozess der für den Brückenbau benötigten Baustoffe nicht mehr betrachtet wurden. Denn insoweit bleibt es bei der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 1991. Die sich seinerzeit aus dem Bundesverkehrswegeplan ergebende Planrechtfertigung wurde von der Behörde nicht neu aufgegriffen. Gründe für eine Pflicht, das Verfahren auch insoweit wiederaufzugreifen, sind nicht ersichtlich. Ohnehin dürfte es im vorliegenden Fall nicht mehr auf die Entstehung von Treibhausgasen im Herstellungsprozess der vorhabenbedingt einzusetzenden Baustoffe ankommen. Denn dem Gesetzgeber war bei Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans bekannt, dass die Errichtung der Fernstraße mit Baustoffen (Stahl, Zement usw.) erfolgen wird, deren Produktion in nicht geringem Ausmaß Treibhausgasemissionen - insbesondere CO2 - bewirkt, nahm dies im Interesse einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur aber hin. Dazu darf sich die Planfeststellungsbehörde aber grundsätzlich nicht in Widerspruch setzen, indem sie sich wegen entsprechender Treibhausgasemissionen etwa für eine Nullvariante entscheidet und eine Vorhabenzulassung ablehnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021, a.a.O., juris Rn. 10 zur Errichtung einer Erdgasfernleitung). Auch für eine Auflage, nur besonders klimaschonend hergestellte Baustoffe einzusetzen, fehlte es am erforderlichen Anlagenbezug (vgl. Fellenberg, a.a.O., § 13 KSG Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2020 - 11 A 7.18 -, juris Rn. 54 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2019 - 11 S 80.18 -, juris Rn. 14 ff.; offen BVerwG, Beschluss vom 18.02.2021, a.a.O., juris Rn. 11 ff.; zu nur mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.02.2024 - 3 S 2989/21 -, KlimR 2024, 122, juris Rn. 79). Gleichwohl greifen die Erwägungen des beklagten Landes in der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 zu kurz. Denn mit der Annahme, die Bauphase sei eine notwendige Bedingung für das Bauwerk, weshalb der Planfeststellungsbeschluss für das Bauwerk „mangels Anzeichen für ein besonders klimaschädliches Bauverfahren“ die klimatischen Wirkungen der Baustelle abdecke, überzeugt nicht. Denn die im Streit stehende Plangenehmigung geht gerade darauf zurück, dass es zusätzlicher Flächeninanspruchnahmen für eine Baustraße sowie Baustelleneinrichtungen bedurfte. Hierfür waren unter anderem Waldrodungen durchzuführen, wobei die betroffenen Waldbereiche ihre Funktion als CO2-Senken einbüßten. Hierauf hätte die Abwägung auch im Rahmen des § 13 KSG eingehen müssen. Hinzu kommt, dass wie in der die Grundlage für die Abwägung bildenden Umweltprüfung auch noch die durch die 2. Gauchachtalbrücke bedingten Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen waren. Anzumerken ist, dass dem beklagten Land inzwischen hinreichende Ermittlungsergebnisse zu den Klimawirkungen vorliegen dürften und - obwohl es nunmehr auch noch die Lebenszyklusbetrachtung vom März 2024 gibt - bereits die mit Schriftsatz vom 17.03.2023 (im Verfahren 8 S 117/23) übermittelte CO2-Bilanz des Büros xxxxx xxxx xxxxxxxxx GmbH vom Februar 2023 „für den Bauablauf“ (mit „Erweiterung um Schadstoffbetrachtung“ vom März 2023) ausreichend sein könnte. Diese nachträglichen Untersuchungen haben indes bislang noch keinen Eingang in die Gesamtabwägung gefunden. (3) Die Erwägungen zur Verkehrssicherheit in der Planergänzungsentscheidung führen nicht auf einen Abwägungsfehler. Hierbei kommt es nicht auf die vom Kläger in Frage gestellten Einzelheiten zur Gefahrenträchtigkeit des überplanten Bereichs beziehungsweise zum dokumentierten Unfallgeschehen an. Denn mit den Ausführungen der Behörde hierzu wurde nicht die Planrechtfertigung des 1991 planfestgestellten Bauvorhabens aufgegriffen. Die Fragen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit betreffen somit auch nicht den Gegenstand des streitgegenständlichen, 2022 genehmigten Vorhabens, sondern nur den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss von 1991. Allein die knappe Bemerkung in der Gesamtabwägung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 (S. 29), durch die Realisierung des Vorhabens könne „eine deutliche Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Erhöhung der Verkehrssicherheit erreicht werden“, ändert daran nichts. Weitere Ausführungen der Behörde im Hinblick auf die Verkehrssicherheit finden sich auch nur in der auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beruhenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung - auch des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses - (S. 33 ff. der Planergänzungsentscheidung, unter 7.) und nicht in der Abwägungsentscheidung. (4) Sonstige Mängel der Abwägung sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger meint, die mit der Plangenehmigung vorgenommene und mit der Planergänzungsentscheidung ergänzte Abwägung beruhe auf einem grundlegenden strukturellen Mangel, da einerseits die Vorteile des Brückenbauwerks in die Abwägung einbezogen würden, hinsichtlich der Nachteile aber stets auf die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen werde, kann dem nicht gefolgt werden. Der vom beklagten Land vorgenommene Verweis auf die Bestandskraft geht nicht fehl; gleichwohl ist das Brückenbauwerk mit seinen Vorteilen in den Blick zu nehmen, wenn es um die Abwägung des Für und Wider der genehmigten Baustelle (und neuen Detailplanung) geht. 3. Auch die festgestellten materiell-rechtlichen Verstöße berühren - wie von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG weiter vorausgesetzt - ohne Weiteres Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger als Vereinigung nach seiner Satzung fördert. 4. Als Rechtsfolge ist die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 festzustellen und die Klage im Übrigen abzuweisen. a) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Unberührt bleiben § 45 Abs. 2 (L)VwVfG sowie § 75 Abs. 1a (L)VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung (§ 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG). Nach § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt. Auch eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG). Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Abs. 1a (L)VwVfG (§ 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Im Aufhebungsantrag des Klägers ist ohne Weiteres als „minus“ enthalten der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 34, und - 5 S 2547/21 -, juris Rn. 32, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370, juris Rn. 13; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72, juris Rn. 35). Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder Fehler bei der Abwägung oder auch Verstöße gegen striktes Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149, juris Rn. 68 m.w.N.), bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist. Ein ergänzendes Verfahren scheidet dagegen aus, wenn der Verfahrensfehler die Gesamtkonzeption der Planung betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31, juris Rn. 27 und Urteil vom 05.03.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123, juris Rn. 115), also die Planung von vornherein als Ganzes in Frage gestellt ist und ein neues Abwägungskonzept erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 06.11.2013 - 9 A 14.12 - BVerwGE 148, 373 Rn. 153). Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren Grundzügen zu modifizieren. Die Möglichkeit der Fehlerbehebung setzt voraus, dass die Identität des planfestgestellten Vorhabens nicht angetastet wird und die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint; es muss die konkrete Möglichkeit der Beseitigung des Abwägungsmangels in absehbarer Zeit bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 4 B 112.03 -, NuR 2005, 314, juris Rn. 4 m.w.N.; zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2023 - 5 S 2371/21 -, juris Rn. 168). b) Danach führen hier weder die unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. § 4 Abs. 1 UmwRG), noch die weiter festgestellten materiellen Rechtsfehler (vgl. § 2 Abs. 4 UmwRG) zur Aufhebung der Plangenehmigung, da sie durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Die aufgezeigten Konflikte können in einem solchen Verfahren bewältigt werden. Auch die Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung ist möglich (vgl. - jeweils noch zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG - BVerwG, Urteil vom 08.01.2014, a.a.O., juris Rn. 27; Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282, juris Rn. 34 ff.; Pokorni, in: Müller/Schulz, FStrG, 3. Aufl. 2022, § 17d Rn. 5; kritisch Bunge, UmwRG, 2. Aufl. 2019, § 4 Rn. 25). c) Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, im vorliegenden Fall sei die Anwendung von § 17c Nr. 4 FStrG gerechtfertigt, da ein Umweltbericht bereits vorliege und eine Umweltverträglichkeitsprüfung zugesagt werde. Es werde beantragt, die sofortige Durchführung des Vorhabens nach § 17c Nr. 4 FStrG zuzulassen, da das Vorhaben von dem ergänzenden Verfahren offensichtlich nicht berührt werde. Jedenfalls sei die Verlängerung der Verdolung von Gauchach und Mauchach außerhalb der Fischschonzeit nach § 17c Nr. 4 FStrG zuzulassen, da unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich sei, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung Erkenntnisse erbringen könnte, welche auf die Verlegung der Rohre Einfluss haben könnten. Dem kann nicht gefolgt werden. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 (L)VwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt nach § 17c Nr. 4 FStrG die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. In der Literatur wird anhand einer „wortlautgetreuen“ Auslegung die Auffassung vertreten, § 17c Nr. 4 FStrG gebe dem Gericht in einem Anfechtungsprozess keinen Anlass, über die von der Vorschrift erfassten Vorhabensteile zu befinden, da die Rechtsfolge des „Zulässigbleibens“ der Vorhabensdurchführung kraft Gesetzes eintrete (so Schütz, UPR 2021, 418 ff., unter II. 3., zu § 18c Nr. 4 AEG und den Parallelvorschriften). Dem kann nicht gefolgt werden, da der gerichtliche Ausspruch der „Nichtvollziehbarkeit“ im Widerspruch zu einer „kraft Gesetzes verbleibenden“ Vollziehbarkeit stünde. Auch für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Ansicht, § 17c Nr. 4 FStrG sei lediglich die gesetzgeberische „Reaktion“ auf - anders gelagerte - Fälle, in denen ein ergänzendes Verfahren nicht als Fehlerheilungsverfahren betrieben werde (vgl. Lieber, UPR 2023, 416 ff., unter I. 2., unter Hinweis auf die „nahezu zeitgleiche“ Entscheidung BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 9.19 -, BVerwGE 170, 210, juris Rn. 179), weshalb die Vorschrift keine prozessrechtliche Bedeutung habe, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. § 17c Nr. 4 FStrG findet hier jedoch deshalb keine Anwendung, weil keineswegs offensichtlich ist, dass das Vorhaben ganz oder auch nur in Teilen von dem (zu erwartenden) Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. Die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahrensmangel, der das gesamte Vorhaben betrifft. Eine Beschränkung der Fehlerwirkung auf einzelne Vorhabensteile ist deshalb grundsätzlich nicht möglich, weil bei Verfahrensfehlern (vgl. Schütz, a.a.O.) regelmäßig das gesamte Vorhaben betroffen ist. Hiervon lässt sich auch die Verlängerung der Verdolung von Gauchach und Mauchach nicht ausnehmen, soweit sie außerhalb der Fischschonzeit (01.10.bis 31.05.) stattfinden soll. Denn dem ergänzenden Verfahren, das ergebnisoffen zu erfolgen hat, darf nicht vorgegriffen werden (vgl. Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 19/22778, S. 20). Mag es auch für die zudem teilweise bereits umgesetzten Maßnahmen als solchen - insbesondere für die angeführte Verlängerung der Verdolung - keine ernsthaften Alternativen geben, gilt dies doch nicht für die dabei zu beachtenden Maßgaben bzw. dafür vorzunehmenden Ersatz- bzw. Ausgleichsmaßnahmen. Ob die weitere Voraussetzung des § 17c Nr. 4 FStrG, ein „unverzügliches Betreiben des ergänzenden Verfahrens“, erfüllt wäre, nachdem das beklagte Land bereits einen, freilich noch zu aktualisierenden (insbesondere hinsichtlich etwaiger inzwischen entstandener Sekundärbiotope) UVP-Bericht (xxxx & xxxxx xxxx, 04.04.2024) sowie eine Lebenszyklusbetrachtung der zweiten Gauchachtalbrücke im Hinblick auf THG- und Schadstoffemissionen (xxxxx xxxx xxxxxxxx GmbH, März 2024) vorgelegt hat und in Aussicht gestellt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung alsbald durchzuführen, mag hier dahinstehen. Im Übrigen ist die Klage aus den genannten Gründen abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung der Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 gerichteten Hauptantrag unterlegen. Dieses Unterliegen ist aber als geringfügig anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.08.2016 - 7 A 1.15 - BVerwGE 156, 20, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91, juris Rn. 182; VGH BW, Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - VBlBW 2019, 303, juris Rn. 318 m.w.N.). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 25. April 2024 Der Streitwert wird - in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 12.08.2022 - auf 25.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.4 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger - eine vom Umweltministerium Baden-Württemberg anerkannte Umweltvereinigung - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg für den Bau der zweiten Gauchachtalbrücke für die Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der B 31 vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022. Ursprünglich verlief die B 31 durch das Gauchachtal, auf der heutigen Gemeindeverbindungsstraße zwischen den Ortschaften Döggingen und Unadingen. Die als kurvenreich mit starken Steigungen und begrenztem Querschnitt beschriebene Strecke wurde in den 1970er Jahren ausgebaut und in Dammlage durch das Gauchachtal begradigt. Bereits 1974 wurden planerische Überlegungen für eine Umfahrung von Döggingen im Zuge der B 31 angestellt. In der Weiterentwicklung wurde das Projekt Ortsumfahrung Döggingen als Bedarfsplanmaßnahme des Bundes geführt. Aufgrund eines Planfeststellungsantrags vom 08.05.1990 erging unter dem 10.07.1991 der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg für den Neubau der Ortsumgehung Döggingen im Zuge der B 31. Gegenstand dieser Planfeststellung waren unter anderem zwei parallele Brückenbauwerke mit jeweils zwei Fahrstreifen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.1991 wurde im Jahre 1995 bestandskräftig. Im Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses wurden die Bauentwürfe für die Strecke einschließlich des Tunnels Döggingen, der Gauchachtalbrücke - insoweit allerdings nur des nordwestlichen der beiden Brückenbauwerke - und der sonstigen Bauwerke Ende der 1990er Jahre erstellt. Die Ortsumfahrung Döggingen wurde schließlich im Juli 2002 mit nur einem Teilbauwerk der Gauchachtalbrücke, einem provisorischen Anschluss der Brücke an die zwei Röhren des Tunnels Döggingen im Osten und den einbahnigen Bestandsquerschnitt im Westen sowie nicht vollständig vollzogenem landschaftspflegerischem Begleitplan für den Verkehr freigegeben. Außer der zweiten Brücke wurde unter anderem auch der in der Planfeststellung vorgesehene Rückbau des Straßendamms der früheren B 31 in der Talaue (noch) nicht umgesetzt. Mittlerweile hat der Vorhabenträger die Absicht, das zweite Brückenbauwerk über das Gauchachtal zu errichten. Vor diesem Hintergrund wurden zunächst verschiedene Untersuchungen durchgeführt sowie Waldumwandlungsgenehmigungen beantragt. Am 17.12.2020 gab das Regierungspräsidium Freiburg - Körperschaftsforstdirektion - als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG) die Feststellung bekannt, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Diese Feststellung betraf die Waldumwandlungsgenehmigung für eine ca. 1,44 ha große Waldfläche zur Durchführung von CEF–Maßnahmen. Am 21.12.2020 erteilte es die Waldumwandlungsgenehmigung. Unter dem 22.12.2020 erteilte es ferner eine Waldumwandlungsgenehmigung betreffend eine Fläche von 0,5 ha für die Baustraße. Die Waldfläche zur Durchführung der CEF–Maßnahmen wurde Anfang des Jahres 2021 gerodet. Mit Schreiben vom 14.04.2021 stellte der Vorhabenträger einen Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung. Im Erläuterungsbericht heißt es in der planerischen Beschreibung (1.1): Der Entwurf beinhalte die Fertigstellung der planfestgestellten Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der Bundesstraße B 31 mit dem Neubau der zweiten Gauchachtalbrücke, dem Anschluss an die bestehende B 31 am westlichen Bauanfang bei Unadingen und dem Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen für das Projekt. Die Ortsumfahrung Döggingen sei im Juli 2002 zweibahnig vierstreifig für den Verkehr freigegeben worden. Das laut damaliger genehmigter Entwurfsplanung bestandskräftig planfestgestellte Projekt sei jedoch in folgenden Teilen nicht vollständig realisiert, die Planfeststellung nicht vollständig vollzogen: Das zweite Teilbauwerk der Brücke über das Gauchachtal sei nicht gebaut worden; die B 31 in diesem Teilstück nicht vierstreifig ausgebaut worden. (Für die Überleitung zwischen Talbrücke und östlich anschließendem zweiröhrigem Tunnel Döggingen sei eine provisorische Überfahrt im Tunnelvorfeld eingerichtet worden.) Die B 31 westlich des Gauchachtals sei auf einer Länge von rund 462 m nicht vierstreifig ausgebaut worden (Planfeststellungsgrenze 1+650 bis Gauchachtalbrücke(n) 2+112). Der als Ausgleichsverpflichtung vorgesehene Rückbau des Straßendamms der alten B 31 in der Talaue sei nicht umgesetzt worden, die damit verbundene Offenlegung der Gewässer Mauchach und Gauchach nicht realisiert worden. Das nachgeordnete Forst- und Wirtschaftswegenetz im Gauchachtal sei nicht an die neu geordneten Straßen- und Geländeverhältnisse im Endzustand angepasst worden. Diese Projektteile sollten nun abgearbeitet werden. Was eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung angehe (2.2), seien die dauerhaften Eingriffe durch den Bau der Brücke mit der Planfeststellung von 1989 bereits genehmigt. Für den Bau würden jedoch umfangreiche Baustelleneinrichtungsflächen sowie eine Baustraße benötigt, die aufgrund der besonders hohen Belastung durch Schwerlastkräne mit weiten Auslegern und der Anlieferung von großen Stahlbauteilen in entsprechend großer Dimension und tragfähigem Zustand hergestellt werden müsse. Durch diese Flächenbeanspruchung entstünden zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von der Planfeststellung gedeckt seien. Zudem sei das Vorhaben hinsichtlich der zwischenzeitlich erlassenen Gesetzgebung zum Artenschutz sowie der EU-Richtlinie zu Natura-2000-Gebieten bewertet worden. Am 17.09.2021 gab das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - als Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung (Nr. 14.6 der Anlage 1 zum UVPG) die Feststellung bekannt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Am 11.02.2022 erteilte es die beantragte Plangenehmigung. Diese hat zum Gegenstand unter I. die straßenrechtliche Genehmigung gemäß § 17 Abs. 1, § 17b FStrG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 74 Abs. 6 LVwVfG, unter II. die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 68 Abs. 1, § 67 WHG in Verbindung mit §§ 72 bis 78 LVwVfG, unter III. die Planunterlagen, unter IV. die Waldumwandlungsgenehmigung für eine 0,252 ha große Waldfläche gemäß § 11 LWaldG, unter V. Erlaubnisse und Ausnahmen sowie unter VI. Nebenbestimmungen und Zusagen. Unter VII. ist ferner folgender Entscheidungsvorbehalt enthalten: „Diese Plangenehmigung trifft keine Entscheidung über die Frage, ob der im Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.1991 angeordnete Rückbau des Straßendamms der früheren Trasse der B 31 ganz oder teilweise erfolgen muss und dadurch die Verdolungen der Gewässer Gauchach und Mauchach im Bereich des Straßendamms beseitigt werden. Dies bleibt einer anschließenden Entscheidung vorbehalten.“ In der Folgezeit - ab Ende Februar 2022 - wurden bereits verschiedene Maßnahmen zur Baufeldfreimachung ins Werk gesetzt, unter anderem Wald gerodet. Mit Schreiben vom 29.11.2022 beantragte der Vorhabenträger beim Regierungspräsidium Freiburg, „die … beabsichtigte Planergänzungsentscheidung zur Erledigung des Entscheidungsvorbehalts unter VII. der … Plangenehmigung … dahingehend zu erweitern, dass zur Vermeidung von Rechtsrisiken die … erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen durch Ihre Entscheidung ersetzt werden“. Weiter wurde ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gestellt. Für die Planergänzung wurden in der Folgezeit weitere Unterlagen vorgelegt. Unter dem 19.12.2022 erstellte das Regierungspräsidium daraufhin eine umfangreiche „Dokumentation der Allgemeinen Vorprüfung zum Bestehen einer UVP-Pflicht“ mit dem Ergebnis, es seien keine erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Gesetzes zu erwarten, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Am 20.12.2022 erließ das Regierungspräsidium - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - „in Erledigung des Entscheidungsvorbehalts unter VII. der Plangenehmigung vom 11.02.2022“ eine Planergänzungsentscheidung. Als Rechtsgrundlagen wurden § 17 Abs. 1 FStrG, § 73 Abs. 1a, § 76 Abs. 1, § 74 Abs. 6 LVwVfG angegeben. In der Entscheidung wurden unter anderem der Verzicht auf den Rückbau des Straßendamms der früheren Trasse der B 31 sowie die Beibehaltung der Verdolungen von Gauchach und Mauchach ausgesprochen (I. 1.). Die am 21. und 22.12.2020 von der Körperschaftsforstdirektion erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen wurden ersetzt (I. 2.). Zudem wurde die sofortige Vollziehbarkeit der Plangenehmigung vom 11.02.2022 und der Planergänzungsentscheidung sowie des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.07.1991 angeordnet (V.). Unter III. wurde „bestätigt und festgestellt“, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht bestehe. Unter IV. wurden ergänzende Nebenbestimmungen getroffen. Am 23.01.2023 hat der Kläger im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 anzuordnen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 31.07.2023 - 8 S 117/23 - stattgegeben. Die vorliegende, bereits am 08.08.2022 erhobene Klage begründet der Kläger damit, die Plangenehmigung vom 11.02.2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 verstoße gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung er nach § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG rügen könne. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung sei auch in ihrer Fassung vom 19.12.2022 weiterhin fehlerhaft. Das beklagte Land habe nicht berücksichtigt, dass Gegenstand der UVP-Vorprüfung auch die Auswirkungen des bereits baulich realisierten Vorhabenteils beziehungsweise des bereits planfestgestellten Vorhabens sein müssten. Die UVP-Vorprüfung lege auch einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab zugrunde, da sie Ausgleichsmaßnahmen anrechne, um erhebliche Umweltauswirkungen zu verneinen. Unabhängig von diesen grundsätzlichen Defiziten leide die UVP-Vorprüfung noch an einer Reihe von Mängeln im Einzelfall. Daneben verstoße die Plangenehmigung gegen Anforderungen des Habitatschutzrechts, weil sie ein sich immer noch in der Durchführungsphase befindliches Vorhaben ändere, das in seiner Gesamtheit an den Vorgaben der während der Durchführungsphase in Kraft getretenen rechtlichen Maßstäbe des § 34 Abs. 1 BNatSchG beziehungsweise Art. 6 Abs. 2 FFH-RL zu messen sei. Die Plangenehmigung weise weiter artenschutzrechtliche Defizite auf. Unter anderem sei mittlerweile auch die Erkenntnis gewonnen worden, dass eine Lebensstätte des Bibers zerstört werde, was einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG begründe. Ebenso werde gegen § 30 BNatSchG verstoßen. Die Abwägung sei aus mehreren Gründen fehlerhaft, unter anderem weil einerseits hervorgehoben werde, dass sie aufgrund der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses nur einen begrenzten Gegenstand betreffe, andererseits aber darauf abgestellt werde, durch die Realisierung des Brückenbauwerks - dessen nachteilige Auswirkungen nicht mehr betrachtet würden - könne eine deutliche Verbesserung der Verkehrssituation erreicht werden. Zudem sei die Plangenehmigung in der Fassung der Planergänzungsentscheidung unvereinbar mit § 13 Abs. 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG). Bei den CO2-Emissionen sei das beklagte Land von falschen Annahmen ausgegangen. Fehlerhaft gewürdigt worden sei auch der Belang der Verkehrssicherheit. Der Kläger beantragt, die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2022 für den Bau der 2. Gauchachtalbrücke für die Ortsumfahrung Döggingen im Zuge der B 31 in der Fassung der Ergänzungsentscheidung vom 20. Dezember 2022 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Durchführung des geänderten Vorhabens zulässig bleibt. Es verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und weist die Rügen des Klägers zurück. Zum Artenschutz wird angegeben, für den Fall, dass sich wider Erwarten die Notwendigkeit weiterer Vorkehrungen zum Schutz der Reptilien oder doch die Erteilung einer Ausnahme erweisen sollte, werde die Planfeststellungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen verbindlich verfügen beziehungsweise eine Ausnahme erteilen. In einem Schriftsatz vom 24.02.2023 hat das beklagte Land angegeben, die UVP-Vorprüfung vom 19.12.2022 werde vorsorglich um die „Abschätzung der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG unter Berücksichtigung der Vorbelastungen durch die Brückenbauwerke“ des Umweltplanungsbüros xxxxx & xxxxxxxxx vom 23.02.2023 sowie um weitere Ausführungen ergänzt. In einem Schriftsatz vom 17.03.2023 (im Verfahren 8 S 117/23) hat das beklagte Land weiter erklärt, sein Vorbringen zur Variantenentscheidung der Plangenehmigung und der Planergänzungsentscheidung werde ergänzt. Der Vorhabenträger habe nachträglich die Erstellung einer CO2-Bilanz (des Büros xxxxx xxxx xxxxxxxxxx GmbH vom Februar 2023) für den Bauablauf beauftragt. Aus dieser gehe hervor, dass die genehmigte Variante des Bauverfahrens auch im Hinblick auf den Klimaschutz vorzugswürdig sei. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 hat das beklagte Land ausgeführt, mit der Plangenehmigung von 2022 sei eine erneute umfassende Genehmigung des zweiten Brückenbauwerks weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt. Soweit die Auflistung in der Plangenehmigung auch Pläne des Brückenbauwerks enthalte, sei dies lediglich als deklaratorische Integration der Ausschreibungsplanung anzusehen, nicht aber als Aufgabe der ursprünglichen Planfeststellung. Hilfsweise für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts einzelne Planunterlagen in rechtlich maßgeblicher Art und Weise den Eindruck vermittelten, dass die zweite Brücke erneut umfassend genehmigt worden sei, bestehe die Bereitschaft, diese Unterlagen für nachrichtlich in die Plangenehmigung aufgenommen zu erklären. Für den Fall, dass das Gericht von einer UVP-Pflicht ausgehen sollte, werde zugesagt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen einer Planergänzung nachgeholt werde. Falls das Gericht ein ergänzendes Verfahren für erforderlich halten sollte, werde es als ausreichend angesehen, wenn dieses im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den vorgesehenen „Lückenschluss“ (anschließender Abschnitt der B 31) erfolge. Unabhängig davon werde beantragt, die sofortige Durchführung des Vorhabens nach § 17c Nr. 4 FStrG zuzulassen, da das Vorhaben von der Planergänzung oder dem ergänzenden Verfahren offensichtlich nicht berührt werde. Wie aus § 80c Abs. 2 Satz 5 VwGO zu ersehen sei, könne der Mangel einer fehlenden UVP-Prüfung ausnahmsweise außer Acht gelassen werden, wenn er in absehbarer Zeit behoben werden könne. Mit Schriftsatz vom 05.04.2024 hat das beklagte Land erklärt, zwischenzeitlich habe der Vorhabenträger einen UVP-Bericht (xxxxx & xxxxxxxxxx, 04.04.2024) sowie eine Lebenszyklusbetrachtung der zweiten Gauchachtalbrücke im Hinblick auf THG- und Schadstoffemissionen (xxxxx xxxx xxxxxxxxxx GmbH, März 2024) fertiggestellt. Die beiden Unterlagen seien erstellt worden, um für den Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen sein sollte, ohne Zeitverzug das zugehörige Verfahren durchführen zu können. Der UVP-Bericht bestätige die bereits in den für die Plangenehmigung erstellten Unterlagen (Artenschutzbericht, FFH-Verträglichkeitsprüfung und Landschaftspflegerischer Begleitplan) erkannten Beeinträchtigungen und die zur Vermeidung und Kompensation vorgesehenen Maßnahmen. Aus ihm ergäben sich keinerlei Defizite der bisherigen Planungen und Entscheidungen, so dass keine Anhaltspunkte für einen eventuellen Änderungsbedarf im Hinblick auf das genehmigte Vorhaben ersichtlich seien. Im UVP-Bericht seien die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter jeweils nur im Hinblick auf die bauzeitlichen Beeinträchtigungen, welche Gegenstand der Plangenehmigung seien, sowie zusätzlich für das zweite Brückenbauwerk betrachtet worden. Äußerst hilfsweise zu dem Antrag, die sofortige Durchführung des Vorhabens zuzulassen, werde beantragt, unabhängig von einer eventuell noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung die Verlängerung der Verdolung von Gauchach und Mauchach außerhalb der Fischschonzeit nach § 17c Nr. 4 FStrG zuzulassen. Begründet werde dies mit der Notwendigkeit, diese Maßnahmen außerhalb der Fischschonzeit (01.10.bis 31.05.) zur Vermeidung weiterer Verzögerungen vorab durchzuführen. Dies würde es ermöglichen, jederzeit mit der eigentlichen Baumaßnahme zu beginnen, wenn die gegebenenfalls erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt sei. Die Verlängerung der Verdolungen werde von einer eventuellen Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berührt, da zur Errichtung der Brücke eine Baustraße im hierfür überplanten Bereich und damit auch die Verdolungen unvermeidbar erforderlich seien und im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich geworden seien, die die Zulässigkeit des Baus der zweiten Brücke aus Umweltgründen in Zweifel ziehen könnten. Für die Verlegung der Rohre seien nur Erdarbeiten im Gewässer selbst erforderlich. Es sei unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung Erkenntnisse erbringen könnte, welche auf die Verlegung der Rohre Einfluss haben könnten. Dem Senat liegen die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Freiburg zum Planfeststellungsbeschluss vom 10.07.1991 (in Papierform) sowie zu der Plangenehmigung vom 11.02.2022 und der Planergänzungsentscheidung vom 20.12.2022 (digital sowie in Papierform) vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.