Beschluss
3 S 1056/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0430.3S1056.23.00
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Leitsätze
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht dann gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn sich der Rechtsinhaber treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.1997 – 4 B 10/97 –, juris Rn. 2 m.w.N.).(Rn.16)
2. Der in der (zunächst einseitigen) Grenzbebauung zum Ausdruck kommende Verzicht auf seitliche Grenzabstände eröffnet dem Nachbarn lediglich die Möglichkeit des Grenzanbaus und erhöht so die bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke, auch wenn diese durch den Verlust seitlicher Grenzabstände erkauft wird.(Rn.18)
3. Die Möglichkeit einer Grenzbebauung wird in Gebieten der offenen Bauweise durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eröffnet. An diesem Verzicht muss der Grundstückseigentümer sich auch dann festhalten lassen, wenn sein Vorhaben – wie regelmäßig – durch eine Baugenehmigung legalisiert wird. Dies gilt aufgrund der Grundstücksbezogenheit der jeweiligen Abwehrrechte auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.(Rn.22)
4. Die Festsetzung der offenen Bauweise im Rahmen des hierdurch begründeten nachbarlichen Austauschverhältnisses entfaltet in der Regel nachbarschützende Wirkung, soweit danach ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2023 – 2 K 1313/22 – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert des Zulassungsverfahren wird auf 13.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht dann gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn sich der Rechtsinhaber treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.1997 – 4 B 10/97 –, juris Rn. 2 m.w.N.).(Rn.16) 2. Der in der (zunächst einseitigen) Grenzbebauung zum Ausdruck kommende Verzicht auf seitliche Grenzabstände eröffnet dem Nachbarn lediglich die Möglichkeit des Grenzanbaus und erhöht so die bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke, auch wenn diese durch den Verlust seitlicher Grenzabstände erkauft wird.(Rn.18) 3. Die Möglichkeit einer Grenzbebauung wird in Gebieten der offenen Bauweise durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eröffnet. An diesem Verzicht muss der Grundstückseigentümer sich auch dann festhalten lassen, wenn sein Vorhaben – wie regelmäßig – durch eine Baugenehmigung legalisiert wird. Dies gilt aufgrund der Grundstücksbezogenheit der jeweiligen Abwehrrechte auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.(Rn.22) 4. Die Festsetzung der offenen Bauweise im Rahmen des hierdurch begründeten nachbarlichen Austauschverhältnisses entfaltet in der Regel nachbarschützende Wirkung, soweit danach ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist.(Rn.26) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. April 2023 – 2 K 1313/22 – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert des Zulassungsverfahren wird auf 13.500 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich im Wege einer Baunachbarklage gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines grenzständigen Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten unter (nachträglicher) Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zur Bauweise. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Flurstück-Nr. 2864/1, das über die gesamte Grundstücksbreite mit einem in östlicher und westlicher Richtung grenzständig errichteten Wohnhaus bebaut ist (L-Weg Nr. 7a). Auf dem westlich des Grundstücks gelegenen Grundstück mit der Flurstück-Nr. 2864, von dem das Wohngrundstück der Kläger nach Fertigstellung der Bebauung im Wege der Grundstücksteilung abgespalten wurde, befindet sich ein an das Wohnhaus der Kläger angebautes Wohnhaus (L-Weg Nr. 7); das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben soll ebenfalls – in östlicher Richtung – an das Wohnhaus der Kläger angebaut werden (Flurstück-Nr. 2863; L-Weg Nr. 5). Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 6. Juli 1983 beschlossenen Bebauungsplans „L.-berg 2. Änderung“, der für die Grundstücke eine Bebauung mit Einzel- oder Doppelhäusern in offener Bauweise festsetzt. Für die ursprünglich auf dem ungeteilten Grundstück mit der Flurstück-Nr. 2864 errichteten Gebäude L-Weg Nr. 7 und 7a hatte der Rechtsvorgänger der Kläger im Jahr 1996 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Doppelhauses“ beantragt. In der Bauakte des Beklagten ist als Ergebnis einer behördeninternen Besprechung festgehalten, dass „durch das Vorhaben […] zusammen mit einer erforderlichen gleichen Bebauung auf dem Nachbargrundstück eine Hausgruppe (4 Häuser) [entstehe]. Die Befreiung von der Festsetzung „Einzel- oder Doppelhaus“ kann nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: […] Bauherr und Planverfasser sind einzubestellen“ (BA, S. 45). Im Nachgang zu einer am 15. Juli 1996 durchgeführten Besprechung mit dem Planverfasser und Bauleiter reichte dieser einen in einzelnen, v.a. das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Punkten geänderten Bauantrag ein, für den die Beklagte unter dem 11. September 1996 eine Baugenehmigung erteilte. Diese enthielt u.a. eine Befreiung mit der Bezeichnung „Zulassung einer Doppelhausbebauung statt einer Einzelhausbebauung“ (BA, S. 143 ff.). Entsprechend dem Bauantrag ist die östliche Wand des Gebäudes L-Weg Nr. 7a als Brandwand ohne Öffnungen ausgeführt. Nach Errichtung der Gebäude L-Weg Nr. 7 und 7a und erfolgter Grundstücksteilung erwarben die Kläger das Grundstück mit der Flurstück-Nr. 2864/1 (L-Weg Nr. 7a). Unter dem 8. Dezember 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit vier Wohneinheiten auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2863; L-Weg Nr. 5, wobei sie Befreiungen für die geringfügige Überschreitung der nordöstlichen und der südwestlichen Baugrenzen sowie die Errichtung von Dachgauben zuließ und die von den Klägern erhobenen Einwendungen zurückwies. Nach Zurückweisung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs durch das Regierungspräsidium Karlsruhe haben die Kläger am 14. April 2022 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Mit Bescheid vom 3. November 2022 hat die Beklagte die Baugenehmigung vom 8. Dezember 2020 um eine Befreiung für die „Zulassung einer Hausgruppe" ergänzt, die in das anhängige Klageverfahren einbezogen wurde. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 28. April 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen (2 K 1313/22). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass weder die angegriffene Baugenehmigung noch die nachgeschobene Befreiung die Kläger in eigenen Rechten verletzten. Deren Vorbringen, dass durch den Anbau an ihr Gebäude unter Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans „L.-berg, 2. Änderung“ eine unzulässige Hausgruppe im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 BauNVO entstehe, sei aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu ihrem Nachteil zu begründen. Insbesondere stehe ihnen kein Recht zu, ein auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze grenzständig errichtetes Gebäude abzuwehren oder die Beigeladenen auf die Errichtung eines Einzelhauses mit Grenzabstand zu verweisen. So sei das aus zwei vertikal abgetrennten Wohneinheiten bestehende Wohnhaus auf dem ungeteilten Grundstück Nr. 2864 ursprünglich nicht als Doppelhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne, sondern als – bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen – grenzständige Doppelhaushälfte errichtet worden, da es vollständig auf einem Grundstück gelegen gewesen sei. Durch die nachträgliche Grundstücksteilung sei der Baukörper der Kläger zum Bestandteil einer Hausgruppe geworden, da er nunmehr beidseitig keinen Grenzabstand aufweise. Das vom Rechtsvorgänger der Kläger somit verwirklichte „Reihenmittelhaus“ widerspreche mithin seit der Grundstücksteilung selbst den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen die Baubehörde im Jahr 1996 zu Recht befreit habe. Die unzutreffende Bezeichnung als „Zulassung einer Doppelhausbebauung“ ändere an der rechtlichen Einordnung des Baukörpers als Teil einer Hausgruppe nichts. Vielmehr werde die Einordnung als Reihenmittelhaus auch durch die technische Ausführung des Baukörpers bestätigt, der in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen eine ohne Öffnungen ausgeführte Brandwand aufweise. Das Grundstück der Kläger sei daher in einer Art und Weise bebaut bzw. zugeschnitten, die der Beigeladenen einen Grenzbau nachgerade aufzwinge, da nur dieser den Vorgaben des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entspreche. Auch sonst lasse die Forderung der Kläger nach der Einhaltung eines Grenzabstands keine Verletzung in subjektiven Rechten erkennen. Sie sei vielmehr mit dem Normgefüge zur Errichtung von Gebäuden in den Hausformen der Doppelhäuser und Hausgruppen und dessen nachbarschützenden Ausprägungen nicht in Einklang zu bringen, setze sich in Widerspruch zu dem vorhergehenden Verhalten bei der Bebauung ihres eigenen Grundstücks und sei mithin treuwidrig. Ausgangspunkt der städtebaulichen und nachbarschaftlichen Spannungen auf den Grundstücken Flst.-Nr. 2863, 2864 und 2864/1 sei allein die beidseitige Grenzbebauung auf dem klägerischen Grundstück in Verbindung mit der Teilung ihres Grundstücks, nicht aber das nachträgliche Hinzutreten des einseitigen Grenzanbaus der Beigeladenen. Mit der Verwirklichung eines beidseitigen Grenzanbaus habe der Rechtsvorgänger der Kläger zu erkennen gegeben, dass er zum Grundstück der Beigeladenen hin auf die Einhaltung von Grenzabständen verzichte. Ein entsprechender Rügeverlust wirke auch zum Nachteil der Rechtsnachfolger. Insbesondere führe auch die Befreiung von der festgesetzten Bauweise unter diesen Umständen nicht dazu, dass die Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück der Beigeladenen die Rechte der Kläger verletze, sofern sich die Bebauung auf dem Nachbargrundstück aufgrund der materiellen Inhalte der erteilten Befreiung nachgerade aufdränge. Vielmehr würde eine hiervon abweichende Sichtweise die Folgen einer Befreiung für die Nachbargrundstücke völlig ausblenden, einen Verstoß der Befreiung gegen nachbarliche Interessen begründen und das wechselseitige Austauschverhältnis, das in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zum Ausdruck komme, grundlegend erschüttern. Bei lebensnaher Betrachtung habe es sich den Klägern selbst bei laienhafter Betrachtung aufdrängen müssen, dass das Nachbargrundstück mit einem grenzständigen Hauptgebäude bebaut werden würde. Dass hierfür eine weitere Befreiung erforderlich sei, ändere hieran nichts, da der Ausgangspunkt für diese Notwendigkeit in der bereits für das Grundstück der Kläger erteilten Befreiung liege. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder gegen sonstige drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sei nicht dargelegt. Da eine Verletzung in nachbarschützenden Vorschriften nicht vorliege, sei auch eine Rechtsverletzung durch die nachträglich ausgesprochene Befreiung ausgeschlossen. Auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts könnten sich die Kläger nach dem Gebot von Treu und Glauben nicht berufen, da ihre die grenzständig errichtete Nachbarbebauung ein in jeder Hinsicht vergleichbares Maß erreiche wie das Vorhaben der Beigeladenen. Ob eine Abstandsfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 LBO objektiv entbehrlich sei, könne daher dahinstehen. Auch unter dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO sei nicht angezeigt, die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil der Beklagten aufzuerlegen, da die Kläger auch in Ansehung der nachträglich erteilten Befreiung an ihrer Klage festgehalten hätten. Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 24. Mai 2023 zugestellte Urteil haben die Kläger mit am 26. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 21. Juli 2023 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet. Die Beklagte ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 9. August 2023 entgegengetreten; die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt. II. Der fristgerecht eingegangene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Denn aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen wäre. 1. Die Darlegungen der Kläger lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erkennen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung, also eine Korrektur des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung, nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.2.2012 – 10 S 3390/11 –, NJW 2012, 2744). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmen soll (BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 –, Rn. 40), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 10). § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei grundsätzlich eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ausgehend hiervon begegnet die angegriffene Entscheidung nicht den behaupteten rechtlichen Zweifeln. b) Soweit die Kläger vortragen, dass mit Verwirklichung des geplanten Vorhabens eine den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechende Hausgruppe entstehe, missverstehen sie die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Denn auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die entstehende Bebauungssituation einer im Bebauungsplan nicht vorgesehenen Hausgruppe entspreche. Es bezeichnet den auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen Baukörper daher ausdrücklich als „Reihenmittelhaus“ (UA, S. 12) bzw. als „Mittelteil einer Hausgruppe“ (UA, S. 11) und stellt fest, dass das Vorhaben der Beigeladenen auch „die weiteren Anforderungen an den Hausgruppenbegriff“ erfüllt (UA, S. 16 f.). Es nimmt weiterhin – insoweit übereinstimmend mit dem Vorbringen der Kläger – an, dass das die Hausgruppe vervollständigende Vorhaben der Beigeladenen seinerseits einer Befreiung von der festgesetzten Bauweise bedurft hätte bzw. bedarf (UA, S. 16). Das Verwaltungsgericht führt jedoch aus, dass diese Situation ihren Ursprung – ungeachtet der hierfür im Jahr 1996 erteilten Befreiung – alleine in der auf dem Grundstück der Kläger vorhandenen beidseitigen Grenzbebauung finde, so dass den Klägern kein Abwehrrecht gegen die (ohne Befreiung objektiv planwidrige) vorgesehene Grenzbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen zukomme. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen indes nicht entkräftet. c) Ohne Erfolg rügen die Kläger in diesem Zusammenhang die Unvereinbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Betrachtung mit der Rechtsprechung zum für die Beurteilung einer Baunachbarklage maßgeblichen Zeitpunkt. Zwar trifft es zu, dass hierfür grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist, wobei nachträgliche Änderungen nur zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2018 – 5 S 854/17 –, juris Rn. 45 sowie Senatsurt. v. 17.06.1992 – 3 S 829/92 –, juris Rn. 65 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In der (seitens des Verwaltungsgerichts ausdrücklich zitierten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch geklärt, dass die Berufung auf ein nachbarliches Abwehrrecht dann gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn sich der Rechtsinhaber treuwidrig zu seinem eigenen vorausgegangenen Verhalten in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.1997 – 4 B 10/97 –, juris Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt betrifft dabei die Frage, ob ein Bauvorhaben die nachbarschützenden Vorschriften tatsächlich verletzt; die Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit aber die (vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte) Frage, ob der Nachbar aus einer objektiven Verletzung grundsätzlich nachbarschützender Vorschriften auch im konkreten Fall Abwehrrechte herleiten kann. Dass für die Frage der Verwirkung bestehender Abwehrrechte oder sonstiger Verstöße gegen Treu und Glauben aber auch bzw. sogar in erster Linie das Vorverhalten des Rechtsinhabers (bzw. seiner Rechtsnachfolger; vgl. hierzu unten f)) in der Vergangenheit maßgeblich sein muss, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Baukörper auf dem Grundstück der Kläger seit der Grundstücksteilung – d.h. auch im Zeitpunkt der Erteilung der hier angefochtenen Baugenehmigung – als Reihenmittelhaus bzw. Mittelteil einer Hausgruppe darstellt und so (fortgesetzt) einen Verzicht auf die Einhaltung von Grenzabständen zum Ausdruck bringt (UA, S. 12 f., 15). d) Ohne Erfolg wendet sich das Zulassungsvorbringen im Ergebnis auch gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das klägerische Grundstück in einer Art und Weise bebaut und flurstücksmäßig abgeteilt sei, die der Beigeladenen im Hinblick auf § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO einen Grenzanbau nachgerade aufzwinge (UA, S. 13). Dabei kann offen bleiben, ob die vorgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts vollumfänglich zutrifft. Zwar ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – geklärt, dass eine auf Dauer zu einem erheblichen Teil freistehende Grenzwand der offenen Bauweise grundlegend widerspricht und das Abstandsgebot bei festgesetzter offener Bauweise an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ausschließlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden werden kann (UA, S. 13 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Jedoch könnte fraglich sein, ob die offene Bauweise den Inhaber des bislang unbebauten Grundstücks in einer solchen Situation zu einer Behebung der objektiv planwidrigen Bausituation auf dem (grenzständig bebauten) Nachbargrundstück – und damit zu einer Ergänzung der vorhandenen Doppelhaushälfte bzw. des vorhandenen Hausgruppenteils durch eigene Grenzbebauung – zwingt, da die offene Bauweise vorliegend auch Einzelhäuser zulässt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 und 3 BauNVO). Denn der in der (zunächst einseitigen) Grenzbebauung zum Ausdruck kommende Verzicht auf seitliche Grenzabstände eröffnet dem Nachbarn zunächst lediglich die Möglichkeit des Grenzanbaus und erhöht so die bauliche Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke, auch wenn diese durch den Verlust seitlicher Grenzabstände erkauft wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 21). Möglicherweise kann eine objektiv plankonforme Grenzbebauung bei nicht gleichzeitiger Bebauung der Grundstücke daher nur gewährleistet werden, wenn die Erstbebauung von einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der gegenseitigen Grenzbebauung abhängig gemacht wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO). Indes können die Kläger aus dem Umstand, dass ihrem Rechtsvorgänger keine öffentlich-rechtliche Sicherung abverlangt wurde, keine für sie günstigere Rechtslage herleiten, da dessen Verzicht auf die Einhaltung von Grenzabständen auch in der (zunächst) einseitigen Grenzbebauung zum Ausdruck kommt. Insbesondere begründet der Einwand der Kläger auch deswegen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel, weil die Kläger hieraus lediglich die objektive Planwidrigkeit des neu genehmigten Vorhabens herleiten wollen. Diese hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht in Frage gestellt, sondern seinerseits zugrundegelegt. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Grenzbebauung zu einem Verlust sonst ggf. bestehender Abwehrrechte führe, zieht der Einwand jedoch nicht in Zweifel. e) Ohne Erfolg machen die Kläger weiterhin geltend, dass das Verwaltungsgericht die auf ihrem Grundstück vorhandene Bebauung zu Unrecht als „Reihenmittelhaus“ bzw. als „Mittelteil einer Hausgruppe“ charakterisiert habe, da eine Doppelhaushälfte auch in mehrere Richtungen grenzständig bebaut sein könne. Bei dem auf den Grundstücken 2864 und 2864/1 errichteten Gebäude handele es sich daher um ein Doppelhaus im Rechtssinne, das die Ergänzung um einen weiteren grenzständigen Baukörper nicht zulasse. Hierbei verkennt die Klägerin jedoch, dass Gebäude nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in der offenen Bauweise mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden (Hervorhebung durch den Senat). Dem widerspräche es jedoch, den beidseitig grenzständig errichteten Baukörper auf dem Grundstück der Kläger als Teil eines Doppelhauses anzusehen. Vielmehr setzt die Annahme eines Doppelhauses in offener Bauweise voraus, dass die Gebäudehälften an einer Seite grenzständig zusammengebaut sind, im Übrigen aber – entsprechend der offenen Bauweise – den seitlichen Grenzabstand einhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 12.7.2012 – 5 K 1351/11 –, juris Rn. 29; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, § 22 Rn. 36). Daher dürfte es sich im Zeitpunkt der Errichtung des Bestandsgebäudes auf dem ungeteilten Grundstück 2864 insgesamt um eine – auf Ergänzung durch eine weitere Doppelhaushälfte ausgerichtete – Doppelhaushälfte im Rechtssinne gehandelt haben, da die selbständigen Nutzungseinheiten Nr. 7 und Nr. 7a ursprünglich nicht auf unterschiedlichen Grundstücken lagen (vgl. zum Begriff des „unechten Doppelhauses“ OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 16.4.2012 – 3 L 156/08 –, juris Rn. 19). Dass das im Falle eines grenzständigen Anbaus auf dem Grundstück Nr. 2863 entstehende Gesamtgebäude aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksteilung nunmehr als Hausgruppe anzusehen wäre, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht in Frage gestellt, sondern lediglich nachbarrechtliche Abwehransprüche der Kläger hiergegen verneint (vgl. oben d)). Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung ist dabei ohne Bedeutung, dass die Beklagte für die nunmehr auf den Grundstücken Nr. 2864 und Nr. 2864/1 vorhandene Bebauung im Jahr 1996 eine Baugenehmigung unter Befreiung für die „Zulassung einer Doppelhausbebauung statt einer Einzelhausbebauung“ erteilt hat. Denn Inhalt und Umfang einer Baugenehmigung werden durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagen bestimmt, sofern die Baugenehmigung selbst keine entsprechenden Vorbehalte oder Maßgaben enthält (vgl. Senatsurt. v. 29.9.2015 – 3 S 741/15 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Hieraus ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich die Baugenehmigung und die in ihr enthaltene Befreiungsentscheidung auf den nachfolgend auch tatsächlich errichteten Baukörper bezieht, der sich rechtlich als Doppelhaushälfte bzw. (nunmehr) als Mittelteil einer Hausgruppe darstellt. Eine mögliche Falschbezeichnung ändert an dieser Einordnung ebenso wenig wie der Umstand, dass eine Befreiung von der festgesetzten Bauweise vor erfolgter Grundstücksteilung möglicherweise – bei rechtlicher Einordnung der errichteten Baukörper als einheitliche Doppelhaushälfte – sogar gänzlich entbehrlich gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass ein grenzständiger Anbau an den auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Baukörper unterbleiben werde, konnte jedenfalls zu keinem Zeitpunkt entstehen. Auch eine entsprechende Selbstbindung der Verwaltung lässt sich hieraus nicht ableiten, zumal – wie sich aus der Vorgeschichte des im Jahr 1996 genehmigten Bauantrags ebenso ergibt wie aus der fensterlosen Ausführung der Grenzwand – die Fortentwicklung zu einer Hausgruppe von vorneherein beabsichtigt war. f) Zu Unrecht berufen sich die Kläger auch darauf, dass die ihrem Rechtsvorgänger erteilte Baugenehmigung den Einwand treuwidrigen bzw. widersprüchlichen Verhaltens ausschließe. Denn die Möglichkeit einer Grenzbebauung wird in Gebieten der offenen Bauweise gerade durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 21). An diesem Verzicht muss der Grundstückseigentümer sich auch dann festhalten lassen, wenn sein Vorhaben – wie regelmäßig – durch eine Baugenehmigung legalisiert wird. Dies gilt aufgrund der Grundstücksbezogenheit der jeweiligen Abwehrrechte auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern (vgl. Senatsurt. v. 25.9.1991 – 3 S 2000/91 –, juris Rn. 29, BVerwG, Beschl. v. 14.6. 2016 – 4 B 45.15 –, juris Rn. 31, BayVGH, Beschl. v. 14.5. 2020 – 15 ZB 19.2263 –, juris Rn. 21 sowie OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 4.6.2012 – 2 L 56/11 –, juris Rn. 7 jeweils zur Verwirkung von Nachbarrechten). g) Schließlich dringen die Kläger auch mit ihrem Vorbringen zum Gebot der Rücksichtnahme nicht durch. Soweit sie geltend machen, dass durch die Genehmigung eines grenzständigen Gebäudes ein außerordentlicher großer Gebäudekomplex entstünde, der mit keinem der Gebäude in näherer Umgebung vergleichbar sei, lässt ihr Vorbringen schon nicht erkennen, aus welchen Gründen sich dies gerade zu ihren Lasten als rücksichtslos erweist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des – nicht näher substantiierten – Vorbringens, dass der Gebäudekomplex quer zum Tal stünde und damit eine großflächige Blockade für talabwärts laufende Kaltluftströme bilde. Denn dieses blendet aus, dass der entstehende Gebäudekomplex nahezu hälftig durch die Bestandsgebäude auf den Grundstücken Nr. 2864 und Nr. 2864/1 gebildet würde, und lässt eine spezifische Betroffenheit gerade des Klägergrundstücks durch den behaupteten Abbruch der Kaltluftströme auch im Übrigen nicht erkennen. Die Kläger zeigen auch nicht auf, dass die (bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässige) Errichtung eines Mehrfamilienhauses zu ihren Lasten rücksichtslos wirkt. h) Vor diesem Hintergrund muss auch die Rüge ohne Erfolg bleiben, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften zu einem nachbarrechtlichen Abwehranspruch führe. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung durch eine nachträglich erteilte Befreiung dann ausscheide, wenn – wie zuvor festgestellt – schon die Bauweise des Vorhabens die Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften verletze (UA, S. 19). Es nimmt hierbei ersichtlich auf die vorausgegangenen Ausführungen in Bezug, die einen Abwehranspruch auch bei gegebener Verletzung grundsätzlich nachbarschützender Vorschriften dann verneinen, wenn sich der Inhaber eines nachbarlichen Abwehrrechts (bzw. dessen Rechtsnachfolger) treuwidrig in Widerspruch zu seinem vorausgegangenen Verhalten setzt (UA, S. 14 f.). Trotz der missverständlichen Formulierung des Verwaltungsgerichts, die auf das Vorliegen einer Verletzung nachbarschützender Normen Bezug zu nehmen scheint, wird daher deutlich, dass das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die nachträglich ausgesprochene Befreiung lediglich die Ausübung eines ggf. bestehenden Abwehrrechts als im Einzelfall treuwidrig ansieht. Dies begegnet vor dem Hintergrund der übrigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln. Insbesondere kommt es auf mögliche Ermessensfehler der nachträglichen Befreiungsentscheidung somit nicht an. i) Ohne Erfolg rügen die Kläger weiter einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf, dass ein Nachbar, der den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert ist, die Verletzung des Grenzabstands beim Bauherrn zu rügen, wenn die Verletzung nachbarschützender Abstandsregelungen durch das angegriffene Vorhaben nicht schwerer wiegt als der eigene Verstoß und in gefahrenrechtlicher Hinsicht keine völlig untragbaren Zustände entstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Denn aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsentscheidung ergibt sich zugleich, dass es für die Frage eines „Verstoßes“ im o.g. Sinne nicht darauf ankommt, ob die Abweichung von den jeweiligen Vorschriften genehmigt wurde (vgl. Senatsbeschl. v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Zudem ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die grenzständige Bebauung eines Grundstücks mit einer Doppelhaushälfte in Gebieten der offenen Bauweise gerade den Verzicht auf die Einhaltung seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 21). Dies ist auf Fälle der Errichtung eines Hausgruppenteils ohne weiteres übertragbar. Dass die Kläger im Hinblick auf die hier vorgesehene Grenzbebauung nicht die Einhaltung seitlicher Grenzabstände einfordern können, obwohl die auf ihrem Grundstück vorhandene, im wesentlichen deckungsgleiche Bebauung selbst keine Grenzabstände einhält, begegnet daher keinen ernstlichen Zweifeln. j) Auch in der Gesamtschau begegnet die angegriffene Entscheidung keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Zwar trifft es zu, dass die Festsetzung der offenen Bauweise im Rahmen des hierdurch begründeten nachbarlichen Austauschverhältnisses in der Regel nachbarschützende Wirkung entfaltet, soweit danach ein seitlicher Grenzabstand einzuhalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2000 – 4 C 12.98 –, BVerwGE 110, 355, juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.3.1999 – 5 S 49/99 –, juris Rn. 5). Auch entspräche die nunmehr genehmigte Grenzbebauung in Verbindung mit dem vorhandenen Baubestand nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans, der lediglich Einzel- und Doppelhäuser vorsieht. Diese objektive Planwidrigkeit findet ihre Ursache jedoch alleine in der auf dem nunmehr geteilten Grundstück Nr. 2864 vorhandenen Bebauung, da die ursprünglich als Doppelhaushälfte errichteten Baukörper ohne weiteres durch Anbau einer weiteren Doppelhaushälfte zu einem Doppelhaus ergänzt werden konnten und nur in Folge der nachfolgenden Grundstücksteilung zu einem Hausgruppenteil wurden. In einer Situation wie dieser kommt den Klägern kein Abwehrrecht gegenüber der grenzständigen Bebauung des Nachbargrundstücks zu, da der zur Genehmigung gestellte Teil einer Hausgruppe ihrem Baukörper nicht anders gegenübertritt als eine grenzständig errichtete Doppelhaushälfte. Dass sich die auf dem Grundstück der Kläger vorhandene Bestandsbebauung nunmehr einer Grenzbebauung in beide Richtungen ausgesetzt sieht, beruht alleine auf der maximalen Ausnutzung des (nunmehr geteilten) Klägergrundstücks in seitlicher Richtung und kann die Baumöglichkeiten auf dem Nachbargrundstück jedenfalls im Verhältnis zu den Klägern nicht beschränken. Unerheblich ist dabei, dass der vorhandene Baukörper durch den Rechtsvorgänger der Kläger errichtet wurde. Denn als Rechtsnachfolger kann der Grundstückseigentümer bauliche Verhältnisse, die objektiv nicht mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu vereinbaren sind, nicht unter Berufung auf Umstände abwehren, die ihren Ursprung alleine auf seinem Grundstück finden. Dies hat das Verwaltungsgericht in zutreffender Weise erkannt. k) Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich geltend, dass das Nachschieben der Befreiung erst im gerichtlichen Verfahren jedenfalls im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen wäre. Denn es trifft schon nicht zu, dass ihre Klage ohne die nachgeschobene Befreiung zwingend hätte Erfolg haben müssen, da das Verwaltungsgericht die Berufung auf einen Abwehranspruch auch unabhängig von der Befreiung als treuwidrig angesehen hat. Auch wird aus dem Vorbringen der Kläger nicht deutlich, dass die ihnen auferlegten Verfahrenskosten im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil durch Verschulden des Beklagten entstanden wären. Insoweit hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Kläger auch in Ansehung der nachträglich erteilten Befreiung an ihrem Anfechtungsantrag festgehalten (bzw. diesen auf die nachgeschobene Befreiung erweitert) haben (UA, S. 20). Von der Möglichkeit, das Verfahren unter Hinweis auf die nunmehr erteilte Befreiung mit der Kostenfolge des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO für erledigt zu erklären, haben die Kläger demnach keinen Gebrauch gemacht. 2. Die Berufung ist auf Grundlage des Zulassungsvorbringens auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Denn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen nur vor, wenn die Rechtssache – etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr im Einzelfall zugrunde liegenden Rechtsmaterie – in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 7.1.2024 – 13 S 1495/23 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht, da die Rechtssache lediglich die Anwendung etablierter Rechtssätze auf den konkreten Einzelfall erforderte und keines überdurchschnittlichen Ermittlungsaufwandes bedurfte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung von Miteigentümern BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 – 4 BN 48.00 –, juris Rn. 8). Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser das Zulassungsverfahren nicht gefördert hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. der Empfehlung in Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat folgt insoweit der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, nachdem die Kläger ihren erstinstanzlich abgewiesenen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.