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Urteil

6 K 704/22

VG Stuttgart 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0702.6K704.22.00
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Leitsätze
1. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein emittierendes Vorhaben baurechtlich genehmigt werden, ist dies trotz Überschreitung der Richtwerte möglich, wenn sich die vorhandene Immissionssituation verbessert oder zumindest nicht verschlechtert (sog. Verbesserungsgenehmigung). (Rn.45) 2. Bestandskräftige Baugenehmigungen für Tierhaltungsanlagen sind hinreichend bestimmt, wenn aus den Bauvorlagen die für die Tiere zur Verfügung stehenden Flächen entnommen werden können und daraus in Verbindung mit Angaben zum Platzbedarf der jeweiligen Tiere die genehmigte Tierplatzzahl ermittelt werden kann. Die konkrete Angabe von Tierplatzzahlen in den Bauvorlagen oder in der Baugenehmigung selbst ist hingegen nicht erforderlich. Die so ermittelten Tierplatzzahlen können im Rahmen einer Verbesserungsgenehmigung und bei der Einholung von Immissionsprognosen als vorhandener Bestand herangezogen werden. (Rn.47)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein emittierendes Vorhaben baurechtlich genehmigt werden, ist dies trotz Überschreitung der Richtwerte möglich, wenn sich die vorhandene Immissionssituation verbessert oder zumindest nicht verschlechtert (sog. Verbesserungsgenehmigung). (Rn.45) 2. Bestandskräftige Baugenehmigungen für Tierhaltungsanlagen sind hinreichend bestimmt, wenn aus den Bauvorlagen die für die Tiere zur Verfügung stehenden Flächen entnommen werden können und daraus in Verbindung mit Angaben zum Platzbedarf der jeweiligen Tiere die genehmigte Tierplatzzahl ermittelt werden kann. Die konkrete Angabe von Tierplatzzahlen in den Bauvorlagen oder in der Baugenehmigung selbst ist hingegen nicht erforderlich. Die so ermittelten Tierplatzzahlen können im Rahmen einer Verbesserungsgenehmigung und bei der Einholung von Immissionsprognosen als vorhandener Bestand herangezogen werden. (Rn.47) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Die Klagen sind zulässig aber unbegründet. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt für die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klagen von Nachbarn: Das Gericht kann die Baugenehmigung nur dann aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieser Nachbarn dienen sollen und die Nachbarn diese Verstöße fristgerecht gerügt haben. Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist dagegen unerheblich und einer Prüfung des Gerichts entzogen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 29; VG Stuttgart, Urt. v. 13.10.2020 - 2 K 2945/19 - juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zum Nachteil der Kläger nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob die Kläger mit ihrem Vorbringen bereits nach § 6 Sätze 1 bis 3 UmwRG präkludiert sind (dazu I.). Denn das Vorhaben der Beigeladenen verstößt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (dazu II.) weder hinsichtlich der von ihm ausgehenden Geruchsimmissionen noch hinsichtlich seiner Lärmimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu III.). I. Es kann dahinstehen, ob die Kläger mit ihrem Vorbringen nach § 6 Sätze 1 bis 3 UmwRG präkludiert sind. Zwar ist aus den Akten ohne weiteres ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht eingehalten hat. Nach § 6 Satz 2 UmwRG sind jedoch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zuzulassen, wenn die Voraussetzung des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegt, der Beteiligte die Verspätung also genügend entschuldigt hat. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, während der laufenden Klagefrist lebensbedrohlich erkrankt zu sein, was sogar die amtliche Bestellung einer Vertreterin durch die zuständige Rechtsanwaltskammer erforderlich gemacht habe. Tatsächlich wurde der exakt zehn Wochen nach Klageerhebung eingegangene Fristverlängerungsantrag nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, sondern von einer für ihn bestellten Vertreterin gestellt und mit einer - nicht näher dargelegten - Erkrankung des Prozessbevollmächtigten der Kläger begründet. Das Gericht sieht davon ab, den Verlauf dieser Erkrankung zu erforschen, da die Rügen jedenfalls in der Sache unbegründet sind. II. Vorliegend ist über die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung unter Berücksichtigung des erst lange nach ihrer Erteilung erklärten Verzichts auf das Halten und Betreiben von weiteren 150 Mastschweineplätzen zu entscheiden. 1. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann. Das ist in der Rechtsprechung geklärt. Verzichtet der Bauherr teilweise auf die Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und schreibt die Genehmigungsbehörde diesen Verzicht durch eine Änderung der Genehmigung fest, richtet sich die Frage, ob der aufrechterhaltene Teil der Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, weiterhin nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der ursprünglichen Baugenehmigung (zu alledem BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43/10 - juris Rn. 9 f. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.04.2024 - 3 S 1056/23 - juris Rn. 16). 2. Nach diesen Maßgaben ist der Verzicht der Beigeladenen auf das Halten und Betreiben von weiteren 150 Mastschweineplätzen vom Gericht zu berücksichtigen. Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass es sich vorliegend nicht um einen Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, weil nicht auf eine teilweise Ausnutzung der nun erteilten Baugenehmigung, sondern auf eine teilweise Ausnutzung älterer, seit langem bestandskräftiger Baugenehmigungen verzichtet wird. Dies stellt sich aber im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen als nachträgliche Änderung der Sachlage zu ihren Gunsten dar, sodass der Verzicht auf die teilweise Ausnutzung der alten Baugenehmigungen vom Gericht zu berücksichtigen ist, zumal die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erklärt hat, dass die Bauakten der alten Genehmigungen des Schweinestalls um die Verzichtserklärungen ergänzt werden. Entgegen des erstmaligen Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung bedarf es keiner zusätzlichen Änderung oder Ergänzung der bestandskräftigen Baugenehmigungen. Denn der eindeutig erklärte Verzicht der Beigeladenen führt dazu, dass diese sich insoweit auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigen. Eines Vermerks in den jeweiligen Baugenehmigungen bedarf es für diese Rechtsfolge nicht. III. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht zulasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. 1. Das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend ableitbar aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB, soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Gebots soll also gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden oder jedenfalls abgemildert werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2016 - 4 B 52.15 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - juris Rn. 43). Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar ist, hat sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen. 2. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt hinsichtlich der Geruchsimmissionen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. a) Für die Beurteilung der Belästigung durch Gerüche von Vorhaben, die vor dem 01.12.2021 mit vollständigen Unterlagen zur Genehmigung gestellt worden sind, gab es noch keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (wie heute den Anhang 7 zur TA Luft vom 18.08.2021, GMBl. 2021, S. 1050, 1180). Die damalige Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL v. 29.02.2008 mit Ergänzung v. 10.09.2008, in Baden-Württemberg eingeführt durch ministeriellen Erlass, im Folgenden: GIRL) war aber eine wichtige Orientierungshilfe in solchen Fällen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urt. v. 08.12.2023 - 7 A 742/22 - juris Rn. 68 ff.), die freilich nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden durfte (vgl. zu letzterem nur BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 - juris Rn. 14). Sie war im vorliegenden Fall deswegen noch anzuwenden, da Nr. 8 der TA Luft vom 18.08.2021 ausführt, anhängige Genehmigungsverfahren - wie jenes der Beigeladenen - sollten nach der TA Luft 2002 zu Ende geführt werden, wenn vor dem 01.12.2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Ihr kommt keine rechtssatzartige Bedeutung, aber eine solche als (antizipierte) sachverständige Stellungnahme zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2018 - 4 BN 10/18 - juris Rn. 14). Erforderlich ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls; zu betrachten sind vor allem die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 - BauR 2019, 473 ). Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 15.09.2022 - 4 C 3.21 - juris Rn. 14). Die GIRL verwendet (wie Anhang 7 zur TA Luft vom 18.08.2021) sogenannte Geruchsstundenhäufigkeiten. Sie sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchseinwirkungen in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsbereichen unterschiedliche Immissionswerte in relativen Häufigkeiten von Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßiges Maß für die maximal zulässigen Geruchsimmissionen sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Mit diesen Einstufungen entspricht die GIRL den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen dieses Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen vielmehr ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, sodass das gefundene Ergebnis „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. v. 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 54; v. 12.10.2017 - 3 S 1457/17 - juris Rn. 31). Nr. 3.1 (Tabelle 1) der GIRL legt den Immissionswert für Geruchsimmissionen, der die relative Häufigkeit der Geruchsstunden abbildet und dessen Überschreitung in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten ist, in Dorfgebieten auf 0,15 (also maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) fest. Dabei geht die GIRL ausdrücklich davon aus, dass der Immissionswert für Dorfgebiete gerade für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen in Verbindung mit der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb gilt, welche (vgl. Nr. 4.6 der GIRL) ihrerseits wiederum die Geruchshäufigkeit für bestimmte Tierarten (u.a. „die Tierart Milchkühe mit Jungtieren“) und einen hierauf bezogenen Gewichtungsfaktor berücksichtigt. Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen kann des Weiteren die VDI-Richtlinie 3894 (Blatt 1 vom September 2011 und Blatt 2 vom November 2012) herangezogen werden (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 15.07.2020 - 5 S 2522/18 - juris Rn. 55 f.). b) Auf der Grundlage des dargestellten Zusammenspiels von GIRL und VDI-Richtlinie 3894 hat die M.- GmbH ihre gutachterliche Stellungnahme erstellt, gegen deren Richtigkeit die Kläger - mit Ausnahme des Ansatzes der Tierzahlen des Ausgangsbestandes - keine Einwände erheben. Auch nach der letzten Überarbeitung vom 04.10.2023 unter Berücksichtigung der geringen Anzahl genehmigter Tierplätze für Rinder und des Verzichts der Beigeladenen auf weitere 150 Plätze für Mastschweine wird der angesetzte Beurteilungswert von 20 % noch (wenn auch nur geringfügig) überschritten. c) Allerdings liegen nach dieser gutachterlichen Stellungnahme, die das Gericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, die Voraussetzungen einer Verbesserungsgenehmigung vor, sodass das Vorhaben gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos ist. aa) Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG darf eine beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung nicht versagt werden, wenn nach ihrer Durchführung zwar nicht alle Immissionsrichtwerte eingehalten werden, wenn aber der Immissionsbeitrag der Anlage durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen durchsetzbare Maß reduziert wird. Ausgehend von diesem Gedanken hat die Rechtsprechung auch für nicht immissionsschutzrechtlich, sondern (nur) baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen die Rechtsfigur der Verbesserungsgenehmigung entwickelt, wobei dahinstehen kann, ob diese auf einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 BImSchG beruht (OVG NRW, Beschl. v. 23.04.2013 - 2 B 141/13 - juris) oder ohne ausdrückliche Heranziehung des § 6 Abs. 3 BImSchG entwickelt wurde (BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 - juris; OVG Nds., Beschl. v. 25.03.2022 - 1 LA 89/21 - juris). Dementsprechend ist im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme hinsichtlich der Zumutbarkeit von Immissionen schutzmindernd zu berücksichtigen, dass eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort, der durch eine bereits vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, Vorbelastungen vorfindet. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie ansonsten in einem vergleichbaren Gebiet unzumutbar wären. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein (weiteres) emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann möglich, wenn dadurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefährdung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch nicht überschritten hat und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen (zu alledem BVerwG, Urt. v. 27.06.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 13). bb) Gegen das Vorliegen einer solchen Verbesserungsgenehmigung für die Beigeladenen haben die Kläger lediglich eingewandt, eine Verbesserung der Immissionssituation liege deshalb nicht vor, weil es an dem in der Geruchsimmissionsprognose zugrunde gelegten bestandsgeschützten Ausgangsbestand an Tierplätzen der Beigeladenen fehle, da die ihnen in der Vergangenheit erteilten Baugenehmigungen insoweit zu unbestimmt seien. Zwar ist es zutreffend, dass die bestandskräftigen Baugenehmigungen keine unmittelbaren Angaben zu Tierplatzzahlen enthalten. Dies führt aber nicht dazu, dass diese Baugenehmigungen in der Weise unbestimmt (dazu (1)) sind, dass die bisherige Tierhaltung der Beigeladenen nur bis zur Grenze der in der heutigen GIRL vorgesehenen Richtwerte zulässig ist. Die in der Geruchsimmissionsprognose angesetzten Tierzahlen des Ausgangsbestandes ergeben sich vielmehr bei entsprechender Auslegung aus den bereits erteilten Baugenehmigungen (dazu (2)). (1) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Dabei muss sich die “Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 - juris Rn. 22). Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 15 m.w.N.). Insoweit kann insbesondere auf die Baubeschreibung (§ 7 LBOVVO) abgestellt werden. Für weitere von der Baurechtsbehörde zur Beurteilung des Vorhabens verlangte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO) oder vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen, die das genehmigte Vorhaben bei verständiger Würdigung der Baugenehmigung ebenfalls konkretisieren, gilt nichts Anderes. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.2007 - 4 B 52.07 - juris Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschl. v. 20.5.2014 - 4 B 21.14 - juris Rn. 9 m.w.N.; zu alledem VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 - juris Rn. 34 f.). (2) Der in der Geruchsprognose zugrunde gelegte Ausgangstierbestand der bisherigen Ställe der Beigeladenen ergibt sich aus den bereits erteilten Baugenehmigungen. Diese sind hinreichend bestimmbar. In diesen sind alle Flächen, die für die Tiere zur Verfügung stehen, sowie Angaben zu den Buchten o. ä. enthalten. Aus diesen Angaben lässt sich der genehmigte Tierbestand ohne weiteres errechnen. In allen Baugenehmigungen - mit Ausnahme der ältesten vom 16.03.1993 - sind zudem in den Nebenbestimmungen und Hinweisen bereits Angaben zum Platzbedarf für die jeweiligen Tiere enthalten. Darüber hinaus kann zur weiteren Konkretisierung des Platzbedarfs insbesondere in dieser ältesten Genehmigung auf Vorgaben in technischen Richtlinien zurückgegriffen werden (die sich im Übrigen mit den jeweiligen Vorgaben in den Baugenehmigungen nahezu decken). Der Beklagte hat hinsichtlich des Platzbedarfs der Tiere auf aktuelle tierschutzrechtliche Vorgaben zurückgegriffen, die strenger sind als die Vorgaben in den jeweiligen Baugenehmigungen. Zudem ist er - zu Lasten der Beigeladenen - von hohen Durchschnittswerten ausgegangen, z.B. von einem Durchschnittsgewicht der Schweine von bis zu 110 kg, die auf der sicheren Seite liegen. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung die angesetzten Tierzahlen des Ausgangsbestandes im Einzelnen begründet. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Berechnungen haben die Kläger - auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht erhoben. Solche drängen sich dem Gericht auch nicht auf; vielmehr hat eine Überprüfung dieser Berechnungen deren Nachvollziehbarkeit ergeben. Im Hinblick darauf, dass die so errechneten Tierzahlen in der aktualisierten Ergebnisdarstellung der Geruchsimmissionsprognose vom 04.10.2023 zu einer erheblichen Verbesserung zugunsten der Kläger führen, ist das Vorhaben diesen gegenüber nicht rücksichtslos. 3. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch hinsichtlich der Lärmimmissionen durch den Fahrverkehr nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt, dass hinsichtlich der Lärmimmissionen weder eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm noch die Richtigkeit der eingeholten Schallimmissionsprognose gerügt werde. Die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens der Beigeladenen liege vielmehr darin begründet, dass diese ihr Grundstück so bebaut hätten und weiter bebauen würden, dass deren innerbetrieblicher Verkehr weitgehend auf der öffentlichen Straße und nicht auf dem Betriebsgelände stattfinde. Eine rechtlich relevante Rücksichtslosigkeit des Vorhabens kann mit diesem Argument jedoch nicht begründet werden, da ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot - wie dargelegt - voraussetzt, dass das Vorhaben für den Nachbarn nicht nur nachteilig, sondern unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit bestimmt sich maßgeblich nach den Richtwerten, hier der TA Lärm. Diese werden nach der von den Klägern nicht angegriffenen Schallimmissionsprognose deutlich eingehalten. Der Gutachter hat in einer Stellungnahme zur Schallimmissionsprognose dargelegt, dass hinsichtlich des Tagesrichtwertes aus physikalischer Sicht auch bei einer Verdreifachung des betrachteten Betriebes keine Überschreitung des Immissionsrichtwertes zu erwarten ist. Umstände des Einzelfalls, die dennoch eine Unzumutbarkeit begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass es möglicherweise einen für die Kläger günstigeren Standort für den Stallneubau gegeben hätte, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unerheblich. Maßgeblich für die Prüfung ist allein der vom Bauherrn beantragte Standort. Ergibt sich danach, dass das beantragte Vorhaben für den Nachbarn zumutbar ist, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.1998 - 4 B 93.98 - juris Rn. 5). Im Übrigen wäre für die Kläger unter Lärmgesichtspunkten ohnehin praktisch nichts gewonnen, wenn die Beigeladenen nicht auf der öffentlichen Straße, sondern unmittelbar entlang dieser auf ihrem eigenen Grundstück fahren würden. Vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich, warum die Kläger von den Beigeladenen verlangen könnten, dass diese ihre Grundstücke nicht zum öffentlichen Weg hin baulich ausnutzen. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Kläger ihrerseits ihre Häuser sehr nah an den E.-Weg gebaut haben. Das Haus des Klägers 1 ist weniger als 10 m vom E.-Weg entfernt errichtet worden, obwohl das Grundstück eine Tiefe von ca. 50 m aufweist. Das Haus der Klägerin zu 2 liegt in unmittelbarer Nähe zum E.-Weg, obwohl das Grundstück eine Tiefe von deutlich über 100 m aufweist. Nach alledem ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der (verkehrsbedingten) Lärmimmissionen rücksichtslos sein könnte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Ausgenommen von der Kostentragung durch die Kläger sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, da sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Beschluss vom 02.07.2024 Der Streitwert ist nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.1.3, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 30.000 € festzusetzen. Danach ist für die Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 € und 15.000 € festzusetzen, sofern nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Angesichts der Bedeutung der Streitsache erscheint im vorliegenden Fall ein Wert von 15.000 € angemessen. Da sich die Kläger als Eigentümer von zwei verschiedenen Nachbargrundstücken gegen das Vorhaben wenden, ist dieser Wert zu verdoppeln. Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen vom Beklagten erteilte Baugenehmigung für den An- und Umbau eines Milchvieh- sowie eines Kälberstalls. Der Kläger 1 ist Eigentümer des Grundstücks E.-Weg 1, Flst.-Nr. XX, im Ortsteil G. der Gemeinde M. Das im Jahr 1963 errichtete Gebäude wird von seiner Mutter, der Klägerin 2, und seinem Vater bewohnt. Die Klägerin 2 ist Eigentümerin des östlich angrenzenden Grundstücks E.-Weg 1/1, Flst.-Nr. XX, das vom Kläger 1 bewohnt wird. Es wurde im Jahr 1993 genehmigt, wobei neben der Wohnnutzung ein Stall und eine Scheune sowie vier Pferdeboxen genehmigt wurden. Die Beigeladenen führen in der Rechtsform einer GbR einen landwirtschaftlichen Betrieb u.a. mit Rinder-, Schweine- und Hühnerhaltung und sind Eigentümer des großen, nördlich gelegenen Grundstücks H.-Straße 5, Flst.-Nr. XX, in M. (im Folgenden: Vorhabengrundstück), das von den Grundstücken der Kläger nur durch den E.-Weg getrennt wird. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich neben dem Wohnhaus der Beigeladenen u.a. mehrere Ställe, ein Hofladen sowie Teile einer Biogasanlage. Das Vorhabengrundstück befindet sich am südwestlichen Ende des Ortsteils G. der Gemeinde M. Ein Bebauungsplan existiert für dieses nicht. Die Beigeladenen erhielten für ihre Rinderställe u.a. am 16.03.1993 (Neubau eines Boxenlaufstalles mit Güllelager und Fahrsilo), am 25.02.2003 (Neubau eines offenen Jungviehstalls) und am 31.07.2003 (Veränderte Ausführung - Neubau Jungviehstall) Baugenehmigungen. Die letzten beiden Baugenehmigungen für die Schweineställe datieren vom 19.08.2003 (Nutzungsänderung Zuchtschweinestall in Mastschweinestall und Umbau Schweinestall). Am 18.03.2019 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung für An- und Umbauten an den bestehenden Jungvieh- und Milchviehställen. In der Betriebsbeschreibung ist der Tierbestand angegeben. Während der Bestand an Milchkühen und Jungvieh/Kälbern erhöht werden soll, soll der Bestand an Mastschweinen verringert werden. In der Betriebsbeschreibung sind folgende geplante Tierzahlen angegeben (im Vergleich zum Ausgangsbestand): Milchkühe Rinder > 2 Jahre: 142 (83) Rinder 1-2 Jahre: 16 (27) Rinder 0,5-1 Jahre: 42 (29) Kälber: 44 (20) Mastschweine: 260 (380) Legehennen: 1.400 (1.400) Am 19.04.2019 wurden die Kläger erstmals zu dem Vorhaben angehört, brachten mit Schreiben vom 02.05.2019 Einwendungen vor und rügten dabei insbesondere Geruchs- und Lärmimmissionen durch das Vorhaben und beantragten die Einholung eines aktuellen Schallgutachtens. Aus einer Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak und Stickstoffdeposition der M.-GmbH vom 30.03.2020 (im Folgenden: Geruchsimmissionsprognose) geht hervor, dass im Ortskern von G. durch die Planung der Beigeladenen Verbesserungen der Geruchssituation um 3 % der Jahresstunden erreicht werden. An allen Untersuchungspunkten werden die Beurteilungswerte nach der GIRL entweder eingehalten oder es tritt keine Verschlechterung ein. An den Messpunkten auf den Grundstücken der Kläger wurde ein Beurteilungswert von 20 % der Jahresstunden angesetzt. Es wurde zwar eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit oberhalb dieses Beurteilungswertes von 24,4 % bzw. 24,8 % der Jahresstunden festgestellt, aber auch eine Verbesserung um 0,4 % bzw. 0,3 % der Jahresstunden. Einer Schallimmissionsprognose der R.-Gesellschaft vom 25.01.2021 ist zu entnehmen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet in allen sechs untersuchten Situationen (Erntebetrieb tags, Ausmisten Kälberstall tags, Einlagerung Strohballen tags, Einlagerung Getreidekörner tags, mobile Getreide-Schrotmühle mit Einlagerung Mahlgut tags, Stationäre Aggregate tags/nachts) unterschritten wird. Am 09.02.2021 wurden die Kläger ein weiteres Mal über das Vorhaben einschließlich der nunmehr vorliegenden Immissionsprognosen informiert und brachten erneut mit gleichlautenden Schreiben vom 01.03.2021 umfangreiche Einwendungen vor. In einer Stellungnahme vom 20.04.2021 zur Schallimmissionsprognose vom 25.01.2021 setzte sich der Verfasser mit den Einwendungen der Nachbarn auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass trotz der verwendeten konservativen Ansätze der Tagrichtwert in allen untersuchten Situationen um mindestens 5 dB unterschritten werde, sodass aus physikalischer Sicht auch bei einer Verdreifachung des betrachteten Betriebes keine Überschreitung des Immissionsrichtwertes zu erwarten sei. Nachts betrage die Unterschreitung des Richtwertes mindestens 2 dB, so dass die ca. 1,6-fache Aktivität möglich sei. Die zehn seltenen Ereignisse würden durch den maximal zu erwartenden Regelbetrieb nicht in Anspruch genommen, so dass diese als „weitere Immissionsreserven“ zur Verfügung stünden. Am 15.06.2021 unterzeichneten die Beigeladenen Verzichtserklärungen, mit denen sie sich (entsprechend den Angaben in den Bauvorlagen) verpflichteten, den Mastschweinebestand von 380 Tieren um 120 auf 260 Tiere zu reduzieren. Mit Bescheid vom 16.06.2021 erteilte das Landratsamt S. den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung auf Grundlage von § 35 BauGB ohne Baufreigabe. Bestandteil dieser Genehmigung sind neben den Bauvorlagen und der Betriebsbeschreibung auch die Geruchsimmissionsprognose, die Schallimmissionsprognose sowie die Verzichtserklärung. Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung am 27.06.2021 Widersprüche, die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheiden vom 24.01.2022 zurückwies. Zur Begründung führte es aus, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Bestimmtheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Zwar seien die Tierplätze in der Vergangenheit in den erteilten Baugenehmigungen nicht explizit festgeschrieben worden, sie ergäben sich aber aus der Größe der Stallungen. Die historische Genehmigungssituation sei für die Zustände vor Ort prägend. Auch die Immissionsrichtwerte für Lärm würden eingehalten, relevant seien dabei nur der Fahrverkehr sowie die technischen Anlagen, nicht aber der von den Tieren ausgehende Lärm. Die Kläger haben am 09.02.2022 Klagen erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das Vorhaben der Beigeladenen sei ihnen gegenüber rücksichtslos, weil es zu unzumutbaren Geruchsimmissionen auf ihren Grundstücken und zu unzumutbarem Verkehrslärm führe. Die alten Baugenehmigungen für die Ställe der Beigeladenen seien rechtswidrig, weil zu unbestimmt. Dies wirke sich auf die Genehmigungsfähigkeit des jetzt beantragten Bauvorhabens aus, da wegen dieses Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot ein Bestandsschutz für die Bauherren ausgeschlossen sei. In den bisherigen Baugenehmigungen fehlten Festsetzungen zu Immissionen, insbesondere zu Schall- und Geruchsimmissionen. Außerdem fehlten Angaben zur Anzahl der Tierplätze. Die Beigeladenen könnten sich daher nicht auf Bestandsschutz aus den früheren Genehmigungen berufen, sondern dürften die früher genehmigten Ställe mit der genehmigten Tierhaltung nur bis zu den gesetzlich bestehenden Immissionsrichtwerten nutzen. Es sei unzutreffend, dass sich aus den Bauanträgen und Bauvorlagen konkrete, d.h. bestimmte Größen der für die Tierhaltung zur Verfügung stehenden Flächen ergäben. Daraus folge, dass der Ausgangstierbestand zu hoch angesetzt sei. Die Baugenehmigungen deckten nur einen Tierbestand ab, der den Richtwerten der GIRL entspreche. Eine Verbesserungsbaugenehmigung scheide daher aus und aufgrund der eingeholten Geruchsimmissionsprognose stehe fest, dass das Vorhaben der Kläger die Richtwerte überschreite. Darüber hinaus verstoße das Bauvorhaben auch wegen seiner Lärmauswirkungen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Grenzwerte der TA Lärm würden zwar nach der durchgeführten Prognose eingehalten. Der landwirtschaftliche Fahr- und Anlieferverkehr finde aber aufgrund der räumlichen Situation überwiegend auf dem E.-Weg statt, weil die Stallungen der Beigeladenen so nah an diesen gebaut seien, dass dieser Fahrverkehr nicht vollständig auf dem Betriebsgrundstück stattfinden könne. Bei Realisierung des Bauvorhabens würden die Stallungen noch näher an den E.-Weg heranrücken, sodass sich diese Situation verschärfen werde. Eine solche vollständige Verlagerung des landwirtschaftlichen Verkehrs auf eine öffentliche Straße widerspreche dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Wohnhäuser der Beschwerdeführer stünden unmittelbar am E.-Weg, sodass der gesamte Verkehr vor ihren Wohnhäusern stattfinde. Das Gebot der gegenseitigen nachbarlichen Rücksichtnahme verlange, die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Bei entsprechender Planung wäre es möglich gewesen, den überwiegenden Teil des Fahrverkehrs auf den Grundstücken der Hofstelle mit Zufahrt zur H.-Straße abzuwickeln. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2021 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.01.2022 aufzuheben, sowie die Zuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Dem hält er entgegen, dass zu allen alten Baugenehmigungen ausreichende Unterlagen vorgelegen hätten, insbesondere hinsichtlich der Tierplätze seien diese aus den vorgelegten Bauplänen (zeichnerisch) ersichtlich und damit einer Auslegung zugänglich. Dies habe auch der damaligen Handhabung bei landwirtschaftlichen Vorhaben entsprochen. Die Auffassung der Kläger würde bedeuten, dass jede ältere Baugenehmigung heute zu unbestimmt wäre. Aus den Grundrissen der Baugenehmigungen für den Jungviehstall und den Schweinestall ergäben sich sowohl die Boxen für die Tiere als auch die Versorgungsflächen. Zur Plausibilisierung der Tierplatzzahlen könne zudem auf Planungshilfen für den Rinderstallbau zurückgegriffen werden. Die zulässigen Beurteilungswerte der Geruchsbelastung würden bereits heute an verschiedenen Einwirkungspunkten überschritten. Dies beruhe auf dem Bestandsschutz der vorhandenen Tierhaltungsanlagen. Durch die geplante Nutzung sei daher keine Verschlechterung zu erwarten (sog. Verbesserungsplanung). Es sei bekannt, dass die Belästigungswirkung von Gerüchen aus der Rinderhaltung deutlich geringer sei als bei der Schweinehaltung. An allen Untersuchungspunkten werde der Beurteilungswert entweder eingehalten oder es trete keine Verschlechterung ein. Die Tierplätze des Betriebes Burkart lägen weit unter der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierbestandsgrenze. Es sei nicht rücksichtslos, dass der landwirtschaftliche Verkehr auf öffentlichen Straßen stattfinde. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert, sondern nur mitgeteilt, dass eine Reduzierung des Mastschweinebestandes entsprechend der Verzichtserklärungen erfolgt sei. Am 14.07.2022 haben die Beigeladenen die Baufreigabe für Erdarbeiten am bestehenden Milchviehstall erhalten. Am 13.12.2022 hat der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 16.06.2021 und die sofortige Einstellung der Bauarbeiten angeordnet, weil Arbeiten verändert ausgeführt worden seien und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in der Geruchsimmissionsprognose der Ausgangsbestand der Tierplätze zu hoch angesetzt worden sei. Am 06.09.2023 haben die Beigeladenen beim Beklagten einen Antrag auf Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung gestellt. Gleichzeitig haben Sie den Verzicht auf das Halten und Betreiben von weiteren 150 Mastschweineplätzen erklärt, sodass künftig nur noch 110 Mastschweineplätze betrieben werden sollen. Eine entsprechende Verzichtserklärung haben die Beigeladenen am 04.10.2023 unterschrieben. Darüber hinaus haben sie eine aktualisierte Ergebnisdarstellung der Geruchsimmissionsprognose vom 04.10.2023 vorgelegt, die im Ausgangsbestand weniger Rinder und im Endbestand den Verzicht auf die zusätzlichen 150 Mastschweineplätze berücksichtigt. An den Messpunkten auf den Grundstücken der Kläger wurde wiederum ein Beurteilungswert von 20 % der Jahresstunden angesetzt Es wurde zwar eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit oberhalb dieses Beurteilungswertes von 20,8 % bzw. 20,9 % der Jahresstunden festgestellt, aber auch eine Verbesserung um 1,5 % bzw. 1,1 % der Jahresstunden. Mit Schreiben des Beklagten vom 23.10.2023 an die Beigeladenen hat dieser die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung aufgehoben und die Teilbaufreigabe erteilt. In der mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 haben die Beteiligten ihr Vorbringen vertieft. Der Vertreter der Kläger hat mitgeteilt, dass er nach Klageerhebung einen Herzinfarkt und einen Schlaganfall erlitten habe und dass die von der Rechtsanwaltskammer bestellte Vertreterin eine Fristverlängerung zur Klagebegründung beantragt habe. Die Vertreterin des Beklagten hat zu Protokoll erklärt, dass die beiden Verzichtserklärungen hinsichtlich der Mastschweineplätze zu den Bauakten der Schweineställe aus dem Jahr 2003 genommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.