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Beschluss

3 S 97/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0326.3S97.25.00
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Leitsätze
1. Eine Verletzung der Soll-Verpflichtung zu Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Denn solche Kennzeichnungen haben keine Regelungswirkung, sondern nur eine Hinweisfunktion (Bestätigung der Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.05.1972 - II 199/72 -, DÖV 1972, 821 <822>).(Rn.67) 2. Ein Unterlassen von Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB kann auf einen Abwägungsfehler hindeuten, wenn der Plangeber entgegen § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkannt und ermittelt hat, ob besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 5 BauGB angezeigt sein können.(Rn.68)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Verletzung der Soll-Verpflichtung zu Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Denn solche Kennzeichnungen haben keine Regelungswirkung, sondern nur eine Hinweisfunktion (Bestätigung der Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.05.1972 - II 199/72 -, DÖV 1972, 821 ).(Rn.67) 2. Ein Unterlassen von Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB kann auf einen Abwägungsfehler hindeuten, wenn der Plangeber entgegen § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkannt und ermittelt hat, ob besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 5 BauGB angezeigt sein können.(Rn.68) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin. Nach dem Antragsvorbringen ist die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin des gewerblich genutzten Grundstücks xxx Straße xx, xxx Forchtenberg (Flst.-Nrn. xxx, xxx, xxx) und betreibt die Antragstellerin zu 2 dort seit 100 Jahren einen Produktionsbetrieb im Bereich der xxx-xxx (xxx). Südlich hiervon liegt das Gebiet des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“. Der Geltungsbereich des Plans umfasst das Flurstück Flst.-Nr. xxx vollständig und die Flurstücke Flst.-Nr. xxx und xxx teilweise. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, im Gemeindegebiet zusätzliche Gewerbeflächen auszuweisen, um der wachsenden Nachfrage nach solchen Flächen begegnen zu können. Die Antragsteller befürchten, dass bei einer Bautätigkeit der gesamte Hang des Grundstücks der Antragsteller und des Plangebiets instabil werden könnte, und berufen sich hierfür insbesondere auf von ihr eingeholte geologische Gutachten von Dr. Ing. xxx vom 20. September 1991 und vom 10. Oktober 1991. Dem Bebauungsplan liegt das folgende Verfahren zugrunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 22. Februar 2022 die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ und die Erstellung einer Satzung über örtliche Bauvorschriften und billigte den Bebauungsplanvorentwurf. Bereits zuvor, mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 17. Februar 2022, hatte die Antragstellerin zu 2 darauf hingewiesen, dass es beim Bau ihrer Beschichtungshalle Anfang der 1990er-Jahre auf dem Flurstück xxx zu einem massiven Dolineneinbruch gekommen sei. Ein damals in Auftrag gegebenes geotechnisches Gutachten habe ergeben, dass der gesamte Berghang eine mächtige Hangschuttmasse sei und jede Veränderung des Geländes in der Umgebung eine Reaktivierung des Abrutschens des gesamten Hangs zur Folge haben könnte. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 14. März 2022 bis zum 14. April 2022 statt. In dieser erhob die Antragstellerin zu 2 mit Schreiben vom 7. März 2022 Einwendungen gegen die Planung und brachte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17. Februar 2022 u.a. die Gefahr des Abrutschens des Hangs vor. Das Regierungspräsidium Freiburg - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau - (im Folgenden: LGRB) teilte in seiner Stellungahme vom 1. April 2022 mit, im Plangebiet sei mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) seien nicht auszuschließen. Das Plangebiet befinde sich innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets. Bereits kleinere Eingriffe in das Hanggleichgewicht könnten unter Umständen zu einer Reaktivierung alter Gleitflächen bzw. zur Bildung neuer Gleitflächen führen. Im Auftrag des Gemeindeverwaltungsverbands Mittleres Kochertal, dem die Antragsgegnerin angehört, erstellte unter dem 17. Januar 2023 das Büro für Ingenieurgeologie xxx GmbH & Co. KG (im Folgenden: Ingenieurbüro) eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung für das Plangebiet. Diese wurde später durch zwei Aktenvermerke des Ingenieurbüros ergänzt. Im Aktenvermerk Nr. 1 vom 26. September 2023 heißt es: „Da das Gebiet nach der geologischen Karte von Baden-Württemberg innerhalb einer kartierten Rutschungsfläche liegt, schlagen wir vor, im Bebauungsplan auf Folgendes hinzuweisen: Es muss ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden. In diesem müssen die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern. Die Standsicherheit des Hanges ist rechnerisch nachzuweisen.“ Im Aktenvermerk Nr. 2 vom 6. November 2024 heißt es: „Zur Beurteilung der gesamten Standsicherheit der geplanten Erweiterung des Gewerbegebietes wurden die uns vorliegenden Gutachten des Büros Dr. xxx vom 20.09. und 10.10.1991 berücksichtigt. Wir gehen davon aus, dass die darin enthaltenen Anforderungen umgesetzt worden sind. Aus unserer Sicht spricht nichts gegen eine Bebauung des Gewerbegebiets Pfaffenholz, wenn die in unserem Baugrundgutachten vom 17.01.2023 sowie in Aktenvermerk Nr. 1 vom 26.09.2023 Angaben berücksichtigt werden.“ Der Gemeinderat der Antragsgegnerin stimmte am 7. Mai 2024 den Abwägungsvorschlägen zu den in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zu und billigte den Bebauungsplanentwurf in einer geänderten Fassung. Diese enthielt im Textteil unter den Hinweisen Angaben zum Vorliegen eines Rutschgebiets, zur Notwendigkeit von Baugrunduntersuchungen und des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit des Hangs und verwies auf die Baugrunduntersuchung des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023. Vom 6. Juni 2024 bis zum 8. Juli 2024 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf mit Stand vom 7. Mai 2024 statt. Das LGRB führte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 aus, dass unter Verweis auf die weiterhin gültige Stellungnahme vom 1. April 2022 und die in den Entwurf aufgenommenen Hinweise keine weiteren Hinweise oder Anregungen vorzubringen seien. Mit E-Mail ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Juli 2024 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Ihre Bedenken hätten im neuen Entwurf keinen Niederschlag gefunden. Das beauftragte Ingenieurbüro halte es für erforderlich, im Bebauungsplan auf ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten hinzuweisen, in welchem geeignete Maßnahmen ausgearbeitet werden müssten, um Hangbewegungen zu verhindern. Im Planentwurf sei hierzu allerdings nichts enthalten. Es fänden sich keine limitierenden Nutzungsvorgaben, womit erreicht werden könnte, dass die Belastungen für das Gelände minimiert würden. Da die gesamte Problematik in den Bebauungsplanunterlagen keinen Niederschlag finde, bestehe ein Abwägungsdefizit. Am 19. November 2024 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Abwägungsvorschlägen zu den in der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen zu und beschloss den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ in der Fassung vom 6. November 2024. Am 29. November 2024 wurde der Beschluss durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. In den Hinweisen heißt es unter „C4 Geotechnik“: „Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Gesteinen des Mittleren Muschelkalks sowie der Trochitenkalk-Formation (Oberer Muschelkalk). Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Verkarstungserscheinungen (offene oder lehmerfüllte Spalten, Hohlräume, Dolinen) sind nicht auszuschließen. Sollte eine Versickerung der anfallenden Oberflächenwässer geplant bzw. wasserwirtschaftlich zulässig sein, wird auf das Arbeitsblatt DWA-A 138 (2005) verwiesen und im Einzelfall die Erstellung eines entsprechenden hydrologischen Versickerungsgutachtens empfohlen. Wegen der Gefahr einer Verschlechterung der Baugrundeigenschaften sowie ggf. von Sulfatgesteinslösung im Untergrund sollte von der Errichtung technischer Versickerungsanlagen (z.B. Sickerschächte, Sickerbecken, Mulden-Rigolen-Systeme zur Versickerung) Abstand genommen werden. Nach Ingenieurgeologischer Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) sowie auf geologischer Karte GK25 Blatt 6723 Öhringen verzeichnet, befindet sich das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets (vgl. Anlage). Über den genauen Umfang und die Aktivität des Rutschgebiets ist nichts Näheres bekannt. Bereits kleinere Eingriffe in das Hanggleichgewicht (z.B. Abgraben von Teilen des Rutschmassenfußes durch Anlegen von Baugruben, Einbringung von Auffüllungen) können unter Umständen zu einer Reaktivierung alter Gleitflächen bzw. zur Bildung neuer Gleitflächen führen. Auf die Ingenieurgeologische Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (insbesondere bezüglich der Lage von Hangrutschungen) wird verwiesen. Diese kann nach vorheriger - für Kommunen und alle übrigen Träger Öffentlicher Belange gebührenfreier - Registrierung unter http://geogefahren.lgrb-bw.de/ abgerufen werden. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z.B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung, bei Antreffen verkarstungsbedingter Fehlstellen wie z. B. offene bzw. lehmerfüllte Spalten) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates mit der Rutschungsthematik vertrautes Ingenieurbüro empfohlen. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung „Forchtenberg-Ernsbach, Erweiterung GE Pfaffenholz „(xxx GmbH & Co. KG, xxx, 17.01.2023) durchgeführt. Auf dessen Ausführungen wird verwiesen.“ Unter „C8 Rutschgebiet“ ist in den Hinweisen ausgeführt: „Nach ingenieurgeologischer Gefahrenhinweiskarte von Baden-Württemberg (IGHK50) sowie auf geologischer Karte GK25 Blatt 6723 Öhringen verzeichnet, befindet sich das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets. Es muss ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden. In diesem müssen die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden, um mögliche Hangbewegungen zu verhindern. Die Standsicherheit des Hanges ist rechnerisch nachzuweisen.“ Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, taggleich beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen, Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 1 VwGO gegen den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin eingereicht (3 S 94/25) und die vorliegenden Anträge auf Außervollzugsetzung dieses Plans nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Sie bringen vor, während der Bautätigkeit auf ihrem eigenen Grundstück sei ein Bagger in eine Doline mit einem Durchmesser von 12 m hineingefallen. Diese sei so tief gewesen, dass ihre tiefste Stelle nicht habe ermittelt werden können. Im Falle einer Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück bestehe die konkrete Gefahr, dass der gesamte Hang des Grundstücks der Antragsteller und des Plangebiets instabil werde. Auf dem Grundstück der Antragsteller verliefen auch Gasleitungen, welche Schaden nehmen könnten. Die Gebäude, die Produktion und Leib und Leben der dort tätigen Mitarbeiter seien gefährdet. In dem Gutachten des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 würden die in der Stellungnahme Dr. xxx dargestellten Bodenverhältnisse bestätigt, insbesondere dass quartäre Rutschbildungen und instabile Schichten vorhanden seien. Dort werde jedoch die Meinung vertreten, dass durch spezielle Gründungs- und Sicherungsmaßnahmen das Problem bewältigt werden könne. Dies bezweifelten die Antragsteller. Der Plan beschränke sich auf den Hinweis des Ist-Zustands. Irgendwelche konkreten Festsetzungen zum Schutze des Grundstücks der Antragsteller seien nicht vorgesehen. Auch das LGRB habe vor sehr schwierigen Geländeverhältnissen gewarnt. Die gebotene Konfliktbewältigung sei ausgeblieben und dem Rücksichtnahmegebot nicht Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe es der Ausgestaltung eines Baugenehmigungsverfahrens und der Eigeninitiative des Bauherrn überlassen, durch geeignete Maßnahmen den Schutz des Geländes der Antragsteller zu gewährleisten. Die Baugrundqualität sei zwar in der Regel nicht Gegenstand der Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne eines städtebaulichen Gestaltungsinstruments. Wenn jedoch wie hier offensichtlich sei, dass eine mögliche Bebauung zur Gefahr für Leib, Leben und Eigentum würde, sich eine Bebauung innerhalb des Plangebiets somit verbiete, könne der Plan keinen Bestand haben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil jederzeit auf der Grundlage des Plans ein Baugenehmigungsbescheid erteilt werden könnte, sodass die Antragsteller nicht auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könnten. Die Antragsteller beantragen, die Vollziehung des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ der Antragsgegnerin vom 29. November 2024 bis zur Entscheidung über die Hauptsacheanträge auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Normenkontrollanträge in der Hauptsache hätten keine Aussicht auf Erfolg. Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Verfahrens- oder Formfehler würden von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liege nicht vor. Das Abwägungsmaterial sei gemäß § 2 Abs. 3 BauGB ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Dies gelte auch für die von den Antragstellern behauptete drohende Bodeninstabilität. Da eine Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung vom Ingenieurbüro eingeholt worden sei, sei der Belang ermittelt worden, so dass kein Bewertungsausfall/Abwägungsausfall vorliege. Ausweislich der Abwägungstabelle unter Punkt ÖR1 habe eine Berücksichtigung des Belangs auch im Rahmen der Bewertung stattgefunden. Der Bebauungsplan sei materiell rechtmäßig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung vor. Der angegriffene Plan trage zur Bewältigung des Konflikts einer möglichen Bodeninstabilität so viel bei, dass eine Lösung desselben auf der Stufe der Planverwirklichung - namentlich im Rahmen eines (Bau-)Genehmigungsverfahrens - sichergestellt oder zu erwarten sei. Die Bauausführung - dazu gehörten die von den Antragstellern behaupteten Risiken - aus der Bebauungsplanung auszuklammern, sei rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stelle und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt sei. Ausgehend vom eingeholten Gutachten des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 nebst den Aktenvermerken vom 26. September 2023 und 6. November 2024 habe die Antragsgegnerin davon ausgehen dürfen, dass die Bebauung im Planbereich technisch machbar ist. Das Ingenieurbüro sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spreche, wenn die in seinem Baugrundgutachten vom 17. Januar 2023 sowie im Aktenvermerk Nr.1 vom 26. September 2023 gemachten Angaben berücksichtigt würden. Sofern die Antragsteller Zweifel daran vortrügen, dass das Problem durch die im Gutachten vom 17. Januar 2023 benannten Maßnahmen bewältigt werden könne, sei dieser Vortrag ins Blaue hinein getroffen. Sie trügen nicht substantiiert vor, aus welchen Gründen sie Anlass hätten, an der fachlichen Richtigkeit der Ausführungen im Gutachten zu zweifeln, zumal die von ihnen vorgelegten eigenen Gutachten im Gutachten vom 17. Januar 2023 nebst den beiden Aktenvermerken berücksichtigt worden seien. Sofern ein Bauvorhaben zu einer Destabilisierung des Hanges führen könnte, werde dies durch das anzufertigende Gutachten und die Berechnung der Standsicherheit ersichtlich. Da nach § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO eine bauliche Anlage nicht die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen oder die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke gefährden dürfe, werde eine Baugenehmigung nicht erteilt werden, falls ein Gutachten zu dem Schluss komme, das geplante Vorhaben sei auf dem betreffenden Baugrund nicht ohne Gefährdung der Bodenstabilität durchführbar. Zudem könnten nach § 58 Abs. 6 LBO Anforderungen an Anlagen gestellt werden, um Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Allgemeinheit oder der Nutzer der Anlage abwehren zu können. Der Umstand, dass die Antragsteller die konkret-individuelle Konfliktlösung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abwarten müssten, führe nicht dazu, dass das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt sei. Weder erhöhe sich durch das Zuwarten die Gefahr weiterer Erdverwerfungen noch würden die Antragsteller in der Verfolgung ihrer Rechte beschränkt. Auch im Übrigen seien keine Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB zu erkennen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewichtung des Belangs der Antragsteller für sich genommen oder im Verhältnis zu anderen Belangen fehlerhaft sein könnte. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache als offen ansähe, würde die dann vorzunehmende Interessenabwägung nicht zugunsten der Antragsteller ausfallen. Dem Senat liegt die Akte der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Pfaffenholz“ vor (2 Stehordner). II. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154 ; Senatsbeschl. v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 13). Die Anträge sind zulässig (1.), jedoch unbegründet (2). 1. Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur zulässig, wenn ein von denselben Antragstellern gestellter Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung zulässig wäre (Senatsbeschl. v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 8; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Normenkontrollanträge in der Hauptsache sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsbefugnis ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegeben, wenn Antragsteller geltend machen können, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 38 f., m.w.N). Hier ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu bejahen. Zwar gehören Probleme, die sich aus der Realisierung eines Bebauungsplans durch Bauarbeiten ergeben, regelmäßig nicht zu den Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 21.01.2016 - 4 BN 36.15 -, juris Rn. 20). Ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte Errichtung von Gebäuden unter Einhaltung der Regeln der Technik ohne Gefährdung der Bodenstabilität und der Standsicherheit der Gebäude auf an das Plangebiet angrenzenden Grundstücken möglich ist, kann folglich die Antragsbefugnis für die Eigentümer dieser Grundstücke zu verneinen sein (so Hess. VGH, Urt. v. 19.01.2018 - 4 C 796/17.N -, juris Rn. 27 ff.). Jedoch können mögliche Gefährdungen der Bodenstabilität und der Standsicherheit von Gebäuden auf Grundstücken, die an das Plangebiet grenzen, eine Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB begründen, wenn eine fehlerhafte Behandlung der Belange dieser Grundstückseigentümer in der Abwägung möglich erscheint, weil die grundsätzliche Möglichkeit einer schadlosen Verwirklichung des Bebauungsplans infrage steht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 10.08.2022 - 9 N 20.1772 -, juris Rn. 20). Denn dann ist eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht von vornherein ausgeschlossen. So liegt der Fall hier, da die Antragsteller unter Hinweis auf Gutachten und die Feststellungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren darauf verweisen, dass sich das Plangebiet in einem ausgedehnten Rutschgebiet befindet. Die darauf gestützte Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. 2. Die Anträge sind jedoch unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind - jedenfalls bei Bebauungsplänen - zunächst die Erfolgs-aussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens hingegen nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, gegenüber zu stellen sind. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v 30.04.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 33; Senatsbeschl. v. 08.11.2024 - 3 S 827/24 -, juris Rn. 39, m.w.N.). Gemessen hieran, sind die Anträge als unbegründet abzulehnen, weil sich die von den Antragstellern erhobenen Normenkontrollanträge bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich unbegründet erweisen. Formelle Fehler (a) sind ebenso wenig ersichtlich wie materielle Mängel (b). a) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich nicht an beachtlich gebliebenen formellen Fehlern. aa) Ein Gemeinderatsbeschluss über die Verabschiedung des Bebauungsplans liegt vor. Fehler hierbei sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Die Bekanntmachung des Bebauungsplans dürfte ordnungsgemäß erfolgt sein. Ein Bekanntmachungsmangel ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf die DIN EN 1997-2 und die DIN 4020 in Ziffer C4 der Hinweise im Textteil des Bebauungsplans. Es handelt sich nicht um eine Festsetzung - was zur Folge hätte, dass der Plangeber sicherstellen müsste, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt dieser technischen Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, juris Rn. 44) -, sondern um einen bloßen Hinweis ohne Regelungscharakter. cc) Verfahrensfehler in Gestalt von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) liegen voraussichtlich nicht vor. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 ; Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 ; Senatsurt. v. 07.05.2024 - 3 S 189/22 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (Senatsurt. v. 07.05.2024, a.a.O.; Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 51; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15 -, juris Rn. 56; Urt. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, juris Rn. 68). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; Urt. v. 05.07.1974, a.a.O.; Senatsurt. v. 07.05.2024, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2011 - 5 S 2718/09 -, juris Rn. 28 ff.). Dies vorausgesetzt, liegt hier weder ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsfehler vor. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren erkannt, dass das Plangebiet innerhalb eines ausgedehnten Rutschgebiets liegt und Bauarbeiten daher zu Hangbewegungen und zu Gefahren für die Standsicherheit des Hangs und des Grundstücks der Antragsteller führen können. Dies belegen die Abwägungstabellen, die Gegenstand der Entscheidungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2024 und vom 19. November 2024 waren. In diesen sind die Hinweise des LGRB und die Einwendungen der Antragsteller sowie die Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin hierzu enthalten, die zu den Hinweisen in C4 und C8 im Textteil des Bebauungsplans geführt haben. Die Antragsgegnerin hat zudem mittels des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros vom 17. Januar 2023 und der ergänzenden Vermerke hierzu ermittelt, ob und welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Bodenstabilität und der Standsicherheit von Gebäuden im Plangebiet und auf dem angrenzenden Grundstück der Antragsteller notwendig sind. Auch die Gutachten von Dr. Ing. xxx xxx vom 20. September 1991 und 10. Oktober 1991 waren Gegenstand des Verfahrens. Für eine Verkennung der Bedeutung der Belange der Antragsteller ist ebenfalls nichts ersichtlich. Gründe, weshalb die Antragsgegnerin die Feststellung des Ingenieurbüros, dass bei Einhaltung der Angaben im Gutachten nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spricht, dem Bebauungsplan nicht zugrunde legen durfte, sind nicht ersichtlich. Solche sind von den Antragstellern, die fachliche Einwände gegen das Gutachten des Ingenieurbüros nicht geltend machen, auch nicht konkret dargelegt. Die Hinweise unter C8 im Textteil des Bebauungsplans, dass ein auf die Planung abgestimmtes Baugrundgutachten durchgeführt werden muss, dass in diesem die geeigneten Maßnahmen ausgearbeitet werden müssen, um mögliche Handbewegungen zu verhindern, und dass die Standsicherheit des Hangs rechnerisch nachzuweisen ist, zeigen, dass die Antragsgegnerin das Gewicht der Belange der Antragsteller, die Bodenstabilität auf ihren Flurstücken und die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude zu gewährleisten, zutreffend erkannt und in die Abwägung eingestellt hat. dd) Ein beachtlicher Mangel im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB liegt nicht vor. Denn Verstöße gegen § 3 Abs. 1 BauGB sind für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Nur die in § 214 Abs. 1 BauGB aufgeführten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs können für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich sein. § 3 Abs. 1 BauGB ist dort, insbesondere in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht genannt (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 - 4 BN 53.03 -, NVwZ-RR 2003, 172; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed. Stand: 01.02.2025, § 214 Rn. 35). Der Umstand, dass die Bekanntmachung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 1. März 2022 einen Kartenausschnitt zeigte, der nur das Flurstück xxx umfasste (BA, S. 55), obwohl zum damaligen Zeitpunkt auch die Flurstücke xxx und xxx zum räumlichen Geltungsbereichs des beabsichtigten Plans gehörten (BA, S. 6, 17), ist folglich unerheblich. b) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich nicht an materiell-rechtlichen Fehlern. aa) Dem Bebauungsplan fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 ; Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10). Dies zugrunde gelegt, ist der Bebauungsplan erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Plan das Ziel, weitere Gewerbeflächen auszuweisen, da sie über keine freien Gewerbeflächen mehr verfügt und die Nachfrage nach solchen Flächen gegenwärtig wächst. Diese Planung ist im o.g. Sinne vernünftigerweise geboten. Es ist nicht erkennbar, dass eine positive Planungskonzeption fehlt oder der Umsetzung der Planung auf unabsehbare Zeit Hindernisse entgegenstehen. Dass arten- bzw. naturschutzrechtliche Zugriffsverbote von vornherein der Umsetzung der Planung entgegenstünden, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass das Plangebiet in einem ausgedehnten Rutschgebiet liegt, begründet kein dauerhaftes Hindernis, die Planung umzusetzen. Aufgrund des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros, das die Antragsgegnerin zugrunde legen darf, kann sie davon ausgehen, dass eine Umsetzung der Planung möglich ist (s. ausf. unten unter d). bb) Es liegt auch kein beachtlicher Fehler wegen eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) vor. Der Flächennutzungsplan, aus dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB Bebauungspläne zu entwickeln sind, lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.02.1975 - IV C 74.71 -, BVerwGE 48, 70 ; Beschl. v. 12.02.2023 - 4 BN 9.03 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 11.02.2004 - 4 BN 1.04 -, juris Rn. 7). Das Entwicklungsgebot fordert somit keine starre Bindung an das grobmaschige Netz des nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplans. Es ist schon erfüllt, wenn durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkret ausgestaltet und verdeutlicht werden.Die Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan kann nach den Umständen des Einzelfalls daher bei geringfügigen Verschiebungen der Grenzen von Flächen unterschiedlicher Nutzungsart zu bejahen sein (vgl. Schrödter/Möller, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 8 Rn. 15 f.; Petz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed. Stand: 01.08.2024, § 8 Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 19.08.2005 - 7 D 108/14.NE -, juris Rn. 38 ff.; Urt. v. 21.08.2015 - 7 D 61/14.NE -, juris Rn. 50 ff.). Nach diesen Maßstäben dürfte ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht vorliegen. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans ist dessen Plangebiet im Flächennutzungsplan „Mittleres Kochertal“ - in der bei Erlass des Bebauungsplans rechtswirksamen 7. Fortschreibung 2015, die am 26. April 2019 in Kraft trat - zum Großteil als geplante Gewerbefläche ausgewiesen. Der südliche Geltungsbereich ist demnach als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Dies entspreche allerdings nicht der gegenwärtigen Nutzung. Mit der gewerblichen Nutzung im nördlichen Plangebiet würde eine Bewirtschaftung unmöglich, daher werde - so die weitere Begründung des Bebauungsplans - die Fläche als gewerbliche Fläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen (Begründung, S. 3). Hiervon ausgehend, fehlen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot, da die überplanten Flächen im Flächennutzungsplan überwiegend als geplante Gewerbefläche ausgewiesen sind und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Bebauungsplan die Konzeption des Flächennutzungsplans berührt oder infrage stellt. Die Antragsteller machen dies auch in keiner Weise geltend. Selbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annehmen wollte, läge darin jedenfalls kein nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlicher Mangel des Bebauungsplans. Dies wäre nur der Fall, wenn die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt würde, dieser mithin seine Bedeutung „im Großen und Ganzen“ verloren hätte (BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Dafür ist nichts erkennbar. cc) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht gegeben. Der Plan entspricht den Zielen der Raumordnung. Das Plangebiet ist im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Siedlungsfläche für Industrie und Gewerbe dargestellt. dd) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich nicht an einem Abwägungsfehler dergestalt, dass er das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt. Grundsätzlich gilt, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Grundlage im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, besagt indessen nicht mehr, als dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind nur dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 25.08.1997 - 4 BN 4.97 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20.04.2010 - 4 BN 17.10 -, juris Rn. 3; Senatsurt. v. 23.09.2015 - 3 S 1078/14 -, juris Rn. 104 m.w.N.; Senatsurt. v. 02.04.2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 78). Dabei ist nichts dagegen einzuwenden, die Bauausführung aus der Bebauungsplanung auszuklammern, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2020 - 5 S 734/18 -, juris Rn. 84 m.w.N.). Ist nach diesen Maßstäben eine Verlagerung der Problembewältigung auf ein nachfolgendes Verwaltungshandeln zulässig, ist es nicht zu beanstanden, dass eine Gemeinde für die erkannte Problematik keine Regelungen im Bebauungsplan selbst trifft, sondern deren Abarbeitung im Baugenehmigungsverfahren durch die Aufnahme eines Hinweises in den Bebauungsplan ausreichend sicherstellt (OVG R.-Pf., Urt. v. 06.03.2002 - 8 C 11470/01 -, juris Rn. 39; Urt. v. 22.12.2010 - 8 C 10600/10 -, juris Rn. 99). Nach diesen Maßstäben begegnet der Bebauungsplan keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es um die Berücksichtigung und gerechte Abwägung der Belange der Antragsteller geht. Die Beschränkung auf Hinweise in C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans verstößt nicht gegen das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Wie bereits ausgeführt, durfte die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans davon ausgehen, dass bei Beachtung der Maßgaben des eingeholten Gutachtens des Ingenieurbüros nichts gegen eine Bebauung des Plangebiets spricht. Begründete Einwände gegen diese Feststellung des Ingenieursbüros sind weder ersichtlich noch von den Antragstellern konkret vorgetragen. Aus dem Hinweis, dass sich das für die Bebauung vorgesehene Gelände bereits zur Mitte hin abgesenkt habe, ergeben sich Bedenken gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht; es ist weder dargetan noch ersichtlich, wann und aus welchen Gründen es zu dieser Absenkung gekommen ist und dass diese einer sicheren Bauausführung im Plangebiet aufgrund eines Gutachtens entgegensteht, das den Anforderungen in den Hinweisen in C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans entspricht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in den Hinweisen in C4 und C8 gemachten Maßgaben, welchen Anforderungen das Baugrundgutachten genügen muss, inhaltlich nicht ausreichend oder aus fachlicher Sicht fehlerhaft sind, bestehen nach dem Antragsvorbringen nicht; die Behauptung der Antragsteller, „etwaige Bedenken aus Fachkreisen“ seien zurückgestellt worden, ist nicht substantiiert und bleibt unbelegt. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beachtung dieser Hinweise und die Einhaltung der fachlichen Anforderungen im Baugenehmigungsverfahren, in dem § 13 Abs. 1 Satz 3 LBO zu beachten ist, nicht sichergestellt wäre. ee) Da folglich die Antragsgegnerin voraussichtlich zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Hinweise in C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans zur Konfliktbewältigung im Hinblick auf die Bodeninstabilität ausreichen, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, dass sie insoweit keine Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen hat. Unbeschadet dessen ist auch nicht erkennbar, dass die Maßnahme - Einholung eines Baugrundgutachtens vor Durchführung von Bautätigkeiten im Plangebiet -, die die Antragsgegnerin für sachgerecht halten durfte, Gegenstand einer zulässigen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 BauGB sein könnte. Eine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB für eine Festsetzung, dass vor Bautätigkeiten im Plangebiet eine bestimmten Anforderungen entsprechende Baugrunduntersuchung zu erfolgen hat, zeigen die Antragsteller nicht ansatzweise auf; eine solche ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere dürfte § 9 Abs. 1 Nr. 24 Var. 3 BauGB insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage sein. Denn Vorkehrungen im dort genannten Sinn können nur konkrete bauliche oder technische Maßnahmen sein (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Zu einem vollständigen Verzicht auf die Ausweisung eines Baugebiets oder zur Festsetzung von Bauverbotsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) war die Antragsgegnerin nach Lage der Dinge jedenfalls nicht verpflichtet. ff) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht dem Unterlassen, eine Kennzeichnung von Flächen des Plangebiets nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB vorzunehmen. Daher bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB hier vorlagen. Eine Verletzung der Soll-Verpflichtung zu Kennzeichnungen begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Denn Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB haben keine Regelungswirkung, sondern nur eine Hinweisfunktion (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.05.1972 - II 199/72 -, DÖV 1972, 821 ; OVG R.-Pf., Urt. v. 13.06.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, 56; Söfker/Wienhues, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 156. EL September 2024, § 9 Rn. 268; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 222; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 65. Ed. Stand 01.11.2024, § 9 Rn. 171). Zwar kann ein Unterlassen solcher Kennzeichnungen auf einen Abwägungsfehler hindeuten, wenn der Plangeber entgegen § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB nicht erkannt und ermittelt hat, ob besondere bauliche Vorkehrungen oder Sicherungsmaßnahmen i.S.v. § 9 Abs. 5 BauGB angezeigt sein können (vgl. Mitschang/Reidt, a.a.O.; Spannowsky, a.a.O.). Hier hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - jedoch zutreffend erkannt und bewertet, dass das Plangebiet in einem ausgedehnten Rutschgebiet liegt und dass daher vor Bautätigkeiten im Plangebiet ein Baugrundgutachten durchzuführen ist. Auch im Hinblick auf § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB fehlt es an einem Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot. Kennzeichnungen nach dieser Vorschrift haben - wie ausgeführt - keinen Regelungscharakter und sind nicht rechtsverbindlich. Sie haben eine Hinweisfunktion. Diese wird bereits durch die Hinweise unter C4 und C8 des Textteils des Bebauungsplans erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass das Konfliktbewältigungsgebot erfordert, dass die Hinweise gerade durch Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB erfolgen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Den Streitwert setzt der Senat gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000 € fest. Er bemisst dabei den Hauptsachestreitwert mit 30.000 €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.