Beschluss
3 S 461/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0707.3S461.25.00
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Leitsätze
1. Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines Beschlusses eines Bebauungsplans durch die Gemeinde nur bzw. primär nach Maßgabe des Ortsrechts im Internet erfolgt. Auch Landesrecht in Baden-Württemberg steht einer Bekanntmachung (nur) im Internet nicht entgegen.(Rn.41)
2. Ist ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts auf den bisherigen Streitwertkatalog abzustellen.(Rn.83)
Tenor
Der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ der Gemeinde Durmersheim vom 12. Februar 2025 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines Beschlusses eines Bebauungsplans durch die Gemeinde nur bzw. primär nach Maßgabe des Ortsrechts im Internet erfolgt. Auch Landesrecht in Baden-Württemberg steht einer Bekanntmachung (nur) im Internet nicht entgegen.(Rn.41) 2. Ist ein Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 anhängig geworden, so ist bei der Bestimmung des Streitwerts auf den bisherigen Streitwertkatalog abzustellen.(Rn.83) Der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ der Gemeinde Durmersheim vom 12. Februar 2025 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ......), die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (......), die Antragsteller zu 4) und zu 5) sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... (......). Die Grundstücke sind jeweils mit - von den Antragstellern bewohnten - Wohnhäusern bebaut. Das Plangebiet umfasst - neben weiterer Grundstücke - unter anderem die Grundstücke der Antragsteller sowie die östlich hiervon gelegenen Grundstücke Flst.-Nr. ..., ... und ..., auf denen (schon jetzt) ein ...-Markt, ein ...-Markt sowie ein Getränkemarkt betrieben werden. Der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ umfasst einen ca. 2,75 ha großen bereits bebauten Bereich im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Er setzt (unter anderem) für die Grundstücke der Antragsteller ein allgemeines Wohngebiet sowie für die Grundstücke Flst.-Nr. ..., ... und ... ein Sondergebiet „Nahversorgung“ fest. Zwischen den Grundstücken der Antragsteller und den gewerblich genutzten Grundstücken verläuft die - im Plan als Verkehrsfläche festgesetzte - Straße „...“. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans soll dieser der Nahversorgung durch die Ermöglichung großflächigen Einzelhandels dienen. Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lautet wie folgt: Vor der Überplanung war das Plangebiet Bestandteil des Bebauungsplans „Auf den Heilberg (1. Änderung)“. Der Aufstellung des Bebauungsplans „Einzelhandel Nord“ liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zu Grunde: Am 22. Mai 2019 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Billigung des Entwurfs und der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger sonstiger Belange durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin erfolgte am 18. September 2019. Am 16. Oktober 2023 stimmte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Abwägungsvorschlägen und dem geänderten Entwurf zu und beschloss die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange. Am 9. Oktober 2024 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, dass der Bebauungsplan vorzusehen habe, dass die Marktbebauung zur Straße „...“ zu begrünen sei, soweit erhebliche hygienische Belastungen nicht entgegenstehen, den Abwägungsvorschlägen zuzustimmen und den überarbeiteten Entwurf zu billigen, sowie eine erneute verkürzte Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, wobei bestimmt wurde, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Inhalten abgegeben werden können. Am 12. Februar 2025 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Zustimmung zu den Abwägungsvorschlägen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und Träger der öffentlichen Belange sowie der Öffentlichkeit den Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ zusammen mit den dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften als Satzung, sowie dessen ortsübliche Bekanntmachung. Der Beschluss des Gemeinderats über den Bebauungsplan wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2025 sowie im Internet bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 11. März 2025 die vorliegenden Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Ihre Anträge seien zulässig, sie seien insbesondere antragsbefugt. Führten Änderungen der bisherigen planerischen Festsetzungen - wie hier - dazu, dass benachbarte Grundstücke intensiver genutzt werden können, gehöre das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen zum notwendigen Abwägungsmaterial. Der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ ermögliche durch die Festsetzung eines Sondergebiets eine erheblich intensivere bauliche Nutzung als bislang. Ihre Belange seien in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Durch die (vorgesehene) Erweiterung der Einzelhandelsbetriebe komme es zu einer planbedingten Zunahme von Verkehrslärm-immissionen. Ferner hätten sie ein Interesse daran, dass die bisherigen Baugrenzen nicht näher an ihre Grundstücke heranrückten und in Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung kein Gebäuderiegel mit „erdrückender Wirkung“ entlang der Straße ...“ entstehe. Ihre Anträge seien auch begründet, da ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein werde. Der Bebauungsplan beruhe auf einem wesentlichen Abwägungsfehler hinsichtlich der Annahme, durch die im Sondergebiet zugelassenen Nutzungen entstünden keine Lärmkonflikte, die nicht in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnten. Insoweit habe die Antragsgegnerin schon den Belang des Schutzes der Nachbarschaft vor Lärmeinwirkungen durch die Nutzungen im Sondergebiet nicht zutreffend erfasst und daher auch nicht mit dem nötigen Gewicht in der Abwägung berücksichtigt. Die von der Antragstellerin eingeholte schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros ... vom 12. Juni 2024 (im Folgenden: Immissionsprognose) stelle selbst fest, dass eine immissionsrelevante Vorbelastung durch andere gewerbliche Betriebe, die die geltenden Immissionsrichtwerte an den gewählten Immissionsorten um weniger als 6 dB(A) unterschreite, zu berücksichtigen sei. Diesen Anforderungen genüge die Immissionsprognose jedoch nicht. Für den (südöstlich des Plangebiets gelegenen) Immissionsort ... sei ausweislich der Schallimmissionsprognose eine Belastung von 51,1 dB(A) im 1. OG bzw. 51,2 dB(A) im 2. OG ermittelt worden, weshalb der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags für ein WA lediglich um 3,8 bzw. 3,9 dB(A) unterschritten werde. Da somit die Irrelevanzschwelle von 6 dB(A) nicht erreicht werde, hätte zwingend die relevante Vorbelastung ermittelt und berücksichtigt werden müssen. An diesem Immissionsort seien die Kfz-Werkstatt ... sowie die Fahrschule ... ... ansässig. Beide Betriebe verursachten immissionsschutzrechtlich relevante Vorbelastungen u.a. durch Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die Benutzung von Parkplätzen auf dem Grundstück. Zudem liege für diesen Immissionsort eine Vorbelastung durch Gewerbebetriebe in der x... vor. Hätte die Antragsgegnerin die Vorbelastung für die ... ermittelt, hätte sie festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags dort nicht eingehalten werden könne. Damit habe die Immissionsprognose, die der Abwägung zu Grunde gelegen habe, eine offenkundig relevante Vorbelastung außer Acht gelassen und eine darauf beruhende Überschreitung von Immissionsrichtwerten verkannt. Damit beruhe die Bewertung des Gemeinderats der Antragsgegnerin auf unrichtig bzw. unvollständig ermitteltem Abwägungsmaterial. Dies sei auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich. Die Ermittlung sei wesentlich für die Belange sowohl der Eigentümer der Wohnbebauung des Objekts ... als auch für die Belange der Gewerbebetriebe, die die Vorbelastung verursachten. Die Belange seien für die Antragsgegnerin auch erkennbar gewesen. Es habe sich geradezu aufgedrängt, die Vorbelastung zu ermitteln. Die Abwägung genüge ferner nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, da bei Satzungsbeschluss erkennbar gewesen sei, dass ein durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufener Immissionskonflikt nicht in einem späteren Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könne. Darüber hinaus sei die Festsetzung in Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung unwirksam, weil die Verkaufsfläche nicht - wie von der Antragsgegnerin intendiert und vorausgesetzt - auf 3.000 m² Verkaufsfläche beschränkt werde. Die Festsetzung der Verkaufsflächenzahl erfolge - wie sich aus der Definition dieser „je Quadratmeter Sondergebietsfläche“ ergebe - in Bezug auf die Sondergebietsfläche und beschränke damit die Verkaufsfläche auf 3.000 m² Verkaufsfläche je Baugrundstück. Die Antragsgegnerin habe bei der Aufstellung des Bebauungsplans vorausgesetzt, dass die geplante Erweiterung bestehender Einzelhandelsbetriebe als einheitliches Vorhaben umgesetzt und ein Bauantrag für die Fläche des gesamten Sondergebiets gestellt werde. Dies sei rechtlich jedoch nicht gesichert, Baugenehmigungen würden für Vorhaben auf dem jeweiligen Baugrundstück erteilt. Es sei einem Bauherrn daher unbenommen, ein Grundstück zu teilen und auf jedem ein eigenständiges Bauvorhaben zur Genehmigung zu stellen. Bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans habe die Sondergebietsfläche mehrere Grundstücke betroffen. Dass die Möglichkeit einer Aufteilung der Sondergebietsfläche in mehrere Grundstücke und damit Baugenehmigungen für mehrere Einzelhandelsbetriebe bis zu 3.000 m² Verkaufsfläche erteilt werden könnten, habe die Antragsgegnerin nicht in ihre Abwägung eingestellt; es sei nicht davon auszugehen, dass sie dies gewollt habe. Hinsichtlich der planbedingten Auswirkungen liege auch eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials vor. Da nicht gesichert sei, dass die Verkaufsfläche im gesamten Sondergebiet auf 3.000 m² beschränkt sei, seien die tatsächlichen Auswirkungen der im Sondergebiet zulässigen Nutzungen nicht ermittelt worden. Der Bebauungsplan lasse Nutzungen zu, die zu wesentlich höheren Immissionsbelastungen führen könnten. Ein weiterer beachtlicher Fehler liege darin, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren habe aufgestellt werden dürfen. Das beschleunigte Verfahren sei unzulässig, wenn der Bebauungsplan die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründe. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Pflicht zur Durchführung das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung sei. Vorliegend habe nach § 7 bzw. § 9 UVPG i.V.m. Ziff. 18.8 und Ziff. 18.6 der Anlage 1 die Pflicht zu einer allgemeinen Vorprüfung bestanden, da es sich um großflächigen Einzelhandel mit einer zulässigen Geschossfläche von jedenfalls mehr als 1.200 m² handle, für die im Innenbereich ein Bebauungsplan aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin habe zwar eine allgemeine Vorprüfung durchführen lassen und diese dem Bebauungsplan beigefügt. Ein beachtlicher Verfahrensfehler liege jedoch darin, dass das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar i.S.d. § 14 Abs. 2a Nr. 4 BauGB sei. Im Rahmen der Vorprüfung müssten alle erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen berücksichtigt und so herausgearbeitet werden, dass sie in die planerische Abwägung eingehen könnten. Aus dem vorbereitenden Charakter der Vorprüfung folge, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen regelmäßig anzunehmen seien, wenn die zu erwartenden Umweltauswirkungen abwägungsrelevant seien. Der Vorprüfung liege bereits ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der schädlichen Umweltauswirkungen zu Grunde. Die Antragsgegnerin stütze sich im Rahmen der Vorprüfung bzw. Abwägung mehrfach auf die Feststellung, dass die durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben die Richtwerte der TA Lärm einhielten. Dabei verkenne die Antragsgegnerin, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen seien, wenn Grenzwerte überschritten würden. Dies sei selbst dann der Fall, wenn die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen mit der Immissionsprognose zutreffend ermittelt hätte, erst recht gelte dies, da dies nicht der Fall gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich die fehlende Nachvollziehbarkeit der Vorprüfung auch daraus, dass das Fazit der Vorprüfung, die Lärmrichtwerte seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan einhaltbar, auf einer Verkennung der Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans beruhe. Denn die Vorprüfung beruhe auf einem Stand des Bebauungsplans von 2023; in dieser Fassung seien zum Lärmschutz textliche Festsetzungen vorgesehen gewesen, für die es an einer rechtlichen Grundlage fehle, und die nicht Inhalt des letztlich beschlossenen Bebauungsplans geworden seien. Eine Vorprüfung, die auf unwirksame Lärmschutzfestsetzungen im Bebauungsplan gestützt werde, sei jedoch nicht nachvollziehbar. Eine Berücksichtigung von Lärmminderungsmaßnahmen in der Vorprüfung sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich um einen Angebotsbebauungsplan handle, sodass die Vorprüfung nicht habe vorhersehen können, ob und welche Maßnahmen zur Einhaltung der TA Lärm erforderlich seien. Die Berücksichtigung überhaupt noch nicht feststehender Lärmschutzfestsetzungen im Bebauungsplan stelle eine grundlegende Verkennung des Prüfauftrags in einer UVP-Vorprüfung dar. Es sei nicht zu ermitteln, welche Auswirkungen das Vorhaben voraussichtlich haben werde, sondern welche es haben könne. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könnten im Rahmen einer UVP-Vorprüfung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie Umwelteinwirkungen offensichtlich ausschlössen. Dies sei jedenfalls dann nicht der Fall, wenn (noch) nicht hinreichend sicher feststehe, dass der Vorhabenträger die Minderungsmaßnahmen tatsächlich ergreifen wolle und könne. So sei im Streitfall eine Beschränkung der Anlieferzeiten zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung nicht gesichert. Weder sei - entgegen der Annahme der UVP-Vorprüfung - eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan zulässig, noch sei gesichert, dass eine entsprechende Auflage in einer Baugenehmigung enthalten sein werde. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken gegen die - im Streitfall erfolgte - sukzessive Fortschreibung der UVP-Vorprüfung. Die letztlich in § 3 der Satzung in Bezug genommene Vorprüfung „in der Fassung vom Sept. 2019, Aktualisiert 2023; Änderung 22.02.2024“ belege, dass die Vorprüfung so lange fortgeschrieben worden sei, bis vermeintlich ausreichende Erkenntnisse vorgelegen hätten, die zum „gewünschten Ergebnis“ geführt hätten. Dies habe aber zu einer Prüfungstiefe geführt, die der UVP selbst vorbehalten bleibe. Dies zeige etwa auch der Verweis auf S. 12 der Vorprüfung nicht nur auf die Immissionsprognose 2023, sondern auf eine Ergänzung 2024 hinsichtlich möglicher Vermeidungsmaßnahmen. Auch genüge die Abwägung nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB. Im Streitfall seien hinsichtlich der Bewohner der Straße „...“ nicht nur mögliche Lärmimmissionen zu berücksichtigen, sondern auch, dass die im Sondergebiet zulässigen Vorhaben auf diese „erdrückend“ wirkten. Dies führe jedenfalls zu einem Fehler im Abwägungsergebnis. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Soweit in der Rechtsprechung des erkennenden Senats gefordert werde, dass gerade ein Fehler hinsichtlich eines Belangs der Antragsteller vorliege, sei dies erfüllt. Auch die fehlerhafte UVP-Vorprüfung berühre Belange der Antragsteller. Diese hätten ein berechtigtes Interesse, dass erhebliche Lärmimmissionen eines benachbarten Einzelhandelsvorhabens ermittelt und angemessen berücksichtigt werden. Selbst wenn die fehlerhafte UVP-Vorprüfung keine Belange der Antragsteller berührte, könne nicht von einer einstweiligen Anordnung abgesehen werden, da andernfalls die effektive Umsetzung von Unionsrecht nicht gewährleistet wäre. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2025 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Anträge seien mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Zwar seien nach herrschender Auffassung Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO gleichwertig zu solchen nach § 80 Abs. 5, § 123 VwGO. Ein Bebauungsplan könne aber nicht außer Vollzug gesetzt werden, wenn es dem Antragsteller darum gehe, die Errichtung eines Bauvorhabens zu verhindern und er die Baugenehmigung anfechten und gegen diese einstweiligen Rechtsschutz erlangen könne. Denn in diesem Fall fehle es am Rechtsschutzinteresse für die Außervollzugsetzung der ganzen Norm, jedenfalls dann, wenn sich das Interesse an der Außervollzugsetzung nur auf einen Teilregelungsgehalt beziehe. So liege es im Streitfall. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Antragsgegnerin seien keine Ermittlungs-, Bewertungs- oder Abwägungsfehler zum Thema Lärm unterlaufen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien die von diesen angeführten gewerblichen Nutzungen jeweils für sich und insgesamt nicht immissionsrelevant i.S.d. Nr. 3.2.1 TA Lärm. Aus der Immissionsprognose ergebe sich, dass im Vorfeld dieser überlegt worden sei, welche gewerblichen schalltechnischen Vorbelastungen zu berücksichtigen seien. Die von den Antragstellern benannten Betriebe seien nicht immissionsrelevant, was der Gutachter in der - mit der Antragserwiderung vorgelegten - Stellungnahme vom 12. Mai 2025 nochmals bestätigt habe. Es seien auch keine unwirksamen Festsetzungen zur Beschränkung der Verkaufsfläche getroffen worden. Der Bebauungsplan erfasse im Bereich der Sondergebietsfläche mehrere Grundstücke und setze als zulässige Nutzungsart Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsflächenzahl von 0,23 fest. Pro Quadratmeter Sondergebietsfläche sei daher eine Verkaufsfläche von 0,23 m² zulässig, womit sich für das gesamte Sondergebiet eine maximale Verkaufsfläche von 3.000 m² ergebe. Damit sei - anders als die Antragsteller meinten - gerade nicht möglich, dass mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m² errichtet würden. Die Begrenzung diene auch der Regelung der Art der baulichen Nutzung. Denn nach den textlichen Festsetzungen seien nur Einzelhandelsbetriebe in Form von Lebensmittel- und Getränkemarkt mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zulässig. Die Festsetzung entspreche der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Bebauungsplan habe auch im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Ein beachtlicher Verfahrensfehler folge entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht daraus, dass das Ergebnis der durchgeführten Vorprüfung im Einzelfall nicht nachvollziehbar sei. Die auf Grund der Vorprüfung der Gemeinde getroffene Feststellung, dass eine UVP unterbleiben solle, unterliege nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfung. Soweit die Antragsteller die Auffassung verträten, erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen seien bei der Bauleitplanung nicht erst dann zu berücksichtigen, wenn Grenzwerte überschritten würden, werde dies im Ergebnis der Vorprüfung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr werde auf die vorgegebene Situation verwiesen. Das Fazit der Vorprüfung habe die Gemeinde für ihre prognostische Beurteilung im Rahmen des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums zu Grunde gelegt und die Entscheidung getroffen, dass kein Anlass für eine weitere Umweltprüfung gesehen werde. Dies sei nicht zu beanstanden. Auch sei die sukzessive Fortschreibung der UVP-Vorprüfung nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Auch liege kein unzulässiger Konflikttransfer vor. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Betroffenheit der Antragsteller im Hinblick auf den durch den Plan ermöglichten Baukörper sei gesehen und umfangreich abgewogen worden. Insbesondere könnten die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eingehalten werden, was zugleich die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots indiziere. Auf Anregung der Anwohner sei eine Begrünung aufgenommen worden. Schließlich fänden sich ähnlich lange Gebäuderiegel in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 repliziert und weitere Rügen gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans erhoben. Sie machen insoweit im Wesentlichen geltend: Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen nicht abgesprochen werden. Der Bebauungsplan ermögliche nicht nur ein, sondern mehrere Vorhaben. Ungeachtet dessen sei gerade keine Baugenehmigung erteilt worden, die sie im Rahmen eines gegen diese gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens angreifen könnten. Schließlich machten sie auch Festsetzungsfehler geltend, die nicht nur die Sondergebietsfläche beträfen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sei es unzulässig, Stellplätze und Garagen außerhalb von Baufenstern im Bebauungsplan zuzulassen. Der streitbefangene Bebauungsplan regele jedoch in Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen, dass Carports und Stellplätze innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden dürften. Der Plangeber habe insbesondere im Bereich des Sondergebiets die für den Betrieb von Lebensmittelmärkten erforderlichen Stellplätze nicht nur innerhalb des Baufensters ermöglichen wollen, was sich bereits aus der nachrichtlichen Darstellung der geplanten Stellplätze in der Planzeichnung ergebe. Da der Plangeber keine Einzelhandelsmärkte ohne die erforderlichen Stellplätze habe ermöglichen wollen, führe dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage seien auch die zeichnerischen Festsetzungen in WA1 und WA2 unwirksam, mit denen Terrassen und Balkone auf den entsprechenden Flächen in Verbindung mit Ziff. 3 der textlichen Festsetzungen zugelassen werden sollten. § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 BauNVO ermächtige nicht zu Festsetzungen, die keinen Ausnahmetatbestand normierten, sondern die Zulässigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar regelten. Diese Festsetzungen beträfen auch die unmittelbar im Eigentum der Antragsteller stehenden Grundstücke. Auch Ziff. 4 der textlichen Festsetzungen i.V.m. den zeichnerischen Festsetzungen im WA1 und WA2, mit denen Garagen auf den entsprechenden Flächen zugelassen werden sollen, sei aus diesem Grund unwirksam. Dies betreffe unter anderem die Grundstücke der Antragsteller zu 4) und zu 5). Die ergänzenden Unterlagen hinsichtlich der Lärmermittlung seien nicht bereits Gegenstand des Gutachtens im Bebauungsplanverfahren gewesen. Seien Ermittlungen nicht dargelegt, sei davon auszugehen, dass sie auch nicht durchgeführt worden seien. Die nunmehr vorgelegte Stellungnahme habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können. Diese sei überdies auch inhaltlich fehlerhaft und nicht nachvollziehbar. Soweit die Antragsgegnerin ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot mit dem Verweis auf Abstandsflächen verneine, werde verkannt, dass gerade auch bei Einhaltung der Abstandsflächen ein Verstoß vorliegen könne. Auch der Verweis auf die Festsetzung in Ziff. 6.5 zur Begrünung der rückwärtigen Fassade gehe fehl. Das Pflanzgebot i.V.m. einer entsprechenden zeichnerischen Festsetzung sei bereits nicht geeignet, eine Fassadenbegrünung zu gewährleisten. Dies habe auch der Plangeber erkannt und die örtlichen Bauvorschriften in Ziff. 5 um eine Pflicht zur Fassadenbegrünung ergänzt. Dies sei jedoch ungeeignet, da die Pflicht zur Fassadenbegrünung nach der geltenden Fassung des § 74 Abs. 1 Satz 2 LBO unzulässig sei, da sie nicht zugleich die Nutzung erneuerbarer Energien zulasse. Selbst wenn man dies anders sähe, würde sie jedenfalls mit dem zeitnahen Inkrafttreten des bereits beschlossenen § 74 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F. automatisch unwirksam. Denn nach dieser Regelung würden alle örtlichen Bauvorschriften, die die Nutzung erneuerbarer Energien verhinderten oder erschwerten, sechs Monate nach Verkündung der LBO-Novelle unwirksam. Eine Fassadenbegründung stehe einer Photovoltaikanlage an der Fassade entgegen. Dies sei auch für den Plangeber erkennbar gewesen. Die Antragsgegnerin hat sich hierzu im Wesentlichen wie folgt geäußert: Anders als die Antragsteller meinten, stehe die Rechtsprechung des beschließenden Senats der textlichen Festsetzung Ziff. 4 zu Carports und Stellplätzen nicht entgegen. Mit der Festsetzung werde lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Bebauungsplan „jedenfalls keinen Ausschluss“ für Carports und Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche regeln wolle. Mit der Formulierung „dürfen errichtet werden“ werde deutlich, dass es einer separaten Entscheidung durch die Baurechtsbehörde bedürfe. Dem entspreche auch die Darstellung von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sondergebiet in der Planzeichnung. Ausweislich der Legende seien die dort angeordneten Stellplätze lediglich nachrichtlich dargestellt. Jedenfalls im Sinn einer „geltungserhaltenden Auslegung“ einer Festsetzung des Bebauungsplans begegne diese Festsetzung keinen Bedenken. Auch die Festsetzungen zu Terrassen und Balkonen in WA 1 und WA 2 sei rechtmäßig. Die Antragsteller gingen davon aus, dass mit dieser Festsetzung eine Regelung getroffen werde, nach der Balkone und Terrassen in den angezeichneten Bereichen allgemein zulässig seien. Die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs werde so vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht vertreten. Im Übrigen missinterpretierten die Antragsteller den Inhalt der Regelung, da auch insoweit nicht die grundsätzliche Zulässigkeit geregelt werde, sondern mit ihr die Lagen und Abmessungen angegeben würden, innerhalb derer eine Zulassungsentscheidung nach § 23 Abs. 3 BauNVO getroffen werden könne. Insoweit werde lediglich eine „Ermessensleitlinie“ getroffen. Dass in der Immissionsprognose keine Vorbelastung dargestellt worden sei, begründe keinen Ermittlungs-, Bewertungs- oder Abwägungsfehler. Die von den Antragstellern gerügte Vorbelastung habe außerhalb der impliziten Feststellung, dass eine solche nicht für ergebnisrelevant erachtet worden sei, keiner weiteren Darlegung bedurft. Die Einwände gegen die Stellungnahme des Gutachters griffen nicht durch. Unzutreffend seien auch die Ausführungen der Antragsteller zur Unzulässigkeit der örtlichen Bauvorschrift zur Fassadenbegrünung im Hinblick auf § 74 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. bzw. § 74 Abs. 1 Satz 3 LBO n.F. Die Antragsteller haben sich hierzu geäußert und machen im Wesentlichen geltend: Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung zu den Festsetzungen von Stellplätzen u.a. sei mit dem Wortlaut des § 23 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbar. Eine geltungserhaltende Auslegung komme nur bei Auslegungsspielräumen in Betracht. Diese bestünden im Streitfall nicht. II. Der Senat entscheidet über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO). § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 -, ESVGH 59, 154 ; Senatsbeschl. v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 13). 1. Die Anträge sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Der Zulässigkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass die Antragsteller (bislang) keine Normenkontrollanträge in der Hauptsache anhängig gemacht haben (vgl. Senatsbeschl. v. 09.03.2023 - 3 S 261/23 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris Rn. 3; Bay VGH, Beschl. v. 07.10.2024 - 9 NE 24.936 -, juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). b) Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur zulässig, wenn ein von denselben Antragstellern gestellter Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung zulässig wäre (vgl. Senatsbeschl. v. 26.03.2025 - 3 S 97/25 -, juris Rn. 38 und v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris Rn. 8; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. aa) Die Normenkontrollanträge sind in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. bb) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist noch offen. cc) Die Antragsteller wären in der Hauptsache voraussichtlich auch antragsbefugt. (1) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2022 - 8 S 2529/21 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). (2) Ausgehend hiervon dürften die Antragsteller in der Hauptsache antragsbefugt sein. Führen Änderungen eines Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 8). Durch den Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ wurde ein Teil des Bebauungsplans „Auf den Heilberg (1. Änderung)“ überplant. Während im Bebauungsplan „Auf den Heilberg (1. Änderung)“ bislang östlich der Grundstücke der Antragsteller ein Gewerbegebiet festgesetzt war, setzt der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ dort ein „Sondergebiet Nahversorgung“ fest, das großflächigen Einzelhandel i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermöglicht. Damit wird eine intensivere bauliche Nutzung als bislang ermöglicht. Hierauf berufen sich die Antragsteller auch. Ungeachtet dessen gehört das Interesse, von planbedingten Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben, zum Abwägungsmaterial, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 - 4 BN 49.19 -, juris Rn. 8 und v. 13.07.2017 - 4 BN 10.17 -, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern bedarf einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2020 a.a.O. Rn. 8 und v. 16.06.2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 41). In der Rechtsprechung sind wiederholt bis zu 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag für unerheblich gehalten worden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N -, juris Rn. 42 und v. 17.08.2017 - 4 C 2760/16.N -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschl. v. 25.07.2022 - 1 NE 22.1358 -, juris Rn. 18; OVG Saarl., Beschl. v. 25.01.2024 - 2 C 222/22 -, juris Rn. 15; siehe auch Senatsbeschl. v. 24.04.2024 - 3 S 1792/23 -, n.v. sowie VGH Bad.-Württ. Urt. v. 08.05.2024 - 8 S 616/22 -, n.v.). Hier folgt aus der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros ...... vom 1. Dezember 2022, dass es zu einer Zunahme von etwa 260 Kfz-Bewegungen pro Tag kommt (vgl. dort, S. 12). Keine Antragsbefugnis vermittelt den Antragstellern hingegen eine - unterstellt - fehlerhafte Ermittlung und Bewertung von Belangen der im Sondergebiet ansässigen Gewerbetreibenden und der Anwohner der x.... Denn insoweit machen die Antragsteller keine eigenen Belange geltend, nur solche können jedoch die Antragsbefugnis vermitteln (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 26.03.2025 - 3 S 97/25 -, juris Rn. 41). dd) Das Rechtsschutzinteresse dürfte den Antragstellern in der Hauptsache wohl allenfalls dann abgesprochen werden können, wenn - bestandskräftige - Baugenehmigungen vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall. Dagegen kann den Antragstellern nicht - wovon wohl die Antragsgegnerin ausgeht - das Rechtsschutzinteresse deshalb abgesprochen werden, weil sie sich im Kern gegen das durch den Bebauungsplan ermöglichte Einzelhandelsprojekt wenden, und eine entsprechende Baugenehmigung anfechten könnten. Die Möglichkeit einer inzidenten Prüfung einer Rechtsvorschrift in einem anderen Prozess vermag das Rechtsschutzbedürfnis auf Grund des unterschiedlichen Streitgegenstands und der unterschiedlichen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren nicht entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.1992 - 4 NB 22.90 -, juris Rn. 9; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 47 Rn. 77; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 58; jeweils m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf - ältere - obergerichtliche Entscheidungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.07.1996 - 8 S 1811/96 -, juris; Bay. VGH, Beschl. v. 10.05.1996 - 1 NE 96.1478 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 14.02.1990 - 10a ND 14/89 -, juris) verweist, gibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Auffassung der Antragsteller schon nichts her. Im Übrigen teilt der Senat diese Auffassung aus den genannten Gründen nicht (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 25.09.2024 - 3 S 985/24 -, n.v. [Rechtsschutzinteresse für Antrag gegen Veränderungssperre fehlt nicht, weil Klage auf Erteilung der Genehmigung erhoben werden könnte]). Ungeachtet dessen vermag diese Überlegung das Rechtsschutzinteresse im Streitfall schon deshalb nicht entfallen zu lassen, weil gerade (noch) keine Baugenehmigung erteilt worden ist, die die Antragsteller (alternativ) angreifen könnten. Schließlich fehlt den Antragstellern wohl auch nicht - wie die Antragsgegnerin andeutet - teilweise das Rechtsschutzinteresse, soweit sie sich gegen den Plan insgesamt und nicht nur gegen die Ausweisung des Sondergebiets „Nahversorgung“ wenden. Zwar kann bei Teilbarkeit des Bebauungsplans im Einzelfall das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Normenkontrollantrag sich auch auf solche Teile des Plans bezieht, von denen der Antragsteller nicht betroffen wird. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers, darzulegen, welche Auswirkungen der geltend gemachte Rechtsfehler auf den Plan insgesamt hat. Der Antragsteller kann mit seinem Antrag lediglich dann trotz Darlegung eines Nachteils bzw. einer Rechtsverletzung ausnahmsweise mit der Folge der (teilweisen) Unzulässigkeit zu weit greifen, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für den Antragsteller erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines einheitlichen Bebauungsplans zusammengefasste Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 ). Hier ist zwar der Plan offenkundig (sinnvoll) teilbar und es liegt auch ersichtlich kein „Gesamtkonzept“ vor. Indes machen die Antragsteller auch Rechtsfehler hinsichtlich der Festsetzungen im allgemeinen Wohngebiet geltend. c) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann den Antragstellern auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Es fehlt bereits an einer Baugenehmigung, die die Antragsteller anfechten könnten. 2. Die Anträge sind auch begründet. a) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind - jedenfalls bei Bebauungsplänen - zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens hingegen nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Weg einer Folgenabwägung zu entscheiden, bei der die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, gegenüber zu stellen sind. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4; Senatsbeschl. v. 24.04.2024 - 3 S 1792/23 -, n.v. und v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2023 - 1 S 1365/23 -, juris Rn. 88 [nicht auf Bebauungspläne beschränkt]; Bay. VGH, Beschl. v. 15.07.2024 - 2 NE 24.821 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschl. v. 03.06.2024 - 10 MN 52/24 -, juris Rn. 29; möglicherweise enger: OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2024 - 22 B 286/24.NE -, juris Rn. 17 ff.). Soweit die Antragsgegnerin dagegen eine - von den Erfolgsaussichten losgelöste - Folgenabwägung für angezeigt hält, entspricht dies nicht der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, an der dieser festhält. b) Gemessen hieran haben die Anträge Erfolg. aa) Ein Anordnungsanspruch liegt vor, denn der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ leidet voraussichtlich an (noch) beachtlichen formellen und materiellen Mängeln. (1) Der Bebauungsplan leidet wohl schon an (noch) beachtlichen formellen Mängeln. (a) Ein Gemeinderatsbeschluss über die Verabschiedung des Bebauungsplans liegt vor. Insoweit beachtliche Fehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (b) Ausfertigungsmängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (c) Dagegen dürfte ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB beachtlicher Bekanntmachungsmangel vorliegen. Dass dieser nicht gerügt wurde, ist unerheblich. Fehler, die nach § 215 BauGB unbeachtlich werden, sind, was sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt, - solange die Frist nicht verstrichen ist und sie daher noch gerügt werden können - beachtlich (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2001 - 8 S 375/01 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Urt. v. 13.10.2015 - 1 KN 66/14 -, juris Rn. 30; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 215 Rn. 7; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 215 Rn. 48; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 133. Lfg. Januar 2025, § 215 Rn. 39). Auch dass der Senat nicht gehalten ist, auf „ungefragte Fehlersuche“ zu gehen, steht der Berücksichtigung nicht entgegen. Bei der Mahnung vor einer „ungefragten Fehlersuche“ handelt es sich nicht um einen Rechtssatz, sondern um eine Maxime richterlichen Handelns, welche die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2018 - 4 B 20.18 -, juris Rn. 10). Drängt sich - wie hier - ein Fehler auf, so ist es nicht angezeigt, dass der Senat hiervor die Augen verschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2001 - 4 BN 21.01 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 16.06.2022 - 9 KN 15/17 -, juris Rn. 52). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 (im Folgenden: Bekanntmachungssatzung) erfolgen öffentliche Bekanntmachungen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde. Ein zusätzlicher Hinweis im Gemeindeblatt ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Bekanntmachungssatzung ausdrücklich möglich. In der Planungsakte findet sich eine „öffentliche Bekanntmachung“. Dass diese nicht ins Internet eingestellt worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zusätzlich findet sich in der Planungsakte eine Veröffentlichung der Bekanntmachung im Gemeindeblatt. Es begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken, wenn die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB erforderliche ortsübliche Bekanntmachung eines Beschlusses eines Bebauungsplans durch die Gemeinde nur bzw. primär nach Maßgabe des Ortsrechts im Internet erfolgt (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 - 4 CN 1.22 -, BVerwGE 177, 249 und Nds. OVG, Beschl. v. 04.09.2024 - 1 MN 14/24 -, juris Rn. 17 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 157. EL November 2024, § 10 Rn. 112a; wohl auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 10 Rn. 34; a.A.: Schrödter/Kukk, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 10 Rn. 46). Auch Landesrecht in Baden-Württemberg steht einer Bekanntmachung (nur) im Internet nicht entgegen. Gleichwohl dürfte ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB (noch) beachtlicher Fehler vorliegen. Der nähere Bereich des Gemeindegebiets, in dem der Bebauungsplan gilt, dürfte der Schlussbekanntmachung nicht zu entnehmen sein. Zwar reicht eine „schlagwortartige“ Kennzeichnung aus; ungenügend ist aber etwa die bloße Angabe einer Nummer des Bebauungsplans, die keinerlei Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit eines Plans zulässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99 -, juris Rn. 14). Hier ist der Schlussbekanntmachung weder ein Lageplan beigefügt, noch wird der Geltungsbereich schlagwortartig in einer Weise umschrieben, die Rückschlüsse auf die räumliche Belegenheit des Plangebiets ermöglicht. Die Bezeichnung „Einzelhandel Nord“ bezeichnet kein Gewann und lässt auch sonst den (ungefähren) Geltungsbereich nicht erkennen. Damit wird zugleich der von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 3 BauGB vorausgesetzte Hinweiszweck verfehlt. Dieser verlangt, dass die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans geeignet ist, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen. Darauf ist der Begriff beschränkt. Er ist nicht darüber hinaus als allgemeine Anforderung an die Bekanntmachung einer Satzung oder ihres Beschlusses zu verstehen (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 - 4 CN 1.22 -, BVerwGE 177, 249 [zu § 3a Satz 4 UVPG a.F.]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2022 - 8 S 156/22 -, n.v.; OVG NRW, Beschl. v. 18.01.2021 - 10 A 1243/20 -, juris Rn. 10; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, 132. Lfg. Okt. 2024, § 214 Rn. 111). Ausgehend hiervon dürfte die UVP-Vorprüfung schon deshalb nicht nachvollziehbar sein, weil die Antragsgegnerin wohl den Begriff der „erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen“ verkannt und daher nicht ein richtiges Verständnis dieses Gesetzesbegriffs zugrunde gelegt hat. Wohl zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass die UVP-Vorprüfung maßgeblich deshalb zum Ergebnis kommt, dass keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien, weil die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden. Zwar bewertet die UVP-Vorprüfung etwa auf S. 8 die Zunahme der Lärmbelastung generell als gering. An mehreren Stellen (vgl. etwa S. 13, 16) wird jedoch deutlich, dass dieses Urteil maßgeblich darauf beruht, dass durch Vermeidungsmaßnahmen die Richtwerte der TA-Lärm eingehalten werden können. Zwar dürfte - entgegen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - nicht immer schon dann von erheblichen nachteilige Umweltauswirkungen - und damit einer UVP-Pflicht - ausgegangen werden können, wenn die zu erwartenden Umwelteinwirkungen abwägungsrelevant sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE -, juris Rn. 71 [zu § 3c UVPG a.F.]). Denn da grundsätzlich jede über bloße Bagatellen hinausgehende Lärmbeeinträchtigungen abwägungserheblich sind, wäre dann kaum ein Fall denkbar, indem eine UVP-Vorprüfung nicht in eine UVP-Pflicht mündet. So hat auch das BVerwG und daran anschließend der beschließende Gerichtshof bereits entschieden, dass nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer UVP auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 3 C 3.19 -, BVerwGE 168, 287 ; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.04.2024 - 8 S 1738/22 -, juris Rn. 55; jeweils m.w.N. [jeweils zum Planfeststellungsrecht]). Insoweit dürfte gelten, dass zwar nicht jede Zunahme von Lärm eine erhebliche nachteilige Umwelteinwirkung darstellt, die zur UVP-Pflicht führt. Maßgeblich dürfte sein, wie weit entfernt die Zunahme von den Grenzwerten ist; nachteilige Umwelteinwirkungen liegen umso näher, je näher die entsprechenden Werte an die Grenzwerte heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ; Bay. VGH, Urt. v. 04.02.2025 - 1 N 1343 -, juris Rn. 21). Im Streitfall werden die Werte - jedenfalls an einigen Emissions-orten (vgl. Immissionsprognose, S. 37 f.) - wohl nicht so deutlich unterschritten, dass davon ausgegangen werden könnte, dass insoweit keine erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen vorliegen, zumal die Grenzwerte ausweislich der Immissionsprognose nur eingehalten werden können, wenn Schallminderungsmaßnahmen erfolgen. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie angesichts „der konkreten Umstände, nämlich des bereits vollständig bebauten Areals samt der bereits vorhandenen Umweltauswirkungen, für die neue Planung einschließlich der dort vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen“ keinen Anlass für eine weitere Prüfung gesehen habe, vermag hier nicht zu überzeugen. Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob die UVP-Vorprüfung auch deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil die Immissionsprognose möglicherweise unzutreffend ist (s.o.). Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Fortschreibung der UVP-Vorprüfung Bedenken begegnet (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 - 4 C 3.17 -, juris Rn. 18 [zu § 3c UVPG a.F.]). (2) Der Bebauungsplan leidet voraussichtlich auch an beachtlichen materiellen Fehlern. (a) Allerdings fehlt es dem Bebauungsplan wohl nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 und v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10>; Senatsurt. v. 28.11.2024 - 3 S 231/23 -, juris Rn. 34 und v. 23.03.2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2024 - 5 S 869/22 -, juris Rn. 55 und v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 -, juris Rn. 61 f.). Gemessen hieran war der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt eine positive Plankonzeption, es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Bebauungsplan vollzugsunfähig wäre. Insbesondere ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, „infrastrukturelle Standortpolitik“ zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.01.2021 - 4 BN 60.20 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Darauf, ob ein „zwingender“ Bedarf für die Ausweisung des Sondergebiets besteht, kommt es hingegen nicht an. (b) Der Bebauungsplan leidet wohl nicht an einem Abwägungsergebnisfehler, weil er eine „erdrückende“ Bebauung zu Lasten der Antragsteller zuließe. Das Abwägungsergebnis ist rechtlich zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 17.12.2024 - 3 S 1074/22 -, juris Rn. 90 und v. 09.12.2020 - 3 S 1746/16 -, juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.12.2023 - 5 S 3497/21 -, juris Rn. 67 und Urt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 139). Davon ist im Streitfall wohl nicht auszugehen. Zwar hat der Senat in einer älteren Entscheidungen angenommen, dass eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden könne, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. Senatsurt. v. 15.09.2015 - 3 S 975/14 -, juris Rn. 27). Dies darf jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass ein Bebauungsplan bereits abstrakt rücksichtlose Bebauungen ausschließen müsste. Nur wenn ein Bebauungsplan selbst zwingend zu einer Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen oder sonst absehbar zu einer „rücksichtslosen“ Bebauung führt, kann dies bereits auf Planebene abgewehrt werden (vgl. Senatsurt. v. 20.01.2025 - 3 S 1731/22 -, n.v.). Auch wenn man hier die geplante Bebauung in den Blick nimmt, erweist sich diese nicht als rücksichtslos. Ein Vorhaben kann im Einzelfall trotz eingehaltener Abstandsflächen rücksichtslos sein, wenn es für die Nachbargrundstücke eine einmauernde und erdrückende Wirkung entfaltet; eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots liegt dann vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, juris Rn. 23 und Senatsurt. v. 20.05.2025 - 3 S 1919/23 -, n.v.; VGH Bad.- Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/10 -, juris Rn. 36 und Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urt. v. 21.06.2022 - 2 A 1226/19 -, juris Rn. 149; jeweils m.w.N.). Davon kann im Hinblick auf die im Streitfall projektierte Bebauung wohl nicht ausgegangen werden. Zwar ist die Länge des gegenüber der Wohnhäuser der Antragsteller ermöglichten „Gebäuderiegels“ von 120 m Länge durchaus erheblich. Angesichts einer maximal möglichen Gebäudehöhe von 11,5 m kann - selbst wenn man berücksichtigt, dass möglicherweise durch technische Einrichtungen noch Höhe hinzukommt - jedoch keine Rede davon sein, dass hierdurch die Wohnhäuser der Antragsteller als dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik erscheinen. Zum einen ist zu sehen, dass die Häuser der Antragsteller ihrerseits Firsthöhen von knapp 10,5 m bzw. 11,5 m und Traufhöhen von knapp 7,0 m bzw. 8,0 m aufweisen. Dies folgt aus dem Planeinschrieb der Planzeichnung, die ausweislich der Begründung (dort, S. 31) den Bestand festschreibt und lediglich einen „kleinen Puffer“ hinzuaddiert hat. Zum anderen stehen die Wohnhäuser der Antragsteller nicht isoliert, sondern sind ihrerseits Teil eines jeweils nicht unerheblichen „Reihenhausblocks“. Auch davon, dass eine „Hinterhofsituation“ entstehen würde, kann keine Rede sein. Bereits die zwischen den Häusern der Antragsteller und dem geplanten Gebäude verlaufende Straße „...“ vermittelt eine gewisse Auflockerung. Schließlich verkennen die Antragsteller, dass angesichts der Breite ihrer Grundstücke jede gegenüberliegende Bebauung, die die Breite ihrer Grundstücke übertrifft, dazu führt, dass diese auf eine Gebäudewand blicken. Dies ist aber grundsätzlich hinzunehmen. (b) Keiner Entscheidung bedarf, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Ermächtigung des § 11 Abs. 1 und 2 i.V.m. Abs. 3 BauNVO überschritten hat. Dies könnte indes der Fall sein, weil die Antragsgegnerin in Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung neben (großflächigen) Einzelhandelsbetrieben auch pauschal Wohngebäude zugelassen hat. Zwar verbietet die in § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO normierte Verpflichtung zur Festsetzung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets nicht, verschiedene Nutzungsarten nebeneinander festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.05.2009 - 4 CN 2.08 -, BVerwGE 134, 117; Senatsurt. v. 23.03. 2021 - 3 S 2972/18 -, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.). Hier ermöglicht die planerische Festsetzung jedoch möglicherweise eine Bebauung, die dem Zweck des Sondergebiets zuwiderläuft. Denn auf Grund der pauschalen Zulässigkeit von Wohngebäuden müssten möglicherweise auch Baugenehmigungen für reine Wohngebäude erteilt werden, wenn etwa der Grundstückseigentümer sich dazu entscheiden sollte, Wohnbau statt Einzelhandel zu betreiben. Dies wäre mit dem Zweck des Sondergebiets, die Nahversorgung sicherzustellen, nicht vereinbar. (c) Der Bebauungsplan „Einzelhandel Nord“ leidet außerdem voraussichtlich an verschiedenen Festsetzungsfehlern. (aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte indes die Festsetzung der Verkaufsfläche nicht zu beanstanden sein. Ziff. 1.1 der textlichen Festsetzung lautet: Wie bereits im Rahmen der Ermittlungs- und Bewertungsfehler ausgeführt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gemeinde befugt, die Verkaufsfläche in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, soweit dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Eine solche Festsetzung hat die Antragsgegnerin hier getroffen, denn sie hat eine Verkaufsflächenzahl von 0,23 pro Grundstück festgesetzt. Dies dürfte auch hinreichend bestimmt sein. Zwar ist die Formulierung „entspricht einer Verkaufsfläche von 3.000 m²“ irreführend, da die Verkaufsflächenzahl auf das jeweilige Grundstück bezogen ist, und pro Grundstück - wie bereits ausgeführt - gerade nicht 3.000 m² Verkaufsfläche zulässig sind. Es ergibt sich aber (noch) hinreichend, dass die 3.000 m² nur ein (ungeschickter) Hinweis auf die insgesamt zulässige Verkaufsfläche im Sondergebiet sind (vgl. insbesondere die Begründung zum Bebauungsplan, S. 30). (bb) Wohl keine Bedenken begegnet auch die Festsetzung, dass im Sondergebiet die zulässige Grundfläche bis zu einer GRZ von 0,95 mit den Grundflächen der in § 19 Abs. 4 BauNVO bezeichneten Anlagen überschritten werden dürfen. Dies kann wohl auf § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO gestützt werden. Die Festsetzung, dass im Sondergebiet die festgesetzten Höhen „ausnahmsweise mit technischen Anlagen um max. 2.00 m überschritten werden“ dürfen, „wenn diese […] um mindestens 2.00 m von der Außenwand zurückversetzt werden“ und sogar „höhere Aufbauten“ zulässig sind, soweit sie nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, dürfte zwar wohl grundsätzlich auf § 16 Abs. 6 BauNVO gestützt werden können. Indes erscheint zweifelhaft, ob die Ausnahme davon abhängig gemacht werden darf, dass der Anlagenteil um mindestens zwei Meter hinter die Außenwand zurücktritt. Ferner dürfte die Festsetzung durchgreifenden Bestimmtheitszweifeln ausgesetzt sein. So bleibt offen, was unter „höhere Aufbauten“, die nach „gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind“, zu verstehen ist. Ebenfalls bleibt unklar, welche Maximalhöhe sich ergeben kann. (cc) Auch die textlichen Festsetzungen in Ziff. 3 dürften zum Teil durchgreifenden Bedenken begegnen. Diese lauten wie folgt: Abs. 2 dieser Festsetzung dürfte mangels Rechtsgrundlage unwirksam sein. Anders als die Antragsgegnerin geltend macht, liegt ein Verständnis der textlichen Festsetzung, nach der nicht die grundsätzliche Zulässigkeit geregelt habe werden sollen, sondern lediglich die Flächen, in denen Zulassungsentscheidungen getroffen werden können, bezeichnet, fern. Die textliche Festsetzung spricht davon, dass entsprechende Überschreitungen der Baugrenzen „zulässig“ sind. Damit wird zweifelsfrei eine unmittelbare Zulassungsentscheidung getroffen; wie die Antragsgegnerin selbst im Zusammenhang mit den Stellplätzen ausführt, handelt es sich geradezu um eine „festsetzungstypische“ Formulierung. Darauf, ob auch dann von einer unmittelbaren Zulassung durch den Bebauungsplan ausgegangen werden könnte, wenn lediglich ein Einschrieb in die Planzeichnung erfolgt wäre, bedarf daher keiner Entscheidung. Diese Festsetzung ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Zwar ermöglicht § 23 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO, im Bebauungsplan nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem Verbot, das Gebäude und Gebäudeteile die Baugrenze nicht überschreiten dürfen, vorzusehen. Die Normen ermächtigen jedoch nicht zu Festsetzungen, die keinen Ausnahmetatbestand normieren, sondern die Zulässigkeit von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche unmittelbar regeln (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 04.04.2006 - 1 N 04.1661 -, juris Rn. 51; Schilder, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. Edition 1/2025, § 23 Rn. 29). (dd) Auch die textlichen Festsetzungen in Ziff. 4 dürften teilweise durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sein. Diese lauten auszugsweise wie folgt: Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass damit lediglich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Bebauungsplan „jedenfalls“ keinen Ausschluss nach § 23 Abs. 5 BauNVO habe vornehmen wollen, hierin jedoch keine unmittelbare Zulassung liege. Eine solche Auslegung überzeugt nicht. Jedenfalls hinsichtlich der Garagen spricht der Bebauungsplan ausdrücklich davon, dass diese „zulässig“ sind. Wie bereits zur Überschreitung der Baugrenze durch Gebäudeteile ausgeführt, kommt damit deutlich und unzweifelhaft zum Ausdruck, dass eine unmittelbare Zulassung erfolgen soll. Aber auch soweit in der Festsetzung hinsichtlich der Carports und Stellplätze davon die Rede ist, dass diese „innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche“ errichtet werden dürfen, kommt eine Auslegung dahingehend, dass damit nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass eine Zulassung durch die Baurechtsbehörde nicht ausgeschlossen werden sollte, nicht in Betracht. Der Wortlaut „dürfen […] errichtet werden“ schließt die Annahme, es bedürfte noch einer Zulassungsentscheidung, aus. Angesichts dessen kommt es darauf, ob die Stellplätze in der Planzeichnung (nur) nachrichtlich übernommen worden sind, nicht an. Für diese unmittelbare Zulassung fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB können Flächen für Garagen und Stellplätze festgesetzt werden, die Norm gestattet jedoch nicht die Zulassung solcher außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Bebauungsplan (vgl. Senatsurt. v. 23.06.2025 - 3 S 1464/24 -, juris Rn. 65 und v. 17.12.2024 - 3 S 1074/22 -, juris Rn. 84). Zwar können Garagen, Carports und Stellplätze ggf. nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Baurechtsbehörde zugelassen werden, sofern im Bebauungsplan nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Norm ermächtigt jedoch nur zur Einschränkung, nicht zur positiven Zulassung (vgl. etwa Senatsurt. v. 23.06.2025 und v. 17.12.2024; jeweils a.a.O. sowie v. 20.01.2025 - 3 S 1731/22 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.2021 - 5 S 2159/18 -, juris Rn. 68; OVG R.-Pf., Urt. v. 17.06.2021 - 8 A 11487/20 -, juris Rn. 47; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 41. Edition 15.04.2025, § 23 Rn. 77; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.02.1992 - 5 S 2408/91 -, juris Rn. 23). (3) Die genannten Fehler führen voraussichtlich schon deshalb zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans „Einzelhandel Nord“, weil der Bekanntmachungsfehler sich auf den gesamten Bebauungsplan erstreckt. bb) Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Wie bereits ausgeführt, indiziert die voraussichtliche Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans auch das Aussetzungsinteresse. Insoweit besteht allerdings kein Automatismus. So hat der Senat bereits entschieden, dass nicht die fehlerhafte Berücksichtigung jedes (beliebigen) abwägungserheblichen Belangs zu einem Anordnungsgrund führt, sondern der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile als notwendige Bedingung voraussetzt, dass es sich um einen eigenen Belang der Antragsteller handelt (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2022 - 3 S 3779/21 -, juris Rn. 29 und v. 11.04.2022 - 3 S 470/22 - juris Rn. 11). Ebenfalls hat der Senat bereits entschieden, dass die Möglichkeit einer Heilung der festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren dann einem Anordnungsgrund entgegensteht, wenn die Fehlerheilung im ergänzenden Verfahren offensichtlich möglich ist, ohne den Inhalt des Bebauungsplans zu ändern (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2022, a.a.O. Rn. 34). Ausgehend hiervon ist vorliegend die einstweilige Anordnung zu erlassen. Denn es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer ordnungsgemäßen UVP-Vorprüfung oder einer sich hieran ggf. anschließenden UVP ein für die Antragsteller günstigerer Inhalt des Bebauungsplans getroffen wird. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziff. 9.8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Senat legt dabei den Streitwertkatalog 2013 und nicht den Streitwertkatalog 2025 zu Grunde, da der Antrag vor der Publikation des Streitwertkatalogs 2025 anhängig geworden ist. Dies dient dem Vertrauensschutz (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) und stellt gleichzeitig den Gleichlauf zum Kostenrecht (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) sicher. Der Senat geht in der Hauptsache von einem Streitwert von 20.000 € pro Grundstück aus, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.