Beschluss
4 S 142/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:0329.4S142.16.0A
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Leitsätze
1. Anlassbeurteilungen, die jeweils mit einer zusammenfassenden Bewertung, die sich auf die Anforderungen des angestrebten Amts eines Vizepräsidenten des ...Gerichts bezieht, hingegen keine zusammenfassende Bewertung am Maßstab des von den Bewerbern jeweils innegehabten Statusamts eines Richters am ...Gericht enthalten, sind rechtlich nicht zu beanstanden..(Rn.7)
2. Mit den Grundsätzen zur Beurteilung nach Beförderung ist es nicht vereinbar, das für das innegehabte Statusamt zuletzt vergebene Gesamturteil - ohne Leistungssteigerung - allein deshalb auch für das angestrebte Statusamt zu vergeben, weil in diesem einzelne Leistungsmerkmale - wie hier die Sozial- und Führungskompetenz - von anderer (besonderer) Bedeutung sind.(Rn.17)
3. Die Eignungsprognose bedarf einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung.(Rn.20)
4. Fordern die Beurteilungsrichtlinien, dass alle im Beurteilungsschema genannten Kriterien bewertet werden, die für das ausgeübte oder angestrebte Amt relevant sind, wird eine Beurteilung dem nicht gerecht, in der pauschal erklärt wird, dass Ausführungen zu einem Kriterium im Hinblick auf die Ausführungen zu einem anderen Kriterium nicht veranlasst seien.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3517/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anlassbeurteilungen, die jeweils mit einer zusammenfassenden Bewertung, die sich auf die Anforderungen des angestrebten Amts eines Vizepräsidenten des ...Gerichts bezieht, hingegen keine zusammenfassende Bewertung am Maßstab des von den Bewerbern jeweils innegehabten Statusamts eines Richters am ...Gericht enthalten, sind rechtlich nicht zu beanstanden..(Rn.7) 2. Mit den Grundsätzen zur Beurteilung nach Beförderung ist es nicht vereinbar, das für das innegehabte Statusamt zuletzt vergebene Gesamturteil - ohne Leistungssteigerung - allein deshalb auch für das angestrebte Statusamt zu vergeben, weil in diesem einzelne Leistungsmerkmale - wie hier die Sozial- und Führungskompetenz - von anderer (besonderer) Bedeutung sind.(Rn.17) 3. Die Eignungsprognose bedarf einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung.(Rn.20) 4. Fordern die Beurteilungsrichtlinien, dass alle im Beurteilungsschema genannten Kriterien bewertet werden, die für das ausgeübte oder angestrebte Amt relevant sind, wird eine Beurteilung dem nicht gerecht, in der pauschal erklärt wird, dass Ausführungen zu einem Kriterium im Hinblick auf die Ausführungen zu einem anderen Kriterium nicht veranlasst seien.(Rn.27) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2015 - 1 K 3517/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladene zur Vizepräsidentin des ...Gerichts zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis in Frage zu stellen. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Senatsbeschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier auch nach Auffassung des Senats erfüllt. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., jeweils m.w.N.) Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch nach Auffassung des Senats zu Lasten des Antragstellers als rechtsfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass für den anzustellenden Leistungsvergleich keine geeignete Grundlage besteht. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen sind zwar nicht deshalb fehlerhaft, weil sich ihr Gesamturteil allein auf das angestrebte Statusamt bezieht (1.). Die Beurteilung der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Fortentwicklung dienstlicher Beurteilungen (2.). Der Heranziehung dieser Beurteilung für den Leistungsvergleich steht auch nicht entgegen, dass das Gesamturteil nicht gesondert begründet wurde (3.). Die Auswahlentscheidung ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil der Beurteiler des Antragstellers dessen Anlassbeurteilung nur unzureichend begründet hat und diese deshalb mit derjenigen der Beigeladenen nicht hinreichend vergleichbar ist (4.). 1. Die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen schließen jeweils mit einer zusammenfassenden Bewertung, die sich auf die Anforderungen des jeweils angestrebten Amts einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten des ...Gerichts bezieht. Die Beurteilungen enthalten hingegen keine zusammenfassende Bewertung am Maßstab des von den Bewerbern jeweils innegehabten Statusamts einer Richterin / eines Richters am ...Gericht. Das ist entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat mit seiner Vorgehensweise die Vorgaben der hier noch maßgeblichen Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15.08.2008 - 2000/0175 -, Die Justiz S. 313, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24.06.2014, Die Justiz S. 173) eingehalten. Diese Richtlinie sieht bei der Erstellung einer Anlassbeurteilung eine zusammenfassende Bewertung vor, die sich lediglich auf das angestrebte Amt bezieht (vgl. Nr. 4 Abs. 5 der Richtlinie i.V.m. Anlage 2). Diese Vorgabe aus der Beurteilungsrichtlinie steht mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem Interesse der bestmöglichen Besetzung öffentlicher Ämter. Ausgewählt werden soll der Bewerber, der für die künftige Amtstätigkeit am besten geeignet ist. Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat daher stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 -, IÖD 2016, 38). Einer Anlassbeurteilung kommt dabei im vorliegenden Beurteilungssystem die Aufgabe zu, das zu erwartende Leistungsvermögen des Bewerbers gerade in Bezug auf dieses angestrebte Amt darzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014, a.a.O., und vom 22.11.2012, a.a.O., sowie Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 18.04.2002, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, und vom 12.08.2015, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat es als zweifelhaft bezeichnet, ob eine an den Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes ausgerichtete Eignungsprognose als „alleiniges zusammenfassendes Gesamturteil“ einer dienstlichen Beurteilung für eine Auswahlentscheidung tragfähig sei, weil die Anlassbeurteilung ebenso wie eine Regelbeurteilung eine Bewertung der im Beurteilungszeitraum im ausgeübten Amt erbrachten dienstlichen Leistungen zum Gegenstand haben müsse (vgl. S. 6 f. d. BA., Hervorh. im Original). Der Antragsgegner rügt, diese Bedenken sorgten für Rechtsunsicherheit in künftigen Auswahlverfahren und entbehrten der rechtlichen Grundlage. Damit dringt er im Ergebnis durch. Eine nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beurteilende Auswahlentscheidung erfordert nach dem oben Gesagten eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie der Bewerber die ihm in dem angestrebtem Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282 ; BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; Beschluss vom 19.12.2014, a.a.O.). Diese Eignungsprognose muss zwar, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt, auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen erfolgen, weil nur die im bisherigen Amt gezeigten Leistungen eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Prognoseschluss bieten, ob sich der Beamte auch in dem angestrebten höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.2015, a.a.O., und vom 22.11.2012, a.a.O.). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Dienstherr in der Anlassbeurteilung - in einem ersten Schritt - ein zusammenfassendes Gesamturteil der Leistungen bezogen auf die Anforderungen des innegehabten Statusamts abgeben muss, um in einem zweiten Schritt ein (weiteres) Gesamturteil bezogen auf die Anforderungen des angestrebten Amtes auszusprechen. Es genügt vielmehr, wenn die Anlassbeurteilung die im bisherigen Amt im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen darstellt und auf dieser Grundlage die erforderliche, auf das angestrebte Amt bezogene Prognose trifft. Aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2015 (a.a.O.) folgt nichts anderes. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung betont hat, dass sich die Eignungsprognose des Dienstherrn nicht „in der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen erschöpf[en]“ kann und es „zusätzlicher Erwägungen“ bedarf (vgl. BVerwG, a.a.O., RdNr. 45, 49), ist damit nur nochmals klargestellt, dass der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung die im innegehabten Amt gezeigten Leistungen (und die Feststellungen zur Befähigung) in ein Verhältnis gerade zu den Anforderungen des angestrebten Amtes setzen muss. 2. Die Anlassbeurteilung der Beigeladenen verstößt nicht gegen das Gebot der Fortentwicklung dienstlicher Beurteilungen. Die Beigeladene wurde am 14.05.2013 für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.03.2013 regelbeurteilt. Die Beurteilung schloss mit der zusammengefassten Bewertung, sie „übertreffe“ die Anforderungen des ausgeübten Amtes (einer Richterin am ...Gericht). In der aktuellen, für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis 31.12.2014 erstellten Anlassbeurteilung vom 07.01.2015 hat der Beurteiler zusammengefasst, es sei zu erwarten, dass die Beigeladene die Anforderungen des Amtes einer Vizepräsidentin am ...Gericht „übertreffen“ werde. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das hier angestrebte Amt sei mit höheren Anforderungen als das ausgeübte verbunden. Angesichts des im höheren Statusamt anzulegenden strenge(re)n Beurteilungsmaßstabs und des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Amt grundsätzlich nur dann besser ausfalle, wenn der beförderte Richter seine bisher gezeigten Leistungen weiter gesteigert habe, bedürfe die Annahme einer Leistungssteigerung einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung. An einer nachvollziehbaren Begründung der Leistungsentwicklung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum (01.04.2013 bis 31.12.2014) fehle es jedoch. Die Beurteilung nehme zwar auf die Persönlichkeitsentwicklung der Beigeladenen Bezug, stelle dabei aber auf einen Prozess ab, der bereits 2009 begonnen haben solle. Nicht ersichtlich sei, welche Entwicklung der Beurteiler bei der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum selbst sehe. Soweit der Beigeladenen eine „sehr gut“ ausgeprägte soziale Kompetenz - gegenüber einer „guten“ Ausprägung in der vorangehenden Beurteilung - bescheinigt werde, lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen, auf welche Entwicklung sich die Einschätzung stütze. Hinsichtlich der Führungskompetenz der Beigeladenen bezögen sich die Ausführungen im Wesentlichen auf Tätigkeiten, die bereits Gegenstand der Vorbeurteilung gewesen seien. Eine Weiterentwicklung lasse sich hieraus nicht ableiten. Die Eignungsprognose in der Anlassbeurteilung genüge daher dem Gebot der Fortentwicklung dienstlicher Beurteilungen nicht. Der Antragsgegner wendet ein, das Verwaltungsgericht verkenne, dass nach dem Anforderungsprofil für das angestrebte Amt einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten des ...Gerichts der Führungs- und Sozialkompetenz, die jeweils ausgeprägt sein müsse, eine höhere Bedeutung zukomme als für das Amt einer Richterin / eines Richters am ...Gericht, wo keine Ausprägung der genannten Eigenschaften erforderlich sei. Deswegen sei es nachvollziehbar, den in der gleichen Notenstufe liegenden Notensprung mit der in der Vergangenheit gezeigten und weiterhin positiv unter Beweis gestellten Führungs- und Sozialkompetenz zu begründen. Dabei entspreche es gerade dem Fortentwicklungsgebot dienstlicher Beurteilungen, wenn Leistungen im aktuellen Beurteilungszeitraum mit gezeigten Leistungen im vergangenen Beurteilungszeitraum verglichen würden. Der Beurteiler habe wahrgenommene Führungsaufgaben der Beigeladenen dargestellt und die Ausführungen zur Führungskompetenz erheblich erweitert. Er habe der im ausgeübten Amt gezeigten hohen Führungskompetenz in Bezug auf das angestrebte Amt ein höheres Gewicht beigemessen als bei der letzten. Der Beurteiler habe weiter hervorgehoben, dass die Beigeladene ihre äußerst positive Persönlichkeitsentwicklung seit der letzten Regelbeurteilung konsequent weiterverfolgt habe. Deswegen komme er auch nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene nunmehr über eine „sehr gut“ ausgeprägte Sozialkompetenz verfüge. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings hervorgehoben, dass als allgemeiner Bewertungsmaßstab der Erfahrungssatz formuliert werden kann, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2015 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, und vom 31.10.2014 - 4 S 1929/14 -; Senatsurteil vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14-, IÖD 2014, 212, jeweils m.w.N.). Ein Richter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Richter heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Richter des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Richtern besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Richter befördert werden. Hat der beförderte Richter seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2004, a.a.O.). Dementsprechend kann eine sich auf ein angestrebtes Beförderungsamt beziehende dienstliche Beurteilung grundsätzlich herabgestuft werden, weil regelmäßig nicht zu erwarten ist, dass bereits unmittelbar nach der Beförderung die für eine Beibehaltung des im bisherigen Amt vergebenen Gesamturteils erforderliche Leistungssteigerung erfolgen wird (Senatsbeschluss vom 31.10.2014, a.a.O.). Die vorstehenden Grundsätze beschreiben keinen für alle Fälle geltenden Automatismus, sondern verlangen von den Beurteiler die Prüfung, ob die Regelvermutung im jeweils zu beurteilenden Einzelfall zutrifft (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2004, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.07.2007, a.a.O.). Ist er der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, weil der zu beurteilende Richter seit der letzten auf das innegehabte Amt bezogenen Beurteilung eine Leistungssteigerung gezeigt hat, bedarf dies allerdings einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O.). Mit diesen Grundsätzen wäre es nicht vereinbar, das für das innegehabte Statusamt zuletzt vergebene Gesamturteil - ohne Leistungssteigerung - allein deshalb auch für das angestrebte Statusamt zu vergeben, weil in diesem einzelne Leistungsmerkmale - wie hier die Sozial- und Führungskompetenz - von anderer (besonderer) Bedeutung sind. Die in Anlage 3 der Beurteilungsrichtlinie festgelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter der Richter gliedern sich in ein Basisprofil, das „vor die Klammer gezogene“ allgemeine Anforderungen für alle Ämter im richterlichen Dienst und zugleich die Anforderungen an die Inhaber der Eingangsämter definiert, und in darauf aufbauende besondere Profile für die Beförderungsämter. Das Basisprofil definiert als Kriterien die jeweils näher umschriebenen „Grundanforderungen“ sowie die „Fachkompetenz“, „Soziale Kompetenz“ und „Führungskompetenz“. Das besondere Profil „Leitung eines Gerichts“, das u.a. für die Präsidenten der Fachgerichte sowie deren Stellvertreter gilt, stellt für alle vier Kriterien Anforderungen, die gegenüber dem Basisprofil weitergehend sind und bei - wie hier - nach R 2 besoldeten Leitungsämtern eine jeweils „ausgeprägte“ (im Vergleich zur „einfachen“ bzw. „besonders ausgeprägten“) Sozial- und Führungskompetenz erfordern. Angesichts dieser gegenüber dem Eingangsamt gesteigerten Anforderungen ist es nur bei einer tatsächlich zu verzeichnenden und in der Beurteilung entsprechend begründeten Leistungssteigerung nachvollziehbar, wenn der Beurteiler im Vergleich zu der letzten auf das Eingangsamt bezogenen Beurteilung eines Richters dasselbe Gesamturteil auch für das angestrebte Leitungsamt vergibt. Eine solche Leistungssteigerung der Beigeladenen hat der Beurteiler in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 07.01.2015 aber (noch) hinreichend dargelegt. Er hat in der Regelbeurteilung vom 14.05.2013 im Bereich der als „gut“ eingeordneten sozialen Kompetenz an eine bereits in den vorangegangenen Beurteilungen aufgezeigte (positive) persönliche Entwicklung angeknüpft und ausgeführt, diese habe sich bestätigt und weiter fortgesetzt. Nach weiteren Konkretisierungen dieser Einschätzung ist der Beurteiler zu der Bewertung gelangt, die Beigeladene sei bei Mitarbeitern, ehrenamtlichen Richtern und in der Anwaltschaft geschätzt und „anerkannt“. In der aktuellen Anlassbeurteilung vom 07.01.2015 wird das bereits in der Regelbeurteilung der Sache nach angesprochene „große Einfühlungsvermögen“ der Beigeladenen erneut herausgestellt. Diese Eigenschaft wird nun erstmals mit dem deutlich(er)en Hinweis verbunden, die Beigeladene sei bereit, Probleme (unter den Mitarbeitern), die sie aufgrund ihrer sozialen Fähigkeiten frühzeitig erkannt habe, eigeninitiativ anzugehen. Zugleich hat der Beurteiler den in der Regelbeurteilung noch enthaltenen, leicht abschwächenden Zusatz zu dem Einfühlungsvermögen der Beigeladenen („auch wenn …“) in der Anlassbeurteilung nicht mehr aufgenommen. Zusammenschauend lässt die Beschreibung der sozialen Kompetenzen der Beigeladenen daher in noch hinreichendem Maße eine (weitere) Leistungssteigerung im Bereich der Sozialkompetenz gegenüber dem (bereits guten) Niveau erkennen, wie es in der Regelbeurteilung beschrieben wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Führungskompetenz. In der Regelbeurteilung vom 14.05.2013 hat der Beurteiler anhand von Beispielen u.a. dargelegt, die Beigeladene habe ein „Talent zur Menschenführung bewiesen“, und darauf verwiesen, dass sie „in Situationen zusätzlicher richterlicher Aufgabenverteilungen“ aus eigenem Antrieb und für andere Beispiel gebend Pflichten übernommen habe (Gerichtsrepräsentation beim Tag des Ehrenamtes, Organisation des richterlichen Jour fixe, Einführung ehrenamtlicher Richter). Darüber hinausgehend wird in der Anlassbeurteilung vom 07.01.2015 unter Bezugnahme auf Aufgaben der Personalführung im aktuellen Beurteilungszeitraum („derzeit“) herausgestellt, die Beigeladene sei „natürliche Ansprechpartnerin“ für Bedienstete aus dem Servicebereich und zudem „Bindeglied“ zwischen der jüngeren Richtergeneration und den älteren Richtern und in dieser Rolle für das Gericht „äußerst wichtig“. Dem entspricht es, dass der Beurteiler auch die Bedeutung der Beigeladenen bei der Unterstützung der Gerichtsleitung nicht mehr nur - wie in der Regelbeurteilung - als „wichtig“, sondern nunmehr als „unerlässlich“ einordnet. Insgesamt hat der Beurteiler damit auch in seinen Ausführungen zur Führungskompetenz eine Steigerung der Leistungen der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum wenn auch knapp, so doch in einer noch nachvollziehbaren Weise dargelegt. 3. Der Heranziehung der Anlassbeurteilung der Beigeladenen für die Auswahlentscheidung steht auch nicht entgegen, dass das Gesamturteil dieser Beurteilung nicht gesondert begründet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (auch) deshalb als rechtsfehlerhaft angesehen, weil die Eignungsprognosen (d.h. hier die „Zusammenfassende Bewertung“ im Sinne von Nr. 4 Abs. 5 der Beurteilungsrichtlinie i.V.m. Nr. 11 der Anlage 1 und Anlage 2) nicht gesondert nachvollziehbar begründet worden seien. Einer solchen gesonderten Begründung bedürfe es bei einer dem Beurteiler übertragenen Eignungsprognose schon in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, NJW 2016, 309) entwickelte Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen, weil es sich bei dieser Prognose um einen vorweggenommenen Teil der Auswahlentscheidung handele. Der Antragsgegner wendet ein, eine solche gesonderte Begründung sei rechtlich nicht erforderlich und ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller ergänzend in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2015 (- 2 C 27.14 -, Juris). Diese Entscheidung sei zur Zulässigkeit von reinen Punktebewertungen im Beamtenrecht ergangen und mit dem baden-württembergischen Beurteilungssystem für Richter und Staatsanwälte nicht vergleichbar. Anders als im Beamtenrecht seien die Anlassbeurteilungen hier nicht auf das inngehabte Statusamt, sondern auf das angestrebte Amt bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Erfordernis einer zusätzlichen Begründung der Gesamtpunktzahl zudem insbesondere daraus hergeleitet, dass bei Punktebeurteilungen für Einzelbewertungen einerseits und die Gesamtpunktzahl andererseits jeweils unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen seien. All das habe mit der prognostisch auf das angestrebte Amt zu vergebenden Gesamtnote einer - wie hier - Textbeurteilung ohne Einzelnoten nichts zu tun. Mit diesen Einwänden dringt der Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis in Bezug auf die Anlassbeurteilung der Beigeladenen durch. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (s. näher hierzu BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -, Juris). Das abschließende Gesamturteil ist, wie eingangs gezeigt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Diese Erwägungen gelten „insbesondere“, wenn Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen (BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.). Sie sind zwar nicht von vornherein auf solche Fallkonstellationen beschränkt (offen gelassen von OVG des Saarlandes, Beschluss vom 03.02.2016 - 1 B 214/15 -, Juris) und können daher auch bei künftigen Beurteilungen von Richtern und Staatsanwälten berücksichtigt werden. Allerdings ist mit Blick auf bereits erstellte Beurteilungen zu berücksichtigen, dass Textbeurteilungen anders als Beurteilungen nach Punktesystemen bereits gesonderte Begründungen der einzelnen Beurteilungskriterien enthalten. Dies wird vielfach dazu führen, dass sich das Gesamturteil bereits aus dem vorhandenen Text nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (vgl. auch insoweit BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 12.04.2005, a.a.O.) und die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet ist. Dann steht die fehlende Begründung der „zusammenfassenden Bewertung“ der Beurteilung ihrer Tauglichkeit als Grundlage einer Auswahlentscheidung nicht entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2005, a.a.O.). So liegt der Fall in Bezug auf die Anlassbeurteilung der Beigeladenen auch hier. Nach dem oben genannten Anforderungsprofil setzt das Amt einer Vizepräsidentin / eines Vizepräsidenten des ...Gerichts die Grundanforderungen des Eingangsamtes, eine näher beschriebene Verwendungsbreite und die Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben insbesondere in der Gerichts- oder Justizverwaltung voraus, ferner eine jeweils ausgeprägte Fach-, soziale und Führungskompetenz (wobei sich die weiteren Anforderungen an Vizepräsidentenämter „bei Kollegialgerichten“ nicht auf Gerichte beziehen, deren Spruchkörper - wie hier - nur mit einem Berufsrichter besetzt sind). Dass die Beigeladene diese Anforderungen (uneingeschränkt) „übertrifft“, ist der Anlassbeurteilung vom 07.01.2015 auch ohne gesonderte Begründung des Gesamturteils angesichts der ausführlichen textlichen Begründung zu entnehmen, die u.v.a. im Bereich der Grundanforderungen die „ausgeprägte“ Kritikfähigkeit, im Bereich der Fachkompetenz die „sehr guten Rechtskenntnisse“ und die besonders herausgestellten Fähigkeiten zur Verhandlungsführung (u.a. „große Empathie“ verbunden mit „glasklaren“ Ausführungen zur Rechtslage und „großer Entschlusskraft“), die bereits genannte „sehr gute“ Sozialkompetenz und im Bereich der Führungskompetenz die als vorbildlich eingeordnete Bereitschaft zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben oder die mehrfach herausgestellte Fähigkeit zur Konflikterkennung und -lösung nennt. 4. Ob das Gesamturteil der für den Antragsteller gefertigten Anlassbeurteilung einer gesonderten Begründung bedurft hätte, kann dahinstehen. Diese Beurteilung ist jedenfalls deshalb keine geeignete Grundlage für die vom Antragsgegner vorzunehmende Auswahlentscheidung, weil der Beurteiler sie - wie der Antragsteller zu Recht rügt - hinsichtlich des Kriteriums „Führungskompetenz“ nur unzureichend begründet hat. Nach Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 der Beurteilungsrichtlinie sollen in der dienstlichen Beurteilung alle im Beurteilungsschema genannten Kriterien bewertet werden, soweit diese für das ausgeübte Amt bzw. - wie hier - für das angestrebte Amt relevant sind. Gemäß Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie soll die Beurteilung soweit möglich auch Aufschluss geben, ob der Beurteilte die für die Wahrnehmung von Verwaltungs- und Führungsaufgaben erforderlichen besonderen Fähigkeiten besitzt. Zu dahingehenden Angaben besteht umso mehr Anlass, wenn sich der zu beurteilende Richter auf ein Amt bewirbt, an das hinsichtlich der Führungskompetenz besondere Anforderungen gestellt werden, wie das bei dem Amt eines Vizepräsidenten des ...Gerichts der Fall ist. Diesen Vorgaben aus der Beurteilungsrichtlinie wird die für den Antragsteller erstellte Anlassbeurteilung vom 29.12.2014 nicht gerecht. Der Beurteiler hat unter Nr. 10 des Beurteilungsvordrucks lediglich erklärt, „besondere Ausführungen zur Führungskompetenz“ seien „im Hinblick auf die Ausführungen unter Ziffer 9 nicht veranlasst.“ Dieser nicht näher erläuterte Verweis lässt bereits nicht erkennen, welche der unter Nr. 9 („Soziale Kompetenz“) beschriebenen Eigenschaften des Antragstellers der Beurteiler eine Bedeutung auch für dessen Führungskompetenzen beimisst. Offen bleibt zudem, welche Schlüsse der Beurteiler aus der Beschreibung der sozialen Kompetenz des Antragstellers für die Ausprägung seiner Führungskompetenz zieht. Daher hat der Sache nach erstmals das Justizministerium bei der Auswahlentscheidung die Einordnung vorgenommen, welche Angabe aus der Beschreibung der sozialen Kompetenz dem Kriterium „Führungskompetenz“ zuzuordnen sind und wie diese Kompetenz zu bewerten ist. Das ist mit Zuständigkeit der unmittelbaren Dienstvorgesetzten für die Erstellung von Beurteilungen (Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie) nicht vereinbar und führt dazu, dass die Anlassbeurteilung des Antragstellers mit derjenigen der Beigeladenen, die (auch) zur Führungskompetenz eingehend und, wie gezeigt, nachvollziehbar begründet wurde, nicht hinreichend vergleichbar ist. 5. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die für einen Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung erforderlichen Erfolgsaussichten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -, Juris; Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69 und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris m.w.N.) im vorliegenden Fall gegeben sind. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die vom Antragsgegner gerügten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum erneuten Auswahlverfahren, insbesondere die Aussage, aus den Bewertungen dürfte insgesamt zu schließen sein, dass der Antragsteller die Anforderungen an die Fachkompetenz eines Vizepräsidenten des ...Gerichts „übertreffe“, genau zu verstehen sind. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls der Sache nach zu Recht darauf hingewiesen, dass Beurteilungen grundsätzlich in sich stimmig aufeinander aufbauend fortzuschreiben und etwaige Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel zu begründen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren, in denen die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt wird, grundsätzlich für jede der in Streit befindlichen Stellen auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren jeweils ungekürzt zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).