Urteil
8 K 1802/20
VG Karlsruhe 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1109.8K1802.20.00
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Leitsätze
1. Zur Frage der Vereinbarkeit von § 51 Abs. 1 LBG (juris: BG BW 2010) mit Art. 33 Abs. 2 GG für einen Übergangszeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21).(Rn.46)
2. Dienstliche Beurteilungen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst erstellt werden, bedürfen - anders als in deren Nummer 4.4 vorgeschrieben - in jedem Fall einer Gesamtbewertung, die der Sache nach auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - eingeht.(Rn.106)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Vereinbarkeit von § 51 Abs. 1 LBG (juris: BG BW 2010) mit Art. 33 Abs. 2 GG für einen Übergangszeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21).(Rn.46) 2. Dienstliche Beurteilungen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst erstellt werden, bedürfen - anders als in deren Nummer 4.4 vorgeschrieben - in jedem Fall einer Gesamtbewertung, die der Sache nach auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - eingeht.(Rn.106) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig. 1. Der Kläger begehrt vom Beklagten eine erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Statthafte Klageart ist bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Neubeurteilung die allgemeine Leistungsklage. Eine dienstliche Beurteilung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2021 - 2 B 21.20 - juris Rn. 10; Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 19.01 - NVwZ-RR 2002, 620, juris Rn. 15; Urteil vom 9.11.1967 - II C 107.64 - BVerwGE 28, 191, juris Rn. 21). Der nachfolgende Widerspruchsbescheid stellt dagegen einen Verwaltungsakt dar, der mit der vorliegenden Klage zusätzlich angefochten wurde und im Falle deren Erfolgs aufzuheben ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.5.2012 - 1 A 499/09 - juris Rn. 21; HessVGH, Urteil vom 25.10.1978 - 1 OE 93/74 - ESVGH 29, 40; VG Stuttgart, Urteil vom 22.6.2020 - 15 K 1191/19 - juris Rn. 16). 2. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Er hat aus § 51 LBG einen Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung. Dieser ist möglicherweise verletzt. 3. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde erfolglos durchgeführt. Der Widerspruchsbescheid wurde auch von der zuständigen Behörde erlassen. Nach § 54 Abs. 3 BeamtStG und § 10 BeamtZuVO entscheidet im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Behörde, welche die angegriffene Maßnahme erlassen hat, über den Widerspruch eines Beamten. Hier wurde die dienstliche Beurteilung zwar vom Polizeipräsidium ... getroffen. Gleichwohl war das Polizeipräsidium ... für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig. Der Kläger ist zum 1. Januar 2020 dorthin versetzt worden. Nach einer Versetzung ist für den Erlass des Widerspruchs die nunmehr für Widersprüche des Beamten zuständige Behörde zuständig (vgl. Eck in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, § 54 BeamtStG Rn. 107; Burth in Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht, § 54 BeamtStG Rn. 14). 4. Der Kläger verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verliert, Auswahlgrundlage für künftige Personalentscheidungen zu sein. So verhält es sich, wenn der beurteilte Beamte in den Ruhestand getreten, bestandskräftig aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist oder bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht mehr befördert werden darf. In diesen Fällen kann die dienstliche Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Beurteilten betreffenden Personalentscheidung dienen. Diese Zweckbestimmung einer dienstlichen Beurteilung entfällt dagegen nicht dadurch, dass der Beamte erneut beurteilt und (oder) befördert worden ist. Ältere dienstliche Beurteilungen können neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398, juris Rn. 14, und vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 12). Ausgehend davon besteht das Rechtsschutzbedürfnis noch fort. Nach Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger für den späteren Beurteilungszeitraum 2019 bis 2021 keine Regelbeurteilung erhalten, weil er in dieser Zeit krank und dienstunfähig war. Er wird voraussichtlich Ende Juni 2023 einen Monat vor Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 36 Abs. 3 LBG in Verbindung mit Art. 62 § 3 Abs. 4 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9.11.2010, GBl. S. 793, 984). Nach § 39 LBG und Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Dienstrechtsreformgesetzes könnte der Kläger den Eintritt in den Ruhestand höchstens bis zum 63. Lebensjahr hinausschieben. Ein Beförderungsverbot, welches das Rechtsschutzbedürfnis ausschlösse, besteht bezüglich des Klägers derzeit nicht (§ 20 LBG). Ein solches besteht nach § 20 Abs. 3 Nr. 3 LBG unter anderem vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung. Der Kläger hat sich in den letzten beiden Jahren trotz seiner Erkrankung weiterhin auf jede ausgeschriebene A 11-Stelle am Polizeipräsidium ... beworben und will dies voraussichtlich auch weiterhin tun. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei er aktuell von einem Arzt wieder für dienstfähig gehalten worden. Seine weitere Gesundheit hänge vom Ausgang des Verfahrens ab. II. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum keinen Anspruch auf erneute Beurteilung (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 13 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 31). Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Die Beurteilungen sind dem Beamten zu eröffnen und auf Verlangen mit ihm zu besprechen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LBG). Eine schriftliche Äußerung des Beamten zu der Beurteilung ist zu den Akten zu nehmen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 LBG). Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber nur wenige Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Weitere Vorgaben finden sich in der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 16. Dezember 2014 (GBl. S. 778), zuletzt geändert durch Art. 70 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 107), soweit dies § 8 Abs. 2 Nr. 4 BeurtVO bestimmt. Hat der Dienstherr - wie hier mit der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst (VwV-Beurteilung-Pol) vom 21. Dezember 2010 (GABl. 2011, S. 2), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2017 (GABl. S. 618) - außerdem Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 14). Für Beamte des Polizeivollzugsdienstes gelten dagegen nicht - wie der Bevollmächtigte des Klägers meint - die Beurteilungsrichtlinien vom 30. April 2015 (GABl. S. 178), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2019 (GABl. S. 501), wie sich aus deren Nummer 19.1 ergibt. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 29). Wegen der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Dabei hat der Gesetzgeber das System - Regel- oder Anlassbeurteilungen - sowie die Bildung eines zusammenfassenden Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie der Rhythmus von Regelbeurteilungen oder der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale, können einer Rechtsverordnung auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung überlassen bleiben. Eine hinter diesen Anforderungen zurückbleibende Rechtslage ist für einen Übergangszeitraum hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 31 bis 40). 2. Ausgehend von diesem Maßstab ist die dienstliche Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem aktuell ergangenen Urteil vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21 - juris Rn. 31 bis 40) eine Norm - wie die des § 51 LBG - für mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar gehalten, aber derzeit noch nicht verworfen, was nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LV) vorbehalten wäre. Zwar gibt § 51 Abs. 1 LBG ein System von Regelbeurteilungen vor und überlässt die Durchführung von Anlassbeurteilungen dem Verordnungsgeber. Jedoch fehlt - was vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG und den Wesentlichkeitsgrundsatz bezüglich einer rheinland-pfälzischen Norm für unzureichend gehalten wurde - die vom Gesetzgeber zu treffende Vorgabe, dass ein zusammenfassendes Gesamturteil zu bilden ist, in das alle Einzelmerkmale des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen (zum Erfordernis, die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts durch Gesetz zu regeln: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21.4.2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - BVerfGE 139, 19, juris Rn. 57). Dies schreibt lediglich § 4 Abs. 1 BeurtVO vor. Die weitere Anwendung von § 51 Abs. 1 LBG wird vom Bundesverwaltungsgericht jedoch für einen Übergangszeitraum für möglich gehalten, zu dessen Länge es sich allerdings nicht äußert. Dieser ist nach Auffassung der Kammer hier noch nicht abgelaufen. Eine Vorlage des § 51 Abs. 1 LBG an eines der genannten Verfassungsgerichte kann daher unterbleiben. b) Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist nicht wegen Voreingenommenheit der Beurteilerin fehlerhaft. Eine solche liegt hier nicht vor. aa) Eine dienstliche Beurteilung ist vom Gericht aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. § 21 LVwVfG, nach dem im Verwaltungsverfahren bereits die Besorgnis der Befangenheit ausreicht, einen Amtsträger von der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu entbinden, ist auf dienstliche Beurteilungen schon deshalb nicht anwendbar, weil diese keine Verwaltungsakte sind. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers unterscheidet sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 12 f.). Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne entscheidungserhebliche Zeitraum endet nach dem erkennbaren Zweck der Regelungen über die dienstliche Beurteilung sowie des Beurteilungsverfahrens mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche. Die nach § 51 Abs. 2 LBG vorgeschriebene Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung soll nicht nur dem Beurteiler Gelegenheit geben, die Gründe für seine Bewertung zu erläutern und Fragen des Beamten über einzelne Werturteile und ihre Grundlage zu beantworten. Aus dem Begriff der Besprechung folgt weiter, dass der Beamte bereits in diesem Gespräch Gelegenheit erhält, Gegenvorstellungen zu erheben. Nach diesem Zeitpunkt ist das Beurteilungsverfahren im engeren Sinne abgeschlossen. Bis dahin kann sich eine tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers unmittelbar auf die streitige Beurteilung auswirken. Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 14). Wurde Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung eingelegt, endet das Beurteilungsverfahren spätestens mit der Nichtabhilfeentscheidung des Beurteilers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2020 - 2 B 23.20 - juris Rn. 14). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dabei hat das Tatsachengericht die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsprozess grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Fach- und Dienstaufsicht beachten. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318, juris Rn. 16; Beschluss vom 7.11.2017 - 2 B 19.17 - juris Rn. 11 ff.). bb) Ausgehend hiervon ist nicht zu erkennen, dass die Beurteilerin ... - wie vom Kläger behauptet - voreingenommen war. Sie hat dem Kläger die Beurteilung in einem Gespräch eröffnet und war auf dessen Rüge hin zu Korrekturen bereit: die fehlerhafte Dienstgradbezeichnung unter Nummer III.3 „Körperliche und sportliche Fähigkeiten“ wurde geändert und die Tätigkeit des Klägers als Beamtenbeisitzer im Disziplinarsenat des Verwaltungsgerichtshofs wurde unter Nummer III.2 „Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ aufgenommen. Soweit der Kläger meint, die Beurteilerin habe ihm gegenüber gesagt, er werde bis zu seiner Pensionierung nicht mehr befördert werden, ergibt sich daraus nicht, dass sie weder willens noch in der Lage war, ihn sachgerecht zu beurteilen. Denn die Beurteilerin ... hat laut ihrem mit E-Mail vom 22. November 2019 verfassten Vermerk dem Kläger im Gespräch am 15. August 2019 mitgeteilt, dass sie die Möglichkeit einer weiteren Beförderung weder bejahen noch verneinen könne und dass es keinen Automatismus gebe. Mit Blick darauf ist es naheliegend, dass der Kläger die Aussage so verstanden hat, dass er nicht mehr befördert werde. Allerdings ist diese Äußerung - selbst dann, wenn sie so deutlich, wie vom Kläger verstanden, getroffen worden sein sollte - im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger im Jahr 2019 noch vier Jahre bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze hatte, kein Ausdruck einer Haltung, die dem Kläger gegenüber als voreingenommen zu bezeichnen wäre. Vielmehr bringt sie lediglich eine realistische Möglichkeit zum Ausdruck. Anders als der Kläger meint, kann sie nicht so verstanden werden, dass die Kriminaloberrätin ... eine weitere Beförderung des Klägers in Zukunft verhindern gewollt habe, zumal damals nach seinen Angaben schon absehbar war, dass er ab 2020 an das neu zu gründende Polizeipräsidium ... wechseln und sie für ihn gar nicht mehr zuständig sein werde. Eine Vernehmung der sich derzeit in Mutterschutz befindlichen Kriminaloberrätin ... als Zeugin war daher aus Sicht des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erforderlich. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. c) Der Kläger ist im Beurteilungsverfahren hinreichend angehört worden. Die dienstliche Beurteilung wurde dem Kläger - wie von § 51 Abs. 2 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben - am 15. August 2019 von der Beurteilerin ... eröffnet. Darüber hinaus hat am 21. August 2019 ein weiteres Gespräch mit der Beurteilerin und der Leiterin der Beurteilungskonferenz, Polizeipräsidentin ..., stattgefunden, in deren Folge die dienstliche Beurteilung an zwei Stellen geändert wurde. Abgesehen davon führt selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung der Beurteilung nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Die Vorschrift des § 51 Abs. 2 LBG beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen. Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.7.2005 - 4 S 915/05 - VBlBW 2006, 62, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 21.10.1976 - II C 34.75 - BVerwGE 51, 205, juris Rn. 32; Wahlen in Brinktrine/Hug, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, § 51 LBG, Rn. 45). Entgegen der Meinung des Klägers war vor Erstellung der vorläufigen Beurteilung durch die Beurteilerin kein Gespräch mit ihm zu führen. Die Regelung in Nummer 10.7 der Beurteilungsrichtlinien, die dies zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilung vorschreibt, gilt nach deren Nummer 19.1 nicht für Polizeivollzugsbeamte. Abgesehen davon führte ein Verstoß gegen diese Regelung - wie sich aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt - nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung. d) Die dienstliche Beurteilung beruht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage. aa) Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 21, vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 20 und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 30). Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Ein Verlangen nach Darlegung und Nachweis der einzelnen einer Bewertung zugrundeliegenden Tatsachen ließe außer Acht, dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen Beobachtung des Urteilenden verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 32). Die dienstliche Beurteilung kann auch im Rahmen der Eröffnung und Besprechung sowie im nachfolgenden Widerspruchs- oder Klageverfahren plausibilisiert werden. Hierfür sind Erläuterungen und Konkretisierungen erforderlich, auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob der Dienstherr bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung oder bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 18). Der dienstlichen Beurteilung fehlt die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 19). Ist der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich ein eigenes vollständiges Bild von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten zu machen, ist er darauf angewiesen, sich die fehlenden Kenntnisse anderweitig zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich schriftliche oder mündliche Beiträge der früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener unmittelbarer Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die Erstellung der dienstlichen Beurteilung in der erforderlichen Differenzierung ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22, vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 22, und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21). Für den Fall, dass der Beurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich. Verfügt der Beurteiler zumindest teilweise über eigene Erkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen Erkenntnisse vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 34). Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, das heißt zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend" übernehmen müsste. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Die Überprüfung einer auf Beurteilungsbeiträge gestützten dienstlichen Beurteilung setzt einen Vergleich mit diesen Beurteilungsbeiträgen voraus (vgl. BVerwG vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 23 f.). Beruht die dienstliche Beurteilung vollständig oder teilweise auf Beurteilungsbeiträgen Dritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der Beurteilung auch eine Erläuterung, wie aus diesen Beiträgen die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der Beurteiler schlicht einen solchen Beitrag, bedarf es hierfür keiner Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 33). Im Beanstandungsfall muss ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Nur auf dieser Grundlage kann der Beurteilte nachprüfen, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Erst der Beurteilungsbeitrag und dessen Einschätzung durch den Beurteiler versetzen die Gerichte schließlich in die Lage, die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zu kontrollieren. Die Existenz des Beurteilungsbeitrags und ein etwaiges Abweichen der dienstlichen Beurteilung hiervon muss dem beurteilten Beamten auf Nachfrage mitgeteilt werden. Schriftliche Beurteilungsbeiträge müssen daher für die Dauer einer möglichen gerichtlichen Beanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der Dienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der Dienstherr hierfür die materielle Beweislast (vgl. BVerwG vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 22 bis 25). Ist das Ausscheiden eines Vorgesetzten aus dem aktiven Dienst absehbar, bietet es sich an, dass der Dienstherr diesen auffordert, noch während der aktiven Dienstzeit Beurteilungen über die ihm unterstellten Mitarbeiter anzufertigen. Diese Beurteilungen gründen auf den aktuellen Eindrücken des Vorgesetzten von den Leistungen seiner Mitarbeiter. Diese Vorgehensweise kann den Schwierigkeiten vorbeugen, die sich ergeben, wenn von früheren Vorgesetzten erhebliche Zeit nach der Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit Beurteilungsbeiträge erbeten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 24). bb) Die hier angegriffene dienstliche Beurteilung genügt diesen Maßstäben. (1) Auf der Grundlage der dienstlichen Stellungnahme von EPHK ... vom 14. Oktober 2021 und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten - insbesondere in der mündlichen Verhandlung - ist davon auszugehen, dass die Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage erstellt worden sind. Nach Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol muss der zu beurteilende Polizeibeamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein. Gegebenenfalls muss er sich die erforderlichen Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten (Beurteilungsberater) des zu beurteilenden Polizeibeamten verschaffen, wobei deren Namen im Beurteilungsvordruck anzugeben sind. Ein förmlicher Beurteilungsbeitrag ist dagegen (nur) bei einem Wechsel des Vorgesetzten innerhalb der letzten sechs Monate durch den vorherigen Vorgesetzten zu fertigen. Hier hatte die für die sogenannte „vorläufige Beurteilung“ zuständige Beurteilerin Kriminalrätin ... aus eigener Anschauung nahezu keine Kenntnisse über die Person des Klägers und seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Sie war vom 1. Juli 2017 bis zum 12. Februar 2019 in Elternzeit. In der Zeit danach war sie am Dienstsitz in ... und der Kläger in ... eingesetzt. Zu einer persönlichen Begegnung in der Zeit vom 13. Februar bis 30. Juni 2019 ist es nicht gekommen. Die Beurteilerin hat in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 angegeben, eine persönliche Tatsachenfeststellung durch sie bezüglich des Klägers sei ihr nicht möglich, weshalb sie EPHK ... und EPHK ... mit Beurteilungsbeiträgen herangezogen habe, deren Ergebnisse in der Besprechung vom 24. April 2019 zusammengetragen worden seien. Von den Beurteilungsberatern EPHK ... und EPHK ... wurden jedoch keine schriftlichen Beurteilungsbeiträge angefertigt und der Beurteilerin zur Verfügung gestellt. Daher war nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der fehlenden Kenntnisse der Beurteilerin ... die vorläufige Beurteilung des Klägers bezüglich der Einzelbewertungen durch andere Vorgesetzte des Klägers oder andere sachkundigen Personen mit Kenntnis der Dienstausübung des Klägers vorzunehmen. Hier war dies der Stellvertreter von Frau ... als Leiter des Referats Prävention - EPHK ... - in Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Standortverantwortlichen von ... und ... und Referent für Verkehrsprävention - EPHK ... - als Beurteilungsberater. Der Beurteilungsberater EPHK ... hat am 14. Oktober 2021 schriftlich zur Frage des Gerichts Stellung genommen, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt EPHK ... und er als Beurteilungsberater bei der Erarbeitung der Einzelbewertungen mitgewirkt haben: Danach habe am 24. April 2019 bei Frau Kriminalrätin ... eine Besprechung zwischen ihr, EPHK ... und ihm stattgefunden. Ziel sei es gewesen, Daten, Fakten und Erkenntnisse über die zu Beurteilenden zusammenzutragen. Mit Blick auf die Vergleichsgruppe A 10 seien dies sieben zu Beurteilende gewesen. Dabei habe der Kläger zusammen mit einem weiteren Beamten die kürzeste Verwendungszeit in der neuen Besoldungsgruppe A 10 gehabt (Beförderung 28.2.2018). In dem Gespräch sei es darum gegangen, über die Abarbeitung der Einzelmerkmale der Beurteilung herauszuarbeiten, wo die Stärken und Schwächen der zu Beurteilenden zu sehen seien. Das Hauptaugenmerk habe auf den Erkenntnissen und Feststellungen von EPHK ... gelegen, der als Standortverantwortlicher für den Bereich ... fungiert habe. Dabei sei klar hervorgegangen, dass der Kläger zwar seine Arbeit weiter im bisherigen Umfang verrichtet habe, er aber aufgrund der Vergleiche mit den zu Beurteilenden der Besoldungsgruppe A 10 nicht in eine höhere Bewertung einzuordnen gewesen sei. Allerdings hätten ihm gerade in relevanten Einzelmerkmalen wie „Leistungsgüte“ und „Initiative und Selbständigkeit“ vier Punkte gegeben werden können, weil Einhelligkeit darüber bestanden habe, dass er mit gleichbleibend guter Qualität arbeite und gute Ergebnisse erziele. Es habe attestiert werden können, dass er im eigenen Aufgabenbereich viel Kreativität entwickele und ideenreich sei. Dabei sei seine Arbeit im Treffpunkt „Sicher in ...“ berücksichtigt worden, die er eigenständig geplant und durchgeführt habe, obwohl weitere Kooperationspartner in dieser Einrichtung agierten. Auch die lobende Anerkennung eines Vortrags, der Erwähnung im „Schwarzwälder Boten“ gefunden habe, obwohl es sich um eine Regeltätigkeit aller Präventionsbeamten gehandelt habe, sei bei der Bewertung berücksichtigt worden. Allerdings sei auch darauf hinzuweisen, dass solche Lobes- und Dankesschreiben nicht selten seien und in der Beurteilung dann - wie hier - unter der Bewertung Arbeitsqualität subsumiert würden. Aus den Erkenntnissen und Feststellungen sei im Vergleich mit den anderen zu Beurteilenden der Besoldungsgruppe eine Reihenfolge erarbeitet worden, die zwei Mal die 4,0, drei Mal die 3,75 und zwei Mal die 3,5 ergeben habe. Letztere sei neben dem Kläger auch für einen weiteren Beamten vergeben worden, der zuletzt am 28. Februar 2018 in die Besoldungsgruppe A 10 befördert worden sei und dem im Vergleich zur Vorbeurteilung ebenfalls ein Punkterückgang von 0,5 Punkten wegen der höheren Anforderungen des neuen Statusamts zu bescheinigen gewesen sei. Über die Tätigkeiten, Aufgaben und Verhalten des Kollegen habe während des Beurteilungszeitraums ein regelmäßiger Austausch mit EPHK ... - auch während der Abwesenheit von Frau ... - stattgefunden. Schwerpunktmäßig sei dies neben zahlreichen regelmäßigen Telefonaten bei den sogenannten Referentenbesprechungen erfolgt. Außerdem hätten die Dienstbesprechungen am Standort ..., an denen er teilgenommen habe, genügend Raum für einen Austausch über die Kollegenschaft geboten. Dabei habe sich der Kläger weder in den Dienstbesprechungen mit Sachbeiträgen hervorgehoben noch sei in den Referentenbesprechungen durch EPHK ... besonders Nennenswertes vorgetragen worden. Insofern sei neben allen anderen Kollegen immer auch der Fokus auf den Leistungen des Klägers gelegt und damit ein umfassendes Bild über ihn gewährleistet worden. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass am 9. Oktober 2017 ein Gespräch auf Wunsch des Klägers bei Polizeipräsident ... in seiner Anwesenheit stattgefunden habe. Tenor des Gesprächs sei gewesen, dass die Dienstelle seine Leistungen nicht so beurteile und sehe, wie er sich selbst sehe. Daraus sei ihm noch in guter Erinnerung, dass Herr ... dem Kläger gesagt habe: „Herr ..., wenn ich mir Ihre dienstliche Vita ansehe, dann sind Sie bei Weitem kein Überflieger, wie Sie sich selbst gern sehen. Da gibt es im Polizeipräsidium ... viele, die deutlich besser sind als Sie.“ Damit hat der Beklagte hinreichend plausibel die Tatsachenermittlung für die dienstliche Beurteilung des Klägers dargelegt. Daraus ergibt sich, dass die vorläufige Beurteilung des Klägers bezüglich der Einzelbewertungen im Wesentlichen von EPHK ... und EPHK ... vorgenommen wurden. Soweit der Kläger vorbringt, es hätten auch die Revierleiter von ... - Herr ... - und von ... - Herr ... - als Beurteilungsberater oder gar durch die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen herangezogen werden müssen, greift dies nicht durch. Denn der Kläger war im Referat Prävention tätig, das im Polizeipräsidium der Leitungsebene unmittelbar untersteht, wohingegen die Polizeireviere organisatorische Einheiten sind, die nicht zum Referat Prävention gehören. Die Revierleiter waren damit keine Vorgesetzten des Klägers. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zudem angegeben, sein Büro in ... habe sich nicht im Polizeirevier befunden. Der Umstand, dass die Funktion des „Standortverantwortlichen Prävention“ am Standort ... und ..., die EPHK ... als Referent für Verkehrsprävention zusätzlich ausgeübt hat, keine unmittelbare Vorgesetzteneigenschaft begründete, ist vorliegend irrelevant. Denn er hat die Tätigkeit des Referats Prävention in ... und ... vor Ort organisiert und koordiniert und hat in enger Abstimmung mit der Referatsleitung in ... deren Entscheidungen vorbereitet. Aufgrund dieser Tätigkeit und seines Dienstgrades war er somit eine geeignete sachkundige Person für einen mündlichen Beurteilungsbeitrag. Soweit der Kläger meint, weder EPHK ... noch EPHK ... hätten ihn je unmittelbar bei seiner Tätigkeit wahrgenommen, etwa Vorträge von ihm besucht, führt dies nicht dazu, dass sie als Beurteilungsberater ungeeignet waren. Die Vortrags- und Beratungstätigkeit ist das Routinegeschäft im Referat Prävention. Der Kläger war in den - im fraglichen Zeitraum etwa sieben Dienstbesprechungen - des Referats Prävention anwesend, hat sich nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dort jedoch nie durch Beiträge hervorgetan. Auch durch die Standortbesprechungen, Referentenbesprechungen sowie regelmäßige Telefonate haben sich die Beurteilungsberater ... und ... gegenseitig auf dem Laufenden über die Tätigkeit des Referats Prävention und des Klägers gehalten. Gleiches gilt für die Beurteilerin ... nach der Rückkehr aus ihrer Elternzeit am 13. Februar 2019. (2) Die Tatsachenermittlung bezieht sich in hinreichender Weise auf den gesamten Beurteilungszeitraum. Das Beratungsgespräch der Beurteilerin mit den Beratern hat zwar bereits am 24. April 2019 stattgefunden, wohingegen der Beurteilungszeitraum noch bis 30. Juni 2019 andauerte. Die für die die Erstellung der vorläufigen Beurteilung zuständige Kriminalrätin ... hat den Kläger und dessen Tätigkeit auch in der Zeit nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit - wie der Beklagte selbst angegeben hat - nicht aus eigener unmittelbarer Anschauung kennengelernt. Die Beurteilungsberater ... und ... haben an der Beurteilungskonferenz vom 17. Juli 2019, bei der nach Nr. 5.3 VwV-Beurteilung Pol die endgültige Beurteilung festgelegt wird, nicht teilgenommen. Dies ist im Regelfall auch nicht erforderlich. Nach. Nr. 5.3.1 VwV-Beurteilung Pol gewährleistet der Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung. Er legt nach Vorliegen sämtlicher Beurteilungsübersichten unter Berücksichtigung der Spitzensätze die endgültige Beurteilung im Einzelfall fest. Nach Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol sind Beurteilungen, insbesondere beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung, mit den Beurteilern und gegebenenfalls mit den Beurteilungsberatern mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Gesamturteile für den Zuständigkeitsbereich des Leiters der Beurteilungskonferenz zu erreichen (Beurteilungskonferenz). Eine Abänderung der vorläufigen Beurteilung des Klägers im Rahmen der Beurteilungskonferenz hat - nach Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - nicht stattgefunden. Daher war die Beteiligung der Beurteilungsberater in der Beurteilungskonferenz entbehrlich. Jedoch hat der Beurteilungsberater EPHK ... auf gerichtliche Nachfrage, wie die Beurteilerin ... Kenntnis über die Tatsachengrundlage der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 24. April bis 30. Juni 2019 erlangt habe, am 14. Oktober 2021 angegeben, dass diese die erforderlichen Erkenntnisse über den regelmäßigen Austausch mit EPHK ... gewonnen habe. Eine Nachbesserung der am 24. April 2019 zusammengetragenen Erkenntnisse habe sich daraus nicht ergeben, weil seine Leistungen während dieser Zeit gleichgeblieben seien und sich keine Anhaltspunkte für einen Veränderungs- oder Nachbesserungsbedarf ergeben habe. Diese Angaben haben sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Beklagte hat hier vorgetragen, Kriminalrätin ... habe sich in einem ständigen telefonischen Austausch mit dem Standortverantwortlichen EPHK ... befunden. Besondere Leistungen des Klägers, der im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 auch aufgrund eines Bandscheibenvorfalls längere Zeit krank war, seien sind hier nicht bekannt geworden. Soweit der Kläger vorbringt, er habe in ... Jugendschutzteams etabliert, wodurch die Gewalttätigkeit unter Jugendlichen deutlich abgenommen habe, ist nicht erkennbar, dass es sich um eine Leistung handelt, die vom Kläger eigenständig erarbeitet wurde und deshalb besonders hervorzuheben gewesen wäre. Nach den vom Kläger unwidersprochenen Angaben des EPHK ... in der mündlichen Verhandlung gab es bereits zuvor entsprechende Konzepte, die in ... entwickelt wurden und die der Kläger offenbar auf ... übertragen hat. Damit ist auch für den Zeitraum vom 24. April bis zum 30. Juni 2019 von einer hinreichenden Tatsachenermittlung auszugehen. (3) Anders als der Kläger meint, mussten von der Beurteilerin ... nicht schriftliche Vorbeurteilungen des Klägers eingeholt werden. Aus der oben genannten Rechtsprechung ergibt sich zwar, dass schriftliche Beurteilungsbeiträge im Beanstandungsfall vorgelegt werden müssen. Dies gilt jedoch nicht wenn - wie hier nach Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol im Regelfall - gar keine förmlichen Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen, sondern die vorläufige Beurteilung durch die Einbeziehung von Beurteilungsberatern in mündlicher Form erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht differenziert in seiner Rechtsprechung zwischen schriftlichen und mündlichen Beurteilungsbeiträgen und lässt letztere ausdrücklich zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 22 und vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 21 f.). Vielmehr kann der Dienstherr innerhalb des normativ vorgegebenen Rahmens das Beurteilungssystem frei gestalten. Erforderlich ist nur, dass dienstliche Beurteilungen erstellt werden, die dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG) gerecht werden. Dienstliche Beurteilungen als Vergleichsgrundlage für Beförderungen setzen voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Die dienstliche Tätigkeit im maßgeblichen Beurteilungszeitraum muss vollständig erfasst und auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sein, die Leistungen müssen hinreichend differenziert dargestellt werden und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 20 f., vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359, juris Rn. 27 und vom 26.6.1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245, juris Rn. 20 f.) (4) Entgegen der Meinung des Klägers leidet die Tatsachenfeststellung der dienstlichen Beurteilung auch an keinen Fehlern, soweit es um die Berücksichtigung diverser Dankes- und Belobigungsschreiben geht. Der Kläger macht geltend, das Schreiben des Oberbürgermeisters von ... - ... - vom 19. Juli 2017, in dem dieser ihn lobe und zur Beförderung vorschlage, sei nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für eine E-Mail von Frau ... von der Deutschen Rentenversicherung vom 8. Juli 2019, die sich für einen Workshop bedankt habe, sowie für eine E-Mail des Leiters des Polizeireviers ... vom 28. Mai 2018, in der er für einen Vortrag gelobt werde. Auch seine Einladung durch einen Bundestagsabgeordneten nach Berlin zu einer Informationsveranstaltung vom 11. bis 14. März 2018 sei nicht berücksichtigt worden. Wie oben bereits ausgeführt sind einzelne tatsächliche Grundlagen, auf denen die Einzelwertungen einer dienstlichen Beurteilung beruhen, nicht notwendig in die Begründung der dienstlichen Beurteilung aufzunehmen. Abgesehen davon weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich das Schreiben des Oberbürgermeisters von ... vom 19. Juli 2017 ganz überwiegend nicht auf den Beurteilungszeitraum bezieht. Dort wird auf dessen Tätigkeit seit dem 1. Oktober 2015 am Standort ... Bezug genommen. Im Übrigen wurde der Kläger am 28. Februar 2018 - wie vom Oberbürgermeister angeregt - befördert. Die weiteren Schreiben betreffen Einzelfälle, die nicht als so herausragend zu bezeichnen sind, dass sie zwingend in einer Beurteilung erwähnt werden müssten. Soweit der Kläger die unterlassene Berücksichtigung der politischen Informationsveranstaltung in Berlin rügt, ergibt sich aus dem vorgelegten Programm nicht, dass der Kläger dort als Referent für die Polizei aufgetreten ist. Vielmehr war er - wie er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - nur als ein einfacher Teilnehmer dabei. (5) Schließlich ist auch mit Blick auf die vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegte Liste mit der Aufgabenverteilung innerhalb der Kriminalprävention unter den Kollegen aus ... und ... vom 13. Dezember 2016 kein Fehler der Tatsachenfeststellung bezüglich der Berücksichtigung des Umfangs seiner Tätigkeit ersichtlich. Das Tätigkeitsgebiet des Klägers wird in der dienstlichen Beurteilung wie folgt beschreiben: „Sachbearbeiter Kriminalprävention mit Schwerpunkt Drogen und Eigentum“. In der vom Kläger vorgelegten Liste sind ihm daneben jedoch auch die Themen „Herausforderung Gewalt“, „sicherungstechnische Beratungen“ und „Mediengefahren“ zugewiesen. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um wesentliche Tätigkeitsbereiche, weshalb der Tätigkeitsbereich des Klägers nicht unvollständig erfasst wurde. Aus der dienstlichen Stellungnahme des Vorbeurteilers EPHK ... vom 14. Oktober 2021 ergibt sich dazu Folgendes: Insbesondere wegen der Struktur des Dienstbezirks Landkreis ... (ca. 160.000 Einwohner, zum Vergleich Standort ... mit Stadt ... und ... etwa 325.000 Einwohner) und der Anfragezahl nach Präventionsvorträgen sei es angezeigt gewesen, die Personenzahl entsprechend zu wählen. Die Kollegen aus ... hätten dafür aber die Kollegen in ... regelmäßig unterstützt. Damit auch in ... alle Themenfelder hätten abgedeckt werden können und keine unnötigen Fahrten hätten durchgeführt werden müssen, seien dem Kläger fünf Themengebiete zugeschrieben worden. Dies möge auf den ersten Blick viel klingen, relativiere sich aber auf den zweiten Blick schnell. Die Themen „Herausforderung Gewalt“ und „Eigentum“ seien als Generalistenthemen anzusehen, die jeder Schutzmann entweder ohne (Eigentum) oder nach einer zweitägigen Fortbildung (Herausforderung Gewalt) umsetzen und anwenden könne. Für den Themenbereich „Mediengefahren“ habe der Sachaufgabenverantwortliche PHK ... vom Standort Pforzheim als Koordinator und Unterstützer zur Verfügung gestanden. Gleiches gelte für das Thema „Drogen“, für das PHK’in ... als Sachaufgabenverantwortliche und Unterstützerin vom Standort ... aus zur Verfügung gestanden habe. Gerade für den Themenbereich „Sicherungstechnische Beratungen“ hätten in ... gleich vier Experten zur Verfügung gestanden, die sich regelmäßig auch im Landkreis ... betätigt hätten. Trotz der deutlich höheren Einwohnerzahl und der damit einhergehend auch entsprechenden Anzahl an Zielgruppen, die zu bedienen gewesen seien, seien auch in ... zwei Beamte und eine Beamtin mit jeweils vier Themenfeldern und ein Beamter mit ebenfalls fünf Themenfeldern beauftragt worden, so dass dies kein Alleinstellungsmerkmal des Klägers gewesen sei. Wie in der Beurteilung ausgeführt, seien Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers die Themen „Drogen und Eigentum“ gewesen, die anderen drei Bereiche aber nicht. Bereits bei der Strukturierung der Tätigkeitsfelder aller beim Referat Prävention angesiedelter Aufgaben und Themen Ende 2016 seien sogenannte Sachaufgabenverantwortliche benannt worden, die Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben für das jeweilige Themenfeld übernehmen sollten. Obwohl damals auch Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes benannt worden seien (zwei Beamtinnen und ein Beamter) und gleichen Dienstgrades wie der Kläger als PK eine Beamtin sogar doppelt (also für zwei Themenfelder) benannt worden sei, sei der Kläger aufgrund der Einschätzung seiner Person und der Bewertung seiner Leistung und Befähigung nicht zum Zuge gekommen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass eine weitere Beamtin und ein weiterer Beamter ebenfalls mit zwei Themenfeldern beauftragt worden seien. Auch nach den erforderlichen Änderungen aufgrund personeller Abgänge oder Umstrukturierungen während des Beurteilungszeitraums sei der Kläger nicht in den Fokus der Referatsleitung für die Übernahme einer derart verantwortungsvollen Aufgabe gerückt. Diesem Vorbringen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nichts von entsprechender Substanz entgegengesetzt. e) Die Begründung der dienstlichen Beurteilung ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies folgt zwar nicht aus § 39 VwVfG, weil Beurteilungen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte sind. Das Begründungserfordernis ergibt sich aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2016 - 2 A 1.14 - NVwZ 2016, 1654, juris Rn. 31). Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen ein Ankreuzverfahren ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 11, 18 und 35). Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 11). Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 30). Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 64). Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240, juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.1.2017 - 4 S 2241/16 - VBlBW 2017, 296, juris Rn. 8). Das Grundgesetz gibt in Art. 33 Abs. 2 GG vor, dass sämtliche Einzelmerkmale der drei Kriterien bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils zu berücksichtigen sind, das heißt auch die Einzelmerkmale der Kriterien der Befähigung und der Eignung. Auch vom Dienstherrn definierte Befähigungsmerkmale - wie etwa Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder körperliche Leistungsfähigkeit - können ebenso wie die verwandten Einzelmerkmale der fachlichen Leistung auf der Basis der im Beurteilungszeitraum vom Beamten auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen und seines Verhaltens im Einzelnen auf das Statusamt bezogen bewertet und diese Einzelbewertungen können - falls dies vorgegeben ist - zu einer Gesamtnote der Befähigung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 45). Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 47). Dies bedeutet nicht, dass dienstliche Beurteilungen und ihnen zugrunde liegende Beurteilungsrichtlinien, die gegenwärtig - etwa nach ihrem formularmäßigen Aufbau - auf den ersten Blick keine mit „Befähigung“ oder „Eignung“ betitelte Rubriken aufweisen, deshalb defizitär wären. In vielen dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsrichtlinien finden sich Einzelmerkmale, die Eigenschaften bezeichnen, die sich nicht „trennscharf“ nur einem, sondern oftmals auch einem anderen der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zuordnen lassen. So kann zum Beispiel ein Einzelmerkmal zwar zuvörderst einen Aspekt der „fachlichen Leistung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG umschreiben (und dort ggf. aufgelistet sein), doch kann damit auch eine grundsätzliche „charakterliche Eigenschaft" angesprochen sein, die auch dem Kriterium der „Eignung“ oder als „Fähigkeit“ oder „Fertigkeit“ auch dem Kriterium der „Befähigung“ zugeordnet werden kann, wenn man die Begriffsdefinitionen dieser drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG in § 2 Abs. 2 bis 4 BLV zugrunde legt. Entscheidend ist, welchen materiellen Gehalt das Einzelmerkmal der jeweiligen dienstlichen Beurteilung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.7.2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 48). Die Nachholung einer danach erforderlichen Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung im gerichtlichen Verfahren ist nicht möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 73). Die Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Sie ist materieller Bestandteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 74). Das Erfordernis der Begründung des Gesamturteils gilt allerdings nur für dienstliche Beurteilungen, die im Ankreuzverfahren erstellt werden. Nicht davon erfasst sind dienstliche Beurteilungen, die sich in einem individuell erstellten Text (Fließtext) zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden verhalten und bei denen sich schon aus diesen textlichen Ausführungen sowohl das Gewicht ergibt, das den jeweiligen Einzelaussagen beigemessen wird, als auch hinreichend deutlich wird, wie das Gesamturteil aus ihnen hergeleitet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366, juris Rn. 65). Mit Hilfe sog. „Ankertexte“, die in einer Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Bewertungsstufe zugeordnet sind, können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtext dargestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48, juris Rn. 25). Allerdings handelt es sich hierbei um keine individuelle Begründung (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8.10.2018 - 3 K 3258/18 - juris Rn. 32 zur dienstlichen Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten). Dienstliche Beurteilungen, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst erstellt werden, bedürfen damit - anders als in deren Nummer 4.4 vorgeschrieben - in jedem Fall einer Gesamtbewertung, die der Sache nach auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - eingeht. bb) Diesen Maßstäben genügt die Begründung der dienstlichen Beurteilung. (1) Dies gilt zunächst für die Einzelbewertung der Leistung und Befähigung. Die nach Nr. 3 VwV-Beurteilung Pol zu bewertenden Submerkmale wurden mit Hilfe von Textvorschlägen, die in dem als Anlage 2 zu Nr. 4.2 VwV-Beurteilung Pol beigefügten Beschreibungskatalog aufgeführt sind, mit jeweils drei Beschreibungen näher begründet. Dabei handelt es sich jedoch um keine individuell formulierte Begründung, sondern um eine Begründung, die den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt, die für „Ankreuzbegründungen“ entwickelt wurden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 8.10.2018 - 3 K 3258/18 - juris Rn. 32 zur dienstlichen Beurteilung eines Polizeivollzugsbeamten). (2) Die Gesamtbewertung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (a) Für diese findet sich in Nr. 4.3 der VwV-Beurteilung Pol allerdings eine Regelung, die nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht. Sie lautet: „Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtbewertung ab. Sie ist aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Der so festgesetzte Wert ist auf dem Beurteilungsbogen anzugeben. Eine Gesamtbewertung unter 1,50 Punkte oder mit 4,50 Punkten und mehr ist näher zu begründen.“ Damit wird dort eine Gesamtbewertung nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch für alle von der Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst geregelten Beurteilungen, bei denen die Einzelbewertungen auf Ankreuztexten beruhen, eine Begründung der Gesamtbewertung erforderlich. Hierauf hat der Beklagte offenbar - wie dessen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat - inzwischen durch Weisungen des Innenministeriums reagiert und die Durchführung einer Gesamtbewertung bei jeder dienstlichen Beurteilung angeordnet. Ohne dass es auf diese Anordnung des Innenministeriums ankommt, ist jedenfalls die Gesamtbewertung der angegriffenen dienstlichen Beurteilung formell-rechtlich ausreichend. In dieser wurde ausgeführt, dass die Gesamtbewertung im Schwerpunkt auf die Leistungsmerkmale Leistungsumfang - bewertet mit 3 Punkten - sowie Initiative und Selbständigkeit - bewertet mit 4 Punkten - abstellt sowie daneben auch die Befähigungsmerkmale - insgesamt bewertet mit 3,40 Punkten - und die Gesamtpersönlichkeit des Klägers berücksichtigt. Das Gesamtergebnis von 3,50 Punkten wird damit schlüssig begründet. Der Sache nach wird auf alle Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG eingegangen. f) Die Bewertung des Leistungsumfangs mit 3 Punkten beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Insbesondere ist die Bewertung vor dem Hintergrund der vom Kläger zu bewältigenden Aufgaben nicht als unvertretbar und damit nicht als auf sachfremden Erwägungen beruhend zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 16 zur Unvertretbarkeit und damit Willkürlichkeit eines Richterspruchs). Zwar ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Liste der Aufgabenverteilung der Kollegen der Kriminalprävention in ... und ... vom 13. Dezember 2016, dass dem Kläger fünf Aufgabenbereiche (Herausforderung Gewalt, Drogen, sicherungstechnische Beratungen, Eigentum und Mediengefahren) zugewiesen waren. Fünf Themen wurden dort allenfalls einem anderen Beamten (PHK ..., wobei ein Bereich mit Klammerzusatz versehen ist) zugewiesen. Vier Themenbereiche wurden dort ebenfalls nur Hauptkommissaren zugewiesen (PHK’in ... und KHK ...). Dem Beamten ..., der als POK bezeichnet und offenbar später zum PHK befördert wurde, waren ebenfalls vier Themenbereich zugeordnet. Anderen Polizeioberkommissaren sind dagegen nur zwei Themenbereich zugeordnet. Danach war der Kläger mit Blick auf die abzudeckenden Themenbereiche im oberen Bereich der Kollegen angesiedelt, wobei eine nur annähernd große Zahl an Themenbereichen nur von Beamten abzudecken waren, die sich in einer höheren Besoldungsgruppe befanden (Hauptkommissare). Im Vergleich zu den beiden anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe (POK) hatte der Kläger mehr als das doppelte an Themenbereichen abzudecken. Der Beklagte hat zu der Liste im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sie sei nicht aktuell, unvollständig und nicht zur Beurteilung geeignet, weil weder alle Mitarbeiter im Referat aufgeführt noch alle Aufgabenfelder abgebildet seien. Der Standort ... sei häufig von Beamten des Standorts ... unterstützt worden. Allerdings hat der Kläger auch ausgeführt, im Standort ... seien acht Beamte tätig, die keine kriminalpolizeiliche Beratungsstelle betreiben müssten. Die Kriminalprävention am Standort ... habe nur die halbe Größe wie diejenige für ... und den ... zusammen. Aus den oben bereits dargestellten Angaben von EPHK ... vom 14. Oktober 2021 zur Aufgabenverteilung an den Standorten ... und ... wird die Bewertung des Klägers mit 3 Punkten jedoch plausibel. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger insbesondere bei den Themen „Mediengefahren“, „Drogen“ und „Sicherheitstechnische Beratungen“ in erheblichem Umfang von Kollegen aus ... unterstützt wurde und dass die Themen „Herausforderung Gewalt“ und „Eigentum“ als Generalistenthemen nicht besonders schwierig sind. Des Weiteren hat der Beklagte plausibel vorgetragen und durch eine Liste der Sachaufgabenverantwortlichen (Stand: Ende 2016) belegt, dass dem Kläger in keinem Bereich der Kriminal- oder Verkehrsprävention die Aufgabe des 1. oder 2. Verantwortlichen übertragen wurde, welche die Koordinierung in den Sachbereichen übernehmen sollten. An der Vertretbarkeit der Bewertung ändert auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts. Soweit er angibt, er habe von Beginn seiner Tätigkeit für das Referat Prävention in ... an die Arbeit erledigen müssen, für die zuvor noch ein weiterer Kollege eingesetzt gewesen sei (PHK ...), verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. So hat EPHK ... in der mündlichen Verhandlung erwidert, der Kollege sei schon vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums weggegangen. Jedenfalls habe der Kläger in ... keine überdurchschnittliche oder gar außergewöhnliche Arbeit geleistet. Es habe statistisch im fraglichen Zeitraum in ... lediglich eine Veranstaltung des Referats Prävention pro Arbeitstag gegeben. Von welchem Beamten diese durchgeführt worden sei und welchen Aufwand die jeweilige Veranstaltung verursacht habe, ergebe sich aus der Statistik nicht. Jedoch sei der Kläger in ... regelmäßig durch Kollegen aus ... unterstützt worden. g) Soweit der Kläger die Beurteilung seines Sozialverhaltens nach Außen und Innen mit 3 Punkten angreift, kann ein rechtlich erheblicher Fehler ebenfalls nicht festgestellt werden. Es ist nicht erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung insoweit mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, wonach er vom Oberbürgermeister von ... mit Schreiben vom 19. Juli 2017, einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung am 8. Juli 2019 und vom Leiter des Polizeireviers ... am 28. Mai 2018 für seine Arbeit gelobt worden sei, auf sachfremden Erwägungen beruht. Das Schreiben des Oberbürgermeisters von ... bezieht sich im Wesentlichen nicht auf den Beurteilungszeitraum, sondern auf die Zeit davor. Die beiden anderen Schreiben haben kein solches Gewicht, dass man die Bewertung „Entspricht uneingeschränkt den Anforderungen“ und der Ankreuzbegründung für das Verhalten nach Innen („ist umgänglich - ist kollegial und zugänglich - informiert und berät stets - vertritt eigene Ansichten bestimmt und korrekt“) sowie das Verhalten nach Außen („tritt sicher und bestimmt auf - ist zugänglich und jederzeit ansprechbar - ist kontakt- und hilfsbereit“) als unplausibel und unvertretbar ansehen müsste. h) Ein rechtlicher Fehler mit Blick darauf, dass sich die Gesamtbewertung des Klägers nach seiner Beförderung im Vergleich zur dienstlichen Beurteilung zuvor verschlechtert hat und er nun nach seinen Angaben schlechter als der bei 3,76 Punkte liegende Durchschnitt aller A 10-Beamten bewertet worden sei, ist gleichfalls nicht erkennbar. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung ist nur dann denkbar, wenn entweder die vorangegangene dienstliche Beurteilung fehlerhaft war, die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen nicht mehr den vorherigen entsprachen oder generell ein geänderter Beurteilungsmaßstab angewandt wurde. In jedem Falle aber bedarf eine derartige Herabstufung einer Begründung, weil nur so das neue, in erheblichem Ausmaß verschlechterte Gesamturteil vom betroffenen Beamten nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168, juris Rn. 33). Im Regelfall liegt eine erhebliche Verschlechterung nur vor, wenn sich die Bewertung mindestens um eine Notenstufe verschlechtert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 20.8.2019 - 2 K 16559/17 - juris Rn. 39). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine erhebliche, begründungsbedürftige materielle Verschlechterung in der dienstlichen Beurteilung vorliegt, kann sich aus einer signifikanten Verschlechterung der Platzierung innerhalb der Vergleichsgruppe im Vergleich zu der Platzierung bei der vorangehenden Beurteilungsrunde ergeben (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2017 - 2 K 729/16 - juris Rn. 27). Eine erhebliche Verschlechterung, welche mit Blick hierauf begründungsbedürftig wäre, liegt bei einer Herabstufung der Beurteilung auf 3,5 Punkte im Vergleich zur vorangehenden Beurteilung mit 4 Punkten nicht vor, auch wenn der Beamte nun - nach seinen Angaben - mit einer Benotung unter dem Durchschnitt seiner Vergleichsgruppe (3,76) angesiedelt ist. Denn bei der hier vorliegenden Beurteilung gilt - anders als bei der vorherigen Beurteilung - ein anderer Maßstab. Der Kläger befindet sich nun in der Vergleichsgruppe der Beamten der Besoldungsgruppe A 10 und nicht mehr - wie zuvor - der Gruppe A 9. Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein. Daraus folgt zum einen, dass bei einem Wechsel im Statusamt infolge einer Beförderung ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist. Denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Nur daraus rechtfertigt sich auch seine höhere Einstufung im Statusamt. Zum anderen ist auch eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, weil gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen nicht weiter gesteigert, so führt dies grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt. Das gilt auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn- und Besoldungsgruppe und damit des jeweiligen innegehabten statusrechtlichen Amtes (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn. 15; Beschluss vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16). Zwar darf das Beurteilungssystem eine Absenkung der Note nicht für alle Fälle der Beförderung als Automatismus vorschreiben, sondern es muss offen sein für Ausnahmefälle. Gleichwohl kann der Erfahrungssatz, dass das im vorherigen Amt vergebene Gesamturteil bei der erstmaligen Beurteilung nach einer Beförderung in der überwiegenden Zahl der Fälle herabzustufen ist, als allgemeiner Bewertungsmaßstab formuliert werden. Denn dieser bedeutet nicht, dass an die nach einer Beförderung erstmals Beurteilten strengere Maßstäbe anzulegen wären als an die übrigen Angehörigen der neuen Vergleichsgruppe - was rechtlich nicht zulässig wäre -, sondern beinhaltet nur, dass die für alle Vergleichsgruppenangehörigen gleichen Anforderungen des Beförderungsamtes höher sind als die Anforderungen des niedrigeren Statusamtes vor der Beförderung, so dass im Regelfall nur eine weitere Leistungssteigerung das Absinken in der Benotung verhindern kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 - juris Rn.16; Beschlüsse vom 13.11.2015 - 4 S 1641/14 - VBlBW 2015, 423, juris Rn. 16 und vom 29.3.2016 - 4 S 142/16 - juris Rn. 16). Eine solche Leistungssteigerung des Klägers, der eine Bewertung mit 4,25 Punkten für angemessen hält, ist nicht ersichtlich. Auch der Kläger hat nicht behauptet, er habe seine Leistung nach der Beförderung im Februar 2018 verbessert. Vielmehr meint er die bessere Bewertung aus einer wie immer gleich guten Leistung ableiten zu können. Dies ist nach den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben jedoch im Regelfall nicht möglich. Abgesehen davon wurden in der Vergleichsgruppe der Beamten in A 10, die am Polizeipräsidium Karlsruhe im hier fraglichen Zeitraum zu beurteilen waren, nur Bewertungen zwischen 4,00 (zwei Mal), 3,75 (der Mal) und 3,5 (zwei Mal) vergeben. Die Beurteilung des Klägers und eines weiteren Kollegen, die in der Vergleichsgruppe beide die kürzeste Zeit im Amt A 10 verbracht hatten, mit 3,5 Punkte stellt mit Blick auf diesen geringen Notenunterschied keine in besonderer Weise schlechte Bewertung dar, sondern bildet nur den oben dargestellten Erfahrungssatz ab. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). BESCHLUSS vom 9. November 2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nummer 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl, Anh § 164) auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner für den Zeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 erstellten Regelbeurteilung und die Verurteilung des Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der am ... geborene Kläger war im Beurteilungszeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 beim Polizeipräsidium ... im Referat Prävention als Sachbearbeiter tätig, zunächst im Amt eines Polizeikommissars A 9 und seit der Beförderung am 28. Februar 2018 im Amt eines Polizeioberkommissars A 10. Der Kläger war in seiner vorangegangenen Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2017 im Amt eines Polizeikommissars (A 9) mit 4 Punkten (= übertrifft die Anforderungen) bewertet worden. Am 17. Juli 2019 fand im Polizeipräsidium ... die Beurteilungskonferenz für die Regelbeurteilung bezüglich des Zeitraums 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 statt. Der Kläger erhielt am 24. Juli 2019 vom Polizeipräsidium ... eine dienstliche Regelbeurteilung, die mit der - im Vergleich zu vorherigen Beurteilung etwas schlechteren - Gesamtnote 3,5 Punkte schließt. Beurteilerin war die Leiterin des Referats Prävention - Frau Kriminalrätin ... (heute: Kriminaloberrätin). Leiterin der Beurteilungskonferenz war Frau Polizeipräsidentin .... Beurteilungsbeiträge wurde keine eingeholt. In der Beurteilung ist jedoch vermerkt, dass als Beurteilungsberater mitgewirkt hätten: EPHK ..., Referent Kriminalprävention und (zeitlich befristet) Leiter des Referats Prävention, sowie EPHK ..., Referent Verkehrsprävention und Standortverantwortlicher Prävention für ... und ..., der inzwischen verstorben ist. Frau Kriminalrätin ... hatte sich vom 1. Juli 2017 bis 12. Februar 2019 in Elternzeit befunden. Das Tätigkeitsgebiet des Klägers und seine Aufgabe im Beurteilungszeitraum werden in der Beurteilung wie folgt beschrieben (I): Referat Prävention - Sachbearbeiter Kriminalprävention mit Schwerpunkt Drogen und Eigentum. In der Leistungsbeurteilung (II) finden sich folgende Einzelnoten. Für den Bereich „Leistungsverhalten und Leistungsergebnisse“ wird der Leistungsumfang (1.1) mit 3 Punkten (= entspricht uneingeschränkt den Anforderungen) bewertet. Der Kläger bewältige die gestellten Aufgaben in angemessener Zeit. Mitunter bewältige er auch eine große Arbeitsmenge. Er zeige bei der Aufgabenerledigung regelmäßig einen rationellen Arbeitseinsatz. Die Leistungsgüte wird mit 4 Punkten bewertet (1.2). Der Kläger verhalte sich beim polizeilichen Einschreiten engagiert und effektiv. Er erreiche gute Ergebnisse und arbeite mit gleichbleibend guter Qualität. Planung und Organisation werden mit 4 Punkten bewertet (1.3). Der Kläger gehe umfangreiche Aufgaben geschickt an, erkenne Prioritäten und setze sie im Alltag um. Er verstehe es mit Geschick, relevante organisationsübergreifende Zusammenhänge zu erkennen, analytisch zu erfassen und sachadäquat zu steuern. Initiative und Selbständigkeit werden mit 4 Punkten bewertet (1.4). Der Kläger entwickele viel Kreativität im eigenen Aufgabenbereich, sei ideenreich, bringe gute Vorschläge ein, die für den Dienstbetrieb förderlich seien, und übernehme auch in schwierigen Situationen Verantwortung für sein Handeln. Im Bereich Sozialverhalten (2) wurde das Sozialverhalten nach Innen mit 3 Punkten bewertet (2.1). Der Kläger sei umgänglich, kollegial und zugänglich. Er informiere und berate stets. Er vertrete eigene Ansichten bestimmt und korrekt. Das Sozialverhalten nach Außen im Umgang mit Bürgern wurde ebenfalls mit 3 Punkten bewertet (2.2). Der Kläger trete sicher und bestimmt auf, sei zugänglich und jederzeit ansprechbar und sei kontakt- sowie hilfsbereit. Die Leistung (II) wurde insgesamt mit 3,5 Punkten bewertet. Eine weitere Begründung hierfür ist nicht vorhanden. Seine Befähigung wird wie folgt beurteilt (III): Im Bereich Befähigung und Kompetenz (1) werden Fachwissen und Lernfähigkeit (1.1) mit 3 Punkten bewertet. Der Kläger werde den gestiegenen Anforderungen des Dienstes durch wahrgenommene Fortbildungen gerecht. Er nehme Gelegenheiten zur Fortbildung wahr und eigne sich Wissen an, welches Bezug zu Anwendungen im Dienstbetrieb habe. Er verstehe es, Sachverhalte anderen begreifbar zu machen. Mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit werden mit 4 Punkten bewertet (1.2). Der Kläger drücke sich im Gespräch klar, verständlich und überzeugend aus. Er verfüge über einen reichhaltigen und treffenden Wortschatz und trage gut und sehr anschaulich vor. Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick werden mit 4 Punkten beurteilt (1.3). Der Kläger wirke innerhalb von Verhandlungen sehr überzeugend, lasse sich in schwierigen Gesprächen, Verhandlungen und Vernehmungen nicht verunsichern und finde in nahezu jeder Situation die angemessenen Worte. Die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit wird mit 3 Punkten bewertet (1.4). Der Kläger treffe im polizeilichen Alltag zweckmäßige Entscheidungen, urteile zutreffend und selbständig, entscheide sich rasch, wenn es darauf ankomme, treffe in Stresssituationen in angemessener Zeit sachdienliche Entscheidungen. Ausdauer und Belastbarkeit werden mit 3 Punkten bewertet. Der Kläger erreiche auch bei längerer Arbeitsbelastung zufriedenstellende Leistungen. Die dienstliche Belastbarkeit werde durch persönliche Interessen nicht beeinträchtigt. Er erledige Routineaufgaben zügig. Besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten (2) waren zunächst keine aufgeführt. Zum Punkt „Körperliche und sportliche Fähigkeiten“ (3) wird ausgeführt: „PK ... ist sportlich aktiv und körperlich belastbar.“ Die Befähigung (III) wurde insgesamt mit 3,40 Punkten beurteilt. Unter IV werden Förderungs- und Verwendungshinweise gegeben: POK ... sei für eine weitere dienstliche Förderung gut geeignet. Das vorbildliche Engagement des POK ... sowie seine Befähigungen und Kompetenzen untermauerten die Entwicklungsprognose, die sich auch auf die kontinuierlich gute Dienstausübung stütze. Die Gesamtbewertung hat das Ergebnis 3,50 Punkte. Es wird auf eine Anlage „Begründung“ verwiesen. Dort wird zur Begründung der Gesamtbewertung Folgendes ausgeführt: POK ... verfüge über gute pädagogische Fähigkeiten, die er im Rahmen der Beschulung von Zielgruppen in seinen Themengebieten sehr gut anwende. Er habe sich in kurzer Zeit ein Netzwerk im Bereich ... und Umgebung aufgebaut und engagiere sich im Treffpunkt „Sicher in ...“, womit er das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit fördere. Er koordiniere Jugendschutzeinsätze für ... und ... und unterhalte am Standort ... die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle. Zur Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung sei insbesondere auf die Leistungsmerkmale Leistungsumfang und Initiative und Selbständigkeit schwerpunktmäßig abgehoben. Die vorliegenden Befähigungsmerkmale trügen zusammen mit der Betrachtung der Gesamtpersönlichkeit das Ergebnis der Gesamtbeurteilung schlüssig. In der Gesamtwürdigung werde die Gesamtbewertung daher auf 3,50 Punkte festgelegt. Die Beurteilung wurde dem Kläger in einem Gespräch mit Kriminalrätin ... am 15. August 2019 eröffnet. Am 21. August 2019 fand noch ein weiteres Gespräch im Beisein von Polizeipräsidentin ... statt. Einzelne Punkte der Beurteilung wurden in der Folge geändert. Unter Nummer III.3 wurde die Bezeichnung des Klägers von „PK“ in „POK“ geändert. Ferner wurde unter III.2 die Bestellung des Klägers als Beamtenbeisitzer beim Disziplinarsenat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 für die Dauer von fünf Jahren aufgenommen, auch wenn der Kläger im Beurteilungszeitraum nicht als solcher aufgerufen worden war. Eine Anhebung der Note wurde aus sachlichen Gründen abgelehnt. Der Kläger legte gegen die Beurteilung am 12. September 2019 Widerspruch ein. Am 21. Oktober 2019 gab Kriminalrätin ... eine dienstliche Stellungnahme zur Beurteilung des Klägers ab. Darin führte sie unter anderem aus, sie sei im Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 2017 bis 12. Februar 2019 in Elternzeit gewesen und habe am 13. Februar 2019 ihren Dienst als Leiterin des Referats Prävention aufgenommen. In der Zeit vom 13. Februar bis 30. Juni 2019 habe sie keine Veranstaltungen, Vorträge oder Termine wahrgenommen, bei denen der Kläger zugegen gewesen sei. Dies sei möglicherweise auch dem Umstand geschuldet, dass der Kläger in dem genannten Zeitraum 38 Abwesenheitstage aufweise. Da eine persönliche Tatsachenfeststellung durch sie nicht möglich gewesen sei, seien zur Erstellung der Beurteilung Beurteilungsbeiträge von EPHK ... und EPHK ... eingeholt werden. Diese seien in einer gemeinsamen Besprechung am 24. April 2019 zusammengetragen worden. Dabei seien bei allen zu Beurteilenden sowohl vorhandene Erkenntnisse von beispielsweise benachbarten Führungskräften als auch Einlassungen anderer, wie Schreiben von Kommunen, Vereinen oder Bürgern, berücksichtigt worden. Diese Stellungnahme ergänzte Kriminalrätin ... am 22. November 2019 bezüglich des Vorwurfs des Klägers, sie habe ihm in der Besprechung klar gesagt, dass er bis zu seinem Ruhestand nicht mehr befördert werde, und daher befangen sei, wie folgt: Der Kläger habe im Eröffnungsgespräch am 15. August 2019 die Aussage in den Raum gestellt, dass er mit einer solchen Beurteilung bis zu seiner Pensionierung nicht mehr befördert werden könne. Dies habe sie weder bejahen noch verneinen können, weil sie weder eine Voraussage über die Entwicklung beim Polizeipräsidium ... noch über seine Leistung in der Zukunft abgeben könne. Sie habe versucht, die Lage der Polizei zu veranschaulichen, und mit Blick auf eine realistische Selbsteinschätzung auf die im Jahr 2018 erfolgte Beförderung sowie auf den nicht gegebenen Automatismus einer Beförderung nach A 11 hingewiesen. Zum 1. Januar 2020 wurde der Kläger zum Polizeipräsidium ... versetzt und wird dort als Sachbearbeiter im Referat Prävention - Kriminalprävention - am Dienstort ... verwendet. Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 20. März 2020 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Soweit auf die Rüge des Klägers dessen Bestellung als Beamtenbeisitzer des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in die dienstliche Beurteilung aufgenommen und einmal die Bezeichnung „PK“ in „POK“ geändert worden sei, ergebe sich daraus kein Anspruch auf Anhebung der Note. Bei der unzutreffenden Dienstgradbezeichnung habe es sich um ein Büroversehen gehandelt. Die Tätigkeit als Beamtenbeisitzer im Disziplinarsenat des Verwaltungsgerichtshofs sei im Beurteilungszeitraum keine prägende Tätigkeit gewesen, die der Beurteilung zugänglich wäre. Die Bestellung sei im Referat Prävention bekannt gewesen, er sei im fraglichen Zeitpunkt jedoch nicht als Beisitzer in Anspruch genommen worden. Der Beurteilung liege eine hinreichende Tatsachenbasis zugrunde. Zwar sei die Beurteilerin im Referat Prävention am Standort ... und der Kläger am Standort ... tätig gewesen. Bis zur Polizeireform 2020 sei das Referat Prävention auf mehrere Standorte (... und .../...) verteilt gewesen. Wegen dieses Umstands und weil die Beurteilerin ... während des Beurteilungszeitraums in Elternzeit gewesen sei, habe sie sich die erforderlichen Erkenntnisquellen dadurch verschafft, dass sie ihren Stellvertreter, EPHK ..., und den Standortverantwortlichen von .../..., EPHK ..., als Beurteilungsberater herangezogen und mit diesen am 24. April 2019 eine Besprechung geführt und die Ergebnisse zusammengetragen haben. Dabei seien auch vorhandene Erkenntnisse benachbarter Führungskräfte (z. B. von Herrn ...), Einlassungen anderer, Schreiben von Kommunen, Vereinen oder Bürgern, Rückmeldungen aus der Bevölkerung, Presseartikel und anderes berücksichtigt worden. Soweit der Kläger meine, er habe sich in der streitgegenständlichen Regelbeurteilung so massiv verschlechtert, dass er hätte angehört werden müssen, sei anzumerken, dass es zutreffe, dass der Kläger in der vorangegangenen Regelbeurteilung aus dem Jahr 2017 die Gesamtnote 4,0 Punkte erhalten habe. Allerdings sei der Kläger während des laufenden Beurteilungszeitraums am 28. Februar 2018 nach A 10 befördert worden. Bei gleichbleibenden Leistungen könne die Beurteilung in einem Amt, für das höhere Anforderungen gälten, nicht mit der gleichen Note bewertet werden, wie vor der Beförderung. Im Polizeibereich komme es nach erfolgter Beförderung in der Praxis teilweise um Absenkungen um bis zu einem Punkt. Es liege keine Leistungsentwicklung vor, die eine vorherige Anhörung erfordert hätte. Bei der Eignungsprognose habe er sich sogar von „geeignet“ zu einem „gut geeignet“ verbessert. Im Übrigen sei dem Kläger hinreichendes Gehör gewährt worden. Am 15. August 2019 habe die Beurteilerin das Eröffnungsgespräch mit ihm geführt und ihm die Gründe für die Leistungseinschätzung erläutert. Soweit der Kläger meine, er sei bei einzelnen Leistungsmerkmalen - „Leistungsumfang“, „Sozialverhalten nach Innen“ und „Sozialverhalten nach Außen“ zu schlecht bewertet, könne dem nicht gefolgt werden. Die vom Kläger vorgelegte Auflistung seines Leistungsumfangs, der größer als der von Kollegen gewesen sei, sei nicht aktuell, unvollständig und nicht zur Beurteilung geeignet, weil weder nicht alle Mitarbeiter im Referat aufgeführt noch alle Aufgabenfelder abgebildet seien. Auch könnten die jeweils durchgeführten Termine und Veranstaltungen nur schwer verglichen werden. Der Standort ... sei häufig von Beamten des Standorts ... unterstützt worden. Bezüglich des Merkmals „Sozialverhalten nach Innen“ überzeuge der Verweis auf das Schreiben des Revierleiters des Polizeireviers ... nicht, weil es dort nicht um sein Verhalten zu anderen Kollegen gehe. Soweit der Kläger bezüglich eines besser zu bewertenden „Verhaltens nach Außen“ auf diverse Schreiben hinweise, seien diese nicht selten und daher nichts Herausragendes. Die Benotung mit 3 Punkten, einer Leistung die uneingeschränkt den Anforderungen entspreche (Nr. 4.1 VwV-Beurteilung Pol), widerspreche nicht der dazugehörenden Beschreibung des Klägers durch die Beurteilerin. Was die Bewertung der einzelnen Merkmale und die Gesamtnote betreffe, habe die Beurteilerin nicht bestritten, dass der Kläger gute Arbeit leiste. Jedoch sei er nicht isoliert zu beurteilen und mit den Mitgliedern der Vergleichsgruppe A 10 in seinem Referat zu vergleichen. Dieser Vergleich sei bei der Beurteilungskonferenz, die am 17. Juli 2019 stattgefunden habe, durchgeführt worden. Der Kläger hat am 9. April 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bringt sein Bevollmächtigter vor, der Kläger habe aufgrund der Beurteilung mit 3,5 Punkten keine Aussicht auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11. Die Beurteilung habe ihn demotiviert und in die Krankheit getrieben. Es bestünden bereits Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien vom 30. April 2015 (GABl. S. 178). Sie seien keine taugliche Rechtsgrundlage für einen Eingriff. Zudem widerspreche die Beurteilung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es fehle eine ausführliche Begründung des Gesamtergebnisses der Ankreuzbeurteilung. Die Gewichtung der Einzelmerkmale müsse innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie einheitlich vorgenommen werden. Es fehlten Ausführungen zur Statusamtsbezogenheit und zum Maßstab für die Bewertung des Dienstpostens. Die Beurteilung leide an formellen Fehlern. Die Beurteilerin habe keine eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Beurteilungskonferenz stattgefunden habe. Die Beurteilerin habe keine eigenen Erkenntnisse. Sie hätte sich Beurteilungsbeiträge fertigen lassen können, etwa von Ruhestandsbeamten. Es sei ferner nicht dokumentiert, welche Akten sie eingesehen habe, um sich Kenntnisse zu verschaffen. Die Beurteilerin habe im Gespräch mit dem Kläger am 21. August 2019 eingeräumt, dass sie diesen vor fünf Jahren einmal getroffen habe, also außerhalb des Beurteilungszeitraums. Sachkundige Beamte, wie der Leiter des Polizeireviers ... - Herr ... - oder der kommissarische Leiter des Polizeireviers in ... - Herr ... - seien nicht befragt worden. Das Gebot der Beurteilungswahrheit werde verletzt, weil ein Schreiben des Oberbürgermeisters von ... - ... - vom 19. Juli 2017, in dem der Kläger gelobt und zur Beförderung vorgeschlagen worden sei, unberücksichtigt geblieben sei. Der Kläger hätte vor der Beurteilung, welche die schlechteste sei, die er in 38 Dienstjahren erhalten habe, angehört werden müssen. Er sei der beste Absolvent des Jahrgangs W8 2012 gewesen. Es gebe zahlreiche Schreiben von Bürgern, die seine Arbeit in der Prävention lobten, sowie Dankesschreiben von der Polizei intern. Er habe auch Festnahmen vorzuweisen. Negative Vorkommnisse seien nicht aktenkundig. In materieller Hinsicht könne nicht nachvollzogen werden, warum es zu solch schlechten Beurteilungen gekommen sei. Die Beurteilung des Leistungsumfangs (unter 1.1) mit 3 Punkten sei nicht verständlich, wenn man den Arbeitsumfang des Klägers mit dem seiner Kollegen vergleiche, etwa denjenigen in ... und im .... Das Aufgabengebiet des Klägers ergebe sich aus der Aufstellung vom 13. Dezember 2016. Ihm seien folgende Aufgaben übertragen worden: Herausforderung Gewalt, Drogen, sicherheitstechnische Beratungen, Eigentum und Mediengefahren. Kein vergleichbarer Kollege habe diesen Arbeitsumfang zu bewältigen gehabt. Unverständlich sei auch die Bewertung mit 3 Punkten für sein Sozialverhalten nach Innen (unter 2.1) und nach Außen (unter 2.2). Der Kläger verfüge über eine umfangreiche und beachtliche Sammlung von Dankesschreiben der Bevölkerung. Das Dankesschreiben des Oberbürgermeisters von ... sei ihm sogar vorenthalten worden. Er sei auch von einem Bundestagsabgeordneten nach Berlin eingeladen worden. In einer Mail vom 8. Juli 2019 an Frau ... habe sich die Deutsche Rentenversicherung Bund ausdrücklich für einen Workshop bedankt, den der Kläger zusammen mit einem Kollegen durchgeführt habe. Dass das interne Sozialverhalten besser als mit 3 Punkten zu bewerten sei, ergebe sich aus der E-Mail des Kollegen ... vom Polizeirevier .... Die lokale Presse habe den Kläger ausdrücklich gelobt. Schließlich fehlten Äußerungen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger bekannt sei, dass die Durchschnittspunktzahl aller A 10-Beamten im Beurteilungszeitraum bei 3,76 Punkten gelegen habe. Der Beklagte müsse darlegen, warum der Kläger eine Note unter dem Durchschnitt bekommen habe. Mit Schriftsatz vom 4. August 2021 hat der Kläger gebeten, Kriminaloberrätin ... als Zeugin zur Frage zu vernehmen, ob es zutreffe, dass sie ihn nur einmal persönlich getroffen und dies bei Erstellung der Beurteilung im Jahr 2019 schon fünf Jahre zurückgelegen habe sowie ob es zutreffe, dass sie ihm in dem Gespräch am „20. August 2019“ im Beisein der Polizeipräsidentin ... gesagt habe, er werde bis zu seiner Pensionierung von ihr nicht mehr befördert werden. Mit Schriftsatz vom 4. November 2021 hat der Kläger vorgetragen, auch die Beurteilungsberater ... und ... hätten ihn nie in seiner Tätigkeit gesehen, weil sie fast immer außerhalb des Büros stattgefunden habe. Herr ... sei sehr selten in seiner Dienststelle gewesen und dies nur, um sich mit Herrn PHK ... auszutauschen. Herr ... möge bitte die Namen der Beamten in A 10 benennen, die Dankesschreiben erhalten hätten, und diese vorlegen. Keiner der Vorgesetzten habe sich je ein Bild über seine Arbeit gemacht. Die Darstellung der Aufgabenverteilung werde bestritten. Die Zuweisung von Aufgaben an Sachaufgabenverantwortliche habe keine Rolle gespielt, weil der Kläger seine Aufgaben schriftlich zugewiesen bekommen habe. Gegen seine vorherige Bewertung mit 4,0 Punkten habe er nur deshalb nicht geklagt, weil ihm der damalige Polizeipräsident zugesagt habe, dass er 2018 befördert werde und eine Klage dies verzögere. Als „Überflieger“ habe er sich nie gesehen. Aber eine 4,25 wäre im Zeitraum 2017 bis 2019 angemessen gewesen. Der Kläger beantragt, die ihn betreffende dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums ... vom 24. Juli 2019 und den Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 20. März 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für dienstliche Beurteilungen sei § 51 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Beurteilungsverordnung, die für den Bereich des Polizeivollzugsdienstes durch die VwV-Beurteilung Pol konkretisiert werde. Gegen diese Regelungen seien rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Die Gesamtnote sei hinreichend begründet. Die Beurteilung beruhe auf der Beurteilerkonferenz vom 17. Juli 2019. Leiter der Beurteilerkonferenz sei nach der Innerdienstlichen Anordnung des Innenministeriums zur Bestimmung der Beurteiler vom 27. Januar 2014 der Leiter des jeweiligen Polizeipräsidiums, hier also Polizeipräsidentin .... Zuständige Beurteilerin sei nach der internen Regelung des Polizeipräsidiums ... für alle Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 11 beim Referat Prävention deren Leitern, hier Kriminalrätin .... Diese habe alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft. Die Ergebnisse der Beurteilungsberatung mit ihrem Stellvertreter, EPHK ..., und dem Standortverantwortlichen für den Bereich ..., EPHK ..., seien in einer gemeinsamen Besprechung vom 24. April 2019 zusammengetragen worden. Der Kläger habe sich in einer Vergleichsgruppe von sieben Personen befunden. In dieser hätten er und ein Kollege die kürzeste Dienstzeit im Amt A 10 gehabt. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2021 hat der Beklagte auf eine gerichtliche Anfrage eine Stellungnahme des Beurteilungsberaters EPHK ... vom 14. Oktober 2021 vorgelegt, die darauf eingeht, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Beurteilungsberater EPHK ... und EPHK ... bei der Erarbeitung der Einzelbewertungen durch die Beurteilerin mitgewirkt haben, insbesondere im Rahmen der gemeinsamen Besprechung am 24. April 2019, und wie die Beurteilerin ... Kenntnis über die Tatsachengrundlage der Beurteilung für den nach dieser Besprechung liegenden Beurteilungszeitraum vom 24. April bis 30. Juni 2019 erlangt hat. Außerdem geht EPHK ... in der Stellungnahme auf die Aufgabenverteilung an den Standorten ... und ... und die wesentliche Tätigkeit des Klägers und die sich daraus ergebende Leistungsbewertung ein. Dem Gericht liegt die Personalakte des Klägers (drei Bände), die Akte des Beklagten zum Widerspruchsverfahren sowie die Akte des Verwaltungsgerichts ... im Verfahren 13 K 6746/19 mit Anlagenband zum Antrag des Klägers nach § 123 VwGO wegen einer Beförderung vor. Auf diese Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der Einzelheiten verwiesen.