Beschluss
4 S 585/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:0617.4S585.16.0A
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Leitsätze
1. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind, können sie Personalentscheidungen grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden. Der Rechtsauffassung, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein, folgt der Senat weiterhin nicht (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Juris).(Rn.5)
(Rn.6)
2. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat. Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris).(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind, können sie Personalentscheidungen grundsätzlich zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden. Der Rechtsauffassung, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein, folgt der Senat weiterhin nicht (entgegen Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Juris).(Rn.5) (Rn.6) 2. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat. Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris).(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000,-- EUR festgesetzt. I. Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den erstinstanzlich gestellten Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die fünf letzten in der Beförderungsrunde 2015 zur Verfügung stehenden Planstellen auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_VCS“ im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde mit anderen Bewerbern zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig neu entschieden ist, zu Unrecht abgelehnt hat. 1. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom Juni 2015 sei nicht deshalb fehlerhaft, weil die zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 mit dem Beurteilungszeitraum 15.09.2011 bis 31.10.2013 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht mehr hinreichend aktuell gewesen sei. Die Kammer folge nicht der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach dienstliche Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein dürfen. Auch liege der zeitliche Abstand zwischen dem Beurteilungszeitraum und der Auswahlentscheidung mit einem Jahr und etwa acht Monaten hier noch deutlich innerhalb des höchstzulässigen Zeitraums von drei Jahren gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch unter dem von der Deutschen Telekom AG gesetzten Ziel, dass Regelbeurteilungen spätestens alle zwei Jahre zu erfolgen hätten. Ob eine dienstliche Beurteilung noch hinreichend aktuell sei, sei zwar nicht allein anhand des Zeitraums, der zwischen Beurteilung und Auswahlentscheidung liege, zu beurteilen. Vielmehr könne die Aktualität auch dann nicht mehr gegeben sein, wenn nach der letzten Beurteilung Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten seien, die dazu führten, dass sich auch das Leistungsbild des Beamten verändert habe. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier aber nicht erkennbar. a) Der Antragsteller hält dem mit der Beschwerde entgegen, es sei nicht erkennbar, weshalb sich das Verwaltungsgericht nicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen habe. Sein Fall zeige, dass Beurteilungen nicht älter als ein Jahr sein dürften. Er sei inzwischen am 30.03.2016 erneut dienstlich beurteilt worden und diese Beurteilung zeige ein völlig anderes (besseres) Leistungsbild. Dieser Einwand rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014 bei der Auswahlentscheidung vom 22.06.2015 noch hinreichend aktuell war. Regelbeurteilungen können den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so lange zugrunde gelegt werden, so lange nicht eine neue Regelbeurteilung oder eine sonstige Beurteilung vorliegt. Wenn Regelbeurteilungen nach den maßgeblichen Vorschriften alle drei Jahre zu erstellen sind (vgl. etwa § 48 Abs. 1 BLV), rechtfertigt das den Schluss, dass Regelbeurteilungen - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den Personalentscheidungen zugrunde gelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt wurden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 27.02.1991 - 4 S 1806/90 -; Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Bd. 2, Rn. 230 ff.; jeweils m.w.N.). Wenn Regelbeurteilungen - wie in Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (BRL) der Antragsgegnerin vorgesehen - sogar alle zwei Jahre erstellt werden, kann auf eine solche Regelbeurteilung erst recht grundsätzlich zurückgegriffen werden, solange - wie hier im Juni 2015 - keine neue Regelbeurteilung gefertigt wurde. Soweit demgegenüber teilweise die Rechtsauffassung vertreten wird, dienstliche Beurteilungen dürften im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr sein (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 21.10.2013 - 1 A 1512/13.Z -, Schütz BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 227, m.w.N.), folgt der Senat dem (weiterhin) nicht. Die Regelbeurteilung als wesentliches Mittel der Personalauslese würde bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung weitgehend entwertet (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Rn. 230, m.w.N.). Die genannte Auffassung widerspricht auch den Wertungen des Bundesgesetzgebers. Dieser hat in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG bestimmt, dass, wenn eine Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Das zeigt, dass der Bundesgesetzgeber keinen Zwang zur „jährlichen Beurteilung“ einführen wollte (vgl. auch BR-Drs. 720/07 dazu, dass der Gesetzgeber sich mit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG gerade zur Frage der „Aktualität dienstlicher Beurteilungen“ äußern wollte). Dem entspricht es, dass auch der Verordnungsgeber bestimmt hat, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bundesbeamten „regelmäßig spätestens alle drei Jahre“ zu beurteilen sind (vgl. § 48 Abs. 1 BLV). b) Der Antragsteller rügt weiter, seine dienstliche Beurteilung vom 02.09.2014 sei zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 (jedenfalls) deshalb nicht mehr hinreichend aktuell gewesen, weil „hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Freiburg nachweisbar erhebliche Veränderungen eingetreten (sind)“. Auch diese Rüge rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller genügt mit diesem nicht weiter substantiierten Einwand schon den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Unabhängig davon dringt der Antragsteller mit seiner Rüge auch inhaltlich selbst dann nicht durch, wenn bei wohlwollender Auslegung seines Beschwerdevorbringens unterstellt wird, er wolle geltend machen, eine „erhebliche Veränderung“ ergebe sich aus Leistungssteigerungen, die er nach dem von der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 erfassten Beurteilungszeitraum gezeigt habe. Eine Regelbeurteilung kann für ein Auswahlverfahren zwar unter Umständen dann nicht mehr hinreichend aktuell sein, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag (auf Veranlassung des Dienstherrn) andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - OVG 6 S 32.13 -, Juris; OVG Bremen, Urteil vom 23.01.2013 - 2 A 308/11 -, Juris, m.w.N.). Der Umstand allein, dass ein Beamter auf demselben Dienstposten im Rahmen seines unveränderten Aufgabenfeldes seine Leistungen im nächsten Regelbeurteilungszeitraum steigert, verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht, eine neue Beurteilung vor dem nächsten Regelbeurteilungsstichtag zu erstellen (a.A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Denn andernfalls liefe das vom Bundesgesetzgeber, wie gezeigt, gewollte Regelbeurteilungssystem leer. Es ist gerade Aufgabe eines solchen Systems, den Leistungsstand von Beamten im Interesse größtmöglicher Vergleichbarkeit zu bestimmten Stichtagen abzubilden, nicht aber, Veränderungen im Leistungsbild gleichsam tagesgenau nachzuzeichnen. c) Ohne Erfolg bleibt deshalb auch der Einwand des Antragstellers, dem Verwaltungsgericht habe seine dienstliche Beurteilung vom 30.03.2016, die eine Leistungssteigerung dokumentiere, noch nicht vorgelegen, weshalb das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer unvollständigen Personalakte über ein nicht aktuelles Leistungsbild entschieden habe. Der Einwand trifft nicht zu. Dem Verwaltungsgericht lagen die im Eilverfahren entscheidungserheblichen Unterlagen der Antragsgegnerin vor und es hat auf der Grundlage des maßgeblichen Leistungsbildes entschieden, weil sich dieses, wie gezeigt, hinsichtlich der Auswahlentscheidung vom Juni 2015 aus der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 ergab, auf die das Verwaltungsgericht mehrfach und zutreffend Bezug genommen hat. d) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter (hilfsweise) vor, es habe verkannt, dass eine Beförderungsentscheidung einen Anlass darstelle, eine „gesonderte Beurteilung“ zu erstellen. Bereits bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe es sich um eine Anlassbeurteilung gehandelt. Daher hätte sie in dem im Juni 2015 entschiedenen Beförderungsverfahren nicht mehr verwendet werden dürfen. Es hätte vielmehr anlässlich der neuen Beförderungsrunde eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Dieser Einwand geht fehl. Er beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von den Begriffen der Regel- und Anlassbeurteilung. Nach § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 48 Abs. 1 BLV sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, regelmäßig spätestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Einzelheiten hierzu hat die Antragsgegnerin aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung (vgl. § 1 Abs. 1 PostLV i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BLV) in ihren Beurteilungsrichtlinien geregelt. Danach werden Beamte bei der Deutschen Telekom AG regel- und anlassbezogen beurteilt. Regelbeurteilungen erfolgen, wie gezeigt, (spätestens) alle zwei Jahre (Nr. 3.1 BRL). Für Beamte, die befördert wurden, erfolgt darüber hinaus vor einer weiteren Beförderungsentscheidung innerhalb desselben Regelbeurteilungszeitraums eine erneute dienstliche Beurteilung (Anlassbeurteilung, vgl. Nr. 3.2 BRL). Nach diesen rechtlichen Vorgaben besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers keine Verpflichtung, eine anstehende Auswahlentscheidung in einer „Beförderungsrunde“ zum Anlass für die Erstellung von Anlassbeurteilungen zu nehmen. Die zitierten Vorschriften beruhen im Gegenteil ersichtlich auf der Annahme, dass bei Auswahlentscheidungen grundsätzlich auf die Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden soll (arg. e con. Nr. 3.2 BRL). Der bloße Umstand, dass eine Beförderungsrunde ansteht, stellt also keinen „Anlass“ für die Erstellung einer Anlassbeurteilung dar. Dementsprechend handelt es sich auch bei der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 02.09.2014, die dem angegriffenen Auswahlverfahren zugrunde gelegt wurde, um keine Anlass-, sondern um eine Regelbeurteilung. 2. Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 missbräuchlich oder willkürlich vorgegangen sei oder falsche Tatsachen zu Grunde gelegt habe. Vielmehr stützten die von ihr vorgetragenen Ausführungen zu der Beurteilung deren Ergebnis. So habe sie nachvollziehbar vorgetragen, dass das eigene Vorbringen des Antragstellers zeige, dass er die von der Deutschen Telekom Technik GmbH gegebenen Arbeitsbeschreibungen nicht wie vorgegeben eingehalten habe. Vielmehr habe er eigene Absprachen mit den örtlichen Mitarbeitern des Bereichs Produktion Technische Infrastruktur getroffen. Dies habe zu Verzögerungen und damit zu einem Produktivitätsverlust auf Seiten der VCS GmbH geführt. Von daher habe er seinen Aufgabenbereich nicht komplett ausgefüllt und seine Arbeitsergebnisse seien zutreffend mit „teilweise bewährt“ beurteilt worden. Auch die Beurteilung des Merkmals „Praktische Arbeitsweise“ sei zutreffend. Entgegen der Behauptung des Antragstellers sei ihm durchaus bekannt, dass Arbeitsvorgaben auf dem zentralen örtlichen Laufwerk des betroffenen Standortes zur Verfügung stünden. Hierauf sei er durch den Teamleiter des zweiten Teams auch mehrmals in Teamrunden hingewiesen worden. Dem sei der Antragsteller auch nicht oder jedenfalls nur vollkommen unsubstantiiert entgegen getreten. Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin beispielhaft genannten Defizite bzw. Mängel der Dienstausübung durch den Antragsteller und die konkret verbalisierte Begründung der Beurteilung der einzelnen Merkmale wäre es Sache des Antragstellers, durch einen konkreten Vortrag beispielsweise die Unrichtigkeit der geschilderten Sachverhalte oder die Unschlüssigkeit der daraus Schlussfolgerungen für die Beurteilung darzutun. Das bloße Bestreiten oder die schlichte Behauptung, dass das Gegenteil der Fall sei, sei nicht ansatzweise geeignet, die Rechtmäßigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen. a) Der Antragsteller hält diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegen, seine neue Beurteilung vom 30.03.2016 sehe völlig anders (besser) aus. Dieselbe Vorgesetzte, die an der Beurteilung vom 02.09.2014 mitgewirkt habe, habe für die Beurteilung vom 30.03.2016 einen viel besseren Beurteilungsbeitrag vorgelegt. Hieran werde deutlich, dass er in der Beurteilung vom 02.09.2014 „offenbar durch Verwechslung oder andere Fehler“ fehlerhaft eingeschätzt worden sei. Dieser Einwand rechtfertigt die Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Für die Behauptung des Antragstellers, bei der Beurteilung vom 02.09.2014 habe eine „Verwechslung“ vorgelegen, bestehen keine Anhaltspunkte. In der dienstlichen Beurteilung vom 30.03.2016 wird u.a. ausgeführt, der Antragsteller habe seine Arbeitsweise und -ergebnisse während des neuen Beurteilungszeitraum „deutlich verbessert“. Entsprechende Formulierungen finden sich in dem Beurteilungsbeitrag der genannten Vorgesetzten. Diese Ausführungen aus dem Beurteilungsverfahren zeigen, dass die Vorgesetzten und Beurteiler den Antragsteller nicht „verwechselt“ haben, sondern seine Leistungen im vorangegangenen Beurteilungszeitraum individuell bewertet - und bewusst noch nicht so gut eingestuft - haben wie in dem Zeitraum, der von der Beurteilung vom 30.03.2016 erfasst wird. b) Der Antragsteller hält dem Verwaltungsgericht weiter vor, es habe „die Widersprüche in der streitgegenständlichen Beurteilung“ vom 02.09.2014 völlig außen vor gelassen. Er verweise hier auf die bereits im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren (gemeint: im Verfahren 5 K 550/15) „angesprochenen Punkte“. Mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Sie genügt bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung u.a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass sich der Beschwerdeführer mit den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts befasst und aufzeigt, in welchen Punkten und weshalb die Entscheidung aus seiner Sicht nicht tragfähig ist. Demgemäß genügt es nicht, wenn er - wie hier - lediglich pauschal auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt oder dieses unverändert wiederholt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, Juris, vom 14.01.2004 - 4 S 2593/03 - und vom 06.10.2005 - 4 S 1951/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388, und vom 16.12.2003 - 7 S 2465/03 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, 632). Unabhängig davon ist auch inhaltlich nicht ersichtlich, welche „Punkte“ das Verwaltungsgericht „außen vor“ gelassen haben soll. Auf den sinngemäßen Einwand des Klägers aus der Klageschrift im Verfahren 5 K 550/15, die Angaben in der angefochtenen Beurteilung zu den Einzelbewertungskriterien seien unzutreffend, ist das Verwaltungsgericht ausführlich eingegangen (vgl. oben unter 2. und Bl. 8 f. d. BA.). Falls der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe seinen sinngemäßen Einwand nicht ausdrücklich behandelt, er sei beim Kriterium „Wirtschaftliches Handeln“ widersprüchlich bewertet worden (vgl. Klageschrift vom 02.03.2015, S. 5), rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Beurteiler haben zu dem genannten Kriterium in der Beurteilung vom 02.09.2014 festgehalten, der Antragsteller „agiert wirtschaftlich, jedoch nicht immer unter Berücksichtigung der Vorgaben“, und deshalb die Note „teilweise bewährt“ vergeben. Diese Bewertung ist nicht widersprüchlich. Die Beurteiler haben einerseits das Ergebnis des Handelns des Antragstellers positiv hervorgehoben („wirtschaftlich“), andererseits aber berücksichtigt, dass dieses Ergebnis nicht immer auf beanstandungsfreie Weise („nach den Vorgaben“) erzielt wurde. Diese Beurteilung weist keine Widersprüche auf, sondern ist nachvollziehbar. c) Der Antragsteller rügt weiter, es sei nicht ersichtlich, woher das Verwaltungsgericht die Erkenntnis erhalten habe, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen haben solle, dass sein (des Antragstellers) eigenes Vorbringen zeige, dass er die Arbeitsbeschreibung der Deutschen Telekom Technik GmbH nicht eingehalten habe. Verzögerungen und Produktivitätsverluste auf Seiten des VCS GmbH habe er nicht zu vertreten. Auch mit dieser Rüge dringt der Antragsteller nicht durch. Soweit er dem Verwaltungsgericht vorhält, nicht offen gelegt zu haben, woher es die zitierte „Erkenntnis“ habe, geht dieser Vorwurf fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich ersichtlich auf die Angaben aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin (dort Beklagten) vom 22.04.2015 im Verfahren 5 K 550/15 (S. 5 f.) bezogen, mit dem diese auf den Vortrag des Antragstellers (dort Klägers) aus dessen Schriftsatz vom 02.03.2015 Bezug genommen hatte, in dem er u.a. vorgetragen hatte, er habe (nicht eigenwillig gehandelt, sondern) Aufträge stets „im Sinne des Auftraggebers“ erledigt und ihn bei Unklarheiten „miteingebunden“. Soweit der Antragsteller sinngemäß rügt, das Verwaltungsgericht habe wie die Antragsgegnerin seine Angaben aus dem Schriftsatz vom 02.03.2015 falsch interpretiert, rechtfertigt auch das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat in der dienstlichen Beurteilung vom 02.09.2014 verbal begründet und erstinstanzlich näher erläutert, welche Kritikpunkte sie dazu veranlasst haben, die Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“ und „Praktische Arbeitsweise“ nur mit den Noten „teilweise bewährt“ bzw. „rundum zufriedenstellend“ zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller diesen Erläuterungen nicht substantiiert entgegen getreten ist. Letzteres ist auch im Beschwerdeverfahren nicht geschehen, in dem der Antragsteller sich darauf beschränkt hat, dem Verwaltungsgericht mangelnde „Nachvollziehbarkeit“ vorzuhalten und zu behaupten, dass die Rechtmäßigkeit der Beurteilung „sehr wohl“ in Frage zu stellen sei. 3. Das Verwaltungsgericht hat ferner ausgeführt, auch die eigentliche Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei nicht zu beanstanden. Wie in der Beförderungsentscheidung vom 22.06.2015 festgestellt, ergäben sich die Gründe für die Auswahl aus der Beförderungsliste. Die Beförderungsliste, insbesondere die dort getroffene Rangfolge der Bewerber aufgrund deren sich in der Beurteilung spiegelnden Leistung, erhelle zugleich, dass und warum eine positive Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers schon deshalb sehr fernliegend erscheinen müsse, weil er im Bewerberfeld relativ weit hinten liege. Selbst für den nahezu auszuschließenden Erfolg der Beurteilungsanfechtung liege zwischen seiner Beurteilung („rundum zufriedenstellend ++“) und der für eine erfolgreiche Bewerbung mindestens erforderlichen Beurteilung („gut ++“) nicht nur eine volle Notenstufe, sondern es seien drei Stufen, um die sich die Beurteilung des Antragstellers verbessern müsste. Der Antragsteller tritt dem mit dem Einwand entgegen, der „pauschale Hinweis“ des Verwaltungsgerichts auf die Notwendigkeit, die Beurteilung um drei Notenstufen anzuheben, sei „nicht ausreichend“. Ein Beförderungsverfahren sei grundsätzlich bereits dann durch eine einstweilige Anordnung zu unterbrechen, „wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass hier eine Möglichkeit für den Antragsteller besteht, bei Zugrundeliegen einer gerichtlichen (gemeint wohl: rechtmäßigen) Auswahlentscheidung befördert zu werden.“ Dieser Einwand vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die damit angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob der Erfolg der Bewerbung des Antragstellers bei rechtsfehlerfreiem Verlauf zumindest ernsthaft möglich ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69, und vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, NVwZ 2008, 194; Senatsbeschlüsse vom 26.04.2016 - 4 S 64/16 - Juris und vom 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Juris, m.w.N.), ersichtlich nicht tragend sind. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage nicht abschließend beantwortet - und von seinem Rechtsstandpunkt ausgehend auch nicht abschließend beantworten müssen -, weil es das Auswahlverfahren schon nicht als rechtsfehlerhaft angesehen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 39, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).