Beschluss
4 S 604/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2016:0725.4S604.16.0A
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Leitsätze
Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBesG (juris: BesG BW) steht auch nach der Gesetzesänderung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) weiterhin nicht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über die Berücksichtigung von förderlichen Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 LBesG (juris: BesG BW) steht auch nach der Gesetzesänderung zum 01.12.2013 durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 (GBl. S. 305) weiterhin nicht im Ermessen der zuständigen Behörde.(Rn.5) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1708/15 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 6.312,29 EUR festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung vom 17.03.2016 hat keinen Erfolg. Aus den von ihm genannten und nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht der auf Anerkennung bestimmter hauptberuflicher Tätigkeiten des Klägers als förderlich im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG gerichteten Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben hat. a. Das Verwaltungsgericht hat schlüssig argumentierend entschieden, dass diese Tätigkeiten nach objektiven Maßstäben für die Verwendung des Klägers als Realschullehrer förderlich sind, auch weil sie allesamt seiner Arbeit in den Fächerverbünden Erdkunde-Wirtschaftslehre-Gemeinschaftskunde (EWG) und Mathematik, Physik/MWA sowie Wirtschaft und Informationstechnik (WUI) zu Gute kommen und hierfür nützlich sind, d.h. den Unterricht jedenfalls erleichtern und verbessern. Auch der Senat sieht im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Argumente, diese offenkundig allesamt unterrichtsrelevanten Berufserfahrungen des Klägers nur zu einem Bruchteil als „förderlich“ anzuerkennen. b. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten weiterhin nicht im freien Ermessen der zuständigen Behörde steht mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Prüfung von Ermessensfehlern beschränkt wäre. Zwar wollte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12.11.2013 der zuständigen Behörde vor allem durch die Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Ermessen einräumen. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.09.2013 (LT-Drs. 15/4054, S. 19) heißt es insoweit ausdrücklich: „Durch die Änderung wird klargestellt, dass bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Ermessensspielraum besteht.“ Eine solche Gesetzesänderung kann aber keinen Ermessensspielraum eröffnen, weil die Normstruktur und das doppelt ermessenausschließende „sind“ in § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG unverändert blieben („Berücksichtigungsfähige Zeiten sind sonstige Zeiten, … soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind…“). Dies hat der Senat bereits dem Grunde nach im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19 f.) entschieden, in dem er wie folgt ausführte: „Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten bemerkt der Senat, dass die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Die Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist eindeutig. In § 32 Abs. 1 LBesG werden ausdrücklich die Voraussetzungen benannt, unter denen Zeiten berücksichtigungsfähig 'sind', und nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine (gebundene) Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der Zeitpunkt des Beginns des Aufsteigens in Stufen vorverlegt 'wird'. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigen keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Im Gesetzentwurf der Landesregierung zum Dienstrechtsreformgesetz (LT-Drs. 14/6694) heißt es zu § 31 Abs. 3 LBesG : 'Die Vorverlegung dieses Zeitpunkts erfolgt, wenn Zeiten nach § 32 als berücksichtigungsfähige Zeiten anerkannt werden.' Zu § 32 Abs. 1 LBesG wird ausgeführt: 'Die Vorschrift bestimmt, welche Zeiten bei der ersten Stufenfestsetzung als berücksichtigungsfähige Zeiten anzuerkennen sind,…‘ Die gesetzliche Regelung unterscheidet sich insoweit grundsätzlich etwa von § 28 Abs. 1 Satz 3 BBesG, wonach weitere hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise anerkannt werden können, soweit diese für die Verwendung förderlich sind, oder auch von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Im Gegensatz zu diesen Regelungen hat aber der Landesgesetzgeber der zuständigen Behörde kein freies Bestimmungsrecht hinsichtlich des 'Ob' und 'Wie' der Anerkennung eingeräumt. Soweit § 32 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBesG regelt, dass insgesamt bis zu zehn Jahre berücksichtigt werden können, wird nur eine zeitliche Höchstgrenze für die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten statuiert, nicht aber Ermessen hinsichtlich der Anerkennung dem Grunde nach eingeräumt. Auch ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Begriffs der 'Förderlichkeit' steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Verwaltungsgerichte haben über die Förderlichkeit von geltend gemachten Zeiten einer Berufstätigkeit zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein.“ Hieran hält der Senat fest. Wenn der Gesetzgeber anordnet, dass „für die Verwendung des Beamten förderliche Zeiten berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG sind“, dann ist diese Rechtsfolge eine gebundene, die auch nicht durch Einfügung der Worte „ob und in welchem Umfang“ in der Zuständigkeitsregelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG zu einer Ermessensentscheidung werden kann. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Streit, ob eine solche Beschäftigungszeit im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG ganz oder teilweise anzuerkennen ist, sollte – wie sich im vorliegenden Fall exemplarisch zeigt – im Rahmen der „Förderlichkeit“ ausgetragen werden und nicht etwa im Rahmen der sonst auftretenden Folgefrage, ob das Ermessen der zuständigen Behörde auf Null reduziert ist, was nach der in teilweise vergleichbaren Fällen großzügigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann zudem regelmäßig bejaht werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 C 9.08 -, Juris Rn. 14 ff.; Senatsurteil vom 17.12.2015 - 4 S 1211/14 -, Juris Rn. 81). c. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils hegt der Senat schließlich auch nicht im Hinblick auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Unwägbarkeit einer späteren Fächergewichtung bzw. der Bildungsplanreform 2016. Dass die verschiedenen Tätigkeiten des Klägers durchaus eine gesteigerte Nützlichkeit für seine Verwendung als Realschullehrer haben, sieht auch der Senat so. Denn diese Tätigkeiten sind keineswegs inhaltlich deckungsgleich mit den schon von dem Beklagten anerkannten und sicherlich insbesondere für die Lehre in den Fächerverbünden „EWG“ sowie „WUI“ von großer Nützlichkeit. Die Argumentation mit der Bildungsplanreform 2016 wurde vom Verwaltungsgericht schließlich ersichtlich nur als Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses verwendet. Diese Argumentation hinweggedacht, bleibt das Urteil in sich schlüssig und ergebnisrichtig. Auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des richtigen Beurteilungszeitpunkts kommt es hier mithin nicht an. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, denn diese ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Beklagte die Fragen, (1) ob den Behörden aufgrund der zum 01.12.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 32 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 LBesG im Hinblick auf die Anerkennung förderlicher Zeiten im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG Ermessen zukommt, sowie (2) ob bei der gerichtlichen Beurteilung einer solchen Anerkennungsentscheidung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (ex-ante-Sicht) abzustellen ist. Der Rechtsfrage zu 1 kommt im aufgezeigten Sinne keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinreichend geklärt ist. Der Senat hat im Urteil vom 18.03.2014 - 4 S 2129/13 - (Juris Rn. 19) entschieden, dass aufgrund der eindeutigen Normstruktur von § 32 Abs. 1 und § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG die Entscheidung über die Anerkennung von berücksichtigungsfähigen Zeiten nicht im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Wie aufgezeigt ist für den Senat kein Grund ersichtlich, diese Rechtsprechung aufzugeben, weil auch die zum 01.12.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 32 Abs. 1 LBesG an dessen Normstruktur nichts geändert hat. Der von dem Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage zu 2 kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage der Anerkennung der streitgegenständlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten des Klägers in der freien Wirtschaft für seine Verwendung als Realschullehrer stellt sich hier immer in gleicher Weise, unabhängig davon, ob auf den Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Landesdienst (07.09.2012), auf die letzte Behördenentscheidung (Zustellung des Widerspruchsbescheids am 20.03.2015) oder die mündliche Verhandlung (hier am 17.12.2015) abgestellt wird. Denn die streitigen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten liegen zwischen 1997 und 2006, d.h. lange vor der Ernennung des Klägers zum Realschullehrer im Jahr 2012. Seit dieser Ernennung bis zum heutigen Tage haben sich weder die gesetzlichen Anerkennungsgrundlagen in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG noch die faktischen Rahmenbedingungen einer Verwendung als Realschullehrer wesentlich geändert. Der Beklagte hat beim Verwaltungsgericht deshalb schlüssig vor allem auch mit dem „Bildungsplan Realschule“ aus dem Jahr 2004 argumentiert. Die finale Fassung des Bildungsplans 2016 wurde vom Kultusministerium erst am 23.03.2016 erlassen (Az. 32.6510.20/370/291) und wird bezüglich der Realschule erst zum 01.08.2016 verbindlich in Kraft gesetzt (http://www.bildungspläne-bw.de/,Lde/3852241). Der Bildungsplan 2016 konnte hier mithin zu keinem der drei genannten Zeitpunkte entscheidungserhebliche Bedeutung entfalten. Er würde dies auch nicht nach Berufungszulassung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, denn bezüglich der Frage der Förderlichkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBesG bringt er nur ein zusätzliches Argument. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen erstrebter und bezahlter Bruttobesoldung). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).