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Beschluss

4 S 2225/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1112.4S2225.18.00
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Leitsätze
Zur Frage der Kürzung eines Anspruchs eines Bundesbeamten auf Resturlaub, der, nachdem er zuletzt vollschichtig Dienst geleistet hat, in die Altersteilzeit übergeht.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2018 - 10 K 11314/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Kürzung eines Anspruchs eines Bundesbeamten auf Resturlaub, der, nachdem er zuletzt vollschichtig Dienst geleistet hat, in die Altersteilzeit übergeht.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. August 2018 - 10 K 11314/17 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine gegen die Kürzung seines Resturlaubs aus dem Jahre 2016 von sieben auf vier Tage gerichtete Klage abgewiesen wurde. I. Aus den vom Kläger in der fristgemäßen Antragsbegründung genannten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senatsbeschluss vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420 m.w.N.). 2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Der Kläger wirft die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, ob der Erholungsurlaub eines Beamten, den dieser vor Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung erworben hat, vom Dienstherrn während der anschließenden Teilzeitbeschäftigung gekürzt werden darf. Hierzu führt er aus, der Europäische Gerichtshof habe diese Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass die europarechtlichen Regelungen einer Kürzung des in der Vollzeit erworbenen Urlaubsanspruchs entgegenstünden (EuGH vom 13.06.2013 - Rs. C-415/12 Brandes, NZA 2013, 775; EuGH vom 22.04.2010 - Rs. C-486/08 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, NZA 2010, 557). Im Urteil „Brandes“ laute der 2. Leitsatz wie folgt: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegenstehen, nach denen die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis gekürzt wird, in dem die von ihm vor diesem Übergang geleistete Zahl der wöchentlichen Arbeitstage zu der danach geleisteten Zahl steht. Beim Übergang von einer Vollzeit-zu einer Teilzeitbeschäftigung kann nämlich der in Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit genannte Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurtaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf seiner Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter. Nur aufgrund des Wechsels von der Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung verliere er bereits erworbene Tage für den Erholungsurlaub. Das erstinstanzliche Gericht berufe sich dazu auf § 5a EUrlV, also auf eine nationale Regelung. Diese nationale Rechtsverordnung könne jedoch die europarechtlichen Regelungen zur Nichtdiskriminierung der Teilzeit nicht außer Kraft setzen. Das erstinstanzliche Urteil weiche mithin von dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ab. Die Rechtsfrage sei für den vorliegenden Rechtsstreit klärungsbedürftig. b) Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung die Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage aufgezeigt. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die gestellte Frage nach einem uneingeschränkten Anrechnungsverbot nach seinem Vorbringen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits in der Weise geklärt ist, dass ein solches nur für die Zahl der Tage bezahlten Jahresurlaubs, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnte, gilt. Dies bedeutet, dass eine nachteilsfreie Ansparung von Erholungsurlaub, zu dessen Inanspruchnahme dem Beamten tatsächlich ermöglicht wurde, im Falle der Umstellung der Arbeitszeit - ebenso wie im Falle des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis bzw. Dienst - keine unionsrechtlich geschützte Option darstellt. Dass sich etwas anderes aus höherrangigem nationalen Recht ergeben könnte, wird in der Grundsatzrüge nicht aufgezeigt. c) Die unionsrechtlich nicht geklärte Frage, ob sich die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausschließlich auf den unionsrechtlichen Mindestjahresurlaub bezieht oder auch auf den hier streitgegenständlichen, über diesen aufgrund nationaler Vorschriften hinausgehenden Anspruch auf Jahresurlaub, hat der Kläger nicht aufgeworfen. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH vom 13.06.2013 - Rs. C-415/12 Brandes, NZA 2013, 775; EuGH vom 22.04.2010 - Rs. C-486/08 Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols, NZA 2010, 557) auf den vorliegenden Fall, in dem es nicht um den unionsrechtlich in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geschützten Jahresurlaub in Form des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen geht, übertragbar ist. Es hat dabei darauf abgestellt, dass der Kläger die sieben Tage Resturlaub aus 2016 jedenfalls noch vor Ablauf des Jahres tatsächlich hätte nehmen können. Er sei nicht im gesamten Lauf des Jahres 2016 gehindert gewesen, die letztendlich übrigen gebliebenen sieben Resturlaubstage zu nehmen. Insbesondere hätte er nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts des erwartungsgemäß erhöhten Personalbedarfs vor Weihnachten und Neujahr auch durchaus damit rechnen müssen, dass ihm die in diesem Zeitraum geplanten vier Urlaubstage nicht gewährt würden, und, um ein Aufbrauchen der Urlaubstage bis zum Ablauf des Jahres 2016 sicherzustellen, auf einen früheren Urlaubszeitraum ausweichen müssen, soweit er keine Festzusage erhalten habe. Zu diesen entscheidungserheblichen Ausführungen wirft der Kläger keine grundsätzliche Frage auf. Hierzu lässt sich eine solche auch seinem Vorbringen nicht sinngemäß entnehmen. Im Hinblick auf die für das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliche Frage, ob er im vorliegenden Einzelfall seinen Jahresurlaub für 2016 im Kalenderjahr 2016 hatte nehmen können, ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zudem weder dargelegt noch ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit ist lediglich festzustellen, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10.02.2015 (- 9 AZR 53/14 -, Juris) aus den nationalen und im streitgegenständlichen Fall nicht anwendbaren Regelungen in § 26 TVöD 2010 ein Hindernis für die Annahme einer Obliegenheit des Beschäftigten entnommen hat, vor einem Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit wöchentlich weniger Arbeitstagen seinen Erholungsurlaub ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Seine Entscheidung vom 20.03.2018 - 9 AZR 486/17 - betraf die Höhe des Urlaubsentgelts für nicht streitige und tatsächlich in Anspruch genommene Urlaubstage. II. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht, sondern lediglich von einer Zulassung der Berufung ausgehend bereits eine Berufungsbegründung vorgelegt. Damit wird er den Anforderungen des § 124a Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO nicht gerecht. Und selbst wenn die Berufungsbegründung unter dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewürdigt wird, verhilft dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegensprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei jedoch alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei regelmäßig nicht (vgl. schon Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris). Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich einer Tatsachen- und/oder Beweiswürdigung geltend gemacht, gelten insoweit besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.07.2012 - 2 S 1265/12 -, NVwZ-RR 2012, 778 und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150; Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, Juris). Denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannten Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. auch zur „aktenwidrigen“ Sachverhaltsfeststellung Höfling, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 108 Rn. 32 ff. m.w.N.), gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 194/07 - und vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 -, AuAS 2008, 150). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils mit der Berufungsbegründung nicht hervorgerufen. 2. Wie dargelegt ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hatte, die streitigen sieben Tage Jahresurlaub noch im Kalenderjahr 2016 zu nehmen. Es hat weiter festgestellt, dass der Dienstherr seiner Hinweispflicht aus § 94 BBG Genüge getan habe. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschrift stelle eine Abweichung von dem Grundsatz dar, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 79 BBG zu einer allgemeinen Belehrung über die mit dem Handeln des Beamten verbundenen Folgen grundsätzlich nicht verpflichtet sei. Die nähere Art und Weise der Hinweise sei nicht gesetzlich festgelegt. Sie stehe vielmehr im Ermessen des Dienstherrn. Hierbei sei zu beachten, dass die Vorschrift - als Ausnahme vom Grundsatz - im Zweifel eng auszulegen sei. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens sei die Beklagte ihrer Hinweispflicht hinreichend nachgekommen, indem sie in dem dem Kläger ausgehändigten Merkblatt zur Altersteilzeit unter der Überschrift „Anspruch auf Erholungsurlaub“ auf die Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung hingewiesen habe (vgl. S. 5 des Merkblatts). Eine genaue Erläuterung jeder einzelnen Regelung verlange § 94 BBG bei Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Vorschrift hingegen nicht, zumal sich die im Fall des Klägers einschlägigen Bestimmungen in der nur 17 Paragraphen aufweisenden Verordnung in § 5 und § 5a unter der Überschrift „Urlaubsdauer" und „Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit" ohne große Mühe auffinden ließen. 3. Dem hält der Kläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen entgegen, dass er den Antrag auf Teilzeit erst am 21.06.2016 gestellt hat. Irgendwann später im Laufe des Jahres 2016, das genaue Datum möge die Beklagte nennen, sei die Altersteilzeit bewilligt worden. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte man von ihm frühestens erwarten können, dass er sich Gedanken macht, was mit nicht genommenen Urlaubstagen beim Wechsel in die Altersteilzeit passiert. Als er seinen Urlaubsantrag für das Jahr 2016 im September 2015 habe ausfüllen und abgeben müssen, habe er dies jedenfalls noch nicht gewusst. Aus diesem Urlaubsantrag sei erkennbar, dass er rechtzeitig im September 2015 die Urlaubstage zum Ende des Jahres 2016 (27.12. bis 31.12.2016) beantragt habe. Er habe auch nicht mit der Kürzung seines Urlaubs rechnen müssen. Wenn der Vorgesetzte in Kenntnis des Verfalls der Urlaubstage wegen der Altersteilzeit den Urlaub nicht genehmige, dann sei er nicht dafür verantwortlich. Der Dienstherr sei in der Person des Vorgesetzten auch verpflichtet gewesen ihn darauf hinzuweisen, dass ein Teil des erworbenen Erholungsurlaubs durch den Wechsel in die Altersteilzeit verfalle. Das Verwaltungsgericht verkenne die Bedeutung der gesetzlichen Hinweispflicht des § 94 BBG. Diese Hinweispflicht sei im Gesetz ausdrücklich für die Fälle der Verkürzung der Arbeitszeit normiert worden. Hier habe der Gesetzgeber - aus gutem Grund wie man im vorliegenden Fall sehe - erhöhten Hinweisbedarf gesehen und den Dienstherrn gesetzlich verpflichtet. Zur Erfüllung dieser erhöhten Hinweispflicht des Dienstherrn könne es nicht genügen, dass der Dienstherr, wie hier, einfach nur auf den Namen der gesetzlichen Regelung (Erholungsurlaubsverordnung) hinweise. Er sei von Beruf Briefträger und kein Verwaltungsbeamter. Er habe sich auf die ihm gegebenen Informationen verlassen und die im Merkblatt genannten Gesetze und Verordnungen nicht selber herausgesucht und nicht durchgelesen. Die Hinweispflicht des Dienstherrn sei hier verletzt. Dies sei auch ursächlich dafür, dass er seine bereits erworbenen Urlaubstage verloren habe. Wäre er zutreffend und frühzeitig im Juni 2016 darauf hingewiesen worden, dann hätte er es wahrscheinlich noch schaffen können, seinen gesamten Jahresurlaub 2016 zu nehmen. 4. Dieses Vorbringen greift nicht durch. Hinsichtlich der tatsächlichen Würdigung, dass der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hatte, seinen Jahresurlaub insgesamt im Jahre 2016 zu nehmen, sind erhebliche Fehler im obigen Sinne weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fällt auf, dass der Kläger zwar im gerichtlichen Verfahren einen Urlaubsantrag vom 16.09.2015 für 29 Urlaubstage im Jahr 2016 vorgelegt hat. Weitere Anträge und Entscheidungen der Beklagten (Genehmigung, Zusage, Ablehnung) wurden weder beigefügt noch nachgereicht. Nach seinem eigenen Vortrag hat er drei der streitigen weiteren sieben Urlaubstage im Jahre 2016 zu keinem Zeitpunkt beantragt. Hinsichtlich der weiteren vier Tage hat der Kläger zwar vorgetragen, dass ihm Urlaub für die Zeit vom 27. bis 31.12.2016 auf seinen schriftlichen Antrag zunächst bedingt zugesagt worden, dann aber Ende Dezember 2016 verweigert worden seien. Dieser vage und unsubstantiierte Vortrag vermag aber auch den Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger diese vier Tage seines Jahresurlaubs aufgrund einer Situation, die dem kurzfristigen Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs gleichkäme, nicht hätte nehmen können. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger auf die gerichtliche Aufforderung, alle Tatsachen zu benennen und alle Beweismittel zu bezeichnen, die für die Entscheidung erheblich sein können, mit Schriftsatz vom 06.07.2018 weder weitere Urlaubsanträge noch - bedingte - Zusagen und Ablehnungen vorgelegt, sondern lediglich Beweis im Wege der Vorlage dieser Unterlagen von Seiten der Beklagten angeboten hat. Diese hat hierzu mit Schriftsatz vom 27.07.2018 mitgeteilt, zu welchen Zeiten dem Kläger im Jahr 2016 gewährt worden ist und erklärt, dass Ablehnungsentscheidungen nicht vorlägen. Die von der Beklagten vorgelegte Übersicht über die vom Kläger im Jahr 2016 genommenen 33 Urlaubstage lässt insoweit erkennen, dass die Zeiträume, in denen der Kläger in diesem Jahr Urlaub genommen hat, teilweise von denen im vorgelegten Erholungsantrag abweichen. So hat er im April 2016 sieben statt der geplanten fünf Tage Urlaub genommen. Auch hat er bereits im Januar 2016 insgesamt sechs Tage Urlaub genommen, die er in seinem Antrag vom 16.09.2015 noch nicht vorgesehen hatte. Er hat damit jedenfalls insgesamt mehr Urlaubstage genommen, als die ursprünglich - einschließlich für die Zeit vom 27.12.2016 bis zum 31.12.2016 - geplanten 29 Tage. Damit steht letztlich lediglich fest, dass und in welchen Zeiträumen der Kläger 33 Tage Erholungsurlaub im Jahr 2016 in Anspruch genommen hat. Dafür, dass er weitere sieben Tage nicht hat nehmen können, lässt sich den vorliegenden Unterlagen hingegen nichts entnehmen. Hinzukommt, dass der Kläger in der Klagebegründung dazu, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, den Jahresurlaub noch vor Ablauf des Kalenderjahres 2016 zu nehmen, ursprünglich selbst vorgetragen hatte, dass er es, wenn ihm die drohende Kürzung bewusst gewesen wäre, gegen den Willen seiner Vorgesetzten vielleicht noch hätte schaffen können, den gesamten Jahresurlaub zu nehmen, dass dies allerdings zu Ärger und Schwierigkeiten in seiner Dienststelle geführt hätte, die den Einsatz des knappen Personals planen müsse. Soweit der Kläger sich gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Dienstherr vorliegend seiner Hinweispflicht aus § 94 BBG genügt habe, setzt sich der Kläger nicht hinreichend damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht hierin unter Berufung auf Kommentarliteratur zutreffend eine Ausnahme von dem Grundsatz gesehen hat, dass der Dienstherr fürsorgerechtlich nicht verpflichtet ist, seine Beamten auf die bestehende Rechtslage zu belehren. Bei seinem Vorbringen, dass die Benennung der Erholungsurlaubsverordnung hier nicht ausreichend gewesen sei, geht er entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts demgegenüber von einer erhöhten Hinweispflicht aus, ohne hierfür etwa Kommentarliteratur und/oder Rechtsprechung zu benennen. Schließlich vermag auch sein Vorbringen, die Erholungsurlaubsverordnung sei von der Ermächtigung des § 89 Satz 2 BBG nicht gedeckt, nicht zu überzeugen. Hierzu trägt er vor, die Vorschrift ermächtige den Verordnungsgeber lediglich dazu, „die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs“ zu regeln. Sie spreche einheitlich von „Erholungsurlaub“ und treffe keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Erholungsurlaub. Damit ermächtige sie nicht dazu, Erholungsurlaub verschiedener Qualität für unterschiedliche Gruppen von Beschäftigten zu schaffen und insbesondere nicht dazu, Teilzeitbeschäftigte bzw. Beschäftigte, die ihre regelmäßige Arbeitszeit verringerten, zu benachteiligen. Richtig ist sicher, dass es keine gesetzliche Grundlage für eine Benachteiligung gibt. Dabei handelt es sich aber nicht um die Frage, wie weit die Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Regelung bestimmter Sachverhalte geht, sondern, ob die Verordnung materiell mit höherem Recht, insbesondere Unionsrecht, vereinbar ist (vgl. dazu oben I.). Unklar ist, worin der Kläger eine von der Ermächtigung nicht gedeckte Differenzierung zwischen verschiedenen Arten von Erholungsurlaub sieht. Jedenfalls ging es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Berechnung der Dauer des Erholungsurlaubs, der aus einer vollschichtigen Tätigkeit nach dem Wechsel in die Altersteilzeit beansprucht werden kann. Dass die insoweit maßgebliche Differenzierung nach Urlaubstagen, die noch während der Vollzeitbeschäftigung hätten genommen werden können, und solchen, bei denen dies nicht möglich war, von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt wäre, ist weder dargelegt noch sonst wie ersichtlich. III. Der Senat weist schließlich auf Folgendes hin: Wenn § 7 Abs. 1 EUrlV bestimmt, dass der Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden soll, obliegt es jedenfalls für den Erholungsurlaub, der - wie hier - über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgeht, insoweit regelmäßig zunächst dem einzelnen Beamten, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (Rs. C-619/16, Juris) zur Auslegung dieser Regelung dahingehend führt, dass der Dienstherr grundsätzlich dafür Sorge tragen muss, dass der Beamte seinen unionsrechtlichen Mindesturlaub im laufenden Urlaubsjahr vollständig verbraucht, weil der Kläger 33 Tage Urlaubstage für das Jahr 2016 in Anspruch genommen hat. Anders als die Entscheidungen zu § 4 Nr. 2 der am 06.06.1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 07.04.1998 geänderten Fassung ergangenen Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2013 beziehen sich die Erwägungen in der Entscheidung vom 06.11.2018 ausschließlich auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und gelten damit eindeutig nur für den unionsrechtlichen Mindesturlaub (vgl. EuGH, 06.11.2018 - Rs. C-619/16, Juris u.a. Rn. 56). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. VI. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).