Beschluss
2 S 1265/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung darzulegen.
• Die freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur dann zu beanstanden, wenn sie offenkundige Denkfehler, Widersprüche, aktenwidrige Annahmen oder sonstige erhebliche Mängel aufweist.
• Die Berufung wird versagt, wenn die vorgebrachten Einwände lediglich eine alternative Auslegung der Beweisergebnisse schildern, nicht aber gute Gründe für eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Gerichts liefern.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei nicht begründeten Zweifeln an der Beweiswürdigung • Bei der Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachen- und Beweiswürdigung darzulegen. • Die freie Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur dann zu beanstanden, wenn sie offenkundige Denkfehler, Widersprüche, aktenwidrige Annahmen oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. • Die Berufung wird versagt, wenn die vorgebrachten Einwände lediglich eine alternative Auslegung der Beweisergebnisse schildern, nicht aber gute Gründe für eine fehlerhafte Überzeugungsbildung des Gerichts liefern. Der Beklagte setzte den Kläger mit Bescheid vom 3.12.2010 hinsichtlich rückständiger Rundfunkgebühren für Radio und Fernseher von April 2000 bis November 2010 in Anspruch. Der Kläger focht an, die Gebührenpflicht für ein Fernsehgerät bestehe erst ab Dezember 2008. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verneinte dies nach Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung des Rundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten und der Lebensgefährtin des Klägers und nahm an, der Kläger habe seit Mai 2000 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten. Der Kläger rügte fehlerhafte Beweiswürdigung und behauptete, der Beklagte habe die Anmeldung und die darin enthaltenen Daten nicht hinreichend bewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Kläger beim VGH die Zulassung der Berufung. • Zulassungsmaßstab: Die Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen; bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung genügt nicht. • Freie Beweiswürdigung: Nach § 108 Abs.1 VwGO bildet das Tatsachengericht seine Überzeugung frei aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens; eine Kontrolle ist nur bei offensichtlichen Denkfehlern, aktenwidrigen Tatsachenannahmen oder sonstigen erheblichen Mängeln zulässig. • Vorbringen des Klägers: Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die die Würdigung der Zeugen als widersprüchlich oder lückenhaft erscheinen lassen würden. • Glaubhaftigkeit des Zeugen: Das Verwaltungsgericht durfte die Angaben des Rundfunkgebührenbeauftragten als glaubhaft erachten; dessen Berufung auf Aufzeichnungen mindert die Glaubwürdigkeit nicht automatisch. • Schlussfolgerung: Da keine gedanklichen Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze ersichtlich sind, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Rechtsgrundlagen: Angewandt wurden die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs.1 VwGO sowie die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47 Abs.1, 52 Abs.3 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat überzeugend festgestellt, dass der Kläger bereits ab Mai 2000 ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte oder willkürliche Beweiswürdigung vor. Die vom Kläger vorgetragenen Einwände beschreiben allenfalls eine andere Bewertungsmöglichkeit, begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 1.688,48 EUR festgesetzt.