Beschluss
4 S 2462/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1216.4S2462.19.00
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Leitsätze
Bei der durch den Dienstvorgesetzten erfolgten Anweisung an einen Beamten, künftig an bestimmten Gesprächsrunden auf Leitungsebene nicht mehr teilzunehmen, handelt es sich auch dann um eine im rein innerdienstlichen Bereich verbleibenden, der alleinigen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn unterliegenden Anordnung, wenn der Beamte der Auffassung ist, die Teilnahme an diesen Gesprächsrunden sei zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2019 - 5 K 4707/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der durch den Dienstvorgesetzten erfolgten Anweisung an einen Beamten, künftig an bestimmten Gesprächsrunden auf Leitungsebene nicht mehr teilzunehmen, handelt es sich auch dann um eine im rein innerdienstlichen Bereich verbleibenden, der alleinigen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn unterliegenden Anordnung, wenn der Beamte der Auffassung ist, die Teilnahme an diesen Gesprächsrunden sei zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2019 - 5 K 4707/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu entsprechen, denn der Antragsteller hat auch in Ansehung seines Beschwerdevorbringens keine tatsächlichen Umstände gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, aus denen ein Anordnungsanspruch bzw. ein Anordnungsgrund hergeleitet werden könnten. I. Der Antragsteller, ein langjähriger Mitarbeiter der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin, ist Fachbereichsleiter der Stabsstelle Gemeindeverwaltungsverband und nahm als solcher in der Vergangenheit regelmäßig an den wöchentlich dienstags stattfindenden „Führungsrunden“ der Stadtverwaltung teil. Mit Schreiben vom 13.06.2019 verfügte der Bürgermeister der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller künftig nicht mehr an diesen Runden teilnehmen solle, und begründete das damit, dass die Stabsstelle Gemeindeverwaltungsverband kaum nennenswerte Überschneidungen mit den Bereichen der Fachbereichsleitungen habe, so dass seine Teilnahme weder zur Information der anderen Fachbereichsleitungen sinnvoll sei noch umgekehrt die Themen der Fachbereiche sich auf seinen Arbeitsbereich auswirkten. Insbesondere im Zusammenhang mit seinen häufigen Abwesenheitszeiten wegen seiner Lehrtätigkeit benötige die Stadt seine Arbeitskraft und sein Fachwissen für seinen Arbeitsbereich. Sofern Bedarf an einer fachbereichsübergreifenden Erörterung von Sachfragen bestehe, werde der Bürgermeister den Antragsteller entweder für den betreffenden Zeitabschnitt gezielt einladen, oder es erfolge auf Einladung ein Gespräch außerhalb der Führungsrunde mit den betroffenen Fachbereichsleitern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, gerichtet darauf, der Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin an der diensttäglichen Führungsrunde der Stadtverwaltung der Antragsgegnerin teilnehmen zu lassen, abgelehnt und dies damit begründet, dass Rechtsgrundlage der Anordnung § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sei. Diese sei formell und materiell rechtmäßig. Es handele sich um eine rein innerdienstliche Anordnung, die allenfalls auf offensichtliche Fehler überprüft werden könne, welche hier nicht vorlägen. Der Ausschluss des Antragstellers sei auf sachliche und ohne weiteres nachvollziehbare Gründe gestützt. Der Informationsfluss sei auch künftig gesichert. Auch habe die Antragsgegnerin auf die derzeit lediglich ausgesetzten Lehrtätigkeiten des Antragstellers verweisen dürfen. Der Antragsteller beruft sich in seiner Beschwerdebegründung darauf, er könne aufgrund dieser Anordnung der Nichtteilnahme seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr sachgerecht erledigen. Es handele sich um eine willkürliche und diskriminierende Maßnahme, die, wenn überhaupt, richtigerweise allen Kollegen in vergleichbarer Funktion gegenüber entsprechend getroffen werden müsse. Die Antragsgegnerin habe seinen Ausschluss auf unsachliche und nicht nachvollziehbare Gründe gestützt. Er, der er früher in den Führungsrunden immer „primus inter pares“ gewesen sei, solle durch den Ausschluss demonstrativ „kaltgestellt“ werden. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller im Ergebnis keinen Erfolg. II. 1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ziel seines Rechtsschutzantrags ist es, als Fachbereichsleiter der Stabsstelle Gemeindeverwaltungsverband weiterhin an den diensttäglichen Führungsrunden der Stadtverwaltung teilnehmen zu können. Insoweit kann ihm zugemutet werden, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Im vorliegenden Fall drohende, schlechthin unzumutbare und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende bzw. auszugleichende Nachteile, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine - grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende - (vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache verlangten, sind weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es an dem erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache. 2. Denn der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen können, dass die von ihm angegriffene Anordnung, künftig nicht mehr an den diensttäglichen Führungsrunden der Stadtverwaltung teilzunehmen, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, so dass kein Anordnungsanspruch gegeben ist. Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Anordnung der Nichtteilnahme findet, wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat, ihre Rechtsgrundlage in der in § 35 Satz 2 BeamtStG geregelten Folgepflicht. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen. Diese Folgepflicht - beziehungsweise, früherer Terminologie folgend, Weisungsgebundenheit - des Beamten ist das Korrelat der Anordnungsbefugnis des Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten, mit der dieser die Dienstleistungspflicht der Beamten konkretisiert und steuert. Mittels Anordnungen wird dem Beamten die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben inhaltlich vorgeben, werden die Modalitäten und äußeren Bedingungen der Dienstausübung geregelt und wird er zu sonstigen, im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu erbringenden Leistungen verpflichtet (BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, Juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2016 - 2 A 10300/16 -, Juris Rn. 6). Rechtsschutzfähige subjektive Rechtsschutzpositionen eines Beamten werden durch eine Anordnung seines Dienstvorgesetzten von vornherein nur insoweit betroffen, als sie Auswirkungen auf seine persönliche Sphäre hat, wie dies etwa bei einer substantiellen sachlichen Änderung seines Aufgabenbereichs oder Weisungen betreffend sein äußeres Erscheinungsbild der Fall sein kann. Je geringer die Auswirkungen der Anordnung auf die private Sphäre des Beamten sind, umso weiter reicht die Einschätzungsprärogative des Dienstvorgesetzten im Hinblick auf die dienstliche Erforderlichkeit der Maßnahme. Beschränken sich Anordnungen allein auf die Art und Weise der Amtsführung eines Beamten, ohne den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich zu verändern und ohne Auswirkungen auf Arbeitsort und -zeit, verbleiben sie im rein innerdienstlichen Bereich; individueller Rechtsschutz kommt in diesen Fällen mangels Berührung subjektiver Rechte des Beamten grundsätzlich nicht in Betracht (Plog/Wiedow, BBG, Stand 11/2019, § 62 Rn. 13, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 05.08.2016 - 2 A 10300/16 -, Juris Rn. 6, und vom 09.10.2014 - 1 B 1027/14 -, Juris Rn. 19, 21). Die hier im Streit stehende Anordnung des Dienstvorgesetzten des Antragstellers, zukünftig nicht mehr an den diensttäglichen Führungsrunden teilzunehmen, betrifft der Sache nach allein die Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Die Entscheidung eines Bürgermeisters über die (Nicht-)Teilnahme seiner Beamten an Sitzungen, die Organisation des Informationsflusses innerhalb der Verwaltung und die Zusammenarbeit der Ämter untereinander ist der geradezu klassische Fall einer im rein innerdienstlichen Bereich verbleibenden, der alleinigen Dispositionsbefugnis des Dienstherrn unterliegenden Anordnung, die grundsätzlich durch den hiervon betroffenen Beamten mangels Berührung eigener subjektiver Rechte nicht gerichtlich überprüft werden kann. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller der Auffassung ist, ohne regelmäßige Teilnahme an den diensttäglichen Führungsrunden könne er seine Aufgaben nicht mehr zweckmäßig erledigen. Denn ein Beamter hat kein gerichtlich einklagbares individuell-subjektives Recht auf Schaffung der für eine möglichst zweckmäßige Aufgabenerfüllung erforderlichen Rahmenbedingungen. Hält der angewiesene Beamte die vom Vorgesetzten getroffene Lösung für unzweckmäßig, hat er diesen auf seine Bedenken hinzuweisen und ggf. förmlich zu remonstrieren (Plog/Wiedow, BBG, Stand 11/2019, § 62 Rn. 20 f.). Weitergehende, insbesondere gerichtliche Möglichkeiten des Beamten - in Ermangelung der Berührung subjektiver Rechtspositionen wäre allenfalls eine Art Organstreitverfahren vorstellbar - sieht die Rechtsordnung bei rein innerdienstlichen Meinungsverschiedenheiten nicht vor. Vielmehr hat der Beamte schlussendlich die Entscheidung des Dienstherrn hinzunehmen und loyal auszuführen (Plog/Wiedow, BBG, Stand 11/2019, § 62 Rn. 20). Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, die Anordnung der Nichtteilnahme sei diskriminierend, diskreditiere ihn und solle ihn „kaltstellen“. Insoweit kann dahinstehen, ob eine ihrem Inhalt nach rein innerdienstliche, die persönliche Rechtsstellung des Beamten nicht berührende Anordnung diesen innerdienstlichen Bereich dadurch überschreitet und in die persönliche Rechtssphäre des Beamten eingreift, dass organisatorische Gründe für die Anordnung nur vorgeschoben sind, um in Wahrheit den Beamten zu disziplinieren oder sonst sachfremd zu benachteiligen. Denn von einem solchen Überschreiten des innerdienstlichen Bereichs lässt sich allenfalls dann ausgehen, wenn der Missbrauch dienstlicher Anordnungsbefugnisse für sachfremde Ziele offensichtlich ist. Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Zwar mag das Vorgehen des Bürgermeisters - zumal im zeitlichen Zusammenhang mit der Anordnung, sich zukünftig bei Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten während der Dienstzeit aus der Zeiterfassung auszuloggen, und der Ablehnung der Schaffung einer Beförderungsstelle - auf den langjährig bei der Antragsgegnerin beschäftigen Antragsteller den Eindruck erwecken, für die Entscheidung hätten persönliche Gründe eine Rolle gespielt. Die Erwägung des Bürgermeisters, die Arbeitskraft des Antragstellers zukünftig stärker in der eigentlichen Fachbereichsarbeit zu bündeln und ihn deshalb nicht mehr generell, sondern nur dann zu den Führungsrunden einzuladen, wenn aus seiner Sicht zu einer bestimmten Sachfrage Bedarf an einer fachübergreifenden Erörterung besteht, und im Übrigen außerhalb der allgemeinen Führungsrunde konkrete Sitzungen anzuberaumen, an denen dann (nur) die jeweils betroffenen Fachbereichsleiter teilnehmen, ist aber nicht von vornherein sachwidrig. Weiter mag sie sich aus Sicht des Antragstellers infolge des Wegfalls bestimmter Informationsmöglichkeiten als eine Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen darstellen. Allerdings dient die mit der Anordnung erreichte Beschränkung der Teilnehmeranzahl von Besprechungen auf die für die jeweilige Fragestellung aus Sicht des Bürgermeisters relevanten Mitglieder der Führungsebene nicht nur einer stärkeren Präsenz des Antragstellers im Fachbereich, sondern zugleich regelmäßig der Bündelung der Arbeitskraft der anderen Mitglieder der Führungsrunde. Offensichtlich missbräuchlich ist die Anordnung schon daher jedenfalls nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).