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Urteil

4 S 2477/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2020:0617.4S2477.19.00
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Leitsätze
1. Auch persönliche Verhältnisse eines Beamten können atypische Sachlagen begründen, die eine Abweichung von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV (juris: ATGV 2019) rechtfertigt.(Rn.26) 2. Diese kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht kommen, wenn die mit einem auswärtigen Verbleib des Beamten verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben nach Eigenart und Gewicht deutlich über das üblicherweise bei Umstellung der persönlichen Verhältnisse infolge Versetzung verbundene Maß hinausgehen und dauerhaft zu einem besonders schweren Eingriff in das Familienleben führen.(Rn.35)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2019 - 3 K 982/18 - wird geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Trennungsgeld ab 17.07.2017 bis zum 31.03.2019 gemäß § 6 Abs. 1 TGV sowie für den Monat Juli 2017 ein weiteres Trennungsgeld für die Verwendung ab 14. Juli 2017 i.H.v. 312,60 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 8. November 2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 15. Januar 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch persönliche Verhältnisse eines Beamten können atypische Sachlagen begründen, die eine Abweichung von der Regelvermutung in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV (juris: ATGV 2019) rechtfertigt.(Rn.26) 2. Diese kann mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG in Betracht kommen, wenn die mit einem auswärtigen Verbleib des Beamten verbundenen Auswirkungen auf das Familienleben nach Eigenart und Gewicht deutlich über das üblicherweise bei Umstellung der persönlichen Verhältnisse infolge Versetzung verbundene Maß hinausgehen und dauerhaft zu einem besonders schweren Eingriff in das Familienleben führen.(Rn.35) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. März 2019 - 3 K 982/18 - wird geändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiteres Trennungsgeld ab 17.07.2017 bis zum 31.03.2019 gemäß § 6 Abs. 1 TGV sowie für den Monat Juli 2017 ein weiteres Trennungsgeld für die Verwendung ab 14. Juli 2017 i.H.v. 312,60 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 8. November 2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 15. Januar 2018 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. A. Die als Verpflichtungsklage nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 23 WBO) gemäß §§ 40, 42 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat aufgrund seiner zum 14.07.2017 erfolgten Versetzung nach L. Anspruch auf ungekürztes Trennungsgeld in gesetzlicher Höhe ab dem Tag seines Dienstantritts bis zum 31.03.2019 und für den Monat Juli 2017 Anspruch auf weiteres Trennungsgeld i.H.v. 312,60 EUR; die dem entgegenstehenden Bescheide des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 08.11.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 15.01.2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Kläger als Berufssoldat nach seiner mit Wirkung zum 14.07.2017 erfolgten Versetzung nach L. ab seinem Dienstantrittstag (17.07.2017) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 TGV trennungsgeldberechtigt ist und dass er, weil er im hier streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend täglich an seinen Wohnort zurückgekehrt ist, auf Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TGV Trennungsgeld beanspruchen kann. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein die Frage, ob in seinem Falle die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV zum Tragen kommt oder ob ihm ein ungekürzter Anspruch auf Trennungsgeld gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 2 TGV zusteht. I. Insoweit ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2012 - 5 A 1.12 -, Juris Rn. 21 ff.), der sich der Senat anschließt, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 4 TGV im Wege teleologischer Reduktion dahin einzuschränken ist, dass die Kürzungsregelung nur auf Fälle Anwendung findet, in denen dem Trennungsgeldberechtigten die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten ist. (Nur) in diesem Fall entspricht die Kürzung dem Willen des Verordnungsgebers, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, regelmäßig kein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3, 4 TGV erhält. Kehrt der Berechtigte dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachgerecht; in diesem Fall steht ihm ungekürztes Trennungsgeld zu (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 31 f.; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 27 [zu § 6 Abs. 4 BayTGV a.F.]). II. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im Falle des Klägers bei der Trennungsgeldberechnung im streitgegenständlichen Zeitraum die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, d. h. ein Vergleich des Trennungsgeldes bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 TGV mit dem Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben nach §§ 3, 4 TGV ist nicht vorzunehmen. Denn dem Kläger war im gegenständlichen Zeitraum die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort aufgrund der hier zu berücksichtigenden besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles im Ergebnis zumutbar. 1. Zur Klärung der Frage, ob dem Kläger die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort zuzumuten ist oder nicht, ist die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - zutreffend von der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausgegangen. a. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV einem Trennungsgeldberechtigten in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt. Für die Feststellung der Unzumutbarkeit reicht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung aus, dass (nur) eine der beiden Zeitgrenzen bei täglicher Rückkehr zum Wohnort überschritten würde, der Betreffende also entweder mehr als zwölf Stunden von seiner Wohnung abwesend wäre oder für den Weg zwischen Wohn- und Dienstort mehr als drei Stunden täglich pendelte (Meyer/Fricke/Baez, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Februar 2020, § 3 TGV Rn. 18; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand August 2013, § 3 TGV Rn. 24; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 38 ff.; OVG B.-B., Beschluss vom 17.06.2015 - 7 N 9.15 -, Juris Rn. 4 [jew. unter Auseinandersetzung mit der unklaren Formulierung in BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 5 A 1.12 -, Juris Rn. 24]). b. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten. Dies setzt allerdings voraus, dass öffentliche Verkehrsmittel zu angemessenen Bedingungen die Bewältigung der Strecke zwischen Wohnort und Dienststätte erlauben, die so ermittelten Fahrzeiten mithin ein geeigneter und zuverlässiger Maßstab für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind. Ist dies nicht der Fall, weil entweder öffentliche Verkehrsmittel für die Bewältigung der Strecke gar nicht zur Verfügung stehen oder weil ihr Angebot völlig unzureichend ist, insbesondere der mit ihrer Benutzung verbundene Zeitaufwand in keinem Verhältnis zur zurückzulegenden Strecke steht, ist es gerechtfertigt, von einem Ausnahmefall im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV auszugehen und der Überprüfung der Einhaltung der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten zeitlichen Grenzen die bei Verwendung eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Zeiten zugrunde zu legen (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - 6 PB 17.09 -, Juris Rn. 29 ff.). c. Die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht sind auf Grundlage der recherchierten Fahrzeiten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurecht davon ausgegangen, dass im Falle des Klägers, zumal bei festen Arbeitszeiten mit einem regelmäßigen Dienstbeginn um 7:00 Uhr, das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln für die Bewältigung der Strecke zwischen Wohn- und Dienstort des Klägers als im Sinne der Rechtsprechung völlig unzureichend zu bewerten und daher hinsichtlich Abwesenheitsdauer und Fahrzeiten auf die sich bei Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs ergebenden Zeiten abzustellen ist. d. Auch bei Zugrundelegung der Fahrzeiten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs aber ist, wie das Verwaltungsgericht zurecht festgestellt hat, der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TGV erfüllt, weil für das Zurücklegen der Strecke zwischen der klägerischen Wohnung in B. und seiner Dienststätte in L. und zurück mit der Beklagten ein Zeitaufwand von drei Stunden 18 Minuten anzusetzen ist. Dass die Beklagte bei Ermittlung der Fahrzeiten nicht auf die (zu Gesamtfahrzeiten von unter drei Stunden gelangenden) Angaben des Klägers zur tatsächlichen Fahrdauer zurückgegriffen, sondern die Werte des Routenplaners „Falk.de“ zugrunde gelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Für den Rückgriff auf einen Routenplaner streiten vielmehr Gründe der Gleichbehandlung und der Verwaltungspraktikabilität, denn er erlaubt die Ermittlung einer um Faktoren wie individuelle Fahrfertigkeit, Fahrstil, Motorleistung, das jeweilige Verkehrsaufkommen oder besondere Straßenverhältnisse bereinigten durchschnittlichen Fahrzeit (ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 55 ff.). Zwar bleibt es dem Betroffenen unbenommen, die mangelnde Plausibilität der vom verwendeten Routenplaner ermittelten Fahrzeiten zu rügen und durch Vorlage der Ergebnisse anderer gängiger und vergleichbarer Routenplaner zu belegen. Vorliegend allerdings bestehen keine Anhaltspunkte dafür, der Routenplaner „Falk.de“ habe die Fahrzeiten des Klägers nicht wirklichkeitsnah oder gar fehlerhaft ermittelt; vielmehr zeigt der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich mit anderen im Internet frei verfügbaren Routenplanern, dass die durch den Routenplaner „Falk.de“ ausgewiesenen Fahrzeiten von den Ergebnissen anderer Routenplaner nicht signifikant abweichen, im Gegenteil eine Art Mittelwert bilden. e. Beträgt demnach die für das Pendeln zwischen Wohnung und Dienststätte erforderliche Zeit mehr als drei Stunden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TGV, kann offen bleiben, ob der Kläger darüber hinaus aufgrund einer mehr als zwölfstündigen Abwesenheit von seiner Wohnung auch die erste Tatbestandsalternative des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV erfüllt. Dies dürfte allerdings nicht schon deshalb zu bejahen sein, weil er von Montag bis Donnerstag feste Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr hat und an diesen Tagen unbestritten erst nach mehr als 12 Stunden Abwesenheit nach Hause kommt. Denn bei - wie hier - ungleicher Verteilung der Arbeitszeit im Wochenverlauf dürfte nicht nach einzelnen (Wochen-)Tagen zu differenzieren, sondern auf die Wochenarbeitszeit inklusive Pausenzeiten abzustellen und diese durch die Anzahl der Arbeitstage zu teilen sein (hierzu Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 71 f.). Ob zu der so ermittelten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit die mittels Fahrplan bzw. Routenplaner zu ermittelnden Fahrzeiten (Hin- und Rückfahrt), ggf. ergänzt um unvermeidliche Wartezeiten zwischen Ankunft am Dienstort und Dienstbeginn bzw. zwischen Dienstende und Abfahrt des Beförderungsmittels, zu addieren sind - mit der Folge, dass sich im Falle des Klägers die durchschnittlichen täglichen Abwesenheitszeiten auf genau 12 Stunden summierten - oder ob, wovon das Verwaltungsgericht auszugehen scheint, insoweit die vom Kläger angegebenen realen Verlassens- und Rückkehrzeiten zugrunde zu legen sind, wodurch es zu Abwesenheitszeiten von etwa 12 Stunden 20 Minuten käme, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn allein aufgrund der mehr als dreistündigen Fahrzeiten ist dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TGV in der Regel die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zuzumuten. 2. Aufgrund der Formulierung „in der Regel“ ist die Frage, ob dem Bediensteten im jeweiligen Einzelfall die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten ist, allerdings nicht ausschließlich anhand der in § 3 Satz 1 Satz 2 TGV genannten starren 12- bzw. 3-Stunden-Grenzen für Abwesenheits- und Fahrzeiten zu beurteilen. Vielmehr macht diese Formulierung deutlich, dass der Verordnungsgeber die dort genannten Grenzen zwar als für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage im Regelfall geeigneten und zuverlässigen Maßstab angesehen hat, dass er jedoch zugleich Raum geben wollte, um in atypischen Fallkonstellationen Abweichungen hiervon nach oben oder unten vorzunehmen. Ob eine atypische Sachlage vorliegt, die eine Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigt, ist anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2009 - 6 PB 17.09 -, Juris Rn. 29, 31; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 47 [zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Bay-TGV a.F., wonach die tägliche Rückkehr zum Wohnort „[...] in der Regel nicht zuzumuten [ist], wenn die einfache Entfernung zur Wohnung auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 60 km beträgt“]). a. Atypische Fallkonstellationen, die es rechtfertigen, von der Regelvermutung abzuweichen, können sich zunächst im Einzelfall daraus ergeben, dass der Betroffene im Vergleich zu anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe im Regelfall wesentlich kürzere Anwesenheitszeiten in der Dienststelle hat und einen beachtlichen Teil seiner wöchentlichen Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz verbringt, wie dies etwa bei Lehrkräften der Fall ist; hier kann es gerechtfertigt sein, die Dreistundenschranke maßvoll nach oben zu korrigieren (Bay. VGH, Urteil vom 04.02.2016 - 14 BV 15.1563 -, Juris Rn. 48 ff.; Meyer/Fricke/Baetz u.a.; Reisekosten im öffentlichen Recht, Stand Februar 2020, § 3 TGV Rn. 19; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand August 2013, § 3 TGV Rn. 24). Auch das völlig unzulängliche Angebot öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohn- und Dienstort kann, wie gesehen, einen Ausnahmefall begründen mit der Folge, dass zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten Zeitgrenzen verschoben, aber zur Ermittlung der Fahrzeiten nicht auf den öffentlichen Personennahverkehr, sondern auf Individualverkehr (Kraftfahrzeug) abgestellt wird. b. Ferner können die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. Soldaten im Einzelfall Abweichungen von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten Zeitgrenzen rechtfertigen. (i.) Der Berücksichtigung derartiger persönlicher Umstände steht entgegen der Auffassung von Beklagter und Verwaltungsgericht nicht bereits dem Grunde nach die Funktion des Trennungsgeldes entgegen. Die Trennungsgeldverordnung konkretisiert wie das Bundesumzugskostengesetz die beamten- und soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG, § 31 SG) im Teilbereich dienstlich veranlasster Mehraufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 5 A 1.12 -, Juris Rn. 17, und vom 19.02.2009 - 2 C 42.07 -, Juris Rn. 13; vgl. auch für das - insoweit vergleichbare - BUKG: BVerwG, Urteil vom 19.12.1994 - 10 C 1.92 -, Juris Rn. 7, und vom 16.06.1982 - 6 C 70.79 -, Juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 20.03.2002 - 10 B 2.02 -, Juris Rn. 5). Der Beamte bzw. Soldat soll durch diese Regelungen in bestimmten Grenzen von finanziellen Belastungen freigestellt werden, die auf einer dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnenden Maßnahme beruhen. An diesem Zweck sind Auslegung und Anwendung der Regelungen der Trennungsgeldverordnung zu messen. Die Ausgleichspflicht des Dienstherrn findet im Lichte der Kriterien der Fürsorgepflicht und Billigkeit daher - insoweit ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen - regelmäßig eine Grenze, wenn und soweit Mehraufwendungen ihre Ursache nicht in der Personalmaßnahme und damit ihren Grund nicht in der Sphäre des Dienstherrn haben, sondern durch Umstände geprägt sind, die dem persönlichen Bereich des Bediensteten oder eines Dritten zuzuordnen sind; in diesem Fall kann die Übernahme von Kosten regelmäßig „billigerweise“ nicht erwartet werden (BVerwG, Urteile vom 20.06.2000 - 10 C 3.99 -, Juris Rn. 24, vom 19.12.1995 - 10 C 1.94 -, Juris Rn. 26 [zum BUKG], und vom 19.12.1994 - 10 C 1.92 -, Juris Rn. 7 [zum BUKG]; vgl. auch Senatsurteil vom 13.02.2019 - 4 S 2821/17 -, Juris Rn. 25). Es hieße jedoch, die Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie unzulässig zu verkürzen, wollte man, wie es das Verwaltungsgericht tut, unter Berufung auf den oben dargelegten, in der Rechtsprechung verschiedentlich betonten leistungsbegrenzten Charakter der Fürsorgepflicht im Rahmen des Trennungsgeldrechts die private Lebenssituation des Beamten gänzlich und von vornherein außen vor lassen. Denn ein Dienstherr hat bei seinen Entscheidungen im Rahmen des zwischen ihm und dem Bediensteten bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses stets auch die wohlverstandenen Interessen und persönlichen Belange des Beamten bzw. Soldaten und seiner Familie in gebührender Weise zu beachten und substantiierte Anhaltspunkte für besondere Härten angemessen zu erwägen (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2005 - 2 BvR 583/05 -, Juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, Juris Rn. 4; OVG B.-B., Urteil vom 18.04.2012 - 4 B 40.10 -, Juris Rn. 38). Auch Umstände, die allein in der persönlichen Sphäre des Beamten bzw. Soldaten wurzeln, können so schwer wiegen, dass der Dienstherr sie im Rahmen der ihm gegenüber dem Bediensteten und seiner Familie obliegenden Fürsorge bei Auslegung und Anwendung dienstrechtlicher Regelungen nicht außer Acht lassen darf. Dies gilt auch für den Bereich des Trennungsgeldrechts und hier insbesondere für die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. zum „zwingenden persönlichen Grund“ nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TGV: BVerwG, Urteil vom 23.04.1987 - 6 C 8.84 -, Juris Rn. 20) oder die Frage, inwieweit im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV das Vorliegen eines vom Regelfall abweichenden atypischen Falles anzunehmen ist. Die Annahme eines atypischen Falles im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV kann im Lichte der Fürsorgepflicht daher beispielsweise aus in der Person des Beamten liegenden gesundheitlichen Gründen in Betracht kommen; so sind Abweichungen von den für eine tägliche Rückkehr zum Wohnort regelmäßig zumutbaren Abwesenheits- und Fahrzeiten nach unten etwa bei Schwerbehinderten oder älteren Beamten denkbar (Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand August 2013, § 3 TGV Rn. 24; Meyer/Fricke/Baetz u.a.; Reisekosten im öffentlichen Recht, Februar 2020, § 3 TGV Rn. 19). (iii.) Auch vorliegend gebietet eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der individuellen familiären Verhältnisse des Klägers, im Lichte des Fürsorgeprinzips die Annahme eines vom Regelfall abweichenden atypischen Falles. (1.) Die durch Art. 6 GG zum Ausdruck kommende verbindliche Wertentscheidung, die neben dem Schutz der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft das Recht der Kinder auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung umfasst, gebietet für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.07.2002 - 1 BvF 1/01 u.a. -, Juris Rn. 90, und Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 u.a. -, Juris Rn. 81). Wegen der ihm gegenüber dem Beamten und seiner Familie obliegenden Fürsorgepflicht muss der Dienstherr bei Auslegung und Anwendung dienstrechtlicher Regelungen auch dem darin enthaltenen Schutz von Ehe und Familie angemessen Rechnung tragen (Senatsbeschluss vom 27.04.2006 - 4 S 491/06 -, Juris Rn. 5). Allein der Umstand, dass ein Beamter oder Soldat an seinem Wohnort in familiärer Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern lebt und diese durch Art. 6 GG geschützte familiäre Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bei einem Verbleib am Dienstort nur mit Einschränkungen fortführen könnte, bedeutet allerdings für sich genommen noch nicht, dass ein atypischer Fall vorläge, der es mit Blick auf Art. 6 GG und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stets geboten erscheinen ließe, eine tägliche Rückkehr trotz einer über drei Stunden dauernden Fahrzeit bzw. Abwesenheitszeiten von mehr als 12 Stunden als zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV anzusehen. Vielmehr kommt es hier auf die individuellen familiären Verhältnisse des Bediensteten an. Wenn allerdings die mit einem auswärtigen Verbleib des Beamten oder Soldaten verbundenen Auswirkungen auf das durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Familienleben nach Eigenart und Gewicht deutlich über das üblicherweise bei der Umstellung der persönlichen Verhältnisse eines Beamten und seiner Familienangehörigen infolge Versetzung verbundene Maß hinaus gehen und aus von diesen nicht zu vertretenden, unabweisbaren Gründen aufgrund der konkret gelebten familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft dauerhaft zu einem besonders schweren Eingriff in das Familienleben führen, dessen Hinnahme vom Dienstherrn billigerweise nicht erwartet werden darf, ist der Dienstherr gehalten, diese Umstände im Rahmen der Frage der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr zum Wohnort zu berücksichtigen. Jedenfalls soweit die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TVG genannten Grenzen nur maßvoll überschritten werden und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die mit einer täglichen Rückkehr des Beamten bzw. Soldaten verbundenen Belastungen dessen Dienstausübung beeinträchtigen könnten, hat der Dienstherr in einer derartigen familiären Konstellation dem Beamten bzw. Soldaten mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, 2 GG entgegen dem Regelfall ungekürztes Trennungsgeld zu bewilligen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteile vom 23.04.1987 - 6 C 8.84 -, Juris Rn. 20, und vom 16.06.1982 - 6 C 111.79 -, Juris Rn. 19 [jeweils zu der Frage, wann einem Beamten auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 TGV a.F. wegen Vorliegens eines zwingenden persönlichen - familienbedingten - Umzugshindernisses trotz Zusage von Umzugskostenvergütung Trennungsgeld zusteht]). (2.) Unter Berücksichtigung der konkreten familiären Situation des Klägers sind ihm entgegen dem Regelfall tägliche Fahrzeiten von knapp dreieinhalb Stunden zumutbar, weil der Verbleib am Dienstort infolge seiner konkreten familiären Situation für ihn und seinen Sohn mit besonders gravierenden, für beide unzumutbaren Auswirkungen auf die gelebte, von Art. 6 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft verbunden wäre und die nur geringfügige Überschreitung der Dreistundengrenze keine negativen Auswirkungen auf die Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Klägers bei Ausübung des Dienstes hat. Im Einzelnen: Dem Kläger steht zusammen mit der Kindsmutter, von der er getrennt lebt, das Sorgerecht für seinen 2014 geborenen Sohn zu. Er betreut nach seinen unbestrittenen Angaben im Verfahren, insbesondere seinen informatorischen Anhörungen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht am 12.03.2019 und vor dem Senat am 17.06.2020, seinen Sohn seit der Trennung von der Kindsmutter regelmäßig und in einem relevanten zeitlichen Umfang - seit Herbst 2018 im Rahmen des zwischen den Kindseltern vereinbarten paritätischen Wechselmodells in jeder zweiten Woche - in seinem Haushalt in B. Die regelmäßige und zuverlässige, bisweilen auch kurzfristige Übernahme von Betreuungszeiten durch den Kläger ist nicht nur zum Wohle des Kindes, sondern auch zur zeitweisen Entlastung der Kindsmutter, die ebenfalls Soldatin ist und entsprechenden dienstrechtlichen Verpflichtungen unterliegt, erforderlich. Sein Sohn ist sowohl in seinem Haushalt als auch in dem im Nachbarort befindlichen Haushalt der Kindsmutter gemeldet. Er besucht eine Kindertagesstätte, in der ihn der Kläger in den Wochen, in denen er für die Betreuung verantwortlich ist, morgens um 7.00 Uhr abgeben und nach seinem Dienst um 17.00 Uhr wieder abholen kann; die hierbei auftretenden Fehlzeiten gleicht der Kläger im Einverständnis mit seinem Dienstvorgesetzten durch Bereitschaftsdienste, Übungen und Ausbildungen sowie Überstunden in den Wochen, in denen sein Sohn bei der Mutter wohnt, aus. Vor Ort hat der Kläger mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und einem großen Freundeskreis ein soziales Netz, so dass die Betreuung seines Sohnes auch dann gesichert wäre, wenn er ihn einmal nicht rechtzeitig von der Kindertagesstätte sollte abholen können. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel daran - und wird auch von der Beklagten in der Sache nicht bestritten -, dass der Kläger mit seinem Sohn in einer echten Lebens- und Erziehungsgemeinschaft lebt. Er nimmt seine Pflichten gegenüber seinem Kind seit Jahren ausgesprochen ernst und ist seit der Trennung von der Kindsmutter zum Wohle des Kindes wie auch mit Blick auf die erforderliche zeitweilige Entlastung der Kindsmutter in besonderem Maße gehalten, seiner Erziehungspflicht regelmäßig und zuverlässig nachzukommen. Im hier maßgeblichen Zeitraum Juli 2017 bis März 2019 befand sich der 2014 geborene Sohn des Klägers zudem in einem Alter, in dem, gerade auch nach den vom Kind zu verarbeitenden Trennungserfahrungen, eine zuverlässige regelmäßige Betreuung von besonderer Wichtigkeit war. Zudem dürfte nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger seinen Sohn nur in B. betreuen kann, wo dieser den Kindergarten besucht und soziale Kontakte geknüpft hat und dessen Versorgung durch ein soziales Netz des Klägers auch im Falle seiner kurzfristigen Verhinderung gewährleistet war und ist. Ein wöchentlicher Wechsel des Kindes nach L. scheidet sowohl organisatorisch als auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls aus. Anders als es regelmäßig bei Kindseltern der Fall sein dürfte, die im Rahmen einer Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, käme auch ein gemeinsamer Umzug der getrennt lebenden Kindseltern in die Nähe der Dienststelle des Klägers nicht in Betracht und kann daher nicht verlangt werden. Zugleich lassen sich den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger infolge der mit der täglichen Bewältigung des An- und Abfahrtswegs verbundenen Belastungen in seiner dienstlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein und den legitimen Erwartungen des Dienstherrn möglicherweise nicht vollständig gerecht werden könnte. Im Gegenteil ergibt sich aus Schreiben seiner Dienstvorgesetzten vom 27.09.2017 und vom 01.04.2019, dass er vollumfänglich ausgesprochen leistungsfähig und belastbar ist. Für eine große, durch die Fahrzeiten nicht beeinträchtigte Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des Klägers sprechen weiter die Gewährung einer Leistungsprämie im Oktober 2019, der jährliche Erhalt des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Silber sowie die Ausführungen in der Anlassbeurteilung vom 14.08.2019. Schließlich ist die Dreistundengrenze des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV hier nur um etwa 20 Minuten überschritten und auch die - grundsätzlich kumulativ einzuhaltende - Grenze von 12 Stunden hält der Kläger allenfalls - je nach konkreter Berechnung - nur um wenige Minuten nicht ein. Vor diesem Hintergrund erfordern der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie und das Recht des Klägers auf Pflege und Erziehung seines Sohnes, welches im Interesse des Kindes mit einer entsprechenden Pflicht einhergeht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; weitergehend spricht Art. 24 Abs. 3 EU-GRCh von einem Anspruch des Kindes), in diesem konkreten Fall die Annahme eines atypischen Falles. Da es dem Kläger aufgrund der geschilderten Besonderheiten seiner familiären Verhältnisse nur an seinem Wohnort möglich ist, den familiären Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn nachzukommen, dessen Betreuung und Versorgung sicherzustellen und die bereits gelebte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit ihm weiter zu führen, wäre der tägliche Verbleib am Dienstort für ihn wie auch für seinen Sohn hier mit einem besonders schweren, dauerhaften und für beide unverhältnismäßigen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG verbunden mit der Folge, dass auch die etwa 20 Minuten über drei Stunden liegenden Fahrzeiten dem Kläger noch zumutbar sind und in Folge eine Deckelung des Trennungsgeldes nach § 6 Abs. 4 TGV nicht angezeigt ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 17. Juni 2020 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 8.962,99 EUR festgesetzt; der Senat folgt damit der zutreffenden Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die auch keine Einwendungen erhoben wurden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger zu gewährenden Trennungsgeldes. Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Oberfähnrichs (Besoldungsgruppe A 8 + Z) im Dienst der Beklagten. Er wohnt in B. Er ist Vater eines 2014 geborenen Kindes; das Sorgerecht für seinen Sohn übt er gemeinsam mit der Kindsmutter, von der er getrennt lebt, aus. Mit Verfügung vom 03.03.2017 versetzte ihn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Wirkung vom 14.07.2017 ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach L. Als Dienstantrittstag wurde der 17.07.2017 bestimmt. Der Kläger fährt überwiegend arbeitstäglich mit seinem PKW vom Wohnort zur Dienststätte und zurück. Auf Antrag des Klägers erkannte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Bescheid vom 08.11.2017 die Trennungsgeldberechtigung des Klägers dem Grunde nach an, setzte die für die Wegstreckenentschädigung zu berücksichtigende Entfernung zwischen Wohnort und Dienststätte mit 135 km und die Entfernung für den anzurechnenden Eigenanteil mit 0 km an. Ferner führte es eine Höchstbetragsberechnung auf Grundlage von § 6 Abs. 4 TGV durch und begründete dies damit, dass der Kläger bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges zumindest in Teilen des Monats mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend und der Zeitaufwand für die Strecke zwischen Wohnung, Dienststätte und zurück höher als drei Stunden sei. Ausgehend hiervon gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom gleichen Tag unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung für den Monat Juli 2017 ein Trennungsgeld in Höhe von 92,40 EUR. Der Kläger legte gegen beide Bescheide vom 08.11.2017 mit Schreiben vom 15.11.2017 und 30.11.2017 Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, die Vergleichsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV, die dazu führe, dass er sich die tägliche Heimkehr zu seiner Familie nicht mehr leisten könne, sei zu Unrecht erfolgt, weil er täglich an seinen Wohnort zurückkehre und ihm diese Rückkehr auch zumutbar sei. Die im Regelvermutungstatbestand des § 3 Abs. 1 TGV genannten Fahrzeiten würden vom Kläger nicht überschritten; die morgendliche Hinfahrt zum Dienstort, die außerhalb der Hauptverkehrszeiten stattfinde, dauere nur eine Stunde zehn Minuten, die Rückfahrt eine Stunde 40 Minuten. Die von der Abrechnungsstelle zugrunde gelegten Zeitangaben eines Routenplaners seien unzutreffend. Zwar sei der Routenplaner grundsätzlich ein zuverlässiges Mittel zur Berechnung der Fahrzeiten, hier sei er aber untauglich, weil genau der Grenzbereich betroffen sei, so dass die Durchschnittswerte zu falschen Ergebnissen führten. Seine realen Fahrzeiten habe der Kläger gegenüber seinem Staffelchef glaubhaft gemacht; er sei jedoch auch bereit, längerfristig ein Fahrtenbuch zu führen. Im Übrigen liege ein Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von der Regel des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV gebiete. Er befinde sich in einer schwierigen familiären Situation, denn er übe gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht für seinen kleinen Sohn aus und erbringe für diesen erhebliche, teilweise auch kurzfristige Betreuungsleistungen. Dies sei umso wichtiger, als nicht nur sein Sohn eine enge Beziehung zu ihm habe, sondern auch die Kindsmutter mit der Situation überfordert und auf Unterstützung angewiesen sei. Angedacht sei daher ein Wechselmodell, bei dem sein Sohn sich abwechselnd je eine Woche beim Kläger und bei der Kindsmutter aufhalte. Mit seinem Disziplinarvorgesetzten seien entsprechende Vereinbarungen getroffen worden, um weiterhin einen reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten; dieser unterstütze das Vorhaben. Außerdem habe der Dienstherr selbst einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Klägers geschaffen, indem er ihn ohne Zusage der Umzugskostenvergütung nach L. versetzt habe. Mit Beschwerdebescheid vom 15.01.2018 wies das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Beschwerden des Klägers zurück. Die Höchstbetragsregelung gemäß § 6 Abs. 4 TGV greife ein, weil dem Kläger die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV unzumutbar sei. Das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zur werktäglichen Bewältigung der Strecke sei völlig unzureichend, daher sei der Prüfung die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs zugrunde zu legen. Zur Sicherstellung eines objektiven, allen Trennungsgeldberechtigten gleichermaßen gerecht werdenden Bewertungsmaßstabs werde für die Ermittlung der Fahrdauer der Routenplaner „Falk.de“ genutzt; zugunsten des Klägers werde im Routenplaner unabhängig von der tatsächlich befahrenen Strecke der unter Merkmal „Dauer“ angezeigte Zeitansatz ausgewertet, der die aktuelle Verkehrslage außer Acht lasse. Ausgehend hiervon sei dem Kläger die tägliche Rückkehr an seinen Wohnort unzumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV. Denn die Fahrdauer mit dem Kraftfahrzeug für die Strecke zwischen Wohnort und Dienststrecke betrage ausweislich des Routenplaners „Falk.de“ bei der Hinfahrt 1 Stunde 40 Minuten und bei der Rückfahrt 1 Stunde 38 Minuten. Selbst bei Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Fahrzeiten und der von ihm auf fünf Arbeitstage verteilten durchschnittlichen Arbeitszeit von acht Stunden 42 Minuten sowie bei einem vorgeschriebenen Dienstbeginn um 7.00 Uhr verbleibe es bei der Anwendung der Höchstberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV, weil der Kläger bereits um 5.00 Uhr das Haus verlasse, wodurch sich bei einem Dienstbeginn um 7.00 Uhr eine Abwesenheitszeit von 12 Stunden und 20 Minuten bzw. 12 Stunden und 22 Minuten ergebe. Die vom Kläger geltend gemachten familiären Umstände ermöglichten keine andere Entscheidung. Normzweck des Trennungsgeldes sei allein der Ausgleich dienstlich veranlasster Mehraufwendungen, nicht ein Ausgleich von Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht würden und nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfielen. Die durch die Trennung von der Kindsmutter verursachte familiäre Situation sei bei allem Verständnis dem Dienstherrn nicht anzulasten. Der Kläger hat am 15.02.2018 bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zur Begründung erneut darauf verwiesen, dass die realen Fahrzeiten die Regelschwelle des § 3 Abs. 1 TGV nicht erreichten. Der Umstand, dass er mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei, ändere nichts an der Zumutbarkeit der Rückkehr. Insoweit sei seine besondere, von der Sorge um sein Kind geprägte Situation zu berücksichtigen. Zwischen den Eltern sei vereinbart, dass das Sorgerecht für ihren Sohn im wöchentlichen Wechsel ausgeübt werde; eine tägliche Rückkehr an den Wohnort sei daher nicht nur zumutbar, sondern höchst wünschenswert. Es dürfe ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausdrücklich bestimmt habe, dass Zumutbarkeit nur in der Regel bei Überschreiten der dort genannten Grenzen nicht mehr gegeben sei. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die ergangenen Verwaltungsentscheidungen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.03.2019 abgewiesen. Das Trennungsgeld sei zu Recht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV gedeckelt worden. Die tägliche Rückkehr sei nur dann zumutbar, wenn der Betroffene weder mehr als drei Stunden täglich pendele noch mehr als 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend sei. Die Unzumutbarkeit einer täglichen Rückkehr ergebe sich für den Kläger schon daraus, dass die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte mehr als drei Stunden betrage. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die benötigte Zeit für die Hin- und Rückfahrt mit dem PKW anhand eines Routenplaners ermittelt habe, denn die tatsächliche Fahrzeit sei von Faktoren wie individueller Fahrfertigkeit, Motorleistung oder den Verkehrsverhältnissen abhängig. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, dass der von der Beklagten verwendete Routenplaner „Falk.de“ die Fahrzeit nicht wirklichkeitsnah oder gar fehlerhaft ermittele; anderes trage auch der Kläger nicht vor. Dahinstehen könne daher, ob zusätzlich die tägliche Abwesenheitszeit des Klägers von der Wohnung mehr als 12 Stunden betrage, wofür allerdings die Ausführungen im Beschwerdebescheid sprächen. Ein Abweichen von der Regelwirkung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV sei nicht geboten. Hierfür sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die die maßgeblichen objektiven und subjektiven Faktoren einzustellen seien. Normziel des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV sei es, den pendelnden Beamten oder Soldaten vor unzumutbaren Belastungen zu bewahren, welche auch die legitimen Erwartungen des Dienstherrn beeinträchtigen könnten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Trennungsgeld die Funktion habe, einen Ausgleich für Aufwendungen zu gewähren, die aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen entstanden seien. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es lediglich, dem Betroffenen die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, die durch die jeweilige Personalmaßnahme verursacht würden. Die Ausgleichspflicht beschränke sich daher auf Aufwendungen, deren Ursache in der Personalmaßnahme und damit in der Sphäre des Dienstherrn liege. Aufwendungen, die durch die allgemeine Lebensführung des Betroffenen verursacht würden und dem persönlichen Bereich des Beamten zuzurechnen seien, quasi nur bei Gelegenheit der Personalmaßnahme anfielen, habe der Dienstherr nicht auszugleichen. Gemessen an diesem Maßstab falle die Gesamtbetrachtung zu Lasten des Klägers aus. Die schwierige persönliche Situation des Klägers gebiete keine abweichende Entscheidung, denn diese Umstände seien allein in seiner persönlichen Lebenssphäre zu verorten und stünden mit der Versetzung nach L. in keinem ursächlichen Zusammenhang. Durch die Versetzung seien keine zusätzlichen, dienstlich veranlassten Mehraufwendungen des Klägers entstanden. Auch ergäben sich bei ihm erhebliche Abwesenheitszeiten von der Wohnung, die bei abstrakter Betrachtung seiner Gesunderhaltung und Leistungsfähigkeit nicht förderlich seien, auch wenn die von ihm gezeigte fachliche Leistung nach Einschätzung seines direkten Vorgesetzten in keiner Weise zu beanstanden sei und er aus familiären Gründen ein flexibles Arbeitszeitmodell in Anspruch nehmen könne. Der Kläger hat gegen das ihm am 29.03.2019 zugestellte Urteil am 26.04.2019 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 13.09.2019 seine Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass er mit der Kindsmutter seines Sohnes ein paritätisches Modell des Umgangs vereinbart habe; auch während Brückenwochenenden, über Feiertage und während des Urlaubs sei sein Sohn bei ihm. Dieser sei sowohl am Wohnsitz der Mutter als auch an seinem Wohnsitz gemeldet. Er habe seinen Sohn daher nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen, vielmehr bestehe eine häusliche Gemeinschaft mit ihm. Selbst wenn - wie nicht - Wegstreckenberechnungen nach Routenplaner zu erfolgen hätten, sei zu berücksichtigen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV ausdrücklich Fälle offen halte, bei denen selbst bei längerer Fahrzeit und Abwesenheit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort möglich und zumutbar sei. Genau dies sei bei ihm der Fall. Er nehme seine Verantwortung als Vater sehr ernst. Man beraubte ihn seines Rechts und seiner Pflicht gegenüber seinem Sohn, kehrte er nicht mehr täglich zu seinem Wohnort zurück. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 6 GG, denn sie beachte weder den von Art. 6 Abs. 1 GG geforderten besonderen Schutz der staatlichen Ordnung für Ehe und Familie noch das in Art. 6 Abs. 2 GG geregelte Recht und die Pflicht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder. Eine verfassungsgemäße Handhabung von § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV erfordere es, vorliegend von einem Ausnahmefall auszugehen. Einem Elternteil seien in Anbetracht seiner elterlichen Pflichten längere Fahrzeiten und längere Abwesenheiten zumutbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.03.2019 - 3 K 982/18 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm weiteres Trennungsgeld ab 14.07.2017 bis zum 31.03.2019 gemäß § 6 Abs. 1 TGV sowie für den Monat Juli 2017 ein weiteres Trennungsgeld i.H.v. 312,60 EUR zu gewähren und die Bescheide des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 08.11.2017 und dessen Beschwerdebescheid vom 15.01.2018 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Annahme, durch die vorliegende Anwendung der Norm werde in den Schutzbereich des Art. 6 GG eingegriffen, gehe fehl. Denn die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten Fristen seien Ausfluss der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten. Sie sollten übermäßig lange, dienstlich bedingte tägliche Fahrzeiten sowie Abwesenheiten von zu Hause vermeiden und entsprechend lange Erholungszeiten gewährleisten. Daher seien die Fristen restriktiv auszulegen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass die Zeitgrenzen nur „in der Regel“ die Unzumutbarkeit indizierten, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn diese Formulierung lege gerade nahe, dass die Zeitgrenzen gälten, falls nicht ein atypischer Einzelfall vorliege. Dass die Zeiten nur „geringfügig“ überschritten würden, sei kein atypischer Einzelfall, sondern Zeitgrenzen immanent. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 6 GG sei ausschließlich seiner privaten Sphäre zuzuordnen. Er sei für seine private Situation, so misslich sie auch sei, ausschließlich selbst verantwortlich. Sie sei nicht der Anwendung der Trennungsgeldverordnung und der daraus resultierenden Höhe eines bestimmten Erstattungssatzes geschuldet. Auch ändere die Höhe des Erstattungssatzes an der familiären Situation des Klägers nichts, so dass die konkrete Anwendung der Trennungsgeldverordnung nicht gegen Art. 6 GG verstoße. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Beklagten (1 Bd. Personalakten), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die Berufungsakten verwiesen.