Urteil
4 S 2821/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Reisebeihilfe nach § 5 LTGVO knüpft an ununterbrochene Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO im betreffenden Monat an.
• Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben setzt die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft am Dienstort voraus; Aufgabe der Unterkunft führt während des betroffenen Zeitraums zum Wegfall der Anspruchsgrundlage des § 3 LTGVO.
• Kürzungsregelungen des § 4 LTGVO betreffen nur die Rechtsfolge (Höhe) des Trennungsgeldanspruchs und begründen nicht eigenständig die materielle Anspruchsgrundlage.
• Fahrtkostenerstattung nach § 6 LTGVO kommt nur für Zeiten in Betracht, in denen der Betroffene tatsächlich als täglicher Rückkehrer trennungsgeldberechtigt ist; Zwischenbeendigungsreisen sind nur am Ende der Abordnung erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Keine Reisebeihilfe bei Aufgabe der auswärtigen Unterkunft während des Abordnungsmonats • Reisebeihilfe nach § 5 LTGVO knüpft an ununterbrochene Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO im betreffenden Monat an. • Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben setzt die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft am Dienstort voraus; Aufgabe der Unterkunft führt während des betroffenen Zeitraums zum Wegfall der Anspruchsgrundlage des § 3 LTGVO. • Kürzungsregelungen des § 4 LTGVO betreffen nur die Rechtsfolge (Höhe) des Trennungsgeldanspruchs und begründen nicht eigenständig die materielle Anspruchsgrundlage. • Fahrtkostenerstattung nach § 6 LTGVO kommt nur für Zeiten in Betracht, in denen der Betroffene tatsächlich als täglicher Rückkehrer trennungsgeldberechtigt ist; Zwischenbeendigungsreisen sind nur am Ende der Abordnung erstattungsfähig. Der Kläger, Polizeibeamter und zu Studienzwecken für ein Jahr an die Hochschule abgeordnet, erhielt für Teile des Studienjahrs eine möblierte Personalunterkunft. In der vorlesungsfreien Zeit vom 25.07.2015 bis 27.09.2015 stand ihm die Unterkunft nicht zur Verfügung; er verbrachte diese Zeit an seinem Wohnort, fertigte eine Bachelorarbeit an und nahm Urlaub. Für die Heimfahrt am 24.07.2015 machte er eine Reisebeihilfe von 28,24 EUR geltend. Die Hochschule lehnte die Reisebeihilfe mit Hinweis auf fehlende Voraussetzungen nach § 5 und § 6 LTGVO ab; der Kläger widersprach. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verneinte das Erfordernis der Beibehaltung der Unterkunft für ein gekürztes Trennungsgeld. Der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist begründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht stattgegeben. • Antragserfordernis nach § 9 LTGVO war fristgerecht erfüllt durch wiederholte E-Mail-Anträge. • Reisebeihilfe nach § 5 Abs.1 LTGVO setzt eine durchgehende Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO für den ganzen (Halb-)Monat voraus; maßgeblicher Leistungszeitraum war 08.07.2015–07.08.2015. • Trennungsgeldsystem differenziert zwischen auswärtigem Verbleiben (§ 3 LTGVO) und täglicher Rückkehr (§ 6 LTGVO); die Regelung dient dem Ausgleich dienstlich veranlasster Mehraufwendungen. • Die Gewährung von Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben setzt die Beibehaltung einer auswärtigen Unterkunft voraus; gibt der Berechtigte die Unterkunft auf, fehlt die Anspruchsgrundlage des § 3 LTGVO ab diesem Zeitpunkt. • § 4 LTGVO enthält ausschließlich Regelungen zur Kürzung des Trennungsgelds und trifft keine eigenständigen Aussagen zum Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach; die Kürzungsregeln setzen ebenfalls die Beibehaltung der Unterkunft voraus. • Da der Kläger seine Unterkunft ab 25.07.2015 aufgegeben hatte, bestand für die Zeit vom 25.07.2015 an keine Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO und damit kein Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 5 LTGVO für den relevanten Leistungsmonat. • Ersatz in Form des Fahrtkostenersatzes nach § 6 LTGVO kommt nicht in Betracht: Am 24.07.2015 bestand noch Trennungsgeldanspruch bei auswärtigem Verbleiben, und Zwischenschlussreisen zur Beendigung einer Unterkunft sind nach den Regeln nur für das Ende der Abordnung vorgesehen. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2017 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Reisebeihilfe von 28,24 EUR, weil die Reisebeihilfe nach § 5 LTGVO an eine durchgehende Trennungsgeldberechtigung nach § 3 LTGVO im Bewertungsmonat anknüpft und diese Anspruchsgrundlage entfiel, als der Kläger seine auswärtige Unterkunft am Dienstort aufgab. Ein Ausgleich seiner Reisekosten über § 6 LTGVO scheidet aus, weil für den relevanten Tag noch Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bestand und Zwischenschlussreisen nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.