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Beschluss

4 S 1022/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0308.4S1022.22.00
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Leitsätze
Die „Beförderung“ eines Beamten kraft Gesetzes gemäß Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) in das angestrebte Beförderungsamt erledigt einen diesbezüglichen Konkurrentenstreit. Das Bewerbungsverfahren ist nicht nunmehr kraft Gesetzes auf das nächsthöhere Amt gerichtet.(Rn.1)
Tenor
Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2022 - 12 K 6104/21 - ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.948,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die „Beförderung“ eines Beamten kraft Gesetzes gemäß Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 (juris: BesVersAnpÄndG BW) und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) in das angestrebte Beförderungsamt erledigt einen diesbezüglichen Konkurrentenstreit. Das Bewerbungsverfahren ist nicht nunmehr kraft Gesetzes auf das nächsthöhere Amt gerichtet.(Rn.1) Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2022 - 12 K 6104/21 - ist unwirksam. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen jeweils selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.948,38 Euro festgesetzt. I. Die Entscheidung ergeht durch den Senat, denn das Beschwerdeverfahren befindet sich nicht mehr im vorbereitenden Verfahren, sodass § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO nicht zur Anwendung kommt. Der Senat hatte bereits erstmalig über das Verfahren beraten. Hierauf erging der richterliche Hinweis an die Beteiligten mit Verfügung vom 14.02.2023, dass das in Rede stehende Stellenbesetzungsverfahren (Besetzung von „4 Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 (Hauptsekretär/in)“) nach Auffassung des Senats nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2022 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15.11.2022 (GBl. S. 540) nicht kraft Gesetzes nunmehr auf die Besetzung von Stellen von Amtsinspektorinnen bzw. Amtsinspektoren (Besoldungsgruppe A 9) gerichtet ist, weil Art. 32 dieses Gesetzes nicht an abstrakte Ämter anknüpft, sondern Beförderungen kraft Gesetzes für die im Amt befindlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger regelt. II. Die Einstellung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.06.2011 - 10 S 2636/10 -, Juris Rn. 1), nachdem die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Erledigungserklärungen der Beigeladenen bedurfte es nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.) III. Der Ausspruch, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.04.2022 unwirksam ist, erfolgt zur Klarstellung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.07.2011 - 10 S 1368/10 -, Juris Rn. 1). IV. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Denn die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragsgegners sowie des Antrags der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lassen sich nach Auffassung des Senats nicht mit einem im Anschluss an übereinstimmende Erledigungserklärungen auch nur annähernd vertretbaren Aufwand klären. Nicht zuletzt hat der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung gegen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende, umfangreich begründete Auffassung, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin enthalte keine hinreichende Begründung des Gesamturteils, gewichtige, jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisende Gegenargumente angeführt. Dränge der Antragsgegner mit diesen Gegenargumenten durch, müssten erstmalig gerichtlich die zahlreichen (weiteren) Einwände der Antragstellerin gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 16.07.2021 geprüft werden. Die mithin zum Zeitpunkt der Erledigung offenen Erfolgsaussichten rechtfertigen eine hälftige Kostentragung von Antragstellerin und Antragsgegner. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen greift der Senat auf § 162 Abs. 3 VwGO zurück. V. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22.04.2022, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.