Urteil
4 S 1773/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0826.4S1773.24.00
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Leitsätze
1. Hat ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Soldat auf Zeit i.S.v. § 3 SVÜV geleistet, kann diese Zeit weder durch eine unmittelbare Anwendung von § 106 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) oder von § 3 BeamtVÜV noch von § 3 Abs. 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (Rn.20)
2. Eine doppelte Berücksichtigung der als Soldat auf Zeit geleisteten Aufbauhilfe kann aus § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) i.V.m. § 8 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hergeleitet werden. (Rn.25)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2024 - 6 K 3399/23 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Soldat auf Zeit i.S.v. § 3 SVÜV geleistet, kann diese Zeit weder durch eine unmittelbare Anwendung von § 106 Abs. 3 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) oder von § 3 BeamtVÜV noch von § 3 Abs. 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. (Rn.20) 2. Eine doppelte Berücksichtigung der als Soldat auf Zeit geleisteten Aufbauhilfe kann aus § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG (juris: BeamtVG BW) i.V.m. § 8 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hergeleitet werden. (Rn.25) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2024 - 6 K 3399/23 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung des Beklagten ist infolge ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) worden. II. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet und die Berufung des beklagten Landes daher zurückzuweisen. Der Kläger hat – wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat – bei der Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf doppelte Berücksichtigung der von ihm im Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 geleisteten Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Soweit der Bescheid des Landesamts vom 06.02.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 dem entgegenstehen, sind sie rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, so dass sie insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1. Nach dem sog. Versorgungsfallprinzip ist für die Beurteilung der versorgungsrechtlichen Ansprüche eines Beamten die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung maßgeblich, wobei Übergangsregelungen zu beachten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 -, juris Rn. 8 m.w.N; Senatsurteil vom 30.04.2019 - 4 S 934/18 -, juris Rn. 36 und vom 28.01.2025 - 4 S 862/23 -, juris Rn. 31). Der Zeitpunkt der Zurruhesetzung des Klägers ist der Ablauf des 31.07.2023, so dass grundsätzlich das am 01.01.2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 09.11.2010 und dessen Übergangsvorschriften in der Fassung vom 15.11.2022 anzuwenden sind. 2. Rechtsgrundlage für die Bemessung des Ruhegehalts, welches ein Beamter nach Eintritt in den Ruhestand bezieht, sind §§ 18, 27 LBeamtVG. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestands. Gemäß § 18 Abs. 3 LBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Besondere Bestimmungen zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit enthält § 106 LBeamtVG. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Anspruch des Klägers auf doppelte Berücksichtigung seiner als Soldat auf Zeit geleisteten Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit weder aus § 106 Abs. 3 LBeamtVG noch aus § 3 BeamtVÜV oder § 3 SVÜV. aa) Der Kläger kann den Anspruch nicht aus § 106 Abs. 3 LBeamtVG herleiten. Danach wird der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Der Kläger hat zwar – dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit – ausweislich des Schreibens der Stammdienststelle des Heeres vom 18.11.1993 ununterbrochen Aufbauhilfe in der Zeit vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 geleistet. Er wird indes nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG umfasst, welcher nur Landesbeamte, die die Aufbauhilfe als solche geleistet haben, begünstigt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem auf Grundlage des § 107a BeamtVG erlassenen § 3 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung, BeamtVÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1993 (BGBl I. S. 369). Der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG, der sich explizit nur auf die Gruppe der Beamten bezieht, wird aufgrund seiner systematischen Stellung im Landesbeamtenversorgungsgesetz im Vergleich zu § 3 BeamtVÜV modifiziert. Nachdem die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Versorgung der Landesbeamten seit der Föderalismusreform 2006 bei den Ländern liegt (Art. 70 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), ergibt sich bereits aus der Regelung des baden-württembergische Gesetzgebers, dass ohne weitere Präzisierung der Gruppe der Beamten nur diejenigen des Landes bzw. der weiteren in § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG genannten Dienstherren vom Anwendungsbereich umfasst sind. Gestützt wird dieses Ergebnis aus dem Vergleich zum Wortlaut des § 3 BeamtVÜV, welcher Beamte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet umfasst. Das Merkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“ ist dabei als ausschließlich geographische Angabe zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 11.03.1999 - 2 C 24.98 -, und Bestätigung des Urteils des OVG Berlin vom 03.11.1998 - 4 B 23/96 -, jeweils juris) und erstreckt sich daher sowohl auf Bundes- wie auf Landesbeamte. Die Übernahme der Einschränkung „aus dem früheren Bundesgebiet“ war für Beamte des Landes Baden-Württemberg obsolet. Die Nennung der Berufsgruppe der Richter war hingegen aufgrund von § 1 Abs. 3 LBeamtVG entbehrlich. Diese restriktive Auslegung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG entspricht auch dem im Versorgungsrecht strikt zu beachtenden Vorbehalt des Gesetzes und dem mutmaßlichen Willen des Landesgesetzgebers, keine Privilegierung von Versorgungsansprüchen, die ein anderer Dienstherr zugesprochen hätte, bei der Übernahme von Beamten ohne explizite gesetzliche Grundlage zu übernehmen. Denn, wie das beklagte Land zu Recht ausführt, kann selbst ein Beamter bei einem Dienstherrenwechsel nicht darauf vertrauen, dass die Versorgungsansprüche des alten Dienstherrn unverändert übernommen werden. Dies zu Grunde gelegt ist der Kläger, der die Aufbauhilfe als Soldat auf Zeit geleistet hat, von vornherein vom persönlichen Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG und des § 3 BeamtVÜV ausgeschlossen. bb) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 3 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung, SVÜV) vom 24.03.1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 392). Danach wird die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 SVÜV ergibt, gilt die Vorschrift allerdings nur für die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten, Soldaten im Ruhestand oder (ehemaligen) Soldaten auf Zeit. Tritt ein (ehemaliger) Soldat wie der Kläger in ein Beamtenverhältnis ein und wird aus diesem in den Ruhestand versetzt, richten sich seine versorgungsrechtlichen Ansprüche allein nach dem Beamtenversorgungsrecht. b) Der Kläger kann den Anspruch auf doppelte Berücksichtigung der Zeit der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit hingegen aus § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG i.V.m. § 8 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) herleiten. Zur Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten gemäß der Übergangsvorschrift des § 106 Abs. 5 LBeamtVG für sog. „Alt-Beamte“ besondere Bestimmungen. Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31.12.2010 bestanden, finden gemäß § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG die §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1 bis 3 Hs. 1 und Satz 6 sowie Abs. 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Abs. 4, §§ 12b, 13 Abs. 2, § 66 Abs. 9, § 67 Abs. 2, § 69c Abs. 3 und § 84 BeamtVG a.F. hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Abs. 1 und 2 und 26 LBeamtVG weiterhin Anwendung. Nach Satz 2 erfolgt keine Beschränkung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten auf Zeiten nach der Vollendung des 17. Lebensjahres. Da das Beamtenverhältnis, aus dem der Kläger in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 31.12.2010 bestanden hat, richtet sich die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit in seinem Fall nach den in § 106 Abs. 5 Satz 1 LBeamtVG genannten Bestimmungen des BeamtVG a.F., somit auch nach § 8 BeamtVG a.F. Danach gilt als ruhegehaltfähig die Dienstzeit, in der ein Beamter (nach Vollendung des 17. Lebensjahres) vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat. Die in § 8 BeamtVG a.F. genannten Zeiten sind sog. Vordienstzeiten. Es handelt sich dabei nicht um echte Beamtendienstzeiten, sondern um solche, die diesen hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit gleichgestellt sind. Die Norm betrifft in diesem Fall nicht nur die grundsätzliche Ruhegehaltfähigkeit der Dienstzeiten, wie das beklagte Land meint. Vielmehr ist danach als Vordienstzeit die Dienstzeit zu Grunde zu legen, die ein Berufssoldat bzw. ein Soldat auf Zeit nach soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften unter Anwendung auch von § 3 SVÜV erworben hat. Damit ist die Zeit der Aufbauhilfe, die der Kläger als Soldat auf Zeit geleistet hat, ebenso doppelt zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung, die dazu dienen, den objektiven Willen des Gesetzgebers aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte zu erfassen (st. Rspr.; vgl. m.w.N. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 -, juris Rn. 66). Dabei gilt im Versorgungsrecht ebenso wie im Besoldungsrecht bei der Auslegung von Normen eine strenge Gesetzesbindung; in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass von dem durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Prinzip der Gesetzesbindung der Versorgung (§ 3 Abs. 1 BeamtVG, § 2 LBeamtVG) nur ausnahmsweise abgewichen werden kann. (1) Dem Wortlaut von § 8 BeamtVG a.F. lässt sich nicht entnehmen, wie der Begriff der Dienstzeit zu verstehen ist – ob rein zeitlich oder gewichtet –, so dass dieser als Ausgangspunkt einer jeden Auslegung insoweit unergiebig ist. Der Senat stimmt mit dem beklagten Land darin überein, dass § 8 BeamtVG a.F. nicht selbst eine doppelte Berücksichtigung von Vordienstzeiten normiert. Demgegenüber schließt die Formulierung des § 8 BeamtVG a.F. auch nicht aus, dass eine Dienstzeit, soweit deren doppelte Berücksichtigung ihrerseits auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und damit der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht Rechnung trägt – wie § 3 SVÜV –, auch als solche berücksichtigt werden kann bzw. muss. (2) Sinn und Zweck des § 8 BeamtVG a.F. liegt in der Privilegierung der Vordienstzeiten, die ebenfalls „als Staatsdienst“ absolviert worden sind, ohne von § 6 BeamtVG a.F., der nur auf die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit abstellt, erfasst zu werden (vgl. Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 8 BeamtVG Rn. 8). Aufgrund des Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes (§ 1 BeamtVG a.F.), der sich allein auf Beamte und Richter beschränkt, war es zur Erreichung des Ziels, jeglichen öffentlich-rechtlichen Statuswechsel eines Beamten oder Richters oder Soldaten versorgungsrechtlich unschädlich zu machen, notwendig, die Zeiten u.a. eines berufsmäßigen Soldatenverhältnisses den Beamtendienstzeiten gleichzusetzen (vgl. Nabizad, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Juni 2023, § 8 BeamtVG Rn. 10ff.). Unter Zugrundelegung dieser Zielsetzung ist unter Dienstzeit im Sinne von § 8 BeamtVG a.F. diejenige Zeit zu verstehen, die der Soldat nach soldatenrechtlichen Vorschriften als ruhegehaltfähig erdient hat (so: VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 -, juris Rn. 24), wenn und soweit auch die beamtenrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Privilegierung vorsehen. Nur diese Auslegung macht einen Statuswechsel tatsächlich versorgungsrechtlich unschädlich und führt weder zu einer Benachteiligung oder Privilegierung des jeweiligen Beamten. Gleichzeitig werden die Interessen des neuen Dienstherrn und des Beamten in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Denn eine mehrfache Berücksichtigung von Vordienstzeiten findet ihre Grenze in der Vergleichsberechnung der Dienstzeit, die auch ein Beamter ohne Statuswechsel bei Verrichtung der honorierten Tätigkeit erhalten hätte. Diese Auslegung schützt den Dienstherrn davor, eine nach soldatenrechtlichen Vorschriften vorgesehene mehrfache Berücksichtigung von Dienstzeiten bei einem Dienstherrenwechsel automatisch berücksichtigen zu müssen, wie das beklagte Land befürchtet. Auch ein Soldat kann nur darauf vertrauen, dass ein neuer Dienstherr diejenige Privilegierung des alten Dienstherrn anerkennt, die er auch seinen Beamten zuteilwerden lässt. Dies zu Grunde gelegt ist eine doppelte Berücksichtigung der als Soldat auf Zeit geleisteten Aufbauhilfe geboten. Denn § 3 SVÜV honoriert unter denselben Bedingungen dieselbe Leistung in gleicher Höhe wie § 3 BeamtVÜV. Nach beiden Vorschriften muss die Verwendung der begünstigen Person aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert haben und gilt nicht für die Verwendung, die nach dem 31.12.1994 begonnen wurde. Der Senat vermag in der Honorierung der geleisteten Aufbauhilfe als Beamter oder als Soldat keine unterschiedliche Zielrichtung zu erkennen. Sinn und Zweck der Regelung des § 3 BeamtVÜV war es, einen „Anreiz für alle aktiven Beamten, insbesondere auch für jüngere, die in Anbetracht der sich ab 1. Januar 1992 ändernden Ruhegehaltsskala ihre Versorgungsanwartschaft verbessern wollen“ (BR-Drs 216/91 S. 4), zu schaffen, Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet zu leisten. Die Vorschrift durchbricht den auch in § 6 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Zeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, nur in dem Umfang ihrer tatsächlichen Dauer ruhegehaltfähig ist. Eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten stellt im allgemeinen Beamtenversorgungsrecht eine Ausnahme dar, für die es jeweils besonderer rechtfertigender Umstände bedarf. Ein solcher ist bei Beamten und Richtern nur bei einer Verwendung „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ gegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 -, juris Rn. 15). Die Doppelanrechnung steht damit im Zusammenhang mit der Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer, für die es des Einsatzes erfahrener motivierter öffentlicher Bediensteter bedurfte, die unter erschwerten Arbeitsbedingungen „Pionierarbeit“ zu leisten bereit waren. Durch finanzielle Anreize sollte die Bereitschaft geweckt werden, Aufgaben in der ehemaligen DDR zu übernehmen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 03.11.1998 - 4 B 23.96 -, juris Rn. 22; VG Gera, Urteil vom 02.09.2003 - 1 K 1057/02.GE -, juris Rn. 23). Die von § 3 BeamtVÜV vorgesehene doppelte Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiten im Beitrittsgebiet als ruhegehaltfähig war also ein Mobilitätsanreiz (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2025 - 2 B 44.24 -, juris Rn. 12 ff.; vgl. BR-Drs. 216/91, S. 4). Gleiches gilt für die Gründe der doppelten Berücksichtigung von geleisteter Aufbauhilfe eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit. Zielsetzung der Soldatenversorgungsübergangs-Verordnung war ebenfalls die Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet bei der Anwendung des Soldatenversorgungsrechts. Die Aufbauhilfe sollte Anreiz für die Verwendung im Beitrittsgebiet sein (vgl. BR-Drs. 285/91, S. 2 und 16). Zur Begründung wurde jeweils auch auf die sich ab 1992 ändernde Ruhegehaltsskala verwiesen. Die doppelte Berücksichtigung von Zeiten der Aufbauhilfe wurde am selben Tag durch eine Änderung von § 3 BeamtVÜV bzw. den Erlass von § 3 SVÜV verwirklicht (BGBl. I 1991, S. 1709 bzw. 1721, jeweils noch mit einer Begrenzung der Anwendung auf bis Ende 1992 begonnene Verwendungen; die Änderung auf Ende 1994 erfolgte zeitgleich, vgl. BGBl. I 1992, S. 2427). Beide Normen sind in ihrem Anwendungsbereich – abgesehen von der Berufsgruppe – identisch. Dass – wie das beklagte Land meint – die Zielsetzung eine andere gewesen sein könnte, weil einerseits Verwaltungsstrukturen und andererseits militärische Strukturen aufgebaut werden sollten, stellt nur vordergründig einen anderen Zweck dar. Gemeinsamer Zweck der Anreizfunktion bestand sowohl bei Beamten wie auch bei Soldaten darin, den Aufwand der Mobilität auf sich zu nehmen, um notwendige staatliche Strukturen, die zum Kernbereich staatlicher Aufgabenwahrnehmung gehörten, neu aufzubauen. (3) Zwar erweist sich die Begründung des Gesetzesentwurfs des Beamtenversorgungsgesetzes für die Auslegung als unergiebig, weil sie keine Erwägungen zu einer einfachen oder mehrfachen Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten enthält (BT-Drs. 7/2505, S. 48). Das Auslegungsergebnis liegt aber der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) zugrunde. Bei dieser handelt es sich zwar um eine die Gerichte nicht bindende rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift (vgl. zum Rechtscharakter von Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 10.12.1969 - 8 C 104.69 -, BVerwGE 34, 278, und vom 13.07.1977 - 4 V 96.75 -, juris Rn. 37); sie ist aber durch das Gesetz selbst und die in ihm objektivierte Zielsetzung des Gesetzgebers, den Statuswechsel eines Beamten, Richters und Soldaten versorgungsrechtlich unschädlich zu machen, gedeckt. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes wird sie auch nicht zur Auslegung des einschlägigen Landesrechts herangezogen. Sie dient allein der Auslegung des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes. Nach Nr. 8.1.1.5 der BeamtVGVwV i.d.F. vom 02.02.2018, 11.02.2021 und 03.01.2023 unterfallen die im persönlichen Geltungsbereich auf Soldatinnen und Soldaten beschränkten Vorschriften zur doppelten Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 8 BeamtVG. Dies kann zwar nicht unmittelbar zur Auslegung des § 8 BeamtVG a.F. herangezogen werden, da die hier zitierten Verwaltungsvorschriften erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Allerdings ist der Wortlaut des § 8 BeamtVG a.F. derselbe geblieben ebenso wie dessen Zielrichtung, so dass die in Nr. 8.1.1.5 getroffene verwaltungsinterne Vorgabe auch in zulässiger Weise Rückschlüsse auf das Verständnis von § 8 BeamtVG a.F. zumindest seitens der Verwaltung erlaubt. Hierfür spricht insbesondere, dass seit Inkrafttreten des § 3 SVÜV im Jahr 1993 bis zum Jahr 2018 keine neue Verwaltungsvorschrift erlassen worden ist. Es existierte lediglich die BeamtVGVwV vom 03.11.1980 (GMBl. S. 742), die aufgrund der zeitlichen Reihenfolge noch keine vergleichbare Regelung zu Nr. 8.1.1.5 enthalten konnte. Diese Verwaltungsvorschrift war in großen Teilen überholt (vgl.: Zähle: Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, NVwZ 2019,955). Die im Jahr 2003 gemeinsam vom Bund und den Ländern erarbeiteten, vorläufigen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz sind hingegen nicht in Kraft getreten, so dass erst mit der Verwaltungsvorschrift aus dem Jahr 2018 eine formal maßgebliche verwaltungsinterne Hilfe zur Verfügung stand (vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, § 4 BeamtVG, Rn. 1). (4) Soweit das beklagte Land anmerkt, dass sich auch bei § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m. § 13 BeamtVG a.F. Fragen der doppelten Berücksichtigung von Dienstzeiten (bei der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist) stellen können, kann es daraus für seine Auffassung nichts herleiten, da jedenfalls nicht geklärt ist, dass ein Gleichlauf von Beamten- und Soldatenzeiten ausscheidet. In der Kommentarliteratur und den Verwaltungsvorschriften wird dieser Fall vielmehr parallel behandelt (vgl. Nr. 13.2.1.3. BeamtVGVwV 2018, 2021 und 2023 sowie Plog/Wiedow, BBG-Kommentar, § 13 BeamtVG Rn. 43). (5) Das so gefundene Auslegungsergebnis stellt auch keinen Widerspruch zu § 8 Abs. 2 BeamtVG a.F. i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. dar, der den Umfang der Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen regelt. Dass es nahegelegen hätte, wie das beklagte Land meint, dass bei einer beabsichtigten Anwendbarkeit von § 3 SVÜV im Rahmen von § 8 Abs. 1 BeamtVG a.F. ebenfalls eine entsprechende Bezugnahme in § 8 Abs. 2 BeamtVG a.F. erfolgt wäre, drängt sich nicht auf. § 8 Abs. 2 BeamtVG a.F. regelt, dass Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, hingegen nicht, ob eine tatsächlich geleistete Dienstzeit einfach oder mehrfach bei deren Ruhegehaltfähigkeit zu berücksichtigen ist. (6) Schließlich verbleibt ein eigenständiger Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG. Denn – wie unter II.2.aa) ausgeführt – ist dessen unmittelbarer Anwendungsbereich auf Landesbeamte, die die Aufbauhilfe als solche leisten, beschränkt. Wurde die Aufbauhilfe nicht als Landesbeamter des Landes Baden-Württemberg geleistet, sondern stand der Beamte im Dienst eines anderen Dienstherrn, ist eine doppelte Berücksichtigungsfähigkeit über § 106 Abs. 3 LBeamtVG ausgeschlossen. Vielmehr kommt es in diesem Fall darauf an, ob der Beamte aufgrund des § 106 Abs. 5 LBeamtVG von der Besitzstandswahrung dieser Norm profitiert und die geleistete Aufbauhilfe nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m. § 6 BeamtVG a.F. und § 3 BeamtVÜV doppelt zu berücksichtigen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 BRRG gegeben ist. Beschluss vom 26.08.2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.115,40 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben wurde. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die vom Kläger in der Zeit von 1991 bis 1993 als Soldat auf Zeit zum Zwecke der Aufbauhilfe zurückgelegte Dienstzeit bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge doppelt als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Der 1962 geborene Kläger war in den Zeiträumen vom 04.10.1982 bis 30.09.1986 und vom 03.08.1987 bis 30.09.1995 Soldat auf Zeit. In der Zeit vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 leistete er ununterbrochen sogenannte Aufbauhilfe, d.h. er war im Beitrittsgebiet im Sinne des § 3 Soldatenübergangs-Verordnung (SVÜV) verwendet worden. Mit Schreiben der Stammdienststelle des Heeres vom 18.11.1993 wurde ihm mitgeteilt, dass die förmliche Entscheidung über die Doppelanrechnung der Zeit der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit beim Eintritt des Versorgungsfalls durch das für ihn zuständige Wehrbereichsgebührnisamt im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge getroffen werde. Vom 01.10.1999 bis 07.02.2002 absolvierte der Kläger, aufbauend auf ein Studium der Sozialpädagogik vom 01.04.1995 bis 31.08.1998, eine Hochschulausbildung zum Diplompädagogen, durchlief im Anschluss den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) und wurde am 10.09.2004 zum Beamten auf Probe (Studienassessor) sowie am 10.03.2006 zum Beamten auf Lebenszeit (Studienrat) ernannt. Seit dem 01.05.2008 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2023 war er als Oberstudienrat beim beklagten Land tätig. Mit Bescheid vom 06.02.2023 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes i.H.v. 63,23 v.H. auf brutto 3.708,50 EUR fest. Der Zeitraum der Aufbauhilfe vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 wurde dabei nicht doppelt berücksichtigt. Dagegen legte der Kläger am 28.02.2023 Widerspruch ein. Gemäß § 3 Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung sei diese Zeit doppelt ruhegehaltfähig. Nach § 106 Abs. 3 LBeamtVG werde der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Er erfülle die Voraussetzungen, da er die Aufbauhilfe vor dem 31.12.1995 und länger als ein Jahr geleistet habe. Ohne Belang sei, dass er die Aufbauhilfe als Soldat geleistet habe und sich die doppelte Ruhegehaltfähigkeit auf eine Norm des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) gründe. Es gebe keinen sachlichen Grund, (ehemaligen) Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten die doppelte Anrechnung der von ihnen geleisteten Aufbauhilfe vorzuenthalten, wenn sie nach Beendigung des Soldatenverhältnisses ein Beamtenverhältnis begründet hätten und aus diesem in den Ruhestand getreten seien. Die im öffentlichen Interesse an der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse nach der Wiedervereinigung stehende Aufbauhilfe habe durch den Statuswechsel nicht ihren Wert verloren. Die als Soldat geleistete Aufbauhilfe sei somit im Sinne des § 22 Abs. 1 LBeamtVG ebenfalls doppelt als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte im Wesentlichen aus, Grundlage für die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg. Nach § 106 Abs. 3 LBeamtVG werde die Zeit der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert habe. Da der Kläger die Aufbauhilfe als Soldat im Sinne des § 3 SVÜV geleistet habe und nicht als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit in den Ruhestand versetzt worden sei, könne die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat am 25.10.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und sich zur Begründung der Klage auf die Begründung des Widerspruchs berufen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit Urteil vom 16.09.2024 – 6 K 3399/23 – hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers den Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 doppelt zu berücksichtigen, und den Bescheid des Landesamts vom 06.02.2023, soweit er dem entgegensteht, und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 aufgehoben. Zwar ergebe sich der Anspruch des Klägers nicht bereits aus einer direkten Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG, da der Kläger nicht zum begünstigten Personenkreis des § 3 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) gehöre. Dieser sei auf Beamte und Richter beschränkt, die in diesem Status zum Zwecke der Aufbauhilfe Dienst im Beitrittsgebiet verrichtet hätten. Da er die Aufbauhilfe in einem Soldatenverhältnis auf Zeit und nicht im Statusamt eines Beamten oder Richters geleistet habe, scheide eine Anwendung des § 3 BeamtVÜV nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelungen des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV aus. Aus dem gleichen Grund scheide eine direkte Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG i.d.F. vom 15.11.2012 (gemeint wohl: i.d.F. vom 15.11.2022, gültig ab 01.12.2022) aus, da auch danach nur der Zeitraum der Verwendung „eines Beamten“ zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. Einer erweiternden oder verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG bzw. des § 3 BeamtVÜV stehe die Wortlautgrenze entgegen. Der Anspruch könne auch nicht aus der auf der Grundlage des § 92 SVG erlassenen Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung hergeleitet werden, da diese nur für die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Anwendung finde. Trete ein ehemaliger Soldat auf Zeit aber in ein Beamtenverhältnis ein und werde er aus diesem in den Ruhestand versetzt, so richteten sich seine versorgungsrechtlichen Ansprüche allein nach dem Beamtenversorgungsrecht. Ein Anspruch folge allerdings aus einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG. Eine Regelungslücke liege hier vor, da nach den genannten Bestimmungen sowohl Beamte und Richter als auch Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für ihre in der jeweiligen Berufsgruppe zum Zwecke der Aufbauhilfe mehr als ein Jahr erfolgte Verwendung im Beitrittsgebiet einen Ausgleich erhielten, indem diese Zeit doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werde. Demgegenüber fehle es für die hier maßgebliche Konstellation, in der ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Zeitsoldat erbracht habe, an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG sei wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig. Der Gesetzgeber habe die hier vorliegende, besondere und äußerst seltene Konstellation schlichtweg nicht bedacht und übersehen. Es liege auch eine vergleichbare Interessenlage vor und die Analogie führe nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht. Denn es lasse sich aufgrund der Gesamtumstände feststellen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck finde. Es gebe auch keinen sachlichen Grund, die hier vorliegende „Mischkonstellation“ anders zu beurteilen. Die im öffentlichen Interesse an der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse stehende Aufbauhilfe habe durch den Statuswechsel nicht ihren Wert verloren. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3 LBeamtVG (bzw. des § 3 BeamtVÜV) sowie des § 3 SVÜV, wonach erfahrene Beamte und Richter sowie Soldaten aus den alten Bundesländern zum Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet gewonnen werden sollten. Auch der Kläger habe sich womöglich wegen dieses finanziellen Anreizes zur Leistung seiner Aufbauhilfe als Soldat entschieden. Der Sinn der Motivationshilfe in Form der doppelten Berücksichtigung der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit sei auch nicht deshalb entfallen, weil er später nicht als Soldat, sondern als Beamter in den Ruhestand getreten sei. Dies korrespondiere im Übrigen auch mit dem aus den sonstigen gesetzlichen Regelungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers, insbesondere des nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG anwendbaren § 8 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, da im beamtenrechtlichen Versorgungsrecht Zeiten in einem berufsmäßigen Soldatenverhältnis den Beamtenzeiten gleichgestellt würden, um jeglichen Wechsel des Status eines Beamten, Richters und Soldaten versorgungsrechtlich unschädlich zu machen. Gegen das ihm am 10.10.2024 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.11.2024 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es habe in den Entscheidungsgründen zwar die Anforderungen an die analoge Anwendung einer Rechtsnorm dargelegt, das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sodann äußert knapp und unter dem Hinweis auf den Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung bejaht. Es habe sich nicht dezidiert mit den Umständen des Einzelfalls und den Voraussetzungen einer Analogie im konkreten Fall auseinandergesetzt. Insbesondere verkenne es, dass das Fehlen von Rechtsprechung zu einem bestimmten Sachverhalt für sich genommen keine planwidrige Regelungslücke begründe. Gegen die Planwidrigkeit der Regelungslücke spreche vorliegend insbesondere der Wille des Gesetzgebers. Die Beamtenversorgung stelle ein eigenständig bestehendes Alterssicherungssystem dar, das deutliche Unterschiede in der Ausgestaltung und den Berechnungsgrundlagen aufweise. Mit der Norm des § 106 Abs. 3 LBeamtVG habe der Gesetzgeber ausschließlich Beamtinnen und Beamte begünstigen wollen und Soldaten gerade nicht in den Kreis der anspruchsberechtigten Personen aufgenommen. Er habe bewusst keine Regelung für die hier vorliegende Mischkonstellation geschaffen. Dass sich der baden-württembergische Gesetzgeber bewusst gegen eine entsprechende Doppelberücksichtigung entschieden habe, zeige sich auch daran, dass er im Landesbeamtenversorgungsgesetz nicht lediglich einen Verweis auf die bis dato gültigen §§ 1 und 3 BeamtVÜV vorgenommen, sondern mit § 106 Abs. 3 LBeamtVG explizit die Doppelberücksichtigung von Aufbauhilfezeiten geregelt habe. Auch der Bundesgesetzgeber habe bereits bei Schaffung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung vor Augen gehabt. Dies zeige sich an dem oftmals identisch gewählten Wortlaut. Es liege daher fern, dass die Möglichkeit eines Wechsels eines Soldaten in ein Beamtenverhältnis unbemerkt geblieben sei. Wäre die begehrte Doppelberücksichtigung tatsächlich der Wille des damaligen Gesetzgebers gewesen, so hätte dieser spätestens die Neubekanntmachung im Jahr 1993 zum Anlass für eine Anpassung des Gesetzeswortlauts genommen. § 106 Abs. 3 LBeamtVG sei nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers abschließend konzipiert. Die Annahme, dass der Gesetzgeber es versäumt habe, den hiesigen Sachverhalt zu regeln, liege auch aufgrund der gesetzlichen Systematik des Landesbeamtenversorgungsgesetzes fern. § 21 Abs. 4 Nr. 1 LBeamtVG treffe beispielsweise auch eine Regelung, die sowohl Richter und Beamte als auch Soldaten einschließe, so dass dies bei einem entsprechenden Regelungswillen auch bei § 106 Abs. 3 LBeamtVG zu erwarten gewesen wäre. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass die Soldatenzeit als ruhegehaltfähige Vordienstzeit in § 22 LBeamtVG festgelegt worden, jedoch eine Gleichstellung in § 21 Abs. 3 LBeamtVG gerade nicht erfolgt sei. Auch die Interessenlage sei nicht miteinander vergleichbar. Dagegen spreche zunächst die unterschiedliche Rechtsstellung von Soldaten und verbeamteten Personen. Gerade im Bereich der Alterssicherung stünden sich zwei unterschiedliche Regelungssysteme gegenüber. Insbesondere die Berücksichtigung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten richte sich nach den jeweils dafür geschaffenen speziellen Regelungen. Ein ehemaliger Soldat könne nicht darauf vertrauen, dass eine in der Soldatenversorgung vorgesehene doppelte Berücksichtigung auch bei einer von einem anderen Dienstherrn zu gewährenden Beamtenversorgung berücksichtigt werde. Nicht einmal Beamtinnen und Beamte könnten beim Wechsel des Dienstherrn darauf vertrauen, dass die Versorgung gleich bleibe. Schließlich rechtfertige auch die unterschiedliche Zielrichtung der Vorschriften die vom Verwaltungsgericht angenommene Vergleichbarkeit nicht. Bei Beamtinnen und Beamten sei die doppelte Berücksichtigung der Aufbauhilfe eine Honorierung für den Aufbau der Verwaltungsstruktur, bei den Soldaten hingegen für die besonderen Belastungen des militärischen Dienstes. Ebenso wenig komme eine doppelte Berücksichtigung der Dienstzeit nach § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m. § 8 BeamtVG a.F. in Betracht. § 8 Abs. 1 BeamtVG regele ausschließlich die grundsätzliche Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten, nicht jedoch deren doppelte Berücksichtigung. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er eine entsprechende ausdrückliche Regelung geschaffen. Auch die Nummer 8.1.1.5 der BeamtVGVwV führe zu keinem anderen Ergebnis. Sie könne nicht zur Auslegung des einschlägigen Landesrechts herangezogen werden. Gegen eine weite Auslegung des § 106 Abs. 5 LBeamtVG spreche auch § 8 Abs. 2 BeamtVG a.F. Naheliegend wäre es gewesen, ähnlich wie bei der Regelung der Teilzeitbeschäftigung, die Anwendbarkeit von § 3 SVÜV ebenfalls dort zu regeln. Außerdem entfiele bei einer derartigen Auslegung der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG, da die doppelte Berücksichtigung einer Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe dann konsequenterweise über § 106 Abs. 5 LBeamtVG i.V.m. § 6 BeamtVG a.F. erfolgt wäre. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2024 – 6 K 3399/23 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVG sei entbehrlich, wenn die Norm tatsächlich direkt angewendet werden könne. Hierfür spräche der Wortlaut. Die Formulierung „Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet…“ müsse nicht zwingend so gelesen werden, dass der Betroffene schon während der geleisteten Aufbauhilfe Beamter gewesen sein müsse. Es genüge, dass er im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls Beamter sei und zu einem früheren Zeitpunkt Aufbauhilfe geleistet habe, gleichgültig ob als Beamter oder als Soldat. Auf ein solches Verständnis deute auch die Formulierung der Gesetzesbegründung hin, da eine Einschränkung, dass der zu versorgende Beamte bereits während der Aufbauhilfe Beamter gewesen sein müsse, dem Text nicht zu entnehmen sei. Sollte man dieser Lesart nicht folgen, so sei § 106 Abs. 3 LBeamtVG analog anzuwenden. Der zu entscheidende Fall sei geradezu prototypisch für eine analoge Anwendung. Er weise eine echte Lücke in Bezug auf Soldaten auf, die in den Jahren der Wiedervereinigung Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet geleistet hätten und später Landesbeamte geworden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber sich dieser kleinen Personengruppe überhaupt bewusst gewesen sei. Es sei insbesondere unrealistisch, dass der Gesetzgeber ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aus dem Jahr 2005 zur Kenntnis genommen und sich dazu entschieden habe, ehemalige Soldaten aus dem Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVG auszuschließen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, wenn er den Fall vor Augen gehabt hätte, diesen gleichbehandelt hätte. Daran könne nicht, wie das beklagte Land meine, § 21 Abs. 4 LBeamtVG etwas ändern. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dieser speziellen Regelung und § 106 Abs. 3 LBeamtVG sei nicht ersichtlich und lasse in keiner Weise den Schluss zu, der Gesetzgeber habe ehemalige Soldaten, die Aufbauhilfe geleistet hätten, bewusst unberücksichtigt gelassen. Auch die Gesetzesbegründung zeige, dass das Gesetz in Bezug auf die Berücksichtigung geleisteter Aufbauhilfe unbeabsichtigt lückenhaft geblieben sei, da der Ausschluss eines bestimmten Personenkreises dem Text nicht zu entnehmen sei. Der Kläger erfülle alle darin genannten Voraussetzungen. Nicht ersichtlich sei zudem, wie der Beklagte darauf komme, dass zwischen Beamten und Soldaten, die jeweils Aufbauhilfe geleistet hätten, versorgungsrechtlich unterschiedliche Interessenlagen bestanden hätten oder gar unterschiedliche Ziele verfolgt worden wären. Insbesondere entbehre die Differenzierung zwischen der Honorierung für den Aufbau der Verwaltungsstruktur und der Kompensation für die besonderen Belastungen des militärischen Dienstes jeglicher Grundlage. Denn es sei sowohl im zivilen wie im militärischen Bereich darum gegangen, erfahrene und leistungsfähige Personen aus den alten Bundesländer für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen, um dort funktionsfähige Strukturen aufzubauen. Der Gesetzgeber habe mutmaßlich nur den Regelfall gesehen und nicht den Ausnahmefall des Klägers, der – was besonders selten vorgekommen sei - als Soldat auf Zeit Aufbauhilfe geleistet habe und sodann Beamter geworden sei. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Dem Senat liegen die elektronisch geführten Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.