Urteil
5 S 817/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0128.5S817.17.00
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Leitsätze
Die Beurteilungspegel nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) sind nicht nach Nr. 8.2.1 der Schall 03 auf volle dB aufzurunden.(Rn.29)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beurteilungspegel nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV (juris: BImSchV 16) sind nicht nach Nr. 8.2.1 der Schall 03 auf volle dB aufzurunden.(Rn.29) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zwar zulässig (A.), aber nicht begründet (B.). A. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG i.V.m § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klage ist am 23. März 2017 fristgerecht erhoben worden. Die Akten enthalten zwar keinen Zustellungsnachweis. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, ihm sei der Planfeststellungsbeschluss mit Begleitschreiben der Beklagten vom 22. Februar 2017 am 25. Februar 2017 zugestellt worden. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Auch aus den Akten ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Die Änderung des Klagebegehrens ist ebenfalls zulässig. Der Kläger hat seinen ursprünglich gestellten Antrag, den Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2017 aufzuheben, sowie seinen Hilfsantrag, der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet war, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und stattdessen die Verpflichtung des Beklagten beantragt, über weitergehende aktive Lärmschutzmaßnahmen zugunsten seines Grundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte und die Beigeladene haben der Klagerücknahme und Klageänderung zugestimmt (§ 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte über die begehrte Anordnung aktiver Schallschutzmaßnahmen zugunsten seines Grundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass Lärmschutz grundsätzlich nach Maßgabe des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV zu gewähren ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften für die Gewährung von Lärmschutz liegen jedoch nicht vor. Der Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist nicht eröffnet (1.). Jedenfalls aber hat die Beklagte ohne Rechtsfehler entschieden, dass zum Schutz des Grundstücks des Klägers lediglich passiver Lärmschutzes herzustellen ist (2.). 1. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen wird konkretisiert durch die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV enthaltenen Immissionsgrenzwerte. Der Anwendungsbereich der 16. BImSchV ist im vorliegenden Fall allerdings nicht eröffnet, weil das planfestgestellte Vorhaben keine wesentliche Änderung eines Schienenweges der Eisenbahn im Sinne des § 1 der 16. BImSchV darstellt. Die Elektrifizierung der Strecke führt zwar zu einer Änderung im Sinne eines erheblichen baulichen Eingriffs nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV, denn es wird in die Substanz des Schienenweges, bestehend aus Oberbau, Unterbau und Oberleitung/Stromschiene (vgl. Nr. 2.1.7 der Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV - Schall 03 - in der Fassung vom 18.12.2014) eingegriffen, wodurch die Leistungsfähigkeit des Schienenwegs verbessert wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 22 und Urteil vom 12.4.2000 - 11 A 18.98 - NVwZ 2001, 82, 87, juris Rn. 114). Diese Änderung ist jedoch weder im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (dazu a)) noch des § 16 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV (dazu b)) wesentlich. a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn durch den erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Eine solche Zunahme des von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Verkehrslärms liegt nicht vor. aa) Der Verkehrslärm wird nicht um 3 dB(A) zunehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 der 16. BImSchV). Die Berechnungen in Anlage 10.3 und 10.4 des Planfeststellungsbeschlusses zeigen, dass sich die Beurteilungspegel bei einem Vergleich von Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall nur um maximal 1 dB(A) erhöhen werden. Der Kläger meint zwar, die Lärmzunahme sei höher als prognostiziert. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von höheren Zugzahlen als den prognostizierten auszugehen ist, erst recht nicht von einer solchen Anzahl an vorbeifahrenden Zügen, die zu einer Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) führen. Die der Schallprognose zugrunde gelegten Zugzahlen basieren auf dem von der Beigeladenen zur Verfügung gestellten Schienenbetriebsprogramm für den maßgeblichen Streckenabschnitt für den Prognosezeitraum bis 2025. Das begegnet keinen Rechtmäßigkeitszweifeln, zumal der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der dort zugrunde gelegten Zugzahlen aufgeworfen hat und sie auch für den Senat plausibel sind. Die Berechnungen der Beurteilungspegel und der Lärmzunahme sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie erfolgten zu Recht nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 der 16. BImSchV in Verbindung mit der Schall 03 berechnet. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. (1) Der Einwand des Klägers, es komme zu einer deutlich höheren Lärmbeeinträchtigung, weil die Schallemission wegen der prognostizierten höheren Zugzahlen in deutlich kürzeren Abständen auftrete, greift nicht durch. Die für die Beurteilung des erforderlichen Schallschutzes maßgebende Kenngröße ist nicht die Schallemission, sondern die Schallimmission. Allerdings ist Ausgangspunkt für die Berechnung der Schallimmission die von dem Vorhaben verursachte Schallemission. Für diese wiederum kommt es u.a. maßgeblich auf die Zahl der vorbeifahrenden Züge an. Die von der Beigeladenen für den Zeithorizont bis 2025 prognostizierten Zahlen sind in die Schallprognose eingeflossen, und zwar sowohl für den Fall, dass das Vorhaben verwirklicht wird (Prognose-Planfall), als auch für den Fall, dass es unterbleibt (Prognose-Nullfall). Das ergibt sich aus Seite 11 und 14 der Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss (Schalltechnischer Erläuterungsbericht). Auf der Grundlage der prognostizierten Zugzahlen hat der Schallgutachter unter Anwendung des zutreffenden Berechnungsverfahrens Schall 03 die Lärmbelastung für die von dem planfestgestellten Vorhaben Betroffenen errechnet, und zwar jeweils getrennt als Mitteilungspegel für den Tagzeitraum (6 bis 22 Uhr) und den Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr). Die Richtigkeit der Berechnungen begegnet keinen Zweifeln. Der Kläger behauptet zwar, es sei nicht zutreffend, dass die Schallimmissionen an seinem Gebäude lediglich um etwa 1 dB(A) zunähmen. Er begründet diese Behauptung jedoch nicht näher. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass und aus welchem Grund die Berechnung der Lärmzunahme unzutreffend sein könnte. (2) Der Kläger ist ferner der Meinung, die Erhöhung der Schallimmissionen sei besonders in der Nacht deutlich hörbar, weil der allgemeine Lärmpegel dann reduziert sei. Das gelte insbesondere für den Frequenzbereich, der durch einen vorbeifahrenden Zug verursacht werde, da hier sowohl tiefe als auch extrem hohe Frequenzen parallel aufträten. Auch damit dringt er nicht durch. Die Berechnung der Beurteilungspegel hat sich gemäß § 4 Abs. 1 der 16. BImSchV nach den Vorgaben der Schall 03 zu richten. Das ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Für eine von der Schall 03 abweichende Berechnung lässt § 4 der 16. BImSchV keinen Raum. Dem Umstand, dass Geräusche in der Nacht als störender empfunden werden als am Tag, wird dadurch Rechnung getragen, dass zur Nachtzeit ein um 10 dB(A) niedrigerer Immissionsgrenzwert einzuhalten ist als am Tag. bb) Durch das planfestgestellte Vorhaben wird der Beurteilungspegel auch nicht auf mindestens 70 dB(A) am Tag oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV). Die Beurteilungspegel am Tag betragen maximal 58,5 dB(A) und liegen damit weit unterhalb der Schwelle von 70 dB(A). Der Beurteilungspegel in der Nacht beträgt auf der Südseite des ersten Obergeschosses bereits im Prognose-Nullfall 60,5 dB(A). Er wird daher nicht erst durch das Vorhaben auf 60 dB(A) erhöht, wie dies § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der 16. BImSchV voraussetzt. Im Erdgeschoss erhöht sich der Beurteilungspegel von 58,4 dB(A) nur auf 59,2 dB(A). Diese Beurteilungspegel sind nicht auf ganze dB, d.h. auf 59 und 60 dB(A), aufzurunden. Die Aufrundungsregel der Nr. 8.2.1 der Schall 03 ist insoweit nicht anzuwenden. Diese Regel wurde mit der Neufassung der Schall 03 vom 18. Dezember 2014 geändert. Nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung waren die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N auf ganze dB(A) aufzurunden. Nach der Neufassung sind die Beurteilungspegel LrTag und LrNacht nur zum Vergleich mit den Immissionsgrenzwerten nach § 2 der 16. BImSchV auf ganze dB aufzurunden (Nr. 8.2.1 Satz 4 Schall 03). Im Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV ist - ebenso wie nach der Altfassung der Schall 03 - erst die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden (Nr. 8.2.1 Satz 5 Schall 03). Die letztgenannte Regelung betrifft zwar den Anwendungsbereich der 16. BImSchV. Jedoch wird damit nur die erste Alternative des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV angesprochen, bei der zu prüfen ist, ob durch ein Vorhaben der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrs um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Nur bei dieser Fallgruppe ist die Differenz zwischen dem Beurteilungspegel im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall maßgebend. Bei den restlichen in § 1 der 16. BImSchV geregelten Fallgruppen ist die Aufrundungsregel nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 8.2.1 Satz 4 und 5 der Schall 03 dagegen nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für die 2. Alternative des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV. Denn danach kommt es nicht auf die Differenz zwischen den Beurteilungspegeln im Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall an. Es ist lediglich festzustellen, ob der Beurteilungspegel im Prognose-Nullfall unter 60 dB(A) in der Nacht liegt und sich durch das Vorhaben auf mindestens 60 dB(A) erhöhen wird. b) Es liegt auch keine wesentliche Änderung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der 16. BImSchV vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird. Das gilt nach Halbsatz 2 der Vorschrift jedoch nicht in Gewerbegebieten. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Daher liegt trotz der Erhöhung des Beurteilungspegels im ersten Obergeschoss an der Südseite des Wohnhauses des Klägers von 60,5 dB(A) auf 61,3 dB(A) keine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 der 16. BImSchV vor. 2. Selbst wenn die Aufrundungsregel der Nr. 8.2.1 der Schall 03 anzuwenden und deshalb der Anwendungsbereich der 16. BImSchV nach deren § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 eröffnet wäre, hätte die Klage keinen Erfolg. Denn der Kläger kann keinen aktiven Lärmschutz beanspruchen. Die Beurteilungspegel überschreiten zwar an zwei Immissionsorten am Gebäude des Klägers den Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in der Nacht (a)). Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes, die sicherstellen, dass der Grenzwert eingehalten wird, sind jedoch unverhältnismäßig. Die Beklagte hat dem Kläger daher zu Recht nur einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zuerkannt (b)). a) Die Berechnungen in Anlage 10.3 und Anlage 10.4 des Planfeststellungsbeschlusses zeigen, dass am Gebäude des Klägers der für ein Gewerbegebiet maßgebende Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV von 69 dB(A) am Tag zwar eingehalten, der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in der Nacht jedoch teilweise überschritten wird. Die den Grenzwert überschreitenden nächtlichen Beurteilungspegel liegen bei 59,2 und 61,3 dB(A), d.h. unter Berücksichtigung der Aufrundungsregel der Nr. 8.2.1 der Schall 03 bei 60 und 62 dB(A). b) Die Beklagte hat zutreffend erkannt, dass der Vorhabenträger in dieser Situation grundsätzlich nach § 41 Abs. 1 BImSchG durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes sicherstellen muss, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, wobei sie ihrer Beurteilung zugunsten des Klägers die Immissionsgrenzwerte für ein Mischgebiet zugrunde gelegt hat. Nach § 41 Abs. 2 BImSchG gilt die Verpflichtung, aktiven Lärmschutz zu gewähren, jedoch nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Auf letztere Bestimmung beruft sich die Beklagte hier zu Recht. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10.4.2019 - 9 A 24.18 - NVwZ 2019, 381, juris Rn. 29 m.w.N.) vollzieht sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 41 Abs. 2 BImSchG auf der Grundlage einer mit begrenzten Spielräumen verbundenen planerischen Abwägung. Deren Bestandteil ist namentlich die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Schallschutzmaßnahmen, die typischerweise, bezogen auf die Schutzwirkung, ihre Stärken und Schwächen haben, verschieden hohe Kosten verursachen und andere Belange in unterschiedlicher Weise tangieren. Die daraus folgenden Zielkonflikte lassen sich nur planend bewältigen, wobei die planerische Gestaltungsfreiheit lediglich in den durch § 41 Abs. 2 BImSchG gezogenen Grenzen besteht. Die Planfeststellungsbehörde hat sich am Vorrang des aktiven Schallschutzes vor Maßnahmen passiven Schallschutzes zu orientieren und im Rahmen ihrer Prüfung eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse vorzunehmen. Grundsätzlich ist dabei zunächst zu untersuchen, welcher Betrag für eine die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vollständig sichernde Schutzmaßnahme aufzuwenden wäre (sog. Vollschutz). Sollte sich dieser Aufwand als unverhältnismäßig erweisen, sind ausgehend hiervon schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmsituation zu ermitteln. Bei welcher Relation zwischen Kosten und Nutzen die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für aktiven Lärmschutz anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Kriterien für die Bewertung des Schutzzwecks sind die Vorbelastung, die Schutzbedürftigkeit und Größe des Gebiets, die Zahl der lärmbetroffenen Personen sowie das Ausmaß der für sie prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und des zu erwartenden Wertverlustes der betroffenen Grundstücke. Innerhalb von Baugebieten sind bei der Kosten-Nutzen-Analyse insbesondere Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen zulässig und geboten (Betrachtung der Kosten je Schutzfall). So wird bei einer stark verdichteten Bebauung eher ein nennenswerter Schutzeffekt zu erzielen sein als bei einer aufgelockerten Bebauung, die auf eine entsprechend geringe Zahl von Bewohnern schließen lässt. Ziel der Bewertung der Kosten hinsichtlich des damit erzielbaren Lärmschutzeffekts muss eine Lärmschutzkonzeption sein, die auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen vertretbar erscheint. Abwägungserheblich sind alle im jeweiligen Einzelfall von der Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder nicht schutzwürdig sind. Schutzwürdig ist auch der Belang, nicht von mehr als geringfügigem Lärm unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Dies gilt selbst bei normativ festgesetzten Immissionsgrenzwerten (BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 83 und Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 - NVwZ 2011, 567, juris Rn. 6). bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht dem Kläger kein Anspruch auf Neubescheidung wegen aktiver Schallschutzmaßnahmen zu. Die Beurteilungspegel am Wohnhaus des Klägers überschreiten zwar an zwei Immissionsorten den Immissionsgrenzwert für Gewerbegebiete von 59 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV) um 1 bis 3 dB(A). Dennoch hat die Beklagte dem Kläger mit nachvollziehbaren Erwägungen zu Recht lediglich einen Anspruch auf passiven Lärmschutz zugesprochen, aktiven Lärmschutz dagegen zu Recht als unverhältnismäßig abgelehnt. (1) Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung auf Berechnungen der Beigeladenen gestützt. Diese hat die Kosten für Lärmschutzmaßnahmen zugunsten des Klägers zutreffend und unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze ermittelt. Sie hat die Gesamtkosten für aktiven Schallschutz (Errichtungs- zuzüglich Unterhaltungskosten der Lärmschutzwand) errechnet (vgl. zur Kostenermittlung BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 95). In die Berechnung wurden zwar die Kosten für den ersatzweise zu leistenden passiven Schallschutz nicht kostenmindernd einbezogen. Das macht die Berechnung jedoch nicht fehlerhaft. Denn die Kosten für passiven Schallschutz werden in den Berechnungsunterlagen genannt (vgl. S. 20 der Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss: 3.000 Euro je Wohneinheit mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tags oder nachts), sodass sich unschwer die Differenz zwischen den Kosten für ausschließlich passiven Lärmschutz und den Kosten für aktiven Lärmschutz abzüglich der Kosten für passiven Lärmschutz feststellen lässt. (2) Die Kosten für den von dem Kläger begehrten aktiven Lärmschutz betragen im Fall der Errichtung einer 5 bis 6 m hohen abgestuften Lärmschutzwand ca. 235.000 Euro je Schutzfall - abzüglich 3.000 Euro für passiven Lärmschutz. Insgesamt handelt es sich um zwei Schutzfälle: zum einen das Wohnhaus des Klägers, zum anderen das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück Flst.-Nr. 770/1. Bei beiden Häusern werden nachts die Immissionsgrenzwerte überschritten. Die Berechnung der Kosten hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2019 ergänzend näher erläutert. Die Berechnung ist nachvollziehbar und plausibel und wurde von dem Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Bei einer Kombination von Lärmschutzwand und Einsatz eines besonders überwachten Gleises würden Kosten in Höhe von ca. 200.000 Euro je Schutzfall - abzüglich 3.000 Euro für passiven Lärmschutz - entstehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Einsatz eines besonders überwachten Gleises im hier fraglichen Bereich möglicherweise ohnehin nicht sachgerecht ist, weil sich dort der Bahnhof Tannheim befindet. Darauf hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 18. November 2019 hingewiesen. Sie verweist insoweit auf den Umweltleitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen Teil VI (Stand Dezember 2012) des Eisenbahn-Bundesamtes (dort S. 70 f.). Danach soll in Bahnhofsbereichen auf den Einsatz eines besonders überwachten Gleises verzichtet werden, weil die Höhe der Pegelminderung von den Besonderheiten des jeweiligen Bahnhofs mit jeweils ganz verschiedenen Schallquellen (wie z.B. Lautsprecherdurchsagen, akustischen Warnsignalen) abhängig sei und nicht im Wege einer Prognose ermittelt werden könne. Darüber hinaus seien Bahnhofsgleise regelmäßig durch Weichen verbunden, die ebenfalls die Anwendung eines besonders überwachten Gleises als weniger geeignet erscheinen ließen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Einer Entscheidung, ob sie im vorliegenden Fall tatsächlich zutreffen, bedarf es jedoch nicht, denn den Kosten für aktiven Schallschutz durch Errichtung einer Lärmschutzwand oder - so dies eine Alternative darstellt - durch Einsatz eines besonders überwachten Gleises in Kombination mit einer niedrigeren Lärmschutzwand stehen Kosten für passiven Lärmschutz von 3.000 Euro je Wohneinheit mit Überschreitung der Immissionsgrenzwerte tags oder nachts gegenüber (vgl. Seite 20 der Anlage 10.1 zum Planfeststellungsbeschluss). Die Kosten für aktiven Lärmschutz übersteigen daher die Kosten für den vorgesehenen passiven Lärmschutz für zwei Wohneinheiten um ein Vielfaches. Das gilt selbst dann, wenn die veranschlagten Kosten für passiven Lärmschutz in Höhe von 3.000 Euro pro Wohneinheit zu niedrig bemessen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 36). Denn auch höhere Beträge fielen hier nicht ins Gewicht. Die Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluss weiter ausgeführt, dass bei einer Verringerung der Höhe der Schallschutzwand keiner der beiden Schutzfälle mehr gelöst würde. Anlass zu Zweifeln an dieser Auffassung bestehen nicht. Es bedürfte daher bei einer niedrigeren Schallschutzwand immer noch zusätzlicher passiver Lärmschutzmaßnahmen, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Nach den Berechnungen der Beigeladenen entstünden selbst bei 1 m hohen Schallschutzwänden noch Kosten in Höhe von 1.873 Euro pro laufendem Meter. Dies bedeutete Gesamtkosten für eine 110 m lange Lärmschutzwand von 206.030 Euro, von denen 103.015 Euro auf das Grundstück des Klägers entfielen, zuzüglich der Kosten für den ergänzend erforderlichen passiven Lärmschutz. Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit besteht, durch „Abschläge“ einen mit verhältnismäßigem Aufwand zu leistenden aktiven Schallschutz durch eine niedrigere Schallschutzwand herzustellen. (3) Die Beklagte durfte bei der Bewertung des Schutzzwecks zusätzlich berücksichtigen, dass die Bahnstrecke zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses des Klägers bereits seit vielen Jahrzehnten bestand. Sie durfte außerdem in die Abwägung einbeziehen, dass sich der Beurteilungspegel im Vergleich von Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall nur um 0,8 bis 0,9 dB(A) erhöht und damit in einem Bereich liegt, der für das menschliche Ohr nicht hörbar ist. Pegeländerungen sind erst ab einer Veränderung von ca. 3 dB(A) wahrnehmbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 15 Rn. 15 f.; ebenso die von der Beklagten vorgelegte, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebene Informationsschrift „Lärmschutz im Schienenverkehr“, 4. Aufl. 2016, S. 8). Selbst wenn man die Wahrnehmbarkeitsschwelle für Pegelveränderungen niedriger ansetzt (vgl. z.B. die von der Beklagten vorgelegte Information des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, nach der eine Pegeländerung von 1 dB(A) gerade noch hörbar ist), können jedenfalls Pegeländerungen, die - wie hier - weniger als 1 dB(A) betragen, nicht wahrgenommen werden. (4) Der Kläger rügt zwar, durch passive Schallschutzmaßnahmen könnten die Außenwohnbereiche nicht geschützt werden. Terrasse und Balkon seines Hauses sowie sein Garten seien zur Bahnlinie ausgerichtet. Damit dringt er jedoch nicht durch. Die Beklagte hat zu Recht einen solchen Schutz nicht für erforderlich gehalten, denn der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für Gewerbegebiete geltende Immissionsgrenzwert von 69 dB(A) wird nicht überschritten. Der maßgebende Immissionsort befindet sich bei Außenwohnbereichen 2 m über der Mitte der als Außenwohnbereich genutzten Fläche (vgl. Nr. 2.2.10 der Schall 03). Dem schalltechnischen Erläuterungsbericht einschließlich Anlagen ist nicht zu entnehmen, dass im Fall des klägerischen Grundstücks ein solcher Immissionsort untersucht worden ist. Die Beklagte und die Beigeladene haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass hierzu keine Berechnungen erstellt wurden. Aus der Isophonenkarte (Anlage 10.2, Plan 6) kann nur der Verlauf der 59 dB(A)-Isophone im Nachtzeitraum mit und ohne aktiven Schallschutz entnommen werden. Der Verlauf der 69 dB(A)-Isophone am Tag ist dagegen nicht eingezeichnet. Der Mitarbeiter des Büros ... ... ... GmbH, das die schalltechnische Untersuchung erstellt hat, hat in der mündlichen Verhandlung jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass die berechneten Beurteilungspegel am Gebäude des Klägers so weit unterhalb des Grenzwertes liegen, dass eine Überschreitung des Grenzwertes an einem Immissionsort eines Außenwohnbereichs ausgeschlossen ist. In diesem Fall läge der Immissionsort zwar näher zur Schallquelle, was den Beurteilungspegel erhöhen würde, jedoch niedriger als das für die Berechnung des Beurteilungspegels im ersten Obergeschoss maßgebende Fenster, was den Beurteilungspegel wiederum vermindern würde. Diese Ausführungen leuchten ein. Der maximale Beurteilungspegel am Tag beträgt 58,5 dB(A), d.h. aufgerundet 59 dB(A), und liegt damit 10 dB(A) unter dem für Gewerbegebiete geltenden Immissionsgrenzwert von 69 dB(A). Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Immissionsgrenzwert an einem Immissionsort eines etwaigen Außenwohnbereichs überschritten wird. Diese Beurteilung berücksichtigt, dass ein Schutzanspruch nur für Flächen in Betracht kommt, die für das Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind. Maßgeblich sind die konkrete Zweckbestimmung und die besondere Funktion der betreffenden Flächen. So sind Balkone und Terrassen im Regelfall einzelnen Wohneinheiten zugeordnet und haben teil an deren spezifischer Zweckbestimmung. Dagegen umgeben Ziergärten ein Wohngebäude in erster Linie zu gestalterischen Zwecken. Sie können zwar von den Eigentümern zur Freizeitgestaltung mitgenutzt werden, jedoch steht diese Funktion nicht im Vordergrund. Vielmehr fehlt es für Ziergärten in aller Regel an einer konkreten Bestimmung zur wohntypischen Nutzung für einen mehr als gelegentlichen Aufenthalt im Freien (BVerwG, Urteil vom 19.3.2014 - 7 A 24.12 - NVwZ 2014, 1454, juris Rn. 21 m.w.N.). Den von dem Kläger vorgelegten Grundriss- und Ansichtsplänen seines Wohnhauses ist eine Terrasse oder ein Balkon auf der Südseite seines Gebäudes, die als Immissionsorte für einen Außenwohnbereich in Betracht kommen könnten, nicht zu entnehmen. Selbst wenn sie jedoch vorhanden sein sollten, ist nach den oben stehenden Ausführungen eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Funktion des Gartens des Klägers als Außenwohnbereich in dem beschriebenen Sinn, die es rechtfertigen könnten, sie Terrassen und Balkonen gleichzustellen, bestehen nicht. Der Kläger trägt zwar vor, den Garten im Sommer regelmäßig zu nutzen und die Freizeit dort zu verbringen. Eine wohntypische Nutzung liegt darin jedoch nicht. (5) Der Kläger wendet ferner ein, in der Sommerzeit sei ein gesunder Schlaf nur bei geöffnetem oder gekipptem Fenster möglich, was durch die erhöhten Schallimmissionen verhindert werde. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse gehört zwar grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Ist dies aber wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich und müssen deshalb zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen (BVerwG, Urteil vom 21.9.2006 - 4 C 4.05 - juris). Der Planfeststellungsbeschluss sieht einen solchen Anspruch vor. Unter A.4.4.1 wird nicht nur ein Erstattungsanspruch für die Kosten des Einbaus von Lärmschutzfenstern, sondern auch von Schalldämm-Lüftern zuerkannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beklagte das Verfahren durch eigenen Vortrag gefördert hat und zudem durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 28. Januar 2020 Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 34.2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Beschluss vom 3. März 2020 Die Kostenentscheidung des Urteils vom 28. Januar 2020 - 5 S 817/17 - wird berichtigt und wie folgt gefasst: Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe In dem bei der Geschäftsstelle des Senats hinterlegten Tenor ist kein Ausspruch über die Kosten der Beigeladenen enthalten. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 28. Januar 2020 wird deshalb nach § 118 Abs. VwGO von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung und damit auch die Kostenentscheidung. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. Das ist entweder der Fall, wenn etwas anderes als das Gewollte ausgesagt wird oder die Aussage unvollständig geblieben ist. Erfasst werden nur Irrtümer in der Umsetzung der getroffenen Erklärung und nicht Fehler in der Willensbildung. Inhaltlich falsche Entscheidungen können nicht nach § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt werden. Eine (einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche) Unrichtigkeit ist "offenbar", wenn zweifelsfrei und augenfällig erkennbar ist, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler oder Versehen unterlaufen ist und in welche Richtung der Fehler korrigiert werden muss. Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere für die Beteiligten erkennbaren Umständen wie dem Sitzungsprotokoll oder den Verfahrensakten ergeben (OVG NRW, Beschluss vom 10.1.2017 - 8 A 2710/13 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 VwGO sind erfüllt. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens ist offenbar unrichtig. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und mit ihren schriftsätzlichen Ausführungen sowie ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung das Verfahren wesentlich gefördert hat, hat sie sich einem Kostenrisiko ausgesetzt. Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die mit dem Verfahren vertrauten Beteiligten konnten auch ohne Weiteres erkennen, dass die Kostenentscheidung fehlerhaft ist und in welche Richtung sie zu korrigieren ist. Die unrichtige Kostenentscheidung beruht auf einer unzureichenden Umsetzung der Entscheidung und nicht auf einem Fehler in der Willensbildung. Dem Gang der mündlichen Verhandlung und den vorstehenden Entscheidungsgründen des Urteils vom 28. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass der Senat das umfangreiche Vorbringen der Beigeladenen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern argumentativ verarbeitet hat. Die der ständigen Handhabung des Senats bei einer solchen Sachlage widersprechende Kostenentscheidung beruht daher nicht auf einem Übersehen dieses Vortrags, sondern auf einem Versehen bei der Abfassung der Kostenformel. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 14. Februar 2017 für das Vorhaben „ABS 48 Ausbaustrecke München - Lindau - Grenze D/A, Planfeststellungsabschnitt 9 Landesgrenze BY/BW - Aichstetten: Elektrifizierung und Ausbaumaßnahmen von Bahn-km 24,970 bis Bahn-km 13,986 der Strecke 4570 Leutkirch - Memmingen“ in den Gemeinden Aitrach, Tannheim und Kißlegg“. Die gesamte Ausbaustrecke ist ca. 157 km lang und wurde ursprünglich zwischen 1853 und 1890 erbaut. Der streitgegenständliche Planfeststellungsabschnitt 9 ist eingleisig und nicht elektrifiziert. Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist die Elektrifizierung des Streckenabschnitts und die Ertüchtigung der Strecke für den bogenschnellen Betrieb. Die Höchstgeschwindigkeit soll auf 160 km/h angehoben werden. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nr. 769 und 770 in Tannheim, ... Weg .... Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770 befindet sich ein ... Unternehmen, dessen Geschäftsführer der Kläger ist, sowie sein ca. 1975 errichtetes Wohngebäude. Das Grundstück Flst.-Nr. 769 wird als Hausgarten genutzt. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An der ... Straße“ der Gemeinde Tannheim vom 28. Februar 1975, der für die Grundstücke ein Gewerbegebiet festsetzt. Vom südlich seiner Grundstücke liegenden Bahngrundstück Flst.-Nr. 796 ist sein Grundstück Flst.-Nr. 769 nur durch den ... Weg getrennt. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. Januar 2015 leitete die Beklagte das Planfeststellungsverfahren ein. Nach Bekanntmachung u.a. im Amtsblatt der Gemeinde Tannheim vom 29. Oktober 2015 lagen die Planunterlagen vom 9. November bis einschließlich 8. Dezember 2015 bei der Gemeinde Tannheim zur Einsicht aus. Am 15. Dezember 2015 erhob der Kläger Einwendungen insbesondere wegen des zu erwartenden Lärms. Das Bremsen der langen Güterzüge sei schon jetzt unerträglich und der Lärm für ihn und seine Familie an der Schmerzgrenze. Künftig sei mit erheblich mehr Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen, weil sich die Zugverbindungen erheblich erhöhen sollten. Laut schalltechnischer Untersuchung sei besonders nachts mit einer um 0,8 dB(A) höheren Lärmbelästigung zu rechnen. Schon jetzt liege der Gesamtwert von 59,2 dB(A) über dem zulässigen Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) und müsse eine Lärmvorsorge in Anspruch genommen werden. Der Plan sehe zwar den Einbau von Schallschutzfenstern in beiden Stockwerken vor. Er und seine Familie könnten sich jedoch künftig kaum noch in ihrem 1.000 m² großen Garten aufhalten und auch nicht mehr wie gewohnt bei geöffnetem Fenster schlafen. Beim Bau des Hauses hätten sie bewusst auf eine Lüftungsanlage oder ähnliches verzichtet. Hilfsweise beantrage er, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Er schätze die Wertminderung seines Anwesens auf 30 bis 40 %. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass das Grundstück der Kläger im „Mischgebiet bzw. Außenbereich“ liege, der wie ein Mischgebiet beurteilt werde. Die maximalen Beurteilungspegel am Gebäude des Klägers betrügen 59 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts. Um Vollschutz mit Schallschutzwänden für sein sowie zwei weitere betroffene Gebäude herzustellen, wäre eine jeweils 5 bis 6 m hohe abgestufte Schallschutzwand mit einer Länge von insgesamt 110 m notwendig. Die Kosten je gelöstem Schutzfall lägen bei ca. 235.000 Euro. Unter Einsatz des besonders überwachten Gleises in einer Mindesteinbaulänge von 300 m sei zur Herstellung des Vollschutzes zusätzlich eine 3,5 bis 5 m hohe abgestufte Schallschutzwand mit einer Länge von insgesamt 105 m notwendig. Die Kosten je gelöstem Schutzfall beliefen sich auf ca. 200.000 Euro. Bei Verringerung der Höhe würden die Schutzfälle nicht mehr gelöst. Aktive Schallschutzmaßnahmen für die betroffenen Gebäude im Bereich Tannheim nördlich der Gleise und Arlach erwiesen sich daher als unverhältnismäßig. Dies gelte für den gesamten Planfeststellungsabschnitt 9 und auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Verkehrswertminderung der Grundstücke, wovon vorliegend allerdings nicht auszugehen sei. Im Übrigen liege die Zunahme der Schallimmissionen in den überwiegenden Bereichen bei etwa 1 dB(A), wobei die Zunahme nachts in den meisten Fällen unter 1 dB(A) und damit im nicht wahrnehmbaren Bereich liege. Die Betroffenen erhielten daher einen Anspruch auf passiven Schallschutz. Die nach der 24. BImSchV einzuhaltenden Innenraumpegel gewährleisteten, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen seien. Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen gemäß § 42 BImSchG würden dem Grunde nach festgelegt. Eine durchgreifende Wertminderung der Grundstücke entlang der Bahnlinie sei bei Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Nebenbestimmungen nicht zu erwarten, zumal die betroffenen Grundstücke vorbelastet seien. Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. Februar 2017 wurde dem Kläger mit Begleitschreiben vom 22. Februar 2017 nach seinen Angaben am 25. Februar 2017 zugestellt. Am 23. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, entgegen der Ansicht der Beklagten sei aktiver Schallschutz nicht unverhältnismäßig. Eine Erhöhung der Schallemission um 1 bis 2 dB(A) führe zu einer deutlich wahrnehmbaren Erhöhung der Schallemission. Das gelte umso mehr zur Nachtzeit, wenn der allgemeine Lärmpegel der Umwelt deutlich reduziert sei und insbesondere für den Frequenzbereich, der durch einen vorbeifahrenden Zug verursacht werde, da hier sowohl tiefe als auch extrem hohe Frequenzen parallel aufträten. Selbst wenn man unterstellte, dass sich eine Schallemission als solche für sich genommen nicht erhöhen würde, diese Schallemission wegen der höheren Zugzahlen aber in deutlich kürzeren Abständen auftrete als zuvor, so liege hier doch eine deutlich höhere Lärmbeeinträchtigung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht vor. Passive Schallschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, weil Terrassen und Balkone dadurch nicht geschützt werden könnten. Der Verweis auf eine Entschädigung werde der Sachlage nicht gerecht. Sie nütze nichts, wenn er seinen Balkon und seine Terrasse nicht mehr nutzen könne. Es komme hinzu, dass im Sommer ein gesunder Schlaf nur erreicht werden könne, wenn die Fenster geöffnet würden. Bei geöffneten oder gekippten Fenstern sei wegen der erhöhten Schallemissionen ein gesunder Schlaf aber nicht mehr möglich. Entgegen der Ansicht der Beklagten werde zudem durch die deutlich höheren Schallemissionen der Wert seines Wohnhausgrundstücks gemindert. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über weitergehende Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zugunsten seines Grundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Anwesen des Klägers befinde sich im Außenbereich von Tannheim. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte lägen bei 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht. Die Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zeigten, dass an der der Bahnlinie zugewandten Seite des Wohngebäudes im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss nachts eine wesentliche Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV eintrete. Die Zunahme der Schallimmissionen liege tags bei 1 dB(A) und nachts bei 0,8 dB(A) und damit im nicht wahrnehmbaren Bereich. Tags werde der hier anzuwendende Immissionsgrenzwert für Mischgebiete von 64 dB(A) an allen Fassadenseiten deutlich unterschritten. Dementsprechend entfalle für das Anwesen auch ein Anspruch auf eine Entschädigung des Außenwohnbereichs. In die Abwägung des Schallschutzkonzepts sei neben dem Nutzen-Kosten-Verhältnis zu Recht zusätzlich die deutliche Vorbelastung durch den zu ändernden Schienenweg einbezogen worden. Außerdem habe der Kläger in die für ihn ungünstige Lage hineingebaut. Er habe seine Wohnnutzung in Kenntnis der Existenz der seit über 120 Jahren bestehenden Bahnstrecke aufgenommen. Auch habe er es unterlassen, eigene Schutzvorkehrungen beim Bau seines Wohnhauses, wie beispielsweise die Ausrichtung der Schlafzimmer zur bahnabgewandten Seite, vorzusehen. In seinem Einwendungsschreiben teile er mit, dass der Lärm bereits heute unerträglich sei. Zwar verschärfe sich vorhabenbedingt die bestehende Verkehrslärmsituation. Wegen der relativ geringen Pegelzunahme sei es jedoch nicht unverhältnismäßig, von aktiven Lärmschutzmaßnahmen abzusehen. Der Kläger erhalte einen Anspruch auf passiven Schallschutz. Dadurch könnten die nach der 24. BImSchV einzuhaltenden Innenraumpegel gewährleistet werden, sodass gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen seien. Die nächtliche Belastung durch Schienenverkehrslärm liege zwar an der der Bahn zugewandten Seite bei über 60 dB(A). Allerdings könnten auch derart erhebliche Geräuschbelastungen nach dem Konzept der §§ 41 ff. BImSchG regelmäßig ausreichend kompensiert werden. Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der vorhabenbedingten Wertminderung seines Grundstücks sei nicht nachvollziehbar. Tags werde sogar der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) für ein reines und allgemeines Wohngebiet eingehalten, sodass sich die vorgegebene Grundstückssituation vorhabenbedingt nicht nachteilig verändere. Die hohe Vorbelastung in Kombination mit der geringen Pegelzunahme führe dazu, dass eine Verkehrswertminderung nicht zu erwarten sei. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die dem Eisenbahn-Bundesamt bekannt gewesene Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch die bestehende Bahnstrecke mindere seine Schutzwürdigkeit. Der Kläger habe sein Wohnhaus erst ca. 100 Jahre nach Anlegung des Schienenwegs errichtet und sich damit einer Lärmbelastung selbst ausgesetzt. Deshalb sei die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks zusätzlich erheblich gemindert. Der Vortrag des Klägers zur Wahrnehmbarkeit der Pegeländerung von 1 dB(A) sei fehlerhaft. Die Lärmwirkungsforschung gehe davon aus, dass eine Pegelerhöhung und eine Pegelsenkung um rund 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade noch wahrnehmbar seien. Das Eisenbahn-Bundesamt habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verhältnismäßigkeit der Gewährung aktiven Lärmschutzes geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Grundlage der Abwägung seien die Kosten je gelöstem Schutzfall. Die Anzahl der Schutzfälle ergebe sich aus der Zahl der Wohneinheiten mit Grenzwertüberschreitungen am Tag zuzüglich der Wohneinheiten mit Grenzwertüberschreitungen nachts. Diese Kriterien habe das Eisenbahn-Bundesamt berücksichtigt. Bei einem Vollschutz mit Schallschutzwänden entstünden Kosten von ca. 235.000 Euro je gelöstem Schutzfall. Selbst ein besonders überwachtes Gleis in Verbindung mit einer niedrigeren Schallschutzwand führe noch zu Kosten von ca. 200.000 Euro je gelöstem Schutzfall. Eine Wertminderung des klägerischen Grundstücks habe das Eisenbahn-Bundesamt abwägungsfehlerfrei verneint. Die geltend gemachte Wertminderung sei eine Folge der vom Eisenbahn-Bundesamt zu Recht nicht als erheblich angesehenen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Dem Senat liegen die Akten des Eisenbahn-Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.