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Urteil

5 S 817/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Elektrifizierung und Ertüchtigung des Schienenwegs stellt keine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV dar, wenn die Beurteilungspegel lediglich um etwa 1 dB(A) zunehmen. • Ansprüche auf aktiven Lärmschutz nach § 41 BImSchG sind zu gewähren, es sei denn, die Kosten stehen in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zum Schutzzweck; die Behörde hat hierfür eine abwägende Kosten-Nutzen-Prüfung vorzunehmen. • Bei geringen Pegelzunahmen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle (etwa
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zu aktivem Lärmschutz bei geringfügiger Pegelzunahme • Die Elektrifizierung und Ertüchtigung des Schienenwegs stellt keine wesentliche Änderung i.S.d. 16. BImSchV dar, wenn die Beurteilungspegel lediglich um etwa 1 dB(A) zunehmen. • Ansprüche auf aktiven Lärmschutz nach § 41 BImSchG sind zu gewähren, es sei denn, die Kosten stehen in einem unverhältnismäßigen Verhältnis zum Schutzzweck; die Behörde hat hierfür eine abwägende Kosten-Nutzen-Prüfung vorzunehmen. • Bei geringen Pegelzunahmen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle (etwa Der Kläger ist Eigentümer von zwei Grundstücken mit Wohnhaus und Gewerbenutzung in Tannheim, unmittelbar neben einer seit dem 19. Jahrhundert bestehenden eingleisigen, nicht elektrifizierten Bahnstrecke. Das Eisenbahn-Bundesamt erließ für den Abschnitt die Planfeststellung zur Elektrifizierung und Ausbaumaßnahme, mit prognostizierter Höchstgeschwindigkeit 160 km/h. Der Kläger erhob Einwendungen insbesondere wegen erwarteter Lärmerhöhungen und beantragte hilfsweise Entschädigung; er begehrte im Verfahren die Anordnung weitergehender aktiver Lärmschutzmaßnahmen zugunsten seines Grundstücks. Die Behörde wies die Einwendungen zurück, gewährte nur passiven Schallschutz (Fenstereinbau, kompensatorische Lüftung) und schätzte aktive Maßnahmen als unverhältnismäßig ein. Der Kläger klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss; das Gericht hatte über Zulässigkeit und Begründetheit zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Senat ist nach § 48 VwGO zuständig; Klage und Änderungen sind fristgerecht und formgerecht eingebracht beziehungsweise wirksam zurückgenommen. • Anwendungsbereich 16. BImSchV: Die Elektrifizierung ist zwar ein erheblicher baulicher Eingriff, führt aber nicht zu einer wesentlichen Änderung i.S.d. 16. BImSchV, weil die Beurteilungspegel nur um maximal etwa 1 dB(A) steigen und damit weder die 3 dB(A)-Schwelle noch die in § 1 der 16. BImSchV genannten Schwellenwerte erreicht werden. • Berechnungen und Maßstab: Die Schallprognose wurde nach § 4 Abs.1 16. BImSchV i.V.m. Schall 03 erstellt; der Kläger hat keine verlässlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die die Prognose oder die zugrunde liegenden Zugzahlen in Zweifel ziehen. • Wahrnehmbarkeit und Schutzbedarf: Pegeländerungen unterhalb von etwa 3 dB(A) sind typischerweise für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar; die Behörde durfte die geringe Zunahme und die vorhandene Vorbelastung in die Abwägung einstellen. • Verhältnismäßigkeit aktiver Maßnahmen: Nach § 41 Abs.2 BImSchG ist bei der Entscheidung über aktiven Lärmschutz eine Kosten-Nutzen-Abwägung vorzunehmen; die Behörde hat nachvollziehbar Kosten je Schutzfall ermittelt (ca. 200.000–235.000 EUR je Schutzfall) und festgestellt, dass aktiver Vollschutz unverhältnismäßig wäre. • Passiver Schallschutz und Kompensation: Der Kläger erhielt Anspruch auf passiven Schallschutz einschließlich Erstattung für Schallschutzfenster und Schalldämm-Lüfter, sodass Innenraumpegel nach 24. BImSchV eingehalten werden und gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen sind. • Außenwohnbereiche: Die Behörde durfte ausschließen, dass ein Immissionsort eines Außenwohnbereichs (Terrasse/Balkon/Garten) den höheren Tages-Grenzwert überschreitet; eine wortgetreue Zweckbestimmung der Flächen und die schalltechnischen Befunde sprachen dagegen. • Kostenentscheidung und Revision: Die Kläger tragen die Verfahrenskosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wurde nicht zugelassen, § 132 VwGO Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Klage ist insoweit eingestellt, als sie zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Anordnung weitergehender aktiver Lärmschutzmaßnahmen zu, weil die planfestgestellte Maßnahme die relevanten Beurteilungspegel nur geringfügig (ca. 0,8–1 dB(A)) erhöht und damit die Voraussetzungen der 16. BImSchV nicht eröffnet sind und aktive Maßnahmen nach § 41 Abs.2 BImSchG unverhältnismäßig wären. Die Behörde hat eine hinreichend differenzierte Kosten-Nutzen-Abwägung vorgenommen und passiven Schallschutz sowie bei Bedarf kompensatorische Lüftungseinrichtungen vorgesehen, sodass die planfeststellungsrechtliche Entscheidung rechtmäßig ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Revision wurde nicht zugelassen.