Beschluss
5 S 3419/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0330.5S3419.19.00
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Leitsätze
Das Verbot der Beeinträchtigung eines Landschaftsschutzgebietes kann auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auch durch Untersagungs- und Wiederherstellungsanordnungen durchgesetzt werden. Ein illegaler Eingriff im Sinne von § 17 Abs. 8 i. V. m. § 14 Abs.1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) ist insoweit nicht erforderlich.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Dezember 2019 - 3 K 4298/19 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Verbot der Beeinträchtigung eines Landschaftsschutzgebietes kann auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) auch durch Untersagungs- und Wiederherstellungsanordnungen durchgesetzt werden. Ein illegaler Eingriff im Sinne von § 17 Abs. 8 i. V. m. § 14 Abs.1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) ist insoweit nicht erforderlich.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Dezember 2019 - 3 K 4298/19 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer naturschutzrechtliche Rückbau- und Wiederherstellungsanordnung. Der Antragsteller errichtete auf einer von ihm am 23. April 2018 von der Gemeinde ... erworbenen Teilfläche des Flurstücks ..., Gemarkung ...-..., eine etwa 50 Meter lange Trockenmauer als Stützmauer aus Naturstein und nivellierte das dahinterliegende Gelände, um eine ebene Fläche in Verbindung zu seinem mit einem Wohnhaus bebauten und unmittelbar angrenzenden Grundstück Flurstück ... zu schaffen. Das Landratsamt Biberach forderte den Antragsteller mit Bescheid vom 20. Mai 2019 unter einer Fristsetzung mit Zwangsgeldandrohung auf, das Stützmauerkonstrukt vollumfänglich zu entfernen, die Planierungsarbeiten rückgängig zu machen und die Geländemodellierung an die natürliche Umgebung anzupassen. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller aufgegeben, die überbaute Fläche frisch einzusähen und den ursprünglichen Charakter wiederherzustellen und für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen Nachweise zu erbringen. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass der Stützmauerbau und die weiteren Maßnahmen des Antragstellers auf einer Fläche erfolgt seien, die im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „... ...“ liege. Die Errichtung der Stützmauer und die Geländeanpassung seien mit den Vorgaben der Verordnung des Landratsamtes Biberach als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebietsverordnung [LSG-VO]) vom ... nicht vereinbar, denn sie führten zu einer nachteiligen Änderung des Landschaftsbildes. Die Maßnahme könne auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden. Die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes könne nur dadurch erreicht werden, dass die Stützmauer vollständig zurückgebaut und die Geländestruktur wieder an die unberührte Umgebungsstruktur angepasst werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2019 und klarstellender Berichtigung vom 28. August 2019 zurück. Zudem untersagte das Regierungspräsidium dem Antragsteller, weitere bauliche und geländeverändernde Maßnahmen auf dem Flurstück durchzuführen und ordnete zudem unter Aufhebung der Fristsetzung und der Zwangsgeldandrohung die sofortige Vollziehung der Rückbau- und Wiederherstellungsanordnung und der Untersagungsverfügung an. Die Anordnungen seien auf § 17 Abs. 8 BNatSchG zu stützen, da der Antragsteller in erheblichem Maße im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG in Natur und Landschaft eingegriffen habe. Eine nachträgliche Legalisierung der Maßnahmen komme mangels Genehmigungsfähigkeit nicht in Betracht. Angesichts der auf dem Flurstück noch vorhandenen Baumaschinen sei davon auszugehen, dass die Maßnahme noch nicht abgeschlossen und die weitere Durchführung dementsprechend zu untersagen sei. Das öffentliche Interesse überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer besseren Nutzbarkeit des Grundstücks. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung solle die Schaffung vollendeter Tatsachen, eine negative Vorbildwirkung sowie ein nachteiliges Weiterwirken des Eingriffs auf die Natur verhindert werden. Der Antragsteller hat am 25. September 2019 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Seinen zeitgleich gestellten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 abgelehnt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, der sich nur auf die Wiederherstellungs- und Rückbauanordnung und nicht auf die Unterlassungsanordnung beziehe, sei zwar zulässig, bleibe aber in der Sache ohne Erfolg. Denn zum einen genüge die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zum anderen überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungs- und Rückbauanordnung sei § 17 Abs. 8 BNatSchG. Der Antragsteller habe ohne behördliche Zulassung oder Anzeige in erheblichem Maße im Sinne von 14 BNatSchG in Natur- und Landschaft eingegriffen. Das von der Stützmauer und der Geländeveränderung betroffene Teilgrundstück liege im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes; der Anwendungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei mithin eröffnet. Dies folge aus dem vorgelegten Karten- und Lichtbildmaterial. Mit der der Verordnung beigefügten Übersichtskarte sei eine hinreichende Zuordnung des Grundstücks möglich. Über die von § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO geforderte behördliche Erlaubnis für die Errichtung der Stützmauer als bauliche Anlage habe der Antragsteller nicht verfügt. Gleiches gelte für die mit der Nivellierung des Geländes und die damit verbundene Veränderung der Bodengestalt im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 4 LSG-VO. Der Antragsteller habe auch in erheblicher Weise im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG in Natur und Landschaft eingegriffen. Die Eingriffshandlungen könnten die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. Dabei sei nicht notwendig, dass ernsthafte, dauerhafte oder schwerwiegende Funktionsstörungen des betroffenen Ökosystems eintreten könnten. Ausreichend sei vielmehr, dass die Möglichkeit einer nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentlichen Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht ausgeschlossen werden könne. Eine solche Möglichkeit sei vorliegend nicht von der Hand zu weisen. Auch beeinträchtigten die Maßnahmen des Antragstellers das Landschaftsbild erheblich. Die Trockenmauer stelle sich nach dem Gesamteindruck als sehr massiv dar und führe optisch und räumlich zu einer Zäsur. Der ursprüngliche fließende Übergang sei nicht mehr vorhanden, die Mauer stelle einen Fremdkörper dar und führe zu einem abrupten Wechsel zwischen unberührter natürlicher Fläche und dem künstlichen Eingriff. Der Antragsteller sei zustands- und verhaltensverantwortlich. Auch hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung sei die angegriffene Verfügung nicht zu beanstanden. Insbesondere komme nicht in Betracht, die Maßnahmen des Antragstellers nachträglich zu legalisieren, da die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 LSG-VO nicht vorlägen. Denn es sei zu befürchten, dass die Maßnahmen den besonderen Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes zuwiderlaufen. Auch eine Befreiung des Antragstellers komme nicht in Betracht. Eine solche sei weder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig noch werde der Antragsteller unzumutbar belastet. Schließlich erweise sich die angegriffene Verfügung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Das von § 17 Abs. 8 BNatSchG eröffnete intendierte Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Ein atypischer Fall liege trotz der vom Antragsteller behaupteten Unkenntnis der Zugehörigkeit seines Grundstücks zum Landschaftsschutzgebiet nicht vor. Auf die Frage, ob die Stützmauer ein geschütztes Biotop darstellen könne, komme es nicht an. Der Verlauf des Landschaftsschutzgebietes erwecke auch nicht den Anschein einer groben Willkürlichkeit. Schließlich seien die dem Antragsteller aufgegebenen Handlungsverpflichtungen auch nicht widersprüchlich. Das vom Regierungspräsidium auferlegte Unterlassungsgebot beziehe sich ersichtlich nicht auf die Erfüllung der Wiederherstellungsverpflichtung. Schließlich liege auch das für den Sofortvollzug erforderliche besondere öffentliche Interesse vor. Dem Naturschutz als wichtigem Belang des Allgemeinwohls sei ein besonderes Dringlichkeitsinteresse immanent, ein Abwarten unter Hinnahme von etwaigen schädlichen Umwelteinwirkungen erscheine unter Berücksichtigung des Naturschutzes auch unter Berücksichtigung der negativen Vorbildwirkung nicht angebracht, auch wenn der Vollzug der Anordnungen zur Schaffung vollendeter Tatsachen führen. Gegen den am 16. Dezember 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt, die er am 15. Januar 2020 begründet hat. Der Antragsgegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen aus dem Ausgangsverfahren und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Behördenakten des Landratsamtes Biberach und des Regierungspräsidiums Tübingen vor. Auf diese Akten sowie die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig (a), aber nicht begründet (b). a) Die fristgerecht (§ 147 VwGO) eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig, insbesondere sind die formellen Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO gewahrt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz an den beschließenden Gerichtshof begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Diese Begründung legt auch dar, warum der angefochtene Beschluss abzuändern ist, und setzt sich im Wesentlichen mit dem angefochtenen Beschluss auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Landratsamtes Biberach vom 20. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Juli 2019 einschließlich der Berichtigung vom 28. August 2019 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerdebegründungsfrist den Anforderungen entsprechend dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 5 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, gebieten keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. aa) Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass er trotz der vom Landratsamt vorgenommenen Kontrollen die Arbeiten noch fortgesetzt hätte. Diese seien vielmehr in Bezug auf die Trockenmauer und die Schaffung der Geländestruktur bereits abgeschlossen gewesen. Die Sachverhaltsermittlung sei diesbezüglich mangelhaft, er habe nicht vorsätzlich in Kenntnis eines Verbotes Arbeiten durchgeführt. Insoweit ist zum einen bereits nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen hätte. Vielmehr finden sich entsprechende Überlegungen lediglich im Zusammenhang mit der Wiedergabe der Begründung des Widerspruchsbescheides (S. 5 des Beschlussabdrucks). Die Feststellungen macht sich das Verwaltungsgericht damit nicht zu eigen. Ohnehin mangelt es den entsprechenden Gesichtspunkten auch an Erheblichkeit. Der Antragsteller stellt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung, dass sich sein Antrag gerade nicht auf die Anordnung des Unterlassens weiterer Maßnahmen auf seinem Grundstück beziehe (S. 7 des Beschlussabdrucks), nicht in Zweifel. Nur für diesen Gesichtspunkt könnte aber eine drohende Fortsetzung etwaiger rechtswidriger Handlungen entscheidungserheblich sein. Für die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller angegriffen Anordnungen des Rückbaus und der Wiederherstellung kommt es hingegen auf die Frage, ob die Arbeiten abgeschlossen sind, nicht an. bb) Der Antragsteller macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht sei irrig davon ausgegangen, dass sich der Bereich, in dem die Trockenmauer errichtet und das Gelände eingeebnet worden seien, im Landschaftsschutzgebiet befinde. Das Grundstück liege vielmehr im Geltungsbereich des seit dem ... ...-... rechtsverbindlichen Bebauungsplans der Gemeinde ... .... Das Landschaftsschutzgebiet befinde sich östlich hiervon. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr überzeugend dargelegt, warum es auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Karten- und Lichtbildmaterials davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche vom räumlichen Anwendungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfasst ist (S. 10 des Beschlussabdrucks). Gegen die diesbezüglich getroffenen Feststellungen ist insbesondere mit Blick auf die als Scan in Form eines Links vorgelegte Flurkarte des Landratsamtes Biberach vom 6. Februar 1992 (vgl. S. 111 der Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts), die gemäß § 2 Abs. 2 LSG-VO Bestandteil der Verordnung ist, nichts zu erinnern. Der Antragsteller setzt sich diesbezüglich bereits nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern verweist auf den bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisierten Lageplan zum Bebauungsplan. Diesem lässt sich indes entgegen der Annahme des Antragstellers entnehmen, dass das streitgegenständliche Flurstück ..., Gemarkung ..., anders als das vom Kläger für sein Wohnhaus genutzte Flurstück, gerade nicht vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ist. Auf eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lässt dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht schließen. cc) Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes und einer möglichen Ungleichbehandlung einwendet, in einer Entfernung von 150 Metern zum klägerischen Anwesen habe ein Landwirt eine Biogasanlage errichtet, die wohl auch genehmigt worden sei, bleibt der Vortrag unsubstantiiert. Die vorhandenen Karten lassen entsprechende Anlagen im Bereich des Landschaftsschutzgebietes nicht erkennen. Zudem ließe sich aus einem entsprechenden Umstand auch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne einer verkannten Ungleichbehandlung schließen, weil eine Vergleichbarkeit der klägerischen Maßnahmen und einer potentiell landwirtschaftlichen Nutzung nicht gegeben wäre. Zudem dürfte auch kein Anspruch auf eine etwaige Gleichbehandlung im Unrecht bestehen. dd) Entgegen der Annahme des Antragstellers dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung des Rückbaus und der Wiederherstellung vorliegen. Insoweit kommt es allerdings - anders als vom Verwaltungsgericht und vom Regierungspräsidium angenommen und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen - auf die Voraussetzungen von § 17 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BNatSchG, mithin auf das Vorliegen eines Eingriffs in Natur- und Landschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht an. Zwar verdrängt § 17 Abs. 8 BNatschG in seinem Anwendungsbereich die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG. Allerdings darf § 17 Abs. 8 BNatSchG nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Untersagungs- und Wiederherstellungsanordnung nur bei illegalen Eingriffen im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG möglich wäre. Vielmehr werden solche Anordnungen auf Grundlage der Generalklausel bei illegaler Beeinträchtigung eines besonders geschützten Landschaftsschutzgebietes ermöglicht, ohne dass es auf die - potentiell engeren - Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BNatSchG ankäme. Anderenfalls würde die besondere Unterschutzstellung eines Landschaftsschutzgebietes in Bezug auf Wiederherstellungsgebote auch keine hinreichende rechtliche Wirkung entfalten. Das Verbot der Beeinträchtigung eines Landschaftsschutzgebietes gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit der durch Verordnung erfolgten Schutzgebietsausweisung kann damit im Wege der naturschutzrechtlichen Generalklausel durchgesetzt werden (vgl. zur Durchsetzung des Verbotes von gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG BayVGH, Beschluss vom 9.8.2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 10; vgl. allgemein Krohn in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 3 Rn. 17 m. w. N.). Allein der Umstand, dass das Regierungspräsidium irrtümlich die falsche Ermächtigungsgrundlage herangezogen hat, führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig, so darf er nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Behörde irrtümlich die unrichtige Eingriffsnorm gewählt hat. Bei einer solchen Sachlage stellt sich auch nicht die Frage, ob die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG erfüllt sind, denn zur Aufrechterhaltung der Entscheidung bedarf es nicht erst einer Umdeutung. Der Rückgriff auf eine andere als die von der Behörde herangezogene Ermächtigungsgrundlage ist nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26.5.1994 - 5 S 2637/93 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 29.7.2019 - 2 B 19/18 - juris Rn. 24 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung). Mit Blick auf die vergleichbaren Zielrichtungen von § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 17 Abs. 8 BNatSchG ist dies vorliegend jedoch nicht der Fall (zur Ermessensausübung siehe unten Buchst. ff). Die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG ermächtigt die für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörden, nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen für die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften zu treffen. Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 Abs. 1 BNatSchG unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Das anwendbare Schutzregime ergibt sich insoweit nicht aus § 26 Abs. 2 BNatSchG selbst, sondern aus der jeweiligen Schutzerklärung (vgl. Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 26 Rn. 23 m. w. N.; Appel in Frenz/Müggenborg,BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 26 Rn. 22). Schutzweck des Landschaftsschutzgebiets „Ostrand des Donau- und Schwarzachtales zwischen Marbach und Riedlingen“ ist nach § 3 LSG-VO unter anderem die Erhaltung der charakteristischen Landschaft mit einem bewegten Relief und buntem Wechsel der Nutzungsformen. Nach § 4 Abs. 4 LSG-VO sind unter anderem alle Handlungen verboten, die das Landschaftsbild nachteilig ändern oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigen. Nach dieser Maßgabe sind bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die vom Antragsteller vorgenommen Maßnahmen der Errichtung der Trockenmauer und der Geländebearbeitung als verbotene Handlungen im Sinne von § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 4 und 5 LSG-VO zu bewerten. Es ist unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers nicht erkennbar, dass die diesbezügliche - wenngleich sich auch in Teilen auf § 14 Abs. 1 BNatSchG beziehende - Würdigung des Verwaltungsgerichts, das sich auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfolgenentscheidung zu § 17 Abs. 8 BNatSchG mit den Anforderungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung auseinandersetzt (S. 14 ff. des Beschlussabdrucks), fehlerhaft wäre. Bei der Errichtung der Trockenmauer und der Einebnung des Geländes handelt es sich auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 LSG-VO um Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können. Das Verwaltungsgericht führt zu den Auswirkungen überzeugend aus, dass die etwa 50 Meter lange Trockenmauer nach ihrem Gesamteindruck ein massives Erscheinungsbild habe, aus Steinen bestehe, die sich in der Umgebung nicht wiederfänden und optisch zu einer Zäsur im fließenden Geländeübergang führe, mithin einen Fremdkörper darstelle. In der Folge liege eine erhebliche Beeinträchtigung - und damit erst recht eine nachteilige Änderung im Sinne von § 4 LSG-VO - des Landschaftsbildes vor. Diese Annahmen werden durch die in den Akten befindlichen Lichtbilder (vgl. u.a. Bl. 10 und 17 der Verwaltungsakte des Regierungspräsidiums) gestützt. Die gegenteiligen Behauptungen des Antragstellers, ein Durchschnittsbetrachter empfinde die Mauer nicht als störend oder nachteilig und die Mauer trete nicht als Fremdkörper in Erscheinung, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht. Insbesondere wurde mit der Verwendung der hellen Steine auch kein einheitliches Landschaftsbild geschaffen, auch wenn die Mauer selbst als homogene Einheit erscheint. Ihren Charakter als Fremdkörper verliert sie hierdurch nicht. Schließlich ist auch entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ersichtlich, dass das - durch ein bewegtes Relief geprägte - Landschaftsbild im streitgegenständlichen Bereich durch eine künstliche Terrassierung und Einebnung der Landschaft bestimmt wäre. Nichts anderes folgt auch aus dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Lichtbild, das bereits aufgrund der unzureichenden Belichtung des maßgeblichen Bereiches der Trockenmauer keine Rückschlüsse auf deren Wirkungen auf das Landschaftsbild zulässt. Schließlich beseitigt auch die mögliche künftige und in Teilen temporäre Überwucherung der Mauer die derzeitige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er habe keine Gehölze auf seinem Grundstück entfernt, hat dies keine Relevanz für die maßgeblichen Fragen. ee) Da damit die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 BNatSchG vorliegen - die Verantwortlichkeit des Antragstellers als Handlungs- und Zustandsstörer begegnet keinen Bedenken - kommt es auf die weiteren, über die Anforderungen des § 26 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung hinausgehenden Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 BNatSchG in der Folge nicht an. Insbesondere bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Maßnahmen des Antragstellers die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild im Sinne dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigen können und welche Maßstäbe hier anzulegen sind. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers bedürfen demnach keiner weiteren Untersuchung. ff) Auch auf Rechtsfolgenseite begegnet die Entscheidung des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheides keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar beziehen sich die Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums auf die Ermächtigungsgrundlage des § 17 Abs. 8 BNatSchG. Das Regierungspräsidium ging insoweit - wie das Verwaltungsgericht - im Grundsatz davon aus, dass ein Fall intendierten Ermessens vorliege, es mithin allein auf das Vorliegen eines atypischen Falles ankomme. Allerdings tragen die dennoch erfolgten weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur Verhältnismäßigkeit (S. 10 des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2019) auch eine freie Ermessensentscheidung im Sinne von § 3 Abs. 2 BNatSchG und sind angesichts der Vergleichbarkeit der Ermächtigungen auch am Zweck dieser Ermächtigungsgrundlage, insbesondere an der Effektivität der Gefahrenabwehr, orientiert. Auch der Antragsteller stellt mit seiner Beschwerde die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts und des Regierungspräsidiums zur fehlenden Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung als weniger belastende Maßnahme und zur Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen nicht infrage. Auf die Problematik, ob auch im Rahmen von § 3 Abs. 2 BNatSchG das Ermessen in der Regel im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung zu Gunsten der Einstellung des rechtswidrigen Verhaltens und der Herstellung rechtmäßiger Zustände auszuüben ist (vgl. dazu Krohn in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 3 Rn. 24 m. w. N.), kommt es damit nicht an. gg) Schließlich greifen auch die Einwendungen des Antragstellers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe auch angesichts der besonderen Bedeutung des Naturschutzes (vgl. allgemein zur Vollziehbarkeitsanordnung bei naturschutzrechtlichen Maßnahmen Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 80 Rn. 214 und Krohn in Schlacke, GK-BNatschG, 2. Auflage 2017, § 3 Rn. 40, jeweils m. w. N.) ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung, nicht durch. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der sofortige Rückbau und die sofortige Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeverhältnisse mit der Schaffung von Kosten und Aufwand und damit vollendeter Tatsachen für den Antragsteller verbunden sind. Allerdings geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass zum einen die vom Antragsteller vorgenommene Beeinträchtigung der Landschaft fortwirkt und mit Blick auf die Anpassung der Natur an die vom Antragsteller künstlich geschaffenen neuen Lebensumstände irreparable Schäden drohen. Mit Blick auf das Ziel der Wiederherstellung des Landschaftsbildes ist dabei der Einwand des Antragstellers unerheblich, dass die Vornahme der angeordneten Maßnahmen zu einer vorübergehenden Belastung der Natur führen wird. Zum anderen ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller ohne die nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 4 LSG-VO erforderliche Erlaubnis und damit formell illegal gehandelt und sich über die Rechtsordnung hinweggesetzt hat, zu vermeiden, dass er sich hierdurch Vorteile gegenüber dem rechtskonform handelnden Bürger, der den Erlaubnisvorbehalt respektiert, verschafft. Auch ist zu berücksichtigen, dass - anders als vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angenommen - mit Blick auf die nachteilige Änderung des Landschaftsbildes eine Legalisierungsmöglichkeit nach § 5 Abs. 3 LSG-VO offenkundig ausscheidet, mithin nicht damit zu rechnen ist, dass es zu erneuten Maßnahmen des Antragstellers in vergleichbarer Form nach der Entscheidung in der Hauptsache kommen wird. Schließlich besteht auch die Gefahr von Nachahmungseffekten. Der Einwand des Antragstellers, für einen Außenstehenden sei nicht erkennbar, inwieweit eine Genehmigung erteilt worden sei, greift insoweit nicht durch, da auch die bloße behördliche Duldung rechtswidriger Maßnahmen Dritte zur Vornahme ähnlicher Handlungen ermuntern kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 9.5. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung im ersten Rechtszug. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der Streitwertfestsetzung § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).