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Beschluss

14 L 971/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0913.14L971.23.00
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Leitsätze

Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung einer Aufschüttung in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet kommen § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW in Betracht.

Die Errichtung einer Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar.

Die Beseitigung einer Aufschüttung kann im Interesse der Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Ermächtigungsgrundlage für die Beseitigungsanordnung einer Aufschüttung in einem Natur- bzw. Landschaftsschutzgebiet kommen § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW in Betracht. Die Errichtung einer Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges stellt keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar. Die Beseitigung einer Aufschüttung kann im Interesse der Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 1099/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15.2.2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag umfasst nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des unter Punkt „B“ in dem Bescheid vom 15.2.2023 enthaltenen Gebührenbescheides. Der Antragsteller wendet sich in seinen Schriftsätzen weder inhaltlich noch konkludent gegen den Gebührenbescheid. Da er ebenso wenig vorträgt, beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt zu haben, den dieser abgelehnt habe (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), kann das Rechtsschutzbegehren nicht auf einen unzulässigen, gegen den Gebührenbescheid gerichteten Antrag erstreckt werden. Der so ausgelegte und nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn – wie hier hinsichtlich Ziffern I. bis IV. der Ordnungsverfügung – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist. Es kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer V. – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes entfällt. Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO haben Erfolg, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach einer im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (offensichtlich) rechtswidrig ist, weil an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse besteht. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegeben ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so sind die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist. Nach diesem Maßstab fallen die Interessenabwägungen sowohl hinsichtlich Ziffern I. bis IV. der Ordnungsverfügung als auch bezüglich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer V. zu Lasten des Antragstellers aus. I. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern I. bis IV. der Ordnungsverfügung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die – sei es sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründen den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2009 – 13 B 1910/08 –, juris, Rdnr. 2. Diesen Anforderungen entspricht die gegebene Begründung des Antragsgegners. Er stellt ersichtlich auf die konkrete Aufschüttung sowie einzelfallbezogen auf den Widerspruch zum Landschaftsplan Nr. 00 X. (LP 00) ab. Dabei wird die Begründung nicht lediglich auf die Anordnung in Ziffer I. der Ordnungsverfügung bezogen, sondern auf „alle angeordneten Maßnahmen“ – und damit auch auf die Ziffern II. bis IV. –, „weil diese unmittelbar zusammenhängen“. 1. Die Anordnung in Ziffer I. der Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als (offensichtlich) rechtmäßig (unten a)). Die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus (unten b)). a) Der Rechtmäßigkeit des angeordneten Rückbaus in Ziffer I. steht bei summarischer Prüfung entgegen der Ansicht des Antragstellers zunächst nicht eine mangelnde Bestimmtheit entgegen. Gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen können. BVerwG, Urteil vom 22.9.2004 – 6 C 29.03 –, juris, Rdnr. 17; BVerwG, Urteil vom 20.4.2005 – 4 C 18.03 –, juris Rdnr. 53. Diesen Anforderungen genügt die im Tenor getroffene Anordnung i.V.m. den Anlagen 2, 3 und 4 des Bescheides. Verfügt worden ist der Rückbau der „östlich des vorhandenen Teichs beginnend an der Grenze zum Grundstück G01 nach Südwesten verlaufene Anschüttung zum Zwecke des Wegebaus bestehend aus Hanglehm/Hangschutz und verwittertem Fels (s. Lageplan 1, Anlage 1) bis auf das ursprüngliche Geländeniveau … (s. Anlage 2 und 3, Höhenvergleich, Punkteübersicht)“. Für einen objektiven Empfänger wird mit dieser Beschreibung hinreichend deutlich, welche Anschüttung gemeint ist – nämlich der Weg östlich des Teichs – und inwieweit diese zurückzubauen bzw. zu beseitigen ist – nämlich bis auf das ursprüngliche Geländeniveau vor Aufbringung des Fremdmaterials. Das aufgebrachte Material dürfte auch optisch von dem ursprünglich dort befindlichen Boden unterscheidbar sein, da es sich – der Beschreibung des Antragstellers vom 26.5.2019 nach (Beiakte Bl. 5) – um Felsbruch, durchmischt mit Lehm- bzw. Schluffanteilen handelt. Sollte sich der ursprünglich dort vorhandene Boden mit dem aufgebrachten Felsbruch im Übergang vermischt haben, wird durch die Bezugnahme auf die dem Bescheid beigefügten Anlagen 2 und 3 hinreichend deutlich, auf welche Höhe die Anschüttung zurückzubauen ist. Anlage 3 zeigt elf Messpunkte auf der Anschüttung und Anlage 2 gibt für diese Messpunkte sowohl die ursprüngliche Geländehöhe als auch die nunmehrige Höhe einschließlich der zu beseitigenden Höhendifferenz an. Ob die Regelung in Ziffer I. der Ordnungsverfügung ihre Grundlage in der Sonderermächtigungsnorm des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder in den vom Antragsgegner angewendeten Generalklauseln des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein Westfalen (LNatSchG NRW) findet, kann offenbleiben. Vgl. zur Abgrenzung OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2023 – 21 B 281/23 –, juris Rdnr. 8, 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.3.2020 – 5 S 3419/19 –, juris Rdnr. 18. Unterstellt, in der Aufschüttung wäre ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des 14 Abs. 1 BNatSchG – ggf. i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG NRW – zu sehen, vgl. zu Aufschüttungen OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2023 – 21 B 281/23 –, juris Rdnr. 14 ff.; VG Minden, Beschluss vom 8.3.2023 – 9 L 941/22 –, juris Rdnr. 15 ff., ließe sich die Anordnung bei summarischer Prüfung auf § 17 Abs. 8 Satz 2 Var. 2 BNatSchG stützen. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Die Eingriffsqualität einer solchen Aufschüttung entfiele auch nicht aufgrund der Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist u.a. die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Von § 14 Abs. 2 BNatSchG begünstigt ist lediglich die alltägliche, also gewöhnliche Wirtschaftsweise eines Land- bzw. Forstwirts. BVerwG, Urteil vom 13.6.2019 – 4 C 4.18 –, juris, Rdnr. 20. Die Vorschrift stellt kein umfassendes „Agrarprivileg“ dar, sondern erstreckt sich nur auf solche Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Bodenbearbeitung und Bodenausnutzung beziehen. Maßnahmen, die über die alltägliche Wirtschaftsweise hinausgehen, fallen selbst dann nicht unter § 14 Abs. 2 BNatSchG, wenn sie in engem betriebstechnischen oder betriebswirtschaftlichen Zusammenhang mit dieser Berufsausübung stehen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.8.2019 – 8 A 11472/18 –, juris, Rdnr. 36; OVG NRW, Beschluss vom 15.3.2023 – 21 B 281/23 –, juris, Rdnr. 26 i.V.m. VG Minden, Beschluss vom 8.3.2023 – 9 L 941/22 –, juris, Rdnr. 45 ff. Ausgehend hiervon stellt die nicht zur alltäglichen Wirtschaftsweise gehörende Errichtung der Aufschüttung zum Zwecke der Anlegung eines Weges keine land- oder forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG dar. Die Aufschüttung ist auch ohne die erforderliche Zulassung errichtet worden im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG. Das Zulassungserfordernis für die Errichtung der Aufschüttung ergibt sich dabei nicht aus dem gegenüber naturschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren subsidiären § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, s. zum subsidiären Charakter Landmann/Rohmer-Gellermann, UmweltR, BNatSchG, § 17 Rdnr. 3, 5, sondern aus im Folgenden dargestellten naturschutzrechtlichen Verboten, die nur mit der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung (= Zulassungserfordernis) überwunden werden können. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Verbotswidrigkeit der Aufschüttung aus dem vom Antragsgegner insoweit angewendeten LP 00 oder aus naturschutzrechtlichen bzw. landschaftsschutzrechtlichen Vorgängerverordnungen ergibt, da die Aufschüttung in jedem Fall von einer Verbotsvorschrift mit Erlaubnisvorbehalt (=Zulassungserfordernis) erfasst ist. Stellt man wie der Antragsgegner hinsichtlich der Verbotswidrigkeit der Aufschüttung und der Existenz des Ausnahme- bzw. Befreiungsvorbehalts auf den im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung geltenden LP 00 ab, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt bei naturschutzrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnungen OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2017 – 4 LA 335/16 – juris, Rdnr. 5; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.4.2002 – 8 LB 47/01 – juris, Rdnr. 32; BayVGH, Urteil vom 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris, Rdnr. 22, so verstößt die Aufschüttung gegen im LP 00 festgesetzte Verbote sowohl hinsichtlich des Naturschutzgebietes „A. und L.“ als auch hinsichtlich des Landschaftsschutzgebietes „X. – L 0.0-0“. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Naturschutzgebietes „A. und L.“. Die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Aufschüttung zum Teil in dem vom LP 00 definierten Naturschutzgebiet „A. und L.“ liegt. Der Anlage 1 des Bescheides nach befindet sich die Aufschüttung in ihrem nordöstlichen Teil sowie – in größerem Umfang – im südwestlichen Bereich in dem genannten Naturschutzgebiet. Die diesen zugrundeliegenden Abmessungen aus dem Ortstermin vom 6.2.2023 (Bl. 345 ff. der Beiakte) sind in Verbindung mit den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotos plausibel. Der Antragsteller hat keine konkreten und substantiierten Einwände gegen die Abmessungen vorgebracht. Die Verbotswidrigkeit der demnach – zum Teil – im Naturschutzgebiet liegenden Aufschüttung ergibt sich aus den Verboten im LP 00, Teil B, Ziffer 2.1-1 N 7, dort Nr. 1, 5 und 7 (Bl. 105 der Gerichtsakte); der Befreiungsvorbehalt folgt aus dem LP 00, Teil B, Ziffer 2.1, N 1 bis N 7 (Bl. 77 der Gerichtsakte) i.V.m. § 67 Abs. 1 BNatSchG. Gemäß dem Verbot Nr. 1 ist es zur Erreichung und Erhaltung des Schutzzweckes insbesondere verboten, bauliche Anlagen gemäß den Bestimmungen des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen; hierzu zählen nach den Erläuterungen des LP 00 auch Anschüttungen. Das Verbot Nr. 5 umfasst die Errichtung oder Änderung u.a. von Fahrwegen und nach Nr. 7 ist die Vornahme von Auf- oder Abtragungen oder die Veränderung der Boden- und Geländegestalt auf andere Weise verboten. Zwar bleiben nach der „Unberührt-Regelung“ c) (Bl. 108 der Gerichtsakte) die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach guter fachlicher Praxis in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang unberührt. Es spricht jedoch bei summarischer Prüfung bereits alles dafür, dass die Anlegung des Weges jedenfalls nicht der „bisherigen Art“ bzw. dem „bisherigen Umfang“ der Bewirtschaftung entspräche, da der Hof dem Vortrag des Antragstellers nach schon seit dem 18. Jahrhundert in Familienbesitz ist, der angelegte Weg jedoch zuvor nicht existiert hat. Jedenfalls aber stellen die Erläuterung zu der Regelung klar, dass die in dem Verbot Nr. 7 aufgeführten Tatbestände – hier die Vornahme von Auftragungen – nicht die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen oder kein Bestandteil der guten fachlichen Praxis sind. Die Aufschüttung verstößt zudem – zieht man wie der Antragsgegner den im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung geltenden LP 00 heran – gegen im LP 00 für das Landschaftsschutzgebiet „X. – L 0.0-0“ festgesetzte Verbote. Die Aufschüttung liegt unstrittig mit demjenigen Teil, der nicht im vom LP 00 ausgewiesenen Naturschutzgebiet liegt (s.o.), im Landschaftsschutzgebiet. Einschlägig sind die den betreffenden Verboten im Naturschutzgebiet entsprechenden Verbote Nr. 1, 5 und 7 (Bl. 110 f. der Gerichtsakte). Auch die „Unberührt-Regelung“ c), welche die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach guter fachlicher Praxis unberührt bleiben lässt, greift jedenfalls hinsichtlich des Verbots Nr. 7 nicht, da in den Erläuterungen klargestellt ist, dass die in dem Verbot Nr. 7 aufgeführten Tatbestände nicht die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung betreffen oder kein Bestandteil der guten fachlichen Praxis sind. Sowohl die Verbotsvorschriften des oben genannten Naturschutzgebietes als auch des Landschaftsschutzgebietes erfassen jedoch jeweils – neben der „Änderung“ – die „Errichtung“ bzw. „Vornahme“ der baulichen Anlage/des Fahrweges/der Aufschüttung. Errichtet worden ist die Aufschüttung vor dem zeitlichen Inkrafttreten des LP 00. Nach der Beschreibung der Wegebaumaßnahme vom 26.5.2019 bringe der Antragsteller „aktuell“ Material zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsweges ein (Beiakte Bl. 4). Auf einer Länge von 25m und einer Trassenbreite von ca. 4-5m werde „aktuell“ steiniges Material eingebracht (Beiakte Bl. 5). Bei einem Ortstermin am 17.7.2019 war die Aufschüttung bereits vorhanden (Beiakte Bl. 14, auch Beiakte Bl. 31 i.V.m. den Fotos auf Bl. 24 ff. der Beiakte). Der LP 00 ist gemäß § 19 Satz 4 LNatSchG NRW jedoch erst am 13.8.2019 mit der Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens in Kraft getreten, s. auch Bl. 58 der Gerichtsakte. Ob für die Frage der Verbotswidrigkeit und dem daraus folgenden Genehmigungsvorbehalt des – hier unterstellten – Eingriffs im Sinne der §§ 14, 17 BNatSchG auf den LP 00 abzustellen ist, kann jedoch offenbleiben, da die Aufschüttung auch nach vorhergehenden Verordnungen von einer Verbotsvorschrift mit Genehmigungsvorbehalt (=Zulassungserfordernis) erfasst ist. Dabei kann wiederum offenbleiben, ob sich die Verbotswidrigkeit der Aufschüttung aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet „A. und L.“, Städte X. und C., V. vom 10.9.2007 (NSGVO) und hier aus den Verboten in § 4 Nr. 2.1, 2.2, 2.4, 2.18 und 2.30 ergibt. Bei summarischer Prüfung ist nicht beurteilbar, ob die vorgenommene Aufschüttung in dem von der NSGVO erfassten Naturschutzgebiet liegt. Es lässt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht feststellen, dass die Grenze des von der Verordnung erfassten Naturschutzgebietes in dem relevanten Bereich identisch ist mit dem von dem LP 00 festgesetzten Naturschutzgebiet gleichen Namens. Gemäß § 2 Nr. 1 NSGVO hatte das damalige Naturschutzgebiet eine Größe von etwa 94,14 ha. Laut den Erläuterungen des LP 00 betreffend das Naturschutzgebiet „A. und L.“ beträgt die Größe des nunmehr festgesetzten Naturschutzgebietes 80,7 ha. Es lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher feststellen, dass die Änderungen in der Größe des Naturschutzgebietes sich nicht auch auf den von der Aufschüttung betroffenen Bereich beziehen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, da jedenfalls nach der Verordnung über das „Landschaftsschutzgebiet X.“ im Oberbergischen Kreis vom 8.7.2014 (LSGVO) eine Verbotswidrigkeit und ein Genehmigungsvorbehalt bestünden. Aus der zur LSGVO gehörenden Karte ist bei entsprechender Vergrößerung zu erkennen, dass die Aufschüttung jedenfalls im Landschaftsschutzgebiet – wenn nicht sogar zum Teil im damaligen Naturschutzgebiet, s.o. – liegt. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSGVO ist es im Landschaftsschutzgebiet insbesondere verboten, bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW zu errichten. Ausgenommen hiervon sind nach lit. a) bestimmte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB), dies jedoch nur mit – hier nicht vorliegendem – Benehmen der unteren Landschaftsbehörde. § 4 Abs. 2 Nr. 2 erfasst die Errichtung von Wegen, Nr. 4 die Vornahme von Aufschüttungen und Nr. 13 die Verfestigung von Böden. Zwar bleiben gemäß § 6 Nr. 1 und Nr. 2 LSGVO die im Sinne des Landschaftsgesetzes ordnungsgemäße Landwirtschaft entsprechend den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gemäß § 5 Abs. 2 BNatSchG und die im Sinne des Landschaftsgesetzes ordnungsgemäße forstliche Nutzung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 3 BNatSchG unberührt. Das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 LSGVO ist hiervon jedoch jeweils ausgenommen, so dass hier insbesondere nicht entschieden zu werden braucht, ob die Anlegung des Wirtschaftsweges der ordnungsgemäßen forstlichen Nutzung entspricht. Stellt man daher hinsichtlich der Verbotswidrigkeit/des Genehmigungsvorbehalts nicht auf den LP 00 ab, ergeben sich der Ausnahmevorbehalt aus § 7 Abs. 1 LSGVO und der Befreiungsvorbehalt aus § 7 Abs. 2 LSGVO. Es lässt sich damit bei summarischer Prüfung feststellen, dass die Aufschüttung in jedem Fall ohne die erforderliche Zulassung im Sinne des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorgenommen worden ist. Da damit – bei unterstelltem Eingriff, s.o. – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG vorliegen und aufgrund der bereits vollständig errichteten Aufschüttung eine Untersagung der weiteren Durchführung eines solchen Eingriffs nicht mehr möglich war, kamen nur Maßnahmen nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. Danach soll die zuständige Behörde entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Ein rechtmäßiger Zustand kann zwar im Einzelfall durch nachträgliche Zulassung des Eingriffs geschaffen werden. VG Potsdam, Urteil vom 21.3.2023 – 14 K 2224/18 –, juris, Rdnr. 44; VG Minden, Beschluss vom 8.3.2023 – 9 L 941/22 –, juris, Rdnr. 54. Eine nachträgliche Zulassung kommt hier jedoch nicht in Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner durch nachträgliche Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme einen rechtmäßigen Zustand herstellen kann, ist nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttung, sondern frühestens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung abzustellen. Maßgeblich für die Zulassungsfähigkeit des – hier unterstellten – Eingriffs sind daher nicht die im Zeitpunkt der Vornahme der Aufschüttung geltenden NSGVO und LSGVO, sondern der LP 00 mit der darin festgesetzten Abgrenzung der Schutzgebiete. Wie oben dargestellt, ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Teile der Aufschüttung sich im vom LP 00 festgesetzten Naturschutzgebiet „A. und L.“ befinden. Die Festsetzung der Schutzgebiete im LP 00 erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht – zumal nicht im Eilverfahren bei summarischer Prüfung – als unbestimmt. Das Naturschutzgebiet „A. und L.“ ist im LP 00 mit seiner Größe bezeichnet und in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte in seinen Grenzen festgesetzt, s. auch S. 18 LP 00. In den textlichen Festsetzungen wird auf die in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte relevanten Planquadrate verwiesen. Bei der exakten Bestimmung des Geltungsbereichs der Festsetzungen ist nach der Präambel des LP 00 der äußere Rand der im Landschaftsplan festgelegten durchgezogenen Abgrenzungslinien maßgebend, s. S. V. des LP 00. Dass die Abgrenzung zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Landschaftsschutzgebiet nicht parzellenscharf ist, d.h. sich nicht an den Grenzen der Buchgrundstücke orientiert, führt nicht zu einer Unbestimmtheit der Festsetzung. Die Grenze eines Naturschutzgebietes richtet sich nämlich nicht nach der Einteilung von Flurstücken im Grundbuch, sondern nach naturschutzfachlichen Erwägungen. Wo die Grenze in tatsächlicher Hinsicht verläuft, lässt sich durch Vermessungen feststellen, wie der Antragsgegner sie im vorliegenden Fall vorgenommen hat. Wie oben dargestellt, erweist sich die vorgenommene Aufschüttung auch nach dem nunmehr geltenden LP 00 als verbotswidrig und löst demnach ein Befreiungserfordernis aus. Gemäß dem LP 00 i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag eine Befreiung von den Ge- und Verboten in Naturschutzgebieten erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind ersichtlich nicht erfüllt. Insbesondere stellt die vorgetragene, allenfalls marginale Einsparung von Treibstoff entgegen der Ansicht des Antragstellers kein die Schutzzwecke des Naturschutzgebietes überwiegendes öffentliches Interesse dar, das die Errichtung des Weges notwendig erscheinen ließe. Die Durchführung der Verbotsvorschriften des LP 00 führt auch nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers. Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt, dass eine Befreiung nur bei aytpischen Sachverhalten in Betracht kommt, wenn also die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2017 – 8 A 1205/14 –, juris, Rdnr. 9 mwN. Da die Festsetzungen eines Landschaftsplans Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz sind und dasselbe mithin auch für die darauf bezogenen Befreiungsvorschriften gilt, kann sich die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Festsetzungen nur aus objektiven grundstücksbezogenen Besonderheiten ergeben. Rein personenbezogene Umstände, wie etwa persönliche, finanzielle, familiäre oder gesundheitliche Belange des jeweiligen Grundstückeigentümers bleiben ebenso außer Betracht wie betriebswirtschaftliche Erwägungen, betriebliche Erschwernissen oder entgangene Gewinnmöglichkeiten. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2017 – 8 A 1205/14 –, juris, Rdnr. 13 ff. mwN. Gemessen daran ist eine unzumutbare Belastung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erkennbar. Es liegt kein atypischer grundstücksbezogener Sachverhalt vor. Die Lage der Aufschüttung am Rand – und zum Teil außerhalb – des Naturschutzgebietes vermag eine Atypik nicht zu begründen, da der Rest der Aufschüttung im Landschaftsschutzgebiet liegt, in welchem – mit anderen Abstufungen – dieselben Verbote gelten und galten. Überdies kann nicht per se angenommen werden, dass der Rand eines Naturschutzgebietes weniger schützenswert ist als sein Innenbereich. Auch der Umweg zu seinem Hof, den der Antragsteller ohne den angelegten Weg angeblich fahren müsste, begründet keine Atypik. Dass in einem Gebiet, in dem keine Fahrwege gebaut werden dürfen, nicht die kürzeste Route gefahren werden kann, betrifft jeden Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Verbote. Überdies ist ein Umweg von angeblich 1,3 km bei 50 bis 100 Fahrten pro Jahr nicht unzumutbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hof schon seit 250 Jahren besteht und es den angelegten Weg während der gesamten Zeit nicht gegeben hat. Der Antragsteller hat keine grundstücksbezogenen Besonderheiten vorgetragen, die einen nunmehrigen Bedarf aufzeigen, dessen Nichtberücksichtigung unzumutbare grundstücksbezogene Folgen hätte. Die behauptete Einsparung von Treibstoff stellt keinen grundstücksbezogenen Aspekt dar. Da der Antragsteller somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den naturschutz rechtlichen Verboten hat, kann offenbleiben, ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von den landschaftsschut zrechtlichen Verbotstatbeständen zukommt. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller einen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreibt und die Errichtung der Aufschüttung ein entsprechend privilegiertes Vorhaben darstellt, das nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst wird, vgl. hierzu S. 53 des LP 00. Denn die – grundsätzlich mögliche – Erteilung einer Ausnahme für den im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Teil der Aufschüttung würde keinen rechtmäßigen Zustand herstellen, da sie den vom Naturschutzgebiet erfassten Bereich nicht beträfe. Schließlich hat der Antragsgegner sein Ermessen ausweislich der Begründung des Bescheides erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler, vgl. § 114 Satz 1 VwGO, sind nicht ersichtlich. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Rückbau der Aufschüttung nicht auf den im Naturschutzgebiet gelegenen Bereich begrenzt hat. Eine teilweise Beseitigung des Weges kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Anlage nicht teilbar ist. Die teilweise Beseitigung einer Anlage darf nur angeordnet werden, wenn sie objektiv und subjektiv teilbar ist. Eine Anlage erweist sich als objektiv teilbar, wenn sie bauchtechnisch teilbar ist, und als subjektiv teilbar, wenn ihre vom Bauherrn bestimmte Funktion eine Teilung zulässt. BayVGH, Beschluss vom 6.7.2006 – 9 ZB 06.1024 –, juris, Rdnr. 11. Vorliegend fehlt es jedenfalls an der subjektiven Teilbarkeit. Da erhebliche Teile des Weges im Naturschutzgebiet liegen, verbliebe nach deren Beseitigung lediglich ein „Wegtorso“, der von Fahrzeugen nicht mehr befahren werden könnte und somit nicht mehr seiner vom Antragsteller zugedachten Funktion entspräche. Wie aus der Anlage 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung ersichtlich ist, liegt der Weg bereits an seinem östlichen Ende mit mehr als der Hälfte seiner Breite im Naturschutzgebiet. Im südwestlichen Bereich befindet sich der Weg zu einem erheblichen Teil im Naturschutzgebiet. Ein teilweiser Rückbau würde den Weg unbefahrbar und damit funktionslos machen. Daraus ergibt sich auch eine fehlende rechtliche Teilbarkeit: der restliche Teil des Weges unterfällt landschaftsschutzrechtlichen Verboten mit Ausnahme- bzw. Befreiungsvorbehalt (s.o.) und die Erteilung einer Ausnahme (bzw. einer Befreiung) für den noch verbleibenden „Wegtorso“ wäre nicht möglich. Denn unabhängig von der – wohl zu verneinenden – Frage, ob der Weg also solches ein im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt, „dient“ jedenfalls ein wegen teilweisen Rückbaus unbefahrbarer Weg nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Bewertet man die Aufschüttung nicht als „Eingriff in Natur und Landschaft“ i.S.d. § 17 Abs. 8 Satz 1, § 14 Abs. 1 BNatSchG und stellt wie der Antragsgegner auf die Generalklauseln des § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW ab, erweist sich der angeordnete Rückbau in Ziffer I. der angefochtenen Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LNatSchG NRW überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden über § 3 Abs. 2 BNatSchG hinaus die Einhaltung des Landesnaturschutzgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sowie der unmittelbar geltenden europarechtlichen Vorschriften zum Naturschutz. Sie treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Wie oben dargestellt, verstößt die Errichtung des Weges gegen Vorschriften zum Naturschutz, wobei offenbleiben kann, ob ein Verstoß gegen den LP 00 oder die LSGVO anzunehmen ist, da die Aufschüttung in jedem Fall von einer Verbotsvorschrift erfasst ist. Der Antragsgegner hat sein Ermessen auch erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, s.o. Insbesondere kann ein rechtmäßiger Zustand nicht durch Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme hergestellt werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage ist insoweit jedenfalls frühestens der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Naturschutzgebiet „A. und L.“ die von dem LP 00 vorgesehene Abgrenzung (s.o.). Die Erteilung einer Ausnahme ist im LP 00 im Hinblick auf Naturschutzgebiete nicht vorgesehen. Die Erteilung einer Befreiung ist mangels atypischen Einzelfalls nicht möglich, s.o. Die – grundsätzlich mögliche – Erteilung einer Ausnahme für den im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Teil der Aufschüttung würde keinen rechtmäßigen Zustand herstellen, da sie den vom Naturschutzgebiet erfassten Bereich nicht beträfe, s.o. Es kann daher wiederum offenbleiben, ob die Aufschüttung ein im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben darstellt. b) Erweist sich Ziffer I. der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, erwächst nicht alleine daraus das besondere Vollzugsinteresse. Nach der zusätzlich vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt jedoch in der konkreten Situation das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass der sofortige Rückbau des Weges Kosten und Aufwand begründen und damit für den Antragsteller vollendete Tatsachen schaffen wird. Wegen der besonderen Bedeutung des Naturschutzes ist jedoch anerkannt, dass die Beseitigung von Aufschüttungen im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden kann. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2009 – 1 MB 26/09 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9.2.2005 – 1 MB 16/05 –, juris, Rdnr. 19; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.3.2020 – 5 S 3419/19 –, juris, Rdnr. 25; VG Minden, Beschluss vom 8.3.2023 – 9 L 941/22 –, juris, Rdnr. 73; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2023 –, juris, Rdnr. 30 unter Bezugnahme auf den soeben zitierten Beschluss des VG Minden; vgl. auch Schoch/Schneider-Schoch, VwGO, § 80 Rdnr. 214. So liegt der Fall auch hier. Es steht zu befürchten, dass bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch die Existenz des Weges – möglicherweise weitere – irreparable Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes entstehen und sich damit der rechtswidrige Zustand (weiter) verfestigt. Aus ökologischen Gründen sollen die natürlichen Verhältnisse möglichst zeitnah wiederhergestellt werden – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Aufschüttung bereits seit Jahren mit schweren Fahrzeugen befahren wird. Überdies geht von der Aufschüttung eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstückseigentümer im Natur- und Landschaftsschutzgebiet und damit die Gefahr der Nachahmung aus. S. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.2022 – 4 ME 120/22 –, juris, Rdnr. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.3.2020 – 5 S 3419/19 –, juris, Rdnr. 25. Schließlich ist zu vermeiden, dass sich der Antragsteller, der die Aufschüttung ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommen hat, hierdurch Vorteile verschafft gegenüber einem rechtskonform handelnden Bürger, der den Erlaubnisvorbehalt respektiert. S. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.3.2020 – 5 S 3419/19 –, juris, Rdnr. 25. 2. Die Anordnung in Ziffer II. der Ordnungsverfügung, das zum Zwecke des Wegebaus aufgeschüttete Material entsprechend der abfallrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß und schadlos bis zum 31.7.2023 zu entsorgen, erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als (offensichtlich) rechtmäßig und die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Ermächtigungsgrundlage für diese Anordnung ist § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrWG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Eine Anordnung zur Durchführung des KrWG ist erforderlich, wenn eine Rechtspflicht missachtet wird oder eine solche Missachtung droht. Landmann/Rohmer-Beckmann, UmweltR, KrWG, § 62 Rdnr. 16. Die Anordnung, das aufgeschüttete Material zu entsorgen, dient der Konkretisierung der Rechtspflicht des Antragstellers aus § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1.9.2023 klargestellt hat, ist mit der aufgegebenen „Entsorgung“ des aufgeschütteten Materials dessen Beseitigung sowie dessen Verwertung gemeint. Dies entspricht der abfallrechtlichen Definition der „Entsorgung“ in § 3 Abs. 22 KrWG als Verwertungs- und Beseitigungsverfahren einschließlich ihrer Vorbereitung. § 7 Abs. 2 Satz 1 KrWG bestimmt, dass die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet sind, ihre Abfälle zu verwerten; die Verwertung von Abfällen hat gemäß Satz 2 der Vorschrift Vorrang vor deren Beseitigung. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist. § 17 KrWG regelt die Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Wenn das aufgeschüttete Material durch den Rückbau – also nach Erfüllung der in Ziffer I. auferlegten Verpflichtung – entfernt ist, stellt es Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar. Nach dieser Vorschrift sind Abfälle im Sinne des KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach dem Rückbau des Weges entsprechend Ziffer I. der Ordnungsverfügung stellt das abgetragene Material einen Stoff dar, dessen sich der Antragsteller entledigt bzw. entledigen will. Dass das im Jahr 2019 aufgebrachte Material im Jahr 2015 als Boden der Klasse Z0 eingestuft worden ist, steht seiner Qualifizierung als Abfall entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entgegen. Die Einstufung des Bodens in die Einbauklassen Z0, Z1 und Z2 besagt nämlich lediglich etwas über die Belastung des Bodens, nicht aber über seine Eigenschaft als Abfall. Überdies sei angemerkt, dass der Antragsteller im Jahr 2022 lehmiges Material unbekannter Herkunft beigemischt hat und das aufgeschüttete Material mehrere Jahre lang mit schweren Motormaschinen befahren hat, so dass Zweifel bestehen, ob das Material auch zum Zeitpunkt des Rückbaus der Aufschüttung die Voraussetzungen der Einbauklasse Z0 erfüllen wird. Der Antragsteller ist nach Abtragung des aufgeschütteten Materials auch Abfallbesitzer im Sinne der Definition in § 3 Abs. 9 KrWG, da er die tatsächliche Sachherrschaft über das abgetragene Material innehat. Als Abfallbesitzer ist er gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Verwertung und Beseitigung der Abfälle verpflichtet. Die Anordnung des Antragsgegners, das aufgeschüttete und nach Erfüllung der Pflicht aus Ziffer I. wieder abgetragene Material zu entsorgen, ist erforderlich zur Konkretisierung dieser den Antragsteller aus § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG treffenden Verwertungs- oder Beseitigungspflicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller die Ansicht vertritt, das aufgeschüttete Material stelle aufgrund der Einstufung in die Einbaukategorie „Z0“ keinen Abfall dar. Der Antragsgegner hat schließlich sein Ermessen erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung folgt aus ihrem Zusammenhang mit der sofort vollziehbaren Verpflichtung aus Ziffer I.: Wird die Aufschüttung zurückgebaut, so besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass auch die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung zeitnah nach dem Rückbau vorgenommen wird. 3. Auch die Anordnung in Ziffer III. der Ordnungsverfügung, die Belege der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung vorzulegen, lässt sich als Annex zu der in Ziffer II. getroffenen Regelung auf § 62 KrWG stützen und erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Zur weiteren Interessenabwägung gilt das soeben hinsichtlich Ziffer II. der Ordnungsverfügung Gesagte. 4. Schließlich erweist sich die Anordnung in Ziffer IV. der Ordnungsverfügung, die nach Ziffer I. geräumte Fläche mit einer geeigneten zertifizierten Regiosaatgutmischung einzusäen, bei summarischer Prüfung als (offensichtlich) rechtmäßig. Auch die weitere Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Offenbleiben kann wiederum, ob als Ermächtigungsgrundlage § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG oder – wie vom Antragsgegner angewendet – § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG NRW heranzuziehen sind. Der Antragsgegner hat nämlich in jedem Fall als Rechtsfolge der oben dargestellten naturschutzrechtlichen Verstöße ermessensgerecht das Einsäen der nach Ziffer I. geräumten Fläche mit einer geeigneten zertifizierten Regiosaatgutmischung angeordnet. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die angegriffene Verfügung zur Wiederherstellung eines den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes bzw. Landschaftsschutzgebietes entsprechenden Zustandes geeignet. Sein Einwand, die vom Antragsgegner geforderte artenreiche und mit hochwertigen Flügelkräutern veredelte Saatgutmischung habe keine Aussicht auf vegetativen Erfolg bzw. die enthaltenen Blühkräuter hätten keine Chance auf Wachstum und Saatreife, bleibt – insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Einsaat einer Regio saatgutmischung [Hervorhebung durch die Kammer] angeordnet worden ist –, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Überdies hat der Antragsgegner gerade nicht die Anwendung einer konkreten, sondern lediglich einer „geeigneten“ zertifizierten Regiosaatgutmischung aus der Herkunftsregion UG 7 gefordert. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1.6.2023 ausgeführt hat, sind für die Herkunftsregion UG 7 im Handel verschiedene regionale Saatgutmischungen erhältlich, die unterschiedlichen standörtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen angepasst sind, etwa die Regiosaatgutmischung Böschung, Fettwiese und/oder Grundmischung. Dass für die betroffene Fläche keine der im Handel erhältlichen zertifizierten Regiosaatgutmischungen geeignet ist, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargetan. Auch der Einwand des Antragstellers, die von ihm gehaltenen schottischen Hochlandrinder würden die keimende Saat sogleich verzehren, führt nicht zur Ungeeignetheit der angeordneten Maßnahme; es obliegt dem Antragsteller, im Einklang mit den Vorgaben des LP 00 bei der Bewirtschaftung der Flächen die Maßnahmen zu unterlassen, die einen Erfolg der Einsaat gefährden könnten. Wie der Antragsgegner auf S. 7 des angefochtenen Bescheides ausgeführt hat, ist die Anordnung der Einsaat auch erforderlich, um einen den Schutzzwecken des Naturschutzgebietes bzw. Landschaftsschutzgebietes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Diese Erwägungen hat der Antragsgegner auf Seite 8 der Antragserwiderung vom 1.6.2023 zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO dahin ergänzt, dass die Einsaat gegenüber einer Selbstbegrünung den Vorteil habe, zu einer schnelleren Begrünung der nach erfolgtem Rückbau vegetationsfreien Böschung zu führen. Dies sei aus Gründen des Erosionsschutzes sinnvoll. Überdies könne eine Selbstbegrünung aufgrund der Siedlungsnähe unerwünschte, nicht lokaltypische Pflanzenbestände zur Folge haben. Diese Erwägungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegentritt, lassen keine Ermessensfehler erkennen und ermöglichen eine zeitnahe Wiederherstellung der Fläche nach dem Rückbau des angelegten Weges. Schließlich hat der Antragsgegner auch ermessensgerecht gerade die Verwendung einer Regio saatgutmischung [Hervorhebung durch die Kammer] gefordert. Die Anordnung soll ausweislich der mit Schriftsatz vom 1.6.2023 vorgebrachten weiteren Begründung vermeiden, dass entgegen der Vorgaben des § 40 Abs. 1 BNatSchG andere, nicht gebietseigene Saatgutmischungen verwendet werden. Erweist sich Ziffer IV der Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung demnach als rechtmäßig, so fällt auch die zusätzlich vorzunehmende Interessenabwägung in der konkreten Situation zu Lasten des Antragstellers aus. Die möglichst zeitnahe Wiederherstellung der betroffenen Fläche mildert die negativen Auswirkungen der Aufschüttung auf Natur und Landschaft ab. Auf Seiten des Antragstellers führt sie nicht zu irreparablen Schäden und dürfte auch keine untragbaren Kosten verursachen. II. Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer V. der Ordnungsverfügung sind ebenfalls (offensichtlich) rechtmäßig und finden ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Androhungen sind gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW schriftlich erfolgt und beziehen sich entsprechend den Anforderungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich das Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, in einer bestimmten Höhe, § 63 Abs. 5 VwVG NRW, nämlich 1.000,00 €, 500,00 €, 200,00 € bzw. 250,00 €. Schließlich ist dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW zur Erfüllung der Verpflichtungen – hier in den Grundverwaltungsakten – eine angemessene Frist bestimmt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Festsetzung des Streitwerts orientiert sich die Kammer an den Ziffern 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (hier: sog. Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 €, § 52 Abs. 2 GKG) und bleibt die Zwangsgeldandrohung für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.