Urteil
5 S 1916/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0426.5S1916.21.00
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Leitsätze
1. Nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens i.S.v. § 25 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG BW) ist Prüfungsgegenstand eines im Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens die Satzung in der Gestalt, die sie durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.(Rn.24)
2. Ein zu schützender Landschaftsteil i.S.v. § 29 Abs. 1 BNatSchG ist von der übrigen Landschaft hinreichend optisch abgrenzbar, wenn er hinsichtlich seiner Naturausstattung (hier: landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese) als von der umgebenden Landschaft (hier: landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftetes Ackerland) verschiedenes Einzelgebilde wahrgenommen werden kann.(Rn.38)
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Abschluss eines ergänzenden Verfahrens i.S.v. § 25 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG BW) ist Prüfungsgegenstand eines im Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens die Satzung in der Gestalt, die sie durch das ergänzende Verfahren gefunden hat.(Rn.24) 2. Ein zu schützender Landschaftsteil i.S.v. § 29 Abs. 1 BNatSchG ist von der übrigen Landschaft hinreichend optisch abgrenzbar, wenn er hinsichtlich seiner Naturausstattung (hier: landwirtschaftlich extensiv genutzte Mähwiese) als von der umgebenden Landschaft (hier: landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftetes Ackerland) verschiedenes Einzelgebilde wahrgenommen werden kann.(Rn.38) Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt insgesamt ohne Erfolg. A. Im Hauptantrag ist der Normenkontrollantrag zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. 1. Die angegriffene Satzung vom 27. Juli 2021 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO tauglicher Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens. Denn die Antragsgegnerin hat von der in § 25 Abs. 2 NatSchG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen und die - geheilte - Satzung sodann rückwirkend erneut in Kraft zu setzen. § 25 Abs. 2 NatSchG ist dem § 214 Abs. 4 BauGB nachgebildet. Für den Geltungsbereich dieser Vorschrift ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt, der sich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt, während der ursprüngliche Plan nicht mehr existiert (BVerwG, Urteil vom 29.6.2021 - 4 CN 8.19 - juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 18.2.2021 - 4 CN 5.19 - juris Rn. 28). Im vorliegenden Fall gilt nichts Anderes. Prozessual hat dies zur Konsequenz, dass Prüfungsgegenstand des im Zeitpunkt der Durchführung des ergänzenden Verfahrens bereits anhängigen Normenkontrollverfahrens nur noch die Satzung in der Gestalt ist, die sie durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Denn die Antragstellerin hat auf die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht mit einer verfahrensbeendigenden Erklärung reagiert und damit in der Sache signalisiert, dass sich ihr Abwehrwille auf die ergänzte und neu bekanntgemachte Satzung bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.2022 - 5 S 1940/20 - juris Rn. 30). 2. Der so verstandene Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. a) Als Eigentümerin von im Satzungsgebiet liegenden und damit von den Einschränkungen des § 4 der Satzung unmittelbar betroffenen Grundstücken steht ihr ohne Weiteres eine Antragsbefugnis zu, weil sie in ihren Eigentümerrechten verletzt sein kann (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). b) Die Antragstellerin hat ihren Normenkontrollantrag rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof gestellt. Schon die ursprüngliche Satzung vom 26. Mai 2020 wurde innerhalb dieser Frist angegriffen. Zudem löste die erneute ortsübliche Bekanntmachung der Satzung auf der Homepage der Antragsgegnerin (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GemO i.V.m. § 1 DVOGemO und § 1 der Satzung der Stadt Emmendingen) am 24. August 2021 auch den Lauf der Antragsfrist neu aus. Denn die Satzung wurde hier nicht, z.B. wegen eines Ausfertigungs- oder Bekanntmachungsmangels, in unveränderter Form und lediglich deklaratorisch neu bekanntgemacht mit der Konsequenz, dass keine neue Frist in Lauf gesetzt wird (Schmidt in Eyermann, 14. Auflage, § 47 Rn. 74; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage, § 47 Rn. 83). Vielmehr traf die Antragsgegnerin auf Basis eines erneut durchgeführten Beteiligungsverfahrens eine erneute Abwägungsentscheidung. In einem solchen Fall läuft die Antragsfrist trotz inhaltlich unveränderter Satzungsbestimmungen mit der Neubekanntmachung von neuem (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1129/10 - juris Rn. 36; Schenke, a.a.O.). Innerhalb der ab dem 24. August 2021 laufenden einjährigen Antragfrist hat die Antragstellerin den Satzungsbeschluss vom 27. Juli 2021 mit Schriftsatz vom 31. August 2021 wirksam in das bereits laufende Normenkontrollverfahren einbezogen. c) Der Antragstellerin steht ein Rechtsschutzinteresse daran zu, die Satzung gemäß dem gestellten Antrag insgesamt, also hinsichtlich des gesamten Satzungsgebietes, für unwirksam zu erklären und nicht nur beschränkt auf die Einbeziehung ihrer Grundstücke. Maßgebend ist insoweit, ob die Satzung teilbar ist oder nicht. Für eine Teilbarkeit spricht auf den ersten Blick, dass die Grundstücke der Antragstellerin am westlichen Rand des Satzungsgebiets liegen und der Senat dies jedenfalls bei Landschaftsschutzverordnungen hat ausreichen lassen, um die betroffenen Grundstückseigentümer auf eine Teilanfechtung zu verweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.1996 - 5 S 432/96 -, juris Rn. 19 und Urteil vom 4.5.2006 - 5 S 564/05 -, juris Rn. 15). Allerdings ist Schutzgegenstand einer Landschaftsschutzverordnung die Fläche einer gesamten Landschaft, deren Schutzwürdigkeit im Zweifel nicht von der Einbeziehung einzelner Randgrundstücke abhängt. Bei einer Satzung nach § 29 BNatSchG ist dies anders. Sie dient nicht dem Flächen-, sondern dem Objektschutz, weshalb schutzwürdige Objekte, wenn sie flächenmäßig abgegrenzt sind, individualisierbar aus der Landschaft hervorgehen müssen (dazu im Einzelnen s.u.). Da die Antragsgegnerin die Individualisierbarkeit des in Rede stehenden Schutzgegenstands hier maßgeblich mit dem Verlauf der Neubronnstraße im Westen des Satzungsgebietes begründet, sind die östlich davon gelegenen Grundstücke der Antragstellerin mithin konstitutiv für die Abgrenzung des gesamten Satzungsgebiets und nicht abtrennbar. II. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. 1. Es liegen keine Verfahrensfehler vor. a) § 22 Abs. 2 BNatSchG bestimmt, dass Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Regelungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft sich nach Landesrecht richten. Hierzu regelt § 23 NatSchG in den Absätzen 6 und 8, dass die Erklärung zum geschützten Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG durch Satzung der Gemeinde erfolgt, in deren Gebiet der Schutzgegenstand liegt. Zu Recht wurde die Verordnung daher von der Stadt Emmendingen erlassen, denn diese Gemeinde ist nach den Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 BNatSchG und § 23 Abs. 6 NatSchG kraft landesrechtlicher Aufgabenübertragung dafür zuständig, die in ihrem Gemeindegebiet liegende Fläche „Haselwald-Spitzmatten“ zum geschützten Landschaftsbestandteil zu erklären. Der Vortrag der Antragstellerin, die Voraussetzungen des § 29 BNatSchG lägen nicht vor, weshalb das Satzungsgebiet allenfalls durch Rechtsverordnung der unteren Naturschutzbehörde als Landschaftsschutzgebiet hätte unter Schutz gestellt werden können, ändern hieran nichts. Denn selbst wenn die Rechtsansicht der Antragstellerin zuträfe, wäre die angefochtene Satzung zwar in materiell-rechtlicher Hinsicht, nicht aber wegen fehlender Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtswidrig. b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG i.V.m § 24 Abs. 10 und § 24 Abs. 1 bis 3, 5, 6 und 9 NatSchG (über die Beteiligung der Gemeinden, Behörden, Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände gem. § 24 Abs. 1 NatSchG, über die Beschreibung und Bezeichnung des Satzungsgebiets und über die Anhörung der betroffenen Eigentümer) ist nicht zu erkennen. Auch die Antragstellerin rügt solche Fehler - mit Ausnahme der bereits erwähnten Zuständigkeitsfrage - gegenüber der Satzung vom 27. Juli 2021 ausdrücklich nicht. Sie wären ohnehin nach § 25 Abs. 1 NatSchG unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat solche Fehler nicht innerhalb eines Jahres seit der - am 24. August 2021 erfolgten - Bekanntgabe der Satzung gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht. 2. Die Satzung vom 27. Juli 2021 ist auch materiell-rechtlich mit höherrangigem Recht vereinbar. a) Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gedeckt. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG können Teile von Natur und Landschaft als geschützter Landschaftsteil geschützt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNatSchG regelt, dass die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung erfolgt und welchen Inhalt diese Erklärung hat. § 29 BNatSchG enthält materiell-rechtliche Vorgaben für die Unterschutzstellung. Sämtliche dieser Anforderungen sind hier erfüllt. aa) Eine dem § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG entsprechende Erklärung liegt hier vor. Denn die am 27. Juli 2021 beschlossene Satzung enthält jeweils hinreichend bestimmte Regelungen zum Schutzgegenstand (§ 1), zum Schutzzweck (§ 2), zu den notwendigen Geboten und Verboten zur Erreichung des Schutzzwecks (§ 4) und zu den erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (§ 6). bb) § 29 Abs. 1 BNatSchG verlangt zunächst das Vorliegen eines rechtsverbindlich festgesetzten Teils von Natur und Landschaft als eines geschützten Landschaftsbestandteils. (1) Zwar handelt es sich bei einem „geschützten Landschaftsbestandteil“ nicht um eine Kategorie des Flächen- sondern des Objektschutzes, weshalb Gebiete im Grundsatz nicht als geschützte Landschaftsteile unter Schutz gestellt werden dürfen. Da geschützte Landschaftsbestandteile aber zugleich „Teile von Natur und Landschaft“ sind, können auch Einzelgebilde der Natur wie Raine, Alleen, Wallhecken oder Tümpel trotz ihrer Flächenhaftigkeit als Landschaftsbestandteil nach § 29 BNatSchG geschützt werden. Maßgeblich ist hierbei, dass die zu schützenden flächenhaften Objekte nicht schon selbst eine „Landschaft“ bilden, sondern als Naturgesamtheit lediglich Teil der Landschaft sind, mithin optisch erkennbar als von der Umgebung abgrenzbare Einzelgebilde wahrgenommen werden können. Dies entscheidet sich anhand der konkreten Situation vor Ort, wobei in Bezug auf die Flächengröße des Landschaftsbestandteils keine fixen Einzelgrößen existieren. Denn anders etwa als § 28 BNatSchG für Naturdenkmäler („bis 5 Hektar“) sieht § 29 BNatSchG keine Flächenbegrenzung vor. Daher steht es einer Unterschutzstellung nach § 29 BNatSchG nicht grundsätzlich entgegen, wenn ein Schutzobjekt eine größere Fläche einnimmt (BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1995 - 4 NB 8.95 - juris Rn. 7 und vom 13.6.2019 - 4 BN 2.19 - juris Rn. 2; Urteil vom 21.12.2017 - 4 CN 8.16 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage, § 29 Rn. 6 und 7; Meßerschmitt, BNatSchG, § 29 Rn. 30 und 31; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, § 29 Rn. 8). Die mithin entscheidende optische Abgrenzbarkeit eines flächenhaften Schutzobjektes richtet sich nach dem Standpunkt eines gegenüber den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. Rn. 7). Als Abgrenzungskriterien kommen Besonderheiten in der Topographie, unterschiedliche Farbstrukturen und Zusammensetzung der Flora, gut erkennbare Wuchshöhen oder sonstige optisch eindeutige, sich aus der Naturausstattung ergebende Unterscheidungsmerkmale in Betracht, wozu auch gehören kann, dass ein Landschaftsteil weitgehend nur aus einer Gattung besteht und von dieser geprägt wird (Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O. Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 28.7.2016 - 14 N 15.1870 - juris Rn. 105). Hier ist das Satzungsgebiet als Landschaftsteil von der übrigen Landschaft hinreichend optisch erkennbar, weshalb es als abgrenzbares Einzelgebilde wahrgenommen werden kann. Dies ergibt sich schon aus dem Plan „Anlage gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung“ (BA Bl. 535), zudem aber aus dem Luftbild auf Blatt 509 der Behördenakte und aus den im Augenscheinstermin getroffenen Feststellungen, insbesondere den am 13. März 2023 gefertigten Lichtbildern. Im Norden wird das Satzungsgebiet optisch eindeutig vom Lauf des Brettenbachs begrenzt, dessen beide Ufer von hohen Bäumen umsäumt werden (Lichtbilder Nr. 3 und 8). Nördlich davon befindet sich das Klinikgelände mit zahlreichen Gebäuden. Im Westen endet das Satzungsgebiet optisch ebenso eindeutig am Verlauf der Neubronnstraße. Auch entlang dieser Straße stehen hohe Bäume. Westlich davon ändert sich die Nutzung; dort befindet sich das Schulgelände des Goethe-Gymnasiums mit zugehörigen Sportflächen. Der Umstand, dass sich nördlich des Schulgeländes auf der Westseite der Neubronnstraße (Grundstück Flst.-Nr. 671/2) ebenso wie im Satzungsgebiet selbst eine Mähwiese mit einer verinselten Baum- bzw. Gesträuchgruppe befindet, ändert an der Zäsurwirkung der Neubronnstraße nichts. Denn der zwischen der Mähwiese (Flst.-Nr. 671/2) und dem Satzungsgebiet gelegene Parkplatz der Klinik für Psychiatrie trennt die beiden Bereiche deutlich (vgl. Lichtbilder Nr. 1, 4 und 5). Im Süden endet das Plangebiet optisch eindeutig an der in der Landschaft deutlich wahrnehmbaren Bahntrasse (vgl. Lichtbild Nr. 38). Südlich dieser Trasse befindet sich Gewerbe- und Wohnbebauung. Auch nach Osten hin ist das Satzungsgebiet eindeutig abgegrenzt. Zwar schließt sich dort an die unter Schutz gestellte Fläche ebenfalls eine offene Außenbereichsfläche an und fehlen entlang der Gebietsgrenze wahrnehmbare Landmarken oder topographische Besonderheiten; allerdings ändert sich dort die Bodennutzung und infolgedessen die Naturausstattung der Außenbereichsflächen. Während im Satzungsgebiet extensiv bewirtschaftete Magerwiesen („magere Flachlandwiesen“) liegen mit vereinzelten Gehölz- und Heckeninseln (Lichtbilder 2, 6, 7, 8, 10 bis 15, 33 und 34) sowie - auf Flst.-Nr. 760/1 und 384 im östlichen Teil des Satzungsgebiets - ebenfalls extensiv bewirtschaftete Laubholzbaumreihen mit Eschen und Elsbeeren auf der Magerwiesenfläche (Lichtbilder 10, 11, 12, 13, 33 und 34 und Karte 6 „Vegetation/Biotope gemäß LUBW“), wird die östlich angrenzende, außerhalb des Satzungsgebiets liegende Fläche landwirtschaftlich intensiv bewirtschaftet und als Ackerfläche genutzt (Lichtbilder 16, 17, 18, 20 bis 32). Entlang der Ostgrenze des Satzungsgebietes wird diese unterschiedliche Bodennutzung durch den am Ostrand des Grundstücks Flst.-Nr. 760/1 befindlichen, nach den Feststellungen vor Ort zwischen 5 und 10 m breiten Gehölzriegel (Lichtbilder Nr. 16, 17, 19, 20, 21) und die - entlang des weiteren Verlaufs der Ostgrenze des Flst.-Nr. 760/1 nach Süden hin vorhandenen - Gehölzgruppen (Lichtbilder 28 und 29) markant hervorgehoben. Die Nutzungsabgrenzung ist besonders deutlich auf den Lichtbildern Nr. 16 (Nordostecke des Satzungsgebiets Richtung Südwesten) und Nr. 31 (Südostecke des Satzungsgebiets Richtung Nordosten) zu erkennen. Dies hat zur Folge, dass das Satzungsgebiet - auch im Bereich der mit Eschen und Elsbeeren bestandenen Teilfläche - optisch als einheitliche, dem Gattungstyp Magerwiese zugehörige extensiv bewirtschaftete Grünfläche wahrgenommen wird und sich insoweit von dem östlich anschließenden Landschaftsteil signifikant unterscheidet. Für eine hinreichende optische Abgrenzbarkeit reicht dies aus. Dagegen ist der aus dem Plan „Anlage gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung“ zu entnehmende Umstand, dass sich auch die Grundstücksgröße ändert - große Grundstücksflächen im Satzungsgebiet, kleinparzellierte Flurstücke östlich davon - für die Abgrenzung für sich genommen irrelevant, da die Grundstücksgröße (anders als die Bewirtschaftungsart) in der Landschaft nicht optisch erkennbar ist. Verfügt das Satzungsgebiet wie ausgeführt auf seiner gesamten Fläche im Unterschied zur bebauten und unbebauten Umgebung über eine einheitliche Naturausstattung als extensiv bewirtschaftete Magerwiese, so fällt es hier nicht entscheidungserheblich ins Gewicht, dass die als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellte Gesamtfläche mit 17 ha recht groß ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat es selbst bei der Unterschutzstellung einer 130 ha großen Fläche abgelehnt, die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, ob Höchstmaße eines Objektschutzes hier überschritten sind und auch bei einer solchen Flächengröße auf die Abgrenzbarkeit im Einzelfall abgestellt (BVerwG, Beschluss vom 13.6.2019 - 4 BN 2.19 - juris Rn. 2). Eine solche ist hier - wie ausgeführt - gegeben. (2) Das Satzungsgebiet weist ferner das erforderliche Mindestmaß an Naturhaftigkeit auf. Denn nicht nur natürlich gewachsene, von Menschenhand nicht oder wenig berührte Natur, sondern auch anthropogen veränderte Landschafts-elemente können Schutzgegenstand nach § 29 BNatSchG sein, sofern sie inzwischen so sehr mit der Natur verbunden sind, dass sie als Teil von Natur und Landschaft erscheinen (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 18.6.1998 - 10 A 816/96 - juris Rn. 54; OVG Saarland, Urteil vom 12.2.2012 - 2 C 320/11 - juris Rn. 38; Meßerschmidt a.a.O. Rn. 33). Dies ist bei einer extensiv bewirtschafteten Magerwiese, die ihrerseits einen Lebensraumtyp für bestimmte Tier- und Pflanzenarten bildet, offensichtlich der Fall. Der Umstand, dass sich auf dem östlichen Bereich der Grundstücke Flst.-Nr. 760/1 und 384 planvoll angelegte Laubbaumreihen (Eschen und Elsbeeren) befinden, welche Teil einer Baumsamengewinnungsanlage der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg sind, ändert an der Naturhaftigkeit der Fläche nichts. Denn der Betrieb einer solchen Plantage macht die Grundstücksfläche - anders als etwa im Falle einer Baumschule - nicht zu einer Gewerbefläche, die auf eine landschaftsfremde Nutzung angelegt ist. cc) § 29 BNatSchG verlangt als weitere Tatbestandsvoraussetzung, dass der besondere Schutz des festgesetzten Teils von Natur und Landschaft erforderlich ist, um einen der in § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG genannten Schutzziele zu erreichen. (1) Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Unterschutzstellung der Fläche „Haselwald-Spitzmatten“ hier allein das in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genannte Schutzziel der „Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts“. (aa) Dies ergibt sich aus § 3 der Satzung. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 unmissverständlich bestimmt, dass der geschützte Landschaftsbestandteil („Haselwald-Spitzmatten“) der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Kaltluftzufuhr dient. Damit wird exakt der in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG genannte Schutzzweck beschrieben, denn auch die gesondert erwähnte Kaltluftzufuhr bezieht sich auf die Erhaltung des Naturhaushalts unter dem Aspekt Klima und Luft (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und damit auf § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Dieser Schutzzweck wird auch in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung nochmals an prominenter Stelle unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut erwähnt, sowie in § 3 Abs. 2 Satz 5 der Satzung („Im Speziellen gilt es…“) weiter im Detail beschrieben. (bb) Dagegen vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit der Unterschutzstellung des Gebietes „Haselwald-Spitzmatten“ auch den Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG („Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes“) verfolgt. Zwar erwähnt § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung den Erhalt einer (…) „Landschafts- und Naturstruktur“ und könnte dies nahelegen - so der Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 -, dass zumindest auch eine bestimmte „Gliederung“ von Natur und Landschaft geschützt werden soll. Dagegen spricht aber die oben unter (aa) erwähnte, prominente Inbezugnahme des Schutzzwecks aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG, dem die Unterschutzstellung einer Fläche auch mit Blick auf deren „qualitativ herausragende Landschafts- und Naturstruktur“ dienen kann. Entscheidend gegen die Heranziehung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG spricht jedoch, dass es der Antragsgegnerin ersichtlich nicht um den Schutz des Orts- oder Landschaftsbildes geht, denn diese Bezugspunkte der Unterschutzstellung werden im Satzungstext nicht genannt. Zudem stellt § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung primär auf den Erhalt einer „qualitativ herausragenden“ Fläche ab, was wiederum einen Bezug zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG herstellt und nicht etwaige Auswirkungen der Fläche auf das Orts- und Landschaftsbild in den Blick nimmt. Der Umstand, dass das Orts- und Landschaftsbild in der dem Gemeinderat vorgelegten Drucksache Nr. 0487/21 erwähnt wird, ist irrelevant. Denn allein der Inhalt der Schutzerklärung ist konstitutiv für das Entstehen des geschützten Gebiets (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Auflage § 22 Rn. 15). Auf Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien zum Schutzzweck kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Zwar können diese bei der Auslegung des Umfangs der Schutzerklärung ergänzend herangezogen werden. Hierfür ist aber dann kein Raum mehr, wenn die Schutzerklärung selbst - wie hier - eindeutig ist. (cc) Auch den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Schutzzweck der „Abwehr schädlicher Einwirkungen“ verfolgt die Antragsgegnerin hier nicht. Denn dieser zielt darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG abzuwehren (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 29 Rn. 18 m.w.N.). Darum geht es der Antragsgegnerin ersichtlich nicht; denn weder der Satzungstext selbst noch die Drucksache Nr. 0487/21 noch die Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 geben in diese Richtung irgendwelche Anhaltpunkte. Zudem lässt sich die Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung („Schädliche Einwirkungen sollen abgewehrt werden“) vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung (dazu s.o.) zwanglos auch so verstehen, dass damit Einwirkungen auf das Schutzgebiet abgewehrt werden sollen, welche auf dessen Veränderung abzielen und damit dem Naturhaushalt schaden. (dd) Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Unterschutzstellung des Gebietes „Haselwald-Spitzmatten“ auch nicht den Schutzzweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG („wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier und Pflanzenarten“). Denn im Satzungstext werden solche „bestimmte“ Tier- und Pflanzenarten nicht genannt; auch in der Drucksache 0487/21 findet sich hierzu nichts. Dort wird im Zusammenhang mit der Erwähnung wildlebender Tier- und Pflanzenarten vielmehr auf die Bedeutung der Magerwiesen als Biotoptyp abgestellt, was nahelegt, dass es der Antragsgegnerin mit der Formulierung „wildlebende Tier und Pflanzenarten“ um die Flora und Fauna geht, die in diesem Lebensraum typischerweise vorkommt. Dann aber dient die Unterschutzstellung des Gebiets auch insoweit ausschließlich dem Schutzzweck aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Dafür spricht im Übrigen, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung („Er - gemeint ist der geschützte Landschaftsbestandteil - ist Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten“) als bloße Bestandsaufnahme in Zusammenhang mit dem vorstehenden, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG betreffenden Schutzzweck formuliert ist. Auch § 3 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG („bedeutende Lebensstätten wildlebender Tier und Pflanzenarten sollen geschützt werden“), welcher den Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG in dem entscheidenden Punkt („bestimmte“ Tier und Pflanzenarten) nicht in Bezug nimmt, lässt sich zwanglos so verstehen, dass die in den Magerwiesen des Satzungsgebietes typischerweise vorkommenden Tier- und Pflanzenarten als Bestandteil des Naturhaushalts und damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG geschützt werden sollen. ee) Schließlich wird die Unterschutzstellung des Satzungsgebietes auch nicht von § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG getragen. Nach dieser Vorschrift kann zwar über § 29 Abs. 1 BNatSchG hinaus bei geschützten Landschaftsbestandteilen ein besonderer Schutz erforderlich sein zur Sicherung von Flächen für die Naherholung. Aus der Formulierung in § 3 Abs. 2 Satz 4 der Satzung, wonach der Schutz als Landschaftsbestandteil hier insbesondere zum Erhalt einer qualitativ herausragenden Landschafts- und Naturstruktur „für die Einwohner der Stadt“ erfolge, ergibt sich aber nicht hinreichend deutlich, dass es der Antragsgegnerin bei der Unterschutzstellung um den Aspekt der Naherholung geht. Dies wird bestätigt durch deren Angaben in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023. Ihr Prozessbevollmächtigter hat dort nachvollziehbar ausgeführt, dass die für die Naherholung in Betracht kommenden Wege rund um das Gebiet „Haselwald-Spitzmatten“ nicht zum Satzungsgebiet gehörten und die Satzungsfläche selbst gerade nicht als Naherholungsfläche genutzt und zu diesem Zweck betreten werden solle. (2) Die Unterschutzstellung ist hier zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) auch gerechtfertigt. (aa) Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung und Sitzungsvorlage 0487/21, Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen, S. 5), dass die Unterschutzstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts dient. Denn hierfür reicht es bereits aus, dass von der unter Schutz gestellten Fläche positive Wirkungen auf den Naturhaushalt ausgehen (NdsOVG, Urteil vom 17.12.2014 - 4 KN 28.13 - juris Rn. 21), wobei der Naturhaushalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen umfasst. (aaa) Hier ist offensichtlich, dass die Unterschutzstellung der mageren Flachlandmähwiesen solche Wirkungen in Bezug auf das Naturgut Tiere hat. Denn im Untersuchungsgebiet (Gutachten vom 14. Dezember 2016, S. 4, BA Bl. 329), welches das gesamte Satzungsgebiet und die östlich daran anschließende Ackerflächen einschließlich eines „Pufferradius“ umfasst, wurden von Dipl.-Biologe B... im Jahre 2016 insgesamt 88 Vogelarten, 3 Reptilienarten, 115 Schmetterlingsarten, 15 Heuschreckenarten und 134 Totholzkäferarten nachgewiesen. Hohe Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Umstand zu, dass bei den Heuschrecken und Totholzkäfern auch Rote-Liste-Arten gefunden wurden, wobei der Gutachter es für bemerkenswert hält, dass bei den Totholzkäfern auch „hochrangige Rote-Listen Arten“ und „Urwaldreliktarten“ nachgewiesen werden konnten (BA Bl. 331). Da die genannten Tierarten entweder im Satzungsgebiet selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung vorkommen (zu den Vogelarten siehe Karte 2 zum Gutachten, GA; zur Haselmaus, zu den Eidechsenarten und den Reptilien Karte 3 zum Gutachten, GA; zum Großen Feuerfalter Karte 4 zum Gutachten, GA; zu den Höhlen- und Totholzbäumen als Habitatbäume von Totholzkäfern, Fledermäusen und Spechten Karte „Höhlen- und Totholzbäume“ im Gutachten, GA) und die Satzungsfläche zudem ein hohes Lebensraumpotential für Brutvögel (vgl. Karte 1 zum Gutachten, GA) und den Großen Feuerfalter (vgl. Karte 4 zum Gutachten, GA) aufweist, ist es entgegen dem Antragstellervortrag unerheblich, dass die Antragsgegnerin die ausweislich Anlage 4 zur Satzung (BA Bl. 509) innerhalb der Satzungsfläche liegenden kleinen Einzelobjekte (Baumgruppe 4520, Einzelbaum 4530, völlig versiegelte Fläche 60.21, Allee (45.11), Feldhecken (41.20) und Feldgehölze 41.20)) nicht gesondert auf ihre Schutzwürdigkeit untersucht hat. Für die von Bauwerken bestandene Fläche (60.10) gilt dies schon deshalb, weil sie nicht in das Satzungsgebiet einbezogen wurde. Anders als die Antragstellerin meint, musste die Antragsgegnerin auch keine gesonderte Untersuchung dazu anstellen, weshalb die einzelnen Teilflächen in ihrer Gesamtheit ein einziger geschützter Landschaftsbestandteil sein sollen. Denn nach den Feststellungen des Gutachters sind mit Blick auf faunistische Vorkommen gerade auch die einzelnen Teilflächen schutzbedürftig. Dies rechtfertigt die Unterschutzstellung des gesamten Satzungsgebiets. In Bezug auf die Teilflächen C und B (vgl. das Lichtbild 1 auf S. 4 des Gutachtens) ergibt sich dies schon daraus, dass dort eine Magerwiese mittlerer Standorte existiert, die dem FFH-Lebensraumtyp 6510 (Magere Flachland-Mähwiese) i.S.v. Anhang I der Richtlinie 92/43//EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) entspricht. Als FFH-Lebenraumtyp genießen die Teilflächen C und B damit den Schutz des § 30 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG als gesetzlich geschütztes Biotop und sind schon deshalb geeignet, einen positiven Beitrag zum Schutz der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in dem Gebiet zu leisten. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung fallen diese Flächen nicht wegen des Biotopschutzes aus dem Kreis möglicher Schutzflächen heraus. Denn ein geschützter Landschaftsbestandteil kann auch in einem Gebiet mit naturschutzrechtlicher oder anderer Schutzausweisung liegen. In diesem Fall tritt der Schutz nach § 29 BNatSchG neben den bestehenden Schutz (BayVGH, Urteil vom 28.10.1994 - 9 N 87.03911 - NuR 1995, 287 f; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Auflage, § 29 Rn. 7; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage, § 29 Rn. 3 m.w.N.). Hinsichtlich der Teilfläche B - auf welcher die Grundstücke der Antragstellerin liegen - greift der gesetzliche Biotopschutz des § 30 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG zwar nicht, weil der Gutachter dort ausdrücklich eine Magerwiese „ohne Lebensraumtyp“ festgestellt hat (Gutachten S. 33 i.V.m. Karte 6 „Vegetation/Biotope gem. LUBW“). Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten, dass auch die Unterschutzstellung der Teilfläche B in vielfältiger Beziehung positive Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere hat. So genießen die auf dieser Teilfläche befindlichen Feldgehölze als FFH-Lebensraumtyp 41.10 den gesetzlichen Biotopschutz aus § 33 Abs. 1 Nr. 6 NatSchG, im Übrigen ist die Teilfläche B Brut- und Lebensraum des Zilpzalps (Gutachten S. 13), der Mönchsgrasmücke (Gutachten S. 14) des Sieglitz und des Distelfinks (Gutachten S. 15), der Zaun-eidechse (S. 19) sowie diverser Heuschreckenarten, insbesondere des Grünen Heupferds (Gutachten S. 23). Zudem ist die Teilfläche B als extensives, heterogen gemähtes Grünland Nahrungshabitat für den Rotmilan und den Schwarzmilan (Gutachten S. 28) sowie für Totholzkäfer, welche hierfür artenreiches Grünland im Umfeld der besonderen Totholzstrukturen benötigen (Gutachten S. 31). Schließlich ist (gerade auch) die Teilfläche B Lebensraum diverser Schmetterlingsarten, welche auf nicht oder allenfalls extensiv genutzte, ungedüngte Offenlandflächen angewiesen sind (Gutachten S. 21 und 29). (bbb) Die Unterschutzstellung hat hier - unter dem Aspekt der Kaltluftzufuhr für die Stadt Emmendingen - auch positive Wirkungen auf die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG genannten Naturgüter Luft und Klima. Diese Frage wurde ausweislich der vorliegenden Behördenakten im Unterschutzstellungsverfahren zwar nicht im Einzelnen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen geprüft. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 aber die Unterlage „Information zum Bürgerentscheid“ vorgelegt, welche zu den Gerichtsakten genommen wurde und von welcher dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin eine Kopie ausgehändigt wurde. Dort wird dargelegt, dass es sich bei der Naturfläche „Haselwald-Spitzmatten“ um ein Kaltluftentstehungsgebiet handele, welches als Grünkeil in die Stadt hineinrage. Durch Bahnlinie und Brettenbach bestünden Leitungsbahnen für Kalt- und Frischluft in die Stadt, weshalb aufgrund der Größe und Lage des Gebietes spürbare Auswirkungen auf das Stadtklima ausgingen. Diese Aussage nimmt Bezug auf einen Kartenausschnitt „Lufthygienische Ausgleichswirkung der Luftströmungen“ aus der Regionalen Klimaanalyse Südlicher Oberrhein (REKLISO) des Regionalverbands Südlicher Oberrhein. In der mündlichen Verhandlung konnte zusammen mit den Prozessvertretern der Beteiligten festgestellt werden, dass das Satzungsgebiet nach diesem Kartenausschnitt in einem Bereich „hoher Priorität“ für den Erhalt von Luftströmungen und damit für den Erhalt lokal wirksamer klimatischer Ausgleichsfunktionen liegt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde von keiner Seite erhoben. Auch der Senat hat keine Zweifel daran, dass dem Satzungsgebiet nach den - sachverständig erstellten - Ergebnissen von REKLISO die aufgezeigte Bedeutung zukommt. (bb) Die Unterschutzstellung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist hier auch erforderlich. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung wird verlangt, dass die Landschaftsbestandteile über ihre Schutzwürdigkeit hinaus auch des Schutzes bedürfen, wobei ein Schutzbedürfnis aber nicht erst anzunehmen ist, wenn dies zur Erreichung des Schutzzwecks unabweislich oder gar zwingend geboten erscheint. Vielmehr reicht schon eine abstrakte Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter aus und ist eine Schutzausweisung bereits dann erforderlich i.S.v. § 29 Abs. 1 BNatSchG, wenn dies zur Vermeidung einer solchen Gefährdung vernünftigerweise geboten ist (NdsOVG Urteil vom 17.12.2014 - 4 KN 28.13 - juris Rn. 22; BayVGH, Urteil vom 18.5.2017 - 14 N 15.1171 - juris Rn. 28). Hier liegt es auf der Hand, dass ohne die Festsetzung des Satzungsgebiets als geschützter Landschaftsbestandteil die abstrakte Gefahr bestünde, dass einzelne Grundeigentümer der unter Schutz gestellten Grundstücke - etwa zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung ihrer Flächen - Maßnahmen vornehmen, die mit einer Beseitigung der extensiv bewirtschafteten Magerwiesen einhergehen und damit die genannten Naturgüter beeinträchtigen. b) Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Normsetzungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Normsetzungsermessen ist geprägt durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzerinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite (BVerwG, Beschluss vom 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 17). aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Regelungen des Naturschutzes, welche die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (z.B. BVerwG, Beschluss vom 17.1.2000 - 6 BN 2.99 - juris Rn. 11; Urteil vom 18.6.1997 - BVerwG 6 C 3.97 - juris; Beschluss vom 18.7.1997 - BVerwG 4 BN 5.97 - juris). Aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich kein Anspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die dem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen (BVerfG, Beschluss vom 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 - juris Rn. 11). Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen vielmehr nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (BVerwG, Beschluss vom 17.1.2000, a.a.O.). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Aufhebung der Privatnützigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn dem Eigentümer über die formale Stellung hinaus keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr verbleibt (OVG Saarland, Urteil vom 25.6.2009 - 2 C 284/09 - juris Rn. 57 m.w.N.). bb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe verstößt die Unterschutzstellung der Grundstücke der Antragstellerin hier nicht gegen die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern hält sich im Rahmen dessen, was der Grundeigentümer im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums an Beschränkungen regelmäßig hinzunehmen hat. (1) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Nutzungen, welche die Antragstellerin im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eines Grundstückes bereits „ins Werk gesetzt“ und damit bestandsgeschützt ausgeübt hat (BVerwG, Urteil vom 24.6.1993 - 7 C 26.92 - juris Rn. 50). Denn die Grundstücke der Antragstellerin wurden bereits bisher nur extensiv als Wiesenflächen genutzt und bewirtschaftet. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten. In der mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 hat der Senat diese Frage nochmals angesprochen. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin ist der Darstellung, dass die Grundstücke bereits bislang nur extensiv als Wiesen genutzt werden, nicht entgegengetreten. Diese Nutzung ist aber weiterhin zulässig. Es ist nicht erkennbar, dass eines oder gar mehrere der in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung genannten Verbote die Antragstellerin in der Wahrnehmung bisheriger Nutzungsmöglichkeiten beschränken würde, zumal mit den genannten Schutzzielen vereinbare Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf den Grundstücken weiterhin zulässig sind (§ 6 der Satzung) und sie die Grundstücke zur Bewirtschaftung auch weiterhin betreten und befahren darf (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Daher kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch die Unterschutzstellung in ihrem bislang ausgeübten Eigentumsrecht unverhältnismäßig beeinträchtigt sein könnte. (2) Auch künftige - noch nicht realisierte - Nutzungen auf dem Grundstück werden durch die Einbeziehung in die Landschaftsschutzverordnung nicht in unzulässiger Weise unterbunden. Die Antragstellerin hat auch in diesem Zusammenhang nichts Substantiiertes vorgetragen, insbesondere nicht, dass sie konkret plant, das Grundstück zukünftig anders nutzen oder etwa bebauen zu wollen. B. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn seit dem Abschluss des ergänzenden Verfahrens bilden die ursprüngliche Satzung vom 26. Mai 2020 und die erneut beschlossene Satzung vom 27. Juli 2021 einen einheitlichen Regelungsgegenstand (s.o.), der bereits Gegenstand des Hauptantrages ist. Es ist nicht zu erkennen, welches Interesse die Antragstellerin daran haben könnte, dass der Satzungsbeschluss vom 26. Mai 2020 - welcher trotz des einheitlichen Regelungsgegenstandes ein formal eigenständiger Normsetzungsakt bleibt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 1129/10 - juris Rn. 35) - isoliert aufgehoben wird. Denn wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt, sind die Grundstücke der Antragstellerin jedenfalls aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 27. Juli 2021 bereits wirksam unter Schutz gestellt. Unabhängig davon wäre der Hilfsantrag auch unbegründet. Auf die Ausführungen unter A. II. 2., welche in Bezug auf die Satzung vom 26. Mai 2020 entsprechend gelten, wird verwiesen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 26. April 2023 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 29.2. i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur rechtsverbindlichen Festsetzung des geschützten Landschaftsteils „Haselwald-Spitzmatten“. Das rund 17 ha große Satzungsgebiet - der geschützte Landschaftsteil „Haselwald-Spitzmatten“ - befindet sich in der Aue des Brettenbachs im Südosten von Emmendingen. Es umfasst die Grundstücke Flst.-Nr. 384, 671/1, 694/1, 695, 696, 760/1 und 760/5 und wird im Norden durch den Brettenbach, im Westen durch die Neubronnstraße und im Süden durch die Bahnlinie der Rheintalbahn begrenzt. Im Osten geht es (an der Ostgrenze der Grundstücke Flst.-Nr. 760/1 und 384) in Offenlandflächen über. Nördlich, südlich und westlich des Satzungsgebiets befinden sich Siedlungsflächen, u.a. das jenseits des Brettenbaches gelegene Areal des Zentrums für Psychiatrie. Die Antragstellerin ist eine selbständige Stiftung und verfolgt u.a. den Zweck, die Psychiatrie zu fördern und bedürftige Patienten sowie Bewohner des Zen-trums für Psychiatrie Emmendingen zu unterstützen. Sie ist Eigentümerin der Grundstücke Flst-Nr. 694/1, 695, 696 und 760/5, welche im Geltungsbereich der Satzung und zugleich in der Nähe des Zentrums für Psychiatrie Emmendingen liegen. Die Grundstücke sind unbebaut und werden landwirtschaftlich als mit Stallmist gedüngtes Grünland genutzt. Auf der Fläche des Satzungsgebiets sollte ursprünglich ein Wohnbauvorhaben verwirklicht werden. In seinem am 14. Dezember 2016 gefertigten Gutachten zu artenschutzrechtlichen und eingriffsbezogenen Konflikten kam der von der Antragsgegnerin beauftragte Dipl.-Biologe B... aber zu dem Ergebnis, dass in dem – allerdings über das Satzungsgebiet in östlicher Richtung hinausgreifenden – Untersuchungsgebiet auf 9,66 ha der FFH-Lebensraumtyp „Magere Flachlandmähwiese“ LRT 6510 vorliege, der gesetzlich geschützt und von gemeinschaftlicher Bedeutung nach EU-Recht sei. Auf der Fläche befänden sich mehrere Biotope; außerdem seien zahlreiche Arten von Vögeln, Reptilien, Schmetterlingen, Heuschrecken und Totholzkäfern nachgewiesen, wobei die Funde von hochrangigen Rote-Liste-Arten und „Urwaldreliktarten“ der Artengruppe „Totholzkäfer“ bemerkenswert seien. Daraufhin führte die Antragsgegnerin auf Anstoß einer Bürgerinitiative ein Unterschutzstellungsverfahren nach § 29 BNatSchG durch. Im Rahmen dieses Verfahrens hörte die Antragsgegnerin die betroffenen Eigentümer sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche wesentlich berührt sein konnten, die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung, die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie den Landesnaturschutzverband an. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 erhielt auch die Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11. Februar 2020. In seiner Sitzung am 26. Mai 2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 4 GemO gemäß § 29 BNatSchG in Verbindung mit § 23 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG) die Satzung für den geschützten Landschaftsbestandteil „Haselwald-Spitzmatten“ in der Fassung vom 5. März 2020 in Verbindung mit dem Lageplan vom 5. März 2020. Die Satzung erklärt die aus dem Lageplan ersichtliche Fläche „Haselwald-Spitzmatten“ zum geschützten Landschaftsbestandteil (§§ 1 und 2). Als Schutzzweck ist in § 3 der Satzung angegeben: (1) Der geschützte Landschaftsbestandteil dient der Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Kaltluftzufuhr. Er ist Lebensstätte bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten. (2) Schutzzweck ist, die Natur in diesem Gebiet in ihrer vielfältigen Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und, soweit es zur Erhaltung bestimmter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, zu entwickeln. Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts soll hier dauerhaft erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden. Schädliche Einwirkungen sollen abgewehrt und bedeutende Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten geschützt werden. Der Schutz als Landschaftsbestandteil erfolgt insbesondere zum Erhalt einer örtlich qualitativ herausragenden Landschafts- und Naturstruktur für die Einwohner der Stadt. Im Speziellen gilt es, die auf der Fläche bereits vorhandenen Biotope und die Magerwiese und die zugehörigen standortheimischen Lebensgemeinschaften der Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu schützen und zu entwickeln. Neben dem Schutz der Flora und Fauna ist dieses Gebiet eine wichtige Kaltluftschneise zur Durchlüftung der angrenzenden Quartiere und daher wichtig zur Verbesserung des Stadtklimas. § 4 Abs. 1 der Satzung verbietet alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen könnten; § 5 umschreibt weiterhin zulässige Handlungen, § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, § 7 mögliche Ausnahmen und Befreiungen. Nach § 9 tritt die Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die am 8. Juli 2020 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigte Satzung wurde am selben Tag auf der Homepage der Stadt ortsüblich bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen das Zustandekommen der Satzung und rügte unter anderem, die ihr gesetzte zweiwöchige Äußerungsfrist bis zum 11. Februar 2020 sei zu kurz bemessen gewesen. Daraufhin führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch und gab den betroffenen Eigentümern, Behörden und Trägern öffentlicher Belange erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. April 2021. Mit Schreiben vom 9. April 2021 erhob die Antragstellerin abermals Einwendungen. In seiner Sitzung am 27. Juli 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung erneut und setzte diese rückwirkend zum Tage nach der erstmaligen Bekanntmachung in Kraft. Der erneut beschlossene Satzungstext wurde vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am 16. August 2021 ausgefertigt und am 24. August 2021 auf der Homepage der Stadt ortsüblich bekanntgemacht. Bereits am 10. Juni 2021 hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend: Der Satzungsbeschluss vom 26. Mai 2020 sei in formeller Hinsicht rechtswidrig zustande gekommen. Denn § 24 Abs. 2 Satz 6 NatSchG sehe eine Auslegungsfrist von einem Monat vor, welche im Falle einer Anhörung der Betroffenen entsprechend gelte. Die ihr tatsächlich eingeräumte Frist von weniger als zwei Wochen sei zu kurz gewesen, weshalb sie Bedenken und Anregungen gegen die Satzung nicht wirksam habe vorbringen können. Gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 27. Juli 2021 werde diese Rüge nicht aufrechterhalten. Beide Satzungsbeschlüsse seien aber deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin für den Erlass der auf § 29 BNatSchG gestützten Satzung nicht zuständig sei. Denn diese Vorschrift erlaube lediglich den Schutz einzelner Objekte im Sinne eines abgrenzbaren Einzelgebildes, aber nicht - wie hier - den pauschalen Schutz ganzer (Landschafts-)Flächen. Letzteres könne nur durch den Erlass einer Landschaftsschutzverordnung geschehen, wofür der Antragsgegnerin aber die Zuständigkeit fehle. Beide Satzungsbeschlüsse seien schließlich materiell-rechtlich zu beanstanden. Nach Anlage 4 zur Satzung handele es sich bei der westlichen Teilfläche um eine „Magerwiese ohne LRT“. Innerhalb dieser Teilfläche befänden sich ein Bauwerk, drei Baumgruppen, ein Einzelbaum, eine versiegelte Fläche, eine Allee, diverse einzelne Feldhecken und diverse Feldgehölze. In den Satzungsunterlagen fehle jegliche Untersuchung und Einschätzung der naturschutzrechtlichen Wertigkeit der einzelnen Objekte auf dieser Teilfläche. Erst recht fehle eine Untersuchung und Bewertung dazu, dass die einzelnen Teilflächen auch in ihrer Gesamtheit einen geschützten Landschaftsbestandteil bildeten. Es sei auch nicht erkennbar, aus welchem Grund die Magerwiese im Westen als Teil eines Landschaftsbestandteils geschützt werden solle, obwohl sie nach der Untersuchung vom November 2016 keine Lebensraumtypen beherberge. Für die Behauptung der Antragsgegnerin auf S. 5 der Drucksache Nr. 0487/21, Magerwiesen stellten ein Biotop dar, fehle eine individuelle Begründung. Die weitere Behauptung, letztlich dienten die Magerwiesen auch als Lebensraum für viele wildlebende Tierarten, werde - jedenfalls in Bezug auf die westliche Teilfläche - bestritten. Diese Fläche diene vielmehr als Hundeauslauffläche für Emmendinger Bürger und besitze keine naturschutzrechtliche Bedeutung. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 27. Juli 2021 zum geschützten Landschaftsbestandteil „Haselwald-Spitzmatten“ für unwirksam zu erklären, hilfsweise für den Fall, dass dieser Antrag erfolglos bleibt, die Satzung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 26. Mai 2020 zum geschützten Landschaftsbestandteil „Haselwald-Spitzmatten“ für unwirksam zu erklären, Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, soweit er sich gegen die Satzung vom 26. Mai 2020 richtet. Der gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 26. Mai 2020 gerügte Verfahrensfehler liege auch in der Sache nicht vor. Denn aus § 24 Abs. 10 NatSchG lasse sich eine Frist für die Anhörung der betroffenen Eigentümer nicht entnehmen. Die Monatsfrist des § 24 Abs. 1 NatSchG sei auf den vorliegenden Fall, dass ein Eigentümer nicht auf die Wahrnehmung einer öffentlichen Bekanntmachung angewiesen sei, sondern zum Zwecke der Anhörung individuell angeschrieben werde, nicht übertragbar. Auch im vorliegenden Fall sei die Frist so ausreichend bemessen gewesen, dass ein verständiger Adressat seine Belange habe vortragen können. Die Satzung - in beiderlei Fassungen - sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 29 BNatSchG i.V.m. § 23 Abs. 6 NatSchG gedeckt. Zwar sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärt, dass § 29 BNatSchG eine Vorschrift des Objektschutzes sei und die Unterschutzstellung von „Gebieten“ nicht gestatte. Allerdings stehe die Vorschrift auch einem Schutz von flächenhaften Objekten nicht entgegen, sofern diese nicht selbst eine Landschaft bildeten, sondern lediglich ein Teil der Landschaft seien, mithin als abgrenzbares Einzelgebilde erkannt werden könnten. Dies sei hier der Fall. Denn das Satzungsgebiet werde nach Süden durch die Rheintalbahn, nach Westen durch den Baumbestand entlang der Neubronnstraße, nach Norden durch das intensiv bewachsene Bachbett des Brettenbachs und nach Osten durch eine vollständig andere Bodennutzung abgegrenzt. Zudem unterscheide sich die Fläche des Satzungsgebiets auch durch ihren Charakter klar von der umgebenden Landschaft. Denn während die Flächen südöstlich und nordöstlich des Satzungsgebietes durch intensive landwirtschaftliche Nutzung (v.a. Ackerbau) geprägt seien, fänden sich im Satzungsgebiet lediglich Magerwiesen, zu denen im mittleren und westlichen Bereich vereinzelte Gehölze bzw. Hecken und im östlichen Bereich ein Streuobstbewuchs hinzukämen. Eine derartige Charakteristik der Bodennutzung und des optischen Erscheinungsbilds finde sich an keiner anderen Stelle der Umgebung. Entgegen dem Antragstellervortrag komme es weder auf Details der Biotoptypennummerierung noch auf die Einstufung der gesamten Fläche als FFH-Lebensraumtyp (LRT) an. Zwar erfülle gut die Hälfte des Satzungsgebiets tatsächlich die Anforderungen an einen LRT 6510 (magere Flachland-Mähwiese) gemäß der FFH-Richtlinie, jedoch sei diese Einstufung allein für die Zwecke des § 29 BNatSchG nicht ausreichend. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Satzungsgebiet insgesamt als Magerwiese mit vereinzeltem, lockerem Baum- und Gehölzbestand zu erkennen sei. Hierin - und nicht in Details der Biotopkartierung - liege die Besonderheit der Fläche, welche eine Unterschutzstellung nach den Maßstäben des naturschutzrechtlichen Objektschutzes erlaube. Sei damit der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 BNatSchG eröffnet, sei die Unterschutzstellung aus den in § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG genannten Gründen auch erforderlich. Insofern komme es ebenfalls nicht auf Details der Zuordnung zu einzelnen Biotoptypen an. Vielmehr genüge schon, dass der im Dezember 2016 vorgelegte naturschutzfachliche Bericht für das Satzungsgebiet eine außergewöhnlich hohe Zahl an geschützten Tierarten festgestellt habe. Hinzu komme, dass die Fläche aufgrund ihrer Charakteristik - offene Grünlandflächen ohne intensive landwirtschaftliche Nutzung - eine hohe Bedeutung als gliederndes Element des Landschaftsbilds besitze. Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hat der Senat den Berichterstatter gem. § 96 Abs. 2 VwGO mit der Beweiserhebung beauftragt. Dieser hat am 13. März 2023 zur örtlichen Lage und Beschaffenheit des Plangebiets sowie dessen Abgrenzbarkeit von der umgebenden Landschaft einen Augenschein eingenommen. Auf das hierzu gefertigte Protokoll nebst Lichtbildern wird Bezug genommen. Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten (1 Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.