OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 S 1291/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Nach Zurücknahme des Normenkontrollantrags wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anw.). Das Urteil des Senats vom 29. März 2023, Az.: 5 S 1291/22, ist unwirksam. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) trägt der Antragsteller (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Nach Zurücknahme des Normenkontrollantrags wird das Verfahren eingestellt (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO in entspr. Anw.). Das Urteil des Senats vom 29. März 2023, Az.: 5 S 1291/22, ist unwirksam. Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) trägt der Antragsteller (vgl. § 155 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.