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Urteil

5 S 1291/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0329.5S1291.22.00
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Leitsätze
1. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und muss deshalb ausgefertigt werden.(Rn.61) 2. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan vom Ausfertigungsvermerk nicht umfasst, so genügt es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht, wenn er durch eine technisch leicht manipulierbare Verbindung mit ausgefertigten Bestandteilen verbunden ist (im konkreten Fall durch Schrauben, die leicht rein- und rausgedreht werden können).(Rn.63) 3. Eine „gedankliche Schnur“ besteht nicht, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan in den ausgefertigten textlichen Festsetzungen zwar mehrfach erwähnt, aber sonst nicht näher, etwa nach Namen und Datum, bezeichnet wird.(Rn.65) 4. Wird ein Durchführungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Erwerb eines Grundstücks durch den Vorhabenträger) geschlossen, so kann er nur dann den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügen, wenn die aufschiebende Bedingung vor dem Satzungsbeschluss eingetreten ist.(Rn.69) 5. Vorhabenträger und Gemeinde können nicht geltend machen, die aufschiebende Bedingung sei unbeachtlich, weil die Vereitelung des Bedingungseintritts durch den Vorhabenträger gegen Treu und Glauben verstieße und die Bedingung deshalb nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelten würde.(Rn.71) 6. Der Durchführungsvertrag ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans und muss deshalb im Regelfall nicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Sind im Durchführungsvertrag jedoch für die Abwägung wesentliche Punkte enthalten, die im Bebauungsplan sonst nicht geregelt sind, muss er öffentlich ausgelegt werden.(Rn.74)
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kurze Steig - Parkhaus ...“ der Stadt Pforzheim vom 4. Mai 2021 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und muss deshalb ausgefertigt werden.(Rn.61) 2. Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan vom Ausfertigungsvermerk nicht umfasst, so genügt es für eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht, wenn er durch eine technisch leicht manipulierbare Verbindung mit ausgefertigten Bestandteilen verbunden ist (im konkreten Fall durch Schrauben, die leicht rein- und rausgedreht werden können).(Rn.63) 3. Eine „gedankliche Schnur“ besteht nicht, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan in den ausgefertigten textlichen Festsetzungen zwar mehrfach erwähnt, aber sonst nicht näher, etwa nach Namen und Datum, bezeichnet wird.(Rn.65) 4. Wird ein Durchführungsvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (hier: Erwerb eines Grundstücks durch den Vorhabenträger) geschlossen, so kann er nur dann den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB genügen, wenn die aufschiebende Bedingung vor dem Satzungsbeschluss eingetreten ist.(Rn.69) 5. Vorhabenträger und Gemeinde können nicht geltend machen, die aufschiebende Bedingung sei unbeachtlich, weil die Vereitelung des Bedingungseintritts durch den Vorhabenträger gegen Treu und Glauben verstieße und die Bedingung deshalb nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelten würde.(Rn.71) 6. Der Durchführungsvertrag ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans und muss deshalb im Regelfall nicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden. Sind im Durchführungsvertrag jedoch für die Abwägung wesentliche Punkte enthalten, die im Bebauungsplan sonst nicht geregelt sind, muss er öffentlich ausgelegt werden.(Rn.74) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Kurze Steig - Parkhaus ...“ der Stadt Pforzheim vom 4. Mai 2021 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und die Gerichtskosten je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter III.). Dagegen ist er bereits unzulässig, soweit er sich gegen die örtlichen Bauvorschriften richtet (dazu unter II.). I. Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit fristgerecht gestellt. Der Bebauungsplan (mit den örtlichen Bauvorschriften) wurde am 13. August 2021 öffentlich bekanntgemacht. Am 9. Juni 2022 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hinsichtlich des Bebauungsplans ist der Antragsteller auch antragsbefugt. Er kann geltend machen, durch diesen in seinen Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG, denn die Grundstücke des Antragstellers liegen außerhalb des Bebauungsplangebiets. Der Bebauungsplan trifft deshalb keine Regelungen, die sich unmittelbar auf seine Grundstücke und deren Nutzung auswirken. Der Antragsteller kann jedoch geltend machen, in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu werden. Danach ist antragsbefugt, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Das sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben, nicht geringwertig oder mit einem Makel behaftet sind und auf deren Fortbestand daher ein schutzwürdiges Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174). Hier kann der Antragsteller sich darauf stützen, sein privater Belang, vor zusätzlichen planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 VwGO), sei in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. 1. Aus einer fehlerhaften Berücksichtigung der Verkehrslärmimmissionen ergibt sich die Antragsbefugnis allerdings nicht. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis begründen kann. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der Lärmzuwachs lediglich geringfügig ist und nicht über die Bagatellgrenze hinausgeht oder sich nur unwesentlich auf die Nachbargrundstücke auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2018 - 4 BN 28.17 - BauR 2018, 1724 mit zahlr. Nachw.). Der Bau des Parkhauses führt zwar voraussichtlich zu einer Verkehrszunahme auf der Straße Kurze Steig in der Größenordnung von ca. 5 % (vgl. den Erläuterungsbericht zur verkehrstechnischen Untersuchung vom 27. August 2020). Das Parkhaus schirmt die Grundstücke des Antragstellers indessen gegenüber dem von der Straße Kurze Steig ausgehenden Verkehrslärm ab. In der Folge werden die Verkehrslärmimmissionen dort ungeachtet der geringen Verkehrszunahme auf der Straße Kurze Steig um 3,2 dB(A) bzw. 3,6 dB(A) im Tageszeitraum und um 3,0 dB(A) nachts abnehmen (vgl. die schalltechnische Untersuchung vom 3. September 2020). Im Falle einer planbedingten Abnahme der Lärmbelastung kann die Antragsbefugnis nicht mit der Forderung nach einer zusätzlichen Verbesserung der Situation (Lärmsanierung) begründet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.1999 - 3 S 1835/98 - juris). 2. Indessen kann der Antragsteller sich darauf berufen, der vom Parkhaus als solchem ausgehende Lärm sei zu seinem Nachteil in der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt worden. Zu den in der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse der Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf Schutz vor den aufgrund der planerischen Ausweisung zu erwartenden zusätzlichen Immissionen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 25.11.2022 - 15 N 21.2243 - juris), sofern dieser Belang im Einzelfall nicht objektiv geringwertig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2020 - 4 BN 39.19 - ZfBR 2020, 778). Letzteres ist hier nicht der Fall. Allerdings hat die schalltechnische Untersuchung vom 3. September 2020 ergeben, dass die vom Parkhaus ausgehende Lärmbelastung - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung - an der Ostfassade der Wohnhäuser des Antragstellers - und damit an der am stärksten dem Lärm ausgesetzten Stelle - nur zu Lärmimmissionen von 49,7 dB(A) bzw. 50,6 dB(A) am Tag und von 37,6 dB(A) bzw. 38,9 dB(A) nachts führt. Diese Lärmimmissionswerte liegen unterhalb der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Lärmimmissionen von 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Der Plangeber muss indessen abwägen, bis zu welcher Grenze er das benachbarte allgemeine Wohngebiet den vom Parkhaus ausgehenden Lärmimmissionen aussetzen will. Denkbar ist hier auch ein Schutzniveau, das höher liegt als das sonst im allgemeinen Wohngebiet geltende. Das begründet die Antragsbefugnis. Ob daraus tatsächlich ein Abwägungsfehler resultiert, ist erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags zu entscheiden. Denn benennt der Antragsteller einen privaten abwägungserheblichen Belang, besteht immer auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). II. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die örtlichen Bauvorschriften richtet, welche als eigenständige Satzung gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässiger Verfahrensgegenstand sein können. Insoweit ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.9 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Wie bereits ausgeführt, kann sich der Antragsteller dabei auch auf sein subjektives Recht berufen, seine eigenen Belange seien in der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt worden. Die örtlichen Bauvorschriften enthalten Vorschriften über die Gestaltung von Werbeanlagen, über die Grundstückszufahrten (nur eine Zufahrt je Grundstück) und über die „Äußere Gestaltung“ des Parkhauses, d.h. Regelungen, die sich auf dessen äußeres Erscheinungsbild beziehen. Der Antragsteller trägt bereits nichts dazu vor, wieso er durch diese Regelungen in einem eigenen Recht verletzt sein könnte. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. III. Der zulässige Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist begründet. Er wurde bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (dazu 1.). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt auch gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin hat sich nicht vor dem Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag wirksam zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet (dazu 2.). Außerdem ist auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Jedenfalls im konkreten Fall hätte auch der Durchführungsvertrag gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt werden müssen (dazu 3.). Die von dem Antragsteller zusätzlich erhobenen Rügen greifen indessen nicht durch (dazu 4.). 1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. a) Die „Gemeindesatzung zur Feststellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Kurze Steig - Parkhaus ...“ mit örtlichen Bauvorschriften“ wurde am 4. August 2021 von der Bürgermeisterin für Planen, Bauen, Umwelt und Kultur der Antragsgegnerin ausgefertigt. In dem Ausfertigungsvermerk heißt es unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der Gemeinderat habe am 4. Mai 2021 unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften die Feststellung des Bebauungsplans „Kurze Steig - Parkhaus ...“ als Gemeindesatzung beschlossen. Als Bestandteile der Satzung werden genannt der Bebauungsplan (zeichnerischer Teil) vom 28. August 2020 und die textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften vom 15. Februar 2021. Ein solcher Ausfertigungsvermerk ist bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan indessen nicht ausreichend. b) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es, zu gewährleisten, dass der Inhalt der Satzung mit dem vom Satzungsgeber Beschlossenen übereinstimmt (Authentizitätsfunktion). Zuständig dafür sind der Bürgermeister und mithin auch die Beigeordneten, die den Bürgermeister in ihrem Geschäftskreis ständig vertreten (§ 49 Abs. 2 Satz 1 GemO), d.h. hier die Baubürgermeisterin. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht indessen nicht nur aus den im Ausfertigungsvermerk genannten Bestandteilen. Voraussetzung für sein Zustandekommen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vielmehr auch ein Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gegenstand eines Durchführungsvertrages ist (BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - BVerwGE 157, 315). Er wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und zählt zu dessen regelndem Inhalt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan muss deshalb nicht nur wirksam vom Gemeinderat beschlossen werden (Senatsurteil vom 26.10.2011 - 5 S 920/10 - juris), sondern auch von der Ausfertigung umfasst sein (BayVGH, Urteil vom 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - juris). Der Ausfertigungsvermerk vom 4. August 2021 bezieht sich jedoch nicht auf den Vorhaben- und Erschließungsplan. Dieser wird im Vermerk nicht genannt. c) Dieser Umstand wäre dann unbeachtlich, wenn entweder eine feste Verbindung zwischen dem Ausfertigungsvermerk, den ausdrücklich ausgefertigten Satzungsbestandteilen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan bestünde, oder eine hinreichend tragfähige „gedankliche Schnur“ die genannten Bestandteile miteinander verbände. Daran fehlt es jedoch. aa) Die vorgenannten Satzungsbestandteile wurden zwar fest verbunden in einem Ordner vorgelegt. Die feste Verbindung kann jedoch technisch leicht aufgehoben werden. Es genügt dafür, die drei Schrauben am Deckel des Ordners, die die feste Verbindung erst herstellen, mit einem Schraubenzieher herauszudrehen, was ohne besonderes technisches Verständnis und handwerkliche Fertigkeiten leicht möglich ist. Eine solche „Verbindung“, die die Authentizität der einzelnen Satzungsbestandteile nicht gewährleistet, genügt nicht. bb) Der Ausfertigungsvermerk, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans, dessen textliche Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans sind zwar durch eine versiegelte Schnur, die den Anforderungen aus § 44 BeurkG genügen dürfte, fest miteinander verbunden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird von dieser festen Verbindung indessen gerade nicht umfasst. cc) Es fehlt auch an einer „gedankliche Schnur“ zwischen den ausdrücklich ausgefertigten textlichen Festsetzungen und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die Zweifel an der Zugehörigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Satzung über den Bebauungsplan ausschließt (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - KommJur 2018, 268). In den textlichen Festsetzungen wird der Vorhaben- und Erschließungsplan zwar mehrfach erwähnt (vgl. Punkt A.2. und A. 3), aber nicht näher, etwa nach Namen und Datum, bezeichnet. Die „gedankliche Schnur“ setzt jedoch voraus, dass schon in dem ausdrücklich ausgefertigten Teil der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan (hier: den Vorhaben- und Erschließungsplan) Bezug genommen wird und kein Zweifel daran bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (Senatsurteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - VBlBW 1991, 19). d) Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung (nach dem Maßstab der „gedanklichen Schnur“) reichte es auch aus, wenn der Bürgermeister oder ein sonst Ausfertigungsberechtigter das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hätte und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt (hier: die genauere Bezeichnung des Vorhaben- und Erschließungsplans) unzweifelhaft ergäbe (Senatsurteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36 m.w.N.). Nach den Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ist diese Voraussetzung jedoch gleichfalls nicht gegeben. 2. Der Durchführungsvertrag genügt auch nicht den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger (hier: der Beigeladene) auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (im Durchführungsvertrag) verpflichtet. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Diese Bestimmung verlangt, dass der Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wirksam in schriftlicher Form vorliegt. Das ist hier nicht der Fall, denn die Antragsgegnerin hat ihn erst am 17. Mai 2021, d.h. nach dem Satzungsbeschluss am 4. Mai 2021, unterzeichnet. Allerdings genügt auch ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses. Denn auch dann steht der Inhalt des Durchführungsvertrags für die Gemeinde fest, sein Abschluss hängt nur noch von ihrem Willen ab (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.5.2018 - 15 N 17.1175 - juris). Diese Voraussetzung ist wohl erfüllt. Die Beigeladene als die Vorhabenträgerin hat den Bebauungsplan bereits am 23. April 2021 unterzeichnet. Nach dem Vorbringen von Antragsgegnerin und Beigeladener in der mündlichen Verhandlung ist dieses Angebot der Antragsgegnerin wohl auch vor dem Satzungsbeschluss zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Der Durchführungsvertrag genügt jedenfalls aus einem weiteren Grund nicht den Anforderungen aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB. b) Nach seinem § A 2 steht der Durchführungsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Beigeladene als Vorhabenträgerin Eigentum an dem Grundstück Flst.Nr. ... erlangt hat. Der Durchführungsvertrag wird mithin auch erst in diesem Zeitpunkt wirksam (§ 62 Satz 2 VwVfG, § 158 Abs. 1 BGB). Diese Regelung wäre unproblematisch, wenn der Eigentumserwerb im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 4. Mai 2021 bereits vollzogen gewesen wäre, mit anderen Worten die Beigeladene als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und die Auflassung wirksam erklärt worden wäre (§§ 873, 925 BGB). Da die Antragsgegnerin Eigentümerin des genannten Grundstücks (gewesen) ist, würde es möglicherweise auch genügen, wenn die Beteiligten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits einen notariellen Kaufvertrag abgeschlossen hätten (§ 311 b BGB). Die Antragsgegnerin könnte dann den Eigentumserwerb der Beigeladenen durchsetzen, denn diese ist als Käuferin verpflichtet, die Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Das wirksame Zustandekommen des Vertrages und damit die Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens hingen dann nur noch vom Willen der Antragsgegnerin ab. Auch wenn es abwicklungstechnisch komplizierter ist, stellt sich diese Situation unter Wertungsgesichtspunkten so dar, als wenn bereits ein wirksames Angebot des Vorhabenträgers vorläge. Abschließend beantwortet werden muss diese Rechtsfrage indessen nicht. Denn eine solche Konstellation liegt nicht vor. Der notarielle Kaufvertrag wurde erst am 25. Oktober 2022 geschlossen, d.h. nach dem Satzungsbeschluss. Die Beigeladene hat sich mithin nicht vor dem Satzungsbeschluss i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB wirksam zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet. c) Die Antragsgegnerin hat dem in der mündlichen Verhandlung entgegenhalten, die Bedingung sei unschädlich. Wenn sich die Beigeladene geweigert hätte, den notariellen Kaufvertrag abzuschließen, so wäre der Durchführungsvertrag gleichwohl wirksam geworden. Die Beigeladene müsse sich dann nach § 162 Abs. 1 BGB so behandeln lassen, als sei die Bedingung eingetreten, weil sie als die Partei, zu deren Nachteil der Bedingungseintritt gereicht, deren Eintritt wider Treu und Glauben verhindert hätte. Die Antragsgegnerin hat dazu ausgeführt, die Bedingung sei in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden, weil sie Grundstücke nur mit der Maßgabe verkaufe, dass sie innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages bebaut würden. So sei dies auch im vorliegenden Falle geschehen. Um einen daraus resultierenden Zeitdruck zu vermeiden, habe der Kaufvertrag erst nach der Erteilung der Baugenehmigung abgeschlossen werden sollen. Durchdringen kann die Antragsgegnerin mit dieser Argumentation nicht. Ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 BGB gegeben sind, ist diese Norm im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht anwendbar. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB Bestimmung will gewährleisten, dass die Gemeinde im Zeitpunkt ihrer Abwägungsentscheidung Klarheit über sämtliche mit dem Vorhaben zusammenhängende Fragen hat und gewährleistet ist, dass der Vorhabenträger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Plans bereit und in der Lage ist, die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011 - 4 BN 19.11 - BauR 2012, 222). Damit ist nicht vereinbar, dass nach der Regelung in § 162 Abs. 1 BGB die Fiktion des Bedingungseintritts davon abhängen soll, ob der Vorhabenträger den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben vereitelt. Ob ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, wird regelmäßig von einer Vielzahl tatsächlicher Umstände abhängen, die häufig auch nur schwer fassbar sind. Auch dürfte es für den Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Situation in dem Zeitpunkt ankommen, in dem sich der Vorhabenträger endgültig weigert, den Kaufvertrag abzuschließen. Dieser Moment liegt aber naturgemäß zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats, und dem Gemeinderat wird es regelmäßig nicht möglich sein, die für einen Verstoß gegen Treu und Glauben maßgebliche Entwicklung nach dem Satzungsbeschluss zuverlässig zu prognostizieren. Der Gemeinderat kann - mit anderen Worten - nicht zuverlässig davon ausgehen, dass die Bedingung eintritt oder als eingetreten fingiert wird. Ohnehin wird nie sicher voraussehbar sein, wann die jeweilige Bedingung eintritt, d.h. im vorliegenden Fall der Kaufvertrag wirksam wird. Der Gemeinderat hat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei einem unter einer Bedingung stehenden Durchführungsvertrag zwangsläufig nicht die Gewissheit, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan innerhalb der von ihm angenommenen Frist umgesetzt wird. Der Antragsteller hat diesen Punkt nicht innerhalb der Jahresfrist aus § 215 Abs. 1 BauGB gerügt. Das ist jedoch unbeachtlich. Der Fehler gehört nicht zu den in dieser Norm genannten, die unbeachtlich werden, sofern sie nicht fristgerecht gerügt werden. 3. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ist ebenfalls nicht rechtmäßig erfolgt. Der Durchführungsvertrag wurde zu Unrecht nicht ausgelegt. Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne (hier: des vorhabenbezogenen Bebauungsplans) mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Im Unterschied zum Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist der Durchführungsvertrag allerdings nicht Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im konkreten Fall führt der Sinn und Zweck der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichwohl zu dem Ergebnis, dass auch der Durchführungsvertrag hätte ausgelegt werden müssen. a) Die öffentliche Auslegung hat zentrale Bedeutung für die Abwägung. Sie soll die Öffentlichkeit über die konkreten Planungsabsichten unterrichten. Jedermann hat die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben. Der Verfahrensschritt dient der Gemeinde dazu, das Abwägungsmaterial vollständig zu erfassen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2022, § 3 BauGB Rn. 31). Danach ist die Auslegung des Durchführungsvertrags dann notwendig, wenn darin abwägungserhebliche Fragen geregelt werden, die ohne die öffentliche Auslegung für die Öffentlichkeit nicht erkennbar wären (vgl. NdsOVG, Urteil vom 27.9.2017 - 1 KN 168/15 - BauR 2018, 1666). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. b) Gemäß § A 3 des Durchführungsvertrags sind u.a. der Freiflächengestaltungsplan, Stand: 10.03.2021, und die Fassadengestaltung, Stand: 10.03.2021, als Anlagen 4 und 5 Bestandteil des Durchführungsvertrags. In § V 2 Abs. 2 Abs. 2 des Durchführungsvertrags verpflichtet sich die Beigeladene dazu, das Vorhaben u.a. entsprechend den Anlagen 4 und 5 zum Durchführungsvertrag zu verwirklichen. Wie sich aus Nr. 5 der Begründung zum Bebauungsplan „Klimaschutz, Grün- und Freiraumkonzept“ ergibt, geht die Antragsgegnerin davon aus, dass zwischen dem geplanten Parkhaus und der westlich angrenzenden Wohnbebauung ein durch Stützmauern gegliederter Grünbereich entstehen soll, um das Gebäude natürlich zu belichten und zu durchlüften. Der Grünbereich soll intensiv bepflanzt werden, um Sicht- und auch Lärmschutzfaktoren zu verbessern. Zwischen den beiden Gebäudeteilen des Parkhauses sollen die Rampen um einen begrünten Lichthof angeordnet werden. Mithilfe von Rankhilfen sollen Pflanzen auch vertikal das Gebäude begrünen. Entsprechende Festsetzungen sind im Bebauungsplan jedoch nicht enthalten. Diese Maßnahmen können sich nur aus dem Freiflächengestaltungsplan und der Fassadengestaltung ergeben. Die Antragsgegnerin bestätigt dies mit der Antragserwiderung. Sie führt dort aus, die Beigeladene habe sich im Durchführungsvertrag mit den genannten Gestaltungsplänen zu den beschriebenen Begrünungsmaßnahmen verpflichtet. c) In der Sache bedeutet dies, dass aus der Sicht der Antragsgegnerin für den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm und vor ungewollten Einsichtsmöglichkeiten wesentliche Punkte nicht im Bebauungsplan geregelt sind, sondern sich aus dem Durchführungsvertrag mit den dort in Bezug genommenen Anlagen ergeben. Dann aber hätte der Durchführungsvertrag mit den Anlagen öffentlich ausgelegt werden müssen, weil der Öffentlichkeit nur so die Möglichkeit eröffnet wird, zu für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. d) Der Antragsteller hat diesen gemäß § 214 Abs. Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler auch in der Antragsbegründung und damit nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB fristgerecht gerügt. Die Antragsbegründung wurde der Antragsgegnerin mit am 10. August 2022 abgesandter gerichtlicher Verfügung übermittelt und ist mithin der Antragsgegnerin - auf den Zugang bei dieser kommt es an - vor dem Ende der einjährigen Rügefrist mit Ablauf des 15. August 2022 zugegangen. Der Antragsteller hat auch den die Verletzung begründenden Sachverhalt dargelegt. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt dafür eine Substantiierung und Konkretisierung des gerügten Mangels. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2019, § 215 Rn. 34). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt (BVerwG, Beschluss vom 25.9.2019 - 4 BN 13.19 - UPR 2020, 102). Vorliegend hat der Antragsteller explizit gerügt, dass der Durchführungsvertrag nicht offengelegt wurde. Seinem Vorbringen ist auch zu entnehmen, dass er die Offenlage für erforderlich hält, um einschätzen zu können, ob mit der Gestaltung der Fassade den Erfordernissen des Immissionsschutzes Rechnung getragen wird. 4. Die vom Antragsteller außerdem geltend gemachten Rügen kommen hier nicht entscheidungserheblich zum Tragen. a) Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Pforzheimer Kurier und in der Pforzheimer Zeitung am 27. November 2020 weist keinen Rechtsfehler auf. Sie informiert zwar nicht darüber, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen nur unter den in § 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB genannten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben können. Das ist jedoch unschädlich. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BauGB ist in der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Diesen Hinweis enthält die öffentliche Bekanntmachung. Die Präklusionsmöglichkeit besteht nach § 4 a Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 BauGB allerdings nur, wenn die Gemeinde den Inhalt der verspäteten Stellungnahme nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und dieser außerdem für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. § 4 a Abs. 6 Satz 2 BauGB schränkt diese Präklusionsregelung weiter ein. Danach ist die Präklusion nur zulässig, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hingewiesen worden ist. Ohne diesen zusätzlichen Hinweis dürfen verspätete Einwendungen eben nicht präkludiert werden. Eine Pflicht, diesen Hinweis öffentlich bekannt zu machen, ergibt sich daraus indessen nicht. Ohnehin hat diese Präklusionsregelung quasi keine praktische Bedeutung. Auch verspätete Stellungnahmen, deren Inhalt die Gemeinde weder kannte noch kennen musste, sind zu berücksichtigen, wenn sie ihrem Inhalt nach von Bedeutung sind (Bsp.: die Gemeinde erfährt durch eine verspätete Stellungnahme von einer Kontamination des Bebauungsplangebiets, die sie nicht kannte und auch nicht kennen musste, (vgl. dazu Köster in Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl. 2019, § 4 a Rn. 48). Präkludiert werden können damit der Sache nach nur Stellungnahmen mit bedeutungslosem Inhalt. Aber selbst wenn die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, die Voraussetzungen für die Präklusion verspäteter Einwendungen öffentlich bekanntzumachen, führte dies nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Welche Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans allein beachtlich sind, ist in § 214 Abs. 1 BauGB geregelt. § 4 a Abs. 6 Satz 2 BauGB wird dort nicht genannt. Nicht nachvollziehbar ist das Argument, Bürger könnten von einer Stellungnahme abgehalten werden, weil der Hinweis gemäß § 4 a Abs. 6 Satz 2 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung nicht enthalten sei. Allein schon die Versäumung der Frist als solche kann dazu führen, dass ein Bürger von einer eigentlich beabsichtigten Stellungnahme absieht, denn es ist allgemein bekannt, dass mit dem Verstreichenlassen einer Frist in der Regel rechtliche Nachteile verbunden sind. Es ist nicht erkennbar, welche „abschreckende Wirkung“ darüber hinaus mit dem Fehlen des aus der Sicht des Antragstellers erforderlichen Hinweises verbunden sein soll. b) Die Rüge des Antragstellers, in der öffentlichen Bekanntmachung seien keine genauen Zeiten genannt worden, zu denen die Planunterlagen eingesehen werden können und eine telefonische Nachfrage sei dem interessierten Bürger nicht zuzumuten, führt nicht zu einem Verfahrensfehler. Ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung wurden die Entwurfsunterlagen durch Bekanntmachung im Internet öffentlich ausgelegt. Nach § 1 Satz 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 PlanSiG ist das nicht zu beanstanden (vgl. zum zeitlichen Geltungsbereich § 7 PlanSiG). Im Internet können die Planunterlagen ohne Bindung an Öffnungszeiten uneingeschränkt eingesehen werden. Ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung konnten die Planungsunterlagen auch im Technischen Rathaus eingesehen werden. Die genaue Anschrift wurde angegeben. Die Antragsgegnerin trug damit den Vorgaben aus § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG Rechnung, wonach ein zusätzliches Informationsangebot erfolgen soll, soweit dies den Umständen nach (Corona) möglich ist. Die Öffnungszeiten der Auslegungsstelle müssen in der öffentlichen Bekanntmachung aber nicht angegeben werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.5.2022 - 3 S 1813/19 - VBlBW 2023, 21). Das ist auch dann nicht erforderlich, wenn die öffentliche Bekanntmachung unmittelbar nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfolgt. Letztlich nimmt der Antragsteller daran Anstoß, dass nach der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet und zur öffentlichen Auslegung im Technischen Rathaus dem Bürger die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich über die Planung zu informieren, dafür jedoch eine telefonische Anmeldung erforderlich war. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche, vom Gesetz nicht verlangte Informationsmöglichkeit. Der Antragsgegnerin steht es frei, eine telefonische Anmeldung zu verlangen, die im Übrigen auch nicht unzumutbar ist. c) Der Antragsteller macht weiter - hypothetisch - geltend, dass die öffentliche Auslegung nicht rechtmäßig durchgeführt worden sei, falls die Namen der Personen erfasst worden sein sollten, die Stellungnahmen abgegeben haben. Diese Rüge beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs und greift nicht durch. Zunächst darf die Antragsgegnerin die Namen der Personen erfassen, die Stellungnahmen abgegeben haben. Anderenfalls könnte sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht genügen. Öffentlich darf diese Mitteilung nur in „Massenverfahren“ erfolgen, wenn mehr als 50 Personen Einwendungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben (§ 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB). Der Antragsteller will wohl auch rügen, einzelne Personen könnten von einer Stellungnahme abgehalten werden, wenn sie befürchten müssten, im Falle einer erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nach § 4 a Abs. 3 BauGB werde ihre Stellungnahme unter Angabe von Namen und Anschrift öffentlich ausgelegt werden. Die öffentliche Auslegung darf zwar nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten werden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Ein nachvollziehbarer Grund für das Absehen von einer Stellungnahme kann auch darin liegen, dass bei einer möglicherweise erforderlichen erneuten Auslegung (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB) im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangene Einwendungen von Privatpersonen mit deren Namen und Anschriften und u. U. sogar mit deren Mailadressen ausgelegt würden, ohne dass dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.5.2022 - 3 S 1813/19 - VBlBW 2023, 21). Die Einwender mussten hier jedoch nicht befürchten, dass die Antragsgegnerin im Falle einer erneuten öffentlichen Auslegung so verfahren wird. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung heißt es ausdrücklich, alle eingehenden Anregungen würden in öffentlichen Sitzungen anonymisiert beraten. Warum die Antragsgegnerin bei einer erneuten öffentliche Auslegung hätte anders verfahren sollen, ist nicht erkennbar. d) Unbeachtlich ist, dass in der öffentlichen Bekanntmachung nicht angegeben worden ist, welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind. Im beschleunigten Verfahren ist das nicht erforderlich (§ 13 a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB). e) Nicht nachvollziehbar ist die Rüge, der Lageplan zur schalltechnischen Untersuchung vom 3. September 2020 sei zu Unrecht nicht ausgelegt worden. Auch der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die genannte schalltechnische Untersuchung öffentlich ausgelegt worden ist. Diese umfasst mehrere Anlagen, u.a. auch einen Übersichtslageplan. Was hier zusätzlich hätte ausgelegt werden sollen, bleibt auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2023 unklar. f) Nicht zu folgen ist der Argumentation des Antragstellers, der Entwurf des Bebauungsplans sei zu lang ausgelegt worden und die öffentliche Auslegung deshalb fehlerhaft. Dass der Entwurf des Bebauungsplans vom 7. Dezember 2020 bis zum 8 Januar 2021 und damit länger als die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannte, für den Regelfall geltende Dauer von einem Monat ausgelegt worden ist, ist unschädlich. Darauf, ob für die längere Auslegung ein wichtiger Grund i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB vorgelegen hat, kommt es dabei nicht an. Bereits der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB („mindestens“) legt es jedenfalls nicht nahe, dass eine Überschreitung der dort genannten Zeitdauern zur Rechtswidrigkeit der öffentlichen Auslegung führen soll. Der letzte Halbsatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist nach seinem Wortlaut unter diesen Umständen so zu verstehen, dass der Bebauungsplan länger ausgelegt werden muss, wenn dafür ein wichtiger Grund gegeben ist. Umgekehrt ergibt sich daraus kein Verbot, auch ohne wichtigen Grund den Entwurf des Bebauungsplans länger als einen Monat auszulegen. Dieses Ergebnis wird durch § 214 Abs. 1 Nr. 2 d BauGB bestätigt. Wird nur für die Dauer eines Monats bzw. mindestens 30 Tage ausgelegt, obwohl ein wichtiger Grund für eine längere Auslegung gegeben ist, so ist das unbeachtlich, sofern nur die Begründung der Gemeinde dafür, dass kein wichtiger Grund vorliegt, nachvollziehbar ist. Wenn auch eine zeitlich zu kurze Auslegung unter den in § 214 Abs. 1 Nr. 2 d BauGB genannten Voraussetzungen folgenlos bleibt, obwohl eine längere Auslegung erforderlich gewesen wäre, so ist nicht ersichtlich, warum eine längere Auslegung ohne wichtigen Grund überhaupt zur Fehlerhaftigkeit führen soll. g) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil sein Verhältnis zum Flächennutzungsplan fehlerhaft sei. aa) Bebauungspläne der Innenentwicklung, die von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen, können nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist. Ein förmliches Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Voraussetzung für diese Vorgehensweise ist jedoch, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt. Nach diesem Maßstab ist ein Rechtsverstoß nicht festzustellen. bb) Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass der Bebauungsplan als ein solcher der Innenentwicklung aufgestellt werden durfte. Auch sonst bestehen keine Zweifel, dass die Voraussetzungen aus § 13 a Abs. 1 BauGB für die Wahl des beschleunigten Verfahrens vorliegen. Insbesondere wird durch den Bebauungsplan auch nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Aus Nr. 18.4 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ergibt sich eine solche Pflicht schon deshalb nicht, weil das Parkhaus nicht im bisherigen Außenbereich errichtet werden soll. Das Umweltverwaltungsgesetz Baden-Württemberg sieht für Stellplätze keine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Der Antragsteller macht jedoch geltend, dass der Bebauungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtige und deshalb nicht nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB hätte verfahren werden dürfen. Damit kann er nicht durchdringen. cc) Der Bebauungsplan führt nicht zu einer Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Dieses Tatbestandsmerkmal ist wortgleich auch in § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB enthalten. Danach ist ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot unbeachtlich, wenn dadurch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wird. Das Tatbestandsmerkmal ist in beiden Bestimmungen übereinstimmend auszulegen. Für die Beantwortung der Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den g r ö ß e r e n Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Entscheidend ist, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen von dessen Gesamtkonzeption zukommt und ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung „im Großen und Ganzen“ behalten oder verloren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 14). Schon angesichts der eher geringen Größe des Bebauungsplangebiets und der teilweisen Übereinstimmung der Festsetzungen des Bebauungsplans mit denen des Flächennutzungsplans - der Flächennutzungsplan (ausschnittsweise abgedruckt auf Seite 3 der Begründung des Bebauungsplans) setzt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Wohnbaufläche und eine öffentliche Parkplatzfläche fest - ist nach diesem Maßstab nicht von einer Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung auszugehen. h) Die Antragsgegnerin hat auch das Abwägungsmaterial zutreffend ermittelt und bewertet. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301).Unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant sind demgegenüber geringwertige oder nicht schutzwürdige Belange und solche Belange, auf deren Fortbestand kein schützenswertes Vertrauen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwGE 59, 87, juris Rn. 50). Ein Ermittlungsdefizit liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - VBlBW 2020, 199 und vom 24.6.2021 - 8 S 1928/19 - VBlBW 2022, 73). Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Dafür ist festzustellen, wie und in welchem Ausmaß der Belang durch die Planung berührt wird und welches Gewicht ihm jeweils zuzumessen ist. Im Rahmen der Abwägung ist auch über Standort- und Ausführungsalternativen des Vorhabens zu entscheiden. Dementsprechend sind die insoweit maßgeblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten. Eine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Varianten ist aber nicht erforderlich. Die Gemeinde kann stufenweise vorgehen und Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der Planerarbeitung nur soweit und so genau ermittelt werden, dass es eine erste vorauswählende Entscheidung auf der Grundlage grober Bewertungskriterien zulässt. Die danach verbleibenden Alternativen muss die Gemeinde detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen, wie die von ihr zunächst favorisierte Lösung (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl, 2019, § 1 Rn. 639 mit zahlr. Nachw. aus der Rechtspr.). Ein Bebauungsplan ist allerdings nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine danach verworfene Alternative ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Vielmehr sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen oder wenn der Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.2.2016 - 9 A 1.15 - BVerwGE 154, 153). aa) Der Antragsteller rügt zunächst, die „Nullvariante“ sei nicht geprüft worden. Damit stellt er zwar auch die Erforderlichkeit des Vorhabens i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage. Indessen ist auch bei grundsätzlich erforderlichen Vorhaben im Rahmen der Abwägung noch einmal zu prüfen und zu entscheiden, ob den für das Vorhaben sprechenden Belangen gegenüber den entgegenstehenden der Vorrang gegeben werden soll. Indessen ist nicht erkennbar, welche für die „Nullvariante“ sprechenden Gesichtspunkte die Antragsgegnerin hätte ermitteln sollen. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans hat die Beigeladene die verkehrstechnische Untersuchung vom 27. August 2020 erstellen lassen. Die dafür am 11. Februar 2020 durchgeführte Verkehrsanalyse in Form einer Knotenpunktzählung an den Einmündungen der Wallbergallee und der Paracelsusstraße in die Straße Kurze Steig sowie an den Einfahrten zu den bisher bestehenden Parkplätzen nördlich und südlich der Wallbergallee mit insgesamt ca. 255 Stellplätzen hat ergeben, dass die Stellplätze auf dem Parkplatz südlich der Wallbergallee (dem jetzigen Bebauungsplangebiet) bereits ab der Zeit zwischen 6:30 und 7:30 Uhr und die auf dem im Verhältnis zum Krankenhaus ungünstiger gelegenen nördlichen Parkplatz ab 8:00 Uhr vollständig belegt sind und es in der Folge zu einem erheblichen Parksuchverkehr auf den Parkplätzen selbst aber auch zwischen ihnen kommt. Bereits diese Mangellage zeigt, dass die „Nullvariante“ schon nach einer ersten Prüfung der Situation aus der weiteren Prüfung ausgeschieden werden konnte und nicht weiter untersucht werden musste. bb) Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin weiter vor, sie habe nicht näher ermittelt, ob die Grünfläche auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Kurze Steig unmittelbar nördlich des ... Krankenhauses als Alternative in Betracht komme, obwohl sich dieser Standort geradezu aufdränge, da er einen unmittelbaren Zugang zum Krankenhaus ohne Querung der Straße Kurze Steig ermögliche. Auch daraus ergibt sich indessen kein Ermittlungsdefizit. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben diese Grünfläche als möglichen Standort für das Parkhaus durchaus gesehen und auch eine Grobanalyse durchgeführt. Im Schreiben der Beigeladenen an die Antragsgegnerin vom 11. März 2019 heißt es dazu, das Grundstück stelle eine „grüne Insel“ mit altem Baumbestand dar. Die Grünflächen seien unversiegelt und das Areal habe auch nach Auffassung der Antragsgegnerin ökologische Relevanz. Bei der Planung der Rettungswache vor fünf Jahren sei eine Nutzung oder Verkleinerung dieser grünen Insel von Seiten der Antragsgegnerin und deren Gestaltungsbeirat ausgeschlossen worden. Die in diesem Schreiben dargestellte ökologische Relevanz der Fläche nördlich des ... Krankenhauses wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass diese Standortalternative nicht näher in Erwägung gezogen, sondern bereits frühzeitig aus den weiteren Überlegungen ausgeschieden wurde. Denn das Bebauungsplangebiet wird bereits seit geraumer Zeit als Parkplatz benutzt, ist entsprechend vorbelastet und ein weitergehender Eingriff in bislang unversiegelte und naturnahe Flächen ist nicht erforderlich. In dem genannten Schreiben wurde noch ein weiterer Punkt gegen den Alternativstandort angeführt, und zwar die Nähe zur Kreuzung der Straße Kurze Steig mit der Wilferdinger Straße (B 10) mit hoher Verkehrsbelastung auf beiden Straßen, insbesondere aber auf der B 10. Es sei verkehrsplanerisch problematisch, hier eine geordnete Zu- und Abfahrt umzusetzen, ohne eine Verkehrsbehinderung auf der B 10 zu verursachen. Es mag sein, dass dieses Argument mit der für die in der nächsten Zeit geplanten Öffnung des Arlinger Tunnels und der damit verbundenen Abnahme des Verkehrs auf der B 10 und in der Straße Kurze Steig an Gewicht verliert. Das musste der Antragsgegnerin jedoch keinen Anlass geben, diese Standortalternative in verkehrstechnischer Hinsicht auf der Grundlage der Annahme einer geringeren Verkehrsbelastung einer näheren Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob nicht doch eine unproblematische Anbindung an die B 10 möglich ist. Es genügt, dass bereits der ökologische Aspekt zum frühzeitigen Ausschluss dieser Alternative führen kann. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung gerügt, die Gründe für den Ausschluss dieser Standortalternative seien in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nicht bzw. nicht mit der gebotenen Ausführlichkeit dargestellt worden. In der Folge habe der Gemeinderat diesbezüglich keine rechtmäßige Abwägungsentscheidung treffen können. Insoweit bestehen in der Tat Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung, denen jedoch nicht näher nachzugehen ist, zumal sich der Bebauungsplan aus anderen Gründen als unwirksam erweist. cc) Zutreffend ist, dass sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit einer Tiefgarage als Ausführungsalternative näher auseinandergesetzt haben. Dazu bestand auch kein Anlass. Eine Tiefgarage für über 400 Stellplätze könnte ebenfalls nur über mehrere (wahrscheinlich ebenfalls vier) Ebenen hinweg ausgeführt werden. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Lösung mit einer tiefen Baugrube gegenüber einem oberirdischen Parkhaus um ein Vielfaches höhere Kosten verursacht. dd) Im Bebauungsplan werden - Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen) - durch Planzeichen Nr. 6.4. der Anlage zur Planzeichenverordnung an der Wallbergallee und an der Paracelsusstraße/A...-Straße jeweils ein Zufahrtsbereich zum Bebauungsplangebiet festgesetzt. Deshalb muss die Einfahrt zum Parkhaus dort eingerichtet werden, an anderen Stellen darf sie nicht erfolgen. In der Konsequenz ist die vom Antragsteller bevorzugte Erschließung des Parkhauses von der Straße Kurze Steig aus nicht zulässig. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, diese alternative Erschließungsmöglichkeit sei i.S. des § 2 Abs. 3 BauGB nicht ausreichend ermittelt worden. (1) Zwar hat die Antragsgegnerin die Zufahrtsmöglichkeit von der Straße Kurze Steig aus nicht gesondert verkehrstechnisch untersuchen lassen. Sie war im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens gleichwohl Gegenstand der Überlegungen. In der verkehrstechnischen Untersuchung vom 27. August 2020 heißt es dazu, eine direkte Anbindung des Parkhauses an die Straße Kurze Steig sei aufgrund der Erforderlichkeit von zwei Zufahrten für ein Parkhaus dieser Größenordnung, der dichten Folge von sich im Verlauf der Straße Kurze Steig ergebenden Zufahrten und der Notwendigkeit einer Linksabbiegespur (gemeint: von der Straße Kurze Steig zur Parkhauseinfahrt für von Süden kommende Kraftfahrzeuge) bei gleichzeitig möglichem Konflikt mit dem Rettungsverkehr (von der Rettungswache auf der gegenüberliegenden Seite der Straße Kurze Steig zwischen Krankenhaus und Grünfläche) aus verkehrlichen Gründen abzulehnen. Diese Ausführungen sind plausibel. Die Antragsgegnerin hat sie sich auch im Rahmen der Abwägung zu eigen gemacht (vgl. die Abwägungssynopse AS. 861). Würde das Parkhaus von der Straße Kurze Steig aus erschlossen, so gäbe es auf der Westseite dieser Straße auf einer Länge von ca. 130 m drei Zufahrten/Einmündungen (Wallbergallee, Zufahrt zum Parkhaus, Paracelsusstraße). Angesichts des schon wegen des Krankenhauses zwangsläufig beträchtlichen Verkehrsaufkommens dort ist das ersichtlich eine problematische Konstellation, zumal von der Rettungswache auf der Westseite der Straße Kurze Steig Einsatzfahrzeuge immer wieder schnell auf diese Straße fahren müssen. Abgesehen davon, dass damit dem Erfordernis von zwei Zufahrten bei einem Parkhaus dieser Größe nicht Rechnung getragen würde, kann von der Antragsgegnerin kaum verlangt werden, dass sie eine Lösung eingehend untersuchen lässt, deren Problematik auf den ersten Blick zu Tage liegt. Bezeichnend heißt es dazu in der Abwägungssynopse, die Erstellung eines Linksabbiegestreifens, ggf. auch mit Lichtsignalanlage, stelle einen maßgeblichen Eingriff im Zuge der Straße Kurze Steig dar, der auch aus städtebaulichen Gründen nicht wünschenswert ist. (2) Die Polizeidirektion Pforzheim hat ebenfalls angeregt, das Parkhaus mit nur einer Zufahrt auszustatten. Diese soll entweder im nördlichen oder im südlichen Bereich des Parkhauses erfolgen und dann wohl über die Paracelsusstraße oder die Wallbergallee ampelgesteuert auf die Straße Kurze Steig erfolgen. Auch diese Möglichkeit hat die Antragsgegnerin erwogen. Sie hat sie abgelehnt, weil sie zu einem erhöhen Verkehrsaufkommen innerhalb des Parkhauses führt, dessen innere Erschließung insgesamt erschwert und im Falle einer Ausfahrt im südlichen Bereich zu einem verstärkten Verkehr auf der Straße Kurze Steig im Abschnitt vor dem Krankenhaus führt. Das ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. ee) Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller, die mit dem Parkhaus verbundene Verkehrsbelastung und in der Folge auch die Lärmbelastung seien unzutreffend ermittelt worden, weil die Gutachter jeweils von 440 Stellplätzen ausgegangen seien, während tatsächlich 461 Stellplätze im Parkhaus vorgesehen seien. (1) Zwar gehen sowohl die verkehrstechnische Untersuchung vom 27. August 2020 als auch die schalltechnische Untersuchung vom 3. September 2020 (die schalltechnische Untersuchung vom 14.Oktober 2021, die inhaltlich allerdings weitestgehend mit der vom 3. September 2020 übereinstimmt, wurde im Baugenehmigungsverfahren erstellt) von einem Parkhaus mit 440 Stellplätzen aus. Die Verkehrsbelastung im Planfall wurde jedoch nicht auf der Grundlage der Zahl der Stellplätze im Parkhaus ermittelt. Der Ansatz wäre dann, die Zahl der Stellplätze mit der Zahl der dort pro Tag zu erwartenden Fahrbewegungen zu multiplizieren. Demgegenüber hat die verkehrstechnische Untersuchung die aktuelle Verkehrsbelastung auf die nach dem Bau des Parkhauses zu erwartende größere Verkehrsbelastung hochgerechnet. Dass dabei ein Fehler unterlaufen sein könnte, ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. (2) Zunächst wurde mit einer Verkehrszählung am 11. Februar 2020 die tatsächliche Verkehrsbelastung (im Nullfall) ermittelt, u.a. auch an der Einfahrt in den Parkplatz nördlich der Wallbergallee und an den beiden Einfahrten in den Parkplatz zwischen der Wallbergallee und der A...-Straße (jetziges Bebauungsplangebiet). Dieses Verkehrsaufkommen wurde - um der allgemeinen Zunahme des Verkehrsaufkommens Rechnung zu tragen - mit dem Faktor 1,05 (Zunahme des Verkehrsaufkommens um 5 %) multipliziert. Die so ermittelte Zahl von insgesamt 2582 Fahrbewegungen an den Einfahrten zu den beiden Parkplätzen wurde wiederum mit dem Faktor 1,5 multipliziert (Zunahme um 50 % und nicht um 150 %, wie in der verkehrstechnischen Untersuchung angenommen). Die sich daraus ergebende Zahl von 3.873 Fahrbewegungen wurde - großzügig - auf 4.100 Fahrbewegungen an den beiden Einfahrten ins Parkhaus aufgerundet. Auf diese Weise soll der Zunahme des Parkverkehrs Rechnung getragen werden, die nach dem Bau des Parkhauses zu erwarten ist. Dass die verkehrstechnische Untersuchung hier von zu geringen Zuwachsraten ausgegangen wäre, ist nicht zu erkennen und auch dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen. Die der Ermittlung des Verkehrsaufkommens am Parkhaus im Planfall zu Grunde liegenden Annahmen (Multiplikation mit den Faktoren 1,05 und 1,5 und sodann Aufrundung auf 4.100 Fahrbewegungen) hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Sie begegnen auch sonst keinen Bedenken. (3) Zutreffend ist zwar, dass die verkehrstechnische Untersuchung auf der Annahme beruht, der Parkplatz nördlich der Wallbergallee werde geschlossen, obwohl das planungsrechtlich nicht gesichert ist. Sollte dieser Parkplatz wider Erwarten weiter in Betrieb bleiben, so führt das jedoch allenfalls zu einer Abnahme des Verkehrs am Parkhaus. Soweit der Antragsteller rügt, nach der Eröffnung des Arlinger Tunnels sei mit einer Abnahme des Verkehrs in der Straße Kurze Steig zu rechnen, ist auch das richtig. Wieso dieser Umstand Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen am Parkhaus selbst haben können sollte, ist jedoch nicht zu erkennen, denn das Parkhaus wird ganz überwiegend von Mitarbeitern, Patienten und Besuchern des Krankenhauses genutzt werden. Indessen wird es bei einem geringeren Verkehrsaufkommen leichter, von der Wallbergallee bzw. von der Paracelsusstraße auf die Straße Kurze Steig aufzufahren bzw. von dort in die beiden vorgenannten Straßen abzubiegen. (4) Entsprechendes gilt für die Lärmbelastung. In der schalltechnischen Untersuchung vom 3. September 2020 heißt es zwar ebenfalls, das Parkhaus solle nur 440 Stellplätze haben. Die Stellplatzzahl ist dann aber in die Ermittlung der vom Parkhaus ausgehenden Lärmbelastung nicht eingegangen. Ihr liegt die in der verkehrstechnischen Untersuchung ermittelte Zahl von 4.100 Fahrbewegungen pro Tag zu Grunde (vgl. S. 4 unten). Daher ist auch die Aussage in der schalltechnischen Stellungnahme vom 23. August 2022, die Zahl der Stellplätze sei nicht Grundlage für die Ermittlung der Verkehrs- und damit der Lärmbelastung gewesen, durchaus plausibel. ff) Auch die weiteren Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung verfangen nicht. (1) Der Antragsteller wendet zunächst ein, es sei nicht nachzuvollziehen, ob die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Wallbergallee und die Paracelsusstraße verursachten Lärmimmissionen bei der Berechnung noch berücksichtigt worden seien. Dieser Vortrag ist dahin zu verstehen, die Vorgaben der TA Lärm seien bei der Erstellung der schalltechnischen Untersuchung nicht beachtet worden. Zu folgen ist dem nicht. Nach Nr. 7.4 TA Lärm sind Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. In der schalltechnischen Untersuchung heißt es dazu, Anlagengeräusche und Fahrgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt seien der zu beurteilenden Anlage insgesamt zuzurechnen. Das steht mit den Vorgaben der TA Lärm in Einklang. Der Antragsteller meint wohl, auch die Geräusche durch die Fahrten auf der Wallbergallee und der Paracelsusstraße hätten berücksichtigt werden müssen, weil erst auf der Straße Kurze Steig eine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr stattfinde; es sei unklar, ob diese Vorgabe beachtet worden sei. Der Antragsteller nimmt damit Bezug auf Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm. Danach sollen Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm, d.h. u.a. in allgemeinen Wohngebieten, durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, sofern die in dieser Bestimmung nachfolgend aufgelisteten Voraussetzungen kumulativ gegeben sind. Schon die Rechtsfolge ist damit eine andere. Der vom Zu- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Straßen verursachte Lärm ist nicht bei der Berechnung der Lärmimmissionen zu berücksichtigen, sondern - soweit als möglich - zu vermindern. Abgesehen davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für die Minderungspflicht gegeben sein könnten. Angesichts der Verkehrsbelastung auf der Straße Kurze Steig von deutlich über 10.000 Fahrbewegungen pro Tag wird der Zu- und Abfahrtsverkehr nicht dazu führen, dass sich der Beurteilungspegel für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht (vgl. etwa die Verkehrslärm Differenzkarten für den Tages- und den Nachtzeitraum auf AS 527 und 529). (2) Auch mit der Behauptung, das untere Geschoss des Parkhauses grabe sich nicht in den Hang ein, wendet sich der Antragsteller gegen die schalltechnische Untersuchung. Dahinter steht die Überlegung, die schalltechnische Untersuchung könne nicht richtig sein, weil sie unzutreffend davon ausgehe, das untere Geschoss des Parkhauses liege zumindest auf der den Grundstücken des Antragstellers zugewandten Westseite unterhalb der Erdoberfläche. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass die auch bei der Beschreibung des Parkhauses unter Punkt 3.2.1 der schalltechnischen Untersuchung verwendete Formulierung nicht glücklich ist. Die weiteren Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung zeigen jedoch, dass der Gutachter die Situation richtig erfasst hat. Er hat angenommen, dass die Fassaden nach Westen hin zu 25 % geschlossen sind und hat dann iterativ berechnet, zu welchem Prozentsatz sie geschlossen sein müssen, um die Vorgaben der TA Lärm einhalten zu können. Unter „in den Hang eingegraben“ ist danach zu verstehen, dass zwar alle Ebenen des Parkhauses oberirdisch liegen, dass wegen des nach Westen hin treppenförmig ansteigenden Geländes beim Blick von dort jedoch der Eindruck entsteht, einzelne Ebenen lägen unterhalb der Erdoberfläche (vgl. die Schnitte im Vorhaben- und Erschließungsplan). (3) Nicht recht nachvollziehbar ist die Rüge, der Gutachter habe übersehen, dass das Wohngebiet nur über die Wallbergallee und die Straße Kurze Steig angefahren werden könne, weil die Kuppenheimer Straße keine direkte Anbindung an die Straße Kurze Steig habe und - so ist wohl zu ergänzen - die Ax-...-Straße als Einbahnstraße nur in West-Ost-Richtung befahren werden könne, d.h. es nicht zulässig sei, von der Paracelsusstraße aus in die August-Viala-Straße einzufahren. Richtig ist, dass in der schematischen Darstellung der Straßen (Anlage 3.1 zur verkehrstechnischen Untersuchung vom 3. September 2020) die Kuppenheimer Straße bis zur Straße Kurze Steig eingezeichnet ist, während sie tatsächlich zuvor als Sackgasse endet. Die Aussagen in der verkehrstechnischen Untersuchung werden jedoch nicht auf den - fehlerhaft eingezeichneten - Verlauf der Kuppenheimer Straße gestützt. Von der Ausfahrt des südlichen Parkplatzes nach rechts abbiegende Fahrzeuge können jedenfalls dem Verlauf der Paracelsusstraße folgen. (4) Der Antragsteller beanstandet weiter, die Auswirkungen der Aufwinde von der Straße Kurze Steig hin zu seinem Wohngebiet seien nicht näher ermittelt worden. Nähere Angaben zu diesen „Aufwinden“ macht er nicht. Es handelt sich um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung, der nicht weiter nachzugehen ist. gg) Ohne Erfolg behauptet der Antragsteller weiter, der Kampfmittelverdacht im Bebauungsplangebiet sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Im Hinblick auf die Bombenangriffe im Zweiten Weltkrieg wurde die L...-... GmbH beauftragt, Luftbilder des Bebauungsplangebiets aus dem Jahre 1945 und aus heutiger Zeit auszuwerten. Die Untersuchung ergab, dass ein Teil des untersuchten Gebiets als „bombardierter Bereich“ zu bezeichnen ist und deshalb nicht ausgeschlossen ist, dass dort noch Sprengbomben-Blindgänger oder andere Kampfmittel anzutreffen sind. Deshalb wurde die Firma ... Spezialtiefbau GmbH mit einer Kampfmittelerkundung beauftragt. Sie führte vier Tiefensondierungen durch. Kampfmittelrelevante Anomalien wurden dabei nicht festgestellt. Das Bebauungsplangebiet wurde freigegeben. Der Antragsteller behauptet ohne nähere Begründung, vier Sondierungen seien nicht ausreichend; der Kampfmittelverdacht hätte weiter aufgeklärt werden müssen. Dass die Antragsgegnerin einen abwägungsrelevanten Gesichtspunkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) nicht ausreichend ermittelt hätte, kann diesem Vortrag nicht entnommen werden. hh) Auf einen Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange beruft sich der Antragsteller auch mit seinem Vortrag, bereits im Bebauungsplanverfahren hätte aufgeklärt werden müssen, inwieweit die besondere Massivität des Vorhaben, die Belichtung, Belüftung und Besonnung seiner Grundstücke beeinträchtige. Durchdringen kann er damit nicht. Denn die für die Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers maßgeblichen Parameter sind bekannt. So ist mit dem Parkhaus ein Abstand von 12,5 m zur Grenze der klägerischen Grundstücke einzuhalten. Das Gelände steigt von Ost nach West an. Das Parkhaus erreicht - wie sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Ansicht Süd und West) ergibt - zwar eine Höhe von 11,40 m über der Einfahrt an der Paracelsusstraße. Wegen der Hanglage tritt von den Grundstücken des Antragstellers aus gesehen davon jedoch allenfalls die Hälfte in Erscheinung. Stellt man weiter in Rechnung, dass das Parkhaus östlich der Grundstücke des Antragstellers liegt und Beeinträchtigungen daher nur in den Morgenstunden zu erwarten sind, so wird deutlich, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung über das in bebauten Bereichen allgemein übliche Maß hinaus nicht zu erwarten ist. Weitere Aufklärungsmaßnahmen sind in dieser Situation nicht erforderlich. ii) Zutreffend ist das Argument des Antragstellers, die Beschreibung der näheren Umgebung in der Begründung des Bebauungsplans sei nicht besonders präzise. Das Bebauungsplangebiet liegt nicht am Übergang zwischen dem Gewerbegebiet Wilferdinger Höhe und dem Wohngebiet Maihälden. Das Gewerbegebiet befindet sich mehrere hundert Meter westlich und wohl auch zum überwiegenden Teil auf der nördlichen Seite der B 10. Demgegenüber liegt das Wohngebiet östlich des ... Krankenhauses, d.h. auf der dem Plangebiet abgewandten Seite. Ein Abwägungsfehler resultiert daraus jedoch nicht. Die Beziehung des Bebauungsplangebiets zum Gewerbegebiet Wilferdinger Höhe einerseits bzw. zum Wohngebiet Maihälden andererseits hat keinerlei Einfluss auf die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen. Abgesehen davon war sich die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans der Lage des Bebauungsplangebiets mit seiner Beziehung zum Gewerbegebiet Wilferdinger Höhe und dem Wohngebiet Maihälden durchaus bewusst. Auf Seite 4 der Begründung des Bebauungsplans ist ein Auszug aus dem Stadtplan abgedruckt, in dem die jeweiligen Gebiete korrekt markiert sind. i) Einen Fehler im Abwägungsvorgang i.S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB - wenn nicht sogar im Abwägungsergebnis - macht der Antragsteller geltend, wenn er ausführt, der bisher geltende Bebauungsplan weise für das Bebauungsplangebiet ein allgemeines Wohngebiet aus. Die daraus abzuleitende besondere Schutzwürdigkeit des Gebiets stehe seiner Ausweisung als Sondergebiet für ein Parkhaus entgegen. Auch dieser Argumentation bleibt der Erfolg versagt. aa) Die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorgeschriebene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange - und damit über die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange i.S. des § 2 Abs. 3 BauGB hinaus auch der Abwägungsvorgang als solcher - ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gebot gerechter Abwägung ist nur verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will (grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 und Urteil vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309). bb) Ein Abwägungsfehler kann nach diesem Maßstab auch daraus resultieren, dass das Interesse der Beteiligten an der Aufrechterhaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands nicht mit dem nötigen Gewicht in die Abwägung eingestellt wird. Allerdings gibt es, wie aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB folgt, grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortbestand einer bisherigen Planung (vgl. Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019 § 1 Rn. 56). Führt eine Planänderung aber dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Es reicht grundsätzlich aus, wenn die bisherige Situation den Nachbarn tatsächlich begünstigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - BauR 1995, 499). cc) Nach diesem Maßstab liegt ein Fehler im Abwägungsvorgang jedoch nicht vor. Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614, Teilgebiet: Wilferdinger Höhe, Ausschnitt: Auf der Wanne II aus dem Jahre 1994. Dieser Bebauungsplan setzt für die südliche, den Grundstücken des Antragstellers gegenüberliegende Hälfte des Bebauungsplangebiets, das Grundstück Flst.Nr...., ein allgemeines Wohngebiet fest. Auf der nördlichen Hälfte, dem Grundstück Flst.Nr...., weist es einen als Stellplatz bezeichneten Parkplatz mit ca. 50 Plätzen aus. Die Antragsgegnerin war sich dieser planerischen Festsetzungen bewusst. Dass sie im Planaufstellungsverfahren keine ausdrücklichen Ausführungen dazu macht, warum das Interesse an der Ausweisung des Sondergebiets das des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands überwiegt ist unschädlich. Da auf einem Teil des Bebauungsplangebiets bisher schon ein Parkplatz ausgewiesen war und das Bebauungsplangebiet insgesamt als Parkplatz genutzt worden ist, wurden die Interessen des Antragstellers nicht fehlgewichtet oder sonst ungerechtfertigt zurückgestellt. Unzutreffend ist die Behauptung, gerade im Grenzbereich zu den Grundstücken des Antragstellers seien Pflanzgebote festgesetzt worden, die jetzt obsolet würden. Denn lediglich im Bereich des Parkplatzes sah der früher geltende Bebauungsplan die Anpflanzung vom insgesamt 12 Bäumen vor. dd) Ungeachtet dessen zielt auch der Bebauungsplan auf eine Begrünung des Bebauungsplangebiets ab. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist der Grünbestand so weit als möglich zu erhalten und sind alle Pflanzungen dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Verlust durch Neuanpflanzungen entsprechender Art zu ersetzen. Diese Regelung muss im Zusammenhang mit dem Durchführungsvertrag gesehen werden. Der vor Aufnahme der Bauarbeiten vorhandene Grünbestand wird kaum erhalten werden können, sondern bei der Baufeldfreimachung beseitigt werden müssen. Wie bereits oben ausgeführt, enthält auch der Durchführungsvertrag mit seiner Bezugnahme auf den Freiflächengestaltungsplan und die Fassadengestaltung Regelungen zur Begrünung des Bebauungsplangebiets. Der Bebauungsplan zielt insoweit darauf ab, dass diese neu anzulegende Begrünung zu erhalten und ggf. zu ersetzen ist. ee) Der Bebauungsplan setzt die oberste Ebene als offenes Parkdeck fest, statt eine Dachbegrünung auszuweisen, wie der Antragsteller das für geboten hält. Das steht jedoch im planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. Dafür, dass das lokale Klima dadurch erheblich verschlechtert und deshalb - im Sinne eines Ergebnisfehlers - die Interessen des Antragstellers oder der sonstigen Nachbarn des Bebauungsplangebiets unzumutbar zurückgestellt würden, ist nichts ersichtlich, zumal das Bebauungsplangebiet bislang schon als Stellplatz genutzt wird. j) Der Antragsteller argumentiert weiter, bereits im Bebauungsplan hätten eingehende Regelungen zum Schutz insbesondere vor Schall- und Lichtimmissionen getroffen werden müssen. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnten diese Probleme nicht auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Denn bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sei ein Vorhaben nach § 30 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Damit macht der Antragsteller einen Fehler im Abwägungsergebnis geltend. Im Rahmen der Abwägung hätten alle durch den aufgeworfenen Bebauungsplan aufgeworfenen Probleme gelöst werden müssen. Eine fehlerfreie Abwägung könne zwangsläufig - im Ergebnis - nicht dazu führen, dass die immissionsschutzrechtlichen Probleme ins Baugenehmigungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu, wann ein Fehler im Abwägungsergebnis anzunehmen ist BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12). Diese Argumentation verfängt nicht. aa) Auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan verlangt zunächst nicht, dass vergleichbar einem Planfeststellungsbeschluss alle Details des Vorhabens im Bebauungsplan selbst geklärt werden. Zwar müssen bei einem Vorhaben- und Erschließungsplan der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Das schließt nicht aus, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45). Wenn dem Vorhabenträger eine solche Bandbreite selbst bei den Nutzungsmöglichkeiten, d.h. bei der Art der Nutzung, eröffnet werden kann, dann muss das erst recht für technische Details - wie die Ausgestaltung des Vorhabens im Hinblick auf den Immissionsschutz gelten. Vorliegend enthält - wie der Antragsteller zutreffend geltend macht - weder der Bebauungsplan noch der Vorhaben- und Erschließungsplan eine konkrete Vorgabe zum Lärm und Immissionsschutz. Dem Vorhaben- und Erschließungsplan kann insoweit allenfalls entnommen werden, dass die Außenwand mit Lamellen zu verkleiden ist. In diesem Fall ist eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich möglich und geboten (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, Komm., 9. Aufl. 2019, § 30 Rn. 29). bb) Ein solcher Konflikttransfer kann erfolgen, wenn im Verfahren der Planaufstellung geklärt ist, dass die Konfliktlösung in einem nachfolgenden Verfahren (hier: dem Baugenehmigungsverfahren) möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BVerwGE 147, 379). Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit seinem regelmäßig höheren Konkretisierungsgrad unterliegt dieser Grundsatz zwar weiteren Einschränkungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2018 - 4 BN 13.17 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 28). Denn diese Konkretisierungen dürfen der Problemlösung im jeweiligen Fall nicht entgegenstehen. Zutreffend weist hier die Antragsgegnerin jedoch darauf hin, dass es ausweislich der schalltechnischen Untersuchung möglich ist, im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Parkhaus so zu gestalten, dass die Lärmrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden. Unzumutbaren Lichtimmissionen kann durch eine Brüstung oder einen sonstigen Blendschutz entgegengewirkt werden. Auch der vom Antragsteller behauptete Verstoß gegen § 50 BImSchG ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Ungeachtet dessen sind vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.4.2012 - CN 3.11 - BVerwGE 143, 24). k) Der Antragsteller rügt außerdem, dass keine gemeinsame Auffahrt für alle Ebenen angelegt worden sei. Die gewählte Lösung führe dazu, dass die Fahrzeuge erhebliche, lärmverursachende Fahrstrecken innerhalb des Parkhauses zurücklegen müssten. Nicht klar ist, wie er sich die technische Lösung (eine Zufahrt für alle Ebenen) vorstellt. Letztlich soll das Parkhaus so geplant werden, dass die Lärmimmissionen an seinem Grundstück so gering wie möglich ausfallen. Im Rahmen der planerischen Abwägung hat er darauf jedoch keinen Anspruch. Die Antragsgegnerin hat sich im Planaufstellungsverfahren mit der Klärung durch das schalltechnische Gutachten zufrieden gegeben, dass die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm eingehalten werden können. Weitergehenden Lärmschutz will und muss sie nicht gewähren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 29. März 2023 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000.- EUR festgesetzt. Für die örtlichen Bauvorschriften bringt der Senat keinen gesonderten Streitwert in Ansatz, weil diese vorliegend nur geringe Bedeutung haben. Der Antragsteller wendet sich gegen den im beschleunigten Verfahren aufgestellten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kurze Steig - Parkhaus ...“ der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2021 (Bebauungsplan), der ein Sondergebiet für ein Parkhaus unmittelbar angrenzend an in seinem Eigentum stehende Grundstücke festsetzt, und gegen die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften. Die insgesamt ca. 115 m langen und etwa 50 m breiten, nahezu rechteckigen, bislang als offener Parkplatz mit ungefähr 150 Stellplätzen genutzten Grundstücke Flst.Nr. ... und ... (Bebauungsplangebiet) grenzen im Osten an die Straße Kurze Steig. Im Süden werden sie - von Ost nach West - zunächst von der Paracelsusstraße, die von der Straße Kurze Steig abzweigt, und dann von der A...-Straße und im Norden von der Wallbergallee begrenzt und über Zufahrten von diesen beiden Straßen auch erschlossen. Auf der Nordseite der Wallbergallee liegt ebenfalls ein Parkplatz mit ca. 100 Stellplätzen. Im Westen grenzt ein Wohngebiet an. Auf der Ostseite der Straße Kurze Steig liegt gegenüber dem südlichen Teil des Bebauungsplangebiets das ... St. Trudpert Krankenhaus des Beigeladenen. Nördlich des Krankenhauses - gegenüber dem nördlichen Teil des Bebauungsplangebiets - befinden sich eine Rettungswache und eine Grünfläche. Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 614, Teilgebiet Wilferdinger Höhe, Ausschnitt „ Auf der Wanne II“, der dafür ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und auf dem Grundstück Flst.Nr. ... eine Stellplatzfläche ausweist. Es fällt von Nordwest (354,50 m) nach Südost (342,50 m) ab. Der Antragsteller ist Eigentümer der mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., A...Straße x und x. Das letztgenannte Grundstück grenzt auf eine Länge von etwa 65 m unmittelbar an die westliche Grenze des Bebauungsplangebiets an. Das Grundstück Flst.-Nr. ... wird durch einen ca. 3 m breiten Streifen der Flst.-Nr. ... vom Bebauungsplangebiet abgetrennt. Das Gelände steigt dort von Ost nach West an, so dass die Grundstücke des Antragstellers oberhalb des Bebauungsplangebiets liegen. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet Parkhaus gemäß § 11 BauNVO fest. Zulässig sind ein Parkhaus mit maximal vier Vollgeschossen einschließlich der Zuwegungen und der damit wesensmäßig verbundenen baulichen und sonstigen Anlagen. Die Baugrenze verläuft im Osten unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Straße Kurze Steig. Im Süden hält sie einen Abstand von 4 m zur A...-Straße und zur Paracelsusstraße und im Norden von 2 m zur Wallbergallee ein. Auf der Westseite in Richtung der Grundstücke des Antragstellers beträgt der Abstand durchgängig 12,5 m. Der Bebauungsplan setzt zwei Einfahrtsbereiche zum Parkhaus fest, und zwar auf der Nordseite von der Wallbergallee aus und im Süden am Übergang von der Paracelsusstraße in die A...-Straße in einem Abstand von etwa 25 m zu den Grundstücken des Antragstellers. Der Bebauungsplan enthält außerdem Festsetzungen zur Anpflanzung und Unterhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen wird in den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften geregelt. Ausweislich des Vorhaben- und Erschließungsplans soll ein in zwei Baukörper aufgeteiltes Parkhaus mit insgesamt 440 Parkplätzen in jeweils 4 Parkebenen (oberste Ebene als offenes Parkdeck) gebaut und sollen die beiden Parkhausteile durch Rampen im Split-Level verbunden werden. Die beiden Baukörper - der nördliche liegt etwas höher als der südliche - bilden keine gerade Linie, sondern stehen in einem nach Westen offenen stumpfen Winkel von ca. 165 ° zueinander und nehmen so den leicht bogenförmigen Verlauf der Straße Kurze Steig auf. Die Böschung an der Westseite ist abgetreppt. Dem topographischen Geländeverlauf entsprechend nimmt ihre Höhe von Norden nach Süden zu. Die Baukörper treten so von Westen aus gesehen von Norden nach Süden zunehmend weniger optisch in Erscheinung. Die Einfahrt liegt im Norden (Wallbergallee) in Höhe der Ebene 3 und im Süden in Höhe der Ebene 1. Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin am 4. November 2020. Gleichzeitig genehmigte er den Entwurf des Bebauungsplans und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Am 27. November 2020 machte die Antragsgegnerin im Pforzheimer Kurier und in der Pforzheimer Zeitung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) öffentlich bekannt, dass die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan von Montag, 7. Dezember 2020, bis einschließlich Freitag, 8. Januar 2021, durch Veröffentlichung im Internet öffentlich ausliegen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Unterlagen im Planungsamt der Antragsgegnerin eingesehen werden können. Weiter heißt es u.a., dass während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, per e-mail oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden können. In dem genannten Zeitraum erfolgte neben der öffentlichen Auslegung auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Am 4. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. August 2021 ortsüblich bekanntgemacht. Mit an die Antragsgegnerin adressiertem Schriftsatz vom 2. Juni 2022 rügte der Antragsteller Mängel des Bebauungsplans. Bereits zuvor hatte er mit Schriftsatz vom 30. August 2021 im Verfahren der Angrenzerbeteiligung nach § 55 LBO Einwendungen gegen die baurechtliche Genehmigung des Parkhauses vorgebracht. Das Normenkontrollverfahren hat der Antragsteller am 9. Juni 2022 eingeleitet. Mit Schriftsatz vom 8. August 2022, der Antragsgegnerin mit am 10. August 2022 abgesandter Verfügung vom 9. August 2022 zugeleitet, hat er den Antrag begründet. Der Antragsteller trägt vor, er sei im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, obwohl seine Grundstücke außerhalb des Bebauungsplangebiets lägen. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans hätten belastende Auswirkungen auf seine Grundstücke. Seine privaten abwägungserheblichen Belange seien dabei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weil an der Ax-...-Straße ein Einfahrtsbereich festgesetzt worden sei, werde der Verkehr auf dieser Straße zunehmen und würden seine Grundstücke dadurch verstärkten Lärm-, Luftschadstoff- und Lichtimmissionen ausgesetzt sein. Die Wartefläche vor der Zufahrtsschranke biete nur für zwei Fahrzeuge Platz, so dass es zu Rückstaus bis zur Straße Kurze Steig mit Verkehrsbeeinträchtigungen und -gefährdungen für die Bewohner des Wohngebiets kommen werde. Das gelte in gleicher Weise auch für die Zufahrt an der Wallbergallee. Der bisherige Parkplatz weise nur ungefähr ein Viertel der Stellplätze des geplanten Parkhauses auf. Entsprechend geringer sei bislang die Immissionsbelastung für seine Grundstücke gewesen. Das große und massive Parkhaus werde die Belüftung, Belichtung und Besonnung seiner Grundstücke beeinträchtigen und ihre Belastung durch die o.g. Immissionen noch zusätzlich verstärken, zumal es durch die letztlich nicht klare Gestaltung der Böschung zu einem Trichtereffekt in Richtung auf seine Grundstücke komme. Die Auswirkungen der Aufwinde an der Straße Kurze Steig auf die Immissionsbelastung seiner Grundstücke habe die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Zur Minderung der Immissionsbelastung hätten bereits im Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen werden müssen. Diese Fragen könnten im Baugenehmigungsverfahren nicht gelöst werden. Das zum Bauantrag für das Parkhaus eingeholte schalltechnische Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... und ... habe zwar ergeben, dass die Lärmwerte nach der TA-Lärm eingehalten würden. Es sei jedoch nicht aktuell und gehe von einer zu geringen Anzahl an Parkplätzen aus. Der danach zulässige Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Weder das Gemeinderatsprotokoll über den Satzungsbeschluss noch die zahlreich in der Akte vorhandenen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen seien von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin unterzeichnet und damit ausgefertigt worden. Unabhängig davon sei unklar, ob es sich bei den textlichen Festsetzungen in der Akte um diejenigen vom 15. Februar 2021 handele, die im Gemeinderatsprotokoll vom 4. Mai 2021 genannt seien. Entsprechendes gelte für die Begründung des Bebauungsplans. Auch hier sei unklar, ob die in der Akte enthaltene Begründung vom Gemeinderat als Teil des Bebauungsplans beschlossen worden sei (§ 9 Abs. 8 BauGB). Schließlich fehle es dem Gemeinderatsbeschluss auch an der gedanklichen Schnur zum Vorhaben- und Erschließungsplan, der ebenfalls Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Offen bleibe auch, welche Planunterlagen überhaupt Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses gewesen seien. Das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan sei fehlerhaft. Die nach der Beschlussfassung des Bebauungsplans am 24. September 2021 erfolgte nachträgliche Anpassung des Flächennutzungsplans des Nachbarschaftsverbands Pforzheim sei nicht ausreichend. Die Voraussetzungen dafür aus § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen nicht vor. Das Bebauungsplangebiet sei im Flächennutzungsplan im nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen. Durch die Festsetzung eines Sondergebiets für ein Parkhaus mit den damit verbundenen besonderen städtebaulichen Wirkungen werde die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets beeinträchtigt, auch wenn nur ein kleiner Teil des Gemeindegebiets betroffen sei. Werde in einer solchen Situation kein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt, so würden die Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit und insbesondere der betroffenen Grundstückseigentümer und Anwohner unangemessen verkürzt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft durchgeführt worden. In der öffentlichen Bekanntmachung heiße es, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen könnten unberücksichtigt bleiben; es fehle der Hinweis, dass dies nur unter den in § 4 a Abs. 6 Satz 1 BauGB genannten weiteren Voraussetzungen gelte. Bereits die abstrakte Möglichkeit, dass Bürger dadurch von einer Stellungnahme abgeschreckt werden könnten, reiche aus. Genaue Zeiten, wann eine Einsichtnahme in die Planunterlagen möglich sei, seien nicht genannt worden. Den Bürgern sei nicht zumutbar, sich jeweils vorher zu erkundigen. Sollten die Anschriften der Einwender erfasst worden sein, sei das zu beanstanden. Sie müssten dann befürchten, dass bei einer erforderlichen erneuten öffentlichen Auslegung (§ 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB) ihre Einwendungen mit den Adressen ebenfalls ausgelegt würden und könnten dadurch von einer Stellungnahme abgehalten werden. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 26. November 2020 sei nicht angegeben worden, welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden seien. Der im schalltechnischen Gutachten vom 3. September 2020 zu Grunde gelegte Lageplan sei zu Unrecht nicht ausgelegt worden. Wenigstens die Regelungen im Durchführungsvertrag, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen werde, hätten ausgelegt werden müssen; auch das sei nicht geschehen. Die öffentliche Bekanntmachung habe nicht die erforderliche Anstoßfunktion. Dies gelte ungeachtet der Regelung in § 214 Abs. 2 a Nr. 2 BauGB auch deshalb, weil die Hinweise nach § 13 a Abs. 3 BauGB in der öffentlichen Bekanntmachung fehlten. Der Bebauungsplan sei vom 7. Dezember 2020 bis einschließlich 8. Januar 2021 und damit auch unter Berücksichtigung, dass der 6. Januar 2021 ein Feiertag gewesen sei, länger als einen Monat ausgelegt worden, obwohl es dafür keinen Grund gegeben habe. Ein solcher sei - was zwingend erforderlich gewesen wäre - auch in der öffentlichen Bekanntmachung nicht benannt worden. Das Argument, eine längere Auslegung sei für die Bürger grundsätzlich günstiger, rechtfertige angesichts der zwingenden Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB keine andere Beurteilung. Der Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft, denn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB habe die Antragsgegnerin für die Abwägung wesentliche Belange nicht ermittelt, was zu nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB relevanten Fehlern im Abwägungsvorgang führe. Mögliche Standortalternativen seien nicht überprüft worden. Die ungenutzte Grünfläche nördlich des ... St. Trudpert Krankenhauses und der Rettungswache habe sich als Alternative geradezu aufgedrängt. Die Besucher könnten von dort aus direkt in das Krankenhaus gelangen und müssten nicht die breit ausgebaute Straße Kurze Steig überqueren, was gerade für ältere und mobilitätseingeschränkte Menschen ein erheblicher Vorteil wäre. Ebenso seien weder die „Nullvariante“ noch die wenigstens teilweise Gestaltung des Parkhauses als Tiefgarage in die Überlegungen einbezogen worden. Mit der Möglichkeit, im Rahmen der bestehenden Planung nicht zwei Einfahrtsbereiche im Norden und im Süden vorzusehen, sondern nur einen Einfahrtsbereich an der Straße Kurze Steig auszuweisen, setze sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zwar auseinander. Die Argumente gegen diese Lösung seien jedoch bloß behauptet, aber nicht näher ermittelt und bewertet worden. Tatsächlich wäre das Wohngebiet bei einer solchen Gestaltung nur deutlich geringeren Lärmimmissionen ausgesetzt. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe von einem Parkhaus mit 440 Stellplätzen aus. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan seien aber tatsächlich 461 Stellplätze vorgesehen. Anders als im Gutachten angenommen, könne das Wohngebiet nur über die Wallbergallee und die Straße Kurze Steig angefahren werden. Die Kuppenheimer Straße habe keine direkte Anbindung an die Straße Kurze Steig. Der Verkehr könne im Einfahrtsbereich Süd auch nicht in die A...-Straße abfließen, weil das eine Einbahnstraße sei. Grundlage des Gutachtens sei eine Verkehrszählung am 11. Februar 2020. Sie berücksichtige nicht, dass der Verkehr in der Straße Kurze Steig nach der Öffnung des Arlinger Tunnels deutlich abnehmen werde. Mit einer Stop-Ampel an der Einfahrt zur Rettungswache könne der Verkehr dort im Falle eines Rettungseinsatzes problemlos unterbrochen werden. Nehme der Verkehr in der Straße Kurze Steig ab, könne dort auch ein Einfahrtsbereich problemlos ausgewiesen werden. Unzutreffend sei auch die Annahme, das untere Geschoss des Parkhauses werde in den Hang eingegraben. Die verkehrstechnische Untersuchung gehe von einer gleichmäßigen Verteilung des Zu- und Abgangsverkehrs aus, obwohl sich dieser auf Stoßzeiten konzentrieren werde. Ob die durch den Zu- und Abfahrtsverkehr über die Wallbergallee und die Paracelsusstraße verursachten Lärmimmissionen berücksichtigt worden seien, stehe nicht fest. Nach der TA-Lärm sei das aber erforderlich, denn erst in der Straße Kurze Steig finde eine Vermischung mit dem allgemeinen Verkehr statt. Welches Verkehrsaufkommen der Parkplatz nördlich der Wallbergallee auslöse und welche Immissionen er verursache, sei nicht untersucht worden. Dass er geschlossen werde - wie im Gutachten angenommen - sei keinesfalls sicher, denn er sei nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Welche Wirkungen der Aufwind im Bereich der Straße Kurze Steig auf die Grundstücke des Antragstellers und das allgemeine Wohngebiet habe, sei nicht aufgeklärt worden, obwohl dort mit Luftzügen und Verwirbelungen zu rechnen sei. Trotz einer entsprechenden Verdachtslage habe die Antragsgegnerin auch die Belastung des Bebauungsplangebiets mit Kampfmitteln nicht weiter aufgeklärt, sondern es bei vier Bohrungen belassen, was nicht ausreichend sei. Ob im allgemeinen Wohngebiet die Immissionsrichtwerte tags und insbesondere nachts eingehalten würden, hätte gerade bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit nur noch begrenzten Möglichkeiten zur Nachsteuerung im Baugenehmigungsverfahren schon im Bebauungsplanverfahren abschließend geklärt werden müssen. Die Fassaden des Parkhauses im Westen müssten auf allen Ebenen zum Schall- und Blendschutz geschlossen ausgeführt werden. In die Abwägung sei nicht eingestellt worden, dass das Bebauungsplangebiet bislang im Bebauungsplan Nr. 614 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen gewesen sei und gerade im Böschungsbereich zum Antragsteller Pflanzgebote festgesetzt gewesen seien. Gerade die Pflanzungen seien jetzt Makulatur. Die oberste Ebene des Parkhauses könne als offenes Parkdeck nicht begrünt werden. Das habe negative Auswirkungen auf das örtliche Klima. Die mit der besonderen Massivität des Vorhabens verbundene Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers hätte schon im Bebauungsplanverfahren abgearbeitet werden müssen und nicht ins Genehmigungsverfahren verlagert werden dürfen. Weil im Parkhaus keine gemeinsame Zufahrt für alle Ebenen angelegt worden sei, müssten die Fahrzeuge beim Wechsel der Ebenen erhebliche Fahrstrecken im Parkhaus zurücklegen. Die Lärmbelastung für die Nachbarschaft nehme dadurch zu. Entgegen der ausdrücklichen Empfehlung im Schallgutachten sei die Westfassade nicht zur Verhinderung von Lichtemissionen und zur Minimierung des Schallaustrags geschlossen ausgeführt worden. Hochgaragen mit geschlossenen Fassaden seien in den Städten allgegenwärtig. Auch fehle es an näheren Festsetzungen, wie die Westfassade des Parkhauses und das angrenzende Gelände begrünt werden sollen. Schlussendlich verstoße der Bebauungsplan damit auch gegen das Trennungsgebot aus § 50 BImSchG. Die mit den zu erwartenden Rückstaus an den Einfahrtsbereichen einhergehende Unfallgefahr hätte durch eine entsprechende Planung verhindert werden müssen. Das sei nicht geschehen. Diese Mängel bezüglich der Ermittlung der Verkehrssituation, der geprüften Alternativen und der schalltechnischen Untersuchung führten dazu, dass auch die Begründung des Bebauungsplans unvollständig sei. Auch das Abwägungsergebnis sei fehlerhaft. Das Interesse des Antragstellers an einer ordnungsgemäßen Erschließung seines Grundstücks und daran, vor weiterem Verkehr und Lärm verschont zu bleiben, sei unangemessen zurückgestellt worden. Der vorgesehene Abstand des geplanten Vorhabens zum Grundstück des Antragstellers von nur 12,5 m sei zum Immissionsschutz nicht ausreichend, zumal auch keine Vorkehrungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zum Immissionsschutz getroffen worden seien. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit dem pauschalen Verweis auf den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Vereinbarungen im Durchführungsvertrag seien nicht aus sich heraus verständlich und daher zu unbestimmt, zumal auch nicht geregelt sei, welcher Verweis im Falle eines Widerspruchs den Vorrang genieße. Die Festsetzungen zu den örtlichen Bauvorschriften, insbesondere zu den Grundstückszufahrten, seien gleichfalls zu unbestimmt. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Kurze Steig - Parkhaus ...“ mit örtlichen Bauvorschriften der Stadt Pforzheim vom 4. Mai 2021 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie führt zur Begründung zusammengefasst aus: Im vereinfachten und ebenso im beschleunigten Verfahren müsse bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans nicht angegeben werden, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar seien. Dementsprechend müssten diese auch nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und nicht schlagwortartig charakterisiert werden (§ 13 Abs. 3 Satz 1, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). In der öffentlichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung müsse gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB nur darauf hingewiesen werden, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Der weitergehende Hinweis nach § 4 a Abs. 6 Satz 2 BauGB sei nur erforderlich, wenn nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen nach Satz 1 dieser Bestimmung präkludiert werden sollten. Fehle der genannte Hinweis - wie hier -, so trete eine Präklusion eben nicht ein. Die Offenlegung des Bebauungsplans sei während der Corona-Pandemie erfolgt. Gemäß § 3 PlanSiG sei darauf hingewiesen worden, dass die Bebauungsplanentwürfe jederzeit im Internet eingesehen werden könnten. Damit sei die im Baugesetzbuch vorgesehene Pflicht zur Offenlegung erfüllt worden. Die herkömmliche Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei daneben nur ein zusätzliches Informationsangebot ohne eigenständige Bedeutung im Rahmen des der Gemeinde Möglichen. Im Falle einer Äußerung zur gemeindlichen Planung sei die Angabe von Namen, Anschrift und e-mail-Adresse freiwillig. Personenbezogene Daten der Einwender veröffentliche die Antragsgegnerin unter keinen Umständen. Die entsprechende Rüge des Antragstellers gehe ins Leere. Nach § 3 Abs. 2 BauGB müssten Bebauungspläne mindestens einen Monat ausgelegt werden. Der planenden Gemeinde stehe es aber auch ohne besonderen Grund frei, die Bebauungsplanentwürfe zeitlich länger auszulegen. Wie sich aus der Bebauungsplanakte ergebe, sei der der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegte Lageplan entgegen der Behauptung des Antragstellers offengelegt worden. Ungeachtet dessen wäre seine Offenlegung auch nicht erforderlich gewesen. Denn bereits in der Begründung des Bebauungsplans werde das Bebauungsplangebiet sowohl mit einem Lageplan als auch durch seine textliche Umschreibung klar definiert. Der Lageplan zur schalltechnischen Untersuchung enthalte keine zusätzlichen Informationen, die erforderlich sein könnten, um im Rahmen der öffentlichen Auslegung entsprechend § 4 a Abs. 1 BauGB die für die Planung relevanten Belange vollständig zu ermitteln und zutreffend zu bewerten. Im Übrigen sei in der Anlage 4.1.1-d der schalltechnischen Untersuchung ein Lageplan abgedruckt, aus dem sich das begutachtete Gebiet zweifelsfrei ergebe. Der Durchführungsvertrag sei anders als der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht Teil der Satzung über den Bebauungsplan und habe deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegt werden müssen. Alternativlösungen hätten nicht näher untersucht werden müssen. Die „Nullvariante“ scheide aus, denn die angespannte Parksituation könne nur durch mehr Parkplätze verbessert werden. Auf der Grünfläche nördlich des Klinikums (Dreieck: Straße Kurze Steig/Wilferdinger Straße/... Rettungswache) könne das Parkhaus nicht errichtet werden. Das unversiegelte Grundstück mit altem Baumbestand sei von erheblicher ökologischer Relevanz. Schon bei der Planung der Rettungswache sei daher die Nutzung dieses Grundstücks ausgeschlossen worden. Auch verkehrstechnische Gesichtspunkte sprächen gegen diese Lösung. Eine Zu- und Abfahrt an der stark befahrenen Wilferdinger Straße (B 10) führte zu Verkehrsbehinderungen. Eine Zu-/Abfahrt an der Straße Kurze Steig läge in der Nähe der Zu-/Abfahrt der Rettungs- und der Notarztfahrzeuge sowie zur Krankenhausversorgung und sei auch im Hinblick auf den Fußgängerverkehr vom Parkhaus zur Klinik nicht in Betracht gekommen. Ein Parkhaus in diesem Bereich mit der vorgesehenen Stellplatzzahl hätte ein fünftes Geschoss benötigt und deshalb die Umgebungsbebauung - gestalterisch negativ - deutlich überragt. Schlussendlich hätte auch die erst vor kurzem eingeweihte Rettungswache umgebaut oder sogar abgerissen werden müssen. Als Tiefgarage habe das Parkhaus schon wegen der höheren Kosten nicht gebaut werden können. An der Straße Kurze Steig habe die Zu-/Abfahrt des Parkhauses wegen der zahlreichen kurz aufeinanderfolgenden Einmündungen nicht angelegt werden können. Denn dort wäre eine Linksabbiegerspur erforderlich gewesen; der Linksabbiegerstreifen im Bereich der Einmündung in die B 10 hätte nicht mitgenutzt werden können. Das hätte zu Konflikten mit dem Rettungsverkehr geführt. Ungeachtet dessen brauche ein Parkhaus mit der geplanten Größe schon für den Fall von Störungen zwei Zu-/Abfahrten. Die verkehrstechnische Untersuchung sei nicht auf der Grundlage von 440 Stellplätzen im Parkhaus erstellt worden, sondern beruhe auf der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Prognoseentscheidung, dass der Verkehr um 150 % zunehme. Die Zahl der Stellplätze habe auch nur geringe Auswirkungen auf die Immissionsbelastung. Eine Nachberechnung auf der Basis von 460 Stellplätzen habe keine höheren Beurteilungspegel erbracht. Auch wenn nach der Öffnung des Arlinger Tunnels der Verkehr auf der Straße Kurze Steig abnehmen werde, sei für die schalltechnische Untersuchung im Sinne eines „worst-case“-Szenarios der Stand der Verkehrszählung vom 11. Februar 2020 zu Grunde gelegt worden. Spitzenbelastungen seien bei der verkehrstechnischen Untersuchung berücksichtigt worden. Bei der schalltechnischen Untersuchung sei aber - mit Ausnahme der ersten und der letzten Belegungsstunde - eine durchgängig gleiche Belegung angenommen worden, denn nach der TA Lärm werde die Lärmbelastung über den ganzen Tageszeitraum gemittelt. In der schalltechnischen Untersuchung sei die gesamte Umgebungsbebauung untersucht worden, auf die sich das Vorhaben selbst und die dadurch hervorgerufene zusätzliche Verkehrsbelastung auswirken könne, auch das Gebiet „Maihälden“. Entgegen der missverständlichen Bezeichnung in der Begründung des Bebauungsplans sei der Gutachter von dessen richtiger örtlicher Lage ausgegangen. Eine „aufwindige Situation“ gebe es schlicht nicht. Nachdem eine Luftbildauswertung ergeben habe, dass im Bebauungsplangebiet ein Verdacht auf Kampfmittel bestehe, sei an allen gefährdeten Anschlusspunkten eine Tiefensondierung durchgeführt worden, die jedoch keine kampfmittelrelevanten Anomalien ergeben habe. Weitergehende Untersuchungen könnten unter diesen Umständen nicht verlangt werden. Der bislang geltende Bebauungsplan habe nicht für das gesamte Bebauungsplangebiet ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen, sondern für das Grundstück Flst.Nr. ... eine Stellplatzfläche und nur für das Grundstück Flst.Nr. ... ein Baufenster festgesetzt. Ungeachtet dessen sei das gesamte Bebauungsplangebiet schon bisher als Parkplatz genutzt worden. Trotz seiner Gesamtlänge von über 100 m gehe von dem Parkhaus für die Grundstücke des Antragstellers keine erdrückende Wirkung aus. Es sei in zwei Baukörper geteilt und trete optisch schon deshalb nicht voll in Erscheinung. Gegenüber den Wohnhäusern des Antragstellers halte es einen Abstand von 20 m (A...Straße x) bzw. von 22 m (A...Straße x) ein. Wegen des ansteigenden Geländes trete es gegenüber den Wohnhäusern des Antragstellers nur mit ca. der Hälfte seiner Höhe von ca. 13 m in Erscheinung und überschreite deren Dachfirst nicht. Da mit dem Parkhaus außerdem die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten würden, beeinträchtige es auch die Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke des Antragstellers nicht in rücksichtsloser Weise und eröffne keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Ebenso würden die Grundstücke des Antragstellers keinen unzumutbaren Lärm- oder Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Die nach der TA-Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte würden an allen Immissionsorten im Umfeld unterschritten, unabhängig davon, ob das Parkhaus teilweise geschlossen ausgeführt werde oder nicht. Im Zuge der Luftreinhalteplanung sei ermittelt worden, dass die Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV, insbesondere auch bezüglich Feinstaub und Stickoxiden, auch bei einer Verkehrsbelastung von 10.000 Kfz/Tag, einer Windgeschwindigkeit von unter 2,4 m/s und einer mehrstöckigen beiderseitigen Randbebauung mit Wohngebäuden eingehalten würden. Vorliegend seien die Bedingungen deutlich günstiger. Das Parkhaus werde in exponierter, freistehender Lage errichtet und der Wind wehe meistens mit einer höheren Geschwindigkeit aus westlicher oder südwestlicher Richtung und nur selten aus Norden oder Nordosten. Unzumutbare Lichtimmissionen würden durch die Brüstungen des Parkhauses auf der dem Antragsteller zugewandten Westseite verhindert. Das Parkhaus werde auch nicht zu Verkehrsbehinderungen an den Grundstücken des Antragstellers führen. Nach der verkehrstechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros ... & ... betrage die maximale Wartezeit am Knotenpunkt Kurze Steig/A...-Straße vormittags ca. 20 sec. und nachmittags ca. 19 sec., was zu einer Rückstaulänge von 12 m führe. Der Abstand von der Parkhauszufahrt an der A...-Straße zur Zufahrt zu den Grundstücken des Klägers betrage ca. 35 m. Dass ein Parkhaus mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen zwangsläufig auch zu einem erhöhten Unfallrisiko führe, habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung zur Kenntnis genommen. Die vom Polizeipräsidium Pforzheim angeregte Änderung der Verkehrsführung mit nur einer Zu-/Ausfahrt in der Paracelsusstraße hätte zu deutlich mehr Verkehr und zu einer erhöhten Unfallgefahr dort geführt. Gegen das Gebot der Konfliktbewältigung habe die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Der Vorhaben- und Erschließungsplan lege nur die Kubatur einschließlich der Lage der Zufahrten, die Maße und die einzuhaltenden Abstandsflächen fest. Nur die unmittelbar aus diesen Vorgaben resultierenden Probleme hätten daher im Bebauungsplan selbst gelöst werden müssen. Die darüber hinausgehenden Probleme des Immissionsschutzes dürften bei dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Lösung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Wie die verkehrstechnische und die schalltechnische Untersuchung zeigten, werfe das geplante Parkhaus in dieser Hinsicht keine unlösbaren Probleme auf. Im Durchführungsvertrag mit dem Freiflächengestaltungsplan verpflichte sich die Beigeladen im Übrigen, die Westfassade des Parkhauses vollständig zu begrünen und den Grünbereich zwischen dem Parkhaus und der westlich angrenzenden Wohnbebauung extensiv zu bepflanzen. Neben dem Mikroklima würden so auch die Sicht- und Lärmschutzfaktoren verbessert. Bei dem im beschleunigten Verfahren aufgestellten Bebauungsplan sei es zulässig, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung werde dadurch nicht im Sinne von § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB bzw. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt. Denn da nur ein kleiner Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbaufläche in Anspruch genommen werde, behalte er seine Bedeutung als kommunales Steuerungselement der städtebaulichen Entwicklung. Die Beigeladene beantragt gleichfalls, den Antrag abzuweisen. Sie macht geltend, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Denn seine Grundstücke lägen außerhalb des Bebauungsplangebiets und er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass einer seiner eigenen Belange fehlerhaft abgewogen worden sei. Auf eine zusätzliche Lärmbelastung könne sich der Antragsteller angesichts des Abstands seiner Grundstücke zum vorgesehenen Zu- und Abfahrtsbereich nicht berufen. Außerdem werde das Parkhaus seine Grundstücke gegenüber dem Verkehrslärm von der Straße Kurze Steig abschirmen. In formeller Hinsicht weise der Bebauungsplan keine Fehler auf. § 3 Abs. 2 BauGB bestimme für die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans eine Mindestfrist von 30 Tagen. Werde er länger öffentlich ausgelegt, schade das nicht. Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin habe den Bebauungsplan mit ihrer eigenhändigen Unterschrift am 4. August 2021 ordnungsgemäß ausgefertigt. Um eine „gedankliche Schnur“ gehe es vorliegend nicht. Der Ausfertigungshinweis nenne alle Bestandteile der Satzung. Der im beschleunigten Verfahren aufgestellte Bebauungsplan habe nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden müssen. Auch sei keine vorherige Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich gewesen. Er sei lediglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Denn die Ausweisung des Sondergebiets im Bebauungsplan beeinträchtige die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht (§ 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Der Bebauungsplan sei angesichts der Patientenzahl und des damit zwangsläufig verbundenen Verkehrsaufkommens auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der ÖPNV biete trotz der Anbindung des Krankenhauses mit zwei Buslinien für viele Mitarbeiter und Besucher keine praktikable Anfahrtsmöglichkeit. Die mit dem Parkhaus für die Grundstücke des Antragstellers möglicherweise verbundenen Nachteile seien korrekt ermittelt und in der Abwägung berücksichtigt worden. Die durch das Parkhaus hervorgerufene Verkehrslärmbelastung bleibe auch bei einer worst-case-Betrachtung mit 460 Stellplätzen unter den Immissionsrichtwerten für allgemeine Wohngebiete. Das Parkhaus werde die Grundstücke des Antragstellers sogar gegenüber dem von der Straße Kurze Steig ausgehenden Verkehrslärm abschirmen. Mit den behaupteten Aufwinden wolle der Antragsteller wohl eine erhöhte Belastung seines Grundstücks mit Luftschadstoffen geltend machen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zum Luftreinhalteplan zeigten indessen, dass eine i.S. der 39. BImSchV problematische Konzentration an Feinstaub, Stickstoffdioxid oder sonstigen Luftschadstoffen ausgeschlossen sei. Da das Parkhaus in Richtung Westen mit geschlossenen Brüstungen geplant sei, seien die Grundstücke des Antragstellers zukünftig nur noch geringeren Lichtimmissionen ausgesetzt als bislang. Denn vom Parkplatz aus hätten die Scheinwerfer ungehindert in diese Richtung abstrahlen können. Mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch das Parkhaus sei zwangläufig auch ein erhöhtes Unfallrisiko verbunden. Die Berücksichtigung dieser Problematik sei in der Abwägungssynopse dokumentiert. Der für Teilbereiche des Bebauungsplangebiets bestehende Kampfmittelverdacht wirke sich nicht auf die Planung aus, sondern führe zu besonderen Vorsichtsmaßnahmen bei der Durchführung der Erdarbeiten. Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin (2 Leitz-Ordner) und der Bebauungsplan, Teilgebiet: Wilferdinger Höhe, Ausschnitt: Auf der Wann II vom 10. Februar 1994 vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.