Urteil
5 S 259/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1113.5S259.25.00
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Leitsätze
1. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht notwendigerweise straßenrechtlich gewidmet sein.(Rn.40)
2. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht die (erschließungsbeitragsrechtliche) Voraussetzung der Selbstständigkeit erfüllen.(Rn.51)
3. Die Prüfung der Bebauungstiefe setzt als Einfügensmerkmal an den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen an, zu denen - insoweit den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend - bei Wohnbauvorhaben nicht nur eine Erschließung in wegemäßiger, sondern auch in leitungsmäßiger Hinsicht gehört.(Rn.58)
4. Liegt die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nach dieser Norm nicht in Betracht.(Rn.71)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 989/23 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht notwendigerweise straßenrechtlich gewidmet sein.(Rn.40) 2. Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht die (erschließungsbeitragsrechtliche) Voraussetzung der Selbstständigkeit erfüllen.(Rn.51) 3. Die Prüfung der Bebauungstiefe setzt als Einfügensmerkmal an den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen an, zu denen - insoweit den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend - bei Wohnbauvorhaben nicht nur eine Erschließung in wegemäßiger, sondern auch in leitungsmäßiger Hinsicht gehört.(Rn.58) 4. Liegt die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nach dieser Norm nicht in Betracht.(Rn.71) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 989/23 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 989/23 - hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat zulässig. Sie ist fristgerecht begründet worden und enthält sowohl einen bestimmten Antrag als auch die Darlegung der Berufungsgründe (§ 124a Abs. 6 i. V. m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. 1. Die Berufung richtet sich gegen den richtigen Beklagten. Der Übergang der Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde mit Ablauf des 30. Juni 2025 auf das Landratsamt Karlsruhe stellt einen kraft Gesetzes stattfindenden Wechsel auf Beklagtenseite, nicht aber eine Klageänderung dar (vgl. hierzu Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 47. EL, VwGO § 91 Rn. 45 ff. m. w. N.). Der danach wirksame Parteiwechsel auf Beklagtenseite führt zwar grundsätzlich dazu, dass die bisherige beklagte Gemeinde aus dem Prozess ausscheidet. In dem durch den Parteiwechsel begründeten Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Land als neuem Beklagten war jedoch die bisherige Beklagte gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen, um eine Rechtskrafterstreckung zu bewirken (§ 121 Nr. 1 i. V. m. § 63 Nr. 3 VwGO). Mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) gilt dies jedenfalls in Bezug auf das Einvernehmenserfordernis gemäß der - erst mit Erlöschen der Zuständigkeit anwendbar gewordenen - Vorschrift des § 36 Abs. 1 BauGB. 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere kann dem Kläger für seine Klage nicht schon insgesamt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Der Beklagte macht insofern der Sache nach geltend, es könnte schon deswegen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die mangelnde bauplanungsrechtliche Erschließung des Vorhabens ein unüberwindbares Hindernis bilde. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten - ausdrücklich „hohen“ - Anforderungen fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn der Bauherr die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er „aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre“, weil sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen lässt“; die bloße Feststellung, die Behebung eines Mangels könne „nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit nicht erwartet werden“ genügt hingegen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - juris Rn. 16 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier mit Blick auf die - keine eigenständige Einzelfrage der vorliegenden Bauvoranfrage darstellende - Frage der Erschließung des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Ob die Erschließung des Vorhabens hinsichtlich zumindest der Wasserversorgung und der Schmutzwasserbeseitigung zum in der vorliegenden Verpflichtungssituation für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehlt, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um ein „schlechthin nicht ausräumbares Hindernis“. Denn es erscheint in tatsächlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Erschließung - sei es vermittels der angrenzenden Verbindungsstraße, sei es unter Inanspruchnahme des ehemals im Eigentum des Klägers stehenden, südlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ... 2, L... straße 34 - zukünftig herstellbar ist. 3. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO oder auf Neubescheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann der Bauherr vor Einreichen des Bauantrags elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). Der Kläger hat bereits keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage hinsichtlich der Einzelfrage Nr. 4 (hierzu a)), über die übrigen Einzelfragen ist vorliegend nicht mehr zu entscheiden (hierzu b)). a) Die Einzelfrage Nr. 4 nach dem Einfügen des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, namentlich in Gestalt einer faktischen rückwärtigen Baugrenze, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu verneinen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich nach § 34 BauGB, da dessen Standort innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und ein qualifizierter Bebauungsplan nicht vorhanden ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile - unter anderem - zulässig, wenn es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Beantwortung der Frage nach dem Einfügen des Vorhabens in die Eigenart (hierzu cc)) der näheren Umgebung (hierzu aa)) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche setzt die vorherige Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsstraße als Bemessungshorizont für die Bebauungstiefe voraus (hierzu bb)). aa) Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht (auch) in Bezug auf das Merkmal „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4; Urteil vom 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 9), wobei auf das abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.12.2013 - 4 C 5.12 - juris Rn. 10; Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13- juris Rn. 7). Die Annahme, hinsichtlich des Merkmals der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, erfasse die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der Regel einen kleineren Bereich als hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung, entbindet jedenfalls nicht von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris LS 2 und Rn. 8). Die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen. Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden, die ein Bild „von oben“ vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung im Einzelfall auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 13). Gemessen hieran ist die nähere Umgebung vorliegend - anhand des im Rahmen der Einnahme des Augenscheins vermittelten Eindrucks sowie gestützt durch Lagepläne und Luftbilder - wie folgt umgrenzt: In Richtung Osten umfasst sie die Bebauung entlang der L... straße von der Hausnummer 34 (also unmittelbar südlich des Vorhabengrundstücks) in östlicher Richtung bis zur Hausnummer 20 sowie - gewissermaßen spiegelbildlich - entlang der H... straße von der Hausnummer 29 (also unmittelbar nördlich des Vorhabengrundstücks) in östlicher Richtung bis zur Hausnummer 13. Dies entspricht einer Strecke von etwa 130 Metern, die über den Grünbereich im Hinterland der genannten Gebäude hinweg überblickbar ist. Im Einklang mit den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 14), die sich im Rahmen des Augenscheins des Senats bestätigt haben, sind die Gebäude der L... ... -straße 2, 6 und 8, die in über 200 m Entfernung zum Vorhabengrundstück liegen, nicht mehr von diesem aus wahrzunehmen und daher nicht der näheren Umgebung zuzurechnen. Dies gilt erst recht für die sich im Osten anschließende G... ... ... ... Straße. In Richtung Süden bildet die - ausweislich der Feststellungen im Rahmen des Augenscheins einschließlich der Straßenbegrenzungsfläche zu den Privatgrundstücken hin und einschließlich des Gehwegs etwa 6,5 m breite - L... straße eine Zäsur, sodass die Bebauung südlich der L... straße und insbesondere die Gebäude an der sich (mit leichtem Verspringen) nach Süden hin hangabwärts fortsetzenden Verbindungsstraße nicht in die nähere Umgebung einzubeziehen sind. Entsprechendes gilt für die Bebauung im Norden der - ähnlich breiten - H... straße, von der ebenfalls eine Zäsurwirkung ausgeht. Da von der - mit lediglich etwa 3 m - deutlich schmaleren Verbindungsstraße, Flst.-Nr. ... 3/1, an die das Vorhabengrundstück östlich angrenzt, keine vergleichbare Zäsurwirkung ausgeht, umfasst die nähere Umgebung in Richtung Westen einen in etwa spiegelbildlichen Bereich wie in Richtung Osten, und zwar entlang der L... straße von der Hausnummer 38 bis zum Doppelhaus mit den Hausnummern 54/56 und entlang der Hxx-... straße von der Hausnummer 31 bis zur Hausnummer 39. Das westlich des Vorhabengrundstücks und in etwa auf dessen Höhe situierte Gebäude L... -straße 56a, Flst.-Nr. ... 7/13, ist ebenfalls noch der näheren Umgebung zuzurechnen. Zwar war es im Rahmen der Einnahme des Augenscheins vom Vorhabengrundstück aus nicht sicher erkennbar. Indes war in umgekehrter Blickrichtung - ausgehend von der Verbindungsstraße unmittelbar am Flst.-Nr. ... 7/13 auf Höhe des südlichen Bereichs des Anwesens H... straße 45 in östliche Richtung blickend - das auf mittlerer Höhe der an das Vorhabengrundstück angrenzenden Verbindungsstraße situierte Trafohäuschen sowie südlich davon die Gebäude L... straße 42, 40 und 38 zu erkennen. Diese Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg - die vorhandene Vegetation inmitten der Gartenflächen - als noch gegeben anzusehen. Der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung im Übrigen nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass anderenfalls die Nachbarn des Vorhabengrundstücks durch die Gestaltung ihrer Gärten wesentlichen Einfluss auf dessen Bebaubarkeit nehmen könnten. bb) Da das Merkmal der „rückwärtigen Bebauung“ auf einen bestimmten räumlichen Bezug zur Erschließungsstraße hinweist (vgl. Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 86), bedarf es im nächsten Schritt der Bestimmung der maßgeblichen Erschließungsstraße als Bemessungshorizont für die Bebauungstiefe. (1) Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8), wobei es auf den Verlauf der katastermäßigen Grundstücksgrenzen nicht ankommt (vgl. Spannowsky in Ders./Uechtritz, BeckOK BauGB, 67. Ed., § 34 Rn. 41.2). Maßgeblich sind die vorhandenen Hauptgebäude (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.7.2007 - 4 B 172.97 - juris Rn. 6). Zur näheren Konkretisierung kann dabei auf die Regelungen des § 23 BauNVO zur Einschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche durch die Existenz (faktischer) Baulinien und Baugrenzen zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8 m. w. N.; und vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6). Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 86: „planungsrechtlicher Grundsatz“). Die „tatsächliche Straßengrenze“ ist dabei die Grenze der „als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6 unter Verweis auf OVG Saarland, Urteil vom 27.5.2014 - 2 A 2/14 - juris Rn. 42; und Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Aufl., § 23 Rn. 17 - „öffentliche Verkehrsfläche“; so nun auch OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2020 - 2 A 1585/20 - juris Rn. 10). Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße unterliegt weder einem zwingenden straßenrechtlichen Widmungserfordernis (hierzu (a)) noch muss sie die - erschließungsbeitragsrechtliche - Voraussetzung der „Selbstständigkeit“ erfüllen (hierzu (b)). Entscheidend ist vielmehr, wie sich die straßengrenzenbezogene Bebauungstiefe in tatsächlicher Hinsicht nach den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen darstellt (hierzu (c)). (a) Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht notwendigerweise straßenrechtlich gewidmet sein. Sie bestimmt sich vielmehr im Ausgangspunkt nach dem Begriff der gesicherten (insoweit wegemäßigen) Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauBG, für die eine Widmung eine hinreichende, jedoch keine notwendige Voraussetzung ist (hierzu (aa)), allerdings mit Ausnahme von Privatwegen, über deren Verlauf der Bauherr disponieren kann (hierzu (bb)). (aa) Die Frage, ob bei der Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als „tatsächliche Straßengrenze“ im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog nur die Grenze einer förmlich gewidmeten Straße oder auch eine tatsächlich-öffentliche Straße in Betracht kommt, ist höchstrichterlich nicht geklärt; insbesondere lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6) weder unmittelbar noch mittelbar ein klarer Hinweis für ein zugrundeliegendes Begriffsverständnis entnehmen. Eine gewidmete Straße sichert zwar die notwendige wegemäßige Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in jedem Fall. Nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck liegt eine gesicherte Erschließung aber - unter Umständen - auch bei lediglich tatsächlich-öffentlicher oder sogar privater Zuwegung vor. Indem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im vor-liegenden Kontext der Bestimmung der faktischen Bebauungstiefe analog § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zwingend eine Widmung der maßgeblichen Erschließungsstraße voraussetzt (vgl. Urteil vom 1.9.2022 - 1 LB 4/21 - juris Rn. 27), überdehnt es die Anforderungen an die bauplanungsrechtlich notwendige wegemäßige Erschließung. Der Wortlaut - „öffentliche Straße“ (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6) - ist zunächst mehrdeutig: Öffentliche Straßen im straßenrechtlichen Sinne sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (vgl. § 2 Abs. 1 StrG). Unter „öffentlichen Straßen“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts wird demgegenüber der öffentliche Verkehrsraum verstanden, dieser umfasst zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind; ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder mit ausdrücklicher oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StVG § 1 Rn. 30 m. w. N.). Der straßenverkehrsrechtliche Begriff der „öffentlichen Straßen“ umfasst damit öffentliche Straßen im straßenrechtlichen Sinne und darüber hinaus die sog. tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen (zu Letzteren vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 61 m. w. N.). Die Worte „öffentliche Straße“ können indes nicht isoliert betrachtet werden, denn abzustellen ist auf die „als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße“ (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6, Hervorhebung hinzugefügt). Bereits dies legt eine Orientierung am Erschließungsbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nahe. Für das weite Begriffsverständnis spricht zudem der Wortlaut des zur Bestimmung der Bebauungstiefe im unbeplanten Innenbereich analog herangezogenen § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO („tatsächliche“ Straßengrenze). Die historische Auslegung dieser Norm ist, da es um deren analoge Anwendung geht, hingegen nicht ergiebig. Dass die als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße nicht zwingend einer Widmung bedarf, ergibt sich auch aus Systematik sowie Sinn und Zweck. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur in Zusammenschau mit der - auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche - grundsätzlich an die tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfenden Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Orientiert sich die Prüfung des Einfügens grundsätzlich nach dem vor Ort wahrnehmbaren äußeren Erscheinungsbild, so muss auch für die Prüfung der faktischen rückwärtigen Baugrenze die Verkehrsanschauung maßgeblich sein. Die Widmung einer Straße mag zwar „nach außen manifestiert“ sein (OVG Lüneburg, Urteil vom 1.9.2022 - 1 LB 4/21 - juris Rn. 27), für den Betrachter der Örtlichkeit ist dies jedoch gerade nicht erkennbar (insoweit zutreffend OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 45/16 - juris Rn. 86). Dies spricht für ein weites Begriffsverständnis, zumal es für das Vorliegen einer tatsächlich-öffentlichen Straße infolge ausdrücklicher oder stillschweigender Freigabe durch den Berechtigten nicht auf den inneren Willen des Berechtigten, sondern ebenfalls auf die für die Verkehrsteilnehmer erkennbaren äußeren Umstände ankommt (vgl. Senatsurteil vom 5.6.2025 - 5 S 707/24 - juris Rn. 61). Der Beklagte weist zudem zutreffend darauf hin, dass mit einem Widmungserfordernis praktische Schwierigkeiten verbunden wären: Eine förmliche Widmung dürfte sich häufig - auch außerhalb des Straßenbildes - nicht feststellen lassen. Die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten widersprächen aber dem Zweck der analog herangezogenen Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, der darin liegt, einen eindeutigen Bemessungshorizont zur Beurteilung der faktischen rückwärtigen Baugrenze zu identifizieren. Das Argument des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, die „gegenteilige Auffassung des OVG NRW […] führe zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten“ (Urteil vom 1.9.2022 - 1 LB 4/21 - juris Rn. 27), betrifft nicht die Frage der Widmung der Erschließungsstraße, sondern die Frage nach deren „Selbstständigkeit“ (siehe noch unter (b)). Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 1.9.2022 - 1 LB 4/21 - juris Rn. 27) darauf abhebt, die Widmung für den öffentlichen Verkehr gewährleiste „dauerhaft“ die Zugänglichkeit für jedermann, bleibt der Erschließungsbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht dahinter zurück: Zum Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB gehört ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht auf Dauer (vgl. BVerwG, Urteile vom 3.5.1988 - 4 C 54.85 - juris Rn. 14; und vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - juris Rn. 19). Indes kommt es auf die Frage der Sicherung der Erschließung im Rahmen der hier allein interessierenden Bestimmung der als Bemessungshorizont für die Bebauungstiefe maßgeblichen Erschließungsstraße nicht an (siehe noch unter (c)). (bb) Indes ist der bauplanungsrechtliche Erschließungsbegriff für die Frage nach der maßgeblichen Erschließungsstraße als Bemessungshorizont zur Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche nicht „ungefiltert“ zu übernehmen, sondern zwecks Vermeidung einer Disponierbarkeit über die überbaubaren Grundstücksfläche unter Ausschluss von Privatwegen. Der Begriff der „als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße“ ist enger als im Rahmen des - gesondert zu prüfenden - Merkmals der gesicherten Erschließung i. S. v. § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Insofern ist in der Rechtsprechung zur faktischen Bebauungstiefe anerkannt, dass ein „Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt“ zu einer solchen „Erschließungsstraße“, auch wenn diese Zuwegung ggf. ausreichend ist, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, nicht die maßgebliche „tatsächliche Straßengrenze“ bilden kann (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; im Anschluss an Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 86 zu „[a]uf dem Vorhabengrundstück geplante[n] oder vorhandene[n] private[n] Wege[n]“). Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen (so BVerwG, Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6; Senatsurteil vom 25.9.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 86; ebenso bereits BayVGH, Beschluss vom 6.11.2000 - 2 CS 09.2222 - juris Rn. 7). Diese Einschränkung gegenüber dem Begriff der gesicherten Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erklärt sich mit Blick darauf, dass sich die bauplanungsrechtlich gesicherte Erschließung auf das Bauvorhaben bezieht und es daher nicht allein auf die Zugänglichkeit des Baugrundstücks, sondern auch des vorgesehenen Gebäudes ankommt (vgl. nur Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn et. al., 158. EL, BauGB § 34 Rn. 47), es also im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch um die innere Erschließung des Grundstücks geht. Vor diesem Hintergrund leuchtet ein, dass über das Vorhabengrundstück verlaufende private Grundstückszufahrten und auf dem Vorhabengrundstück geplante oder vorhandene private Wege für die überbaubaren Grundstücksfläche unerheblich sind. Die Betrachtung faktischer rückwärtiger Baugrenzen kann nämlich - um nicht manipulierbar zu sein - nur von der äußeren Erschließung des Grundstücks ausgehen. (b) Die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog maßgebliche Erschließungsstraße muss nicht die (erschließungsbeitragsrechtliche) Voraussetzung der „Selbstständigkeit“ erfüllen. Soweit das Verwaltungsgericht (unter Verweis auf „BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 11 C 16.00 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2017 - 2 A 45/16 - juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.05.2023 - 9 K 3428/21 - juris Rn. 91“, vgl. UA, S. 11 f.) die Anforderung aufgestellt hat, die als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe maßgebliche Erschließungsstraße müsse überdies „selbstständig“ sein, woran es bei der als „Stichstraße“ eingeordneten, an das Vorhabengrundstück angrenzenden Verbindungsstraße „bei wertender Betrachtung“ fehle, ist dem bereits in maßstäblicher Hinsicht nicht zu folgen. Denn mit dem Erfordernis der „Selbstständigkeit“ wird auf eine Differenzierung aus dem Erschließungsbeitragsrecht zurückgegriffen und damit der Begriff der „als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße“ ohne erkennbare Rechtfertigung zulasten des Bauherrn eingeschränkt. Was bebauungsrechtlich als erschlossen gilt, ist auch beitragsrechtlich als erschlossen anzusehen (vgl. Hafner in Schmidt/Gassner, BeckOK KommunalabgabenR Bad.-Württ., 5. Ed., KAG § 39 Rn. 33). Umgekehrt können aber hierauf aufsetzende Differenzierungen des Erschließungsbeitragsrechts nicht auf das bauplanungsrechtliche Erschließungserfordernis rückübertragen werden. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.9.2001 - 11 C 16.00 - juris Rn. 14) ist gerade nicht zum Erschließungsbegriff des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - geschweige denn zum Begriff der „als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße“ - ergangen, sondern zum Erschließungsbeitragsrecht. Dies hat wohl auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt und misst der Beurteilung der (Un-) Selbstständigkeit einer Erschließungsstraße im Erschließungsbeitrags- oder Straßenausbaubeitragsrecht für die hier interessierende Frage lediglich „jedenfalls indizielle Bedeutung“ zu (vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 45/16 - juris Rn. 66). Die Differenzierung zwischen selbstständigen und unselbstständigen „Anbaustraßen“ (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) ist indes nur im Erschließungsbeitragsrecht sinnhaft. Denn dort geht es - anders als im vorliegenden Kontext - um die Bestimmung der maßgeblichen Abrechnungseinheit (der Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen), die sich grundsätzlich anhand des Kriteriums der (Un-) Selbstständigkeit vollzieht. Die erschließungsbeitragsrechtliche Betrachtung rekurriert zwar - ebenso wie § 34 Abs. 1 Satz 1 BauBG (i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog) - auf das äußere Erscheinungsbild, was auch erklären mag, dass bei der Bestimmung der als Bemessungshorizont für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Erschließungsstraße in Teilen der Rechtsprechung auf die erschließungsbeitragsrechtlichen Kriterien zurückgegriffen wird. Die mit dem Ausscheiden von nach §§ 30 ff. BauGB geeigneten „Erschließungsstraßen“ als „unselbstständig“ einhergehende Einengung ist aber im vorliegenden Zusammenhang nicht - etwa durch abrechnungsbezogene Zuordnungserfordernisse - geboten und ist daher mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest problematisch. Denn je höher die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an das Erschlossensein von Wohngrundstücken sind, umso stärker wird - vor der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigungsbedürftig - die Bebaubarkeit solcher Grundstücke erschwert (BVerwG, Urteil vom 29.11.1991 - 8 C 105.89 - juris Rn. 15). (c) Kommt es für die Beantwortung der Frage, welche die „als Erschließungsanlage gewählte öffentliche Straße“ ist, nicht auf deren straßenrechtliche Widmung und auch nicht auf deren erschließungsbeitragsrechtliche Selbständigkeit an, so ist entscheidend, wie sich die straßengrenzenbezogene Bebauungstiefe in tatsächlicher Hinsicht nach dem vor Ort erkennbaren äußeren Erscheinungsbild darstellt. Denn als Einfügensmerkmal setzt die Bebauungstiefe an den vor Ort erkennbaren äußeren Umständen an, zu denen - insoweit den Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend - bei Wohnbauvorhaben nicht nur eine Erschließung in wegemäßiger, sondern auch in leitungsmäßiger Hinsicht gehört. Von Bedeutung ist insoweit auch die Versorgung mit Elektrizität und Wasser sowie die Abwasserbeseitigung (vgl. Beckmann in Stüer/Ders., BauR-HdB, 6. Aufl., Rn. 3876 m. w. N.). (2) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe ist vorliegend die L... straße die als Bemessungshorizont für die Bebauungstiefe maßgeblichen Erschließungsstraße, denn diese verkörpert anhand der maßgeblichen vor Ort erkennbaren äußeren Umstände sämtliche Aspekte einer Erschließungsstraße. Sie ist voll ausgebaut und gewährleistet sowohl die wegemäßige als auch die leitungsmäßige Erschließung der vorhandenen Bebauung, welche entlang der L... -straße wie an einer Perlenschnur aufreiht ist und als maßgebliche straßengrenzenbezogene Erschließungsstraße die L... ... straße gewählt hat. Auf die in Bezug auf ihren erkennbaren Ausbauzustand vergleichbare H... straße ist nicht abzustellen, da diese räumlich deutlich weiter entfernt ist und schon aufgrund der topographischen Situation - das Gelände fällt zur L... straße hin stark ab - keinen Straßengrenzenbezug zum Vorhabengrundstück hat. Hinzu kommt, dass das Vorhabengrundstück (Flst.-Nr. ... 2/1) von dem südlich angrenzenden Grundstück L... straße 34, Flst.-Nr. ... 2, abgetrennt wurde. Auch die Verbindungsstraße scheidet als maßgebliche Erschließungsstraße aus. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt dies allerdings nicht aus ihrer vermeintlichen Eigenschaft als „Stichweg“. Abgesehen davon, dass diese erschließungsbeitragsrechtliche Einordnung vorliegend nicht maßgeblich ist (s. o.), handelt es sich bei der - durchgehenden - Verbindungsstraße auch nicht um einen „Stichweg“ im Sinne einer Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (auch „Sackgasse“; vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 9.11.1984 - 8 C 77.83 - juris Rn. 18). Die fehlende Maßgeblichkeit der Verbindungsstraße folgt indes aus anderen Umständen: Zwar ist sie durchgängig asphaltiert, mit etwa 80 m von nicht unerheblicher Länge und ermöglicht für sich genommen die vorhandenen Zufahrten zu den Stellplätzen auf den Grundstücken L... straße 34 und 38 sowie H... straße 29. Indes wirkt sie von der L... straße aus betrachtet aufgrund ihrer mit etwa 3 m deutlich geringeren Breite wie eine bloße Zufahrt, zumal sie nicht über einen Gehweg verfügt. Sie bildet auch in wegemäßiger Hinsicht anhand des optischen Eindrucks lediglich einen Annex zur L... straße, da die an der Verbindungsstraße vorhandenen Grundstückszufahrten von der L... straße aus angefahren werden. Dieser Eindruck der Unterordnung der Verbindungsstraße im Verhältnis zur L... -straße wird durch den Umstand unterstrichen, dass an ihrer Einmündung in die L... straße das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt ist. Die Verbindungsstraße scheidet als maßgebliche Erschließungsstraße zudem in leitungsmäßiger Hinsicht aus. Insofern fehlt es - vor Ort erkennbar - jedenfalls an den notwendigen Abwasserleitungen. Im Rahmen der Einnahme des Augenscheins ließen sich auf der Verbindungsstraße lediglich zwei Regenwasserablaufrinnen, nicht aber Einlaufschächte der Schmutzwasserbeseitigung feststellen. Offenbleiben kann daher die Frage, ob wegen der auf der Verbindungsstraße auf Höhe des Trafohäuschens befindlichen Straßenleuchte und des Trafohäuschens selbst von einer leitungsmäßigen Erschließungsfunktion der Verbindungsstraße im Hinblick auf die Elektrizitätsversorgung ausgegangen werden kann. Der Eindruck der allenfalls partiellen leitungsmäßen Erschließungsfunktion der Verbindungsstraße wird im Übrigen durch die dem Senat vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Leitungspläne bestätigt, ausweislich derer in der Verbindungsstraße - anders als in der L... straße - keine Frischwasser- und Schmutzwasserleitungen vorhanden sind. Die Pläne sind für die sich allein anhand der vor Ort wahrnehmbaren Gegebenheiten vollziehende Beurteilung der maßgeblichen Straßengrenze zwar nicht maßgeblich, stützen aber den sich auf diese Weise vermittelnden Eindruck. Das Argument des Klägers, die unter der Verbindungsstraße fehlenden Leitungen für Frisch- und Abwasser könnten „unter Zuhilfenahme von § 7f NRG über den Stichweg in die L... straße gelegt werden“, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil solche Leitungen derzeit weder vorhanden noch äußerlich wahrnehmbar sind. cc) Gemessen an der tatsächlichen Straßengrenze der L... straße fügt sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in Gestalt der faktischen Bebauungstiefe im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO analog ein. Denn diese ist hinsichtlich der allein maßgeblichen Hauptgebäude durch eine straßenseitige Bebauung und unbebautes Hinterland, also eine faktische hintere Baugrenze gekennzeichnet mit der Folge, dass im Raum zwischen der Lx-... straße und der H... straße ein durch Gartennutzung charakterisierter „grüner“ Innenbereich vorhanden ist. Die maßgebliche vorhandene Bebauung entlang der L... straße reiht sich - wie ausgeführt - entlang dieser wie an einer Perlenschnur auf. Hiervon bildet entgegen der Ansicht des Klägers auch die Bebauung auf dem Grundstück der L... straße 38, Flst.-Nr. ... 7, keine Ausnahme, denn insoweit ist im rückwärtigen Bereich lediglich ein Nebengebäude vorhanden; das im Jahr 1960 erbaute Wirtschaftsgebäude stellt eine untergeordnete Nebenanlage des - ebenfalls straßenseitig situierten - Wohngebäudes dar (vgl. § 14 BauNVO). Das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben würde sich insofern hinsichtlich seines Standorts nicht in die Umgebung einfü-gen, als sein kompletter Baukörper im ansonsten unbebauten rückwärtigen Bereich liegen soll, womit die vorgefundene Bebauungstiefe auch nicht nur in geringfügigem Ausmaß überschritten würde (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Selbst wenn man auf die ebenfalls vorhandene rückwärtige faktische Baugrenze ausgehend von der tatsächlichen Straßengrenze der Hxx-... straße abstellte und das Anwesen H... straße 13, das von der tatsächlichen Straßengrenze der H... straße um etwa 12,5 m nach Süden abweicht, vergleichsweise heranzöge, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn jenes Gebäude unterscheidet sich hinsichtlich des Ausmaßes der Überschreitung der hinteren Baugrenze wesentlich von dem klägerischen Bauvorhaben, da es anders als das streitgegenständliche Vorhaben nicht vollständig hinter der rückwärtigen Baugrenze ausgehend von der H... straße liegt. Ebenfalls vollständig hinter der faktischen rückwärtigen Baugrenze befindet sich innerhalb der unter aa) eingegrenzten näheren Umgebung ausgehend von der tatsächlichen Straßengrenze der L... straße allein das vom Kläger als vorbildgebend herangezogene Anwesen L... straße 56a. Dieses Gebäude ist jedoch schon deshalb nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil es nach den maßgeblichen vor Ort erkennbaren Umständen als vollständig von der dort angrenzenden Verbindungsstraße erschlossen anzusehen ist und es daher für dieses nicht auf die tatsächliche Straßengrenze der L... straße ankommt. Bereits in wegemäßiger Hinsicht unterscheidet sich die dortige Verbindungsstraße durch ihre größere Fahrbahnbreite maßgeblich von der an das Vorhabengrundstück angrenzende Verbindungsstraße. Ebenfalls teilt der Senat nach Einnahme des Augenscheins den Eindruck des Verwaltungsgerichts, dass die dort verlaufende Verbindungsstraße „aufgrund von Einlauf- und Haltungsschächten der Entwässerungsleitung den Eindruck eines weitergehenden Ausbauzustands“ vermittelt (UA, S. 14). Dieser - allein maßgebliche - optische Eindruck wird wiederum durch die vorliegenden Leitungspläne untermauert, ausweislich derer die an das Grundstück Flst.-Nr. ... 7/13, L... straße 56a, angrenzende Verbindungsstraße auch tatsächlich über eine Frisch- und eine Abwasser- (vgl. gemeindlicher Lageplan) sowie über eine Stromleitung (vgl. Plan von N... ) verfügt, von welchen die jeweiligen Hausanschlüsse des Gebäudes L... straße 56a abzweigen. Unerheblich ist damit die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob das Gebäude L... straße 56a einen „Fremdkörper“ innerhalb der näheren Umgebung darstellt und aus diesem Grund nicht als vorbildgebend in Betracht zu ziehen sein könnte. Entfällt aber das vom Kläger maßgeblich als vorbildgebend herangezogene Anwesen L... straße 56a, fügt sich das Vorhaben in die durch das Freihalten des Hinterlands charakterisierte Eigenart der näheren Umgebung nicht ein. Die klägerseits beabsichtigte Bebauung, die sich als Hinterlandbebauung oder sogar als Blockinnenbebauung darstellt, ist auch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Mit der Realisierung des vollständig hinter der faktischen rückwärtigen Baugrenze situierten Vorhabens würde zum einen die bisher bestehende Ruhelage im Innern des Bereichs beeinträchtigt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 4 C 30.78 - juris Rn. 22). Das Vorhaben hätte zum anderen eine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung des Hinterlands ausgehend von der L... straße (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4.10.1995 - 4 B 68.95 - juris Rn. 3), was nicht zuletzt die Argumentation des Klägers selbst belegt, soweit er sich auf den vermeintlichen Präzedenzfall des Anwesens L... straße 56a beruft. Soweit der Kläger dagegen auf die „Abgeschlossenheit des Gevierts“ durch sein Vorhaben abstellt, kann er damit gerade nicht gehört werden, nachdem auf die Verbindungsstraße als zur Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche maßgebliche Erschließungsstraße nicht abzustellen ist. Das Vorbringen des Klägers, im Hinblick auf den „Schutz des Grünstreifens“ sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung bereits baulich vollständig entwickelt sei, ist nicht nachvollziehbar; denn ebenso, wie das Vorhabengrundstück, Flst.-Nr. ... 2/1, im Hinterland durch Teilung vom straßenseitigen Grundstück, Flst.-Nr. ... 2, hervorgegangen ist, könnte dies im rückwärtigen Teil der übrigen Grundstücke der L... straße nachgeahmt werden. Im Übrigen stellt der Beklagte zurecht darauf ab, dass sich an der bauplanungsrechtlichen Beurteilung weder etwas durch die Grundsteuerzahlung des Klägers noch durch die erfolgte Grundstücksteilung ändert. dd) Eine Abweichung von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung kann dem Kläger vorliegend nicht gewährt werden. (1) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB, wonach von dem Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall abgewichen werden kann, liegen nicht vor, da die Abweichung schon keinem der in Nr. 1 genannten Katalogvorhaben dient. (2) Die Abweichungsregelung des § 34 Abs. 3b BauGB in der Fassung des am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl I Nr. 257; im Weiteren: BauGB n. F.), wonach mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden kann, wenn das Vorhaben - wie hier - der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, ist zwar anwendbar, jedoch liegen ihre Voraussetzungen nicht vor. Der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3b BauGB n. F. steht das gesonderte, nach § 57 Abs. 2 LBO auch im Hinblick auf Bauvorbescheide geltende Antragserfordernis des § 53 Abs. 1 Satz 3 LBO in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 422) in den Fällen nicht entgegen, in denen diese Verfahrensvorschrift ihrerseits noch nicht anwendbar war (§ 77 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 i. V. m. Satz 1 LBO). So liegt der Fall hier. Nachdem die maßgebliche Einreichung der vorliegenden Bauvoranfrage bereits im Jahr 2022 erfolgte, greift das Antragserfordernis noch nicht ein. Der vom Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Abweichung nach § 34 Abs. 3b BauGB ist daher ohne Bedeutung. Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3b BauGB jedenfalls mangels gemeindlicher Zustimmung nach § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Liegt die Zustimmung der Gemeinde zur Erteilung einer Abweichung gemäß § 34 Abs. 3b i. V. m. § 36a BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor, kommt die Erteilung einer Abweichung nach dieser Norm nicht in Betracht (so auch bereits Senatsurteil vom 6.11.2025 - 5 S 695/24 - juris LS 1, 2 zu § 31 Abs. 3 und § 246e i. V. m. § 36a BauGB n. F.). Dem Senat ist insofern ein bloßer Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO verwehrt, da die Klage insofern spruchreif ist; das Verfahren ist auch nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen, und zwar auch nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm (vgl. Senatsurteil vom 6.11.2025 - 5 S 695/24 - juris LS 3). Der Kläger hat hierauf auch keinen Anspruch. Denn das Erfordernis der gemeindlichen Zustimmung, die § 36a Abs. 1 Satz 2 BauGB an die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den gemeindlichen Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung knüpft, dient nicht seinen Interessen, sondern trägt der kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG Rechnung (vgl. BT-Drs 21/781 (neu), S. 24), welche zwar teilweise mit dem Wort „Planungsermessen“ bezeichnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 20), indes durch den Gesetzgeber in § 34 Abs. 3b (wie auch in § 31 Abs. 3 und § 246e Abs. 1) BauGB n. F. als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet wurde. Ein Ermessen steht nach der Normstruktur des § 34 Abs. 3b BauGB n. F. vielmehr der Baurechtsbehörde im Rahmen der Abweichungsentscheidung in Fällen zu, in denen auch der Tatbestand im Übrigen erfüllt ist (§ 34 Abs. 3b BauGB n. F.: „unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar“). Vorliegend hat die Gemeinde ihre Zustimmung weder ausdrücklich erteilt noch greift die Zustimmungsfiktion des § 36a Abs. 1 Satz 4 BauGB ein, was schon aus der Kürze der Zeit seit Inkrafttreten der Regelungen am 30. Oktober 2025 folgt. Schließlich sind Anhaltspunkte dafür, dass eine rezente Zustimmung der Gemeinde vorliegend außerhalb einer gesonderten Zustimmungsentscheidung eindeutig festzustellen wäre, vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich (vgl. für den umgekehrten Fall, dass eine fehlende Zustimmung aus einer rezenten Planung der Gemeinde deutlich hervorgeht und sich die Einholung der Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung daher als bloße Förmelei darstellte: Senatsurteil vom 6.11.2025 - 5 S 695/24 - juris LS 3). Im Gegenteil tritt die Gemeinde mit ihrem gesamten prozessualen Verhalten - zunächst als Beklagte, nunmehr als Beigeladene und auch unter dem Eindruck der gesetzgeberischen Neuregelungen - dem klägerischen Bauvorhaben entgegen. (3) Auch die weitere Abweichungsregelung des § 246e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 36a BauGB n. F. greift nicht ein. Danach kann - wie ausgeführt - mit Zustimmung der Gemeinde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 unter anderem von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist und - wie hier - einem Vorhaben der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude dient. Auch diese Regelung ist vorliegend antragsunabhängig anwendbar; insofern gelten die Ausführungen zu § 34 Abs. 3b BauGB n. F. entsprechend. Auch dürfte § 246e BauGB im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3b BauGB n. F. nicht verdrängt sein; jedenfalls spricht die Gesetzentwurfsbegründung nicht von einem Spezialitätsverhältnis, gegen ein solches spricht vielmehr der Umstand, dass § 246e BauGB als befristet eingreifende Experimentierklausel konzipiert ist (vgl. BT-Drs 21/781 (neu), S. 1; Hellriegel NVwZ 2025, 1721, 1722: subsidiär anwendbar). Indes fehlt es auch insofern bereits am Tatbestandsmerkmal der gemeindlichen Zustimmung; auf die obigen Ausführungen wird insofern verwiesen. b) Ist somit - mit der Frage nach dem Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche - bereits eine für die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens essenzielle Einzelfrage der vorliegenden Bauvoranfrage zu verneinen, ist über die übrigen - insbesondere bauordnungsrechtlichen - Einzelfragen nicht mehr zu entscheiden. Denn die übrigen Einzelfragen waren bei sachgerechter Auslegung der Bauvoranfrage unter Berücksichtigung auch des prozessualen Verhaltens des Klägers nur für den Fall gestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als solche gegeben ist. Es ist dem Kläger freilich unbenommen, im Anschluss an die Klärung offener Fragen und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Erörterung auch der übrigen Einzelfragen im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine modifizierte Bauvoranfrage einzureichen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat. Für die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist vorliegend kein Raum, da der Kläger infolge seiner vollständigen Kostentragung keinen Kostenerstattungsanspruch hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 13. November 2025 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach Anhörung der Beteiligten abweichend von der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Umfangs der mit der Bauvoranfrage gestellten Einzelfragen auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.1.1 und Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... 2/1 der Gemarkung W... . Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Bereich zwischen der H... straße im Norden und der Lx-... straße im Süden und lediglich unmittelbar angrenzend an eine westlich verlaufende, etwa 80 m lange Straße, welche die beiden vorgenannten Straßen miteinander verbindet, Flst.-Nr. ... 3/1 (im Weiteren: Verbindungsstraße). Unter dem 4. März 2022 beantragte der Kläger bei der vorigen Beklagten und nunmehrigen Beigeladenen die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Neuerrichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Stellplätzen und Garage auf dem oben genannten Grundstück. Die Versorgungsleitungen könnten „über die Lx-... straße in das Grundstück gelegt werden, so dass die Erschließung mit den entsprechenden Versorgungsleitungen gesichert“ sei. Auf behördliche Rückfragen hin formulierte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Mai 2022 sieben Einzelfragen. Zur Begründung machte er in Bezug auf Einzelfrage Nr. 4 („Hält das Bauvorhaben, so wie es sich in der Bauvoranfrage vom 04.03.2022 darstellt, den Rahmen der überbaubaren Grundstücksfläche ein?“) geltend, auf den Grundstücken L... straße 2, 6 und 8 und H... straße 13, die prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkten, gebe es Gebäude in zweiter Reihe. Der Grünzug zwischen L... straße und H... straße werde im Osten durch die Gebäude auf den Grundstücken G... ... ... ... Straße xx und ... begrenzt. Auch auf dem Grundstück L... straße 38 existiere eine Bebauung in zweiter Reihe. Des Weiteren sei im gegenüberliegenden Straßenzug prägende Bebauung in zweiter Reihe vorhanden, so etwa auf dem Grundstück B... straße x. Von der L... straße gehe keine begrenzende Wirkung aus, da die entlang dieser Straße errichtete Bebauung einheitlich eine Wohnbebauung sei. Auch das Gebäude auf dem Grundstück L... straße 56a sei in zweiter Reihe errichtet worden. Bei diesem handele es sich nicht um einen Fremdkörper, da es nicht aus dem Zusammenhang der näheren Umgebung herausfalle. Die Lage sei vergleichbar mit derjenigen des Bauvorhabens. Beide lägen an quer zur L... straße verlaufenden Erschließungsstraßen. Mit Entscheidung vom 2. August 2022 lehnte die Beigeladene die Bauvoranfrage des Klägers hinsichtlich der Frage Nr. 4 ab; über die weiteren Fragen sei keine Entscheidung mehr zu treffen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die das Vorhaben prägende Umgebung reiche von der L... straße 56 bis zur L... straße 16. Die dortigen Gebäude stünden alle nahe zur Lxx-... straße und es befinde sich keine Bebauung mit einer Hauptanlage in zweiter Reihe. Der Innenbereich, in dem das Vorhaben errichtet werden solle, sei durch eine großflächige Zone von Zier- und Nutzgärten geprägt. Vereinzelt befänden sich hier Nebenanlagen in Form von Gartenhütten, Lagerschuppen oder Garagen. Es handele sich damit um eine faktische Baugrenze. Das Gebäude L... straße 56a sei ein Fremdkörper. Die Gebäude B... straße x und Lx-... straße 29a befänden sich außerhalb der prägenden Umgebung. Durch eine Bebauung in zweiter Reihe würden bodenrechtlich beachtliche Spannungen erzeugt. Das Vorhaben habe negative Vorbildwirkung. Es beschwöre die Gefahr herauf, dass eine Bebauung in zweiter Reihe der L... straße nicht mehr verhindert werden könne und der Grünzug in zweiter Reihe verloren gehe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 15. August 2022 Widerspruch. Zur Begründung trug er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen vor, das Bauvorhaben stelle keine Bebauung in zweiter Reihe dar, denn die Erschließungsstraße sei insofern nicht die L... straße, sondern die Querstraße, die die H... -, die L... - und die B... straße miteinander verbinde. Auch die Anwesen L... straße 29a und 40 sowie B... straße x würden über diese Straße erschlossen. Die Baugrenze sei mithin nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO anhand dieser Straße zu ermitteln. Das Gebäude auf dem Grundstück L... -straße 56a sei im Übrigen deshalb kein Fremdkörper, da dieses harmonisch das Geviert nach Westen hin begrenze. Dass das Gebäude für die Beklagte womöglich städtebaulich unerwünscht sei, sei irrelevant. Von dem Bauvorhaben gingen keine bodenrechtlichen Spannungen aus. Es führe wie die Bebauung auf dem Grundstück L... straße 56a zu einem harmonischen Abschluss des Gevierts und schützenden Abschluss der Grünzone nach Westen hin. Auch an der östlichen Seite sei das Geviert zwischen L... - und H... straße sowie G... ... ... ... Straße abgeschlossen. Ebenso verhalte es sich an beiden Seiten der Querstraße zwischen L... -, B... - und W... straße. Das Bauvorhaben führe zu keinem negativen Vorbild in dem Sinne, dass in den Gärten der Anwesen H... straße 5 bis 29 oder L... straße 12 bis 34 Hauptanlagen zulässig würden, da es insofern an der Erschließungsstraße fehle und kein Abschluss des Gevierts hergestellt werden könne. Im Hinblick auf den Schutz des Grünstreifens sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung bereits baulich vollständig entwickelt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2023, der dem Kläger am 8. Februar 2023 bekanntgegeben wurde, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Gegen die ablehnenden Bescheide hat der Kläger am 8. März 2023 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen macht er im Wesentlichen geltend, die Querstraße zwischen L... - und H... straße sei eine Erschließungsstraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück liege nicht unmittelbar an der L... straße. In welchem Maß unterhalb der Querstraße Versorgungsleitungen in die Lxx-... straße verliefen, sei nicht relevant für die Frage der Erschließung. Eine sinnvolle und zulässige Nutzungsmöglichkeit sei mit dem Befahren gegeben. Die im angegriffenen Bescheid zugrunde gelegte Beschränkung der näheren Umgebung lasse unberücksichtigt, dass zwischen dem Vorhabengrundstück einerseits und den Grundstücken L... straße 29a und 56a sowie B... -straße x ein Sichtzusammenhang bestehe. Es leuchte nicht ein, warum auf dem Grundstück L... straße 56a eine Bebauung zulässig sei, nicht aber auf dem Vorhabengrundstück. Insgesamt liege im rückwärtigen Bereich keine derartige Homogenität vor, dass eine faktische Baugrenze angenommen werden könne. Die Beigeladene hat die getroffenen Verwaltungsentscheidungen verteidigt und unter anderem ausgeführt: Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die Bebauungstiefe von der Straßengrenze aus zu ermitteln sei, komme es auf die tatsächliche Straßengrenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße an. Erfolge die Erschließung über einen eigenen, aber unselbstständigen Stichweg, bleibe die Haupttrasse der Straße die eigentliche Erschließungsstraße. Wann ein solcher Stichweg für den verständigen Betrachter den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittele, sei dabei in wertender Betrachtung anhand aller Umstände des Einzelfalls - etwa seiner Länge und Breite, seines Ausbauzustands, seiner erkennbaren Funktion, dem Straßennamen, der Hausnummernvergabe, aber auch Größe, Bedeutung und Breite des Hauptwegs - zu bestimmen (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2023 – 9 K 3428/21 - juris Rn. 91). Davon ausgehend sei der Verbindung zwischen der L... - und der H... straße keine Erschließungsfunktion beizumessen. Mit Urteil vom 20. März 2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Versagung des vom Kläger begehrten Bauvorbescheids abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben füge sich entsprechend der versagenden Bescheide hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Es handele sich um eine rückwärtige Bebauung der Lx-... straße, die bei wertender Betrachtung als Erschließungsstraße betrachtet werden müsse. Maßstabsbildend für die nähere Umgebung sei die Bebauung der L... - und der H... straße, während die Bebauung der B... straße und südlich der L... straße außer Acht zu bleiben habe. In westlicher Richtung sei das Gebäude der L... straße 56a einzubeziehen, da von dort aus Sichtkontakt zu dem an das Vorhabengrundstück angrenzenden Verbindungsweg bestehe. Die Bebauungstiefe sei von der tatsächlichen Straßengrenze aus zu ermitteln. Die tatsächliche Straßengrenze sei die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße. Es sei anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob eine Straße den Eindruck der Unterordnung und Unselbstständigkeit vermittle und als abzweigende Straße oder Zufahrtstraße außer Acht zu bleiben habe. Danach sei vorliegend auf die L... straße und nicht den „Stichweg“ abzustellen. Der „Stichweg“ sei als unselbstständiger Weg einzuordnen, da er den Eindruck einer Zufahrt vermittele. Er weise eine Breite von nur drei Metern ohne Gehwege auf, wirke unselbstständig, habe keinen Straßennamen, sei offensichtlich keine 100 m lang, verlaufe ohne Abknickung und stehe in keinem Zusammenhang mit den weiteren „Stichwegen“. Eine rückwärtige Bebauung der L... straße finde nicht statt. Die Bebauung auf dem Grundstück L... straße 56a schließe anders als das Vorhaben eine Blockrandbebauung ab. Das Vorhaben sei geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen. Die rückwärtige Grünzone gehe verloren und es bestehe die Gefahr der negativen Vorbildwirkung. Mit Beschluss vom 4. Februar 2025 (5 S 799/24) hat der Senat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger ergänzend vor, das Vorhabengrundstück werde nach § 23 Abs. 4 BauNVO von der öffentlichen Stichstraße zwischen L... - und H... straße erschlossen. § 23 Abs. 4 BauNVO spreche ausdrücklich von der „tatsächlichen“ Straßengrenze. Wie durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 1.9.2022 - 1 LB 4/21 - juris Rn. 24) dargelegt, komme es „einzig“ auf die Widmung einer Straße oder eines Weges für den öffentlichen Verkehr sowie die Einbindung in das öffentliche Verkehrsnetz an. Dass es auf die öffentliche Widmung und die öffentliche Zugänglichkeit einer Zuwegung für den fahrenden Verkehr für die Qualifizierung als Erschließungsstraße maßgeblich ankomme, lasse sich auch aus einem Umkehrschluss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.8.2019 - 4 B 1.19 - juris Rn. 6) folgern. Danach sei ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt nicht als Erschließungsstraße zu qualifizieren. Andernfalls würde es ein Bauherr in der Hand haben, allein durch die Trassierung einer inneren Erschließung eines Grundstücks das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen. Im Umkehrschluss lasse sich daraus folgern, dass öffentlich gewidmete und zugängliche Straßen „jedenfalls“ als Erschließungsstraßen im Sinne von § 23 Abs. 4 BauNVO zu qualifizieren seien. Andernfalls hätte es die Gemeinde in der Hand, über das Nichtvergeben von Straßennamen, die Gestaltung von Wegesbreiten sowie das (Nicht-) Verlegen von Leitungen, das städtebauliche Merkmal der „überbaubaren Grundstücksfläche“ zu bestimmen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts entferne sich vom Wortlaut des § 23 Abs. 4 BauNVO, der ausdrücklich von der „tatsächlichen“ Straßengrenze spreche. Es komme auf die tatsächliche Zugänglichkeit durch die Öffentlichkeit an. Eine Differenzierung des Begriffs der „tatsächlichen Straßengrenze“ nach der Breite der Straße, dem Ausbauzustand der in der Verbindungsstraße verlegten Leitungen oder danach, ob die jeweilige Straße einen Namen habe, sei im Gesetz nicht vorgesehen und führe zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit. Diese Voraussetzungen seien bei dem an das Vorhabengrundstück ebenso wie bei dem an das Gebäude L... straße 56a angrenzenden Stichweg „unstreitig gegeben“. Der an das Vorhabengrundstück angrenzende „Stichweg“ sei dem öffentlichen Kfz-Verkehr sowie dem Verkehr durch Fußgänger gewidmet. Beide Grundstücke könnten über den jeweiligen Verbindungsweg mit Kraftfahrzeugen unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze angefahren werden. Auch die Beklagte sei bei der Bebauung des Grundstücks L... ... straße 34, Flst.-Nr. ... 2, davon ausgegangen, dass das Vorhaben über den Stichweg erschlossen würde. Wie aus dem amtlichen Lageplan ersichtlich, befinde sich dort eine Garage und die Zuwegung zum Wohngebäude. Nicht nachvollziehbar sei, dass dem Kläger eine Bebauung des Vorhabengrundstücks verwehrt sein solle, obwohl er für das in jenem Zusammenhang als „Bauland“ eingeordnete Grundstück erhebliche Grundsteuer zahle. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Gemeinde im Jahr 2018 im Rahmen der Bebauung des ursprünglichen Grundstücks Flst.-Nr. ... 2 nicht gegen die Teilung eingeschritten sei und ihm nun in Zeiten gravierender Wohnungsnot die Bebauung des Vorhabengrundstücks mit einem dezenten Einfamilienhaus verwehre. Das Grundstück L... straße 34 stehe nicht mehr in seinem Eigentum; nach Errichtung des Gebäudes sei das Grundstück vermarktet worden. Soweit der Beklagte darlege, es handele sich bei dem Stichweg zwischen L... straße und H... straße um einen nicht gewidmeten Weg, so müsse dies bezweifelt werden. Der Weg stehe offensichtlich in der Straßenbaulast der Beigeladenen, welche diesen Weg und auch die Straßenbeleuchtung für diesen Weg errichtet habe. Selbst wenn es sich um einen nicht förmlich gewidmeten Weg handelte, so handele es sich jedenfalls um eine sog. tatsächliche öffentliche Straße. Vorliegend habe die Beigeladene diesen Stichweg für das öffentliche Überfahren durch Kraftfahrzeuge aller Art zugänglich gemacht. Der Stichweg werde durch die Öffentlichkeit genutzt. Soweit der Beklagte darlege, die Beigeladene habe nur für das Grundstück Flst.-Nr. ... 6, H... straße 31, eine Baulast erteilt, so möge dies zwar zutreffen. Die übrigen Grundstücke schlössen ebenfalls auch ohne Baulast an diesen Stichweg an. Dies gelte unter anderem für das Grundstück H... straße 29, Flst.-Nr. ... 3. Das Grundstück L... straße 38 verfüge sogar über keinerlei Zuwegung an die L... straße selbst; die Erschließung mit Wohnungstür und mehren Garagen werde einzig über den Stichweg vorgenommen, der eine angemessene Breite von mind. 3 m aufweise (siehe § 2 LBOAVO). Das Grundstück L... -straße 34 werde ebenfalls z. T. über den Stichweg erschlossen und verfüge über eine rückwärtige Garage, die auch in der Baugenehmigung für dieses Grundstück dargestellt worden sei. Der direkte Zugang zum Gebäude über eine Zuwegung erfolge über den Stichweg. Soweit sich der Beklagte bzw. die Beigeladene nun auf die Erforderlichkeit einer Baulast berufe, sei dies widersprüchlich. Denn bei der Erteilung der Baugenehmigungen über die Grundstücke Flst.-Nr. ... 7, ... 2, ... 6 und ... 3 habe die Beigeladene über die Erforderlichkeit einer Erschließung nach § 4 LBO faktisch disponieren können, indem sie schlicht die Baugenehmigung erteilt und sich die Baulasterteilung erübrigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene Baurechtsbehörde gewesen. Denke man die von dem Beklagten bzw. der Beigeladenen vertretene Auffassung bzgl. der Baulasten zu Ende, so seien sämtliche Baugenehmigungen der übrigen Grundstücke anliegend an den nicht gewidmeten Stichweg rechtswidrig, da die Zufahrten genehmigt worden seien, die über einen nicht gewidmeten Weg der Beigeladenen geführt hätten. Nachdem bereits für vier Grundstücke diese Benutzung öffentlich-rechtlich erlaubt worden sei, habe der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung und somit auf Erteilung einer Baulast durch die Beigeladene. Soweit in dem Stichweg keine Leitungen für Frisch- und Abwasser lägen, könnte diese unter Zuhilfenahme von § 7f NRG über den Stichweg in die L... straße gelegt werden. Zudem sei zu beachten, dass das Vergleichsobjekt L... straße 56a wohl ebenfalls nicht an einer öffentlich gewidmeten Straße liege. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. März 2024 - 4 K 989/23 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Gemeinde ... ... vom 2. September 2022 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 2. Februar 2023 zu verpflichten, ihm den mit Schreiben vom 4. März und 6. Mai 2022 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, hilfsweise über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der vorigen Beklagten wiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen und macht zudem geltend: Würde man - wie der Kläger unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg - allein auf die Widmung abstellen, dürften sich gerade in vielen unbeplanten Innenbereichen viel größere Schwierigkeiten ergeben, als dies nach der Rechtsprechung etwa des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 1.3.2017 - 2 A 45/1 - juris Rn. 66) der Fall sei. Da eine Widmungsfiktion gemäß § 5 Abs. 6 StrG im unbeplanten Innenbereich nicht in Betracht komme, sei ein ausdrücklicher, öffentlich bekanntgemachter Widmungsakt erforderlich. Ein solcher werde sich im unbeplanten Innenbereich oftmals nicht feststellen lassen. So sei dies auch vorliegend. Anders als der Kläger annehme, sei keineswegs unstreitig, dass der an das Vorhabengrundstück angrenzende Stichweg gewidmet sei. Der Beklagten lägen jedenfalls keinerlei Erkenntnisse für eine Widmung dieses Verbindungswegs vor. Woraus der Kläger die Widmung (außer einer rechtlich nicht ausreichenden tatsächlichen Nutzung) ableite, sei auch nicht ersichtlich. Die Verbindungsstraße Flst.-Nr. ... 3/1 stehe im Eigentum der Beigeladenen. Außer einer Baulast zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. ... 6, H... straße 31, in Bezug auf lediglich eine „Ausbuchtung“ zur Überbauung durch Teilbereiche eines Kfz-Stellplatzes und einer Stützmauer bestünden keine weiteren Baulasten für die Verbindungsstraße Flst.-Nr. ... 3/1. Der Erteilung des Bauvorbescheids stehe im Übrigen auch die nicht vorhandene bauplanungsrechtliche Erschließung entgegen. Wie dem als Anlage beigefügten Lageplan mit den eingezeichneten Leitungen entnommen werden könne, verliefen die Wasserleitungen (hellblau) und die Abwasserleitungen (rosa) in der H... straße sowie in der L... straße. Eine Erschließung des Vorhabengrundstücks mit Frischwasser oder die Möglichkeit einer Einleitung in die gemeindliche Abwasserleitung bestehe für das klägerische Grundstück nicht. In dem gemeindeeigenen Grundstück Flst.-Nr. ... 3/1 verliefen allein Stromleitungen, was angesichts des auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... 6/1 vorhandenen Trafogebäudes auch nachvollziehbar sei. Bei den in gelb, rot und grün eingezeichneten Leitungen handele es sich allein um Stromleitungen für Straßenlaternen der Beigeladenen. Die unterschiedliche Farbgebung erkläre sich aus dem Vorhandensein unterschiedlicher Stromkreise. Keine der Stromleitungen diene der Versorgung eines der an den Verbindungsweg grenzenden Grundstücke. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Am 13. November 2025 hat der Senat mündlich verhandelt und einen Augenschein eingenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen 2 und 3 zum Protokoll verwiesen. Der Vertreter des Klägers hat fürsorglich die aus der Anlage 1 zur Niederschrift ersichtlichen Anträge nach § 34 Abs. 3b und § 246e BauGB gestellt. Die beim Verwaltungsgericht vorgelegten Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens (4 K 989/23) liegen dem Senat vor. Der Beklagte hat unter anderem folgende Bauakten vorgelegt: zum Flst.-Nr. ... 2, L... straße 34 (Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten, Garagen und Stellplätzen aus dem Jahr 2018), zum Flst.-Nr. ... 7, L... straße 38 (Neubau eines Wirtschaftsgebäudes mit Abstellplatz aus dem Jahr 1960) und zum Flst.-Nr. ... 3, H... straße 29 (Anbau einer Doppelgarage aus dem Jahr 1961 sowie Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes durch Dachgeschossaufstockung aus dem Jahr 2020). Die Beigeladene hat weitere Leitungspläne vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die genannten Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.