Beschluss
6 S 874/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0120.6S874.23.00
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Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2023 - 18 K 4259/21 - ist unwirksam.
Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. April 2023 - 18 K 4259/21 - ist unwirksam. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte, mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Klägerin und der Beklagte diesen übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Zustimmung der Beigeladenen zur Erledigungserklärung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 27.90 -, NVwZ-RR 1992, 276 ), zumal sie zuvor bereits ihre eigene Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgenommen hatte und auch sie ersichtlich kein Interesse mehr an der Fortführung des Verfahrens hat. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss der Berichterstatterin (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind weder weitere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen noch schwierige Rechtsfragen zu klären. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen der Klägerin und der Beigeladenen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, wobei sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Zwar hat der Beklagte dem Begehren der Klägerin, das im Wesentlichen auch den von der Beigeladenen verfolgten Interessen entsprach, insoweit abgeholfen, als das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 07.01.2025 die von der Klägerin beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen zur Vermittlung von Sportwetten an die Klägerin als Veranstalterin erteilt hat. Dadurch hat sich der Beklagte jedoch nicht im üblichen Sinne in die Rolle des Unterlegenen begeben. Vielmehr hat das Regierungspräsidium insoweit auf eine veränderte Sachlage reagiert, als es angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums die Frage der (Un-)Zuverlässigkeit der Beigeladenen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle prognostisch anders eingeschätzt und dem Umstand, dass seit der letzten bekannt gewordenen Ordnungswidrigkeit maßgeblich Zeit verstrichen ist, erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Das Regierungspräsidium hat durch die Erteilung der Erlaubnis nicht seine ursprüngliche Rechtsauffassung aufgegeben oder die Klägerin im Sinne eines Einsehens klaglos gestellt. Vielmehr hat es auf die durch Zeitablauf geänderten Verhältnisse reagiert und einen von der Klägerin neu gestellten Erlaubnisantrag positiv beschieden. Dieses Vorgehen lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen vor Eintritt der geänderten Sachlage Erfolg gehabt hätten. Dies dürfte hier im Ergebnis unwahrscheinlich gewesen sein. Zwar war das Verfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durch zahlreiche prozessuale Fragestellungen geprägt, für die der Senat nicht auf frühere Rechtsprechung hätte zurückgreifen können und wegen denen die Zulässigkeit der Anträge der Klägerin und der Beigeladenen klärungsbedürftig war. Diesen offenen Erfolgsaussichten in Bezug auf Zulässigkeitsaspekte stand jedoch eine geringe Erfolgswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Begründetheit der Klage und der Berufungen gegenüber. Bis zur (graduellen) Veränderung der Sachlage durch den Zeitablauf und das Wohlverhalten der Beigeladenen seit der letzten ihr zur Last gelegten gewerbebezogenen Ordnungswidrigkeit bestand die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Senat der Einschätzung des Regierungspräsidiums und des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gefolgt wäre, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der in Rede stehenden Wettvermittlungsstelle die Unzuverlässigkeit der Beigeladenen entgegenstand. Die durch Zeitablauf bedingte Veränderung der Zuverlässigkeitsprognose trat erst im Laufe des Berufungsverfahrens zutage. Die Beteiligung der Beigeladenen an den Kosten rechtfertigt sich zum Einen – soweit es die Kosten der zweiten Instanz betrifft – aus § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige die Kosten zu tragen hat, der ein Rechtsmittel zurücknimmt. Die Beigeladene war selbst Rechtmittelführerin und hat ihre Berufung zurückgenommen. Zum Anderen entspricht es – soweit es überdies auch die Kosten der ersten Instanz betrifft – billigem Ermessen, sie in derselben Höhe wie die Klägerin an der Kostentragung zu beteiligen, da ihr Interesse am Ausgang des Verfahrens im Wesentlichen dem der Klägerin entsprach. Zudem hat sie selbst Anträge gestellt und Rechtsmittel eingelegt, so dass sie nach § 154 Abs. 3 VwGO mit einer Beteiligung an den Kosten rechnen musste. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.