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Beschluss

6 S 95/25

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0605.6S95.25.00
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Leitsätze
1. Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nur eine solche, die – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot bereithält, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt (hier für eine Fahrschule verneint).(Rn.11) 2. Hat sich ein Spielhallenbetreiber nicht rechtzeitig um die nahtlose Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bemüht, gebietet es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht, die erneute Aufnahme des Betriebs der Spielhalle bis zum regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens vorläufig zu dulden.(Rn.24)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 - 3 K 1743/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.03.2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) ist nur eine solche, die – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot bereithält, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt (hier für eine Fahrschule verneint).(Rn.11) 2. Hat sich ein Spielhallenbetreiber nicht rechtzeitig um die nahtlose Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnis bemüht, gebietet es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht, die erneute Aufnahme des Betriebs der Spielhalle bis zum regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens vorläufig zu dulden.(Rn.24) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Dezember 2024 - 3 K 1743/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.03.2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen für beide Rechtszüge auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 20.01.2025 fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom 07.03.2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Untersagung des Betriebs der Spielhalle „xxx“ unter Einräumung einer Abwicklungsfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids wiederherzustellen (II. 1.). Die Anträge, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den weiteren Betrieb der Spielhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu dulden, bzw. hilfsweise, der Antragstellerin eine befristete Erlaubnis zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht demgegenüber zu Recht abgelehnt (II. 2.). I. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle habe, weil der Erteilung der Erlaubnis der Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG entgegenstehe. Zu Recht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass es sich bei der in einem Abstand von ca. 350 m zur streitgegenständlichen Spielhalle befindlichen „xxx Fahrschule“ um eine Einrichtung für Kinder und Jugendliche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG handle. In dieser Fahrschule werde zweimal in der Woche (jeweils dienstags und donnerstags von 18:00 bis 19:30 Uhr) Theorieunterricht abgehalten, wobei das Alter der Teilnehmer nach Auskunft des Betreibers zu 95 % zwischen 15 und 18 Jahren liege. Neben dem Theorieunterricht der Fahrschule finde keine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten statt. Die Untersagungsverfügung werde sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und das insoweit erforderliche besondere Vollzugsinteresse liege vor. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO seien mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Auch die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin – wie ausgeführt – keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die von ihr betriebene Spielhalle haben dürfte. II. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise begründet. 1. Der – bei sachdienlicher Auslegung – auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 07.03.2024 gerichtete Beschwerdeantrag hat Erfolg. Der statthafte und auch sonst zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist begründet. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Betriebsuntersagung. a) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Suspensivinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ist wiederherzustellen, wenn das Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse überwiegt. Das Gewicht der gegenläufigen Interessen wird dabei vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Grundsätzlich ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Offensichtlich fehlende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs können im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht allein zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses führen, da der Gesetzgeber im Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO von einem Überwiegen des Suspensivinteresses gegenüber den allgemeinen Vollzugsinteressen ausgeht. Es bedarf vielmehr zusätzlich eines besonderen Vollzugsinteresses, das ausnahmsweise das Entfallen der aufschiebenden Wirkung von Klage und Widerspruch gebietet. Ergibt danach die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird und ein besonderes, im Einzelfall überwiegendes Vollzugsinteresse besteht, tritt das Interesse des Antragstellers zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig, besteht schon deswegen kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die verfügte Betriebsuntersagung wiederherzustellen, weil diese sich als voraussichtlich rechtswidrig erweist. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist fehlerhaft, da diese zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis haben dürfte. In der Begründung des Bescheids wird darauf abgestellt, dass „die Erlaubnis nicht erteilt werden konnte“ und es um die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle gehe. Schon aus diesem Grund fällt die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem besonderen Suspensivinteresse der Antragstellerin zu deren Gunsten aus. aa) Die – im Ermessen der zuständigen Behörde stehende – gewerberechtliche Betriebsuntersagung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, ZfWG 2015, 383 ) und ist in formell-rechtlicher Hinsicht voraussichtlich nicht zu beanstanden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO vor, da die mittlerweile geschlossene Spielhalle der Antragstellerin nach Ablauf der zuletzt am 02.03.2021 erteilten und bis zum 01.09.2022 befristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis zunächst – von der Antragsgegnerin geduldet – ohne die erforderliche Erlaubnis weiter betrieben wurde. Der von der Antragstellerin gestellte Neuerteilungsantrag wurde mit Bescheid vom 07.03.2024 abgelehnt (Ziffer 1). bb) Die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO getroffene Ermessensentscheidung erweist sich jedoch mit Blick auf die gesetzlichen – und vom Gericht insoweit nachprüfbaren – Grenzen der Ermessensausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) voraussichtlich als rechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Ermessensentscheidung maßgeblich davon ausgegangen, dass es an der materiellen Genehmigungsfähigkeit der Spielhalle fehle. Sie hat dabei zu Unrecht angenommen, dass einer Erlaubniserteilung gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 2 LGlüG das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG entgegenstehe. Dies erweist sich als fehlerhaft. (1) Zwar ist das Abstandsgebot des § 42 Abs. 3 LGlüG, wonach zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist, auf die streitgegenständliche Spielhalle anwendbar, da der Antragstellerin erstmals am 12.09.2019 und somit nach Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes in der Fassung vom 28.11.2012 eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erteilt worden war (vgl. § 51 Abs. 3 LGlüG). (2) Bei der „xxxxx Fahrschule“ handelt es sich jedoch nicht um eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG. (a) Der unbestimmte Begriff der „Einrichtung“, der im Gesetz selbst nicht weiter definiert wird, kann nach dem Wortlaut weit verstanden werden. Unter einer „Einrichtung“ wird üblicherweise, etwa im Kommunalrecht für die öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, sehr allgemein eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen verstanden, die von der Gemeinde im Rahmen ihres in § 1 Abs. 2 und § 2 GemO umschriebenen Wirkungskreises geschaffen wird und die durch einen gemeindlichen Widmungsakt der unmittelbaren und gleichen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht wird. Die Rechtsprechung geht dabei auch für Anlagen, die ausdrücklich für jedermann ohne Zulassung unentgeltlich zur Verfügung stehen, davon aus, dass es sich um öffentliche Einrichtungen der Gemeinde im Sinne des § 10 Abs. 2 GemO handelt, so beispielsweise für einen Kinderspielplatz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2023 - 1 S 1365/23 -, VBlBW 2024, 195 m.w.N.). (b) Diese weite Definition der Einrichtung liegt nach dem Verständnis des Gesetzgebers auch dem § 42 Abs. 3 LGlüG zugrunde. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren, der Begriff der zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen bestimmten Einrichtung sei so weit gefasst, dass er nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und hergerichtete Plätze jeder Art, insbesondere auch Freizeitanlagen wie Skateranlagen erfasse (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 170), hat der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 3 LGlüG noch in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.) eine diesbezügliche Einschränkung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass Spielplätze dem Anwendungsbereich des § 42 Abs. 3 LGlüG (nur) deswegen nicht unterfielen, weil der Schutzzweck der Norm darin bestehe, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.). Eine solche Präzisierung wäre entbehrlich gewesen, wenn der Gesetzgeber Freizeitanlagen und hergerichtete Plätze schon aufgrund der ihnen fehlenden Gebäudeeigenschaft nicht als Einrichtungen im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG angesehen hätte. (c) § 42 Abs. 3 LGlüG erfordert zudem nicht, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt. Vielmehr werden auch private Einrichtungen erfasst. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gemeindetags im Gesetzgebungsverfahren, dass die Vorschrift nicht zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen unterscheide (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 170), hat der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 15/2431 S. 105 f.) eine Einschränkung auf öffentliche Einrichtungen zum Ausdruck gebracht. Daher kann beispielsweise eine private Tanzschule unter gewissen Voraussetzungen (siehe sogleich unter (d)) eine Einrichtung im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ; Mock, Die Rechtsprechung zum Landesglücksspielgesetz – Rückblick und Ausblick, VBlBW 2025, 221 ). (d) Eine wesentliche Eingrenzung erfährt die Norm allerdings dadurch, dass es sich bei der – öffentlichen oder privaten – Einrichtung um eine solche „zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen“ handeln muss. Dies erfordert eine entsprechende Zweckverfolgung der Einrichtung, die sich gezielt an Kinder und Jugendliche wenden muss. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 42 Abs. 3 LGlüG, Jugendliche vor den Gefahren der Spielsucht zu schützen (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 105 f.), und die schon nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 3 LGlüG durch den Gesetzgeber typisierend angenommene Mitbenutzung der betroffenen Anlagen durch Kinder ist hierfür keine schwerpunktmäßige Nutzung durch Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren erforderlich. Vielmehr genügt es, dass die Nutzung einer Einrichtung schwerpunktmäßig durch Kinder und Jugendliche erfolgt und sich die Nutzung durch Jugendliche dabei nicht als gänzlich untergeordnet erweist. Denn allein die Mitnutzung einer Einrichtung durch Kinder beseitigt das Schutzbedürfnis der Jugendlichen und den im Alltag eintretenden Gewöhnungseffekt nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, ZfWG 2023, 425 ). Erforderlich ist jedoch – typisierend betrachtet – ein spezifisch auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenes Angebot, welches das Alltagsleben von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise prägt. Fehlt es daran, liegt keine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG, sondern eine für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Einrichtung vor. (e) Daran gemessen kann etwa eine Tanzschule, die spezifisch auf Jugendliche zugeschnittene Kurse anbietet, eine Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG sein. Gleiches gilt für eine (Jugend-)Musikschule. Das Angebot der „xxxxx Fahrschule“ wendet sich demgegenüber ungeachtet ihres Alters an alle Personen, die eine Fahrerlaubnis erlangen wollen. Der Theorieunterricht der Fahrschule richtet sich unterschiedslos an alle Fahrschüler und stellt kein spezifisch auf Jugendliche zugeschnittenes Angebot dar. Die Teilnahme am Theorieunterricht einer Fahrschule ist schließlich – anders als etwa die regelmäßige Ausübung eines Hobbys – keine Aktivität, die das Alltagsleben von Jugendlichen in besonderer Weise oder über einen längeren Zeitraum prägt. Allein der Umstand, dass faktisch die überwiegende Mehrzahl der Teilnehmer am Theorieunterricht der „xxx Fahrschule“ Jugendliche sind, genügt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht, diese als Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Sinne von § 42 Abs. 3 LGlüG einzustufen. 2. Der auch im Beschwerdeverfahren auf einstweilige Duldung des Betriebs der Spielhalle „xxx“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gestellten Erlaubnisantrag, hilfsweise auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gerichtete Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat demgegenüber keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d.h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Ausgehend hiervon hat die Antragstellerin den notwendigen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Ob eine vorläufige Regelung „nötig erscheint“, ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 m.w.N.). Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung hier auch mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten, um wesentliche, durch das Hauptsacheverfahren bedingte Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs bzw. Erhebung einer Klage gegen eine den jeweiligen Antragsteller nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde bzw. das Gericht Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ) oder – sofern ein Widerspruchsbescheid bereits ergangen ist – bis zur nächsten anstehenden gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, ZfWG 2023, 537 ) sicherstellt. Die verfahrenssichernde Duldung trägt in dieser Konstellation dem Umstand Rechnung, dass eine Spielhalle bisher rechtmäßig betrieben wurde und dem Spielhallenbetreiber während des noch laufenden Erteilungsverfahrens, das häufig mit einem zeitintensiven Auswahlverfahren zwischen mehreren miteinander in Abstandskonkurrenz nach § 42 Abs. 1 LGlüG stehenden Spielhallen verbunden ist, regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die Spielhalle bis zur Entscheidung der Behörde über den Erlaubnisantrag oder im Falle der Ablehnung bis zu behördlichen bzw. gerichtlichen Entscheidungen über anschließende Rechtsbehelfe zu schließen, solange der Ausgang dieser Verfahren mit Blick auf die Erfolgschancen des jeweiligen Antragstellers offen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, ZfWG 2022, 85 ). Der aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen in diesen Fällen ausnahmsweise die vorübergehende Duldung des formell nicht mehr legalisierten Spielhallenbetriebs (ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2022 - 4 B 1520/21 -, juris Rn. 15 ff.). Eine solche Konstellation, in der die Antragstellerin ausnahmsweise eine verfahrenssichernde Duldung beanspruchen könnte, ist hier nicht gegeben. Zwar geht es nicht um die erstmalige Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit, weil der Betrieb der Spielhalle vom 12.09.2019 bis zum 01.09.2022 bereits von einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG gedeckt war. Gleichwohl ist die Antragstellerin vorliegend wie eine Neubewerberin zu behandeln, der es regelmäßig zumutbar ist, vor einer Betriebsaufnahme den Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten (vgl. hierzu eingehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2024 - 6 S 1159/24 -, GewArch 2024, 408). Denn die Antragstellerin hat es versäumt, rechtzeitig vor Ablauf der bis zum 01.09.2022 befristeten Erlaubnis deren Verlängerung zu beantragen. Obwohl sie angekündigt hatte, „frühzeitig einen neuen Antrag“ zu stellen, hat sie dies unterlassen. Dies gilt auch dann, wenn man – anders als das Verwaltungsgericht – zu ihren Gunsten davon ausgeht, dass ein neuer Antrag nicht erst am 04.05.2023, sondern bereits mit Schriftsatz vom 08.09.2022 gestellt wurde. Denn auch bei einer etwaigen Antragstellung am 08.09.2022 konnte unter Zugrundelegung einer der Antragsgegnerin zuzubilligenden Bearbeitungszeit von drei Monaten frühestens am 08.12.2022 mit einer Entscheidung über den Antrag gerechnet werden. Die Antragstellerin hat damit eine Erlaubnislücke bewusst in Kauf genommen und nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine lückenlose Verlängerung der Erlaubnis zu erreichen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Antragstellerin gegen die im Bescheid vom 02.03.2021 enthaltene Befristung der Erlaubnis bis zum 01.09.2022 Widerspruch eingelegt hatte. Denn sie hat diesen Widerspruch nie begründet, sondern vielmehr das Ruhen des Widerspruchsverfahrens bis zum 01.07.2022 beantragt und die frühzeitige Stellung eines neuen Antrags angekündigt. Bei dieser Sachlage ist es ihr zuzurechnen, dass der Widerspruch nicht beschieden wurde. Die durch das Verhalten der Antragstellerin entstandene Erlaubnislücke bewirkt, dass sie mit ihrem Duldungsantrag der Sache nach nicht den Schutz eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und die damit verbundene Fortführung einer zuvor erlaubten Gewerbetätigkeit, sondern die erneute Teilnahme am Markt und die damit verbundene Eröffnung künftiger Erwerbschancen begehrt. Bei dieser Sachlage gebietet es Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht, die erneute Aufnahme des Betriebs der Spielhalle bis zum regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens vorläufig zu dulden. Vielmehr ist es der Antragstellerin zumutbar, den regulären Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und Nrn. 54.1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt den Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie § 123 VwGO hier jeweils eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung des Betriebs der Antragstellerin hat bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, ZfWG 2021, 403 ). Die Betriebsschließung ist demgegenüber eine selbstständige, repressive Maßnahme, welche der Antragsgegnerin erst das Einschreiten gegen den illegalen Weiterbetrieb der Spielhalle im Wege der Verwaltungsvollstreckung ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.12.2022 - 6 S 940/22 -, n.v.). Für diese Streitgegenstände ist gemäß § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Hs. 1 und Nrn. 54.1, 54.2.1 des Streitwertkatalogs jeweils ein Hauptsachestreitwert von 15.000,-- EUR anzusetzen. Dies entspricht der Senatspraxis in Fällen, in denen keine ausreichenden Erkenntnisse über den erzielten Jahresgewinn des Betriebs vorliegen, die zur belastbaren Grundlage einer Schätzung herangezogen werden können. So liegt der Fall auch hier. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).