Beschluss
6 S 2177/25
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:1222.6S2177.25.00
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Leitsätze
Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung von Quality-Liquidity-Provider-Verträgen, die auf Grundlage von § 63 der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zwischen Handelsgesellschaften geschlossen wurden, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2025 - 4 K 8484/25 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung von Quality-Liquidity-Provider-Verträgen, die auf Grundlage von § 63 der Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse zwischen Handelsgesellschaften geschlossen wurden, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2025 - 4 K 8484/25 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 1. Die Rechtswegbeschwerde der Antragstellerin (eine Aktiengesellschaft) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen wurde, ist nach § 173 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen der Antragsgegnerin Ziff. 1 die vorläufige Fortführung der mit ihr am 22./23.06.2020 geschlossenen Quality-Liquidity-Provider-Verträge für bestimmte Auslandsaktien und Genussscheine bis zum Abschluss des noch nicht anhängigen Hauptsacheverfahrens aufgegeben werden soll sowie die Antragsgegnerin Ziff. 2, verpflichtet werden soll, ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die Antragsgegnerin Ziff. 1 dahingehend auszuüben, dass diese die Quality-Liquidity-Provider-Verträge vorläufig weiterführt, nicht eröffnet. a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung der Verweisung im Wesentlichen ausgeführt, die Quality-Liquidity-Provider-Verträge, deren Fortsetzung Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens seien, seien privatrechtlicher Natur. Gegenstand der Verträge sei die Übernahme der Aufgabe des Quality-Liquidity-Providers für bestimmte Auslandsaktien und Genussscheine bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Nach der Börsenordnung bestehe dessen Tätigkeit darin, die Preisbildung im elektronischen Handel zu unterstützen. Hierzu habe der Quality-Liquidity-Provider auf Grundlage der Auftragslage im Orderbuch QLP-A-Informationen zu veröffentlichen, diese im Falle einer potentiell ausführbaren Situation zu plausibilisieren und durch Angabe einer Preisspanne die Preisermittlung durch das elektronische Handelssystem anzustoßen. Ferner habe er bei einer potentiell ausführbaren Orderbuchsituation bei Bedarf Liquidität zur Verfügung zu stellen. In der vertraglichen Übernahme dieser Tätigkeiten liege der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags über die Erbringung einer Dienstleistung. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 sei als Börsenträgerin nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BörsG dazu verpflichtet, der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse die zur Durchführung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung sei die Auswahl geeigneter Quality-Liquidity-Provider zunächst nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BörsG an die Antragsgegnerin Ziff. 1 ausgelagert worden. Diese habe sodann die streitgegenständlichen Verträge mit der Antragstellerin geschlossen. Bei Abschluss dieser Verträge sei die Antragsgegnerin Ziff. 1 als Nachfragerin am Markt aufgetreten und dabei von anderen Marktteilnehmern nicht zu unterscheiden. Die Verträge seien daher dem Privatrecht zuzuordnen. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass der Abschluss der Verträge damit mittelbar dem öffentlichen Zweck, einen transparenten und vertrauensvollen Handel sicherzustellen, diene und der Antragstellerin hierzu auch Rechte gegenüber der Börse, wie etwa die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Orderbuch, eingeräumt würden. Auch der Umstand, dass die Tätigkeit des Quality-Liquidity-Providers in der Börsenordnung näher ausgestaltet sei, begründe keinen öffentlich-rechtlichen Charakter der Verträge. Denn dort, wo sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben privater Gestaltungsformen bediene, werde die Privatrechtsordnung lediglich in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert und überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre. Die Zulassung und Nutzung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse als Handelsteilnehmer bleibe durch die Kündigung der Quality-Liquidity-Provider-Verträge unberührt. Die von der Börse als Anstalt öffentlichen Rechts erteilte Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel sei nicht Gegenstand der Verträge. Das Bestehen einer Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel sei lediglich Voraussetzung für die Übernahme der Aufgabe eines Quality-Liquidity-Providers. Daneben sähen weder das Börsengesetz noch die Börsenordnung für die Tätigkeit als Quality-Liquidity-Provider eine weitere dem öffentlichen Recht zuzurechnende Zulassungsentscheidung vor. In dem Abschluss der Verträge liege keine Begründung einer Sonderform des Nutzungsverhältnisses zur Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, sondern allein die Regelung der durch die Antragstellerin übernommenen Dienstleistung. Auch gegenüber der Antragsgegnerin Ziff. 2 sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Eine vertragliche Beziehung zwischen ihr und der Antragstellerin bestehe nicht. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 bediene sich als Trägerin der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ebenfalls der Rechtsform des Privatrechts. Insofern könnten auch grundrechtlich begründete Positionen allenfalls im Rahmen einer mittelbaren Drittwirkung bei Auslegung der privatrechtlichen Beziehungen Beachtung finden. b) Diese Ausführungen stellt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend in Frage. Auch im Übrigen ist gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, nichts zu erinnern. aa) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn – wie hier – eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.07.1989 - GmS-OGB 1.88 -, BGHZ 108, 284 ). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Für die Abgrenzung eines öffentlich-rechtlichen von einem privatrechtlichen Vertrag kommt es daher auf dessen Gegenstand und Zweck an. Die Rechtsnatur des Vertrages bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzurechnen ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10.04.1986 - GmS-OGB 1.85 -, BVerwGE 74, 368 ; BVerwG, Beschluss vom 26.05.2010 - 6 A 5.09 -, NVwZ-RR 2010, 682 ).Ein Vertrag ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn sein Gegenstand sich auf von der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelte Sachverhalte bezieht oder, wenn eine gesetzliche Vorordnung des Vertragsgegenstandes fehlt, wenn er nach seinem Zweck in enger, unlösbarer Beziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben steht. Nicht erforderlich ist, dass die Verwaltung die fragliche Regelung statt durch Vertrag auch durch Verwaltungsakt regeln könnte; neben derartigen subordinationsrechtlichen Verträgen (vgl. § 54 Satz 2 LVwVfG) sind auch koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge denkbar, und nicht nur zwischen mehreren Verwaltungsträgern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 10 B 25.17 -, BVerwGE 161, 255 m.w.N.).Sind an einem streitigen Rechtsverhältnis indes ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt, so scheidet eine Zuordnung des Rechtsstreits zum öffentlichen Recht grundsätzlich aus, es sei denn, ein Beteiligter wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und gegenüber dem anderen Beteiligten als beliehenes Unternehmen tätig geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2008 - 6 B 41.08 -, NVwZ-RR 2009, 308 m.w.N.). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass keine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, für die gemäß § 13 GVG der Zivilrechtsweg eröffnet ist. (1) Die dem Rechtsstreit zugrundliegenden Quality-Provider-Verträge sind nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Privatecht zuzuordnen. Gegenstand der Verträge ist die Übernahme der Aufgabe des Quality-Liquidity-Providers für bestimmte Auslandsaktien und Genussscheine bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse. Die in den §§ 63 ff. BörsO näher geregelte Tätigkeit des Quality-Liquidity-Providers besteht im Rahmen des Börsenbetriebs darin, die Preisbildung im elektronischen Handel zu unterstützen. Hierzu hat der Quality-Liquidity-Provider auf Grundlage der Auftragslage im Orderbuch QLP-A-Informationen zu veröffentlichen (§ 64 BörsO), diese im Falle einer potentiell ausführbaren Situation zu plausibilisieren (§ 65 Abs. 1 bis 4 BörsO) und durch Angabe einer Preisspanne (QLP-S-Information, § 65 Abs. 5 bis 7 BörsO) die Preisermittlung durch das elektronische Handelssystem anzustoßen. Ferner hat er bei einer potentiell ausführbaren Orderbuchsituation bei Bedarf Liquidität zur Verfügung zu stellen (§ 66 BörsO). Die vertragliche Übernahme dieser Tätigkeiten erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags zwischen zwei Handelsgesellschaften über die Erbringung einer Dienstleistung. Die Antragsgegnerin Ziff. 2 ist als Börsenträgerin nach § 5 Abs. 1 BörsG zur Errichtung und zum Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet (Satz 1). Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, der Börse die zur Durchführung des Börsenbetriebs erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Hierbei kann sie gemäß § 5 Abs. 3 BörsG einzelne Bereiche – auch solche, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind – unter bestimmten Bedingungen auf ein anderes Unternehmen auslagern. So obliegt es der Antragsgegnerin Ziff. 1, geeignete Quality-Liquidity-Provider mit den in den §§ 63 ff. BörsO beschriebenen Aufgaben zu beauftragen und mit diesen entsprechende Verträge zu schließen. Die Antragsgegnerinnen – beide Gesellschaften mit beschränkter Haftung – handeln dabei zwar zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe, den ordnungsgemäßen Börsenhandel zu ermöglichen und dabei eine transparente und zuverlässige Preisermittlung sicherzustellen. Hierbei bedienen sie sich jedoch der Mittel des Privatrechts, indem sie die erforderlichen Dienstleistungen eines Quality-Liquidity-Providers von einem privaten Handelsteilnehmer am Markt einkaufen, ohne dabei hoheitlicher Sonderrechte zu nutzen. Bei der Bestimmung des Rechtswegs kann nicht allein daraus, dass die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht, auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1990 - 7 B 120.89 -, NVwZ 1990, 754 ). Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 als Vertragspartnerin der Antragstellerin, die die Kündigung der Verträge ausgesprochen hat, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes im vorliegenden Kontext mit eigenen öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1990, a.a.O. Rn. 4). § 5 Abs. 3 BörsG bestimmt vielmehr, dass sich der Börsenträger (hier die Antragsgegnerin Ziff. 2) bei einer Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einbeziehen muss. Hierdurch wird die Aufsicht über die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung sichergestellt, ohne dass die vertraglichen Beziehungen dadurch dem öffentlichen Recht unterfielen. Bedient sich ein staatlicher Hoheitsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen, kann er sich dadurch zwar nicht seiner Bindung an die Grundrechte „entledigen“ (Art. 1 Abs. 3 GG). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das privatrechtliche Verwaltungshandeln automatisch dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre und Streitigkeiten daher auf dem Verwaltungsrechtsweg auszutragen wären. Vielmehr wird lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne dass darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1990, a.a.O. Rn. 3; BGH, Urteil vom 17.06.2003 - XI ZR 195/02 -, NJW 2003, 2451 ). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einwendet, die Pflichten des Quality-Liquidity-Providers würden maßgeblich durch die §§ 63 ff. BörsO als öffentlich-rechtliche Vorschriften normiert und nicht bloß in einzelnen Punkten öffentlich-rechtlich ergänzt, modifiziert und überlagert, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Anders als die Antragstellerin meint, verweisen die Quality-Liquidity-Provider-Verträge in § 2 wegen der Hauptpflichten nicht lediglich auf die „jeweils gültigen Bestimmungen des Regelwerks der BWWB“. Vielmehr wird auf ein als Anlage 1 zu den Verträgen geführtes „Pflichtenheft des QLP“ verwiesen, in dem die wesentlichen Aufgaben, zu deren Erbringung sich der Quality-Liquidity-Provider verpflichtet, aufgeführt sind. Soweit auf die „jeweils gültigen Bestimmungen des Regelwerks der BWWB“ verwiesen wird, erfolgt dies nicht zur alleinigen Bestimmung der Pflichten, sondern lediglich dahingehend, dass die Erbringung „nach Maßgabe“ dieser Bestimmungen zu erfolgen habe. Dass in privatrechtlichen Verträgen öffentlich-rechtliche Vorschriften in Bezug genommen werden, die bei der Umsetzung der vertraglichen Pflichten beachtet werden müssen, ist nichts Ungewöhnliches und determiniert nicht die rechtliche Einordnung des Vertrags als öffentlich-rechtlich. (2) Die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits folgt auch nicht daraus, dass er den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung und eine Sonderform der Nutzung der Wertpapierbörse zum Gegenstand hätte. Die Baden-Württembergische Wertpapierbörse ist als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Einrichtung. Die Entscheidung über die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel nach den §§ 12 ff. BörsO ist zweifelsohne öffentlich-rechtlicher Natur. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass hier diese Zulassung nicht in Frage steht. Durch die Kündigung der Quality-Liquidity-Provider-Verträge bleibt die Zulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Börsenhandel unberührt. Diese ist nach § 63 Abs. 2 BörsO lediglich Voraussetzung für die Übernahme der Aufgaben eines Quality-Liquidity-Providers. Die Bestellung zum Quality-Liquidity-Provider begründet auch keine öffentlich-rechtlich determinierte Sonderform der Börsennutzung. Weder aus dem Börsengesetz noch aus der Börsenordnung ergibt sich, dass die Übernahme dieser Funktion durch eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung erfolgt und daher im Umkehrschluss auch die Beendigung dieser Tätigkeit durch Kündigung der zugrundeliegenden Verträge dem öffentlichen Recht zugeordnet werden müsste. Der Schwerpunkt der zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Ziff. 1 – beide privatrechtliche Handelsgesellschaften – geschlossenen Verträge liegt nicht in der Eröffnung eines besonderen Zugangs zur Börse, sondern in der Beauftragung der Antragstellerin mit bestimmten Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Handel im elektronischen Handelssystem. Zudem sieht die Börsenordnung in §§ 24 ff. BörsO durchaus Sonderformen der Teilnahme am Börsenhandel vor, die der besonderen Zulassung bedürfen. Die Tätigkeit als Quality-Liquidity-Provider ist darin nicht aufgeführt. Der von der Antragstellerin gezogene Vergleich mit dem Zugang zu einem kommunalen Schwimmbad im Rahmen einer öffentlichen Widmung, bei dem die Benutzung regelmäßig privatrechtlich ausgestaltet, der Zulassungsanspruch sowie als dessen Kehrseite der Ausschluss von der Nutzung jedoch entsprechend der sog. Zwei-Stufen-Lehre öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 435/22 -, VBlBW 2023, 165 m.w.N.), verfängt nicht. Denn in Bezug auf die Funktion des Quality-Liquidity-Providers bei der Börse ist bereits nicht ersichtlich, dass ein vergleichbarer öffentlich-rechtlicher Zulassungsanspruch besteht. Hinsichtlich der Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel nach den §§ 12 ff. BörsO ist dies sicherlich der Fall; die Funktion des Quality-Liquiditiy-Providers, der Aufgaben zur Unterstützung des Börsenhandels übernimmt (vgl. § 63 Abs. 2 BörsO), ist jedoch von vorneherein auf einige wenige Handelsteilnehmer beschränkt. Ihre Bestellung ist weder im Börsengesetz noch in der Börsenordnung näher ausgestaltet. Dass insoweit ein Anspruch auf Bestellung bestünde, kann der Senat nicht erkennen. Umgekehrt wirft daher auch die Kündigung der Verträge nicht eine öffentlich-rechtliche Zugangsfrage erneut auf. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dem Quality-Liquidity-Provider seien besondere Befugnisse und Pflichten auferlegt, die über die Zulassung als Handelsteilnehmer hinausgingen und damit Ausdruck der Sonderform der Börsennutzung seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ob die Antragsgegnerinnen bei der Entscheidung, welche Unternehmen mit der Ausübung der Funktion des Quality-Liquidity-Providers beauftragt bzw. – als Kehrseite – nicht mehr beauftragt werden sollen, mit Blick auf die öffentliche Aufgabe des Börsenbetriebs möglicherweise grundrechtlich geprägte Anforderungen an die Auswahl zwischen mehreren Anbietern oder wettbewerbs- bzw. vergaberechtliche Grundsätze zu beachten hat, bedarf hier keiner Entscheidung. Dies ist für die Einordnung der Verträge als privatrechtlich nicht erheblich. (3) Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin erstinstanzlich zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) zu den Pflichten des Designated Sponsors nach der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (Urteile vom 19.11.2014 - 2 K 2570/13.F - und - 2 K 1675/13.F -, jeweils in juris). An den dortigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war die Frankfurter Wertpapierbörse selbst als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts als Beklagte beteiligt. Die Klagen richteten sich gegen von ihrem Sanktionsausschuss erlassene Verwaltungsakte, mit denen der damaligen Klägerin wegen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG Ordnungsgelder auferlegt wurden. Die öffentlich-rechtliche Natur der Streitgegenstände lag damit deutlich näher und wurde zudem durch den Gesetzgeber mit der Sonderzuweisung auf den Verwaltungsrechtsweg in § 22 Abs. 3 Satz 1 BörsG ausdrücklich bestätigt. Eine solche Sonderzuweisung für Streitigkeiten zwischen dem Quality-Liquidity-Provider und der Börsenträgerin bzw. dem Unternehmen, auf das bestimmte Bereiche des Börsenbetriebs ausgelagert sind (§ 5 Abs. 3 BörsG), fehlt. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen eine öffentlich-rechtliche Natur zuschreiben wollte. cc) Nach alledem ist im vorliegenden Fall nicht der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG eröffnet. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht Stuttgart (§ 71 Abs. 1 GVG, § 38 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 16 Abs. 3 der Quality-Liquidity-Provider-Verträge). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 GVG entbehrlich; vielmehr löst die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 9 B 37.12 -, NJW 2013, 2298 ; Beschluss vom 17.09.2009 - 2 B 69.09 -, BVerwGE 134, 388 ). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht liegen – unabhängig von der Frage, ob sie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes generell ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 - 2 B 3.21 -, BVerwGE 172, 8 m.w.N.; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 152 Rn. 7) – nicht vor (§ 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).