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Beschluss

8 S 2081/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0124.8S2081.16.0A
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Leitsätze
Die den Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94), wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss, kann auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans nicht übertragen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2016 - 2 K 2348/15 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungszulassungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die den Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94), wonach das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden muss, kann auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans nicht übertragen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2016 - 2 K 2348/15 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das Berufungszulassungsverfahren als auch für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von drei freistehenden, unbeleuchteten Plakatanschlagtafeln. Die geplanten Werbetafeln haben eine Größe von je 3,75 m x 2,70 m und sollen auf dem im Ortskern der Beigeladenen gelegenen, mit einem Wohnhaus und einer Scheune bebauten Grundstück Flst.Nr. ... (... Straße ...) unmittelbar an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das an der Ecke ... Straße und ... Straße gelegene Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Hauptstraße, Grünberger- und Lindenstraße - 1. Änderung" der Beigeladenen vom 10.9.2013, der den maßgeblichen Bereich als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausweist. Unter Ziffer A 1.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen werden „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der Leistung) als Hauptnutzung“ für nicht zulässig im Sinne des § 1 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 9 BauNVO erklärt. Mit Bescheid vom 28.10.2014 lehnte das Landratsamt Göppingen den für das Vorhaben gestellten Bauantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, da der Ausschluss von Fremdwerbung in dem betreffenden Gebiet zu den Grundzügen der Planung gehöre. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch der Klägerin wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 zurückgewiesen. Die Klägerin hat am 17.2.2016 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom 28.10.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 4.5.2015 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, da ihr Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf den generellen Ausschluss von Anlagen der Fremdwerbung wirksam. Der Ausschluss beruhe auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO. Danach sei der Ausschluss von bestimmten Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen bei Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe zulässig. Solche Gründe seien im vorliegenden Fall gegeben. Die zu örtlichen Bauvorschriften ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Werbeanlagen in Misch- oder Kerngebieten grundsätzlich zulässig seien und nicht in generalisierender Weise aus solchen Gebieten verdrängt werden könnten, lasse sich auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der ihrem Vorhaben entgegen stehenden Festsetzung des Bebauungsplans sei nicht gegeben, da eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. II. Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die in dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan getroffene Festsetzung, mit der „Werbeanlagen für Fremdwerbung (außerhalb der Stätte der Leistung) als Hauptnutzung“ im Bereich des in dem Plan festgesetzten Mischgebiets für nicht zulässig erklärt werde, sei von der Ermächtigung in § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt. Gegen diese Auffassung bestehen entgegen der Ansicht der Klägerin keine Bedenken. aa) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Für den Fall, dass besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan ferner festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Festsetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift sind aber nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Werbeanlagen für Fremdwerbung stellen als Unterart möglicher gewerblichen Nutzungen einen eigenständigen Anlagetyp in diesem Sinn dar und sind daher grundsätzlich einer Regelung nach § 1 Abs. 9 BauNVO zugänglich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445). Das wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. bb) Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kann sich die Beigeladene für den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung im Plangebiet auf besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO berufen. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO nicht von erschwerten Voraussetzungen abhängig sind. Das „Besondere“ an den in dieser Vorschrift genannten städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass sie von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr muss es sich um spezielle Gründe gerade für die gegenüber dieser Vorschrift noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen handeln (BVerwG, Urt. v. 22.5.1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317; Beschl. v. 10.11.2004 - 4 BN 33.04 - ZfBR 2005, 187). Was den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung betrifft, können solche Gründe beispielweise in den Bemühungen einer Gemeinde gesehen werden, ihren Innenstadtbereich zu sanieren und seine Attraktivität zu steigern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445). In der Begründung des Bebauungsplans der Beigeladenen wird der Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets damit erklärt, dass dieser entlang einer stark befahrenen Durchgangsstraße gelegene Bereich eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Errichtung von Werbeanlagen für Eigen- oder Fremdwerbung habe. Aufgrund der Werbewirksamkeit im Ortskern herrsche hier ein vermehrter Druck. Da die Errichtung von Werbeanlagen als sehr stadtbildprägend bewertet werden müsse, sei eine Beschränkung und Regulierung von Werbeanlagen wichtig, um eine angemessene städtebauliche Gestaltung des Plangebiets zu erreichen. Außerdem solle durch die getroffenen Regelungen den Bestandsnutzungen - dem Wohnen im südlichen Bereich und der Mischnutzung entlang der Hauptverkehrsstraße - Rechnung getragen werden. Diese Gründe reichen auch nach Ansicht des Senats aus, um den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung in dem betreffenden Teil des Plangebiets zu rechtfertigen. Das von der Klägerin vermisste schlüssige Gesamtkonzept ist den zitierten Ausführungen ohne weiteres zu entnehmen. Die Klägerin ist ferner zu Unrecht der Ansicht, dass das drohende Überhandnehmen eines bestimmten Anlagetyps kein Grund für einen Ausschluss auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO sei. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Städtebauliche Relevanz kommt einem Vorhaben jedoch insbesondere dann zu, wenn die zu beurteilende Anlage eine städtebaulich relevante Entwicklung einleiten kann. Eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage ist dementsprechend dann anzunehmen, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft (BVerwG, Urt. v. 3.12.1992 - 4 C 26.91 - NVwZ 1993, 985). b) Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets bleibt trotz des Ausschlusses gewahrt. Die Eigenart des Mischgebiets ist gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Die beiden Hauptnutzungsarten stehen in keinem Rangverhältnis. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe gleichermaßen offen. Durch den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung als eine „Unterart“ der ansonsten weiterhin in ihrem gesamten Spektrum zulässigen gewerblichen Nutzung bleibt diese Eigenart unberührt. Das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und - wohngebietsverträglicher - gewerblicher Nutzung wird dadurch nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008 - 3 S 3005/06 - VBlBW 2008, 445). c) Das Verwaltungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass die den Ausschluss von Werbeanlagen in Mischgebieten durch örtliche Bauvorschriften betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung aus besonderen städtebaulichen Gründen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO nicht übertragen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen an der planungsrechtlich bestimmten Nutzungsweise der Bauflächen im Mischgebiet nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten müsse seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehle es wie beim Mischgebiet voraussetzungsgemäß an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lasse sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich bestimmte Werbeanlagen ihrer Umgebung funktionsgerecht anpassten. Unter solchen Umständen sei eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mehr mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentumsinhalts setze (BVerwG, Urt. v. 22.2.1980 - IV C 44.76 - NJW 1980, 2091; Urt. v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BVerwGE 40, 94). Auf den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung durch eine auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte Festsetzung des Bebauungsplans kann diese an die planungsrechtlich bestimmte Nutzungsweise anknüpfende Rechtsprechung nicht übertragen werden (im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.4.2008, a.a.O.). Durch die Festsetzung eines der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiets werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Das gilt jedoch nur, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). So gestatten es die bereits erwähnten Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, im Bebauungsplans festzusetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, sowie bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Bestimmung des Gebietszwecks und der in dem jeweiligen Baugebiet zulässigen Nutzungen ist daher insoweit der Entscheidung der Gemeinde überantwortet, die dabei nur den sich aus den genannten Vorschriften selbst ergebenden Bindungen unterliegt. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler ist nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, keine Ortsbesichtigung vorgenommen zu haben. Es habe deshalb nicht beurteilen können, ob die seitens der Beigeladenen vorgebrachten Gestaltungsziele und die Besonderheiten der Umgebung tatsächlich vorlägen oder einfach nur behauptet würden. Die damit erhobene Aufklärungsrüge scheitert schon daran, dass die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen erwartet werden, dass eine von ihr für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 20.9.2007 - 4 B 38.07 - Juris; Beschl. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die fehlende Stellung eines Beweisantrags wäre nur dann unschädlich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne einen solchen Antrag eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Dafür ist dem Vorbringen der Klägerin jedoch nichts zu entnehmen. Die Klägerin behauptet insbesondere nicht, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht zu haben, dass die örtliche Situation, wie sie in der Begründung des Bebauungsplans beschrieben wird, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspreche. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für jede der drei Werbetafeln ist danach ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen, woraus sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 € errechnet. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).