Urteil
3 S 3005/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan kann im Rahmen von § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 1 Abs.9 BauNVO Werbeanlagen zur Fremdwerbung als eigenständige Hauptnutzung ausschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen.
• Der Begriff „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist hinreichend bestimmt, wenn Wortlaut, Planbegründung und Regelungszusammenhang erkennen lassen, dass Anlagen der Außenwerbung gemeint sind, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben.
• Bei umfassenden Sanierungsbemühungen und nachvollziehbarer Zielsetzung zur Aufwertung des Ortsbildes können die hierdurch begründeten öffentlichen Interessen den Vorrang vor privaten Gewerbenutzungsinteressen rechtfertigen; die Abwägung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle.
• Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind antragsbefugt zur Normenkontrolle, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass die Planfestsetzung ihre Gewerbenutzung beeinträchtigt.
• Ein genereller Ausschluss aller Anlagen der Fremdwerbung ist zulässig; im Einzelfall bleiben Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB möglich.
Entscheidungsgründe
Zulässiger Ausschluss von Fremdwerbung durch Bebauungsplan bei besonderen städtebaulichen Gründen • Ein Bebauungsplan kann im Rahmen von § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 1 Abs.9 BauNVO Werbeanlagen zur Fremdwerbung als eigenständige Hauptnutzung ausschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe vorliegen. • Der Begriff „Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung“ ist hinreichend bestimmt, wenn Wortlaut, Planbegründung und Regelungszusammenhang erkennen lassen, dass Anlagen der Außenwerbung gemeint sind, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben. • Bei umfassenden Sanierungsbemühungen und nachvollziehbarer Zielsetzung zur Aufwertung des Ortsbildes können die hierdurch begründeten öffentlichen Interessen den Vorrang vor privaten Gewerbenutzungsinteressen rechtfertigen; die Abwägung unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. • Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte sind antragsbefugt zur Normenkontrolle, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass die Planfestsetzung ihre Gewerbenutzung beeinträchtigt. • Ein genereller Ausschluss aller Anlagen der Fremdwerbung ist zulässig; im Einzelfall bleiben Befreiungen nach § 31 Abs.2 BauGB möglich. Der Antragsteller, Betreiber eines Unternehmens für großflächige Fremdwerbung, ist Pächter eines Grundstücks in der südlichen Innenstadt und beantragte vor Inkrafttreten des Bebauungsplans die Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Plakattafel. Die Gemeinde hatte zeitgleich den Bebauungsplan 07A/30 beschlossen, der in seinem Geltungsbereich "Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung" unzulässig macht; zugleich erließ sie örtliche Bauvorschriften, die Werbung an der Stätte der Leistung regeln. Die Baugenehmigung wurde mit Hinweis auf den Bebauungsplan abgelehnt. Der Antragsteller focht den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren an und rügte unter anderem Verfassungs- und Abwägungsfehler. Die Gemeinde begründete den Ausschluss mit Sanierungs-, Rahmenplanungs- und Aufwertungsmaßnahmen sowie der Sicherung des Erscheinungsbildes der Südstadt. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Der Normenkontrollantrag ist statthaft; der Pächter ist antragsbefugt, weil er substantiiert vorgetragen hat, durch die Festsetzungen in seinen gewerblichen Rechten verletzt zu werden (Art.14 GG). • Begriff und Bestimmtheit: Aus Wortlaut der Festsetzungen, dem Regelungszusammenhang und der Planbegründung ergibt sich hinreichend eindeutig, dass der Ausschluss Werbeanlagen der Außenwerbung betrifft, die Fremdwerbung zum Gegenstand haben; das Bestimmtheitsgebot ist gewahrt. • Rechtsgrundlage: Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB festsetzen; der spezifische Ausschluss bestimmter Anlagetypen (hier: Fremdwerbeanlagen) ist durch § 1 Abs.9 BauNVO gedeckt, soweit besondere städtebauliche Gründe vorliegen. • Besondere städtebauliche Gründe und Erforderlichkeit: Die Gemeinde hat im Rahmen von vorbereitenden Untersuchungen, Rahmenplanungen, Sanierungsgebieten und konkreten Aufwertungsmaßnahmen dargelegt, dass die Sicherung und Verbesserung des Erscheinungsbildes, die Erhöhung der Standortqualität und die Förderung wohnverträglicher Nutzungen gewichtige städtebauliche Ziele sind, die den Ausschluss von Fremdwerbung rechtfertigen. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Begründung dokumentiert die Abwägung der öffentlichen Belange der Gebietssanierung gegenüber den privaten Gewerbeinteressen des Antragstellers; es sind keine beachtlichen Abwägungsmängel ersichtlich. Der generelle Ausschluss ist geeignet und verhältnismäßig; Einzelfallbefreiungen bleiben über § 31 Abs.2 BauGB möglich. • Abgrenzung zu bauordnungsrechtlichen Regelungen: Soweit Landesbauordnungsbefugnisse bestehen, steht dies einer bauplanungsrechtlichen Regelung nicht entgegen; unterschiedliche Regelungsebenen sind nebeneinander möglich. • Rechtsvergleich und Rechtsprechung: Auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann Bezug genommen werden; frühere Entscheidungen, die Ausschlüsse in Mischgebieten betreffen, greifen hier nicht durch, weil es um bodenrechtlich relevante, besondere städtebauliche Gründe i.S.d. § 1 Abs.9 BauNVO und nicht lediglich um gestalterische Bauvorschriften geht. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag wird abgewiesen. Der Bebauungsplan 07A/30 ist rechtmäßig, weil der Ausschluss von Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung durch § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i.V.m. § 1 Abs.9 BauNVO gedeckt ist und die Gemeinde besondere städtebauliche Gründe für den Ausschluss dargelegt und hinreichend abgewogen hat. Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt und beeinträchtigt die Zweckbestimmung der betroffenen Baugebiete nicht in unzulässiger Weise; private Gewerbeinteressen wurden in die Abwägung einbezogen, konnten gegenüber überwiegenden öffentlichen Sanierungs- und Aufwertungsinteressen jedoch nicht durchdringen. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.