Urteil
8 S 909/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1205.8S909.18.00
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Leitsätze
Eine erneut beschlossene Veränderungssperre, mit der etwaige Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre behoben werden sollen, kann jedenfalls dann in Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die mit ihr zu sichernden Planungsziele hinreichend konkretisiert waren.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine erneut beschlossene Veränderungssperre, mit der etwaige Mängel einer bereits erlassenen Veränderungssperre behoben werden sollen, kann jedenfalls dann in Anwendung des § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Veränderungssperre in Kraft gesetzt werden, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die mit ihr zu sichernden Planungsziele hinreichend konkretisiert waren.(Rn.30) Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der nunmehr in erster Linie gestellte Normenkontrollantrag der Antragsteller, die Veränderungssperre vom 19.06.2018 für unwirksam zu erklären, ist zulässig (I.), jedoch nicht begründet (II.). I. 1. Der Normenkontrollantrag ist statthaft. Die Veränderungssperre ist eine auf Grund der §§ 14 ff. BauGB erlassene Satzung, über deren Gültigkeit der erkennende Gerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag zu entscheiden hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 2. Die Antragsteller sind als Eigentümer eines von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücks (Flst. Nr. 211/15) im Hinblick auf deren Sperrwirkung ohne weiteres antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Eine solche ist ihren Baugesuchen auch bereits entgegengehalten worden. 3. Der Antrag ist auch nicht wegen Versäumung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Zwar hat die Jahresfrist mit der erneuten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der Veränderungssperre vom 19.06.2018 am 28.06.2018 grundsätzlich erneut zu laufen begonnen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 -, BVerwGE 152, 379). Die Antragsteller mussten die erneut in Lauf gesetzte Jahresfrist jedoch nicht beachten. Denn sie haben bereits gegen die ursprüngliche Veränderungssperre vom 20.02.2018 fristgerecht einen Normenkontrollantrag gestellt und dadurch eine schutzwürdige verfahrensrechtliche Position erlangt. Da sie auf den lediglich zur vorsorglichen Fehlerbehebung erfolgten erneuten Erlass der (inhaltsgleichen) Veränderungssperre nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert und mit ihrem Hinweis auf die unzulässige Rückwirkung der erneuten Veränderungssperre zum Ausdruck gebracht haben, auch diese nicht hinnehmen zu wollen, konnten die Antragsteller die erneute Veränderungssperre in das anhängige Normenkontrollverfahren einbeziehen, ohne an die erneut in Lauf gesetzte Jahresfrist gebunden zu sein (ebenso für einen im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 24.10.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782; juris Rn. 18 m. w. N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.05.2017 - 5 S 2378/14 -, BauR 2017, 1480; wohl auch OVG NRW, Urteil vom 13.12.2016 - 2 D 23/16.NE -, juris). II. Der Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre vom 19.06.2018 ist jedoch nicht begründet. Denn die Veränderungssperre leidet weder an formellen noch an materiellen Fehlern. 1. Nach § 214 BauGB beachtliche Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt auch kein Bekanntmachungs- und/oder Ausfertigungsmangel vor. Die Veränderungssperre wurde in öffentlicher Gemeinderatssitzung vom 19.06.2018 ordnungsgemäß beschlossen und danach am 28.06.2018 im Wege der Ersatzverkündung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Soweit im Beschluss des Gemeinderats vom 19.06.2018 die Formulierung verwendet wurde (vgl. /33), die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ werde rückwirkend zum 15.03.2018 „geändert“, handelt es sich offensichtlich um eine unschädliche Falschbezeichnung, da der zugehörigen Sitzungsvorlage vom 22.05.2015 eindeutig zu entnehmen ist, dass die Veränderungssperre „neu beschlossen“ werden sollte, um „die alte Satzung (...) durch die neue Satzung zu ersetzen“ (vgl. /29). 2. Die Veränderungssperre vom 19.06.2018 begegnet auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Eine Gemeinde kann gemäß § 14 Abs. 1 BauGB zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen mit dem Inhalt, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) bzw. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen (Nr. 2), sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist. a) Ein wirksamer Aufstellungsbeschluss für den zu sichernden Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ lag zum 15.03.2018 vor. Der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20.02.2018 erlassene Aufstellungsbeschluss wurde am 08.03.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Aufstellungsbeschluss in räumlicher Hinsicht hinreichend bestimmt, da der künftige Planbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ durch die Bezugnahme auf den Geltungsbereich des alten Bebauungsplanes „Wohrenberg“ und den zugehörigen Lageplan vom 09.06.1965 eindeutig und damit hinreichend bestimmt bezeichnet wurde. Auch im Übrigen bestehen an der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses keine Zweifel. Soweit die Antragsteller dessen Unwirksamkeit daraus herleiten wollen, dass der Gemeinderat in der Sitzungsvorlage TOP 6 lediglich über den Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 informiert worden sei, nicht jedoch über dessen Teiländerung im Jahr 1990, lässt dies noch nicht den Schluss zu, dass dem Gemeinderat die Teiländerung des Bebauungsplanes „Wohrenberg“ im Jahr 1990 bei seiner Beschlussfassung tatsächlich nicht bekannt war. Im Übrigen zeigt die Antragsbegründung auch nicht ansatzweise auf, inwiefern eine etwaige Unkenntnis von zwischenzeitlichen Planänderungen für die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses von Bedeutung sein sollte. Die weiteren Einwände gegen den Aufstellungsbeschluss gehen ebenfalls fehl. Inwiefern die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ wegen der Bezugnahme auf den nach Ansicht der Antragsteller „unwirksamen ursprünglichen Bebauungsplan“ nicht erfüllt sein sollen, zeigt die Antragsbegründung schon nicht nachvollziehbar auf und ist auch nicht ersichtlich. Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang von den Antragstellern aufgestellte Behauptung, der funktionslos gewordene bzw. unwirksame Bebauungsplan, auf den die Veränderungssperre Bezug nehme, sei falsch bezeichnet worden (Wohrenberg“ statt „Wohngebiet Wohrenberg“). Denn der Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 und dessen Teiländerung im Jahr 1990 wurden ausweislich der vorliegenden Bebauungsplanakten unter der Bezeichnung „Wohrenberg“ als Satzungen beschlossen und öffentlich bekannt gemacht. Dass sich auf dem Straßen- und Baulinienplan als Bestandteil des (Teil-)Bebauungsplanes die Bezeichnung „Wohngebiet Wohrenberg“ findet, ist dabei ohne Belang. b) Da die Veränderungssperre die Gemeinde in die Lage versetzen soll, ihre planerischen Vorstellungen umzusetzen, setzt deren Erlass weiter eine hinreichend konkrete, positive Planungskonzeption voraus. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Nicht erforderlich ist, dass die Planung bereits einen Stand erreicht hat, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.1990 - 4 B 191.89 -, NVwZ 1990, 558) Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept muss daher noch nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685). Unzulässig ist eine Veränderungssperre daher nur dann, wenn sich der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1991 - 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG/BauGB Nr. 17). Diesen materiell-rechtlichen Anforderungen entspricht die von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre ebenfalls, denn ihr liegen hinreichend konkrete planerische Vorstellungen in dem geforderten Sinn zugrunde. Nach den im Gemeinderatsprotokoll vom 20.02.2018 festgehaltenen gemeindlichen Planungsvorstellungen soll mit der Überplanung des Baugebiets durch die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ der bestehende Charakter des Baugebiets erhalten und einer ausufernden Bebauung entgegengewirkt werden, die aufgrund einer funktionslos gewordenen einzelnen Festsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes „Wohrenberg“ ansonsten möglich wäre. Zur Konkretisierung dieser Planungsziele hat der Gemeinderat am 19.06.2018 dann Zielvorgaben beschlossen, welche die künftig zulässige Art der baulichen Nutzung (WR und WA), die Gebäudestandorte (Baufenster), die maximal zulässige Gebäudehöhe und Grundfläche der Gebäude sowie die Baugrenzen und die maximale Stellplatzzahl für Garagen betreffen (vgl. Gemeinderatsprotokoll vom 19.06.2018). Die Antragsgegnerin hat damit jedenfalls zum 19.06.2018 hinreichend konkrete und positive Planungsvorstellungen für das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ entwickelt, die den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen. c) Der Veränderungssperre vom 19.06.2018 fehlt auch sonst nicht das erforderliche Sicherungsbedürfnis. Eine Veränderungssperre ist als Sicherungsmittel ungeeignet und damit unwirksam, wenn die beabsichtigte Bauleitplanung zwar im oben aufgezeigten Sinne schon hinreichend konkretisiert, aber von vornherein verfehlt ist. Solches ist anzunehmen, wenn sich das erkennbare Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt oder wenn dieses der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn der beabsichtigte Bebauungsplan schon jetzt erkennbar schlechterdings nicht behebbare rechtliche Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111; sowie Beschluss vom 21.12.1993, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.03.2005 - 3 S 1524/04 -, VBlBW 2006, 142; und Beschluss vom 14.11.2001 - 3 S 605/01 -, VBlBW 2002, 200). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung, ob sich nach diesen Maßgaben die Veränderungssperre als Sicherungsmittel ungeeignet und damit als unwirksam erweist, ist § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich in diesem Sinn und damit unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, ZfBR 2000, 275; und vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 23.12.1998 - 26 N 98.1675 -, BauR 1999, 873). Dies ist dann anzunehmen, wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine Realisierung der Planung gegeben sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.11.2001 a.a.O.; Urteil vom 07.12.1998 - 3 S 3113/97 -, VBlBW 1999, 174) bzw. wenn von Anfang an feststeht, dass mit der Verwirklichung des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf absehbare Zeit nicht gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 C 15.91 -, NVwZ 1994, 274 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben bestehen an der Erforderlichkeit der Sicherung der Planung keine Zweifel. Die vom Gemeinderat bereits im Gemeinderatsprotokoll vom 20.02.2018 angenommene Erforderlichkeit der Überplanung des Baugebiets „Wohrenberg“ wird von den Antragstellern nicht Abrede gestellt, sondern ein „Planungsbedarf“ wird von ihnen gerade zugestanden (vgl. Ziffer IV. der Antragsbegründung vom 03.09.2018). Entgegen der Ansicht der Antragsteller kann der beabsichtigte Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ auch nicht als reine Verhinderungs- oder Negativplanung eingestuft werden, die sich unter Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB darin erschöpfte, das beabsichtigte Bauvorhaben der Antragsteller zu verhindern (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 09.02.1998 - 8 S 2770/97 -, VBlBW 1998, 310). Ein Bebauungsplan verstößt nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn das Aufstellungsverfahren eingeleitet wurde, um (auch) ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, das nach der vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans maßgebenden Rechtslage (möglicherweise) zulässig war. Nicht im bauplanungsrechtlichen Sinne erforderlich und damit unzulässig ist eine solche Planung nur dann, wenn die Einschränkung oder Umgestaltung des Baurechts, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führt, nicht von städtebaulichen Zielen getragen ist, was hier - wie bereits ausgeführt - jedoch nicht der Fall ist. Denn die Antragsgegnerin hat plausible städtebauliche Gründe für die Überplanung des Baugebiets „Wohrenberg“ angeführt (vgl. bereits die Planungsvorstellungen im Gemeinderatsprotokoll vom 20.02.2018). Davon, dass nur die Absicht bestanden hätte, ein bestimmtes Vorhaben der Antragsteller zu verhindern, kann danach nicht ausgegangen werden. Soweit die Antragsteller die Realisierbarkeit der Planung anzweifeln, weil ihnen vom Hörensagen bekannt sei, dass für deren Umsetzung keine Haushaltsmittel vorhanden seien, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn dem Protokoll-auszug der Gemeinderatssitzung vom 20.02.2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass im „Haushalt 2018 die finanziellen Mittel nicht vorhanden seien, weswegen eine Überplanung des Gebietes durch ein Planungsbüro erst im Haushalt 2019 finanziell berücksichtigt werden könne“. Nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wurden die zur Umsetzung der Planung notwendigen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2019 auch zur Verfügung gestellt. Zudem hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer letzten Antragserwiderung mitgeteilt, dass die Ermittlungen des Stadtplaners zur Bestandsbebauung inzwischen abgeschlossen seien und deshalb noch im Jahr 2019 die frühzeitige Beteiligung durchgeführt werden solle (vgl. Antragserwiderung vom 08.10.2019). Es bestehen daher keine Hinweise, dass die zu sichernde Planung tatsächlich nicht realisiert werden sollte. d) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre mit der Bezugnahme auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ und den beigefügten Lageplan vom 20.06.2018, der auch der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre beigefügt war, ist auch hinreichend bestimmt, was die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten haben. e) Soweit die Antragsteller die Zulässigkeit des „rückwirkenden Erlasses der Veränderungssperre“ in Frage stellen, greift auch dieser Einwand nicht durch. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann eine Satzung nach dem Baugesetzbuch durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Außerhalb des Anwendungsbereichs gilt dies nicht. Die nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB regelt abschließend, dass der Bebauungsplan bzw. die Veränderungssperre mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Eine Abweichung hiervon lässt allein § 214 Abs. 4 BauGB zu. Die Gemeinde kann mithin einen Bebauungsplan bzw. eine Veränderungssperre rückwirkend nur in Kraft setzen, wenn der Fehler, an dem die ursprünglich beschlossene Satzung litt, durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 - 4 BN 51.05 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 21). Zwar sollte vorliegend eine neue Veränderungssperre erlassen werden, welche die alte Satzung ersetzen sollte. Nachdem dadurch eventuelle Mängel ausgeräumt werden sollten, lag der Sache nach jedoch ein ergänzendes Verfahren vor, auch wenn in der Sitzungsvorlage vom 22.05.2018 das Verfahren nicht ausdrücklich als solches bezeichnet wurde. Damit war § 214 Abs. 4 BauGB zumindest entsprechend anwendbar. Eine erst nachträgliche (ausreichende) Konkretisierung der Planungsziele wird allerdings grundsätzlich als nicht zulässig angesehen (vgl. OVG SH, Urteil vom 18.08.2011 - 1 KN 3/11 -, juris; OVG Berlin Urteil vom 02.12.1988 - 2 A 3.87 -, OVGE BE 18, 140; Stock, in: Ernst Zinkahn/Bielenberg, BauGB , § 14 Rn. 49; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 14 Rn. 15), da eine Veränderungssperre erst erlassen werden darf, wenn die Planung die sie sichern soll, bereits ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009 - 4 BN 34.09 -, NVwZ 2010, 42; Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Ob § 214 Abs. 4 BauGB erlaubt, eine Satzung durch ein ergänzendes Verfahren auch zur Behebung eines solchen materiellen Fehlers rückwirkend in Kraft zu setzen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009, a.a.O., juris Rn.5), erscheint daher zweifelhaft. Sollte eine solche Fehlerbehebung nicht möglich sein, könnte sich auch ein zu diesem Zwecke erlassener erneuter Satzungsbeschluss keine Rückwirkung beimessen. Die hier angegriffene Veränderungssperre erweist sich auch vor diesem Hintergrund nicht als (teil-)unwirksam. Denn eine erst nachträgliche (ausreichende) Konkretisierung der Planungsziele lag nicht vor, da diese zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Veränderungssperre bereits hinreichend konkretisiert waren. Denn solche konkreten Planungsabsichten des Gemeinderats, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden konnten, lassen sich schon der Sitzungsvorlage vom 02.02.2018 für die Gemeinderatssitzung am 20.02.2018 entnehmen, in der die erste Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ beschlossen wurde. Danach wollte der Gemeinderat mit der beabsichtigten Überplanung jedenfalls einer „ausufernden Bebauung“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg“ entgegenwirken, die gerade wegen der vom Regierungspräsidium Tübingen angenommenen Funktionslosigkeit der „ursprünglichen Festsetzungen zur zulässigen Vollgeschossigkeit“ und wegen fehlender Festsetzungen zur „Maximalhöhe im hängigen Gelände“ im Bebauungsplan „Wohrenberg“ befürchtet wurde. Diese bereits in der Sitzungsvorlage vom 02.02.2018 zum Ausdruck gebrachte Planungsabsicht des Gemeinderats, die im Plangebiet durch eine funktionslos gewordene Festsetzung entstandenen Regelungslücke hinsichtlich der Höhenentwicklung zu schließen, um „den bestehenden Charakter des Bebauungsgebietes zu erhalten“, wurden mit den am 19.06.2018 beschlossenen einzelnen „Zielvorgaben“ demnach lediglich über das erforderliche Mindestmaß hinausgehend weiter „konkretisiert“ und ergänzt (vgl. den Beschlussvorschlag Ziffer 1 der Sitzungsvorlage vom 19.06.2018), ohne die bisherige Planungskonzeption in Frage zu stellen. Danach kann die vorgesehene Rückwirkung der Veränderungssperre, auch wenn sie auf einer erneuten Beschlussfassung des Gemeinderats beruhte, nicht beanstandet werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 13.12.2016, a.a.O.). Denn jene trat zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem auch die ursprüngliche Veränderungssperre wirksam werden konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.10.2009, a.a.O. zu einer im ergänzenden Verfahren - allerdings ohne erneute Beschlussfassung - vorgenommenen rückwirkenden Bekanntmachung einer Veränderungssperre). B. Da die Veränderungssperre vom 19.06.2019 aus den dargelegten Gründen wirksam ist, bedarf der die Frage der Wirksamkeit der Veränderungssperre vom 20.02.2018 betreffende (unechte) Hilfsantrag keiner Entscheidung mehr. C. Der Normenkontrollantrag war danach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 5. Dezember 2019 Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird im Anschluss an die vorläufige Festsetzung vom 24.04.2018 endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohrenberg 2018“ der Antragsgegnerin. Die Antragsteller sind Eigentümer des im Plangebiet liegenden bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., ... ... ..., Gemarkung .... Mit baurechtlicher Entscheidung vom 16.10.2016 lehnte das Landratsamt Bodenseekreis den Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Abriss des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Einfamilienhauses mit Schwimmhalle, Tiefgarage und Stellplätzen auf dem genannten Grundstück ab. Das hiergegen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingeleitete Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 26.10.2018 - 2 K 5556/18 - bis zur Entscheidung in der vorliegenden Normenkontrollsache ausgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichtshofes vom 11.02.2019 - 8 S 2683/18 -). Bereits am 20.02.2018 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das Gebiet des bestehenden Bebauungsplanes „Wohrenberg“ einen geänderten Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ aufzustellen, um die weitere städtebauliche Entwicklung dieses Bereiches planungsrechtlich zu regeln, nachdem das Regierungspräsidium Tübingen die „Festsetzungen zur zulässigen Vollgeschossigkeit“ im Bebauungsplan vom 11.08.1965 als inzwischen offenkundig funktionslos bezeichnet hatte. Um einer „ausufernden Bebauung entgegenzuwirken“ und den „bestehenden Charakter des Bebauungsgebiets“ zu erhalten, sei daher eine Überplanung erforderlich; auf der Basis einer Bestandsaufnahme solle überprüft werden, welche städtebaulichen Maßgaben künftig gelten sollten. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung (vgl. Protokoll /16; anders Protokollauszug /14) zur Sicherung dieser Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ eine Veränderungssperre als Satzung, die am 21.02.2018 ausgefertigt und am 15.03.2018 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ wurde bereits am 08.03.2018 öffentlich bekannt gemacht. Mit in öffentlicher Sitzung am 19.06.2018 gefasstem Beschluss konkretisierte der Gemeinderat die Planungsziele für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat, die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ rückwirkend zum 15.03.2018 zu „ändern“. Dadurch sollten eventuelle Mängel ausgeräumt werden. Die Satzung vom 19.06.2018 wurde am 20.06.2018 ausgefertigt und ihr Beschluss am 28.06.2018 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Bereits am 18.04.2018 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die am 20.02.2018 beschlossene Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung schildern sie zunächst die Einzelheiten zu ihrem abgelehnten Baugesuch sowie ihrem Antrag vom 23.03.2018 auf Zulassung einer Ausnahme für dieses Bauvorhaben gemäß § 14 Abs. 2 BauGB. Des Weiteren äußerten sie „erhebliche Bedenken in Bezug auf die rechtliche Tragfähigkeit“ des Bebauungsplanes „Am Wohrenberg“. Außerdem sei ihnen vom Hörensagen bekannt, dass für die Umsetzung der Planung gar keine Haushaltsmittel vorhanden seien, sodass über die Veränderungssperre lediglich ein jahrelanger Stillstand erfolgen solle. Insofern handle es sich bei dem Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ um eine reine Verhinderungsplanung. Der Bebauungsplan „Wohrenberg“ sei zudem teilfunktionslos (vgl. die Antragsbegründungen vom 18.04., 26.04. und vom 12.07.2018). Außerdem bestünden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplanes „Wohrenberg“ aus dem Jahr 1965 und der Bebauungsplanänderung vom 20.11.1990. Insofern sei ein Planungsbedarf im Baugebiet „Am Wohrenberg“ nicht von der Hand zu weisen. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Wohrenberg 2018“ sei ohne weiteres rechtswidrig und könne daher keine ordnungsgemäße Grundlage für den Erlass der Veränderungssperre bieten, da der Gemeinderat in der Sitzung vom 20.02.2018 ausweislich der Sitzungsvorlage TOP 6 zwar über den Bebauungsplan aus dem Jahr 1965, nicht aber über die Änderung im Jahr 1990 informiert worden sei. Außerdem verweise der Beschluss über die Veränderungssperre vom 20.02.2018 hinsichtlich des Geltungsbereichs der Veränderungssperre auf den Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes „Wohrenberg“, gegen dessen Wirksamkeit jedoch Bedenken bestünden, weil er funktionslos geworden sei. Dieser Bebauungsplan sei zudem falsch bezeichnet worden, denn er heiße nicht „Wohrenberg“, sondern „Wohngebiet Wohrenberg“. Insofern seien auch die Anforderungen an die Bestimmtheit nicht erfüllt. In der Gemeinderatssitzung vom 19.06.2018 sei eine Konkretisierung der Planungsziele erfolgt, weshalb auch ein rückwirkender Beschluss in Bezug auf die Veränderungssperre erfolgt sei. Damit werde zugleich die ursprüngliche Veränderungssperre außer Kraft gesetzt. Da ein derartiger rückwirkender Erlass einer Veränderungssperre rechtlich nicht möglich sei, bestehe derzeit überhaupt keine Veränderungssperre (vgl. die Antragsbegründung vom 03.09.2018). Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Gemeinde Daisendorf über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg 2018“ vom 19.06.2018 und im Falle ihrer Unwirksamkeit auch diejenige vom 20.02.2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die im Normenkontrollantrag vom 18.04.2018 in Bezug genommene Veränderungssperre vom 20.02.2018 sei durch die am 19.06.2018 in Kraft getretene Veränderungssperre außer Kraft getreten. Sie könne daher nicht mehr Gegenstand des Normenkontrollverfahrens sein. Deshalb sei lediglich vorsorglich weiter vorzutragen: Der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats leide nicht an den geltend gemachten Mängeln. Aus der Sitzungsvorlage sei ersichtlich, dass der Bebauungsplan „Wohrenberg“ aus dem Jahr 1965 neu aufgestellt werden solle. Dies folge aus der Bezeichnung „Wohrenberg 2018“. Hieran ändere auch nichts, dass der Bebauungsplan aus dem Jahr 1965 danach Änderungen erfahren habe. Selbst wenn dieser funktionslos geworden wäre, ergäben sich daraus keine Beschränkungen für die beschlossene Neuaufstellung. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wohrenberg“ ergebe sich eindeutig aus dem zugehörigen Lageplan. Dieser Lageplan könne selbst dann für den neuen Bebauungsplan in Bezug genommen werden, wenn der alte Bebauungsplan unwirksam sein sollte. Die Bezeichnung des Bebauungsplanes mit „Wohrenberg“ sei ebenfalls korrekt, da dieser unter dieser Bezeichnung beschlossen und bekannt gemacht worden sei. Die Antragsteller hätten erkannt, dass die ursprüngliche Veränderungssperre durch die neue Veränderungssperre außer Kraft gesetzt worden sei. Ein Antrag, diese neue Veränderungssperre für unwirksam zu erklären, sei schriftsätzlich nicht gestellt worden. Es werde lediglich gerügt, dass deren rückwirkender Erlass rechtlich nicht möglich sei. Dies sei unzutreffend, da es sich um eine unechte Rückwirkung handle. Im Übrigen sei die Anordnung der Rückwirkung der neuen Veränderungssperre auf § 214 Abs. 4 BauGB gestützt worden, weil diese beschlossen worden sei, um eventuelle Mängel der alten Satzung auszuräumen. Der weitere Sachvortrag der Antragsteller sei nicht nachvollziehbar bzw. könne nicht zugeordnet werden (vgl. die Antragserwiderung vom 29.10.2018). Dem Senat liegen die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Wohrenberg" und „Wohrenberg 2018“ sowie den genannten Veränderungssperren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.