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Urteil

8 S 2711/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2019:1217.8S2711.19.00
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Leitsätze
Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Klein- bzw. Haustierhaltung in den Außenwohn- und Wohnbereichen eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet.(Rn.29)
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Hälfte der im Zulassungsverfahren angefallenen sonstigen Kosten mit Ausnahme der bis dahin angefallenen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, sowie die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dabei noch angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Klein- bzw. Haustierhaltung in den Außenwohn- und Wohnbereichen eines Grundstücks in einem reinen Wohngebiet.(Rn.29) Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und die Hälfte der im Zulassungsverfahren angefallenen sonstigen Kosten mit Ausnahme der bis dahin angefallenen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, sowie die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dabei noch angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). I. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegenüber den Beigeladenen wegen der Kleintierhaltung auf deren Grundstück verpflichtet. Denn den Klägern steht ein solcher Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1 Satz 2 und 65 Abs. 1 Satz 2 LBO n.F. für eine Verfügung gegen die Beigeladenen, mit der diesen eine Beschränkung der auf ihrem Grundstück gehaltenen Anzahl von Kleintieren auferlegt werden soll, nicht vor, da die in Rede stehende Klein- bzw. Haustierhaltung weder formell noch materiell baurechtswidrig, insbesondere nicht planungsrechtlich unzulässig ist. Denn die gegenteiligen Feststellungen im angefochtenen Urteil erweisen sich schon deshalb als unrichtig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Denn die planungsrechtliche Zulässigkeit der in Rede stehenden Tierhaltung richtet sich nicht danach, welchen Eindruck die Gesamtzahl der auf dem Grundstück gehaltenen Tiere und Tierarten bei einem vorbeigehenden Spaziergänger hervorrufen würde, wenn dieser alle Tiere (gleichzeitig) sehen könnte. Die Tierhaltung im Terrassen- und Gartenbereich und die Tierhaltung im Wohnbereich sind vielmehr rechtlich getrennt zu betrachten, weil auch deren planungsrechtliche Zulässigkeit nach unterschiedlichen Vorschriften zu beurteilen ist. So richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung im Terrassen- und Gartenbereich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 (bzw. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO n.F; vgl. dazu unter 1.), während es für die planungsrechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung in den Wohnräumen ausschließlich darauf ankommt, ob diese nach ihrer Art und Umfang noch dem Begriff des Wohnens im Sinne der BauNVO zugerechnet werden kann (vgl. dazu unter 2.). Hiervon ausgehend ist sowohl die Kleintierhaltung im Terrassen- und Gartenbereich als auch im Wohnhaus der Beigeladenen planungsrechtlich zulässig und von der erteilten Baugenehmigung vom 14.05.1976 gedeckt. 1. Soweit die Tiere in eingezäunten Freigehegen mit entsprechenden Kleintierställen im Gartenbereich (Hühner und Enten) sowie im Bereich der Terrasse des Wohnhauses (Hasen) bzw. dort in einem größeren Käfig (Frettchen) gehalten werden, ist die planungsrechtliche Zulässigkeit dieser Kleintierhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1968 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift sind auch in einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung (vgl. nunmehr § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO n.F.; hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Auflage 2019, § 14 Rn. 2). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ermöglicht die Vorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung allerdings nur, wenn sie in dem betreffenden Gebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 05.03.1984 - 4 B 20.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 99 und vom 15.10.1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51, juris Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1998 - 5 S 989/96 -, BRS 60 Nr. 65; OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014 - 2 B 1196/13 -, NVwZ-RR 2014, 376, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016 - 9 CS 15.2118 -, NVwZ-RR 2016, 572, juris Rn. 17 f.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht überschreiten und die Anlagen zur Kleintierhaltung sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung zu- und untergeordnet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2003 - 5 S 2771/02 -, NVwZ-RR 2003, 724, juris Rn. 7, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 8 S 1588/19 -). Die Frage, ob eine Kleintierhaltung in Nebenanlagen und Einrichtungen der Hauptnutzung (Wohnen) noch zu- und untergeordnet im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung noch typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt, lässt sich nicht generell beantworten. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl der gehaltenen Tiere und Tierarten, des Störpotenzials und der konkreten Haltungsweise der Tiere zu beantworten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014, a.a.O. Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10.10.2019 - 8 S 1588/19 -). a) Nach diesen Maßgaben hält sich die Geflügelhaltung der Beigeladenen (derzeit 13 Hühner ohne Hahn sowie vier ausgewachsene und drei junge sog. Stummenten) noch in dem auch in einem reinen Wohngebiet zulässigen Rahmen. Denn es steht nach dem Ortstermin vom 02.12.2019 fest, dass für die Freigehege und Ställe zur Unterbringung des Geflügels eine im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gartens lediglich untergeordneter Fläche in Anspruch genommen wird und die daneben im Zusammenhang mit der Wohnnutzung mögliche Gartennutzung noch deutlich überwiegt. Auch die Zahl des gehaltenen Geflügels liegt mit derzeit 20 Tieren noch im Rahmen einer in einem Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung (ebenso für 20 Hühner: BayVGH, Beschluss vom 28.04.2016, a.a.O., juris Rn. 19, m. w. N.). Denn die Haltung von Hühnern in dem vorliegenden Umfang (dreizehn Tiere ohne Hahn) weist lediglich ein vernachlässigbares Störpotenzial auf, das in der Regel nicht geeignet ist, in einem Wohngebiet bodenrechtliche Spannungen (z. B. durch Lärm oder Gerüche) zu verursachen. Dies gilt insbesondere für die hier weiter gehaltenen sog. Stummenten, die nach Angaben der Beigeladenen im Gegensatz zu anderen Entenarten selbst bei einer als Bedrohung empfundenen Situation außer einem Zischen keine in der Nachbarschaft wahrnehmbaren Geräusche von sich geben können. An der Richtigkeit dieser Angaben hat der Senat keine Zweifel, nachdem sich die Hühner und Stummenten anlässlich des Ortstermins völlig ruhig verhalten haben und auch die Kläger keine Geräuschbelästigungen durch diese Tiere geltend gemacht haben. Die gegen die Geflügelhaltung von den Klägern vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Beurteilung. Weshalb die Zahl von Hühnern oder anderem Geflügel in einem Wohngebiet auf maximal vier Tiere zu beschränken sein soll, um „den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung gerecht zu werden“, zeigen die Kläger nicht nachvollziehbar auf. Fehl gehen in diesem Zusammenhang insbesondere die angestellten statistischen Überlegungen zur durchschnittlichen Haustierzahl pro Haushalt in Deutschland, da es darauf für die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Tierhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der genannten Rechtsprechung nicht ankommt. Im Übrigen wäre nach diesen Überlegungen der Kläger maximal ein Stück Geflügel als Hobbytierhaltung in einem reinen Wohngebiet zulässig, was offensichtlich nicht sachgerecht wäre. Auch mit dem weiter angestellten Vergleich mit den Tierzahlen pro Quadratmeter Nutzfläche in der gewerblichen landwirtschaftlichen (Massen-)Tierhaltung lässt sich die von den Klägern für richtig gehaltene, geringere Tierzahl nicht begründen, da es für die Frage der Zulässigkeit einer Hobbygeflügelhaltung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht auf das Verhältnis der Zahl der Tiere zur genutzten Fläche ankommt, sondern ausschließlich darauf, dass - wie hier noch der Fall - sowohl die Zahl der Tiere als auch die für deren Haltung in Anspruch genommene Grundstücksfläche die Hauptnutzung des Grundstücks nicht überwiegen. Soweit die Kläger weiter eine gewerbliche Geflügelhaltung vermuten, bestehen dafür nach dem Ortstermin keinerlei Anhaltspunkte und ist eine solche auch bereits aufgrund der Zahl der Tiere unwahrscheinlich. Allein die Tatsache, dass die Beigeladenen die Tiere von Zeit zu Zeit austauschen oder einzelne Tiere abgeben, wie sie dies nach ihren eigenen Angaben auch mit den drei jungen Stummenten noch beabsichtigen, rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht. Entgegen der Behauptung der Kläger haben die Hühner und Stummenten in ihren Freigehegen auch mehr als ausreichend Platz. Die Befürchtung der Kläger, dass sich diese gegenseitig „erdrücken“ könnten, ist daher unabhängig davon, dass es sich dabei um keine Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der konkreten Tierhaltung handelt, fernliegend. b) Soweit im Terrassenbereich des Wohnhauses weitere Kleintiere (derzeit drei Frettchen und fünf Hasen) in einem Käfig bzw. einem weiteren Freigehege gehalten werden, ist deren Haltung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bauplanungsrechtlich ebenfalls ohne weiteres zulässig. Denn es handelt sich dabei um - gerade auch für Familien mit Kindern - typische Kleintiere der Freizeit- und Hobbytierhaltung, die jedenfalls bei den hier in Frage stehenden Tierzahlen wenig Platz beanspruchen und von denen auch keinerlei Störungen für die Nachbarschaft ausgehen, die den Rahmen einer in Wohngebieten zulässigen Freizeitbeschäftigung sprengen könnten. Dies bedarf keiner weiteren Darlegung, nachdem die Kläger keine konkreten Belästigungen durch diese Tiere geltend gemacht haben. c) An der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung in den Außenwohnbereichen ändert sich nichts, wenn die dort gehaltenen Tiere und Tierarten zusammen betrachtet werden. Denn die Freigehege, Ställe und Käfige zur Unterbringung des Geflügels und der Frettchen und Hasen nehmen auch insgesamt eine im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gartens noch untergeordnete Fläche in Anspruch. Da die Frettchen und Hasen für die Nachbarschaft - wie bereits ausgeführt - zudem weder akustisch noch durch Gerüche in Erscheinung treten, weisen die im Außenwohnbereich des Grundstücks insgesamt gehaltenen 28 Kleintiere auch zusammen kein Störpotenzial auf, das den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt. 2. In Bezug auf die Tierhaltung im Wohnhaus der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass sich deren planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO richtet (vgl. UA S. 9). Dies folgt daraus, dass eine Haltung von Kleintieren, die nicht in Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern traditionell und häufig zusammen mit den Tierhaltern in den Wohnräumen stattfindet, regelmäßig von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung gedeckt und damit formell legal ist. Denn die Zulässigkeit dieser Tierhaltung ist Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit, die den Einzelnen im Rahmen der Gesetze berechtigt, das Wohnen als bedeutenden Teil seiner Existenz nach seinen Vorstellungen zu gestalten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.02.2016 - 10 A 985/14 -, BauR 2016, 1123, juris Rn. 37), mit der Folge, dass diese Form der Tierhaltung in der Regel nicht bauordnungsrechtlich untersagt werden kann. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die betreffende Tierhaltung in den Wohnräumen gewerblich motiviert ist und/oder das Wohnen gegenüber der Tierhaltung in den Hintergrund tritt, weil - etwa aufgrund der Anzahl der gehaltenen Tiere und Tierarten - die Wohnräume überwiegend für diese Tierhaltung in Anspruch genommen werden. Ob eine Tierhaltung in Wohnräumen in diesem Sinne dem Wohnen nicht mehr zu- und untergeordnet ist, muss ebenfalls anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.01.2014, a.a.O. Rn. 14 und Urteil vom 18.02.2016, a.a.O., Rn. 38). a) Danach ist die Katzenhaltung der Beigeladenen (derzeit vier Maine-Coon-Katzen, eine Norwegische Waldkatze und eine weitere Rassekatze) ohne weiteres von der Baugenehmigung der Wohnnutzung gedeckt und kann daher - auch nicht teilweise - untersagt werden. Denn der Ortstermin hat ergeben, dass es sich bei den genannten Katzen offensichtlich um reine „Wohnungskatzen“ handelt, die mit ihren Besitzern in den Wohnräumen zusammenleben und sich dabei im gesamten Wohnbereich frei bewegen können. Aufgrund der Größe des Wohnbereichs der Beigeladenen (290 m²) ist trotz der Zahl der Katzen (sechs) insoweit auch noch ohne weiteres von einer dem Wohnen untergeordneten Hobby- und Freizeittierhaltung auszugehen. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn die Beigeladenen mit diesen Katzen eine gewerbliche Zucht, etwa in dafür ausschließlich vorgehaltenen Räumen des Wohnhauses, betreiben würden und die Tierhaltung dem Wohnen daher nicht mehr untergeordnet wäre. Davon kann nach dem Ortstermin jedoch nicht ausgegangen werden, da sämtliche Katzen sterilisiert sind und sich anlässlich des Ortstermins auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine gewerbliche Haltung der Tiere ergeben haben. Soweit die Kläger gegen die Katzenhaltung weiter eingewendet haben, die Haltung einer derart hohen Zahl von Tieren sei in Wohnräumen nicht tiergerecht, vermag der Senat diesem Einwand - unabhängig davon, dass es sich dabei wiederum um keinen für die planungsrechtliche Zulässigkeit maßgeblichen Aspekt handelt - aufgrund der Größe des Wohnbereiches, in dem sich die Katzen frei bewegen können, auch in der Sache nicht zu folgen. b) Auch die Papageienhaltung der Beigeladenen sprengt trotz der Zahl der Tiere (sechs) noch nicht den Rahmen einer Hobby- und Freizeittierhaltung und ist von der Baugenehmigung zur Wohnnutzung daher ebenfalls gedeckt. Denn die drei Papageienpaare (zwei Graupapageien, zwei Graukopfpapageien und 2 Zwergaras) werden nach den vor Ort getroffenen Feststellungen ebenfalls weder in separaten Räumen noch zu Zuchtzwecken gehalten. Ihre zwei Käfige stehen vielmehr in dem von allen Hausbewohnern genutzten Wohn- und Essbereich und beanspruchen dort trotz ihrer Größe lediglich eine geringe Fläche. Nach dem Ortstermin, bei dem sich die Tiere trotz der hohen Teilnehmerzahl völlig ruhig verhalten haben, bestehen zudem keine Zweifel daran, dass auch die Papageien kein von der Nachbarschaft wahrnehmbares Störpotenzial aufweisen, das mit dem Wohnen in einem reinen Wohngebiet unvereinbar sein könnte. Auch dies bedarf keiner weiteren Darlegung, nachdem die Kläger insoweit selbst nicht Gegenteiliges geltend gemacht haben. Soweit der Kläger zu 1 anlässlich des Ortstermins wegen einer am Balkon des Wohnhauses angebrachten, mit einem Netz versehenen Holzkonstruktion noch die Vermutung geäußert hat, die Papageien würden zeitweise auch dort gehalten, hat die Beigeladene zu 1 diese Vermutung nachvollziehbar entkräftet. c) In Bezug auf die Hundehaltung hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Haltung von zwei Hunden in Zwingern im Freien in der Regel mit dem Charakter eines Wohngebietes vereinbar und daher von der Baugenehmigung der Wohnnutzung noch gedeckt ist (vgl. hierzu Nieders. OVG, Beschluss vom 19.11.2008 - 1 ME 233/08 -, BauR 2009, 210, juris Rn. 12 f., m. w. N.). Werden die Hunde - wie hier - überwiegend in den Wohnräumen gehalten und der Gartenbereich nur für deren zeitweisen Auslauf genutzt, kann auch die Haltung von drei Hunden noch mit dem Charakter eines Wohngebietes vereinbar sein, da eine Hundehaltung in Wohnräumen regelmäßig ein deutlich geringeres Störpotenzial aufweist als eine Zwingerhaltung im Freien. Besteht ein Wohngebäude aus mehreren Wohneinheiten, kann die Haltung auch noch weiterer Hunde auf dem Grundstück zulässig sein, da für die Frage, ob eine Hundehaltung noch als Hobby- oder Freizeittierhaltung qualifiziert werden kann, nicht allein auf das Grundstück, sondern auf die Nutzungseinheiten abzustellen ist. Hiervon ausgehend hält sich die Zahl der Hunde, die noch in der Einliegerwohnung gehalten werden - unabhängig davon, dass deren Mieter gar nicht Adressat der begehrten Verpflichtung zur Beschränkung der Tierhaltung sein sollten - jedenfalls noch im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung. Entgegen der Ansicht der Kläger hält der Senat auch die Haltung von insgesamt drei Hunden durch die Beigeladenen noch als von der Baugenehmigung für die Wohnnutzung gedeckt, weil sich diese Hunde überwiegend in dem mit 290 m² überdurchschnittlich großen Wohnbereich der Beigeladenen aufhalten, zwei der Hunde (ein kleiner Mischlingshund und ein Chihuahua) zudem von geringer Größe sind und alle Hunde beim Ortstermin nicht besonders auffällig in Erscheinung getreten sind. Diese haben vielmehr lediglich beim Betreten und Verlassen des Hauses kurz angeschlagen, sich während der Besichtigung der Räumlichkeiten aber weitgehend ruhig verhalten. Soweit die Kläger beanstandet haben, dass die Hunde bei ihren Aufenthalten im Garten durch Gebell in Erscheinung treten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da ein solcher zeitlich begrenzter Auslauf der Tiere im Garten im Rahmen einer Hobby- und Freizeithundehaltung ohne weiteres üblich und zulässig ist und die damit einhergehenden Lärmbelästigungen von der Nachbarschaft daher jedenfalls zur Tageszeit regelmäßig hinzunehmen sind. Soweit diese Lärmbelästigungen - wie von den Klägern behauptet - auch zur Nachtzeit (vor 7:00 Uhr und nach 22:00 Uhr) auftreten, bedurfte dies keiner weiteren Sachaufklärung, da solchen eventuellen Ruhestörungen während der Nachtzeit nicht bauordnungsrechtlich, sondern ggf. polizeirechtlich zu begegnen wäre und diese für die planungsrechtliche Beurteilung der Hundehaltung folglich ebenfalls ohne Belang sind. Gleiches gilt, soweit die Kläger eine nicht ordnungsgemäße Entsorgung der mit der Tierhaltung verbundenen Abfälle beanstanden. Soweit die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz vom 12.12.2019 erneut die Zahl der auf dem Grundstück gehaltenen Hunde anzweifeln (sieben statt fünf), handelt es sich hierbei ausschließlich um Mutmaßungen der Kläger, die durch keine neuen Tatsachen belegt werden. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, die beim Ortstermin festgestellte Zahl der Hunde in Zweifel zu ziehen und den Sachverhalt, wie von den Klägern vorsorglich „beantragt“, weiter aufzuklären (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Es war daher die dort festgestellte Anzahl der Hunde der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit die Kläger schließlich aus dem Mietrecht und dem WEG Rückschlüsse auf die planungsrechtliche Zulässigkeit der Hundehaltung ziehen wollen, ist die hierzu von den Klägern zitierte Zivilrechtsprechung auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil die zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse zwischen Mietern und Vermietern bzw. zwischen Wohnungseigentümern und das hier maßgebliche öffentlich-rechtliche Austauschverhältnis zwischen Bauherr und Baunachbar schon wegen ihrer unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung nicht vergleichbar sind. d) Bei den im Wohnhaus weiter gehaltenen fünf sog. Rennmäusen des Sohnes der Beigeladenen handelt es sich - wie bei den Frettchen und Hasen - ebenfalls um typische Kleintiere der Freizeit- und Hobbytierhaltung, von denen keinerlei Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können und deren Haltung im Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung daher ohne Weiteres zulässig ist. Der Einwand der Kläger, dass deren Unterbringung in der Toilette nicht artgerecht sei, greift unabhängig davon, dass tierschutzrechtliche Aspekte - wie bereits ausgeführt - für die planungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung sind, auch in der Sache nicht durch, da die Tiere in einem für fünf Mäuse mehr als ausreichend großen Käfig und nach den ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben der Beigeladenen zu 1 zudem nur vorübergehend während der Renovierung des Kinderzimmers in der Toilette untergebracht sind. e) Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Tierhaltung im Wohnbereich begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn sämtliche dort gehaltenen Tiere und Tierarten in die Betrachtung einbezogen werden. Denn aufgrund der bereits beschriebenen Haltungsweise kann bei der vorliegenden Gesamtfläche des Wohnbereichs von 290 m² trotz der beachtlichen Gesamtzahl der gehaltenen Tiere derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Wohnräume überwiegend für Tierhaltung in Anspruch genommen werden und das Wohnen demgegenüber in den Hintergrund tritt. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst bei einem Wohnhaus der vorliegenden Größe mit der Zahl der aktuell im Wohnbereich gehaltenen Tiere das zulässige Maß einer mit der Wohnnutzung noch verträglichen Hobby- und Freizeittierhaltung - zumal in einem reinen Wohngebiet - weitgehend ausgeschöpft sein dürfte und insbesondere eine weitere Erhöhung der Zahl der Hunde den Rahmen der planungsrechtlich zulässigen Wohnnutzung sprengen würde. 3. Eine andere Beurteilung wäre selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn die Haltung sämtlicher Tiere- sowohl im Wohn- wie im Außenwohnbereich der Beigeladenen - betrachtet würde. Denn auch dann wäre aufgrund der vorliegenden Wohn- und Nutzflächen und des vorhandenen Störpotenzials der Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung noch nicht überschritten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine entsprechende Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO ist hinsichtlich der weiteren Kosten des Berufungsverfahrens gerechtfertigt, weil die Beigeladenen als Berufungsführer ein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben und kein Sachverhalt vorliegt, der einer solchen Entscheidung gleichwohl entgegensteht (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 17. Dezember 2019 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 10.000.-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten um ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen die Kleintierhaltung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., ... ..., Gemarkung .... Die Beigeladenen sind Eigentümer des östlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .... Das Wohnhaus der Beigeladenen wurde mit Baugenehmigung vom 14.05.1976 als „Wohnhaus mit Garage“ genehmigt und verfügt über eine Wohn- und Nutzfläche von 360 m², wovon 70 m² auf die Einliegerwohnung im Untergeschoss entfallen. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hofäcker I, Planbereich 94.03“ der Gemeinde Notzingen vom 20.03.1970, der u. a. als Art der baulichen Nutzung ein reines (WR) bzw. allgemeines Wohngebiet (WA) festsetzt. Mit Schreiben vom 05.07.2017 forderten die Kläger die Beklagte als zuständige Baurechtsbehörde auf, den Beigeladenen ab sofort zu untersagen, ihr Grundstück als „Tierfarm“ zu nutzen. Bei dem daraufhin am 07.06.2018 durchgeführten Ortstermin stellte die Baurechtsbehörde der Beklagten fest, das auf dem Grundstück der Beigeladenen im Terrassen- und Gartenbereich fünf Hasen und vier Frettchen, elf Hühner sowie fünf Enten und im Wohnhaus fünf Hunde (drei eigene und zwei des Mieters der Einliegerwohnung), mehrere Katzen und ein Papagei gehalten werden. Auf die bereits am 05.06.2018 von den Klägern erhobene Klage nahm das Verwaltungsgericht das Grundstück der Beigeladenen am 10.05.2019 ebenfalls in Augenschein und stellte dabei fest, dass im Gartenbereich des Grundstücks vier Frettchen, vier Hasen, vier Stummenten und ein Erpel, 14 Hühner (ohne Hahn) und im Wohnhaus fünf Hunde, die auch den Garten nutzen, sieben Main-Coon-Katzen und sechs Papageien gehalten werden. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 10.05.2019 - 2 K 6321/18 -, „gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung über die Unterlassung einer nicht mehr mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets vereinbaren Kleintierhaltung auf dem Grundstück ... ..., ... durch die Beigeladene und ihren Mieter zu erlassen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Kläger hätten einen Anspruch auf Einschreiten nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und § 65 Satz 2 LBO durch Erlass einer Verfügung, mit der den Beigeladenen eine Beschränkung der auf ihrem Grundstück gehaltenen Anzahl an Kleintieren auferlegt werde. Der Umfang der derzeitigen Nutzung des Grundstücks für die Kleintierhaltung widerspreche der für dieses und das Grundstück der Kläger geltenden nachbarschützenden Festsetzung eines reinen Wohngebiets. § 14 Abs. 1 BauNVO ermögliche zwar die Zulassung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen auch zur Kleintierhaltung, wenn diese dem Nutzungszweck der im Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Von der Kleintierhaltung in baulich selbständigen Nebenanlagen sei jedoch die dem Wohnen zu- und untergeordnete Haltung von Haustieren in den Wohnräumen selbst zu unterscheiden. Sie gehöre zum Inbegriff des Wohnens und falle nicht unter § 14 BauNVO. Die Haltung von Kleintieren in Wohnräumen und Nebenanlagen dürfe jedoch zusammengenommen den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen. Maßstab sei dabei, ob ein an Haus und Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der - hypothetisch - alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könne, noch den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter, oder bereits annehmen müsse, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Art auf sein Privatgrundstück mitnehmen müsse. Nach diesen Maßstäben vermittle das Erscheinungsbild der Kleintierhaltung der Beigeladenen nicht mehr den Eindruck der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung, da die durchschnittliche Zahl von Haustieren (einschließlich Geflügel) pro Haushalt in reinen Wohngebieten bei rund einem Haustier liege. Hinzu komme, dass die Beigeladenen bereits durch ihre Geflügelhaltung (19 Hühner und Enten) die in der neueren Rechtsprechung für Wohngebiete genannten Obergrenze von 20 Tieren nahezu ausschöpften, dann aber noch - wenig problematisch - vier Hasen, vier Frettchen und - besonders kritisch - fünf Hunde dazukämen. Dies führe dazu, dass die Tierhaltung nicht mehr als wohngebietstypisch und -verträglich angesehen werden könne. Dieser Verstoß begründe zugleich einen Anspruch der Kläger auf Einschreiten, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB nicht erfüllt seien und gegen einen Verstoß gegen die Festsetzung eines Baugebiets nach §§ 2 ff. BauNVO zwingend einzuschreiten sei. Die auf Antrag der Beigeladenen vom 12.06.2019 mit Beschluss vom 10.10.2019 - 8 S 1588/19 - vom Senat wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassene Berufung haben diese am 07.11.2019 unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 10.07.2019 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht interpretiere die seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Statistik zur Zahl der in deutschen Haushalten gehaltenen Haustiere falsch und komme daher zu dem falschen Ergebnis, pro Haushalt werde in etwa ein Tier gehalten. Tatsächlich würden jedoch lediglich in 46 % der Haushalte überhaupt Tiere leben. Hieraus folge, dass in Haushalten mit Tieren statistisch gesehen jeweils zwei Tiere gehalten würden. Hinzu komme, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen zwei Wohneinheiten, also zwei Haushalte vorhanden seien. Dies habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt, im Weiteren dann aber nicht berücksichtigt. So habe das Verwaltungsgericht festgestellt, auf dem Grundstück der Beigeladenen sei die Obergrenze von 20 Stück Geflügel bereits nahezu ausgeschöpft. Lege man zwei Haushalte zu Grunde, sei diese Grenze jedoch nur zur Hälfte ausgeschöpft. Außerdem sei das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung fälschlicher Weise von vier Stummenten und einem Erpel ausgegangen, während es tatsächlich insgesamt nur vier Tiere seien. Bei der Festlegung der maximal zulässigen Anzahl gehaltener Tiere sei zudem zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Grundstück sehr groß sei und von der Fläche her ohne weiteres auch ein großes Mehrfamilienhaus bzw. beispielsweise vier Doppelhaushälften mit Einliegerwohnungen, also mindestens acht Haushalte beherbergen könnte. Die Kläger könnten sich daher bei einer maximalen Ausnutzung des Grundstücks mit der höchsten zulässigen Anzahl an Haushalten auch nicht über eine wesentlich höhere Anzahl von Tieren beklagen. Der Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters könne in seinem nachbarschützenden Gehalt nicht weiter gehen bzw. „nicht mehr untersagen“, als bei einer maximalen Ausnutzung des Grundstücks im Rahmen der vorgeschriebenen Nutzung zulässig wäre. Dementsprechend seien die nachbarlichen Interessen der Kläger nicht betroffen und ihre nachbarschützenden Rechte nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht führe im Ansatz auch richtig aus, dass die Haltung von Tieren im Gebäude dem Wohnen selbst zuzuordnen sei und sich von der Haltung in selbstständigen Nebenanlagen unterscheide. Im Ergebnis ziehe es jedoch den falschen Schluss, dass diese beiden unterschiedlichen Arten der Tierhaltung zur Bewertung zusammengenommen werden müssten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien zudem widersprüchlich. Denn es lege einerseits dar, dass die Grenze von 20 Stück Geflügel regelmäßig auch dann gelte, wenn keine anderen Tiere neben dem Geflügel gehalten würden. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluss, dass sie eben gerade auch dann gelte, wenn auch noch andere Tiere neben dem Geflügel gehalten würden. Unrichtig sei außerdem der vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Maßstab, wonach es darauf ankomme, ob ein Spaziergänger, der sämtliche Tiere im Haus und auf dem Grundstück wahrnehmen könne, noch von einer Hobbytierhaltung ausgehe oder bereits annehmen müsse, hier wohne der Eigentümer einer (beengten) Zoohandlung, der immer wieder zahlreiche Tiere unterschiedlicher Art auf sein Privatgrundstück mitnehmen müsse. Dieser Maßstab sei bereits deshalb falsch, weil ein Spaziergänger - ebenso wenig wie ein Nachbar - die üblicherweise im Haus gehaltenen Tiere gar nicht wahrnehmen könne. Diese Tiere hätten daher bei der Bewertung der Zulässigkeit der Tierhaltung in Nebenanlagen außer Betracht zu bleiben. Dies zugrunde gelegt und unter der Prämisse, dass eine Haltung von 20 Stück Geflügel pro Haushalt in der Rechtsprechung als akzeptabel angesehen werde, sei die Haltung von 19 Stück Geflügel, vier Frettchen und vier Hasen bei zwei Haushalten noch als im Rahmen und von der üblichen Nutzung in einem reinen Wohngebiet umfasst anzusehen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Behörde habe die Tierhaltung zu beschränken und hierbei insbesondere auf eine Reduzierung der Anzahl von Geflügel hinzuarbeiten, stehe daher in Widerspruch zu der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung. Dementsprechend sei die Beklagte zu Recht untätig geblieben und nicht gegen die Tierhaltung der Beigeladenen vorgegangen (vgl. im Einzelnen Schriftsätze vom 10.07. und vom 07.11.2019). Die Beigeladenen beantragen sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2019 - 2 K 6321/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor, die beanstandete Tierhaltung finde im reinen Wohngebiet statt. Dort gebe es keine Grundstücke, in denen ähnliche Tieransammlungen zu sehen oder zu hören seien. Das Baugebiet sei auch nicht landwirtschaftlich geprägt. Der Senat habe bei den Papageien bereits festgestellt, dass es sich um eine „durchaus ungewöhnlich hohe Zahl“ handle. Nach der Rechtsprechung gehe in einem reinen Wohngebiet die Nutzung eines Zimmers ausschließlich zur Haltung von neun Papageienvögel über die sozialadäquate und dem Wohnen untergeordnete Haustierhaltung im Sinne einer typischen Freizeitbetätigung hinaus. Zu den Hunden sei festzuhalten, dass sich die Beigeladene zu 1 im Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart geweigert habe, die Zahl der Hunde von fünf auf vier zu reduzieren. Es gehe also nicht nur um drei Hunde und zwei weitere Hunde, die angeblich nicht die Beigeladenen, sondern Personen, die als Mieter bezeichnet würden, in der Einliegerwohnung halten. Die Tochter der Beigeladenen sei nach Vorliegen des Senatsbeschlusses ausgezogen, vermutlich um im Haus nachträglich „Luft zu schaffen“. Im Protokoll des Ortstermins vom 02.12.2019 sei zwar zutreffend festgehalten worden, dass den Anwesenden lediglich drei Hunde gezeigt worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen früherer Angaben der Beigeladenen zu 1 zur Zahl und Verteilung der Hunde auf die verschiedenen Hausbewohner bestehe jedoch der „dringende Verdacht“, dass die Beigeladene zu 1 tatsächlich nicht nur Halterin von drei, sondern von sechs oder sogar sieben Hunden sei. Auf dem Grundstück würden demnach auf jeden Fall zu viele Hunde gehalten. Auch die Gemeinde Notzingen wolle die Haltung von zahlreichen Hunden verhindern, wie sich aus den stark ansteigenden Steuersätzen ihrer Hundesteuersatzung ergebe. Die im Garten neu errichteten Tiergehege müssten konkret besichtigt werden, um den Zusammenhang mit der gesamten Tierhaltung und deren Art offenzulegen. Art und Umfang der Tierhaltung lege die Vermutung nahe, dass es nicht nur um ein Hobby der Beigeladenen gehe, sondern um eine gewerbliche Tätigkeit. Insbesondere seien in der zurückliegenden Zeit jeweils vier Enten gegen andere Tiere ausgetauscht worden. Gegenwärtig hätten die ausgewachsenen Enten drei Junge, die aufgezogen würden. Auch die Hunde seien früher bereits mehrfach ausgetauscht worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Tiere relativ rasch wachsen würden und dann nicht mehr in den engen Stallungen verbleiben könnten. Sie müssten aus dem Bestand herausgenommen werden. Aktuell hätten die Enten bereits Flügelspannweiten, die andere Tiere erdrücken würden. Durch die Tierhaltung komme es auch immer wieder zu Belästigungen, insbesondere durch Hundegebell im Garten, zum Teil bereits morgens zwischen 6 und 7 Uhr und abends gegen 24 Uhr. Die Kläger als Nachbarn hätten einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart des Wohngebiets, der über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehe und keine Beeinträchtigung des Nachbarn voraussetze, weil die Art der baulichen Nutzung eines Grundstücks nachbarschützende Funktion habe. Im Falle eines reinen Wohngebiets habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Kleintierhaltung den Rahmen der für die eine Wohnnutzung typischen Freizeitgestaltung nicht sprengen und auch der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen dürfe. In der Rechtsprechung werde in einem faktisch allgemeinen Wohngebiet eine Zahl von 20 Stück Geflügel als „obere Grenze einer Geflügelhaltung als nicht zu gering“ bezeichnet. Dementsprechend sei in einem anderen entschiedenen Fall eine Zahl von 40 Stück Geflügel als „nicht mehr begründbar“ bezeichnet worden, obwohl das Grundstück sehr groß gewesen sei. In Wohngebieten müsse sich die Haltung von Geflügel jedoch auf einige wenige Stück beschränken, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung gerecht zu werden. Gehe man mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die durchschnittliche Zahl gehaltener Haustiere einschließlich Geflügel in reinen Wohngebieten statistisch gerade einmal bei einem Tier liege, sei dieser Wert auf dem Grundstück der Beigeladenen um das 20fache überschritten. Lege man den Überlegungen die Tierzahlen und Grundstücksgrößen der Geflügelhaltung in der Landwirtschaft zu Grunde, sei auf dem Grundstück der Beigeladenen eine Geflügelzahl zwischen 0,025 und maximal vier vertretbar, nicht jedoch zwanzig. Bei der Tierhaltung im Wohnhaus sei zu berücksichtigen, dass die Umwidmung auch nur einer oder mehrerer Wohnflächen in eine Tierstätte nicht vertretbar sei. Diese Situation scheine im Wohnhaus der Beigeladenen jedoch vorzuliegen. Bei der Festlegung der Entscheidungskriterien für die im Hause lebenden Tiere seien die im Mietrecht angewandten Prüfkriterien zur Haltung von Tieren in Wohnungen auch im Baurecht anzuwenden und zudem die zivilrechtliche Rechtsprechung zu vergleichbaren Sachverhalten nach dem WEG zu berücksichtigen. Bei der Gesamtbeurteilung der Zulässigkeit des Tierbestandes könne es nicht darauf ankommen, ob einzelne Tierarten zulässig wären oder nicht. Es gehe hier um eine kleine „Tierfarm“. Zu berücksichtigen sei weiter, dass aus Tierliebe auch Tierquälerei werden könne, wenn die Halter zu pathologischem Horten neigten. Die Zahl und Art der von den Beigeladenen eingesperrten Tiere, die die Beigeladene zu 1 als „ihre Kinder“ bezeichne, sei jedenfalls extrem hoch und könne nicht mehr als Hobby qualifiziert werden. Die Entsorgung der Abfälle der Tiere verursache erheblichen Müll, der auch schlechte Gerüche für die Nachbarschaft verursache. Die Berufung sei daher zurückzuweisen (vgl. Schriftsätze vom 16.11., 04.12.und vom 12.12.2019). Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich im Berufungsverfahren nicht weiter geäußert. Im Zulassungsverfahren hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner rechtlichen Bewertung von falschen Tierzahlen ausgegangen. Denn die Beigeladenen würden nicht vier Stummenten und einen Erpel, sondern insgesamt vier Stummenten - darunter ein Erpel - halten. Unerwähnt geblieben sei auch, um welche Arten von Hunden es sich handle, dass diese vorwiegend im Haus gehalten würden und den Garten lediglich als Auslauffläche nutzen dürften und dass zwei der fünf Hunde dem Mieter in der Einliegerwohnung zuzuordnen seien. Außerdem könnten die Kläger die Tiere im Garten allenfalls durch ein Fenster im obersten Geschoss sehen. Gerüche seien nicht wahrnehmbar. Auch dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, obwohl in der Rechtsprechung zur Tierhaltung gerade auf solche Umstände abgestellt werde. Die Umstände der Tierhaltung in den Wohnräumen seien vom Verwaltungsgericht nicht ermittelt worden. Fehl gehe auch das Argument, es müsse bei der Beurteilung der Tierhaltung auf den Eindruck eines Spaziergängers abgestellt werden. Auch könne ein solcher nicht den Eindruck gewinnen, dass es sich um eine Tierhandlung handle, weil die Tiere im Wohnhaus für diesen gar nicht wahrnehmbar und die Tiere im Außenbereich wegen der hohen, blickdichten Hecken nicht sichtbar seien. Dass keines der Tiere beim Ortstermin wahrnehmbar gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht auch im Protokoll festgehalten. Dessen statistische Erwägungen zur durchschnittlichen Tierhaltung pro Haushalt seien logisch falsch und hätten zu einem falschen Urteil geführt. Da auch die rechtliche Bewertung der Tierhaltung durch das Verwaltungsgericht falsch sei, sei der Beklagten nicht zuzumuten, sehenden Auges einen unrechtmäßigen Bescheid zu erlassen. Insbesondere sei auch das Entschließungsermessen der Beklagten nicht auf Null reduziert gewesen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und einer Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde sei ein Einschreiten vielmehr gerade nicht geboten gewesen. Zwar sei die Tierhaltung im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien an der oberen Grenze. Sie verstoße im konkreten Fall jedoch noch nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, weil das Wohnen im bauordnungsrechtlichen Sinne noch im Vordergrund stehe und insbesondere die Haltung der „leisen Tiersorten“ (Stummenten, Hühner ohne Hahn) zu keinen Lärmbeeinträchtigungen führe, die mit der Wohnnutzung unvereinbar seien. Dennoch werde die Beklagte mit unschlüssiger und widersprüchlicher Argumentation verpflichtet, insbesondere die Anzahl der Hühner auf ein „erträgliches Maß“ einzudämmen. In Bezug auf die Tierhaltung in den Wohnräumen habe mangels entsprechender Feststellungen vor Ort zudem keine auf Tatsachen gestützte Subsumtion stattgefunden (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 26.07.2019). Der Berichterstatter hat am 02.12.2019 die Tierhaltung der Beigeladenen auf deren Grundstück (Terrassen-, Garten- und Wohnbereich) in Augenschein genommen und mit den Beteiligten anschließend die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift vom 02.12.2019 verwiesen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten (1 Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die Senatsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.