Urteil
8 S 2280/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0701.8S2280.18.00
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Leitsätze
1. Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen („Ausgleichs“-) Bebauungsplan können auch zeitlich vor dem „Eingriffs“-Bebauungsplan festgesetzt werden.(Rn.65)
2. Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind, fallen nicht unter das Ziel in Nr. 5.3.2 des Landesentwicklungsplans, wonach für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen.(Rn.75)
3. Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB müssen eine ökologische Aufwertung der betroffenen Flächen bewirken können.(Rn.91)
Tenor
Der Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ der Gemeinde Satteldorf vom 24. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgleichsmaßnahmen in einem anderen („Ausgleichs“-) Bebauungsplan können auch zeitlich vor dem „Eingriffs“-Bebauungsplan festgesetzt werden.(Rn.65) 2. Flächen, die in der Flurbilanz (lediglich) als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II eingestuft sind, fallen nicht unter das Ziel in Nr. 5.3.2 des Landesentwicklungsplans, wonach für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden dürfen.(Rn.75) 3. Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB müssen eine ökologische Aufwertung der betroffenen Flächen bewirken können.(Rn.91) Der Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ der Gemeinde Satteldorf vom 24. Juli 2017 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag ist zulässig und begründet. I. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2017 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Wie bei der Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, juris Rn. 12; Beschluss vom 02.03.2015 - 4 BN 30.14 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller ohne Weiteres erfüllt, weil der Bebauungsplan in Bezug auf sein Grundstück Festsetzungen trifft, deren Realisierung einer Fortführung des gegenwärtig betriebenen Ackerbaus auf einem Großteil seines Grundstücks entgegenstünde. Der Antragsteller beruft sich insoweit auf sein Eigentumsrecht, das er durch die Planung beeinträchtigt sieht und in Bezug auf das er eine Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend macht. Hiermit ist eine die Antragsbefugnis vermittelnde subjektive Rechtsposition bezeichnet (vgl. etwa Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199 = juris Rn. 54 m.w.N.). II. Der Antrag ist auch in vollem Umfang begründet, weshalb der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären war (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ob der Bebauungsplan an erheblich gebliebenen formellen Mängeln leidet, kann offenbleiben (1.). Er weist jedenfalls beachtliche materielle Fehler auf (2.). 1. Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Jahresfrist begann hier mit der am 13.10.2017 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan war zwar nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungsbedürftig, so dass nicht die gleichwohl eingeholte Genehmigung, sondern der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen war (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BauGB). Denn in Anbetracht des zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bestehenden Flächennutzungsplans der VVG Crailsheim handelt es sich weder um einen vorzeitigen Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB) noch hat die Antragsgegnerin ein Parallelverfahren durchgeführt (§ 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB) oder lag ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor. Allerdings wurde mit der Genehmigung auch der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht, womit dem Bekanntmachungserfordernis Genüge getan ist (vgl. zur Erfüllung des Verkündungszwecks als Voraussetzung für den Fristbeginn BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr 9 = juris Rn. 8). Es bestehen darüber hinaus keine Zweifel, dass die Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses vom Bekanntmachungswillen der Antragsgegnerin umfasst war. Hiervon ausgehend endete die Einwendungsfrist am Montag, dem 15.10.2018 (vgl. § 188 Abs. 2 i.V.m. § 193 BGB; zur entsprechenden Anwendung der §§ 187 ff. BGB Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 -, BauR 2015, 448; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145). Innerhalb dieser Frist hat der Antragsteller mit dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.10.2018 Fehler bei der erneuten Offenlegung und der Ausfertigung des Bebauungsplans sowie Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials in Bezug auf seine Belange geltend gemacht. a) An den gerügten Auslegungs- und Ausfertigungsmängeln leidet der Bebauungsplan nicht. aa) Dass in der Bekanntmachungsveröffentlichung das Datum einer Vorversion des Pflege- und Entwicklungsplans, nämlich der vom 10.02.2016 statt der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung vom 20.03.2017, genannt ist, begründet keinen Verfahrensfehler. Es handelt sich vielmehr um eine als solche leicht erkennbare und damit offenkundige Verwechslung. Gegenstand der erneuten Auslegung sowie des Satzungsbeschlusses war die aktualisierte Fassung des Pflege- und Entwicklungsplans vom 20.03.2017. Dies stellt der Antragsteller letztlich auch nicht infrage. Damit scheidet aber auch eine Verletzung des Beteiligungsrechts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus. Umweltbezogene Informationen wurden dem Antragsteller und der sonstigen Öffentlichkeit insoweit nicht vorenthalten, weil die beschlossene Fassung des Pflege- und Entwicklungsplans der (erneut) ausgelegten entspricht. Die Datumsverwechslung begründet auch keinen beachtlichen Mangel der Schlussbekanntmachung. Ungeachtet der Frage, ob die Beschlussfassung über den Pflege- und Entwicklungsplan überhaupt im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB gesondert bekanntzumachen war oder durch die - korrekte - Bezeichnung des Bebauungsplans im Bekanntmachungstext, dessen unselbständiger Teil er ist, bereits hinreichend umschrieben wird, war eine Verwechslungsgefahr jedenfalls in der Sache nicht gegeben. Denn das richtige Datum wird im Satzungstext genannt, so dass der Inhalt der Satzung für den objektiven Betrachter keinem Zweifel unterliegen konnte und die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Funktion der Bekanntmachung damit jedenfalls im Ergebnis erfüllt wurde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 10.09.2019 - 8 S 2050/17 -, juris Rn. 37). Davon abgesehen enthält der Pflege- und Entwicklungsplan keine eigenen Festsetzungen, sondern umschreibt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans - gleichsam in Ergänzung der Planbegründung - näher. Soweit in Anhang 5 zum Pflege- und Entwicklungsplan das „Infoblatt Natura 2000 - Wie bewirtschafte ich eine FFH-Wiese?“ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wiedergegeben wird, auf das im Rahmen einzelner festgesetzter Maßnahmen Bezug genommen wird, ist jenes überdies - etwa auf der Internetseite der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) - frei verfügbar. Die Schlussbekanntmachung leidet ferner auch nicht deswegen an einem - unabhängig von einer entsprechenden Rüge des Antragstellers nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlichen - Mangel, weil der Bebauungsplan durch Veröffentlichung der vom Landratsamt erteilten Genehmigung bekannt gemacht wurde. Wie bereits ausgeführt, wurde der Hinweiszweck der Bekanntmachung ungeachtet dessen jedenfalls erreicht. bb) Der Bebauungsplan wurde ausweislich der dem Senat vorliegenden Akten ordnungsgemäß ausgefertigt. Unerheblich ist hierbei, dass im Ausfertigungsvermerk auch örtliche Bauvorschriften genannt werden, die der Gemeinderat im Zusammenhang mit dem angegriffenen Bebauungsplan gar nicht beschlossen hat. Denn Zweifel an der Übereinstimmung zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ergeben sich hieraus nicht. Für die ordnungsgemäße Ausfertigung war es im Übrigen bereits ausreichend, dass der Bürgermeister das die Beschlussfassung enthaltende Gemeinderatsprotokoll wie hier durch seine Unterschrift beglaubigt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, VBlBW 2015, 23 = juris Rn. 15 m.w.N.). b) Dass der Bebauungsplan an einem beachtlich gebliebenen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) leidet, erscheint indessen nicht ausgeschlossen. Dies bedarf aufgrund der vorliegenden materiellen Mängel des Bebauungsplans aber keiner abschließenden Klärung. Soweit der Antragsteller eine unzureichende Ermittlung seiner betroffenen Belange insbesondere mit Blick auf eine etwa existenzbedrohende Wirkung der Planung bemängelt, ist allerdings zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin aufgrund der diesbezüglichen Einwendungen schon Anlass zu einer weiteren Ermittlung hatte. Hiergegen spricht, dass allein die Lage im Vogelschutzgebiet die landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen nicht aufhebt und eine Nutzung der im Plangebiet liegenden Fläche für die Landwirtschaft - wenn auch mit den sich aus den getroffenen Festsetzungen ergebenden Einschränkungen - weiterhin möglich bliebe. Dass der Betrieb des Antragstellers durch die Festsetzungen des Bebauungsplans weiteren Einschränkungen ausgesetzt sein würde, war demgegenüber - auch aufgrund seiner Einwendungen - bekannt, ohne dass dies einer weitergehenden Sachaufklärung bedurft hätte. Der Sache nach wendet sich der Antragsteller freilich auch gegen eine fehlerhafte Bewertung seiner Belange. Sähe man die Ausführungen im Einwendungsschreiben des Antragstellers insoweit noch als ausreichend an (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteil vom 22.10.2018 - 8 S 647/13 -, VBlBW 2019, 199 = juris Rn. 52 m.w.N.), spräche Überwiegendes für das Vorliegen eines beachtlichen Bewertungsfehlers. Denn die Begründung, mit der die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten Fortführung der bisherigen (Acker-)Nutzung auf seinem Grundstück von vornherein als weniger gewichtig angesehen hat, erscheint nicht tragfähig. Eine solche Gewichtung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller beabsichtige, einem Motocrossverein einen Teil seiner Fläche im Plangebiet entgeltlich zur Nutzung als Motocross-Strecke zu überlassen. Der von der Antragsgegnerin allein aus dieser Verpachtungsabsicht gezogene Schluss, der Antragsteller benötige die (gesamte) Fläche für seinen Betrieb nicht zwingend bzw. der „Verlust“ der Fläche stelle für ihn keine unbillige Härte dar, erscheint nicht gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin übersieht, dass die Nutzung als Motocross-Strecke - die zunächst nur auf einer Teilfläche des Grundstücks und insbesondere nicht auf der von der Festsetzung der Lerchenfenster betroffenen Ackerfläche vorgesehen ist - von einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung abhängt, deren Erteilung bislang unter anderem gerade aufgrund der zur Sicherung der vorliegenden Planung erlassenen Veränderungssperre und des daraufhin versagten gemeindlichen Einvernehmens abgelehnt wurde. Der Umstand, dass der Antragsteller auf eine landwirtschaftliche Nutzung eines Teils seines Grundstücks im Fall einer möglicherweise finanziell lukrativeren Verpachtung verzichten kann, lässt daher nicht den Schluss zu, dass er auch ohne eine solche - nach dem Bebauungsplan gar nicht zulässige - Nutzung für die Fortführung seines Betriebs auf den auf seinem Grundstück bislang betriebenen Ackerbau nicht angewiesen wäre. Die Antragsgegnerin dürfte die Belange des Antragstellers damit fehlgewichtet haben. Es ließe sich auch kaum ausschließen, dass eine solche Fehlgewichtung im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. 2. Der Bebauungsplan ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Ihm fehlt zwar weder die städtebauliche Erforderlichkeit (a) noch widerspricht er den Zielen der Raumordnung (b); ebenso wenig liegen beachtlich gebliebene Mängel in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan oder des Abwägungsvorgangs (c) oder gar Abwägungsergebnisfehler (d) vor. Der Bebauungsplan enthält jedoch rechtswidrige Einzelfestsetzungen, die seine Gesamtunwirksamkeit zur Folge haben (e). a) Die städtebauliche Erforderlichkeit kann der Planung nicht abgesprochen werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (vgl. zur Bedeutsamkeit für jede Einzelfestsetzung etwa BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813 = juris Rn. 31, vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 9, vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 = juris Rn. 17, und vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 8; Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468, juris Rn. 9). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der von der planenden Gemeinde verfolgten städtebaulichen Konzeption. Welche Ziele sie sich hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Senatsurteile vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194 = juris Rn. 30, und vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73; zum Ganzen Senatsurteile vom 02.07.2019 - 8 S 2791/18 -, juris Rn. 58, und vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199 = juris Rn. 91). Die städtebauliche Erforderlichkeit setzt nicht voraus, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits ein konkreter Bedarf an den ausgewiesenen Flächen besteht. Die Befugnis zur Aufstellung eines Bebauungsplans besteht vielmehr bereits dann, wenn eine Gemeinde mit der Planung im Vorgriff auf künftige Entwicklungen einer Bedarfslage gerecht werden will, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338 = juris Rn. 5, und vom 08.09.1999 - 4 BN 14.99 -, BRS 62 Nr. 2 = juris Rn. 5; Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 92). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, a.a.O.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19 = juris Rn. 88; Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 93). Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt es dem angegriffenen Bebauungsplan nicht an der notwendigen städtebaulichen Erforderlichkeit. aa) Obwohl die Antragsgegnerin mit der Planung soweit ersichtlich auch die Einrichtung einer Motocross-Übungsstrecke auf dem Grundstück des Antragstellers verhindern wollte, handelt es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Der Antragsgegnerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie mit dem Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption verfolgen würde. Vielmehr dient der Bebauungsplan ausweislich seiner Begründung der „Sicherung der Umsetzung und Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen für künftige Bebauungen im Gemeindegebiet“ (vgl. Planbegründung, S. 5) und ist damit von positiven städtebaulichen Zielen getragen. Ist dies der Fall, wird § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht schon deswegen verletzt, weil durch die Planung ein Vorhaben verhindert wird, das nach der vor seinem Inkrafttreten geltenden Rechtslage - möglicherweise - zulässig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.12.2015 - 4 BN 47.15 -, ZfBR 2016, 376 = juris Rn. 3 m.w.N.). bb) Die Antragsgegnerin durfte auch unabhängig von einem konkreten bzw. - hinsichtlich der Bebauungspläne „Häuslesbühl“ und „Gewerbepark 111“ - zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses genauer abschätzbaren Bedarf an Ausgleichsflächen planen. Denn die Festsetzung von Ausgleichsflächen - auch als alleinige Festsetzung in einem separaten Ausgleichsflächenbebauungsplan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 4) - ist bereits im Vorgriff auf künftig zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft zulässig. Der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erfolgt gemäß § 1a Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, die an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs und auch in einem anderen Bebauungsplan erfolgen können. § 135a Abs. 2 Satz 2 BauGB erlaubt es hierbei, dass solche Ausgleichsmaßnahmen schon vor dem Eingriff durchgeführt und damit auch entsprechend festgesetzt werden. Entsprechende Maßnahmen können insbesondere - wie von der Antragsgegnerin „eventuell“ vorgesehen (vgl. Planbegründung, S. 5, sowie Bilanzierung des Aufwertungspotentials auf S. 16 des Pflege- und Entwicklungsplans) - vorgezogen und auf einem sog. Ökokonto „angespart“ werden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2015 - 3 S 748/13 -, NuR 2015, 647 = juris Rn. 67 ff.; Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 138. EL Mai 2020, § 135a Rn. 10; auch § 16 Abs. 2 BNatSchG). Anders als bei der Beurteilung einer bereits tatsächlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahme bedarf es bei einer solchen vorausschauenden Ausgleichsflächenplanung wie hier auch noch keiner festen Zuordnung zwischen Ausgleichsmaßnahme und Ausgleichsbedarf im Sinne einer Verknüpfung zwischen einem „Eingriffs“- und dem „Ausgleichs“-Bebauungsplan (vgl. insoweit BVerwG Beschluss vom 18.07.2003 - 4 BN 37.03 -, BRS 66 Nr. 217 = juris Rn. 6; Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 = juris Rn. 52; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2015 - 2 D 1/13.NE -, BauR 2015, 1776 = juris Rn. 113 f. m.w.N.). Denn es fehlt bei einer Ausgleichsflächenplanung „auf Vorrat“ noch an einem konkreten Ausgleichsbedarf, so dass auch noch keine Zuordnung von Maßnahmen erfolgen kann, im Hinblick auf deren Umsetzung ein Sicherungsbedürfnis bestünde. cc) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt auch nicht mit Blick auf die Vollzugsfähigkeit der Planung vor. Der Realisierung des Bebauungsplans stehen keine dauerhaften Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegen (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 -, BVerwGE 115, 77 = juris Rn. 25 m.w.N.). Allein die Festsetzung von Ausgleichsflächen begründet zwar noch keine Pflicht der betroffenen Grundstückseigentümer zur Verwirklichung der im Plan festgesetzten Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2007 - 4 BN 32.07 -, NuR 2007, 614 = juris Rn. 7; siehe hierzu auch BayVGH, Urteile vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, juris Rn. 34 m.w.N., und vom 21.07.2011 - 15 N 10.1638 -, juris Rn. 29; Saarl. OVG, Urteil vom 29.04.2010 - 2 C 224.08 -, juris Rn. 49 f.). Die Antragsgegnerin ist für die Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen dementsprechend auf die Mitwirkung der jeweiligen Grundstückseigentümer angewiesen. Als Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Planung muss sie sich aber nicht grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine Verfügungs- oder Nutzungsbefugnis gesichert haben. Es genügt vielmehr, wenn auf der Grundlage der Darlegungen in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans realistischerweise umgesetzt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4.13 -, BVerwGE 150, 101 = juris Rn. 14). Dies wiederum hängt von den konkreten Verhältnissen ab. Danach fehlt es an der Planerforderlichkeit, wenn von vornherein feststeht, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können und wenn zudem der gesamte Bebauungsplan mit deren Durchführung steht oder fällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.2003 - 4 BN 26.03 -, NuR 2004, 167 = juris Rn. 4). In diesem Sinne von vornherein vollzugsunfähig ist der Bebauungsplan nicht. Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Planbegründung mit der Frage der Planrealisierung auseinandergesetzt und beabsichtigt, die ihr nicht ohnehin bereits gehörenden Flächen im Plangebiet zu erwerben bzw. zu pachten oder zur Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen Pflegeverträge mit den Grundstückseigentümern abzuschließen (vgl. Planbegründung, S. 7; Umweltbericht, S. 8). Dass sie die konkrete Umsetzung auf der Ebene der Bauleitplanung zunächst offenließ, ist nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin insoweit vorrangig in Aussicht genommene „einvernehmliche Lösung“ mit den privaten Grundstückseigentümern (vgl. Gemeinderatsprotokoll vom 11.04.2017, S. 11) erschien seinerzeit keineswegs unrealistisch. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass entsprechende Gespräche - auch mit dem Antragsteller - im Vorfeld bereits stattgefunden hätten. Unerheblich ist, ob diese seinerzeit schon zu entsprechenden Vereinbarungen geführt hatten. Die Erzielung entsprechender Übereinkünfte erschien - unabhängig von grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden Enteignungen (§§ 85 ff. BauGB) und ihrer Berücksichtigung bei der Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 4 BN 26.03 -, a.a.O. Rn. 6) - durchaus möglich. So hat auch der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erkennen gegeben, dass er zu einer Veräußerung seiner Flächen im Plangebiet grundsätzlich bereit gewesen wäre, sofern ihm von der Antragsgegnerin im Gegenzug aus seiner Sicht geeignete „Tauschflächen“ angeboten worden wären. Das Fehlen eines solchen Tauschangebots wird auch in der Antragsbegründung moniert. Unüberwindliche Hindernisse standen der Umsetzung des Bebauungsplans damit nicht entgegen. dd) Schließlich liegen auch in Bezug auf die einzelnen Festsetzungen keine derart groben Missgriffe vor, dass von vornherein deren städtebauliche Erforderlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB in Frage gestellt wäre. Mit jeder einzelnen Festsetzung verfolgte die Antragsgegnerin vielmehr das legitime und dem Grunde nach auch erreichbare Ziel, Flächen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich für künftige Bebauungen auszuweisen. Soweit die Umsetzung von Einzelmaßnahmen ggf. vertragliche Vereinbarungen erforderte, erschienen diese nicht von vornherein unerreichbar. Ob die Festsetzungen im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin ausgeführten Gründe letztlich ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB finden, bleibt noch an anderer Stelle zu prüfen (S. 33 ff.). b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende raumordnungsrechtliche Vorgaben. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. „Anpassen“ bedeutet, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den - je nach Grad ihrer Aussageschärfe unterschiedlich konkretisierungsfähigen - Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226, vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, NVwZ 2006, 932, und vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Senatsurteil vom 15.11.2012 - 8 S 2525/09 -, DVBl 2013, 384). Die Ziele der Raumordnung enthalten danach Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hingenommen werden müssen und auch nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann die Gemeinde allerdings die in einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform ausgestalten und die Wahlmöglichkeiten ausschöpfen, die ihr dabei zu Gebote stehen (vgl. Senatsurteil vom 27.12.2018 - 8 S 286/17 -, VBlBW 2019, 297 = juris Rn. 106 m.w.N.). Ziele der Raumordnung, an welche die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen sind, sind die verbindlichen Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Nr. 2 ROG). Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines solchen Ziels hat, hängt dabei nicht von ihrer Bezeichnung ab, sondern richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.07.2005 - 4 BN 26.05 -, ZfBR 2005, 807, und vom 15.04.2003 - 4 BN 25.03 -, BauR 2004, 285). Auch landesplanerische Aussagen, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können danach die Merkmale eines Ziels der Raumordnung erfüllen, wenn der Planungsträger neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25, und vom 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = juris Rn. 30). Der Bebauungsplan hält sich innerhalb der danach maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Dies gilt auch mit Blick auf die Einstufung des Plangebiets als landwirtschaftliche Vorrangflur. aa) Nach Plansatz 5.3.2 (Z) des mit Verordnung vom 23.07.2002 (GBl. Nr. 9, S. 301) für verbindlich erklärten Landesentwicklungsplans (LEP) 2002 sollen die für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, zwar als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden und dürfen sie deswegen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden, wobei die Bodengüte dauerhaft zu bewahren ist. Um für die landwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden im Sinne dieser zwingenden raumordnerischen Vorgabe handelt es sich bei Flächen der Vorrangflur Stufe II, als die das Plangebiet überwiegend ausgewiesen ist, jedoch nicht (anders noch Senatsurteil vom 22.10.2019 - 8 S 2217/17 -, unv.). Die Wirtschaftsfunktionenkarte der vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz herausgegebenen Flurbilanz, die landwirtschaftliche Flächen nach natürlichen und landwirtschaftlichen Gesichtspunkten bewertet, unterscheidet zwischen vier Wertstufen. Während es sich bei der Grenzflur und der Untergrenzflur um landbauproblematische bzw. nicht landbauwürdige Flächen handelt, werden die als Vorrangflur kategorisierten landbauwürdigen Flächen in zwei Stufen unterteilt. Dabei umfasst die Vorrangflur Stufe I überwiegend landbauwürdige Flächen (gute bis sehr gute Böden) mit geringer Hangneigung und auch Flächen, die wegen der ökonomischen Standortgunst oder wegen ihrer besonderen Eignung für den Anbau von Intensivkulturen wie Reben, Obst, Gemüse, Hopfen, Spargel oder Tabak für den ökonomischen Landbau sowie die Ernährungs- und Energiesicherung unverzichtbar sind. Solche Flächen sind der landwirtschaftlichen Nutzung deswegen unbedingt vorzubehalten, so dass Umwidmungen, z.B. als Bauland, Verkehrsflächen, naturschutzrechtliche Ausgleichsflächen und andere nicht landwirtschaftliche (Fremd-)Nutzungen, ausgeschlossen bleiben müssen. Demgegenüber handelt es sich bei der Vorrangflur Stufe II zugeordneten Flächen um landbauwürdige Flächen (mittlere Böden) mit einer geringen Hangneigung und auch Flächen, die wegen der ökonomischen Standortgunst für den ökonomischen Landbau zwar wichtig und deswegen für die landwirtschaftliche Nutzung vorzubehalten sind. Anders als bei der Vorrangflur Stufe I ist eine Umwidmung von Flächen der Vorrangflur II jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen, auch wenn Fremdnutzungen grundsätzlich ausgeschlossen bleiben sollen (vgl. zu alldem im Überblick Ministerium für Ländlicher Raum und Verbraucherschutz, Die Flurbilanz (Faltblatt), abrufbar unter www.flurbilanz.de). Ausgehend hiervon fallen Flächen der Vorrangflur Stufe II, die zudem einen erheblichen Anteil der Gesamtfläche des Landes einneh-men (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 17.04.2002 - 8 C 10908/01 -, zit. nach BVerwG, Urteil vom 18.09.2003, a.a.O., juris Rn. 31), was auch gegen eine abschließende Abwägung auf Landesebene spricht, als lediglich „mittlere Böden“ nicht unter den Umwidmungsschutz nach Plansatz 5.3.2 (Z) LEP 2002. bb) Eine im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung unüberwindliche Planungsschranke ergibt sich auch nicht aus Plansatz 5.3.3 (G) LEP 2002, demzufolge Betriebs- und Flurstrukturen so zu erhalten und zu entwickeln sind, dass eine langfristige, funktionsgerechte und wettbewerbsfähige Landwirtschaft möglich ist, und für die Land- und Forstwirtschaft wertvolle Böden zu schonen sind. Dieser umfasst nach Sinn und Zweck zwar auch Flächen der Vorrangflur Stufe II. Es handelt sich jedoch nicht um eine verbindliche Planungsvorgabe, sondern einen Planungsgrundsatz im Sinne des allgemeinen Erhaltungs- und Entwicklungsgebots, welches der näheren Ausgestaltung in den Regionalplänen als überörtlichen Planungsinstrumenten bedarf. cc) Aus dem Regionalplan „Heilbronn-Franken 2020“ ergibt sich insoweit entgegen der Antragsbegründung kein absoluter Vorrang landwirtschaftlicher Nutzungen. Die dortige Ausweisung als Regionaler Grünzug dient vielmehr ebenso u.a. dem Naturschutz, der Landschaftspflege und der Bodenerhaltung (Tabel-le 3: Begründung der Regionalen Grünzüge, S. 80 f.). Trotz seiner Einstufung als Vorrangflur II ist das Plangebiet auch nicht etwa als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es bedurfte mithin nicht der Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens (vgl. § 6 Abs. 2 ROG, § 24 LPlG). Dies bedeutet freilich nicht, dass der Einstufung als landwirtschaftliche Vorrangflur Stufe II im Rahmen der Bauleitplanung keine Bedeutung zukäme. Sie kommt allerdings nicht bereits auf der Ebene des § 1 Abs. 4 BauGB zur Geltung, sondern stellt - ebenso wie das grundsätzliche Gebot des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, landwirtschaftliche Flächen nur im notwendigen Umfang umzunutzen - eine Gewichtungsvorgabe für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2002, a.a.O., juris Rn. 31; zur allgemeinen „Umwidmungssperrklausel“ siehe insoweit Wagner, a.a.O., § 1a Rn. 49 m.w.N.). Aus den vom Antragsteller genannten naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt sich insoweit nichts anderes, zumal § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB lediglich auf § 15 Abs. 3 BNatSchG verweist. c) Beachtlich gebliebene Mängel des Bebauungsplans in Bezug auf sein Verhältnis zum Flächennutzungsplan liegen nicht vor. Solche Mängel hat der Antragsteller schon nicht fristgerecht gerügt. Der Bebauungsplan ist entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Ein „Teilflächennutzungsplan Windenergie“, dem die Festsetzungen des Bebauungsplans zuwiderlaufen würden, lag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.07.2017 zwar nicht vor. Der Flächennutzungsplan wies für das Plangebiet aber ausschließlich Flächen für die Landwirtschaft aus. Die Antragsgegnerin hat auch nicht etwa ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB durchgeführt, sondern eine Anpassung des Flächennutzungsplans an die vorliegende Planung erst rund eineinhalb Jahre nach Satzungsbeschluss eingeleitet (Aufstellungsbeschluss vom 05.12.2018). Die unzureichende Entwicklung aus dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 24.07.2017 gültigen Flächennutzungsplan entfällt auch nicht schon aufgrund der vom Landratsamt erteilten Genehmigung. Eine wie hier ohne rechtliche Grundlage erteilte Genehmigung eines Bebauungsplans ist nicht geeignet, einen aus einer Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des § 8 BauGB, der die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und das Verfahren im Fall sich hieraus ergebender Planungshindernisse abschließend regelt, zu beseitigen. Der Antragsteller hat die unzureichende Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan jedoch nicht binnen Jahresfrist seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans - auch nicht in seinem Einwendungsschreiben vom 12.10.2018 - gerügt. Die Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist deswegen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden, da auf diese Rechtsfolge in der Veröffentlichungsbekanntmachung den Vorgaben des § 215 Abs. 2 BauGB entsprechend hingewiesen worden ist. Im Übrigen wäre der aus der Missachtung des § 8 Abs. 2 BauGB resultierende Mangel auch nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil nicht davon auszugehen ist, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung im Ergebnis beeinträchtigt worden ist. Denn durch die teilweise Abweichung von der landwirtschaftlichen Nutzung wird die mit dem Flächennutzungsplan vorgesehene Ordnung nicht grundlegend infrage gestellt. Insbesondere werden in dem Gebiet weiterhin keine baulichen Nutzungen zugelassen und die Flächen bleiben als Feld- und Wiesenfläche erhalten. d) Etwa noch geltend gemachte Fehler im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) dürften nicht mehr beachtlich sein. Entsprechende Mängel dürften - unabhängig davon, ob sie über ein mögliches Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB, vgl. hierzu oben unter II.1.b) hinaus überhaupt eigenständig rügbar wären (vgl. hierzu Senatsurteil vom 12.03.2020 - 8 S 1542/18 -, BauR 2020, 1145 = juris Rn. 56 m.w.N.) - schon nicht fristgerecht geltend gemacht worden sein. Sie wären deswegen wohl unbeachtlich (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Denn es spricht einiges dafür, dass der diesbezügliche Hinweis auf „Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB“ in der Veröffentlichungsbekanntmachung im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB hinreichend klar war, um den Lauf der Einwendungsfrist in Gang zu setzen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 17.10.2018 - 8 S 647/13 -, VBlBW 2019, 199 = juris Rn. 53). e) An einem Fehler im Abwägungsergebnis, der auch ohne eine Geltendmachung innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlich geblieben wäre, leidet der Bebauungsplan nicht. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Drucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, 50. Edition, Stand: 01.08.2020, § 215 Rn. 13a). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23; zum Ganzen Senatsurteile vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 -, juris Rn. 42, und vom 09.09.2020 - 8 S 908/18 -, UA S. 20). Einen solchen Missgriff enthält der angegriffene Bebauungsplan nicht. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Überplanung privater Grundstücke für fremdnützige Zwecke (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24.10.2019 - 8 S 2217/17 -, UA S. 17 m.w.N.) rechtfertigt keiner der Einwände des Antragstellers die Annahme, das Planungsergebnis sei schlechterdings unvertretbar. f) Der Bebauungsplan leidet aber an beachtlichen Festsetzungsfehlern. Diese ergeben sich zwar nicht bereits aus der Inkompatibilität der für die Grünflächen getroffenen Festsetzungen (aa). Voraussichtlich lässt sich durch Auslegung auch noch hinreichend feststellen, ob die Antragsgegnerin die Grünflächen als öffentliche oder private festsetzen wollte (bb). Jedenfalls die Maßnahmen M1 (Ackernutzung mit Lerchenfenstern) und M18 (Pflege des Streuobstbestandes) sind indes in Verbindung mit den hierzu weiter getroffenen Festsetzungen ungeeignet, um den mit ihnen verfolgten städtebaulichen Zweck einer Aufwertung von Flächen zum naturschutzrechtlichen Ausgleich zu erreichen (cc). aa) Die Festsetzung der Grünflächen im Bebauungsplan ist nicht deswegen fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin in Wirklichkeit landwirtschaftliche Nutzflächen, nämlich solche der Weidewirtschaft bzw. -tierhaltung im Sinne von § 201 BauGB, festgesetzt hätte. Es liegt mit Blick auf die Bezeichnung dieser Flächen als „Weide“ bzw. „Weide Streuobst“ auch keine Doppelfestsetzung als Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) vor. Die getroffenen Festsetzungen können im Wege sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass mit Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB überlagerte Grünflächen festgesetzt werden sollten. Die einzelnen Festsetzungen mögen zwar in gewissem Umfang eine - entsprechend eingeschränkte - landwirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Die bloße landwirtschaftliche Nutzbarkeit für eine Weidetierhaltung oder auch Heuwirtschaft stellt den festgesetzten Hauptzweck als dem (künftigen) Ausgleich dienende Grünflächen jedoch nicht in Frage. Dass die Antragsgegnerin die betreffenden Bereiche nicht als Flächen für die Landwirtschaft festsetzen wollte - auf denen Pflanz- und Bewirtschaftungsvorgaben nicht festgesetzt werden könnten (siehe hierzu sogleich unter cc) - zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Bebauungsplan an anderer Stelle gerade ausdrücklich landwirtschaftliche Flächen ausweist. bb) Die Grünflächenfestsetzungen sind auch mit den Planeinschrieben als „Weide“ bzw. „Weide Streuobst“ hinreichend bestimmt. An der zulässigen Art der Nutzung können gerade mit Blick auf die ausführlichen Beschreibungen der jeweils vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen keine Zweifel bestehen. Ein Festsetzungsfehler könnte sich mit Blick auf die Grünflächen allerdings daraus ergeben, dass der Bebauungsplan auf die grundsätzlich notwendige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 - 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27.07.1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10) Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Grünfläche verzichtet. Insoweit genügt es jedoch, dass sich durch Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt, ob die festgesetzte Grünfläche der öffentlichen oder der privaten Nutzung dienen soll (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.09.2014 - 2 D 87/13.NE, BauR 2015, 219, und vom 15.01.1991 - 11a NE 26/88 -, NVwZ-RR 1992, 10; BVerwG, Urteil vom 22.10.2012 - 4 BN 36.12 -, BauR 2013, 199). Die Unterscheidung beurteilt sich nach dem Nutzungszweck, den sie erfüllen soll, wobei in der Regel auf den vorgesehenen Nutzerkreis abgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 10.10.2017 - 8 S 686/15 -, unv. UA S. 23). Damit kommt es regelmäßig darauf an, ob die Flächen einem begrenzten Personenkreis privatnützig zugeordnet sind oder der Öffentlichkeit, d.h. der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet oder doch zugänglich gemacht werden sollen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.05.2008 - 9 N 05.3240 -, juris Rn. 22 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.1998 - 10a D 186.96. NE -, NuR 1999, 528). Zwar sieht der Bebauungsplan weder ausdrücklich noch sinngemäß Einschränkungen des Nutzerkreises vor. Eine Nutzung durch die Allgemeinheit wurde für die im Privateigentum stehenden Flächen aber auch nicht eröffnet. Da der Bebauungsplan mit den Ausgleichsflächen auch keinen weitergehenden Zweck verfolgt, der wie etwa Freizeit oder Erholung eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit erforderte, dürfte die Festsetzung noch hinreichend einen privaten, durch die Ausgleichsflächenfestsetzungen überlagerten Nutzungszweck erkennen lassen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.08.2001, a.a.O. Rn. 26). cc) Jedenfalls die Festsetzung der Anlage von Lerchenfenstern und Beibehaltung der Ackernutzung (Maßnahme M1) und der Pflege des Streuobstbestandes (Maßnahme M18) nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind zur Erfüllung des mit ihnen allein verfolgten städtebaulichen Zwecks des Ausgleichs von Eingriffen in Natur und Landschaft durch künftige Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1a, § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB) ungeeignet und deswegen fehlerhaft. Alle Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen auf städtebauliche Gründe zurückzuführen sein (§ 9 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB, vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 17 m.w.N.), die nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin hier allein in ihrer naturschutzrechtlichen Ausgleichsfunktion bestehen sollen. Insofern müssen die festgesetzten Maßnahmen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Kompensationszwecks auch objektiv geeignet sein. Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB setzen voraus, dass die Flächen eine ökologische Aufwertung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 A 18.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146; Busse/Dirnberger/Pröbstl-Haider/Schmid, Die Umweltprüfung in der Gemeinde, 2. Aufl. 2013, S. 195 ff.; Tophoven, Die naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsregelung im Bauplanungsrecht, 2003, S. 123, 126 ff.). Ein Ausgleich kann nur erreicht werden, wenn die hierfür in Anspruch genommenen Flächen der ökologischen Aufwertung bedürfen und fähig sind, also in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.09.1998 - 4 A 35.97 - NVwZ 1999, 532; Senatsurteil vom 17.05.2001 - 8 S 2603/00 -, NVwZ-RR 2002, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 -, VBlBW 2015, 237 = juris Rn. 53; Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, BauR 2002, 738). Darüber hinaus müssen die festgesetzten Maßnahmen eine solche Aufwertung auch tatsächlich bewirken können. Bloße Schutz-, Erhaltungs- oder Pflegemaßnahmen im Sinne des allgemeinen Natur- und Umweltschutzes, die keine ökologische Aufwertung der Fläche bewirken, genügen zur städtebaulichen Rechtfertigung nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.1999 - 7a D 144/97.NE, NuR 2000, 173; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2008 - 5 S 210/07 -, VBlBW 2008, 302 = juris Rn. 37 ff.; Tophoven, a.a.O., S. 129 f.). Daran gemessen sind die Maßnahmen M1 und M18 als Ausgleichsmaßnahmen i.S. von § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB ungeeignet. (1) Den für die Anlage von Lerchenfenstern vorgesehenen Flächen auf dem (Acker-)Grundstück des Antragstellers fehlt zwar nicht schon - auch nicht aufgrund ihrer Autobahnnähe - das erforderliche ökologische Aufwertungspotential. Im Umweltbericht (vgl. dort S. 18 f., 27 f.) sowie im Pflege- und Entwicklungsplan (vgl. dort S. 7, 9 f.) wird das Vorkommen der Feldlerche in diesem Bereich des Plangebiets sowie die durch die Anlage von Lerchenfenstern erreichbare Erhöhung der Besiedlungsdichte plausibel erläutert. Die Vorgaben zur Verteilung der Lerchenfenster dürften auch gerade noch hinreichend bestimmt sein. Die vorgesehenen Lerchenfenster können die beabsichtigte ökologische Aufwertung jedoch nur in Verbindung mit einer bestimmten Bepflanzung der Ackerflächen bewirken, die der Bebauungsplan mit den sonst getroffenen Festsetzungen jedoch nicht gewährleisten kann. Sinn und Zweck der Anlage von Lerchenfenstern ist es, der Feldlerche geeignete Brutplätze zur Verfügung zu stellen, die sie vor allem im dichten Wintergetreide, aber auch in Raps- und Maiskulturen sonst nicht in genügender Anzahl findet (vgl. hierzu das von NABU Baden-Württemberg, Landesbauernverband in Baden-Württemberg und Badischem Landwirtschaftlichem Hauptverband herausgegebene Faltblatt „Lerchenfenster für Baden-Württemberg im Rahmen des Projekts ‚1000 Äcker für die Feldlerche‘“, vgl. hierzu ferner Morris, Hoffnung im Getreidefeld: Feldlerchenfenster, in: Der Falke - Journal für Vogelbeobachter 2009, S. 310 ff.). Hiervon geht wohl auch die Antragsgegnerin aus, die ausweislich des Pflege- und Entwicklungsplans (vgl. dort S. 11) von einer Anlage der Lerchenfenster in Wintergetreide ausgeht. Denn die auf dem Boden brütenden Lerchen finden bei dichter Bepflanzung weder geeignete Landeplätze noch bei Dunkelheit und Feuchte zwischen den Halmen ausreichend Insektennahrung. Hiervon bieten Lerchenfenster als bewusst angelegte Fehlstellen in landwirtschaftlicher Nutzfläche Abhilfe (vgl. NABU Baden-Württemberg, Lerchenfenster für Baden-Württemberg - Projekt zum Schutz der Feldlerche, https://baden-wuerttemberg.nabu.de/natur-und-landschaft/landwirtschaft/biodiversitaet-und-ackerbau/lerchenfenster.html). Die beschriebene Wirkung von Lerchenfenstern ist in anderen als den vorgenannten Bepflanzungen jedoch nicht belegt (vgl. Cimiotti/Hötker/Schöne/Pingen, Abschlussbericht zum Projekt „1000 Äcker für die Feldlerche“ vom September 2011, S. 3, 7 f., 23) und wird selbst bei Wintergerste nicht als sinnvoll angesehen (vgl. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Maßnahmenblatt: Lerchenfenster, https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/naturschutz/biodiversitaet/lerchenfenster/index.htm). Von einer durch Lerchenfenster aufwertungsfähigen Bepflanzung auf der Maßnahmefläche kann jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Bebauungsplan stellt eine solche nicht sicher, da er die Ackernutzung (zumal auch auf den angrenzenden Flächen) nicht entsprechend beschränkt. Eine Bepflanzungsvorgabe wäre mit der im Übrigen getroffenen Festsetzung einer (möglicherweise auf Ackerbau beschränkten, vgl. § 201 BauGB) Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) auch unvereinbar. Dies ergibt sich daraus, dass Anpflanzungsvorgaben und Pflanzbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB nicht auf für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesenen Flächen festgesetzt werden dürfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob entsprechende Vorgaben isoliert oder im Rahmen von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden sollen. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist die in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB geregelte Ausnahme für Landwirtschaftsflächen auch bei der Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu berücksichtigen. Verfolgt der Plangeber Ziele, die zu ihrer Verwirklichung (umfassende) Bepflanzungsvorgaben oder Pflanzbindungen erfordern, ist ihm der Weg zu Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB versperrt. Er ist vielmehr darauf zu verweisen, die betroffenen Flächen eben teilweise oder insgesamt für eine hier in Betracht kommende Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB vorzusehen und auf dieser Grundlage entsprechende Bepflanzungsvorgaben (Wintergetreide etc.) nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 festzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 4 CN 4.13 -, a.a.O. = juris 16; BayVGH, Urteil vom 01.04.2015 - 1 N 13.1138 -, a.a.O Rn. 30; Külpmann, jurisPR-BVerwG 23/2014 Anm. 4; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 156). (2) Ein Aufwertungspotential ist auch im Zusammenhang mit der Maßnahme M18 nicht zu erkennen. Denn diese beschränkt sich mit der Pflege und Bewirtschaftung des Streuobstbestands sowie dem Nachpflanzen abgängiger Bäume auf eine Bestandserhaltung (vgl. Tophoven, a.a.O., S. 129). Eine ökologische Aufwertung über den Status quo hinaus wird damit nicht bewirkt. 3. Der Bebauungsplan ist aufgrund der festgestellten Festsetzungsfehler insgesamt unwirksam. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen unter Berücksichtigung des in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 4 BN 23.16 -, NVwZ 2017, 165 = juris Rn. 5 m.w.N.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil gerade die Maßnahmefläche M1 einen großen Teil des Plangebiets ausmacht und das Ziel einer Vorhaltung zusammenhängender Ausgleichsflächen ohne diese Fläche so nicht erreicht wird. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 1. Juli 2020 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in Nummer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ der Antragsgegnerin vom 24.07.2017. Das auf der Gemarkung Gröningen der Antragsgegnerin liegende, ca. 20 ha große Plangebiet, das im Nordwesten an den Randstreifen der BAB 6 angrenzt, besteht derzeit im Wesentlichen - bis auf den gemeindeeigenen Häckselplatz, der früher als Erddeponie genutzt wurde, und angrenzenden Brachflächen im südlichen Bereich des Plangebiets - aus landwirtschaftlich für den Ackerbau genutzten Flächen. Daneben befinden sich dort Mäh- und Streuobstwiesen, Feldgehölze und ein Bachlauf. Mit dem Bebauungsplan werden die Flächen teils als Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) und teils als Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Nr. 18 Buchst. a BauGB) überplant, für die zusätzlich insgesamt 21 verschiedene Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Nr. 20 BauGB) sowie Pflanzbindungen (§ 9 Nr. 25 Buchst. b BauGB) festgesetzt werden. Die überplanten Flächen sollen später als Ausgleichsflächen für etwaige Eingriffe in Natur und Landschaft durch die künftige Bauleitplanung der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen. In der Wirtschaftsfunktionenkarte der Flurbilanz ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Vorrangflur der Stufe II („überwiegend landbauwürdige Flächen“) ausgewiesen. Der Regionalplan „Heilbronn-Franken 2020“ vom 24.03.2006 weist das Plangebiet als Regionalen Grünzug (Vorranggebiet) aus; im südlichen Bereich ist auf dem Gelände der ehemaligen Erddeponie nachrichtlich eine Bodenaushub- und/oder Bauschuttdeponie bzw. Annahmestelle ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Crailsheim setzt im Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB) fest; inzwischen wurde am 05.12.2018 ein Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans mit einer Anpassung u.a. für das Plangebiet an die Festsetzungen des Bebauungsplans gefasst. Der Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet liegenden Grundstücks Flst. Nr. 1516, auf dem sich im nördlichen Bereich auf einer kleineren Teilfläche eine Streuobstwiese befindet und das er im Übrigen als landwirtschaftliche Ackerfläche für den Getreideanbau nutzt. Er führt einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb mit einer Bewirtschaftungsfläche von ca. 20 ha, von der rund 11 ha in einem als Vogelschutzgebiet festgesetzten Bereich liegen, sowie eine Baumschule. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück des Antragstellers eine Grünfläche (Weide/Streuobst) und eine Fläche für die Landwirtschaft sowie die Maßnahmen M1 (Ackernutzung mit Lerchenfenstern), M17 (Einsaat des Ackers mit einer Fettwiesenmischung und extensive Beweidung oder Mahd der Fläche), M18 (Pflege des Streuobstbestands) und M19 (Extensive Bewirtschaftung als Wiese) fest. Am 23.07.2014 beantragte ein Motocrossverein die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Motorsport-Übungsgeländes auf einer ca. zwei Drittel der Gesamtfläche des Grundstücks des Antragstellers umfassenden Teilfläche im westlichen Grundstücksbereich. Der östliche Bereich ist nach der Genehmigungsplanung als potentielle Erweiterungsfläche vorgesehen und soll zunächst weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Nach Erlass einer Veränderungssperre und Versagung des Einvernehmens durch die Antragsgegnerin lehnte das Landratsamt den Antrag ab; der Widerspruch hiergegen blieb erfolglos. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz mit einer Verpflichtung zur Neubescheidung Erfolg. Dabei ging das Verwaltungsgericht von der Unwirksamkeit des hier angegriffenen Bebauungsplans aus, weil dieser Grünflächen mit Zweckbestimmungen festsetze, die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht zulässig seien und auch keinen sicheren Rückschluss darauf zuließen, ob es sich um öffentliche oder private Grünflächen handeln solle. Die im Bebauungsplan für nahezu alle ausgewiesenen Grünflächen festgelegten Nutzungszwecke wie „Weide“ oder „Weide Streuobst“ fielen unter den Begriff der Landwirtschaft (VG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2018 - 13 K 4114/16 -). Die hiergegen erhobene, vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung (Az.: 10 S 380/19) ist wegen Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens ausgesetzt worden. Am 17.12.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilersäcker/Schafbuck“. Vom 20.03.2015 bis zum 20.04.2015 bzw. vom 30.03.2015 bis zum 10.04.2015 erfolgte die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. In seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 führte der Antragsteller aus, die Festsetzung als Ausgleichsfläche sei nur in einem Teilbereich im Süden des Plangebiets (Flst. Nr. 1510) sinnvoll, da es sich im Übrigen ausschließlich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handle. In diesem Zusammenhang sei auf das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 3 BNatSchG hinzuweisen, das eine angemessene Berücksichtigung agrarstruktureller Belange erfordere. Bei der Ausweisung von Ausgleichsmaßnahmen auf seinem Grundstück würden seine Belange nicht hinreichend berücksichtigt. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich bereits 11 ha seiner Gesamtfläche von 20 ha im Vogelschutzgebiet befänden, weswegen ein weiterer Flächenverlust durch die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für ihn eine unbillige Härte darstelle. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs erfolgte in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 12.10.2016. In einer weiteren Stellungnahme vom 07.10.2016 rügte der Antragsteller, die Antragsgegnerin dürfe aufgrund der beantragten Einrichtung einer Motorsport-Übungsstrecke nicht davon ausgehen, dass er betriebswirtschaftlich auf eine weitere landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks verzichten könne. Es dränge sich der Verdacht auf, dass es sich insoweit um eine reine Negativplanung handle. Auch stünden die Flächen der Antragsgegnerin überhaupt nicht für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung, weil zumindest für ihn selbst ein Verkauf oder eine Verpachtung nicht in Betracht kämen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 20.03.2017, eine Teilfläche mit Blick auf den geplanten Ausbau der BAB 6 aus dem Planbereich herauszunehmen sowie begleitende Änderungen, u.a. die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans, vorzunehmen und den Bebauungsplan im Hinblick darauf erneut öffentlich auszulegen. Außerdem wurde beschlossen, das Plangebiet für das nächste Fortschreibungs- und Änderungsverfahren des Flächennutzungsplans der VVG Crailsheim anzumelden. Die erneute Auslegung des Bebauungsplans erfolgte vom 08.05.2017 bis zum 08.06.2017. In seiner Sitzung vom 24.07.2017 wog der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Vorschlägen aus einer von der Verwaltung ausgearbeiteten Abwägungstabelle ab und beschloss den Bebauungsplan einschließlich eines begleitenden Pflege- und Entwicklungsplans in der Fassung vom 20.03.2017 als Satzung. In der Abwägungstabelle heißt es u.a., der überwiegende Teil der Ackerflächen bleibe der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten, die nur geringfügig durch die Einrichtung von „Lerchenfenstern“ eingeschränkt werde. Da der Antragsteller entschieden habe, seine Ackerfläche einem Motocrossverein als Übungsstrecke anzubieten, könne er offensichtlich auf eine weitere landwirtschaftliche Nutzung verzichten, um seinen Betrieb fachlich weiterzuführen. In Anbetracht dessen erschließe sich auch nicht, warum die Festsetzung der Ausgleichsmaßnahmen auf seinem Grundstück eine unbillige Härte darstellen sollten. Die Fläche biete sich aufgrund der Vernetzung mit vorhandenen Strukturen und einer vorgesehenen Bündelung sehr gut für Ausgleichsflächen an. Die Antragsgegnerin holte unter Hinweis auf § 10 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 BauGB die Genehmigung des Landratsamts zu dem „vorzeitigen“ Bebauungsplans ein, die am 09.10.2017 erteilt wurde. Am 13.10.2017 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung und des Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin. Dort wurde der Pflege- und Entwicklungsplan mit dem Datum 10.02.2016 angegeben. Mit Telefaxschreiben seines Bevollmächtigten vom 12.10.2018 erhob der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin Einwendungen gegen den Bebauungsplan. So sei als Datum des Pflege- und Entwicklungsplans in der Bekanntmachung vom 13.10.2018 der 10.02.2016 angegeben gewesen, obwohl er in der Fassung vom 20.03.2017 ausgelegt worden sei. Damit fehlten wesentliche umweltbezogene Informationen mit der Folge, dass die erneute Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an einem formellen Fehler leide. Dieser sei auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 Alt. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben gefehlt, sondern von den Arten der verfügbaren Umweltinformationen die überwiegende Zahl nicht angegeben sei. Ferner sei davon auszugehen, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt sei, da sich in den Planakten kein unterzeichneter Ausfertigungsvermerk finde. Schließlich werde auch ein Abwägungsmangel gerügt. Die Antragsgegnerin habe den Anforderungen, die sich aus § 1 Abs. 7 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB ergäben, nicht genügt. Es liege ein Ermittlungsdefizit vor. So fehle es an einer ausreichenden Ermittlung und Bewertung von Art und Ausmaß des Berührtseins der Belange des Antragstellers sowie ihres jeweiligen Gewichts im Verhältnis zu seiner Betroffenheit. Obwohl er bereits im Rahmen seiner Einwendungen vorgetragen habe, dass er durch die vorliegende Planung 25 % seiner Betriebsflächen verliere, seien insoweit keinerlei weitere Ermittlungen angestellt oder etwa ergänzende Gutachten etwa zur Existenzgefährdung eingeholt worden. Dies hätte sich aber aufgedrängt, nachdem er auf bereits vorhandene Einschränkungen durch bestehende Vogelschutzgebiete hingewiesen habe. Gleichwohl seien in der Folge auch keine Tauschflächen angeboten worden. Ausweislich der Gemeinderatsprotokolle sei es vorrangig darum gegangen, eine Motocross-Strecke auf der Gemarkung zu verhindern. Da die von ihm mehrfach dargelegten Belange nicht hinreichend ermittelt worden seien, habe auch keine sachgerechte Abwägung stattfinden können. Bereits am 10.10.2018 hatte der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans beträfen sein Grundstück unmittelbar und bedeuteten daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken seines Eigentums. Formelle Mängel der Planung ergäben sich aus seinem Einwendungsschreiben Der angefochtene Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB seien Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Als Vorranggebiete für die Landwirtschaft seien im Regionalplan Heilbronn-Franken regionale Grünzüge festgeschrieben, deren Funktion der Bodenerhaltung und der Landwirtschaft dienten. Bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien die agrarstrukturellen Belange zu berücksichtigen; die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für den natur- und forstrechtlichen Ausgleich sei möglichst zu vermeiden oder gering zu halten. Sei dies im Einzelfall nicht möglich, seien für den natur- und forstrechtlichen Ausgleich möglichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen (Vorrangstufen 1 und 2 der digitalen Flurbilanz) heranzuziehen und müsse im Bedarfsfall der Suchraum (Naturraum 3. Ordnung) voll ausgeschöpft werden. Die Planung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplans solle erreicht werden, dass ein „kurzfristiger Bedarf“ an Ausgleichsflächen bereitgestellt werden und gleichzeitig eine Konzentration der zukünftig benötigten Flächen mit den dann vorhandenen erfolgen könne. Nur einzelne Flächen im Plangebiet stünden aber im Eigentum der Antragsgegnerin. Selbst wenn § 1a Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen keine abschließenden Vorgaben mache, sei ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen solle verhindern, dass sich die Gemeinde von einseitigen Erklärungen, die einen bestimmten Ausgleich in Aussicht stellten, im Nachhinein wieder lossage oder sie zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flachen später anderweitig verwende. Dafür sei regelmäßig erforderlich, dass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Eigentum der Gemeinde befinde oder diese sich in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht über diese Fläche gesichert habe. Auch § 15 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG verlange, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Er selbst habe bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass er die Fläche für seinen Ackerbaubetrieb dringend benötige und keine planentsprechenden Nutzungsabsichten habe. Eine Realisierung der Planung sei deswegen auf absehbare Zeit ausgeschlossen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslösten. Es fehle daher an der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans. Das mit der Planung verfolgte Ziel, durch verschiedene Maßnahmen neue Biotope zu schaffen, komme zudem einer Umstrukturierung seiner landwirtschaftlichen Flächen gleich, die im Rechtssinne nicht erforderlich sei. Der Flächennutzungsplan weise die gegenständliche Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ aus. Der Aufstellungsbeschluss der VVG Crailsheim für die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie vom 05.11.2012 habe südwestlich des Plangebiets außerdem eine Potenzialfläche vorgesehen. Die Befugnis, in einem Bebauungsplan natur- oder landschaftsbezogene Pflegemaßnahmen festzusetzen, stehe nicht im Belieben des Planungsträgers, sondern bedürfe einer konkret einzelfallbezogenen städtebaulichen Rechtfertigung. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sei jedoch kein zulässiges Instrument, anlässlich der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen generell erwünschte, aus allgemeiner ökologischer Sicht als vorteilhaft angesehene Modalitäten der Bewirtschaftung von Grundflächen oder der Pflege von Anpflanzungen festzusetzen. Die Norm stelle keine „ökologische Generalklausel“ dar. Die festgesetzten Maßnahmen bezögen sich einmal auf eine artenschutzrechtliche Bestimmung, weiterhin jedoch nicht auf die umliegenden Flächen. Die Bodennutzung müsse außerdem auf Dauer angelegt sein, weshalb Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründeten, unzulässig seien. Soweit etwa in Maßnahme M17 eine extensive Nutzung oder in Maßnahme M1 eine bestimmte Verpflichtung in Bezug auf die Vogelart der Feldlerche vorgesehen werde, erscheine dieser Rahmen überschritten, weil es an einer konkret einzelfallbezogenen städtebaulichen Begründung fehle. Auch eine bodenrechtliche Relevanz sei nicht zu erkennen, weil beispielsweise die Feldlerche sich offenkundig nur temporär im Gebiet aufhalte, sich also in jeder neuen Saison eine neue Brutstätte schaffen könne. Soweit von der Möglichkeit zur Festsetzung von Ausgleichsflächen Gebrauch gemacht werde, müssten diese im Sinne einer Aufwertung geeignet sein. Dies sei mit Blick auf die naheliegende BAB 6 und den beabsichtigten Ausbau derselben zweifelhaft. Ferner seien die getroffenen Festsetzungen zum Teil nicht miteinander kompatibel. Insbesondere sei die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB unvereinbar mit Vorgaben gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB. Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 18 Buchst. a BauGB fänden sich im Textteil auch nicht wieder. Die Festsetzung von Ausgleichsflächen erweise sich schließlich als abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin sei sich schon nicht darüber bewusst gewesen, dass die Festsetzung der Ausgleichsflächen möglicherweise Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche auslöse. Wenn sich eine planende Gemeinde aber keine Klarheit über den Umfang der durch ihr Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter verschaffe, komme sie ihrer Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nach. Es sei davon auszugehen, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan so nicht beschlossen hätte, wenn er den nur unzureichenden, weil nicht genügend gesicherten Ausgleich der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft erkannt hätte. Es fehle außerdem an einer hinreichenden Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, zu denen es in der Planbegründung nur heiße, zukünftige Ausgleichsmaßnahmen sollten sich „überwiegend in diesen Flächen wiederfinden“ bzw. „über ein eventuell anzulegendes Ökokonto“ abzurechnen sein. Bei der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen müsse ferner gemäß § 15 Abs. 3 BNatSchG auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht genommen werden. Entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin bleibe der überwiegende Teil der Ackerflächen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung erhalten. Es sei auch erstaunlich, dass die Antragsgegnerin den Entzug von Ackerfläche, die nahezu ein Viertel seiner Betriebsfläche ausmache, schlicht als „verzichtbar“ einstufe. Kompensationsmaßnahmen dürften nicht ohne Not auf privatem Grund durchgeführt werden, wenn hierfür Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand vorhanden seien. In einem durchgeführten Flächensuchlauf seien aber diverse Flächen als geeignet betrachtet worden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere im Rahmen der Bauleitplanung die substantiierte Darlegung, dass trotz entsprechender Bemühungen um vorrangig heranzuziehende Flächen der öffentlichen Hand und mangels anderer geeigneter Flächen von privat erworbenen Flächen gerade die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Betriebsflächen erforderlich und überdies die Hinnahme einer Existenzgefährdung verhältnismäßig sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Weilersäcker/Schafbuck“ der Gemeinde Satteldorf vom 24. Juli 2017 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Bebauungsplan leide nicht an formellen Mängeln. Er sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden und es lägen auch keine Bekanntmachungsfehler vor. Der Planentwurf sei mit Bekanntmachung vom 28.04.2017 mit allen relevanten Stellungnahmen und Informationen, u.a. unter Angabe des Pflege- und Entwicklungskonzepts vom 20.03.2017 ausgelegt worden. Der Umstand, dass in der Bekanntmachung des Bebauungsplans bezüglich des Pflege- und Entwicklungskonzepts das Datum 10.02.2016 angeben sei, sei unbeachtlich. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans werde hierdurch nicht in Frage gestellt. So werde im Umweltbericht zum Satzungsbeschluss das Pflege- und Entwicklungskonzept mit Datum 20.03.2017 angegeben. Damit sei eindeutig, welche Fassung der Beschlussfassung zugrunde gelegen habe. Dieses Datum sei auch im Protokoll zum Satzungsbeschluss festgehalten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zu übergeordneten Planungen. Im Regionalplan „Heilbronn-Franken 2020" sei das Planungsgebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Nicht unerhebliche Flächen innerhalb des Plangebiets stünden auch weiterhin für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung, etwa die Ackerflächen mit Lerchenfenstern. Entsprechendes gelte auch überwiegend für die übrigen Flächen, die weiterhin - ökologisch aufgewertet und weiterhin überwiegend extensiv nutzbar - im Rahmen der getroffenen Festsetzungen landwirtschaftlich genutzt werden könnten. Da durch den Bebauungsplan keine Siedlungstätigkeit oder sonstige bauliche Entwicklung ermöglicht werde, bestehe kein Widerspruch zu oder Konflikt mit dem regionalplanerisch im dortigen Bereich vorgesehenen Grünzug. Der Bebauungsplan stehe auch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Flächennutzungsplans, der für diesen Bereich überwiegend landwirtschaftliche Flächen darstelle. Denn die Flächen im Plangebiet seien - wenngleich mit Einschränkungen - weiterhin landwirtschaftlich nutzbar. Selbst wenn das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt sein sollte, wäre dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Unabhängig hiervon habe das Landratsamt den Bebauungsplan auch genehmigt. Eine Erforderlichkeit der Bauleitplanung sei gegeben. Nach § 9 Abs. 1a Satz 1 BauGB könnten Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sei eine solche Festsetzung erfolgt, was eine Erforderlichkeit indiziere und in der Planbegründung entsprechend dargelegt werde. Nicht ersichtlich sei, weshalb der Bebauungsplan mit seinen ökologischen Zielsetzungen, der keine bauliche Nutzung oder dergleichen ermögliche, einer vom VVG Crailsheim beabsichtigten Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie entgegenstehen sollte, die im Übrigen auch nicht rechtskräftig festgesetzt gewesen sei. Die aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB getroffenen natur- und landschaftsbezogenen Pflegemaßnahmen seien nicht zu beanstanden. Eine städtebauliche Begründung liege vor und ergebe sich aus § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bezüglich der dort genannten Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Dies gelte auch im Hinblick auf die Festsetzung bezüglich der Feldlerche. Feldlerchenfenster seien im Rahmen von städtebaulichen Ausgleichsmaßnahmen und damit korrespondierenden Festsetzungen anerkannt und üblich. Der Umstand, dass sich Feldlerchen nur temporär im Gebiet aufhielten, sei hierbei unbeachtlich. Im Übrigen werde mit dem verfahrensgegenständlichen Gebiet eine Vernetzung anderer natur- und artenschutzrechtlicher Belange und Gebiete ermöglicht. Mit einer Biotopvernetzung werde eine ökologische Aufwertung im Sinne des Natur- und Artenschutzes verfolgt. Dies sei gerade auch im Sinne der landespolitischen bzw. landesrechtlichen Zielsetzung einer grünen Infrastruktur bzw. eines landesweiten Biotopverbunds. Mit einer Ausweisung von Ausgleichsflächen im Rahmen eines Bebauungsplangebiets an anderer Stelle wäre dies nicht erreichbar. Die untere Naturschutzbehörde habe der Planung ebenso wie die untere Landwirtschaftsbehörde grundsätzlich zugestimmt. Der beabsichtigte Ausbau der BAB 6 stelle die getroffenen Festsetzungen nicht in Frage. Ob und wann ein Ausbau erfolge, sei unklar. Ohnehin erhöhe die Planung allenfalls den Aufwand für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bei einem Ausbau der Autobahn. Bezüglich der Feldlerche sei zu berücksichtigen, dass diese ausweislich des Pflege- und Entwicklungsplans bereits heute - trotz geringen Abstands zur BAB 6 - mit drei Brutpaaren in den Ackerflächen nördlich des Bachlaufs vertreten sei. Flächen im Bebauungsplangebiet mit mehreren „überlagernden" Festsetzungen seien in der Bauplanungspraxis ebenfalls üblich und auch vorliegend zulässig. Soweit Flächen als Grünflächen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr.15 BauGB oder als Flächen für Landwirtschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr.18 Buchst. a BauGB festgesetzt worden seien, bleibe hierdurch die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unberührt. Beide Festsetzungen seien auch nicht inkompatibel. Anderes könne nach der Rechtsprechung allenfalls für eine Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b und § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB gelten. Innerhalb des Bebauungsplangebiets befänden sich Grundstücke und Flächen, die bereits im Eigentum der Gemeinde stünden. Die Antragsgegnerin sei bestrebt, auch bezüglich der restlichen Flächen innerhalb des Bebauungsplangebiets, insbesondere der Grundstücksflächen des Antragstellers, Eigentümer zu werden oder diese zumindest entsprechend nutzen zu können. Wenig nachvollziehbar sei, warum der Antragsteller sein Grundstück für seinen landwirtschaftlichen Betrieb benötige, nachdem er einen Vorvertrag zur Nutzung als Motocross-Übungsgelände geschlossen bzw. eine entsprechende Nutzungszusage erteilt habe. Eine solche Nutzung schließe eine landwirtschaftliche Nutzung in Gänze oder zumindest in großen Teilbereichen aus. In der Vergangenheit habe es seitens der Gemeinde bereits Bestrebungen und Gesprächsangebote bezüglich eines Erwerbs oder einer Überlassung des Grundstücks des Antragstellers gegeben. Die notwendige Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen sei ohne Weiteres erreichbar. Sobald die Antragsgegnerin die entsprechenden Flächen erwerbe oder sonst über sie verfügen könne, werde sie sich bei ausgleichspflichtigen Bebauungsplänen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags (§ 11 BauGB) verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu pflegen. Hierdurch werde gewährleistet, dass sich die Gemeinde nicht im Nachhinein von erforderlichen Maßnahmen „lossage“. Die Festsetzungen der Ausgleichsflächen seien auch nicht abwägungsfehlerhaft. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerseite sei sich die Antragsgegnerin durchaus bewusst gewesen, dass Entschädigungszahlungen anfallen könnten. Entsprechend werde etwa im Umweltbericht ein finanzieller Ausgleich für einen Ertragsausfall auf den landwirtschaftlichen Flächen ausdrücklich genannt. Mit den Festsetzungen im Bebauungsplan werde auch den agrarstrukturellen Belangen Rechnung getragen. Entsprechend hätten auch die untere Landwirtschaftsbehörde sowie die untere Naturschutzbehörde der Planung grundsätzlich zugestimmt. Außerdem sei davon auszugeben, dass mit den Bebauungsplanfestsetzungen den agrarstrukturellen Belangen besser Rechnung getragen werde als bei einer Nutzung als Motocross-Übungsgelände. Der Einwand der Existenzbedrohung durch den Entzug von Erträgen der Flächen sei nicht gerechtfertigt. Wie auch in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, bleibe ein großer Teil der Flächen nach wie vor und ohne Einschränkung landwirtschaftlich nutzbar. Die Gemeinde sei bereit, Ertragsausfälle zu kompensieren. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (ein Ordner) sowie die Akten zum Verfahren 10 S 380/19 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakten verwiesen.