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Urteil

8 S 2831/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1118.8S2831.19.00
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Leitsätze
Ein Bebauungsplan kann nicht nach § 13b S 1 BauGB aufgestellt werden, wenn in einem vorgesehenen allgemeinen Wohngebiet „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ allgemein und „Anlagen für Verwaltungen“ ausnahmsweise zulässig sein sollen.(Rn.34)
Tenor
Der Bebauungsplan „Brühl III“ der Gemeinde S ... vom 22. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bebauungsplan kann nicht nach § 13b S 1 BauGB aufgestellt werden, wenn in einem vorgesehenen allgemeinen Wohngebiet „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ allgemein und „Anlagen für Verwaltungen“ ausnahmsweise zulässig sein sollen.(Rn.34) Der Bebauungsplan „Brühl III“ der Gemeinde S ... vom 22. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der - auf den Bebauungsplan beschränkte, die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehende - Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Dies folgt schon daraus, dass sie Miteigentümer eines Grundstücks im Plangebiet sind und geltend machen, es sei dort abwägungsfehlerhaft eine öffentliche Straße festgesetzt worden. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann der Eigentümer die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht er nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27.08.2020 - 4 CN 4.19 -, NVwZ 2020, 1758, juris Rn. 10, und vom 29.06.2021 - 4 CN 6.19 -, juris Rn. 11). Das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzinteresse lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Bebauungsplan ist noch nicht durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen „vollständig verwirklicht“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 29). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. a) Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen (aa). Dies hat beachtlich gebliebene Verfahrensfehler (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2a BauGB) zur Folge (bb). aa) Die Antragsgegnerin durfte den angegriffenen Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahrens nach § 13b Satz 1 BauGB aufstellen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Denn danach gilt § 13a BauGB entsprechend nur für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Die Rüge der Antragsteller, der Bebauungsplan überschreite die gesetzliche Grundflächenhöchstgrenze, greift zwar nicht durch (1); die Wahl des beschleunigten Verfahrens ist jedoch deshalb nicht von § 13b Satz 1 BauGB gedeckt, weil der Bebauungsplan nicht (nur) die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet (2). (1) Soweit die Antragsteller geltend machen, der Plan überschreite die Quadratmetergrenze nach § 13b Satz 1 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 10.000 m² (zur Berechnung vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2020 - 1 MR 10/20 -, juris Rn. 31), weil die Grundfläche des Bebauungsplans „Oberer Mühleweg“ mitzurechnen sei, ist dem nicht zu folgen, weil der Bebauungsplan „Oberer Mühleweg“ nicht in einem derart „engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt“ worden ist, dass eine Mitrechnung angezeigt gewesen wäre. Die Bestimmung dient dem Zweck, zu verhindern, dass ein Bebauungsplanverfahren rechtsmissbräuchlich in mehrere Verfahren zerlegt wird, um so die Umweltprüfung zu umgehen (vgl. Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2021 / Oktober 2018, § 13a Rn. 78). Der Bebauungsplan „Oberer Mühleweg“ betrifft zwar ebenfalls den Gemeindeteil Wachendorf, sein Geltungsbereich befindet sich jedoch - getrennt durch bereits bebaute Flächen - in einiger Entfernung zum streitgegenständlichen Plangebiet (vgl. auch Abwägungssynopse Stand 08.10.2018, Bl. 2173 d.A.). Eine Mitrechnung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist aber regelmäßig nur bei unmittelbar aneinander angrenzenden Bebauungsplänen angezeigt, wobei diese Voraussetzung auch zu bejahen sein kann, wenn sie lediglich durch eine Straße oder eine Grünfläche voneinander getrennt sind (vgl. Gierke/Scharmer, a.a.O., § 13a Rn. 80). Deshalb fehlt es hier jedenfalls an dem in § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB geforderten r ä u m l i c h e n Zusammenhang. (2) Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ist jedoch deshalb nicht von § 13b Satz 1 BauGB gedeckt, weil der Bebauungsplan nicht (nur) die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet. Nach Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit dem Planeintrag im zeichnerischen Teil ist für alle als Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzten Teile des Plangebiets ein allgemeines Wohngebiet (WA) gleicher Ausprägung festgesetzt. Danach gilt § 4 BauNVO „mit den nachfolgend aufgeführten Einschränkungen“. „Zulässig sind: Wohngebäude, nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke. Nicht zulässig sind: Tankstellen, Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke.“ Diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung sind mit dem Tatbestandsmerkmal der Begründung einer „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ nicht vereinbar. Während teilweise vertreten wird, im Verfahren nach § 13b BauGB dürfe nur ein reines Wohngebiet ausgewiesen beziehungsweise nur die Zulässigkeit des Wohnens, nicht aber von dem Wohnen dienenden Nutzungen begründet werden (vgl. dazu Hofmeister/Mayer, ZfBR 2017, 551, 552 f.), überwiegt in Rechtsprechung und Literatur (z.B. Mitschang, ZfBR 2017, 738, 740) die Auffassung, dass nicht nur reine Wohngebiete, sondern auch allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden können, wenn auch mit Unterschieden im Einzelnen zu der Frage, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 1 Abs. 6 BauNVO ausgeschlossen werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020 - 3 S 6/20 -, VBlBW 2020, 501, juris Rn. 57 m.w.N.). Abgestellt werden kann in diesem Zusammenhang einerseits auf das einer Nutzung im Hinblick auf eine Wohnnutzung zukommende Beeinträchtigungspotential, andererseits darauf, inwieweit noch ein funktionaler Bezug zur Wohnnutzung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.04.2020, a.a.O., juris Rn. 60). Es spricht viel dafür, dass die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen insgesamt ausgeschlossen werden müssen, wenn ein allgemeines Wohngebiet im Verfahren gemäß § 13b BauGB festgesetzt werden soll (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.2020 - 3 S 3137/19 -, VBlBW 2021, 29. Ls. 4, juris Rn. 47; siehe auch Senatsurteil vom 10.06.2021 - 8 S 949/19 -, BauR 2021, 1767, juris Rn. 53; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021 - 3 K 428/18 OVG -, juris Rn. 64). Gemessen daran liegt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise zulassungsfähigen „sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe“ allgemein und die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten „Anlagen für Verwaltungen“ mangels einer entsprechenden Ausschlussregelung ausnahmsweise zulässig sein sollen, kein Bebauungsplan vor, der im Sinne von § 13b Satz 1 BauGB (nur) die „Zulässigkeit von Wohnnutzungen“ begründet. Dabei kommt es nicht darauf an, warum letztlich „sonstige nicht störende Gewerbebetriebe“ als allgemein zulässig festgesetzt wurden. Zwar mag zweifelhaft sein, ob sich der Gemeinderat bewusst war, dass er den Katalog der in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen Nutzungen erweiterte (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO). Dagegen könnte immerhin sprechen, dass es in der Planbegründung heißt, die Planung beinhalte „ausschließlich Wohnungen“ (Nr. 2.0) und bei der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet werde die „Unzulässigkeit von Vorhaben ergänzt“ (Nr. 6.0). Der Wortlaut der Festsetzung Nr. I.1 lässt jedoch keine Auslegung als ausschließlich einschränkende Vorschrift zu. Hinzu kommt, dass die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannte Ausnahme für „Anlagen für Verwaltungen“ nicht ausgeschlossen wurde und nicht ersichtlich ist, dass auch insoweit eine Einschränkung (vgl. dazu § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) gewollt wäre. Wäre der Gemeinderat tatsächlich nur einer Fehlvorstellung erlegen, wäre der Bebauungsplan schließlich wegen Widersprüchlichkeit, da abwägungsfehlerhaft, aus materiellen Gründen unwirksam, weil die Antragsgegnerin dann etwas Gewolltes nicht geplant und das Geplante nicht gewollt hätte (vgl. HessVGVH, Urteil vom 24.11.2020 - 3 C 2071/18.N -, BauR 2021, 788, juris Rn. 24). bb) Die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahrens hatte im vorliegenden Fall jedenfalls einen beachtlich gebliebenen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 BauGB zur Folge. (1) Infolge der Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des Regelverfahrens hat es die Antragsgegnerin unterlassen, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der im Regelverfahren als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist. Damit liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor. Denn nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unter anderem beachtlich, wenn die Vorschriften über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174, juris Rn. 29; Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 77). Eine analoge Anwendung der internen Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. g BauGB auf § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 -, BVerwGE 134, 264) kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015, a.a.O., juris Rn. 30; Senatsurteile vom 16.10.2018, a.a.O., juris Rn. 78, vom 22.10.2019 - 8 S 2217/17 -, UA, S. 8, und vom 12.10.2021 - 8 S 48/19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2019 - 2 A 8.16 -, juris Rn. 39). (2) Die Antragsteller haben diesen Verfahrensfehler allerdings nicht gerügt, sondern lediglich bemängelt, die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB hätten nicht vorgelegen. Damit haben sie noch keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 oder Abs. 2a BauGB bezeichnet. Sie haben übersehen, dass ein Verkennen der Voraussetzungen des § 13b BauGB für sich genommen noch nicht auf einen Verfahrensfehler führt. Dies folgt schon daraus, dass ein solcher Fehler in dem abschließenden Katalog des § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB nicht aufgeführt ist und das Verkennen der Voraussetzungen des § 13b BauGB bei einer etwaigen Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ausdrücklich für unbeachtlich erklärt wird (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. g BauGB). Dass bei der Wahl des beschleunigten Verfahrens von den - gegebenenfalls auf einen Verfahrensfehler führenden - verfahrensbezogenen Erleichterungen (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB, insbesondere dem Absehen von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht) (zu Unrecht) Gebrauch gemacht worden wäre, machen die Antragsteller in ihrer Antragsbegründung indes nicht geltend. Auch sonst - etwa durch ein gesondertes Rügeschreiben an die Antragsgegnerin oder durch eine Bezugnahme auf Einwendungsschreiben - ist dies weder seitens der Antragsteller noch von Seiten Dritter geschehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 14.07.2020 - 8 S 499/18 -, VBlBW 2021, 118, juris Rn. 36, zu § 13a BauGB). (3) Gleichwohl ist der sich aus der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ergebende Verfahrensfehler beachtlich, insbesondere ist er nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Denn in der öffentlichen Bekanntmachung im „S ... boten“ (Ausgabe KW 43/2018) vom 26.10.2018 war ein Hinweis im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB, dass nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich geltend gemachte Mängel des Bebauungsplans unbeachtlich werden könnten, nicht enthalten. Auch sonst wurde ein derartiger Hinweis zu keiner Zeit erteilt. Damit hat die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB über das Unbeachtlichwerden bestimmter Verfahrensfehler nicht zu laufen begonnen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.04.2021, a.a.O., juris Rn. 66 f.). cc) Darüber hinaus dürfte auch ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorliegen, da offenbar auch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde, welche Arten umweltbezogener Informationen vorlagen. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin dem auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. b) Sonstige formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigen die Antragsteller mit ihrer Rüge, die Antragsgegnerin habe keine Untersuchung dazu angestellt, welche Gefahren sich für die Verkehrsteilnehmer aufgrund des behaupteten Gefälles und der geltend gemachten eingeschränkten Sichtverhältnisse auf der geplanten Erschließungsstraße im westlichen Teil des Plangebiets ergeben könnten, keinen Verstoß gegen das Ermittlungs- und Bewertungsgebot gemäß § 2 Abs. 3 BauGB auf. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Untersuchung veranlasst gewesen sein sollte. Die örtlichen Verhältnisse lassen keinen Ermittlungsbedarf erkennen. Auch die Antragsteller haben im Übrigen während des Planaufstellungsverfahrens - soweit ersichtlich - noch keine dementsprechenden Rügen erhoben. 2. Der festgestellte Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die lediglich einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen unter Berücksichtigung des in § 139 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2016 - 4 BN 23.16 -, NVwZ 2017, 165, juris Rn. 5 m.w.N.; Senatsurteil vom 01.07.2020 - 8 S 2280/18 -, ZfBR 2021, 171, juris Rn. 98). Davon kann hier jedenfalls nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass der durch den festgestellten Verfahrensfehler (fehlender Umweltbericht) begründete Mangel den gesamten Bebauungsplan und nicht nur einzelne Festsetzungen betrifft, fehlte es auch an einem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan gegebenenfalls auch nur mit einem eingeschränkten, nach § 13b BauGB zulässigen Inhalt beschließen zu wollen. Insbesondere käme eine Teilunwirksamkeit, die sich auf die Zulassung von „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben“ in Nr. I.1 der textlichen Festsetzungen beschränkte, nicht in Betracht. Denn die Planbegründung ist insoweit widersprüchlich, indem sie - jeweils abweichend vom Festsetzungstext - einerseits von „ausschließlichen Wohnnutzungen“ spricht (Nr. 2.0), womit die zulässigen Nutzungen sogar noch hinter einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO zurückblieben, andererseits von einer (bloßen) „Ergänzung der Unzulässigkeit von Vorhaben“ (Nr. 6.0) ausgeht, wobei die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO genannten „Anlagen für Verwaltungen“ noch nicht einmal angesprochen sind. 3. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch in materieller Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern, wobei dahinstehen kann, ob auch dies für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führt. a) Für eine Unvereinbarkeit der Planung (bzw. einzelner Festsetzungen) mit § 1 Abs. 3 Satz 1 oder § 1 Abs. 4 BauGB ist nichts geltend gemacht. Von einem entsprechenden Rechtsverstoß dürfte auch sonst nicht auszugehen sein. Insbesondere dürfte der Bebauungsplan dem sich aus § 1 Abs. 4 BauGB ergebenden Anpassungsgebot Rechnung tragen. Der Regionalplan Neckar-Alb 2013 sieht zwar im Plangebiet einen regionalen Grünzug vor (Raumnutzungskarte, Blatt West), dies allerdings nur als „Vorbehaltsgebiet“ im Sinne von Plansatz 3.1.1 Abs. 7 und Abs. 8, so dass kein Ziel, sondern lediglich Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung im Raum standen, die vor einer Inanspruchnahme lediglich eine „sorgfältige Abwägung“ bedingten. b) Möglichen Bedenken ausgesetzt ist die Planung allerdings mit Blick auf das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB. aa) Solche Bedenken dürften zwar nicht greifen, soweit es den Antragstellern darum geht, infolge der Planung nicht mit Erschließungsbeiträgen belastet zu werden. Denn das Interesse, von Erschließungskosten beziehungsweise -beiträgen möglichst verschont zu bleiben, ist grundsätzlich nicht als abwägungserheblicher privater Belang zu berücksichtigen, so dass insoweit auch kein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegen kann (vgl. Senatsurteil vom 23.09.2021 - 8 S 352/20 -, UA, S. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243, juris Rn. 50). bb) Zweifeln ausgesetzt ist die Planung aber insoweit, als die im westlichen Bereich vorgesehene Erschließungsstraße auf Höhe des Grundstücks Bxxxx straße xx eine Unterbrechung erfahren und in diesem Abschnitt als reiner Gehweg fortgesetzt werden soll. Kritisch zu sehen ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Führung des Gehwegs entlang der westlichen Erschließungsstraße auf Höhe des Grundstücks der Antragsteller erfolgen soll, da dort - verbunden mit erhöhtem Kostenaufwand und im Gegensatz zum restlichen Plangebiet - beiderseits der Straße Gehwege vorgesehen sind. Dabei ist fraglich, ob die Antragsgegnerin die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zutreffend erkannt und den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Denn zur Verengung der Erschließungsstraße auf einen Gehweg hat sich die Antragsgegnerin lediglich dahingehend geäußert, die „Bauleitplanung habe sich von Beginn an an den Wünschen der Anlieger orientiert“. Frau O. und ihr Vater Herr S. (Eigentümer des Grundstücks Bxxxxstraße xx) hätten „keine durchgängige Straße an ihrem Grundstück gewollt“. Auch habe „ein Nussbaum erhalten werden“ sollen (vgl. Abwägungssynopse Stand 18.09.2018, Bl. 2180 d.A.). Den Gehweg vor dem Grundstück Bxxxxstraße xx habe der „Gemeinderat beschlossen“. Von dem Konzept werde „nicht abgewichen“. Durch diese Gehwegführung „gelangten die Fußgänger direkt zum (gemeint: südlich anschließenden) Fußweg“ (vgl. Abwägungssynopse Stand 18.09.2018, Bl. 2177 d.A.). Diese Erwägungen erwiesen sich als unzureichend, sollte ihnen eine Überbewertung der Anliegerwünsche der Eigentümer des Grundstücks Bxxxxstraße xx zulasten der Nachbarinteressen und auch zulasten einer sinnvollen Verkehrsführung zu entnehmen sein. Die zunächst als Durchgangsstraße vorgesehene westliche Erschließungsstraße wurde auf Höhe des Grundstücks Bxxxxxstraße xx zum Gehweg umgeplant, so dass die Verkehrsführung komplizierter und der Verkehrsfluss beeinträchtigt wird. Zwar mögen auch für eine solche Verkehrsführung sachliche Argumente streiten, da es der Verkehrssicherheit und/oder dem Interesse der Anwohner dienen kann, wenn auf der westlichen Erschließungsstraße kein Durchgangsverkehr stattfindet. Das Neubaugebiet bliebe dabei noch anderweit erschlossen. Ob die Antragsgegnerin alle für die wegemäßige Erschließung bedeutsamen Gesichtspunkte - auch unter dem Blickwinkel der Lastengleichheit - tatsächlich hinreichend abgewogen hat, erscheint zumindest fraglich (vgl. zur Fehlbewertung von Fragen des Durchgangsverkehrs auch Senatsurteil vom 21.07.2020 - 8 S 1003/18 -, UA, S. 14 ff.). c) Auf einen materiellen Rechtsfehler führt jedenfalls die textliche Festsetzung Nr. I.9, weil danach Eigentümer von Grundstücken, welche an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, bis zu einer Tiefe von 2,50 m für die Herstellung des Straßenkörpers notwendige Abgrabungen, Aufschüttungen oder Stützmauern „zu dulden“ haben. Diese Festsetzung findet (auch) in der angegebenen Bestimmung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB keine Rechtsgrundlage. Eine Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB bestimmt auf gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -, BVerwGE 134, 355, juris Rn. 11 ff.) und ist für die betroffenen Grundeigentümer grundsätzlich mit andauernden Belastungen verbunden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Sie stellt eine Mischform zwischen einer privatnützigen Festsetzung und einer jegliche private bauliche Nutzung ausschließenden Festsetzung einer öffentlichen Bedarfsfläche (wie etwa nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) dar. Sie dient zwar letztlich ebenfalls dem (öffentlichen) Verkehrsinteresse, weil sie die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die Errichtung und Unterhaltung von Böschungen als konstruktive Voraussetzung für den Straßenkörper schafft. Im Gegensatz zur Festsetzung einer Böschungsfläche als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche sollen hier die betreffenden Flächen aber im Eigentum des privaten Grundeigentümers verbleiben und diesem im Grundsatz auch weiterhin zur privatnützigen Verwendung zur Verfügung stehen. Nutzungsbeschränkungen erlegt die Festsetzung dem Eigentümer lediglich insoweit auf, als private Nutzungen, die der Funktion der festgesetzten Böschungsfläche zuwiderlaufen, gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ausgeschlossen sind. So ist es etwa unzulässig, die Böschung wieder zu beseitigen oder so zu verändern, dass sie ihre konstruktive Hilfsfunktion für den Straßenkörper nicht mehr erfüllen kann. Dem Grundeigentümer bleibt es aber im Regelfall unbenommen, die betreffende Fläche auch nach Herstellung der Böschung weiter zu nutzen, etwa für Anpflanzungen oder als Garten- und Freizeitfläche. Selbst bauliche Nutzungen, wie etwa die Errichtung einer Grundstückszufahrt, eines Stellplatzes oder einer Garage, werden auf der Böschungsfläche in vielen Fällen nicht ausgeschlossen sein, solange diese Anlagen die Funktion der Böschung nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20). Weitere, über die nutzungsbeschränkende Wirkung hinausgehende unmittelbare Belastungen für den Grundeigentümer können mit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB indes nicht verbunden werden. Insbesondere kann dadurch für sich genommen noch keine Rechtspflicht des betroffenen Grundeigentümers begründet werden, auf seinem Privatgrundstück die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger zu dulden (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 17.11.2014 - 9 N 13.1303 -, juris Rn. 25; zum Ganzen: Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281, juris Rn. 111). Diesen Maßgaben wird die textliche Festsetzung Nr. I.9, sollte sie überhaupt auf die Festsetzung von Flächen abzielen, jedenfalls nicht gerecht, da sie ihnen zuwider eine Duldungspflicht vorsieht, was nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gerade nicht zulässig ist. Obendrein beansprucht sie auch Geltung für außerhalb des Plans gelegene Grundstücke beziehungsweise Teile von Grundstücken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 18. November 2021 Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Brühl III“ der Antragsgegnerin vom 22.10.2018. Sie sind (Mit-)Eigentümer des an das Plangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Bxxxxstraße xx, Flst. Nr. xx, in S ... . Zudem sind sie Miteigentümer des in das Plangebiet einbezogenen, derzeit (noch) als Privatstraße genutzten Grundstücks Flst. Nr. xxxxx (alt) beziehungsweise Flst. Nr. xxxx (neu). Der Bebauungsplan sieht ein neues Wohngebiet für ca. 40 Gebäude vor und umfasst ein Gebiet von 2,87 ha, wobei die überbaubaren Grundstücksflächen eine Größe von 9.783 m² haben sollen (Planbegründung, Nr. 3.0). Am 25.09.2017 beschloss die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB aufzustellen sowie den Planentwurf auszulegen. Die Beschlüsse wurden im „S ... boten“ vom 29.09.2017 (Ausgabe KW 39/2017) öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung (Planstand 14.09.2017) fand vom 09.10. bis 10.11.2017 statt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 26.10.2017 Einwendungen und beantragten, ihr (Wege-)Grundstück nicht in das Plangebiet einzubeziehen. Den dort befindlichen Privatweg hätten sie erst im Jahre 2008 mit großem Aufwand mit Pflastersteinen erstellt. Die Einbeziehung als eine öffentliche Straße in den Bebauungsplan würde für sie zu erheblichen Nachteilen führen. Am 23.04.2018 wurde nach Änderungen am Planentwurf eine nochmalige öffentliche Auslegung beschlossen. Der Beschluss wurde am 11.05.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung (Planstand 03.05.2018) fand vom 21.05. bis 24.06.2018 statt. Die Antragsteller nahmen mit Schreiben vom 21.06.2018 Stellung und schlugen eine Änderung der Straßenführung vor. Am 23.07.2018 wurde nach weiteren Änderungen am Planentwurf erneut eine öffentliche Auslegung beschlossen. Der Beschluss wurde am 27.07.2018 im „S ... boten“ (Ausgabe KW 30/2018) öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung fand vom 06.08. bis 02.09.2018 statt. Mit Schreiben vom 12.08.2018 erklärten die Antragsteller auf Anfrage der Antragsgegnerin, dass sie zum Verkauf ihres Wegegrundstücks(anteils) bereit seien, knüpften dies aber an zahlreiche Bedingungen, etwa den Verzicht auf einen Gehweg entlang der Grenze ihres Wohngrundstücks. In der Sitzung des Gemeinderats vom 22.10.2018 wurde der Bebauungsplan (Planstand 10.08./22.10.2018) einschließlich örtlicher Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Ebenfalls am 22.10.2018 wurde der Bebauungsplan vom Bürgermeister ausgefertigt. Am 26.10.2018 wurde er im „S ... boten“ (Ausgabe KW 43/2018) öffentlich bekannt gemacht. Ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB, dass nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich geltend gemachte Mängel des Bebauungsplans unbeachtlich werden könnten, war in der Bekanntmachung nicht enthalten. Am 28.10.2019 - einem Montag - haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend: Die Eigentümergemeinschaft habe vor etwa zehn Jahren das Grundstück Flst. Nr. xxxxx (alt) als Privatstraße zur Erschließung ihrer überwiegend jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke ausgebaut. Die Privatstraße werde nunmehr in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen und als öffentliche Straße zur Erschließung des neuen Baugebiets festgesetzt. Dies sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin stütze sich zu Unrecht auf § 13b BauGB. Zwar umfasse das Plangebiet laut der Begründung des Bebauungsplans in der Summe überbaubare Grundstücksflächen von nur 9.783 m². Allerdings seien gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt würden, mitzurechnen. Das Regierungspräsidium Tübingen habe in seiner Stellungnahme vom 21.08.2018 darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Oberer Mühleweg“ betrieben habe. In der Synopse zur Abwägung der Stellungnahme des Regierungspräsidiums (Anlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 22.10.2018, BI. 2173 d.A.) berufe sich die Antragsgegnerin darauf, dass die in dem Bebauungsplanverfahren „Oberer Mühleweg“ vorgesehenen Flächen teilweise bereits im Flächennutzungsplan enthalten seien, so dass es sich nicht ausschließlich um die Ausweisung von neuen Flächen handele. Diese Auffassung sei unzutreffend. Die räumliche Beschränkung beziehe sich auf eine Neuausweisung von Wohnbauflächen im Wege der verbindlichen Bauleitplanung; auf den Inhalt des Flächennutzungsplans komme es dabei nicht an. Hinzu komme, worauf das Regierungspräsidium Tübingen in derselben Stellungnahme verweise, dass im Rahmen des § 13b BauGB nur eine Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet werden dürfe, so dass Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden müssten. In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans würden jedoch etwa Anlagen für Verwaltungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus und ganz im Gegensatz zu der Forderung des Regierungspräsidiums sowie des Gesetzgebers lasse der Bebauungsplan „nicht störende Gewerbebetriebe“ sogar allgemein zu, obwohl diese nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig seien. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen § 13b BauGB vor. Es bestehe auch ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf die Einbeziehung der Privatstraße. Der Bebauungsplan verletze ihre Belange, indem er die auch in ihrem Eigentum stehende Privatstraße entgegen ihrer ausdrücklichen Forderung in das Plangebiet einbeziehe. Nachteilige Folgen - die der Antragsgegnerin sämtlich bekannt gewesen seien - ergäben sich für sie aus folgenden Gründen: Sie hätten die Privatstraße in der Vergangenheit erworben und auf eigene Kosten zur Erschließung ihres Grundstücks Bxxxxstraße xx ausgebaut. Durch die Einbeziehung der Privatstraße in das Plangebiet seien nicht nur diese Investitionen hinfällig, sondern sie würden mit Erschließungskosten in Höhe von rund 35.000,-- EUR belastet werden, ohne einen tatsächlichen Mehrwert zu erhalten. Im Gegenteil werde sich durch den erheblich zunehmenden Verkehr eine wesentliche Verschlechterung für sie ergeben. Das erhöhte Verkehrsaufkommen aufgrund der Erschließung des Plangebiets führe unter anderem zu einer Lärmzunahme, zu höherer Abgasbelastung, zu Parkplatzsuchverkehr und zu einer Behinderung der Zu- und Ausfahrt sowie zu sich daraus jeweils ergebenden Risiken für Leib, Leben und Sachwerte. Sogar die Verwaltung der Antragsgegnerin räume in der Synopse zu einer privaten Stellungnahme vom 09.11.2017 (Anlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 23.07.2018, BI. 1721 d.A.) unter Nr. 3 ausdrücklich ein, dass sie „mit Verkehrsproblemen“ rechne. Sie hätten ferner mehrfach gegenüber der Antragsgegnerin auf eine erheblich erhöhte Gefährdungslage und ein Kollisionsrisiko aufgrund des abfallenden Geländes in der bisherigen Privatstraße hingewiesen. Die bestehende Situation der Grundstücksausfahrt - wozu auf die in der Anlage beigefügten Fotos verwiesen werde - erlaube praktisch keine Einsicht in kreuzenden Verkehr von Fahrradfahrern, Fußgängern oder spielenden Kindern, die etwa mit Dreirädern unterwegs sein könnten. Die Planung der Antragsgegnerin sehe unmittelbar an der Grundstücksgrenze einen Gehweg vor. Es liege auf der Hand und werde von der Antragsgegnerin offenbar sogar angestrebt, dass ebensolche Verkehrsteilnehmer ihre Grundstücks- und Garagenausfahrt querten. Aufgrund der umgebungsbedingt schlechten Sichtverhältnisse und der wegen des abfallenden Geländes fehlenden Möglichkeit abzubremsen würden sich Kollisionen praktisch nicht vermeiden lassen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Planverfahrens zunächst angekündigt gehabt, hierzu eine Untersuchung einzuholen. Dies sei aber nicht erfolgt. Im Gegenteil werde die Einsichtnahme auf die Straße noch dadurch erschwert, dass die Planung im nördlichen Straßenraum von ihrem Grundstück aus die Anpflanzung eines Baumes vorsehe. In der Synopse zur Abwägung ihrer Stellungnahme vom 13.08.2018 (Anlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 22.10.2018, BI. 2177 d.A.) heiße es hierzu lapidar: „Der Gemeinderat hat beschlossen, dass der Gehweg dort entstehen soll. Von dem Konzept wird nicht abgewichen.“ An einer sachlichen Begründung oder einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den substantiiert dargestellten Einwendungen und Risiken fehle es vollständig. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die Abwägung des alternativen Erschließungsvorschlags in ihrer Stellungnahme vom 22.06.2018. Hierzu heiße es, dass auch an anderer Stelle Privateigentümer Flächen abgeben müssten und dass ihre Privatstraße sowieso bereits für den Privatverkehr genutzt werde. Beides sei unzutreffend beziehungsweise greife erheblich zu kurz. Insgesamt nicht nachvollziehbar sei, warum keine Erschließung des Plangebiets vom Norden her stattfinde, wodurch sämtliche Probleme vermieden würden. Der dort vorgesehene Grünstreifen (welcher an anderer Stelle geplant werden könnte) ließe eine Erschließung an dieser Stelle ohne Weiteres zu. Außerdem stünden die dortigen Grundstücke allein im Eigentum der Antragsgegnerin selbst. Die Behauptung, es müssten andere private Flächen in Anspruch genommen werden, sei daher unzutreffend. Zudem habe sich die Antragsgegnerin insoweit auch nicht mit den vorstehend dargestellten besonderen Umständen (etwa im Hinblick auf Erschließungskosten oder die Ausfahrtsituation) auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe sie mit ihrer pauschalen Aussage, die Fläche werde bereits jetzt für den Privatverkehr genutzt, die sich ergebenden zunehmenden Verschlechterungen und eine erhebliche Erhöhung des Gefährdungspotenzials berücksichtigt. All diese Umstände hätte sie insbesondere mit der aufgezeigten Erschließungsvariante gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abwägen müssen. Dies sei nicht ansatzweise erfolgt. Es liege weiter ein Abwägungsdefizit im Hinblick auf ihr Wohngrundstück vor. Es habe keine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden, soweit ihre Interessen als Eigentümer des von ihnen bewohnten Grundstücks in der Bxxxxstraße xx betroffen seien, welches unmittelbar an die in das Plangebiet einbezogene Privatstraße angrenze. Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB seien auch Beeinträchtigungen für dem Plangebiet benachbarte Eigentümer zu berücksichtigen. Dies betreffe zunächst ihre Belastung mit Erschließungskosten. Im Rahmen der Synopse zur Abwägung einer privaten Stellungnahme vom 25.10.2017 (Anlage zu der Sitzung des Gemeinderats vom 23.07.2018, BI. 1717 d.A.) äußere die Antragsgegnerin ausdrücklich folgende Auffassung: „Das Erschließungsbeitragsrecht stellt ein anderes Rechtsgebiet dar wie (sic) die Bauleitplanung. Es wird bei der städtebaulichen Planung nicht darauf Rücksicht genommen, ob Erschließungsbeiträge anfallen oder nicht. Hier steht der Planungswille der Gemeinde bzw. deren Notwendigkeit im Vordergrund.“ Hierin liege ein vollständiger Abwägungsausfall. Bei dem Entstehen von Erschließungskosten handele es sich um potentiell ganz erhebliche finanzielle Belastungen, die als private Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen seien. Es liege auch auf der Hand, dass solche Kosten viel eher denjenigen Personen zumutbar seien, die von der Ausweisung des neuen Baugebiets profitierten, als ihnen, die durch das Plangebiet ohnehin ausschließlich Nachteile erlitten. Solche Überlegungen habe die Antragsgegnerin nicht angestellt. Vielmehr sei der Standpunkt der Antragsgegnerin zu erkennen, sich durch ihre einmal getroffenen Planungsentscheidungen „rücksichtslos“ über sämtliche entgegenstehenden Interessen hinwegsetzen zu können. Weitere - auch finanzielle - Nachteile ergäben sich für sie daraus, dass die Hecke zur Abgrenzung ihres Grundstücks von der Privatstraße seit jeher (also schon im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs) außerhalb der Grundstücksgrenze auf der Privatstraße stehe. Im Falle der Umwandlung in eine öffentliche Straße müsste die Hecke offensichtlich entfernt werden. Dies sei nicht nur aus Gründen des Naturschutzes abzulehnen, sondern werde auch zu einer finanziellen Belastung ihrerseits führen, da sie dann für eine anderweitige Abgrenzung ihres Grundstücks sorgen müssten. Ferner sei bereits auf die erheblich erschwerte und nur unter großen Risiken mögliche Ausfahrt von ihrem Grundstück hingewiesen worden. Daraus ergebe sich zugleich eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks. Sie verarbeiteten dort beispielsweise Brennholz, was einen erhöhten Zu- und Abfahrtsverkehr voraussetze. Dieser werde aufgrund der geschilderten Umstände nicht mehr in derselben Form und in demselben Umfang möglich sein oder allenfalls mit erheblichen Risiken. Hinzu komme, dass sie ihren Wohnwagen mit einer Länge von ca. 7,30 m auf ihrem Grundstück nur so parken könnten, dass er rund einen Meter in die Privatstraße hineinrage. Dies sei bislang kein Problem gewesen, da die Privatstraße eine großzügige Breite von 4,60 m aufweise, sämtliche Miteigentümer der Privatstraße damit einverstanden seien und südlich ihres Grundstücks lediglich noch ein weiterer Anwohner vorhanden sei. Der Verkehr in der Privatstraße sei daher naturgemäß sehr überschaubar. Im Falle der Umwandlung in eine öffentliche Straße würden sich diese Umstände vollständig ändern, insbesondere könnten sie ihren Wohnwagen nicht mehr auf dem Grundstück abstellen. In diesem Zusammenhang sei unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots auch nicht nachvollziehbar, dass dem südlich angrenzenden Nachbarn (Bxxxxstraße xx) seitens der Antragsgegnerin im Gegensatz zu ihrem ausdrücklichen Wunsch zugestanden werde, einen Grundstücksstreifen zwischen seinem Wohngrundstück und dem öffentlichen Gehweg zu erhalten. Würde ihnen ein vergleichbarer Streifen zugebilligt, würde dies die dargestellten Probleme zumindest abmildern. Eine weitere nachteilige Einschränkung ergebe sich daraus, dass gemäß Nr. I. 9. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Eigentümer von Grundstücken, welche an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzten, bis zu einer Tiefe von 2,50 m für die Herstellung des Straßenkörpers notwendige Abgrabungen, Aufschüttungen oder Stützmauern zu dulden hätten. Diese Duldungspflicht komme zu dem ohnehin schon mit erheblichen Nachteilen verbundenen „Verlust“ der Privatstraße hinzu. Dass sämtliche vorgenannten privaten Belange ihrerseits keine nennenswerte Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB erfahren hätten, ergebe sich schon daraus, dass es an jeglicher näherer Auseinandersetzung fehle. Bezeichnend sei insoweit auch, dass es in der Vorlage 67/2018 zu der Sitzung des Gemeinderats vom 22.10.2018 (BI. 1939 d.A.) „lapidar“ heiße, nach einem Scheitern des Ankaufs der Privatstraße sei die Einleitung eines Umlegungsverfahrens „unumgänglich“. Die Antragsgegnerin habe sich nie um ein den berechtigten Interessen der Eigentümer angemessenes Kaufangebot bemüht. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „Brühl III“ der Gemeinde S ... vom 22. Oktober 2018 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Hierzu lässt sie ausführen, der Normenkontrollantrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan sei formell und materiell rechtmäßig. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan (5 Ordner sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegte Dokumente) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.