OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 C 186/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0125.2C186.22.00
11mal zitiert
65Zitate
54Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

61 Entscheidungen · 54 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten zu entscheiden.(Rn.57) 2. Hierbei können geographische Besonderheiten wie ein Waldweg als natürliche Begrenzung fungieren.(Rn.59) 3. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch die Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.(Rn.61) 4. Bebauungspläne stehen dann nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, wenn die unterschiedlichen Baubestände der jeweiligen Plangebiete nachvollziehbar zu unterschiedlichen planerischen Zielsetzungen und damit zu jeweils eigenständigen Planverfahren und Festsetzungen führen.(Rn.64) 5. Einer Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt kommt im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion zu.(Rn.67) 6. Eine Gemeinde die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt muss ein auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhendes Bild von deren Umfang haben.(Rn.74) 7. Nur unter dieser Voraussetzung 6ann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen.(Rn.75) 8. Durch die allgemeine Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird ein Allgemeines Wohngebiet nicht zwangsläufig zu einem Mischgebiet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO).(Rn.89) 9. Um dem Bestimmtheitsgebot bei Festsetzungen zur Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.(Rn.109) 10. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.(Rn.109)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten zu entscheiden.(Rn.57) 2. Hierbei können geographische Besonderheiten wie ein Waldweg als natürliche Begrenzung fungieren.(Rn.59) 3. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch die Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.(Rn.61) 4. Bebauungspläne stehen dann nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, wenn die unterschiedlichen Baubestände der jeweiligen Plangebiete nachvollziehbar zu unterschiedlichen planerischen Zielsetzungen und damit zu jeweils eigenständigen Planverfahren und Festsetzungen führen.(Rn.64) 5. Einer Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt kommt im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion zu.(Rn.67) 6. Eine Gemeinde die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt muss ein auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhendes Bild von deren Umfang haben.(Rn.74) 7. Nur unter dieser Voraussetzung 6ann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen.(Rn.75) 8. Durch die allgemeine Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird ein Allgemeines Wohngebiet nicht zwangsläufig zu einem Mischgebiet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO).(Rn.89) 9. Um dem Bestimmtheitsgebot bei Festsetzungen zur Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.(Rn.109) 10. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.(Rn.109) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer von insgesamt vier Flurstücken (Gemarkung Perl, Flur …, Flurstücke …), die im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans liegen, antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 VwGO. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass er durch dessen Festsetzungen in seinem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht und in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist. II. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan „Hammelsberg I“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag des Antragstellers hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.1vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3/97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur sog. Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7/77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27/06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3/97 –, BRS 60 Nr. 43, dort zur sog. Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7/77 –, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1/01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26/06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27/06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 –, vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Eine nach den §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften liegt nicht vor. a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte der Bebauungsplan – als Bebauungsplan der Innenentwicklung – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. aa) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB sind erfüllt. Danach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. (1) Zur Auslegung des Begriffs der „Innenentwicklung“ hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ersten Grundsatzentscheidung2BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 – 4 CN 9/14 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 32BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 – 4 CN 9/14 –, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 32 ausgeführt, dieser sei nicht legaldefiniert, sondern werde vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Begriff vorausgesetzt; seine Interpretation durch die Gemeinde unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ein gemeindlicher Beurteilungsspielraum bestehe nicht. Aus der Gesetzessystematik, dem Sinn und Zweck des § 13a BauGB sowie der Gesetzesbegründung folge, dass nur solche Flächen überplant werden dürften, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen würden, und dass die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden dürften. Mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB knüpfe der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle und zur Verringerung zusätzlicher Flächeninanspruchnahme insbesondere Möglichkeiten der gemeindlichen Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Er grenze Bebauungspläne der Innenentwicklung von Bebauungsplänen ab, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführten, und wolle mit § 13a Abs. 1 BauGB Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) dienten. Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kämen, nenne er beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden solle. Mit dem beschleunigten Verfahren und den damit verbundenen Verfahrenserleichterungen, u. a. dem Verzicht auf die Durchführung einer Umweltprüfung (§ 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB), wolle er einen Anreiz dafür setzen, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen durch Überplanung und Zersiedlung des Außenbereichs absähen und darauf verzichteten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern. Mit dem Ziel, eine Flächeninanspruchnahme im bisherigen Außenbereich zu vermeiden, leiste der Bebauungsplan der Innenentwicklung zugleich einen Beitrag zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung i. S. d. Anhangs II Nr. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.6.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme – Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (ABl. L 197 S. 30, im Folgenden: SUP-RL). Dem Bebauungsplan der Innenentwicklung sei nach alledem die Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken versagt. Dies gelte jedenfalls im Grundsatz auch dann, wenn die Außenbereichsfläche so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt sei, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstelle und damit für eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Betracht komme. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermögliche § 13a BauGB nicht. In einer zweiten Grundsatzentscheidung3BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 – 4 CN 5/21 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 33BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 – 4 CN 5/21 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 33 hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob die Vorschrift erlaubt, eine sog. Außenbereichsinsel im Innenbereich zu überplanen, und dabei eine weitergehende Systematisierung des Prüfungsmaßstabs vorgenommen. Der Gesetzgeber greife mit § 13a BauGB nicht auf bauplanungsrechtliche Kriterien zurück, sondern knüpfe an einen städtebaulichen Terminus an und mache die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung an der Belegenheit des betreffenden Gebiets in der Ortslage und dem Siedlungsbereich fest, wobei die tatsächlichen Verhältnisse im Vordergrund stünden. Der Siedlungsbereich werde grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt sei, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erwecke; er werde zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreiche. Gebiete, die nach den tatsächlichen Verhältnissen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB bildeten, erfüllten diese Voraussetzungen ohne weiteres, der Siedlungsbereich reiche jedoch über diesen Kern hinaus. Gehe es um den äußeren Umgriff der von der Bebauung geprägten Ortslage, kämen Erweiterungen bei der Fortwirkung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht und sei eine Einbeziehung des näheren Umfeldes der vorhandenen Bebauung zu erwägen, die sich allerdings nicht an den Voraussetzungen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB orientieren dürfe. Jenseits der so bestimmten Linie liegende Flächen seien im Regelverfahren zu überplanen. Diesseits der äußeren Grenze der Ortslage liegende, bebaute oder unbebaute Flächen seien hingegen, unabhängig von der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, typischerweise Teil des Siedlungsbereichs. Geboten sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten, für die abhängig vom Einzelfall verschiedene Kriterien heranzuziehen seien. Maßgeblich sei dabei u. a., ob infolge der Größe der Freifläche, absolut und relativ zum umgebenden Siedlungsbereich, der Eindruck der Zugehörigkeit zum Siedlungsbereich fehle bzw. unterbrochen werde, weil die Überplanung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der Nutzung der umliegenden Bereiche erscheine und sich nicht mehr aufdränge. Von Bedeutung könne auch sein, ob die einbezogene Freifläche in einem besonderen funktionalen Zusammenhang zum sonstigen Plangebiet stehe oder ob dessen Zuschnitt, gerade in Bezug auf die Einbeziehung der Freifläche, als nicht nachvollziehbar oder gar willkürlich erscheine. Einer Einbeziehung in den Siedlungsbereich stehe (inhaltlich) auch nicht entgegen, dass auf der betreffenden Fläche kein Baurecht geschaffen würde, sondern diese als private Grünfläche festgesetzt werde. § 13a BauGB solle in einem weiten Sinn eine Planung fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile diene (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Damit umfasse er auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen, nicht zuletzt aus stadtklimatischen Gründen. Indem das Bundesverwaltungsgericht den Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse betont, nimmt es eine europarechtlich gebotene Einengung des Begriffs „Siedlungsbereich“ vor.4so schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.so schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 – OVG 10 A 13.19 –, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.Um dem Anliegen der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und den Vorgaben der SUP-RL Rechnung zu tragen, bedarf es einer restriktiven Anwendung von § 13a BauGB, die sicherstellt, dass Pläne i. S. d. Art. 3 Abs. 3 SUP-RL nur dann vom Regelerfordernis einer Umweltprüfung ausgenommen sind, wenn ihre Verwirklichung auch tatsächlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt. Nach Art. 3 Abs. 5 SUP-RL obliegt es den Mitgliedsstaaten, die von der Vereinfachung erfassten Pläne durch (konkrete) Einzelfallprüfung ihrer Auswirkungen, (abstrakte) Festlegung ihrer Art oder Kombination beider Ansätze zu bestimmen. Die Grenzen dieser Befugnis der Mitgliedstaaten hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr wie folgt beschrieben:5BVerwG, Urteil vom 18.7.2023 – 4 CN 3.22 –, juris, Rn. 12 m. w. N., zu § 13b BauGBBVerwG, Urteil vom 18.7.2023 – 4 CN 3.22 –, juris, Rn. 12 m. w. N., zu § 13b BauGB Sicherzustellen sei, dass sämtliche Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen würden. Wenn durch die in Art. 3 Abs. 5 SUP-RL genannten Mechanismen gewährleistet sein solle, dass kein Plan, der voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen habe, der Umweltprüfung entzogen sei, seien für die Artfestlegung strenge Maßstäbe zu beachten, die nur gewahrt seien, wenn angesichts der nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Anhang II SUP-RL für die Art des Plans geltenden qualitativen Voraussetzungen davon auszugehen sei, dass erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht eintreten würden. Bei der Artfestlegung müsse daher gewährleistet sein, dass für jeden möglichen Einzelfall erhebliche Umweltauswirkungen durch den Plan ausgeschlossen seien. Eine Artfestlegung, mit der das Ziel des Art. 3 Abs. 1 SUP-RL lediglich im Wege einer typisierenden bzw. pauschalierenden Betrachtungsweise, d. h. im Allgemeinen und regelhaft, aber zugleich verbunden mit der Hinnahme von Ausnahmen, erreicht werde, sei hingegen unzulänglich. (2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Antragsgegnerin vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass der streitbefangene Bebauungsplan eine Innenentwicklung i. S. d. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Gegenstand hat, einschließlich der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzten öffentlichen Grünfläche (mit Zweckbestimmung: Parkanlage) sowie der Flächen, die südlich an die auf den Grundstücken „Zum Hammelsberg 5“, „Tulpenweg 9“ und „Tulpenweg 12“ gelegenen Baukörper angrenzen – inklusive des südlichen Teils des zwischen den beiden letztgenannten befindlichen Fußwegs –, die der Antragsteller insgesamt als „unbebaute Außenbereichsfläche von 4.000 m²“ bezeichnet hat. Zwar ist dieses Areal (anders als eine Außenbereichsinsel) nicht von allen Seiten von Bebauung umgeben, dennoch handelt es sich hierbei nicht um eine Außenbereichsfläche jenseits der äußeren Grenze des Siedlungsbereichs – wie sich aus den im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 22.1.2024 getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Senats ergibt. Das gilt zunächst hinsichtlich derjenigen Flächen der Grundstücke „Zum Hammelsberg 5“, „Tulpenweg 9“ und „Tulpenweg 12“, die südlich an die auf diesen gelegenen Baukörper angrenzen. So entspricht es bereits der zu § 34 Abs. 1 BauGB ergangenen Rechtsprechung des Senats, dass der Trennungsstrich zwischen Innen- und Außenbereich zwar grundsätzlich hinter dem letzten zur zusammenhängenden Bebauung gehörenden Haus zu ziehen ist. Wie die Regelung über nichtbebaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) zeigt, zwingen die planungsrechtlichen Ordnungsvorstellungen indes keineswegs dazu, jede auf eine Ortsrandbebauung in Richtung Außenbereich folgende Fläche allein wegen ihrer Freiheit von baulichen Anlagen nicht mehr dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Das ist in den Fällen unangebracht, in denen sich das Anschlussgelände bei natürlicher Betrachtung noch als Teil der bebauten Ortslage darbietet, wie es etwa dann zutrifft, wenn die Fläche (tatsächlich) „bebauungsakzessorisch“, d. h. als Hof, (üblicher) Hausgarten oder als der Bebauung zugeordneter Erholungsraum genutzt wird6vgl. Urteile des Senats vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 –, juris, Rn. 40, und vom 18.8.1992 – 2 R 30/90 –, juris, Rn. 22vgl. Urteile des Senats vom 27.5.1988 – 2 R 513/85 –, juris, Rn. 40, und vom 18.8.1992 – 2 R 30/90 –, juris, Rn. 22 – was nach den Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung jedenfalls auf den weit überwiegenden Teil der benannten, mit Wiese und Sträuchern bewachsenen und offensichtlich als „Ruhezone“ genutzten Grundstücksflächen zutrifft. Diese Zone reicht teilweise bis an den vor Ort festgestellten Waldweg heran. Aber auch darüber hinaus werden keine „Außenbereichsflächen“ überplant; aufgrund einer – nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotenen – wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten ist das umschriebene Areal vielmehr in Gänze dem Siedlungsbereich zuzuordnen – einschließlich der erwähnten öffentlichen Grünfläche. Hinsichtlich der Frage der Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) ist anerkannt, dass auch topographische Verhältnisse oder geographische Umstände – wie Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse oder Waldränder – zu berücksichtigen sind und sich je nach den Umständen des Einzelfalls als eine natürliche Begrenzung des Bebauungszusammenhangs darstellen können. Die Berücksichtigung solch äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht – wie regelmäßig – am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bzw. Grundstücksteile zuzuordnen sind. Das Gleiche gilt für Straßen und Wege, die je nach den konkreten örtlichen Verhältnissen einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können.7vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 8.10.2015 – 4 B 28/15 –, juris, Rn. 5 ff.vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 19 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 8.10.2015 – 4 B 28/15 –, juris, Rn. 5 ff. Solche natürlichen bzw. tatsächlichen Grenzen können erst recht herangezogen werden, um die äußeren Grenzen eines Siedlungsbereichs zu bestimmen – wie vorliegend der benannte Waldweg. Dieser zieht sich – nach den tatsächlichen und von den Beteiligten nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Senats – nach seinem zur Straße „Zum Hammelsberg“ hin gelegenen trichterförmigen Einmündungsbereich südlich der öffentlichen Grünfläche und den Grundstücken „Zum Hammelsberg 5“, „Tulpenweg 9“ und „Tulpenweg 12“ in einer – in östlicher Richtung verlaufenden – Linie entlang. Damit grenzt er das Plangebiet klar vom südlich davon gelegenen Wald(rand) ab. Insofern erscheint die Einbeziehung des streitgegenständlichen Areals gerade nicht willkürlich, sondern ist angesichts der örtlichen, geographischen Gegebenheiten ohne weiteres nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der öffentlichen Grünfläche (mit 800 m²) einschließlich des südlichen Teils des benannten Fußwegs und derjenigen Grundstücksflächen, die nicht ohnehin aufgrund ihrer – dargestellten – bebauungsakzessorischen Nutzung dem Siedlungsbereich zuzuordnen sind, sowohl im Verhältnis zur Gesamtgröße des Plangebiets (mit rd. 4,79 ha) als auch absolut eine nur geringe, untergeordnete räumliche Ausdehnung zukommt. Da sowohl westlich als auch nördlich der öffentlichen Grünfläche – entlang der Straße „Zum Hammelsberg“ – im Rahmen der Ortsbesichtigung Wohnbebauung festgestellt werden konnte und die Grünfläche im Übrigen zur Straße „Zum Hammelsberg“ hin frei zugänglich ist, stellt sich die Überplanung gesamtbetrachtend als zwanglose Fortsetzung der Nutzung dieser (auch) zum Siedlungsbereich gehörigen Bereiche dar. Hierbei ist es – wie dargestellt – (inhaltlich) unschädlich, dass der streitbefangene Bebauungsplan auf der betreffenden Grünfläche kein Baurecht schafft, sondern eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs – i. S. d. Bewahrung von Grünflächen – anstrebt. So war im Rahmen der Ortsbesichtigung festzustellen, dass diese Fläche überwiegend bewachsen ist, zum Teil mit einem etwa 2 bis 3 m breiten Wiesenstreifen, zum Teil mit Bäumen und Sträuchern. Da sie als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ in dieser Form erhalten bleiben soll, sind durch den Bebauungsplan von vorne herein gerade keine (zusätzlichen erheblichen) Umweltauswirkungen zu erwarten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und dem Sinn und Zweck der SUP-RL einer Anwendung des § 13a BauGB entgegenstehen könnten. bb) Auch die im Hinblick auf das Flächenmaß bestehende quantitative Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist hier nicht überschritten. Die durch den Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche liegt unterhalb des in der Vorschrift vorgesehenen Schwellenwerts von 20.000 m². Diesbezüglich ergibt sich – ausgehend von der Plangebietsgröße von 4,79 ha, abzüglich der benannten öffentlichen Grünfläche von 800 m² und unter Zugrundelegung der festgesetzten GRZ von 0,4 – eine Grundfläche von weniger als 18.840 m².8wobei darin auch nicht zu berücksichtigende Erschließungsflächen enthalten sind, vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 12, und BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 – 4 CN 4/16 –, juris, Rn. 17wobei darin auch nicht zu berücksichtigende Erschließungsflächen enthalten sind, vgl. Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 13a Rn. 12, und BVerwG, Urteil vom 8.12.2016 – 4 CN 4/16 –, juris, Rn. 17 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Grundfläche des (ebenfalls im beschleunigten Verfahren) in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ hierbei nicht mitzurechnen, da jedenfalls kein enger sachlicher und räumlicher Zusammenhang der beiden Pläne besteht. Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB dient dem Zweck zu verhindern, dass ein Bebauungsplanverfahren rechtsmissbräuchlich in mehrere Verfahren zerlegt wird, um so die Umweltprüfung zu umgehen.9vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 – 8 S 2831/19 –, juris, Rn. 31 m. w. N.vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 – 8 S 2831/19 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Ein enger räumlicher Zusammenhang ist danach zwar denkbar, wenn Fälle eines „Nebeneinander“ vorliegen, also ein Angrenzen, wobei eine trennende Straße oder ein Flusslauf unbeachtlich sein können.10vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a Rn. 44 m. w. N.vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a Rn. 44 m. w. N. Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die beiden Bebauungspläne „Hammelsberg I“ und „Entlang der Apacher Straße“ weitgehend durch den bereits bestehenden Bebauungsplan „Auf Siercker Gewännchen“ – mit bereits bebauten Flächen – getrennt werden und nur in einem kleinen, nord-westlich gelegenen Bereich unmittelbar aneinandergrenzen. Dies genügt nicht, um den vorausgesetzten engen räumlichen Zusammenhang zu begründen. Darüber hinaus liegt auch kein enger sachlicher Zusammenhang vor. Ein solcher kommt in Betracht, wenn eine Planung in mehrere Teilplanungen aufgeteilt wurde, die letztlich aber auf ein Vorhaben zielen.11vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a Rn. 44 m. w. N.vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a Rn. 44 m. w. N. Ein solch planerisches Gesamtkonzept ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr führten der unterschiedliche Baubestand der beiden Plangebiete und die darauf aufbauenden unterschiedlichen planerischen Zielsetzungen nachvollziehbar zu jeweils eigenständigen Planverfahren mit unterschiedlichen Festsetzungen: So befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ neben der Wohnbebauung auch zwei Winzerbetriebe, die als landwirtschaftliche Betriebe überplant werden und für die der betreffende Bebauungsplan ein Dorfgebiet (MD) vorsieht. In (nord-)westlicher Richtung schließen sich große Freiflächen an, die teilweise mit Weinreben bestanden sind. Der Bestand des – überwiegend innerorts gelegenen – Gebiets des streitbefangenen Bebauungsplans beinhaltet demgegenüber überwiegend Wohnnutzung. Vor diesem Hintergrund ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Planbegründung angegeben hat, für die (übrige) „Apacher Straße“ ein eigenständiges Planverfahren durchführen zu wollen, „da hier andere städtebauliche Maßstäbe gelten sollen.“12Planbegründung S. 5Planbegründung S. 5 Darüber hinaus sieht der Entwurf des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ eine GRZ von bis zu 0,6 und keine Geschossflächenzahl (GFZ) vor, während der streitbefangene Bebauungsplan (grundsätzlich) eine GRZ von 0,4 und eine GFZ festsetzt. Im streitbefangenen Bebauungsplan wird die Zahl der Wohnungen auf 2, 4 und 6 und die Höhe der Gebäude auf max. 2 Vollgeschosse begrenzt, während der Entwurf „Entlang der Apacher Straße“ für Gebäude in bestimmten Bereichen bis zu 12 und 14 Wohnungen und keine entsprechende Höhenbegrenzung vorsieht. Im Übrigen ist auch der räumliche Geltungsbereich der beiden Pläne mit der Dimension der Plangebiete der angrenzenden, bereits bestehenden Bebauungsplangebiete „Hammelsberg II“, „Auf Horngarten“ und „Auf Siercker Gewännchen“ vergleichbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die Antragsgegnerin habe ein einheitliches Planverfahren rechtsmissbräuchlich aufgespalten. cc) Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, vorliegend sei mit § 13a BauGB ohnehin nicht die richtige Verfahrensart gewählt worden, da der Bebauungsplan nicht der „Entwicklung“ eines Gebiets diene, sondern allein beabsichtige, den vorhandenen Bestand zu sichern und einzuschränken, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Sinn und Zweck des § 13a BauGB und mögliche Anwendungsbereiche eines Bebauungsplans der Innenentwicklung wurden bereits unter II. 1. a) aa) dargestellt: So will der Gesetzgeber mit § 13a BauGB gerade Planungen fördern, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Diese Intention hat in der Nennung der „Wiedernutzbarmachung von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ als spezielle Maßnahmen der Innenentwicklung beispielhaft ihren Niederschlag gefunden. Darüber hinaus werden aber auch „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ genannt. „Innenentwicklung“ ist deshalb der Oberbegriff.13vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2017 – 4 BN 30/16 –, juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2017 – 4 BN 30/16 –, juris, Rn. 4 Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden insbesondere die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ausdrücklich aufgeführt.14vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 12vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 12 Vor diesem Hintergrund ist schon nicht nachvollziehbar, warum im Rahmen des § 13a BauGB – als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung – zu fordern sein sollte, dass die bauliche Nutzbarkeit im Plangebiet erweitert wird. Denn es werden letztlich auch dann der Innenentwicklung dienende städtebauliche Ziele innerhalb des Plangebiets verfolgt, wenn eine Gemeinde einem drohenden Strukturwandel entgegenwirken und die eher unklaren, aus dem Rahmen des tatsächlichen Bestands abzuleitenden Maßgaben in einem unbeplanten Innenbereich im Wege planerischer Festsetzungen durch eindeutige Regeln ablösen will.15vgl. hierzu etwa Planbegründung S. 4 ff. betreffend „Anlass und Ziel der Planung“vgl. hierzu etwa Planbegründung S. 4 ff. betreffend „Anlass und Ziel der Planung“ Auch rein qualitative städtebauliche Maßnahmen können daher eine Innenentwicklung darstellen, die – etwa durch den Erhalt oder die Aufwertung des Charakters vorhandener Quartiere oder durch die Erhöhung der Rechtsklarheit in den vorhandenen Siedlungsbereichen als Mittel zur Erleichterung von Vorhaben – dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs zu vermeiden.16vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2021 – 8 S 48/19 –, juris, Rn. 62 ff., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.7.2020 – 8 C 11423/19.OVG –, juris, Rn. 32 f., jeweils m. w. N., zum Begriff „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGBvgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2021 – 8 S 48/19 –, juris, Rn. 62 ff., und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.7.2020 – 8 C 11423/19.OVG –, juris, Rn. 32 f., jeweils m. w. N., zum Begriff „andere Maßnahme der Innenentwicklung“ i. S. d. § 13a BauGB Dies gilt erst Recht in denjenigen Fällen, in denen – wie vorliegend – die Gemeinde (jedenfalls auch) eine „Nachverdichtung“ anstrebt, indem die Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich erhöht werden soll.17vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a BauGB Rn. 29vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Krautzberger/Kerkmann, BauGB (151. EL August 2023), § 13a BauGB Rn. 29 Aufgrund der von der Antragsgegnerin beabsichtigten und sich in den Festsetzungen des Bebauungsplans – etwa zur möglichen Baufeldtiefe, zur Gebäudehöhe bzw. zur Zahl der Vollgeschosse und zur Zahl der Wohnungen18vgl. hierzu Planbegründung S. 9 ff.vgl. hierzu Planbegründung S. 9 ff. – widerspiegelnden geordneten städtebaulichen Nachverdichtung hat der Bebauungsplan (auch verfahrensrechtlich) zweifellos eine „Innenentwicklung“ zum Gegenstand. b) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die (ortsübliche) Auslegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 24.3.2021 erfülle nicht die erforderliche Anstoßfunktion, ist dem nicht zu folgen. Ein erheblicher Bekanntmachungsfehler (§ 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) liegt nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind u. a. Ort und Dauer der Planoffenlegung vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Bekanntmachung in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst zu machen und dadurch eine „gemeindliche“ Öffentlichkeit herzustellen. Das bedeutet, dass der Bekanntmachungsinhalt auch das von der Planung erfasste Gebiet hinreichend deutlich bestimmen muss, damit diese Anstoßfunktion erfüllt werden kann. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, richtet sich nach den jeweiligen Fallumständen. Hat das Gebiet bereits einen geläufigen (geographischen) Namen, so genügt es in der Regel, das Planvorhaben durch Verweis auf diesen Namen zu kennzeichnen. Das gilt auch dann, wenn eine Kongruenz von Namensbezug und Plangebiet nicht vollständig besteht, da sich der interessierte Bürger im Allgemeinen bewusst sein wird, dass der genauere Umfang des von der Bauleitplanung umfassten Gebiets ohnehin nur durch Einsicht in die Planunterlagen feststellbar ist. Auf der anderen Seite muss der von der Bauleitplanung erfasste Bereich mit dem vorhandenen Gebietsnamen hinreichend übereinstimmen, so dass dessen Verwendung nicht irreführend wirkt.19vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 – 4 C 22/80 –, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, juris, Rn. 21, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2023 – OVG 10 A 9.19 –, juris, Rn 70vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1984 – 4 C 22/80 –, juris, Rn. 15 ff.; siehe auch Urteil des Senats vom 25.11.1997 – 2 N 3/97 –, juris, Rn. 21, und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2023 – OVG 10 A 9.19 –, juris, Rn 70 Einer Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt kommt im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion zu.20vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.12.2019 – 2 N 18.1804 –, juris, Rn. 21vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17.12.2019 – 2 N 18.1804 –, juris, Rn. 21 Im vorliegenden Fall genügt die Auslegungsbekanntmachung diesen Anforderungen. Auch wenn der dieser beigefügte Lageplan (ohne Maßstab) recht klein und die dazugehörigen Straßennamen unleserlich gewesen sein mögen, so war das Plangebiet und die davon betroffenen Grundstücke jedenfalls in Verbindung mit der (schlagwortartigen) Bezeichnung „Hammelsberg I“ dennoch hinreichend deutlich zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Begriff „Hammelsberg“ nach dem Vortrag des Antragstellers auf unterschiedliche topographische oder geographische Gegebenheiten beziehen soll (natürliche Erhebung östlich der Ortslage, Landschaftsschutzgebiet, Straße und bereits bestehende Bebauungspläne „Hammelsberg I“ und „Hammelsberg II“). Denn zum einen befindet sich im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nur ein „Hammelsberg“, zum anderen liegen alle diese Gegebenheiten in unmittelbarem räumlichen Umfeld zum streitbefangenen Bebauungsplan. In Anbetracht dessen bestand für interessierte Bürger – und insbesondere für Eigentümer von im Plangebiet befindlichen Grundstücken (wie dem Antragsteller) – ein hinreichender Anlass, dessen genauen Geltungsbereich durch Einsicht in die Planunterlagen festzustellen. Hinzu kommt, dass die Planoffenlegung vorliegend nicht nur im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 24.3.2021 ortsüblich bekannt gemacht wurde, sondern diese Bekanntmachung zusätzlich (nachrichtlich und fast zeitgleich) – unter Beifügung eines größeren, fast eine gesamte Seite ausfüllenden Lageplans – im Amtlichen Mitteilungsblatt „Mosella“ der Antragsgegnerin vom 25.3.2021 veröffentlicht wurde. Auch war bereits der Amtlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des ursprünglich vorgesehenen Bebauungsplans „Zum Hammelsberg“ in der „Mosella“ vom 13.2.2020 ein solcher, die Flurstücke des Antragstellers umfassender einseitiger Lageplan beigefügt. In beiden Lageplänen ist jedenfalls die Bezeichnung „Unter dem Hammelsberg“ deutlich zu erkennen. Insofern wurde gleich mehrfach und über einen längeren Zeitraum auf eine „gemeindliche“ Öffentlichkeit hingewirkt. Im Übrigen lässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass sich der Antragsteller jedenfalls im Zuge der Aufstellung des ursprünglich vorgesehenen Bebauungsplans mit einem offenen Brief an den Gemeinderat der Antragsgegnerin gewandt hat, um „als Eigentümer von zwei unbebauten Grundstücken im Bereich des vorgesehenen Bebauungsplans“ (vgl. Protokoll der 11. Sitzung des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 28.5.2020) seine Bedenken an der Planung vorzubringen. Vor diesem Hintergrund hätte ihm bewusst sein müssen, dass seine Flurstücke von dem nachfolgenden Bebauungsplan „Hammelsberg I“ betroffen sind. c) Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch die abwägungsbeachtlichen Belange fehlerfrei ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau18 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, d. h. die sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB 2004).21vgl. Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 25vgl. Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 25 Vorliegend liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. aa) Soweit der Antragsteller einwendet, die Antragsgegnerin habe die im Plangebiet bestehenden Baurechte nicht hinreichend ermittelt, kann er hiermit nicht durchdringen. Ein solches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. Neben der Substanz des Eigentums umfasst das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit eines im Plangebiet befindlichen Grundstücks (im Zuge der Bauleitplanung) muss daher von der jeweiligen Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden.22vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2017 – 4 BN 25/16 –, juris, Rn. 5 m. w. N., und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 13 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2017 – 4 BN 25/16 –, juris, Rn. 5 m. w. N., und BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 13 ff. Dies setzt voraus, dass die planende Gemeinde Art und Ausmaß der planbedingten Nutzungsbeeinträchtigung zunächst einmal ermittelt und bewertet.23vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2022 – 5 S 2926/20 –, juris, Rn. 32 m. w. N.vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2022 – 5 S 2926/20 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Dies gilt insbesondere für den Umfang eines nach § 34 BauGB bestehenden Baurechts. Letzteres muss zwar in der Regel nicht quadratmetergenau ermittelt werden; die Gemeinde muss aber eine auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhende Vorstellung davon haben, in welchem Umfang die beabsichtigte Planung bestehendes Baurecht einschränkt.24vgl. Bay. VGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53vgl. Bay. VGH, Urteile vom 22.5.2023 – 1 N 17.817 –, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 Vorliegend hat sich die Antragsgegnerin ein ausreichend genaues Bild über die bislang in dem unbeplanten Gebiet gemäß § 34 BauGB vorhandenen Baurechte verschafft. So hat sie sich hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, hinsichtlich der Bauweise sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche an dem vorhandenen Bestand orientiert, was an mehreren Stellen der Bebauungsplanbegründung dokumentiert ist (so etwa auf S. 8 f. unter Nr. „3.2 Charakteristiken des Plangebiets“, auf S. 9 ff. unter Nr. „5 Ziele der Planung im Einzelnen“, auf S. 12 ff. unter Nr. „6 Begründung der Planinhalte“ und auf S. 19 ff. unter Nr. „7.6 Städtebauliche Auswirkungen“). Festgestellt wurde u. a., dass das Plangebiet vorwiegend für Wohnzwecke genutzt wird; auch wurden die Maßfaktoren der zulässigen Grundfläche, der zulässigen Geschossfläche und der Höhe der baulichen Anlagen ermittelt und ausgewertet. Verdeutlicht wird dies auch im Zuge der dezidierten Überlegungen der Antragsgegnerin zu den sich aufgrund des vorhandenen Baubestands bietenden Steuerungsmöglichkeiten einer Nachverdichtung (hinsichtlich der Baufeldtiefe, der Gebäudehöhe bzw. der Zahl der Vollgeschosse, der Zahl der Wohnungen und einer möglichen Bebauung in zweiter Reihe).25vgl. S. 5 f. und S. 9 ff. der Planbegründungvgl. S. 5 f. und S. 9 ff. der Planbegründung Dabei hat sie nicht – wie der Antragsteller meint – „lediglich den städtebaulich erwünschten Zustand heraus[destilliert], um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können“ oder sich lediglich „an irgendeinem beliebigen kleinen Gebäude im Plangebiet“ orientiert. Vielmehr hat sie erkannt, dass sich der Baubestand innerhalb des Plangebiets unterschiedlich darstellt und entsprechend vier Teilbereiche definiert (A, B, C und D). Eine Verpflichtung, sich jeweils am Höchstmaß der vorhandenen Bebauung zu orientieren, besteht insofern nicht. Es war vielmehr ausreichend, dass sich die Antragsgegnerin an dem vorhandenen Bestand orientiert hat, ohne ihn für jedes Haus exakt zu ermitteln, und dass sie aufgrund dessen das aus ihrer Sicht für die zukünftige Nutzung wünschenswerte Maß festgesetzt hat.26vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 Dies gilt auch für die – vom Antragsteller vornehmlich bemängelte – Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen je Wohngebäude (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB).27vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 – auch wenn die Begrenzung der Wohneinheitenzahl nicht zu den Kriterien des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB gehört, vgl. hierzu Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 38 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 13.6.1980 – 4 C 98/77 –, juris, Rn. 18 ff.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 – auch wenn die Begrenzung der Wohneinheitenzahl nicht zu den Kriterien des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB gehört, vgl. hierzu Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 38 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 13.6.1980 – 4 C 98/77 –, juris, Rn. 18 ff. So begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzungen im Teilbereich D, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, ausweislich der Planbegründung nicht nur am (im Plangebiet liegenden) Eckgrundstück „Zum Hammelsberg 2“ und an der (außerhalb des Plangebiets liegenden) Bebauung in der „Apacher Straße 27“/„Am Wanningers Garten 7“ – die der Antragsteller nach Grundfläche, Höhe, Geschossigkeit und auch der Zahl der Wohneinheiten als Referenzobjekte heranziehen möchte –, sondern auch an der weiteren Bebauung entlang der (außerhalb des Plangebiets liegenden) „Apacher Straße“ orientiert hat.28vgl. S. 8, S. 10, S. 15 und S. 20 f. der Planbegründungvgl. S. 8, S. 10, S. 15 und S. 20 f. der Planbegründung Auch dieser Bereich wurde zutreffend bei der Ermittlung der vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten und des bestehenden Baurechts nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB berücksichtigt.Nähere Umgebung i. S. dieser Vorschrift ist der Bereich‚ innerhalb dessen sich einerseits das Vorhaben auf die benachbarte Bebauung und andererseits diese Bebauung auf das Baugrundstück prägend auswirkt. Die Grenzen sind nicht schematisch‚ sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln‚ weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann. Bei dem Nutzungsmaß und der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Außer Betracht bleibt aber‚ was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint.29vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 33 m. w. N.vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27.10.2014 – 1 N 13.586, 1 N 13.604 –, juris, Rn. 33 m. w. N. Angesichts der ganz überwiegenden 1- bis 2-geschossigen Ein- und Zweifamilienhausbebauung sowohl im Plangebiet als auch in der „Apacher Straße“ sind die Anwesen „Zum Hammelsberg 2“ (2 ½-geschossig mit 6 Wohneinheiten und einem Notariat), „Apacher Straße 27“ (3-geschossig mit etwa 8 bis 10 Wohneinheiten) und „Am Wanningers Garten 7“ (2 ½-geschossig mit 8 Wohneinheiten) - das Gebiet nicht prägende - Ausreißer anzusehen. Soweit Bauherrn aufgrund gültiger Baugenehmigungen weitergehende Nutzungsmöglichkeiten zustanden, hat die Antragsgegnerin im Übrigen anerkannt, dass die hieraus erwachsenden Baurechte von der Bauleitplanung unberührt bleiben. So wird auf S. 19 der Planbegründung festgestellt, dass die getroffenen Regelungen nicht für bestehende bauliche und sonstige Anlagen im Plangebiet gelten: „Diese sind nach § 1 Abs. 10 BauNVO bis zum vollständigen Abgang zulässig und damit bestandsgeschützt. Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen sind allgemein zulässig. Erst nach vollständigem Abgang der Gebäudeteile und baulichen Anlagen sowie bei einer Neubebauung sind die neu getroffenen Festsetzungen bindend.“30vgl. auch S. 22 der Planbegründungvgl. auch S. 22 der Planbegründung Darüber hinaus gab die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zusätzliche und hinreichende Gelegenheit, die beabsichtigten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und auch zur Wohnungszahl zu hinterfragen31vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 f.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 53 f. – auch wenn der Antragsteller selbst hiervon keinen Gebrauch gemacht hat. Insgesamt hat die Antragsgegnerin damit jedenfalls keine Baurechte mangels unzureichender Aufklärung verkannt. bb) Ein Ermittlungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin eine Planungsalternative rechtswidrigerweise unberücksichtigt gelassen hätte. Die Verpflichtung einer Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist aber nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen.32vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 – 4 B 211/88 –, juris, Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82 m. w. N., und auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rn. 2454 ff.vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988 – 4 B 211/88 –, juris, Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82 m. w. N., und auch Gierke/Schmidt-Eichstaedt, Die Abwägung in der Bauleitplanung, 1. Aufl. 2019, Rn. 2454 ff. Unabhängig davon, dass der Antragsteller die von ihm favorisierte Alternative einer Einbeziehung seiner Flurstücke in den Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“ nicht bereits im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens vorgebracht hat, ist vorliegend gerade nicht ersichtlich, warum sich dies für die Antragsgegnerin hätte aufdrängen sollen oder nahe gelegen hätte. Im Gegenteil: Nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats im Rahmen der Ortsbesichtigung schließen die sowohl in nördlicher Richtung zur „Z-Straße“ als auch in westlicher Richtung zum Anwesen „Z-Straße …“ hin von einer Hecke begrenzten und mit Wiese bewachsenen Grundstücke des Antragstellers nahtlos an den hinteren Gartenbereich des (im Plangebiet gelegenen) Anwesens „H.“ an und vermitteln so den Eindruck einer tatsächlichen Einheit. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Einbeziehung der Flurstücke des Antragstellers in das Plangebiet des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ nicht zwingend zu einer anderen Bebaubarkeit bzw. höheren baulichen Ausnutzbarkeit seiner Grundstücke und zu diesbezüglich anderen städtebaulichen Erwägungen geführt hätte. In der Planbegründung ist hierzu ausgeführt: „Eine Besonderheit stellt der vorgenannte Grundstücksbereich an der Apacher Straße unterhalb (westlich) des Eckgrundstücks Zum Hammelsberg Haus Nr. 2 dar. Dieser Bereich liegt nicht an der Straße Zum Hammelsberg, wurde aber dennoch in das Plangebiet mit einbezogen, weil ansonsten ein kleines unbeplantes Gebiet zwischen diesem Bebauungsplan und dem zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplan, Apacher Straße‘ verbliebe. Das Grundstück ist noch unbebaut. Eine Bebauung soll in Anlehnung an die unterschiedlichen Bautypen aus Ein- bis Zweifamiliengebäuden entlang des weiteren südwestlichen Verlaufes der Apacher Straße zwar als Mehrfamilienhaus ermöglicht werden, jedoch soll die Zahl der Wohnungen auf maximal 4 begrenzt werden, um vom Eckgrundstück Zum Hammelsberg Haus Nr. 2 mit 6 Wohnungen auf die vorstehend beschriebene Mischstruktur der weiteren Apacher Straße überzuleiten.“33Planbegründung S. 8, S. 10 und S. 15Planbegründung S. 8, S. 10 und S. 15 Aufgrund der gleichbleibenden tatsächlichen Standortfaktoren wären diese Überlegungen auch dann gerechtfertigt, hätte die Antragsgegnerin den benannten, die Flurstücke des Antragstellers umfassenden Bereich in den Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans mit einbezogen. 2. In materieller Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Er erfüllt die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.34vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, BauR 2015, 268, und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 – 4 VR 5/14 –, BauR 2015, 268, und vom 11.5.1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338 § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.35vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 – 7 D 4/17.NE –, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, BauR 2013, 1399)vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 – 7 D 4/17.NE –, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13.11 –, BauR 2013, 1399) Bauleitpläne sind (nur) dann nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind.36vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13/09 –, jurisvgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 – 4 BN 13/09 –, juris Hiervon ausgehend ist dem Bebauungsplan „Hammelsberg I“ die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen. Ausweislich der Planbegründung liegt ihm eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde: Die Festsetzung eines „allgemeinen Wohngebiets“ entspricht dem bisherigen Gebietscharakter und ist erfolgt, um die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des weitgehend bereits bebauten Gebiets zu schaffen.37vgl. etwa S. 4 ff., S. 9 ff. und S. 12 der Planbegründungvgl. etwa S. 4 ff., S. 9 ff. und S. 12 der Planbegründung Dass die diesbezügliche Begründung nur vorgeschoben ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist darin entgegen der Annahme des Antragstellers kein sog. „Etikettenschwindel“ zu sehen. Seiner Ansicht, tatsächlich habe die Antragsgegnerin kein allgemeines Wohngebiet, sondern ein „eingeschränktes Mischgebiet“ festgesetzt, und insofern rechtsfehlerhaft von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht, kann nicht gefolgt werden. Unter einem „Etikettenschwindel“ versteht man einen Sonderfall der mangelnden Planungserforderlichkeit wegen nicht ernsthaft verfolgter Planungsziele, wenn ein Bebauungsplan Festsetzungen enthält, die nicht dem entsprechen, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt ist, sondern die von ihr nur vorgeschoben werden, um das eigentliche (im Regelfall unzulässige) Planungsziel zu verdecken. Das mit einem erlassenen Bebauungsplan Festgesetzte wird in diesem Fall von der planenden Gemeinde also inhaltlich gar nicht angestrebt und/oder es ist – etwa aufgrund sonstiger Festsetzungen im Bebauungsplan – von vornherein faktisch gar nicht zu erreichen.38vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9.6.2021 – 15 N 20.1412 –, juris, Rn. 61 m. w. N.vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9.6.2021 – 15 N 20.1412 –, juris, Rn. 61 m. w. N. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr entspricht die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets dem tatsächlichen Planungswillen der Antragsgegnerin. Ein solches dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen; Mischgebiete hingegen dienen gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. In einem Mischgebiet soll den Belangen der gewerblichen Wirtschaft in gleicher Weise Rechnung getragen werden wie den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Wohnen und gewerbliche Nutzung stehen gleichrangig und gleichwertig nebeneinander. Keine der Nutzungsarten soll ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen.39vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 5 f., und Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 34/86 –, juris, Rn. 18 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28.7.2022 – 1 N 19.801 –, juris, Rn. 23vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 – 4 B 51/96 –, juris, Rn. 5 f., und Urteil vom 4.5.1988 – 4 C 34/86 –, juris, Rn. 18 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 28.7.2022 – 1 N 19.801 –, juris, Rn. 23 Vorliegend ist zunächst zu beachten, dass das Plangebiet überwiegend bereits bebaut ist. Ausweislich der Planbegründung40vgl. dort S. 12vgl. dort S. 12 und durch die tatsächlichen Feststellungen im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 22.1.2024 bestätigt befindet sich dort vorwiegend Wohnbebauung – außer dem Grundstück „Zum Hammelsberg 2“, das ein Notariat beherbergt –; es sind nur wenige Baulücken vorhanden. Die bauliche Entwicklung hat damit faktisch bereits einen Zustand erreicht, der die Verwirklichung eines Mischgebiets auf unabsehbare Zeit ausschließt. Darüber hinaus bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Beibehaltung eines allgemeinen Wohngebiets dem wahren – aus dem Planungsvorgang und dem Planungsergebnis zu ermittelnden41vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 C 10150/09 –, juris, Rn. 25 m. w. N.vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2009 – 1 C 10150/09 –, juris, Rn. 25 m. w. N. – Planungswillen und dem tatsächlich verfolgten Ziel der Antragsgegnerin entspricht. So wurde bereits im Rahmen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses des ursprünglich vorgesehenen Bebauungsplans „Zum Hammelsberg“ in der „Mosella“ vom 13.2.2020 darauf hingewiesen, dass das Plangebiet ein Wohngebiet sei und es auch künftig bleiben solle. In der vorliegenden Planbegründung heißt es hierzu etwa: „Die Festsetzungen entsprechen denen eines typischen Wohngebiets, in dem das Wohnen vorherrscht, aber auch andere verträgliche und ergänzende Nutzungen möglich sind. Dies soll auch in Zukunft so weitergeführt werden.“42dort S. 13dort S. 13 Um der Gefahr des planlosen Wandels und des Verlusts der bisherigen städtebaulichen Prägung und Identität eines über Jahrzehnte gewachsenen Quartiers zu begegnen, seien – im Rahmen der weiteren Wohnbauentwicklung – (allein) städtebaulich verträgliche Nachverdichtungspotentiale zu ermöglichen.43vgl. Planbegründung S. 4 ff.vgl. Planbegründung S. 4 ff. So dominiere in der Planung der Charakter eines Einfamilienhausgebiets.44vgl. Planbegründung S. 8vgl. Planbegründung S. 8 Daraus ergibt sich bereits, dass die Antragsgegnerin das für ein Mischgebiet vorausgesetzte gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe von vorne herein gerade nicht angestrebt hat. Dem entsprechen die tatsächlichen Festsetzungen des streitbefangenen Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung (vgl. I. lit. A)). Zwar werden – neben den in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO bereits allgemein zulässigen Wohngebäuden (Nr. 1), neben den der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben (Nr. 2) und neben Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 3) – auch (gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässige) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe für allgemein zulässig erklärt. Dies führt jedoch - abgesehen von der aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung eingeschränkten Realisierbarkeit - zu keiner Änderung des Gebietscharakters; vielmehr wird die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO gewahrt. Die Frage, wann die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets in diesem Sinne nicht mehr gewahrt ist, kann grundsätzlich nicht einheitlich, sondern nur einzelfallbezogen beantwortet werden.Nicht möglich ist dies jedenfalls, wenn durch die Umwandlung praktisch ein neues Baugebiet entsteht; so ist etwa denkbar, dass ein allgemeines Wohngebiet durch die Umwandlung aller Ausnahmen des § 4 Abs. 3 BauNVO praktisch zu einem Mischgebiet wird.45vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 1 BauNVO Rn. 82vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 1 BauNVO Rn. 82 Vorliegend werden lediglich die in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässigen sonstigen, nicht störenden Gewerbegebiete für allgemein zulässig erklärt. Auch im Übrigen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen einem Mischgebiet und den Festsetzungen im Plangebiet. Die in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für Verwaltungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) sind im Plangebiet weiterhin nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO). Darüber hinaus werden Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise, in einem Mischgebiet jedoch allgemein zulässig sind – so Gartenbaubetriebe (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 4 und § 6 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) und Tankstellen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO) wegen „ihres Flächenbedarfs und der von ihnen ausgehenden Unruhe auf Grund der Kunden- und Verkehrsfrequenz“46Planbegründung S. 13Planbegründung S. 13 – generell für unzulässig erklärt. Zudem sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden vorliegend – wie in einem allgemeinen Wohngebiet üblich (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) – nur (allgemein) zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen, wohingegen diese in einem Mischgebiet bereits dann allgemein zulässig sind, wenn sie dieses Erfordernis nicht erfüllen (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe) – wobei die in einem Mischgebiet zulässigen Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet ohnehin nur in Ladenform zulässig sind. Schließlich sind nach dem Bebauungsplan sonstige Gewerbebetriebe nur dann allgemein zulässig, wenn sie „nicht störend[…]“ sind, wohingegen in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO Gewerbebetriebe schon dann zulässig sind, wenn sie das Wohnen „nicht wesentlich stören“. Aus einer Gesamtschau ergibt sich folglich, dass Planungswille und Inhalt der Festsetzung („allgemeines Wohngebiet“) übereinstimmen, so dass ein Etikettenschwindel ausscheidet. Aufgrund dieser Übereinstimmung ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – zudem von vorne herein kein Raum für ein unbewusstes Auseinanderfallen von Planungsabsicht und Planungsergebnis, etwa infolge eines Irrtums über den Inhalt der Festsetzungen.47vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 27.4.2010 – 1 N 08.2703 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 27.4.2010 – 1 N 08.2703 –, juris, Rn. 30 m. w. N. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Bebauungsplan muss sich innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplanes bewegen und die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommenden Grundzüge beachten.48vgl. Urteil des Senats vom 27.01.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 38 m. w. N.vgl. Urteil des Senats vom 27.01.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 38 m. w. N. Dieses Erfordernis hat die Antragsgegnerin erfüllt, nachdem der maßgebliche Flächennutzungsplan das Plangebiet als „Wohnbaufläche“ ausweist und sie dort ein „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt hat. c) Der Bebauungsplan lässt auch keine Abwägungsfehler erkennen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 25.10.2021 für diesen getroffene Abwägungsentscheidung entspricht den von der Rechtsprechung49vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59/20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38/13 –, und vom 20.6.2018 – 4 BN 71/17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 –, und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach jurisvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.4.2021 – 4 BN 59/20 –, vom 30.6.2014 – 4 BN 38/13 –, und vom 20.6.2018 – 4 BN 71/17 –; Urteile des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, vom 17.12.2020 – 2 C 309/19 –, und vom 24.6.2021 – 2 C 215/19 –, zitiert nach juris unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) entwickelten Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ (§ 1 Abs. 7 BauGB). § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.50vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 – BVerwG IV C 105.66 –, BVerwGE 34, 301, sowie VGH Hessen, Urteil vom 8.12.2011 – 4 C 2108/10.N –, juris, Rn. 38 Die von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin ihrer Bedeutung nach angemessen berücksichtigt. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Abwägungsgebots ist grundsätzlich der den Gemeinden zustehende planerische Gestaltungsspielraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zu respektieren. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger, hier dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.51vgl. zuletzt Urteile des Senates vom 10.10.2023 – 2 C 145/22 –, und vom 1.6.2023 – 2 C 121/22 –, juris, Rn. 39vgl. zuletzt Urteile des Senates vom 10.10.2023 – 2 C 145/22 –, und vom 1.6.2023 – 2 C 121/22 –, juris, Rn. 39 Das ist hier der Fall. aa) Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe sich von vorne herein (lediglich) am gerichtlichen Kontrollmaßstab orientiert anstatt selbst eine fehlerfreie Abwägung durchzuführen, kann dieser Einwand nicht überzeugen. Vielmehr ist an mehreren Stellen der Planbegründung dokumentiert, dass sie sich mit den abwägungsbeachtlichen Belangen hinreichend auseinandergesetzt hat.52vgl. etwa Planbegründung S. 5 f. und S. 9 ff.vgl. etwa Planbegründung S. 5 f. und S. 9 ff. Dies ergibt sich im Übrigen aus der ausführlichen Abwägungstabelle, die dem Gemeinderat bei seinem Beschluss vorlag. Auch die Situation des Antragstellers wurde im Rahmen der Abwägung ausdrücklich und in ausreichendem Maße berücksichtigt. Insofern kann – entgegen der Ansicht des Antragstellers – insbesondere nicht davon ausgegangen werden, seine Flurstücke seien willkürlich in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans einbezogen worden. Dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf die vom Antragsteller favorisierte (alternative) Einbeziehung seiner Flurstücke in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ kein Ermittlungsdefizit vorzuwerfen ist, wurde bereits dargestellt. Mangels ernsthaft in Betracht kommender Planungsalternative ist insofern von vorne herein auch kein materieller Abwägungsfehler denkbar. Dass die Antragsgegnerin im Übrigen davon abgesehen hat, diesen Bereich unbeplant zu belassen, ist angesichts ihrer planerischen Zielsetzung einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung ebenso wenig zu beanstanden. So weist die Planbegründung – wie ausgeführt – an mehreren Stellen auf Folgendes hin: „Eine Besonderheit stellt der vorgenannte Grundstücksbereich an der Apacher Straße unterhalb (westlich) des Eckgrundstücks Zum Hammelsberg Haus Nr. 2 dar. Dieser Bereich liegt nicht an der Straße Zum Hammelsberg, wurde aber dennoch in das Plangebiet mit einbezogen, weil ansonsten ein kleines unbeplantes Gebiet zwischen diesem Bebauungsplan und dem zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplan, Apacher Straße‘ verbliebe.“53Planbegründung S. 8, S. 10 und S. 15Planbegründung S. 8, S. 10 und S. 15 Dass die Antragsgegnerin auch insofern eine (schnelle) Überplanung angestrebt hat, stellt ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Auch der Umstand, dass für denjenigen Bereich, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gemäß I. lit. D) Nr. 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf max. 4 festgesetzt wurde (= Teilbereich D), begegnet vor dem Hintergrund der dargestellten differenzierten städtebaulichen Erwägungen der Antragsgegnerin keinen Bedenken: „Das Grundstück ist noch unbebaut. Eine Bebauung soll in Anlehnung an die unterschiedlichen Bautypen aus Ein- bis Zweifamiliengebäuden entlang des weiteren südwestlichen Verlaufes der Apacher Straße zwar als Mehrfamilienhaus ermöglicht werden, jedoch soll die Zahl der Wohnungen auf maximal 4 begrenzt werden, um vom Eckgrundstück Zum Hammelsberg Haus Nr. 2 mit 6 Wohnungen auf die vorstehend beschriebene Mischstruktur der weiteren Apacher Straße überzuleiten.“54Planbegründung S. 8, S. 10, S. 15 und auch S. 20 f.Planbegründung S. 8, S. 10, S. 15 und auch S. 20 f. Angesichts dieser nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung, eine Überleitung zu der weiteren (max. 1 bis 2 Wohneinheiten umfassenden) Bebauung entlang der „Apacher Straße“ schaffen zu wollen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin (mit max. 4 Wohnungen) auf den Flurstücken des Antragstellers weniger Wohnungen als auf den benannten – insofern (wie dargestellt) als Ausreißer anzusehenden – Grundstücken „Zum Hammelsberg 2“, „Apacher Straße 27“ und „Am Wanningers Garten 7“ zugelassen hat. Diese Entscheidung unterfällt ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers war sich die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung auch sehr wohl darüber bewusst, dass der Bebauungsplan seine baulichen Nutzungsmöglichkeiten einschränkt. So hat sie die (von ihr hinreichend erfasste) bauliche Situation des Antragstellers zweifellos in die Abwägungsentscheidung miteinbezogen und angemessen gewürdigt: Hätte sie nicht erkannt, dass seine privaten Interessen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans – etwa hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse oder der Zahl der Wohneinheiten – beeinträchtigt werden, hätte überhaupt keine Veranlassung für die benannten differenzierten Überlegungen (zu einer städtebaulich harmonischen Überleitung) bestanden, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat. Ihrem Anliegen, einen insofern angemessenen Ausgleich zu schaffen, ist vielmehr immanent, dass sie sich der Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers bewusst war. Für noch tiefergehende Erwägungen ihrerseits bestand im Übrigen kein Anlass, da er seine Belange nicht bereits im Zuge des konkreten Planaufstellungsverfahrens eigenständig vorgetragen hat. Entgegen seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht erweist sich der Bebauungsplan auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin eventuell bestehende Planentschädigungsansprüche verkannt hätte. Denn nach § 42 Abs. 2 BauGB kommt eine Verpflichtung zur Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung nur dann in Betracht, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks innerhalb einer Frist von „sieben Jahren ab Zulässigkeit“ aufgehoben oder geändert wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich.55vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 62vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 62 Auch die Begrenzung der Wohnungszahl im Übrigen lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich bei seiner Entscheidung vielmehr hinreichend mit den damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die vorhandene und künftige Wohnbebauung auseinandergesetzt. Die an der in den verschiedenen Teilbereichen A, B, C und D bereits vorhandenen Bebauung ausgerichtete und differenzierte Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen (auf 2, 4 und 6) entspricht dabei abermals dem planerischen Ziel der Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung der bisherigen städtebaulichen Prägung eine geordnete Nachverdichtung zu ermöglichen. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren planerischen Festsetzungen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann der Antragsgegnerin auch insofern nicht vorgeworfen werden, sie habe unberücksichtigt gelassen, dass sie im überplanten (westlichen) Bestandsgebiet die Bebaubarkeit erheblich einschränke. Dass sie sich diesbezüglich ein hinreichendes Bild verschafft hat, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen hat sie die zu erwartenden Auswirkungen ihrer Bauleitplanung (auch materiell-rechtlich) ausführlich überdacht und einen angemessenen Ausgleich gefunden, was wiederum an mehreren Stellen der Bebauungsplanbegründung dokumentiert ist (etwa auf S. 8 f. unter Nr. „3.2 Charakteristiken des Plangebiets“, auf S. 9 ff. unter Nr. „5 Ziele der Planung im Einzelnen“, auf S. 12 ff. unter Nr. „6 Begründung der Planinhalte“ und auf S. 19 ff. unter Nr. „7.6 Städtebauliche Auswirkungen“). So war es gerade Sinn und Zweck der Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans, städtebaulich verträgliche Nachverdichtungspotentiale zu finden, d. h. solche, die – unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestands – „die städtebauliche Harmonie nicht beeinträchtigen“56Planbegründung S. 5Planbegründung S. 5. bb) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Abwägung sei durch sachwidrige Erwägungen geprägt worden. Hinsichtlich des im Zuge der Überlegungen zur Begrenzung der Wohnungszahl von der Antragsgegnerin angeführten Stellplatzbedarfs gemäß § 47 LBO heißt es in der Planbegründung wörtlich: „Weitere Beweggründe für die planerische Entscheidung der Gemeinde beziehen sich auf den durch Wohnungen ausgelösten Stellplatzbedarf: Öffentliche Parkplätze bestehen im gesamten Planbereich nicht. Eine Vielzahl parkender Fahrzeuge am Straßenrand beeinträchtigt maßgeblich den fließenden Verkehr, stellt aber auch eine Gefahr für Fußgänger bei Straßenüberquerungen insbesondere im Anschluss an Einmündungen und Kurven etc. dar. Öffentlicher Parkraum kann durch die Gemeinde im Planungsbereich nicht geschaffen werden, da sie hierfür über keine Flächen in ihrem Eigentum verfügt und auch nicht ersichtlich ist, wie solche Flächen in absehbarer Zeit in ihr Eigentum gelangen können. In der Folge müssen die erforderlichen Stellplätze und Garagen auf den privaten Grundstücksflächen untergebracht werden, wodurch sich das reale Maß der baulichen Nutzung und die Überbauung der Grundstücksflächen erheblich erhöhen würde. Das Ziel einer Harmonisierung zwischen baulicher Nutzbarkeit der Grundstücke einerseits sowie festgesetztem Erschließungssystem und verfügbaren Freiflächen andererseits, dient einer sinnvollen Ordnung der städtebaulichen Entwicklung.“57Planbegründung S. 11 f.Planbegründung S. 11 f. Inwiefern diese differenzierten Erwägungen illegitim oder widersprüchlich sein sollen, ist vom Antragsteller weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. cc) Auch mit dem Einwand, ein Abwägungsfehler ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung keine bewusste Planentscheidung getroffen habe, vom Regelfall des § 4 BauNVO abzuweichen, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Er ist der Ansicht, ihr sei nicht bewusst gewesen, eine in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige Nutzung – namentlich Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe – als allgemein zulässig hochgestuft zu haben. So habe sie in diesem Zusammenhang auf die Nennung des § 1 Abs. 6 BauNVO verzichtet und stattdessen angegeben, die Festsetzungen entsprächen denjenigen eines „typischen allgemeinen Wohngebiets“. Von einem solch fehlenden Planungsbewusstsein kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. So ergibt sich bereits – wie dargelegt – aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dass die von der Antragsgegnerin gemäß I. lit. A) der textlichen Festsetzungen im Plangebiet allgemein zugelassenen nicht störenden Handwerksbetriebe auch grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sind. Auch in der allgemeinen Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe (vgl. wiederum I. lit. A) der textlichen Festsetzungen) liegt kein Abwägungsfehler. Da die Festsetzungen der Antragsgegnerin – wie unter II. 2. a) ausgeführt – die allgemeine Zweckbestimmung eines (von ihr tatsächlich beabsichtigten) allgemeinen Wohngebiets nicht in Frage stellen, ist auch insofern nicht anzunehmen, sie sei sich der Tragweite dessen nicht bewusst gewesen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die allgemeine Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe – im Hinblick auf die Erwägungen der Antragsgegnerin zum im Plangebiet bestehenden Stellplatzbedarf gemäß § 47 LBO – auch nicht (derart) widersprüchlich, dass sie zur Unwirksamkeit des streitbefangenen Bebauungsplans führen könnte.58vgl. zu dieser Überlegung Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 – 3 C 2071/18.N –, juris, Rn. 24vgl. zu dieser Überlegung Hess. VGH, Urteil vom 24.11.2020 – 3 C 2071/18.N –, juris, Rn. 24 Zwar meint der Antragsteller, es sei in höchstem Maße widersprüchlich, die zulässigen Wohneinheiten in weiten Teilen des Plangebiets wegen des benannten Stellplatzbedarfs auf zwei zu beschränken, zugleich aber Gewerbebetriebe, die einen ungleich höheren, nicht gleichermaßen berechenbaren Publikumsverkehr auslösten und öffentlichen Parkraum in Anspruch nähmen, allgemein zuzulassen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (sonstige) Gewerbebetriebe nicht einschränkungslos zugelassen werden, sondern nur solche, die „nicht stören[…]“. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der sonstige Gewerbebetrieb die Hauptnutzungsart Wohnen nicht stört, d. h. wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise gebietsverträglich ist, wobei insbesondere der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr zu berücksichtigen ist.59vgl. BeckOK BauNVO/Hornmann, 35. Ed. (Stand: 15.10.2023), § 4 Rn. 121 m. w. N.vgl. BeckOK BauNVO/Hornmann, 35. Ed. (Stand: 15.10.2023), § 4 Rn. 121 m. w. N. Diese Einschränkung kann – im Bedarfsfall – ohne weiteres mit dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Nachverdichtung und der damit zusammenhängenden Überlegung der Antragsgegnerin, ein „Überhandnehmen von Wohnungen“ (auf einem Grundstück) im Hinblick auf den dadurch ausgelösten, durch (im Plangebiet nicht vorhandene) öffentliche Parkplätze nicht zu kompensierenden Stellplatzbedarf zu vermeiden60vgl. Planbegründung S. 11 f.vgl. Planbegründung S. 11 f., in Einklang gebracht werden. Dies gilt wiederum umso mehr, als dass die vorliegend faktisch vorherrschende Wohnbebauung und die wenigen Baulücken auf unabsehbare Zeit ohnehin keine weitreichende Ansiedelung solcher Gewerbebetriebe erwarten lassen. dd) Auch das Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe nicht (hinreichend) berücksichtigt, dass durch die Festsetzung einer GRZ von 0,4 die zulässige Bebauung um nahezu die Hälfte beschnitten worden sei, kann nicht überzeugen. Unabhängig davon, dass eine GRZ von 0,4 dem in § 17 Satz 1 BauNVO bestimmten Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete entspricht, hat die Antragsgegnerin die damit verbundenen Auswirkungen sehr wohl erkannt, sich damit auseinandergesetzt und ordnungsgemäß abgewogen. So wird in der Planbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die GRZ auf der einen Seite den Regelanforderungen des BauGB entspreche, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, auf der anderen Seite sei die Festsetzung aber auch sozialgerecht, da auf größeren Grundstücken folgerichtig ein Mehr an Bebauung möglich sei. Die Ausgewogenheit der Regelung wird durch die zusätzlich benannte Möglichkeit, die grundsätzlich festgesetzte GRZ durch Flächen von Garagen und Stellplätzen samt Zufahrten sowie untergeordneter Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,6 zu überschreiten, unterstrichen. Nachvollziehbar ist auch die Annahme der Antragsgegnerin, die benannte Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen sorge „für die gebotene städtebauliche Ordnung und Verteilung der Bebauung auf die hierfür geeigneten Grundstücksteile.“61Planbegründung S. 13Planbegründung S. 13 d) Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Bebauungsplan sei unwirksam, weil die in ihm getroffene textliche Festsetzung zur Höhe baulicher Anlagen unter I. lit. B) Nr. 3.3 nicht hinreichend bestimmt sei. Vielmehr genügt diese dem sich aus § 18 Abs. 1 BauNVO ergebenden Erfordernis, bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen, das auch für die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gilt, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob dagegen eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall.62vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 – 4 NB 3/95 –, juris, Rn. 3; Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 37vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 – 4 NB 3/95 –, juris, Rn. 3; Urteil des Senats vom 27.1.2022 – 2 C 289/20 –, juris, Rn. 37 Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa insbesondere die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung nicht zu erwarten ist.63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 21 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 15.6.2021 – 15 N 20.1650 –, juris, Rn. 36 f.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.2017 – 7 D 8/16.NE –, juris, Rn. 21 f. m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 15.6.2021 – 15 N 20.1650 –, juris, Rn. 36 f. Dies ist hier der Fall. Als Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen ist unter I. lit. B) Nr. 3.3 des Bebauungsplans festgehalten, dass dieser in der Planurkunde für jedes Baufeld einzeln vor dem Grundstück bestimmt sei – was auch erfolgt ist – und dass die Höhe der Straße am Höhenbezugspunkt die Oberkante Deckschicht der Straßenverkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baugenehmigung sei. Da sich die Höhenfestsetzungen damit an den im gesamten Plangebiet bereits vorhandenen Verkehrsflächen als unterem Bezugspunkt orientieren und im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine Veränderung dieses Bezugspunkts nicht zu erwarten ist, sind die Bestimmtheitsanforderungen des § 18 Abs. 1 BauNVO erfüllt. e) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, den textlichen Festsetzungen unter I. lit. „E) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ fehle (teilweise) eine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Insbesondere sind danach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als unversiegelte Vegetationsfläche anzulegen, zu begrünen und zu bepflanzen sowie dauerhaft zu pflegen, soweit diese Flächen nicht als Terrassen, Wege und Plätze verwendet werden, wobei die Anlage von flächigen Schotter- oder Steinschüttungen auf diesen Flächen unzulässig. Diese Festsetzungen finden ihre rechtliche Grundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 20 Alt. 2 BauGB, wonach aus städtebaulichen Gründen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von – wie hier – Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden können. Ausweislich der Planbegründung dienen die Festsetzungen „zur Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke der Durchgrünung und der Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet“64Planbegründung S. 16Planbegründung S. 16 und damit offensichtlich städtebaulichen Belangen – worauf die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen hat (vgl. § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Nr. 7a BauGB und § 1a Abs. 2 BauGB65vgl. hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 9 Rn. 155vgl. hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 9 Rn. 155). Im Übrigen werden durch solch bauplanerische Festsetzungen – entgegen der Ansicht des Antragstellers – noch keine unmittelbaren Verpflichtungen der jeweiligen Grundstückseigentümer ausgelöst, die entsprechenden Flächen anzulegen und in einem bestimmten Zustand zu erhalten oder die festgesetzten Maßnahmen durchzuführen, vielmehr bilden sie (nur) die Grundlage für weitere Umsetzungsmaßnahmen.66vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9/00 –, juris, Rn. 25; Brügelmann/Gierke, BauGB, Band 2 (Stand: Oktober 2020), § 9 Rn. 815, 818; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 9 Rn. 161vgl. BVerwG, Urteil vom 30.8.2001 – 4 CN 9/00 –, juris, Rn. 25; Brügelmann/Gierke, BauGB, Band 2 (Stand: Oktober 2020), § 9 Rn. 815, 818; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, BauGB (151. EL August 2023), § 9 Rn. 161 Dass die Antragsgegnerin in den benannten textlichen Festsetzungen neben § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB weitere – nicht einschlägige oder erforderliche – Festsetzungsgrundlagen benannt hat (so § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) und b) BauGB) ist unschädlich.67vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 2 f. m. w. N. (auch zu Kombinationsmöglichkeiten)vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 9 Rn. 2 f. m. w. N. (auch zu Kombinationsmöglichkeiten) Unabhängig davon, dass die Festsetzungen ohnehin im Wesentlichen den Anforderungen entsprechen, die § 10 Abs. 1 LBO für nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke festschreibt, sind die Formulierungen im Übrigen weder bedingt noch zu unbestimmt. Insbesondere ist – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht zu beanstanden, dass „unversiegelte Vegetationsflächen […] zu begrünen und zu bepflanzen“68Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat sein sollen, da eine Bepflanzung, namentlich mit Bäumen oder Sträuchern, ohnehin einen Unterfall der Begrünung darstellt.69vgl. VG Minden, Urteil vom 27.7.2023 – 1 K 6952/21 –, juris, Rn. 34 f., zur BauO NRWvgl. VG Minden, Urteil vom 27.7.2023 – 1 K 6952/21 –, juris, Rn. 34 f., zur BauO NRW Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 29.8.2022 auf 30.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB im Ortsteil Perl erlassenen Bebauungsplan „Hammelsberg I“ der Antragsgegnerin, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des weitgehend bereits bebauten Plangebiets geschaffen werden soll. I. Das rd. 4,79 ha große Plangebiet liegt zwischen den bereits bestehenden Bebauungsplangebieten „Hammelsberg II“, „Auf Horngarten“ und „Auf Siercker Gewännchen“. Es erstreckt sich auf einen Bereich, der von der „Apacher Straße“ im Norden, dem Waldrand „Unter dem Hammelsberg“ im Süden, den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke an den Straßen „Im Siercker Gewännchen“ und „Am Wanningers Garten“ im Westen sowie den östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke an den Straßen „Im Kemmer“ und „Tulpenweg“ im Osten begrenzt wird. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist das Areal als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der streitbefangene Bebauungsplan weist ein „allgemeines Wohngebiet“ aus, das in die Teilbereiche A, B, C und D untergliedert ist. Der Antragsteller ist Eigentümer der im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans – Teilbereich D – liegenden und an die „Apacher Straße“ angrenzenden unbebauten Grundstücke Gemarkung Perl, Flur …, Flurstücke …. In diesem Teilbereich wird die Zahl der Wohnungen auf 4 pro Wohngebäude beschränkt. An der westlichen Grenze des Bebauungsplans „Auf Siercker Gewännchen“ und im nord-westlichen Bereich des streitbefangenen Bebauungsplans – entlang der benannten Flurstücke … – verläuft der noch in Aufstellung (im beschleunigten Verfahren) befindliche Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“ der Antragsgegnerin, dessen Aufstellungsbeschluss am 30.6.2020 gefasst wurde und dessen öffentliche Auslegung vom 29.3.2021 bis zum 30.4.2021 stattfand. II. Nachdem der Klima-, Umwelt- und Bauausschuss des Gemeinderats der Antragsgegnerin anlässlich eines konkreten Bauantrags mit Beschluss vom 16.1.2020 empfohlen hatte, „schnellstens den nicht überplanten Teilbereich des Straßenzugs, Zum Hammelsberg‘ zu überplanen und ergänzend eine Veränderungssperre zu erlassen“, beschloss der Gemeinderat am 30.1.2020 – vorbehaltlich der (am 6.2.2020 erfolgten) Zustimmung des Ortsrats Perl – die Aufstellung des Bebauungsplans „Zum Hammelsberg“ und bestätigte die Dringlichkeit der Planung. In der ortsüblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Mosella“ der Antragsgegnerin vom 13.2.2020, der ein mit „Zum Hammelsberg“ bezeichneter Lageplan des räumlichen, die benannten Flurstücke des Antragstellers umfassenden Geltungsbereichs des Bebauungsplans beigefügt war, wurde auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hingewiesen. In der Bekanntmachung heißt es weiter, in seinem Geltungsbereich ersetze der Bebauungsplan den Teilbebauungs- und Fluchtlinienplan Hammelsberg vom 27.9.1960 („Hammelsberg I“), „der offenbar nie den Genehmigungsstand erreicht“ habe. Ziel der Planung sei es, städtebaulich verträgliche Nachverdichtungspotentiale zu prüfen und – wo diese vertretbar seien – zu ermöglichen. Das Gebiet sei ein Wohngebiet und solle es auch künftig bleiben. Mit Beschluss vom 26.5.2020 empfahl der Ortsrat Perl dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans hinsichtlich der – bislang noch nicht überplanten – Straßenzüge „Im Kemmer“, „Tulpenweg“ und „Zum Hammelsberg“ zu erweitern und so den Bebauungsplan „Hammelsberg I“ zu entwickeln. Damit umfasse dieser den Geltungsbereich, der vom benannten Teilbebauungs- und Fluchtlinienplan Hammelsberg vom 27.9.1960 überplant gewesen sei. Am 28.5.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin (nach Auseinandersetzung mit einem „offenen Brief“ des Antragstellers) die Aufstellung des Bebauungsplans „Hammelsberg I“. Unter dem 28.1.2021 billigte der Rat den zwischenzeitlich vorliegenden Planentwurf – einschließlich einiger, auf einem Antrag der GRÜNE-Fraktion beruhender inhaltlicher Änderungen/Ergänzungen – und beschloss die öffentliche Auslegung, die vom 6.4.2021 bis einschließlich 10.5.2021 stattfand. Ort und Dauer der Offenlegung wurden sowohl im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 24.3.2021 als auch im Amtlichen Mitteilungsblatt „Mosella“ der Antragsgegnerin vom 25.3.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Der jeweiligen Veröffentlichung war erneut ein Lageplan (ohne Maßstab) mit der Bezeichnung „Hammelsberg I“ beigefügt, zudem wurde wiederum auf die Aufstellung im beschleunigten Verfahren hingewiesen. Vom 21.6.2021 bis einschließlich 20.7.2021 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Nach Erörterung der im Verfahren eingegangenen Anregungen und Einwendungen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.10.2021 den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Satzung. Der Satzungsbeschluss und der Ort, an dem der Plan während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden konnte, wurden sowohl im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin vom 2.11.2021 als auch in der „Mosella“ vom 4.11.2021 ortsüblich bekannt gemacht. In der Begründung des Bebauungsplans (Stand: Satzungsausfertigung (Oktober 2021)) wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: Die Antragsgegnerin habe sich in den letzten vier Jahrzehnten durch eine Reihe von Neubaugebieten für Wohnungsbau, aber auch im Hinblick auf Gewerbe-, Einzelhandels- und Infrastrukturansiedelung räumlich und strukturell erheblich weiterentwickelt. Die Ortsbevölkerung weise ein deutliches Wachstum auf. Um ihre Funktion als begehrter Wohnstandort im Dreiländereck in Einklang mit den übrigen Bedürfnissen der in Perl wohnenden und arbeitenden Menschen zu bringen, sei eine behutsame Wohnungsbaupolitik u. a. auch bezogen auf die gewachsenen und unbeplanten Innenbereiche angezeigt. Hier wolle die Antragsgegnerin steuernd tätig werden. So lasse die Vollausschöpfung der Möglichkeiten des § 34 BauGB eine oft überraschend hohe bauliche Nutzung innerhalb gewachsener Strukturen zu. Eine zu hohe und städtebaulich problematische Nachverdichtung auf den unbebauten Grundstücksteilen bestehender Baugrundstücke stoße aber oft an die Grenzen der Akzeptanz durch die davon berührten Nachbarn und Grundstückseigentümer. Ein über Jahrzehnte gewachsenes Quartier unterliege so der Gefahr des planlosen Wandels und des Verlusts der bisherigen städtebaulichen Prägung und Identität. Ziel der Planung sei es daher, städtebaulich verträgliche Nachverdichtungspotentiale (für eine weitere Wohnbauentwicklung) zu prüfen und – wo diese die städtebauliche Harmonie nicht beeinträchtigten – zu ermöglichen. III. Am 26.8.2022 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung Folgendes vorgetragen: Als Eigentümer der überplanten Grundstücke Gemarkung Perl, Flur …, Flurstücke …, sei er unmittelbar vom streitbefangenen Bebauungsplan betroffen und damit antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Bebauungsplan sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Formell rechtswidrig sei er bereits deshalb, weil er unzulässigerweise im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden sei. Da die Voraussetzungen des § 13a BauGB nicht vorlägen, seien Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und Umweltbericht (§ 2a BauGB) zu Unrecht unterblieben. Entgegen § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB betrage die festgesetzte Grundfläche mehr als 20.000 m². Unabhängig davon, ob der streitbefangene Bebauungsplan – nach Vergrößerung seines Geltungsbereichs – diese Schwelle bereits für sich genommen überschreite, sei dies jedenfalls in Verbindung mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“ anzunehmen. Da dieser Plan in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werde, sei dessen Grundfläche (von ca. 48.000 m²) mitzurechnen. Die Aufstellungsbeschlüsse und öffentlichen Auslegungen der beiden – jeweils im beschleunigten Verfahren aufgestellten – Bebauungspläne seien fast zeitgleich erfolgt. Sie grenzten über eine nicht unerhebliche Distanz räumlich direkt aneinander an und wiesen im Übrigen durchgängig eine erhebliche Nähe von teils nur wenigen Metern auf. Auch liege ein sachlicher Zusammenhang vor, da die Pläne aufeinander abgestimmt seien und einander ergänzten, wie die Begründung des Bebauungsplans auf S. 5, S. 8 und S. 10 deutlich mache. Ein sachlicher Zusammenhang setze nicht voraus, dass der Planinhalt identisch sei; es sei eine Selbstverständlichkeit, dass auch innerhalb eines Bebauungsplans für unterschiedliche Teilbereiche unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden könnten. Im Übrigen komme es nicht auf die „Absicht“ der jeweiligen Gemeinde zur Kumulation an, sondern darauf, dass eine Kumulation objektiv vorliege. Die aufgrund der (addierten) Größe der Grundfläche gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderliche sog. Vorprüfung des Einzelfalls sei zu Unrecht unterblieben. Darüber hinaus sei schon der Anwendungsbereich des § 13a BauGB nicht eröffnet. Vorliegend handele es sich gerade nicht um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, vielmehr seien unzulässigerweise Außenbereichsflächen überplant worden. Der Begriff der Innenentwicklung sei nicht legaldefiniert, sondern werde vom Gesetzgeber als städtebaulicher Fachterminus vorausgesetzt. Seine Interpretation durch die Antragsgegnerin unterliege uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Innentwicklung sei nur innerhalb eines Siedlungsbereichs zulässig, d. h. es dürften nur solche Flächen überplant werden, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen würden. Durch den Bebauungsplan dürften die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs nicht in den (unbebauten) Außenbereich erweitert werden. Damit knüpfe der Gesetzgeber an die ältere Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden solle. § 13a BauGB fördere diejenigen Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kämen, nenne der Gesetzgeber beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden solle. Vor diesem Hintergrund greife der streitbefangene Bebauungsplan in seinem Südteil zu Unrecht auf eine bislang unbebaute Außenbereichsfläche von 4.000 m² zu. Auch im Rahmen des § 13a BauGB seien die Maßstäbe zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich anzuwenden. Maßgeblich für die Zuordnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil sei, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwaig vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittele, wobei der Bebauungszusammenhang grundsätzlich am letzten Baukörper ende und den Grundstücksgrenzen keine entscheidende Bedeutung zukomme. Bei der benannten Fläche von 4.000 m² handele es sich um eine bewaldete Fläche, worauf die Antragsgegnerin durch Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ausdrücklich hingewiesen worden sei. Selbst unter Abzug eines Hausgartenbereichs mit einer Tiefe von 10 m südlich der letzten Wohnhäuser sei die überplante Außenbereichsfläche noch ca. 3.300 m² groß. Sogar dann, wenn man eine Fläche von 20 m jenseits der letzten Bebauung annehmen wollte, verbliebe eine Außenbereichsfläche von 2.900 m². Dieser Bereich werde erstmals (sowohl innerhalb als auch – mittels einer denkbaren Befreiung – außerhalb der Baufenster) der Bebaubarkeit mit Hauptanlagen zugeführt; darüber hinaus seien gemäß I. lit. C) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans außerhalb der Baufenster erstmals sogar gewerbliche Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen und deren Zufahrten uneingeschränkt zulässig (§§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 5 BauNVO). Im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB sei es der Antragsgegnerin jedoch schlechterdings verwehrt, auf Außenbereichsflächen zuzugreifen, auch in nur geringem Umfang. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung komme daher selbst dann nicht in Betracht, wenn die Außenbereichsflächen so stark von der angrenzenden Bebauung geprägt seien, dass sie sich als deren organische Fortsetzung darstellen würden und damit die Möglichkeit einer Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eröffnet wäre (was vorliegend im Übrigen ohnehin nicht der Fall sei). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Gelände beginnend etwa 15 m südlich der letzten Bebauung bis zum südlichen Rand des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ein nicht unerhebliches Gefälle von 20 Höhenmetern aufweise, was die Annahme eines diesbezüglichen Hausgartenbereichs zusätzlich erschwere. Die fehlerhafte Wahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB statt des gebotenen Regelverfahrens führe zu einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler, da mangels Umweltbericht (als Teil der Begründung des Bebauungsplans gemäß § 2a Satz 3 BauGB und § 9 Abs. 8 BauGB) die „Vorschriften über die Begründung […] der Satzungen sowie ihrer Entwürfe“ nach §§ 2a, 3 Abs. 2 BauGB und § 9 Abs. 8 BauGB verletzt worden seien. Interne Unbeachtlichkeitsvorschriften, insbesondere § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a. E. BauGB, griffen nicht ein, da der Umweltbericht gänzlich fehle und mithin von einer nur unvollständigen Begründung des Bebauungsplans keine Rede sein könne. Auch sei die Verletzung der genannten Vorschriften innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB fehlerhaft sei, weil die Frist nicht an die Bekanntmachung des streitbefangenen Plans, sondern ausdrücklich an die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Erste Teiländerung Ortsmitte Perl“ geknüpft worden sei, der zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan formell rechtswidrig, da seine Auslegungsbekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht die erforderliche sog. Anstoßfunktion erfüllt habe. In einer Bekanntmachung sei der Planbereich in einer Weise zu bezeichnen, die es Außenstehenden ermögliche, zu erkennen, für welchen räumlichen Bereich die Aufstellung des Bauleitplans beabsichtigt sei. Maßgebend sei, ob durch die jeweilige Bekanntmachung (Bezeichnung) ein ausreichender „Anstoß“ insbesondere der von der Planung Betroffenen erreicht werde, und zwar dahingehend, dass sie ihrerseits Anlass hätten, sich über die – möglicherweise noch – offenen Fragen, vor allem, ob ihr Grundstück tatsächlich im Plangebiet liege, sowie über sonstige Einzelheiten zu erkundigen und ggf. mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Zwar könne eine Gemeinde frei entscheiden, wie sie der Anstoßfunktion genüge – entweder durch textliche Umschreibung der Lage des Plangebiets, durch zeichnerische Darstellung und/oder durch die Wahl einer ortsüblichen Bezeichnung. Erforderlich sei indes, dass die Bekanntmachung unmissverständlich auf den Bereich hinweise, auf den sich das angekündigte Planungsverfahren beziehe. Diese Anforderungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zwar fänden sich in der Bekanntmachung die Bezeichnung „Hammelsberg I“ und ein Lageplan mit Maßstab, dessen Straßennamen seien jedoch unleserlich. Die Karte selbst könne keine Anstoßfunktion auslösen, da der Maßstab zu klein sei, um als Übersichtskarte zu dienen. Daran ändere auch die Bezeichnung „Hammelsberg I“ nichts. Der Begriff „Hammelsberg“ beziehe sich hier auf eine natürliche Erhebung östlich der Ortslage, auf ein Landschaftsschutzgebiet, auf eine Straße sowie auf zwei bereits bestehende Bebauungspläne („Hammelsberg II“ und „Hammelsberg III“). Davon seien die Grundstücke, die nicht die geringste Berührung mit der Straße und dem Gebiet „Hammelsberg“ hätten, nach dem lokalen Sprachgebrauch gerade nicht umfasst. Bei dieser Mehrfachverwendung könne keine Rede davon sein, die Auslegungsbekanntmachung habe das Plangebiet hinreichend deutlich bezeichnet. Der benannte Verfahrensfehler sei gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB beachtlich. Die formelle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergebe sich schließlich aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Es liege ein Abwägungsdefizit vor, da die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen habe, dass sie im überplanten (westlichen) Bestandsgebiet die Bebaubarkeit erheblich einschränke – zumal sich dies vorliegend aufgrund der Bauvoranfrage des Antragstellers unmittelbar aufgedrängt habe. Dabei gehe es nicht darum, welches städtebauliche Konzept sie verfolge und ob die Wahl der konkreten Festsetzungen – für sich betrachtet – frei von Abwägungsfehlern sei. Der Abwägungsfehler liege vielmehr darin, dass die Antragsgegnerin in erheblichem Maße (privates) bestehendes Baurecht eingeschränkt habe, ohne dem im Rahmen der planerischen Abwägung Rechnung zu tragen. Zwar unterfalle es dem gemeindlichen Planungsermessen, zu bestimmen, welche städtebauliche Zielsetzung verfolgt werde und grundsätzlich auch, durch welche Festsetzungen dieses Ziel erreicht werden solle, wobei sich eine Gemeinde naturgemäß an dem (faktisch) Vorhandenen orientieren oder auch völlig neue Vorstellungen entwickeln dürfe. Wenn aber Festsetzungen getroffen würden, die den Rahmen der rechtlich zulässigen Bebauung erheblich reduzierten und das bestehende Baurecht signifikant einschränkten, müsse diese Bebauungseinschränkung mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Dies könne die Gemeinde aber nur, wenn sie zuvor hinreichend ermittelt habe, welche Bebauung derzeit rechtlich zulässig sei. Denn nur dann, wenn sie eine hinreichend konkrete Vorstellung von dem derzeitigen Baurecht habe, könne sie erfassen, in welchem Maß sie dieses beschneide und mit welchem Gewicht diese Beschneidung in die Abwägung einzustellen sei. Darauf hätten die Eigentümer der im Bestandsgebiet liegenden Grundstücke, für die sich der Entzug bestehender baulicher Nutzungsrechte wie eine Teilenteignung auswirken könne, einen Anspruch. Die Antragsgegnerin hingegen habe schon nicht hinreichend ermittelt, welche Baurechte im Plangebiet bestanden. Sie habe nicht einmal eine überschlägige Vorstellung davon, in welchem Umfang sie das bestehende Baurecht einschränke. Deshalb habe sie diese Einschränkung auch nicht bewerten und mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Abwägung einfließen lassen können. Soweit in der Begründung des Bebauungsplans darauf hingewiesen werde, man habe sich am Bestand orientiert und auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.6.2020 – 8 C 11632/19 –, juris, Rn. 52) verwiesen werde, überzeuge dies nicht. Zum einen sei es rechtsfehlerhaft, wollte sich die Antragsgegnerin von vorne herein (lediglich) am gerichtlichen Kontrollmaßstab orientieren anstatt selbst eine fehlerfreie Abwägung durchzuführen, wobei es im Übrigen unzulässig sei, aus dem vorhandenen Bestand lediglich den städtebaulich erwünschten Zustand herauszudestillieren, um allein diesen als Bezugsmaßstab verwenden zu können. Zum anderen habe sich die Antragsgegnerin ohnehin nicht an „dem Bestand“ orientiert: Die Umgebungsbebauung weise eine erhebliche Varianz auf. Im Bereich „Apacher Straße/Am Wanningers Garten“ befänden sich – in demselben, durch Straßen begrenzten Gebiet (ähnlich einem Straßengeviert) und unmittelbar an das Plangebiet angrenzend – zwei nahezu das gesamte Baugrundstück ausfüllende Mehrfamilienhäuser von sehr großer Kubatur und mit einer hohen Anzahl an Wohneinheiten, die als Referenzobjekte nach Grundfläche, Höhe, Geschossigkeit und Zahl der Wohneinheiten ein erhebliches Mehr an Bebaubarkeit ermöglicht hätten. Diese hätten jedenfalls für die westlich der Straße „Am Hammelsberg“ gelegenen Vorhaben als Vorbilder gedient und im unbeplanten Innenbereich dort realisiert werden können. Auf der Grundlage des Bebauungsplans – insbesondere aufgrund der reduzierten Maßfestsetzungen, der Baugrenzen und der Beschränkung der Wohneinheiten – sei dies nun nicht mehr möglich. Anders als in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sei damit vorliegend ein Straßengeviert in der Mitte (willkürlich) durchschnitten worden, ohne zu berücksichtigen, dass die vorhandene Bebauung einander wechselseitig präge. Die Annahme, es reiche aus, sich an irgendeinem beliebigen kleinen Gebäude im Plangebiet zu orientieren und dieses aufzugreifen (S. 13 der Begründung), sei rechtsirrig und konstituiere für sich genommen schon ein Abwägungsdefizit. Allein durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sei die zulässige Bebauung um nahezu die Hälfte beschnitten worden, was in der Planbegründung keinen Niederschlag gefunden habe und auch nicht abgewogen worden sei. Aus diesem Grund erweise sich auch die Begrenzung der Wohnungszahl (S. 9 der Begründung) – die vor Inkrafttreten des Bebauungsplans (im unbeplanten Innenbereich) noch nicht gegolten habe – als abwägungsfehlerhaft. Auch sei sie nicht durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Begründung auf S. 11 enthalte hierzu nur nichtssagende Leerformeln und Allgemeinplätze. Der weiter angeführte Grund – der ausgelöste Stellplatzbedarf gemäß § 47 LBO und die Erwägung, dass bei einer größeren Anzahl an Wohneinheiten die hierfür notwendigen Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum lägen – sei in diesem Zusammenhang ebenfalls illegitim. Wenn die Antragsgegnerin diese Thematik regeln wolle, stehe ihr mit § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung. Der von ihr angegebene § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB hingegen sei hierzu weder geeignet noch bestimmt. Im Übrigen erweise sich die Zielsetzung auch als widersprüchlich, da die in den Teilbereichen B und C festgesetzte Beschränkung auf zwei Wohneinheiten ohnehin keinen Stellplatzbedarf auslöse (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 4 LBO). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine Abwägung des gemeindlichen Interesses an der Erreichung des gewählten Planungsziels mit den privaten Interessen der Planbetroffenen – wie dem Antragsteller – schlicht nicht stattgefunden habe. Schließlich seien die im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke willkürlich und damit abwägungsfehlerhaft in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans einbezogen und dessen erheblichen Restriktionen unterworfen worden, obwohl sie wertungsmäßig bei natürlicher Betrachtung dem Straßenzug der „Apacher Straße“ zuzurechnen seien. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung gegenüber den (hiermit) nicht überplanten Grundstücken der „Apacher Straße“ sei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin müsse sich dabei an ihrer eigenen Plankonzeption festhalten lassen. So sei in der Begründung des streitbefangenen Bebauungsplans ausgeführt, dass für die „Apacher Straße“ ein eigenständiges Planverfahren durchgeführt werde, da hier andere städtebauliche Maßstäbe gelten sollten (S. 5). Trotz ihrer Zugehörigkeit zur „Apacher Straße“ würden die Flurstücke des Antragstellers – aufgrund ihrer Zuordnung zum Bebauungsplan „Hammelsberg I“ – davon jedoch gerade nicht erfasst. Die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung, andernfalls verbliebe „ein kleines unbeplantes Gebiet zwischen diesem Bebauungsplan und dem zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplan, Apacher Straße‘“ (S. 8 der Begründung), stelle keine sachliche Erwägung dar. Wieso sie die Flurstücke des Antragstellers nicht in den Geltungsbereich des Letzteren einbezogen habe, sei nicht ersichtlich. Auch stelle der Umstand, dass ein Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege, nicht überplant sei, eine Selbstverständlichkeit dar. Die benannten Abwägungsfehler seien gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, da sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen seien. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB, da er an einem „Etikettenschwindel“ leide. Die Antragsgegnerin habe rechtsfehlerhaft von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht, da die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht gewahrt worden sei. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung wichen erheblich von einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ab, da nicht störende Gewerbebetriebe – worunter ein überaus breites Spektrum falle – und nicht störende Handwerksbetriebe für allgemein zulässig erklärt worden seien. Damit entspreche der Gebietscharakter nicht mehr dem eines Wohngebiets. Der Sache nach handele es sich vielmehr um ein „eingeschränktes Mischgebiet“, das keine wohnakzessorische Stellung der gewerblichen und handwerklichen Nutzung, sondern eine einschränkungslose Gleichstellung vorsehe. Insofern sei der tatsächliche Planinhalt nicht vom wirklichen Planungswillen getragen. Darüber hinaus seien die Festsetzungen auch abwägungsfehlerhaft. Der Antragsgegnerin sei nicht bewusst gewesen, eine in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige Nutzung hochgestuft zu haben, d. h. sie habe keine bewusste Planungsentscheidung getroffen, vom Regelfall abzuweichen. Zwar habe sie bestimmt, dass Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Plangebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sein sollen und hierzu die korrekte Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO angegeben. Diese Benennung fehle jedoch hinsichtlich der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe und Handwerksbetriebe. Vielmehr sei angegeben, die Festsetzungen entsprächen denen eines „typischen allgemeinen Wohngebietes“. Im Übrigen sei es auch in höchstem Maße widersprüchlich, die zulässigen Wohneinheiten in weiten Teilen des Plangebiets wegen des benannten Stellplatzbedarfs auf zwei zu beschränken, zugleich aber Gewerbebetriebe, die einen ungleich höheren, nicht gleichermaßen berechenbaren Publikumsverkehr auslösten und öffentlichen Parkraum in Anspruch nähmen, allgemein zuzulassen. Die materielle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergebe sich auch aus einem Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Da der Flächennutzungsplan das Plangebiet als Wohnfläche darstelle – was einem reinen, allgemeinen oder besonderen Wohngebiet entspreche –, sei die Festsetzung eines Gebiets, in dem Wohnen einerseits und Handwerk und Gewerbe andererseits gleichberechtigt zulässig seien, hiermit nicht zu vereinbaren. Dieser Rechtsverstoß sei auch beachtlich, da hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden sei (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Würde der Bebauungsplan Bestand haben, sei die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nicht mehr gegeben. Aus diesem Grund seien auch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht erfüllt. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan auch gegen das Bestimmtheitsgebot. So heiße es in I. lit. B) Nr. 3.3 der Festsetzungen zu dem für die Höhenfestsetzungen maßgeblichen Bezugspunkt zwar, dass dieser in der Planurkunde für jedes Baufeld einzeln vor dem Grundstück bestimmt sei und dass die Höhe der Straße am Höhenbezugspunkt die Oberkante Deckschicht der Straßenverkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baugenehmigung sei. Dies reiche für eine hinreichende Bestimmung des Bezugspunkts und damit der Höhe baulicher Anlagen aber nicht aus. Bezüglich der Lage des Bezugspunkts müsse bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung getroffen werden. Durch die Wahl eines unbestimmten künftigen Umstands als Anknüpfungspunkt werde der Bedeutungsgehalt der Festsetzung potentiell aus der Hand gegeben. Schließlich sei der Bebauungsplan auch deswegen materiell rechtswidrig, da den (im Übrigen unbestimmten) Festsetzungen unter I. lit. „E) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ (teilweise) eine taugliche Ermächtigungsgrundlage fehle: Der darin aufgeführte § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthalte keine „ökologische Generalklausel“. Es sei nicht Aufgabe der Bauleitplanung, ökologische Ziele ohne gleichzeitig gegebene städtebauliche Rechtfertigung durchzusetzen. Festsetzungen, die für den Planbetroffenen unmittelbare/konkrete Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen – wie die Festsetzung in I. lit. E) Nr. 1, wonach die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als unversiegelte Vegetationsfläche anzulegen, zu begrünen und zu bepflanzen sowie dauerhaft zu pflegen seien, soweit diese Flächen nicht als Terrassen, Wege und Plätze verwendet würden, und wonach die Anlage von flächigen Schotter- oder Steinschüttungen auf diesen Flächen unzulässig sei –, seien bodenrechtlich unzulässig. Dabei gehe es nicht darum, ob auf diese Grundlage gestützte „Maßnahmen“ festgesetzt werden könnten, sondern darum, ob die konkrete Verpflichtung auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden könne. Zudem habe die Antragsgegnerin mit § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 15, Nr. 25a) und b) BauGB unzulässigerweise vier verschiedene Rechtsgrundlagen zu einer „Superfestsetzungsmöglichkeit“ gemacht. Hierbei handele es sich jedoch um unterschiedliche Festsetzungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterlägen und denen unterschiedliche Rechtswirkungen zukämen. Hinsichtlich der (zu unbestimmten) Festsetzung einer Grünfläche (gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) fehle es im Übrigen an einer Abwägung der damit für den Eigentümer einhergehenden Bebaubarkeitseinschränkung. Diese Festsetzung könne auch nicht mit der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets kombiniert werden. Selbständige Festsetzungen bestimmten die Nutzungsqualität einer Fläche für sich allein. Es sei nicht möglich, sie in Bezug auf dieselbe Fläche mit anderen selbständigen Festsetzungen zu verbinden, da sich ansonsten nicht zu vereinbarende Nutzungskonkurrenzen ergeben würden. Zudem sei es unzulässig, „rosinenpickend“ einzelne Elemente verschiedener Festsetzungsmöglichkeiten zu fusionieren, um sich so eine neue Rechtsgrundlage zu basteln. Im Übrigen lege die Formulierung „begrünen und bepflanzen“ nahe, dass etwa durch Rasen begrünte Flächen noch zusätzlich zu bepflanzen seien, was jedenfalls unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre. Die betreffenden Flächen seien auch deswegen nicht hinreichend bestimmt, weil sie von der Bebauung und künftigen Nutzung abhingen. Eine solche bedingte Festsetzung könne nur nach Maßgabe des – vorliegend nicht einschlägigen – § 9 Abs. 2 BauGB erfolgen. Unklar sei auch, ob sich die Festsetzungen auf den baulichen Zustand bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bezögen oder dem jeweiligen Grundstückseigentümer die Möglichkeit beließen, die Gestaltung seines Grundstücks zu verändern. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. § 139 BGB) führten die vorgenannten Verstöße des Bebauungsplans gegen höherrangiges materielles Recht schließlich – jeder für sich gesehen – zu dessen Gesamtunwirksamkeit. Der Antragsteller beantragt, den am 25.10.2021 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Hammelsberg I“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Sie macht geltend, ihr Gemeinderat habe den streitbefangenen Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB erlassen dürfen. Weder stehe der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“ in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Hammelsberg I“, so dass dessen Grundflächen nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB mitzurechnen seien, noch habe sie unzulässigerweise Außenbereichsflächen überplant. Allein der Umstand, dass ein zeitlicher Zusammenhang der Aufstellungsverfahren der beiden Bebauungspläne bestehen möge, reiche nicht aus. Sie stünden jedenfalls in keinem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang. Wegen der unterschiedlichen planerischen Aufgabenstellungen der jeweiligen Gebiete und des daraus entwickelten Planungskonzepts handele es sich um unterschiedliche Planverfahren, die getrennt durch den bestehenden Bebauungsplan „Auf Siercker Gewännchen“ zueinander lägen und lediglich in einem nord-westlich gelegenen Bereich in räumlich untergeordneter Hinsicht aneinander grenzten. Der Umstand, dass beide Bebauungspläne bebaute Bereiche in Innerortslage überplanten, genüge nicht, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu begründen. Die vorhandene Bebauung entlang der „Apacher Straße“, die Gegenstand des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ sei, und die Bebauung, die durch den Bebauungsplan „Hammelsberg I“ überplant würde, stellten sich in tatsächlicher Hinsicht so unterschiedlich dar, dass nicht von einem Bebauungsplanverfahren gesprochen werden könne. Ausweislich der Begründung des streitbefangenen Bebauungsplans (S. 5) werde hierfür ein eigenständiges Planverfahren durchgeführt, da andere städtebauliche Maßstäbe für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung verfolgt würden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ befänden sich neben Wohnbebauung zwei Winzerbetriebe, die als landwirtschaftliche Betriebe überplant würden und für die der Bebauungsplanentwurf ein Dorfgebiet (MD) vorsehe. Der Bestand des Gebiets des streitbefangenen Bebauungsplans beinhalte demgegenüber überwiegend nur Wohnnutzung. Die unterschiedliche planerische Aufgabe zeige sich auch an den Festsetzungen der beiden Pläne: Der Entwurf des Bebauungsplans „Entlang der Apacher Straße“ sehe eine Grundflächenzahl (GRZ) von bis zu 0,6 und keine Geschossflächenzahl (GFZ) vor, während der streitbefangene Bebauungsplan eine GRZ von lediglich 0,4 und eine GFZ festsetze. Im streitbefangenen Bebauungsplan werde die Zahl der Wohnungen auf 2, 4 und 6 festgesetzt, während der Entwurf „Entlang der Apacher Straße“ für Gebäude in bestimmten Bereichen bis zu 12 und 14 Wohnungen vorsehe. Auch die Höhenentwicklung der Gebäude sei unterschiedlich: Max. 2 Vollgeschosse im streitbefangenen Bebauungsplan gegenüber keinen diesbezüglichen Festsetzungen im Entwurf „Entlang der Apacher Straße“. Schließlich sehe der Planentwurf vor, dass in dem Bereich, für den ein Dorfgebiet geplant sei, für landwirtschaftliche Nutzungen die festgesetzte Höhe ausnahmsweise bis zu einer Höhe von max. 12 m überschritten werden dürfe; vergleichbare Festsetzungen enthalte der streitbefangene Bebauungsplan nicht. Dessen maßgebliche Grundfläche liege jedenfalls unter 20.000 m². Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien vorliegend auch keine Außenbereichsflächen in das Plangebiet miteinbezogen worden. Es handele sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung i. S. d. § 13a BauGB, wobei der Begriff der „Innenentwicklung“ vom Begriff des „Innenbereichs“ gemäß § 34 BauGB zu unterscheiden sei. Der räumliche Anwendungsbereich eines Bebauungsplans der Innenentwicklung sei für Flächen eröffnet, die Teil des Siedlungsbereichs seien. Für die Zuordnung sei eine wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten geboten. Sämtliche Flächen des Geltungsbereichs des streitbefangenen Bebauungsplans lägen danach innerhalb des Siedlungsbereichs. Es sei zwar tatsächlich so, dass sich im Anschluss an die südlich gelegenen Baukörper Flächen befänden, die „bebauungsakzessorisch“ genutzt würden. Aber selbst dann, wenn man den Maßstab des § 34 BauGB für die Abgrenzung zugrunde legen wollte, würde es sich insofern nicht um die Überplanung von Außenbereichsflächen handeln. Denn auch sich an die letzten Gebäude anschließende, angemessen große Flächen, die etwa als Garten, Hof, Stellplatz oder in ähnlicher Weise „bebauungsakzessorisch“ genutzt würden, gehörten noch zum Innenbereich i. S. d. § 34 BauGB. Liege hinter einer zum Innenbereich gehörenden Häuserzeile unbebautes Gelände, verlaufe die Grenze zum Außenbereich erst dort, wo die rückwärtigen Flächen nicht mehr in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt würden. Gemessen daran ende der Innenbereich vorliegend nicht entlang der letzten Häuserzeile, sondern umfasse auch die sich südlich anschließenden Grundstücksflächen. Auch die südlich gelegene Parkfläche von ca. 800 m², die das dort festgesetzte Wohngebiet abrundend an die Straße „Zum Hammelsberg“ anschließe, um eine Lücke im dortigen Bereich zu verhindern, stelle keine Außenbereichsfläche dar. Die Einbeziehung von Abrundungsflächen von geringer räumlicher Ausdehnung widerspreche weder dem Wortlaut des § 13a BauGB („Innenentwicklung“) noch der gesetzgeberischen Intention einer Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen unter Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen. Durch die relativ geringe Größe der Parkfläche schließe die dort festgesetzte Wohnbaufläche an die Straße „Zum Hammelsberg“ an, runde den Geltungsbereich des Bebauungsplans im Süden lediglich ab und sei daher im Wege eines Bebauungsplans der Innenentwicklung überplanbar gewesen. Dieser sei auch nicht unter Verletzung des § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen, die Auslegungsbekanntmachung sei nicht fehlerhaft gewesen. Eine Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt habe im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion, so auch vorliegend. Die Bezeichnung des Bebauungsplans „Hammelsberg I“ orientiere sich am Straßennamen der durch das Plangebiet verlaufenden Straße „Zum Hammelsberg“ und sei damit hinreichend konkret beschrieben. Ergänzend sei der Bekanntmachung ein Kartenausschnitt beigefügt, der die Grenzen des Plangebiets und die davon erfassten Grundstücke deutlich erkennen lasse. Darauf, dass die Straßennamen unleserlich gewesen sein sollen, komme es für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht an. Wenn der Betroffene Gewissheit darüber haben wolle, welcher räumliche Bereich genau überplant werden solle, sei es seine Sache, den zur jedermanns Einsicht offenliegenden Plan tatsächlich einzusehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers lägen auch keine Abwägungsfehler vor. Unzutreffend sei zunächst der Einwand, die Antragsgegnerin habe selbst keine fehlerfreie Abwägung durchgeführt, sondern sich von vornherein an einem gerichtlichen Kontrollmaßstab orientiert. Vielmehr habe sie – was nicht zu beanstanden sei – die sich unter Zugrundelegung des vorhandenen Baubestands ergebenden Möglichkeiten einer Nachverdichtung im Hinblick auf die Baufeldtiefe, auf die Gebäudehöhe bzw. die Zahl der Vollgeschosse, auf die Regelungen über die Zahl der Wohnungen sowie auf eine Bebauung in zweiter Reihe ordnungsgemäß ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Sie habe sich dabei gerade nicht an einem gerichtlichen Kontrollmaßstab orientiert. Auch habe sie die Tatsachen ordnungsgemäß ermittelt. Dabei sei es ausreichend, dass sie sich an dem vorhandenen Bestand orientiert habe, ohne ihn für jedes Haus exakt zu ermitteln. Jedenfalls habe sie sich ein ausreichendes Bild über die bislang in dem unbeplanten Gebiet bestehenden Baurechte verschafft, was an mehreren Stellen der Bebauungsplanbegründung dokumentiert sei – so unter Nr. „3.2 Charakteristiken des Plangebiets“, unter Nr. „5. Ziele der Planung im Einzelnen“ und unter Nr. „7.6 Städtebauliche Auswirkungen“. Insofern könne keine Rede davon sein, sie habe im Rahmen der Abwägung gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass sie in dem überplanten Bestandsgebiet die Bebaubarkeit erheblich einschränke. Dies treffe auch auf die Belange des Antragstellers zu, die an mehreren Stellen der Begründung (S. 8, S. 10, S. 15 und S. 20 f.) gewürdigt und ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Sollten seine Ausführungen so zu verstehen sein, dass sie verpflichtet gewesen sei, sich hinsichtlich der benannten Maßfaktoren (Baufeldtiefe, Gebäudehöhe bzw. Zahl der Vollgeschosse, Regelungen der Zahl der Wohnungen, Bebauung in zweiter Reihe) an dem zu orientieren, was jeweils als höchst zulässiger Maßstab für das Plangebiet insgesamt in Betracht komme, so sei dies unzutreffend. Dies gelte allenfalls – und dann auch nur hinsichtlich der Bebauung, die zur näheren Umgebung gehöre – für den (vorliegend nicht einschlägigen) Fall, dass es um die Ermittlung des Rahmens ginge, den die vorhandene Umgebungsbebauung vorgebe, um zu beurteilen, ob sich ein Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Wenn beabsichtigt sei, ein Gebiet mit vorhandener Bebauung durch einen Bebauungsplan zu überplanen, sei hingegen allein das städtebauliche Konzept maßgeblich, das die jeweilige Gemeinde künftig im Plangebiet verwirklichen wolle. Insofern habe sich die Antragsgegnerin auch nicht – wie der Antragsteller meint – an einem „beliebigen kleinen Gebäude im Plangebiet“ orientiert und dessen Maße „aufgegriffen“. Zutreffend sei vielmehr, dass sie sich bei der Umsetzung ihres planerischen Konzepts einer Nachverdichtung an dem Baubestand orientiert habe, der sich innerhalb des Plangebiets unterschiedlich darstelle, und dass sie damit die besonderen Umstände der baulichen Situation der an den Straßen und innerhalb der Straßengevierte gelegenen Bebauung berücksichtigt habe. Als Folge dessen seien Teilbereiche definiert worden (A, B, C und D), für die an die dort jeweils vorhandene Bebauung angepasste Festsetzungen (etwa im Hinblick auf die Höhenlage und die Zahl der Wohnungen) getroffen worden seien. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei habe leiten lassen, seien in der Begründung des Bebauungsplans ausführlich dargelegt und dokumentiert. Soweit der Antragsteller die Begrenzung der Wohnungszahl moniere, gelte Folgendes: Seine unbebauten überplanten Grundstücksflächen befänden sich in einem Bereich, in dem Gebäude stünden, die hinsichtlich ihrer Kubatur größer in Erscheinung träten als die entlang der „Apacher Straße“ im Übrigen überwiegend vorhandene Ein- und Zweifamilienhausbebauung. Dem habe die Antragsgegnerin insofern Rechnung getragen, als auf diesen Flurstücken des Antragstellers – abweichend von der vorherrschenden Ein- und Zweifamilienhausbebauung entlang der „Apacher Straße“ – (max.) 4 Wohnungen pro Wohneinheit zulässig seien. Die Zahl der Wohnungen beruhe auf dem – nicht zu beanstandenden – städtebaulichen Ziel, für eine angepasste Überleitung vom Eckgrundstück „Zum Hammelsberg 2“ (mit 6 Wohnungen) auf die Mischstruktur entlang der weiteren „Apacher Straße“ zu sorgen (S. 10 und S. 15 der Begründung). Einen Anspruch darauf, dass ihm Nutzungsmöglichkeiten wie auf dem Nachbargrundstück „Apacher Straße 27“ eingeräumt würden, habe der Antragsteller nicht. Die bereits benannten Nutzungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Zahl der Wohnungen, die der Bebauungsplan „Entlang der Apacher Straße“ vorsehe, beruhten ersichtlich auf dem Umstand, dass es sich dabei um Bestandsgebäude handele und sie insofern planerisch nicht hinter dem tatsächlich Vorhandenen habe zurückbleiben wollen. Auch der Einwand des Antragstellers, seine Flurstücke seien willkürlich in den Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplans einbezogen worden, überzeuge nicht. Sie habe die Einbeziehung damit begründet, dass ansonsten ein kleines unbeplantes Gebiet zwischen diesem Bebauungsplan und dem Planentwurf „Entlang der Apacher Straße“ verbliebe. Selbst wenn sie diese Flurstücke in den Geltungsbereich dieses Planentwurfs einbezogen hätte – wozu sie im Übrigen nicht verpflichtet sei –, würde dies nicht zwangsläufig zu einer höheren baulichen Ausnutzbarkeit führen. Denn das benannte städtebauliche Ziel einer Überleitung rechtfertigte eine entsprechende Festsetzung der Zahl der Wohnungen auf den Flurstücken des Antragstellers auch dann. Auch bestünden keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des streitbefangenen Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 BauGB, weil die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nicht ihrem planerischen Willen entsprechen würden. Aus einer Gesamtschau der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen ergebe sich vielmehr, dass sie gerade nicht – wie der Antragsteller meine – der Sache nach ein (eingeschränktes) Mischgebiet anstatt eines allgemeinen Wohngebiets festgesetzt habe. So sei die Festsetzung, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) unter Einbeziehung nicht störender Handwerksbetriebe im Bebauungsplan für allgemein zulässig erklärt worden seien, nicht zu beanstanden. Dadurch bleibe die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO gewahrt und „kippe“ nicht in ein (eingeschränktes) Mischgebiet um. Dies liege bereits daran, dass nicht alle in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen für allgemein zulässig erklärt worden seien. So seien die in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für Verwaltungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) weiterhin nur ausnahmsweise zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO). Hinzu komme, dass der Bebauungsplan Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise, in einem Mischgebiet jedoch allgemein zulässig seien – wie Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 7 BauNVO) –, für unzulässig erkläre. Darüber hinaus seien Schank- und Speisewirtschaften in einem allgemeinen Wohngebiet nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienten, in einem Mischgebiet hingegen auch dann, wenn sie das Erfordernis des Gebietsbezugs nicht erfüllten (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dasselbe gelte für „Läden“, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Versorgung des Gebiets dienen müssten, während „Einzelhandelbetriebe“ in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne eine solche Einschränkung allgemein zulässig seien. Im Übrigen seien in Wohngebieten die in einem Mischgebiet zulässigen Betriebe des Einzelhandels nur in Ladenform zulässig. Schließlich unterscheide sich der Störgrad der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe – zu denen auch Handwerksbetriebe, die nicht der gebietlichen Versorgung dienten, gezählt würden – vom Störgrad der in einem Mischgebiet zulässigen Gewerbebetriebe: Während in allgemeinen Wohngebieten nur sonstige „nicht störende“ Gewerbebetriebe zulässig seien, seien in einem Mischgebiet nach § 6 Abs. 1 BauNVO Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen „nicht wesentlich stören“. Diese Unterscheidung hebe den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets deutlich von dem eines Mischgebiets ab. Bedenken, dass allein durch eine „Hochzonung“ der in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe zu einer allgemein zulässigen Nutzung der Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets verlassen werden würde, bestünden daher nicht. Auch liege kein sog. „Etikettenschwindel“ vor. Dies würde entweder voraussetzen, dass ein allgemeines Wohngebiet, wie es festgesetzt worden sei, tatsächlich nicht entstehen könne, weil es aufgrund der vorhandenen Bebauung faktisch nicht möglich sei, dass sich das Plangebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickele, oder dass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets nicht gewollt sei. Vorliegend handele es sich hingegen um ein Gebiet, in dem Wohnnutzung überwiegend bereits vorhanden sei. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin die Entwicklung zu einem allgemeinen Wohngebiet in Wirklichkeit nicht gewollt hätte: Im Plangebiet dominiere der Charakter eines Einfamilienhausgebiets mit einer lockeren Bebauung aus größtenteils Einzelhäusern und zwei Reihenhausgruppen an der Straße „Im Kemmer“. Seit geraumer Zeit sei jedoch zu beobachten, dass sich innerhalb der gewachsenen Strukturen aufgrund der Möglichkeiten, die § 34 BauGB biete, überraschend hohe bauliche Nutzungen angestrebt würden. Dies führe in dem über Jahrzehnte gewachsenen Quartier zu städtebaulichen Konflikten sowie der Gefahr eines planlosen Wandels und des Verlusts der bisherigen städtebaulichen Identität. Sie, die Antragsgegnerin, strebe daher an, eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung zu ermöglichen, die sowohl der bisherigen städtebaulichen Prägung als auch einer Nachfrage nach weiterem Wohnbauland Rechnung trage. Aus denselben Gründen liege auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Zudem überzeuge der Einwand des Antragstellers, die im Bebauungsplan getroffenen Höhenfestsetzungen seien zu unbestimmt, nicht. Im Planteil des Bebauungsplans sei für jedes Grundstück ein Höhenbezugspunkt festgesetzt, dessen Höhe sich an den bestehenden Straßen orientiere. Gleichzeitig werde festgesetzt, dass die Höhe der Straße am Höhenbezugspunkt die Oberkante Deckschicht der Straßenverkehrsfläche zum Zeitpunkt der Baugenehmigung sei. Die Orientierung an einer bereits vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt genüge den Bestimmtheitsanforderungen, wenn – wie vorliegend – im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans eine Veränderung dieses Bezugspunkts nicht zu erwarten sei. Schließlich treffe auch der Einwand des Antragstellers, den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter I. lit. E) fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, nicht zu. Die städtebauliche Rechtfertigung für diese Festsetzungen ergebe sich aus § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB und § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans dienten die Festsetzungen zur Gestaltung der unbebauten Flächen der Durchgrünung und der Verbesserung des Kleinklimas im Plangebiet und damit städtebaulichen Belangen. Sollte der Einwand des Antragstellers, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB dürften keine „Handlungspflichten“ festgesetzt werden, so zu verstehen sein, dass keine Festsetzungen getroffen werden dürften, für deren Realisierung ein „Tätigwerden“ erforderlich wäre, so sei dies unzutreffend. Denn nicht jedes „Tätigwerdenmüssen“ zur Umsetzung einer sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ergebenden Verpflichtung stelle eine selbständige – unzulässige – Handlungsverpflichtung dar. Maßnahmen im Zusammenhang mit der „Pflege“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB enthielten gerade aktive Bemühungen, um einen bestimmten Zustand in Natur und Landschaft zu erhalten. Die „Entwicklung“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ziele auf die Umgestaltung und Veränderung des vorhandenen Zustands i. S. einer besonderen Zielsetzung. Hiervon zu trennen sei die Frage, ob eine Pflicht der privaten Grundstückseigentümer zur Verwirklichung der im Plan festgesetzten Maßnahmen bestehe oder nicht, deren Beantwortung allerdings keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Festsetzungen habe. Darüber hinaus sei es möglich, die verschiedenen Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB miteinander zu kombinieren, sofern dadurch kein Widerspruch ausgelöst werde – wie vorliegend hinsichtlich § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 25a) und b) BauGB. Auch sei die Verpflichtung, die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke als unversiegelte Vegetationsflächen anzulegen, zu begrünen und zu bepflanzen, nicht zu unbestimmt. Ersichtlich gemeint sei damit, dass die für eine Begrünung geeigneten Flächen zu begrünen und Flächen, die nicht begrünt würden, zu bepflanzen seien. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gestützte – im Übrigen hinreichend bestimmte – Festsetzung einer Grünfläche beziehe sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Dies ergebe sich aus Nr. 6.5 der Begründung des Bebauungsplans, wonach innerhalb des Geltungsbereichs eine öffentliche Grünfläche festgesetzt werde – wobei es sich um die Grünanlage vor dem Wald „Unter dem Hammelsberg“ in Richtung „Dreiländereck“ handele. Ein auf den Antrag des Antragstellers vom 16.9.2021 beim Landkreis Merzig-Wadern – Untere Bauaufsichtsbehörde – hin eingeleitetes Verfahren zur Erteilung eines Vorbescheids für ein „Wohngebäude mit 14 Wohneinheiten“ auf seinen Grundstücken (Az. …) wurde bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens ausgesetzt. Der Senat hat am 22.1.2024 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 Hefter Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.