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Urteil

8 S 3331/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:1118.8S3331.19.00
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Leitsätze
1. Die Anforderungen des § 22 Abs 3 StrG (juris: StrG BW), wonach die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung zu beachten sind, sind nach § 52 Abs 2 Nr 3 Buchst a LBO (juris: BauO BW 2010) auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.(Rn.37) 2. Hat eine Behörde einen Antrag nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt, darf auch eine Klage nicht deswegen abgewiesen werden.(Rn.20)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. August 2019 - 3 K 4943/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 21. Februar 2018 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T... vom 10. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel entsprechend ihrem Antrag vom 9. Januar 2018 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anforderungen des § 22 Abs 3 StrG (juris: StrG BW), wonach die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung zu beachten sind, sind nach § 52 Abs 2 Nr 3 Buchst a LBO (juris: BauO BW 2010) auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.(Rn.37) 2. Hat eine Behörde einen Antrag nicht wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses abgelehnt, darf auch eine Klage nicht deswegen abgewiesen werden.(Rn.20) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. August 2019 - 3 K 4943/18 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 21. Februar 2018 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T... vom 10. Juli 2018 verpflichtet, der Klägerin im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel entsprechend ihrem Antrag vom 9. Januar 2018 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.11.2021 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen, da ihm kein wesentlich neues Vorbringen zu entnehmen ist, auf das der Senat seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2021 - 6 C 5.20 -, juris Rn. 5). Die zulässige, insbesondere fristgemäß begründete Berufung ist begründet. Die Klägerin, der kein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegengehalten werden kann, hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist zulässig und dem Vorhaben stehen keine in diesem Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. 1) Nach § 52 Abs. 1 LBO kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren bei Bauvorhaben nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBO durchgeführt werden. Die Werbeanlage, die aufgrund ihrer Größe nicht nach § 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 9 Buchst. a) des Anhangs verfahrensfrei ist, fällt unter § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (Buchst. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (Buchst. b). Mit Ausnahme der Abstandsflächenbestimmungen gehört das Bauordnungsrecht - und damit auch § 16 LBO - somit nicht zum Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Schon weil § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO dem Bauherrn einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung verleiht, wenn das Vorhaben nicht den im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, ist die Baurechtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm auf in § 52 Abs. 2 LBO nicht genannte Vorschriften zu erweitern und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu verändern (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 -, VBlBW 2017, 388 = juris Rn. 38, und vom 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, VBlBW 2019, 247 = juris Rn. 53; Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 18; Senatsbeschlüsse vom 18.07.2019 - 8 S 1418/18 - und vom 02.09.2019 - 8 S 541/19 -, jeweils m. w. N.: ebenso Krämer, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.11.2021, § 52 Rn. 36 f.; Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2021, § 52 Rn. 22). 2) Dem Anspruch der Klägerin steht kein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegen. Zwar ist die Baurechtsbehörde mit Rücksicht auf § 52 Abs. 3 LBO nicht gehindert, dem Bauherrn zeitgleich mit der Baugenehmigung Hinweise zur Vereinbarkeit seines Vorhabens mit in § 52 Abs. 2 LBO nicht genannten Vorschriften zu geben oder gestützt auf § 47 LBO ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu treffen. Auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ferner der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Antrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen darf (aber nicht muss), wenn der Antragsteller aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstands liegen, von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf. Das gilt unabhängig davon, ob sich diese Gründe aus dem öffentlichen Recht oder aus dem Zivilrecht ergeben. Erforderlich ist jedoch, dass es sich um ein Hindernis handelt, das sich „schlechthin“ nicht ausräumen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017, a.a.O. Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, BVerwGE 61, 128; Beschluss vom 20.07.1993 - 4 B 110.93 -, NVwZ 1994, 482). Bereits diese Voraussetzung für die Annahme eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses liegt hier nicht vor. Denn ein solches fehlt nur dann, wenn die Genehmigung „ersichtlich nutzlos“ wäre (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 -, NJW 1981, 2426) und „nicht schon dann, wenn lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob der Antragsteller wegen - vermeintlicher - Hindernisse von der angestrebten Genehmigung Gebrauch machen kann“, sondern erst, wenn „ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Genehmigung erkennbar ist“ (Bay. VGH, Urteil vom 11.08.2006 - 26 B 05.3024 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat jedoch einen Verstoß gegen § 16 Abs. 2 LBO erst nach Einnahme eines Augenscheins und mit Blick auf besondere Umstände angenommen und eine Verletzung des § 11 LBO sogar verneint. Von einem „schlechthin“ nicht ausräumbaren Hindernis, das ohne vertiefte Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens offensichtlich entgegenstünde, kann daher keine Rede sein. Auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum bei einem geraden, grundsätzlich gut zu überblickenden Streckenabschnitt, allein deswegen, weil gegebenenfalls Radfahrer queren, durch die zur Genehmigung gestellte Werbetafel offensichtlich eine konkrete Verkehrsgefährdung droht (vgl. dazu im Einzelnen auch unten zu § 22 Abs. 2 Satz 2 StrG). Im Übrigen hat weder die Beklagte noch die Widerspruchsbehörde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses zu versagen. Zwar haben beide in ihren Bescheiden ausgeführt, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, das Sachbescheidungsinteresse aber nicht verneint. Vielmehr heißt es im Widerspruchsbescheid ausdrücklich, dass (wegen des bejahten Verstoßes gegen § 16 Abs. 2 LGO) „keine Ablehnung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses“ erfolge (S. 5). Dann ist aber auch das Verwaltungsgericht auf das gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm des § 52 Abs. 2 LBO beschränkt und nicht befugt, die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung wegen Verstößen gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften abzuweisen, die von der Baurechtsbehörde nicht zum Anlass genommen wurden, das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen. Denn ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse berechtigt, verpflichtet die zur Entscheidung berufene Behörde jedoch nicht, die Genehmigung bereits aus diesem Grunde zu verweigern (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1973 - IV C 49.71 -, NJW 1973, 1518; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.12.1984 - 5 S 2249/84 -, DÖV 1985, 990; allerdings BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 - 7 B 92.03 -, NVwZ 2004, 1240: Sachbescheidungsinteresse als „verwaltungsverfahrensrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Verpflichtungsanspruch“). Insofern ist es gleichsam „verbraucht“. Könnte erstmals ein Gericht ggf. erst aufgrund einer Beweisaufnahme einem Antragsteller ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse entgegenhalten, käme auch dessen eigentliche Funktion, eine Behörde „von unnötiger und nutzloser Verwaltungstätigkeit zu entlasten“ (Senatsurteil vom 17.11.1994 - 8 S 1470/94 -, NVwZ-RR 1995, 563), kaum mehr zum Tragen. Nicht überzeugen kann in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklagten, ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse sei im gerichtlichen Verfahren schon deshalb von Amts wegen zu prüfen, weil die Baurechtsbehörde sonst stets veranlasst wäre, eine ablehnende Entscheidung allein auf ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse zu stützen und in der Sache bestehende Ablehnungsgründe zurückzustellen, um dann, soweit ein Gericht ein Fehlen des Sachbescheidungsinteresses verneinte, die Ablehnung im Weiteren darauf zu stützen. Abgesehen davon, dass eine Antragsablehnung mangels Sachbescheidungsinteresses auf offensichtliche bzw. eindeutige Fälle beschränkt ist, sodass insoweit kaum Unsicherheiten auftreten dürften, ist eine Behörde nicht gehindert, hilfsweise noch voraussichtlich entgegenstehende sachliche Ablehnungsgründe anzuführen. Lehnt sie einen Antrag demgegenüber allein aus Sachgründen ab, kann die mit dem Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses bezweckte Entlastung regelmäßig nicht mehr eintreten; der Einwand fehlenden Sachbescheidungsinteresses ist damit in diesem Verwaltungsverfahren „verbraucht“. 3) Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorschriften der §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 LBO). a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht und der Widerspruchsbehörde davon aus, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist. Dies entsprach bis zur Berufungsverhandlung auch der Auffassung der Beklagten. aa) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Dabei gehen die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. „Ortsteil“ im Sinne der Norm ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusammenhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 = juris Rn. 11). Ein Grundstück bildet u.a. dann einen Bestandteil des Zusammenhangs und nimmt an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil, wenn es bebaut ist, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken; auch können unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d.h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört; dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Dies sind grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 13 ff.). bb) Unstreitig stehen die weiteren, d.h. nördlich vom Bauvorhaben errichteten Gebäude in einem Bebauungszusammenhang mit Ortsteilqualität. Aber auch der auf dem Baugrundstück befindliche Schuppen ist nach den dargelegten Maßstäben diesem Bebauungszusammenhang zuzurechnen mit der Folge, dass die auf Höhe dieses Schuppens geplante Werbetafel innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils errichtet werden soll. Zwar folgt dies nicht allein aus der Größe des Schuppens, der immerhin groß genug ist, um mehreren Wohnwagen Unterstand zu bieten und zumindest nicht weniger groß ist als manche Wohngebäude in der Umgebung. Im Unterschied zum vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 30.06.2015, a.a.O., Rn. 21) kann hier jedoch gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die übrige Bebauung geprägte Siedlungsstruktur jede Kontur verlöre, wenn der vorhandene Schuppen für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend erachtet würde und deshalb für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wäre. Vielmehr finden sich auf der anderen, noch zur näheren Umgebung zählenden Straßenseite (s. sogleich) mehrere nach Größe und Bauweise vergleichbare Schuppen; das Gleiche gilt für den nordöstlich vom Baugrundstück befindlichen, wohl von der Schloßstraße erschlossenen Bereich. Der Schuppen fügt sich daher ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein und stellt ein die Siedlungsstruktur mitprägendes Element dar (vgl. zu derartigen Ausnahmefällen auch BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2017 - 4 B 46.16 -, ZfBR 2017, 471 = juris Rn. 8 und vom 30.08.2019 - 4 B 8.19 -, ZfBR 2019, 796 = juris Rn. 13). Auch das Baugrundstück rechnet noch zum Bebauungszusammenhang, weil nur wenige Meter südlich der Scheune eine Straße verläuft, jenseits der sich wiederum nur Felder ohne jegliche Bebauung finden. Die Straße bildet daher insoweit eine natürliche Grenze mit der Folge, dass abweichend von der Regel der Bebauungszusammenhang nicht bereits am letzten Baukörper (hier: der Scheune) endet, sondern bis zur Straße (Fflst.Nr. 185/1) reicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.01.1995 - 4 B 273.94 -, juris Rn. 3). b) Das Vorhaben fügt sich auch in die nähere Umgebung ein. aa) Bei der Bestimmung der „näheren Umgebung“ ist darauf abzustellen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück prägend auswirken kann. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die unterschiedliche Bebauung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auf die Art des Unterschieds ankommen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 29.04.1997 - 4 B 67.97 -, BauR 1997, 804 = juris Rn. 4 und vom 16.07.2018 - 4 B 51.17 -, BauR 2018, 1840 = juris Rn. 6). Der Senat teilt aufgrund der vorliegenden Pläne und Fotos die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung der näheren Umgebung, die sich entlang der gerade verlaufenden L... Straße vom Ortseingang im Süden bis hin zu deren Gabelung im Norden erstreckt. Eine trennende Wirkung der in beide Fahrtrichtungen nur einspurigen, nicht besonders breiten und als gewöhnliche Landstraße ausgestalteten L... Straße kann nicht angenommen werden. Dass die bauliche Nutzung zu beiden Seiten der Straße unterschiedlich ist (vgl. zur Regelvermutung für die trennende Wirkung allein einer einseitig bebauten Straße bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 - 4 B 19.88 -, BauR 1988, 315 = juris Rn. 2), ist kein ohne Weiteres nach außen in Erscheinung tretender Umstand. Auch westlich der Straße finden sich Wohnhäuser und östlich von ihr der Schuppen auf dem Baugrundstück (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2018 - 4 B 51.17 -, a.a.O. Rn. 6 dazu, dass selbst Bauwerke, die keinen Bebauungszusammenhang vermitteln können, zur Eigenart der näheren Umgebung beitragen können). Dass die Werbung nur von den ortseinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmern wahrgenommen wird, ändert nichts an der darüber hinaus reichenden Wirkung der baulichen Anlage. Auch deren Umgebung prägt über die Straße hinweg. bb) Bei der naheliegenden Annahme einer Gemengelage fügt sich die als nicht störender Gewerbetrieb zu qualifizierende Werbeanlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466 = juris Rn. 19 sowie BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234) wegen der vorhandenen gewerblichen Nutzung nach der Art der baulichen Nutzung ohne Weiteres ein; insoweit kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Selbst bei Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes wäre die Werbetafel zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Auf einen Verstoß gegen § 11 Abs. 4 LBO kommt es jedenfalls nicht an. Dass, wie die Beklagte geltend macht, die Vorschrift unter „allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ fällt, ändert nichts daran, dass sie nicht zum von § 52 Abs. 2 LBO vorgegebenen Prüfprogramm gehört. Die Vorschrift ist auch nicht der Sache nach § 34 BauGB zuzurechnen, wie die Beklagte meint. Zwar schränkt die Norm für bestimmte Baugebiete die Zulässigkeit von Werbeanlagen (über § 34 BauGB hinaus) ein, aber dennoch handelt es sich um eine bauordnungsrechtliche Vorschrift mit eigenständigem Anwendungsbereich. cc) Soweit die Beklagte in der Berufungserwiderung eingewandt hat, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung einfüge, da es - anders als alle anderen Hauptnutzungen in der näheren Umgebung - unmittelbar an der Straße errichtet werden solle, vermag der Senat schon keine faktische Baugrenze oder Baulinie zu erkennen. Erst recht ist nicht erkennbar - und wird auch nicht geltend gemacht -, dass dadurch bodenrechtliche Spannungen ausgelöst würden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 31). c) Ein Verstoß gegen § 34 BauGB trotz Einfügens in die nähere Umgebung kann auch nicht wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BauGB angenommen werden. Beachtlich sind nach dieser Norm nur solche Beeinträchtigungen des Ortsbildes, die städtebauliche Qualität besitzen. Erforderlich ist, dass ein durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung geprägtes Gesamtbild mit einer gewissen Wertigkeit für die Allgemeinheit gestört wird und dies in einem größeren Bereich als in der näheren Umgebung des Baugrundstücks geschieht (vgl. BVerwG, Urteil vom11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 16 ff.). Dass das durch Wohnnutzung, Grünbereiche, und Vorgärten geprägte Ortsbild eine derartige Wertigkeit aufwiese und aus dem Üblichen herausrage, ist hingegen ebenso wenig zu erkennen wie eine großräumige beeinträchtigende Wirkung. 4) Verstöße gegen die nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO zu prüfenden Abstandsflächenvorschriften werden nicht geltend gemacht und sind schon wegen der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO auch nicht ersichtlich. 5) Dem Vorhaben stehen auch keine gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a LBO zu prüfenden Vorschriften - also andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden - entgegen. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang § 22 Abs. 3 StrG, wonach die Belange nach § 22 Abs. 2 Satz 2 StrG (vgl. dazu Schlotterbeck in: ders./Hager/Busch/Gammelt, LBO 8. A. 2020, § 52 Rn. 19) - also die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausbauabsichten und die Straßenbaugestaltung - auch zu beachten sind u.a. bei der Entscheidung über Baugenehmigungen für bauliche Anlagen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn. Zwar soll die Werbetafel in einem solchen Bereich, nämlich in 2 m Entfernung zur L 259 im Bereich der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt errichtet werden. Die nach § 22 Abs. 3 StrG zu beachtenden Belange werden jedoch nicht berührt. Zur Auslegung der Vorschrift kann die Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung des § 9 Abs. 3a FStrG herangezogen werden. Zwar liegt dieser nicht der polizeiliche Gefahrenbegriff zugrunde, der ein Eingreifen rechtfertigt, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Schaden eintritt, sondern die Vorschrift geht über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es kommt nicht allein darauf an, ob Gefahren oder Schäden für die Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden (Bay. VGH, Beschluss vom 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 -, juris Rn. 3). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als den einzigen möglicherweise berührten Belangen nicht beachtet würden. Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen gehören zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort auch nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -, VBlBW 2003, 438 = juris Rn. 43 zu § 16 Abs. 2 LBO; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.11.2008 - 14 B 06.3096 -, juris Rn. 19 sowie eingehend Saarl. OVG, Beschluss vom 13.05.2013 - 2 B 44/13 -, juris Rn. 18). Der Senat vermag hier derartige Besonderheiten nicht zu erkennen. Geplant ist keine Wechselwerbeanlage, sondern nur eine in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht besonders auffällige, unbeleuchtete Werbetafel an einer geraden, gut einsehbaren Straße. Dass innerhalb des Erschließungsbereichs einer nur zweispurigen Straße diese von Fußgängern und Radfahrern überquert wird, ist üblich und führt zu keiner besonderen Gefahrenlage. Soweit das Verwaltungsgericht beschrieben hat, dass Fußgänger und Radfahrer bereits jetzt Schwierigkeiten beim Überqueren der Straße hätten, mag dies dem Umstand geschuldet sein, dass die Straße stark frequentiert sein soll - wobei auf kaum einem der zahlreichen Fotos ein Auto zu sehen ist. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass trotz der Üblichkeit von Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen die geplante Werbetafel ablenkend und gefahrbegründend wirkte. Dies gilt umso mehr, als die Überquerung südlich vom geplanten Standort auf Höhe der einmündenden Straße erfolgt, also noch - bezogen auf die Ausrichtung - vor der Tafel und nicht durch sie verdeckt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu erkennen, inwiefern immerhin der reibungslose und ungehinderte Verkehr nicht mehr gewährleistet wäre. 6) Entgegen der Auffassung der Beklagten - die insoweit noch anführt, es stehe weiterhin in ihrem Ermessen, ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse geltend zu machen, und diese Ermessensbetätigung müsse ihr nun ermöglicht werden - kommt ein bloßes Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht in Betracht, da die Sache nach obigen Erwägungen jedenfalls spruchreif ist. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch sind erfüllt. Die Beklagte ist durch den Verpflichtungsausspruch freilich nicht gehindert, der zu erteilenden Baugenehmigung die üblichen Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der im vereinfachten Verfahren zu prüfenden Voraussetzungen beizufügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 18. November 2021 Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zur Errichtung einer unbeleuchteten großflächigen Werbetafel für wechselnde Produktwerbung mit einer Gesamtfläche von 9,36 m² (2,80 m x 3,80 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 160, L... Straße 17, Gemarkung E... - R.... . Das Vorhaben soll im Bereich der Ortsdurchfahrt der Landesstraße 259 ausgeführt werden. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich nicht. Mit Bescheid vom 21.02.2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, das Vorhaben befände sich in einem Umgebungsbereich, welcher geprägt sei von Wohnen, einem Handwerksbetrieb sowie landwirtschaftlichen Hofstellen. Es handele sich um ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO. Die Werbetafel stehe in keinerlei Zusammenhang mit einer der anderen Nutzungen im Gebiet. Sie sei daher wesensfremd und füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weiterhin entstehe ein erhöhtes Gefahrenpotential, da die Verkehrsteilnehmer dadurch stark abgelenkt würden. Im Umgebungsbereich seien Werbetafeln auch für Hauptwerbung nicht vorhanden. Sie erwecke das Gefühl des Missfallens und verletze daher das ästhetische Empfinden des Betrachters. Folglich stehe die Anlage auch deshalb mit ihrer Umgebung nicht in Einklang. Das Regierungspräsidium T... wies den Widerspruch mit Bescheid vom 10.07.2018 zurück. Abweichend vom Ausgangsbescheid führte das Regierungspräsidium zur Begründung an, dass es sich bei der näheren Umgebung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handle. Auf der Straßenseite des Vorhabengrundstücks befänden sich ausschließlich Wohnhäuser. Bei dem auf dem Grundstück gelegenen Schuppen handele es sich um einen Fremdkörper. An der Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet änderten auch der sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Gewerbebetrieb und die landwirtschaftlichen Hofstellen nichts. Der Straße komme eine trennende Wirkung zu. In einem solchen Wohngebiet sei eine Großflächenwerbetafel als nicht störender Gewerbebetrieb zwar ausnahmsweise zulässig. Hier stünde aber § 11 Abs. 4 LBO der Zulässigkeit entgegen. Ebenso sei ein Verstoß gegen § 16 Abs. 2 LBO zu bejahen. Knapp vor dem geplanten Standort des Vorhabens kreuze ein Radweg die stark frequentierte Straße. Erschwerend komme hinzu, dass beim geplanten Standort Bäume stünden, deren Äste in den Sichtraum hineinragten und zusätzliche Aufmerksamkeit erforderten. Der Widerspruchsbescheid enthielt eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, wurde in der Folge korrigiert und der Klägerin am 30.07.2018 erneut zugestellt. Am 28.08.2018 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Dieses hat die Klage nach Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und seiner näheren Umgebung mit Urteil vom 20.08.2019 - 3 K 4943/18 -, zugestellt am 06.09.2019, abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Vorhaben genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigungsfähig sei. Die Vereinbarkeit mit Bauplanungsrecht bedürfe keiner abschließenden Entscheidung. Es spreche jedoch vieles dafür, dass eine Zuordnung der näheren Umgebung zu einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete nicht möglich sei. Der Straße komme keine trennende Wirkung zu, da sie beidseitig bebaut, von geringer Breite und als gewöhnliche Landstraße ausgestaltet sei. Die maßgebliche Umgebungsbebauung erstrecke sich nach den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücken entlang der gerade verlaufenden L... Straße vom Ortseingang im Süden bis hin zu deren Gabelung im Norden und sei geprägt von einem Nebeneinander von Wohnnutzungen, ehemals landwirtschaftlichen Hofstellen, welche jedoch nicht mehr als solche genutzt würden, dem Schuppen auf dem Vorhabengrundstück selbst sowie einem Gewerbebetrieb (Klempnerbetrieb) auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Es handele sich nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Gegen eine solche Einordnung sprächen die ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen. Der Einordnung als Dorfgebiet stehe entgegen, dass sich in dem Bereich keine aktiven landwirtschaftlichen Betriebe mehr befänden. Für ein Mischgebiet mangele es an gewerblichen Nutzungen. Es sei lediglich ein gewerblicher Betrieb angesiedelt, weitere gewerbliche Nutzungen erst weiter nördlich nach der Abzweigung der L... Straße. Die nähere Umgebung entspreche somit keinem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete. Die beantragte Fremdwerbeanlage, die als nicht störender Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei, füge sich ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein vor dem Hintergrund, dass sich mit dem gegenüber liegenden Klempnereibetrieb bereits eine vergleichbare Nutzungsart in der näheren Umgebung befände. Auch im Übrigen bestünden hinsichtlich des Einfügens keine Bedenken. Der Plakatwerbetafel stünden allerdings bauordnungsrechtliche Gründe entgegen. Grundsätzlich sei der Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt. Ein etwaiger Verstoß gegen § 11 und § 16 Abs. 2 LBO könne daher nicht zur Rechtswidrigkeit der beantragten Baugenehmigung führen, da die zuständige Behörde nicht befugt sei, den Prüfungsrahmen zu erweitern. Es gelte jedoch auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der allgemeine Grundsatz, dass eine Behörde einen Antrag ohne Rücksicht auf die jeweiligen Genehmigungsvoraussetzungen wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses ablehnen dürfe, wenn der Antragsteller aus Gründen jenseits des Verfahrensgegenstands von der beantragten Baugenehmigung keinen Gebrauch machen dürfe. Die geplante Werbetafel stelle zunächst keine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne des § 11 Abs. 1 LBO dar. Die Werbeanlage als unbeleuchtete Anlage würde keinen hässlichen Kontrast zu der übrigen Umgebung darstellen, welche sich nicht als ästhetisch besonders schützenswert darstelle. Der Genehmigung stehe jedoch § 16 Abs. 2 LBO entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass für sich genommen im Falle einer unbeleuchteten, statischen Werbeanlage ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Sinne einer komplexen Verkehrssituation in der Regel nicht von einer besonderen Verkehrsgefährdung auszugehen sei. Hier sei indes eine konkrete Gefahr gegeben. Zwar handele es sich um einen geraden Streckenabschnitt, welcher grundsätzlich für die Verkehrsteilnehmer gut zu überblicken sei. Es handele sich jedoch auch außerhalb der Hauptverkehrszeiten um eine stark frequentierte Landesstraße. In nur knapper Entfernung vom Vorhabenstandort werde diese von Fahrradfahrern zur Querung genutzt. Diese bereite bereits zum jetzigen Zeitpunkt Fußgängern und Fahrradfahrern aufgrund der Verkehrsdichte Schwierigkeiten. Für Radfahrer, welche die L... Straße aus nördlicher Sicht kommend befahren, sei es für einen Wechsel auf den Radweg erforderlich, die Straße zu queren. Dies erfolge nur wenige Meter von dem Standort der geplanten Werbeanlage entfernt. Die von der quer zur Fahrbahn aufzustellenden Werbetafel induzierte Ablenkungswirkung fordere naturgemäß die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer und erhöhe die Gefahr, dass Radfahrer zu Schaden kommen. Diese besondere Verkehrssituation verlange die ungeteilte Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Es bestehe insoweit die erkennbare Möglichkeit der Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrsablaufs durch die beantragte Plakatwerbetafel. Durch das Hinzutreten dieser besonderen Umstände stelle sich die Gesamtsituation insgesamt als unübersichtlich dar. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.12.2019 - 8 S 2939/19 -, zugestellt am 23.12.2019, die Berufung zugelassen. Diese hat die Klägerin am 22.01.2020 begründet und ausgeführt, ihr stehe ein Genehmigungsanspruch zu, da sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Gemengelage einfüge. Eine verkehrsgefährdende Wirkung im Sinne des § 16 Abs. 2 LBO sei nicht zu bejahen. Jedenfalls dürften dem Vorhaben derartige bauordnungsrechtliche Bedenken im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. August 2019 - 3 K 4943/18 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 21. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T... vom 10. Juli 2018 zu verpflichten, ihr im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel entsprechend ihrem Antrag vom 9. Januar 2018 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Werbeanlage solle auf dem Vorhabengrundstück unmittelbar an der L... Straße errichtet werden. Die gewollte Werbefunktion komme der Anlage damit nur in Bezug auf die ortseinwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer zu. Die nähere Umgebung bestimme sich nach der vorhandenen baulichen Nutzung entlang der L... Straße (ortseinwärts fahrend, also rechts liegend). In diesem Bereich sei überwiegend bzw. ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Der Straße komme eine trennende Funktion zu. Ob es sich um ein reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 34 BauGB handele, könne dahingestellt bleiben. Selbst wenn man die auf der anderen Seite der Straße bestehenden Nutzungen berücksichtigen wollte, ergäbe sich nichts anderes, weil diese Nutzungen nicht geeignet seien, der näheren Umgebung ein anderes Gepräge zu geben. Das Vorhaben füge sich auch nicht hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, da dort keine Hauptnutzungen vorhanden seien, die unmittelbar grenzständig zur Straße errichtet sind. Im Übrigen werde das durch Wohnnutzung, Grünbereiche und Vorgärten geprägte Ortsbild beeinträchtigt. Die Werbeanlage wirke im dortigen Bereich städtebaulich als Fremdkörper. Das Vorhaben sei auch bauordnungsrechtlich nicht zulässig. Die Widerspruchsbehörde habe insoweit ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse bejaht, das im Übrigen stets zu prüfen sei. Die Werbeanlage sei auch nach § 11 Abs. 4 LBO ausgeschlossen und die Vorschrift als „allgemeine Anforderungen an die Bauausführung“ unabhängig vom Prüfprogramm im Rahmen einer beantragten vereinfachten Baugenehmigung beachtlich. Prozessual bestehe kein Verpflichtungsanspruch. Soweit die Baugenehmigung zu Unrecht versagt worden sein sollte, müsse die Möglichkeit eröffnet werden, über den Bauantrag erneut zu entscheiden, zumal ein etwaig fehlendes Sachbescheidungsinteresse im Ermessen der Behörde stehe. Mit Schriftsatz vom 23.11.2021 hat die Beklagte nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgetragen, bei einer am 22.11.2021 durchgeführten Baukontrolle sei festgestellt worden, dass in dem Schuppen zahlreiche Wohnwagen und Wohnmobile eingestellt seien und eine baurechtliche Genehmigung für diese Nutzung nicht vorliege. Der landwirtschaftliche Schuppen vermittele keinen Bebauungszusammenhang, die Werbetafel sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T... sowie die erstinstanzliche Gerichtsakte verwiesen.