Urteil
8 S 718/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0206.8S718.23.00
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Leitsätze
1. Wird die Genehmigung einer Dachterrasse auf einer bestandskräftig genehmigten (Grenz-) Garage angefochten, kann eine damit etwa verbundene Entprivilegierung der Garage nicht als Verstoß gegen §§ 5 ff. LBO (juris: BauO BW 2010), sondern allenfalls als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) geltend gemacht werden.(Rn.42)
(Rn.45)
2. Zu einer etwaigen abstandsflächenrechtlichen Entprivilegierung einer (Grenz-)Garage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW 2010)) infolge einer auf ihr vorgesehenen Dachterrasse (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64, und zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284).(Rn.47)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2023 - 2 K 5443/22 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Genehmigung einer Dachterrasse auf einer bestandskräftig genehmigten (Grenz-) Garage angefochten, kann eine damit etwa verbundene Entprivilegierung der Garage nicht als Verstoß gegen §§ 5 ff. LBO (juris: BauO BW 2010), sondern allenfalls als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO BW 2010) geltend gemacht werden.(Rn.42) (Rn.45) 2. Zu einer etwaigen abstandsflächenrechtlichen Entprivilegierung einer (Grenz-)Garage (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO (juris: BauO BW 2010)) infolge einer auf ihr vorgesehenen Dachterrasse (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64, und zu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284).(Rn.47) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. März 2023 - 2 K 5443/22 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat kann trotz der vom Verwaltungsgericht wegen angenommener Divergenz erwähnten Entscheidung des 11. Senats (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016, a. a. O.) ohne vorherige Anrufung des Großen Senats entscheiden, da die Anrufungsvoraussetzungen der § 12 Abs. 1, § 11 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Dies gilt unabhängig von der vom 11. Senat - zudem nicht tragend - vertretenen Rechtsauffassung zur „Entprivilegierung“ einer Grenzgarage (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 8 BN 6.97 -, NVwZ 1998, 952, juris Rn. 19). Denn inzwischen wäre nicht mehr der 11., sondern der erkennende 8. Senat für die seinerzeit entschiedene Bausache zuständig (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2 VwGO; GVP 2025, A II., 8. Senat: „Baurecht … aus dem Bezirk des Verwaltungsgerichts Sigmaringen …“). II. Die Berufung der Kläger ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch nicht begründet, da die mit ihr weiterverfolgte Klage zwar zulässig (1.), aber unbegründet ist (2.). 1. Die Klage ist - nach wie vor - zulässig. Es fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse für die nach dem eindeutigen Rechtsschutzziel der Kläger (§ 88 VwGO) allein begehrte Aufhebung der Baugenehmigung insoweit, als sie sich auf die Dachterrasse bezieht. Denn die Kläger argumentieren zwar damit, dass sich die Dachterrasse und die Garage, auf der sie sich befindet, abstandsflächenrechtlich nicht getrennt voneinander betrachtet werden könnten, womit die Frage der Teilbarkeit der Baugenehmigung aufgeworfen wird. Allerdings ist die Frage, ob eine isolierte Aufhebung des auf die Dachterrasse bezogenen Teils der - im Übrigen nach Teilrücknahme des Widerspruchs bestandskräftig gewordenen - Baugenehmigung möglich ist, erst im Rahmen der Begründetheit der Anfechtungsklage am Maßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2023 - 1 C 34.22 -, NVwZ-RR 2024, 478, juris Rn. 16). Die Zulässigkeit der Klage steht insoweit nicht in Frage. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit des angegriffenen Genehmigungsteils offenkundig von vornherein ausschiede, muss nicht entschieden werden (vgl. zur isolierten Aufhebbarkeit von Nebenbestimmungen BVerwG, Urteile vom 06.11.2019 - 8 C 14.18 -, BVerwGE 167, 60, juris Rn. 13, und vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221, juris Rn. 25). Denn ein solcher Fall ist jedenfalls nicht gegeben. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen vom 22.11.2021 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.10.2022 sind - soweit dies im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist - rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung einer - wie hier - im vereinfachten Verfahren nach § 52 LBO erteilten Baugenehmigung kann ein diese anfechtender Dritter ebenso wie im normalen Baugenehmigungsverfahren nur dann verlangen, wenn sie - in objektiv-rechtlicher Hinsicht - gegen die im eingeschränkten Prüfungsprogramm zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und der Dritte hierdurch - in subjektiv-rechtlicher Hinsicht - in seinen Rechten verletzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2167/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Diese Voraussetzungen für einen Klageerfolg sind nicht erfüllt. Gegenstand der Klage ist die Baugenehmigung - wie bereits ausgeführt - nur insoweit, als sie sich auf die Dachterrasse bezieht, nachdem die Kläger sie nur noch in diesem Umfang angefochten haben. Eine Aufhebung nur des angegriffenen Baugenehmigungsteils wäre unter dem Gesichtspunkt der Teilbarkeit dieses Verwaltungsakts grundsätzlich möglich (a). Sie ist im vorliegenden Fall aber - wenngleich die Einwendungen der Kläger rechtzeitig erhoben wurden und deshalb nicht präkludiert sind (vgl. § 55 Abs. 2 LBO) - nicht auszusprechen. Denn die Genehmigung der Dachterrasse verstößt zulasten der Kläger weder gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Abstandsflächenvorschriften (b) noch gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (c). a) Eine Aufhebung der Baugenehmigung nur insoweit, als sie sich auf die Dachterrasse bezieht, wäre unter dem Gesichtspunkt der Teilbarkeit dieses Verwaltungsakts grundsätzlich möglich. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, soweit kein untrennbarer innerer Zusammenhang seiner Teile besteht, sondern jeder Teil als selbstständige Regelung weiter existieren kann, ohne seinen ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.2023, a. a. O., juris Rn. 16 und Rn. 23, und vom 09.11.2023 - 4 C 2.22 -, NVwZ 2024, 678, juris Rn. 18). Das Bestehen eines derartigen inneren Zusammenhangs ist durch Auslegung zu ermitteln, bei der der Bedeutungsinhalt der Gesamtregelung in den Blick zu nehmen und zu fragen ist, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2023, a. a. O., juris Rn. 23, m. w. N.). Gemessen daran ist die Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen vom 22.11.2021 teilbar, soweit sie sich auf die Dachterrasse einerseits und den verbleibenden Rest andererseits bezieht. Die Genehmigung könnte ohne den auf die Dachterrasse bezogenen Teil als selbstständige Regelung weiter Bestand haben, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (so in einem vergleichbaren Fall auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016, a. a. O., juris Rn. 53 trotz der dort - Rn. 38 ff. - angenommenen „abstandsflächenrechtlichen Einheit“ von Garage und Dachterrasse). Anders als dies etwa bei einer bestimmten Gestaltung der Dachform (z.B. Satteldach) der Fall wäre, bildet die Dachterrasse keine das Gesamtvorhaben prägende Inhaltsbestimmung. b) Die Genehmigung der Dachterrasse verstößt zulasten der Kläger nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften. aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LBO). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt allgemein - so auch in dem hier zu beurteilenden Gebiet - 0,4 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO). Die Terrasse befindet sich in einer Höhe von 3 m, nachdem die als „Träger“ dienende Garage diese Höhe aufweist. Wenn man das 1 m hohe Geländer in die Betrachtung einbezieht, weil es wandgleich oder wandähnlich in Erscheinung tritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159, juris Rn. 42), ergibt sich eine fiktive Wandhöhe der Anlage von 4 m. Bei der fiktiven Wandhöhe von 4 m errechnete sich somit ein Mindestabstand zur Grenze gegenüber dem Grundstück der Kläger von 1,60 m. Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO darf die Tiefe der Abstandsflächen jedoch 2,5 m, bei Wänden bis 5 m Breite 2 m nicht unterschreiten. Im vorliegenden Fall hält die Terrasse zur gemeinsamen nordöstlichen beziehungsweise südwestlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 2,5 m, aufgrund des Grundstückszuschnitts teils auch erheblich mehr, ein. Damit wahrt die Dachterrasse die Abstandsmaße des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO, zumal die Wandbreite nicht mehr als 5 m beträgt. Einer Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO bedarf es dazu nicht. Auf die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der - bestandskräftig genehmigten - Garage kommt es dabei nicht an. Es gilt hier nichts anderes als etwa bei einem zurückgesetzten Staffelgeschoss (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17.03.2015 - 8 S 2470/14 -, VBlBW 2015, 464; BayVGH, Urteil vom 20.12.1988 - 20 B 88.00137 -, BRS 49 Nr. 126; HessVGH, Beschluss vom 10.06.1999 - 4 TZ 1555/99 -, ZfIR 1999, 774; zu sog. gestuften Fassadenwänden Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2020, Rn. 110). bb) Der Auffassung, wonach abstandsflächenrechtlich eine Garage und eine darauf vorgesehene Dachterrasse (regelmäßig) als Einheit anzusehen seien, weshalb auf einen Nachbarrechtsbehelf auch die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einheitlich zu beurteilen sei (so VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.09.2016, a. a. O., juris Rn. 38, und vom 10.04.1991 - 3 S 902/91 -, UA, S. 9), folgt der Senat nicht. Inwiefern bereits wegen des Umstands, dass mit der Landesbauordnung 2010 die Unterscheidung zwischen nachbarschützendem und nicht nachbarschützendem Teil der Abstandsflächen aufgegeben wurde, eine andere Bewertung angezeigt sein sollte, erschließt sich nicht. Soweit der 11. Senat des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs anderes angenommen hat, weil die (Stör-)Wirkungen einer Garage mit Dachterrasse auf die Nachbarschaft zwangsläufig andere als die einer reinen Garage und von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der Privilegierung einer Grenzgarage nicht mehr umfasst seien (a. a. O. Rn. 45), lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass sich die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit einer Dachterrasse nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO (Zulässigkeit von Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m²) und § 6 Abs. 2 LBO beurteilt, sondern nach einer von der Garage unabhängigen Bewertung nach § 5 Abs. 7 LBO. Auch die Erwägung, ohne das Garagendach wäre die Dachterrasse am vorgesehenen Standort nicht möglich (a. a. O. Rn. 45), rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn es wäre ohne Weiteres möglich, eine vom Wohngebäude selbst auskragende Platte oder eine „aufgeständerte“ Konstruktion für den gleichen Nutzungszweck vorzusehen. Eine Dachterrasse nutzt eine genehmigte Garage regelmäßig nur als „Träger“, sie hat zu ihr nur einen statisch-konstruktiven, aber keinen funktionalen Bezug. Allein die Tatsache, dass sie konstruktiv auf der Garage ruht, begründet für sich genommen noch keine funktionale Einheit (anders wohl BayVGH, Beschlüsse vom 25.04.2023 - 9 ZB 22.434 -, juris Rn. 11, vom 19.09.2022 - 9 CS 22.1627 -, juris Rn. 16, und vom 21.11.2006 - 15 CS 06.2862 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 - OVG 10 S 30.09 -, BauR 2010, 596, juris Rn. 11; Kühner, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2024, Art. 6 Rn. 504 ff.; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2024, Art. 6 Rn. 294a; zur alten Landesbauordnung auch noch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 17.05.2004 - 7 A 3556/02 -, juris Rn. 30 ff., und vom 16.11.1998 - 7 A 1371/98 -, juris Rn. 36 ff.; Beschlüsse vom 23.11.2017 - 2 B 1289/17 -, BauR 2018, 799, juris Rn. 6 ff., vom 22.04.2004 - 10 B 828/04 -, juris Rn. 4, und vom 13.03.1990 - 10 A 1895/88 -, BauR 1990, 457, juris Rn. 6 ff.; nunmehr aber für Privilegierung auch von Dachterrassen § 6 Abs. 8 Satz 2 LBO NRW n. F.). Hinzu kommt, dass nach § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO unter den Begriff der „Garagen“ nicht nur Gebäude zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, sondern auch bloße Gebäudeteile mit derselben Zweckbestimmung fallen. Dies unterstreicht, dass abstandsflächenrechtlich eine gesonderte Betrachtung der Garage auch dann in Betracht kommt, wenn eine baulich-konstruktive Verbindung mit anderen Anlagen besteht (vgl. für das niedersächsische Recht NdsOVG, Beschluss vom 08.05.2018 - 1 ME 55/18 -, NVwZ-RR 2018, 635, Rn. 20 ff. m. w. N.). cc) Zur Klarstellung anzumerken bleibt, dass sich aus der Vorschrift des § 5 Abs. 6 Satz 1 LBO, die Balkone und ähnliche Vorbauten privilegiert, für den vorliegenden Fall nichts herleiten ließe, weil die Dachterrasse mehr als 1,5 m vor die Außenwand des Hauptgebäudes hervortritt. Da die Maße der Vorbauten Voraussetzung für die dort geregelte Privilegierung sind, können sich - anders als der Senat noch in einer früheren Entscheidung annahm (Senatsurteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, VBlBW 1999, 64, juris Rn. 13) - auch betroffene Nachbarn darauf berufen, wenn diese Bedingung für den Eintritt der Privilegierung fehlt. Aus der Regelung des § 5 Abs. 6 LBO folgt zwar, dass die betroffenen Vorbauten keine eigenen Abstandsflächen auslösen (sollen) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201, juris Rn. 20; Beschluss vom 06.03.2002 - 3 S 279/02 -, BA, S. 3). Auch eine Dachterrasse auf einer Garage könnte unter bestimmten Voraussetzungen von § 5 Abs. 6 LBO erfasst sein (vgl. Senatsbeschluss vom 24.02.1978 - VIII 2973/77 -, BA, S. 4). Die Vorschrift kommt aber nicht zur Anwendung und hierauf kann sich auch ein betroffener Nachbar berufen, wenn das vorgeschriebene Vorsprungsmaß überschritten ist (vgl. Senatsurteil vom 15.04.2008 - 8 S 12/07 -, VBlBW 2009, 184, juris Rn. 34; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 20.09.2016, a. a. O., juris Rn.39, und vom 30.10.1985 - 3 S 2310/85 -, BRS 44 Nr. 102, S. 246, 248; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ders./Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 5 Rn. 116; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 17.04.2020 - 15 ZB 19.2388 -, juris Rn. 11 ff.; Kühner, a. a. O., Art. 6 Rn. 505 f.). Die Dachterrasse der Beigeladenen tritt um 6,30 m (auf einer Breite von 5 m) hervor, so dass das in § 5 Abs. 6 Satz 1 LBO genannte „Vorsprungsmaß“ bei Weitem überschritten ist. Damit scheidet eine Privilegierung nach dieser Norm ersichtlich aus. dd) Einer fehlenden oder mit einer Dachterrasse entfallenden abstandsflächenrechtlichen Privilegierung der darunterliegenden Garage käme danach abstandsflächenrechtlich allenfalls insoweit noch eine (objektiv-rechtliche) Bedeutung zu, als das Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht eingehalten sein könnte, weil eine bauliche Anlage (hier: die Dachterrasse) nicht so errichtet werden darf, dass die Abstandsflächen auf einem Grundstücksteil liegen, in dem sich bereits eine - nicht ausnahmsweise privilegierte - bauliche Anlage befindet (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Februar 2024, § 5 Rn. 32, aber auch Rn. 33). Insoweit könnten sich die Kläger aber nicht auf eine Verletzung ihrer Nachbarrechte berufen. Denn in vollem Umfang nachbarschützend sind lediglich die - hier (auf dem Baugrundstück selbst) eingehaltenen - Abstandsflächentiefenmaße des § 5 Abs. 7 LBO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2016, a. a. O., juris Rn. 39; Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.10.2024, § 5 LBO Rn. 66; Sauter, a. a. O., § 5 Rn. 8; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ders./Gammerl, a. a. O., § 5 Rn. 115). Werden diese unterschritten, wird der Nachbar, dessen Grundstück gegenüberliegt, in seinen Rechten verletzt, ohne dass es darauf ankommt, ob er durch das zugelassene Vorhaben in spürbarer Weise tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. - auch zu möglichen Einschränkungen bei extremen Bagatellfällen - Senatsurteile vom 03.04.2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517, juris Rn. 72, und vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31, juris Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2014 - 3 S 899/14 -, NVwZ-RR 2014, 837, juris Rn. 20; ThürOVG, Beschluss vom 19.03.2018 - 1 EO 770/17 -, BauR 2018, 1380, juris Rn. 19). Für den Nachbarschutz nach §§ 5 ff. LBO nicht von Bedeutung ist hingegen, ob und gegebenenfalls welche Anlagen auf dem Baugrundstück innerhalb der Abstandsfläche eines im Streit stehenden Vorhabens bereits vorhanden sind (unpräzise insoweit Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67, juris Rn. 24, wonach es „nur noch nachbarschützende Abstandsflächen gibt“). ee) Unabhängig von der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Dachterrasse könnte deren Genehmigung freilich zu einem Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO führen, wonach bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten sind, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht bedroht werden und dass sie ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Denn ein solcher Verstoß könnte darin liegen, dass infolge der Zulassung einer Dachterrasse die Privilegierung der sie „tragenden“ (Grenz-)Garage entfallen sein könnte, was zu deren materieller Baurechtswidrigkeit führte. Ein etwaiger Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO war jedoch bereits nicht Gegenstand des hier durchgeführten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 52 LBO ist der Regelungsinhalt der Baugenehmigung grundsätzlich auf das materielle Prüfprogramm des § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LBO beschränkt. Danach prüft die Baurechtsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 14 und 29 bis 38 BauGB (Nr. 1), die Übereinstimmung mit den §§ 5 bis 7 LBO (Nr. 2) und - nach Nr. 3 - andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes und außerhalb von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden (lit. a) oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt im Umfang des § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO (lit. b). Schon weil § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO dem Bauherrn einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung verleiht, wenn das Vorhaben nicht den im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, ist die Baurechtsbehörde auch nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfprogramm auf in § 52 Abs. 2 LBO nicht genannte Vorschriften zu erweitern und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu verändern (vgl. Senatsurteil vom 18.11.2021 - 8 S 3331/19 -, NVwZ-RR 2022, 529, juris Rn. 17 m. w. N.). Bei einem etwaigen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO könnte - nachdem der Bauantrag nicht wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses abgelehnt wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 18.11.2021, a. a. O., juris Rn. 18 ff.) - gegebenenfalls die Nutzung des Garagendachs als Dachterrasse untersagt werden. Solches käme hier aber nicht in Betracht, weil jedenfalls die Dachterrasse hier nicht zur „Entprivilegierung“ der Garage führte. Der als Garage vorgesehene Gebäudeteil (vgl. § 2 Abs. 8 LBO) soll weiterhin ausschließlich für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (und Fahrrädern) genutzt werden und nicht von der Terrasse aus zugänglich sein. Solche Dachterrassen lassen daher eine etwaige abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Garage unberührt (wie hier bereits Senatsurteile vom 24.07.1998, a. a. O., juris Rn. 13, und vom 24.11.2022 - 8 S 584/21 -, UA, S. 14; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/ders./ Gammerl, a. a. O., § 6 Rn. 26; Sauter, a. a. O., § 6 Rn. 4; Schlotterbeck/Busch, a. a. O., Rn. 200; offen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.1991 - 3 S 1413/91 -, juris Rn. 13; Balensiefen, a. a. O., § 6 LBO Rn. 5.1; zur getrennten Betrachtung von Garage und „Dachstellplätzen“ Senatsurteil vom 21.07.2020, a. a. O., juris Rn. 37 ff.). Ob die vorliegend in Rede stehende Garage überhaupt - ungeachtet der in ihr vorgesehenen Fahrradstellplätze (vgl. § 2 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LBO), gegebenenfalls als sonstiges „Gebäude ohne Aufenthaltsräume“ (vgl. § 6 Ans. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) - privilegiert war, mag hier dahinstehen. ff) Soweit die Kläger auf die mit der Dachterrasse verbundenen Einsichtsmöglichkeiten verweisen, gehört die Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens ohnehin nicht zu den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 18.03.2014 - 8 S 2628/13 -, VBlBW 2014, 454, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286, juris Rn. 6; Balensiefen, a. a. O., § 5 LBO Rn. 5.1; Sauter, a. a. O., § 5 Rn. 4; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1986 - 3 S 1723/86 -, VBlBW 1987, 465; Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 -, BWVPr 1991, 259, juris Rn. 4; ebenso wohl Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476, juris Rn. 25). c) Mit der Genehmigung der Dachterrasse wird auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Nachbar, der sich aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann damit aber nur durchdringen, wenn die Genehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt; denn über das Rücksichtnahmegebot hinaus vermittelt § 34 BauGB insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung keinen Drittschutz (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - 3 S 266/23 -, VBlBW 2023, 476, juris Rn. 17). Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516). Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall begründet, hängt im Wesentlichen von einer Abwägung ab zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686, juris Rn. 17, und vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, juris, BVerwGE 109, 314). Gemessen daran ist das angegriffene Vorhaben der Beigeladenen den Klägern gegenüber nicht rücksichtslos. Dies gilt insbesondere, soweit die Privatsphäre der Kläger in Rede steht. In bebauten Gebieten entspricht es der Normalität, dass von Balkonen/Dachterrassen oder aus Fenstern Einblick in die Nachbargrundstücke genommen werden kann. Vor dieser Möglichkeit schützt das Baurecht grundsätzlich nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.01.2017 - 8 S 1641/16 -, VBlBW 2017, 383, juris Rn. 35; OVG LSA, Urteil vom 08.08.2024 - 2 K 106/22 -, juris Rn. 101; Beschluss vom 02.02.2023 - 2 M 97/22 -, LKV 2023, 272, juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 15 CS 20.45 -, BayVBl 2020, 444, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2020 - 10 A 179/20 -, juris Rn. 14 ff.). Weshalb die Kläger gleichwohl wegen der genehmigten Dachterrasse durch Einblicksmöglichkeiten ausnahmsweise unzumutbar betroffen sein sollten, erschließt sich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Klägern nicht auferlegt, da die Beigeladenen weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279, juris Rn. 7). Mangels Erfolgs der Klage ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). B e s c h l u s s vom 6. Februar 2025 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung vom 22.11.2021, soweit diese die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf einer Doppelgarage zulässt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks H...straße xx (Flst. Nr. xxxxx) in Gingen an der Fils (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Die Kläger sind Eigentümer des unmittelbar daran angrenzenden Grundstücks H... Gasse x (Flst. Nr. xxx). Zum Vorhabengrundstück besteht eine südwestliche sowie eine südöstliche Grenze. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Baulinienplanes vom 27.10.1883 und im Übrigen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Unter dem 18.12.2020 wurde den Beigeladenen auf ihre Bauvoranfrage ein Bauvorbescheid für das Vorhaben „Abbruch Gebäude und Scheune, Erstellung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage“ erteilt. Darin wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Wohnhauses festgestellt. Auf diesen Bauvorbescheid wurde allerdings später nicht mehr Bezug genommen. Unter dem 06.05.2021 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt Göppingen die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für ihr Vorhaben „Abbruch Wohnhaus und Scheune, Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und Garage“. Direkt an der südöstlichen Grenze zu den Klägern soll ein 7,07 m² großer Müllraum mit eigenem Eingang, unmittelbar daran angeschlossen eine zum Grundstück Flst. Nr. xxxxx grenzständige Doppelgarage entstehen. Auf dieser Doppelgarage soll eine ca. 30 m² große Dachterrasse mit - an der schmalsten Stelle - einem Abstand von 2,5 m zur Grundstücksgrenze der Kläger errichtet werden. Nachdem den Klägern am 14.08.2021 die Angrenzerbenachrichtigung zugestellt worden war, erhoben sie mit Anwaltsschreiben vom 20.08.2021 Einwendungen und machten im Wesentlichen geltend, die Grenzgarage mit Dachterrasse sei viel zu groß dimensioniert und liege viel zu nah an ihrem Grundstück, so dass hiervon unzumutbare Wirkungen ausgingen. Am 22.11.2021 erteilte das Landratsamt Göppingen die Baugenehmigung (Vorhaben: „Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und 2 Stellplätzen“) und wies die Einwendungen der Kläger zurück. Die Kläger erhoben gegen die Baugenehmigung am 29.11.2021 Widerspruch. Am selben Tag beantragten sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Mit Beschluss vom 17.01.2022 - 2 K 5862/21 - ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, soweit darin die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage zugelassen wird. Im Übrigen wies es den Antrag ab. Mit Schreiben vom 14.09.2022 teilten die Kläger dem Regierungspräsidium Stuttgart mit, ihr Widerspruch „werde insoweit aufrechterhalten“, als beabsichtigt sei, „die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage zuzulassen“. Im Übrigen werde er „teilweise zurückgenommen“. Das „gelte jedoch nicht für die Sach- und Rechtsfrage, ob die Errichtung und Nutzung einer Terrasse auf der Doppelgarage zugelassen werde“. Mit Bescheid vom 04.10.2022 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch - soweit aufrechterhalten - zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Doppelgarage mit der Dachterrasse die nach den §§ 5, 6 LBO erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Die Dachterrasse sei gegenüber den Klägern auch nicht rücksichtslos. Einen Schutz des Nachbarn vor Einsichtnahme begründe das Rücksichtnahmegebot regelmäßig nicht. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und Gebäude genommen werden könne. Am 17.10.2022 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 28.03.2023 - 2 K 5443/22 - (juris) hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zum Nachteil der Kläger durch die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen lasse sich nicht erkennen. Die den Beigeladenen genehmigte Terrasse auf der Doppelgarage verstoße weder gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die erforderlichen Abstandsflächentiefen (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) dienten zwar regelmäßig dem Schutz des Grundstücks, das ihnen gegenüberliege („Gegenüberlieger“). Das Bauvorhaben der Beigeladenen halte aber die notwendige Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück der Kläger ein. Die Beteiligten gingen zutreffend davon aus, dass die Doppelgarage aufgrund ihrer Maße isoliert betrachtet nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegiert und somit ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei. Gleiches gelte für die genehmigte Dachterrasse, die bei isolierter Betrachtung ebenfalls unstreitig den nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO erforderlichen Mindestabstand von 2,5 m einhalte. Auf die Frage, ob diese nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 LBO nur einen Mindestabstand von 2 m einhalten müsste, weil sie in Richtung des Grundstücks der Kläger nach den genehmigten Bauvorlagen nur fünf Meter breit ausgeführt werden solle, komme es daher nicht an. Die Garage verliere ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung nicht dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet werden solle. Der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, dass in einem solchen Fall die Garage und die hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen seien und daher die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Grenzgarage entfalle, folge die Kammer nicht. Vielmehr seien die Grenzgarage und eine darauf errichtete Dachterrasse getrennt voneinander zu betrachten, sodass es allein darauf ankomme, ob die Dachterrasse für sich genommen die notwendigen Abstandsflächen einhalte. Die Schutzziele der Abstandsflächenvorschriften in Baden-Württemberg seien die Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung der Gebäude und sonstigen Grundstücksteile. Das öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz begründende Synallagma bestehe nur darin, dass jeder Nachbar die Beschränkungen einhalte, die der Gesetzgeber für den als abstandsrelevant definierten Bereich bestimme. Aus den rechtlichen Vorgaben der §§ 5, 6 LBO folge, dass es auf den Nutzungszweck einer baulichen Anlage nur dann ankomme, wenn diese Nutzung innerhalb der Mindestabstandsfläche des § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO stattfinde. Nur in diesem Bereich differenziere das Gesetz - etwa in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO - nach dem Nutzungszweck, so dass etwa Garagen oder Gebäude ohne Aufenthaltsräume ohne eigene Abstandsflächen zulässig seien, nicht aber Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Jenseits dieser Mindestabstandsfläche spiele hingegen der Nutzungszweck der baulichen Anlage keine Rolle - von entscheidender Bedeutung für einen Nachbarn, der sich gegen eine bauliche Anlage wende, sei hier (nur noch) die Gebäudehöhe beziehungsweise Höhe der Außenwand. Es sei nicht ersichtlich, warum dies bei einer Kombination aus Grenzgarage und Dachterrasse anders sein sollte. Die Vorschriften des Abstandsflächenrechts ermöglichten unzweifelhaft die Errichtung einer Dachterrasse an exakt der von den Beigeladenen beantragten Stelle, etwa als Dachterrasse auf einem Hobbyraum oder einem anderen Vorbau. Die Garage diene dieser Dachterrasse lediglich als Träger und habe zu ihr sonst keinen funktionalen Bezug. Es sei aus Gesichtspunkten des Nachbarschutzes nicht ersichtlich, warum die Garage samt Dachterrasse dennoch als Einheit zu betrachten sein sollte. Vielmehr dürfte die Garage für den Nachbarn im Vergleich zu einer ohne Garage errichteten Dachterrasse an derselben Stelle jedenfalls insofern nützlich sein, als diese die Einblicknahme auf sein Grundstück erschwere. Auch eine im Gesetz nicht vorgesehene kumulative Belastung des Nachbarn werde durch die Kombination von Dachterrasse (Einblicknahme) und Grenzgarage (Belichtung, Belüftung etc.) nicht bewirkt. Werde etwa im obigen Beispiel eine Dachterrasse auf einem Vorbau errichtet, möge die Errichtung einer daran angrenzenden Garage zum Nachbarn hin zwar daran scheitern, dass eine nur 2,5 m breite Garage nicht sinnvoll als eine solche genutzt werden könne; dies gelte aber von vorneherein nicht für eine vergleichbar verschattende Anlage, etwa ein Gartenhaus oder einen Geräteschuppen. Auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Da sich das Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB befinde, sei das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt, wenn das Vorhaben sich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche gegenüber dem Nachbarn als rücksichtslos erweise. Das Gebot der Rücksichtnahme gebe dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung könne erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung - wie beispielsweise bei einer erdrückenden Wirkung oder übermäßigen Immissionen - ausgehe. Ob dies der Fall sei, sei im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nehme, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksichtnahme solle dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzunehmende Abwägung habe sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Dabei könne desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen sei, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekomme; umgekehrt brauche derjenige, der das Vorhaben verwirklichen wolle, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen seien. Bloße Lästigkeiten reichten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich sei vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Was unzumutbar sei, habe sich regelmäßig an normativen Kriterien zu orientieren, nicht am subjektiven Empfinden des Einzelnen. Nach diesen Maßgaben lasse sich eine unzumutbare Rechtsverletzung der Kläger aufgrund von Einsichtsmöglichkeiten der Beigeladenen auf ihr Grundstück, die durch die Nutzung der Dachterrasse ermöglicht würden, nicht erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebe es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar könne der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten seien; in diesen Fällen werde jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehöre es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken beziehungsweise Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden könne, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssten. Etwas Anderes könne dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt seien, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibe. Gewährten Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, sei deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks falle, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks könnten nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibe. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnet würden, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachten, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lasse sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlasse, dabei gesehen und sogar beobachtet werden könne, liege in der Natur der Sache. Nach diesen Maßstäben scheide eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch unter dem Gesichtspunkt der Einsichtsmöglichkeiten offensichtlich aus; die von den Klägern gerügte Einsicht in ihren Garten beziehungsweise auf die Terrasse sowie in ihr Wohnzimmer genüge im bebauten innerörtlichen Bereich hierfür nicht, zumal der zum Wohnzimmer am nächsten gelegene Punkt der genehmigten Dachterrasse noch einen Abstand von etwa 10 m zu diesem aufweise. Das Urteil ist den Klägern am 05.04.2023 zugestellt worden. Am 18.04.2023 haben die Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen angenommener Abweichung vom Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284, hilfsweise wegen Grundsatzbedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung machen sie geltend, die den Beigeladenen genehmigte Terrasse auf der Doppelgarage verstoße gegen Vorschriften des Abstandsflächenrechts und gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Bauvorhanden der Beigeladenen halte die notwendige Abstandsflächentiefe gegenüber ihrem Grundstück nicht ein. Die Doppelgarage sei für sich genommen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO privilegiert. Sie verliere ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung aber dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet werden solle. Die in der Rechtsprechung „herrschende Meinung“, dass in einem solchen Fall die Garage und die hierauf befindliche Dachterrasse als Einheit anzusehen seien und daher die abstandsflächenrechtliche Privilegierung der Grenzgarage entfalle, sei rechtsfehlerfrei. Der Gesetzgeber sehe § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO als „die neue Kernvorschrift des Abstandsflächenrechts“ an. Diese Vorschrift enthalte eine abschließende Aufzählung aller Sonderfälle. Garagen dienten der Unterbringung des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs. Eine Garage sei gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks, nämlich nur der Aufnahme des ruhenden Kraftfahrzeugverkehrs, ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze zulässig. Hierbei würden durch die gesetzgeberische Entscheidung Störungen der Nachbargrundstücke infolge vorübergehender menschlicher Aktivitäten (wie Ein- und Ausfahrt des Pkw, Aufräumen der Garage), die zwangsläufig mit der entsprechenden typischen Nutzung der Garage verbunden seien, hingenommen. Sonstige Gebäude seien nur dann privilegiert, wenn sie keine Aufenthaltsräume enthielten, wie zum Beispiel Technikgebäude für die Strom- und Gasversorgung, mithin nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt seien. Die Störauswirkungen einer Garage mit Dachterrasse auf die Nachbarschaft seien jedoch gravierend anders als die von einer reinen Garage. Die Dachterrasse falle auch nicht unter die Regeln für untergeordnete Bauteile. Die Baugenehmigung sei tatsächlich und rechtlich teilbar, insoweit sei eine Entscheidung in der Sache möglich. Die Dachterrasse verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Einsichtsmöglichkeiten der Beigeladenen auf ihr Grundstück, die durch die Nutzung der Dachterrasse ermöglicht würden, seien ihnen unzumutbar. In den Wohn- und Ruhebereichen gebe es keinen Schutz mehr vor Einsicht. Die Privatsphäre bleibe ihnen praktisch nur minimal erhalten. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.03.2023 - 2 K 5443/22 - zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Göppingen vom 22.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.10.2022 aufzuheben, soweit sie eine auf der Garage vorgesehene Errichtung und Nutzung einer Terrasse betrifft, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt es vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Garage verliere ihre abstandsflächenrechtliche Privilegierung nicht dadurch, dass auf ihr eine Dachterrasse errichtet werden solle. Eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften zum Nachteil der Kläger sei auch aufgrund von Einsichtsmöglichkeiten nicht erkennbar. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Berufungsverfahren geäußert. Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (ein Band des Landratsamts als Papierakte sowie die Akte des Regierungspräsidiums in digitaler Form) sowie des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.