Beschluss
8 S 3870/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:0627.8S3870.21.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraus, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an den im Zeitpunkt ihres Erlasses gültigen Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017, 4 B 24/16).(Rn.5)
2. Bei der Ermittlung von Inhalt und Bestandteil der Planungsgrundsätze ist eine auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. "Feststellung" bezogene Auslegung der Ortsbausatzung vorzunehmen.(Rn.11)
3. Eine Befreiung ist ggf. nicht zu erteilen, wenn sich die Gründe für ihre Erteilung in einer solchen Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen, dass die Festsetzungen dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft träten (vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2020, 2 B 417/20).(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2021 - 2 K 6403/19 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 24.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraus, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an den im Zeitpunkt ihres Erlasses gültigen Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2017, 4 B 24/16).(Rn.5) 2. Bei der Ermittlung von Inhalt und Bestandteil der Planungsgrundsätze ist eine auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. "Feststellung" bezogene Auslegung der Ortsbausatzung vorzunehmen.(Rn.11) 3. Eine Befreiung ist ggf. nicht zu erteilen, wenn sich die Gründe für ihre Erteilung in einer solchen Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen, dass die Festsetzungen dann wegen Funktionslosigkeit außer Kraft träten (vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 4. Juni 2020, 2 B 417/20).(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2021 - 2 K 6403/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 24.000,-- EUR festgesetzt. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet, weil sich aus den dargelegten, nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen nicht ergibt, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, siehe dazu unter 2.), besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, siehe dazu unter 3.) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, siehe dazu unter 4.) zuzulassen ist. 1. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten vom 26.06.2015, nach der die bauliche Anlage zur Erweiterung der Bewirtschaftungsfläche und deren Überdachung im nördlichen Bereich des Grundstücks ... ... ... ... binnen einer Frist von sechs Monaten ab Bestandskraft des Bescheides zu beseitigen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBIBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen ist dabei nur genügt, wenn sich der Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt und im Einzelnen darlegt, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Senatsbeschl. v. 30.04.1997 - 8 S 1040/97 -, VBlBW 1997, 299). Entsprechende Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. a) Soweit der Kläger einwendet, die Überleitung eines Planes nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 hänge „auch davon ab, ob er nach einem Verfahren zustande gekommen ist, das rechtsstaatliche Grundsätze zumindest nicht völlig vermissen lässt“, im Jahr 1941 habe hierfür mit Blick auf die gefestigte NS-Herrschaft „gerade keine Vermutung bestanden“, setzt er sich nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, welche für die Fortgeltung altrechtlicher Pläne - auch solcher aus der Zeit des Nationalsozialismus - lediglich voraussetzt, dass diese bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 gemessen an dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Recht gültig waren und ganz allgemein einen Inhalt hatten, der nach neuem Recht Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017 - 4 B 24.16 -, BauR 2017, 1498, juris Rn. 6; Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, NVwZ 2017, 720, juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973 - IV C 39.70 -, Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 12, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972 - IV C 14.71 -, BVerwGE 41, 67, juris Rn. 16). Dass diese Auslegung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 verfassungswidrig sein könnte, ist nicht aufgezeigt, zumal auch der Vorbehalt der Verfassungsmäßigkeit des Art. 123 Abs. 1 GG lediglich voraussetzt, dass das Recht inhaltlich mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.04.1967 - 1 BvL 25/64 -, BVerfGE 21, 292, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.02.1960 - 1 BvR 239/52 -, BVerfGE 10, 354, juris Rn. 32; Urt. v. 10.05.1957 - 1 BvR 550/52 -, BVerfGE 6, 390, juris Rn. 123 f.; Urt. v. 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 310, juris Rn. 107). Anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Urteilen des erkennenden Senats vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 - und vom 06.02.2015 - 8 S 450/13 -. Im Urteil vom 25.02.1993 hat der Senat lediglich ausgeführt, dass die Überleitung „auch dann“ keinen rechtlichen Bedenken begegnete, wenn man sie an den Maßstäben des - sich auch auf den Abwägungsvorgang beziehenden - Abwägungsgebots mäße (vgl. a.a.O., juris Rn. 52). Im Urteil vom 06.02.2015 hat der Senat lediglich offengelassen, ob der Oberbürgermeister oder der Gemeinderat nach Erlass der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.01.1935 für die Feststellung von Ortsbauplänen zuständig war (vgl. a.a.O., juris Rn. 52). Eben und nur darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. UA, S. 12). Dass der Inhalt des „Ortsbauplans ...“ nach dem Bundesbaugesetz nicht mehr Inhalt eines Bebauungsplans sein konnte, etwa da er als Abwägungsergebnis nicht mehr durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., Ls. 1 und juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 17), lässt sich der Antragsschrift nicht ansatzweise entnehmen. Der Kläger setzt sich schon nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, insbesondere der Feststellung, dass vergleichbare Festsetzungen bis heute häufig erfolgten (vgl. UA, S. 14). Sollte er mit seinem Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.05.2017 - 4 B 24.16 - und das Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 2.15 -, nach denen es nicht ausgeschlossen ist, für den Fall eines "non liquet" nach Beweislastgrundsätzen davon auszugehen, dass eine Festsetzung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes 1960 eine unverhältnismäßige, nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 1 GG stehende Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dargestellt habe, geltend machen wollen, dass eben dies auch für den „Ortsbauplan ...“ gälte, ließe er außer Acht, dass die Bebaubarkeit seines Grundstücks durch die Festsetzungen des Ortsbauplans nur partiell ausgeschlossen wird, wohingegen sich die genannten Entscheidungen auf die Festsetzung eines Bauverbotes bezogen, durch welches ein mit einem Wohnhaus überbautes Grundstück vollständig unbebaubar wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.09.2016, juris Rn. 18 sowie das vorausgegangene Senatsurt. v. 06.02.2015, a.a.O., Ls. 1). Im Übrigen übersieht der Kläger auch, dass der Entwurf des „Ortsbauplans ...“ trotz des „die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 prägenden Führerprinzips“ und des Umstands, dass „auf kommunaler Ebene keine demokratische Willensbildung mehr stattfand“, vom 04.10.1940 bis zum 12.10.1940 auf den Bürgermeisterämtern in Vaihingen und Möhringen zur öffentlichen Einsicht ausgelegt war und drei Grundstückseigentümer Einspruch erhoben, darunter die Eigentümer der Grundstücke ... ... ... ... ..., die geltend machten, dass ihre Grundstücke durch die Straßenführung unverhältnismäßig beansprucht würden (vgl. /19, /20 und /23 der Ortsbauplanverfahrensakte). Einwände gegen die geplanten Baufenster wurden nicht erhoben. b) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die „Festsetzungen zu den Baufenstern durch die vom Plan abweichende Bebauung der Nachbargrundstücke funktionslos geworden“ wären. Dies gilt schon deshalb, da sich dem bloßen Hinweis auf das dortige „Nebengebäude“ beziehungsweise die „Anbauten außerhalb der Baugrenzen“ jedenfalls mit Blick auf § 23 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. III der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung (im Folgenden Vollzugsverfügung) nicht entnehmen lässt, ob die vom Kläger angeführten baulichen Anlagen überhaupt gegen die festgesetzten Baugrenzen verstoßen. Auf diese Normen hat die Beklagte den Kläger auch schon in der angefochtenen Anordnung und vor dem Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. AS 9 und 381 der Akte des Verwaltungsgerichts). Die Berufung wäre im Übrigen aber selbst dann nicht zuzulassen, wenn man von entsprechenden Verstößen ausginge. Denn das Vorbringen des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Festsetzungen zu den Baugrenzen auf unabsehbare Zeit ausschlössen, da diese noch nicht einmal mehr teilweise die Fähigkeit hätten, die städtebauliche Entwicklung zu steuern, und dass dies so offensichtlich wäre, dass ein in deren Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiente (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 09.10.2003 - 4 B 85.03 -, BauR 2004, 1128, juris Rn. 8; Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, NVwZ 1994, 281, juris Rn. 19; Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Hinzu kommt, dass der Pavillon nicht nur die festgesetzten Baugrenzen überschreitet, sondern darüber hinaus auch zu einem wesentlichen Teil in der festgesetzten Vorgartenfläche errichtet ist (vgl. dazu § 11 Abs. 2 Satz 1 Württembergische Bauordnung, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Vollzugsverfügung). Dass auch dies für die vom Kläger angeführten Bauten gälte und daher auch die Festsetzungen zu den Vorgartenflächen funktionslos geworden wären, lässt sich der Antragsbegründung nicht ansatzweise entnehmen. Inwiefern der Ortsbauplan seine Bedeutung zur „Konkretisierung“ einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verloren haben soll und daher nicht mehr geeignet wäre, für eine geordnete Entwicklung des Plangebiets zu „garantieren“, erschließt sich dem Senat nicht. Die vom Kläger partiell wiedergegebene Zitatstelle (juris Rn. 18) aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 - bezieht sich nicht auf einen Bebauungs-, sondern auf einen Flächennutzungsplan. Ebenso wenig zeigt die Antragsschrift auf, inwiefern es im vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein soll, dass „im ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsbauplan ... mit der Nachverdichtung des Innenbereichs eine gänzlich andere städtebauliche Entwicklung verfolgt“ werde, womit sich „der Bebauungsplan von 1941 in immer krasseren Widerspruch zur unmittelbaren städtebaulichen Umgebung“ setze. c) Die Antragsschrift lässt jedenfalls im Ergebnis auch nicht erkennen, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung haben könnte. Dem Verwaltungsgericht dürfte allerdings in der Tat nicht zu folgen sein, soweit dieses die Eigenschaft der Festsetzungen zu den „überbaubaren/nichtüberbaubaren Grundstücksflächen“ (vgl. dazu § 11 Abs. 4 Württembergische Bauordnung) als Grundzug der Planung wohl damit begründen will, dass von den Festsetzungen des „Ortsbauplans ...“ nur eben diese sowie die Festsetzungen zu den Verkehrsflächen übergeleitet worden seien (vgl. UA, S. 17). Denn bei der Ermittlung von Inhalt und Bestandteil der Planungsgrundsätze ist eine auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung beziehungsweise „Feststellung“ bezogene Auslegung der Ortsbausatzung vorzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 13.09.2018 - 8 S 2254/17 -, BauR 2019, 74, juris Rn. 59). Für die Einordnung als Grundzug der Planung spricht vielmehr, dass die Anbauvorschriften von vornherein nur „für das Baugebiet zwischen der ..., ...... ...“ erlassen wurden. Auf der anderen Seite deuten die Vermerke des Bürgermeisters vom 22.10.1940 aber darauf hin, dass er den nordöstlichen Streifen (nur) deshalb in das Plangebiet einbezogen hat, da die Straßenführung - wohl mit Blick auf das geplante Industriegebiet - neu festgesetzt werden sollte (vgl. Bl. /19 f. der Ortsbauplanverfahrensakte). Dies kann letztlich aber dahinstehen, da der Kläger jedenfalls versäumt, sich auch mit der auf obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, wonach eine Befreiung hier auch deshalb nicht erteilt werden dürfe, da sich die Gründe für ihre Erteilung in einer solchen Vielzahl gleichgelagerter Fälle anführen ließen, dass die Festsetzungen dann (wegen Funktionslosigkeit) außer Kraft träten (vgl. UA, S. 18 und OVG NRW, Beschl. v. 04.06.2020 - 2 B 417/20 -, NVwZ-RR 2020, 862, juris Rn. 30 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 3 S 1643/12 -, NVwZ-RR 2013, 912, juris Rn. 33 ff.; ferner Hamb. OVG, Beschl. v. 16.08.2021 - 2 Bs 182/21 -, NVwZ 2021, 1472, juris Rn. 29; Bay. VGH, Urt. v. 19.10.1998 - 15 ZB 97.337 -, BayVBl 1999, 179, juris Rn. 33). Stützt das Verwaltungsgericht sein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Gründe, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Antragsbegründung einen Zulassungsgrund hinsichtlich jedes dieser selbstständigen Begründungselemente aufzeigt, woran es hier indes fehlt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.01.2020 - 10 A 4800/18 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschl. v. 23.08.2018 - 6 ZB 18.1025 -, juris Rn. 4; Nieders. OVG, Beschl. v. 06.06.2008 - 5 LA 270/05 -, juris Rn. 22). Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts war auch nicht etwa mit Blick auf die Ausführungen des Klägers zur Funktionslosigkeit unter 1.a)bb) der Antragsbegründung entbehrlich, nachdem sich diese lediglich auf eine bereits eingetretene Funktionslosigkeit beziehen. d) Soweit der Kläger geltend macht, die streitgegenständliche Anordnung sei wegen der „Duldung bzw. Ermöglichung vergleichbarer baulicher Anlagen Dritter“ unverhältnismäßig, versäumt er, konkrete vergleichbare bauliche Anlagen zu benennen. Die bloße Behauptung, „ein zeltartiger Pavillonanbau“ sei „in den letzten zwei Jahren seitens der Beklagten vielerorts auf eigenen Flächen der Gaststättenbetriebe und teils sogar auch auf städtischen Flächen geduldet worden“, genügt ersichtlich nicht. Ebenso wenig rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf die „Außenbewirtschaftung auf dem Platz beim xxxxx xxxxxxx“ eine andere Beurteilung, nachdem der Kläger schon nicht aufzeigt, dass auch für den dortigen „Außen“betrieb eine bauliche Anlage genutzt werde. 3. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden. Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bestehen, wenn die auftretenden Fragen ohne Weiteres aus dem Gesetz zu lösen oder in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits rechtskräftig geklärt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.2020 - 11 S 2038/19 -, juris Rn. 35). Gemessen hieran lässt die Antragsschrift nicht erkennen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese. Soweit der Kläger einwendet, dass „dem Fall Bauplanungsrecht aus einer Vielzahl vergangener Jahrzehnte zu Grunde liegt“, wobei „die Geltung eines bestimmten Planes nicht nur von diesem selbst abhängt, sondern auch davon, wie man die jeweilige Wirksamkeit der früheren und der folgenden Pläne beurteilt“ und dass es selbst dem Gericht schwergefallen sei, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welcher Bebauungsplan „für welches der Grundstücke in der Nachbarschaft“ gelte, zeigt er nicht auf, inwiefern es darauf im Berufungsverfahren ankommen sollte. Dass der Kläger von seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht (vgl. dazu UA, S. 10) abrücken und nunmehr einwenden wollte, dass für sein Grundstück ein anderer Plan als der „Ortsbauplan ...“ gälte, lässt sich der Antragsbegründung jedenfalls nicht entnehmen. Auch erschließt sich nicht, inwiefern es auf tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten führen soll, dass das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid aufgrund der dortigen nachrichtlichen Einzeichnungen fälschlicherweise davon ausgegangen ist, das Grundstück des Klägers liege im Geltungsbereich des Ortsbauplans „... ... ...“ - zumal die Beklagte auf diesen Fehler bereits mit Schriftsatz vom 05.02.2020 hingewiesen hat -, und dass das Verwaltungsgericht „erst nach einer Konsultation der Pläne in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis kam, dass von dem Geltungsbereich des Restbebauungsplanes noch „ca. zehn Grundstücke“ umfasst seien“. Dass „in den Urteilsgründen für die Frage des Geltungsbereichs der planerischen Festsetzung“ gleichwohl „auf fünf Grundstücke abgestellt“ worden sei, trifft ersichtlich nicht zu, nachdem sich die vom Kläger in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf die Frage beschränken, ob der Ortsbauplan in Bezug auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sei (vgl. UA, S. 15). Schließlich ergeben sich auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aus der vom Kläger gar besonders hervorgehobenen Frage, ob „der im Jahr 1941 nach dem „Führerprinzip“ erlassene Bebauungsplan tatsächlich wirksam übergeleitet werden konnte“, da sich diese Frage mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; Urt. v. 01.09.2016, a.a.O., juris Rn. 13; Urt. v. 11.05.1973, a.a.O., juris Rn. 19 f.; Urt. v. 20.10.1972, a.a.O., juris Rn. 16) ohne Weiteres bejahen lässt. 4. Die Rechtssache weist auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine solche kommt einer Rechtssache nur zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, NVwZ 2016, 1243, 1245, juris Rn. 20; Beschl. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25). Dies ist hier nicht der Fall. Ob der „Ortsbauplan ...“, der „auch für die Bebaubarkeit weiterer Grundstücke eine Rolle spielt“, wirksam übergeleitet wurde, ist jedenfalls deshalb nicht klärungsbedürftig, da sich die Frage, wie unter 2.a) und 3. ausgeführt, mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Ebenso wenig ist noch klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Ortsbaupläne „aus der Endzeit des NS-Regimes“ übergeleitet wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.2017, ebda.; ferner BVerfG, Beschl. v. 28.02.1992 - 2 BvR 1088/88 -, NJW 1992, 2812, juris Rn. 28; Urt. v. 10.05.1957, a.a.O., juris Rn. 124). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 9 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 und entspricht derjenigen des Verwaltungsgerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.