Urteil
8 S 1006/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0703.8S1006.23.00
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Leitsätze
Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint) (Rn.29)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Antragsbefugnis eines Eigentümers einer im Plangebiet gelegenen Wohnung (hier: verneint) (Rn.29) Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens Die Revision wird nicht zugelassen. Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller die hierfür erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 VwGO) fehlt. I. Den Normenkontrollantrag kann jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO). 1. Die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. In diesem Fall kann er die Festsetzung gerichtlich überprüfen lassen, weil eine planerische Festsetzung Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG); die potenzielle Rechtswidrigkeit eines derartigen normativen Eingriffs braucht der Antragsteller nicht ungeprüft hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.09.2021 - 4 BN 17.21 -, NVwZ 2022, 73, juris Rn. 6, und vom 28.06.2023 - 4 BN 27.22 -, BRS 91 Nr. 158, juris Rn. 3). Die Antragsbefugnis kann daher auch nicht auf der Grundlage eines Vergleichs der bisherigen mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage verneint werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2021, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten grundsätzlich in gleicher Weise, wenn sich der Inhaber eines dinglichen Rechts an einem im Plangebiet gelegenen Grundstück gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die das belastete Grundstück betrifft, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 -, BRS 81 Nr. 65, juris Rn. 3). Dies setzt aber voraus, dass die Ausübung des dinglichen Rechts durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans überhaupt Beschränkungen unterworfen wird, es also nicht mehr so ausgeübt werden kann, wie es zivilrechtlich eingeräumt wurde (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 25.09.2013, a.a.O., Rn. 3, vom 17.03.2016 - 4 BN 6.16 -, juris Rn. 3, und vom 10.08.2016 - 4 BN 20.16 -, BRS 84 Nr. 188, juris Rn. 8). Für die Geltendmachung der Antragsbefugnis ist im Übrigen erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Dabei muss freilich feststehen, dass überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der angegriffenen Norm betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2004 - 9 S 1751/02 -, DÖV, 2004, 755, juris Rn. 117). Hiervon ausgehend vermag der ideelle Miteigentumsanteil von 231/1000 an dem Grundstück Flst. Nr. xxxxx verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Dachgeschoss in dem darauf errichteten Gebäude dem Antragsteller keine Antragsbefugnis wegen einer u n m i t t e l b a r e n Eigentumsbeeinträchtigung durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zu vermitteln. a) Dies folgt insbesondere nicht aus der vom Antragsteller beanstandeten Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück Flst. Nr. xxxxx nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO ein Mischgebiet fest, wobei nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Vergnügungsstätten i. S. des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, und Tankstellen ausgeschlossen sind. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Hinsichtlich der zukünftigen Art der baulichen Nutzung des Grundstücks, das nach den Angaben des Antragstellers und dem auszugsweise vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 14.09.2018 im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer steht, ist nach § 1 Abs. 5 WEG das gesamte Grundstück betroffen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist aufgrund seines Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum nicht berechtigt, Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. Senatsurteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 -, VBlBW 2017, 298, juris Rn. 34 m.w.N.). Dies ist vielmehr allein Sache der Eigentümergemeinschaft (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WEG). Das nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Sondereigentums und nach Maßgabe der Teilungserklärung aufgeteilte Gemeinschaftseigentum lassen es nicht zu, dass jeder Sondereigentümer in Bezug auf die Nutzung des Gemeinschaftseigentums seine eigenen - gegebenenfalls den Interessen der anderen Sondereigentümer zuwiderlaufenden - Interessen geltend macht. Insofern wird das gemeinsame Grundstück allein von der Eigentümergemeinschaft repräsentiert (vgl. § 9a Abs. 1 und 2 WEG). Inwiefern von der Festsetzung zugleich unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums des Antragstellers an der Wohnung betroffen sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Nutzung gerade zu Wohnzwecken wird durch die Festsetzung in keiner Weise eingeschränkt. Inwiefern das Sondereigentum den Antragsteller - etwa nach dem Inhalt der Teilungserklärung - auch zu einer gewerblichen Nutzung berechtigte und diese durch die festgesetzten Ausschlüsse betroffen sein könnte, ist nicht vorgetragen und erscheint auch gänzlich fernliegend. Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Schutzwürdigkeit eines Gebiets in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen danach bemisst, was dort planungsrechtlich zulässig ist. Dies beurteilt sich in beplanten Gebieten nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.08.1982 - 7 B 67.82 -, NVwZ 1983, 155, juris Rn. 3). Der Umstand, dass die abstrakte Schutzwürdigkeit der auf dem Grundstück ausgeübten (Wohn-)Nutzungen in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen (vor allem durch Verkehrs- und Gewerbelärm) aufgrund der Gebietsfestsetzung nunmehr auf die eines Mischgebiets festgelegt wird, vermittelt dem Antragsteller als Sondereigentümer einer Wohnung in dem darauf errichteten Gebäude keine Antragsbefugnis. Die Schutzwürdigkeitseinstufung gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen ist untrennbar mit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung verbunden, die - wie ausgeführt - grundsätzlich nur von der das gemeinsame Grundstück repräsentierenden Eigentümergemeinschaft abgewehrt werden kann (vgl. dazu, ob die nunmehr festgelegte Schutzwürdigkeit gegenüber dem status quo eine abwägungserhebliche planbedingte Verschlechterung der Immissionssituation für das Sondereigentum bedeutete, unten, I. 2. b)). Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.11.2009 - OVG 2 A 19.07 - juris, Rn. 17) ergibt sich nichts Gegenteiliges. In dieser Entscheidung wurden zwar sowohl die einzelnen Wohnungseigentümer als auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als antragsbefugt angesehen, allerdings wurde dort - anders als hier - sowohl eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Grundstücks durch einschränkende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung als auch eine Beeinträchtigung des jeweiligen Sondereigentums durch h ö h e r e Lärmimmissionen geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 28.12.2016, a.a.O. Rn. 35). b) Die das Grundstück Flst. xxxxx ferner betreffenden bauplanerischen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen sind vom Antragsteller weder im Planaufstellungsverfahren im Rahmen von Einwendungen noch im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Antragsbefugnis beanstandet worden. Auch sie betreffen freilich nicht die Ausübung des ideellen Miteigentumsanteils am Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum an der Wohnung. Denn sie regeln ebenfalls die Bebaubarkeit des gesamten Grundstücks, weshalb sie - den obigen Ausführungen entsprechend - allein von der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewehrt werden könnten. 2. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung des Abwägungsgebots wegen m i t t e l b a r e n Beeinträchtigungen seines Sondereigentums an der Wohnung. Zwar kann der Antragsteller als Sondereigentümer jenseits einer unmittelbaren Betroffenheit seines durch ihn allein repräsentierten Sondereigentums eine Verletzung seines sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung geltend machen, weil dieses Gebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011, - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41, juris Rn. 15.). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind auch dann gegenüber einer unmittelbaren Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht. Auch insoweit reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2011, a.a.O., juris Rn. 15). Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O., Rn. 8). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse geringwertig, nicht schutzwürdig oder für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht zu erkennen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1998, a.a.O., Rn. 8, und vom 16.06.2011, a.a.O., Rn. 15). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs des Antragstellers erscheint indes vorliegend gänzlich ausgeschlossen. a) Soweit der Antragsteller hierzu geltend macht, die Antragsgegnerin habe es versäumt, den Lärm zu ermitteln, der von der Kreisstraße K 8278 ausgehe und auf das Plangebiet einwirke, weshalb es als möglich erscheine, dass ihn begünstigende Festsetzungen zum Schutz des Plangebiets vor dem Verkehrslärm getroffen worden wären, wenn sie die Ermittlungen ordnungsgemäß vorgenommen hätte, weshalb er in seinen Rechten betroffen sein könnte, begründet dies keine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn der Antragsteller nimmt nicht in den Blick, dass er im Rahmen der Antragsbefugnis als eigenen privaten Belang mit Blick auf § 1 Abs. 7 BauGB nur die fehlende Berücksichtigung oder fehlerhafte Abwägung eines gerade ihm zustehenden schutzwürdigen Belangs, hier als Wohnungseigentümer von erheblichen p l a n b e d i n g t e n Verschlechterungen hinsichtlich der Immissionssituation verschont zu bleiben, geltend machen kann. Bei den von der K 8278 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen handelt es sich indes um keine planbedingte Verschlechterung, sondern um eine bestehende Belastung. Das Interesse an einer Verbesserung der Lärmsituation bzw. an einer Lärmsanierung vermag ihm keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1999 - 3 S 1835/98 -, VBlBW 1999, 460, juris Rn. 25). b) Ebenso wenig kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis im Hinblick auf § 1 Abs. 7 BauGB mit Erfolg auf etwaige (Lärm-)Immissionen berufen, die aufgrund der Planung künftig von Nachbargrundstücken auf seine Wohnung einwirken könnten. Auch insoweit müsste überhaupt eine erhebliche planbedingte Verschlechterung zu gewärtigen sein, damit ein solcher Belang abwägungserheblich wäre. Dies setzte voraus, dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans erstmals Nutzungen zulässig wären, deren Immissionen der Antragsteller bislang nicht hätte hinnehmen müssen, was indes nicht der Fall ist. In unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks Flst. Nr. xxxxx ist schon kein Baufenster ausgewiesen, das über die bisherige Bebaubarkeit hinaus hinaus nördlich oder östlich davon erstmals eine störende Bebauung zuließe. Das westlich des Grundstücks festgesetzte Baufenster erfasst das vormalige größere Hotelgebäude. Nördlich angrenzend liegt nach dem dokumentierten Bestand ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude. Auch weiter im Norden und östlich der K 8278 finden sich mehrere, zum Teil hallenartige Gebäude, die nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin (vgl. Planbegründung, S. 2, letzter Absatz; Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.07.2023, S. 4) vom benachbarten Kloster Beuron landwirtschaftlich genutzt wurden und noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ erscheinen. Schließlich befindet sich in dem auf dem Grundstück Flst. Nr. xxxxx aufstehenden Gebäude selbst ein Gastronomiebetrieb („Café Härtl“, https://cafe-haertl.eatbu.com/?lang=de). Inwiefern aufgrund der Mischgebietsfestsetzung unter Berücksichtigung der nach § 1 Abs. 5 BauNVO vorgenommenen Nutzungsausschlüsse durch künftige Nutzungen nunmehr Immissionen zu erwarten sein könnten, die gegenüber dem (vormaligen) Bestand oder anderen bisher nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen eine erhebliche Verschlechterung darstellten, zeigt der Antragsteller weder auf noch ist dies ersichtlich. Der Antragsteller hat schon nicht geltend gemacht, inwiefern dem Grundstück Flst. Nr. xxxxx und damit auch seiner darin befindlichen Wohnung bislang eine höhere Schutzwürdigkeit zugekommen sein sollte. Nach der Planbegründung sowie dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegnerin (vgl. jeweils a.a.O.), das auch dem im zeichnerischen Teil dokumentierten Bestand und allgemein zugänglichen Luftbildern entspricht, handelt es sich bei dem zuvor nicht überplanten Gebiet aufgrund der (nach-)prägenden Wirkung der bisherigen Nutzungen jedenfalls um kein (reines oder allgemeines) Wohngebiet. Im Hinblick auf einen vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angeführten potentiellen Gewerbelärm kam seiner Wohnung daher schon bisher kein höheres als das nach Nr. 6.1 Buchst. c) TA Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete einheitlich vorgesehene Schutzniveau zu, wobei die Antragsgegnerin von einem faktischen Dorfgebiet auszugehen scheint (vgl. Planbegründung, a.a.O.). Auch bei Annahme einer Gemengelage lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers auch nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern mit Blick auf die vorhandene Bebauung mit einem Hotelgebäude, einem Gastronomiebetrieb und den noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfälligen“ Gebäuden nördlich des Grundstücks (vgl. zur Prägung der näheren Umgebung durch vorhandene aktuell nicht genutzte Bebauung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, BauR 2013, 2001, juris Rn. 47; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119, juris Rn. 65), eine höhere Schutzwürdigkeit anzunehmen gewesen wäre. Im Übrigen war das nunmehr vom Antragsteller erstmals angeführte Interesse, von einer Verschlechterung der Immissionssituation verschont zu bleiben, so für die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren auch nicht erkennbar. Der Antragsteller hat im gesamten Planaufstellungsverfahren keinerlei Einwendungen wegen einer vermeintlichen Verschlechterung der Immissionssituation erhoben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). B e s c h l u s s vom 03. Juli 2025 Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). In Verfahren, die vor der Publikation des am 21.02.2025 beschlossenen Streitwertkatalogs anhängig gemacht wurden, stellt der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen des Vertrauensschutzes (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.09.2006 - 11 ZB 05.2738 -, juris Rn. 16) auf den Streitwertkatalog in der Fassung vom Juli 2013 ab. Dieser sah nach Nr. 9.8.1 für Normenkontrollverfahren von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert von 7.500,-- EUR bis 60.000,-- EUR vor. Angesichts dessen, dass der Antragsteller lediglich ideeller Miteigentümer eines Grundstücks und Sondereigentümer einer Wohnung ist, hält der Senat einen Streitwert von 10.000,-- EUR für angemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Beuron I“ der Antragsgegnerin vom 30.11.2022. Der Antragsteller ist zu einem Anteil von 231/1000 Miteigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks Flst. Nr. xxxxx verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Dachgeschoss des darauf errichteten Gebäudes. Das etwa 3,34 ha große Plangebiet liegt im Oberen Donautal am nord-östlichen Rand der Gemeinde Beuron und vollständig im Naturpark „Obere Donau“ (Schutzgebiets-Nr. 4). Im Westen grenzen die „Abteistraße“ (K 8278) und die denkmalgeschützte Klosteranlage an das Plangebiet an. Im Norden wird es durch den Wendelinusweg begrenzt, dessen Nordseite noch in den Geltungsbereich des Bebauungsplans fällt. Insoweit überschneidet er sich geringfügig mit dem FFH-Gebiet „Oberes Donautal zwischen Beuron und Sigmaringen“ (7920-342), dem Vogelschutzgebiet „Südwestalb und Oberes Donautal (7820-441) und dem Landschaftsschutzgebiet „Donau- und Schmeiental“ (4.37.036). Im Norden und im Osten grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Südwestlich des Plangebiets verläuft die Wolterstraße. Im Süden schließt sich Wohnbebauung mit einzelnen Betriebsgebäuden an. Die im Plangebiet vorhandene Bebauung besteht aus vormals landwirtschaftlich genutzten Betriebsgebäuden, einem Feuerwehrhaus, einem (vormaligen) Hotel- und einem Gaststättenbetrieb, einzelnen Wohnnutzungen und den dazugehörigen Freiflächen. Auf den Freiflächen zwischen den Wirtschaftsgebäuden finden sich Wiesen bzw. Streuobstwiesen. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als „gemischte Baufläche“ dar. Mit dem Bebauungsplan wird für den weit überwiegenden Teil der Flächen ein Mischgebiet festgesetzt. Lediglich im Norden werden ein Sondergebiet „Camping“ (3.271 m2) sowie im Bereich des Feuerwehrhauses eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Der Planung liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.11.2019 fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften, was am 30.01.2020 öffentlich bekannt gemacht wurde. Die am selben Tage ortsüblich bekannt gemachte und bereits am 13.11.2019 beschlossene frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 10.02.2020 bis zum 16.03.2020 statt. Mit Beschluss vom 17.06.2020 billigte der Gemeinderat die Planung und beschloss die öffentliche Auslegung, was am 03.12.2020 öffentlich bekannt gemacht wurde und die vom 10.12.2020 bis zum 17.01.2021 stattfand. Am 14.07.2021 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute öffentliche Auslegung, was am 11.11.2021 öffentlich bekannt gemacht wurde und die vom 22.11.2021 bis zum 21.12.2021 erfolgte. Das Landratsamt Sigmaringen beanstandete in seiner Stellungnahme vom 20.12.2021 unter anderem, dass die vorgesehene Rodung von Teilen des Streuobstbestands im Plangebiet gegen § 33a NatSchG verstoße und auch Artenschutzkonflikte auslösen könne, weshalb der Streuobstbestand erhalten bleiben müsse. Ferner wies es darauf hin, dass das Plangebiet vermutlich durch die K 8278 vorbelastet sei, weshalb empfohlen werde, die Immissionswerte überschlägig bzw. gutachterlich nachzuweisen und gegebenenfalls geeignete Schallschutz- oder andere Immissionsschutzmaßnahmen in den Bebauungsplan aufzunehmen. Der Antragsteller äußerte sich im Planaufstellungsverfahren nicht. Am 26.01.2022 fand vor Ort ein Besprechungstermin mit dem Landratsamt hinsichtlich der beabsichtigten Rodungen von Streuobstbäumen statt, dessen nicht protokollierte Ergebnisse in den Umweltbericht eingeflossen seien. Am 07.11.2022 beriet der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss die erneute, auf zwei Wochen verkürzte öffentliche Auslegung, was am 10.11.2022 öffentlich bekannt gemacht wurde und die vom 11.11.2022 bis zum 25.11.2022 stattfand. In der Sitzung vom 30.11.2022 wurden der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften beschlossen, am 30.11.2022 vom Bürgermeister ausgefertigt und am 15.12.2021 ortsüblich bekannt gemacht. Am 27.05.2023 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt, den er am 18.09.2023 begründet hat. Er macht im Wesentlichen geltend: Er sei antragsbefugt, weil er sich durch die Festsetzung eines Mischgebiets (sowie weitere Festsetzungen) für den Bereich, in dem auch seine Wohnung liege, beeinträchtigt sehe. Dabei sei es, worauf er in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, nicht seine Aufgabe, aufzuzeigen, welchen Nutzungscharakter das zuvor unbeplante Gebiet gehabt habe und inwiefern sich im Vergleich hierzu die Festsetzung eines Mischgebiets für ihn als Verschlechterung erweisen könnte. Außerdem habe es die Antragsgegnerin versäumt, den von der K 8278 ausgehenden Verkehrslärm zu untersuchen. Es sei daher, wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hat, nicht ausgeschlossen, dass andernfalls auch für ihn vorteilhafte Festsetzungen zum Verkehrslärmschutz getroffen worden wären. Der Bebauungsplan sei schon formell rechtswidrig, weil an der Beschlussfassung zwei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die aufgrund ihrer Befangenheit ausgeschlossen gewesen wären. Außerdem sei die Frist für die erneute Auslegung des geänderten Bebauungsplanentwurfs unangemessen auf 14 Tage verkürzt worden, was einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB beachtlichen Fehler darstelle, der auch fristgerecht gerügt worden sei. Außerdem sei das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet worden, weil die Satzung bereits 20 Tage nach der Bekanntmachung der erneuten Auslegung beschlossen worden sei. Auch die Auslegung sei fehlerhaft gewesen, weil die vom Plangebiet umfassten Grundstücke aus dem Abdruck im Amtsblatt nicht erkennbar gewesen seien. Zudem seien weder die Lage noch der Inhalt der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zu entnehmen gewesen. Dies verstoße gegen die Anstoßfunktion des § 3 Abs. 2 BauGB und stelle nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einen beachtlichen Fehler dar. Bei der erneuten Auslegung seien zudem die Änderungen der Planung in den vor Ort ausgelegten Unterlagen nicht kenntlich gemacht worden, obwohl die erneute Auslegung auf die Änderungen beschränkt worden sei. Auch dies führe auf einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 15.12.2022 sei ebenfalls fehlerhaft, weil der Umweltbericht nicht erwähnt worden sei und wiederum die betroffenen Grundstücke nicht erkennbar gewesen seien, was den Hinweiszweck nicht erfüllt habe. Ferner fehle es an einer vorherigen ordnungsgemäßen Ausfertigung. Ein weiterer formeller Fehler folge daraus, dass dem in Kraft getretenen Bebauungsplan keine zusammenfassende Erklärung i. S. des § 10a Abs. 1 BauGB beigefügt worden sei. Sie fehle auch bei der Einstellung im Internet und im zentralen Internetportal des Landes. Es stelle einen Ermittlungsfehler dar, dass die Antragsgegnerin trotz des Hinweises des Landratsamts nicht ermittelt haben, welche Lärmbelastung von der K 8278 ausgehe. Dem Bebauungsplan fehle zudem die städtebauliche Erforderlichkeit. Weder aus der Planbegründung noch aus sonstigen Unterlagen gehe hervor, dass die Antragsgegnerin tatsächlich ein gleichberechtigtes Miteinander von Wohnen und Gewerbe anstrebe. Vielmehr sollten vor allem Nutzungen des Gast- und Beherbergungsgewerbes sowie der Handel und Dienstleistungen planungsrechtlich langfristig gesichert werden. Auch sei es bedenklich, dass die Antragsgegnerin über Einzelhandelsbetriebe hinaus insgesamt vier der acht im Mischgebiet zulässigen Nutzungsarten ausgeschlossen habe. Ebenso wenig sei die Sondergebietsfestsetzung („Camping“) städtebaulich erforderlich. Ihr stehe im Hinblick auf die damit einhergehende Umwandlung der dortigen Streuobstwiese auch ein rechtliches Vollzugshindernis entgegen. Sie verstoße zudem gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB und sei unter mehreren Gesichtspunkten zu unbestimmt. Außerdem leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, weil eine im Rahmen der erneuten Auslegung abgegebene Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Diese sei zwar vor Satzungsbeschluss wieder zurückgezogen worden, hätte aber gleichwohl zum Abwägungsmaterial gehört. Außerdem habe man im Rahmen des Satzungsbeschlusses am 30.11.2022 pauschal auf die Abwägung vom 07.11.2022 Bezug genommen, weshalb ein vollständiger Abwägungsausfall vorliege. Hierdurch sei im Übrigen auch gegen den kommunalrechtlichen Grundsatz der Öffentlichkeit aus § 35 Abs. 1 GemO verstoßen worden, weil am 30.11.2022 keine Diskussion oder Wortbeiträge erfolgt seien. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „Beuron I“ der Gemeinde Beuron vom 30. November 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt, weil er nur Sondereigentümer einer Wohnung im Plangebiet sei. Im Übrigen tritt sie der Antragsbegründung entgegen und verteidigt den Bebauungsplan. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.