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Beschluss

NC 9 S 1541/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die tatsächliche Aufnahmekapazität ist mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 04.06.2015 (GBl. S. 393 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -) (juris: ZulZHSchul2015/16V BW) festgesetzten Zahl von 219 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim ausgeschöpft.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016 - NC 7 K 4470/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tatsächliche Aufnahmekapazität ist mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 04.06.2015 (GBl. S. 393 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -) (juris: ZulZHSchul2015/16V BW) festgesetzten Zahl von 219 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim ausgeschöpft.(Rn.6) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2016 - NC 7 K 4470/15 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Heidelberg, Studienort Mannheim, im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt bereits deshalb, weil sie einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren angegeben, sie habe zwischenzeitlich Teilstudienplätze in Marburg und Mainz zwar erhalten, jedoch nicht angenommen. Die Annahme habe sich deshalb verboten, weil sie zwischenzeitlich in Stettin studiere und dort höchstwahrscheinlich im Juli 2017 anrechenbare Leistungen bis zum Physikum erhalten könne. Es wäre daher für sie unsinnig gewesen, Studienplätze, die auf die Vorklinik beschränkt seien, in Deutschland anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats lässt die - vorläufige oder endgültige - Zulassung zum gewünschten Studium an einer anderen Universität den Anordnungsgrund für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung entfallen. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint bei einer anderweitigen Zulassung nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), die Antragstellerin erleidet gegenwärtig keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit (zum Ganzen vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2017 - NC 9 S 239/17 -, juris, vom 27.09.2006 - NC 9 S 77/06 -, NVwZ-RR 2007, 177, und vom 19.07.2001 - NC 9 S 2/01 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005 - 3 NC 53/05 -, NVwZ-RR 2006, 597; vgl. auch Beschlüsse vom 15.08.2013 - 3 Nc 16/13 -, juris, und vom 29.01.2014 - 3 Nc 79/13 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2008 - 5 Nc 1125/07 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 08.03.2006 - 13 B 253/06 -, juris, und vom 19.07.2011 - 13 C 56/11 -, juris). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Schon die Zulassung an einer anderen Universität, auch wenn sie sich im Ausland befindet, bewirkt im vorliegenden Fall offensichtlich, dass die Antragstellerin keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit erleidet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.10.2005, a.a.O.). Im Hinblick auf die in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Regelungsanordnung aufgestellte Voraussetzung, wonach die Regelung nötig erscheinen muss, um wesentliche Nachteile abzuwenden, ist entscheidend, dass der Studienbewerber ohne weiteres Warten mit dem Studium im gewünschten Studiengang beginnen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2013, a.a.O.). Damit kann er grundsätzlich Studienzeiten und Leistungsnachweise erwerben, die einen Wechsel in den mit der Hauptsacheklage weiter angestrebten Studiengang bei der Antragsgegnerin deutlich erleichtern. Dies belegt das Vorbringen der Antragstellerin, die zwei Teilstudienplätze nicht angenommen hat, weil sie davon ausgeht, dass sie alsbald anrechenbare Studienleistungen bis zum Physikum erworben haben wird. Der Sache nach wird mit der Versagung des Anordnungsgrundes in diesen Fällen vermieden, dass einem Bewerber im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehrfach und unter Verdrängung anderer Bewerber Studienplätze zugesprochen werden. Dass dies mit Blick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium rechtlich, etwa unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG, zu beanstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Dabei ist hervorzuheben, dass der vorläufige Rechtsschutz in diesem Kontext auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und auch die Interessen der zahlreichen anderen Bewerber zu berücksichtigen hat, die mit der Antragstellerin um eine absolut begrenzte und knappe Zahl von Studienplätzen konkurrieren (vgl. zur Einbeziehung aller involvierten Interessen Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 133; Funke-Kaiser, in: Bader (u.a.)., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 25, m.w.N.). Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 vom 04.06.2015 (GBl. S. 393 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2015/2016 -) festgesetzten Zahl von 219 Vollstudienplätzen am Studienort Mannheim nicht ausgeschöpft. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts indes nicht. Dies hat der Senat im Beschluss vom heutigen Tag im Parallelverfahren NC 9 S 1543/16 - zum identischen Vorbringen der Beteiligten - eingehend begründet. Hierauf wird verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 68 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).