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Beschluss

OVG 5 NC 39.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0225.OVG5NC39.19.00
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Leitsätze
1. Wegen nur begrenzt zur Verfügung stehender universitärer Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG lediglich ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance.(Rn.8) 2. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Wechsel des Studienortes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang außerhalb der zulassungsrechtlichen Vergaberegelungen.(Rn.8) 3. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist nicht der Beginn des jeweiligen Semesters, zu dem die vorläufige Zulassung begehrt wird, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.9) 4. Die eidesstattliche Versicherung, am Tag der gerichtlichen Entscheidung nicht an einer anderen Hochschule im gewünschten Studiengang immatrikuliert gewesen zu sein, ist ein sachgerechtes Mittel sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Stattgabe des Zulassungsbegehrens im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.(Rn.9)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wegen nur begrenzt zur Verfügung stehender universitärer Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG lediglich ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance.(Rn.8) 2. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Wechsel des Studienortes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang außerhalb der zulassungsrechtlichen Vergaberegelungen.(Rn.8) 3. Entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes ist nicht der Beginn des jeweiligen Semesters, zu dem die vorläufige Zulassung begehrt wird, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.9) 4. Die eidesstattliche Versicherung, am Tag der gerichtlichen Entscheidung nicht an einer anderen Hochschule im gewünschten Studiengang immatrikuliert gewesen zu sein, ist ein sachgerechtes Mittel sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Stattgabe des Zulassungsbegehrens im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind.(Rn.9) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Juli 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin hat mit beim Verwaltungsgericht Berlin am 5. Oktober 2018 eingegangenen Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität vom Wintersemester 2018/19 an begehrt. Sie hat ihrem Antrag eine eidesstattliche Versicherung vom 3. Juli 2018 beigefügt, an einer deutschen (Fach-)Hochschule derzeit weder eine endgültige noch eine vorläufige Zulassung zu einem Studiengang zu haben. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2018 ist ihr Verfahrensbevollmächtigter aufgefordert worden, dem Gericht umgehend mitzuteilen, wenn der Antragstellerin ein Studienplatz in dem begehrten Studiengang anderweitig vorläufig oder endgültig zugeteilt worden ist. Eine solche Mitteilung ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung des Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der anhängigen 59 Verfahren ein Losverfahren unter Hinzuziehung eines gewählten studentischen Mitglieds des Fakultätsrats der Antragsgegnerin - ersatzweise eines Notars/einer Notarin - durchzuführen und dabei eine Rangfolge aller Bewerberinnen/Bewerber zu ermitteln und die Antragstellerin unverzüglich vom Ergebnis der Auslosung zu unterrichten. Ferner hat es die Verpflichtung ausgesprochen, die Antragstellerin ab dem Wintersemester 2018/19 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie einer der Rangplätze 1 bis 30 entfalle, anderenfalls sie entsprechend dem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der vorrangigen Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung bzw. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen deutschen oder europäischen Hochschule im Studiengang der Humanmedizin immatrikuliert sei, die Immatrikulation beantragt habe. Die einstweilige Anordnung werde unwirksam, sofern die Antragstellerin im Falle der vorläufigen Zulassung nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie an keiner anderen deutschen oder europäischen Hochschule im Studiengang der Humanmedizin immatrikuliert sei, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt habe. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und die Verfahrenskosten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt. In dem von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2010/11 eingeführten Modellstudiengang stünden zum Wintersemester 2018/19 über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl (331) bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (333) hinaus 30 weitere Studienplätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Aufgrund der am 10. Juli 2019 erfolgten Auslosung hat die Antragstellerin die Rangposition 11 erhalten und sich an der Antragsgegnerin immatrikuliert. Mit ihrer Beschwerde richtet sich die Antragsgegnerin gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und die entsprechende Kapazitätsberechnung. Darüber hinaus wendet sie unter Vorlage einer Exmatrikulationsbescheinigung der Johannes Gutenberg Universität Mainz vom 17. Juli 2019 ein, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Zulassung zum 1. Fachsemester, weil sie am 15. Februar 2019 zum Wintersemester 2018/19 an der Universität Mainz immatrikuliert worden sei und bereits zwei Semester Humanmedizin studiert habe. Dem hält die Antragstellerin entgegen, den besagten Studienplatz in Mainz lediglich aufgrund eines anderweitigen Eilverfahrens (Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Januar 2019 sowie Mitteilung über die für die Antragstellerin erfolgreiche Auslosung vom 6. Februar 2019) erlangt zu haben. Dieser Studienplatz sei nach ihrer Immatrikulation wieder rechtsunsicher geworden, da einer der nichtausgelosten konkurrierenden Studienbewerber einen erneuten Eilantrag auf Wiederholung der Auslosung beim Verwaltungsgericht Mainz gestellt habe. In diesem Eilverfahren sei die Antragstellerin, ebenso wie sechs andere ausgeloste Studienbewerber, beigeladen worden. Der Eilantrag sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. März 2019 abgelehnt worden, die hiergegen gerichtete Beschwerde habe das Oberverwaltungsgericht Koblenz erst zu einem sehr späten Zeitpunkt zurückgewiesen. Im Übrigen handele es sich bei dem Studienplatz, den sie in Mainz erhalten habe und über den sie den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin telefonisch vor der Ex- bzw. Immatrikulation informiert habe, lediglich um einen Teil- und nicht um einen Vollstudienplatz. II. Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsgegnerin befindet, ist begründet. Dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlte es bei Erlass des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts am Anordnungsgrund; er ist dementsprechend unter Abänderung der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt zurückzuweisen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG lediglich ein Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Lebenschance. Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot gewährleistet ein nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Staatsbürgers auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Dieses Teilhaberecht steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, juris Rn. 63, und vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rn. 67). Auf dieser Grundlage ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Studienbewerber seinen Anspruch auf Zulassung zum Studium an einer bestimmten Hochschule regelmäßig nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann und dementsprechend auch kein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 123 VwGO besteht, wenn er einen entsprechenden Studienplatz an einer anderen Hochschule erlangt hat oder einen solchen ohne Zulassungsbeschränkungen erlangen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris Rn. 5 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. September 2006 - NC 9 S 77/06 -, juris Rn. 3). Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erscheint in diesen Fällen nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), da der/die Antragsteller/in das Studium - auch beim Erhalt „nur“ eines Teilstudienplatzes - sofort aufnehmen kann und keinen unwiederbringlichen Verlust an Studienzeit erleidet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - NC 9 S 1541/16 -, juris Rn. 4, vom 29. März 2017 - NC 9 S 239/17 -, juris Rn. 5, und vom 27. September 2006, a.a.O., juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 3 Nc 53/05 -, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 13 C 56/11 -, juris Rn. 4 ff., und vom 8. März 2006 - 13 B 253/06 -, juris Rn. 3 ff.). Dies gilt sowohl für eine endgültige als auch für eine vorläufige Zulassung zum gewünschten Studium (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2017, a.a.O., juris Rn. 5). Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet im Übrigen keinen Anspruch auf Wechsel des Studienortes in einem kapazitätsbeschränkten Studiengang außerhalb der zulassungsrechtlichen Vergaberegelungen. Einem Studienortwechsel kommt grundsätzlich nicht die gleiche existentielle Bedeutung wie der Zulassung zum Studium zu. Hat demnach ein Antragsteller für das gewünschte Studienfach mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, muss er sich mit demjenigen Studienplatz „begnügen“, der ihm als erstes zugesprochen wird; für die weiteren Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entfällt insoweit grundsätzlich der Anordnungsgrund. Damit wird vermieden, dass einem Bewerber im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mehrfach und unter Verdrängung anderer Bewerber Studienplätze zugesprochen werden. Dies ist mit Blick auf die Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes in Streitigkeiten um die Zulassung zum Studium auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Denn der vorläufige Rechtsschutz ist auf eine zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet und hat auch die Interessen der zahlreichen anderen Bewerber zu berücksichtigen, die mit dem/der Antragsteller/in um eine absolut begrenzte und knappe Zahl von Studienplätzen konkurrieren (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29. März 2017, a.a.O., juris Rn. 7, und vom 26. Juni 2017 - NC 9 S 1541/16 -, juris Rn. 5). Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass entscheidender Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes nicht der Beginn des jeweiligen Semesters, zu dem die vorläufige Zulassung begehrt wird, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist. Dementsprechend werden stattgebende Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter der Bedingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, am Tag der gerichtlichen Entscheidung nicht an einer anderen Hochschule im gewünschten Studiengang immatrikuliert gewesen zu sein, ausgesprochen. Im Hinblick darauf, dass sich Studienbewerber häufig bei mehreren Hochschulen um einen Studienplatz bewerben, kann das Gericht nicht beurteilen, ob der/die Antragsteller/in nicht im Vorfeld der eigenen Entscheidung eine anderweitige Zulassung im gewünschten Studiengang erhalten hat, die der beabsichtigten stattgebenden Entscheidung die Grundlage entzieht. Von daher ist die geforderte eidesstattliche Versicherung ein sachgerechtes Mittel sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Stattgabe des Zulassungsbegehrens im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sind. Dies korrespondiert auch mit den normativen Vorgaben über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss durch die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZVO). So ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BerlHZVO Studienanfänger oder Studienanfängerin ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die in dem beantragten Studiengang oder in einem im Wesentlichen gleichen Studiengang noch nicht an einer Hochschule auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum immatrikuliert ist oder immatrikuliert war. Gemäß § 4 Nr. 1 BerlHZVO hat der Bewerber oder die Bewerberin gegenüber der Hochschule eine Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, ob er oder sie bereits an einer deutschen Hochschule oder einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Studierender oder Studierende immatrikuliert ist oder war, gegebenenfalls für welche Zeit er oder sie immatrikuliert war sowie ob und wann er oder sie das Studium gewechselt hat. Nach § 5 Satz 3 BerlHZVO wird ein Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Hochschule eine Immatrikulation des Bewerbers oder der Bewerberin ablehnt, weil wesentliche Angaben im Zulassungsantrag nicht mit den vorgelegten Unterlagen für die Immatrikulation übereinstimmen oder die übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Studierender oder Studierende nicht vorliegen. Art. 11 Abs. 6 Satz 1, 1. HS des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (StV) sieht vor, dass die Zulassung zurückgenommen wird, wenn sie auf falschen Angaben im Zulassungsantrag beruht. Diese Einschränkungen beruhen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem vom Verfassungsrecht diktierten Gebot, möglichst vielen Bewerbern möglichst rasch einen Studienplatz zu verschaffen. Dementsprechend können Bewerber, die für den betreffenden Studiengang bereits an einer Hochschule im Geltungsbereich des Staatsvertrags eingeschrieben sind, also nicht mehr Studienanfänger sind, am Vergabeverfahren auch nicht mehr zur Durchsetzung ihrer Ortspräferenz teilnehmen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG VII C 63.76 -, juris Rn. 55; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 5. Januar 2018 - 1 B 864/17.NC -, juris Rn. 19). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlte es vorliegend dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Beschlusses am Anordnungsgrund, da die Antragstellerin bereits eine (vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Mainz erhalten, dies dem Verwaltungsgericht allerdings unter Missachtung des gerichtlichen Hinweises vom 8. Oktober 2018 nicht mitgeteilt hatte. Ihr Einwand, die dem Studienplatz zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung sei nach ihrer Immatrikulation wieder unsicher geworden, ist nicht nur unsubstantiiert, weil die Antragstellerin das Datum der (abschließenden) Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz nicht mitteilt, sondern führt auch in der Sache schon deshalb nicht zum Erfolg, weil das Beschwerdeverfahren nach ihren Angaben nicht erfolgreich war. Ungeachtet dessen fällt ein Anordnungsgrund bereits bei Erhalt des anderweitigen Studienplatzes weg und lebt in der Sache nicht wieder auf. Das Risiko, einen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erlangten Studienplatz im Beschwerdeverfahren ggfs. wieder zu verlieren, hat mithin der/die jeweilige Antragsteller/in zu tragen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 3 Nc 53/05 -, juris Rn. 11 zur Hauptsachenerledigung; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2017 - NC 9 S 239/17 -, juris Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).