Urteil
9 S 1554/15
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:1026.9S1554.15.00
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Leitsätze
Das vorgezogene Altersruhegeld nach § 25 Abs 5 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (juris: ÄVersorgAnstSa BW 2005) stellt eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs 1 VersAusglG dar.(Rn.20)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juni 2015 - 8 K 57/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das vorgezogene Altersruhegeld nach § 25 Abs 5 der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (juris: ÄVersorgAnstSa BW 2005) stellt eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs 1 VersAusglG dar.(Rn.20) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juni 2015 - 8 K 57/13 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31.08.2012 und ihres Widerspruchsbescheids vom 06.12.2012 verpflichtet, die Kürzung des vorgezogenen Altersruhegeldes des Klägers auf Grund des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 auszusetzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 35 Abs. 1 VersAusglG. Danach wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann. Diese Vorschrift ist anwendbar (1.); ihre Voraussetzungen sind erfüllt (2.). 1. Nach § 32 Nr. 3 VersAusglG gelten die §§ 33 bis 38 für Anrechte aus einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann. Der Kläger war als Zahnarzt Mitglied der Landeszahnärztekammer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 HBKG und als solches Teilnehmer der Beklagten (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte), einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte in der hier maßgeblichen, ab 01.01.2012 geltenden Fassung; im Folgenden: Satzung). Deren Versorgungsabgabe richtet sich nach der Höhe ihrer Einkünfte (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SGB VI i. V. m. §§ 22, 23 der Satzung und §§ 8, 11 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte). Für die Mitglieder werden aufgrund ihrer Beiträge Leistungen für den Fall des Alters erbracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB VI i. V. m. §§ 24, 25 der Satzung und §§ 9, 11 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 VersAusglG sind erfüllt. a) Der Kläger hat im hier allein maßgeblichen Zeitraum vom 01.06. bis 30.09.2012 (vgl. § 36 Abs. 3, § 34 Abs. 3 VersAusglG) zwar keine laufende Versorgung wegen Invalidität erhalten, wohl aber vorgezogenes Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Danach erhält ein Teilnehmer, der das 60. Lebensjahr vollendet hat (vorgezogene Altersgrenze), auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld, wobei sich die vorgezogene Altersgrenze für die Jahrgänge 1950 bis 1960 dynamisch erhöht und ab dem Jahrgang 1961 mit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht ist. Dieses Altersruhegeld stellt eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG dar. Vom Wortsinn her ist eine vorgezogene Altersgrenze ohne Zweifel eine „besondere“, nämlich nicht die allgemeine Regelaltersgrenze. Für eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm auf besondere Altersgrenzen nach dem Beamten- oder Soldatenrecht (§ 51 Abs. 3 BBG, § 45 SG) oder auf Altersgrenzen, bei denen die Rentengewährung nicht von einer Wahl bzw. einer Willensentscheidung des Berechtigten abhängig ist, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Das „Erreichen einer besonderen Altersgrenze“ wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Normtext eingefügt; dies geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück. In der Bundestags-Drucksache 16/11903 heißt es dazu (S. 55): „Durch die Einfügung in § 35 Abs. 1 VersAusglG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Fälle des Leistungsbezugs wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze erweitert. Hierdurch werden etwaige leistungsrechtliche Auswirkungen der geänderten Ausgleichsstruktur in den Fällen abgemildert, in denen die ausgleichspflichtige Person aufgrund einer besonderen Altersgrenze vorzeitig in den Ruhestand tritt und ihre eigene Versorgung gekürzt wird, sie gleichzeitig aber aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht noch keine Leistungen erhalten kann, weil sie die in diesem Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hat. In diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG-RegE schlechter als nach dem bislang geltenden Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb soll auch hier ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Von dieser Regelung profitieren vor allem Beamtinnen und Beamte mit vorgezogenen Alters grenzen sowie Soldatinnen und Soldaten. Als Leistungsbezug aufgrund einer besonderen Altersgrenze gilt auch der Bezug jeder vor Erreichen der Regelaltersgrenze gewährten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sei es der Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder der gesetzlich ermöglichte vorzeitige Bezug bei anderen Altersrenten.“ In der gesetzlichen Rentenversicherung haben langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI), Schwerbehinderte (§§ 37, 236a SGB VI), langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI), Geburtsjahrgänge bis 1951 auch wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) und Frauen bis Geburtsjahrgang 1951 (§ 237a SGB VI) Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente. In allen diesen Fallgestaltungen ist der Anwendungsbereich des § 35 VersAusglG eröffnet (Norpoth/Sasse, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2). Nichts anderes gilt für das vorgezogene Altersruhegeld nach § 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Dass es auf die Frage, ob der Leistungsbezug - auch - auf einer Willensentscheidung des Berechtigten beruht, nicht entscheidend ankommt, zeigt schon die Regelung im Soldatengesetz - die auch nach Auffassung des Beklagten von § 35 VersAusglG erfasst wird -, wonach auch ein Soldat mit seinem Antrag über den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand und damit über die Gewährung von Ruhegehalt entscheiden kann. Denn § 44 Abs. 2 SG lautet: „Ein Berufssoldat kann mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. Einem Antrag des Berufssoldaten, das Dienstverhältnis bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze fortzusetzen, ist zu entsprechen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.“ Auch aus der Systematik und aus Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass das hier streitgegenständliche Altersruhegeld erfasst wird. § 35 VersAusglG enthält eine Regelung für Härtefälle, die daraus entstehen können, dass die beiderseitigen Anrechte nicht mehr - wie nach dem am 31.08.2009 außer Kraft getretenen früheren Versorgungsausgleichsrecht - saldiert werden, sondern jedes einzelne Anrecht isoliert ausgeglichen wird. Wenn die zu teilenden Anrechte unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen haben, kann dieses Ausgleichssystem zu unbilligen Ergebnissen führen, etwa weil die laufende Versorgung eines Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, er aber aus den erworbenen Anrechten des anderen Ehegatten noch keine Leistungen beziehen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitige Rentenzahlungen erhält (Breuers, in: juris-PK-BGB Band 4, 8. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2; Wick, in Wick: Der Versorgungsausgleich, 4. Aufl. 2017, Rn. 889; Siede, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 1; BT-Drs. 16/10144 S. 74). § 35 VersAusglG dient dem Zweck, den durch Fortfall der Saldierung entstandenen Nachteil zu beseitigen und fingiert im Ergebnis eine solche Saldierung, wenn aus dem Gegenrecht keine Versorgung fließt (Gutdeutsch, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 43. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 1). Diesem Zweck des Nachteilsausgleichs entspricht es, dass die Kürzung gemäß § 35 Abs. 3 VersAusglG höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 VersAusglG auszusetzen ist, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht. Denn diese soll durch die Anpassungsbestimmung des § 35 Abs. 1 VersAusglG auch nicht besser gestellt werden als nach bisherigem Versorgungsausgleichsrecht (Siede, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 15). Dies gilt aber nicht nur bei der Versorgung wegen Invalidität, sondern auch bei der Versorgung wegen Erreichens einer vorgezogenen Altersgrenze und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer Wahl des Betroffenen beruht. Denn diese Problematik tritt immer dann auf, wenn der Ausgleichspflichtige - bedingt durch den Versorgungsausgleich - eine gekürzte Altersrente bezieht, aus den ihm selbst übertragenen Anrechten aber keine entsprechenden Leistungen erhält, weil das insoweit maßgebliche Versorgungssystem eine vorgezogene Altersrente nicht kennt oder weitere Voraussetzungen für den Bezug einer Versorgung nicht erfüllt sind. Auch in diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bisherigem Ausgleichssystem, das auf der Saldierung der Ehezeitanteile beruhte. Deshalb sind anpassungsfähig alle Altersversorgungen, die bereits vor Erreichen der für das Versorgungssystem geltenden Regelaltersgrenze bezogen werden, weil eine besondere vorgezogene Altersgrenze erreicht worden ist und ggf. die weiteren für einen vorzeitigen Bezug der Altersversorgung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfasst werden danach auch ggf. auf Antrag gewährte vorgezogene Altersrenten wie die vorliegende (vgl. Wick, a. a. O., Rn. 893; Siede, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 2, 11; Breuers, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 17f.; Norpoth/Sasse, a. a. O., § 35 VersAusglG, Rn. 2). b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass der Kläger während des streitigen Zeitraums (um einen „lebenslänglichen Vorteil“ geht es hier nicht) keine Rente im Sinne diese Vorschrift von der Deutschen Rentenversicherung beziehen konnte. Dass aus dem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann, muss nach dem Gesetzeswortlaut („kann“) daran liegen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 75). Es reicht nicht aus, dass lediglich der erforderliche Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts nicht gestellt ist (Norpoth/Sasse, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 3; Gutdeutsch, a. a. O., § 35 VersAusglG Rn. 6a). Hier lagen die Leistungsvoraussetzungen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht vor, denn der Kläger hatte weder Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen noch auf eine reguläre Altersrente. Die vorzeitige Inanspruchnahme der regulären Altersrente für langjährig Versicherte war für den Kläger nach §§ 36, 236 SGB VI erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres und damit nicht vor dem 01.10.2012 möglich. Gemäß § 236a Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie (1.) das 63. Lebensjahr vollendet haben, (2.) bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und (3.) die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Nach § 236a Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1952 geboren sind, Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Das 60. Lebensjahr hat der Kläger 2009 vollendet, die übrigen Voraussetzungen für eine Rentengewährung lagen indes erst am 09.10.2012 vor. Unter diesem Datum wurde die Schwerbehinderung des Klägers im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX durch Bescheid des Versorgungsamts für die Region Unterfranken festgestellt. Eine entsprechende Feststellung ist für die Gewährung einer Altersrente nach dem Wortlaut des § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI konstitutiv (vgl. O’Sullivan, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 236a Rn. 28; Freudenberg, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 37 Rn. 25, 27). Somit konnte der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Rente aus dem übertragenen Anrecht beziehen. Soweit die Beklagte meint, der Kläger hätte bereits früher einen Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung stellen müssen, verfängt dies nicht. Ein fehlender Antrag kann dem Kläger nach § 35 VersAusglG nur dann entgegengehalten werden, wenn es um einen Antrag beim Versorgungsträger geht und im Übrigen die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Verpflichtung, im Vorfeld der Rentengewährung einen Antrag auf Herbeiführung besonderer Antragsvoraussetzungen - hier der Anerkennung der Schwerbehinderung - zu stellen, besteht danach grundsätzlich nicht. Eine andere Bewertung mag allenfalls in Missbrauchsfällen gerechtfertigt sein. Für einen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeit durch den Kläger spricht hier jedoch nichts. Dies gilt schon mit Blick darauf, dass er den Antrag auf Anerkennung seiner Behinderung unter dem 24.08.2012 und damit noch in hinreichendem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Antrag auf Aussetzung der Kürzung vom 24.05.2012 gestellt hat. Dieses Verhalten ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund nicht rechtsmissbräuchlich, dass ihm mit Schreiben und Fax der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23.05.2012 mitgeteilt worden war, er könne (erst) zum 01.10.2012 eine Altersrente nach § 236 (für langjährig Versicherte) oder § 236a (ggf. für schwerbehinderte Menschen) SGB VI mit Abschlägen beantragen. Nach alledem bedarf keiner Entscheidung, ob der Ausgleichsverpflichtete überhaupt darauf verwiesen werden kann, eine Rente mit Abschlägen zu beantragen. Auch nicht entscheidend ist, ob zu fordern ist, dass die ausgleichspflichtige Person aus dem erworbenen Anrecht eine Leistung wegen derselben Invalidität oder Erreichens der(selben) besonderen Altersgrenze beziehen kann (vgl. dazu Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3, m. w. N.). Der Senat hat keinen Anlass gesehen, der Beweisanregung der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 zu folgen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Schwerbehinderung des Klägers auch schon zum 01.02.2012 vorlag und daher spätestens zum 01.06.2012 hätte anerkannt werden können. Denn darauf kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 26. Oktober 2017 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 3.040,64 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der am … 1949 geborene Kläger begehrt die Aussetzung der Kürzung seines vorgezogenen Altersruhegeldes. Der Kläger war bis zum Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand am 01.01.2011 als Zahnarzt Pflichtteilnehmer der Beklagten. Auf seinen Antrag vom 23.11.2010 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2010 nach § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 4 Satz 2 und § 29 Abs. 5 ihrer Satzung ab 01.01.2011 vorgezogenes Altersruhegeld in Höhe von 1.178,40 EUR monatlich. Der Kläger hatte erklärt, er hoffe, nach gesundheitlicher Rehabilitation wieder wenigstens teilweise in irgendeiner Weise beruflich tätig werden zu können. Dazu kam es nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Obernburg am Main vom 06.07.2011 - 003 F 885/10 -, rechtskräftig seit dem 01.03.2012, wurde seine am 23.02.1973 geschlossene Ehe geschieden und zugleich der Versorgungsausgleich geregelt. Im Wege der externen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der geschiedenen Ehefrau bei dem Landesamt für Finanzen zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 1.159,98 EUR monatlich auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Gleichzeitig wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 760,16 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.2010, begründet. Mit Bescheid vom 20.10.2011 kürzte die Beklagte das Leistungsanrecht des Klägers um den Betrag von 760,16 EUR monatlich und teilte ihm mit, dass er ab 01.11.2011 Ruhegeld in Höhe von monatlich 595,90 EUR erhalte. Sie korrigierte diese Entscheidung mit Bescheid vom 23.08.2012, indem sie die Kürzung für den Zeitraum vor der Rechtskraft des amtsgerichtlichen Beschlusses rückgängig machte. Mit Schreiben vom 23.05.2012 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger mitgeteilt, dass er vorerst keine Altersrente beziehen könne, da er die maßgebliche Lebensaltersgrenze noch nicht erreicht habe. Mit Fax vom selben Tag hatte sie auf Anfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dieser könne zum 01.10.2012 eine Altersrente nach § 236 (für langjährig Versicherte) oder § 236a (ggf. für schwerbehinderte Menschen) SGB VI mit Abschlägen beantragen. Mit am 25.05.2012 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 24.05.2012 beantragte der Kläger die Aussetzung der Kürzung seines Altersruhegeldes nach § 35 VersAusglG. Mit Bescheid vom 31.08.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 zurück. Am 10.01.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Nachdem ihm auf seinen Antrag vom 01.10.2012 hin mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.01.2013 (vorgezogene) Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von 1.284,87 EUR monatlich ab dem 01.10.2012 bewilligt worden war - die Schwerbehinderung des Klägers (wegen Diabetes und Sehminderung) wurde auf seinen am 29.08.2012 eingegangenen Antrag vom 24.08.2012 mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Versorgungsamt - vom 09.10.2012 festgestellt -, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Aussetzung der Kürzung über den 01.10.2012 hinaus begehrt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren nach § 93 Satz 2 VwGO abgetrennt und zum Zweck der Einstellung unter dem Aktenzeichen 8 K 3852/14 weitergeführt. Mit Urteil vom 29.06.2015 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31.08.2012 und ihren Widerspruchsbescheid vom 06.12.2012 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kürzung aus dem Versorgungsausgleich des vorgezogenen Altersruhegelds des Klägers für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 auszusetzen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Anspruch des Klägers folge aus § 35 VersAusglG, dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitraum von Mai bis September 2012 zwar keine laufende Versorgung wegen Invalidität erhalten, allerdings sei der Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes nach § 25 Abs. 5 der Satzung der Beklagten eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 35 Abs. 1 VersAusglG. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei der Anwendungsbereich des § 35 VersAusglG nicht auf solche Fälle beschränkt, in denen Versorgungsempfänger gleichsam „unfreiwillig“ aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung gezwungen seien, in den Ruhestand zu treten und eine laufende Versorgung zu beziehen. Eine Beschränkung, wie sie die Beklagte fordere, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut. Die Bedeutung des Wortes „besonders“ erschöpfe sich darin, dass es sich lediglich um eine von der allgemeinen Altersgrenze zu unterscheidende Altersgrenze handele, die durch das Vorliegen weiterer, besonderer Umstände zum Erhalt einer laufenden Versorgung berechtige. Für eine weitere Eingrenzung auf bestimmte Berufsgruppen gebe der Wortlaut der Vorschrift keinen Anlass. Etwas anderes ließe sich allenfalls aus der norminternen Systematik des § 35 Abs. 1 VersAusglG ableiten, legte man sie so aus, dass die Invalidität als unfreiwilliger Grund für den Erhalt einer laufenden Versorgung als Tatbestandsalternative in der Weise neben die „besondere Altersgrenze“ trete, dass zwei Tatbestandsalternativen mit demselben Sinn und Zweck vorlägen, nämlich einer Erleichterung für diejenigen Ausgleichspflichtigen, die aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine Versorgung bezögen. Eine solche Auslegung der hier streitigen Tatbestandsalternative im Lichte der ihr voranstehenden sei jedoch mitnichten zwingend, sondern stehe gleichermaßen überzeugend neben einer Auslegungsvariante, nach der entweder bei unfreiwilligem Bezug einer Altersversorgung wegen Invalidität oder einer anderen Form einer vorgezogenen Altersversorgung die Rechtsfolge eintreten solle. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen für eine weite Auslegung des Begriffs der „besonderen Altersgrenze“. Der Kläger habe während des streitigen Zeitraums auch im Sinne dieser Vorschrift noch keine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen können. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob eine ausgleichsberechtigte Person darauf verwiesen werden könne, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen, wenn sie nunmehr die Voraussetzungen für die Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erfülle. Beim Kläger hätte die Voraussetzung nämlich wegen Fehlens einer anerkannten Schwerbehinderung ohnehin nicht vorgelegen. Gegen dieses ihr am 07.07.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.07.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, zwischen freiwillig in Anspruch genommenem vorgezogenem Altersruhegeld und quasi aufoktroyierter Rente in einem Zeitpunkt, in dem regulär sonst eine Rente noch nicht bezogen werde, bestehe ein Unterschied. Im letzteren Fall habe nämlich der Rentner keine Möglichkeit, den Zeitpunkt des Bezugs der Rente zu beeinflussen, er könne vielmehr seinen Beruf nicht weiter ausüben und sei somit auf den Bezug der Rente angewiesen, obgleich er in anderen Systemen das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hätte. Ebenfalls sei bereits im Ansatz zu bedenken, dass bei Invalidität im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine Härte entstehen könne, die tatsächlich zu einem deutlich reduzierten Einkommen führe, weil andere Versorgungsträger nach den bei ihnen geltenden Regelungen gar keine Rente gewährten. Etwas anderes müsse aber dann gelten, wenn auch bei dem anderen Versorgungsträger ein Anspruch auf Invaliditätsrente bestehe. Könne der Kläger auch bei diesem Versorgungsträger Rente beziehen, dann müsse diese auch beantragt werden. Somit müsse jede Möglichkeit, Rente aus dem übertragenen Anrecht beziehen zu können, dazu führen, dass eine Aussetzung der Kürzung ausscheide. Diese Fallgestaltung sei jedoch im vorliegenden Fall gegeben gewesen. Nach der Gesetzeslage könne ein Schwerbehinderter, der wie der Kläger vor dem 01.01.1952 geboren worden sei, ab Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beziehen, wobei er allerdings einen Abschlag von 0,3 % pro vorgezogenem Monat gegenüber der regulären Altersgrenze hinnehmen müsse. Wäre der Kläger somit am 01.06.2012 als Schwerbehinderter anerkannt gewesen, hätte er bei Antragstellung im August 2012 Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können und damit keine Anpassung bekommen. Da der Beschluss bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich seit 15.02.2012 [richtig: 01.03.2012] rechtskräftig gewesen sei, hätte vom Kläger grundsätzlich ab März 2012 die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werden können. Sein körperlicher Zustand sei dem Kläger auch selbst am besten bekannt gewesen, nicht umsonst habe er im Januar 2012 bei ihr Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt, wobei dieser Antrag nur deshalb ins Leere gegangen sei, weil er bei Bezug von vorgezogener Altersrente nicht mehr greifen könne. Hätte er zu diesem Zeitpunkt parallel einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt, wäre dieser mit Sicherheit ebenso wie einige Monate später positiv beschieden worden. Dies rechtfertige nach ihrer Ansicht alleine den Schluss, dass der Kläger auch bereits zum 01.06.2012 vorgezogene Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Abschlag von 1,2 % hätte beziehen können, wenn er den Antrag auf Schwerbehinderung rechtzeitig gestellt hätte. Soweit der Kläger darauf verweise, vom Versorgungsausgleichsverpflichteten könne generell nicht verlangt werden, dass er eine vorzeitige Rente mit Abschlag beziehen müsse, müsse er dies in Kauf nehmen, wenn er eine mit erheblichem Abschlag versehene Rente teilweise abgegeben habe und eine mit einem geringeren Abschlag versehene Rente beziehen könne. Ein Benefit aufgrund des Versorgungsausgleichs könne nicht der Sinn des Versorgungsausgleichgesetzes sein. Im Übrigen hätten sich schon im Zeitpunkt der Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes die Ansätze der Versorgungswerke im Gegensatz zur vorgezogenen Altersgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung fundamental unterschieden, weswegen die Versorgungswerke immer die Ansicht vertreten hätten, dass sie nicht unter die besondere Altersgrenze des § 35 VersAusglG subsumiert werden könnten. Erst recht könne dies auch keine Anwendung finden, nachdem sich die gesetzlichen Voraussetzungen auch in der gesetzlichen Rentenversicherung geändert hätten. Wenn Teilrenten neben Berufsausübung möglich seien, bestehe kein Anlass, zu Lasten des Versorgungsträgers, bei dem die ausgleichspflichtige Person bereits eine Rente beziehe, diesen weiterhin mit einer Aussetzung der Anpassung zu belasten. Die sich dann noch stellende Frage, ob - wie hier - auch die Beantragung eines Schwerbehindertenausweises zumutbar sei und verlangt werden könne, sei zu bejahen. Da beim Kläger hier bereits längere Zeit vor Rechtskraft der Ehescheidung die körperlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung vorgelegen hätten, müssten nach ihrer Ansicht auch derartige Vorfragen rechtzeitig geklärt werden, wenn sie mit der Möglichkeit eines Rentenbezugs einhergingen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juni 2015 - 8 K 57/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Versorgungsausgleichsregelungen dienten nicht dem Schutz der Rententräger. Nach der Rechtslage vor Einführung des Versorgungsausgleichsgesetzes habe es einen solchen Fall wie den vorliegenden gar nicht geben können, da er seine Anwartschaft bei der Beklagten nicht hätte teilen müssen, da lediglich der Saldo zwischen seiner Anwartschaft und der seiner Ehefrau ausgeglichen worden wäre. Die Beklagte vertrete die Rechtsauffassung, die freiwillig vorgezogene Altersrente sei deshalb nicht unter den Begriff der besonderen Altersgrenze zu subsumieren, weil zwischen freiwillig in Anspruch genommener vorgezogener Altersrente und aufoktroyierter vorgezogener Altersrente zu unterscheiden sei. Diese Argumentation sei schon deshalb falsch, weil es im Versorgungsausgleichsrecht nicht darauf ankomme, ob der Rentner sich anderweitig ernähren könne, indem er z.B. seine Arbeitstätigkeit weiter ausübe, sondern nur darauf, ob er bei Inanspruchnahme seiner eigenen Altersrente, die um den Versorgungsausgleich gekürzt sei, die Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich noch nicht erhalte. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten enthalte das Versorgungsausgleichsrecht nämlich keine Billigkeitsabwägung. Im Übrigen entspreche es auch nicht den Tatsachen, dass bei den gesetzlichen Regelungen der besonderen Altersgrenze der Rentner sich alternativlos in die besondere Altersgrenze fügen müsse. Gerade im Soldatengesetz stünden dem Rentner zwei alternative Zeitpunkte, zu denen er in Rente gehe, zur Verfügung, denn er könne wählen, ob er die allgemeine Altersgrenze wähle oder die besondere Altersgrenze. Für die Frage, ob der Ausgleichsberechtigte, dem seine eigene Versorgung schon weggekürzt werde, aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen könne, komme es nach der Gesetzesbegründung darauf an, ob eine Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht deshalb nicht bezogen werden könne, weil die für dieses Versorgungssystem geltende allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht sei. Es komme also gerade nicht darauf an, ob aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht eine vorgezogene Altersgrenze schon erreicht sei. Die Beklagte wolle letztlich erreichen, dass ein Rentner, der bei seiner eigenen Versorgung eine vorzeitige Rente in Anspruch nehme, auch die Möglichkeit ausschöpfen müsse, aus der Rente im Versorgungsausgleich eine solche vorzeitig zu beantragen, notfalls mit Abschlägen. Indes müsse eine vorgezogene Altersrente bei der Frage der Anpassung nach § 35 VersAusglG nur dann berücksichtigt werden, wenn er tatsächlich eine solche beantrage. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass er ganz bewusst die vorgezogene Altersrente bei der Beklagten in Anspruch genommen habe, da er seine gesundheitliche Situation auf Dauer noch nicht habe abschätzen können. In einer solchen Situation, wo es ihm eventuell noch einmal möglich sei, seinen Beruf wieder auszuüben, könne man ihm nicht vorschreiben, einen Schwerbehindertenantrag zu stellen und einen Antrag auf Rente wegen Schwerbehinderung in Anspruch zu nehmen, sonst würde man zu weitreichend in seine Grundrechte eingreifen. Schon gar nicht könne das Versorgungsausgleichsrecht, das ihm die ehezeitlichen Anwartschaften seiner Ehefrau verschaffe und sonst keine weiteren Regelungsbereiche enthalte, Grundlage für so weitreichende Grundrechtseingriffe sein. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rechte der Beklagten durch das Versorgungsausgleichsrecht nicht geschützt werden sollten. Soweit die Beklagte von ihm verlange, er hätte bereits ab März 2012 einen Schwerbehindertenantrag stellen und gleichzeitig eine vorgezogene Rente wegen Schwerbehinderung beantragen müssen, könne dem nicht gefolgt werden. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten verwiesen.