Urteil
9 S 1591/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0128.9S1591.18.00
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Leitsätze
1. Auch die mit Leitungsfunktionen betrauten Hochschullehrer gehören der Wählergruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG (juris: HSchulG BW) an. Die Einschränkungen des zweiten Halbsatzes („soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“) beziehen sich lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren. (Rn.27)
2. In dieser Auslegung steht § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG (juris: HSchulG BW) auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zum materiellen Hochschullehrerbegriff, in Einklang.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.09.2017 - 13 K 5978/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die mit Leitungsfunktionen betrauten Hochschullehrer gehören der Wählergruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG (juris: HSchulG BW) an. Die Einschränkungen des zweiten Halbsatzes („soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“) beziehen sich lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren. (Rn.27) 2. In dieser Auslegung steht § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG (juris: HSchulG BW) auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zum materiellen Hochschullehrerbegriff, in Einklang.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.09.2017 - 13 K 5978/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch den Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Kläger hatte ursprünglich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben. Er ist als hauptberuflich tätiger Hochschullehrer Mitglied der Beklagten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg - LHG - vom 01.01.2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.03.2018 (GBl. S. 85) und daher einspruchsberechtigt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten zur Durchführung der Senatswahl - WahlO Senat - vom 13.03.2015. Er hat am 01.07.2015 bei der zentralen Wahlleitung fristgerecht Einspruch gegen die am 02.06.2015 amtlich bekannt gemachte Senatswahl eingelegt. Nach der Zurückweisung seines Einspruchs durch den Wahlprüfungsausschuss hat er erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Bei Zurückweisung der Wahlanfechtung steht dem Anfechtenden die Verpflichtungsklage zu (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -, VBlBW 1998, 229 hinsichtlich der Wahl zur Vollversammlung der Handwerkskammer; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1995 - 1 S 1578/95 -, NVwZ-RR 1996, 218). 2. Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.05.2015 durchgeführten Senatswahl gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klageerhebung durch Ablauf der Wahlperiode des Senats am 30.09.2019 (vgl. § 9 Abs. 4 der Grundordnung der Beklagten - GrundO - vom 13.03.2015) erledigt im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 -, WissR 21, 271). Diesem Umstand hat der Kläger in zulässiger Weise dadurch Rechnung getragen, dass er im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellt hat (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Fälle erledigter Verpflichtungsbegehren BVerwG, Urteil vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 40). Hierbei handelt es sich nicht um eine Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272). Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Interesse (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 03.06.1988 - 8 C 86.86 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 174 und vom 20.10.2010 - 6 C 20.09 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 215) ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der konkreten Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Denn die Beklagte geht in Kenntnis der Einwände des Klägers gegen die Wahlberechtigung von Hochschullehrern mit Leitungsfunktionen weiterhin von deren aktivem Wahlrecht aus und hat entsprechende Wählerlisten erstellt. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluss des Wahlprüfungsausschusses vom 08.07.2015 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.03.2016 sind rechtmäßig. Bei der Wahl zum Senat der Beklagten am 21.05.2015 wurden keine wesentlichen Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren sowie die Sitzverteilung verletzt, so dass die Wahl nicht vom Präsidenten der Hochschule für ungültig zu erklären war (vgl. § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 WahlO Senat). Insbesondere stand auch Präsident, Vizepräsident, Rektoren sowie Prorektoren der Beklagten das aktive Wahlrecht zu. Nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 WahlO Senat bestimmen sich die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit nach § 9, § 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2, § 61 Abs. 2 LHG sowie § 3 der Grundordnung. Die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe richtet sich nach § 10 Abs. 1 LHG. Wählen und gewählt werden können gemäß § 2 Abs. 2 WahlO Senat nur Mitglieder, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die mit Leitungsaufgaben betrauten Hochschullehrer - Präsident, Vizepräsident, Rektoren und Prorektoren - sind als hauptberuflich an der Hochschule tätige Personen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG) Mitglieder der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 LHG und daher gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LHG berechtigt, an der Selbstverwaltung der Hochschule mitzuwirken. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 LHG nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden „die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“, nach der hier maßgeblichen Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG grundsätzlich eine Gruppe. Eine Auslegung des einfachen Rechts ergibt, dass auch die mit Leitungsfunktionen betrauten Hochschullehrer der Wählergruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG angehören und sich die Einschränkung des zweiten Halbsatzes („soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“) lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren bezieht (1.). In dieser Auslegung steht § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG auch mit höherrangigem Recht in Einklang (2.). 1. a) Bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG legt nahe, dass sich die Einschränkung des zweiten Halbsatzes („soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“) lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren (ehemalige Juniorprofessoren gemäß § 51 LHG, denen gemäß § 51 Abs. 9 LHG die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ verliehen wurde, sowie Privatdozenten nach altem Recht gemäß § 80 BW UG a.F., vgl. Schweitzer, in: BeckOK, Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.02.2019, § 10 LHG Rn. 9 f.) bezieht. Denn der Gesetzgeber hat beide Gruppen mit einem bestimmten Artikel versehen und dadurch grammatikalisch eine Trennung geschaffen. b) Das Ergebnis der sich schon durch den Wortlaut abzeichnenden Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie verstärkt. Den Materialen kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage beibehalten und damit lediglich bei der Gruppe der außerplanmäßigen Professoren ein Zusatzerfordernis statuieren wollte. Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 06.10.2004 geht hervor, dass die Regelung in § 10 Abs. 1 LHG dem bisherigen Recht in § 106 Abs. 1 UG entsprechen und lediglich in Satz 2 Nr. 3 die Doktoranden der Gruppe der Studierenden zuordnen sollte (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 181). Nach dem in Bezug genommenen § 106 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 01.02.2000 bildeten die Professoren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UG, die Hochschuldozenten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 UG und die außerplanmäßigen Professoren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 UG eine Gruppe (§ 106 Abs. 2 Nr. 1 UG). Während in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UG lediglich die Professoren im Beamten- und Angestelltenverhältnis sowie die Honorarprofessoren nach § 79 Abs. 2 Satz 4 UG - ohne weitere Anforderungen - erwähnt wurden, fand sich bereits nach damaligem Recht ausschließlich bei den außerplanmäßigen Professoren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 UG die Einschränkung „soweit sie an der Universität hauptberuflich tätig sind und überwiegend Professorenaufgaben wahrnehmen“. Nach den Gesetzesmaterialien war es mithin der ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers, die bisherige Rechtslage beizubehalten. c) Ferner kann auch der Gesetzessystematik entnommen werden, dass sich der einschränkende Zusatz des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren bezieht. aa) Ein Vergleich mit § 49 Abs. 2 Satz 12 LHG verdeutlicht, dass für Professoren die tatsächliche Hauptberuflichkeit nicht Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Wählergruppe der Hochschullehrer sein kann. Denn diese Bestimmung fingiert, dass auch unterhälftig beschäftigte Professoren als Hochschullehrer im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG gelten. Sie sind danach Angehörige der Hochschule im Sinne des § 9 Abs. 4 LHG; sieht das Gesetz oder die Grundordnung ein aktives oder passives Wahlrecht vor, so wird es in der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG ausgeübt. Da mithin bereits das Gesetz hinsichtlich der Hochschullehrer - ungeachtet deren tatsächlicher Hauptberuflichkeit - die Zugehörigkeit zur Gruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG regelt, kann sich die tatsächliche Hauptberuflichkeit und damit der einschränkende Zusatz nicht auf die Hochschullehrer, sondern lediglich auf die außerplanmäßigen Professoren beziehen. bb) Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht aus einer anderen Norm des Landeshochschulgesetzes ein Anhaltspunkt dafür abgeleitet werden, dass Hochschullehrer nur dann der Mitgliedergruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG zugehörig sein sollen, wenn sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. § 9 Abs. 8 Satz 2 LHG bestimmt lediglich, dass Wahlmitglieder eines Gremiums, die einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, von den Mitgliedern dieser Gruppe gewählt werden müssen. Zu den Anforderungen, die an die Mitglieder der jeweiligen Gruppe gestellt werden, verhält sich die Norm dagegen nicht. Gleiches gilt für die in Folge der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) neu gefassten Bestimmungen in § 18, § 18a LHG. Ihnen kann nicht entnommen werden, welche konkreten Anforderungen an die Gruppe der Hochschullehrer zu stellen sind. Ebenso wenig kann aus dem Ausschluss des passiven Wahlrechts von Amtsmitgliedern im Senat in § 9 Abs. 3 Satz 2 LHG gefolgert werden, dass das aktive Wahlrecht gleichermaßen eine Einschränkung erfährt. Dafür, dass nur die auch passiv Wahlberechtigten die Vertreter der Gruppe der Hochschullehrer wählen dürften, finden sich in § 9 LHG keine Anhaltspunkte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22.03.1988, a.a.O.). d) Bestätigt wird diese Auslegung schließlich durch eine teleologische Betrachtung der Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG. Die Bestimmung in § 10 LHG regelt wesentliche Prinzipien der mitgliedschaftlichen Gestaltung der Hochschulorganisation. Absatz 1 enthält dabei die Grundsätze über Art und Umfang der Mitwirkung an der Willensbildung nach fachlicher Gliederung, den Aufgaben der Gremien, Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder, des Weiteren die Einteilung nach Mitgliedsgruppen (sog. Gruppenhochschule). Vor diesem Hintergrund sind die zwischen Hochschullehrern und außerplanmäßigen Professoren bestehenden Unterschiede insbesondere hinsichtlich Qualifikation, Funktion und Verantwortung zu berücksichtigen. Als hauptberufliches wissenschaftliches Personal nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHG verfügen die Hochschullehrer über besondere Verantwortung und Qualifikation innerhalb der Hochschulorganisation. Im Gegensatz zu den außerplanmäßigen Professoren kann bei den Hochschullehrern typischerweise vorausgesetzt werden, dass sie - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtungen in § 46 LHG - hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. 2. In dieser Auslegung ist § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere zwingt das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Homogenitätsprinzip nicht dazu, nur solche Hochschullehrer zur Gruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG zu zählen, die hauptberuflich tätig sind und überwiegend die Aufgaben einer Professur wahrnehmen. a) Zum Schutz der freien wissenschaftlichen Betätigung der Hochschullehrer in der Gruppenuniversität hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ein Homogenitätsgebot für die Zusammensetzung dieser Gruppe hergeleitet (grundlegend BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 - 1 BvR 424/17 u.a. -, BVerfGE 35, 79). Es dient der Abgrenzung der Gruppe der Hochschullehrer von den anderen Gruppen der Universität (wissenschaftliche Mitarbeiter, Studierende und sonstige, nicht wissenschaftliche Mitarbeiter) und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Hochschullehrer - als „Inhaber der Schlüsselfunktion des wissenschaftlichen Lebens“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 125) - eine hervorgehobene Stellung innerhalb des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen einnehmen. aa) Die Gruppe der Hochschullehrer muss nach Unterscheidungsmerkmalen zusammengesetzt sein, die sie mit Blick auf die verschiedene Interessenlage gegen andere Gruppen eindeutig abgrenzt. Die Abgrenzung ist notwendig, damit die "herausgehobene Stellung" der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Universität in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des Hochschullehrers im materiellen Sinn nicht entsprechen. Bei der Bestimmung der Gruppen muss sich der Gesetzgeber an eindeutige konstitutive Merkmale halten. Dabei darf er, an der typischen Interessenlage als Unterscheidungsmerkmal orientiert, in sachlich unterscheidbare Gruppen sortieren und kann das Bild der Gruppen formen. Die Abgrenzung gegenüber anderen Gruppen entbehrt erst dann eines hinreichenden sachlichen Grundes, wenn es für die formierte Gruppe keine typische Interessenlage mehr gibt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148, juris Rn. 76; vgl. ferner Urteile vom 29.05.1973, a.a.O. und vom 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, BVerfGE 43, 242; Beschlüsse vom 01.03.1978 - 1 BvR 333, 75 u.a. -, BVerfGE 47, 327, vom 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78 u.a. -, BVerfGE 54, 363, vom 11.02.1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, vom 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80 -, BVerfGE 61, 20, vom 03.03.1993 - 1 BvR 557/188 u.a. -, BVerfGE 88, 129 und vom 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. -, BVerfGE 95, 193; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61). bb) Nach dem materiellen Hochschullehrerbegriff des Bundesverfassungsgerichts sind Hochschullehrer Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind (vgl. BVerfG, Urteile vom 29.05.1973, a.a.O. und vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 01.03.1978, a.a.O., vom 20.10.1982, a.a.O. und vom 12.05.2015, a.a.O.; VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.). Sie prägen die Hochschule als wissenschaftliche Einrichtung, tragen erhöhte Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und den wissenschaftlichen Rang der Universität und sind mit der Wissenschaft besonders eng verbunden. Wegen ihrer regelmäßig längeren Zugehörigkeit zur Universität werden sie durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die Gruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O. juris Rn. 125). Sie sind daher besonders geeignet, für die Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen zu sorgen. Diese Eignung ergibt sich aus ihrer besonderen Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit und ihrer damit besonders engen Verbundenheit mit der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wissenschaftsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O.; Beschlüsse vom 01.03.1978, a.a.O., vom 20.10.1982, a.a.O., und vom 12.05.2015, a.a.O., juris Rn. 77). cc) Es ist grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheimgegeben, durch welche organisatorischen Maßnahmen er den Anforderungen nachkommen will, die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergeben. Dabei ist er auch zu einer den Organisationsprinzipien der Gruppenuniversität entsprechenden typisierenden Betrachtungsweise berechtigt (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 145). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze macht der Kläger ohne Erfolg geltend, zwischen Hochschullehrern mit Leitungsfunktion und anderen Hochschullehrern bestünden im Hinblick auf ihre typische Interessenlage, ihre Funktion im Wissenschaftsbetrieb und dem Maß ihrer Unabhängigkeit derart gravierende Unterschiede, dass die Homogenität der Gruppe der Hochschullehrer nicht mehr gewährleistet sei. Indem der Gesetzgeber die Hochschullehrer mit und ohne Leitungsfunktionen in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG in der einheitlichen Gruppe der Hochschullehrer zusammengefasst hat, hat er den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 145). aa) Sowohl die vorübergehend mit Leitungsaufgaben betrauten Hochschullehrer als auch die anderen Hochschullehrer sind Personen, die akademisch forschen und lehren und aufgrund der Habilitation oder eines anderen Qualifikationsnachweises mit der selbständigen Vertretung eines wissenschaftlichen Fachs in Forschung und Lehre betraut sind und - mit Blick auf ihre hervorgehobene Stellung innerhalb des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen - damit Hochschullehrer im materiellen Sinn. Da mithin die Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen und die anderen Hochschullehrer den Anforderungen an den materiellen Hochschullehrerbegriff - als eindeutigem konstitutivem Merkmal (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 144; Beschluss vom 12.05.2015, a.a.O., juris Rn. 77) - gleichermaßen gerecht werden, bilden sie eine homogene Gruppe. Mit dem Verweis auf bestehende gravierende Unterschiede zwischen Hochschullehrern mit Leitungsfunktion und anderen Hochschullehrern vermag der Kläger eine Inhomogenität der Gruppe nicht zu begründen. Denn das Homogenitätsgebot verbietet nur, in die Gruppe der Hochschullehrer auch solche Personen einzuordnen, die dem Begriff des Hochschullehrers im materiellen Sinne nicht entsprechen. Es gebietet aber darüber hinaus nicht, nur solche Professoren zu einer Gruppe zusammenzufassen, die in ihrer Tätigkeit und ihrem Aufgabenbereich völlig gleichwertig sind (BVerfG, Urteil vom 08.02.1977, a.a.O., juris Rn. 91). bb) Unabhängig davon ist es entgegen der Ansicht des Klägers auch in der Sache nicht ersichtlich, dass es für die Gruppe der Hochschullehrer i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG - insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O. juris Rn. 145) - keine typische (gemeinsame) Interessenlage mehr gäbe (zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 12.05.2015, a.a.O., juris Rn. 76). Die zugrundeliegende Annahme des Klägers, Hochschullehrer mit Leitungsfunktion hätten ein typisiertes Interesse daran, mutige, offensive und engagierte Professoren als Vertreter in die Gremien zu wählen, wohingegen andere Hochschullehrer typischerweise ein Interesse an verhaltenen, milden und gemäßigten Vertretern hätten, ist spekulativ und entbehrt entsprechender Erfahrungstatsachen. Soweit der Kläger auf die bestehenden Unterschiede zwischen den - von ihm selbst gebildeten - Untergruppen der Hochschullehrer hinsichtlich Funktion und Unabhängigkeit verweist, lassen sich daraus bereits nicht gleichsam automatisch Rückschlüsse auf eine typisiert verschiedene Interessenlage, geschweige denn auf ein typisiert unterschiedliches Wählerverhalten ableiten. (1) Eine gesetzliche Regelvermutung des Inhalts, dass Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen typischerweise ein Interesse an verhaltenen, milden und gemäßigten Vertretern in einem Selbstverwaltungsgremium haben, lässt sich dem Landeshochschulgesetz nicht entnehmen. Eine solche Vermutung kann insbesondere nicht daraus abgeleitet werden, dass die baden-württembergischen Hochschulen als vom Staat geschaffene Einrichtungen staatlicher Aufsicht unterliegen, die vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung ausgeübt wird (vgl. § 66 bis § 68 LHG) und dies die Hochschullehrer mit Leitungsfunktion - soweit sie Repräsentant des Staates sind - mittelbar betrifft. Etwaige aufsichtsrechtliche Abhängigkeiten ändern nichts daran, dass die Hochschullehrer im Hinblick auf ihre verfassungsrechtlich garantierte Freiheit in Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) vollständig unabhängig bleiben und den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 2 LV) und ihren Mitgliedern ein entsprechender Mitwirkungsanspruch (vgl. § 9 Abs. 2 LHG) eingeräumt wird. Das gleiche gilt, soweit der Kläger auf die in § 18 Abs. 5 Satz 2 LHG vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds verweist. Unabhängig davon, dass auch dies keinen Einfluss auf die Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hat, kann das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied zwar im wechselseitigen Einvernehmen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium vorzeitig beendet werden, es bedarf hierfür allerdings neben eines Quorums von zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat grundsätzlich auch eines wichtigen Grundes (vgl. Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 78; Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 18 Rn. 3 und Verweis auf die amtliche Begründung in LT-Drs. 13/3640, S. 193). Angesichts dessen ist auch das Maß der Abhängigkeit in nicht wissenschaftsrelevanten Bereichen überschaubar. Soweit der Kläger darüber hinaus weitere Abhängigkeiten aus der vorübergehenden Einbindung der Hochschullehrer mit Leitungsfunktion in die Wissenschaftsverwaltung abzuleiten versucht, ist eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit und damit ein Interessenkonflikt zu den Hochschullehrern ohne Leitungsfunktion nicht erkennbar. Das Landeshochschulgesetz normiert demgegenüber in § 9 Abs. 5 Satz 1 LHG eine Pflicht zur uneigennützigen und verantwortungsbewussten Führung der im Rahmen der Selbstverwaltung übertragenen Geschäfte. Mitglieder der Hochschule haben die - sanktionsbewehrte - Pflicht, sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können, die Ordnung der Hochschule gewahrt ist und niemand gehindert wird, seine Rechte, Aufgaben und Pflichten an der Hochschule zu erfüllen (vgl. Sandberger, § 9 LHG Rn. 4). Diese Bestimmung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber gerade nicht von der vom Kläger geschilderten, einseitigen Interessenlage der Hochschullehrer mit Leitungsfunktion ausgeht. (2) Es gibt auch keinen - von der Erfahrungstatsache abzugrenzenden - allgemeinen Erfahrungssatz - ein jedermann zugänglicher, nach allgemeiner Erfahrung unzweifelhaft geltender und durch keine Ausnahme durchbrochener Satz (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.1983 - 9 C 860.82 -, BVerwGE 67, 83, vom 15.10.1991 - 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110, vom 22.04.1994 - 8 C 29.92 -, BVerwGE 95, 341) - des Inhalts, dass Hochschullehrer mit Leitungsfunktion typischerweise ein Interesse an verhaltenen, milden und gemäßigten Vertretern in einem Selbstverwaltungsgremium haben. Der Umstand, dass die Leitungsfunktionen nur zeitlich begrenzt wahrgenommen werden und der Status als Hochschullehrer unberührt bleibt, spricht eher für eine gegenteilige tatsächliche Vermutung. cc) Die Homogenität aller Hochschullehrer im materiellen Sinne wird durch den maßgeblichen Umstand bestätigt, dass auch die Hochschullehrer mit Leitungsfunktion dauerhaft in den Hochschulbetrieb eingegliedert bleiben (vgl. zu dem gebotenen Blickwinkel der Dauerhaftigkeit BVerfG, Beschluss vom 01.03.1978, a.a.O. juris Rn. 213). Die zeitlich begrenzte Wahrnehmung von Leitungsfunktionen vermag daran nichts zu ändern. Wie schon erwähnt, werden die Hochschullehrer wegen ihrer regelmäßig längeren Zugehörigkeit zur Hochschule durch langfristig wirkende Entscheidungen der Hochschulorgane stärker betroffen als die anderen Gruppen. Dies prägt bei typisierender Betrachtung ihre Interessenlage. Gleichfalls unerheblich ist bei der gebotenen perspektivischen Betrachtung, dass die Pflichten von Präsident und Vizepräsident nach § 46 LHG während ihrer Amtszeit als hauptamtliches Rektoratsmitglied gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 LHG i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 1 LHG (Präsident) bzw. i.V.m. § 16 Satz 2 Nr. 3 LHG, § 7 Abs. 1 GrundO (Vizepräsident) ruhen und sie - anders als die Rektoren und Prorektoren der Studienakademien, die noch in zeitlich reduziertem Umfang lehren (vgl. zum aktiven Wahlrecht der noch Lehrtätigkeiten ausübenden „geborenen“ Senatsmitglieder der damaligen Fachhochschule für Finanzen Ludwigsburg bereits Senatsurteil vom 22.03.1988 - 9 S 2477/86 -, WissR 21, 271 sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25.05.1989 - 7 B 112.88 -, NVwZ-RR 1989, 556) - gar keine Lehrtätigkeiten mehr wahrnehmen. dd) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Wissenschaftsfreiheit unter Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 (a.a.O.) zu begründen versucht, verfängt dieser Vergleich nicht. Denn anders als bei der genannten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs, wo ein „kompetenzrechtliches Übergewicht des Rektorats“ festgestellt wurde (a.a.O., juris Rn. 205), steht vorliegend kein durch die gesetzliche Aufgabenverteilung bereits zutage getretener konkreter Kompetenzkonflikt und keine konkrete Einschränkung der Rechte der Gruppe der Hochschullehrer im Raum. Hier geht es vielmehr (lediglich) um die nicht durch einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützte Befürchtung des Klägers, die Hochschullehrer mit Leitungsfunktion könnten statt „mutigen“ Hochschullehrern „defensive“ Persönlichkeiten in den Senat wählen, so dass es vermittelt dadurch zu einem Eingriff in die Rechtsstellung der Hochschullehrer kommen könnte. ee) Das Homogenitätsgebot zwingt nach alldem nicht dazu, nur solche Hochschullehrer zur Gruppe der Hochschullehrer im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG zu zählen, die keine Leitungsfunktion wahrnehmen. Der mit dem Homogenitätsgebot verfolgte Zweck, die freie wissenschaftliche Betätigung der Hochschullehrer in der Gruppenuniversität zu schützen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O.), würde vielmehr in sein Gegenteil verkehrt, wenn man Professoren, die unter den materiellen Hochschullehrerbegriff fallen, ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Mitwirkung bei der universitären Selbstverwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1997, a.a.O.; § 9 Abs. 2 LHG) ohne gesetzliche Grundlage abspräche. Der vom Bundesverfassungsgericht für besonders bedeutsam und schützenswert gehaltenen Umstand, dass die Hochschullehrer - als „Inhaber der Schlüsselfunktion des wissenschaftlichen Lebens“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, a.a.O., juris Rn. 125) - eine hervorgehobene Stellung innerhalb des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen einnehmen, würde damit letztlich konterkariert. ff) Schließlich ist - selbst wenn man annähme, Präsident und Vizepräsident würden während ihrer Amtsperiode aufgrund des Ruhens ihrer Pflichten aus § 46 LHG andere Interessen als die Hochschullehrer ohne Leitungsfunktionen vertreten - nicht ersichtlich, dass durch ihre Teilnahme an der Wahl ein Gesamtgefüge an der Hochschule geschaffen worden wäre, das eine freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. zu diesem Erfordernis VerfGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2016, a.a.O. juris Rn. 135). c) Angesichts dessen ist das Verfahren nicht auszusetzen und dem Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg vorzulegen (zur Auslegung des Art. 20 Abs. 1 LV im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 GG vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 19.12.2019 - 9 S 838/18 -, juris). Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht. Einer Vorlage hätte es andernfalls bedurft, da eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG im Sinne des Klägers mit Blick auf den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung BVerfG, Beschlüsse vom 15.10.1996 - 1 BvL 44/92 u.a. -, BVerfGE 95, 64, vom 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98 -, BVerfGE 101, 312 und vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 -, BVerfGE 138, 64). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe nicht vorliegt. Beschluss vom 28. Januar 2020 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.12 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der Wahl zum Senat der Beklagten vom 21.05.2015, soweit diese die Gruppe der Hochschullehrer betrifft. Der Kläger ist seit Juli 2010 Hochschullehrer bei der Beklagten. Bis September 2015 übte er seine Tätigkeit an der Studienakademie der Beklagten in Villingen-Schwenningen aus; seit Oktober 2015 ist er an der Studienakademie in Mannheim tätig. Nach der am 13.03.2015 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der Wahl des Senats der Beklagten wurde das Wählerverzeichnis in der Zeit vom 08.04.2015 bis 14.04.2015 ausgelegt. Der Kläger beantragte dessen Berichtigung mit der Begründung, dass Rektoren und Prorektoren der Studienakademien sowie Präsident und Vizepräsident der Beklagten zu Unrecht in das Wählerverzeichnis und dort in die Gruppe der Hochschullehrer aufgenommen worden seien. Die genannten Personen seien zwar hauptberuflich tätig, würden aber nicht überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Den Berichtigungsantrag lehnte der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15.04.2015 ab. Im Anschluss an die amtliche Bekanntmachung des Ergebnisses der am 21.05.2015 durchgeführten Wahl legte der Kläger am 01.07.2015 bei der zentralen Wahlleitung Einspruch gegen die Senatswahl ein und beantragte, die Ungültigkeit des - die Gruppe der Hochschullehrer betreffenden - Teilergebnisses der Senatswahl festzustellen. Diesen hat der Wahlprüfungsausschuss mit Bericht vom 08.07.2015 zurückgewiesen. Am 06.10.2015 hat der Kläger - noch vor Durchführung des Widerspruchsverfahrens - beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, mit der er beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlprüfungsausschusses vom 08.07.2015 und des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 23.03.2016 zu verpflichten, die Senatswahl vom 21.05.2015 hinsichtlich der Gruppe der Hochschullehrer für ungültig zu erklären. Mit Urteil vom 12.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei der Senatswahl 2015 seien keine Verstöße gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren feststellbar. Präsident, Vizepräsident, Rektoren und Prorektoren der Studienakademien seien Mitglieder der Beklagten und hätten daher das Recht, durch Ausübung des aktiven Wahlrechts an der Selbstverwaltung der Hochschule teilzuhaben. Präsident und Vizepräsident der Beklagten sowie deren Rektoren und Prorektoren seien auch nicht kraft Gesetzes von der Wahlberechtigung ausgeschlossen. Der zweite Halbsatz des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG („soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen“) beziehe sich nur auf die außerplanmäßigen Professoren und nicht auch auf die Hochschullehrer. Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10.07.2018 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Senatswahl sei in der „Grundrechtsträgergruppe“ rechtswidrig erfolgt, weil an ihr Präsident, Vizepräsident, neun Rektoren sowie 16 Prorektoren teilgenommen hätten, obwohl sie sich in wesentlichen Punkten von den übrigen Hochschullehrern unterschieden. Zwischen Hochschullehrern mit Leitungsfunktion und anderen Hochschullehrern bestünden - insbesondere im Hinblick auf ihre Funktion und ihre Unabhängigkeit - gravierende Unterschiede und deshalb ein derartiger Interessengegensatz, dass die verfassungsrechtlich gebotene Homogenität der Gruppe der Hochschullehrer nicht gewährleistet sei. Nur die Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen hätten etwa ein „Kontrollminimierungsinteresse“, ein „Hochschulgesamtwohlinteresse“ und ein „Wiederwahl-Interesse“. Die voneinander abweichenden Perspektiven hätten auch Auswirkungen hinsichtlich der Wahl der Vertreter in den Gremien. „Kollegial-Hochschullehrer“ hätten ein typisiertes Interesse daran, mutige, offensive und engagierte Professoren als Vertreter in die Gremien zu wählen. Demgegenüber hätten „Leitungs-Hochschullehrer“ typischerweise ein Interesse an verhaltenen, milden und gemäßigten Vertretern. Auch verfügten sie nur über ein eingeschränktes Maß an Unabhängigkeit, weil sie vom Wohlwollen des Hochschulrates und des Wissenschaftsministeriums abhingen. Darüber hinaus seien Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen während ihrer Amtszeit nicht in den Wissenschaftsbetrieb eingegliedert. Sie hätten keine oder lediglich eine deutlich unter 50 % reduzierte Vorlesungsverpflichtung, keine oder bloß gelegentliche Forschungsaktivität und keine oder nur eine gelegentliche Partizipation am akademischen Prüfungswesen. Vor diesem Hintergrund sei § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG verfassungskonform mit Blick auf das Homogenitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass ausschließlich diejenigen Hochschullehrer wahlberechtigt seien, die überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen. Für diese Auslegung sprächen neben dem insoweit offenen Wortlaut die Gesetzessystematik sowie die Historie. Die Rechtswidrigkeit der Senatswahl verletze ihn in seinem Recht aus § 46 Abs. 1 LHG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf adäquate Berücksichtigung der von ihm bei der Wahl vergebenen Stimmen. Er habe nach - durch Ablauf der Amtsperiode des Senats der Beklagten zum 30.09.2019 - eingetretener Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des ursprünglichen Verpflichtungsantrags ein berechtigtes Feststellungsinteresse aufgrund einer konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. September 2017 - 13 K 5978/15 - zu ändern und festzustellen, dass die Senatswahl der Beklagten vom 21.05.2015 rechtswidrig war, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG einzuholen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, die vom Kläger entwickelte Einschränkung der Wahlberechtigung der Hochschullehrer ergebe sich nicht aus § 9, § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LHG komme nicht in Betracht, weil die begehrte Auslegung mit dem Wortlaut sowie dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe im Einklang mit der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere sei ein Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip nicht ersichtlich. Es bestünden keine grundsätzlich anderen Interessenlagen zwischen Hochschullehrern mit und solchen ohne Leitungsfunktionen. Auch Hochschullehrer mit Leitungsfunktionen blieben unabhängige, der Wissenschaftsfreiheit unterfallende Hochschullehrer. Dies gelte ungeachtet dessen, dass gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 LHG die Pflichten eines hauptamtlichen Rektoratsmitglieds ruhten. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.